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Bern Obergericht Strafkammern 07.08.2017 SK 2017 131

7. August 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·3,758 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Sachbeschädigung | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 17 131 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2017 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und B.________ und C.________ Strafklägerschaft Gegenstand Sachbeschädigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 9. März 2017 (PEN 2016 895)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 9. März 2017 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit zwischen dem 23. und 25. April 2016 in D.________ zum Nachteil von B.________ und C.________ (nachfolgend: Strafkläger) schuldig erklärt. Er wurde verurteilt zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von einem Tag, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten (pag. 136 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 13. März 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 151). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 29. März 2017 reichte der Beschuldigte am 4. April 2017 form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein. Er focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und begründete seine Berufung sogleich (pag. 169 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 11. April 2017 ihren Verzicht auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 197). Die Strafkläger machten mit Eingabe vom 18. April 2017 weder Nichteintretensgründe geltend, noch erhoben sie Anschlussberufung (pag. 180). Nachdem die Strafkläger mit Eingabe vom 2. Mai 2017 auf weitere Vergleichsverhandlungen verzichtet hatten (pag. 190) und sich der Beschuldigte zum Thema erneuter Vergleichsverhandlungen innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, ordnete die Kammer mit Beschluss vom 22. Mai 2017 gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 192 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten erfolgte am 6. Juni 2017, unter Verweis auf die bereits mit der Berufungserklärung eingereichte Begründung (pag. 195). Die Strafkläger reichten am 15. Juni 2017 eine Stellungnahme ein (pag. 201 f.). Am 22. Juni 2017 reichte der Beschuldigte Gegenbemerkungen ein (pag. 208). 3. Anträge der Parteien Der Beschuldigte beantragt, er sei freizusprechen (pag. 169). Die Strafkläger stellen keinen formellen Antrag. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie ist dabei aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Der Beschuldigte wurde der angeklagten geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

3 (StGB; SR 311.0) schuldig gesprochen (vgl. Strafbefehl vom 22. August 2016, pag. 41 bzw. Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz gemäss Art. 344 StPO, pag. 122). Diese wird mit Busse bedroht und bildet damit eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB. Bei einer Übertretung überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition. Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3 S. 319, je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenso vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.2. mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44 mit Hinweis). 5. Neue Beweismittel Wie soeben erwähnt, können im Berufungsverfahren betreffend Übertretungen keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Es ist auf die im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Beweise abzustützen. Die zahlreichen von den Strafklägern und vom Beschuldigten in ihrem Schriftenwechsel eingereichten Unterlagen sind daher grundsätzlich unbeachtlich, würden aber – wie zu zeigen sein wird – selbst bei ihrer Berücksichtigung nichts am Ausgang dieses Verfahrens ändern. Zu bemerken ist nebenbei, dass die Kammer in diesem Strafverfahren nicht über das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und den Strafklägern zu befinden hat – und schon gar nicht darüber, wer sich wann anständig oder unanständig verhalten hat. Zu beurteilen ist einzig die angeklagte geringfügige Sachbeschädigung vom April 2016. 6. Strafantrag Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird nur auf Antrag verfolgt. Strafantrag kann jede Person stellen, die durch die Tat verletzt wurde, und zwar innert drei Monaten ab dem Tag, an welchem ihr der Täter bekannt wird (Art. 30 Abs. 1 und Art. 31 StGB). Die Strafkläger sind Eigentümer der Parzelle Nr. 1.________ und Miteigentümer der Parzelle Nr. 2.________. Unabhängig davon, auf welcher Parzelle sich der Baum bzw. die abgeschnittenen Äste befinden bzw. befanden, wurde in ihre Rechtsstellung eingegriffen. Sie waren damit strafantragsberechtigt. Die Strafkläger haben am 25. Mai 2016 rechtzeitig einen gültigen Strafantrag gestellt (pag. 4).

4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf Im gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 22. August 2016 (pag. 41) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, den Ahornbaum der Strafkläger ohne deren Einwilligung auf deren Grundstück, also über seine eigene Grundstücksgrenze hinaus, zurückgeschnitten und den Baum so beschädigt zu haben. Der entstandene Sachschaden wird mit CHF 800.00 bis 1‘000.00 beziffert. Die Vorinstanz erklärte in ihrer Urteilsbegründung anschaulich die örtlichen Verhältnisse und die Grenzziehung in Bezug auf die betroffenen Grundstücke (pag. 141 f.). Sie ging im Unterschied zum Strafbefehl (pag. 41) jedoch von einem Schaden von ca. CHF 50.00 aus und statuierte deshalb einen Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO, lautend auf geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. Art. 172ter Abs. 1 StGB (pag. 122). 8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe während über 20 Jahren die faktische Grenzziehung zwischen der Parzelle Nr. 1.________ der Strafkläger und der Gemeinschaftsparzelle Nr. 2.________ nie beanstandet. Per E-Mail habe er sich im März 2016 an die Strafkläger gewendet mit der Bitte, sie sollen den Baum bis auf eine Höhe von zwei Metern zurückschneiden und habe bei Nichtvornahme den Gang vor die Verwaltungsbehörde bzw. vor das Zivilgericht angedroht. Indem der Beschuldigte den Strafklägern nunmehr sämtliche Rechte am Ahorn absprechen wolle, verhalte er sich rechtsmissbräuchlich. Das Gericht habe auf ein Vermessungsgutachten zum Standort des Ahorns verzichtet. Denn es könne vorliegend anhand der bestehenden Beweismittel willkürfrei im Zweifel für die beschuldigte Person davon ausgegangen werden, dass der Ahorn gerade auf der Grenze der beiden Parzellen (Nr. 2.________ und 1.________) stehe. Der Beschuldigte habe nicht über ein Kapprecht gemäss Art. 687 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) verfügt. Es sei nach Lehre und Rechtsprechung völlig unbestritten, dass der Anwendungsbereich von Art. 687 Abs. 1 ZGB auf das Astwerk eingeschränkt sei, welches in den Luftraum des Nachbargrundstückes eindringe, d.h. über die Grenze rage. Bei Überschreiten der öffentlich-rechtlichen Maximalhöhen von Pflanzen greife dieser Rechtsbehelf nicht. Der Beschuldigte habe im Verhältnis zu seiner Grundstücksgrenze den Ahornbaum weit über die Grundstücksgrenze hinaus gekappt. Das Kapprecht hätte ihm einzig erlaubt, überhängende Äste auf die Höhe der Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Das Kapprecht finde sodann keine Anwendung, wenn der fragliche Baum auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken stehe. Dort werde von Gesetzes wegen Miteigentum vermutet und es seien die Regeln des Miteigentums anwendbar. Auch als Miteigentümer der Parzelle Nr. 2.________ sei der Beschuldigte nicht berechtigt gewesen, den Baum zurückzuschneiden. Die Miteigentümer der Parzelle Nr. 2.________ hätten in Anwendung vom Art. 647a Abs. 2 ZGB eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung erlassen, die von den gesetzlichen Bestimmungen über die notwendigen und dringlichen Massnahmen abweiche. In dieser sei den einzelnen Miteigentümern die

5 Kompetenz entzogen worden, selbständig und ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft Sträucher und Bäume in den Gemeinschaftsanlagen zu schneiden. Diese Aufgabe dürfe einzig die von der Miteigentümergemeinschaft gewählte Verwaltung vornehmen. Die Vorinstanz hielt hingegen fest, der Beschuldigte sei überzeugt, rechtmässig gehandelt zu haben. Der Schaden durch das Zurückschneiden dürfte primär ideeller Natur sein. Diesen Affektionswert könne das Gericht nur schätzen. Es sei von einem Schaden von ca. CHF 50.00 auszugehen. Dem Beschuldigten sei es nur darum gegangen, die Sicht nach Süden frei zu haben, und nicht den Ahorn zu Grunde gehen zu lassen (pag. 140 ff.). 9. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat nie bestritten, den betreffenden Ahornbaum zurückgeschnitten zu haben. Er ist jedoch der Ansicht, in zivilrechtlicher Hinsicht sei dieses Vorgehen zulässig gewesen. Die zivilrechtlichen Verhältnisse bilden in diesem Verfahren Teil des strafrechtlich relevanten Sachverhaltes. Es ist zu prüfen, ob der Beschuldigte berechtigt war, den Ahorn ohne Einverständnis der Strafkläger zurückzuschneiden. 10. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, er habe gesetzeskonform von seinem Kapprecht Gebrauch gemacht, weil seine Sicht in Richtung Süden stark beeinträchtigt gewesen sei. Die Vorinstanz interpretiere den Standort des Ahornbaumstammes willkürlich gegen ihn, als ob kein Kapprecht auf der Parzelle Nr. 2.________ vorhanden wäre. Er habe von seinem Kapprecht auf der Parzelle Nr. 2.________ Gebrauch gemacht. Die Anpassung der Grenze zur Parzelle Nr. 2.________ sei nie mit anderen Nachbarn abgesprochen worden. Er habe die Grenzziehung bzw. die Eigentumsstörung bisher geduldet, weil er keinen Streit und besonders keinen juristischen Prozess mit den Nachbarn haben wollte. Er habe immer nach Treu und Glauben gehandelt. Die Strafkläger und die Behörden würden hingegen widersprüchlich und wider Treu und Glauben agieren. Die wichtigsten Fakten (Grenzverlauf, Position des Ahornbaumstammes, Kapprecht, Schnitt auf der Parzelle Nr. 2.________) hätten im bisherigen Verfahren immer eine untergeordnete Rolle gespielt, seien vertuscht, willkürlich interpretiert bzw. ignoriert worden. Der Ahornbaumstamm liege ca. 2-4 cm von der Grenze zur Parzelle Nr. 2.________ entfernt, auf der Parzelle Nr. 1.________ der Strafkläger. Es sei korrekt, dass er überzeugt sei, rechtmässig gehandelt zu haben. Er habe ein Kapprecht gegenüber der Parzelle 2.________, weil der Ahornbaumstamm sich ca. 2-4 cm auf dem Grundstück des Nachbarn befinde. Sein Nachbar habe den Ahornbaum im Oktober 2016 markant zurückgeschnitten. Seine Aktion habe keinen Schaden zugefügt. 11. Beweiswürdigung der Kammer Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist weder offensichtlich unrichtig, noch beruht sie auf Rechtsverletzungen. Die Vorbringen des Beschuldigten vermögen dies nicht darzutun. Es ist völlig unbestritten, dass der Ahorn nicht auf dem Grundstück und damit im Eigentum des Beschuldigten steht und auch keine Äste auf seine

6 Parzelle hinüberragten. Die Parzelle Nr. 2.________ steht je zu einem Zwölftel im Miteigentum des Beschuldigten, der Strafkläger und der übrigen Eigentümer der Grundstücke in der Überbauung E.________ (pag. 60 ff.). Für die Frage, ob der Beschuldigte widerrechtlich gehandelt hat, ist bei unklarer Sachlage die für ihn günstigere anzunehmen. Die für ihn günstigere Variante ist grundsätzlich die Annahme, der Baum habe sich gerade auf der Grundstücksgrenze befunden, als dass er sich – wie nun vom Beschuldigten selbst vorgebracht – vollständig auf dem Grundstück der Strafkläger befand. Die Vorinstanz ging in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO vom für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt aus. Dies ist nicht zu beanstanden. Allerdings verfügte der Beschuldigte unabhängig davon, auf welcher Parzelle der Ahorn schlussendlich tatsächlich steht, – auf derjenigen der Strafkläger, der gemeinschaftlichen oder gar genau auf der Grenze –, nicht über ein Kapprecht im Sinne von Art. 687 ZGB oder eine andere Befugnis, um ohne Einwilligung der Strafkläger oder allenfalls der andern Miteigentümern der Parzelle Nr. 2.________ den Baum zurückzuschneiden. Nach Art. 687 Abs. 1 ZGB kann der Nachbar überragende Äste und eindringende Wurzeln, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten. Die drei Varianten der Baumposition sind hier kurz zu erläutern: a) Steht der Baum, wie der Beschuldigte im Berufungsverfahren selbst behauptet, auf der Parzelle der Strafkläger (Nr. 1.________) und ragen Äste mit schädigenden Auswirkungen auf die Parzelle Nr. 2.________ hinüber, so hätten die Eigentümer dieser Parzelle unter den gesetzlichen Voraussetzung allenfalls ein Kapprecht für die über die Grundstücksgrenze ragenden Äste. Da die Parzelle Nr. 2.________ nun im Miteigentum von zwölf Parteien steht, sind die gesetzlichen Regeln über das Miteigentum anwendbar und vorliegend in Ergänzung die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der gemeinschaftlichen Einrichtungen und Anlagen der Einfamilienhausüberbauung E.________ in F.________ vom 17. Juni 1994 (pag. 123 ff.). Nach Ziffer II.2.a dieser Nutzungs- und Verwaltungsordnung ist den Benützern der Umgebungsparzelle Nr. 2.________ das Schneiden von Sträuchern und Bäumen in den Gemeinschaftsanlagen und ohne besondere Zustimmung der Eigentümergemeinschaft untersagt (pag. 95). Der Beschuldigte durfte somit nicht einfach so im Namen der Miteigentümergemeinschaft handeln und allfällig überragende Äste kappen. b) Stünde der Baum hingegen auf der Parzelle Nr. 2.________ und somit im Miteigentum der zwölf Parteien, so wäre es dem Beschuldigten aufgrund der Nutzungs- und Verwaltungsordnung ebenfalls verwehrt, den Baum eigenmächtig zurückzuschneiden. c) Stünde der Baum genau auf der Grenze zwischen zwei Parzellen, so findet das Kapprecht nach Art. 687 Abs. 1 ZGB, wie die Vorinstanz korrekt ausführte (pag. 145), keine Anwendung. Vielmehr kommen die Regeln des Miteigentums zum Zug (Art. 670 und 646 ff. ZGB). Dies ist nicht willkürlich oder wahrheitswidrig, wie der Beschuldigte meint, sondern entspricht der Rechtslage.

7 Der Beschuldigte, auf dessen Grundstück keine Äste ragten, verfügte nicht über ein Kapprecht. Wird sein Eigentum, wie er geltend macht, durch eine Höhe des Baumes, welche die öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, beeinträchtigt, so kann er dem nicht in Anwendung von Art. 687 Abs. 1 ZGB entgegenwirken. Für eine solche Selbsthilfe besteht keine Rechtsgrundlage (vgl. Erwägung der Vorinstanz, pag. 145). Das Zurückschneiden war somit zivilrechtlich nicht zulässig. Dies gilt für sämtliche hier möglichen Sachverhaltsvarianten. Wie die Grundstücksgrenzen nun genau verlaufen und wie es vor 20 Jahren dazu kam, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Darüber ist entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht in diesem Strafverfahren zu entscheiden. Im Ergebnis liegt keine willkürliche oder rechtswidrige Beweiswürdigung der Vorinstanz vor. Die Kammer geht vom gleichen Sachverhalt aus wie die Vorinstanz. III. Rechtliche Würdigung 12. Geringfügige Sachbeschädigung Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Das Tatobjekt der Sachbeschädigung ist eine fremde Sache, d.h. eine Sache, an der ein Eigentumsrecht eines anderen besteht. Geschützt sind aber auch fremde Gebrauchs- und Nutzungsrechte (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 144 StGB). Miteigentum gewährt kein ausschliessliches Eigentumsrecht, weshalb eine im Miteigentum stehende Sache fremd ist (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 11 zu Art. 144 StGB). Die unter Strafe stehende Tathandlung des Beschädigens umfasst eine Substanzveränderung, die Minderung der Funktionsfähigkeit oder auch die Minderung der Ansehnlichkeit (DONATSCH, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, StGB-Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 144 StGB). Das Kappen von Ästen erfüllt gemäss Bundesgericht den Tatbestand der Sachbeschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6S.545/2001 vom 27. November 2001). Der Berechtigte braucht keinen Vermögensschaden zu erleiden. Das Bundesgericht erachtet indessen Art. 172ter StGB für anwendbar, wenn der Schaden nicht mehr als CHF 300.00 beträgt (DONATSCH, a.a.O., N. 5 zu Art. 144 mit Verweis auf BGE 123 IV 119). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Ahorn stand nicht im Alleineigentum des Beschuldigten. Es handelt sich somit um eine fremde Sache. Durch das Abschneiden der Äste hat der Beschuldigte in die Substanz des Baumes eingegriffen bzw. dessen Aussehen verändert. Es liegt ein Beschädigen vor. Dass der Baum im Herbst 2016 durch die Strafkläger zurückgeschnitten wurde, ändert daran nichts. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Es ging ihm jedoch nicht darum, den Baum zu zerstören. Vielmehr beabsichtigte er, durch das Abschneiden der Äste seine Bergsicht zu verbessern bzw. wiederherzu-

8 stellen. Sein Vorsatz war somit nur auf einen geringfügigen Vermögenswert bzw. Schaden gerichtet; dessen Höhe lässt sich, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, höchstens schätzen. Die Annahme von ca. CHF 50.00 und damit eines Schadensbetrags im geringfügigen Bereich (praxisgemäss unter CHF 300.00) ist nicht zu beanstanden. Der Tatbestand der Sachbeschädigung ist unabhängig vom Vorliegen eines Vermögensschadens erfüllt. Es lag kein Kapprecht nach Art. 687 Abs. 1 ZGB oder eine anderweitige gesetzliche Erlaubnis vor, die das Handeln des Beschuldigten rechtfertigten würde. Der Beschuldigte ist wegen geringfügiger Sachbeschädigung zum Nachteil der Strafkläger schuldig zu erklären. 13. Rechts- bzw. Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Die Vorinstanz bejahte einen vermeidbaren Verbotsirrtum (pag. 146). Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte der Ansicht ist, sich im Recht zu befinden. Aber gerade der Beschuldigte, der sich ausführlich mit Gesetzen und Reglementen zu befassen scheint, hätte nach Ansicht der Kammer aber wissen können (und müssen), dass er nicht berechtigt ist, den Ahorn zurückzuschneiden. Zudem befindet sich der Baum und dessen Äste im mit einer Hecke umfriedeten Garten der Strafkläger, sodass für jedermann erkennbar ist, dass dort nicht leichthin Äste abgeschnitten werden dürfen. Die Kammer erachtet das Vorliegen eines Verbotsirrtums daher zumindest als fraglich. Der Irrtum des Beschuldigten über die Rechtswidrigkeit war in jedem Fall, wie auch die Vorinstanz festhielt, vermeidbar. Ein vermeidbarer Verbotsirrtum ist einzig in Bezug auf die Bemessung der Strafe von Bedeutung (mehr dazu siehe nachfolgend Ziffer IV.) und dort ist die Kammer sowieso an das Verschlechterungsverbot gebunden – welches durch eine oberinstanzliche Verneinung des vermeidbaren Verbotsirrtums verletzt würde. IV. Strafzumessung 14. Allgemeines Der Beschuldigte gab in seiner Berufungsbegründung an, die Strafzumessung nicht verstanden zu haben (pag. 173). Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Straf-

9 verfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Ein Verstoss gegen Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB stellt eine Übertretung dar; sie wird mit Busse bestraft, die höchstens CHF 10‘000.00 betragen kann (Art. 106 Abs. 1 StGB). Es gilt vorliegend das Verschlechterungsverbot (siehe oben Ziff. I.4.). Die Kammer ist deshalb nicht befugt, eine höhere Strafe auszusprechen als die Vorinstanz (CHF 100.00 Übertretungsbusse; ohne Eintrag im Strafregister). 15. Tatkomponenten Der Beschuldigte hat nur wenige Äste des Ahorns gekappt und den Baum nicht zerstört. Sein Verhalten war widerrechtlich und unangebracht, zeugt aber nicht von eigentlicher krimineller Energie. Es handelt sich um eine Tat im Bagatellbereich. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt daher im Vergleich zum weiten Strafrahmen bis CHF 10‘000.00 sehr leicht. Er handelte vorsätzlich. Er wollte seine Aussicht verbessern bzw. hat diese eigenmächtig wiederhergestellt, obwohl ihm eine rechtskonforme Vorgehensweise offen gestanden wäre. Die subjektiven Tatkomponenten ändern am insgesamt sehr leichten Tatverschulden nichts. Die Vorinstanz berücksichtigte zusätzlich einen vermeidbaren Verbotsirrtum (Art. 21 i.V.m. Art. 48a StGB) und erachtete einen Bussenbetrag von CHF 100.00 als dem geringen Verschulden angemessen. Ohne Annahme eines – von der Kammer als fraglich bezeichneten – vermeidbaren Verbotsirrtums als Strafmilderungsgrund wäre eine etwas höhere Busse auszufällen gewesen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots darf jedoch vom günstigeren erstinstanzlichen Urteil nicht abgewichen werden. 16. Täterkomponenten Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt in stabilen persönlichen Verhältnissen. Über sein Vorleben ist nichts bekannt, was die Strafzumessung negativ beeinflussen könnte. Im Strafverfahren hat sich der Beschuldigte korrekt verhalten. Dass er seine Vorgehensweise stets zu rechtfertigen versuchte, ist das Recht jeder beschuldigten Person und darf ihm daher nicht zum Nachteil gereichen. Umgekehrt kann ihm dadurch aber auch keine strafmindernde Einsicht und Reue attestiert werden. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 17. Konkretes Strafmass In Bestätigung der erstinstanzlichen Strafzumessung und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots wird die Übertretungsbusse auf CHF 100.00 festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB; Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands

10 Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte [VBRS], S. 4). V. Kosten und Entschädigung Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wird wie bereits von der Vorinstanz verurteilt. Er hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden gemäss Urteil der Vorinstanz auf total CHF 2‘350.00 (inkl. Gebühr für die Urteilsbegründung) festgesetzt. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren und hat daher auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12], Richtlinien der Strafabteilung vom 24. Januar 2011).

11 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit zwischen dem 23.04.2016 und dem 25.04.2016 in D.________ zum Nachteil von B.________ und C.________ und in Anwendung der Artikel 21, 30, 47, 48a, 106, 144 Abs. 1 i.V. mit 172ter Abs. 1 StGB 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt. 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘350.00. 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Strafklägerschaft - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz

12 Bern, 7. August 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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