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Bern Obergericht Strafkammern 13.06.2017 SK 2017 18

13. Juni 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·6,297 Wörter·~31 min·2

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 18 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Juni 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 26. September 2016 (PEN 16 224)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) hat mit Urteil vom 26. September 2016 Folgendes erkannt (pag. 71 f.): A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 20.09.2015 auf der Autobahn A8 bei Wilderswil, durch einen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel beim Wiedereinbiegen (Nichteinhalten des genügenden Abstandes) und in Anwendung der Artikel: 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 StGB 34 Abs. 3 und 4, 44 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG 10 Abs. 2 VRV 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 190.00, ausmachend total CHF 3‘040.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 760.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘000.00 (inkl. Staatsanwaltschaft) und Auslagen von CHF 70.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘070.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘470.00. 4. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ im Namen und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 30. September 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 76). Die Berufungserklärung erfolgte ebenfalls fristgerecht, sie ging am 19. Januar 2017 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 100 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Erhebung der Anschlussberufung und machte auch keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend, sondern teilte mit Eingabe vom 25. Januar 2017 ihren Verzicht an der Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 127). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen aktuelle Auszüge aus dem Strafregister (datierend vom 30. Mai 2017, pag. 137) und aus

3 dem eidgenössischen Administrativmassnahmen-Register (ADMAS-Auszug, datierend vom 3. Mai 2017, pag. 135) sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (datierend vom 23. Mai 2017, pag. 138 f.) eingeholt. Weiter führte die Kammer im Lichte der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. [zur Publikation vorgesehenes] Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2015 vom 26. April 2017) in der Berufungsverhandlung von Amtes wegen eine kurze Einvernahme des Beschuldigten durch (pag. 146 ff.). 4. Anträge Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 150 und pag. 154): Herr A.________ sei in Abänderung des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 26.09.2016 freizusprechen 1. vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 20.09.2015 auf der Autobahn A8 bei Wilderswil durch einen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel beim Wiedereinbiegen (Nichteinhalten des genügenden Abstandes); 2. A.________ sei eine Entschädigung von CHF 200.00 auszurichten; 3. Die Verfahrenskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen; 4. A.________ seien die Verteidigungskosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge vollständiger Anfechtung hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (sog. Verbot der reformatio in peius). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 4. März 2016, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt, begangen am 20. September 2015 um ca. 17.35 Uhr auf der Autobahn A8, Wilderswil, zur Last gelegt (pag. 11): «A.________ nahm als Lenker eines Personenwagens auf der Autobahn A8 einen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel beim Wiedereinbiegen vom Überhol- auf den Normalstreifen vor, wobei er mit einem Abstand von ca. 2–3 Meter (3m bei 60 km/h = 0,18 sec.) wieder einbog.»

4 7. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz erachtete folgenden Sachverhalt als unbestritten (pag. 82 f., S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 20.09.2015 auf der A8 von Brienz Richtung Interlaken West unterwegs gewesen ist. Auf Höhe Einfahrt Wilderswil war eine Baustelle vorsignalisiert und bei KM 19.200 wurde der Überholstreifen abgebaut, da der Gegenverkehr durch dieselbe Tunnelröhre des Rugentunnels geführt wurde. Der Beschuldigte fuhr mit seinem VW BE ________ mit der zulässigen Geschwindigkeit von ca. 60km/h bei Wilderswil auf dem Überholstreifen. Er überholte dabei das zivile Dienstfahrzeug C.________, welches auf der Normalspur fuhr, und wechselte kurz vor dem Spurabbau vor das zivile Dienstfahrzeug ebenfalls auf die Normalspur. Mit dem zivilen Dienstfahrzeug war der Polizist D.________ auf dem Rückweg seines Passdienstes in Meiringen. Im Anzeigerapport führte Polizist D.________ aus, er habe kurz vor dem Spurabbau im linken Aussenspiegel gesehen, wie sich ein Personenwagen auf dem Überholstreifen genähert habe. Er sei davon ausgegangen, dass dessen Lenker hinter ihm auf den Normalstreifen wechseln würde. Stattdessen habe er ihn ebenfalls noch überholt, um unmittelbar vor dem Dienstfahrzeug auf den Normalstreifen zu wechseln. Dabei hätten sie sich bereits auf der Höhe des Spurabbaus mit rotweissen Baustellenbacken und einer mobilen Leitplanke befunden (pag. 2). Als Zeuge befragt gab Polizist D.________ an, «es war schon in der Verengung drin. Das hat mir den Ausschlag gegeben» (pag. 64 Z. 23). Unter diesen Umständen kann nicht als unbestritten gelten, der Beschuldigte habe «kurz vor» dem Spurabbau vor das zivile Dienstfahrzeug gewechselt. Im Übrigen schliesst sich die Kammer den vorinstanzlichen Ausführungen zum unbestrittenen Sachverhalt an. Bestritten und nachfolgend zu klären ist damit, wo der Beschuldigte vor das zivile Dienstfahrzeug gefahren ist, ob in der Verengung des Spurenabbaus oder kurz davor. Weiter ist fraglich, welchen Abstand zum Dienstfahrzeug der Beschuldigte beim Einbiegen auf den rechten Fahrstreifen hatte und sind die Verkehrsverhältnisse zu klären. 8. Beweismittel Abgesehen vom Anzeigerapport vom 2. Oktober 2015 (pag. 1 ff.) und der vom Beschuldigten eingereichten, auf einer Google-Earth-Aufnahme basierenden Übersichtsskizze (pag. 38 f.), sind keine objektiven Beweismittel vorhanden. Für die Sachverhaltsfeststellung sind die Aussagen der involvierten Personen – des Beschuldigten, der Ehefrau des Beschuldigten sowie des Polizisten D.________ – zentral. Der Beschuldigte wurde am 22. Juni 2016 vor der Staatsanwaltschaft (pag. 33 ff.), am 26. September 2016 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 59 ff.) und ein drittes Mal im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2017 einvernommen (pag. 146 ff.). Polizist D.________ und E.________, Ehefrau und damalige Beifahrerin des Beschuldigten, wurden in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen einvernommen (pag. 63 f. und pag. 65 f.). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Zeugen zutreffend in zusammengefasster Form wiedergegeben (pag. 83 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), worauf an dieser Stelle verwiesen wird.

5 In der anlässlich der Berufungsverhandlung durchgeführten Einvernahme wiederholte der Beschuldigte, dass er mit der Beurteilung des Vorfalles nicht einverstanden sei. Die Verhältnisse seien extrem gewesen und seine Handlung der Situation angepasst; seines Erachtens sei alles ganz normal abgelaufen. Der Polizist sei ziemlich gestresst gewesen, habe dies auch zum Ausdruck gebracht und überreagiert. Als der Polizist ihm den Vorwurf des ungenügenden Abstandes offenbart habe, habe er realisiert, was passiert sei; vorher habe er nicht viel realisiert. Es sei so gewesen, als ob der Polizist einen gewissen Frust gehabt habe, was sich ja auch in seinen widersprüchlichen Aussagen äussere, so z.B. bezüglich der Distanz. Das Verhalten des Polizisten sei nicht «gentlemanlike»; ein Polizist mit gewisser Vorbildfunktion könne anstatt stur das Tempo zu halten auch mal einen reinlassen. Nach der Kontrolle sei ihm schlecht zumute gewesen, weil er aus allen Wolken gefallen sei, dass er offenbar so brüskiert habe und der Polizist so habe reagieren müssen. Er habe so etwas noch nie erlebt. Auf Vorhalt des Anzeigerapports (pag. 2) führte er weiter aus, dass er nicht abgelenkt gewesen sei durch das Gespräch mit seiner Frau, das sei eine Interpretation des Polizisten. Sein Fahrverhalten sei sicher nicht nach dem «Büchlein» gewesen, es habe aber so viel Verkehr gehabt und es sei heute an jedem Wochenende, bei schönem Wetter, die gleiche Situation. Man sei gezwungen, auf den Überholstreifen zu gehen um die Fahrzeuge von der Einspurstrecke einfädeln zu lassen, danach müsse man wieder auf die rechte Fahrbahn. Vorne dran sei eine Möglichkeit gewesen, hineinzufahren, um so eine gefährliche Situation hinten zu verhindern. Für ihn sei es eine ungefährliche Situation gewesen, der Polizist habe gar nicht auf die Bremsen gehen müssen. Er sei damals total «erchlüpft» vom Auftreten des Polizisten und habe sich nie vorgestellt, dass aus einer solchen Bagatelle eine solche Sache würde. Der Abstand habe zwischen 6–8 Meter betragen, es sei ein fliessender Ablauf und er schneller als der Polizist gewesen. Das Manöver habe nicht den Verkehrsregeln entsprochen, sei aber der Situation angemessen gewesen. Auf Vorhalt seines E-Mails an Polizist D.________ (pag. 8) gab er an, er habe «begangen haben soll» schreiben wollen – so müsse es heissen. Er habe mit der E-Mail seine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen präzisieren wollen und gedacht, dass sich dadurch vielleicht etwas beschwichtigen lasse. Die Formulierung habe auch damit zu tun, dass er nicht gewusst habe, dass es so eine Sache daraus gebe. Noch als er es weggeschickt habe, habe er für sich gedacht, dass er diesen Satz auch hätte weglassen können. Es sei auch etwas Höflichkeit gegenüber dem Polizisten gewesen. Auch eine gewisse Ironie sei darin enthalten, er könne es nicht anders ausdrücken (pag. 146 ff.). 9. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat den Anzeigerapport sowie die Aussagen des Beschuldigten, des Zeugen D.________ und der Zeugin, der Ehefrau des Beschuldigten, gewürdigt. Die Abstandsangaben von Polizist D.________ erachtete sie grundsätzlich als realistischer und glaubhafter als jene des Beschuldigten und seiner Ehefrau. Dies u.a. deshalb, weil sich das Geschehen im Rücken des Beschuldigten und seiner Ehefrau abgespielt habe, womit das ohnehin schwierige Schätzen von Abständen im rollenden Verkehr weiter erschwert würde; demgegenüber habe Polizist

6 D.________ den Abstand im direkten Blickfeld gehabt. Zudem habe Polizist D.________ im Gegensatz zum Beschuldigten für seine Distanzschätzung eine Hilfsgrösse verwendet. So sah es die Vorinstanz als erwiesen, dass der Beschuldigte in einem Abstand von 5 Metern vor das zivile Dienstfahrzeug auf den Normalstreifen gewechselt habe, wobei der Abstand so knapp gewesen sei, dass der Polizist habe bremsen müssen (pag. 85 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10. Würdigung der Kammer Polizist D.________ sprach in der Anzeige von einem Abstand von geschätzten 2-3 Metern, in welchem der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug vor ihm auf den Normalstreifen wechselte (pag. 2). Anlässlich der Zeugenbefragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er einen Abstand von 4–5 Metern an, «um auf der sicheren Seite zu sein» (pag. 64 Z. 1). Wenn es tatsächlich so eng war, wie Polizist D.________ angab, hat dies auch der Beschuldigte realisiert, womit die ganzen Ausführungen der Vorinstanz zu erschwerten Abstandschätzungen des Überholenden theoretischer Natur sind und nicht weiterhelfen. Was die Darstellung von Polizist D.________ anbelangt, ist für die Kammer zwar nicht ersichtlich, inwiefern diese aufgrund der verwendeten Hilfsgrösse oder der Durchführung einer Kontrolle glaubhafter erscheinen sollten. Von Bedeutung ist indessen, dass sich Polizist D.________ nach einem Dienstwochenende und offenbar ohne Enthusiasmus (vgl. pag. 64 Z. 16–19) bemüssigt fühlte, den Beschuldigten aufgrund des Geschehenen anzuhalten und anzuzeigen. Das Verhalten des Beschuldigten muss von einer erheblichen Tragweite gewesen sein; entsprechend führte Polizist D.________ auch aus, es sei «nicht mehr in seinem Handlungsspielraum» gewesen (pag. 64 Z. 20). Wenn tatsächlich ein ungefährliches und unproblematisches Überholmanöver vonstatten gegangen wäre, wie der Beschuldigte angibt, hätte es für Polizist D.________ keinen Grund für ein Anhalten des Beschuldigten und eine Anzeige gegeben. Die ehrlich wirkende Aussage von Polizist D.________, man könne sich vorstellen, dass die Motivation auf dem Heimweg nach einem Wochenende Dienst nicht sehr hoch sei und es anders sei, wenn man es bei einem zivilen Polizeiwagen mache (pag. 64 Z. 16–19), legt den Schluss nahe, dass es ihm eher zuwider war, tätig werden zu müssen, dies aber wegen seiner Anzeigepflicht nach Art. 302 StPO als gesetzlich geboten erachtete. Dieses Aussageverhalten von Polizist D.________ lässt vermuten, dass er einen weniger gravierenden Vorfall nicht sanktioniert hätte. Auch in allgemeiner Weise kann festgehalten werden, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen und auch kein Grund ersichtlich ist, dass der vereidigte Polizeibeamte falsche Aussagen machen, den Beschuldigten zu Unrecht belasten oder den Vorfall gravierender darstellen sollte, als er sich in Wirklichkeit zugetragen hat. Dies umso mehr, als die Motivation zum Handeln aus nachvollziehbaren Gründen offenbar nicht überaus gross war. Auch weichen die Angaben des Polizisten D.________ betreffend des Abstandes beim Wiedereinbiegen nur geringfügig von den eigenen Angaben des Beschuldigten in den ersten beiden Einvernahmen ab, der von 5–6 Meter sprach (pag. 60 Z. 34; pag. 34 Z. 40), wobei es wahrscheinlich nicht nach dem Strassenverkehrsgesetz gewesen sei (pag. 60 Z. 37; pag. 35 Z. 73–74) respektive «es war knapp, meiner

7 Meinung nach aber durchaus machbar» (pag. 35 Z. 75). Hierzu ist auch noch zu erwähnen, dass sich Polizist D.________ mit seinen Distanzangaben keineswegs widerspricht, da die etwas grössere Angabe in der Zeugenaussage erfolgte, «um auf der sicheren Seite zu sein» (pag. 64 Z. 1), was nicht nur der Konstanz der Angaben nicht entgegensteht, sondern auch zum Ausdruck bringt, dass der Polizist den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten versucht. Die Angaben, wonach es knapp war, bestätigte der Beschuldigte auch in der Berufungsverhandlung insofern, als er angab, dass der Abstand nicht nach dem «Büchlein» gewesen sei und das Manöver nicht den Verkehrsregeln entsprochen habe (pag. 147 Z. 23–25). Soweit er den Abstand aber mehr als eineinhalb Jahre nach dem Vorfall plötzlich mit 6–8 Meter angibt, widerspricht dies klar seinen eigenen Schätzungen zum Abstand, die in den ersten beiden Einvernahmen konstant 5–6 Meter betrugen. Dieser Versuch, seine Handlungen weiter zu bagatellisieren, dürfte auch vor dem Hintergrund erfolgt sein, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen andeutete, dass selbst wenn man auf das vom Beschuldigten Angegebene abstellte, von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen wäre (vgl. pag. 90, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch sonst ist den Aussagen in der Berufungsverhandlung die Tendenz zu entnehmen, das eigene Verhalten mit fortlaufender Zeit beschönigend darzustellen und die äusseren Umstände zu dramatisieren, so etwa in der mehrmals wiederholten allgemeinen Bemerkung, sein Verhalten sei den Umständen entsprechend bzw. der Situation angepasst gewesen. Wenn der Beschuldigte nunmehr angibt, er sei davon ausgegangen, er habe das Dienstfahrzeug locker überholen können, für ihn sei es ein normales, flüssiges Manöver gewesen und er habe überhaupt nicht realisiert, dass da etwas habe falsch gewesen sein sollen (pag. 60 Z. 2–5, pag. 146 Z. 21–22), widerspricht er nicht nur den Angaben von Polizist D.________, sondern auch der eigenen Darstellung, wonach es knapp gewesen sei. Dass sich der Beschuldigte der Knappheit des Manövers bewusst war, geht auch aus dem Anzeigerapport hervor, wo festgehalten ist, dass der Beschuldigte sich nach Belehrung gemäss BBK (Berner Belehrungsakte) und nach Konfrontation mit den Feststellungen von Polizist D.________ dahingehend äusserte. Es habe sich so ergeben, zudem sei er eventuell durch das Gespräch mit seiner Beifahrerin und Ehefrau nicht zu 100% auf die Strasse konzentriert gewesen (pag. 2). Warum Polizist D.________ hätte schreiben sollen, der Beschuldigte sei sich der Knappheit des Manövers bewusst gewesen, wenn dies nicht so gesagt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hätte sich wohl kaum einsichtig gezeigt und den Tatvorwurf von Polizist D.________ am 20. September 2015 ohne Weiteres hingenommen, wenn er sich keines Fehlverhaltens bewusst gewesen wäre. Auch wenn, wie der Beschuldigte angab, er (mehr oder weniger) unter Schock gestanden haben sollte, ist nicht nachvollziehbar, wieso er sich dabei selbst belasten sollte, zumal er selbst angab, dass er, als der Polizist ihm den Vorwurf offenbart habe, realisierte habe, was passiert sei (pag. 146 Z. 33–34). Vor allem kommt aber vorliegend und entscheidend hinzu, dass der Beschuldigte die Aussage, wonach er sich der Knappheit des Manövers bewusst gewesen sei, in seiner E-Mail an Polizist D.________ am Folgetag unmissverständlich bekräftigte. Darin schrieb er: «…bin immer noch geschockt, dass ich in einer so klassischen „Einfädler-Situation“ einen

8 so groben Fehler begangen habe…» (pag. 8). Nachdem für den Beschuldigten der erste «Chlupf» (pag. 8) vorbei war und er eine Nacht Distanz zur Kontrolle hatte, ist angesichts des Tatvorwurfes entgegen dem Beschuldigten nicht davon auszugehen, dieser habe – notabene gegenüber dem ihn belastenden Polizeibeamten – ein Wort vergessen, er hätte «haben soll» schreiben wollen (vgl. pag. 61 Z. 18; pag. 147 Z. 30; pag. 148 Z. 7). Auch ist nicht ersichtlich, wo die Ironie dieser Aussage liegen soll. Vielmehr vermag sich der Beschuldigte als Architekt in einem renommierten Büro sehr gut zu artikulieren, wovon sich an der Berufungsverhandlung auch die Kammer ein Bild machen konnte. Hätte er sagen bzw. schreiben wollen, er könne sich immer noch nicht vorstellen, dass er das gemacht haben soll, wie der Polizist dies schildere (pag. 61 Z. 22–24), wäre ihm dies auch gelungen. Die Kammer ist folglich der Überzeugung, dass der Beschuldigte die selbstbelastenden Elemente, welche er in der E-Mail wiederholte, auch so gemeint hat. Daran ändert auch nichts, dass die damaligen Zugeständnisse wohl in der Hoffnung erfolgten, dass sich die «Sache» auf diese Weise einfach und unbürokratisch lösen lasse und sich der Beschuldigte nicht bewusst war, dass «das so weit geht und für eine solche Sache beigezogen wird» (pag. 147 Z. 40). Die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten sind mit Vorsicht zu geniessen, geht sie doch gar davon aus, es sei alles ganz normal abgelaufen (pag. 65 Z. 16), sie habe gefunden, es sei genug Platz gewesen um vornerein zu fahren und sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass es knapp gewesen sei (pag. 65 Z. 32–35). Da selbst der Beschuldigte davon spricht, es sei knapp und wahrscheinlich nicht nach Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) gewesen, sind die Ausführungen von dessen Ehefrau als tendenziell beschönigend zu qualifizieren. Dies auch in Anbetracht, dass es bei Abständen zwischen den Fahrzeugen von – wie der Beschuldigte angibt (pag. 61 Z. 14) – 20 Meter gar nicht möglich war, dass es nicht knapp war (vgl. auch pag. 66 Z. 3–8). Die Feststellung der Ehefrau des Beschuldigten, sie «sehe noch das grosse schwarze Auto vom Polizisten vor mir» (pag. 65 Z. 15), scheint mit dem angeblich normalen Fahrmanöver denn auch schwer vereinbar. Wer erinnert sich schon an ganz normale Abläufe und einzelne Fahrzeuge auf einer «08.15- Autobahnfahrt»? Aus den gleichen Gründen scheinen auch ihre Schätzungen über den Ort des Wechsels auf den Normalstreifen, angeblich 50–60 Meter vor dem Spurabbau (pag. 65 Z. 41–43, pag. 66 Z. 1) als unzuverlässig und tendenziös. Im Übrigen fällt auch auf, dass sich die Ehefrau des Beschuldigten anlässlich der Kontrolle vom 20. September 2015 überhaupt nicht enerviert zu haben scheint, fehlen doch entsprechende Hinweise im Anzeigerapport und in den Zeugeneinvernahmen gänzlich. Die polizeiliche Kontrolle scheint vielmehr eigenartig unaufgeregt verlaufen zu sein, insbesondere fehlt eine Aussage in der Art, wie sie der Beschuldigte angeblich habe machen wollen, aber am 21. September 2015 falsch formuliert haben will («Ich wollte sagen, ich könne mir immer noch nicht vorstellen, dass ich das so gemacht haben sollte, wie er es schilderte.», pag. 61 Z. 22–23). Schliesslich fällt auf, dass der Beschuldigte, der sich der Knappheit seines Manövers am 20. September 2015 bewusst war, im Laufe des Verfahrens gegenüber Polizist D.________ ein zunehmend «angriffigeres» Verhalten an den Tag legte. So soll Polizist D.________ eine sture Haltung eingenommen haben. Dieser habe das Tempo nicht verringert und er habe gesehen, dass das Fahrzeug gekommen

9 sei; Polizist D.________ habe wohl gedacht, er würde sich hinten einreihen. Er habe aber vorne gesehen, dass es locker eine Lücke gehabt, wo er reingekonnt habe (pag. 60 Z. 39–41). Ein Polizist mit einer gewissen Vorbildfunktion könne anstatt stur das Tempo zu halten auch mal einen reinlassen (pag. 146 Z. 41–42). Es macht den Anschein, als ob der Beschuldigte mit einem Gegenangriff von seinem eigenen Fehlverhalten ablenken will. Es ist auch nicht davon auszugehen, Polizist D.________ habe dem Beschuldigten gesagt, dass er lediglich vom Gas habe gehen müssen (pag. 35 Z. 58; vgl. pag. 147 Z. 17), hat jener doch in der Anzeige und als Zeuge befragt ausgeführt, er habe gebremst, um den Sicherheitsabstand wieder herzustellen (pag. 2; pag. 63 Z. 23–26). Der Umstand, dass Polizist D.________ davon spricht, er habe nicht voll auf die Bremse gemusst, belegt im Übrigen, dass dieser den Beschuldigten nicht übermässig belastet. Dass Polizist D.________ dem Beschuldigten nicht Platz gemacht und ihn vorne «reingelassen» hat, ist darauf zurückzuführen, dass er davon ausging, dass der Beschuldigte hinter ihm auf den Normalstreifen wechseln würde (pag. 2), so wie – den Angaben des Beschuldigten zufolge (pag. 59 Z. 33–34) – auch die Fahrzeuge hinter dem Beschuldigten sukzessive auf den rechten Fahrstreifen wechselten. Es ist nicht ersichtlich, wieso dieser für die nachfolgenden Fahrzeuge scheinbar problemlos erfolgte Streifenwechsel für den Beschuldigten selbst nicht möglich gewesen sein sollte. Er selbst wollte aber lieber erst weiter vorne reinfahren (vgl. pag. 59 Z. 35– 36). Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die vom Beschuldigten geschilderte «Extremsituation» als stark übertrieben. Nebst der Tatsache, dass die nachfolgenden Fahrzeuge ohne Weiteres nach rechts wechseln konnten, konnte mit 60 km/h auch die bei der Streifenverengung zulässige Höchstgeschwindigkeit gefahren werden. Hätte es tatsächlich aussergewöhnlich viel Verkehr gehabt und wäre der rechte Fahrstreifen derart stark durch auffahrende Fahrzeuge benutzt worden, wie von der Verteidigung vorgebracht, wäre es weder dem Beschuldigten noch den anderen Fahrzeuge möglich gewesen, konstant in etwa der zulässigen 60 km/h zu fahren, sondern wäre es zu stockendem Verkehr gekommen, was aber nicht der Fall war. Auch sonst fehlen Hinweise auf eine besondere Situation, zumal der Beschuldigte selbst angab, die Verkehrslage habe sich so präsentiert, wie an jedem Wochenende mit schönem Wetter (vgl. pag. 147 Z. 11–13). Die damalige Verkehrslage ist damit, wie im Polizeirapport angegeben, als rege zu bezeichnen. Zudem war dem Beschuldigten die Situation an dieser Stelle bestens bekannt; er konnte nicht im Geringsten überrascht sein, dass eine Autobahnauffahrt kommt und kurz darauf eine Streifenverengung erfolgt. Indem der Beschuldigte links an allen vorbeifuhr und dachte, er könne einfach vorne reinfahren und nicht wie die anderen Fahrzeuge vorausschauend schon zuvor sukzessive den Streifenwechsel nach rechts vorzunehmen, hat er die Situation provoziert. Im Übrigen waren die Baustelle und damit der Streifenabbau beim Rugentunnel bei der Einfahrt Wilderswil und damit frühzeitig vorsignalisiert, wie dem Anzeigerapport zu entnehmen ist. Zusammenfassend sind die Aussagen des Zeugen D.________ als glaubhaft und diejenigen des Beschuldigten und dessen Ehefrau als beschönigend zu qualifizieren. Die Kammer erachtet es demnach als erstellt, dass entsprechend den Angaben von Polizist D.________ der Streifenabbau bereits im Gange war, als der Beschuldigte auf den rechten Fahrstreifen wechselte. Wie gross der Abstand zwi-

10 schen den Fahrzeugen war, als der Beschuldigte vor Polizist D.________ fuhr, kann naturgemäss nicht in Metern und Zentimetern angegeben werden. Die Aussage von Polizist D.________, es hätte kein Fahrzeug mehr Platz gehabt zwischen ihren beiden Fahrzeugen (pag. 64 Z. 11–12) respektive der Abstand habe, um auf der sicheren Seite zu sein, 4–5 Meter betragen (pag. 64 Z. 1), kann als verlässlich und angesichts der freien Sicht von Polizist D.________ als erstellt gelten. 11. Erwiesener Sachverhalt Der Beschuldigte fuhr am 20. September 2015 um ca. 17.35 Uhr auf der Autobahn A8 Richtung Interlaken auf dem Überholstreifen mit ca. 60 km/h. Er überholte Polizist D.________, welcher mit seinem Dienstfahrzeug auf dem Normalstreifen fuhr. Das Überholmanöver endete, als der vorangekündigte Streifenabbau vor dem Rugentunnel mittels rotweissen Baustellenbacken und einer mobilen Leitplanke bereits im Gang war, weswegen der Beschuldigte maximal 5 Meter vor dem Dienstfahrzeug D.________ brüsk auf den Normalstreifen wechselte. Polizist D.________ bremste, um den Sicherheitsabstand wieder herzustellen. III. Rechtliche Würdigung 12. Grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) 12.1 Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, macht sich nach Art. 90 Abs. 2 SVG der groben Verkehrsregelverletzung schuldig. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Was die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu den vorliegend in Betracht fallenden Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4, Art. 35 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 VRV anbelangt, insbesondere auch was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter einem ausreichenden Abstand zu verstehen ist, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 87 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wobei folgende Präzisierungen bzw. Ergänzungen anzubringen sind: Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Zu dieser elementaren Verkehrsregel (STEFAN MAEDER, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N. 2 zu Art. 35 SVG) gehört vor allem die Pflicht, mit dem Wiedereinbiegen zuzuwarten, bis für den überholten Verkehrsteilnehmer keine Gefahr mehr besteht (Art. 10 Abs. 2 VRV), d.h. es muss zwischen dem Überholenden und dem Überholten ein ausreichender Sicherheitsabstand bestehen. Muss der Überholte abbremsen, um überhaupt den minimalen Sicherheitsabstand wieder herzustellen, dann ist der Überholende in unzureichendem Abstand wieder eingeschwenkt und der Überholte wurde behindert

11 bzw. gefährdet. Der Abstand, der diesen Anforderungen entspricht, hängt von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab. Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und auf trockener ebener Strasse regelmässig ein Abstand von halb so viel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (HANS GIGER, in: in: Giger [Hrsg.], SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014 [nachfolgend: OFK SVG], N. 20 zu Art. 35 SVG). Für die Beurteilung, ob bei Unterschreitung des ausreichenden Abstandes eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. ein Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 2.3, 6B_848/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.3, 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 232, 6B_127/2012 vom 3. September 2012 E. 3.1, 6B_1014/2010 vom 12. Mai 2011 E. 3.5, je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1 mit Hinweis betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen). Dies gilt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen durch ungenügenden Abstand (Urteile des Bundesgerichts 6B_593/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.4, 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.4, 6B_441/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.3.3). 12.2 In rechtlicher Hinsicht macht die Verteidigung, zusammengefasst, geltend, dass sich in dichtem Verkehr eine Behinderung kaum vermeiden lasse. Das Bundesgericht bejahe eine «Behinderung» denn auch nur dann, wenn jemand seine Fahrweise brüsk ändern müsse, was aber nicht zur Entwertung des Vortrittsrechts führen dürfe. Auch könnten gemäss Bundesgericht bei dichtem Verkehr die Abstandsvorschriften in aller Regel nicht eingehalten werden, es lasse daher neuerdings sogar ein passives Rechtsüberholen zu. Die «Zwei-Sekunden»-Regel betreffe normale Überholmanöver, die mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar seien. Der Beschuldigte habe keine ernsthaften Alternativen gehabt; ein Anhalten auf dem Überholstreifen sei gefährlicher gewesen und der gesetzliche Mindestabstand hätte beim Wiedereinbiegen wiederum nicht eingehalten werden können. Es sei den Verkehrsverhältnissen Rechnung zu tragen und auch eine Güterabwägung vorzunehmen, welches Verhalten die geringere Gefahr geschaffen hätte. Polizist D.________ sei durch das Wiedereinbiegen nur leicht, nicht aber erheblich behindert worden (pag. 151 f.). 12.3 Grundsätzlich teilt die Kammer die Ansicht der Vorinstanz und es kann – abgesehen von den nachfolgenden, präzisierenden bzw. ergänzenden Ausführungen – auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Subsumtion unter den objektiven und subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung verwiesen werden (vgl. pag. 89 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu präzisieren ist, dass die Frage des Vortritts in casu durch Art. 44 SVG geregelt wird (vgl. GIGER, OFK SVG, N. 11 zu Art. 34 SVG). Die Kammer erachtet in erster Linie Art. 35 Abs. 3 SVG (i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VRV) als einschlägig. Dieser Artikel wird von der Vorinstanz zwar zitiert, findet sich indessen weder im Strafbefehl,

12 noch im schriftlichen Urteil. Nachdem die Kammer den Parteien durch einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt an der Berufungsverhandlung (pag. 145) das rechtliche Gehör gewährt hat, steht einer oberinstanzlichen Beurteilung im Lichte von Art. 35 Abs. 3 SVG nichts entgegen. Der Beschuldigte wollte noch linksseitig am Fahrzeug von Polizist D.________ vorbeifahren und vor diesem die Fahrt weiterführen. Es handelt sich mithin um ein Überholmanöver, bei dem die Abstandsvorschriften zwingend einzuhalten sind, zumal vorliegend kein Kolonnenverkehr herrschte. Gemäss dem Beweisergebnis war der Spurabbau bereits im Gang, wodurch der Beschuldigte in Zugzwang geriet. Anstatt anzuhalten fuhr er unmittelbar vor dem Dienstfahrzeug auf den Normalstreifen, woraufhin Polizist D.________ brüsk bremsen musste, um den minimalen Sicherheitsabstand wieder herzustellen. Durch dieses Einbiegen mit massiv zu geringem Abstand nahm der Beschuldigte keinerlei Rücksicht auf den Überholten, behinderte und gefährdete diesen. Mit 60 km/h maximal mit einem Abstand von 5 Metern seitwärts einzubiegen, ist nicht nur nicht nach «Büchlein», sondern birgt erhebliche konkrete Gefahren. Bei einer geringfügigen Fehleinschätzung durch den Beschuldigten hätte eine Kollision mit dem Fahrzeug von Polizist D.________ resultieren können. Dieser hätte ob des unerwarteten Fahrverhaltens des Beschuldigten auch erschrecken und falsch reagieren können. Angesichts der Knappheit des Manövers erübrigen sich auch weitere Ausführungen und Berechnungen zum zeitlichen Abstand. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt. Zu den von der Verteidigung geltend gemachten angeblich fehlenden Handlungsalternativen ist zu bemerken, dass die Fahrzeuge, die sich hinter dem Beschuldigten auf dem Überholstreifen befanden, sukzessive und ohne ersichtliche Schwierigkeiten auf den rechten Fahrstreifen haben wechseln können, was dem Beschuldigten zweifellos auch möglich gewesen sein musste. Statt sich aber vorausschauend nach rechts zu orientieren und sich, allenfalls unter Reduktion der Geschwindigkeit, rechtzeitig für einen Fahrstreifenwechsel vorzubereiten, wollte er lieber erst weiter vorne die Spur wechseln und das Fahrzeug von Polizist D.________ noch überholen. Dies obwohl der Spurabbau rechtzeitig signalisiert war und der Beschuldigte auch bestens über die örtlichen Verhältnisse im Bilde war. Insofern ist die Tatsache, dass der Beschuldigte beim Spurabbau unter Zugzwang geriet, der eigenen Nachlässigkeit geschuldet. Auch wenn diverse Automobilisten wegen der Einspurstrecke auf dem Überholstreifen fuhren, hätte der Beschuldigte frühzeitig auf den rechten Streifen wechseln können, wie dies alle anderen gemäss seinen eigenen Aussagen zu bewerkstelligen vermochten. Warum der bestens ortskundige Beschuldigte trotz signalisiertem Spurabbau auf dem Überholstreifen blieb, bis sich durch das Überholen des zivilen Dienstfahrzeuges und das brüske Einbiegen mit minimalem Abstand eine gefährliche Situation ergab, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte hätte ohne Weiteres wissen können und auch müssen, dass es heikel und gefährlich werden könnte, wenn er seine Spur bis zum Abbau stur hält. Trotzdem hat er frivol darauf vertraut, dass es gut kommt und er noch vor das Fahrzeug von Polizist D.________ einbiegen kann. Das Verhalten des Beschuldigten liegt (sogar) nahe an einer bewussten Fahrlässigkeit. In casu sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschuldigten subjektiv ausnahmsweise weniger schwer erscheinen lassen könnten. Durch das Nichtbeden-

13 ken der durch das Manöver geschaffenen Gefahr für fremde Interessen hat der Beschuldigte grob fahrlässig gehandelt. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt. Rechtsfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. 12.4 Der Beschuldigte hat sich der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig gemacht, begangen am 20. September 2015 auf der Autobahn A8 bei Wilderswil, durch einen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel beim Wiedereinbiegen von der Überholspur auf die Normalspur (Nichteinhalten des genügenden Abstandes). IV. Strafzumessung 13. Allgemeines zur Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben (pag. 91 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); es kann darauf verwiesen werden. 14. Strafrahmen, Tat- und Täterkomponenten Der Strafrahmen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt Geldstrafe von 1 bis 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren (Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB bzw. Art. 104 SVG). Was die Beurteilung der Tat- und Täterkomponenten anbelangt, kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 92, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu den Tatkomponenten ist zu ergänzen, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht mehr als Bagatelle bezeichnet werden kann. Er ist allzu sorglos und ohne die wahrgenommene Ankündigung des Spurabbaus geistig umzusetzen auf dem Überholstreifen weitergefahren. Schliesslich hat er Polizist D.________ überholt, wobei die Verhältnisse ein Wiedereinbiegen vor dem Spurabbau nicht mehr erlaubten. Anstatt anzuhalten fuhr der Beschuldigte mit geringem Abstand vor dem Dienstfahrzeug auf den Normalstreifen. Der Beschuldigte hat damit nicht nur eine erhöhte abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für seine Ehefrau, Polizist D.________ und sich selbst geschaffen. Er handelte an der Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit. Das Vergehen fand auf der Autobahn statt und die gefahrene Geschwindigkeit war mit 60 km/h nicht allzu hoch. Dass die Vorstrafenfreiheit nach wie vor Bestand hat, geht aus dem oberinstanzlich eingeholten Stafregisterauszug hervor (vgl. pag. 137). Insgesamt ist die auf 20 Strafeinheiten festgesetzte Strafe nicht zu beanstanden, die Kammer hält sie aber auch keineswegs als zu hoch, zumal schon aufgrund des früheren Ausweisentzugs des Beschuldigten (vgl. ADMAS-Auszug auf pag. 135) eine leichte Erhöhung hätte vorgenommen werden können. Einer Erhöhung im Berufungsverfahren steht aber ohnehin das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen.

14 15. Tagessatzhöhe, Vollzug, Verbindungsstrafe Bei dieser Strafhöhe ist eine Geldstrafe zu sprechen. Die Tagessatzhöhe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz legte der Berechnung der Tagessatzhöhe ein Netto-Monatseinkommen von CHF 10‘000.00 zugrunde (vgl. pag. 74.2). Auch wenn der Beschuldigte im Berufungsverfahren angab, netto CHF 7‘800.00 bis CHF 8‘000.00 (exkl. 13. Monatslohn) zu verdienen und ausführte, bei den früher angegebenen CHF 10‘000.00 wohl brutto mit netto verwechselt zu haben (pag. 148 Z. 12–22; vgl. auch Erhebungsformular auf pag. 138 f.), geht die Kammer von einem Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 10‘000.00 aus. Ein Nettoeinkommen in dieser Höhe hat der Beschuldigte nämlich im Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 20. September 2015, pag. 6 f.) selber angegeben und unterschriftlich bestätigt, diese Angaben in der Einvernahme vom 22. Juni 2016 (pag. 36 Z.100–103) nochmals ausdrücklich für richtig erklärt und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abermals dieselbe Zahl genannt, ausdrücklich als Nettobetrag (pag. 61 Z. 43–44). Unter diesen Umständen erscheint eine irrtümliche Angabe des Bruttobetrages als ausgeschlossen. Nach Gewährung des praxisgemässen Pauschalabzuges und des Unterstützungsabzuges für die Ehefrau resultiert ein Tagessatz in der vorinstanzlich festgesetzten Höhe von CHF 190.00. Dass dem Beschuldigten trotz der administrativrechtlichen Verzeichnung der bedingte Strafvollzug mit minimaler Probezeit von 2 Jahren gewährt werden kann, steht für die Kammer ausser Frage. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 93, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Ausfällung einer Verbindungsbusse (im Umfang von einem Fünftel; vgl. BGE 135 IV 188, E. 3.4.4) für angemessen, um einerseits der Schnittstellenproblematik gerecht zu werden, und auch um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Da die Verbindungsbusse grundsätzlich maximal in der Höhe eines Fünftels der schuldangemessenen Strafe ausgesprochen werden soll, ist die Busse vorliegend auf CHF 760.00 (4 Strafeinheiten zu je CHF 190.00) festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). 16. Fazit Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 190.00, ausmachend insgesamt CHF 3‘040.00, zu verurteilen, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen ist. Weiter wird eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 760.00 ausgefällt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festgelegt wird.

15 V. Kosten und Entschädigung 17. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘070.00 (bestehend aus Gebühren von CHF 2‘000.00 und Auslagen von CHF 70.00) vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte verlangte vergeblich einen Freispruch und gilt als unterliegend. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, die pauschal auf CHF 2‘500.00 bestimmt werden, sind zufolge seines Unterliegens ebenfalls vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen und von ihm zu tragen.

16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 20. September 2015 auf der Autobahn A8 bei Wilderswil, durch einen unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel beim Wiedereinbiegen von der Überholspur auf die Normalspur (Nichteinhalten des genügenden Abstandes) und in Anwendung der Artikel: 34 Abs. 4, 35 Abs. 3, 44 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG 10 Abs. 2 VRV 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 190.00, ausmachend total CHF 3‘040.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 760.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘070.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘500.00. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist)

17 Bern, 13. Juni 2017 (Ausfertigung: 20. Juli 2017) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2017 18 — Bern Obergericht Strafkammern 13.06.2017 SK 2017 18 — Swissrulings