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Bern Obergericht Strafkammern 24.08.2017 SK 2016 7

24. August 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·12,931 Wörter·~1h 5min·1

Zusammenfassung

Veruntreuung, Betrug, Misswirtschaft, Unterlassen der Buchführung etc. | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 7 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. August 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Dr. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ D.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Strafkläger 1 und 2 F.________ G.________ H.________ Zivilkläger 1 bis 3 Gegenstand Veruntreuung, mehrfach begangen; Betrug; Misswirtschaft; Unterlassen der Buchführung, evtl. ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher, mehrfach begangen Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 17. September 2015 (PEN 15 58)

2 Inhaltsverzeichnis: I. Formelles .......................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil............................................................................................4 2. Berufung und Durchführung des schriftlichen Verfahrens ......................................6 3. Anträge der Parteien...............................................................................................7 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen....................................................................9 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer................................................9 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung..............................................................................10 6. Zu den formellen Einwänden der Verteidigung.....................................................10 6.1 Untersuchungsgrundsatz.............................................................................10 6.2 Anklagegrundsatz ........................................................................................12 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung .....................................................15 8. Beweismittel ..........................................................................................................16 9. Beweiswürdigung..................................................................................................17 9.1 Redaktionelle Vorbemerkungen ..................................................................17 9.2 Allgemeine Aussagenwürdigung .................................................................17 9.3 Allgemeines zur I.________GmbH und deren Geschäftstätigkeit ...............21 9.4 Optionshandel (Ziff. I.3 der Anklageschrift) .................................................23 9.5 Führung der Buchhaltung und Verbuchung der Investitionen (Ziff. I.4 der Anklageschrift) .............................................................................................28 9.6 Folgen des Optionshandels für die GmbH (Ziff. I.3 der Anklageschrift) ......34 9.7 Bauprojekte in J.________ (Ortschaft) (Ziff. I.1 der Anklageschrift)............37 9.8 Bauprojekt in K.________ (Ortschaft) (Ziff. I.2 der Anklageschrift) .............51 III. Rechtliche Würdigung..................................................................................................56 10. Veruntreuungen (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) .....................................................56 11. Betrug (Art. 146 StGB)..........................................................................................61 12. Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB)....................................................................64 13. Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB)....................................................68 IV. Strafzumessung ...........................................................................................................72 14. Allgemeines zur Strafzumessung .........................................................................72 15. Zur Gleichartigkeit der Strafen ..............................................................................73 16. Schwerstes Delikt und Strafrahmen......................................................................73 17. Einsatzstrafe für die Veruntreuung z.N. G.________ und H.________................74 17.1 Objektive Tatkomponenten..........................................................................74

3 17.2 Subjektive Tatkomponenten ........................................................................74 17.3 Spezielle Täterkomponenten .......................................................................75 17.4 Konkrete Einsatzstrafe.................................................................................75 18. Asperation für die weiteren Veruntreuungen und Misswirtschaft ..........................75 18.1 Veruntreuung z.N. F.________ und L.________ ........................................75 18.2 Veruntreuung z.N. M.________...................................................................76 18.3 Misswirtschaft ..............................................................................................76 18.4 Konkrete Asperation ....................................................................................77 19. Strafe für die mehrfache Unterlassung der Buchführung......................................78 20. Allgemeine Täterkomponenten .............................................................................78 21. Konkretes Strafmass und Vollzug.........................................................................79 V. Zivilpunkt......................................................................................................................80 22. Forderungen des ehemaligen Zivilklägers M.________ .......................................80 23. Forderungen der übrigen Zivilkläger .....................................................................81 VI. Kosten und Entschädigung ..........................................................................................81 24. Verfahrenskosten..................................................................................................81 25. Entschädigung für die Privatkläger .......................................................................83 26. Entschädigung für den Beschuldigten ..................................................................84 27. Amtliche Entschädigung .......................................................................................86 VII. Dispositiv......................................................................................................................88

4 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 17. September 2015 (pag. 2069 ff.) – sowie mit Urteilsberichtigung vom 6. Januar 2016 (pag. 2090 ff., nur bzgl. der Höhe der Verfahrenskosten) – hat das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) folgendes erkannt (Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Veruntreuung, mehrfach begangen wie folgt: 1.1. in der Zeit von 19.04.2011 bis 22.11.2011 in J.________ (Ortschaft) z.N. F.________ und L.________ (Deliktsbetrag: CHF 188‘355.00); 1.2. in der Zeit von 12.01.2012 bis 23.05.2012 in J.________ (Ortschaft) z.N. G.________ und H.________ (Deliktsbetrag: CHF 396‘400.00); 1.3. in der Zeit von 03.10.2011 bis 16.02.2012 in J.________ (Ortschaft) z.N. M.________ (Deliktsbetrag: ca. CHF 300‘000.00); 2. des Betrugs, begangen ab ca. Anfang Juni 2012 bis am 16.07.2012 in J.________ (Ortschaft), K.________(Ortschaft) und anderswo z.N. C.________ und D.________ (Deliktsbetrag: CHF 77‘862.00); 3. der Misswirtschaft, begangen in der Zeit von 15.01.2008 bis ____2012 (Datum Konkurseröffnung) in J.________ (Ortschaft) und anderswo (Deliktsbetrag: mind. CHF 636‘609.90); 4. der Unterlassung der Buchführung, mehrfach begangen in der Zeit von 01.01.2009 bis ____2012 (Datum Konkurseröffnung) in J.________ (Ortschaft) und N.________ (Ortschaft); und in Anwendung der Art. 34 Abs. 1 und 2, 40, 42, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 2, 146 Abs. 1, 165 Ziff. 1, 166 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Davon ist 1 Jahr zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 2 Jahren wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend total CHF 41‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 38‘025.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 22‘690.70, insgesamt bestimmt auf CHF 60‘715.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 41‘578.20). [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen]

5 4. A.________ hat den Strafklägern C.________ und D.________ eine Entschädigung von CHF 11‘962.10 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. 5. A.________ hat dem Zivilkläger F.________ eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. 6. A.________ hat den Zivilklägern G.________ und H.________ eine Entschädigung von CHF 300.00 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. II. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung A.________ durch Rechtsanwalt Dr. B.________ werden wie folgt bestimmt:

Stunden Satz amtliche Entschädigung 83.86 200.00 CHF 16'772.00 CHF 947.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 17'719.90 CHF 1'417.60 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 19'137.50 volles Honorar CHF 30'189.60 CHF 947.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 31'137.50 CHF 2'491.00 CHF 0.00 Total CHF 33'628.50 nachforderbarer Betrag CHF 14'491.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 19‘137.50. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die Differenz von CHF 14‘491.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt: 1. Die Zivilklage betreffend Schadenersatz des Zivilklägers F.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2. Die Zivilklage betreffend Schadenersatz der Zivilkläger G.________ und H.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 3. Die Zivilklage betreffend Schadenersatz des Straf- und Zivilklägers M.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

6 4. Die Zivilklage betreffend Genugtuung des Straf- und Zivilklägers M.________ wird infolge der ungenügenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 5. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden dem Konkursamt Emmental-Oberaargau nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - Couvert Buchhaltung 2006 - Ordner Buchhaltung 2007-2009 - Hängeregister I.________GmbH - Couvert Buchungsjournal 2012 - Ordner O.________GmbH - Sichtmappe grün Kontendetail 1060 - Schachtel I.________GmbH 2009-2010 - Schachtel I.________GmbH 2003-2006 - Schachtel I.________GmbH 2007-2008 2. [Eröffnungsformel] 2. Berufung und Durchführung des schriftlichen Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte/Berufungsführer A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Eingabe vom 22. September 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 2080). Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 2171 f.), worauf der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung, datierend vom 27. Januar 2016, einreichte (pag. 2183 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Strafkläger C.________ und D.________ (Strafkläger 1 und 2) führten in ihren Eingaben vom 3. Februar 2016 (pag. 2423 f.) bzw. 9. Februar 2016 (pag. 2425) aus, dass sie weder Anschlussberufung erklären, noch Nichteintreten auf die Berufung beantragen würden. Auch von den anderen Privatklägern (Zivilkläger 1 bis 3) wurde innert Frist keine Anschlussberufung erklärt oder ein begründetes Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 teilte M.________ mit, dass er sich per sofort als Straf- und Zivilkläger aus dem Verfahren zurückziehe (pag. 2455). Mit diesem Rückzug verlor M.________ die Eigenschaft als Privatkläger und schied aus dem Verfahren aus (vgl. Art. 120 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; E. 22 unten). Am 3. Oktober 2016 ging die schriftliche Berufungsbegründung, datierend vom 30. September 2016 (pag. 2470 ff.), beim Obergericht des Kantons Bern ein. Nachdem sich der Beschuldigte (pag. 2467) sowie die weiteren Parteien bereits zuvor damit einverstanden erklärt hatten (Generalstaatsanwaltschaft: pag. 2459; Strafkläger C.________ und D.________ [nachfolgend: Strafkläger C.________]: pag. 2457; Zivilkläger H.________ und G.________ [nachfolgend: Zivilkläger

7 G.________]: pag. 2461 f.; Zivilkläger F.________ [nachfolgend: Zivilkläger F.________]: pag. 2463), ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 2506 f.). Innert einmal erstreckter Frist reichte die zuständige Staatsanwältin die vom 1. Dezember 2016 datierende schriftliche Stellungnahme ein (pag. 2519 ff.). Ebenfalls innert erstreckter Frist ging die gemeinsame Stellungnahme der Strafkläger vom 5. Dezember 2016 ein (pag. 2548 ff.). Seitens der drei Zivilkläger ist innert Frist keine Stellungnahme eingelangt. Mit Eingabe vom 17. Januar 2017 replizierte der Beschuldigte innert der ihm einmal erstreckten Frist (pag. 2561 ff.). Die Duplik der Staatsanwaltschaft datiert vom 23. Januar 2017 (pag. 2590 ff.), diejenige der Strafkläger – eingereicht innert zweimal erstreckter Frist – vom 13. März 2017 (pag. 2602 ff.). Die Zivilkläger haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. 3. Anträge der Parteien In der Berufungsbegründung vom 3. Oktober 2016 stellte und begründete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, die Anträge, welche bereits in der Berufungserklärung vom 22. September 2015 enthalten waren, (ausser Ziffer 1 der Rechtsbegehren) auch in der Duplik vom 17. Januar 2017 bestätigt wurden und wie folgt lauten (pag. 2504, vgl. pag. 2186 und pag. 2562): 1. Dem Beschuldigten sei der Unterzeichnende als amtlicher Verteidiger auch im zweitinstanzlichen Verfahren zuzuordnen (Art. 133 Abs. 1 StPO). 2. Herr A.________ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien Herrn A.________ auszuhändigen. 4. Sämtliche Forderungen der Zivil- und Strafkläger seien abzuweisen, allenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichts- und Verfahrenskosten seien dem Staat Bern zu belasten. 6. Es seien die erst- und zweitinstanzlichen Kostennoten des amtlichen Verteidigers zu genehmigen und durch den Staat Bern zu bezahlen. Ferner sei die Kostennote der privaten Verteidigung (Zeitraum vom 10. Februar 2013 bis zum 8. August 2014) durch den Staat Bern zu tragen. Von einer Rückerstattungspflicht des Beschuldigten sei abzusehen. In ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2016 stellte und begründete die zuständige Staatsanwältin folgende Anträge (pag. 2520, Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kollegialgerichts Emmental-Oberaargau vom 17.09.2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als die Zivilklage von M.________ betreffend Genugtuung abgewiesen wurde (Ziff. III.4). II. A.________ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen wegen: 1. Veruntreuung, mehrfach begangen wie folgt: 1.1 in der Zeit von 19.04.2011 bis 22.11.2011 in J.________ (Ortschaft) z.N. F.________ und L.________ (Deliktsbetrag: CHF 188‘355.00);

8 1.2 in der Zeit von 12.01.2012 bis 23.05.2012 in J.________ (Ortschaft) z.N. G.________ und H.________ (Deliktsbetrag: CHF 396‘400.00); 1.3 in der Zeit von 03.10.2011 bis 16.02.2012 in J.________ (Ortschaft) z.N. M.________ (Deliktsbetrag: ca. 300‘000.00); 2. Betrugs, begangen ab ca. Anfang Juni 2012 bis am 16.07.2012 in J.________ (Ortschaft), K.________(Ortschaft) und anderswo z.N. C.________ und D.________ (Deliktsbetrag: CHF 77‘862.00); 3. Misswirtschaft, begangen in der Zeit vom 15.01.2008 bis ____2012 (Datum Konkurseröffnung) in J.________ (Ortschaft) und anderswo (Deliktsbetrag: mind. CHF 636‘609.90); 4. Unterlassung der Buchführung, mehrfach begangen in der Zeit vom 01.01.2009 bis ____2012 (Datum Konkurseröffnung) in J.________ (Ortschaft) und N.________ (Ortschaft); und er sei in Anwendung der Art. 34 Abs. 1 und 2, 40, 42, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 138 Ziff. 1 Abs. 2, 146 Abs. 1, 165 Ziff. 1, 166 StGB Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Davon sei 1 Jahr zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 2 Jahren sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 2. Zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend total CHF 41‘600.00, bedingt zu vollziehen unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 3. den Verfahrenskosten der ersten und der oberen Instanz, enthaltend einer angemessenen Gebühr von CHF 1‘000.00 für die Interventionskosten der Staatsanwaltschaft in oberer Instanz gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b VKD. III. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung, Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände etc). Die Strafkläger C.________ stellten ihrerseits in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 folgende Anträge (pag. 2548), die auch in der Duplik vom 13. März 2017 bestätigt wurden (vgl. pag. 2602): 1. Die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil des Kollegialgerichts Emmental- Oberaargau vom 17. September 2015 sei vollumfänglich, einschliesslich der getroffenen weiteren Verfügungen, zu bestätigen. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Berufungsführer aufzuerlegen und dieser sei zu verurteilen, die Interventionskosten der Privatkläger in oberer Instanz auf gerichtliche Bestimmung hin zu bezahlen. Die Zivilkläger G.________ und der Zivilkläger F.________ stellten keine formellen Anträge.

9 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit der Berufungserklärung reichte der Beschuldigte zahlreiche Urkunden ein, verbunden mit dem Antrag, diese zu den Akten zu erkennen (pag. 2186 ff., S. 4 ff. der Berufungserklärung; vgl. Beweismittelverzeichnis auf pag. 2204 f.). Diese Beweisurkunden, allesamt bereits in den Akten der Vorinstanz enthalten, seien – so der Beschuldigte – der Einfachheit halber nochmals eingereicht worden, damit sich ein Zusammensuchen aus den umfangreichen Verfahrensakten erübrige (pag. 2186, S. 4 der Berufungserklärung). Weiter wurde in der Berufungserklärung beantragt, es sei eine Parteibefragung mit dem Beschuldigten durchzuführen (pag. 2202, S. 20 der Berufungserklärung). Der Zivilkläger F.________ nahm mit Eingabe vom 9. Februar 2016 ausführlich zu den Beweisanträgen Stellung, ohne einen formellen Antrag zu stellen (pag. 2427 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die restlichen Privatkläger liessen sich hierzu nicht vernehmen. Mit begründetem Beschluss vom 9. Mai 2016 (pag. 2432 ff.) – auf den an dieser Stelle verwiesen wird – wies die Kammer die Beweisanträge des Beschuldigten ab und die Beilagen 1 bis 25 der Berufungserklärung (pag. 2206 bis pag. 2412) aus den amtlichen Akten. Dies insbesondere unter Hinweis auf Art. 389 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), wonach das Rechtsmittelfahren grundsätzlich auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen wurde ein aktueller Auszug aus dem Strafregister des Beschuldigten (pag. 2610, datierend vom 14. Juni 2017) eingeholt. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil der Vorinstanz wird durch den Beschuldigten sowohl im Schuld- (pag. 2070, Ziff. I.1 bis Ziff. I.4 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) als auch im Strafpunkt (pag. 2070, Ziff. 1 und Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) angefochten (pag. 2184, S. 2 der Berufungserklärung). Angefochten ist weiter der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten (pag. 2091, Ziff. 3 des [berichtigten] erstinstanzlichen Urteildispositivs), der Entschädigungen an die Strafkläger C.________ und die Zivilkläger G.________ und F.________ (pag. 2071, Ziff. 4 bis Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteildispositivs) sowie betreffend die im Grundsatz gutheissenden Entscheide im Zivilpunkt (pag. 2072, Ziff. III.1 bis Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs; vgl. pag. 2184, S. 2 f. der Berufungserklärung). In den angefochtenen Punkten – d.h. vorliegend vor allem hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung, Betrugs, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung sowie der vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktion – prüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO); ebenso die mit der Beurteilung des Schuldpunktes zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Da die Berufung vorliegend einzig durch den Beschuldigten ergriffen worden ist, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Verschlechterungsverbot, vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber wurden Ziff. III.4 (Verweisung der Zivilklage des [damaligen] Strafund Zivilklägers M.________ auf den Zivilweg – entgegen dem Antrag der Gene-

10 ralstaatsanwaltschaft liegt keine Abweisung vor) sowie Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs (Verfügung betreffend die Rückgabe der aufgelisteten Gegenstände an das Konkursamt Emmental Oberaargau nach Eintritt der Rechtskraft) zufolge Nichtanfechtung rechtskräftig. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Zu den formellen Einwänden der Verteidigung Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren rügt die Verteidigung in formeller Hinsicht einerseits, dass der Untersuchungsgrundsatz von den Strafuntersuchungsbehörden im vorliegenden Verfahren nur einseitig befolgt worden sei. Andererseits sei in der Anklageschrift vom 16. März 2015 der Anklagegrundsatz verletzt worden. 6.1 Untersuchungsgrundsatz 6.1.1 Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gekommen, der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO sei vorliegend genügend berücksichtigt worden und führte zur Begründung insbesondere Folgendes aus (pag. 2099, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Staatsanwaltschaft ist ihren Untersuchungspflichten im vorliegenden Fall vollumfänglich nachgekommen und hat sowohl die den Beschuldigten belastenden wie auch die ihn entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt untersucht. Von einer einseitigen Untersuchung kann keine Rede sein. So wurden beispielsweise mehrfach – auch zum Zwecke der Entlastung des Beschuldigten – Abklärungen im Zusammenhang mit der P.________AG (nachfolgend: P.________ (Finanzdienstleisterin)) vorgenommen (vgl. pag. 1378 ff.; pag. 1465 ff.; pag. 1660 f.). Diesbezüglich sei auch erwähnt, dass der Verteidiger im Schreiben vom 24.12.2014 an die Staatsanwaltschaft selber ausgeführt hat, dass seine Abklärungen im Zusammenhang mit dem Investment bei der Q.________LLC (der über die P.________(Finanzdienstleisterin) vermittelte Broker in Chicago, vgl. pag. 1661; nachfolgend: Q.________ (Broker)) erfolglos geblieben seien und dass er davon ausgehe, dass von Seiten der Q.________(Broker) keine zusätzlichen Informationen zu erwarten seien. Aus diesem Grund beantragte der Verteidiger dann auch, dass diesbezüglich keine weiteren zeitraubenden Abklärungen mehr zu treffen seien (pag. 1768 f.). Zwar hat die Staatsanwaltschaft die zur Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen, wie ausgeführt, von Amtes wegen abzuklären und die Untersuchung darf nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Wenn der Beschuldigte unter diesen Umständen nun aber ausführt, dass die Staatsanwaltschaft den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, so verhält er sich widersprüchlich. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft nur in die Richtung ermitteln kann, in welche Anhaltspunkte bestehen bzw. auf welche sie auch hingewiesen wird. Der Beschuldigte wurde laufend mit den Untersuchungsergebnissen der Staatsanwaltschaft konfrontiert und konnte dazu Einwände sowie seine Sicht der Dinge vorbringen und Beweisanträge stellen. Die Staatsanwaltschaft hat auf diese Vorbringen hin – soweit sie konnte – auch ermittelt. So wurden nebst den Abklärungen betreffend die P.________(Finanzdienstleisterin), auch umfangreiche Abklärungen im Zusammenhang mit der R.________ (Bank) in S.________ (Ortschaft) (nachfolgend: R.________ (Bank); vgl. pag. 1359 ff.), der T.________AG (Bank) (nachfolgend: T.________ (Bank); vgl. pag. 1369 ff.) sowie dem Konkursamt Emmental Oberaargau (nachfolgend: Konkursamt; vgl. pag. 1662 ff.) getätigt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist für das Gericht nach dem Gesagten nicht ersichtlich.

11 6.1.2 Der Beschuldigte macht in der Berufungsbegründung geltend, dass der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO im vorliegenden Verfahren von den Strafuntersuchungsbehörden nur einseitig befolgt worden sei, was er anhand von konkreten Beispielen belegen werde (pag. 2472, Ziff. C.I.1 der Berufungsbegründung). In der Replik führt er hierzu konkretisierend aus, Ursache des Konkurses der I.________GmbH sei gewesen, dass die Bank am 16. April 2012 ohne Wissen und ohne Zustimmung des Beschuldigten die «Rückführung» des am 13. April 2012 gewährten Kredits von CHF 1.1 Mio. beschlossen habe. Zuvor habe der Beschuldigte in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass damit die Finanzierung der Fertigstellung der angefangenen Bauarbeiten sichergestellt sei (pag. 2563, Ziff. A.I.3 der Replik). 6.1.3 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Welche Umstände dies sind, ergibt sich aus den jeweils in Betracht kommenden Normen des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Die Kammer teilt vorliegend die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die näheren Umstände des Rückzugs der R.________ (Bank) (nachfolgend: R.________(Bank)) aus der Geschäftstätigkeit mit der I.________GmbH für die vorliegende Beurteilung, insbesondere ob sich der Beschuldigte der Veruntreuung schuldig gemacht hat oder nicht, nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Dies weil die Kammer – wie noch zu zeigen sein wird (E. 9.7.4 und E. 10.4 unten) – zum Schluss kommt, dass beim Beschuldigten bzw. bei der I.________GmbH weder Ersatzwille noch Ersatzfähigkeit vorlagen. Überdies waren zu diesem Zeitpunkt, kurz vor dem Konkurs der I.________GmbH, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen, mit denen er die von den Bauherren einbezahlten Gelder zweckwidrig verwendet haben soll, in den Fällen von Zivilkläger F.________ und den Zivilklägern G.________ ganz und auch bei Bauherr M.________ weitestgehend abgeschlossen (vgl. die angeklagten Deliktszeiten, pag. 1824 f.). Auch gibt die Darstellung der Verteidigung, diese «Rückführungen» seien Ursache des Konkurses gewesen, die Vorkommnisse nur verkürzt wieder, da die entsprechenden Handlungen, mit denen die R.________(Bank) kurz vor dem Konkurs ihre eigenen Interessen zu wahren versuchte, ihrerseits Folge der erheblichen finanziellen Schwierigkeiten der I.________GmbH waren, die schliesslich im Konkurs endeten, was an anderer Stelle noch näher auszuführen sein wird (E. 9.6.2 unten). Soweit die Verteidigung weitere Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes sieht, erfolgt die Rüge in pauschaler Weise, ohne konkrete Begründung und ohne jede Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, die sich in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung ausführlich damit befasste. Für die Kammer ist vorliegend aber auch kein Verstoss gegen die Untersuchungsmaxime ersichtlich, wobei sie sich für die Begründung, nebst dem bereits Ausgeführten, vollumfänglich der Beurteilung durch die Vorinstanz, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, anschliesst (vgl. pag. 2099, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

12 6.2 Anklagegrundsatz 6.2.1 Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung des Anklageprinzips im Wesentlichen mit folgender Begründung (pag. 2100 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte erstrecken sich über mehrere Jahre und wurden in der Anklageschrift kurz und prägnant dargestellt. Es finden sich bei allen vorgeworfenen Sachverhalten Orts- und Zeitangaben und die vom Beschuldigten angeblich vorgenommenen Handlungen und deren Folgen wurden präzise beschrieben. So wurde beispielsweise in AS Ziff. I.1 genau ausgeführt, inwiefern die Geldbeträge der Bauherren vom Beschuldigten entgegen der eingegangenen Verpflichtung falsch verwendet worden seien, zu welchem Zweck dies geschehen sei und was für ein Schaden damit verursacht worden sei. Was genau an den umschriebenen Sachverhalten falsch, widersprüchlich und unmöglich sein soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung gehen auch die subjektiven Tatbestandselemente aus dem angeklagten Sachverhalt hervor; so wird in der Anklageschrift ausgeführt, was der Beschuldigte gewusst und gewollt hat. In Ziff. I.3 sind die Beträge genau beziffert in USD und CHF, weshalb auch die Umrechnungskurse klar ersichtlich sind (vgl. dazu auch pag. 1956 f.). Auch die Deliktszeitpunkte ergeben sich klar aus der Anklageschrift, in Ziffer I.4 der Anklageschrift insbesondere aus dem umschriebenen Sachverhalt (vgl. auch pag. 1956). Für die Informationspflicht der Anklageschrift ist zentral, dass der Beschuldigte nachvollziehen kann, was ihm im Einzelnen vorgeworfen wird und sich dementsprechend verteidigen kann. Der Beschuldigte wusste vorliegend genau, was ihm vorgeworfen wird und hatte die Möglichkeit, sich dagegen zu Wehr zu setzen – wovon er ja auch Gebrauch gemacht hat. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte. Folglich liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor. 6.2.2 Dagegen bringt die Verteidigung in der Berufungsbegründung und der Replik zusammengefasst vor, die Anklageschrift sei hinsichtlich der drei vorgeworfenen Veruntreuungen (Ziff. I.1 der Anklageschrift) dadurch verletzt, dass nirgends konkret dargelegt werde, welche einzelnen geldmässigen Transaktionen nicht korrekt gewesen seien und zu einem Schaden geführt haben sollen. Auch bleibe unklar, in welchem Umfang konkret Veruntreuungen begangen worden sein sollen, die angegebenen «Deliktsummen» seien nicht nachvollziehbar und würden keine Grundlagen in den Akten aufweisen, es sei nicht belegt, dass der Beschuldigte je einmal einen Auftrag erteilt habe, Gelder aus dem Kontokorrent für andere Zwecke zu verwenden, ebenso wenig die Annahme, der Beschuldigte hätte Gelder aus dem Kontokorrent für eigene Zwecke verwendet und es fänden sich zu den vorgeworfenen Sachverhalten weder Orts- noch Zeitangaben. Damit seien die Minimalanforderungen der Anklageschrift bezüglich Umgrenzungs- und Informationsfunktion nicht erfüllt und eine wirksame Verteidigung nicht möglich. Zudem fehlten in Ziff. I.1.1 bis Ziff. I.1.3 der Anklageschrift die subjektiven Tatbestandselemente – so die Bereicherungs-, die Schädigungs- und die Vorteilsabsicht – gänzlich. Aufgrund dieser mehrfachen Missachtung des Anklagegrundsatzes dürfe der Beschuldigte nicht verurteilt werden. Dass bei den vorgeworfenen Veruntreuungen bemängelt werde, die auf dasselbe Konto überwiesenen Gelder hätten einzig für das jeweilige Bauvorhaben verwendet werden dürfen, sei widersprüchlich. Es sei objektiv unmöglich, dasselbe Konto dreimal anders zu verwenden, weshalb dem Beschuldig-

13 ten kein «Fehler» angelastet werden könne (pag. 2472 ff., Ziff. C.I.2 der Berufungsbegründung; pag. 2563 ff., Ziff. A.I.4 der Replik). Weiter sieht die Verteidigung in Bezug auf den Vorwurf der Misswirtschaft eine Verletzung des Anklageprinzips darin, dass die Staatsanwaltschaft nicht angebe, welche der Tatbestandsvarianten von Art. 165 StGB erfüllt sein soll (pag. 2496, Ziff. C.III.28 der Berufungsbegründung). Schliesslich wird auch bezüglich des Vorwurfs der Unterlassung der Buchführung vorgebracht, die Vorinstanz habe den Vorhalt, in der Bilanz für das Geschäftsjahr 2009 nicht den richtigen Wert der Optionsanlagen bei der U.________ (Broker) angegeben zu haben, ohne Grundlage in der Anklageschrift auf das Geschäftsjahr 2008 ausgedehnt (pag. 2502, Ziff. C.IV.38 der Berufungsbegründung; pag. 2579, Ziff. A.IV.24 der Replik). Die Generalstaatsanwaltschaft führt zu diesen Vorbringen der Verteidigung aus, dass diese bereits vor erster Instanz vorgebracht worden seien und sich die Verteidigung nicht mit den korrekten Ausführungen der Erstinstanz, auf die vorab zu verweisen sei, auseinandersetze. Weiter ergänzt sie zusammengefasst, es sei sehr wohl möglich, vom gleichen Konto Veruntreuungen zulasten verschiedener Geschädigter zu begehen. In der Anklageschrift seien sämtliche Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB enthalten, der Beschuldigte habe genau gewusst, um welche Transaktionen es gehe, diese seien ihm zudem in den Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft vorgehalten worden und er habe sich wirksam verteidigen können (pag. 2522 ff.). Auch was den Vorwurf der Misswirtschaft anbelange, sei dem Beschuldigten – auch ohne Nennung der Tatbestandsvariante – bestens bekannt gewesen, welche Handlungen als krasses wirtschaftliches Fehlverhalten betrachtet worden seien und er habe sich entsprechend verteidigen können (pag. 2536). Weder in Bezug auf die vorgeworfenen Veruntreuungen noch bezüglich des Vorwurfs der Misswirtschaft liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor. Ziffer 4 der Anklageschrift sei aber insofern ungenau, als vergessen gegangen sei, auch die Bilanz 2008 explizit zu erwähnen. Gleichwohl habe der Beschuldigte aufgrund des aufgeführten Sachverhaltes wissen können, dass die Anklage auch die Bilanz 2008 umfasse (pag. 2543). 6.2.3 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person bzw. dem Schutz ihrer Verteidigungsrechte (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 143 IV 63 E. 2.1 mit Hinweisen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (vgl. Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts

14 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2). Die Anforderungen an die Umschreibung des den subjektiven Tatbestand begründenden Sachverhalts in der Anklageschrift sind nicht hoch. Grundsätzlich genügt, wenn die Anklageschrift erwähnt, der Täter habe die Tat «vorsätzlich» beziehungsweise «mit Wissen und Willen» verübt (Urteil 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Selbst ohne diese Wortwahl reicht schon der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E.1.2 mit Hinweisen). Die Kammer schliesst sich der Beurteilung der Vorinstanz an, auf die vorab verwiesen wird (vgl. pag. 2100 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – insbesondere weist die Anklageschrift in hinreichender Weise Orts- und Zeitangaben auf. Ergänzend dazu ist Folgendes festzuhalten: - In Bezug auf die vorgeworfenen Veruntreuungen ist der Sachverhalt so umschrieben, dass daraus in tatsächlicher Hinsicht die Tatbestandselemente der Vermögensveruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB klar hervorgehen und der Beschuldigte ohne Weiteres erkennen konnte, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden. Soweit die Verteidigung – beispielsweise in Bezug auf die angegebenen Deliktsummen (vgl. dazu E. 9.7.5 unten) – geltend macht, es würden Belege für die Darstellung der Staatsanwaltschaft fehlen, verkennt sie, dass die Anklage nur zu behaupten, nicht indessen zu beweisen hat, da für letzteres die Akten und die im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse da sind (vgl. z.B. NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 325 StPO). Die erhobenen Vorwürfe erweisen sich insbesondere auch im subjektiven Bereich als hinreichend konkretisiert: Die den Vorsatz begründenden Elemente werden – abgesehen von der Tatsache, dass es sich bei der Veruntreuung um ein Vorsatzdelikt handelt und damit die blosse Bezeichnung als «vorsätzlich» bzw. «mit Wissen und Willen» ausreichte – dadurch in genügender Weise in der Anklageschrift wiedergegeben, als dem Beschuldigten jeweils zur Last gelegt wird, er habe von der möglichen Zahlungsunfähigkeit bzw. Konkurseröffnung sowie der Überschuldung der Firma gewusst bzw. wissen müssen, ebenso davon, dass das System, Forderungen aus alten Projekten mit Einnahmen von neueren Projekten zu tilgen, nicht mehr funktionieren würde. Auch die unrechtmässige Bereicherung durch Abbau anderer Forderungen, teilweise auch durch Kauf von Optionen, ist ausdrücklich angegeben, wobei auch hier hervorgeht, dass die wissentliche und willentliche unrechtmässige Verwendung und Bereicherung vorgeworfen wird. Die Tatsache, dass die Transaktionen nicht einzeln in der Anklageschrift aufgeführt wurden, stand und steht einer wirksamen Verteidigung in keiner Weise entgegen. Dem Beschuldigten war nämlich bestens bekannt, welche Teilzahlungen der Geschädigten und vor allem welche angeblich nicht zweckkonformen Verwendungen dieser Gelder Gegenstand der Anklage bilden, wurde er doch hierzu ausführlich und unter Vorhalt der entsprechenden Bankbelege von der Staatsanwaltschaft einvernommen (vgl. Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2014, pag. 348 ff.). Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist in der Anklageschrift auch nicht die Rede davon, dass das (gesamte) Guthaben auf dem fraglichen Konto in allen

15 drei Fällen nur für das jeweilige Bauprojekt hätte verwendet werden dürfen, sondern vorgeworfen wird dem Beschuldigten, in allen drei Fällen die (Teil-) Zahlungen nicht im jeweilig bilateral vereinbarten Sinne verwendet zu haben. Inwiefern hierin ein Widerspruch oder eine Unmöglichkeit enthalten sein soll, ist nicht nachvollziehbar. - Auch was den Vorwurf der Misswirtschaft anbelangt, ist der Sachverhalt konkret umschrieben, klar umrissen und die Anklageschrift enthält mit Art. 165 StGB die anwendbare Gesetzesbestimmung. Dem Art. 165 Ziff. 1 StGB sind im Sinne einer Generalklausel beispielhaft aufgezählte Verhaltensweisen zu entnehmen, die als krasse Fälle wirtschaftlichen Fehlverhaltens unter dem Tatbestandselement «durch Misswirtschaft» verstanden werden. Der vorliegenden Anklageschrift ist das konkret vorgeworfene Verhalten, nämlich die Optionsgeschäfte, die der Beschuldigte trotz misslicher finanzieller Lage der Gesellschaft vorgenommen haben soll, in prägnanter Form zu entnehmen, womit auch evident ist, dass es nur um die Varianten der gewagten Spekulation oder des Verschleuderns von Vermögenswerten gehen konnte. Dies war dem Beschuldigten und seinem Verteidiger auch bestens bekannt und eine angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte war gewährleistet. Unter welche Variante das Verhalten letztlich zu subsumieren ist, ist Sache des Gerichts. - In Bezug auf Ziffer 4 der Anklageschrift (pag. 1827) ist zwar tatsächlich zunächst nur die Rede von «den Bilanzen der Jahre 2009 bis 2010». Noch im selben Satz erfolgt allerdings der diesbezüglich aufschlussreiche Hinweis, dass der effektive Wert der Anlagen «per Ende 2008 ca. USD 94‘350.55 (CHF 113‘706.56 gemäss Währungsrechner per 08.12.2008) anstatt der bilanzierten CHF 391‘000.00» entsprochen habe, womit klar wird, dass die Anklage – trotz dieser offensichtlich Ungenauigkeit – auch die Bilanz 2008 umfasst. Dies geht auch daraus hervor, dass die Anklageschrift insgesamt in klarer Weise zum Ausdruck bringt und an anderen Stellen ausdrücklich nennt, dass dem Beschuldigten Handlungen im Zusammenhang mit Optionsanlagen vorgeworfen werden, die er seit 2008 getätigt haben soll. Zudem wurde die vorgeworfene Abweichung des in der Bilanz 2008 angegeben Wertes der «kurzfristigen Anlagen» von dem effektiven Wert dem Beschuldigten in den Einvernahmen vorgehalten und er nahm dazu Stellung (Einvernahme vom 19. September 2014, pag. 352 Z. 136–160). Daraus folgt, dass dem Beschuldigten und auch seiner Verteidigung sehr wohl bekannt war, dass die Anklage auch die Bilanz 2008 umfasste. Das angefochtene Urteil verletzt den Anklagegrundsatz nicht und die Anklageschrift genügt in jeder Hinsicht den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen sowie die anerkannten Grundsätze und Kriterien zur Analyse von Aussagen im Besonderen zutreffend und ausführlich wiedergegeben, worauf

16 an dieser Stelle verwiesen werden kann (pag. 2102 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8. Beweismittel Wie der Vorinstanz liegen auch der Kammer in den umfangreichen amtlichen Akten zahlreiche objektive Beweismittel vor. Von Bedeutung sind dabei zunächst die schriftlichen Werkverträge über die Erstellung von Einfamilienhäusern, welche die I.________GmbH mit den Bauherren F.________ (Werkvertrag vom 5. März 2011, pag. 747 ff.), den Bauherren G.________ (Werkvertrag vom 21. November 2011, pag. 891 ff.) und mit Bauherr M.________ (Werkvertrag vom 14. September 2011, pag. 963 ff.) schloss sowie die zusätzlich dazu abgeschlossenen Generalunternehmervereinbarungen (nachfolgend: GU-Vereinbarung; GU-Vereinbarung F.________ vom 6./10./11. April 2011, pag. 753 f.; GU-Vereinbarung G.________ vom 22. Dezember 2011/3./9. Januar 2012, pag. 942 f.) bzw. eine entsprechende schriftliche Erklärung vom 18. November 2011 hinsichtlich des Bauprojekts M.________ (pag. 1016/2). Auch im Verhältnis der I.________GmbH zu den Strafklägern C.________ ist ein Werkvertrag über die Erstellung eines Einfamilienhauses (datierend vom 28. Januar 2012, pag. 548 ff.) sowie ein notariell beurkundeter Kaufvertrag über dieselbe Liegenschaft in den Akten (pag. 566 ff.). Weiter liegen die bei der R.________(Bank) (vgl. pag. 1359 ff. sowie Beilagenordner blau Nr. 1 bis 6), der T.________AG (Bank) (nachfolgend: T.________ (Bank); vgl. pag. 1369 ff. sowie Beilagenordner grün Nr. 1 bis 5) und der P.________AG (nachfolgend: P.________(Finanzdienstleisterin); vgl. pag. 1378 ff.) edierten sowie die bei der V.________GmbH (Treuhänderin) beschlagnahmten Unterlagen der I.________GmbH vor (vgl. pag. 1201 ff.). Aufgrund des grossen Aktenumfangs, insbesondere der letztgenannten edierten und beschlagnahmten Akten, wird auf eine weitergehende Auflistung und Erläuterung der objektiven Beweismittel an dieser Stelle bewusst verzichtet. Eine nähere Darstellung und Auseinandersetzung wird, soweit relevant, noch im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung erfolgen. Dabei, so kann bereits hier festgehalten werden, misst die Kammer vor allem den Bank- und Buchhaltungsunterlagen, welche vorliegend zahlreiche Rückschlüsse auf das Tatgeschehen zulassen, eine sehr hohe Beweiskraft zu. Darüber hinaus sind die Aussagen der Beteiligten von Bedeutung. Dies gilt zunächst für die Aussagen des Beschuldigten, welcher zu den Vorwürfen mehrmals befragt wurde, so in den polizeilichen Befragungen vom 27. Februar 2013 (pag. 707 ff.), vom 5. Juni 2013 (pag. 334 ff.), vom 10. Juni 2013 (pag. 717 ff.) und vom 20. Juni 2013 (pag. 861 ff. und pag. 926 ff.), in den delegierten Einvernahmen vom 22. August 2013 (pag. 993 ff.), in der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2014 (pag. 348 ff.) sowie in derjenigen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. bis 17. September 2015 (pag. 1991 ff.). Während W.________, der vormalige Geschäftsführer und Inhaber der V.________GmbH (Treuhänderin), welche die Buchhaltung der I.________GmbH führte, als Bruder des Beschuldigten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 Abs. 1 Bst. d StPO Gebrauch machte (vgl. pag. 307 f.), liegen der Kammer die Aussageprotokolle folgender weiterer Beteiligter vor:

17 - von Strafkläger C.________ aus der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 14. März 2013 (pag. 674 ff.) sowie aus derjenigen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1980 ff.); - von Zivilkläger F.________, der in der polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2013 (pag. 852 ff.) sowie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1968 ff.) als Auskunftsperson befragt wurde; - von Zivilkläger G.________, der am 27. März 2013 polizeilich (pag. 885 ff.) und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1975 ff.) als Auskunftsperson einvernommen wurde; - von M.________ (ehemaliger Straf- und Zivilkläger), der am 24. April 2013 polizeilich (pag. 955 ff.) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1959 ff.) als Auskunftsperson befragt wurde; - von X.________, Steuerverwaltung des Kantons Bern, Kreis Emmental- Oberaargau, der in der delegierten Einvernahme vom 3. Dezember 2013 als Auskunftsperson befragt wurde (pag. 221 ff.) sowie - von Y.________, Kundenbetreuer bei der R.________(Bank) für die I.________GmbH, aus der Zeugeneinvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2014 (pag. 309 ff.). 9. Beweiswürdigung 9.1 Redaktionelle Vorbemerkungen Der nachfolgende Aufbau der Beweiswürdigung lehnt an denjenigen der Vorinstanz an, der sich seinerseits an der Chronologie der Geschehnisse orientiert. Dabei werden – nach allgemeinen Ausführungen zu den Aussagen der Beteiligten (E. 9.2 unten) sowie zur I.________GmbH und deren Geschäftstätigkeit (E. 9.3 unten) – zu den jeweiligen Sachverhaltsabschnitten der unbestrittene und bestrittene Sachverhalt umschrieben, gefolgt von der Würdigung der Kammer unter Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Parteien und den Erwägungen der Vorinstanz und zuletzt wird der als erwiesen erachtete Sachverhalt wiedergegeben (E. 9.4 ff. unten). 9.2 Allgemeine Aussagenwürdigung 9.2.1 Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten insgesamt als wenig glaubhaft, und schloss daraus, dass darauf nicht oder nur mit Vorsicht abgestellt werden könne (pag. 2106, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Folgende Gründe veranlassten sie zu dieser Einschätzung (pag. 2104 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde im Laufe des Verfahrens mehrmals befragt. Allgemein kann gesagt werden, dass der Beschuldigte jeweils gerade so viel zugegeben hat, wie man ihm gerade vorhalten konnte und belegt war – mehr jedoch nicht. Häufig flüchtete der Beschuldigte denn auch ins „Sich-dummstellen“ oder ins „Nichtwissen“ oder er wich der gestellten Frage aus, indem er „fehlende Erinnerung“ geltend machte. Der Beschuldigte stellte bei mehreren Sachverhalten oder Vorhalten deren Richtigkeit in Frage, ohne indessen für seine Behauptungen Argumente vorzutragen oder seinen Einwand zu

18 konkretisieren. Die Aussagen des Beschuldigten sind zudem als detailkarg und mager zu bezeichnen und erscheinen dem Gericht als berechnend und zielgerichtet. Des Weiteren sind in den Aussagen des Beschuldigten diverse Widersprüche auszumachen. Beispielsweise sagte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 05.06.2013 aus, dass die Rechnungen der Subunternehmer bis zum Konkurs im August 2012 jeweils termingerecht bezahlt worden seien (pag. 337 Z. 119-123), widersprach dem jedoch in der Einvernahme vom 22.08.2013, als er bestätigte, dass die I.________GmbH im September 2011 diversen Subunternehmern bereits Zahlungen von Leistungen aus früheren Bauprojekten schuldig geblieben sei (pag. 997 Z. 106-114). Anlässlich der Einvernahme vom 19.09.2014 bestätigte der Beschuldigte diese Aussage und gab erneut zu Protokoll, dass ab dem Jahre 2011 wohl nicht mehr so pünktlich bezahlt worden sei (pag. 357 Z. 316-317). Der Beschuldigte hat auch erwiesenermassen gelogen: • So sagte der Beschuldigte z.B. aus, dass er im Jahre 2012 zu Gunsten der GmbH auf Lohnbezüge verzichtet habe (pag. 1011 Z. 807-810). Dies erweist sich jedoch mit Blick auf die Lohnausweise 2011 und 2012 als nicht zutreffend (pag. 2036 f.). Der Nettolohn gemäss Lohnausweis 2012 (rund CHF 8’331.00 monatlich) entspricht etwa jenem des Jahres 2011 (rund CHF 8‘057.00 pro Monat zzgl. Spesen). Auf Vorhalt dieses Umstands erklärte der Beschuldigte, dass man wohl weniger rausgenommen habe, es in der Buchhaltung jedoch so verbucht habe (pag. 2001 Z. 8-17). Diese Aussage ist jedoch als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren; so wird wohl niemand gegenüber der Steuerbehörde einen Lohn ausweisen, welchen er nicht tatsächlich bezogen hat. • Weiter sagte der Beschuldigte aus, dass ihm das von M.________ erstellte Übergabeprotokoll „Abnahme des Bauwerks/Bezugsbereitschaft“ vom 20.07.2012 nicht bekannt sei. Er habe das genannte Dokument auch nicht unterzeichnet (pag. 999 Z. 224-235, pag. 1000 Z. 263-285). Auf dem anlässlich der Hauptverhandlung noch von M.________ zu den Akten gereichten Protokoll mit der Bezeichnung „Abnahme des Bauwerks/Bezugsbereitschaft“ ist jedoch eindeutig die Unterschrift des Beschuldigten erkennbar (vgl. pag. 2044 ff.). Dies hat der Beschuldigte daraufhin dann auch bestätigt und zugegeben, dass betreffend die Liegenschaft M.________ ein Mängelprotokoll erstellt worden sei (pag. 2016 Z. 10-19). • Sodann wollte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 19.09.2014 zunächst nichts von einer GU-Vereinbarung mit der Z.________(Bank), mit welcher er betreffend die Liegenschaft M.________ die Tätigkeit eines Treuhänders übernommen hat, wissen (pag. 369 Z. 782-789). Anlässlich dieser Einvernahme befand sich die entsprechende Vereinbarung noch nicht in den Akten. Sie wurde erst am 19.02.2015 von M.________ der Staatsanwaltschaft per E-Mail übermittelt (vgl. pag. 1016/1 f.). An der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte dann auf Vorhalt der Erklärung der Z.________(Bank) vom 15.11.2011 (pag. 1016/2) zu, dass er die Erklärung unterschrieben habe. Es handle sich um seine Unterschrift auf der Erklärung (pag. 2007 Z. 1-4). Die aufgeführten Beispiele zeigen deutlich, dass der Beschuldigte es mit der Wahrheit nicht immer so genau genommen hat und dass er eben immer nur so viel zugegeben hat, wie man ihm gerade nachweisen konnte, mehr aber auch nicht. Auffallend ist denn auch, dass der Beschuldigte die Schuld immer bei anderen sieht, insbesondere bei der R.________(Bank), jedoch auch bei den verschiedenen Handwerkern und den Bauherren. Bezeichnend dafür sind etwa Aussagen wie jene, dass die Bank Mitschuld am Konkurs der I.________GmbH trage oder dass er sich als Opfer der Banken sehe (pag. 2015 Z. 22-23 und Z. 33), oder jene, wonach ausstehende Zahlungen der Bauherren Grund für die Zunahme der Betreibungen

19 im Jahre 2012 gewesen seien (pag. 337 Z. 100-103). Von sich selber benennt der Beschuldigte keine gemachten Fehler. Demgegenüber erachtete die Vorinstanz die Aussagen der Privatkläger (Bauherren) insgesamt als glaubhaft. Sie, die Vorinstanz, habe einen guten Eindruck von ihnen erhalten und die Aussagen seien trotz Betroffenheit, Verärgerung und grosser Belastung sachbezogen, zurückhaltend und nicht unnötig belastend ausgefallen (pag. 2106, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur Zuverlässigkeit der Aussagen der Bauherren hat die Vorinstanz weiter Folgendes ausgeführt (pag. 2107 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Alle Privatkläger schilderten anlässlich ihrer Einvernahmen detailliert, konstant, nachvollziehbar, anschaulich und wirklichkeitsnah das im Zusammenhang mit der I.________GmbH Vorgefallene, insbesondere die Phasen vor, während und nach dem Bau bzw. nach Einstellung der Bauarbeiten. Es fehlen Phantasiesignale wie Über- und Untertreibungen sowie Verlegenheit. In ihren Aussagen finden sich auch keine speziellen Widersprüche, die sich nicht durch Zeitablauf erklären lassen würden. Die Privatkläger schildern Gespräche, Interaktionen, eigene und fremde Gedankengänge und geben nachvollziehbare Erklärungen für ihre Handlungen und Aussagen an. Vor allem aber spricht für die Glaubwürdigkeit der Privatkläger, dass sich in den Aussagen der Bauherren F.________, G.________ und M.________ diverse Parallelen und Übereinstimmungen befinden, genauso zu den Aussagen von C.________ (vgl. dazu nachfolgend). So sagten die Bauherren übereinstimmend aus, dass es während der Bauphase, insbesondere zum Zeitpunkt, als das Haus sich im Rohbau befunden habe, Verzögerungen gegeben habe und die Bauprojekte nicht rechtzeitig hätten abgeschlossen werden können (M.________: pag. 1985 Z. 151-157; F.________: pag. 855 Z. 124-127; G.________: pag. 887 Z. 61-76 und pag. 1977 Z. 10-12). Die Bauherren führen des Weiteren ebenfalls übereinstimmend aus, dass auch nach ihrem Einzug noch diverse Mängel und offene Arbeiten vorgelegen hätten (M.________: pag. 985 f.; F.________: pag. 853 Z. 21-26 und pag. 1970 Z. 31-38). Während der Beschuldigte zu Beginn ein sehr professionelles Verhalten gezeigt und über sämtliche wichtigen Punkte vollumfänglich informiert habe, habe sich sein Verhalten ab ca. Mai 2012 verändert (G.________: pag. 888 Z. 147-149). Der Beschuldigte sei dann häufig auch nicht erreichbar gewesen (M.________: pag. 959 Z. 167-168, pag. 1962 Z. 1 und pag. 1963 Z. 25-28; G.________: pag. 1977 Z. 36-38). Diese Aussagen der Privatkläger werden denn auch von Handwerkern bestätigt. So führte beispielsweise AA.________ der Firma AB.________ (Holzbau), welcher im vorliegenden Verfahren keine eigenen Interessen wahrt und als glaubwürdig bezeichnet werden kann, in seinem Schreiben vom 14.07.2013 aus, dass die Aufrechterhaltung des Kontakts mit dem Beschuldigten sich je länger je schwieriger gestaltet habe und der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon die Anrufe sehr oft nicht entgegen genommen habe (pag. 205 ff.). AC.________, Inhaber der Firma AD.________ (Fugenabdichtung), bestätigte im gleichen Sinne, dass die Zusammenarbeit mit der I.________GmbH im Verlaufe des Jahres 2012 „abenteuerlich“ gewesen sei und der Beschuldigte ein unehrenhaftes Verhalten an den Tag gelegt habe (vgl. Telefonnotiz vom 03.06.2013, pag. 218). Auch in den Aussagen von C.________ lassen sich – wie bereits erwähnt – Parallelen zu den Aussagen der Bauherren F.________, G.________ und M.________ finden. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (vgl. pag. 1012 Z. 852-863) entsteht deshalb auch nicht der Eindruck, dass sich die Bauherren abgesprochen hätten, war doch C.________ nicht in die Überbauung J.________ (Ortschaft) involviert und hat auch nicht die Rechtsberatung durch Fürsprecher AE.________ in Anspruch genommen (vgl. pag. 804 f.). C.________ schilderte anlässlich seiner Einvernahmen übereinstimmend mit den genannten Bauherren, dass der Beschuldigte, zum Zeitpunkt, als es zu Verzögerungen

20 beim Bau gekommen sei, auf Telefonanrufe nicht mehr reagiert habe. Sie hätten fremde Telefonapparate benützen müssen, damit der Beschuldigte die Anrufe entgegengenommen habe (pag. 678 Z. 157-158; bestätigend: pag. 1982 Z. 1-7). Ab dem Datum der Vertragsunterzeichnung habe der Beschuldigte sein Verhalten komplett verändert. Der Beschuldigte sei zunächst sehr freundlich gewesen. Als die Probleme aufgetaucht seien, sei er plötzlich unfreundlich und arrogant gewesen (pag. 678 Z. 190-192). Gleichermassen wie die anderen Privatkläger führen die Ehegatten C.________ dann ebenfalls aus, dass es bezüglich ihrer Liegenschaft zu Bauverzögerungen gekommen sei. So hätten sie Ende April 2012 festgestellt, dass im Bereich des Innenausbaus keine Arbeiten verrichtet worden seien. Bis Mitte Mai 2012 seien in der Folge keine weiteren Ausbauarbeiten mehr ausgeführt worden. Die Gipserarbeiten seien nicht ausgeführt worden, im Sanitärbereich sowie bei den Bodenbelägen seien ebenfalls keine Fortschritte erzielt worden. Die elementar wichtigen Arbeiten hätten keinen Fortschritt gezeitigt, obwohl bis zu diesem Zeitpunkt alles ausgewählt und vereinbart gewesen sei (pag. 677 Z. 145-152; vgl. auch pag. 1981 Z. 36-40). Die Aussagen von C.________ sind im zentralen Handlungsablauf konstant und widerspruchsfrei und werden des Weiteren mit diversen Unterlagen (vgl. Beilagen Strafanzeige, insbesondere Schreiben vom 29.05.2012 und 09.07.2012 an die I.________GmbH) belegt. Schliesslich hat die Vorinstanz die Aussagen weiterer Personen wie folgt analysiert und beurteilt (pag. 2108 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): X.________, Teamleiter Veranlagungen der kantonalen Steuerverwaltung, Kreis Emmental- Oberaargau, wurde am 03.12.2013 zum vorliegenden Sachverhalt als Auskunftsperson polizeilich einvernommen (pag. 221 ff.). Auch bei X.________ sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten absichtlich hätte falsch belasten sollen. Zwischen ihm und dem Beschuldigten herrschte eine rein geschäftliche Beziehung. Die Aussagen von X.________ sind sodann mittels Verfügungen und Aktennotizen (vgl. z.B. pag. 241 ff. und pag. 249) belegt. Der Steuerverwaltung bzw. X.________ dürfte jedoch ebenfalls aufgefallen sein, dass eine etwas genauere Prüfung im vorliegenden Fall angebracht gewesen wäre. So können die Aussagen von X.________ teilweise als vorsichtig und zurückhaltend bezeichnet werden (vgl. z.B. pag. 228 Z. 246 ff., pag. 229 Z. 300 ff.), was bei der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen ist, jedoch nichts an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ändert. Y.________ war bei der R.________(Bank) der Kundenberater der I.________GmbH und wurde am 24.11.2014 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge zur Sache befragt (pag. 309 ff.). Die Aussagen von Y.________ erachtet das Gericht zwar grundsätzlich als glaubhaft, da keine Gründe für eine Falschbelastung ersichtlich sind. Trotzdem sind seine Aussagen mit Vorsicht zu werten, zumal sie wohl durch gewisse Eigeninteressen gesteuert sind. Y.________ war bewusst, dass auch die R.________(Bank) und er Sachen gemacht hat, die im Nachhinein wohl als etwas fragwürdig erscheinen, zumindest erweckten seine Aussagen diesen Eindruck (vgl. bezeichnend dafür pag. 311 Z. 85 ff.: „Da ist so viel gelaufen mit den Bauten am Schluss, dass wir am Ende auch für uns schauen mussten.“; vgl. z.B. auch pag. 311 Z. 64 ff. und Z. 80 ff., pag. 312 Z. 95 ff. und Z. 122 ff.). 9.2.2 Die Kammer hält die allgemeine Analyse und Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz – in Vorgehen, Begründung und im Ergebnis – für überzeugend und vollständig. Der Würdigung der Vorinstanz ist zunächst, was die Beurteilung des Aussageverhaltens des Beschuldigten anbelangt, vollumfänglich zuzustimmen. Insbesondere zeigen die sorgfältig aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen oder gar als Lügen entlarvten Angaben klar auf, dass die Darstellungen des Beschuldigten zur Sache nicht von grosser Zuverlässigkeit sind bzw. zumindest nicht

21 unbesehen darauf abgestellt werden kann. Auch die Kammer teilt die Auffassung, dass die Aussagen sehr detailkarg, mager, berechnend und zielgerichtet sind. Der vorinstanzlich festgestellte Hang des Beschuldigten, die Schuld unter Ausklammerung eigener Verfehlungen bei anderen, vorliegend insbesondere der R.________(Bank), zu suchen, ist auch der Kammer aufgefallen und fand in der Berufungsbegründung seinen Fortgang (vgl. z.B. 2478 ff., Ziff. C.I.7 der Berufungsbegründung). Die vorinstanzliche Beurteilung der Aussagen der Bauherren F.________, G.________, M.________ und C.________ als glaubhaft teilt auch die Kammer und es kann vollumfänglich auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. pag. 2106 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insbesondere zeugen nebst weiterer, von der Vorinstanz anschaulich aufgezeigter Realkennzeichen die Übereinstimmungen in den sachlich und unaufgeregt wirkenden Aussagen der Bauherren F.________, G.________ und M.________ sowie derjenigen von C.________ von einer hohen Zuverlässigkeit der Angaben. Weiter schliesst sich die Kammer auch hinsichtlich der Würdigung der Aussagen von X.________ und Y.________ den vorinstanzlichen Erwägungen an (vgl. pag. 2108 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussagen sind grundsätzlich glaubhaft. Aus der Interessenlage und dem Aussageverhalten geht aber hervor, dass diese mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. 9.3 Allgemeines zur I.________GmbH und deren Geschäftstätigkeit Die Ausführungen und Feststellungen der Vorinstanz zu diesem Punkt dienen dem allgemeinen Verständnis, sind weitgehend unbestritten geblieben und gehen im Wesentlichen aus objektiven Beweismitteln (vor allem aus dem Handelsregisterauszug und aus den Geschäftsbüchern der I.________GmbH) sowie den glaubhaften Angaben des Beschuldigten und des Zeugen Y.________ zur Geschäftstätigkeit der I.________GmbH und deren Finanzierung durch die R.________(Bank) hervor. Auch soweit bestritten sein sollte, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer und einziges Organ der Gesellschaft für die Buchhaltung und die Zahlungen verantwortlich war, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese Pflicht nach Art. 810 des Obligationenrechts (OR; SR 220) auch dann beim Geschäftsführer verbleibt, wenn die Buchhaltung extern geführt wird. Nach dem Gesagten folgt die Kammer der vorinstanzlichen Würdigung, die wie folgt dargelegt wurde (pag. 2109 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die I.________GmbH wurde am 30.12.1997 gegründet und bezweckte gemäss Handelsregisterauszug den Betrieb eines Architekturbüros. Daneben war die I.________GmbH gemäss Aussagen des Beschuldigten auch als Generalunternehmerin aufgetreten. Die Zweckänderung bzw. Ausdehnung des Zweckes sei nicht im Handelsregister eingetragen worden, weil der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass dies notwendig sei (pag. 349 Z. 24-26). Der Beschuldigte und seine Frau waren je einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter, wobei der Beschuldigte vom Stammkapital von CHF 20‘000.00 CHF 19‘000.00 gehalten hatte und Geschäftsführer und somit einziges Organ der Gesellschaft war (Handelsregisterauszug, pag. 1669 f.; Beschuldigter: pag. 349 Z. 16-22; bestätigend: pag. 1994 Z. 39- 46). Die I.________GmbH beschäftigte jedoch neben dem Beschuldigten und seiner Ehefrau noch

22 weitere Arbeitnehmer (vgl. pag. 329; pag. 709 Z. 75-82 und pag. 2030), weshalb sich zunächst die Frage stellt, wer für die Buchhaltung und die Zahlungen bzw. Finanzen der GmbH verantwortlich war. Der Beschuldigte hat diesbezüglich ausgeführt, dass er für die Auslösung der Zahlungen und die Rechnungsstellung verantwortlich gewesen sei. Er habe die Anweisungen gegeben, von welchem Konto welche Zahlung gemacht wurde bzw. auf welches Konto die Zahlungen der Gläubiger verlangt wurden. Die Bank habe aber auch noch mitgeredet (pag. 349 Z. 37-43; pag. 359 Z. 396; vgl. bestätigend: pag. 1995 Z. 2-6 und pag. 2016 Z. 24-28). Es sei richtig, dass eigentlich er für die Gelder verantwortlich gewesen sei (pag. 359 Z. 411-412). Der Beschuldigte hat weiter selber anerkannt, dass er für die Buchhaltung verantwortlich gewesen sei (pag. 356 Z. 301-302), geführt habe sie jedoch die V.________GmbH (Treuhänderin) in N.________ (Ortschaft) mit seinem Bruder als Geschäftsführer und Inhaber (pag. 337 Z. 127-130). Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte dann zwar bestritten, dass er für die Buchhaltung verantwortlich gewesen sei. Er habe nur die Zahlungen gemacht, die Buchungen habe sein Bruder gemacht. Auf Frage bestätigte er aber, dass er die nötigen Belege für die Buchungen zusammengesucht habe (pag. 1995 Z. 9-16; vgl. auch bereits seine früheren Aussagen dazu, pag. 356 Z. 295-302). Die ordnungsgemässe Erstellung und Führung der Buchhaltung ist gemäss Art. 810 OR Teil der Geschäftsführung. Auch wenn die Buchhaltung extern geführt werden sollte, bleibt diese Verantwortung beim Geschäftsführer. Entsprechend war der Beschuldigte klar für die Zahlungen (Finanzen) und die Buchhaltung (inkl. Jahresabschluss) der I.________GmbH zuständig und verantwortlich. Nach Angaben des Beschuldigten sei die Tätigkeit der I.________GmbH auf zwei Schienen abgelaufen: Entweder hätten sie Fremdaufträge von Kunden erhalten, wo sowohl Standort wie Ausgestaltung des Objekts selber bestimmt worden seien, oder sie hätten Bauland gekauft und ein Projekt mittels Baukredit der Bank vorfinanziert und verwirklicht (pag. 711 Z. 186 ff.; vgl. bestätigend pag. 1996 Z. 8 ff.). Mit Projekt sei ein Baufeld, möglicherweise mit mehreren Wohneinheiten, gemeint (pag. 340 Z. 243). Bei der ersten Variante habe die Bauherrschaft das Projekt selber finanziert und die I.________GmbH sei einfach die Unternehmerin gewesen (pag. 1996 Z. 15 ff.). Bei der zweiten Variante habe er bei der Bank zum Erwerb von Bauland einen Baukredit beantragt und die Bank habe dann jeweils für die einzelnen Projekte eine Kontoverbindung eröffnet (pag. 340 Z. 227 ff.; vgl. bestätigend pag. 1996 Z. 23 ff.). In der Zeit von 2010 bis 2012 habe hauptsächlich die R.________(Bank) die Projekte vorfinanziert (pag. 1996 Z. 19 ff.). Dies sei gemäss Y.________ so abgelaufen, dass der Beschuldigte der Bank jeweils den Kostenvoranschlag, die Pläne und seine Vorstellung der Finanzierung eingereicht habe. Dann habe er (Y.________) ihm erklärt, wie weit die Finanzierungen gehen könnten. Das Eigenkapital habe 20% betragen; meistens habe man das Architektenhonorar als Eigenkapital stehen lassen (pag. 310 Z. 36 ff.; vgl. bestätigend die Aussagen des Beschuldigten: pag. 372 Z. 910 ff., pag. 375 Z. 993 ff.). Zur Prüfung der Bonität der I.________GmbH habe man jedes Jahr die Bilanz eingefordert und geprüft. Es habe ein normales Rating gegeben, jedenfalls solange sie die Bilanz bekommen hätten (pag. 310 Z. 46 ff.). Diese Bonitätsprüfung diente als Grundlage für die zahlreichen Kredite und Hypotheken, die die R.________(Bank) der I.________GmbH gewährt hatte (vgl. bestätigend die Aussagen des Beschuldigten, pag. 355 Z. 244 ff.). Bis im Jahr 2008 war die I.________GmbH unauffällig. Offensichtlich ist das Geschäft gut gelaufen; die GmbH hatte offenbar keine oder nur geringfügige Betreibungen (vgl. pag. 424) und machte seit Jahren Gewinn. Gemäss der Bilanz 2008 (vgl. pag. 407) verfügte sie zudem über relativ hohe Gewinnreserven inkl. Ergebnisvortrag in der Höhe von CHF 494‘000.00. Die Passiven bestanden vor allem aus Hypotheken und entsprechend war das Fremdkapital hoch. Bei den Aktiven waren jedoch die

23 Immobilien als Gegenwert für die Hypotheken vorhanden. Im Jahr 2008 begann der Beschuldigte dann unbestrittenermassen mit dem Handel von Optionen (vgl. p. 350 Z. 68 ff.). 9.4 Optionshandel (Ziff. I.3 der Anklageschrift) 9.4.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit der P.________(Finanzdienstleisterin) am 15. Januar 2008 einen Vertrag schloss (vgl. pag. 378 ff.) mit dem Ziel, über diese Gesellschaft und einen Broker (zunächst U.________LLC [nachfolgend: U.________ (Broker)], später Q.________LLC [nachfolgend: Q.________(Broker)]) mit Sitz in Chicago (USA) Börsengeschäfte an der Optionenbörse zu tätigen und solche Geschäfte in den Jahren 2008, 2009 und 2012 auch vollzog. Ungeklärt blieb demgegenüber die Frage, ob der Beschuldigte diesen Vertrag als Privatperson oder aber im Namen der I.________GmbH abschloss bzw. abschliessen wollte. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann diese Frage aber dann offen bleiben, wenn, was der Beschuldigte teilweise bestritt, die investierten Gelder Firmen- und nicht Privatgelder darstellten, was nachfolgend zu klären ist (E. 9.4.2 unten). Weiter zu klären ist, vor welchem Wissens- und Willenshintergrund der Beschuldigte die Optionsgeschäfte tätigte, insbesondere ob er sich der Risikoträchtigkeit der Optionsanlagen bewusst war (E. 9.4.3 unten). Zudem sind die konkret investierten Beträge, die sich allerdings weitestgehend aus den Akten ergeben, zu eruieren (E. 9.4.4 unten). 9.4.2 Die Frage, ob der Beschuldigte den Vertrag mit der P.________(Finanzdienstleisterin) in eigenem oder im Namen der I.________GmbH abgeschossen hatte, hat die Vorinstanz offen gelassen, da sie es als erwiesen erachtete, dass die Optionsgeschäfte über die Firma gelaufen sind und Firmen-, nicht Privatgelder investiert wurden. Diesen Schluss stützte die Vorinstanz auf die Monatsauszüge der U.________(Broker) (pag. 385 ff., pag. 389, pag. 391, pag. 393 f., pag. 396, pag. 398 f., pag. 403 und pag. 405) bzw. der Q.________(Broker) (pag. 1284 ff., pag. 1345 ff.), die Zahlungsaufträge der Geschäftskonten der I.________GmbH (pag. 388, pag. 390, pag. 392, pag. 395, pag. 397, pag. 400 ff., pag. 404, pag. 406, pag. 429 ff.) und die Buchhaltungsunterlagen der I.________GmbH (Bilanzen und Buchhaltungskonten, insb. Konten Nr. 1060/1061, pag. 407 ff.). Die dahingehenden Aussagen des Beschuldigten, dass das in den Jahren 2008 und 2012 investierte Geld (ganz oder teilweise) aus privaten Mitteln entstamme, seien nicht glaubhaft. Diese Privateinlagen des Beschuldigten seien in der Firma als Darlehen verbucht worden, bei den Passiven als Schuld erfasst und mithin habe es sich dabei vollumfänglich um Firmengeld gehandelt. Weitere Privateinlagen ergäben sich nicht aus den Akten. Schliesslich habe der Beschuldigte mit Schreiben vom 24. September 2012 an das Konkursamt selbst bestätigt, dass sämtliche Börsengeschäfte über die I.________GmbH getätigt worden seien und allenfalls vorhandene Aktiven daraus dieser zuständen (vgl. pag. 186). Diese Beurteilung der Vorinstanz überzeugt. Dass das im Jahr 2009 investierte Geld vollumfänglich Firmengeld war, bestätigte der Beschuldigte selbst (vgl. pag. 353 Z. 199–201, pag. 1999 Z. 1–3). Aus den von der Vorinstanz genannten Aktenstellen geht klar hervor, dass die in allen der drei fraglichen Jahren in Opti-

24 onsanlagen investierten Mittel geschäftliche Aktiven waren: Die Zahlungsaufträge ergingen von den Geschäftskonten der I.________GmbH (vgl. auch pag. 1282 f., pag. 1286, pag. 1316, pag. 1318 f.), auf den monatlichen Auszügen der Broker ist stets die Geschäftsadresse der I.________GmbH angegeben, und – vor allem – wurden die Investitionen vollständig und fortlaufend in der Buchhaltung der I.________GmbH erfasst. Auch die Steuerverwaltung akzeptierte die Geschäftszugehörigkeit dieser Geldanlagen (vgl. pag. 243). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ändert die Tatsache, dass die entsprechenden Mittel teilweise aus privaten Darlehen herrühren und auch entsprechend verbucht wurden, nichts daran, dass es sich um Firmengelder handelt. Schliesslich bestätigte der Beschuldigte diese Beurteilung der Sachlage in seinem Schreiben ans Konkursamt Emmental- Oberaargau vom 24. September 2012 ausdrücklich selbst, indem er angab, dass sämtliche Börsengeschäfte über die I.________GmbH geführt würden, der Vertrag mit der GmbH abgeschlossen worden sei und die entsprechenden Aktiven der GmbH gehörten (pag. 186). 9.4.3 Die Vorinstanz ist weiter zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich Firmengelder in hochspekulative Geschäfte investiert und damit das Risiko eines Totalverlusts in Kauf genommen habe. In den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich kurzfristige Gewinnchancen erhofft habe, jedes Geschäft mit Risiken verbunden sei (pag. 1998 Z. 38–40) und die Risiken des Optionshandels von der P.________(Finanzdienstleisterin) denn auch als sehr klein dargestellt worden seien, sah sie reine Schutzbehauptungen, wobei sie zur Begründung folgende Punkte anführte (pag. 2113 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): • Zunächst ist anzumerken, dass Optionsgeschäfte per se sehr risikoreich sind. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung handelt es sich vorliegend gerade nicht um mehr oder weniger sichere und werthaltige Wertpapiere wie Aktien und Obligationen, sondern eben um risikoreiche Optionsgeschäfte. Deshalb wurde der Beschuldigte auch sowohl im Auftrag der P.________(Finanzdienstleisterin) als auch im Vertrag der U.________(Broker) mehrfach und explizit auf die hohen Verlustrisiken beim Optionenhandel hingewiesen. • Im Auftrag der P.________(Finanzdienstleisterin) (pag. 378 ff.) wird gleich an prominenter Stelle, nämlich im zweiten Satz der AGB und nicht lediglich im Kleingedruckten, wie vom Beschuldigten vorgebracht (pag. 374 Z. 991-992), auf die hohen Totalverlustrisiken hingewiesen: „Die Vermögensverwaltung konzentriert sich schwergewichtig auf spekulative Geschäfte im Bereich der alternativen Anlagen; das Anlageziel besteht in einem möglichst hohen Gewinn.“ (pag. 380). Weiter findet sich in den AGB zusätzlich eine Rubrik mit dem Titel „Risiken im Optionenhandel“ (pag. 381 f.), in welcher erneut auf die hohen Risiken hingewiesen wird: „Optionsgeschäfte sind mit finanziellen Risiken besonderer Art verbunden sein und sollten daher nur von Anlegern getätigt werden, die diese Geschäftsart kennen, über genügend liquide Mittel verfügen und in der Lage sind, auch mögliche Totalverluste zu tragen.“ oder „Der Käufer einer Call-Option trägt das Risiko, den bezahlten Optionspreis ganz oder teilweise zu verlieren.“. Aufgrund dieser hohen Verlustrisiken wollte man bei Unterzeichnung des Auftrages denn auch Angaben über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, um die finanzielle Eignung des Kunden für Börsengeschäfte zu prüfen (vgl. pag. 379, Kundenprofil). Auch dort findet sich erneut ein Hinweis auf die

25 Risiken; so heisst es: „Der Antragssteller bestätigt, dass er nur einen adäquaten Teil seines Nettovermögens in spekulative Börseninvestments investiert. Diesen Betrag betrachtet der Antragssteller ausdrücklich als Risikokapital, dessen vollumfänglichen Verlust er sich leisten kann.“. • Im Vertrag der U.________(Broker) wird der Beschuldigte ebenfalls auf die Risiken des Optionenhandels hingewiesen; dem Thema „Risiko“ wird dort eine ganze Seite gewidmet (vgl. „Risk Disclosure Statement“, pag. 289), welche vom Beschuldigten ausdrücklich unterzeichnet wurde. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass es sich bei der entsprechenden Unterschrift um seine handle (pag. 1998 Z. 27-36). • Weiter musste der Beschuldigte für jedes Optionengeschäft eine Auftragsbetätigung unterzeichnen, in welcher er ein weiteres Mal auf die Risiken hingewiesen wurde: „Der Kunde erklärt und bestätigt, dass ihm das Risiko von Options-Spekulationen vor Auge geführt wurde und das Verlustrisiko 100% des investierten Kapitals beinhaltet.“ (vgl. z.B. Auftragsbestätigungen vom 19.07.2012, pag. 185, vom 03.07.2012, pag. 1258; und vom 12.10.2009, pag. 1349). • Hinzu kommt, dass Optionsgeschäfte nicht als Alltagsgeschäfte bezeichnet werden können und davon ausgegangen werden kann, dass sich ein redlicher Geschäftsmann über die Risiken und Chancen informiert bzw. informieren lässt, bevor er investiert. Zwar hat der Beschuldigte im Auftrag der P.________(Finanzdienstleisterin) angegeben, dass er bereits Börsengeschäfte getätigt habe (vgl. pag. 379). Der Beschuldigte war und ist aber weder ein Börsenfachmann noch ein spezieller Kenner des Optionenhandels. Die Verteidigung wendet – zusammengefasst – dagegen ein, dass zunächst keineswegs eine aussergewöhnlich gewagte Spekulation vorliege. Vielmehr habe der Beschuldigte im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit gehandelt, als er Geld in Optionen angelegt habe. 2012 habe er nach dem von P.________(Finanzdienstleisterin) empfohlenen Brokerwechsel nurmehr rund die Hälfte des Betrages, der zurückgeflossen sei, reinvestiert. Ferner sei nur in seriöse Produkte (wie Zucker, Gold, Orangensaft, usw.) investiert worden und mit dem neuen Broker hätten beachtliche Gewinne resultiert –– ohne Konkursverfahren und das Abwenden der Bank womöglich auch in Zukunft (pag. 2496 f., Ziff. C.III.30 der Berufungsbegründung). Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte sei mehrmals auf die hohen Verlustrisiken des Optionshandels aufmerksam gemacht worden, sei falsch. Weder sein Treuhänder, noch die Hausbank hätten ihn vor unwägbaren Risiken des Optionshandels gewarnt. Vielmehr sei der Beschuldigte von den Anlagespezialisten bestärkt worden, erneute Investitionen zu tätigen. Auch die R.________(Bank), die jeweils die jährlichen Geschäftsabschlüsse verlangt und studiert habe, habe keinen Handlungsbedarf gesehen. Der Beschuldigte werde kriminalisiert, weil es zu einem Verlust gekommen sei. Mit Sicherheit habe er – selbst kein Finanzspezialist – nicht gewollt und auch nicht wissen können, dass es zu einem Verlust komme und habe vielmehr seinen Beratern bei der Bank, der P.________(Finanzdienstleisterin) und dem langjährigen Buchhalter geglaubt. Er habe mit den Finanzanlagen, die hohe Renditen versprochen hätten, der Gesellschaft zu weiterer Liquidität verhelfen wollen (pag. 2497 f., Ziff. C.III.31 der Berufungsbegründung; pag. 2577, Ziff. A.III.19 der Replik). Weiter falle der Vorwurf der Misswirtschaft deshalb in sich zusammen, weil die Steuerbehörde die entsprechende Position über Jahre anerkannt habe und eine Wertberichtigung von ihr erst

26 nach der letzten Investition verlangt worden sei (pag. 2499, Ziff. C.III.33 der Berufungsbegründung). Zunächst teilt die Kammer die Ansicht der Vorinstanz, dass es sich bei Optionsgeschäften wie den vorliegenden um sehr risikoreiche, hochspekulative Vorgänge handelt. Solche derivativen Finanzinstrumente stellen Termingeschäfte dar, mit denen auf eine bestimmte zukünftige Entwicklung eines Marktparameters spekuliert wird. Liegt am Verfalldatum der Option der Kurs des Basiswerts nicht über (Call- Option) bzw. unter (Put-Option) dem Ausübungspreis, so ist die Option wertlos und der bezahlte Optionspreis vollständig verloren (so auch die Formulierung in den Geschäftsbedingungen der P.________(Finanzdienstleisterin) auf pag. 382). Da die Preisentwicklung der entsprechenden Parameter nicht zuverlässig vorausgesagt werden kann, kann – entgegen der Argumentation der Verteidigung – daraus, dass in «seriöse Produkte» investiert wird, keineswegs auf ein reduziertes Risiko geschlossen werden. Selbiges gilt für das Argument, aus den Investments hätten beachtliche Gewinne resultiert – im Gegenteil: die Möglichkeit mittels Finanzanlagen hohe Gewinne zu erzielen ist in aller Regel das Pendent zum hohen Risiko, was auch dem Beschuldigten als Geschäftsmann nicht unbekannt sein konnte (abgesehen davon, dass die Verteidigung, indem sie aufgrund der erzielten Gewinne etwas über die Angemessenheit der Handlung abzuleiten versucht, einen Rückschaufehler zu machen scheint, wie sie ihn eigentlich der Vorinstanz vorwirft [vgl. pag. 2496, Ziff. C.III.29 der Berufungsbegründung]). Der hohe Risikogehalt dieser Anlagen geht denn auch klar aus den unmissverständlichen Hinweisen auf den von der Vorinstanz angegebenen Vertragsschluss- und Kontoeröffnungsunterlagen der P.________(Finanzdienstleisterin) und der Broker sowie aus den zahlreichen Auftragsbestätigungen hervor. Wenn die Vorinstanz ausführt, der Beschuldigte sei mehrmals auf die hohen Verlustrisiken hingewiesen worden, meint sie denn auch vor allem diese schriftlichen Hinweise, deren Kenntnisnahme der Beschuldigte darin grösstenteils auch unterschriftlich bestätigte. In sämtlichen der genannten Dokumente sind – wie die Vorinstanz ausführlich aufzeigte – die Risikohinweise in unmissverständlicher Weise und an prominenter, gut ersichtlicher Stelle enthalten. So im zweiten Satz und in einer eigenen Rubrik «Risiken im Optionenhandel» der Geschäftsbedingungen der P.________(Finanzdienstleisterin) (vgl. pag. 380 ff. bzw. pag. 1309 ff.), in einer eigenen, unterschriftlich bekräftigten Erklärung zum Vertrag mit der U.________(Broker) (vgl. «Risk Disclosure Statement», pag. 289) und im ersten Satz der weiteren Hinweise, direkt unter dem zu bezahlenden Betrag, auf den zahlreichen Auftragsbestätigungen der P.________(Finanzdienstleisterin), die jeweils die Unterschrift des Beschuldigten enthalten (vgl. vor allem pag. 1262–1281, pag. 1258, pag. 1320 f., pag. 1337, pag. 1342, pag. 1348, pag. 1349). Unter diesen Umständen bekundet die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte von diesen Risikohinweisen Kenntnis nahm und sich demzufolge des hochspekulativen Charakters der Anlagen bewusst war. Auch mit dem Brokerwechsel änderte sich nichts daran, denn die Art der Investitionen, diejenige des riskanten Optionshandels, blieb unverändert. Selbst wenn dem Beschuldigten mündlich kleine Risiken versprochen worden wären, stünden diese Angaben in derart offensichtlichem Widerspruch mit den zahlreichen schriftlichen Informationen, dass dies der Beschuldigte ohne Weiteres durchschaut

27 hätte. Dies umso mehr, als der Beschuldigte seinen eigenen Aussagen zufolge eingesehen habe, dass die Investitionen nichts gebracht hätten und der Optionshandel ein Verlustgeschäft sei (pag. 353 Z. 184–185; pag. 355 Z. 254–255). Ohnehin ist vorliegend wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte anlässlich der Anlageberatung (vgl. pag. 2014 Z. 36, pag. 2022 Z. 33–34) auch von der P.________(Finanzdienstleisterin), entsprechend ihrer vertraglichen Pflichten, zumindest in den Grundzügen über die Risiken aufgeklärt wurde, was im Übrigen auch die Formulierung in den genannten Auftragsbestätigungen nahelegt («Der Kunde erklärt und bestätigt, dass ihm das Risiko von Options-Spekulationen vor Auge geführt wurde») und der Beschuldigte mit seiner Unterzeichnung bestätigte. Daraus, dass der Beschuldigte von seiner Hausbank, der R.________(Bank), und von seinem Treuhänder, dem Bruder, offenbar nicht vor diesen Risiken gewarnt wurde, kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Was die R.________(Bank) anbelangt, führt die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht aus, dass dieser jeweils nur die Bilanz, nicht aber die ganzen Buchhaltungsunterlagen vorgelegt wurden, und sie daher auch nicht näher wusste, um was es sich bei dem Posten «Kurzfristige Investition» genau handelt (vgl. die Aussagen von Zeuge Y.________ auf pag. 312 Z. 95–110). Dessen ungeachtet hatte der Beschuldigte, wie ausgeführt, auch ohne warnende Hinweise seines Bruders oder der R.________(Bank) sehr wohl Kenntnis vom hohen Risiko der Anlage. Gleiches gilt auch dafür, dass der Wert der Investitionen von den Steuerbehörden lange Zeit ungeprüft akzeptiert wurde und auch nach der Steuerprüfung 2010 mangels genügender Unterlagen über die Werthaltigkeit auf die deklarierten Angaben abgestellt wurde (vgl. die Aussagen von X.________, Steuerverwaltung des Kantons Bern, pag. 226 ff., vgl. E. 9.5.2 unten). Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beurteilung des Wissens und der Willenslage des Beschuldigten vollumfänglich an: Er hat Firmengelder wissentlich und willentlich in hochspekulative Geschäfte investiert und damit das Risiko eines Totalverlustes billigend in Kauf genommen. 9.4.4 Die vom Beschuldigten in den Optionshandel investierten Beträge (und die Rückzahlungen) ergeben sich eindeutig aus den Akten, wurden vom Beschuldigten in der Höhe grundsätzlich anerkannt (vgl. die Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, insb. auf pag. 1998 Z. 2–6; pag. 1999 Z. 24–39) und richtigerweise im Berufungsverfahren auch nicht mehr beanstandet. Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, in welchen die Beträge sorgfältig und nachvollziehbar hergeleitet und aufgeführt wurden (vgl. pag. 2114 ff., S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In den Jahren 2010 und 2011 erfolgten keine solchen Investitionen. In den Jahren 2008, 2009 und 2012 wurden der I.________GmbH folgende Beträge (in US-Dollar und CHF) für die Obligationenanlagen abgebucht:

28 - Im Jahr 2008 (vgl. pag. 254): Datum Auftrag USD pag. Abbuchung CHF pag. Investition USD pag. 20.08.2008 5'000.00 1316 5'566.50 409, 414 4'982.50 256 24.09.2008 30'000.00 1318 33'229.00 409, 414 29'982.50 257 02.10.2008 35'000.00 1323 40'166.50 409, 414 34'982.50 260 04.10.2008 65'000.00 1326 74'954.56 409, 410 64'980.00 258 31.10.2008 100'000.00 1328 115'404.00 409, 414 99'982.50 262 04.12.2008 100'000.00 1331 121'904.00 409, 414 99'982.50 264 Total 335'000.00 391'224.56 334'892.50 - Im Jahr 2009 (vgl. pag. 254): Datum Auftrag USD pag. Abbuchung CHF pag. Investition USD pag. 20.01.2009 135'000.00 1333 151'963.43 409, 411 134'980.00 265 28.02.2009 100'000.00 1336 117'106.90 409, 411 99'980.00 267 30.04.2009 100'000.00 1340 114'308.10 409, 411 99'980.00 269 18.06.2009 20'000.00 1344 21'908.84 409, 411 19'980.00 270 18.06.2009 30'000.00 1343 32'881.23 409, 411 29'980.00 270 09.10.2009 10'000.00 1347 10'452.25 409, 411 9'985.00 274 Total 395'000.00 448'620.75 394'885.00 - Im Jahr 2012 (vgl. pag. 278): Datum Auftrag USD pag. Abbuchung CHF pag. Investition USD pag. 23.01.2012 5'000.00 429 4'763.45 416, 417 4'978.20 279 30.01.2012 20'000.00 430 18'603.60 416, 417 19'973.20 280 20.02.2012 20'000.00 431 18'467.18 416, 417 19'973.20 282 13.03.2012 30'000.00 432 27'849.83 416, 417 29'973.20 283 Total 75'000.00 69'684.06 74'897.80 Insgesamt hat der Beschuldigte damit in den Jahren 2008, 2009 und 2012 Firmengelder von CHF 909‘529.37 bzw. USD 805‘000.00 in hoch spekulative Optionsgeschäfte investiert, obwohl dies in keiner Art und Weise dem Firmenzweck entsprochen hat. Am 25. März 2009 hat er eine Gewinnauszahlung von CHF 121‘467.60 bzw. USD 108‘000.00 erhalten (pag. 276 f., pag. 409); die Konkursverwaltung konnte am 8. November 2012 noch einen Betrag von CHF 21‘616.94 bzw. USD 23‘981.52 (netto) erhältlich machen (pag. 189 ff., pag. 287, pag. 433). Der Verlust, welchen der Beschuldigte zulasten der I.________GmbH erwirtschaftete, beläuft sich mithin auf CHF 766‘444.83 bzw. USD 673‘018.48, was nahezu einen Totalverlust darstellt. In dieser – im Vergleich zu den wirtschaftlichen Kennzahlen der Buchhaltung – erheblichen Höhe entzog der Beschuldigte der I.________GmbH dauerhaft dringend benötigte Mittel durch risikoreiche Börsenspekulation. Der Einfluss dieses Mittelabflusses auf den späteren Konkurs wird an anderer Stelle näher zu erörtern sein (vgl. E. 9.6.2 unten). 9.4.5 Für den rechtsrelevanten Sachverhalt wird auf E. 9.6.4 verwiesen. 9.5 Führung der Buchhaltung und Verbuchung der Investitionen (Ziff. I.4 der Anklageschrift) 9.5.1 Die Investitionen in den Optionshandel wurden – wie den Akten klar zu entnehmen ist – in der Buchhaltung der I.________GmbH unter dem Aktivposten «kurzfristige

29 Anlagen» verbucht: im Jahresabschluss der Bilanz 2008 mit rund CHF 391‘000.00 (pag. 239 f. bzw. pag. 407) und im Jahresabschluss bzw. der Bilanz 2009 mit rund CHF 718‘000.00 (pag. 245 f. bzw. pag. 408). Diese (in den Bilanzen auf die nächste Tausenderstelle abgerundete) Zahlen stimmen mit den oben angegebenen, zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in die Optionsanlagen investierten Beträgen überein (im Jahr 2008 betrugen diese CHF 391‘224.56 und im Jahr 2009 insgesamt und abzüglich der Rückzahlung vom 25. März 2009 CHF 718‘377.71 [CHF 391‘224.56 + CHF 448‘620.75 – CHF 121‘467.60]), woraus folgt, dass der Beschuldigte – wie er selbst einräumte (pag. 352 Z. 142-145) – in diesen Jahren die effektiv in Optionen investierten Mittel und nicht den aktuellen Wert per Ende Jahr verbuchte. Auch im Jahresabschluss bzw. der Bilanz 2010 waren die «kurzfristigen Anlagen» unbestrittenermassen zunächst mit einem Wert von rund CHF 718‘000.00 aufgeführt, bis die Steuerbehörden im Jahr 2012 eine Berichtigung verlangten (vgl. pag. 354 Z. 234–238; pag. 355 Z. 255–257; pag. 2002 Z. 2–7). Nachfolgend genauer zu klären gilt es in diesem Zusammenhang zunächst die näheren Umstände der Prüfungen und Interventionen durch die Steuerverwaltung, die offenbar bei der I.________GmbH für die Steuerjahre 2008 bis 2010 stattfanden (E. 9.5.2 unten), sodann den tatsächlichen Wert, den die Optionsanlagen jeweils per Ende der Jahre 2008 bis 2010 aufwiesen und das Wissen des Beschuldigten um diese Werte (E. 9.5.3 unten). Weiter sind die subjektiven Elemente zu ermitteln, so das Wissen des Beschuldigten darüber, dass das Aktivum mit diesem tatsächlichen Verkehrswert in die Bilanz aufzunehmen gewesen wäre und die Gründe, wieso der Beschuldigte die Investitionen in den Jahresabschlüssen nicht den effektiven Werten angepasst hat (E. 9.5.4 unten) sowie, ob der Jahresabschluss 2011 noch erstellt wurde (E. 9.5.5 unten). 9.5.2 Erwiesenermassen waren in der am 16. Dezember 2011 erstellten Bilanz der I.________GmbH 2010 die «kurzfristigen Anlagen» mit einem Wert von CHF 718‘000.00 geführt (vgl. pag. 420). Auch wenn die erste Bilanz 2010, den Aussagen von X.________ zufolge (pag. 232 Z. 447–450), nicht bei der kantonalen Steuerverwaltung eingegangen ist, geht aus der durch die V.________GmbH (Treuhänderin) und den Beschuldigten am 29. Juni 2012 unterzeichneten, vom 6. bzw. 20. Juni datierenden Aktennotiz (pag. 249) hervor, dass der (unkorrigierte) Abschluss an die Bank abgegeben worden ist (vgl. auch die Aussagen des Beschuldigten auf pag. 1997 Z. 20–25 und pag. 2003, Z. 37–40, wo er dies bestätigte). Insofern kann entgegen den Vorbringen in der Berufungsbegründung (pag. 2501 f., Ziff. C.IV.36 und C.IV.39 der Berufungsbegründung) nicht die Rede davon sein, dass die Bilanz 2010 in ihrer ersten Fassung ohne Relevanz sei. Im Sommer 2012 verlangte die Steuerverwaltung von der I.________GmbH (mündlich) eine Wertberichtigung der Bilanzposition «kurzfristige Anlagen» in der Bilanz 2010, wie insbesondere aus der Aktennotiz vom 6. bzw. 20. Juni (pag. 249) und den damit übereinstimmenden Aussagen des Zeugen X.________ hervorgeht (vgl. pag. 230 Z. 347–375, unter anderem auch die Angabe, dies sei aus handelsrechtlichen und nicht aus fiskalischen Gründen geschehen). Die daraufhin in der berichtigten Bilanz vorgenommene Abschreibung dieser Position auf CHF 1.00 (vgl. pag. 250 f.) sei dann aber – so gab X.________ an (pag. 231 Z. 409–412) – mit

30 Verfügung vom 26. Oktober 2012 als «nicht nachgewiesen» bezeichnet und nicht anerkannt worden, wobei die Verfügung der I.________GmbH aufgrund des Konkurses nicht mehr habe zugestellt werden können. Bereits zuvor, für die Veranlagung des Jahres 2008, wurden von der Steuerverwaltung zusätzliche Belege und Ergänzungen für das Buchhaltungskonto 1060 «kurzfristige Anlagen» («Kaufabrechnungen U.________ (Broker) über sämtliche Käufe und allfällige Verkäufe», «Allfälliger Kontoauszug U.________(Broker) per 31.12.2008») bzw. zum «Vermögensstatus der U.________anlagen» («Kontoauszug über Belastungen und Gutschriften auf dem U.________konto (Account Balance)», «Aufstellung über die realisierten Erfolge 2008 der U.________(Broker) Anlagen») einverlangt, so mit den in den Akten befindlichen Schreiben vom 15. November 2010 (pag. 241 f.) und demjenigen vom 16. August 2011 (pag. 243 f.). Gemäss den Angaben von X.________ seien entsprechende Belege auch noch in weiteren Schreiben verlangt worden, vom Beschuldigten hätten aber keine aussagekräftigen Unterlagen oder schlüssigen Auskünfte erhältlich gemacht werden können, sodass der Vermögenswert für die Steuerjahre 2008 und 2009 aufgrund dieser Schwierigkeit in der Überprüfung seiner Werthaltigkeit wie bilanziert übernommen worden sei (vgl. 227 ff.). Diese Angaben von X.________ erscheinen der Kammer vor allem deswegen zuverlässig, da sie, soweit vorhanden, auch in den Akten Stütze finden (so z.B. in der Aktennotiz auf pag. 249). Es kann damit festgehalten werden, dass es ab 2010 mehrmals zu Rückfragen seitens der Steuerbehörden zur Bilanzposition «kurzfristige Anlagen» kam, dass aber eine eingehende Überprüfung der Position vor 2012 nicht stattfand. Aufgrund dieser Vorbehalte der Steuerbehörden musste der Beschuldigte erst recht davon ausgehen, dass diese Position problematisch sein könnte. Jedenfalls kann er – entgegen der Argumentation in der Berufungsbegründung (pag. 2502, Ziff. C.IV.39) – daraus, dass die Steuerverwaltung für das Jahr 2009 keine Korrektur verlangte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 9.5.3 Zu den tatsächlichen Werten der Optionsanlagen und der entsprechenden Wissenslage des Beschuldigten hat die Vorinstanz ausgeführt (pag. 2118 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat regelmässig per E-Mail Auszüge der U.________(Broker) mit aktuellen Werten seiner Investitionen erhalten hat (pag. 385 ff.; „direktes Reporting per E-Mail“, vgl. dazu Schreiben der P.________(Finanzdienstleisterin) vom 05.12.2013, pag. 435, und vom 19.11.2014, pag. 1770), wie er es gemäss Auftrag vom 14.01.2008 gewünscht hatte (vgl. pag. 383). Der Beschuldigte bestätigte auch ausdrücklich, dass er bezüglich dem Saldo auf dem Konto der U.________(Broker) per 31.12.2008 einen Beleg erhalten habe (pag. 351 Z. 120-122). Im Kontoauszug vom 08.12.2008 (letzter aktenkundiger Auszug des Jahres 2008) ist sodann eine Nettoliquidität von USD 94‘350.55 (vgl. pag. 393) und im Kontoauszug per 09.10.2009 (letzter aktenkundiger Auszug des Jahres 2009) eine solche von USD 15‘432.79 (vgl. pag. 403) ausgewiesen. Gestützt auf die dem Beschuldigten regelmässig zugestellten Auszüge kannte der Beschuldigte somit jeweils den effektiven Wert seiner Investitionen. So wusste er auch bzw. musste er zumindest wissen, dass der effektive Wert seiner Investitionen tiefer war, als die von ihm in den Bilanzen deklarierten Werte. Die Kammer schliesst sich dieser Beurteilung vollumfänglich an. Soweit in der Berufungsbegründung vorgebracht wird, dass in der Anklageschrift vorgeworfen werde, dass für das Geschäftsjahr 2009 in der Buchhaltung die Position 1060

31 «U.________ (Broker)» CHF 0.00 anstelle von CHF 718‘000.00 habe enthalten müssen, diese Investition aber nachweislich mehr wert gewesen sei, zumal selbst nach Konkurseröffnung noch USD 23‘981.52 zurückgeflossen seien (pag. 2501, Ziff. C.IV.37 der Berufungsbegründung), wird verkannt, dass auch die Vorinstanz nicht von einem Wert von CHF 0.00 per Ende 2009 ausging. Vielmehr stellte sie insofern auf den Kontoauszug vom 9. Oktober 2009, dem letzten aktenkundigen Auszug aus dem Jahr 2009, ab, der eine Nettoliquidität von USD 15‘432.79 ausweist (vgl. pag. 403). Selbst ohne Annahme eines weiteren Wertverlusts der Anlage bis Ende Jahr und unter Berücksichtigung, dass am 9. Oktober 2009 nochmals USD 10‘000.00 investiert wurden (vgl. pag. 404), kann daraus klar geschlossen werden, dass der tatsächliche Wert auch per Ende 2009 massiv unter dem bilanzierten Wert von CHF 718‘000.00 lag. Alles andere wäre vorliegend in höchstem Grade unwahrscheinlich, zumal auch der Beschuldigte selbst angab, dass die Investitionen nichts brächten, weshalb er in den folgenden zwei Jahren ja auch nicht mehr investiert habe (vgl. pag. 354 Z. 213–216). Sodann lässt die Rückzahlung nach Konkurseröffnung keine Rückschlüsse auf den Wert Ende 2009 zu, zumal, wie die Generalstaatsanwaltschaft völlig korrekt ausführt (pag. 2542), diese Auszahlung darauf zurückzuführen ist, dass der Beschuldigte 2012 nochmals USD 75‘000.00 investierte (E. 9.4.4 oben). Die Rückvergütung erfolgte denn auch nicht von der U.________(Broker), sondern vom neuen Broker Q.________(Broker) (vgl. pag. 433). Ergänzend zu den Feststellungen der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass die Optionsanlagen am 31. Dezember 2010 keinen Wert mehr aufwiesen. Es liegen für diesen Zeitpunkt zwar keine Auszüge in den Akten, nach dem 9. Oktober 2009 erfolgen aber keine Auszahlungen mehr und bis ins Jahr 2012 wurde auch nichts mehr einbezahlt (vgl. pag. 384). Sodann kann den Aussagen des Beschuldigten selbst entnommen werden, dass er davon ausging, dass nichts mehr übrig blieb (vgl. pag. 354 Z. 213–216). Schliesslich geht auch die Verteidigung davon aus, wenn sie ausführt, es sei mit CHF 1.00 der korrekte Wert der Anlage im berichtigten Geschäftsabschluss 2010 angegeben worden (pag. 2501, Ziff. C.IV.36 der Berufungsbegründung). 9.5.4 Zum Wissen des Beschuldigten und sodann zur Frage, warum der Beschuldigte trotz dieses als erwiesen erachteten Wissens die Investitionen in den Jahresabschlüssen nicht mit ihrem effektiven Wert angegeben hat, hat die Vorinstanz Folgendes ausgeführt (pag. 2119 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dem Beschuldigten, notabene als Geschäftsmann, hätte klar sein müssen, dass Wertschriften jeweils mit dem aktuellen Wert per Ende Jahr in die Buchhaltung aufzunehmen sind, so wie es sich auch mit den Wertschriften bei der Aufnahme in die Steuererklärung verhält, was notorisch ist. Dass dem so war, zeigen auch die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Buchhaltung durch die Treuhandgesellschaft seines Bruders gemacht worden sei. Er wisse nicht, warum die Bilanz nicht entsprechend angepasst worden sei. Er habe seinem Bruder die Unterlagen jeweils weitergeleitet (pag. 2002 Z. 9- 18). Auf Vorhalt, dass er seinen Bruder entsprechend auf den effektiven Wert der Investitionen hätte hinweisen müssen, erklärte der Beschuldigte, dass sie immer gedacht hätten, dass noc

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