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Bern Obergericht Strafkammern 11.11.2016 SK 2016 72

11. November 2016·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,035 Wörter·~1h 5min·1

Zusammenfassung

Vorsätzliche Tötung, Schwere Körperverletzung, Raufhandel, Notwehrexzess | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 72 SK 16 73 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. November 2016 Besetzung Oberrichter Weber (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt W.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Anschlussberufungsführerin und 1. C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt X.________ 2. S.________ gesetzlich vertreten durch seine Mutter ________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Y.________ 3. T.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Z.________ 4. U.________ vertreten durch Rechtsanwalt Z.________ Straf- und Zivilkläger

2 Gegenstand vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 23. Oktober 2015 (PEN 2015 156-161)

3 Inhaltsverzeichnis I. Formelles .......................................................................................................................6 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................6 2. Berufung..................................................................................................................11 3. Haft bzw. vorzeitiger Strafantritt ..............................................................................11 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen / Unverwertbarkeit von Beweismitteln........12 5. Anträge der Parteien ...............................................................................................12 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ................................................15 II. Sachverhalt..................................................................................................................16 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift ...............................................................................16 8. Vorbemerkung / unbestrittener und bestrittener Sachverhalt..................................16 9. Objektive Beweismittel ............................................................................................18 9.1 Anzeigerapport (Schlussbericht) der Kantonspolizei Bern .................................18 9.2 Geländedurchsuchung........................................................................................19 9.3 Rapport Kriminaltechnischer Dienst (KTD).........................................................19 9.4 Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin .........................................................19 9.5 Auswertung der Spuren durch den KTD.............................................................21 9.6 Auswertung Videoüberwachungen .....................................................................23 9.7 Auswertung Mobiltelefone ..................................................................................30 9.8 Hausdurchsuchungen.........................................................................................33 10. Subjektive Beweismittel / Aussagen........................................................................34 10.1 A.________ ...........................................................Error! Bookmark not defined. 10.2 C.________ ...........................................................Error! Bookmark not defined. 10.3 D.________ ..........................................................Error! Bookmark not defined. 10.4 E.________ ............................................................Error! Bookmark not defined. 10.5 F.________...........................................................Error! Bookmark not defined. 10.6 Weitere Personen ...............................................................................................67 11. Beweiswürdigung ....................................................................................................70 11.1 Vorbringen der Parteien......................................................................................70 11.2 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung...................................................73 11.3 Würdigung der objektiven Beweismittel..............................................................73 11.4 Würdigung der subjektiven Beweismittel ............................................................81

4 11.5 Zusammenfassende Beweiswürdigung ..............................................................94 12. Erstellter Sachverhalt ............................................................................................101 III. Rechtliche Würdigung................................................................................................104 13. Vorsätzliche Tötung z.N. von B.________ ............................................................104 14. Versuchte schwere Körperverletzung z.N. von C.________ ................................110 15. Raufhandel ............................................................................................................114 IV. Strafzumessung.........................................................................................................117 16. Allgemeines zur Strafzumessung..........................................................................117 17. Schwerstes Delikt, Strafrahmen und Strafart ........................................................117 18. Vorsätzliche Tötung...............................................................................................118 18.1 Tatkomponenten...............................................................................................118 18.2 Täterkomponenten............................................................................................120 18.3 Einsatzstrafe für die vorsätzliche Tötung..........................................................122 19. Versuchte schwere Körperverletzung ...................................................................122 19.1 Tatkomponenten...............................................................................................122 19.2 Täterkomponenten............................................................................................125 19.3 Einzelstrafe und Asperation für die versuchte schwere Körperverletzung .......125 20. Raufhandel ............................................................................................................125 20.1 Tatkomponenten...............................................................................................125 20.2 Täterkomponenten............................................................................................126 20.3 Einzelstrafe und Asperation für den Raufhandel ..............................................126 21. SVG-Widerhandlungen (FiaZ und FuD) ................................................................126 22. Auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe.....................................................................127 V. Zivilpunkt....................................................................................................................127 23. Allgemeine rechtliche Ausführungen.....................................................................127 24. Zivilklage der Privatklägerin T.________ .............................................................127 25. Zivilklage des Privatklägers U.________ .............................................................128 25.1 Antrag ...............................................................................................................128 25.2 Vorbringen und Beweismittel ............................................................................128 25.3 Würdigung ........................................................................................................129 25.4 Fazit ..................................................................................................................130 26. Zivilklage des Privatklägers S.________ .............................................................130

5 26.1 Antrag ...............................................................................................................130 26.2 Vorbringen und Beweismittel ............................................................................131 26.3 Würdigung ........................................................................................................132 26.4 Fazit ..................................................................................................................133 27. Zivilklage des Privatklägers C.________ .............................................................133 27.1 Antrag ...............................................................................................................133 27.2 Sachverhalt und rechtliche Würdigung .............................................................134 27.3 Fazit ..................................................................................................................134 28. Kosten ...................................................................................................................134 VI. Kosten und Entschädigungen....................................................................................134 29. Verfahrenskosten ..................................................................................................134 29.1 Erste Instanz.....................................................................................................135 29.2 Obere Instanz ...................................................................................................135 30. Entschädigungen...................................................................................................135 30.1 Amtliche Verteidigung von A.________ ...........................................................135 30.2 Unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers C.________ .......................136 30.3 Unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers S.________ .......................136 30.4 Unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin T.________ .......................137 30.5 Parteikosten des Privatklägers U.________ ....................................................138 VII. Verfügungen ..............................................................................................................139 VIII. Dispositiv ...................................................................................................................140

6 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 23. Oktober 2015 (pag. 3198 ff.), berichtigt am 29. Oktober 2015 (pag. 3227 ff.), erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in 5er-Besetzung) in Bezug auf A.________ (nachfolgend auch: Beschuldigter), was folgt: « A. I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der vorsätzlichen Tötung, begangen am 17.09.2013 um ca. 02:30 Uhr in 3053 Lätti, Schönbrunnen 2, Motel Paradiso / Club 3000, z.N. von B.________; 2. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 17.09.2013 um ca. 02:30 Uhr in 3053 Lätti, Schönbrunnen 2, Motel Paradiso / Club 3000, z.N. von C.________ ; 3. des Raufhandels, begangen am 17.09.2013 um ca. 02:30 Uhr in 3053 Lätti, Schönbrunnen 2, Motel Paradiso / Club 3000; 4. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifiziertes FiaZ, BAK mind. 0.97 ‰), begangen am 17.09.2013 um ca. 02:40 Uhr auf der Strecke Lätti – Bern; 5. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (FUD), begangen am 17.09.2013 um ca. 02:40 Uhr auf der Strecke Lätti – Bern; 6. des Konsums von Betäubungsmitteln (Kokain), begangen in der Nacht vom 16./17.09.2013 in 3053 Lätti, Schönbrunnen 2, Motel Paradiso / Club 3000; und in Anwendung der Art. 15, 16 Abs. 1, 19 Abs. 2, 22, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 111, 122, 133 StGB Art. 91 Abs. 1 und 2 SVG Art. 19a BetmG Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 767 Tagen werden im Umfang von 767 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 46'000.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 126'717.10, insgesamt bestimmt auf CHF 172'717.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 120'571.35).

7 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren ZMG nach Anklageerhebung CHF 800.00 CHF 24'250.00 CHF 19'950.00 Gebühr Auftritt Staatsanwaltschaft an HV; Art. 21 VKD CHF 1'000.00 Total CHF 46'000.00 Kosten der Untersuchung Anteil Kosten des Gerichts (70%) (inkl. schr. Begr.) Die Auslagen setzen sich zusammen aus:

Auslagen Gericht CHF 160.85 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 52'145.75 Kosten der uR S._________ (vgl. Tabelle) CHF 18'462.30 Anteil (90%) Kosten der uR T.________ (vgl. Tabelle) CHF 23'635.45 Kosten der uR C.________ (vgl. Tabelle) CHF 2'710.20 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 29'602.55 Total CHF 126'717.10 II. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 12 28372) vom 05.11.2012 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. [...] [...] D. A.________ wird in Anwendung von Art. 45 und 47 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 40ʹ000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17.09.2013 an den Straf- und Zivilkläger S.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 488.70 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 23.09.2013 an den Straf- und Zivilkläger U.________. 3. Zur Bezahlung von CHF 4ʹ000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17.09.2013 an den Straf- und Zivilkläger U.________. 4. Zur Bezahlung von CHF 1ʹ000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17.09.2013 an den Straf- und Zivilkläger C.________. 5. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen (90%) Entschädigung von CHF 2ʹ873.90 für seine Aufwendungen im Verfahren an den Straf- und Zivilkläger U.________. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 45 Abs. 3, 47 OR sowie Art. 126 und 433 StPO erkannt: Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin T.________ auf Schadenersatz für Versorgerschaden und Genugtuung wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die Beurteilung der Höhe der Forderungen auf den Zivilweg verwiesen.

8 E. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt W.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 138.10 200.00 CHF 27'620.00 Praktikant 142.24 100.00 CHF 14'224.00 CHF 3'139.10 Reisezuschlag 11 300 CHF 3'300.00 48'283.10 CHF 3'862.65 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 52'145.75 CHF 52'305.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 3'139.10 Reisezuschlag 11 300 CHF 3'300.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 58'744.10 CHF 4'699.55 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 63'443.65 nachforderbarer Betrag CHF 11'297.90 Auslagen MWST-pflichtig Mehrwertsteuer volles Honorar Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt W.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 52'145.75. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt W.________ die Differenz von CHF 11'297.90 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). [...] 4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ durch Rechtsanwalt Y.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 67.68 200.00 CHF 13'536.00 Praktikant 17.75 100.00 CHF 1'775.00 CHF 541.70 Reisezuschlag 3.75 300 CHF 1'125.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'977.70 CHF 1'358.20 CHF 126.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 18'462.30 volles Honorar CHF 19'138.75 CHF 541.70 Reisezuschlag 3.75 300 CHF 1'125.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 20'805.45 CHF 1'664.50 CHF 126.40 Total CHF 22'596.35 nachforderbarer Betrag CHF 4'134.05 Auslagen ohne MWST Auslagen MWST-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Y.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ mit CHF 18'462.30.

9 Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von S.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, S.________ zuhanden von Rechtsanwalt Y.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 4'134.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Y.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 5. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von T.________ durch Rechtsanwalt Z.________ werden wie folgt bestimmt:

Stunden Satz amtliche Entschädigung 107.50 200.00 CHF 21'500.00 CHF 836.10 Reisezuschlag 5 300 CHF 1'500.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 22'336.10 CHF 1'786.90 CHF 638.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 26'261.60 volles Honorar CHF 26'875.00 CHF 836.10 Reisezuschlag 5 300 CHF 1'500.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 27'711.10 CHF 2'216.90 CHF 638.60 Total CHF 32'066.60 nachforderbarer Betrag CHF 5'805.00 Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Auslagen MWSt-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Z.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von T.________ mit CHF 26'261.60. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von T.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, T.________ zuhanden von Rechtsanwalt Z.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 5'805.00 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Z.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 6. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Fürsprecher X.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.42 200.00 CHF 2'483.35 CHF 9.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'493.15 CHF 199.45 CHF 17.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'710.20 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST

10 volles Honorar CHF 3'104.17 CHF 9.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'113.97 CHF 249.10 CHF 17.60 Total CHF 3'380.67 nachforderbarer Betrag CHF 670.47 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher X.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 2'710.20. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecher X.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 670.47 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecher X.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). F. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst sechs Monate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). [...] 2. Das beschlagnahmte Taschenmesser Marke Wenger, schwarz, mit Aufschrift „LG Animal Nutrition" wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Die beschlagnahmte Quittung McDonalds wird als Beweismittel bei den Akten belassen. 4. Das beschlagnahmte Videoüberwachungsgerät (samt Filmaufnahmen) wird nach Rechtskraft des Urteils ________ herausgegeben 5. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 549.80 wird in der Höhe von CHF 200.00 zur Deckung der Busse von CHF 200.00 [und in der Höhe] von CHF 349.80 zur Deckung der Verfahrenskosten von CHF 172'717.10 verwendet. A.________ hat damit noch einen Betrag von CHF 172'367.30 zu bezahlen. 6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) von A.________ ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 7. [...] 8. [...] 9. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er kennungsdienstlicher Daten). 10. [...]

11 11. [...] 12. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]» Mit gleichem Urteil sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland E.________ der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von B.________ und des Raufhandels, beides begangen am 17.09.2013 um ca. 02:30 Uhr beim Motel Paradiso /Club 3000 in Lätti, schuldig und verurteilte ihn zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 8 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu CHF 100.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘800.00 (Ziff. B. des Urteils) Schliesslich sprach das Regionalgericht auch C.________ wegen Raufhandels, begangen am 17.09.2013 um ca. 02:30 Uhr beim Motel Paradiso /Club 3000 in Lätti, schuldig und verurteilte ihn hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 10.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00 (Ziff. C. des Urteils). 2. Berufung Gegen das ihn betreffende Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. November 2015 (pag. 3352) fristgerecht die Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung des Regionalgerichts datiert vom 1. März 2016 (pag. 3243 ff.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 22. März 2016 (pag. 3449) beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels (Ziff. A.I.1.-3. des Urteils), auf die Bemessung der Strafe (Ziff. A.I. des Urteils), auf den Zivilpunkt (Ziff. D. des Urteils), auf die ihn betreffenden Kosten-, Entschädigungsund Genugtuungsfolgen (Ziff. E.1. und 4.-6. des Urteils) sowie auf gewisse Nebenpunkte (Ziff. F.5., 6., und 9. des Urteils). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 11. April 2016 (pag. 3461) form- und fristgerecht die Anschlussberufung und beschränkte diese «auf die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung (Annahme einer Notwehrsituation) sowie die Sanktion». Die Straf- und Zivilkläger T.________ und U.________ verzichteten ausdrücklich auf die Erklärung einer Anschlussberufung (pag. 3463). Die beiden anderen Strafund Zivilkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 3467). 3. Haft bzw. vorzeitiger Strafantritt Der Beschuldigte befand sich seit dem 17. September 2013 in Haft. Das Regionalgericht hatte die Sicherheitshaft in seinem Urteil um 6 Monate verlängert. Mit Verfügung vom 2. November 2015 (pag. 2539 f.) hiess die erstinstanzliche Verfahrensleitung das Gesuch des Beschuldigten vom 30. Oktober 2015 um vorzeitigen Strafantritt gut. Am 13. Januar 2016 konnte der Beschuldigte die Strafe vorzeitig antreten (Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung ASMV, pag. 2540.1 ff.).

12 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen / Unverwertbarkeit von Beweismitteln Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt ________ (datierend vom 5. Oktober 2016, pag. 3544 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 6. Oktober 2016, pag. 3546 ff.) eingeholt. Die Parteien stellten keine weiteren Beweisergänzungsanträge. An der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte hingegen vorfrageweise den Antrag, das Protokoll seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 17. September 2013 sei zufolge Unverwertbarkeit aufgrund fehlender notwendiger Verteidigung aus den Akten zu entfernen. Infolge Unverwertbarkeit der sich daraus ergebenen Folgebeweise seien weiter auch die Protokolle der nachfolgenden Einvernahmen als beschuldigte Person aus den Akten zu weisen. Die Kammer hiess den Antrag insoweit gut, als sie beschloss, das Protokoll der polizeilichen Einvernahme von A.________ als Auskunftsperson vom 17. September 2013 (pag. 635-643) aus den Akten zu entfernen, dieses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (pag. 3600 f.). Einerseits hätte der Beschuldigte nicht als Auskunftsperson befragt werden dürfen, andererseits lag im Zeitpunkt der Einvernahme erkennbar ein Fall notwendiger Verteidigung vor (Art. 130 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]) und eine solche hätte unverzüglich sichergestellt werden müssen (Art. 131 Abs. 1 und 2 StPO). Da dies nicht geschah und auch nicht auf die Wiederholung der ohne notwendige Verteidigung erfolgten Einvernahme verzichtet wurde, war die erwähnte Einvernahme nicht gültig erfolgt (Art. 131 Abs. 3 StPO), vorliegend unverwertbar und deshalb nach Art. 141 Abs. 5 StPO zu verfahren. In Bezug auf die Protokolle der weiteren Einvernahmen des Beschuldigten als beschuldigte Person wies die Kammer den Antrag hingegen ab, da eine fehlende notwendige Verteidigung nach dem Willen des Gesetzgebers keine Fernwirkung entfaltet (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 24 vom 9. Februar 2016 E. VI.2.1). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt W.________ verwies an der Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten auf die bereits in der Berufungserklärung gestellten Anträge (pag. 3601). Die Verteidigung beantragte folglich (pag. 3451 ff.): «1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 23. Oktober 2015 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland in Rechtskraft erwachsen ist in Bezug auf: 1.1. die Schuldsprüche wegen: a. Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierter FiaZ) (Ziff. A.I.4. des Urteils); b. Fahrens in fahrunfähigem Zustand (FuD) (Ziff. A.I.5. des Urteils); c. Konsums von Betäubungsmitteln (Kokain) (Ziff.A.I.6. des Urteils); 1.2. den Entscheid im Widerrufsverfahren (Ziff. A.II. des Urteils). 2. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung:

13 2.1. der vorsätzlichen Tötung (Ziff. I.A.1. der Anklageschrift); 2.2. der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. I.A.2. der Anklageschrift); 2.3. des Raufhandels (Ziff. I.A.3. der Anklageschrift). 3. A.________ sei zu verurteilen: 3.1. zu einer 30 Tagesssätze zu CHF 10.00 nicht übersteigenden Geldstrafe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3.2. zu einer CHF 1‘000.00 nicht übersteigenden Verbindungsbusse, bei schuldhafter Nichtbezahlung zu 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe; 3.3. zu einer CHF 200.00 nicht übersteigenden Übertretungsbusse, bei schuldhafter Nichtbezahlung zu 2 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe; 3.4. zu den auf die rechtskräftigen Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in gerichtlich zu bestimmender Höhe. 4. A.________ sei unverzüglich in die Freiheit zu entlassen. 5. Die Zivilklagen seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Eventuell: Die Zivilklagen seien auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger im erstinstanzlichen Verfahren seien: 6.1. im Strafpunkt dem Kanton Bern aufzuerlegen; 6.2. im Zivilpunkt vorbehältlich der unentgeltlichen Rechtsvertretung den Privatklägern aufzuerlegen. 7. A.________ sei für die durch das Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen wie folgt zu entschädigen: 7.1. die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt W.________ im erstinstanzlichen Verfahren seien gemäss eingereichter Zusammenstellung für die anwaltliche Vertretung zu bestimmen; 7.2. Ersatz der wirtschaftlichen Einbussen seit dem 17. September 2013: + Brutto-Lohn 50%-Stelle für Sep. 2013 bis Nov. 2013: CHF 7‘492.50; + Brutto-Lohn 100%-Stelle seit Dez. 2013: CHF 4‘995.00 pro Monat; - ½ Grundbetrag gem. SchKG-Richtlinien: CHF 600.00 pro Monat; - Wohnungsmiete: CHF 720.00 pro Monat; + Kosten Exmissionsverfahren auf Grund Haft (CIV 13 6420): CHF 855.00; + Zins zu 5% seit dem jeweiligen Verfall; 7.3. Genugtuung für die erstandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie für die Zeit im vorzeitigen Strafantritt in Höhe von CHF 200.00 pro Tag seit dem 17. September 2013. 8. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 549.80 (Ziff. F.5. des Urteils) sei A.________ herauszugeben.

14 9. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-NR. ________) von A.________ zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 10. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 11. Die Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung und des Verfahrens vor Obergericht seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 12. Der amtliche Verteidiger sei für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern gemäss einzureichender Kostennote zu entschädigen.» Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 3609 ff.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. Oktober 2015, soweit A.________ betreffend, in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Konsums von Betäubungsmitteln; 2. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe); 3. des Nichtwiderrufs des bedingten Strafvollzugs mitsamt Kostenpunkt II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der vorsätzlichen Tötung, begangen am 17. September 2013 in Lätti z.N. von B.________; 2. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 17. September 2013 in Lätti z.N. von C.________ ; 3. des Raufhandels, begangen am 17. September 2013 in Lätti; Und er sei deswegen sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, abzüglich 767 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zu den anteilmässigen Verfahrenskosten erster Instanz und den gesamten Verfahrenskosten oberer Instanz (inkl. eine Gebühr von CHF 700.00 gemäss Art. 21 VKD).» Die Straf- und Zivilkläger T.________ und U.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Z.________, beantragten an der Berufungsverhandlung die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Straf- und Zivilpunkt unter entsprechenden erst- und oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 3606/3610 f.). Der Straf- und Zivilkläger S.________ hatte seine Anträge mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 schriftlich gestellt. Er beantragte ebenfalls die Bestätigung des erstin-

15 stanzlichen Urteils im Straf- und Zivilpunkt, eventualiter die Beurteilung der Zivilklage dem Grundsatz nach, alles unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 3550 ff.). Der Straf- und Zivilkläger C.________ hat sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen. Weder er noch sein amtlicher Rechtsbeistand erschienen an der Berufungsverhandlung und es wurden im Vorfeld auch keine schriftlichen Anträge eingereicht. Es sind somit – mit den sich von Gesetzes wegen aus dem Verschlechterungsverbot ergebenden Einschränkungen – seine Anträge in erster Instanz (pag. 3122 ff.) zu beachten. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23./29. Oktober 2015 wird vom Beschuldigten nur teilweise angefochten. Auch die Generalstaatsanwaltschaft führt nur in beschränktem Umfang Anschlussberufung. Nicht angefochten sind die Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifiziertes FiaZ), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (FuD) und wegen Konsums von Betäubungsmitteln. Es kann deshalb antragsgemäss festgestellt werden, dass das Urteil des Regionalgerichts insoweit in Rechtkraft erwachsen ist. Formell werden sodann die Sanktionsfolgen vom Beschuldigten zwar umfassend angefochten. Sein reformatorischer Antrag auf Ausfällung einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 entspricht jedoch der Verurteilung durch die Vorinstanz und auch die Generalstaatsanwaltschaft stellt diesbezüglich keine Abänderungsanträge. Es kann deshalb weiter festgestellt werden, dass auch dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls unangefochten geblieben ist weiter der Entscheid im Widerrufsverfahren. Insoweit kann (antragsgemäss) die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts festgestellt werden. Schliesslich wurde das erstinstanzliche Urteil weder in Bezug auf die Sicherungseinziehung des beschlagnahmten Taschenmessers noch hinsichtlich der Herausgabe des Videoüberwachungsgeräts (samt Filmaufnahmen) und des Verbleibs der McDonald‘s-Quittung bei den Akten angefochten und ist daher auch in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen. In allen übrigen Punkten wird das erstinstanzliche Urteil vom Beschuldigten hingegen angefochten und ist von der Kammer umfassend, mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf sie dabei das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Strafe auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern. In den übrigen Punkten, namentlich im Zivilpunkt, gilt dagegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

16 II. Sachverhalt 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Soweit noch nicht rechtskräftig beurteilt wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 10. März 2015 (pag. 2415 ff.) vorgeworfen, am 17. September 2013 um ca. 02:30 Uhr anlässlich einer wechselseitig tätlichen Auseinandersetzung vor dem Eingang des Motel Paradiso / Club 3000 in Lätti, B.________ mit einem Messer (Klingenlänge 11.6 cm) in den Kopf resp. in den rechten Augeninnenwinkel bis in den Hirnstamm gestochen zu haben, worauf letzterer schwer verletzt zu Boden gegangen sei. Danach soll der Beschuldigte dem am Boden liegenden B.________ noch mindestens einen Fusstritt versetzt haben. B.________ sei gleichentags an den Folgen des Messerstichs verstorben. Damit habe sich der Beschuldigte der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) schuldig gemacht (Ziff. A.1. der Anklageschrift). Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, anlässlich der wechselseitig tätlichen Auseinandersetzung dem Privatkläger C.________ mit einem Messer (Klingenlänge 11.6 cm) an der Oberseite der linken Schulter eine Stichverletzung (Länge 1.8 cm) zugefügt zu haben. Damit habe er sich der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 22 i.V.m. Art. 122 StGB) schuldig gemacht (Ziff. A.2. der Anklageschrift). Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich an der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit C.________, B.________ und E.________ beteiligt zu haben, dies insbesondere dadurch, dass er B.________ und C.________ durch Messerstiche verletzt habe. Damit habe er sich auch des Raufhandels (Art. 133 StGB) schuldig gemacht (Ziff. A.3. der Anklageschrift). 8. Vorbemerkung / unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der vorliegende Sachverhalt betrifft eine tätliche Auseinandersetzung, welche sich am frühen Morgen des 17. September 2013 auf dem Parkplatz vor dem Hotel Paradiso/Club 3000 (Hiernach: Club 3000) in Lätti ereignete. In deren Verlauf zogen sich sowohl der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Privatkläger) C.________ als auch B.________ Stichverletzungen zu. Letzterer verstarb daran. Unbestritten ist, dass es in derselben Nacht bereits vor dem Vorfall auf dem Parkplatz im Fumoir des Club 3000 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen B.________ und dem Beschuldigten gekommen war, bei welcher es aber gelungen war, die Kontrahenten zu trennen. Nach diesem ersten Vorfall verliessen C.________, B.________ und D.________ den Club 3000 mit dem Fahrzeug von C.________ und fuhren auf die Autobahn in Richtung Bern. Nach kurzer Fahrt kehrten sie aber in Schönbühl wieder um und fuhren zurück zum Club 3000, um den Beschuldigten zur Rede zu stellen. Unmittelbar nach ihrem Eintreffen auf dem Parkplatz des Club 3000 ereignete sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt. Die erste Auseinandersetzung im Fumoir ist nicht Teil des angeklagten Sachverhalts. Zum besseren Verständnis des Zustandekommens der hier zu beurteilenden, nachfolgenden zweiten Auseinandersetzung auf dem Parkplatz, namentlich auch

17 im Zusammenhang mit einem möglichen Tatmotiv, wird im Folgenden dennoch auf den Streit im Fumoir einzugehen sein. Vom Beschuldigten nicht bestritten wird weiter, dass es nach der Rückkehr von C.________, D.________ und B.________ auf dem Parkplatz des Clubs 3000 zunächst zu verbalen Diskussionen und anschliessend zu gegenseitigen Tätlichkeiten zwischen ihm und C.________ kam. Der Beschuldigte macht allerdings geltend, er sei angegriffen worden und habe sich nur gewehrt. Unbestritten ist inzwischen auch, dass bei der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz ein Messer im Spiel war. Nachdem der Beschuldigte diesbezüglich zunächst lange bestritten hatte, ein solches an jenem Abend auch nur mit sich geführt zu haben, gab er schliesslich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu, dass das in unmittelbarer Nähe zum Tatort aufgefundene Messer der Marke Wenger mit der Aufschrift „LG Animal Nutrition" ihm gehöre und dass er dieses in der Nacht vom 16./17. September 2013 dabei gehabt habe. Bestritten wird vom Beschuldigten dagegen nach wie vor der konkrete Einsatz dieses Messers. Nachdem er anlässlich seiner letzten Einvernahmen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch gänzlich bestritten hatte, das Messer überhaupt eingesetzt zu haben, liess er an der Berufungsverhandlung durch seinen Verteidiger dann vorbringen, im Rahmen der Rauferei sei es «wohl» zum Stich gegen C.________ gekommen. Allerdings wurde (von der Verteidigung) auch oberinstanzlich noch bestritten, dass der Beschuldigte B.________ gezielt eine Verletzung wie die eingetretene zugefügt haben könne. Es wurde geltend gemacht, beide Stiche seien im Gerangel erfolgt und es sei nicht ausgeschlossen, dass B.________ in das Messer «reingelaufen» sei. Umstritten ist also insbesondere der genaue Ablauf der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz vor dem Club 3000. Der Beschuldigte macht geltend, angegriffen worden zu sein bzw. dies zumindest geglaubt zu haben. Er habe sich mithin ausschliesslich verteidigt. Ausserdem wurde an der Berufungsverhandlung von der Verteidigung vorgebracht, der Beschuldigte habe weder eine schwere Verletzung von C.________ noch die tödliche Verletzung von B.________ in Kauf genommen. Vom Beschuldigten nicht mehr bestritten wird hingegen, dass er nach dem Vorfall auf dem Parkplatz mit seinem eigenen Auto nach Hause fuhr, nachdem er bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch behauptet hatte, er sei von einem unbekannten Dritten nach Hause gefahren worden. Beweisthema ist damit primär der Ablauf der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz des Clubs 3000 sowie Art und Ausmass der Beteiligung der involvierten Personen. Zu klären ist insbesondere, ob der Beschuldigte tatsächlich von C.________, B.________ und allenfalls auch von D.________ angegriffen wurde, bzw. ob er zumindest Anlass dazu hatte, dies anzunehmen, und ob und wie genau der Beschuldigte ein Messer gegen C.________ und B.________ einsetzte.

18 Nachfolgend werden zunächst die diesbezüglichen Beweismittel dargestellt. Dabei kann weitgehend auf die Erwägungen der Vorinstanz abgestellt werden, weshalb diese integral zitiert und nur punktuell ergänzt oder präzisiert werden. Anschliessend werden diese Beweismittel einer Würdigung durch die Kammer zugeführt. 9. Objektive Beweismittel 9.1 Anzeigerapport (Schlussbericht) der Kantonspolizei Bern «Aus dem Schlussbericht/Ermittlungsrapport vom 24.03.2014 der Kantonspolizei Bern, Kriminalabteilung (pag. 462 ff.) lässt sich entnehmen, dass der Regionalen Einsatzzentrale (REZ) MEOA am Dienstag, 17.09.2013 um 02:46 Uhr eine Schlägerei unter mehreren Personen im Club 3000 in 3053 Lätti, Gemeinde Rapperswil BE, gemeldet wurde. Bei einer weiteren Meldung an die REZ wurde mitgeteilt, dass der Täter geflüchtet sei. Die erste Patrouille vor Ort stellte mehrere Personen fest, wovon eine schwer verletzt war. Die Polizei traf auf dem Kiesparkplatz des Clubs 3000 eine männliche Person an, welche in stabiler Seitenlage am Boden lag. Bei der verletzten Person kniete ein Mann, welcher einen offenen Schirm hielt, um den Verletzten vor der Witterung zu schützen. Ein weiterer Mann stand unmittelbar daneben. Die beiden Männer konnten später als C.________ und D.________ identifiziert werden. Das Opfer blutete im Gesicht, atmete und keuchte zwischendurch. C.________ und D.________ gaben an, dass der Täter mit einem Personenwagen geflüchtet ist und dass ein Messer im Spiel war. Die Angaben von D.________ und C.________, wonach es sich beim Opfer um B.________ handelte, konnte zunächst nicht verifiziert werden. Anlässlich der Anerkennung im Institut für Rechtsmedizin IRM bestätigte sich diese Information aber später. Der Tatort wurde in der Folge grossräumig abgesperrt und es wurden Spuren gesichert und Ermittlungen aufgenommen. Bei der Suche nach der Tatwaffe wurde auf der Zufahrtstrasse zum Club 3000 in der Grasnarbe zwischen Strasse und Maisfeld ein Messer gefunden. Es handelte sich dabei um ein Taschenmesser mit einer Gesamtlänge von ca. 225 mm und einer Klingenlänge von 100 mm» Gemäss Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) weist das Messer eine Gesamtlänge von ca. 220 mm und eine Klingenläge von ca. 116 mm auf (pag. 1287, vgl. auch nachstehend E. II.9.5.1). «Am 17.09.2013 um 02:58 Uhr versuchte A.________, den Polizisten O.________ auf dessen Mobiltelefon zu erreichen. Diesen kannte A.________ aus früheren polizeilichen Vorgängen. O.________ rief A.________ um 09:14 Uhr zurück. A.________ erklärte sofort, in der vergangenen Nacht in eine Schlägerei beim Club 3000 verwickelt gewesen zu sein. Momentan befinde er sich bei seinem Anwalt W.________. Dort konnte A.________ um 09:25 Uhr dann angehalten werden. Im Rahmen der Tatbestandsaufnahme durch Mitarbeiter des Kriminaltechnischen Dienstes KTD wurden die an der Auseinandersetzung beteiligten Personen erkennungsdienstlich erfasst. Da am Tatort u.a. weibliche DNA in Form von Blut sichergestellt werden konnte, wurden auch die anwesenden weiblichen Liebesdienerinnen erkennungsdienstlich behandelt [...]. Indes stimmte keine der erhobenen DNA mit der am Tatort sichergestellten weiblichen DNA überein.» Dem Anzeigerapport lässt sich zudem entnehmen, dass sich die Kantonspolizei Bern mehrfach mit B.________ zu befassen hatte. Er sei als Beschuldigter wegen Tätlichkeiten (u.a. häusliche Gewalt) und wegen Einbruchdiebstahl aufgefallen. Zu-

19 dem habe er hohe Geldschulden gehabt (pag. 471, vgl. auch Betreibungsregisterauszug, pag. 615 ff.). 9.2 Geländedurchsuchung «Gemäss Berichtsrapport vom 11.10.2013 (pag. 522 f.) wurde am 17.09.2013 um 12:30 Uhr das Gelände rund um den Club 3000 untersucht. Auf der Zufahrtsstrasse vom Restaurant Schönbrunn her wurde dabei (im Sektor 2) in Fahrtrichtung zum Club auf der rechten Strassenseite im Bereich der Grasnarbe zwischen Strasse und Maisfeld ein Messer gefunden (vgl. Geländeskizze, pag. 524). Der Fundort wurde fotografisch dokumentiert (pag. 591).» In Fahrtrichtung vom Club weg fand sich das Messer somit auf der linken Strassenseite, also fahrerseitig (vgl. auch Fotos, pag. 591 f.). 9.3 Rapport Kriminaltechnischer Dienst (KTD) «Im Rapport des kriminaltechnischen Diensts vom 19.02.2014 (pag. 1284 ff.) werden die Ergebnisse der kriminaltechnischen und medizinischen Untersuchungen zusammengefasst. Nachstehend wird auf einzelne Ergebnisse näher eingegangen.» 9.4 Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin 9.4.1 Körperliche Untersuchung und Obduktion von B.________ «Am 17.09.2013 um 06:40 Uhr erfolgte auf der Intensivstation des Inselspitals Bern die rechtsmedizinische Untersuchung von B.________ durch med.pract. ________ des Instituts für Rechtsmedizin der Universität (IRM; pag. 1424 ff. / Fotos pag. 593 ff.). Die Gutachterin stellte dabei u.a. am rechten Augeninnenwinkel eine in Körperlängsachse verlaufende, ca. 1,8 cm lange glattrandige Hautdurchtrennung mit einem zur Nase hin abklappbaren, ca. 0,5 cm langen Hautlappen am unteren Wundrand fest. In der Wundtiefe sei rötliche, blutverdächtige Flüssigkeit sichtbar, in der Umgebung eine ca. 1,5 x 1 cm grosse, bläulich-violette Hautunterblutung (pag. 1425). Weitere Verletzungen (Hautverfärbungen, Schürfungen) wurden am rechten Unterarm bzw. am Zeigefinger festgestellt (pag. 1426). Im Gutachten zum Todesfall des IRM (PD Dr.med. ________) vom 28.02.2013 (pag. 1430 ff.) werden die Ergebnisse der am 18.09.2013 durchgeführten Obduktion von B.________ festgehalten (vgl. zu letzterer das Obduktionsprotokoll, pag. 1436 ff.). Als todesursächlicher Befund wird eine 16mm lange, eingeblutete Stichverletzung im rechten Augeninnenwinkel aufgeführt, welche eine Stichkanallänge von ca. 10 cm aufweise und u.a. die hintere Verbindungsschlagader am Hirngrund durchtrennt habe. Sodann wurden eine dickschichtige Unterblutung der weichen Hirnhaut an der Hirnbasis „mit Einbruch in das Hirnkammersystem und in beide Kleinhirnhälften“, eine Unterblutung der weichen Hirnhaut der linken Gehirnhälfte sowie ein Hirnödem mit Zeichen des Hirndruckes festgestellt. Schliesslich wurden auch diverse Anzeichen für stumpfe Gewalt festgestellt, so Verletzungen an der Nase, am Kinn, dem rechten Ellenbogenbereich und am Rücken. Im Rahmen der Beurteilung führte der Gutachter aus, durch den Einstich im rechten Augeninnenwinkel mit einem ca. 10 cm langen, bis oberflächlich in den Hirnstamm reichenden Stichkanal sei es zu knöchernen Verletzungen des Schädels sowie zu einer Durchtrennung einer Schlagader gekommen. In der Folge sei es zu einer ausgedehnten Blutung unter die weiche Hirnhaut gekommen, welche sowohl in das Hirnkammersystem, als auch in beide Kleinhirnhälften eingebrochen sei. Eine derartige Blutung in der Nähe des Hirnstammes, in welchem sich die Regulationszentren für Atmung und Kreislauf befänden, habe in der festgestellten Form eine sehr geringe Überlebenswahrscheinlichkeit. Als Todesursache liege damit eine Hirneinklemmung mit Ausfall der zentralen Regulationsfunktionen vor.

20 Es sei möglich, dass B.________ unmittelbar nachdem er die Stichverletzung erhalten habe noch kurzfristig handlungsfähig gewesen sei und damit beispielsweise noch mehrere Schritte habe machen können. Bezüglich der weiteren Verletzungen an der Nase, am Kinn, dem rechten Ellenbogenbereich und am Rücken wird erwähnt, diese seien auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen, wobei als Ursache ein Tritt, ein Schlag oder ein Stoss in Betracht komme. Im Abschlussbericht des IRM zu den forensisch-toxikologischen Untersuchungsergebnissen (pag. 1428) wird ferner ausgeführt, bei der Urin- und Blutanalyse von B.________ habe eine Alkoholkonzentration im Mittelwert von 1.70 ‰ festgestellt werden können. Die im Urin gefundenen Spuren von Benzodiazepin und Buprenorphin seien wohl die auf nach der Tat verabreichte Notfallmedikation zurückzuführen.» Mit Blick auf die Einwände der Verteidigung ist hervorzuheben, dass das Messer beim rechten Augeninnenwinkel eintrat. Der Stichkanal verlief danach zunächst durch die Siebbeinzellen sowie durch die Mitte des Abhanges des Türkensattels, bevor die rechte hintere Verbindungsschlagader am Hirngrund durchtrennt wurde und die Klinge bis oberflächlich in den Hirnstamm eindrang (pag. 1432). Es kam zu knöchernen Verletzungen der Siebbeinzellen und des Keilbeins (pag. 1433). Der Bildmappe (pag. 1446 ff.) kann der ungefähre räumliche Verlauf des Stichkanals im Schädelinneren entnommen werden. Demnach verlief dieser – ausgehend von einer aufrechten (Kopf-)Haltung des Opfers – vom rechten Augeninnenwinkel aus leicht nach unten (kaudal) in Richtung Zentrum des Schädels/Hirns (medial) (vgl. auch die Darstellung des Stichkanals mittels Sonde anlässlich der Obduktion, Foto auf pag. 1366). Die forensisch-toxikologisch ausgewerteten Blut- und Urin-Asservate wurden am 17.09.2013 um 04:00 Uhr (Blut) bzw. gegen 04.30 Uhr (Urin) entnommen (pag. 1426). Gemäss Obduktionsprotokoll war B.________ 173 cm gross (pag. 1436). 9.4.2 Körperliche Untersuchung von A.________ « A.________ wurde am 17.09.2013 in der Polizeiwache Bern Waisenhausplatz durch Med.pract. ________ des IRM Bern körperlich untersucht. Gemäss IRM-Gutachten vom 29.10.2013 zur körperlichen Untersuchung (pag. 1462 ff. / Fotos pag. 597-610) wurden dabei diverse Verletzungen (insbesondere Hautrötungen und Schürfungen) im Gesicht (Nase, Stirn, Kinn), an der Brust, an beiden Armen sowie an beiden Beinen festgestellt. In der Beurteilung wird ausgeführt, die festgestellten Hautrötungen und -schürfungen sowie die festgestellte Hautunterblutung am linken Oberarm seien frisch und auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen. Sie seien mit einer körperlichen Auseinandersetzung bzw. einem Sturz auf den Boden vereinbar. Die forensisch-toxikologische Auswertung der Blut- und Urinprobe von A.________ ergab bezüglich Kokain bei einem Messwert von 18µg/L einen positiven Befund (pag. 1460). Die im Rahmen der Alkoholbestimmung eruierte minimale rückgerechnete Alkoholkonzentration im Blut wurde mit 0.97 ‰ angegeben, die maximale mit 2.40 ‰ (pag. 1461).» Hervorzuheben sind hier die festgestellten frischen Hautrötungen und Schürfungen an Nase, Kinn und Stirn des Beschuldigten (vgl. auch Fotodokumentation,

21 pag. 1373 ff.). Zudem gab dieser bei der rechtsmedizinischen Untersuchung an, er sei etwa 175 cm gross (pag. 1463). 9.4.3 Körperliche Untersuchung von C.________ «Im IRM-Gutachten vom 29.10.2013 zur körperlichen Untersuchung von C.________ (pag. 1468 ff. / Fotos pag. 580-589), welche am 17.09.2013 durchgeführt wurde, wird eine Stich-Schnittverletzung an der Oberseite der linken Schulter mit einer Länge vom 1.8 cm, klaffend auf ca. 0.7 cm beschrieben. Dabei sei der armwärtige Wundwinkel spitz und das zum Kopfende hinweisende Wundende kantig abgeflacht. Aufgrund der Wundgestaltung sei von einem einschneidigen Messer sowie von einem dynamischen Geschehen auszugehen. Da C.________ stets kreislaufstabil gewesen sei, sei aus rechtsmedizinischer Sicht eine Lebensgefahr zu verneinen. Ein Stich in diese Region könne allerdings bei Eröffnung der Brusthöhle dazu geeignet sein, Verletzungen herbeizuführen, welche ohne rasche medizinische Behandlung zu schwerwiegenden Behinderungen der Atmung oder – aufgrund des Blutverlusts – zu einer Kreislaufschwächung bis hin zum Tod führen könnten. Zu denken sei etwa an Verletzungen grosser Gefässe, Blutungen in die Brusthöhle oder eine Luftbrustfüllung (Pneumothorax). Die weiter festgestellten Schürfungen am linken Arm sind gemäss Gutachten unspezifisch, jedoch grundsätzlich mit dem geltend gemachten Ereignis in Einklang zu bringen. Die forensisch-toxikologische Untersuchung der Blut- und Urinproben verlief betreffend Drogen negativ. Da die Blutprobe erst achteinhalb Stunden nach dem Vorfall erfolgte, konnte allfällig zum Zeitpunkt des Ereignisses vorhandener Ethanol nicht mehr nachgewiesen werden (pag. 1474 f.).» Wesentlich ist hier insbesondere die Feststellung des IRM, dass ein Stich in diese Körperregion bei Eröffnung der Brusthöhle dazu geeignet sei, lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen. Aus der Fotodokumentation wird zudem ersichtlich, dass sich die Verletzung ca. 10 cm vom Hals von C.________ entfernt befindet (pag. 1385). 9.4.4 Körperliche Untersuchungen der übrigen Beteiligten «Bei den vom IRM durchgeführten körperlichen Untersuchungen von D.________ (pag. 1476 ff.), F.________ (pag. 1482 f.) und E.________ (pag. 1485 ff.) ergaben sich keine Befunde, welche auf eine Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung schliessen liessen. Auch bei D.________ konnte aufgrund der verstrichenen Dauer zwischen dem Vorfall und der Blutentnahme nicht mehr eruiert werden, ob er zum Zeitpunkt des Vorfalls alkoholisiert gewesen war (pag. 1480).» 9.5 Auswertung der Spuren durch den KTD «Von der Polizei wurde eine umfangreiche Spurensicherung am Tatort, dem mutmasslichen Tatmesser, den mutmasslich involvierten Personen sowie am mutmasslich von A.________ benutzten Fahrzeug VW Polo BE ________ durchgeführt (vgl. Rapport KTD vom 19.02.2014, pag. 1284 ff.). Die wichtigsten Spuren sowie die Erkenntnisse aus deren Auswertung werden nachfolgend zusammengefasst.» 9.5.1 Tatwaffe «Auf der mutmasslichen Tatwaffe (vgl. Bilder pag. 1391 f.), welche auf der Zufahrtstrasse zum Club 3000 gefunden wurde, wurden mehrere Blutspuren festgestellt und ausgewertet (pag. 1287 f.; 1341 ff.). An der Messerklinge (Ass.002) wurden Blutanhaftungen gefunden, deren Hauptkomponente mit A.________ und in der Nebenkomponente mit B.________ übereinstimmen. Auch an der Messerspitze (Ass. 002.1) konnte menschliches Blut festgestellt werden, wobei das gefundene DNA-Profil mit jenem von B.________ übereinstimmt. Gleiches gilt für Blutanhaftungen an der Messerklinge im Be-

22 reich des Griffs (Ass. 002.2). Auf dem Messergriff selber (Ass. 002.3) wurde kein Blut festgestellt. Hingegen konnte ein komplexes DNA-Mischprofil von mehr als drei Personen erstellt werden, welches nicht interpretierbar ist, jedoch sind die Merkmale des Profils von B.________ komplett und als Hauptspurengeber ersichtlich (pag. 1342).» Dem Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes vom 19. Februar 2014 lässt sich weiter entnehmen, dass das Messer von den Abmessung und der Form seiner Klinge her (Klingenlänge ca. 116 mm) als Tatmesser ohne weiteres in Frage komme (pag. 1287). Der KTD kam aufgrund der Spurenlage zum Schluss, dass die Stichverletzungen von B.________ und C.________ mit diesem Messer und zwar durch den Beschuldigten verursacht worden seien (pag. 1289). Bei Betrachtung des beschlagnahmten Messers wird ausserdem klar, dass es sich bei dem Messer nicht um ein gewöhnliches Taschenmesser handelt, sondern um eine grössere Version mit längerer und breiterer, teilweise gezahnter, spitzer Klinge und Einrastmechanismus (vgl. Foto auf pag. 1391). 9.5.2 Kleider und Schuhe A.________ «Gemäss Material- und Spurenverzeichnis (pag. 1312 ff.) wurde an beiden Schuhen von A.________ Blut festgestellt (vgl. Bild pag. 1395). Die Auswertung der DNA der vom linken Schuh genommenen Spur ergab, dass das Blut von B.________ stammt (pag. 1313). Ferner wurden auf der Vorderseite der Hose von A.________ auf dem Unterschenkel Blut festgestellt, welches gemäss DNA-Auswertung von einer unbekannten weiblichen Person stammt (pag. 1312).» Aus der Fotodokumentation geht hervor, dass sich das Blut von B.________ auf der vorderen Innenseite des linken Schuhs (ca. im Bereich des grossen Zehs) fand (pag. 1396). 9.5.3 Schuhe E.________ «Vom linken Schuh von E.________ wurde im Bereich der Ösen eine Spur gesichert (pag. 1324 / Bild pag. 1394). Der Test auf menschliches Blut verlief negativ, was gemäss Gutachter auf das Fehlen von menschlichem Blut hinweisen kann, jedoch auch auf zu geringe Mengen menschlichen Bluts oder auf die Zerstörung der Antikörperstruktur zurückzuführen sein könnte. In der Spur wurde ein mit B.________ übereinstimmendes DNA-Profil gefunden (pag. 1336).» Es kann in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass E.________ rechtskräftig wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von B.________ verurteilt wurde. Das Regionalgericht sah es als erwiesen an, dass er dem schwer verletzt am Boden liegenden B.________ einen wuchtigen Tritt in das Gesicht verpasst hatte (vgl. auch Anklageschrift, pag. 2417). 9.5.4 Kleider C.________ «Das Sweat-Shirt von C.________ wies mehrere Textilbeschädigungen auf (zwei hinten, oben links unterhalb Achsel L-förmig ca. 5 und 7 cm, Armel rechts neben Achsel L-förmige Rissbeschädigung von 12 und 20 cm). Im linken Hals-/Schulterbereich des Shirts wurde zudem Blut festgestellt, wobei es sich vermutlich um Eigenblut handelt. Auch im Schulterbereich vorne links und hinten sowie im Rückenbereich der Wildlederjacke von C.________ wurde Blut festgestellt (pag. 1314). Auch auf den Schuhen konnte vorne und an der Sohle Spuren von Blut festgestellt werden.»

23 9.5.5 Kleider D.________ «Die Kleider von D.________ wiesen keine Textilbeschädigungen auf. Auf dem Sweat-Shirt von D.________ wurden auf der Vorder- und der Rückseite sowie am linken Ärmel im Bereich des Handgelenks jedoch mehrere (teilweise verdünnte) Blutanhaftungen festgestellt. Bei der Auswertung dieser Blutspur wurde das DNA-Profil derselben unbekannten Frau festgestellt (pag. 1317.1). Auch auf der Vorderseite der Hose sowie an den Schuhen konnte Blut festgestellt werden, welches jedoch nicht ausgewertet wurde (pag. 1317.1 und 1318).» 9.5.6 Tatort «Auf dem Kiesplatz vor dem Hotel wurde menschliches Blut festgestellt, welches gemäss DNA- Analyse von B.________ stammt (pag. 1343). Am Tatort bzw. auf der Treppe zum Eingang, der Türschwelle zum Eingang sowie vor dem Sofa (im Fumoir) wurde menschliches Blut festgestellt, wobei das DNA-Profil wiederum von der bereits erwähnten, unbekannten weiblichen Person stammt (pag. 1342).» 9.5.7 Auto VW Polo BE ________ «Im Auto von A.________ (VW Polo mit Kennzeichen BE ________) wurde in einer Probe, welche von der Fensterkurbel vorne links stammt (Spur pag. 1314-1317/ Bericht pag. 1329 / Bild pag. 1398) ein DNA-Mischprofil gefunden, in welchem übereinstimmende Merkmale von C.________ komplett und als Hauptkomponente vorhanden sind. In der Nebenkomponente sind auch die Merkmale von A.________ komplett enthalten. Auf dem Boden vorne links (Fussablage; vgl. Bild pag. 1399) wurde ein nicht interpretierbares, komplexes DNA-Mischprofil gefunden. Die Merkmale von B.________ sind darin komplett als Hauptkomponente enthalten (pag. 1333).» 9.6 Auswertung Videoüberwachungen 9.6.1 Club 3000 «Die im Club 3000 installierte Videoüberwachungsanlage wurde von der Kantonspolizei ausgewertet und in zwei Berichten zusammengefasst (pag. 1650 ff.; 1657 ff.). Da die Kamerazeit der effektiven Zeit um 1h 06 min 32 sec nach hinten abweicht, stimmen die auf den Kamerabildern ersichtlichen Zeiten nicht mit der effektiven Zeit überein. Nachstehend werden im Text jeweils die effektiven Zeiten sowie in Klammern die Kamerazeiten unter Angabe der relevanten Kamerabilder angegeben. Die ausgewerteten Kameras zeigen die folgenden Bereiche des Club 3000, wobei zum besseren Verständnis der Lokalität auf die Fotodokumentation des Tatorts durch den KTD verwiesen wird (pag. 1348 ff.). Kamera 1: Zeigt den Aussenbereich oben an der südlichen Treppe vor den Eingängen zu Bar und Fumoir. Rechts im Bild ist der Seiteneingang zum Fumoir, links unten im Bild der Bereich der Eingangstür zur Bar, rechts oben der Durchgang zum Korridor im Obergeschoss und links oben im Bild die Treppe zum Parkplatz zu sehen. Kamera 2: Im Innern der Bar positioniert. Zeigt der Blick von oben hinter der Bar in Richtung Kasse und Theke. Rechts oben ist die Eingangstür zur Bar erkennbar. Kamera 3: Zeigt den Korridor im Obergeschoss vom Treppenbereich in der Gebäudemitte her in Blickrichtung Süden. Im Hintergrund (teilweise durch die Zeitangabe verdeckt) ist der Bereich oberhalb der südlichen Treppe mit Eingangstür zur Bar sowie linkerhand die Tür zum Fumoir (nur erkennbar wegen ein- und austretender Personen) zu sehen. Im Vordergrund links ist zudem eine Zimmertür erkennbar.

24 Kamera 5: Zeigt den Blick von Norden her auf den südlichen Bereich des Parkplatzes. Der Bereich unterhalb der Treppe, wo sich die Auseinandersetzung abspielt, befindet sich links oben knapp ausserhalb des Bildes. Kamera 6: Zeigt den nördlichen Bereich des Parkplatzes. Kamera 8: Analoge Blickrichtung der Kamera 3 (Treppenbereich in Gebäudemitte in Richtung Süden), aber im Untergeschoss. Anhand der Videobilder ergeben sich in chronologischer Reihenfolge folgende Erkenntnisse: - Am 16.09.2013 kurz vor 20:00 Uhr fährt A.________ mit einem blauen VW Polo beim Club 3000 vor, wo er in die Bar und von dort direkt ins Fumoir geht (Kamera 5, 18:51:20; Kamera 1, 18:51:42). In der Folge sieht man A.________ mehrmals im Korridor umhergehen und in einem Zimmer im Hochparterre verschwinden, dessen Türe links im Kamerabereich 3 zu sehen ist. Das Zimmer wird auch von diversen Frauen aufgesucht (z.B. Kamera 3, 19:18:43, 22:03:20, 22:06:42) [, auch von einer Frau mit hochgesteckten Haaren und Brille, welche A.________ mehrmals folgt, als dieser zwischenzeitlich das Zimmer wieder verlässt (Kamera 3, 19:12:25, 22:03:25)]. - Um 21:32 fährt der weisse Mercedes von G.________ vor. G.________ begibt sich in den Korridor beim Eingangsbereich, wo er mit mehreren Männern spricht. - Um 22:47 Uhr verabschieden sich A.________ und G.________ per Handschlag und G.________ fährt daraufhin alleine mit seinem Mercedes weg. A.________ begibt sich in das vorne im Bereich der Kamera 3 erkennbare Zimmer im [Hochparterre, (Kamera 3, 21:41:15)]. - Um 23:09 Uhr verlässt A.________ das oben erwähnte Zimmer. Ihm folgt eine unbekannte Frau mit dunklem Kleid, hochgesteckten Haaren und einer Brille [Kamera 3 22:03:25)]. Sie gehen zusammen in die Bar und nach wenigen Minuten, um 23:16 Uhr, zum Parkplatz [(Kamera 3, 22:10:00)], [zum] VW Polo von A.________ [(Kamera 5, 22:10:20)]. Dieser fährt dann um 23:17 weg [, wobei die Insassen bei der Wegfahrt nicht genau erkennbar sind]. - Um 23:38 Uhr fährt der Polo wieder auf den Parkplatz. Es ist erkennbar, dass sich auch auf dem Beifahrersitz eine Person befindet (Kamera 5, 22:31:44). Kurz darauf kommen A.________ und die unbekannte Frau die Treppe links beim Gebäude hoch (Kamera 3, 22:32:11). A.________ geht dann in die Bar, ist aber in der Folge wiederum mehrmals zu sehen, wie er sich in den Korridor im Hochparterre bzw. ins besagte Zimmer begibt, wo auch die unbekannte Frau mit hochgesteckten Haaren und Brille immer wieder ein- und ausgeht (Kamera 3, 23:47:13, 23:57:38, 23:58:46, 00:33:23, 00:36:05, 00:36:15, 00:52:16, [01:27:00, nur Frau]). - Am 17.09.2013 um 01.10 Uhr fährt der weisse Volvo von C.________ auf den Parkplatz. C.________, D.________ und B.________ steigen aus und begeben sich zunächst in die Bar. Danach folgen verschiedene Konstellationen der Anwesenden, welche sich wohl z.T. auch in das Fumoir begeben (Kamera 2, ab 00:04:40). B.________ ist während der ganzen Zeit ununterbrochen an der Bar erkennbar und unterhält sich während fast einer Stunde mit verschiedenen Frauen, C.________ und D.________, wobei er äusserst friedlich wirkt. A.________ ist während dieser Zeit nicht an der Bar zu erkennen» B.________, aber auch C.________ und D.________ wirken während dieser knappen Stunde (von ihrer Ankunft bis ca. 02:07 Uhr) ruhig und friedlich (Kamera 2; vgl. auch den Auswertungsbericht der Kantonspolizei, wonach die Stimmung «normal» erschienen sei, pag. 1657). Während D.________ ziemlich

25 aktiv ist und den Bartresen immer wieder verlässt, sitzt C.________ die meiste Zeit an der Bar und verlässt diese nur zweimal für wenige Minuten zum Rauchen. B.________ wird zunächst längere Zeit von einer Frau mit weisser Jacke (Kamera 3, 00:18:30-00:43:45), und später, ab ca. 01:50 Uhr von einer Frau mit hochgesteckten Haaren und Brille umgarnt (Kamera 3 00:44). Diese sitzt bzw. steht sehr nahe bei ihm, umarmt ihn zeitweise und scheint ihm immer wieder auch Küsschen zu geben. Um ca. 01:58 Uhr halten sich zwischenzeitlich sogar drei Frauen gleichzeitig bei B.________ auf und geben diesem Küsschen (Kamera 2, 00:41:35-00:42:25). - In der gleichen Zeitspanne (01:10 bis 02:07 Uhr) erscheint A.________ um 01:39:55 Uhr (Kamera 3, 00:33:23) im Korridor des Hochparterres und klopft beim Vorbeigehen an Tür und Fester des besagten Zimmers, worauf die Frau mit den hochgesteckten Haaren und der Brille die Tür öffnet und hinausschaut. A.________ begibt sich währenddessen in den Bereich des Eingangs und verschwindet danach kurz in der Bar. Um 01:42:22 Uhr (Kamera 3, 00:35:50) kommt er wieder aus der Bar und trifft sich im Korridor mit der Frau mit den hochgesteckten Haaren. Gemeinsam betreten sie um 01:42:52 Uhr erneut die Bar (Kamera 3, 00:36:20). Um 01:58:32 Uhr – also ca. 8 Minuten nachdem sich eine Frau mit hochgesteckten Haaren und Brille zu B.________ gesellt hatte – kommt A.________ dann gefolgt von einer anderen Frau wieder aus der Bar und geht den Korridor entlang (Kamera 3, 00:52:00). Wahrscheinlich dieselbe (andere) Frau geht um 01:59:52 Uhr (Kamera 3, 00:53:20) wieder in die Bar hinein und scheint sich dort mit der bei B.________ sitzenden Frau mit hochgesteckten Haaren und Brille, mit B.________ selbst sowie mit dem hinzutretenden D.________ zu unterhalten (Kamera 2, 00:53:40-00:55:39). Um 02:01:14 Uhr (Kamera 3, 00:54:42) begibt sich auch A.________ über den Korridor im Hochparterre wieder in die Bar und geht wohl gleich weiter in das Fumoir. Eine Interaktion zwischen A.________ und den anderen drei Männern ist auf den Kamerabildern während dieser gesamten Zeitspanne nicht zu sehen. - Um 02:02 Uhr, als der Beschuldigte sich also in der Bar oder im Fumoir befinden muss, tanzt die Frau mit hochgesteckten Haaren und Brille kurz mit dem von hinten an sie herantretenden D.________ (Kamera 3, 00:55:50). - «Um 02:07:20 Uhr (Kamera 2, 01:00:48) ist B.________ an der Bar zu sehen, welcher [nach wie vor] von [derselben] Frau mit hochgesteckten Haaren und Brille umgarnt wird. Die Frau verlässt die Bar und geht in Richtung Fumoir, worauf ihr B.________ folgt (Kamera 2, 01:01:04).» D.________ und C.________ verlassen den Bartresen um 02:09:14 (Kamera 2, 01:02:42) ebenfalls in Richtung Fumoir. D.________ kehrt um 02:14:07 Uhr (Kamera 2, 01:07:35) nochmals zur Bar zurück, um etwas zu trinken, bevor er den Tresen um 02:14:58 Uhr (Kamera 2, 01:08:26) wieder in Richtung Fumoir verlässt. Um 02:16:32 Uhr (Kamera 2, 01:10:00) kommt D.________ erneut zurück an die Bar, setzt sich hin und trinkt etwas. Er scheint während dieser Phase (noch) entspannt. B.________ ist während dieser Zeitspanne nicht auf den Überwachungsbildern der Bar zu sehen. - «Um 02:16:[56 Uhr (Kamera 2, 01:10:24)] Uhr verlässt D.________ die Bar und geht in Richtung des Eingangs zum Fumoir. [Wenige Sekunden] später kommen zwei Frauen vom

26 Fumoir her in die Bar, verlassen diese und rennen offensichtlich verängstigt in Richtung Korridor Hochparterre weg [(Kameras 1, 2 und 3, 01:10:35)]. Eine Frau kommt rennend daher und begibt sich von draussen direkt ins Fumoir. - Kurz darauf, um 02:18 Uhr (Kamera 1, 01:11:30[-01:12:25; vgl. auch Kamera 3]), ist erkennbar, wie zwei Frauen während fast einer Minute versuchen, A.________ aus der Seitentür beim Fumoir zu ziehen. Dies benötigt offensichtlich grossen Kraftaufwand und A.________ versucht mehrmals, die Frauen wegzustossen und wieder ins Fumoir zu gelangen. Zwei weitere Frauen stossen dazu und versuchen zu helfen, schliesslich gelingt es ihnen, A.________ in den Korridor im Hochparterre zu ziehen.» - Nachdem dort im Korridor offenbar zunächst kurz weiter diskutiert wird, kommt A.________ um 02:19:23 Uhr (Kamera 1, 01:12:41) zurück in den Eingangsbereich. Dabei drängt er eine Frau mit möglicherweise rotem Kleid und Brille vor sich her. Er scheint kurz das Fumoir betreten zu wollen, welches aber verschlossen zu sein scheint. Danach bleibt der sichtlich erregte, gestikulierende A.________ während rund einer Minute im Eingangsbereich und scheint dabei primär mit der Frau im roten Kleid zu sprechen. Währenddessen tippt die Barmaid in der Bar hastig eine Rechnung (Kamera 2, 01:13:00). - « A.________ begibt sich danach um 02:20:29 Uhr (Kamera 1, 01:13:57) wieder über die Eingangstür in die Bar und von dort direkt in das Fumoir.» Die sichtlich entsetzte Frau im möglicherweise roten Kleid folgt ihm, ebenso drei weitere Frauen. Eine davon, scheint hinter sich die Eingangstür zur Bar zu verriegeln (Kamera 1, 01:13:53; Kamera 2, 01:13:55). - «Nur zwanzig Sekunden nachdem A.________ die Bar durch die Eingangstür betreten hat, verlassen C.________, und B.________ und [zuhinterst gehend] D.________ das Fumoir durch den Seiteneingang und gehen zum weissen Volvo von C.________ (Kamera 1, 01:14:16). […].» D.________ begleitet zunächst B.________ zum Volvo (Kamera 5, 01:14:24). Der offensichtlich im Treppenbereich zurückgebliebene, sichtlich erregte C.________ kommt um 02:19:00 Uhr nochmals zurück zur Tür zur Bar. Auch D.________ begibt sich zurück zum Eingang, scheint dort schlichtend C.________ einzuwirken und diesen zum Volvo zu schicken (Kameras 1, 3 und 5, ab 01:14:28). Auch B.________ geht zögerlich noch einmal in Richtung Eingangsbereich (Kamera 5, 01:14:37). Rund eine Minute später läuft D.________ wieder die Treppe hinab Richtung Auto (Kamera 1 und 3 01:15:45). Kurz darauf erscheint eine Frau beim Seiteneingang des Fumoirs und scheint etwas in Richtung Auto zu rufen. Wenige Sekunden später bringt sie rennend eine Jacke die Treppe hinunter und kommt ohne diese gleich wieder zurück (Kameras 1 und 3, 01:16:12-01:16:19). Um 02:22:58 Uhr (Kamera 5 01:16:26) gehen B.________, C.________ und D.________ gemeinsam zum Volvo. Eine Frau erscheint beim Seiteneingang des Fumoirs und gestikuliert in Richtung des Autos (Kamera 1, 01:16:34). Die drei Männer halten wohl deshalb vor dem Einsteigen inne und scheinen sich nochmals mit jemandem im Treppenbereich zu unterhalten. Dann steigen sie hektisch in den Volvo ein und dieser setzt sich um 02:22:28 Uhr in Bewegung (Kamera 5, 01:16:56).

27 Um 02:23:30 Uhr (Kamera 1, 01:16:58) – zur gleichen Zeit als der Volvo von C.________ wendet und anschliessend wegfährt – verlässt der Beschuldigte das Fumoir durch den Seitenausgang und betritt den Eingangsbereich. Erneut versuchen zwei Frauen – darunter diejenige, welche zuvor in Richtung Auto gestikuliert hatte, sowie eine in einem möglicherweise roten Kleid – ihn zurückzuhalten und reden auf ihn ein (vgl. auch Kamera 3, 01:17:15). Schliesslich geht A.________ um 02:24:10 Uhr (Kamera 1, 01:17:38) gemeinsam mit den beiden Frauen die Treppe hinunter. Um 02:25:28 Uhr (Kameras 1 und 2, 01:18:56) begibt sich der Beschuldigte schliesslich mit den Frauen wieder zurück in die Bar und von dort in Richtung Fumoir. - «Um 02:31 Uhr (Kamera 5, 01:25:37) fährt ein schwarzer BMW auf den Parkplatz. Aus diesem steigt ein unbekannter Mann mit Glatze und Trainerhose aus und geht in Richtung des Bereichs zwischen den beiden Treppen (Kamera 3 [recte 5], 01:25:45). In der Folge taucht der Mann weder im Korridor im Ober- noch jenen im Untergeschoss auf, sondern begibt sich wohl zum Bereich unterhalb der Treppe des Eingangsbereichs [...]. - Gleichzeitig fährt um 02:32:26 Uhr (Kamera 5, 01:25:54) ein dunkler Mercedes vor und parkiert an jener Stelle, an welcher zuvor der Volvo von C.________ stand. E.________ steigt fahrer- und F.________ beifahrerseitig aus. Die beiden begeben sich zur Treppe in der Gebäudemitte, wo sie ins Untergeschoss gelangen und dort vermutlich ein Zimmer links ausserhalb des Bereichs der Kamera im Korridor des Untergeschosses betreten (Kamera 5, 01:26:26, Kamera 8, 01:26:26 und 01:26:34). - In diesem Moment, um 02:32:52 Uhr (Kamera 1 und 3, 01:26:21-01:26:27), verlässt A.________ das Fumoir und geht mit langsamen Schritten die südliche Treppe hinunter auf den Vorplatz. - Um 02:32:59 Uhr ist ein rauchender Mann mit Glatze zu sehen, welcher auf dem Parkplatz von der Gebäudemitte her in den Bereich neben der südlichen Treppe zum Eingangsbereich schreitet. Da A.________ in diesem Moment erst gerade die Treppe hinuntersteigt, kann es sich bei dieser Person nicht um ihn handeln, sondern wohl um den unbekannten Fahrer des BMWs (Kamera 3, 01:26:27). - Eine halbe Minute später, um 02:33:30 Uhr (Kamera 5, 01:26:58) [– also rund zehn Minuten nach ihrer Wegfahrt –] fährt der weisse Volvo von C.________ wieder auf den Parkplatz und parkiert neben dem Mercedes von E.________. Zuerst steigt C.________ aus und geht mit normalen Schritten [, beinahe schlendernd, mit herabhängenden bzw. in den Hosentaschen steckenden Händen,] in den Bereich unterhalb der südlichen Treppe. D.________ steigt [danach ebenfalls] aus und geht [ebenfalls ruhigen Schrittes] nach links in den – nicht mehr sichtbaren – Bereich unten an der südlichen Treppe zum Eingangsbereich (Kamera 5, 01:27:17). - «Im Untergeschoss ist hierauf eine Frau (vermutlich K.________) erkennbar, welche in Richtung Eingangsbereich schaut und dann in jenes Zimmer geht, in welches zuvor E.________ und F.________ gegangen sind (Kamera 8, 01:27:22). Sie erscheint kurz darauf noch einmal und macht mit der Hand eine auffordernde Bewegung, worauf zuerst F.________ und dann auch E.________ das Zimmer verlassen und gemeinsam mit der Frau über die Treppe in der Gebäudemitte auf den Korridor im [Hochparterre] gelangen. Dort gehen sie in Richtung Eingangsbereich Bar und dann die südliche Treppe hinunter zum Parkplatz (Kamera 8, 01:27:30, Kamera 3, 01:27:44). Zeitgleich ist auf derselben Kamera wiederum unten rechts an der Treppe ein Mann mit (Halb-) Glatze zu sehen.»

28 F.________ und E.________ (weisse Turnschuhe) erscheinen um 02:34:26 Uhr (Kamera 1, 01:27:54) – weniger als 1 Minute nach Ankunft des Volvos – oben an der südlichen Treppe, beim Eingang zu Bar und Fumoir. Während F.________ die Treppe hinuntergeht, bleibt E.________ zunächst auf der zweitobersten Stufe stehen, bis er sich um 02:35:10 Uhr (Kamera 1, 01:28:28) ebenfalls nach unten begibt. - «In der Folge ist zu sehen, wie sich mehrere Frauen im Bereich oberhalb der südlichen Treppe zum Eingang Bar/Fumoir aufhalten und auf den Bereich unten an dieser Treppe schauen. Die Frauen sind teilweise sichtlich nervös, rennen herum und hantieren mit den Mobiltelefonen [(Kamera 1 insb. ab 01:29:00)]. Zugleich ist im Bereich der Kamera 3 im Abstand von einer halben Minute zweimal zu sehen, wie D.________ von links [aus dem Bereich der Treppe] ins Bild tritt und die Hände verwirft [und sich danach wieder in Richtung Treppe begibt] (Kamera 3 [recte 5], 01:29:44, 01:30:22). - Um 02:37:27 Uhr ist im Eingangsbereich oben an der Treppe eine Frau zu sehen, welche die Treppe vom Vorplatz hochkommt, sich dabei mit einer Hand am Unterarm hält und von einer anderen Frau ins Fumoir begleitet wird (Kamera 1 und 3, 01:30:55-01:31:00). - Der unbekannte Mann mit Halbglatze kommt um 02:37:12 Uhr vom Bereich unterhalb der Treppe ins Bild der Kamera 5 und geht zu seinem BMW. Ihm folgt rennend eine Frau mit Lederjacke, welche offenbar nervös ist, sich noch einmal kurz in Richtung des Geschehens umdreht und dann ebenfalls in den BMW einsteigt (Kamera 3, 01:31:40). - Im Moment als die Frau die Tür des BMW zuschlägt, steigt im Hintergrund B.________ aus dem weissen Volvo von C.________ vorne auf der Beifahrerseite aus (Kamera 5, 01:30:56).» Es vergingen also genau drei Minuten und 58 Sekunden zwischen der (erneuten) Ankunft von C.________, D.________ und B.________ und dem Moment, als letzterer auch aus dem Auto ausstieg. - «B.________ geht zunächst einige Schritte in Richtung des linken Bildrandes, von wo D.________ gleichzeitig C.________ in Richtung der neben den geparkten Autos befindlichen Bänke begleitet (Kamera 5, 01:30:58 - 01:31:00).» D.________ und C.________ treten von links [vom Treppenbereich her] ins Bild, als sich B.________ ca. auf Höhe des Hecks des Volvos befindet (Kamera 5, 01:30:59). «Auf der Höhe von D.________ und C.________ verlangsamt B.________ den Schritt dann kurz, hält aber nicht an. Auf dem Video scheint es, als wechsle B.________ noch ein paar Worte mit D.________ und dem (sichtlich aufgebrachten) C.________. Dann bewegt er sich wieder schneller in Richtung des linken Bildrandes (Kamera 5, 01:31:01 – 01:31:05).» B.________ geht nach dem Aussteigen zunächst in normalem Tempo einige Schritte in Richtung des linken Bildrandes und verlangsamt, als er C.________ und D.________ kreuzt. Diese befinden sich zu diesem Zeitpunkt schon fast auf Höhe des Hecks des Volvos (ca. 1,5 m davon entfernt), mithin nicht mehr unmittelbar im Bereich der Treppe. B.________ bewegt sich nach dem Kreuzen wieder etwas schneller, geht jedoch immer noch sehr ruhig, beinahe gemütlich, in Richtung des linken Bildrandes. Er rennt zu keinem Zeitpunkt. Dabei ist B.________ allein. D.________ hält C.________ derweil weiterhin fast auf Höhe des Hecks des Volvos, in der Nähe der Bänke, zurück. Um

29 02:37:35 Uhr (Kamera 5, 01:31:03) tritt vom linken Bildrand her E.________ (weisse Turnschuhe) ins Bild. Er kreuzt B.________ und hält sich ca. 1 Sekunde auf gleicher Höhe auf, schenkt diesem aber keine grosse Beachtung bzw. hält ihn jedenfalls nicht auf. - «Um 02:37:37 Uhr verlässt B.________ den Bildbereich, wobei zu sehen ist, dass er mit dem rechten Bein einen Ausfallschritt macht, mutmasslich gefolgt von einer stossenden Bewegung des Oberkörpers. Dann verschwindet er aus dem Bild. Im Hintergrund ist E.________ zu sehen, welcher die Szene beobachtet, sowie weiterhin D.________ und C.________, welche bei den Bänken stehen (Kamera 5, 01:31:05).» Bis zu diesem Ausfallschritt hatte sich B.________ normal gehend, die Arme bzw. Hände unten, auf den linken Bildrand hin zubewegt. - «C.________ gestikuliert mit den Händen und wird von D.________ zurückgehalten (Kamera 5, 01:31:09). Daraufhin macht E.________ zwei-drei Schritte hin zu D.________ und C.________ und spricht mit ihnen (Kamera 5, 01:31:11).» E.________ scheint das Geschehen am linken Bildrand bzw. gerade ausserhalb desselben noch kurz zu beobachten und stellt sich dann um 02:37:43 Uhr (Kamera 5, 01:31:11) in kleinem Abstand vor die sich nach wie vor bei den Bänken aufhaltenden C.________ und D.________, offenkundig im Bestreben, diese „abschirmend“ davon abzuhalten, sich zurück in den Bereich der Treppe zu begeben. E.________ hat dabei den Rücken zur Treppe gewandt. - « E.________ dreht sich drei Sekunden später wieder in Richtung des linken Bildrandes, nimmt zwei kleine Schritte und macht dann mit dem rechten Fuss eine kräftige Kickbewegung gegen etwas, das am Boden liegt (Kamera 5, 01:31:14 - 01:31:17).» Es dauert insgesamt maximal zwölf/dreizehn Sekunden (02:37:37 bis 02:37:49 Uhr) vom Ausfallschritt und dem Verschwinden von B.________ am linken Bildrand bis zum (und inkl.) Fusstritt von E.________. - «Gleichzeitig mit dem Fusstritt von E.________ ist im Bereich oben [an] der Treppe eine Frau zu sehen, welche offensichtlich entsetzt aufspringt, einen Schritt zurück macht und die Hände ins Gesicht schlägt (Kamera 1 und 3, 01:01:17 [recte 01:31:17]). - E.________ dreht sich wieder ab, macht ein paar Schritte weg, bewegt sich dann unentschlossen hin- und her und verschwindet dann nach links aus dem Bildbereich (Kamera 5, 01:31:18 - 01:31:26). Kurz darauf ist zu sehen, wie er gemeinsam mit F.________ die Treppe zum Eingangsbereich hoch- und dann über den Korridor in Richtung Gebäudemitte geht (Kamera 1, 01:31:43). Von dort gelangen sie wiederum über die Treppe ins Untergeschoss, wo sie ins gleiche Zimmer gehen, in welchem sie bereits vorher waren (Kamera 8, 01:32:14). - Um 02:38:23 Uhr kommt A.________ von links (d.h. vom Bereich unten an der Treppe) her ins Bild (Kamera 5, 01:31:51), gefolgt von einer Frau. Er dreht sich noch einmal in Richtung des Bereichs unterhalb der Treppe um und wird dann von der Frau an der Schulter gepackt und weggezogen, wogegen er sich mit einer Armbewegung wehrt, die Frau abschüttelt und wegstösst (Kamera 5, 01:31:53 - 01:31:57). Die Frau scheint sehr aufgeregt bzw. verzweifelt zu sein. In der rechten Faust von A.________ ist dann (auf der Seite des Daumens) etwas Schmales, Glitzerndes zu sehen [, wobei es sich fast nur um ein Messer handeln kann]. Er macht daraufhin mit beiden Händen eine Art Klappbewegung und verschwindet dann unten rechts aus dem Bild (Kamera 5, 01:31:57 – 01:32:00).

30 - Um 02:38:58 Uhr fährt ein dunkler Kleinwagen nach rechts weg, womöglich Typ VW POLO. Es ist nicht erkennbar, wie viele Personen bzw. wer sich darin befindet (Kamera 6, 01:32:26).» 9.6.2 McDonald’s Restaurant Zollikofen «Die Aufnahmen der Videoüberwachungsanlage des McDonald’s-Restaurant in Zollikofen vom 16./17.09.2013 wurden durch die Polizei sichergestellt und ausgewertet. Gemäss Bericht vom 20.09.2013 (pag. 1642 f.) ist darauf ersichtlich, dass der auf A.________ eingelöste VW Polo, Kennzeichen BE ________ um 23.22 Uhr beim Restaurant vorfährt, eine Bestellung aufgibt und diese anschliessend beim Ausgabeschalter entgegennimmt. Auf den Bildern beim Ausgabeschalter (vgl. Fotos pag. 1644 ff.) ist erkennbar, dass sich im Auto zwei Personen befinden, eine auf dem Fahrer- und eine auf dem Beifahrersitz. Dabei handelt es sich beim Fahrer vermutlich um einen Mann mit Glatze. Die Person auf dem Beifahrersitz ist nur unscharf zu erkennen, trägt aber Ohrringe sowie vermutlich eine Brille und wühlt in einer Handtasche, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei um eine Frau handelt. Das Auto fährt dann um 21:24:22 [recte: 23:24:22 Uhr] wieder weg.» 9.6.3 Tankstelle «Die Auswertung der Videoüberwachung der Coop-Tankstelle an der ________strasse in Bern ergab, dass am 17.09.2013 zwischen 02:30 und 06:00 Uhr weder ein dunkles Kleinfahrzeug, noch eine Person, welche ausgeladen worden wäre, festgestellt werden konnte (Berichtsrapport vom 25.09.2013, pag. 537).» 9.7 Auswertung Mobiltelefone 9.7.1 Vorbemerkung Die nachfolgenden Zeitangaben beruhen auf den Angaben der Auswertung des Fachbereichs Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern. Ob die Mobiltelefone allerdings mit der exakten Uhrzeit eingestellt waren, konnte vom FDF nicht beurteilt werden (vgl. die Anmerkungen des FDF, z.B. auf pag. 1728). Gemäss dem Auswertungsbericht entsprechen die darin angegebenen Zeiten der eingestellten Mobiltelefonzeit. Allerdings galt zum Tatzeitpunkt die schweizerische Sommerzeit (UTC+2=MEZ+1), während in der tabellarischen Auswertung die meisten Uhrzeiten mit dem Hinweis (UTC+0) versehen sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei solchen Einträgen zur Ermittlung der tatsächlich auf den Mobiltelefonen angezeigten Zeit jeweils zwei Stunden zu addieren sind. Selbst wenn dies aber nicht der Fall sein sollte – so könnte auf den Mobiltelefonen die richtige Zeit, aber die falsche Zeitzone eingestellt gewesen sein – ergäben sich im Wesentlichen die gleichen Erkenntnisse aus der sichergestellten Kommunikation. 9.7.2 A.________ «Die Kantonspolizei stellte bei A.________ drei Mobiltelefone sicher und wertete diese aus. Für das Ergebnis der Auswertung wird vorweg auf den Bericht vom 26.09.2013 (pag. 1681 ff.) verwiesen. Die Auswertung des Mobiltelefons „Nokia 2220s“ von A.________ (Rufnummer ________) ergab, dass er am 16. und 17.09.2013 in gebrochenem Italienisch diverse SMS an eine gewisse „H.________“ (Nr. ________) schrieb, wobei der Inhalt dieser Nachrichten auf einen Streit und/oder die Beendigung einer Liebesbeziehung hindeutet (pag. 1684 ff.).»

31 Dabei schien am 16. September 2013 zunächst noch alles in Ordnung gewesen zu sein. So meldete sich der Beschuldigte um 17:51 Uhr (=15:51 UTC+0) bei „H.________“ und fragte sie: «Was machst du, mein Herz[?]». Knapp zwei Stunden später fragte er erneut: «Oh meine Seele schläfst du noch[?]». Dann, um 20:59 Uhr, schrieb er ihr, er sei in (oder an der) Bar (pag. 1684). Im Verlaufe des Abends passierte dann aber offenbar etwas, was die Stimmung des Beschuldigten kippen liess: «Demnach schrieb A.________ an „H.________“ unter anderem [am 17.09.2013] um [00:43:51 Uhr (=16.09.2013 22:43:51 UTC+0)]: „Ich wünsche dir ein gutes Leben. Ich weiss dass ich dumm bin, aber ich habe dich geliebt, nun ciao ciao. (…) Du bist frei, mach was du willst, ich weiss, dass ich ein Arschloch bin“.» Weiter schrieb er ihr um 01:04:32 Uhr (=23:04:32 UTC+0): «Ich bin nicht betrunken. Mache du deine Arbeit, ich kenne dich nicht, ich bin ein Arschloch» (pag. 1684). Um 01:24 Uhr kam es gemäss der rückwirkenden Telefonüberwachung zu einem Anruf des Beschuldigten auf die Nummer von „H.________“ (vgl. Berichtsrapport, pag. 1905). Zwischen 02:23:12 und 02:27:59 Uhr (= 00:23:12 – 00:27:59 UTC+0) schrieb der Beschuldigte an „H.________“: «Geh zur Bar, ich kenne dich nicht»; «Wie du willst, ich bin ein Arschloch für dich» und «Fertig, danke» (pag. 1684 f.). Um 04:02:20 Uhr (=02:02:20 UTC+0) meldete sich der Beschuldigte erneut bei „H.________“ und meinte: «Ich danke dir, du hast gedacht, dass sie mich „macono“ (dieses Wort existiert gemäss Übersetzer nicht; es könnte bedrohen oder töten heissen), dass ich betrunken bin, danke» (pag. 1685). Und weiter: «Später [um 04:08 Uhr (=02:08 Uhr UTC+0)] schrieb er: „Behalte den Schwarzen und den Schweizer und auch den Italiener aber mich hast du für immer verloren.“ [...]. Weiter schrieb der Beschuldigte um 04:24:03 (=02:24:03 UTC+0) an „H.________“: «Heute Abend komme ich und zeige es dir, wenn ich nicht trinke. Ich habe dir gesagt, mach, was du willst, aber tue niemand anderes in unser Spiel.» (pag. 1685). «[...] um [04:58 Uhr (=02:58 UTC+0)] schrieb er ihr dann: „Wenn er von [weiblicher Vorname] gewesen wäre, hättest du nicht Hand an seinen Schwanz gelegt, ich habe auch gesehen, wie du sitzend bei/auf seinem Schwanz gesessen bist. Ich sage keine Lügen, ich schwöre beim Kopf meines Sohnes“ (pag. 1685). Ab 03.00 Uhr rief A.________ [zudem] von diesem Gerät aus zahlreiche [...] Personen an, welche er aber teilweise nicht erreichte. Gemäss Verbindungsnachweis fanden mit den Telefonnummern von F.________, ________, ________, G.________, ________, ________, Fürsprecher W.________ und O.________ (Kantonspolizist) Telefongespräche statt, welche allesamt nur wenige Minuten dauerten. Weiter erfolgten von einem zweiten Mobiltelefon (Nokia N95, Rufnummer ________) aus in den frühen Morgenstunden des 17.09.2013 (ab 03:30 Uhr) drei Anrufe auf die Nummer von „H.________“ (pag. 1682 [vgl. auch Berichtsrapport betreffend rückwirkende Telefonüberwachung, pag.1905]).

32 „H.________“ schrieb dem Beschuldigten um 05:16 Uhr (UTC+2): «Mein Herz ich habe kein Geld um dich anzurufen». «„H.________“ schrieb später um 11:35 Uhr: „Oh [Kosename], was hast du, warum rufst du mich nicht an, ich bin draussen und weiss nicht, wohin ich gehe“ (pag. 1687).» Die Auswertung des dritten Mobiltelefons ergab keine fallrelevanten Erkenntnisse.» 9.7.3 F.________ «Hinsichtlich der im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons von F.________ (Rufnummer ________) gewonnenen Erkenntnisse wird auf den Berichtsrapport vom 3.10.2013 verwiesen (pag. 1732 ff.). Demnach waren auf dem Gerät die Rufnummern von A.________, E.________ und K.________ gespeichert. Die Auswertung der Anrufliste ergab, dass sämtliche Anrufe in der Zeit vom 17.09.2013, 01:17:43 Uhr bis 10:11:31 Uhr [UTC+0, entsprechend 03:17:43 Uhr bis 12:11:31 Schweizer Zeit, pag. 1789-1795] gelöscht worden waren. In diesem Zeitraum wurden gemäss Verbindungsnachweis mehrere Gespräche zwischen A.________ und E.________ [recte F.________] geführt [darunter ein über eine Minute dauerndes Telefonat um 3:18 Uhr und ein weiteres um 08:29 Uhr, pag. 1733]. Ebenso wurden diverse Nachrichten gelöscht, welche zwischen F.________ und A.________ per WhatsApp ausgetauscht worden waren. Auch einige Nachrichten zwischen F.________ und E.________ wurden offenbar gelöscht. Dagegen geht aus Nachrichten zwischen F.________ und dessen Freundin K.________ (Liebesdienerin im Club 3000; Rufnummer ________) hervor, dass sie sich nach der Tat über „H.________“ unterhielten. K.________ gibt an, sie habe „H.________“ gesehen, diese könne aber nicht bleiben wegen der Papiere und der Polizei und müsse darum nach Rumänien gehen. „H.________“ habe nicht mit der Polizei gesprochen sondern sei im Zimmer am schlafen gewesen. Aber „er“ habe ihr gesagt, er gehe nicht in „prison“ bis er sie nicht „tot mache“, weil wegen „ihr“ alles so passiert sei, weil „sie“ provoziert habe [Nachrichten zwischen 12:55 und 12:59 (= 10:55–10:59 UTC+0), pag. 1786]. „Er“ trinke jetzt Kaffee mit seinem Advokat (pag. 1786, 1785). K.________ fährt fort, „er“ habe „gemacht 3 mal mit messer bei diese“ [Nachricht von 13:02:24 Uhr, pag. 1785], worauf F.________ erwidert: „3 mal nicht 1 mal?“ ([Nachricht vom 17.09.2013, 13:02:44 Uhr] pag. 1785).» K.________ antwortete: «3». Ausserdem habe „er“ noch ein Messer in der Bar vergessen, worauf F.________ zurückschrieb «aber mit diese wo er machen ist bei ihm» (pag. 1785). «Am 19.09.2013 um 00:17:52 Uhr erzählt K.________ dann, „H.________“ gehe in zwei Stunden weg, nach Italien. Sie sei aber im Moment nicht im Club. In der Folge erzählt K.________ F.________ vom Ablauf der Befragungen durch die Polizei sowie von Aussagen einzelner Frauen (pag. 1763).» Auf demselben Mobiltelefon konnten weitere tatrelevante Nachrichten zwischen F.________ und dem Bruder von E.________, E.A.________ [Bruder von E.], festgestellt werden. So erzählte F.________ E.A.________ [Bruder von E.] am Morgen des 17.09.2015, es sei eine „Katastrophennacht“ gewesen, E.________ und er seien drei Stunden auf dem Polizeiposten in Schönbühl gewesen, dies wegen der „Mässerstächerei im 3000“. Er könne sich ja denken, wer: „Schätzu vo dere wo brille het“ [Nachricht von 13:25:03]. E.A.________ [Bruder von E.] erwidert: „Jaja, ha mers dänkt“. F.________ fährt fort: „3x zuegstocke steu dir vor“ [Nachricht von 13:26:23] (pag. 1783). „Är isch allei uf drü lüt los huere im fium“. E.A.________ [Bruder von E.] bemerkt, die anderen hätten sicher provoziert, worauf F.________ antwortet: „ja eh… u dr anger lat si stouz nid abe. Drum heter ihne o zeigt wär pick isch“. „Als er ihm ein Messer ins Gesicht steckte, ohaaa ds hättsch müesse gse. Mir isch grad schlächt wor-

33 de“ [Erster Teilsatz nicht übersetzt, Originaltext: „kako covjek zabode noz u lice“; Übersetzung gemäss Google Translate]. Er sei daneben gewesen und habe alles live gesehen (pag. 1782). Schliesslich erzählte F.________ per WhatsApp auch [...] seiner Schwester F.A.________ [Schwester von F.] (Rufnummer ________) von dem Vorfall (pag. 1786 [recte pag. 1768]). Er sagt ihr: „Club 3000 (…) jitz weisch wieso ig so lang bi wäg gsi geschtr (…).“ F.A.________ [Schwester von F.] erwidert, es habe ja einen Toten gegeben, was F.________ bestätigt und sagt, dieser sei am Morgen im Spital verstorben. Dann schreibt er ihr: „[Spitzname von A.________] hat ihn umgebracht aber du hautisch dis mu hesch ghört?“ sowie: „I bi näbedrann gstande ________, i ha ds live geh“.» Und auf Frage, ob «[Spitzname von A.________]» geflüchtet sei, schrieb F.________ seiner Schwester, dieser habe sich selber gestellt, weil er gesehen habe, dass er keinen anderen Ausweg habe. Sein Anwalt sei W.________ (pag. 1767). 9.7.4 E.________ «Die Auswertung des Mobiltelefons von E.________ ergab, dass dieser F.________ am 18.09.2013 um 11.22 Uhr per SMS auf die Nachrichten auf 20min.ch aufmerksam machte, worauf sich die beiden verabredeten, um sich zu besprechen. Im Übrigen ergab die Auswertung keinerlei weiteren fallrelevanten Hinweise (pag. 1711).» 9.7.5 „H.________“ «Die Rufnummer der unbekannten Frau „H.________“ (Nr. ________) wurde vom 20.9. bis 10.12.2013 überwacht, wobei der letzte Standort Ende September 2013 in Italien war. Danach war das Telefon nur noch abgeschaltet (pag. 1882).» 9.8 Hausdurchsuchungen «Im Rahmen der Ermittlungen führte die Kantonspolizei diverse Hausdurchsuchungen durch. Soweit diese tatrelevante Erkenntnisse ergaben, werden diese nachstehend kurz ausgeführt.» 9.8.1 Domizil und Auto von A.________ «Die Wohnung (pag. 1554 ff.) sowie das Auto VW Polo, BE ________ (pag. 1558) von A.________ wurden durchsucht, wobei in der Wohnung keine tatrelevanten Sicherstellungen erfolgten. Im Fahrzeug wurde dagegen im Fussraum auf der Beifahrerseite eine Kaufquittung des McDonald’s- Restaurants in Zollikofen vom 16.09.2013, 23:25:06 Uhr, Chicken Wings mit Fleisch sowie ein Hühnerknochen (Beifahrersitz zwischen Sitz und Lehne) gefunden. In der Seitentür wurden gemäss Verzeichnis Sicherstellung zudem Unterlagen des Universitätsspitals Bern bezüglich „________ H.________“ sichergestellt. Im Handschuhfach wurde zudem ein Messeretui gefunden.» 9.8.2 Domizile E.________ «Im Domizil von E.________ (pag. 1621) sowie dessen Eltern (pag. 1613) konnten diverse Paare weisse Schuhe sichergestellt werden.» 9.8.3 Übrige erfolgte Durchsuchungen «Bei den übrigen durchgeführten Hausdurchsuchungen wurden im Club 3000 diverse Messer (pag. 1530), sowie in den Domizilen von A.________ (pag. 1554), C.________ (pag. 1572), D.________ (pag. 1538), F.________ (pag. 1600) und G.________ (pag. 1586) diverse weitere Gegenstände sichergestellt (insbesondere Kleider, Schuhe und Mobiltelefone). Mit Ausnahme der Mobiltelefone erwiesen sich die sichergestellten Gegenstände im weiteren Verlauf der Ermittlungen als nicht tatrelevant.»

34 10. Subjektive Beweismittel / Aussagen 10.1 A.________ 10.1.1 Ersteinvernahme – polizeiliche Einvernahme vom 17. September 2013 Das Protokoll dieser Einvernahme wurde zufolge Unverwertbarkeit aus den Akten gewiesen (vgl. vorstehend E. I.4.2). 10.1.2 Hafteröffnung vom 18. September 2013 «Anlässlich der Hafteröffnung durch den Staatsanwalt am 18.09.2013 wurde A.________ in Anwesenheit seiner Verteidigung als beschuldigte Person befragt (pag. 644 ff.), wobei er eingangs seine bisherigen Aussagen bestätigte. Er sei im Fumoir gesessen, als drei Personen gekommen seien und ihn angegriffen hätten. Zuerst sei einer der drei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, er solle „hei go schlafe“. Er habe geantwortet, er gehe schlafen, wann er wolle. [Die Person] sei dann direkt auf ihn losgegangen. Er habe sich gewehrt und zwei Personen seien von hinten gekommen und hätten ihn geschlagen. Die Frauen hätten versucht, sie auseinanderzubringen. Er sei während der Schlägerei, welche ca. zwei Minuten gedauert habe, zwei-drei Mal am Boden gelegen. Die Frauen hätten dann die drei Männer nach draussen gestossen (pag. 646 Z. 68 ff.). Unmittelbar danach sei er nach draussen gegangen und habe ein Taxi anrufen wollen. Dann sei aber ein Auto gekommen, aus welchem drei Personen ausgestiegen und wieder auf ihn los gekommen seien. Es seien dieselben drei Personen gewesen (pag. 647 Z. 92 – 105). Es sei ein Schwarzer und zwei andere gewesen (pag. 650 Z. 205). Als die drei aus dem Fahrzeug ausgestiegen seien, sei er unten auf oder vor der Treppe gestanden (pag. 650 Z. 203 f.). Sie seien ohne etwas zu sagen direkt auf ihn zugekommen und hätten begonnen, ihn zu schlagen. Er sei zu Boden gegangen, sei wieder aufgestanden und dann erneut zu Boden gegangen. Die Frauen seien nach draussen gekommen und hätten versucht, die Männer wegzuziehen (pag. 647 Z. 107 – 114). Er habe sich bei der Auseinandersetzung gewehrt und versucht, auch zu schlagen, es seien aber drei Personen gewesen (pag. 648 Z. 134-153). Sie hätten sich geschlagen und er sei zwei oder drei Mal am Boden gewesen und sei wieder aufgestanden (pag. 650 Z. 207 f.). Er habe mit Füssen und Faust geschlagen und habe keinen Gegenstand benutzt. An der Schlägerei seien nebst ihm selber drei Personen beteiligt gewesen. Sonst seien nur drei oder vier Frauen und noch ein paar andere Personen „dort“ gewesen. Die Frauen seien an der Schlägerei nicht beteiligt gewesen und hätten nur versucht, sie auseinanderzuziehen (pag. 648 Z. 134-153). Auf einmal sei dann ein Auto gekommen und er habe gehört, wie jemand zu ihm gesagt habe: „komm bitte weg, steig in mein Auto ein.“ Er sei weggelaufen und in das Auto eingestiegen. Die Person, welche ihn gebeten habe, ins Auto einzusteigen kenne er nicht. Er habe sie noch nie gesehen und noch nie etwas von ihr gehört. Weil er betrunken gewesen sei, habe er auch nicht gesehen, was es genau für ein Auto gewesen sei, ein Toyota oder ein Mitsubishi. Er habe den Fahrer gebeten, ihn nach Hause zu fahren, worauf der Fahrer ihn nach Hause vor die ________strasse 47 gefahren habe, wo er ausgestiegen sei (pag. 647 Z. 114-126).» Weiter sagte der Beschuldigte aus, der Fahrer habe gesehen, wie die drei ihn geschlagen hätten, und sei deshalb zu ihm gefahren (pag. 647 Z. 122-124). Er habe in der Nacht dann noch einem Polizisten telefoniert, dieser habe aber nicht abgenommen. Am Morgen habe er dann Rechtsanwalt W.________ angerufen und sich später in dessen Kanzlei begeben (pag. 647 f. Z. 126-132).

35 Er habe keine Ahnung, weshalb es zur Schlägerei gekommen sei. Zuvor sei er alleine im Fumoir gewesen. Er sei für eine Frau, die ihn darum gebeten habe, zur Bar eine Flasche Bier holen gegangen und dann wieder in das Fumoir zurückgekehrt. Er selbst habe insgesamt 10 bis 12 Flaschen Heineken à 2,5 dl getrunken gehabt. Nach einer Minute oder so seien die drei Männer mit drei bis vier Frauen gekommen. Zwei Männer seien mit den Frauen auf der einen Polstergruppe im Fumoir gesessen und einer sei alleine auf dem anderen Sofa gewesen. Letzterer habe ihn dann angeschaut und gesagt, dass er nach Hause schlafen gehen solle. Weshalb dieser dann direkt aufgestanden und auf ihn losgegangen sei, wisse er nicht. Er selbst (der Beschuldigte) sei aufgestanden und habe sich gewehrt. Die anderen beiden Personen seien von hinten gekommen und hätten ihn angegriffen. Er sei dann zu Boden gegangen und die Frauen hätten dann versucht, sie auseinanderzubringen. Nach einer oder zwei Minuten sei die Schlägerei [im Fumoir] vorbei gewesen. Bei den drei Personen habe es sich um e

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