Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 157 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Dezember 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 7. März 2017 (PEN 16 1001)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 7. März 2017 (pag. 325 ff.) schuldig: - der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 11. Oktober 2015 auf der A6 Süd L Bern durch unerlaubten Fahrstreifenwechsel vor Strassenverzweigung mit Unfallfolge (pag. 325, Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 11. Oktober 2015 auf der A6 Süd L Bern (pag. 325, Ziff. I.2.1 bis Ziff. I.2.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) durch: - wiederholtes Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren; - unbegründetes, brüskes Abbremsen; - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, begangen am 11. Oktober 2015 auf der A6 Süd L Bern (pag. 326, Ziff. I. 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 11. Oktober 2015 auf der A6 Süd L Bern durch Befahren einer Sperrfläche (pag. 326, Ziff. I.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, begangen am 11. Oktober 2015 auf der A6 Süd L Bern (pag. 326, Ziff. 1.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 170.00 (ausmachend total CHF 18‘700.00) und zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 8 Tagen verurteilt. Des Weiteren wurden ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7‘913.00 auferlegt (pag. 326). Ausserdem widerrief die Vorinstanz den von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Urteil vom 10. Januar 2014 gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.00. Die Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 wurden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (pag. 326 f., Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 14. März 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 390). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 19. April 2017 (pag. 329 ff.). Die Berufungserklärung ging form- und fristgerecht am 15. Mai 2017 beim Obergericht
3 des Kantons Bern ein (pag. 403 ff.). Gleichzeitig stellte der Berufungsführer mehrere Beweisanträge (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3 hiernach). Am 18. Mai 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung. Hingegen erklärte sie Anschlussberufung, beschränkt auf die Frage der Strafzumessung (pag. 412 ff.). Dem Beschuldigten wurde mit Beschluss vom 23. Mai 2017 Gelegenheit gegeben, ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen (pag. 415). Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 teilte dieser mit, es werde kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft, welche er angesichts des erstinstanzlich beantragten Strafmasses als in der Sache wenig nachvollziehbar bezeichnete, beantragt (pag. 460). 3. Oberinstanzliche Beweisanträge und -ergänzungen Der Beschuldigte stellte in der Berufungserklärung vom 15. Mai 2017 die nachfolgenden Beweisanträge (pag. 404 ff.): 1. Es sei der Berufungskläger A.________ im Berufungsverfahren gerichtlich einzuvernehmen; 2. Es sei Herr C.________ als Zeuge vorzuladen; 3. Es sei durch einen Sachverständigen zu erheben, ob das fotografisch dokumentierte Schadensbild am Fahrzeug BMW X5 xDrive 4.0d, schwarz, mit einer rechtsseitigen Leitplankenkollision in Einklang zu bringen ist; 4. Es sei der Mietvertrag für die Wohnung an der D.________strasse, ausgestellt zwischen der Eigentümerschaft und den Töchtern des Berufungsklägers, E.________ und F.________, gerichtlich zu erheben; 5. Es seien bei der Garage G.________AG in H.________ sämtliche durch den Berufungskläger in Auftrag gegebenen Carrosseriearbeiten seit Beginn der Kundenbeziehung gerichtlich zu erheben; 6. Es sei der automobilistische Leumund von I.________ gerichtlich zu erheben. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 18. Mai 2017 zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung und beantragte, die Beweisanträge 1, 4 und 5 gutzuheissen. Hingegen seien die Beweisanträge 2, 3 und 6 abzuweisen (pag. 413 ff.). Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 hiess die Kammer die Beweisanträge insoweit gut, als sie beschloss, den Beschuldigten oberinstanzlich zu befragen und bei der G.________AG Belege zu den durch den Beschuldigten (evtl. auch durch die J.________AG) seit Anbeginn der Kundenbeziehungen in Auftrag gegebenen Carrosseriearbeiten zu erheben. Soweit weitergehend wies sie die Beweisanträge ab (pag. 415 ff.). Die bei der G.________AG edierten Reparaturrechnungen, lautend auf den Beschuldigten (28. Februar 2007 und 30. Juni 2012) bzw. die J.________AG (19. Oktober 2015 und 28. September 2016), trafen am 31. Mai 2017 beim Gericht ein (pag. 425 ff.). Sie wurden mit Verfügung vom gleichen Tag zu den Akten erkannt und den Parteien in Kopie zugestellt (pag. 458 f.). Am 16. Juni 2017 reichte der Beschuldigte den zwischenzeitlich selber erhältlich gemachten Mietvertrag für die Wohnung an der D.________strasse in Bern ein und ersuchte darum, diesen zu den Akten zu erkennen (pag. 460 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft opponierte in-
4 nert der ihr mit Verfügung vom 19. Juni 2017 angesetzten Frist nicht, so dass der Mietvertrag als zu den Akten erkannt gilt (pag. 467 f.). Oberinstanzlich wurde von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse), datierend vom 7. November 2017 (pag. 473 ff.), ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 9. November 2017 (pag. 478), sowie ein aktueller Handelsregisterauszug der J.________AG (pag. 508 f.) vom 11. Dezember 2017 eingeholt. Die Kammer hatte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. und 13. Dezember 2017 vorfrageweise über die Verwertbarkeit einiger Beweismittel zu befinden (pag. 481 f.; vgl. Ausführungen unter Ziff. II hiernach). Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt (pag. 484 ff.). Im Übrigen wurde eine Seite der Agenda des Beschuldigten (Einträge vom 10. und 11. Oktober 2015) kopiert und zu den Akten genommen (pag. 494; pag. 507). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2017 die folgenden Anträge (pag. 494): 1. Der Beschuldigte sei von allen Anschuldigungen freizusprechen. 2. Das Widerrufsurteil sei aufzuheben. 3. Es sei dem Beschuldigten eine symbolische Genugtuung von CHF 500.00 auszurichten. 4. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten gemäss eingereichter Kostennote zuzusprechen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte hingegen Folgendes (pag. 498; pag. 506): 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wie in erster Instanz. 2. Er sei zu verurteilen zu: 2.1 einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten; 2.2 einer Übertretungsbusse von CHF 800.00; 2.3 den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Der mit Strafbefehl vom 10.01.2014 für eine Geldstrafe gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. 4. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen). Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 500.00.
5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde durch den Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 15. Mai 2017 vollumfänglich angefochten (pag. 403). Dagegen beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Anschlussberufung auf die Strafzumessung (pag. 412 f.). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer betreffend Strafzumessung nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Formelle Einwände 6. Zur Frage der Verwertbarkeit der rückwirkenden Telefonüberwachung 6.1 Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ brachte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, die Ergebnisse der rückwirkenden Telefonüberwachung des Beschuldigten seien nicht verwertbar. Bei der Mitteilung der Telefonüberwachung an die überwachte Person handle es sich nicht nur um eine Ordnungsvorschrift. Eine solche Mitteilung könne auch nicht nachgeholt werden, zumal es nicht nur um die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung gehe, sondern auch um das Verteidigungsverhalten (pag. 481). 6.2 Ausführungen der Kammer Am 6. April 2016 stellte die Staatsanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Genehmigung einer geheimen Überwachung nach Art. 273 StPO (rückwirkende Überwachung der Mobiltelefonnummer ________) befristet auf den Zeitraum vom 11. bis zum 18. Oktober 2015 (pag. 187 ff.). Das Gesuch wurde durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 7. April 2016 genehmigt (pag. 193 ff.). Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person grundsätzlich spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer einer geheimen Überwachungsmassnahme mit (Art. 279 Abs. 1 StPO). Die Mitteilung im Sinne von Art. 318 StPO erfolgte vorliegend am 1. November 2016 (pag. 271) und die Staatsanwaltschaft erhob am 14. November 2016 Anklage vor der Vorinstanz (pag. 288 ff.). Mit Schreiben desselben Tages – mithin nur 13 Tage nach Abschluss des Vorverfahrens – wurde der Beschuldigte schliesslich schriftlich explizit über die Überwachungsmassnahme informiert (pag. 278.1). Nach Ansicht der Kammer führt die leicht verspätete Mitteilung nach Art. 279 StPO in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 338 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung) nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Nur Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden; es sei denn, ihre Verwertung sei zur
6 Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind hingegen verwertbar (Art. 141 Abs. 2 und 3 StPO). Der Beschuldigte war in casu bereits vor der Mitteilung vom 14. November 2016 hinreichend über die geheime Überwachungsmassnahme informiert, indem ihm am 1. Juni 2016 Akteneinsicht gewährt worden war (pag. 268 ff.). Die Überwachungsmassnahme war ihm somit bereits einige Wochen vor Abschluss des Vorverfahrens bekannt. Ferner wurde er in seiner Einvernahme vom 14. Juni 2016, bei welcher der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt K.________, teilgenommen hatte, dazu befragt (pag. 77, Z. 93 ff.). Der Beschuldigte hatte folglich die Gelegenheit, die Rechtmässigkeit der Überwachungsmassnahme hinreichend zu überprüfen. Seinem damaligen Verteidiger wäre es unbenommen gewesen, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, was er allerdings nicht tat. Auch nach der Mitteilung vom 14. November 2016 verzichtete die Verteidigung auf eine Beschwerde. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Ergebnis, die rückwirkende Telefonüberwachung sei verwertbar. Auf die zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 338 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung). 7. Zur Frage der notwendigen Verteidigung 7.1 Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ führte aus, der Beschuldigte habe erst am 26. Mai 2016 einen Wahlverteidiger bestimmt. Zumindest dem Staatsanwalt sei indessen das Vorliegen eines Falls notwendiger Verteidigung bereits vorher bekannt gewesen. Die vor der Mandatierung von Rechtsanwalt K.________ erhobenen Beweise seien deshalb unverwertbar (pag. 481). 7.2 Ausführungen der Kammer Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt nach Art. 130 StPO unter anderem dann vor, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 Bst. b StPO). Gemäss Art. 131 StPO achtet die Verfahrensleitung darauf, dass in Fällen von Art. 130 StPO unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. In casu stand die Verurteilung zu einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), welche mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren zu bestrafen ist, zur Diskussion. Somit stellt sich die Frage, ab wann der Beschuldigte zwingend anwaltlich hätte vertreten sein müssen. Das Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das SVG wurde vorliegend am 23. November 2015 gegen unbekannte Täterschaft eröffnet (pag. 1). Zu Beginn der Untersuchungen wurde der Beschuldigte als Verwaltungsrat der J.________AG, welche Halterin des in die Geschehnisse vom 11. Oktober 2015 involvierten VW Amarok war, kontaktiert. Dabei war noch unbekannt, wer den VW Amarok zum Tatzeitpunkt gefahren hatte. Der Beschuldigte berief sich am 15. Oktober 2015 auf sein Aussageverweigerungsrecht, weil eine ihm nahestehende Person den VW Amarok gefahren sei (pag. 19). Danach wurden am 23. März 2016 seine Ehefrau L.________ sowie seine drei Töchter M.________, F.________ und E.________ einvernommen (pag. 27 ff.). Erst am 5. April 2016 dehnte die Staats-
7 anwaltschaft die Untersuchungen wegen Widerhandlungen gegen das SVG, evtl. Begünstigung auf den Beschuldigten aus (pag. 2). Am 6. April 2016 – mithin einen Tag nach Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten – stellte die Staatsanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Genehmigung einer geheimen Überwachung nach Art. 273 StPO (pag. 187 ff.). Die Verpflichtung zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung kann mit der entgegenstehenden Notwendigkeit der einstweiligen Geheimhaltung von Zwangsmassnahmen kollidieren. Soweit das Gesetz die Information über das Verfahren bzw. über die Zwangsmassnahme erst nachträglich vorsieht, braucht noch keine Verteidigung beigegeben zu werden (BOMMER, in: Verfahrensrecht am Beginn einer neuen Epoche, Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 2011 – 150 Jahre Schweizerischer Juristenverein, Zürich 2011, S. 98 f.). Die Mitteilung über die geheime Überwachungsmassnahme hatte – wie bereits ausgeführt – erst mit Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 279 Abs. 1 StPO; vgl. Ausführungen Ziff. 6.2 hiervor). Dem Beschuldigten brauchte zu diesem Zeitpunkt noch keine Verteidigung beigeordnet zu werden. Denn er wäre ohnehin – mit oder ohne Verteidigung – noch nicht über die geheime Überwachungsmassnahme in Kenntnis gesetzt worden. Die Vollmacht von Fürsprecher K.________ datiert sodann vom 26. Mai 2016. Zwischen dem 5. April 2016 (Eröffnung der Strafuntersuchung) und dem 26. Mai 2016 wurden – mit Ausnahme der geheimen Überwachungsmassnahme – keine wesentlichen Untersuchungshandlungen vorgenommen. Erst am 14. Juni 2016 wurde der Beschuldigte erneut befragt (pag. 74 ff.). Bei dieser Einvernahme wurde er bereits von seinem damaligen Verteidiger, Rechtsanwalt K.________, begleitet. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer folglich sämtliche Beweiserhebungen als gültig und verwertbar. 8. Zur Frage der rechtsgenüglichen Belehrung 8.1 Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ beantragte weiter, die schriftliche Anfrage bei der J.________AG vom 23. März 2016 (pag. 235) sei aus den Akten zu weisen. Denn darin sei keine Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht erfolgt, obwohl dem Staatsanwalt bekannt gewesen sei, dass der Beschuldigte als Verwaltungsrat der J.________AG die Vertretung derselben übernehmen würde. Es fehle an einer rechtsgenüglichen Belehrung. Dies führe zur Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise (pag. 481). 8.2 Ausführungen der Kammer Gemäss Art. 145 StPO kann eine einzuvernehmende Person eingeladen werden, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Zum Schutz der schriftlich einvernommenen Person ist diese in geeigneter Form auf ihre Rechte aufmerksam zu machen. Die Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte dürfen nicht unterlaufen werden (HÄRING, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 145 StPO). Die Staatsanwaltschaft nahm erstmals am 23. März 2016 mit der J.________AG schriftlich Kontakt auf. Ziel der schriftlichen Anfrage war es, herauszufinden, ob der
8 VW Amarok am 11. Oktober 2015 im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Verrichtung für die J.________AG im Einsatz gewesen war (pag. 235). Der Beschuldigte ersuchte daraufhin (ebenfalls schriftlich) um Beantwortung der Frage, auf welche gesetzliche Grundlage sich die Staatsanwaltschaft stütze (pag. 236). Diese beantwortete dem Beschuldigten die Frage am 4. April 2016 schriftlich und machte ihn mit Blick auf Art. 179 Bst. g StPO [recte: Art. 178 Bst. g StPO] auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam, falls er die J.________AG im Falle einer Ausdehnung des Verfahrens auf dieselbe vertrete (pag. 238). Auf entsprechende Nachfrage wurde dem Beschuldigten sein Aussageverweigerungsrecht mit Schreiben vom 12. April 2016 zusätzlich erläutert (pag. 240). Der Beschuldigte wurde folglich bereits mit Schreiben vom 4. April 2016 auf sein Aussageverweigerungsrecht als Vertreter der J.________AG hingewiesen. Weder vor noch nach der Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht gab der Beschuldigte irgendwelche Auskünfte. Eine eigentliche Aussage ist den Schreiben nicht zu entnehmen. In den Eingaben des Beschuldigten für die J.________AG (pag. 236 und 239) belastete dieser folglich weder die J.________AG noch sich selbst. Mangels Relevanz wird darauf verzichtet, die Schreiben aus den Akten zu weisen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Vorwürfe gemäss Anklageschrift und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 14. November 2016 vorgeworfen, sich auf der Fahrt vom 11. Oktober 2015, zwischen 20.00 und 20.10 Uhr auf der A6 Süd L Bern als Führer des weissen Lieferwagens VW Amarok (BE ________, nachfolgend: VW Amarok) diverser Vergehen und Verbrechen gegen das SVG schuldig gemacht zu haben. Konkret wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 288 ff.): - Ziff. I.1 der Anklageschrift: Unerlaubter Fahrstreifenwechsel vor Strassenverzweigung mit Unfallfolge – Art. 90 Abs. 3 SVG (pag. 288 f.): Der Beschuldigte sei hinter dem schwarzen BMW X5 (BE ________, nachfolgend: BMW X5) auf dem Autobahnabschnitt Bern-Ostring – Bern-Wankdorf auf der Überholspur gefahren. Nachdem der BMW X5 auf die Normalspur gewechselt sei, habe der Beschuldigte diesen bei mässigem Verkehrsaufkommen mit ca. 80-90 km/h links überholt. Kurz vor Beendigung des Überholmanövers habe der Beschuldigte seinen Wagen kurz nach links und dann unvermittelt vom Überholstreifen nach rechts hin, zum ebenfalls rechts weggehenden Fahrstreifen Richtung Bern-Neufeld gezogen, sodass er den BMW X5 mit der rechten Hinterseite des VW Amarok touchiert und abgedrängt habe. Der BMW X5 sei über die beiden rechten Fahrbahnen Richtung Bern-Neufeld und Bern-Wankdorf hinausgetrieben worden. Danach sei er mit der Leitplanke kollidiert und auf dem Pannenstreifen zum Stehen gekommen. Der Beschuldigte habe bei diesem Fahrmanöver die Verursachung eines Unfalls in Kauf ge-
9 nommen, bei welchem sich der Lenker des BMW X5 oder andere Verkehrsteilnehmer erheblich verletzen oder zu Tode hätten kommen können. - Ziff. I.2 der Anklageschrift: Wiederholtes Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren – Art. 90 Abs. 2 SVG (pag. 289): Der Beschuldigte sei auf der Überholspur im Autobahnabschnitt Kiesen – Rubigen bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h und bei erheblichem Verkehrsaufkommen zu nahe auf den vor ihm fahrenden BMW X5 aufgefahren. Der Fahrer des BMW X5 habe das vordere Kontrollschild des VW Amarok im Rückspiegel nicht mehr sehen können. Kurz darauf sei der Beschuldigte auf dem Autobahnabschnitt Rubigen – Bern-Wankdorf erneut bei ähnlicher Geschwindigkeit ca. drei Mal zu nahe – teilweise mit einem Abstand von ca. 50 cm – auf den vor ihm fahrenden BMW X5 aufgefahren. - Ziff. I.3 der Anklageschrift: Unbegründetes, brüskes Abbremsen – Art. 90 Abs. 2 SVG (pag. 289): Auf dem Autobahnabschnitt Rubigen – Muri b. Bern sei der Beschuldigte auf der Überholspur bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h vor dem unmittelbar hinter ihm fahrenden BMW X5 unerwartet und stark auf die Bremse getreten, ohne dass es dafür einen Grund gegeben habe. Der Lenker des BMW X5 habe sich deshalb dazu gezwungen gesehen, ebenfalls abrupt abzubremsen und nach rechts auf den Normalstreifen auszuweichen, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. - Ziff. I.4 der Anklageschrift: Befahren einer Sperrfläche – Art. 90 Abs. 1 SVG (pag. 289): Der Beschuldigte habe kurz vor der physischen Nase zwischen den Fahrstreifen Richtung Grauholz und Bern-Neufeld resp. Bern-Wankdorf abrupt von der Überholspur Richtung Grauholz auf den Fahrstreifen Richtung Bern-Neufeld gewechselt und habe so die schraffierte Sperrfläche überfahren. Dies kurz nachdem er den rechts vor ihm fahrenden BMW X5 touchiert und nach rechts abgedrängt habe. - Ziff. I.5 der Anklageschrift: Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden – Art. 92 Abs. 1 SVG (pag. 289): Auf dem Autobahnabschnitt Bern-Ostring – Bern-Wankdorf habe der Beschuldigte den VW Amarok beschleunigt. Er sei ohne anzuhalten davongefahren, nachdem er kurz zuvor eine Streifkollision mit dem BMW X5 verursacht hatte und damit auch davon habe ausgehen müssen, einen Sachschaden verursacht zu haben. - Ziff. I.6 der Anklageschrift: Vereitelung von polizeilichen Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit – Art. 91a Abs. 1 SVG (pag. 290): Der Beschuldigte sei auf dem Autobahnabschnitt Bern-Ostring – Bern- Wankdorf mit dem VW Amarok davongefahren ohne am Unfallort anzuhalten. Dies obwohl er aufgrund der kurz zuvor verursachten Streifkollision mit dem BMW X5 davon habe ausgehen müssen, dass er bei korrektem Verhalten
10 nach einem Unfall von der Polizei auf seine Fahrtüchtigkeit hin getestet worden wäre. Mit seinem Verhalten habe er diese Massnahmen vereitelt. Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweismittel den angeklagten Sachverhalt als erstellt (pag. 372, S. 44 der Urteilsbegründung). 10. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Der angeklagte Sachverhalt wird vom Beschuldigten weitestgehend bestritten. Insbesondere bestreitet er, den VW Amarok zum Tatzeitpunkt gefahren zu sein. Nicht bestritten ist hingegen, dass die J.________AG Halterin des VW Amarok war und der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt als deren Verwaltungsratspräsident im Handelsregister eingetragen war. Oberinstanzlich ist ferner unbestritten, dass der VW Amarok am Abend des 11. Oktober 2015 in eine Streifkollision verwickelt war. Für die Kammer stellen sich folglich – wie bereits erstinstanzlich (vgl. pag. 337 f., S. 9 f. der Urteilsbegründung) – die Beweisfragen, ob der Beschuldigte am 11. Oktober 2015 den VW Amarok lenkte und ob sich die ihm vorgeworfenen Sachverhalte wie angeklagt zugetragen haben. 11. Beweismittel Der Kammer liegen verschiedene subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor. Es handelt sich hierbei um die schriftlichen und telefonischen Angaben sowie die Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 66 f.; pag. 68 ff.; pag. 74 ff.; pag. 315 ff.; pag. 484 ff.), von L.________ (pag. 27 ff.), E.________ (pag. 30 ff.), M.________ (pag. 33 ff.), F.________ (pag. 36 ff.), N.________ (pag. 22; pag. 39 ff.), O.________ (pag. 21; pag. 44 ff.), P.________ (pag. 14 f.; pag, 48 ff.), C.________ (pag. 52 ff.), R.________ (pag. 56 ff.) und I.________ (pag. 10 ff.; pag. 60 ff.; pag. 313 f.). Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Der Vollständigkeit halber wird vorliegend einzig die oberinstanzlich erfolgte Einvernahme des Beschuldigten zusammengefasst wiedergegeben (vgl. Ausführungen Ziff. 12.2 hiernach). Im Übrigen wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten und die korrekte Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 348 ff., S. 20 ff. der Urteilsbegründung). Zudem befinden sich die folgenden objektiven Beweismittel in den Akten: der Anzeigerapport vom 10. November 2015 (pag. 3 ff.), der Handelsregisterauszug der J.________AG vom 22. Oktober 2015 und vom 11. Dezember 2017 (pag. 23; pag. 508), die Dokumentation des Unfalltechnischen Dienstes (UTD; pag. 81 ff.; pag. 96 ff.), die Akten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern (SVSA; pag. 107; pag. 111; pag. 114; pag. 121 ff.), das Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zug vom 21. Juni 2016 (pag. 116), die Akten der S.________(Versicherung) (pag. 146 ff.; pag. 154 ff.), das Schreiben der Einwohnergemeinde T.________ vom 11. Februar 2016 inkl. Niederlassungsausweis des Beschuldigten (pag. 164 f.), der Familienausweis des Beschuldigten vom 18. Fe-
11 bruar 2016 (pag. 167 ff.), die edierten Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland im Verfahren O 15 2355 gegen den Beschuldigten (pag. 176 ff.), der Nachtrag des Polizeirapportes vom 4. Mai 2016 inkl. der rückwirkenden Telefonüberwachung für die Mobiltelefonnummer ________ (pag. 195 ff.), die ADMAS-Auszüge der Familienmitglieder des Beschuldigten (pag. 204 ff.), der ADMAS-Auszug des Beschuldigten vom 14. Juni 2016 (pag. 209 ff.), der Ausdruck des Autobahnabschnitts Bern-Ostring – Bern-Wankdorf von Geomaps (pag. 320), die Rechnungen und Fotoaufnahmen der G.________AG betreffend dem Beschuldigten und der J.________AG (pag. 425 ff.), der Mietvertrag für die Wohnung an der D.________strasse in Bern (pag. 462 ff.) sowie eine Kopie der Einträge der Agenda des Beschuldigten vom 10. und 11. Oktober 2015 (pag. 507). Auch hier wird auf die amtlichen Akten und die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (pag. 341, S. 13 ff. der Urteilsbegründung) und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen. 12. Würdigung durch die Kammer 12.1 Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Beweiswürdigung kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 334 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Beweise bzw. Indizien sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.2 und 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt und vollgültiger Beweis. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8).
12 12.2 Zu den Aussagen des Beschuldigten vom 12. Dezember 2017 Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme vom 12. Dezember 2017 machte der Beschuldigte erstmals konkrete Aussagen zur Sache (pag. 484 ff.): Der Beschuldigte führte aus, er habe den VW Amarok am Sonntagabend um ca. 20.00 Uhr zurück erhalten (pag. 486, Z. 6; Z. 18). Diesbezüglich habe er bei der Einvernahme vom 8. Februar 2016 gelogen (pag. 486, Z. 18 ff.). Später habe er einen Anruf entgegengenommen, bei welchem sich niemand gemeldet habe. Er habe sich normal mit Namen gemeldet. Es habe aber niemand etwas gesagt, auch nach mehreren Sekunden nicht (pag. 486, Z. 7, Z. 32; pag. 490, Z. 17 ff.; pag. 492, Z. 7). Deshalb habe er wieder aufgelegt. Die darauf folgenden Anrufe habe er nicht entgegen genommen. Später habe er die Combox abgehört. Es sei eine Nachricht gewesen, dass er zurückrufen solle, von Polizei sei keine Rede gewesen. Die Comboxnachricht habe er in Beziehung mit dem Vorfall gesetzt, er habe aber nicht mehr reagiert. Er habe sie auch in Zusammenhang mit dem Anruf gebracht, bei dem sich niemand gemeldet habe (pag. 486, Z. 6 ff.; pag. 487, Z. 18 f.; pag. 492, Z. 13 f.). Der Beschuldigte führte wiederholt aus, er sei von einer «Faked- Message» ausgegangen, da es sich um eine 079er-Nummer gehandelt habe und sich jeder als Polizist melden könne. Beim Anruf und auch bei der Comboxnachricht habe sich jedoch niemand als Polizist gemeldet (pag. 486, Z. 11 f., Z. 24 ff.; pag. 492, Z. 7 ff., Z. 19 ff.). Als Erklärung brachte der Beschuldigte diesbezüglich vor, die Comboxnachricht hätte von jemandem stammen können, der gesehen habe, was geschehen sei – herausgefunden habe, wem das Fahrzeug gehöre und ihn dann angerufen habe (pag. 492, Z. 7 ff.). Er habe bereits im Zusammenhang mit einem Wirtschaftsdelikt mitten in der Nacht, auch an den Wochenenden, Anrufe erhalten. Seine Assoziation sei damals jedoch schon eine andere gewesen. Er habe ja gewusst, was passiert sei (pag. 490, Z. 21 ff.). Er habe das Telefon am Mittwoch abgenommen, weil die Polizei bei der J.________AG gewesen und er vom Sekretariat darüber informiert worden sei. Auf Vorhalt, dass bei der J.________AG niemand die Tür geöffnet habe, gab der Beschuldigte an, dass die Polizei vielleicht durch jemanden gesehen worden sei, auf jeden Fall habe er dann die Information erhalten, dass die Polizei dort gewesen sei (pag. 488, Z. 28 ff.). Auf Frage, was er am 11. Oktober 2015 gemacht habe, erklärte der Beschuldigte, er habe Besuch von einem französischen Freund gehabt. Sie seien zuerst noch in der Stadt gewesen und hätten danach den ganzen Tag Zuhause an der D.________strasse verbracht. Dies könne er aufgrund des Time-Systems (seiner nicht elektronischen Agenda) sagen (pag. 486 f., Z. 37 ff.). Seine Frau und eine Tochter seien damals auch in der Wohnung an der D.________strasse gewesen (pag. 487, Z. 1). Den Freund habe er dann zu Fuss zum Bahnhof begleitet. Danach habe er gegen 20.00 Uhr den VW Amarok zurück erhalten. Der Fahrer habe ihm sogleich dessen Version der Geschehnisse geschildert (pag. 486, Z. 6, Z. 18; pag. 487, Z. 9). Auf Vorhalt er habe von «er» gesprochen und dass er gegenüber einem «er» kein Zeugnisverweigerungsrecht habe, sagte der Beschuldigte, dies sei ein Versprecher gewesen. Er habe «diese Person» gemeint. Der Fahrer könne ein Mann oder eine Frau gewesen sein (pag. 487, Z. 21 ff.). «Er, der Fahrer» habe ihm erzählt, er sei auf der Autobahn von einem BMW an der Ausfahrt Richtung Freiburg
13 behindert bzw. bedrängt worden. Er habe nicht in die Ausfahrt hineinfahren können. Dies sei weder durch Gas geben noch durch Verlangsamen möglich gewesen, weil der BMW ihn bedrängt habe. Schliesslich habe der Fahrer vor den BMW hineinfahren können, damit er die Ausfahrt noch erwische. Allerdings habe er die Dimension des Amarok unterschätzt und habe deshalb den BMW beim Herausfahren noch touchiert. Der Fahrer habe keine Möglichkeit gehabt, dort anzuhalten. Dies sei für den Beschuldigten plausibel gewesen. Es sei ein sehr langes Fahrzeug, wenn man sich dieses nicht gewohnt sei (pag. 487, Z. 32 ff.; pag. 491, Z. 17 ff.). Er habe dem Fahrer nicht gesagt, er solle die Polizei verständigen, weil dieser ihm gesagt habe, er sei behindert worden. Der Fahrer habe folglich keinen Unfall verursacht (pag. 491, Z. 28 ff.). Für ihn seien mindestens zwei Personen beteiligt und damit auch mitschuldig gewesen (pag. 487, Z. 42). Am Montagmorgen habe er sich entschieden, den VW Amarok zur G.________AG zu bringen (pag. 488, Z. 1 ff.). Man habe beim Fahrzeug hinten rechts eine Streifung erkennen können, es sei jedoch noch normal gefahren (pag. 487, Z. 15 f.). Von unterwegs habe er bei der G.________AG angerufen. Die Mitarbeiter hätten gleich Zeit gehabt (pag. 488, Z. 3 ff., Z. 22 ff.). Er habe gelogen, als er behauptet habe, am Auto sei nichts gemacht worden. Er stehe dazu. Das Auto habe er reparieren lassen und er habe entschieden, den Fahrer so zu schützen (pag. 488, Z. 4 f.; pag. 491, Z. 39 f.). Weil er sich so entschieden habe, sage er nicht, wer gefahren sei (pag. 492, Z. 1 f.). Er habe von Anfang an gewusst, wer gefahren sei. Auch diesbezüglich habe er den Polizisten R.________ angelogen. Dies lasse aber nicht auf dauerhafte Lügerei schliessen (pag. 488, Z. 1 ff.). Er habe entschieden, den Schaden auf sich zu nehmen. C.________ von der G.________AG habe ihm gesagt, dass aufgrund der Reparatur die Prämie der Versicherung steigen könne. Daher sei es ein Grenzfall gewesen, ob man den Schaden durch die Versicherung begleichen lassen wolle (pag. 488, Z. 15 ff.). Auf Frage, weshalb die Reparatur so geeilt habe, obwohl es sich nur um einen optischen Mangel gehandelt habe, sagte der Beschuldigte, er habe sich so entschieden (pag. 488, Z. 19 ff.). Auf Vorhalt, auf dem Versicherungsantrag sei er (der Beschuldigte) als Hauptlenker angegeben, erklärte er, er habe als Geschäftsmann automatisch angeben müssen, wer der häufigste Fahrer sei. Zeitweise habe er «x Autos» gehabt, die über die Firma gelaufen seien. Dies heisse jedoch nicht, dass er der alleinige Fahrer gewesen sei. Eine solche Angabe gegenüber der Versicherung sei so Usus gewesen (pag. 488, Z. 37 ff.). Der VW Amarok sei als Nutzfahrzeug gekauft worden, um Sachen zu transportieren. Deshalb sei er für verschiedene Personen von Interesse. So sei das Fahrzeug auch am fraglichen Wochenende genutzt worden (pag. 488, Z. 42 ff.). Zu seinem automobilistischen Leumund erklärte der Beschuldigte, er sei geschäftlich viel unterwegs gewesen und er sei viele Kilometer gefahren. Es habe Widerhandlungen gegen das SVG gegeben. Es seien fast immer Geschwindigkeitsübertretungen gewesen. Er könne jeden einzelnen Vorfall kommentieren. So gab der Beschuldigte an, er sei «drei Mal gefeckt worden, d.h. gejagt und bedroht, von einem zivilen Polizeifahrzeug». Beim Vorfall, der jetzt wegen der Bewährungsfrist noch relevant sei, habe er niemanden abgeschossen oder bedrängt. Er sei damals
14 mit einem Anhänger mit Einzelradaufhängung unterwegs gewesen. Dieser sei nur für 80 km/h zugelassen. Das habe er jedoch nicht gewusst (pag. 489, Z. 5 ff.). Auf Vorhalt bzw. Frage, es seien aber schon viele Vorfälle gewesen und er habe auch schon in anderem Zusammenhang von Komplott gesprochen, ob immer die anderen Schuld seien, sagte der Beschuldigte, er stehe noch immer dazu. Es sei ein Komplott gewesen. Er habe das Urteil damals weiterziehen wollen, sein Anwalt habe ihm jedoch davon abgeraten. Daraus könne man nicht schliessen, er sei ein Raser oder ein gefährlicher Automobilist (pag. 489, Z. 19 ff.). 12.3 Zur Beantwortung der Beweisfragen 12.3.1 Zur Frage, ob der Beschuldigte den VW Amarok am 11. Oktober 2015 fuhr Der Beschuldigte bestritt, am Abend des 11. Oktober 2015 mit dem VW Amarok gefahren zu sein. Die nachfolgenden, teils gewichtigen Indizien sowie die widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren und unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten sprechen jedoch in ihrer Gesamtheit eindeutig dafür, dass er und niemand anderes am fraglichen Abend der Lenker des VW Amarok war: Haltereigenschaft Die Haltereigenschaft ist ein wichtiges Indiz für die Täterschaft (Urteile des Bundesgerichts 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 4, E. 5.3 und 6B_556/2014 vom 15. August 2014 E. 2.3). Halterin des VW Amarok ist die J.________AG. Im Tatzeitpunkt war der Beschuldigte deren Verwaltungsratspräsident (pag. 23 f.) und gemäss den von ihm am 19. August 2014 unterzeichneten Versicherungsunterlagen nicht nur der Hauptlenker des VW Amarok. Denn gegenüber der Versicherung gab der Beschuldigte nämlich explizit an, es würden keine weiteren Personen den VW Amarok fahren, sondern nur er als Hauptlenker (pag. 159: auf Frage, wie viele Personen [ausser dem/der häufigsten Lenker/in] das Fahrzeug lenken würden, gab der Beschuldigte an: «Keine [nur Hauptlenker]»). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2017 behauptete der Beschuldigte dann allerdings, er sei entgegen den Angaben im Versicherungsantrag nicht der alleinige Fahrer des VW Amarok gewesen. Zeitweise habe die J.________AG viele Autos besessen. Die Angabe gegenüber der Versicherung, alleiniger Hauptlenker zu sein, sei so Usus gewesen (pag. 488, Z. 37 ff.). Diese Aussage vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal sie im klaren Widerspruch zu den im Versichungsantrag gemachten Angaben steht. Zwar fuhr L.________, die Ehefrau des Beschuldigten, am 16. Dezember 2015 den VW Amarok und verursachte damit einen Unfall (vgl. pag. 147). Allerdings vermag weder diese Tatsache noch der Umstand, dass der Beschuldigte heute nicht mehr im Verwaltungsrat ist (die Ehefrau ist einziges Mitglied des Verwaltungsrates; vgl. pag. 508 f.) oder die Angabe, jemand aus seiner Familie sei gefahren, ihn diesbezüglich entscheidend zu entlasten. Dies gilt umso mehr, als auch aus den weiteren Indizien nichts auf seine Ehefrau L.________ oder eine der drei Töchter als Lenkerin hindeutet.
15 Aussagen zum Lenker des VW Amarok zum Tatzeitpunkt Der Zeuge N.________ konnte als einziger Angaben zum Lenker des VW Amarok machen. In seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. August 2016 erklärte er, es sei ein Mann gewesen, der am 11. Oktober 2015 den VW Amarok gefahren sei. Eine Frau sei Beifahrerin gewesen (pag. 41, Z. 87). Er gab unmissverständlich an: «Ich kann sagen, dass es ein Mann war» (pag. 41, Z. 95). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten erachtet die Kammer die Aussagen von N.________ nicht als widersprüchlich. N.________ gab zwar am 14. Oktober 2015 gegenüber der Polizei telefonisch an, er habe den Lenker im Dunkeln nicht sehen können, weshalb er eine Wiedererkennung ausschliessen könne (pag. 22). Nach dem Geschlecht wurde er aber da nicht explizit gefragt. Erst in der Einvernahme vom 19. August 2016 machte er dann Aussagen zum Geschlecht des Fahrzeuglenkers und zur Anzahl der Insassen im VW Amarok. Er bestätigte, er könne nur sagen, es seien ein Mann und eine Frau gewesen. Er könne den Mann allerdings weder beschreiben noch würde er ihn wiedererkennen, wenn man ihm mehrere Gesichter zeigen würde. Zum Alter könnte er jetzt so sagen, so um die 40, aber ohne Gewähr (pag. 41, Z. 93 ff.). Wenn er ausführte, er sei sich nicht 100% sicher, so bezog er sich auf seine Aussage, es seien zwei Personen im Auto gewesen, vorne ein Mann, der gefahren sei und eine Frau als Beifahrerin. Hinten habe es dunkle Scheiben gehabt, «aber vorne waren es zwei Personen» (pag. 41, Z. 88 ff.). Seine Unsicherheit bezog sich folglich auf die Frage, wie viele Personen gesamthaft (evtl. auch hinten) im Auto gesessen seien, nicht darauf, dass ein Mann am Steuer sass (vgl. pag. 41, Z. 86). Die Aussagen von N.________ sind glaubhaft. Er steht in keinerlei Beziehung zu den Unfallbeteiligten, weshalb kein Grund ersichtlich ist, warum er den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen. N.________ ist hinsichtlich seiner Angabe zum Geschlecht des Fahrers auch deshalb glaubhaft, weil er detaillierte Angaben zum Nachfahrabstand machen konnte (vgl. Ausführungen unter Ziff. 12.3.4 hiernach) sowie bei seinen zurückhaltenden Aussagen Übertreibungen oder Spekulationen vermied (pag. 22). Hinsichtlich der Frage nach dem Lenker des VW Amarok sind die angeblichen Versprecher des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Einvernahme, wonach ein «er» den VW Amarok gefahren sei, erstaunlich. Der Beschuldigte versuchte sie so zu erklären, dass er «er, den Fahrer» gemeint habe. Es könne damit ein Mann oder eine Frau gemeint sein (pag. 487, Z. 23 ff.). Diese Erklärung ist nach Ansicht der Kammer nicht einleuchtend. Insbesondere erschliesst sich der Kammer nicht, weshalb der Beschuldigte mehrfach spontan von «er» hätte sprechen sollen, wenn eine Frau – bei den dem Beschuldigten nahestehenden Personen handelt es sich ausschliesslich um Frauen – das Fahrzeug gelenkt hätte (vgl. pag. 167 ff.). Dass I.________, der bedrängte Lenker des BMW X5, selber keine Angaben zum Lenker machen konnte, ist angesichts der konkreten Umstände während der Fahrt (vgl. nachfolgende Ausführungen) nicht weiter erstaunlich (pag. 64, Z. 145 ff.). Er musste sich auf den Verkehr konzentrieren und fuhr entweder vor oder hinter dem Beschuldigten.
16 Rückwirkende Telefonüberwachung/Kontaktversuche der Polizei Die Ergebnisse der rückwirkenden Überwachung des Mobiltelefons des Beschuldigten, d.h. die eruierten Antennenstandorte in der U.________(Quartier), über welche die nicht beantworteten Anrufe/SMS der Kantonspolizei Bern auf das Mobiltelefon des Beschuldigten erfolgten, zeigen, dass sich dieser kurz nach dem Unfall, ab 20.30 Uhr, in dieser Gegend aufgehalten haben muss (pag. 198 ff.). Zeitlich ergibt sich zwanglos eine Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen P.________, der angab, er habe den VW Amarok noch vor dem Felsenauviadukt aus den Augen verloren (pag. 50, Z. 67 ff.). Die Kammer stimmt jedoch mit dem Beschuldigten überein, dass sich entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (pag. 364 f., S. 36 f. Urteilsbegründung) allein aufgrund der verbundenen Antennenstandorte nicht auf eine konkret gefahrene Route schliessen lässt. Erstellt ist einzig, dass sich der Beschuldigte am 11. Oktober 2015 um 20.30 Uhr in der U.________(Quartier) aufhielt. Indem der Beschuldigte ausführte, er habe sich am 11. Oktober 2015 und zur fraglichen Zeit in der Wohnung an der D.________strasse aufgehalten, würde dies zwar den Aufenthalt im Umkreis der Antennenstandorte erklären. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind jedoch nicht glaubhaft. Denn der Beschuldigte erklärte oberinstanzlich erstmals, er sei am Sonntag, 11. Oktober 2015, von einem Freund aus Frankreich besucht worden. Erst nachdem er diesen an den Bahnhof gebracht habe und danach wieder zurück in der Wohnung an der D.________strasse gewesen sei, habe er den VW Amarok gegen 20.00 Uhr vom angeblichen Lenker zurückerhalten (pag. 486, Z. 39 ff.; pag. 487, Z. 9 ff.). Es ist nicht nachvollziehbar und bleibt unverständlich, warum der Beschuldigte ein auf der Hand liegendes Alibi so lange hätte verschweigen sollen, hätte er am fraglichen Sonntag effektiv von diesem Freund Besuch gehabt. Dies gilt umso mehr, als auch seine Frau und eine Tochter beim Besuch zugegen gewesen sein sollen (vgl. pag. 487, Z. 1). Folglich hätten auch diese beiden den Beschuldigten umgehend entlasten können. Dies taten sie allerdings nicht, sondern beriefen sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht (pag. 27 ff.). Warum der Beschuldigte die zahlreichen Kontaktversuche der Polizei vom 11. Oktober 2015 zwischen 20.30 und 20.50 Uhr ignorierte, obwohl er vom angeblichen Lenker vom Vorfall mit dem VW Amarok auf der Autobahn erfahren haben will, lässt sich ebenfalls nicht plausibel erklären. Die Behauptung des Beschuldigten, es habe einen Anruf gegeben, aber es habe sich niemand gemeldet, bzw. es habe später nochmals so einen Anruf gegeben, glaublich mit einer anderen Nummer (pag. 70, Z. 78 ff.) ist schlicht falsch. Den Telefondaten können einzig Anrufe und SMS von Polizist V.________ entnommen werden (pag. 198). Entsprechend wurde die angebliche andere Nummer vom Beschuldigten in der oberinstanzlichen Einvernahme auch nicht mehr ins Feld geführt (pag. 484 ff.). Der Beschuldigte gab hingegen weiterhin an, es habe sich beim von ihm entgegengenommenen Anruf niemand gemeldet und der Polizist habe sich auch in der Comboxnachricht nicht als solcher zu erkennen gegeben. Daher sei er von einem «Faked-Anruf» ausgegangen (pag. 486, Z. 6 ff., Z. 32 f.; pag. 490, Z. 17 ff.; pag. 492, Z. 7 ff.). Dass sich V.________ nicht als Polizist zu erkennen gegeben haben soll, ist schwer vorstellbar, zumal er einzig zur Aufklärung des fraglichen Vorfalls mit dem Beschuldigten Kontakt aufzunehmen versuchte und es schlicht keinen Sinn machen würde, bloss
17 anzurufen um dann den Kontakt wortlos wieder zu beenden. Überdies gab auch Polizist R.________ an, V.________ habe sich beim angenommenen Anruf als Polizist vorgestellt (pag. 56, Z. 47 ff.). Nach Ansicht der Kammer kann auf die Schilderungen der involvierten Polizisten V.________ und R.________ abgestellt werden. Ihre schriftlichen Ausführungen zu den zahlreichen Kontaktversuchen wurden im Polizeirapport vom 10. November 2015 (pag. 3 ff.) festgehalten und stimmen mit den Ergebnissen der rund ein halbes Jahr später eingegangenen Auswertung der rückwirkenden Telefonüberwachung überein (vgl. pag. 198). Die Ausführungen des Beschuldigten – es habe ihn vielleicht jemand zu kontaktieren versucht, der gesehen habe, was geschehen sei und herausgefunden habe, wem das Fahrzeug gehöre (pag. 492, Z. 8 f.) – sind abwegig. Abgesehen davon, dass eine Abfrage der Kontrollschildnummer an einem Sonntag (ausser durch die Polizei) nur schwer möglich gewesen wäre, bleibt offen, was der angebliche Anrufer damit hätte bezwecken wollen. Die Annahme, es habe sich um «Faked-Messages» gehandelt ist angesichts der Tatsache, dass die Polizei innerhalb weniger Minuten mehrmals anrief und sogar eine Comboxnachricht und zwei SMS hinterliess, absurd. Was der Beschuldigte aus der Argumentation – es habe sich um eine 079-er-Nummer gehandelt und jeder könne sich als Polizist ausgeben (pag. 486, Z. 27 f.; pag. 492, Z. 19 ff.) – für sich ableiten will, bleibt ebenfalls unklar. Auch Diensttelefone der Polizei verfügen über reguläre Telefonnummern. Die Aussagen des Beschuldigten sind somit alles andere als glaubhaft. Bezeichnend ist im Übrigen, wie sich der Beschuldigte bei der Einvernahme vom 8. Februar 2016 nach der sehr konkret formulierten Erklärung, warum er nicht auf die Telefonanrufe und SMS der Polizei reagiert habe («[…] Es gab einen Anruf, es meldete sich aber niemand. Ich habe in meinem Business zwischendurch so Anrufe. Ich ging dann davon aus, dass es so ein Anruf war. Ich hängte dann auf und dachte mir ‚blaset mir i d Schueh‘. […]», pag. 70, Z. 78 ff.), sich auf weitere Fragen plötzlich ins «Nicht-mehr-Wissen» flüchtete: «Das weiss ich jetzt auch nicht mehr, ich kann es nicht mehr kommentieren, wie das lief» (pag. 70, Z. 86). In der oberinstanzlichen Einvernahme vom 12. Dezember 2017 – fast zwei Jahre später – konnte er jedoch wieder detaillierte Angaben zu den Telefonanrufen machen (vgl. obige Ausführungen). Auch das spricht nicht für glaubhafte Aussagen. Nach dem Gesagten überzeugt die Darstellung des Beschuldigten nicht. Die Erkenntnisse aus der rückwirkenden Telefonüberwachung sowie die Aussagen der Polizei sind überaus starke Hinweise auf eine Täterschaft des Beschuldigten. Vertuschung der Fahrzeugreparatur Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits am Montag früh (vor 08.00 Uhr; siehe Mobiltelefonstandorte gemäss Telefonkontrolle, pag. 198) mit dem VW Amarok Richtung H.________ in die G.________AG fuhr, lässt sich hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten für sich alleine noch nichts ableiten. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte der Polizei am 14. Oktober 2015 sagte, er müsse zuerst noch abklären, wer gefahren sei, am 15. Oktober 2015 dann jedoch erklärte, er habe das Auto schon am 12. Oktober 2015 von der Person entgegengenommen, die damit am 11. Oktober 2015 unterwegs gewesen sei (pag. 19), wirkt die Verbringung des Autos in die Garage allerdings überstürzt.
18 Stark für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen aber wiederum seine Aussagen und sein ganzes Verhalten im Zusammenhang mit der Rückgabe des Fahrzeuges und der anschliessenden Reparatur. So behauptete der Beschuldigte bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Februar 2016, er habe den VW Amarok am Montagmorgen, 12. Oktober 2015, zurückerhalten (pag. 68, Z. 17). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2017 änderte der Beschuldigte diese Aussage und behauptete nun, den VW Amarok bereits am Sonntagabend vom angeblichen Fahrer zurückerhalten zu haben, wobei ihm dieser sogleich seine Version des Geschehens geschildert habe; in der Einvernahme vom 8. Februar 2016 habe er gelogen (pag. 486, Z. 6, Z. 18 ff.; pag. 487, Z. 32 ff.). Warum sich der Beschuldigte datummässig korrigieren musste und nicht von Anfang an sagte, was ihm angeblich geschildert worden war, ist nicht nachvollziehbar. Gegenüber der Polizei gab er am 14. Oktober 2015 an, er müsse zuerst abklären, wer überhaupt den VW Amarok gefahren sei. Am 15. Oktober 2015 machte er dann geltend, eine ihm nahestehende Person sei mit dem VW Amarok unterwegs gewesen und habe ihm das Auto am Montagmorgen zurückgegeben. Daraufhin machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 19). Zur Erklärung führte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 8. Februar 2016 seinerzeit aus, er habe am 14. Oktober 2015 zwar gewusst, wer ihm das Fahrzeug übergeben habe. Er habe aber noch abklären müssen, ob diese Person den Wagen auch gehabt habe, als der Unfall geschehen sei. Daher habe er der Polizei erst am 15. Oktober 2015 mitteilen können, dass eine ihm nahestehende Person gefahren sei (pag. 71, Z. 97 ff.). Auch dies steht im Widerspruch zu den Aussagen in der oberinstanzlichen Einvernahme. Der Beschuldigte hätte – hätte er den VW Amarok effektiv von einer ihm nahestehenden Person zurückerhalten – dies umgehend gegenüber der Polizei angeben können, ohne vorgängige Abklärungen tätigen zu müssen. Dies gilt umso mehr, als er sich bereits im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Oberland im Jahr 2014 von Beginn an auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hatte (pag. 176 ff.). Der Schluss, dass es einzig darum ging, die Schäden möglichst rasch reparieren zu lassen, Zeit zu gewinnen und letztlich sich selber aus der Schusslinie zu nehmen, liegt für die Kammer – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 366, S. 38 Urteilsbegründung) – auf der Hand. Dazu passt, dass der Beschuldigte am 15. Oktober 2015 nach der Untersuchung des Fahrzeuges durch den UTD gegenüber Polizist R.________ behauptete, es seien keine Reparaturen am Fahrzeug gemacht worden (Anzeige pag. 16 unten; pag. 58, Z. 73 ff.). Nachdem anhand der Telefonkontrolle ausfindig gemacht werden konnte, dass das Fahrzeug in die G.________AG in H.________ verbracht worden war, steht fest, dass der Beschuldigte auch in diesem Punkt gelogen hat. Der VW Amarok wurde dort zwischen dem 12. und 15. Oktober 2015 repariert (pag. 433 ff.). Dies gab der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nunmehr auch zu (pag. 488, Z. 1 ff.). Durch die oberinstanzlich beigebrachten Reparaturrechnungen (pag. 425 ff.) ist andererseits belegt, dass der Beschuldigte in der G.________AG schon mehrfach Fahrzeuge hat reparieren lassen. Er wählte also nicht bewusst ein Unternehmen aus, mit welchem er bis anhin keine Ge-
19 schäftsbeziehungen pflegte. Daraus lässt sich indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nebst dem auf ein Vertuschen der Reparatur ausgerichteten Verhalten des Beschuldigten, kann auch seine telefonische Meldung an die S.________(Versicherung) am 17. Oktober 2015 zumindest nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden. Auch dort behauptete er wider besseres Wissen, sein Fahrzeug habe keinen Schaden erlitten. Zudem sagte er, weder ihm noch dem Lenker (sic!) sei bewusst, irgendeinen Schaden verursacht zu haben (pag. 146). Folglich log der Beschuldigte auch gegenüber seiner Versicherung zeitnahe zur Tat. In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, es sei ein Grenzfall gewesen, ob man den Schaden der Versicherung melden solle. Er habe sich entschieden, den Schaden auf sich zu nehmen bzw. nicht zu melden (pag. 488, Z. 14 ff.). Mit dieser Aussage lässt sich die offensichtliche Falschangabe gegenüber der Versicherung nicht erklären. Hätte der Beschuldigte nur den tatsächlichen Fahrer schützen wollen, wäre diese Lüge weder gegenüber der S.________(Versicherung) noch gegenüber den Behörden nötig gewesen. Auf seine unglaubhaften Aussagen kann nicht abgestellt werden. Vorstrafen und automobilistischer Leumund Die bereits aus dem Strafregister entfernten Vorstrafen (inkl. die entsprechenden Verfügungen in den Administrativverfahren) dürfen entgegen der Vorinstanz nicht als Indiz dafür herangezogen werden, dass für den Vorfall vom 11. Oktober 2015 einzig der Beschuldigte als Lenker des Fahrzeuges in Frage kommt. Die Kammer stimmt der Verteidigung zu (pag. 495 f.), dass aus dem Strafregister gelöschte Verurteilungen nicht für die Beurteilung des automobilistischen Leumunds bzw. als Beweismittel herangezogen werden dürfen (GRUBER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl., N. 7 zu Art. 369). Nichtsdestotrotz ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten auch ohne die gelöschten Einträge mehr als getrübt. Der ADMAS-Auszug vom 14. Juni 2014 weist insgesamt vier zu berücksichtigende Einträge auf (pag. 209). Der Beschuldigte wurde gemäss Strafregisterauszug vom 9. November 2017 sowohl am 10. April 2008 als auch am 10. Januar 2014 aufgrund einer groben Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt (pag. 478). Der Führerschein wurde ihm seit dem Jahr 2008 vier Mal für insgesamt neun Monate entzogen. Ein Führerausweisentzug von sechs Monaten wurde am 10. November 2008 verfügt (pag. 128). Weiter wurde dem Beschuldigten der Führerausweis am 6. Dezember 2010 (pag. 125), am 2. April 2012 (pag. 123) und schliesslich am 3. Februar 2014 für jeweils einen Monat entzogen (pag. 121). Wiederholtes, nicht regelkonformes Verhalten im Strassenverkehr kann beim Beschuldigten nach dem Gesagten folglich nicht als persönlichkeitsfremd bezeichnet werden. Demgegenüber sind die ADMAS-Auszüge seiner Ehefrau und der drei Töchter, bis auf eine vernachlässigbare Verwarnung gegenüber F.________ wegen Ablenkung, leer (pag. 204 ff.). Angesprochen auf seinen automobilistischen Leumund, erklärte der Beschuldigte vor oberer Instanz, er sei kein Raser. Es habe Verfehlungen gegeben, aber es seien fast immer Geschwindigkeitsübertretungen gewesen. Diese könne er alle kom-
20 mentieren. So sei er drei Mal von einem zivilen Polizeifahrzeug «gefeckt», d.h. gejagt und bedroht worden (pag. 489, Z. 1 ff.). Hinsichtlich der Verurteilung vom 3. Februar 2014 sprach er gar von einem Komplott der Gerichtsbehörden (pag. 489, Z. 19 ff.). Von Einsicht war bei seiner Befragung nichts zu spüren. Im Gegenteil, mit seinen wortreichen Ausführungen versuchte der Beschuldigte einzig seine Vorstrafen zu bagatellisieren. Schliesslich deutet auch der Umstand, dass der Beschuldigte schon im Jahr 2014 nach dem gleichen Verhaltensmuster agierte, auf ihn als Fahrzeuglenker hin. Auch damals machte er vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und wollte gegenüber der Polizei zum strafrechtlich verantwortlichen Lenker (Halterin des Personenwagens war wie vorliegend die J.________AG) keine Angaben machen (pag. 20; pag. 176 ff.; insb. pag. 181; pag. 182). Gegen den auf ihn lautenden Strafbefehl vom 10. März 2015 wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h innerorts machte er jedoch keine Einsprache. Der Strafbefehl wurde rechtskräftig (pag. 183 f.). Auch hier ist das Verhalten des Beschuldigten keineswegs persönlichkeitsfremd. Fazit Zusammenfassend steht für die Kammer fest, dass der Beschuldigte ein mehrschichtiges Vertuschungsmanöver inszenierte, um von seiner Täterschaft abzulenken. Hätte er bloss eine ihm nahestehende Person schützen wollen, wäre kein derartiger Aufwand nötig gewesen. Seine konstruierten, widersprüchlichen Aussagen sind nicht glaubhaft. Es handelt sich um blosse Schutzbehauptungen, welche die starken, für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechenden Indizien in keiner Art und Weise zu entkräften vermögen. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte am Abend des 11. Oktober 2015 den VW Amarok lenkte. 12.3.2 Zu Ziff. I.1, Ziff. I.5 und Ziff. I.6 der Anklageschrift (zur Frage, ob eine Streifkollision stattfand und wie sich der Beschuldigte danach verhielt) Zum Geschehen vom 11. Oktober 2015 liegen der Kammer wie bereits ausgeführt verschiedene Zeugenaussagen vor. I.________ wurde am 11. Oktober 2015 schriftlich durch die Polizei (pag. 10 ff.) und am 15. September 2016 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 60 ff.) als Auskunftsperson befragt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März 2017 wurde er sodann als Zeuge einvernommen (pag. 313 f.), wobei er die bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen bestätigte. Nach Ansicht der Kammer sind die Aussagen von I.________ im Vergleich zu den anderen Zeugen demzufolge nicht von minderer Qualität. Was die dem Beschuldigten vorgeworfenen, von diversen Zeugen beobachteten und beschriebenen Fahrmanöver anbetrifft, kann vorab auf die zutreffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 368 ff., S. 40 ff. Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Bei der Verzweigung Bern-Wankdorf handelt es sich um eine Autobahnverzweigung, bei welcher insgesamt vier Spuren nebeneinander verlaufen. Zwei Spuren zweigen Richtung Bern-Neufeld/Fribourg rechts ab und die anderen zwei Spuren führen Richtung Grauholz/Basel/Biel gerade weiter (vgl. Unfallskizze pag. 5). Die Zeugen führten übereinstimmend aus, die Streifkollision habe sich bei einer Ge-
21 schwindigkeit von ca. 80-90 km/h zugetragen (I.________: pag. 12; P.________: pag. 14; O.________: pag. 45, Z. 55). Zum Tatzeitpunkt war es bereits dunkel (nachts, ca. 20.10 Uhr), bei guter Witterung. Während die Verkehrsbedingungen im Rapport als schwach bezeichnet werden (pag. 6), schätzten dies I.________ und P.________ leicht anders ein: Es seien «recht viele Autos» vorhanden gewesen, als es geschehen sei (I.________: pag. 63, Z. 115 ff.); hinter ihm seien noch Autos gefahren (P.________: pag. 49, Z. 56 f.). Diese Abweichungen sind nicht weiter von Belang. Wesentlich scheint, dass im Bereich der Verzweigung zumindest O.________, N.________ und P.________ jeweils mit ihrem Personenwagen hinter dem VW Amarok des Beschuldigten und dem BMW X5 von I.________ unterwegs waren. Dabei wollten I.________ und O.________ gemäss ihren glaubhaften Aussagen auf dem Fahrstreifen Richtung Grauholz weiterfahren, P.________ Richtung Bern-Neufeld. Weil der Beschuldigte sein Fahrzeug brüsk vom ganz linken auf den rechten Fahrstreifen (und dann auch noch auf den Richtung Bern-Neufeld abgehenden Fahrstreifen) zog, kollidierte er mit dem Fahrzeug von I.________. Letzterer fuhr dann unkontrolliert (er kam ins Schleudern, pag. 62, Z. 77) über die beiden rechts abgehenden Fahrstreifen in die Leitplanke und kam schliesslich auf dem Pannenstreifen zum Stehen (pag. 12; pag. 62, Z. 77 ff.; pag. 63, Z. 90 f.). Seinen Personenwagen konnte er danach nicht mehr richtig fahren, weshalb dieser abgeschleppt werden musste (pag. 63, Z. 108 ff.). Nach den konkreten Umständen (mehrere Fahrzeuge unterwegs) war es folglich entgegen den Behauptungen der Verteidigung (pag. 497) nur dem Zufall zu verdanken, dass das Fahrmanöver des Beschuldigten nicht zu weiteren Unfällen führte. Zur Heftigkeit bzw. zum Ablauf der Kollision sagte N.________ nicht nur bei der telefonischen Befragung, der VW Amarok habe den BMW X5 absichtlich abgedrängt bzw. abgeschossen (pag. 22). Vielmehr sprach er auch bei der Staatsanwaltschaft davon, es habe sich nicht um ein leichtes seitliches Ankommen gehandelt, so dass der Fahrer das Steuer erschrocken herumgerissen hätte. «Sondern er hat ihn regelrecht und sec zur Seite gedrängt» (pag. 41, Z. 60 ff.); bzw. der VW Amarok sei vor dem BMW X5 durchgefahren, bevor es zur Kollision gekommen sei (pag. 40, Z. 44). Er schilderte, der BMW X5 habe schon Platz gemacht, der VW Amarok sei aber noch mehrere Sekunden parallel neben ihm gefahren und habe dann plötzlich nach rechts gezogen (pag. 41, Z. 76 ff.). Der Fahrer des VW Amarok habe dieses Abdrängmanöver absichtlich durchgeführt (pag. 22; pag. 41, Z. 73 ff.). Ähnlich sagte auch O.________ aus. Er gab gegenüber der Polizei telefonisch bekannt, der VW Amarok sei noch nicht ganz am BMW X5 vorbeigefahren, da habe er sogleich nach rechts gewechselt. Er habe ihn «richtig abgeschossen». Solche Fahrmanöver habe er bisher nur in Filmen gesehen (pag. 21). Bei der Staatsanwaltschaft führte O.________ sogar aus, das mit dem Fahrmanöver sei noch harmlos ausgedrückt. Der VW Amarok habe zuerst leicht nach links ausgeholt und dann erst nach rechts hinübergezogen, um den BMW X5 zu treffen (pag. 45, Z. 27 ff.). Der VW Amarok habe den BMW X5 «richtig abgeschossen» und es habe ziemlich stark «tätscht» (pag. 46, Z. 67). Für ihn sei klar, der Fahrer des VW Amarok habe das absichtlich gemacht (pag. 46, Z. 75). P.________ konnte zwar selber nicht sagen, wie genau es zur Kollision kam (pag. 14), bzw. sah das Touchieren der beiden Wagen nicht (pag. 49, Z. 49). Er sprach jedoch ebenfalls davon, der VW Amarok habe den
22 BMW X5 weggedrückt, obwohl er längst hätte vorbeifahren können (pag. 49, Z. 38 f.). Das Fahrmanöver des Beschuldigten veranlasste P.________ im Übrigen dazu, die Verfolgung aufzunehmen, um sich die Kontrollschildnummer des VW Amarok notieren zu können und die Polizei zu avisieren (pag. 15; pag. 50, Z. 60 ff.). Auch für ihn stellte die Kollision folglich nicht nur eine Bagatelle dar. Er sei sogar ziemlich erschrocken, als er gesehen habe, wie der BMW X5 rechts ins Bord gefahren sei (pag. 49, Z. 51 f.). I.________ äusserte sich vor Ort eher zurückhaltend und schilderte einfach einen unmittelbar vor ihm erfolgten Fahrstreifenwechsel mit Kollision (VW Amarok hinten rechts mit BMW X5 vorne links). Bei der Staatsanwaltschaft beschrieb er die Streifkollision auf konkrete Fragen als «recht stark» (pag. 62, Z. 77). Er habe einen Schlag verspürt, der im Prinzip schlimmer gewesen sei, als die nachfolgende Kollision mit der Leitplanke (pag. 62, Z. 87 ff.). Bei der Kollision mit der Leitplanke habe es ihn noch in den Rücken gezwickt (pag. 63, Z. 99 f.). Die Zeugen sprachen folglich übereinstimmend und gleichbleibend von einer starken Streifkollision. Sie beurteilten das entsprechende Fahrmanöver denn auch unmissverständlich als absichtlich durchgeführt. O.________ sprach als einziger davon, der VW Amarok habe zuerst nach links ausgeholt und erst danach nach rechts hinübergezogen. Die anderen Zeugen konnten ein solches Fahrmanöver nicht beobachten. Die Kammer stellt zugunsten des Beschuldigten folglich nicht auf diese Aussage von O.________ ab. Die Kammer hat allerdings keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte zum einen vom linken Fahrstreifen brüsk nach rechts fuhr und zum anderen die Streifkollision wahrgenommen haben musste. Dies gilt umso mehr, als er an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sagte, der angebliche Lenker habe ihm erzählt, er sei auf der Autobahn an der Ausfahrt Richtung Freiburg gehindert worden. Er habe weder durch Gas geben noch durch Verlangsamen die Ausfahrt nehmen können. Der BMW X5 habe ihn bedrängt, daher habe er Gas gegeben. Der Lenker habe vor dem BMW X5 noch auf die Ausfahrtspur fahren können, dabei habe er jedoch wohl die Dimension des VW Amarok unterschätzt und den BMW X5 touchiert (pag. 487, Z. 32 ff.; pag. 491, Z. 17 ff.). Der Beschuldigte schilderte also selber einen Vorfall, bei welchem die Streifkollision mit dem BMW X5 wahrgenommen wurde. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte selber der Lenker war (vgl. Fazit in Ziff. 12.3.1 hiervor), geht die Kammer gestützt auf die Zeugenaussagen jedoch nicht davon aus, dass er den Abstand zum BMW X5 bzw. die Dimension des VW Amarok nur unterschätzte. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass er noch einige Sekunden auf der gleichen Höhe des BMW X5 auf der Überholspur fuhr, davon auszugehen, dass er den BMW X5 gesehen hatte und er bewusst knapp vor diesem die Spur wechselte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (pag. 495) erachtet die Kammer die Aussage von N.________, wonach der VW Amarok vor der Kollision noch einige Sekunden auf dem linken Fahrstreifen neben dem BMW X5 gefahren sei (pag. 40, Z. 43 f.), nicht als zu den Aussagen der übrigen Zeugen im Widerspruch stehend. Denn diese gaben an, der VW Amarok sei am BMW X5 vorbeigefahren und habe dann nach rechts gewechselt (O.________: pag. 45, Z. 28 f.; P.________: pag. 49, Z. 37 f.; I.________: pag. 12). P.________ gab an, es habe nicht lange gedauert, der VW Amarok hätte neben dem BMW X5 vorbeifahren können, hätte diesen jedoch dann weggedrückt (pag. 49, Z. 37 f.). Ein Vorbeifahren, das bei etwa gleicher Ge-
23 schwindigkeit naturgemäss einige Sekunden dauert, steht sodann per se nicht im Widerspruch zur Aussage, der VW Amarok sei einige Sekunden neben dem BMW X5 gefahren. Als die Polizei am 11. Oktober 2015 am Unfallort eintraf, befand sich der VW Amarok bzw. der Beschuldigte nicht am Tatort (pag. 16). Die Zeugen schilderten übereinstimmend, der VW Amarok sei nach der Streifkollision ohne anzuhalten Richtung Bern-Neufeld davongefahren. P.________ führte aus, der VW Amarok sei, nachdem es mit dem BMW X5 zum Kontakt gekommen sei, Richtung Vevey weitergefahren. Er sei dem VW Amarok daher gefolgt, um sich die Kontrollschildnummer des Fahrzeugs zu notieren (pag. 15; pag. 50, Z. 60 ff.). O.________ schilderte ebenfalls, der VW Amarok sei nach der Kollision ohne anzuhalten Richtung Bern-Neufeld weitergefahren (pag. 21). Er habe gesehen, wie der VW Amarok beschleunigt und sich ziemlich schnell «aus dem Staub gemacht» habe (pag. 46, Z. 93 f.). Auch N.________ sprach davon, der VW Amarok habe nach der Streifkollision seine Fahrt ohne anzuhalten fortgesetzt. Er könne allerdings nicht mehr sagen, in welche Richtung der VW Amarok gefahren sei (pag. 22). In Übereinstimmung mit diesen Zeugenaussagen schilderte auch I.________, wie der VW Amarok ohne anzuhalten weitergefahren sei (pag. 13). Selbst der Beschuldigte sagte oberinstanzlich, der angebliche Fahrer sei nach der Streifkollision ohne anzuhalten weitergefahren. Allerdings machte er geltend, es habe keine Möglichkeit bestanden, am Tatort anzuhalten (pag. 487, Z. 36). Diese Aussage vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal jedenfalls N.________ am Unfallort anhalten konnte (vgl. pag. 42, Z. 99) und P.________ – zwecks Verfolgung des Beschuldigten – weiterfuhr, daraufhin aber wieder an den Unfallort zurückkehrte (pag. 16; pag. 50, Z. 62). Der Beschuldigte wäre somit ohne weiteres auch in der Lage gewesen, anzuhalten oder zumindest an den Unfallort zurückzukehren. Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Oktober 2015, um ca. 20.10 Uhr auf dem Autobahnabschnitt Bern-Ostring – Bern-Wankdorf mit seinem VW Amarok den BMW X5 von I.________ bei einer Geschwindigkeit von ca. 80-90 km/h bei einem mässigen Verkehrsaufkommen auf der Überholspur links überholte, unmittelbar vor der Verzweigung unvermittelt nach rechts zog und mit der hinteren rechten Seite seines Fahrzeugs die linke Vorderseite des BMW X5 stark touchierte. Der BMW X5 von I.________ wurde deshalb über die beiden rechts abgehenden Fahrstreifen Richtung Bern-Neufeld bzw. Bern- Wankdorf hinausgetrieben. Er kollidierte mit der Leitplanke und kam auf dem Pannenstreifen zum Stehen. Gestützt auf die konkreten Umstände und die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten geht die Kammer ferner davon aus, dass der Beschuldigte die Streifkollision mit dem BMW X5 wahrgenommen hatte. Er musste davon ausgehen, zumindest einen leichten Sachschaden verursacht zu haben. Dennoch fuhr er ohne anzuhalten weiter Richtung Bern-Neufeld. Unter Berücksichtigung dieser Umstände waren dem Beschuldigten auch die weiteren Konsequenzen, die sich aus dem Unfall ergaben, bewusst – insbesondere eine drohende Überprüfung seiner Fahrfähigkeit durch die Polizei (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll pag. 7, Verdacht auf Einfluss von Alkohol / Arznei- / Betäubungsmittel beim Lenker; sowie Alkoholtestergebnis von I.________, pag. 9). Die Kammer er-
24 achtet nach dem Gesagten neben dem obgenannten Beweisergebnis auch die angeklagten Sachverhalte gemäss Ziff. I.5 und Ziff. I.6 der Anklageschrift als erstellt. 12.3.3 Zu Ziff. I.4 der Anklageschrift (zur Frage, ob der Beschuldigte die Sperrfläche überfuhr) Das Befahren der Sperrfläche kurz vor der physischen Nase zwischen den beiden Fahrstreifen Richtung Grauholz und denjenigen Richtung Bern-Neufeld bzw. Bern- Wankdorf wurde von P.________ und I.________ übereinstimmend geschildert. I.________ erklärte, nachdem es zwischen dem VW Amarok hinten rechts und seinem Personenwagen vorne links zu einer Streifkollision gekommen sei, sei der VW Amarok ohne anzuhalten weitergefahren. Er habe dabei die Sperrfläche überquert (pag. 12 f.). Auch P.________ schilderte, sowohl der VW Amarok als auch der BMW X5 hätten nach der Streifkollision die Sperrfläche von links nach rechts überfahren (pag. 14). Die Kammer erachtet die Aussagen der Zeugen auch in diesem Punkt als glaubhaft. Angesichts der von den Zeugen kurz vor der physischen Nase verorteten Kollision und des Umstandes, dass der Beschuldigte mit dem VW Amarok auf den Fahrstreifen rechts Richtung Bern-Neufeld zog, war ein Überfahren der Sperrfläche unausweichlich (vgl. pag. 369, S. 41 der Urteilsbegründung). 12.3.4 Zu Ziff. I. 2 der Anklageschrift (zur Frage, ob der Beschuldigte wiederholt einen unzureichenden Abstand zum BMW X5 einhielt) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen auf zwei Autobahnabschnitten wiederholt einen nicht ausreichenden Abstand zum BMW X5 eingehalten zu haben. Das erstmalige zu nahe Aufschliessen ereignete sich gemäss I.________ auf dem Überholstreifen im Baustellenbereich des Autobahnabschnitts Kiesen – Rubigen. Diesbezüglich liegen keine weiteren Zeugenaussagen vor. I.________ schilderte nachvollziehbar und anschaulich, auf dem Autobahnabschnitt Kiesen – Rubigen habe es im Baustellenbereich viel Verkehr gehabt. Er sei auf dem Überholstreifen gefahren. Der VW Amarok sei so nahe hinter ihm gefahren, dass er die vordere Kontrollschildnummer im Rückspiegel nicht habe erkennen können. Die Geschwindigkeit habe zu diesem Zeitpunkt ca. 80 km/h betragen und der Lenker des VW Amarok habe gleichzeitig mehrmals die Lichthupe betätigt. Erst als es auf der rechten Seite eine genügend grosse Fahrzeuglücke gehabt habe, habe er die Spur wechseln können und der Beschuldigte sei an ihm vorbeigefahren. Etwas weiter vorne habe er den VW Amarok wieder überholt. Daraufhin sei ihm der VW Amarok wieder mit sehr wenig Abstand gefolgt und der Fahrer habe die Lichthupe betätigt (pag. 10 f.; pag. 61, Z. 20 ff.). I.________ gab auch offen zu, er habe danach leicht das Bremspedal angetippt und so seinen Personenwagen leicht verlangsamt. Damit habe er dem VW Amarok zeigen wollen, dass er mit der Lichthupe aufhören solle (pag. 11; pag. 61, Z. 42 ff.). Die Kammer erachtet die detaillierten und gleichbleibenden Aussagen von I.________ als glaubhaft. Er schonte sich bei seinen Aussagen nicht, gab er doch von sich aus an, den Beschuldigten wieder überholt zu haben und einmal sogar leicht auf die Bremse getreten zu sein. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf seine Aussagen abgestellt werden könnte. Die Kammer erachtet den ers-
25 ten angeklagten Sachverhaltsabschnitt (Autobahnabschnitt Kiesen – Rubigen) gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift als erstellt. Hinsichtlich des zweiten Autobahnabschnitts (Rubigen – Bern-Wankdorf, ca. ab Höhe PostFinance Arena, kurz nach dem Sonnenhoftunnel) liegen der Kammer verschiedene, im Kern übereinstimmende Zeugenaussagen vor: I.________ schilderte, nachdem er von der Normal- auf die Überholspur gewechselt habe, sei der VW Amarok wiederholt sehr nahe zu seinem Personenwagen aufgeschlossen (zeitlich nach Ziff. I.3 und vor Ziff. I.1 der Anklageschrift; pag. 12). P.________ sind nach dem Sonnenhoftunnel zwei Fahrzeuge aufgefallen, die ihn überholt hätten. Der VW Amarok sei dem BMW X5 sehr dicht aufgefahren. Er schätze, es sei ca. ein Meter Platz zwischen den Fahrzeugen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei er ca. 75 km/h gefahren und die beiden Fahrzeuge hätten ihn mit einer nur minim schnelleren Geschwindigkeit überholt – daher schätze er ihre Geschwindigkeit auf ca. 85 km/h (pag. 14). Er könne nicht genau sagen, wie lange der Beschuldigte diesen Abstand eingehalten habe. Es sei jedoch während der langen Kurve nach dem Sonnenhoftunnel gewesen (pag. 49, Z. 30 ff.). O.________ führte aus, ihm seien nach dem Sonnenhoftunnel zwei Fahrzeuge aufgefallen. Der VW Amarok und der BMW X5 hätten den Überholstreifen befahren und seien unwesentlich schneller als er, mithin ca. 80 km/h gefahren. Der VW Amarok sei mehrmals sehr nahe zum BMW X5 aufgeschlossen. Er habe den Abstand im Verhältnis zur Fahrgeschwindigkeit extrem unterschritten. Dieses Fahrmanöver habe sich auf dem besagten Autobahnabschnitt mehrmals (pag. 21), bzw. ca. drei Mal (pag. 45, Z. 34), wiederholt. Die beiden Fahrzeuge hätten ihn ca. 700 m vor der Verzweigung überholt, zeitlich habe es bis zur Kollision vielleicht 10-15 Sekunden gedauert, aber es sei schwierig einzuschätzen (pag. 45, Z. 49 ff.). Dieselbe Situation schilderte auch N.________ als er angab, er sei ca. 80 km/h gefahren. Er sei vom BMW X5 und vom VW Amarok überholt worden. Beide Fahrzeuge seien nur wenig schneller als er gefahren. Der Abstand des VW Amarok zum vorabfahrenden BMW X5 sei extrem gering gewesen. Er schätze diesen auf höchstens 50 cm, eher sogar weniger (pag. 22; pag. 40, Z. 27 ff.). Es habe ca. 20- 30 Sekunden gedauert (pag. 40, Z. 37 f.). Sämtliche Zeugen sprachen hinsichtlich des zweiten Autobahnabschnitts bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h folglich von einem wiederholt extrem geringen Abstand zwischen dem VW Amarok und dem BMW X5. Selbst wenn der vom Zeugen N.________ auf lediglich 50 cm geschätzte Abstand auch von der Kammer als unwahrscheinlich erachtet wird (vgl. auch den Einwand der Verteidigung pag. 495), ist aufgrund der übrigen Aussagen (P.________, O.________, I.________) zumindest auf einen sehr geringen, weniger als eine Fahrzeuglänge ausmachenden Abstand zu schliessen. Wesentlich scheint der Kammer auch, dass keiner der Zeugen den Eindruck hatte, der Lenker des BMW X5 sei übermässig lange auf dem Überholstreifen verblieben und habe den VW Amarok bewusst nicht vorbeigelassen. Im Gegenteil, bevor der Beschuldigte nach rechts zog, fuhren die beiden Fahrzeuge einen Moment lang parallel, d.h. I.________ hatte den Überholstreifen frei gegeben und der Beschuldigte hätte seine Fahrt entweder auf dem Überholstreifen fortset-
26 zen oder sich hinter dem BMW X5 auf den Normalstreifen zurückfallen lassen können, wenn er denn noch auf den Fahrstreifen Richtung Bern-Neufeld hätte wechseln wollen. Über welche Distanz der Beschuldigte jeweils einen zu knappen Abstand einhielt, lässt sich nicht exakt in Metern ausdrücken. Die Zeugen jedenfalls konnten die extremen Situationen über einen längeren Zeitraum bzw. eine längere Strecke beobachten und sprachen von einem Zeitraum zwischen 20 und 30 Sekunden (N.________ pag. 40, Z. 37 f.) bzw. es sei über die ganze Strecke der langen Kurve nach dem Tunnel gewesen (P.________ pag. 49, Z. 32 f.). Es handelte sich mithin nicht nur um ein kurzes nahes Auffahren. Wesentlich ist zudem, dass alle Zeugen davon sprachen, der ausreichende Abstand sei vom Beschuldigten auf dem fraglichen Autobahnabschnitt wiederholt massiv unterschritten worden. Die Kammer erachtet es nach dem Gesagten als erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Oktober 2015 auf dem Autobahnabschnitt Rubigen – Bern-Wankdorf (zweiter Sachverhaltsabschnitt von Ziff. I.2 der Anklageschrift) über einen längeren Zeitraum (20 bis 30 Sekunden) erneut bei einer Geschwindigkeit von ungefähr 80 km/h ca. drei Mal mit einem Abstand von weniger als einer Wagenlänge auf den vor ihm fahrenden BMW X5 auffuhr. 12.3.5 Zu Ziff. I. 3 der Anklageschrift (zur Frage, ob der Beschuldigte unbegründet und brüsk vor dem BMW X5 bremste) Zu diesem Vorfall liegen einzig die Aussagen von I.________ vor. Dieser schilderte ausführlich, nachvollziehbar und eindrücklich, wie er seinen BMW X5 nach dem Baustellenbereich (zwischen dem ersten und zweiten Abschnitt nach Ziff. I.2 der Anklageschrift) auf der Überholspur auf 120 km/h beschleunigt habe. Weiter vorne habe sich der VW Amarok wieder vor ihm befunden. Auch er sei auf dem Überholstreifen gefahren. Auf einmal habe er die Bremslichter des VW Amarok aufleuchten sehen. Gleichzeitig habe er festgestellt, dass der VW Fahrer seinen Personenwagen brüsk und ohne Grund abgebremst habe. Es sei ein richtiger Schikanestopp gewesen. Vor dem stark abbremsenden VW Amarok habe es keine anderen Fahrzeuge gehabt, die Fahrbahn sei frei gewesen. Um eine Auffahrkollision zu verhindern, habe er seinen BMW X5 nach rechts auf den Normalstreifen lenken können und sei zwangläufig am VW Amarok vorbeigefahren (pag. 11 f.; pag. 62, Z. 55 ff.; pag. 313, Z. 25 ff.). Dies sei die einzige Möglichkeit gewesen, um nicht mit dem VW Amarok zu kollidieren (pag. 313, Z. 27 f.). Die Aussagen von I.________ sind im Kern gleichbleibend und stimmig. Im Gegensatz zur Vorinstanz (pag. 370, S. 42 der Urteilsbegründung) kann die Kammer in seinen Aussagen keine Unstimmigkeit in Bezug auf den Ort, wo sich der fragliche Vorfall ereignet haben soll, erkennen. I.________ gab nie an, der Vorfall habe sich im Baustellenbereich zugetragen. Vielmehr erklärte er am Unfallort schriftlich, «nach dem Baustellenbereich, wo wieder die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gilt» habe er beschleunigt und weiter vorne habe der VW Amarok brüsk abgebremst (pag. 11 f.). Seine Aussage, es habe vor dem Beschuldigten keine Autos gehabt, steht folglich auch nicht im Widerspruch zu den Angaben, es habe im Baustellenbereich viel Verkehr gehabt. I.________ erklärte diesbezüglich nachvollziehbar, der Verkehr habe sich nach der Baustelle wieder aufgelöst (pag. 313, Z. 37 f.). Wo sich das Bremsmanöver des Beschuldigten genau abspielte, kann offen gelas-
27 sen werden. Entscheidend ist vorliegend einzig, dass es sich in einem Autobahnabschnitt, wo Höchstgeschwindigkeit 120 km/h gilt, zutrug und beide Fahrzeuge in etwa mit dieser Geschwindigkeit unterwegs waren. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von I.________ erachtet die Kammer folglich auch den Sachverhalt gemäss Ziff. I.3 der Anklageschrift als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 13. Zur ungenügenden Rücksichtnahme beim Fahrstreifenwechsel (Art. 90 Abs. 3 SVG) Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter erstens eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und zweitens dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung ernstlich im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Eine rein abstrakte Gefahrschaffung vermag nur Art. 90 Abs. 1 SVG zu erfüllen. Zu den wichtigen bzw. grundlegenden Verkehrsvorschriften gehört unter anderen auch jene über die Abstände zwischen den Fahrzeugen (WEISSENBERGER, in: SVG Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 62 f. zu Art. 90 SVG). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben (WEISSENBERGER, a.a.O. N. 68 zu Art. 90 SVG). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht erst in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn der Täter ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen. Je schwerer dabei die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 68 ff. zu Art. 90 SVG und Urteil des Bundesgerichts 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1). Nach Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (vgl. theoretische Ausführungen zu diesen drei nicht abschliessenden Tatbestandsvarianten im Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.1, E. 1.3.3 f.).
28 Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert zunächst die Verletzung elementarer Verkehrsregeln. Es genügt, wenn nur eine Verkehrsregel verletzt wurde, die in die Kategorie der elementaren Verkehrsregeln fällt. Jede Verkehrsregel, die der Sicherheit im Strassenverkehr dient, kann je nach den Umständen des Einzelfalls als elementar gewertet werden. Für die Abgrenzung zwischen elementaren und anderen Verkehrsregeln ist die Intensität und das Ausmass der mit ihrer Verletzung geschaffenen Gefährdung und die Nähe ihrer Verwirklichung im Sinne einer Beeinträchtigung erheblicher Rechtsgüter massgebend. Deshalb ist der Begriff der elementaren Verkehrsregel im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht enger zu definieren als im Rahmen von Abs. 2 der Norm. Die Abgrenzung hat über das Tatbestandselement der Gefahrschaffung und das Vorsatzerfordernis zu erfolgen (WEIS- SENBERGER, a.a.O., N. 115 und 117 zu Art. 90 SVG). Art. 90 Abs. 3 SVG fordert die Schaffung eines Risikos, welches sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten bezieht und somit ein qualifiziertes Ausmass erreicht. «Der Erfolgseintritt muss zudem vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist ein ‹hohes› Risiko. Der Gesetzgeber wollte damit offenbar zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine höhere Gefahr als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte ‹ernstliche› Gefahr handeln muss. Analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB muss die Gefahr eine unmittelbare sein, nicht jedoch eine unausweichliche; die nahe Möglichkeit des Erfolgseintritts genügt» (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2). Weiter führte das Bundesgericht im vorgenannten Urteil zum erforderlichen Ausmass der Gefahr Folgendes aus (E. 1.4.2): […] Die herrschende Lehre betrachtet ebenfalls alle Tatbestandsvarianten des Art. 90 SVG mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter Leib und Leben als abstrakte Gefährdungsdelikte und lässt auch für die Abs. 2-4 den Nachweis einer - je nach Tatbestand abgestuften - erhöhten abstrakten Gefährdung genügen (GERHARD FIOLKA, Kommentar SVG, N. 9 und 116 zu Art. 90 SVG; ebenso PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 123 zu Art. 90 SVG; YVAN JEANNERET, a.a.O., S. 35 f.; CÉDRIC MIZEL, a.a.O., S. 194; a.A. DÉLÈZE/DUTOIT, Le ‹délit de chauffard› au sens de l'art. 90 al. 3 LCR: éléments constitutifs et proposition d'interprétation, in: AJP 8/2013, S. 1208 und WOHLERS/COHEN, Verschärfte Sanktionen bei Tempoexzessen und sonstigen ‹elementaren› Verkehrsregelverletzungen, in: Strassenverkehr 4/2013, Sondernummer, S. 13). Dem Beschwerdeführer ist aber zuzustimmen, dass der Tatbestand gemäss herrschender Lehre eine gegenüber Abs. 2 gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr verlangt. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136), ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die Gefahr muss mithin unmittelbar sein. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat (vgl. Urteil 6B_374/2015 vom 3. März 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Über die in Art. 90 Abs. 3 SVG enthaltene, nicht abschliessende Aufzählung von Regelbeispielen hinaus, erfasst der Tatbestand je nach den Umständen weitere krasse Verkehrsregelverletzungen. WEISSENBERGER nennt als Beispiele, die von
29 der Generalklausel regelmässig erfasst würden, etwa den Fahrzeugführer, der vorsätzlich auf einen Fussgänger oder auf eine Polizeisperre zufährt, Haltesignale vor einer unübersichtlichen Kreuzung missachtet, an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe oder vor einer Schule kurz vor Mittag mit übersetzter, wenn auch nicht im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG qualifiziert exzessiver Geschwindigkeit vorbeifährt oder vorsätzlich in entgegengesetzter Richtung fährt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 154 zu Art. 90 SVG). Gemäss MAURER (OFK-StGB, 20. Aufl. 2018, N. 29 zu Art. 90 SVG) ist der Tatbestand beispielsweise erfüllt, wenn ein Lenker bei einem Fluchtversuch im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle kumulativ Geschwindigkeitsvorschriften krass missachtet, Rotlicht- und Stoppsignale überfährt, gewagte Überholmanöver vornimmt, Trottoirs befährt und sich dabei anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber besonders rücksichtslos verhält. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser hat sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur auf die Verletzung der elementaren Verkehrsregel, sondern auch auf die Risikoverwirklichung eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zu beziehen (BGE 142 IV 137 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.1). Ein (direkter) Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2 in fine, u.a. mit Hinweis auf WEISSENBERGER, a.a.O., N. 159 f. zu Art. 90 SVG). Das Bundesgericht hielt im Urteil 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 allerdings fest, Art. 90 Abs. 3 SVG setze hinsichtlich der Inkaufnahme eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern keinen Vorsatz voraus, sondern einzig das Eingehen eines «hohen Risikos» durch die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.5). Eventualvorsatz ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Strassenverkehr nicht leichthin anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2017 vom 27. November 2017 E. 2.3). Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf deshalb nicht leichthin angenommen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat das unvorsichtige Überholen unter den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG subsumiert, ohne die massgeblichen Bestimmungen des SVG und der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) zu erwähnen (pag. 373, S. 45 der Urteilsbegründung). Vorliegend hat der Beschuldigte Art. 34 Abs. 3 SVG verletzt. Diese – wichtige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2) – Verkehrsregel verpflichtet den Fahrzeugführer, beim Ändern der Fahrtrichtung auf den Gegenverkehr und auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (BGE 97 IV 34). Zur Rücksichtnahme auf die übrigen, namentlich auf die überholten Strassenbenützer, gehört vor allem die Pflicht, mit dem Wiedereinbiegen zuzuwarten, bis für den überholten Verkehrsteilnehmer keine Gefahr mehr besteht (vgl. Art. 10 Abs. 2 VRV). Der Abstand, der diesen Anforderungen entspricht, hängt von der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge, aber auch von den Strassen- und Sichtverhältnissen ab. Gemäss BGE 104 IV 194 genügt bei Tag und auf trockener ebener Strasse regelmässig ein Abstand von
30 halb so viel Metern, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. MAEDER, in: Basler Kommentar, SVG, 2014, N. 57 zu Art. 34 SVG und N. 37 zu Art. 35 SVG; vgl. auch GIGER, SVG-Kommentar, N. 20 zu Art. 35 SVG). Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass es sich beim Manöver des Beschuldigten nicht lediglich um ein unvorsichtiges Überholen handelte (pag. 373, S. 45 der Urteilsbegründung). Wie beweiswürdigend ausgeführt lenkte der Beschuldigte den VW Amarok – ein grosses, lieferwagenähnliches Fahrzeug (pag. 4; pag. 288 ff.) – mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h und bei Dunkelheit von der Überholspur der Autobahn Richtung Grauholz unvermittelt nach rechts über den Normalstreifen und die Sperrfläche zum rechts weggehenden Fahrstreifen Richtung Bern-Neufeld. Dabei kollidierte er mit dem auf dem Normalstreifen Richtung Grauholz fahrenden BMW X5 von I.________. Dieser wurde derart abgedrängt, dass er über beide rechts weggehenden Fahrstreifen (Bern-Neufeld und Bern-Wankdorf) hinausgetrieben wurde und sein Fahrzeug schliesslich an der Leitplanke zum Stillstand kam. Der Beschuldigte seinerseits beschleunigte sein Fahrzeug und setzte die Fahrt auf dem Fahrstreifen Richtung Bern-Neufeld fort. Bei seinem (doppelten) Fahrstreifenwechsel hielt er zum überholten Fahrzeug nicht bloss einen ungenügenden Abstand inne. Faktisch hielt er gar keinen Abstand ein, sondern schnitt I.________ richtiggehend den Weg ab, so dass sein Fahrzeugheck rechts mit der Front links des BMW X5 kollidierte. Der Beschuldigte war als überholender Fahrzeugführer gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG verpflichtet, beim Wiedereinbiegen auf den Normalstreifen einen ausreichenden Abstand zum überholten Fahrzeug einzuhalten. Gleiches gilt für den zweiten, im gleichen Zug ausgeführten Wechsel auf den Fahrstreifen Richtung Bern- Neufeld. Auch hier war der Beschuldigte zur Rücksichtnahme auf das überholte Fahrzeug und den gesamten nachfolgenden Verkehr verpflichtet. Er nahm jedoch weder auf den BMW X5 von I.________ noch auf weitere Fahrzeuge, insbesondere auf diejenigen der Zeugen, Rücksicht. Es handelt sich um eine heikle Verzweigung, bei welcher damit gerechnet werden muss, dass Fahrzeuge in drei verschiedene Richtungen fahren bzw. einspuren. Zum Zeitpunkt der Kollision befanden sich nebst dem VW Amarok des Beschuldigten und des BMW X5 seines «Kollisionsgegners» noch mindestens die drei Fahrzeuge der Zeugen in relativer Nähe, wobei der PW-Lenker P.________ Richtung Bern-Neufeld, die PW-Lenker O.________ und I.________ Richtung Grauholz weiterfahren wollten bzw. weiterfuhren. Mit seinem tollkühnen, krass verkehrswidrigen Manöver verletzte der Beschuldigte eine im konkreten Zusammenhang als elementar zu bezeichnende Verkehrsregel: Zum einen nahm er bei seinem zweimaligen Fahrstreifenwechsel keinerlei Rücksicht auf den PW von I.________, zum anderen entstand durch das nach rechts abgedrängte, über die Fahrstreifen Richtung Bern-Neufeld und Bern-Wankdorf hinaustreibende Fahrzeug von I.________ eine Gefahr für die nachfolgenden Fahrzeuge. Der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung lag vorliegend besonders nahe. Die Fahrzeuge waren mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h unterwegs. Die Kollision des VW Amarok mit dem BMW X5 war so heftig, dass der BMW X5 ins Schleudern geriet und unkontrolliert über zwei Fahrbahnen hinweg in die Leitplanke prallte. Allein aufgrund dieser Umstände und der gegebenen Örtlichkeit (mehrspurige Autobahnverzweigung) lag eine unmittelbare Gefahr vor. Das
31 Fahrmanöver des Beschuldigten war besonders gefährlich – bereits ohne Kollision mit dem BMW X5 war das Verhalten des Beschuldigten besonders riskant. Letztlich ist es dem Zufall zu verdanken, dass einzig Sachschäden aus dem Verhalten des Beschuldigten resultierten. Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG folglich erfüllt. Auch subjektiv ist der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung zu bejahen. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift vorsätzlich. Er fuhr auf dem mehr oder weniger geradeaus weiterführenden Überholstreifen Richtung Grauholz, bevor er unvermittelt und brüsk nach rechts über zwei Fahrstreifen hinweg Richtung Bern-Neufeld zog und dabei mit dem auf dem Normalstreifen fahrenden BMW X5 kollidierte. Sämtliche Zeugen unterstellten dem Beschuldigten bei seinem Fahrmanöver Absicht und sprachen davon, der Beschuldigte habe den BMW X5 «richtig abgeschossen» bzw. «regelrecht und sec zur Seite gedrängt». Auch die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, ohne Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmer den Fahrstreifen wechselte. Einen anderen Schluss lässt sein Fahrverhalten nicht zu. Das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf. Bei der Verzweigung Bern-Wankdorf handelt es sich wie gesagt um eine neuralgische Stelle, die grosse Fahrdisziplin erfordert. Angesichts des nachfolgenden Verkehrs, der Dunkelheit und der gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 80 km/h musste dem Beschuldigten die Gefahr seines überaus risikoreichen Manövers bewusst sein. Wer wissentlich ein so hohes Risiko eingeht, kann nicht für sich in Anspruch nehmen, nicht mit dem Eintritt des Erfolges gerechnet zu haben oder überzeugt gewesen zu sein, diesen vermeiden zu können. Sein Vorsatz bezog sich folglich sowohl auf die Verletzung einer elementaren Verkehrsregel als auch (eventualvorsätzlich) auf das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist mithin erfüllt. Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_698/2017 vom 3. Oktober 2017 die Notwendigkeit eines Doppelvorsatzes relativierte und einzig einen Vorsatz hinsichtlich des «hohen Risikos» durch die vorsätzliche Verletzung einer elementaren Verkehrsregel forderte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 5.5). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe gegeben. Der Beschuldigte machte sich folglich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV schuldig. 14. Zum Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (Art. 90 Abs. 2 SVG) Vorab kann in Bezug auf die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG auf die allgemeinen Ausführungen unter Ziff. 13 hiervor und die zutreffende Subsumtion durch die Vorinstanz (pag. 375 f., S. 47 f. der Urteilsbegründung) verwiesen werden. Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV ist unter anderem beim Hintereinanderfahren ein ausreichender Abstand zu wahren. Es handelt sich dabei um
32 eine wichtige Verkehrsvorschrift, bzw. Art. 12 VRV konkretisiert, was unter einem ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren zu verstehen ist: Dieser ist so zu wählen, dass der nachfolgende Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs (also auch bei einer Notbremsung) rechtzeitig halten kann und damit ein Unfall vermieden wird. Die Vorschrift von Art. 34 Abs. 4 SVG richtet sich klar an den nachfolgenden Fahrzeugführer (MAEDER, a.a.O., N. 1 und N. 48 zu Art. 34 SVG mit Hinweis; vgl. BGE 115 IV 248 E. 3a; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 2 vom 8. September 2017). Bei der Beurteilung des einzuhaltenden Abstandes beim Hintereinanderfahren gilt als Richtschnur, dass auf Autobahnen bei einem Abstand von weniger als «1/6- Tacho» bzw. weniger als 0,6 Sekunden eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist (MAEDER, a.a.O., N. 69 zu Art. 34 SVG; vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Gemäss den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) ist ein zu nahes Aufschliessen auf Autobahn und Autostrasse dann als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren, wenn der Abstand 0,5 Sekunden oder weniger beträgt (VBRS-Richtlinien, S. 21, S. 23). Diese Richtwerte wurden vom Beschuldigten sowohl im Baustellenbereich auf dem Autobahnabschnitt Kiesen – Rubigen als auch nach dem Sonnenhoftunnel, kurz vor der Verzweigung Be