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Bern Obergericht Strafkammern 08.04.2019 SK 2017 135

8. April 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·14,187 Wörter·~1h 11min·1

Zusammenfassung

20190304_081839_ANOM.docx | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 17 135+136 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. April 2019 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident) Oberrichterin Falkner, Obergerichtssuppleantin Hofstetter Gerichtsschreiberin Piccioni Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 C.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher D.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und Konkursmasse E.________ Zivilklägerin Gegenstand Raub, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. November 2016 (PEN 16 78 + 83)

2 Inhaltsverzeichnis: I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................4 3. Anträge der Parteien .................................................................................................6 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................9 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen ....................................................................10 II. Raub...............................................................................................................................12 6. Sachverhalt..............................................................................................................12 7. Beweiswürdigung ....................................................................................................50 III. Rechtskräftige Schuldsprüche........................................................................................68 8. A.________ ...............................................................Error! Bookmark not defined. 9. C.________...............................................................Error! Bookmark not defined. IV.Strafzumessung .............................................................................................................70 10. Anwendbares Recht .........................................................................................70 11. Überprüfung durch die Kammer .......................................................................70 12. Grundsätze der Strafzumessung......................................................................70 13. Strafzumessung A.________ ...........................................................................71 14. Strafzumessung C.________...........................................................................72 V. Zivilpunkt ........................................................................................................................80 15. Schadenersatz- und Genugtuungsforderung ...................................................80 VI.Kosten und Entschädigung ............................................................................................80 16. Verfahrenskosten .............................................................................................80 17. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Fürsprecher B.________ .............81 18. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Fürsprecher D.________ .............82 19. Parteientschädigung nach Art. 433 StPO.........................................................82 VII. Weitere Verfügungen ..............................................................................................83 VIII. Dispositiv .................................................................................................................84

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. November 2016 (pag. 963 ff.) wurde A.________ (folgend A.________) von der Anschuldigung der Drohung, angeblich mehrfach begangen am 25. Oktober 2014 in H.________ z.N. von E.________ sel. (folgend E.________), freigesprochen. Dagegen wurde er schuldig erklärt des Raubes, begangen am 25. Oktober 2014 z.N. von E.________, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 23. Oktober 2015 in AE.________, des Nichtmitführens des Führerausweises, begangen am 23. Oktober 2015 in AE.________ sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana, festgestellt am 23. Oktober 2015 in AE.________. Dafür wurde A.________ verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon 6 Monate unbedingt und 6 Monate bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren), zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 150.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage) sowie zur Tragung der hälftigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 9‘779.20. Weiter wurde A.________ im Zivilpunkt zur Bezahlung von CHF 150.00 Schadensersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Oktober 2014 sowie CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Oktober 2014 an E.________ verurteilt, beides unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ (nachfolgend C.________). Ebenfalls wurde er zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 11‘887.65 an E.________ verurteilt unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________. C.________ wurde im selben Urteil ebenfalls des Raubes, begangen am 25. Oktober 2014 in H.________ z.N. von E.________, schuldig erklärt. Weiter wurde C.________ schuldig erklärt des Diebstahls, mehrfach begangen z.N. der Genossenschaft Migros Aare, der Coop Genossenschaft, der AU.________ AG, der AT.________ GmbH und der Denner AG (am 13.02.2014, 07.01.2015, 15.01.2015, 05.02.2015, 24.03.2015, 13.04.2015, 23.06.2015, 24.07.2015, 29.07.2015, 12.08.2015, 13.08.2015, 14.08.2015, 05.09.2015, 28.09.2015, 29.09.2015, 07.10.2015, 04.11.2015, 18.11.2015, 19.11.2015), des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen z.N. der Genossenschaft Migros Aare, der Coop Genossenschaft und der AU.________ AG (am 13.02.2014, 07.01.2015, 05.02.2015, 24.03.2015, 12.04.2015, 23.06.2015, 29.07.2015, 12.08.2015, 14.08.2015, 21.08.2015, 22.09.2015. 29.09.2015, 07.10.2015, 17.11.2015, 18.11.2015, 19.11.2015), der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen (in der Zeit vom 14.09.2014 bis 14.11.2014 in H.________ durch Veräusserung von 50 Tabletten Valium, 50 Tabletten Dormicum und 10 Gramm Kokaingemisch; am 21.08.2014 in H.________ durch Veräusserung von 2,5g Heroingemisch; in der Zeit vom 21.03.2014 bis 07.12.2015 in H.________ durch Konsum von Heroin, Kokain und Dormicum) sowie der Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen z.N. der AI.________ und der AJ.________ AG

4 (am 23.07.2014, 27.08.2014, 11.09.2014, 17.02.2015, 26.03.2015, 03.04.2015). C.________ wurde verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. April 2016 (unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft von 23 Tagen), zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘500.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. April 2016 sowie zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 19. September 2016 (unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 15 Tage) und zur Tragung der hälftigen Verfahrenskosten ausmachend CHF 9‘779.20. Weiter wurde der Beschuldigte C.________ im Zivilpunkt zur Bezahlung von CHF 150.00 Schadensersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Oktober 2014 sowie CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 25. Oktober 2014 an E.________ verurteilt, beides unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten A.________. Ebenfalls wurde er zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 11‘887.65 an E.________ unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ verurteilt. Im Rahmen der Verfügungen wurde der bei C.________ beschlagnahmte Staubsauger iRobot zur Verwertung, allenfalls Vernichtung, eingezogen. Ebenfalls wurde der bei C.________ beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 30.00 eingezogen. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten beide Beschuldigte frist- und formgerecht Berufung an (pag. 1043 und 1045). Nach Zustellung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 31. März 2017 (pag. 1054 f.) reichten die beiden berufungsführenden Parteien form- und fristgerecht ihre Berufungserklärungen ein (pag. 1068 ff., 1073 ff.). Der Verteidiger des Beschuldigten A.________, Fürsprecher B.________, beschränke die Berufung auf den Schuldspruch des Raubes, den Sanktionenpunkt (ausgenommen Übertretungsbusse), die Zivilklage sowie die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1068 ff.). Fürsprecher D.________ beschränkte seinerseits namens seines Klienten C.________ die Berufung auf den Schuldspruch des Raubes, den gesamten Sanktionenpunkt, die Zivilklage sowie die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 1073 ff.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wie auch des damaligen Straf- und Zivilkläger E.________ – damals vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.________ Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 teilte Rechtsanwalt Dr. F.________ mit, dass der Straf- und Zivilkläger E.________ am 14. August 2017 verstorben sei, weshalb er auf eine Vertretung seines Mandanten an der Berufungsverhandlung vom 15. Januar 2018 verzichte und schriftliche Anträge einreiche (pag. 1157 f.). Er beantragte soweit den Straf- und Zivilkläger betreffend die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Hierauf stellte Fürsprecher D.________ den Antrag, es sei abzuklären, ob der verstorbene Straf- und Zivilkläger E.________ Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB hinterlassen habe und ob diese den Adhäsionsprozess gegen die beiden Beschuldigten weiterführen wollten (pag. 1165 f.). Die Verfahrensleitung hiess mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 diesen Antrag gut und forderte Rechtsanwalt Dr.

5 F.________ auf, innert Frist mitzuteilen, ob die in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2017 gestellten Anträge im Namen von Angehörigen des Verstorbenen gestellt worden seien und ob er solche Angehörige im vorliegenden Verfahren vertrete (pag. 1195 ff.). Rechtsanwalt Dr. F.________ teilte mit Schreiben vom 8. Januar 2018 mit, dass E.________ seine Mutter und eine jüngere Halbschwester hinterlassen habe, mit denen er aber seit Jahren nicht mehr in Kontakt gestanden sei und dass die in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2017 gestellten Anträge weder im Namen noch im Auftrag von Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB gestellt worden seien (pag. 1209). Abklärungen ergaben, dass gegen den verstorbenen Straf- und Zivilkläger E.________ infolge Erbschaftsausschlagung nach Art. 566 ff. ZGB der Konkurs eröffnet worden war (pag. 1215). Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 wurde die Verhandlung vom 15. Januar 2018 abgesetzt und die Parteien darüber informiert, dass nach Auffassung des Gerichts auf Grund der Konkurseröffnung infolge Erbausschlagung, die Konkursmasse von Gesetzes wegen in die Ansprüche des verstorbenen E.________ eingetreten sei (Art. 197 SchKG i.V.m. 121 Abs. 2 StPO). Die Parteien wurde weiter darüber informiert, dass beabsichtigt werde, die Konkursmasse über die Stellung des verstorbenen E.________ im vorliegenden Strafverfahren zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, mitzuteilten, ob sie an ihren Rechten festhalte und Verfahrensrechte zur Durchsetzung der Zivilklage wahrnehmen wolle oder darauf verzichte (pag. 1217 f.). Mit diesem Vorgehen erklärten sich die Parteien grundsätzlich einverstanden, worauf mit Verfügung vom 21. Februar 2018 festgestellt wurde, dass die Konkursmasse E.________ sel. von Gesetzes wegen in die Ansprüche des Straf- und Zivilklägers eingetreten sei. Weiter wurde darin festgehalten, dass gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO der Rechtsnachfolger, in casu die Konkursmasse, allerdings nur zur Zivilklage berechtigt sei und nur jene Verfahrensrechte habe, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Art. 121 Abs. 2 SchKG). Mit gleicher Verfügung wurde die Konkursmasse als neue Zivilklägerin ersucht, innert Frist mitzuteilen, ob sie an der vom verstorbenen E.________ erhobenen Zivilklage festhalte und Verfahrensrechte wahrnehmen wolle (pag. 1246 f.). Mit Schreiben vom 6. März 2018 teilte die Dienststelle Mittelland des Konkursamts Bern-Mittelland mit, dass sich die Konkursmasse als Privatklägerin am Verfahren beteilige und Anträge analog dem erstinstanzlichen Urteil im Zivilpunkt stelle (pag. 1255 f.). Die Verhandlung wurde neu auf den 4. April 2019 angesetzt und die Parteien entsprechend vorgeladen (pag. 1347). Da das Konkursamt Bern-Mittelland nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet ist, wurde mit Vorladung mitgeteilt, dass das Konkursamt Bern-Mittelland sich vertreten lassen oder schriftliche Anträge stellen könne (Art. 338 Abs. 3 i.V.m. 405 Abs. 1 StPO). Hierauf teilte die Dienststelle des Konkursamts Bern-Mittelland mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 mit, dass sie nicht persönlich erscheinen und sich nicht vertreten lassen werde. Weiter bestätigte sie die bereits mit Schreiben vom 6. März 2018 schriftlich eingereichten Anträge betreffend Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Schadensersatz- und Genugtuungsforderung (pag. 1354, vgl. auch Anträge nachfolgend Ziff. 3). Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 (pag. 1236) ersuchte in der Zwischenzeit der Kanton Bern, handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (nachfolgend GEF), ihrerseits handelnd durch das Sozialamt, um Konstitution

6 als Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren. Sie reichte Zivilklage gegen die Beschuldigten ein und beantragte, die Beschuldigten seien zu verpflichten, dem Kanton Bern, unter solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von CHF 10‘292.30 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. Januar 2018 zu bezahlen. Die GEF begründete dies zusammengefasst damit, dass sie gestützt auf Art. 13 ff. OHG am 11. Januar 2018 Kosten für anwaltliche Bemühungen in der Höhe von insgesamt CHF 10‘292.30 an das Opfer (bzw. gemäss eingereichten Beilagen an den Verteidiger des Opfers, pag. 1238) ausbezahlt habe. Die Ansprüche, die der Kanton gestützt auf das OHG geleistet habe, würden nun im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton übergehen. Nach diverser Stellungnahmen der Parteien, wurde die GEF mit Beschluss der 1. Strafkammer vom 25. Juni 2018 im vorliegenden Verfahren nicht als Zivilklägerin zugelassen (pag. 1309 ff.). Dies wurde zusammenfassend damit begründet, dass der Rechtsvertreter des Opfers gegenüber der Opferhilfe keinen direkten Anspruch auf Leistungen für seine Aufwendungen im Strafverfahren habe. Der Anspruch auf Opferhilfe stehe nämlich gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und 2 OHG nur dem Opfer oder seinen Angehörigen zu. Das Opfer sei am 14. August 2017 verstorben. Am 12. September 2017 sei über das Opfer der Konkurs eröffnet worden und die Eingabefrist für Forderungen sei auf den 28. Oktober 2017 festgesetzt worden. Die Forderung auf Parteientschädigung von E.________ sel. gegenüber den beiden Beschuldigten sei in die Konkursmasse gefallen. Die Konkursmasse sei gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 197 SchKG von Gesetzes wegen in die Ansprüche von E.________ sel. eingetreten. Damit wäre eine Parteientschädigung von E.________ sel. von der Konkursmasse geltend zu machen gewesen. Die GEF habe zeitlich nach der Konkurseröffnung die Anwaltskosten von CHF 10‘292.30 an Rechtsanwalt Dr. F.________ ausbezahlt. Vorliegend sei das Opfer im Zeitpunkt der Auszahlung der Anwaltskosten bereits verstorben gewesen. Rechtsanwalt Dr. F.________ hätte somit die Anwaltskosten nicht als Vertreter des Opfers geltend machen können, da das entsprechende Mandatsverhältnis mit dem Tod von E.________ erloschen sei. Rechtsanwalt Dr. F.________ hätte seine offenen Honorarforderungen gegenüber der Konkursmasse E.________ sel. geltend machen müssen (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Es wird auf die eingehende Begründung im Beschluss vom 25. Juni 2018 verwiesen (pag. 1309 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 4. April 2019 in Anwesenheit der beiden Beschuldigten und ihren amtlichen Verteidiger sowie der Generalstaatsanwaltschaft v.d. Staatsanwältin I.________ statt (pag. 1388ff.). 3. Anträge der Parteien 3.1 Beschuldigter A.________ Fürsprecher B.________ stellte an der Berufungsverhandlung vom 4. April 2019 folgende Anträge (pag. 1401, 1419): 1. Es sei festzustellen, dass die Frei- bzw. Schuldsprüche unter lit. A. Ziff. I (Freispruch Drohung), lit. A Ziff. II, 2, 3 und 4 des Urteils des Regionalgerichts in Rechtskraft erwachsen sind.

7 2. Herr A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung des Raubes, ev. räuberische Erpressung, evtl. Nötigung, angeblich begangen am 25.10.2014 zum Nachteil von E.________ gemäss Ziff. I.A.1 der Anklageschrift vom 10. Februar 2016, unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten und deren Auferlegung an den Staat und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung. 3. Herr A.________ sei gestützt auf die Schuldsprüche gemäss lit. A Ziff. II, 2,3, und 4 des Urteils des Regionalgerichts zu verurteilen a) Zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 10.00, ausmachend CHF 150.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. b) Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 c) Zu den auf den Schuldspruch entfallenen Verfahrenskosten. 4. Die Zivilklage der Konkursmasse von Herrn E.________ sel. sei abzuweisen. 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei für beide Instanzen gemäss Kostennote gerichtlich festzusetzen. 6. Es sei weiter zu verfügen was Rechtens. 3.2 Beschuldigter C.________ Fürsprecher D.________ stellte an der Berufungsverhandlung vom 4. April 2019 folgende Anträge (pag. 1404, 1416): 1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern B.I (vollständig), B.II.2 bis B.II.5 (nur in Bezug auf die Schuldsprüche) und B.V.2 und B.V.3 des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. November 2016 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Herr C.________ sei unter Ausscheidung eines angemessenen Teils der erstinstanzlichen Verfahrenskosten freizusprechen vom Vorwurf des Raubes, evtl. der räuberischen Erpressung, evtl. der Nötigung, angeblich begangen am 25. Oktober 2014 z.N. des Privatklägers E.________ selig. 3. Hingegen sei Herr C.________ in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen zu verurteilen, 3.1. zur Leistung von max. 320 Stunden gemeinnütziger Arbeit, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 23 Tagen bzw. 92 Stunden; 3.2. zu einer Übertretungsbusse von max. CHF 800.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von max. 8 Tagen, unter Anordnung von max. 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit anstelle der Busse; 3.3. zur Bezahlung der anteilsmässigen, auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Die Zivilklage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte amtliche Entschädigung sei im gleichen Verhältnis wie die auf den beantragten Freispruch entfallenden Ver-

8 fahrenskostenausscheidung nicht der Rückzahlung von Herrn C.________ zu unterwerfen. 7. Die amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss noch einzureichender Kostennote festzusetzen, ohne Rückzahlungspflicht von Herrn C.________. 8. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 3.3 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin I.________ stellte an der Berufungsverhandlung vom 4. April 2019 folgende Anträge (pag. 1408, 1415): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17.11.2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1. A.________ von der Anschuldigung der Drohung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen worden ist; 1.2. A.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Nichtmitführens des Führerausweises und Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 10.00 und zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt worden ist; 1.3. C.________ von der Anschuldigung der Hehlerei ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen worden ist; 1.4. C.________ schuldig gesprochen worden ist wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlungen gegen das BetmG und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz. 2. A.________ sei schuldig zu sprechen wegen Raubes, begangen am 25.10.2014 z.N. von E.________. 3. A.________ sei zu verurteilen zu 3.1. einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten; davon seien 6 Monate zu vollziehen, und für einen Teilstrafe von 6 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzulegen; 3.2. den auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. C.________ sei schuldig zu sprechen wegen Raubes, begangen am 25.10.2014 z.N. von E.________. 5. C.________ sei zu verurteilen zu 5.1. einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12.04.2016, vom 22.12.2016, vom 10.03.2017, vom 15.06.2017, vom 27.09.2017, vom 07.11.2017, vom 19.06.2018 sowie zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25.09.2018; die ausgestandene Haft sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen; 5.2. einer Übertretungsbusse von CHF 1‘500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage), als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom

9 12.04.2016, vom 19.09.2016, vom 22.12.2016, vom 14.02.2017, vom 15.06.2017, vom 27.09.2017, vom 07.11.2017 sowie zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25.09.2018; 5.3. den auf ihn entfallenden erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 6. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar amtliche Verteidigung). 3.4 Zivilklägerin Vorab ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die von Rechtsanwalt Dr. F.________ für den verstorbenen E.________ mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 (pag. 1157 f.) eingereichten schriftlichen Anträge auf Grund der geänderten Parteistellung gegenstandslos geworden sind. Da die Konkursmasse von Gesetzes wegen in die Ansprüche des verstorbenen Privatklägers eingetreten ist, ist auf die Anträge der Konkursmasse E.________ sel. abzustellen. Die Dienststelle Mittelland des Konkursamts Bern-Mittelland beantragte namens der Konkursmasse mit Schreiben vom 6. März 2018 (pag. 1255 f.), die Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, der Konkursmasse des E.________ (ausgeschlagenen Verlassenschaft) den Betrag von CHF 150.00 Schadenersatz und CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% seit 25. Oktober 2014 zu bezahlen – unter Kostenfolge. Weiter führte die Dienststelle Mittelland aus, die Privatklägerin sei unpräjudiziell bereit, sich gegen Bezahlung eines Betrages von CHF 750.00 durch die Beschuldigten als für ihre Ansprüche vollständig abgefunden zu erklären und sich aus dem Verfahren zurückzuziehen, worauf die Beschuldigten jedoch nicht reagierten. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 (pag. 1354) teilte die Zivilklägerin mit, dass sie an der Berufungsverhandlung nicht persönlich erscheinen und sich nicht vertreten lassen werde und sie bestätigte ihre am 6. März 2018 schriftlich eingereichten Anträge betreffend Schadensersatz und Genugtuungsforderung. Sie präzisierte, dass die Gerichtskosten, die aus der Behandlung der Zivilklage entstanden seien, den Beschuldigten aufzuerlegen seien. Die Beschuldigten seien zu verurteilen, der Konkursmasse E.________ sel. eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Höhe der Entschädigung werde ins Ermessen des Gerichts gestellt. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer a) Verfahrensgegenstand Beschuldigter A.________ Infolge der alleinigen und beschränkten Berufung des Beschuldigten A.________ sind folgende ihn betreffende Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Ziff. A) unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen: - Freispruch Drohung - Schuldspruch Fahren in fahrunfähigem Zustand - Schuldspruch Nichtmitführen des Führerausweises - Schuldspruch Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz - Sanktion Übertretungsbusse von CHF 200.00

10 Durch die 1. Strafkammer zu überprüfen sind damit sämtliche weitere den Beschuldigten A.________ betreffende Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs: - Schuldspruch Raub - Sanktion Freiheitsstrafe und Geldstrafe - Verurteilung zu einer Parteientschädigung an Privatkläger - Zivilpunkt Schadenersatz und Genugtuung - Weitere Verfügungen betreffend DNA und erkennungsdienstliche Daten (nicht der Rechtskraft zugänglich) - Kosten- und Entschädigungsfolgen b) Verfahrensgegenstand Beschuldigter C.________ Infolge der alleinigen und beschränkten Berufung des Beschuldigten C.________ sind folgende ihn betreffende Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Ziff. B) unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen: - Freispruch Hehlerei - Schuldspruch Diebstahl, mehrfach begangen - Schuldspruch Hausfriedenbruch, mehrfach begangen - Schuldspruch Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen - Schuldspruch Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, mehrfach begangen - Weitere Verfügungen betreffend Einziehung Staubsauger und Geldbetrag Durch die 1. Strafkammer zu überprüfen sind damit sämtliche weitere den Beschuldigten C.________ betreffende Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs: - Schuldspruch Raub - gesamter Sanktionenpunkt - Verurteilung zu einer Parteientschädigung an Privatkläger - Zivilpunkt Schadenersatz und Genugtuung - Weitere Verfügungen betreffend DNA und erkennungsdienstliche Daten (nicht der Rechtskraft zugänglich) - Kosten- und Entschädigungsfolgen c) Kognition Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung durch die Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen a) In der Berufungserklärung vom 24. April 2017 stellte Fürsprecher D.________ die Beweisanträge, es sei das Protokoll der Befragung von J.________ vom 31.

11 August 2015 im Verfahren AK.________ zu den Akten zu nehmen und es seien die Strafakten des vom Zeugen K.________ anlässlich der gerichtlichen Einvernahme vom 16. November 2016 erwähnten Strafverfahrens (HV-Protokoll S. 23, Z. 24 ff., S. 28, Z. 17 ff. und S. 29, Z. 41 ff.) zu edieren (pag. 1073 ff.). Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 nahm die Generalstaatsanwaltschaft Stellung zu den beiden Beweisanträgen und verlangte deren Abweisung (pag. 1090 f.). Für den damaligen Straf- und Zivilkläger beantragte Rechtsanwalt Dr. F.________ mit Eingabe vom 22. Mai 2017 unter Verweisung auf die Begründung der Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls die Abweisung der gestellten Beweisanträge. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 der 1. Strafkammer wurden beide Beweisanträge abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung der gestellten Beweisanträge wird auf die entsprechende Verfügung verweisen (pag. 1100 ff.). b) Im Zusammenhang mit vorliegendem Strafverfahren wurden weiter verschiedene Akten in folgenden Verfahren ediert: AL.________ (pag. 1130); AM.________, AN.________, AO.________, AP.________, AQ.________, AR.________, AS.________ (pag. 1208). c) Weiter wurde ein von Fürsprecher D.________ eingereichtes Schreiben vom 16. Januar 2018 (Bestätigung der Klinik L.________ vom 12. Januar 2018 betreffend Aufenthalt in einer stationären Behandlung des Beschuldigten C.________) zu den Akten genommen (pag. 1234). An der Berufungsverhandlung vom 4. April 2018 reichte Fürsprecher D.________ einen weiteren Arztbericht datiert vom 3. April 2019 betreffend Stand der Drogentherapie seines Mandanten C.________ ein, welcher zu den Akten erkannt wurde (pag. 1414). d) Von Amtes wegen wurden aktuelle Strafregisterauszüge und aktuelle Leumundsberichte über die Beschuldigten eingeholt (betreffend A.________ Strafregisterauszüge vom 27. Dezember 2017 pag. 1204 f. und vom 18. März 2019 pag. 1367 f. und Leumundsbericht vom 21. Dezember 2017 pag. 1197 ff.; betreffend C.________ Strafregisterauszüge vom 21. Dezember 2017 pag. 1170 ff. und vom 18. März 2019 pag. 1369 ff. und Leumundsbericht vom 17. Dezember 2017 pag. 1181 ff.).

12 II. Raub 6. Sachverhalt 6.1 Anklageschrift A.________ und C.________ wird in Ziffer A.1. bzw. B.1. der Anklageschrift vom 28. Dezember 2015 folgendes Tatvorgehen zur Last gelegt (pag. 740 f.): Raub, vorsätzlich, gemeinsam begangen am 25. Oktober 2014 um ca. 18.45 – 19.00 Uhr in H.________, zum Nachteil von E.________, indem sie ihm zuerst im Restaurant Q.________ in die Toilette folgten und ihn durch ihre Präsenz und durch vorgängige telefonische Androhung von Gewalt durch A.________ (Ziff. A.2. der Anklageschrift, betreffend des in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Drohung) zum Widerstand unfähig machten, worauf ihm A.________ das Portemonnaie aus der Hosentasche nahm und daraus das vorhandene Bargeld, konkret CHF 150.00, entwendete, um eine zwischen E.________ und A.________ umstrittene Geldschuld zu tilgen, während C.________ daneben Schmiere stand. Anschliessend forderte A.________ E.________ auf, mit der im Portemonnaie gefundenen Bankkarte am Bankomaten mehr Geld zu beziehen, um die Restschuld zu bezahlen, weswegen man zu Dritt zum Bankomaten bei der U.________ am N.________ ging, wo E.________ den Geldbezug versuchte und belegen konnte, dass er nur noch CHF 70.00 auf seinem Konto hatte, worauf A.________ E.________ androhte, mit ihm nach Hause zu gehen, um Lampen als Pfand mitzunehmen, was dann nicht geschah, weil sich ein Polizeifahrzeug näherte und sich E.________ an die Polizei wenden konnte. 6.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass unbestritten ist, dass die Beschuldigten ins Q.________ gegangen sind, um E.________ auf Geldschulden gegenüber A.________ anzusprechen. Bestritten wird aber von beiden Beschuldigten die angeblich durch sie aufgebaute Drohkulisse und dass A.________ dem E.________ die CHF 150.00 abgenommen haben soll. Nach der Version beider Beschuldigten soll E.________ dem A.________ die CHF 150.00 von sich aus übergeben haben. Weiter bestreiten die Beschuldigen, dass E.________ von A.________ aufgefordert worden sein soll, zum Bankomaten zu gehen und dort noch mehr Geld zu beziehen. Nach der Version der Beschuldigten sei dies die Idee von E.________ gewesen. Zuletzt bestreitet der Beschuldigte A.________ auch, dass es seine Idee gewesen sein soll, bei E.________ Zuhause Stehlampen als Depot holen zu gehen. C.________ macht hierzu unterschiedliche Aussagen. Ebenfalls unklar ist der rechtmässige Bestand einer Geldforderung von A.________ gegenüber dem verstorbenen E.________. Im Detail ist folgendes Geschehen bestritten/unbestritten:

13 a) unbestrittener Sachverhalt Unbestritten sind die von der Vorinstanz wiedergegebenen Beziehungen zwischen den Beschuldigten und dem verstorbenen E.________ (pag. 981 ff.): A.________ – E.________: E.________ lernte A.________ im Jahr 2014 bei einem gemeinsamen Zügeln kennen. A.________ wurde von G.________ mitgebracht. In der Folge kam es zwischen E.________ und A.________ zu einer Kollegschaft. Man unterhielt teils intensiven Kontakt via Mobiltelefon. E.________ hatte sich in A.________ verliebt und wünschte von diesem Intimfotos. A.________, welcher Geldprobleme hatte, sendete E.________ in der Folge fünf Nacktbilder. Zwischen den beiden kam es dann aber zu Meinungsverschiedenheiten. E.________ wollte die von A.________ erhaltenen Bilder nicht bezahlen. Bereits im August 2014 drohte A.________ dem E.________, zum Kassensturz zu gehen, ihn wegen sexueller Nötigung zu verklagen sowie wegen Steuerhinterziehung zu melden (pag. 137 f.). E.________ wies darauf hin, dass er auf Diskretion angewiesen sei. Schliesslich wurden CHF 400.00 bezahlt, gemeint gewesen wären CHF 500.00 (pag. 141). E.________ machte in der Folge weitere Angebote für sexuelle Dienstleistungen, bspw. bot er A.________ CHF 1‘000.00 für einen Begleitservice (pag. 143). E.________ stellte A.________ in Aussicht, ihn bei der Suche nach einer Chauffeurstelle zu unterstützen (pag. 144). E.________ führte auch aus, er brauche ihn und einen Kollegen für das Zügeln von Lampen. Er solle dafür auch gleich G.________ fragen (pag. 146). Am 14.10.2014 waren A.________ und E.________ zusammen am Domizil von E.________ (pag. 148). Am 17.10.2014 forderte E.________ den A.________ auf, in seinem Auftrag O.________ zusammenzuschlagen, da ihn dieser angeblich ausgeraubt habe. Man einigte sich auf einen Lohn von CHF 500.00 (pag. 149). A.________ informierte jedoch O.________ und stellte mit diesem Fotos nach, in welchem O.________ angeblich zusammengeschlagen im Wald liegt. Im Anschluss sandte er diese Fotos an E.________ als Beweis dafür, dass er den Auftrag ausgeführt habe. E.________ glaubte ihm jedoch nicht und wollte kein Geld bezahlen (150). Es kam zu weiteren Meinungsverschiedenheiten (pag. 112 ff.). Schliesslich schrieb A.________ am 25.10.2014 die WhatsApp-Nachrichten bzw. sprach die Audionachrichten gemäss Ziffer A.2. der Anklageschrift. E.________ reagierte auf diese Nachrichten zum Teil bestürzt, bspw. „was kassesturz? Spinnsch jetzt total, du weisch genau wer ich bin und ich extrem uf anonymität ahgewiese suschsch bin ruiniert weisch“, machte andererseits aber auch erneut Anspielungen sexueller Art, z.B. dass A.________ doch eigentlich mit seinem Körper viel Geld verdienen könnte, er eine Sexbombe sei und sie wieder im Geschäft seien, wenn er ihn spitz mache (pag. 156). E.________ verleugnete sich auf Nachfrage von A.________ hin und behauptete diesem gegenüber, sich in einer Entzugsklinik in P.________ zu befinden (pag. 154). C.________ – E.________: E.________ kennt C.________ weniger lang als A.________. Sie unterhielten eine Kollegschaft und C.________ besorgte für E.________ Valium, Dormicum und Kokain (pag. 121). Die beiden unterhielten sich via SMS-Nachrichten (pag. 121 ff.).

14 K.________ – E.________: E.________ und K.________ sind gute Kollegen. Unbestritten ist weiter der von der Vorinstanz korrekt wiedergegebene detaillierte Geschehensablauf vom Abend vom 25. Oktober 2014 (pag. 983, kursiv): Es ist unbestritten, dass A.________ dem E.________ die in der Anklageschrift unter Ziffer A.2. aufgeführten Text- und Audionachrichten sandte. Weiter ist unbestritten, dass E.________ gegenüber A.________ im WhatsApp-Chat fälschlicherweise angab, in P.________ in einer Entzugsklinik zu sein (pag. 154), während er C.________ per SMS seinen wahren Aufenthaltsort bekanntgab (pag. 123). Ebenfalls unbestritten ist, dass C.________ umgehend A.________ darüber informierte, dass sich E.________ im Q.________ aufhält (pag. 244, Z. 39 f.). Danach fuhr A.________ von zu Hause los und holte C.________ ab. Das Auto parkierte man auf der R.________ und ging zu Fuss zum Q.________ (pag. 244, Z. 49 f.). E.________ war mit den Gebrüdern M.________ verabredet und sie hielten sich im Fumoir im ersten Stock auf, wo sich ebenso die Toiletten befinden. E.________ trank an jenem Abend Bier. Um ca. 18:45 Uhr ging er zur Toilette. A.________ und C.________ sahen E.________ die Toilette betreten und folgten ihm. Auf der Toilette unterhielt sich der aufgebrachte A.________ mit E.________. E.________ trug sein Portemonnaie hinten in seiner Hosentasche (vgl. Aussage E.________ pag. 197, Z. 336 und Aussage C.________ pag. 253, Z. 105). Aus diesem Portemonnaie gingen CHF 150.00 an A.________. Rund zehn Minuten später nachdem E.________ die Toilette aufsuchte, verliessen die beiden Beschuldigten und E.________ gemeinsam das Q.________, um den U.________ Bankomaten am N.________ aufzusuchen. E.________ gab den Code ein und zeigte A.________ seinen Kontostand von CHF 75.00. Dieses Geld wurde auf dem Konto belassen. Anschliessend gingen die beiden Beschuldigten und E.________ Richtung S.________. Als eine Patrouille des Botschaftsschutzes vorbeifuhr, ging E.________ sofort auf diese zu und bezichtigte die beiden Beschuldigten, ihm Geld abgenommen zu haben. Die Patrouille fuhr den beiden Beschuldigten, welche Richtung AV.________ gingen, hinterher und kontrollierte sie. Die Beschuldigten erklärten, E.________ habe bei A.________ noch Schulden von CHF 900.00 gehabt. Vor einigen Minuten habe er freiwillig CHF 150.00 ausgehändigt. Mittels vorgezeigtem SMS habe A.________ belegen können, dass E.________ noch Schulden bei ihm habe. C.________ habe ebenfalls eine SMS vorgezeigt, welcher zu entnehmen gewesen sei, dass er für E.________ Valium hätte besorgen sollen. Die Beschuldigten wurden nach Erhebung der Personalien vor Ort entlassen (pag. 93). Schliesslich ist unbestritten, dass E.________ sich um ca. 19:50 Uhr telefonisch bei der Kantonspolizei meldete und am 29.10.2014 an der Loge der Polizeiwache T.________ zur Anzeigeerstattung erschien (pag. 93)

15 b) bestrittener Sachverhalt Bestritten ist der genaue Ablauf in der Toilette, auf dem Weg zum Bankomaten, beim Bankomaten und nach dem Bankomaten. Die Vorinstanz gliederte den bestrittenen Sachverhalt in 3 Abschnitte und stellte sich richtigerweise folgende zu beantwortende Fragen (pag. 984): - Was geschah in der Toilette? Schlug A.________ die Faust in die Mauer, packte E.________ an den Schultern und zog dem eingeschüchterten E.________ das Portemonnaie aus der hinteren Hosentasche und nahm daraus CHF 150.00, während C.________ Schmiere stand? Oder gab E.________ die CHF 150.00 selbst und freiwillig an A.________? - Wurde E.________ von den beiden Beschuldigten aufgefordert zum Bankomaten zu gehen und dort Geld herauszulassen, dabei zum Bankomat begleitet, wobei A.________ und C.________ abwechselnd E.________ zerrten/hielten? Oder ging man auf Vorschlag von E.________ zum Bankomaten, da E.________ wusste, dass sich nur noch CHF 75.00 auf dem Konto befanden? - Nahmen die beiden Beschuldigten dann E.________, links und rechts packend, mit Richtung Auto, um mit diesem nach Hause zu gehen und dort Lampen als Pfand zu nehmen? Oder war dies der Vorschlag von E.________ selber (gemäss Aussage von C.________) oder wollten die Beschuldigten den betrunkenen E.________ lediglich nach Hause begleiten (gemäss Aussage von A.________)? Weiter zu erörtern ist, ob A.________ Anspruch auf das eingeforderte Geld hatte oder mindestens zu glauben schien. Während A.________ behauptete, an diesem Abend eine Geldforderung gegenüber E.________ offen gehabt zu haben, wurde eine solche von E.________ bestritten. Gemäss aktuellster Version von A.________ habe E.________ ihm an diesem Abend noch CHF 300.00 für eine Zügelhilfe geschuldet und eventuell noch CHF 500.00 für den Auftrag O.________ (Näheres dazu nachfolgend in Ziff. 6.3.a und 7.2.a). C.________ stellt sich ebenfalls auf den Standpunkt, davon ausgegangen zu sein, dass A.________ an diesem Abend eine Zügelschuld habe einfordern wollen (nachfolgend Ziff. 6.3.b und 7.2.b). Die Staatsanwaltschaft dagegen stellte sich in ihrem Parteivortrag auf den Standpunkt, es gebe gar keine Zügelschuld, es sei an diesem Abend um das Eintreiben der unrechtmässigen Forderung aus dem Auftrag O.________ gegangen (Näheres dazu nachfolgend in Ziff. 7.2.c). 6.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen, objektiven Beweismittel im erstinstanzlichen Motiv ausführlich wiedergegeben: die Rapporte der Kantonspolizei (pag. 86ff., 985 f.), die Telefonauswertung des Mobiltelefons von E.________ (pag. 102 ff., 986 f.), die Telefonauswertung des Mobiltelefons von A.________ (pag. 128 ff., 987), die Hausdurchsuchungen/Beschlagnahmungen (pag. 513 ff., 987), die Strafbefehle gegen E.________ vom 7. Oktober 2015 und 13. April 2015 (pag. 705, 279.1., 987) und die Eingabe von Fürsprecher B.________ vom 26. Oktober 2016 (pag. 871 f.). Es wird darauf verzichtet, diese an dieser Stelle erneut wiederzugeben, es wird auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen.

16 Als subjektiven Beweismittel zum Kerngeschehen des Raubes stehen die Aussagen der direkt Beteiligten, der beiden Beschuldigten C.________ (pag. 58 – 60, 243 – 266, 895 – 902, 931, 1397 – 1400) und A.________ (pag. 213 – 266, 922 – 930, 1392 – 1396) und des verstorbenen Privatklägers E.________ (pag. 180 – 212, 903 – 912) zur Verfügung. Weiter sind Aussagen der Zeugen K.________ (pag. 168 – 179, 913 – 921), X.________ (pag. 162 – 167) und G.________ (pag. 158 – 161) vorhanden. Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die wesentlichen Aussagen vorab zusammengefasst wiederzugeben, sondern gab die Aussagen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung wieder. Da die Beschuldigten den ihnen zur Last gelegten Vorwurf des Raubes bestreiten und die Verteidigung bemängelt, die von der Vorinstanz vorgetragenen beweiswürdigenden Erwägungen genügten nicht für einen Schuldspruch, kommt insbesondere der Würdigung der Aussagen des verstorbenen Privatklägers E.________, der Aussagen der beiden Beschuldigten und der Aussagen der Zeugen entscheidende Bedeutung zu. Die wichtigsten Aussagen werden deshalb im Folgenden vorab wiedergegeben. a) Aussagen A.________ Aussagen A.________ bei der Kantonspolizei am 14. November 2014 (pag. 213 ff.) Er habe E.________ im WC zur Rede gestellt. Er habe ihm mit rüdem Ton gesagt, was das eigentlich solle, er schulde ihm noch Geld und lüge ihn an, indem er sage, er sei nicht da. E.________ habe ihm daraufhin CHF 150.00 aus seinem Portemonnaie gegeben. E.________ habe das Portemonnaie genommen und ihm das Geld von sich aus gegeben. E.________ habe gesagt, er habe nicht mehr dabei. Danach seien sie zum Restaurant raus gegangen zu einem Bankomaten am S.________, weil E.________ ihm habe zeigen wollen, dass er nicht mehr Geld habe. E.________ habe den Code eingegeben und sie hätten gesehen, dass er nur noch CHF 75.00 auf dem Konto gehabt habe. Sie hätten E.________ noch über den S.________ stützen wollen, weil er betrunken gewesen sei. E.________ habe daraufhin gesagt, dass er E.________ sei und alleine gehen könne. Sie hätten ihn also gehen lassen und seien davon gelaufen. Anschliessend seien sie von der Polizei kontrolliert worden (pag. 214). Auf Frage, ob er E.________ an diesem Abend Gewalt angetan oder angedroht habe, sagte er, nein, er habe ihm lediglich die Meinung gesagt (pag. 214). E.________ sei an diesem Abend betrunken und auf Drogen gewesen. So wie immer. Dies habe man ihm angemerkt (pag. 215). Er sei auf Grund der Geldschulden, welche E.________ bei ihm gehabt habe, ins Q.________ gegangen. Er habe wissen wollen, weshalb E.________ ihn anlüge und warum er ihm das Geld nicht ausbezahle. Das stimme nicht, dass sie E.________ das Geld abgenommen hätten, E.________ habe es von sich aus gegeben. Auf Frage, wie viele Geldschulden E.________ bei ihm habe, sagte A.________, zu diesem Zeitpunkt seien es CHF 900.00 gewesen, jetzt würde er noch CHF 750.00 von E.________ bekommen. Auf Frage, um was für Schulden es sich handle, erklärte er, er habe E.________ öfters ausgeholfen. Er habe ihm geholfen, Sachen herumzutragen. Die Frage, ob schriftliche Verträge für diese Schulden bestehen würden, verneinte er, eigentlich nur WhatsApp und evtl. SMS. Dort

17 sehe man, dass E.________ ihm Geld schulde. Auf Vorhalt, E.________ habe bei der Polizei erklärt, dass er keine Schulden bei ihm habe, sagte A.________, das finde er richtig asozial. Diese Aussagen würden nicht stimmen (pag. 215). E.________ habe ihm das Geld von sich aus gegeben. E.________ habe das Portemonnaie genommen und CHF 150.00 aus diesem herausgenommen und ihm gegeben (pag. 215). Er habe diesen Typen nicht angefasst. Er habe E.________ weder das Portemonnaie genommen, noch habe er ihn an den Schultern gepackt. Er habe E.________ einfach gesagt, dass er ihm noch Geld schulde. Daraufhin habe E.________ ihm CHF 150.00 gegeben. Er sei zwar verbal laut gewesen und habe E.________ zusammengeschissen, jedoch habe er ihn verbal nicht bedroht (pag. 216). Er habe E.________ einfach seine Meinung gesagt, dies sei keine Drohung. Auf Frage, ob sich E.________ gewehrt habe, sagte A.________, nicht gross, nein (pag. 216). Auf Vorhalt, laut E.________ habe er (A.________) die U.________ Karte im Portemonnaie gefunden und zu E.________ gesagt, sie würden zum Bankomaten gehen und er müsse Kohle rauslassen und sie hätten ihn dann zum N.________ gezerrt und ihn festgehalten, sagte A.________ das stimme nicht (pag. 216). Sie hätten E.________ auf dem Weg zum Bankomaten Anweisungen zum Laufen gegeben und dass er aufpassen solle, weil er so betrunken gewesen sei (pag. 217). Beim Bankomaten habe E.________ versucht, den Code einzugeben. Dabei sei er (A.________) 2.5 Meter entfernt gestanden. Beim zweiten Mal habe es geklappt und E.________ habe ihn zu sich gerufen. Er sei dann rechts neben E.________ gestanden und habe auf den Monitor sehen können, es sei effektiv nur noch ein Kontostand von CHF 75.00 zu sehen gewesen (pag. 217). Auf Vorhalt von E.________ Aussagen, wonach A.________ hierauf völlig ausgeflippt sei und dann E.________ Richtung S.________ gezerrt worden sei, sagte A.________, da E.________ noch ins V.________ habe gehen wollen, hätten sie ihm gesagt, dass sie ihm helfen würden. Sie hätten ihn gestützt. Auf einmal habe E.________ gesagt, er könne selber gehen, also hätten sie ihn losgelassen und seien zurück ins Q.________ gegangen (pag. 217). Er habe E.________ angeboten, ihn nach Hause zu fahren, aber das habe E.________ nicht gewollt, weil er noch ins V.________ habe gehen wollen (pag. 217). Sie hätten E.________ an diesem Abend weder bedroht, noch beraubt noch tätlich angegriffen (pag. 217). Er habe mit E.________ keine sexuelle Beziehung geführt. Einzig für Fotos, die er ihm gesandt habe, schulde E.________ ihm noch Geld (pag. 218). Angesprochen auf die WhatsApp-Nachrichten sagte A.________, wahrscheinlich sei darauf ersichtlich, dass er wütend gewesen sei. Für ihn seien das keine Drohungen (pag. 218).

18 Angesprochen auf einen Auftrag, sagte A.________, es gehe um Herrn O.________, welchen er für E.________ habe zusammenschlagen sollen. Er habe O.________ geschrieben und sie hätten sich im Wald getroffen und hätten eine Szene nachgestellt und fotografiert, wie O.________ am Boden gelegen sei. Es habe so ausgesehen, als habe er O.________ zusammengeschlagen, diese Foto habe er dann E.________ als Beweis gesendet (pag. 218). Er habe E.________ Angst machen wollen, damit er ihm das Geld gebe. Er habe keine Männer gegen E.________ angeheuert und hätte dies auch nicht getan, dies seien nur leere Drohungen gewesen. Er habe den Kassensturz und AX.________ über E.________ aufklären wollen, aber das habe er nicht gemacht, er habe nur geblufft (pag. 219 f.). Er habe damit bezwecken wollen, dass E.________ ihm endlich das geschuldete Geld geben würde. Auf Frage, wieviel Geld er an diesem Abend von E.________ habe nehmen wollen, sagte er, eigentlich hätte er die ganzen Schulden von CHF 900.00 nehmen wollen (pag. 220). Nein, er hätte E.________ an diesem Abend nichts angetan. E.________ habe ihm das Geld an diesem Abend freiwillig gegeben (pag. 220). Aussagen A.________ bei der Staatsanwaltschaft am 21. April 2015 (pag. 222 ff.) Er habe E.________ auf der Toilette gesagt, was das solle, weshalb er ihn so anlüge. E.________ habe wider „glyret“, weil er sturzbetrunken gewesen sei. Irgendwann habe E.________ ihm dann CHF 150.00 in die Finger gedrückt und habe noch irgendetwas gesagt von wegen, er habe kein Geld mehr. Er habe E.________ entgegnet, er wisse, wie viel er in seinem Job verdiene, das könne er sich nicht vorstellen, dass er kein Geld mehr habe. E.________ habe dann gesagt, er würde es ihnen zeigen, dass er nichts mehr habe, sie sollten mit ihm zum U.________ Automaten am N.________ kommen. Sie hätten E.________ auf dem Weg dorthin gehalten und gestützt, weil er sonst alle paar Meter hingefallen wäre. Er sei zwei Meter diagonal hinter der rechten Schulter von E.________ gestanden, welcher am Bankomat sein Zeugs eingegeben habe und ihn dann herbei gerufen habe. E.________ habe ihm gezeigt, dass nichts mehr auf dem Konto gewesen sei, womit das Ganze eigentlich für sie in Ordnung gewesen sei. Sie hätten ihm noch angeboten, ihn nach Hause zu bringen, weil er (A.________) ja das Auto bei der AY.________ parkiert gehabt habe. Als sie über den S.________ gegangen seien, habe E.________ begonnen „blöd z tue“ und habe gesagt, er wolle noch ins V.________. Sie hätten ihn noch davon abhalten wollen, aber er habe unbedingt gewollt, also hätten sie sich abgewendet und seien zurück Richtung Q.________ gegangen, wo sie auf dem Weg von zwei Polizisten angehalten worden seien (pag. 224). Auf Frage, wieviel Geld Herr E.________ ihm insgesamt zu diesem Zeitpunkt geschuldet habe, sagte er CHF 800.00. An diesem Abend habe E.________ ihm CHF 150.00, eine Hunderter- und eine Fünfzigernote, freiwillig gegeben. Er habe für E.________ verschiedene Sachen gemacht und ihm bei verschiedenen Sachen geholfen. Ausserdem habe er E.________ in einer verzweifelten Situation Bilder gegen Geld geschickt, wobei er dieses Geld auch nie gesehen habe (pag. 224).

19 Auf Frage, weshalb sie zu zweit gegangen seien, E.________ sei ja viel kleiner als A.________, sagte er, er habe sich gedacht, dass es nie schlecht sei, jemanden als Zeugen dabei zu haben, der eben sehen würde, dass man keine Gewalt einsetzen würde (pag. 224). Er habe E.________ nur darauf ansprechen wollen, weshalb er ihn so anlüge. Der Betrag, den E.________ ihm schulde, hätte seinem Kontostand ja eigentlich überhaupt nicht weh machen müssen (pag. 224). Auf Vorhalt, E.________ habe gesagt, dass er A.________ nichts schulden würde, erwiderte A.________, er habe dafür Zeugen, die teilweise selbst bei Arbeiten, die er für E.________ gemacht habe, dabei gewesen seien und von ihm auch hätten Geld bekommen sollen (pag. 224). Er habe einen schweren Wurzeltisch getragen, und dann hätten es einmal auch noch zwei uhuere schwere Marmorlampen sein sollen. Sie hätten diese mal getragen, doch dann seien diese dann plötzlich wieder unten gestanden. Sie hätten diese also umsonst geschleppt. (pag. 225). Auf Vorhalt von E.________ Aussagen, wonach sich dieser nicht gewehrt habe, als A.________ ihm die CHF 150.00 aus dem Portemonnaie genommen habe, weil er gewusst habe, dass er keine Chance gehabt hätte, sagte A.________, er habe der Polizei gesagt, sie solle doch das Portemonnaie von E.________ nehmen und schauen, ob sich seine Fingerabdrücke darauf befinden würden. Dort habe man ihm gesagt, das wäre zu teuer. Hätte man das gemacht, dann würde er jetzt nicht da sitzen (pag. 225). Im WC sei E.________ auch mal hässig geworden und habe gesagt, er wolle ihnen noch zeigen kommen, dass er nichts mehr habe, dann habe er endlich Ruhe (pag. 225). Auf Frage, warum denn E.________ ihm hätte freiwillig Geld geben sollen, wenn ja E.________ der Meinung gewesen sei, dass er nichts schulde, sagte A.________, weil E.________ wahrscheinlich immer noch die Hoffnung gehabt habe, dass es zwischen ihnen etwas hätte geben können (pag. 226). Er habe von Anfang an gewusst, dass E.________ schwul sei. Er habe mitbekommen, dass er E.________ gefallen würde und er habe unmoralische Angebote von E.________ bekommen. So sei er in den Scheissdreck hineingeraten. Er habe dringend Geld gebraucht und sei so auf dieses Angebot eingestiegen und habe E.________ Nacktbilder von ihm geschickt. Das Geld habe er aber nie erhalten. Es sei glaublich CHF 100.00 pro Foto abgemacht gewesen und er habe vier oder fünf Fotos von sich geschickt. Auf Vorhalt, es sei also um CHF 400.00 oder 500.00 gegangen, sagte er, ja und E.________ habe eingewilligt, sonst hätte er dies nie gemacht (pag. 226). Er habe E.________ bei einem Auftrag kennengelernt. G.________ habe ihn mitgenommen bei einem Auftrag, den er von E.________ erhalten habe. Es sei dabei darum gegangen, genau so etwas Schweres hinauf zu tragen, und G.________ habe ihn als „starken“ Kollegen mitgenommen (pag. 226). Dass er E.________ nicht an den Bankomaten gedrückt habe, werde man sicher aus den Überwachungsvideos sehen können (pag. 227). Auf Vorhalt, aus den Nachrichten ergebe sich, dass E.________ die von A.________ vorgeschlagenen CHF 500.00 für den Auftrag O.________ als ok befunden habe und auf Frage, welche Schuld denn sonst noch bestanden habe, ant-

20 wortete er, diejenige von den Fotos (pag. 227). Auf Frage, wie hoch denn die Schulden wegen des Herumtragens gewesen seien, erläuterte er, fürs Tragen seien CHF 50.00 abgemacht gewesen (pag. 227). Es treffe zu, dass er den Auftrag O.________ nicht ausgeführt habe, er habe die Szene nur gestellt, dies sei von Anfang klar gewesen. Er habe nur den Hintergedanken gehabt, auf diese Art zu seinem Geld zu kommen. E.________ habe dies wahrscheinlich vermutet (pag. 227). Auf Frage, warum denn E.________ trotzdem hätte bezahlen sollen, sagte A.________, in dem Moment habe er nur noch sein Geld gewollt, weil E.________ es ihm versprochen gehabt habe. Er habe E.________ die Bilder geschickt und ihm geholfen, und hierfür habe E.________ ihm Geld versprochen. Er sei finanziell im Scheiss gewesen, deshalb habe er das getan (pag. 228). Auf Vorhalt, aus den Nachrichten gehe nicht hervor, dass E.________ ihm vor dem Auftrag O.________ etwas geschuldet habe, sagte A.________, das meiste sei halt mündlich gewesen. Dafür habe er Kollegen, die das bezeugen könnten (pag. 228). Auf Vorhalt, er habe zu E.________ nach Hause gehen wollen, um die Stehlampen als Depot zu nehmen, sagte A.________, wie hätte er 200 bis 300 kg schwere Marmorlampen denn holen sollen? Es sei nur die Rede davon gewesen, dass man E.________ aus Goodwill nach Hause bringen würde. Nachdem er halt blöd getan habe, „läck mi am Arsch“, oder? (pag. 228). Er könne nicht mehr sagen, als er jetzt gesagt habe. Er habe E.________ nichts mit Gewalt abgenommen, was er nicht freiwillig gegeben hätte. E.________ sei freiwillig mit ihnen zum Bankomaten gekommen, um zu zeigen, dass er kein Geld mehr gehabt habe (pag. 228). Angesprochen auf verschiedene Audiodateien, sagte A.________, er streite gar nichts ab. Man müsse sich vorstellen, er verliere die Wohnung, die Freundin und die Arbeit, nur weil er kein Geld habe, um alles zu bezahlen. E.________ habe gesagt, er sei dort und dort, und dann habe es ihn halt verjagt. Er habe ja niemanden geschickt, E.________ habe ihm das umgekehrt auch schon gesagt, er würde das und das tun, und passiert sei nie etwas. Er (A.________) sei halt sehr temperamentvoll, und wenn es ihn verjage, sage er halt solche Dinge. Er habe deswegen alles verloren. Das Geld, das E.________ ihm versprochen habe, sei eingerechnet gewesen, um Dinge bezahlen zu können, und das habe E.________ gewusst. E.________ habe seine Probleme gekannt, genau deshalb sei er ja auch so hässig geworden (pag. 229). Er habe E.________ auf die Lügengeschichten angesprochen, worauf E.________ ihm CHF 150.00 in die Hand gedrückt habe und ihm am Bankomaten habe zeigen wollen, dass er über kein Geld mehr verfüge. Dass er in der Wut manchmal Sachen sage, die er nicht so meine, bestreite er nicht und er entschuldige sich dafür, aber er halte nicht den Kopf für etwas hin, das er nicht gemacht habe (pag. 231). Auf Frage, wieviel Geld E.________ ihm heute (21. April 2015) schulde, sagte A.________, er wisse es nicht genau. CHF 150.00 habe E.________ ihm gegeben (pag. 232). Aussagen bei der Staatsanwaltschaft am 25. November 2015 (pag. 234 ff.)

21 E.________ schulde ihm noch CHF 300.00 für den Umzug und CHF 500.00 für die Bilder. Auf Frage, was er denn für CHF 300.00 beim Umzug transportiert habe, sagte A.________, einen schweren Wurzeltisch plus Lampen, und sonst hätten sie ihm ein weiteres Mal beim Herumtragen von Kisten, welche Ordner und Unterlagen enthalten hätten, geholfen. Das sei aber nicht alles auf einmal gewesen, das sei jeweils separat gewesen (pag. 235). Auf Frage, ob er etwas zusammen mit Herrn G.________ gezügelt habe, antwortete er, ja, das sei damals gewesen, als er E.________ kennen gelernt habe. Sie hätten schwere Lampen transportieren sollen, was dann aber nicht gegangen sei. E.________ habe sie dafür bezahlt, dass sie vergeblich gekommen seien, CHF 50.00 (pag. 235). Auf Frage, wer beim Umzug des Wurzeltischs sonst noch dabei gewesen sei, antwortete er, ein Kollege von E.________, den er nicht gekannt habe (pag. 235). Auf Frage, von wo bis wo der Tisch habe transportiert werden müssen, sagte er von der Haustür bis zur Wohnung von E.________. Dies sei gemacht worden. Es treffe zu, dass er hierfür kein Geld erhalten habe, obwohl es ihm versprochen worden sei (pag. 235). Ausser die zu schweren Lampen und den Tisch gebe es keine weitern Zügelgeschichten (pag. 235). Er habe 4 oder 5 Fotos in einem Mal E.________ gesendet. Dies sei das einzige Mal gewesen (pag. 235). Auf Frage, ob er damals schon gewusst habe, wieviel er bekommen würde, sagte er, nein, darüber hätten sie erst nachher gesprochen. Er habe E.________ gesagt, er mache das nur, weil er finanziell im Seich sei und dass er das sonst niemals machen würde, daraufhin habe er E.________ die Fotos geschickt. Man sei dann bei den Verhandlungen zu einem Ergebnis von CHF 100.00 pro Bild gelangt (pag. 236). Auf Frage, ob er dieses Geld erhalten habe, sagte er, er habe Geld erhalten, aber nicht für diese Bilder. Er sei mal abends zu E.________ nach Hause gegangen, und da habe E.________ ihm CHF 400.00 gegeben. Sie seien ja auch sonst hin und wieder weg gegangen, wenn E.________ Gesellschaft gebraucht habe. Eigentlich seien CHF 500.00 versprochen gewesen, aber E.________ habe ihm nur CHF 400.00 gegeben. Die restlichen CHF 100.00 habe er ihm später gegeben. Nein, diese CHF 500.00 seien nicht für sexuelle Dienstleistungen gewesen. Das sei dafür gewesen, dass er mit E.________ einen Abend verbracht habe, etwas mit ihm trinken gegangen sei und einfach einen coolen Abend mit ihm gehabt habe. Er sei der einzige gewesen, der von E.________ dafür Geld erhalten habe, um einfach einen Abend mit ihm zu verbringen. Nein, die CHF 500.00 seien nicht für die Fotos gewesen (pag. 236). Er habe E.________ damals zusammen mit G.________ kennen gelernt, das sei wohl circa anfangs August 2014 gewesen (pag. 237). Für den Auftrag O.________ habe E.________ glaublich CHF 300.00 angeboten, das sei ihm (A.________) aber zu wenig gewesen, er habe CHF 500.00 verlangt, E.________ sei einverstanden gewesen. Er (A.________) habe danach mit O.________ alles abgesprochen und sie hätten alles nachgestellt. Er habe die CHF 500.000 von E.________ nicht bekommen. Auf Frage, ob er denn das Gefühl gehabt habe, dass E.________ ihm das schulden würde, sagte A.________, seine Idee sei gewesen, dass er mit diesen CHF 500.00, die er verlangen würde, die CHF 500.00 für die Bilder erhalten würde (pag. 237).

22 E.________ habe ihm mehrmals irgendwelches Geschäftsessen für Geld vorgeschlagen (pag. 238 Z. 150 f.). Auf Frage, wie viel Geld er insgesamt erhalten habe, sagte A.________, alles in allem, habe er CHF 600.00 und etwas erhalten. Die CHF 500.00, die CHF 50.00 für das Kommen für nichts, und sonst noch mal, als E.________ etwas vorgeschossen bzw. ausgeliehen habe. Auf Frage, was noch fehlen würde, sagte er, die CHF 500.00 für die Bilder und die CHF 300.00 für den Umzug des Tisches (pag. 238). Zum Vorfall im Q.________ führte er aus, er habe E.________ in die Toilette gehen sehen und sei auch aufs WC gegangen. Er habe ihn gefragt, was das solle, weswegen er ihn anlüge. Er habe gemerkt, dass E.________ wieder mal sturz betrunken gewesen sei. Irgendwann habe E.________ ihm die CHF 150.00 von sich aus aus seinem Portemonnaie gegeben. Er habe nachgefragt und gesagt, E.________ schulde ihm mehr, worauf E.________ gesagt habe, er habe nicht mehr. Er habe E.________ gesagt, er wisse über seinen Verdienst Bescheid und könne sich nicht vorstellen, dass er kein Geld mehr habe. E.________ habe dann gesagt, er werde ihnen zeigen, dass er kein Geld mehr habe, sie sollten mit ihm zum Bankomat gehen. Sie hätten eingewilligt und seien mitgegangen. Sie hätten ihn ein wenig gestützt, weil er geschwankt habe. Beim Bankomat habe E.________ seine Sachen eingegeben und ihn dann 20 Sekunden später zu sich gerufen. Er habe gesehen, dass E.________ nur noch CHF 75.00 auf dem Konto gehabt habe, daraufhin habe er gedacht, ja also, dann hat er halt nichts mehr, Pech gehabt. Sie hätten E.________ noch gefragt, ob sie ihn nach Hause stellen sollten, weil er betrunken gewesen sei. Sie seien dann losgegangen und irgendwann habe E.________ zu wettern begonnen, er wolle noch ins V.________. Er habe E.________ noch gefragt, wieso er denn dahin wolle, er habe doch genug getrunken, wenn sie ihm schon anbieten würden, ihn nach Hause zu fahren. Irgendwann habe E.________ derart blöd getan, dass sie dann halt gesagt hätten, de gang du doch. Auf Frage, ob noch etwas mit den Stehlampen gewesen sei, sagte A.________, ja, im Suff habe E.________ noch angeboten, er könne die Lampen als Depot haben. Aber ehrlich gesagt, was hätte er (A.________) mit zwei 250kg schweren Lampen schon wollen sollen. Auf Frage, wer beim Tischzügeln geholfen habe, sagte A.________, das wisse er nicht mehr, das sei ein Kollege von E.________ gewesen (pag. 239). Auf Vorhalt der Aussagen von C.________, er selber habe mit A.________ den Tisch gezügelt, sagte A.________, er habe den Tisch mit einem Kollegen von E.________ gezügelt, nicht mit C.________ (pag. 240). E.________ habe ihm das Geld freiwillig aus seinem Portemonnaie gegeben. Nein, es sei keine Aufforderung in dem Sinne gewesen, sondern er habe ihn gebeten, sein Wort zu halten (pag. 241). A.________ bestätigte nochmals, dass sie sich auf CHF 100.00 pro Foto geeinigt hätten und die CHF 500.00 für einen gemeinsamen Abend ohne sexuelle Handlungen vereinbart worden seien (pag. 241). Aussagen an der erstinstanzliche Hauptverhandlung am 16. November 2016 (pag. 922 ff.)

23 Er habe E.________ im WC zur Rede gestellt, er sei sicher hässig gewesen. Er habe ihn gefragt, wieso er ihn anlüge, er sei in der Entzugsklinik. Er habe ihm gesagt, er solle doch einfach zu dem stehen, was er sage. Er habe ihn weder angefasst noch sonst irgendetwas. E.________ habe ihm die CHF 150.00 von sich aus gegeben. Danach habe er gesagt, er habe nicht mehr Geld. Er habe E.________ gesagt, er würde ihm das nicht glauben, weil er ja wisse, was er verdiene. E.________ habe dann gesagt, er komme mit ihm zum Bankomaten, um es zu zeigen. Sie seien zum Bankomaten gegangen zum N.________, wo gerade das Lichtspektakel im Gang gewesen sei. E.________ habe den Code eingegeben und ihn dann zu sich gerufen. Er habe gesehen, dass noch CHF 75.00 auf dem Konto gewesen seien. Er habe dann gesagt, es sei gut. Aus Goodwill habe er E.________ noch nach Hause fahren wollen, weil er so schlecht zwäg gewesen sei. Aber E.________ habe noch ins V.________ gewollt und habe angefangen „dumm z tue“. Daraufhin seien sie halt gegangen (pag. 923). Er habe E.________ über einen Kollegen kennengelernt, der E.________ zwischendurch geholfen habe, Dinge zu tragen. Dieser Kollege habe ihn (A.________) als starken Kollegen mitgenommen, um beim Tragen zu helfen (pag. 923). E.________ habe bei ihm Schulden gehabt, einerseits CHF 300.00 vom Zügeln her und andererseits CHF 500.00 für den Auftrag O.________ (pag. 924). Auf Frage, warum er C.________ mitgenommen habe, sagte er, C.________ habe E.________ noch etwas bringen müssen und so habe auch jemand bestätigen können, dass er E.________ nichts gemacht habe. Er habe nicht vor gehabt, E.________ in einem geschlossenen Raum anzusprechen. Wenn E.________ an einem Tisch gewesen wäre, dann hätten sie ihn auch an einem Tisch angesprochen (pag. 925). Auf Frage, warum E.________, welcher im Chat gesagt habe, er werde keinen Franken mehr zahlen, ihm denn nun einfach das Geld freiwillig hätte geben sollen, sagte A.________, er habe nicht damit gerechnet, dass E.________ ihm etwas gebe, er habe einfach wissen wollen, wieso er ihn anlüge (pag. 925). Auf Frage, ob er E.________ mehrmals Nacktbilder von sich gesendet habe, sagte A.________, das sei ein einziges Mal gewesen, 5 Fotos, weil er finanzielle Sorgen gehabt habe und es in seinen Augen einfach der einzige Ausweg gewesen sei. Auf Frage, ob E.________ ihm die Fotos bezahlt habe, sagte er, ja, er habe diese bezahlt (pag. 926). Auf Vorhalt seiner früheren eigenen Aussagen in pag. 235 (,wonach E.________ ihm CHF 500.00 für die Bilder schulde), sagte A.________, das habe er gesagt, weil er Angst gehabt habe wegen dem Auftrag O.________, dass er da in einen blöden Seich reinkomme, weil dieser ja illegal sei. Auf Vorhalt, dass der Vorfall O.________ damals schon lange bekannt gewesen sei, sagte A.________, ja, aber er habe einfach das Gefühl gehabt, dass da noch etwas kommen würde (pag. 926). Als er E.________ gesagt habe, dass er ihn nach Hause bringen würde, habe E.________ die Lampen angeboten. Aber eine Lampe habe 250 kg gewogen, was hätte er mit diesen anfangen sollen. Er habe also gesagt, dass er diese Lampen nicht brauche (pag. 926).

24 Er habe bei allen Einvernahmen auf die Kamerabilder des Bankomats hingewiesen, es sei blöd, dass es keine gebe. Das gleiche mit den Fingerabdrücken auf dem Portemonnaie. Er würde das doch nicht sagen, wenn auskommen würde, dass er es gemacht habe. E.________ habe das Geld von sich aus gegeben. Es habe ihm wehgetan, zu hören, was E.________ heute ausgesagt habe, zu keinem Zeitpunkt an diesem Abend sei E.________ Gesundheit in Gefahr gewesen (pag. 927). Auf der Amtshausterrasse hätten sie beim Rauchen mit einer Person gesprochen, worauf Frau I.________ gesagt habe, diese Person sei der Zeuge. Er selber habe das Gespräch sofort abgebrochen. C.________ habe mit dem Zeugen weitergesprochen und dann habe der Zeuge in seiner Sprache dem C.________ anscheinend gesagt, dass er für diese Aussage Geld bekommen habe (pag. 927). Aussagen an der Berufungsverhandlung vom 4. April 2019 (pag. 1392 ff.) Es treffe zu, dass seine eingeschiente Nase das Resultat einer Konfrontation mit zwei Spanisch sprechenden Schlägern gewesen sei, die ihm gesagt hätten, er solle den E.________ in Ruhe lassen. Die Herren seien gekommen und hätten ihm eins auf die Nase gehauen und gesagt, sie kämen von E.________. Nein, er habe dies nicht mehr mit E.________ beredet. Der Vorfall mit der Nase sei 1 oder 2 Tage vor dem Vorfall im Q.________ gewesen (pag. 1392). Auf Aufforderung hin, er solle die Schiene über seinem Gesicht/Nase beschreiben, erklärte A.________, er habe einen Längsstreifen von den Augen bis zur Nasenspitze hinunter gehabt und gegen Aussen zwei Dreiecke von der Nase zur Backe. Es sei ein schwarzes Gipskläbi gewesen (pag. 1396). Er und E.________ hätten auch gute Zeiten miteinander gehabt. Zeiten, an denen sie beispielsweise zusammen etwas Trinken gegangen seien oder an der Aare gewesen seien und grilliert hätten (pag. 1394). Die Schuld von E.________ gegenüber ihm habe an diesem Abend etwa CHF 800.00 betragen. Sie habe sich glaublich zusammengesetzt aus CHF 300.00 Zügelarbeit und CHF 500.00 für einen Auftrag, den er hätte machen sollen, aber dann nur gestellt habe. Es treffe zu, die Bilder habe E.________ bezahlt. Er wisse nicht, weshalb er das zuerst anders gesagt habe, vielleicht habe er es verwechselt (pag. 1394 f.). Er bejahte die Frage, dass, nachdem er im Q.________ CHF 150.00 erhältlich gemacht habe, noch CHF 650.00 offen seien. Auf Frage, weshalb er denn nicht auch das restliche auf dem Konto befindliche Geld genommen habe, sagte er, es sei nur noch wenig Geld auf dem Konto gewesen, glaublich um die CHF 75.00, das hätte nicht viel ausgemacht auf diese Summe. E.________ habe ja auch noch Geld zum Leben gebraucht, er habe E.________ nicht alles nehmen wollen (pag. 1395). Auf Frage, ob er an diesem Abend gedacht habe, Anspruch auf die CHF 800.00 gehabt zu haben, sagte er, ja auf einen Weg. Nochmals nachgefragt sagte er, zumindest auf die CHF 300.00 vom Zügeln ja (pag. 1395).

25 Er sei nicht mit dem Ziel dorthin gegangen, das Geld von E.________ einzutreiben. Er habe E.________ fragen wollen, wiese er ihn anlüge, was das Problem sei (pag. 1395). Auf Vorhalt der Aussagen von E.________, wonach dieser eine Schuld von CHF 300.00 bzw. den Umzug bestritten habe, sagte A.________, er habe E.________ durch seinen Kollegen G.________ kennengelernt, dieser sei bei solchen Arbeiten auch dabei gewesen. Er wisse nicht, wieso E.________ das sage, das stimme nicht. Es seien ja mehrere Leute helfen gegangen, Sachen zu schleppen. Auf Frage, wie A.________ denn genau auf CHF 300.00 gekommen sei, dies stehe nirgends in den Chats, sagte er, das sei einfach das, was E.________ ihm gesagt habe, was er ihm habe geben wollen. Er wisse nicht mehr, ob das von einmal oder zweimal Zügeln stamme (pag. 1396). b) Aussagen C.________ Aussagen bei der Kantonspolizei am 14. November 2014 (pag. 243 ff.) Auf Vorhalt, E.________ habe gegen ihn Strafanzeige eingereicht wegen diversen Tatbeständen und auf Frage, was er dazu sage, sagte C.________, nichts, was solle er denn dazu sagen. Es stimme nicht. Di dräcks Schwuchtle, da helfe man ihm beim Umzug und dann wolle er nicht zahlen. Er habe E.________ vor ca. einem halben Jahr im V.________ kennengelernt. Er habe E.________ beim Umzug geholfen. Er habe ihm CHF 300.00 für den Umzug bezahlt. An A.________ habe E.________ kein Geld ausbezahlt. Im Moment stehe er in keinem Verhältnis mehr zu E.________. Er habe dieses abgebrochen, weil er von ihm Sex und diverse Drogen hätte haben wollen (pag. 244). Angesprochen auf den Vorfall vom 25. Oktober 2014 sagte C.________, E.________ habe ihn angerufen und ihn in der Stadt treffen wollen, damit er ihm Drogen geben könne. E.________ habe ihm am Telefon gesagt, er solle A.________ nichts davon erzählen. Er habe dann A.________ angerufen und ihm gesagt, dass E.________ im Q.________ sei. A.________ habe ihm vorgängig gesagt, wenn er wisse, wo sich E.________ aufhalte, solle er es ihm sagen. A.________ habe E.________ gesucht, weil E.________ ihm noch Geld schuldig gewesen sei (pag. 244). Im Q.________ hätten sie gesehen, wie E.________ aufs WC gegangen sei und sie seien ihm gefolgt. A.________ habe E.________ zur Rede gestellt, worauf E.________ A.________ von sich aus den Betrag von CHF 150.00 gegeben habe. A.________ habe dann noch den restlichen Geldbetrag eingefordert. E.________ habe gesagt, dass er kein Geld mehr habe. A.________ habe ihm das nicht geglaubt. E.________ habe A.________ beweisen wollen, dass er kein Geld mehr habe und habe den Vorschlag gemacht, zum Bankomaten zu gehen. Sie seien dann zusammen zum Bankomaten beim N.________ gegangen. A.________ habe dann gesehen, dass E.________ kein Geld mehr auf dem Konto gehabt habe und habe E.________ gefragt, was sie jetzt machen sollten. A.________ habe dann die Stehlampen von E.________ als Depot gewollt. A.________ habe gesagt, dass sie nun zu E.________ nach Hause gehen würden, E.________ sei damit einverstanden gewesen. Sie seien Richtung S.________ gelaufen als plötzlich ein Streifenwagen vorbeigefahren sei. E.________ sei zum

26 Streifenwagen gelaufen. Sie seien dann Richtung Q.________ gelaufen, wo sie auch von der Polizei kontrolliert worden seien (pag. 244). Er stehe in einem guten Verhältnis zu A.________, A.________ sei ein Kollege von ihm. Er und A.________ seien an diesem Abend nüchtern gewesen. E.________ sei ziemlich betrunken gewesen „Aer het scho eine uf dr Chelle kha“. Ins Q.________ seien sie gegangen, weil er E.________ ja noch Dormicum und Valium hätte bringen sollen und weil E.________ A.________ noch Geld geschuldet habe. Die Version von E.________ stimme nicht, E.________ habe das Geld (100er Note und 50er Note) von sich aus gegeben. A.________ habe die CHF 150.00 dann an sich genommen. Er (C.________) habe E.________ noch gesagt, er solle doch endlich das Geld an A.________ bezahlen, er sei nicht in der Lage zu diskutieren, weil er so betrunken gewesen sei und er gestürmt habe (pag. 245). Weder er noch A.________ hätten E.________ auf der Toilette verbal oder körperlich bedroht. Es treffe nicht zu, dass er E.________ gesagt haben soll, er werde nun ausgenommen. Die Frage, ob sich E.________ gewehrt habe, verneinte er. Sie seien dann Richtung Bankomaten gegangen. E.________ habe offensichtlich Mühe zum Gehen gehabt und habe aufgrund seiner Trunkenheit geschwankt. Sie hätten ihn jedoch auf dem Weg zum Bankomaten weder berührt noch hätten sie ihn stützen müssen. Es treffe nicht zu, dass sie E.________ zum Bankomaten gezerrt hätten und A.________ E.________ meist festgehalten habe. Es stimme auch nicht, dass A.________ im Portemonnaie die U.________ Karte gefunden habe und ihm gesagt habe, sie würden jetzt zum Bankomaten gehen und richtig Kohle rauslassen (pag. 246). A.________ und E.________ hätten auf dem Weg zum Bankomaten schon zusammen chli gstürmt, er selber habe jedoch nichts zu E.________ gesagt. Es stimme nicht, dass sie ihn auf dem Weg zum Bankomaten verbal bedroht hätten. E.________ habe A.________ gezeigt, dass er nichts mehr auf dem Konto gehabt habe, dabei sei A.________ rechts neben E.________ gestanden. Es stimme nicht, dass A.________ E.________ gegen den Automaten gedrückt habe und sie ihn – nachdem kein Geld beim Automaten vorhanden gewesen sei – Richtung S.________ gezerrt hätten. Sie seien einfach via R.________ Richtung S.________ gelaufen, als dann ein Streifenwagen vorbeigekommen sei, sei E.________ direkt zur Streife gerannt und habe ihnen irgendetwas erzählt (pag. 247). Auf Vorhalt, dass E.________ gesagt habe, dass er diesen Abend nicht überlebt hätte, wenn die anderen beiden ihre Absicht hätten zu Ende gebracht, sagte er „dä Schissdräck, Blödsinn“. Wenn dies so gewesen wäre, hätte es schon beim ersten Sms „klepft“. Bei ihm habe E.________ keine Schulden mehr gehabt. E.________ habe ihm einmal CHF 300.00 für den Umzug gegeben. Dies habe er ihm ca. zwei Tage nach dem Umzug bezahlt. Auf Frage, wie viel Schulden E.________ insgesamt bei A.________ gehabt habe, sagte C.________, das sei ziemlich viel gewesen, wie viel wisse er nicht genau (pag. 247). Nein, er habe keine sexuelle Beziehung zu E.________ gehabt. Einmal sei er zu E.________ nach Hause gegangen, E.________ habe etwas Sexuelles von ihm

27 gewollt, aber da er dies nicht gewollt habe, sei er sofort wieder nach Hause gegangen. Es sei nie etwas passiert (pag. 248). Sie hätten E.________ an diesem Abend nichts angetan (pag. 248). Die Frage, ob er die vom Privatkläger geltend gemachte Forderung von CHF 150.00 anerkenne, verneinte er. Dies sei nicht sein Bier. Dies gehe nur A.________ und E.________ etwas an. Er müsse E.________ auf jeden Fall nichts zurückbezahlen (pag. 248). Es treffe zu, dass A.________ den Auftrag von E.________ bekommen habe, jemanden zu verprügeln, das habe A.________ ihm erzählt. E.________ habe ihn selber auch schon dazu beauftragen wollen, er habe aber abgelehnt (pag. 248). Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 21. April 2015 (pag. 250 ff.) E.________ habe A.________ erzählt, er sei im Entzug. Ihm selber habe E.________ dagegen erzählt, er sei im Q.________. Sie hätten E.________ zur Rede stellen wollen. Er habe A.________ mitgeteilt, wo sich E.________ befinde, damit A.________ mit E.________ reden könne. Er und A.________ hätten E.________ geholfen, einen Tisch vom Eingang bis in den 4. oder 5. Stock zu zügeln. E.________ habe ihnen je CHF 300.00 versprochen. Er selber habe seine CHF 300.00 dafür bekommen, A.________ nicht. A.________ habe E.________ in der Toilette im Q.________ zur Rede gestellt, hierauf habe E.________ A.________ die CHF 150.00 gegeben. E.________ habe dann gesagt, den Rest würde er A.________ am Bankomaten geben, worauf sie zusammen zum Bankomaten gegangen seien. Dort sei wahrscheinlich nichts mehr drauf gewesen, das wisse er nicht, er sei etwas entfernt gestanden (pag. 251). E.________ habe A.________ angeboten, ihm als Depot Stehlampen aus Marmor zu geben. Sie hätten sich zum Auto begeben, zufälligerweise sei dann ein Polizeiauto vorbeigefahren, worauf E.________ zu diesem Auto gegangen sei. Auf Frage hin, sagte er, wenn das Polizeiauto nicht gekommen wäre, dann wären sie bei E.________ die Stehlampen holen gegangen, E.________ habe diese A.________ als Depot angeboten (pag. 252). Er habe A.________ angerufen und ihm mitgeteilt, E.________ sei im Q.________, er könne mit ihm reden, schauen, was los sei und sich darum kümmern, dass er die CHF 300.00 erhalten würde. Um Gewalt sei es nie gegangen, geschlagen sei nie geworden, das wäre im Q.________ und beim Bankomaten wegen den Leuten sowieso nicht gegangen (pag. 252). Das Schlimmste sei gewesen, dass E.________ von ihm und A.________ immer sexuelle Sachen gewollt habe, die sie aber nicht gewollt hätten. E.________ habe angeboten, dafür zu bezahlen, aber sie hätten immer abgelehnt (pag. 252). Er wisse nicht, ob A.________ und E.________ eine sexuelle Beziehung gehabt hätten, er selber habe nichts Sexuelles mit E.________ gehabt. E.________ habe ihm Sexuelles angeboten, aber er sei nicht darauf eingestiegen. Auf Frage, was genau E.________ von ihm gewollt habe, sagte er, er wisse es nicht genau, z.B. habe er für CHF 200.00 sein Schnäbi ansehen wollen (pag. 254)

28 Ihm habe E.________ an diesem Abend kein Geld geschuldet, nur A.________ (pag. 252). E.________ sei an diesem Abend angetrunken, aber ansprechbar gewesen. Ja, E.________ trinke viel, er trinke fast jedes Wochenende. E.________ habe normal gesprochen (pag. 252). Er habe ein wenig geschwankt, aber nicht so extrem, dass man ihn hätte festhalten müssen. Jeder sei für sich alleine, nebeneinander, zum Bankomaten gegangen. Wenn E.________ geschwankt habe, habe ihn A.________ schon festgehalten, aber nicht, dass er ihn bedroht hätte. Wenn sie E.________ so bedroht hätten, wie er es behauptet habe, dann hätten bereits im Restaurant Leute reagiert. Nach diesem Vorfall sei es übrigens noch vier Mal dazu gekommen, dass E.________ Leute auf ihn los gehetzt habe (pag. 253). E.________ habe die CHF 150.00 selber herausgerückt, dazu habe ihn niemand gezwungen. E.________ sei beim Pissoir gestanden (aber nicht am Wasser lösen), A.________ daneben, er selber sei an der Tür gestanden, die Türe sei aber sogar offen gewesen, jeder hätte hinein sehen können (pag. 253). Auf Frage, wie es beim Bankomaten abgelaufen sei, sagte C.________, E.________ sei am Bankomaten gestanden, A.________ daneben und er selber etwa sechs/sieben Meter hinter den beiden. Auch dort habe niemand E.________ bedroht, dies müsste ja auf den Überwachungsvideo sichtbar sein. Nach dem Bankomaten hätten sie noch die Lampen holen wollen und fertig (pag. 254). Aussagen bei der Staatanwaltschaft am 8. Dezember 2015 (pag. 58 ff.) Der Gerichtspräsident gab der beschuldigten Person Kenntnis vom Haftantrag und von den Vorwürfen. Hierauf sagte C.________, er sage nicht, dass er es nicht getan habe. Er wisse, dass sein Bruder gestorben sei und in dieser Zeit habe er viel Dormicum konsumiert. Er habe auch sonst Blödsinn gemacht. Aussagen bei der Staatsanwaltschaft am 22. Dezember 2015 (pag. 256 ff.) E.________ habe A.________ Geld geschuldet fürs Zügeln des Holztisches bzw. dafür, diesen Holztisch in die Wohnung hinauf zu bringen (pag. 256). C.________ bestätigte seine vorgängigen Aussagen, wonach er und A.________ dem E.________ beim Zügeln geholfen hätten, wofür E.________ ihnen je CHF 300.00 versprochen habe. Es treffe zu, dass E.________ ihm die CHF 300.00 gegeben habe, A.________ jedoch nicht. Er wisse nicht mehr, wie viele Male er E.________ geholfen habe, etwas zu zügeln. Er glaube, ein Mal habe er versprochen beim Transport einer Lampe zu helfen, wozu es jedoch gar nie gekommen sei. Auf Frage, was er gezügelt habe, sagte C.________, einen richtigen, massiven Holztisch. Das sei zusammen mit A.________ gewesen. Sie hätten den Tisch nur von unten nach oben bis in den dritten oder vierten Stock gezügelt. Dies sei tatsächlich gemacht worden und ja, A.________ sei beim Tischzügeln auch dabei gewesen. Nein, andere seien nicht dabei gewesen, nur er und A.________. Er verstehe nicht, wie A.________ darauf komme, dass er den Tisch mit einem anderen Kollegen gezügelt habe, das sei mit ihm (C.________) gewesen (pag. 257). Auf Vorhalt der Aussagen von E.________, wonach das Tischzügeln erfunden sei, sagte C.________, das stimme nicht, er habe wirklich bei einem Umzug eines Tisches geholfen, er wisse sogar noch, wie der Tisch ausgesehen habe. Es sei ein Tisch

29 aus Wurzeln gewesen. Ein Tisch, der ausgesehen habe, wie wenn er aus einem Baumstamm ausgeschnitten worden wäre. Es sei ein massiver Tisch gewesen, sicher teuer, wahrscheinlich um die CHF 8‘000.00 – 9‘000.00. Ja, der Tisch sei bereits angeliefert gewesen. Ein Typ habe den Tisch bereits gebracht, sie hätten ihn dann hinauf gestellt. Ja, er habe von E.________ CHF 300.00 für sich alleine bekommen fürs Zügeln. A.________ habe er auch so viel versprochen, es ihm aber nicht gegeben (pag. 258). A.________ habe E.________ im Q.________ auf der Toilette zur Rede gestellt und ihn gefragt, wieso er ihm die CHF 300.00 nicht gegeben habe. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, aber nicht zu einer gewalttätigen. E.________ habe A.________ CH 150.00 gegeben und A.________ gesagt, sie würden zum Bankomaten gehen, wo E.________ den Rest geben würde (pag. 258). Sie seien also zum Bankomaten gegangen. Beim Bankomaten habe sich auf dem Konto nur noch CHF 60.00 befunden. Er selber habe das aber nicht gesehen, er habe nicht hingeschaut. Dieses Geld habe A.________ nicht gewollt, er habe es E.________ nicht genommen, sondern habe es ihm sein lassen. E.________ habe A.________ gesagt, er würde ihm die Lampe als Depot geben, E.________ habe diesen Vorschlag gemacht, weil er kein Geld mehr gehabt habe. Als sie vom Bankomaten weggegangen seien, sei dann das Polizeiauto vorbeigefahren (pag. 258). Auf Frage hin sagte er, oben auf der Treppe sei schon diskutiert worden, doch sie seien direkt nach unten gegangen, weil das Lokal voll gewesen sei (pag. 258). Oben auf dem Bödeli sagte E.________, sie würden zum Bankomaten gehen, um A.________ das Geld zu geben (pag. 259). Er wisse nicht mehr, ob sie nebeneinander oder hintereinander gelaufen seien, er glaube hintereinander (pag. 259). Er glaube nicht, dass E.________ mit einem Typ dort gewesen sei, sonst wäre dieser doch gekommen. Es habe niemanden E.________ angefasst (pag. 259). E.________ habe A.________ die Stehlampen als Depot geben wollen, weil er kein Geld mehr gehabt habe. Auf Frage, ob A.________ denn mit den Lampen einverstanden gewesen sei, sagte er, ja, also einverstanden…eigentlich nicht, er habe ja einfach Geld gewollt… (pag. 259). Die Idee mit den Lampen als Depot sei von E.________ gekommen, E.________ habe es von sich aus angeboten (pag. 260). Die Frage, ob E.________ ein Alkoholproblem habe, bejahte er. E.________ vertrage viel Alkohol. E.________ habe im Q.________ einen normalen Eindruck gemacht. Er habe sicher zwei bis drei Bier intus gehabt, aber betrunken sei er nicht gewesen. Er habe normal gesprochen und sei normal gelaufen (pag. 260). Es sei doch komisch, dass E.________ behaupte, derart bedroht worden zu sein und niemand darauf reagiert haben soll (pag. 260). Es hätten sicher 15 Leute gesehen, dass sie drei miteinander gesprochen hätten (pag. 261). Sie hätten vielleicht 2 Minuten mit E.________ in der Toilette diskutiert, bis sie draussen gewesen seien, seien vielleicht 10 Minuten vergangen. Ja, E.________ habe A.________ die CHF 150.00 gegeben, worauf sie die Toilette und danach das Restaurant fliessend verlassen hätten (pag. 261). Auf Frage, ob er denn CHF 600.00 verhältnismässig finde, um einen solchen Tisch von der Strasse in die Wohnung zu tragen, sagte er, eigentlich nicht, aber wenn

30 E.________ es ja verspreche und anbiete, wieso er das denn nicht hätte machen sollen. E.________ habe es ja angeboten, er habe ihn nicht dazu gezwungen (pag. 262). Sie hätten zuvor ein normales Verhältnis gehabt. Sie seien ab und zu etwas trinken gegangen, mehr nicht. Er habe E.________ Dormi, Valium und Cola besorgt. Eine intime Beziehung hätten sie nicht gehabt (pag. 262). Als er zum Polizeiauto gerannt sei, hätten sie begonnen zu lachen. Die Polizisten seien ausgestiegen und hätten sie gefragt, was los gewesen sei, dann hätten diese auch gelacht und hätten sie wieder gehen lassen. (pag. 263) Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 16. November 2016 (pag. 895 ff.) E.________ sei zur Toilette gelaufen, dann seien A.________ und er auch dorthin. Dann habe A.________ E.________ zur Rede gestellt und E.________ habe CHF 150.00 ausgehändigt. Dann seien sie zum Bankomaten, dort habe E.________ Geld abheben wollen, aber er habe nur noch CHF 50.00 oder 60.00 auf dem Konto gehabt. Das habe A.________ nicht genommen, das hätten sie ihm gelassen, dann seien sie zu E.________ nach Hause, weil er gesagt habe, er habe noch Stehlampen. Anschliessend sei E.________ zum Polizeiauto gerannt und habe gesagt, er werde ausgenommen. Die Polizisten seien ausgestiegen, hätten eine Kontrolle machen wollen und hätten dann selber zu Lachen begonnen (pag. 896). Er kenne E.________ vom Bau her, E.________ sei Kranführer, er Eisenleger. Eine sexuelle Beziehung hätten sie nicht zueinander gehabt (pag. 896). Sie seien ins Q.________ gegangen, weil E.________ A.________ CHF 300.00 geschuldet habe. Er selber habe das Geld fürs Zügeln bekommen, A.________ nicht. Wieso wisse er auch nicht, dass müsse man E.________ fragen. Auf Frage, was die Absicht gewesen sei, als er und A.________ zusammen nach H.________ gefahren seien, sagte C.________, dass A.________ die CHF 300.00 bekomme, nichts anderes. E.________ trage immer so CHF 300.00 bis 500.00 bei sich, schon auf dem Bau (pag. 897). Auf Frage hin, ob bereits von Beginn weg die Absicht bestanden habe, dass E.________ via Bankomat Geld abheben könnte, sagte er, nein, sonst hätte sie ja die CHF 70.00/80.00 auf dem Konto auch genommen (pag. 897). Auf Frage, woher die Schulden stammen würden, sagte C.________ vom Zügeln. E.________ habe einen riesen Tisch und Stehlampen gehabt. Es sei nur um das gegangen, jedenfalls bei ihm (C.________). Beim Zügeln seien er und Herr A.________ dabei gewesen (pag. 897). Auf Vorhalt, sowohl E.________ wie auch A.________ würden ausführen, dass A.________ und C.________ nie zusammen gezügelt hätten, sagte C.________, er wisse, dass sie zusammen gezügelt hätten, anders könne er es nicht sagen (pag. 898). E.________ habe die Idee gehabt, zum Bankomaten zu gehen, weil er noch den Rest habe bezahlen wollen. E.________ sei schon etwas angetrunken gewesen, aber sie hätten ihn nicht halten oder schieben müssen, er sei alleine gelaufen. Es sei auch die Idee von E.________ gewesen, zu ihm nach Hause zu gehen (pag. 898).

31 Aussagen an der Berufungsverhandlung am 4. April 2019 (pag. 1397 ff.) Angesprochen auf den fraglichen Abend, sagte C.________, so wie er es in Erinnerung habe, habe er mit E.________ noch Kontakt gehabt, A.________ nicht. Sie seien dann dorthin gegangen, damit die beiden zusammen hätten sprechen können. Aber was dann genau gelaufen sei, wisse er nicht mehr. Ja, das habe er gewusst, dass E.________ eine Schuld gegenüber A.________ gehabt habe (pag. 1399). Wie hoch an diesem Abend die Schuld gewesen sei, wisse er nicht. Die Schuld sei wegen dem Zügeln gewesen. Gegenüber ihm (C.________) habe E.________ auch eine Schuld wegen dem Zügeln gehabt, er habe auch geholfen, aber ihm habe E.________ das Geld bezahlt, dem A.________ nicht. Auf Vorhalt, wonach E.________ das Zügeln bestreite und auch A.________ gesagt habe, dass er beim Zügeln des Tisches nicht dabei gewesen sei, sagte C.________, er könne nichts dazu sagen, er habe gezügelt (pag. 1400). Auf Frage hin führte er aus, er habe vor Ort keine Aufgabe gehabt. Er sei einfach blöd gesagt innen bei der Türe gestanden. Er könne auch nicht sagen, weshalb er mitgegangen sei. Er könne nicht viel zu diesem Abend sagen. Es sei einfach kein Raub gewesen. A.________ habe einfach sein Geld gewollt, er habe CHF 150.00 bekommen. Dann habe er noch zur Bank gewollt, mehr wisse er nicht mehr. Auf Frage, was denn für ihn ein Raub wäre, sagte er, er wisse es auch nicht, dass man ihn packen, bedrohen oder schlagen würde, aber das sei alles nicht der Fall gewesen (pag. 1400). c) Aussagen E.________ Aussagen bei der Kantonspolizei am 29. Oktober 2014 (pag. 180 ff.) A.________ habe ihn an diesem Tag um 16 Uhr angerufen und habe ihn unbedingt sehen wollen. Er habe A.________ gesagt, dass er nicht in H.________ sei, sondern im Alkoholentzug in P.________ und dass er ihn nicht sehen wolle. A.________ sei hierauf völlig ausgeflippt und habe ihm gedroht, er würde ihn fertig machen. Um 17 Uhr habe ihn C.________ angerufen und gefragt, wo er sei. Etwas später sei er mit zwei Brüdern ins Q.________ gegangen, worauf C.________ per SMS gefragt habe, wo er sei, er habe ihm geantwortet im Q.________. Um ca. 18:45/19.00 Uhr sei er auf die Toilette gegangen, sei beim Pissoir gestanden und habe gerade Wasser lösen wollen, als die Tür zur Toilette hinter ihm aufgesprungen sei. C.________ und A.________ seien sofort hinter ihm gestanden. A.________ habe ihn mit beiden Händen an den Schultern gepackt und C.________ habe bei der Tür aufgepasst, dass niemand kommen würde. A.________ habe ihm dann das Portemonnaie aus der Hosentasche genommen und zu ihm gesagt, er würde ihn jetzt völlig ausnehmen. Er (E.________) habe sich nicht zur Wehr gesetzt, er habe nur versucht, mit C.________ zu reden und er habe ihn gefragt, weshalb er ihm das antue. Die beiden seien „total drauf“ gewesen, nicht auf Drogen, sondern völlig darauf fokussiert, ihn auszurauben. C.________ habe dann auch nur gesagt, er würde nun ausgenommen werden. A.________ habe ihn dann losgelassen und habe sein Portemonnaie durchsucht. Dort habe er CHF 150.00 gefunden, welche er behändigt habe. Es sei eine 100er und eine 50er Note gewesen. Danach habe er seine Kreditkarte der U.________ gefunden und

32 gesagt, jetzt würden sie zur U.________ gehen und er müsse dann „richtig Kohle rauslassen“. Danach habe A.________ ihm das Portemonnaie wieder hingestreckt, er habe es wieder an sich genommen, die Kreditkarte liess A.________ im Portemonnaie. Er wisse bis heute nicht, weshalb sich die beiden gegen ihn verbrüdert hätten. Er denke, A.________ habe C.________ dazu angestiftet. Er wisse nur, dass er diesen Abend nicht überlebt hätte. Jedenfalls hätten ihn daraufhin beide aus der Toilette und aus dem Restaurant gezerrt. A.________ habe ihn zumeist festgehalten, C.________ sei für den Sichtschutz besorgt gewesen. Unterwegs habe C.________ die ganze Zeit gedroht, er käme jetzt richtig dran. Er habe grosse Augen gehabt und habe ihm richtig gedroht. Sie hätten ihn zur U.________ am N.________ gezerrt (pag. 181). C.________ habe wieder aufgepasst und A.________ habe ihn an den Geldautomaten gedrückt. Er habe die Karte reinschieben und den Code eingeben müssen. Er habe dies ganz gelassen getan, da er genau gewusst habe, dass sich nur noch CHF 76.00 auf dem betreffenden Konto befunden hätten. Er habe also ganz gelassen gesagt, dass sich nichts mehr auf dem Konto befinden würde, habe die Karte wieder rausgelassen und wieder eingesteckt. Als die beiden Männer realisiert hätten, dass sie ihn nicht um ein paar Tausender erleichtern könnten, seien sie völlig ausgeflippt. Sofort habe ein anderer Plan her müssen. A.________ habe gesagt, sie hätten in der Nähe parkiert. C.________ habe zu A.________ gesagt, sie würden jetzt zu ihm nach Hause fahren und die Wohnung ausräumen. Beiden hätten ihn an den Armen ergriffen, einer links und einer rechts. Danach hätten sie ihn in Richtung Auto gezerrt. Plötzlich sei ein Polizeifahrzeug aufgetaucht und die beiden hätten ihn sofort losgelassen. C.________ habe zu A.________ gesagt „Komm wir gehen sofort“. In diesem Moment seien beide sofort in die AV.________ Richtung Bahnhof gelaufen und er sei zum Polizeifahrzeug gelaufen und habe sich bemerkbar gemacht. Der Beifahrer habe die Seitenscheibe runter gelassen und er habe den Polizisten gesagt, die beiden Männer hätten ihn gerade ausgenommen, worauf die Polizisten zu C.________ und A.________ gegangen seien. Er sei dann alleine dort gestanden und sei zum Bahnhof gegangen (pag. 182). Beide seien seine „Lovers“ gewesen. A.________ kenne er seit circa einem Jahr, er habe ihn über einen gemeinsamen Freund kennen gelernt. Mit ihm habe er eine schöne Zeit gehabt, er sei ihn in einsamen Stunden besuchen gekommen, wofür er A.________ grosszügig entlohnt habe. A.________ habe ihm auch intime Fotos gesendet und ihn bei guter Laune gehalten. Zu Beginn habe das gut funktioniert, nach ca. 6 Monaten nicht mehr und er habe versucht, den Kontakt abzubrechen. A.________ habe dann keine Einnahmequelle mehr gehabt. Zuvor habe A.________ von ihm pro Besuch ca. CHF 300.00-500.00 bekommen, manchmal auch etwas mehr. Pro Monat habe A.________ von ihm auf diese Weise ca. CHF 1‘000.00 bekommen. C.________ kenne er erst seit ca. einem Monat. Auch ihm habe er Geld für Besuche, Fotos und Filme gegeben. Pro Besuch habe er ihm CHF 300.00-500.00 gegeben. Videos und Fotos von beiden Männer habe er noch bei sich zu Hause bzw. auf seinem Onlinespeicher und könne so die Beziehung zu den beiden Männern beweisen (pag. 182). Angesprochen auf die Drohungen, sagte E.________, A.________ habe ihn schon seit 3 Wochen erpresst. Er modle und mache Werbespots für verschiedene Unter-

33 nehmen und Institutionen. A.________ habe ihn erpresst, dass er diese Unternehmen benachrichtigen und ihnen die WhatsApp-Nachrichten (private Chats mit sexuellem Hintergrund), welche sie gemeinsam ausgetauscht hätten, zeigen würde. A.________ habe ihm zu verstehen gegeben, dass er ihm Geld geben solle, da er ansonsten an die Öffentlichkeit gehe. Das könne man auf den ausgehändigten Audiofiles hören. Zuerst sei die Erpressung gekommen, das habe nicht funktioniert, er habe A.________ kein Geld gegeben. Danach seien die Drohungen gekommen, er käme mit seinen Leuten vorbei und mache ihn kalt. A.________ verkehre in der Hooliganszene. Er habe versucht, ihm Angst zu machen, aber das habe er nicht geschafft (pag. 183). Wenn beide Männer nun einvernommen und wieder entlassen werden würden, dann würde er ein ernstes Problem haben. Er gehe davon aus, dass diese ihn umbringen würden. Er denke, dass sie dies schon am 25. Oktober 2014 beabsichtigt hätten (pag. 183). Er sei überzeugt, dass er diesen Tag nicht überlebt hätte, wenn die beiden Männer ihre Absicht hätten zu Ende bringen können. Für die beiden Männer sei er eine „kleine, schwule Drecksau“, er habe effektiv grosse Angst vor diesen beiden Männern (pag. 184). Auf Frage, wie genau er bei der Toilette festgehalten worden sei, sagte er, C.________ habe bei der Tür aufgepasst. A.________ habe zuerst mit der Faust neben ihm in die Wand geschlagen. Danach habe er ihn mit einer Hand an der Schulter ergriffen, er könne sich nicht daran erinnern, mit welcher Hand. Er sei 60 kg, A.________ sei 2.12m gross, dies genüge schon. Mit der andern Hand habe ihm A.________ das Portemonnaie aus der linken Hosentasche gezogen. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt zur Wehr gesetzt. C.________ sei ein Kickboxer. A.________ sei ein stadtbekannter Hooligan. Er hätte keine Chance gehabt. Um die Situation nicht zu verschlimmern, habe er sich nicht zur Wehr gesetzt. Er habe gedacht, die beiden würden ihn in Ruhe lassen, sobald sie das Geld hätten. Nein, die beiden hätten nicht mit Konsequenzen gedroht, falls er nicht kooperieren würde, dies sei auch nicht nötig gewesen, die Situation sei sehr klar für ihn gewesen. Nein, mit Waffen oder einem gefährlichen Gegenstand sei er nicht bedroht worden (pag. 184). Auf Frage, ob Personen diesen Vorfall beobachtet hätte, sagte er, er sei mit K.________ und seinem Bruder im Q.________ gewesen. Als C.________ und A.________ ihn aus der Toilette gestossen hätten, habe K.________ ihn sehen und die Situation beobachten können. Er habe K.________ noch für einen ganz kurzen Moment ansehen können. Der Bruder von K.________ sei mit dem Rücken zu ihm gesessen und habe nichts sehen können. K.________ habe beobachten können, dass er mit den beiden Männern aus der Toilette gekommen sei und dann die Treppe runtergegangen sei, mehr nicht (pag. 184). Draussen seien viele Leute gewesen, aber er habe niemanden auf sich aufmerksam machen können. Er sei halt ein wenig betrunken gewesen und A.________ habe so getan, als würde er ihn stützen. Als A.________ ihn gegen den Geldautomaten gedrückt habe, hätte dies schon jemand mitbekommen sollen (pag. 185).

34 Auf Frage hin, sagte er, er sei an diesem Abend nicht sofort zur Polizei gegangen, weil er betrunken gewesen sei, er habe keine Aussagen machen wollen, ausserdem habe er in diesem Moment irgendwie gar nicht mehr daran gedacht. Er sei unter Schock gestanden und habe gezittert (pag. 185). Auf Vorhalt, bei der mündlichen Aussage vor der Einvernahme habe er gesagt, er habe den falschen Code beim Geldautomaten eingegeben und nun sage er, er habe A.________ gezeigt, dass kaum mehr Geld auf dem Konto sei, was den nun stimme, sagte er, das zwei

SK 2017 135 — Bern Obergericht Strafkammern 08.04.2019 SK 2017 135 — Swissrulings