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Bern Obergericht Strafkammern 11.07.2016 SK 2016 66

11. Juli 2016·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·6,698 Wörter·~33 min·1

Zusammenfassung

Beziehungsurlaub bei Verwahrung (Leitentscheid) | Sicherheitsdirektion (SID)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Beschluss SK 16 66 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juli 2016 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Weber, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________ Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 22. Januar 2016 (BD 212/15)

2 Regeste Für die Urlaubsgewährung zur Beziehungspflege im Verwahrungsvollzug wird nicht vorausgesetzt, dass dies innerhalb eines konkreten Lockerungsprozesses erfolgt. Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 13. August 2015 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern (nachfolgend ASMV) das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) um begleiteten Beziehungsausgang ab (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 1447 ff.). 2. Dagegen erhob A.________ am 14. September 2015 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 13. August 2015 beantragte und die Bewilligung des beantragten Urlaubs verlangte (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 1472 ff.). Mit Entscheid vom 22. Januar 2016 (vgl. pag. 41 ff.) wies die POM die Beschwerde ab. 3. Am 23. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der POM und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 1 ff.): «1. Die Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 13.08.2015 und der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 22.01.2016 seien aufzuheben. 2. Es sei der am 21.07.2015 von Herrn A.________ beantragte Urlaub zwecks Treffen mit der Mutter zu bewilligen bzw. es sei festzustellen, dass dieser Urlaub zu Unrecht nicht bewilligt wurde. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzliche MWST) zu Lasten der Vorinstanz.» Zudem beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren (pag. 3). Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 25. Februar 2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 228 f.). Mit gleicher Verfügung wurde die Generalstaatsanwaltschaft um Stellungnahme ersucht. Mit Schreiben vom 1. März 2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (pag. 233 f.). Bezüglich des Gesuchs um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege enthielt sie sich eines Antrages. Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte in ihrer Stellungnah-

3 me vom 7. März 2016, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen (pag. 244 f.). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei abzuweisen und die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4. Innert erstreckter Frist gelangte beim Obergericht die Replik des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2016 ein (pag. 275 ff.). Darin beantragte er, es sei ein aktueller Therapieverlaufsbericht beim Forensischen Institut Zentralschweiz einzuholen (pag. 285). Die POM duplizierte mit Schreiben vom 17. Mai 2016 (pag. 371 f.), die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete indes (pag. 321). Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 stellte die Verfahrensleiterin fest, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen und gab die Kammerzusammensetzung bekannt (pag. 323 ff.). Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 25. Mai 2016 den aktuellen Therapiebericht des Forensischen Instituts Zentralschweiz doch noch selber ein. Ihm sei dieser zwischenzeitlich entgegen früherer Angaben direkt ausgehändigt worden (pag. 327 ff.). Dieser Therapiebericht ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant und wird den Parteien nun zusammen mit dem Entscheid zur Kenntnisnahme zugestellt. II. 5. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VR- PG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 6. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Es stellt sich indes die Frage, ob er ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Die POM machte diesbezüglich geltend, soweit der Beschwerdeführer die Feststellung beantragt habe, der «Urlaub» sei zu Unrecht nicht bewilligt worden, sei wegen fehlendem Feststellungsinteresse nicht einzutreten. Die Generalstaatsanwaltschaft vertrat sogar die Auffassung, es bestehe bezüglich der gesamten Beschwerde kein schutzwürdiges Interesse. Das für den Urlaub/Ausgang vorgesehene Datum sei längstens abgelaufen. Ein Rechtsschutzinteresse lasse sich auch nicht im Hinblick auf allfällige zukünftige Gesuche um Urlaube und Ausgänge konstruieren. Über diese werde jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu entscheiden sein. Zudem sei es nicht die Aufgabe der Strafkammer als Beschwerdeinstanz, hier ihre grundsätzliche Meinung zu den massgebenden Kriterien für den Entscheid über zukünftige Urlaubs- und Ausgangsgesuche des Beschwerdeführers kundzutun.

4 Gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. c VRPG ist nur zur Beschwerde befugt, wer ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat. Ein solches besteht, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird. Fehlt das Rechtschutzinteresse, ist auf Nichteintreten zu erkennen. Fällt das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird dieses gemäss Art. 39 VRPG gegenstandslos und ist abzuschreiben (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 79 N 11 und Art. 65 N 30). In besonderen Fällen jedoch kann auf das Erfordernis der Aktualität verzichtet werden. Eine Beschwerde wird trotz dahingefallenem aktuellem Interesse behandelt, wenn es um eine Frage mit grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je endgültiger Beurteilung zugeführt werden könnte, oder wenn eine Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen als angezeigt erscheint (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 65 N 25). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, ist das Datum für den beantragten Urlaub längstens abgelaufen, ein aktuelles praktisches Interesse des Beschwerdeführers an der Bewilligung dieses Treffens mit seiner Mutter besteht mithin nicht mehr. Jedoch hat die POM in ihrem Entscheid nicht nur bezüglich dem beantragten Urlaub, sondern in ganz allgemeiner Art und Weise festgehalten (pag. 46): «Wie sich aus vorstehender E. 2. ergibt, hat das Bundesgericht in seinem jüngsten Urteil zu diesem Thema klargestellt, dass Ausgänge und Urlaube nur bewilligt werden dürfen, wenn sie innerhalb eines konkreten Lockerungsprozesses erfolgen. […] Vorerwähnte Klarstellung des Bundesgerichtes ist nach Auffassung der Direktion logisch und nachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb eine Vollzugslockerung gewährt werden sollte, wenn insgesamt keine konkrete Lockerungsperspektive besteht. […] Vorliegend verfügt der verwahrte Beschwerdeführer über keinerlei Lockerungsperspektive, was ihm auch bewusst zu sein scheint […] Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass in casu eine wesentliche Bedingung für die Gewährung eines begleiteten Beziehungsausganges nicht erfüllt ist, weshalb ein solcher nicht bewilligungsfähig ist.» Es ist folglich davon auszugehen, dass die POM dem Beschwerdeführer auch zukünftig keinen Urlaub gewähren wird. Ob die Auffassung der POM – gestützt auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf begleitete Urlaube mehr – korrekt ist oder nicht, ist mithin eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie wird sich beim nächsten Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers (und allenfalls bei einem anderen Verurteilten in einer gleichen Situation) wieder stellen und wegen der Verfahrensdauer voraussichtlich nie rechtzeitig vom Obergericht entschieden werden können. Zudem scheint eine Entscheidung in der Sache auch deshalb als angezeigt, weil die POM in ihren Ausführungen die sehr allgemeingültig formulierte Auffassung vertritt, die Richtlinien Nr. 09.0

5 des Strafvollzugskonkordates der Nordwest- und Innenschweiz über die Ausgangsund Urlaubsgewährung vom 19. November 2012 (nachfolgend Richtlinie Nr. 9) scheine gestützt auf die beiden Entscheide des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 und 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 als überholt. 7. Aus diesen Gründen bejaht die Kammer das Vorliegen eines rechtserheblichen Interessens hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer der beantragte Urlaub zu Unrecht nicht gewährt worden ist und tritt insoweit auf die Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 22. Januar 2016 ein. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bzw. die Bewilligung des Treffens mit der Mutter beantragte, ist die Beschwerde während laufendendem Verfahren gegenstandslos geworden und mithin abzuschreiben. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. 8. Die Vorinstanz stellte in ihren Erwägungen die Vorgeschichte des Beschwerdeführers korrekt dar, es kann darauf verwiesen werden (pag. 42 f.). Kurz zusammengefasst lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer zwischen 1974 und 1990 achtmal wegen Gewalt- und Sexualdelikten zu mehrmonatigen bis mehrjährigen Freiheitsstrafen, teils unter Anordnung von Verwahrung, verurteilt worden ist. 1996 wurde nach einem erneuten Vorfall schliesslich eine altrechtliche Verwahrung angeordnet, welche 2009 in eine neurechtliche Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB umgewandelt wurde. Die Verwahrung wird derzeit in der Strafanstalt D.________ vollzogen. Während des Massnahmenvollzugs wurden dem Beschwerdeführer bis ins Jahr 2011 insgesamt 21 begleitete Ausgänge bewilligt, welche stets reibungslos verlaufen sind. Ab 2011 verweigerte die ASMV dem Beschwerdeführer die Gewährung von weiteren begleiteten Ausgängen gestützt auf einen Vorfall, welcher nicht vom Berufungsführer selber zu verantworten war (Flucht eines Verurteilten während eines begleiteten Ausganges). Gegen diese Verfügung wehrte sich der Beschwerdeführer vor Obergericht erfolgreich. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hiess die Beschwerde gut und wies das ASMV an, dem Beschwerdeführer weiterhin begleitete Ausgänge zu gewähren (Beschluss vom 13. August 2012, pag. 79 der beigezogenen Akten SK 12 159). Zur Begründung führte sie insbesondere aus (beigezogene Akten SK 12 159 pag. 87 ff.): Dem Beschwerdeführer wurden in der Zeit vom 31. Mai 2005 bis 30. Juni 2011 insgesamt einundzwanzig begleitete Beziehungsurlaube bewilligt (Dauer je vier bis sechs Stunden; grösstenteils Treffen mit Familie und Bekannten in einem Einkaufszentrum, wobei jeweils zu Mittag gegessen und Einkäufe getätigt wurden), anlässlich derer er sich unbestrittenermassen absolut korrekt verhielt (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 889 ff. sowie die Stellungnahme der Strafanstalt D.________ in pag. 31 der amtlichen Akten POM). […] Letztendlich ist die Rechtslage nach dem Gesagten nach wie vor dieselbe wie im Januar 2011. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Urlaub im Strafvollzug sind unverändert geblieben, wobei davon ausgegangen werden darf, dass sich auch die Kommission da-

6 mals ernsthafte Gedanken darüber gemacht hat, ob das Verhalten des Beschwerdeführers einen derartigen Ausgang zulässt und ob allenfalls eine konkrete Flucht- und/oder Wiederholungsgefahr besteht. Gegenteiliges wäre völlig lebensfremd. Weiter ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass «humanitäre Ausgänge» nicht abgeschafft worden sind, selbst wenn sie mittlerweile nicht mehr als solche bezeichnet werden. Vor allem beim langjährigen Freiheitsentzug dienen Ausgänge bzw. Urlaube nicht nur der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit. Sie tragen vielmehr auch zur Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur Strukturierung eines langen Vollzugs bei (sog. humanitäre Zwecke; vgl. zu den Gründen für Urlaubsgewährung den vorzitierten Art. 84 Abs. 6 StGB sowie das Merkblatt des KKJPD, a.a.O., Ziff. 2.2.). […] Den vorinstanzlichen Erwägungen ist entgegen zu halten, dass derartige Ausgänge nur wegen konkreter – und nicht bloss wegen einer aus der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers «per definitionem» gefolgerten (so die Vorinstanz in pag. 42) – Flucht- und Wiederholungsgefahr abgelehnt werden dürfen. Die konkreten Umstände müssen eine Flucht ausserdem nicht nur als möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BGE 6B_577/2011). Gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen vorliegend die dem Beschwerdeführer bislang bewilligten, problemlos verlaufenen einundzwanzig Urlaube. Hätte der Beschwerdeführer fliehen wollen, hätte er seinen Entschluss somit bereits zahlreiche Male in die Tat umsetzen können. Dass und inwiefern sich diese Verhältnisse des Beschwerdeführers seither geändert haben bzw. die massgeblichen konkreten Umstände eine Flucht nunmehr geradezu als wahrscheinlich vermuten liessen, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht und ist auch für die Kammer nicht ersichtlich. Weiter nimmt die Vorinstanz auch nicht dazu Stellung, weshalb die Urlaubsbegleitung mögliche Anstalten des Beschwerdeführers zur Flucht nicht zu verhindern vermöchte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Vormund des Beschwerdeführers, der diesen zusammen mit einem Sozialarbeiter der Strafanstalt D.________ insgesamt zwölf Mal auf einen Tagesausflug begleitete, punkto Fluchtgefahr keine Bedenken hat (vgl. pag. 47 ff.). Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb diese Ausgänge nunmehr ein «unverhältnismässiges» Sicherheitsdispositiv erfordern sollen (so die Vorinstanz in pag. 43), was bis anhin und im Verlauf von mehr als sechs Jahren bzw. bei insgesamt einundzwanzig begleiteten Ausgängen offenbar nie als nötig erachtet wurde. […] Es ist punkto Fluchtgefahr auch in Erinnerung zu rufen, dass der nunmehr fast zweiundsechzigjährige Beschwerdeführer gemäss Anstaltsleitung «altersbedingt gesundheitlich eingeschränkt» ist (amtliche Akten POM pag. 31). Gemäss seinem Vormund leidet er in hohem Masse an Arthrose an allen Gelenken, wobei das Gehen zeitweise nur mit zwei Stöcken möglich sei (pag. 49). Eine Flucht muss deshalb bereits allein aus physischen Gründen als höchst unwahrscheinlich erachtet werden. Alles in allem ist eine konkrete Fluchtgefahr für Ausgänge unter den «üblichen» Rahmenbedingungen (vgl. dazu amtliche Akten ASMV pag. 889 ff.) deshalb zu verneinen. Es versteht sich im Übrigen von selbst, dass ein allfälliger Rückfall faktisch eine vorhergehende Flucht des sich in Begleitung befindlichen Beschwerdeführers voraussetzen würde, so dass sich weitere Ausführungen zur Wiederholungsgefahr grundsätzlich erübrigen. Es sei aber gleichwohl erwähnt, dass die Vorinstanz nur zum allgemein bestehenden und jedenfalls seitens der Kammer nicht bestrittenen Rückfallrisiko beim Beschwerdeführer Stellung nimmt, ohne Bezug auf den faktischen Ablauf der fraglichen Urlaube, welche in der Vergangenheit nach dem Gesagten stets in zweifacher Beglei-

7 tung stattgefunden haben, zu nehmen, mithin also ohne darzutun, inwiefern unter den gegebenen üblichen Rahmenbedingungen eine konkrete Rückfallgefahr im Sinne von Art. 84 Abs. 6 StGB tatsächlich zu bejahen wäre. So oder anders kann eine konkrete Gefahr unter diesen Bedingungen (vgl. dazu amtliche Akten ASMV pag. 889 ff.) nach Ansicht der Kammer nicht bestätigt werden. Die Kammer stellt heute fest, dass dem Beschwerdeführer, trotz diesen klaren und verbindlichen Erwägungen, seit der Sistierung im Jahr 2011 kein einziger begleiteter Ausgang mehr gewährt worden ist. Jedes von ihm seither eingereichte Urlaubsgesuch – inklusive dem hier zu beurteilenden – wurde abgewiesen. So wurde das erste konkrete Gesuch vom November 2013 – Treffen im Einkaufszentrum mit der «Familie» und Bekannten zum Mittagessen und zum Einkaufen – insbesondere mit der Begründung abgewiesen, es bestehe das Risiko einer Geiselnahme, die Überwachung des Beschwerdeführers könne zudem im Einkaufszentrum während der Vorweihnachtszeit nicht garantiert werden. Dies obwohl viele der früher bereits erfolgten Ausflüge in diesem Rahmen stattgefunden haben und die POM in ihrem Entscheid vom 24. Juni 2013 (pag. 1179 der amtlichen Akten ASMV) festgehalten hat, der Besuch eines Einkaufszentrums sei nicht per se auszuschliessen. Einer internen Email in den Akten der ASMV ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer daraufhin der Rat erteilt wurde, «die Einkaufszentren mal zu vergessen und ein Essen in einem Landgasthof im kleinen Kreis vorzusehen» (pag. 1221 der amtlichen Akten ASMV). Das nächste Gesuch des Beschwerdeführers um begleiteten Ausgang datierte vom 21. Juli 2014 (pag. 1258 ff. der amtlichen Akten ASMV). Er plante, – wohl in Umsetzung der Empfehlung der ASMV – sich mit seiner «Familie» («Tochter» mit den beiden Söhnen, insgesamt 3 Personen) zu einem Mittagessen in einem Restaurant zu treffen, anschliessend am See entlang zu spazieren sowie diverse Geschäfte zu besuchen. Auch diesen Antrag lehnte die ASMV ab, wieder mit der Begründung, es bestehe Fluchtgefahr bzw. die Gefahr von Geiselnahmen, insbesondere wegen der Anwesenheit der Kinder. Das vorgelegte Programm enthalte keine Angaben, welche die Prüfung der Übersichtlichkeit und Überwachung erlauben würden. Das vorliegende Verfahren schliesslich basiert auf dem letzten Gesuch des Beschwerdeführers um Urlaub vom 21. Juli 2015 (pag. 1739 f. der amtlichen Akten ASMV). Er ersuchte um die Erlaubnis, sich mit seiner 86-jährigen Mutter sowie deren beiden Begleitpersonen in einem Restaurant zum Mittagessen zu treffen. Dieses Gesuch lehnte die ASMV zum einen mit der Begründung ab, der Zweck des geplanten Ausgangs vermöge den Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb der Mauern nicht zu rechtfertigen, da er seine Mutter auch bei einem Besuch in der Strafanstalt treffen könne (pag. 1450 der amtlichen Akten ASMV). Zum anderen bejahte sie die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers und damit ein für die öffentliche Sicherheit unkalkulierbares Risiko. Die POM indes verneinte die Bewilligungsfähigkeit eines solchen begleiteten Beziehungsausganges grundsätzlich (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 6 hiervor). Zudem vertrat sie die Auffassung, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedürften Vollzugslockerungen bei als gemeingefährlich eingestuften Personen der Rechtfertigung. Der vom Berufungsfüh-

8 rer vorgebrachte Rechtfertigungsgrund – die Gesundheit und die finanziellen Möglichkeiten seiner Mutter – sei unzureichend substantiiert und belegt sowie in materieller Hinsicht selbst bei Vorliegen ungenügend (pag. 47). Nachfolgend hat die Kammer zu prüfen, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Urlaub vom 21. Juli 2015 zu Recht abgewiesen worden ist. 9. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen in Ziff. II.2 (pag. 44 ff.) die gesetzlichen Bestimmungen sowie die relevanten Punkte der Richtlinie Nr. 9 korrekt dargelegt, sodass an dieser Stelle darauf verwiesen wird. Insbesondere hervorzuheben ist, dass Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311) die Rahmenvorschrift zum Hafturlaub enthält. Danach ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Vollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Art. 84 Abs. 6 StGB gilt für die Beziehungen des Eingewiesenen im Massnahmenvollzug zur Aussenwelt sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weitergehende Einschränkungen gebieten (Art. 90 Abs. 4 StGB). Die Richtlinie Nr. 9 sieht vor, dass Ausgang und Urlaub des Verurteilten unter anderem der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur Strukturierung eines langen Vollzugs dienen (S. 3 der Richtlinie Nr. 9). Auch das kantonale Recht kennt den Beziehungsurlaub (Art. 54 Abs. 1 lit. a SMVG). 10. Gemäss der Vorinstanz ergibt sich nun aber aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass Ausgänge und Urlaube nur bewilligt werden dürfen, wenn sie innerhalb eines konkreten Lockerungsprozesses erfolgen würden (pag. 46, vgl. auch Ziff. 6 hiervor). Sie stellte fest, folglich würden sowohl die Richtlinie Nr. 9 als auch der Beschluss des Obergerichts vom 13. August 2012 als überholt erscheinen. Sie geht folglich davon aus, dass – entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetze und der Richtlinie Nr. 9 – keine Ausgänge und Urlaube zur blossen Beziehungspflege mehr erfolgen dürfen. Die Vorinstanz stützte diese Auffassung auf zwei Entscheide des Bundesgerichts: Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 und Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015. Beide Urteile betreffen den gleichen Fall: X. tötete zwei ihm unbekannte Personen mit einer Schusswaffe und verbüsst seit dem Jahr 1994 eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Im Urteil 6B_664/2013 wehrte sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass dem Verurteilten «humanitäre Ausgänge» gewährt wurden und machte geltend, dies verletze die Bestimmung von Art. 84 Abs. 6 StGB. Das Bundesgericht hielt dazu fest, einen «humanitären Ausgang» als solchen kenne das StGB nicht. Urlaub dürfe nur in der gesetzlich bestimmten Form bewilligt werden, entsprechend würden «Ausgänge» den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB unterliegen (E. 2.3.3). Der Beschwerdegegner sei noch immer als gemeingefährlich eingestuft, weshalb seine persönliche Freiheit von Gesetzes wegen massiv eingeschränkt sei und Vollzugslockerungen der Rechtfertigung bedürfen würden (E. 2.3.1). Bei Gemeinge-

9 fährlichkeit würden die Sicherung durch Strafvollzug und der Resozialisierungsanspruch mit den entsprechenden stufenweisen Vollzugslockerungen und dem damit einhergehenden Risiko in einem unaufhebbaren Spannungsverhältnis stehen (E. 2.3.4). Zum konkreten Fall hielt das Bundesgericht fest, dem angefochtenen Urteil lasse sich nicht entnehmen, welche der drei Grundformen des Gefangenenurlaubs gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB gemeint sei. Dieser Artikel bestimme die zulässigen Formen des Urlaubs und deren Voraussetzungen, Urlaub könne nicht in pauschaler Weise angeordnet werden. Einerseits müsse jeder Urlaub für sich genommen zulässig und begründet sein und andererseits könne nicht zum Vornherein die Anzahl und Dauer der Urlaube festgeschrieben werden. Sollten Ausgänge «aus therapeutischen, pädagogischen oder humanitären Gründen» bewilligt werden, müsse dies in der individuell-konkreten Vollzugskonzeption im Rahmen von Art. 84 Abs. 6 StGB begründet sein. Gefährlichkeit sowie Flucht- und Wiederholungsgefahren müssten im Einzelfall sorgfältig geprüft werden (E. 2.4). Im Sinne eines Fazits hält das Bundesgericht fest (E. 2.8): «Das Heranziehen des unspezifischen, im Gesetz nicht erwähnten Begriffs der ‹humanitären Ausgänge› birgt die Gefahr in sich, dass die strengen Kautelen für die Vollzugslockerungen in Vergessenheit geraten, nicht beachtet oder übersehen werden.» Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Bundesgericht in diesem Entscheid ausführte, dass es den Begriff «humanitäre Ausgänge» im Gesetz so nicht gibt und dass für den Entscheid über einen beantragten Urlaub immer die individuell-konkrete Situation betrachtet und gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen bzw. Richtlinien entschieden werden muss. Im Urteil 6B_619/2015 setzte sich das Bundesgericht zwei Jahre später mit dem gleichen Fall auseinander. Erneut beantragte die Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdegegner sei der wiederum bewilligte begleitete Ausgang zu verweigern. Sie rügte eine Verletzung von Art. 84 Abs. 6 StGB, das Risiko für die öffentliche Sicherheit im Falle einer Vollzugslockerung sei unverantwortlich hoch. Es sei unverantwortlich, dem Beschwerdegegner «zur Erprobung der therapeutischen Fortschritte» Ausgänge zu gewähren. Die Vorinstanz hingegen habe bejaht, dass mit den Ausgängen trotz strenger Bewachung ein Resozialisierungseffekt erzielt und Haftschädigungen entgegengewirkt werden könne und nicht einfach ein zusätzliches Risiko für die Allgemeinheit geschaffen werde. Das Bundesgericht wiederholte zunächst die gesetzlichen Grundlagen gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB sowie den Grundsatz, dass weder das Bundes- noch das Konkordatsrecht «humanitäre Ausgänge» als solche kennen. Urlaub dürfe nur in der gesetzlich bestimmten Form bewilligt werden, entsprechend würden «Ausgänge» den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB unterliegen. Konkret führte es aus (E. 2.5): «Art. 84 Abs. 6 StGB enthält die Rahmenvorschrift zum Hafturlaub. Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien. Die kantonalen Behörden verfügen im Strafvollzug über ein weites Ermessen. Die Nichtbewilligung von Urlaub oder Ausgang muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützten.» Weiter hielt das Bundesgericht fest (E. 2.7): «Ein Urlaub ist indessen nur zu gewähren, soweit keine Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB). Deshalb ist mit Brägger (a.a.O., S. 61) davon auszugehen, dass Anstaltsverlassungen, welche

10 nur dem sogenannten ‹Lüften› des Insassen dienen oder aus humanitären Gründen gewährt werden, nicht aber in eine realistische Lockerungsperspektive eingebettet sind, nicht bewilligt werden dürfen, da sie ein zu grosses Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellen […].» Im konkreten Fall wies das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab. Der Ausgang sei aufgrund der auf die gutachterlichen Ausführungen gestützten vorinstanzlichen Erwägungen (beide Expertisen befürworteten die Gewährung von Ausgängen) als «Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung» hinreichend konkretisiert. Dies obwohl eine Entlassung im damaligen Vollzugsstadium (es handelte sich um die allererste Lockerung nach zwanzigjährigem Vollzug) nicht aktuell war und zudem unklar war, ob weitere Schritte überhaupt möglich sein würden (E. 2.8 und E. 2.9). 11. Wie die Vorinstanz gestützt auf die soeben zitierten Bundesgerichtsentscheide zum Schluss kommen konnte, sowohl die Richtlinie Nr. 9 als auch das obergerichtliche Urteil aus dem Jahr 2012 seien überholt, ist nicht nachvollziehbar. Das Bundesgericht stellte vielmehr explizit fest, dass Urlaubsgewährungen im gesetzlichen Rahmen von Art. 84 Abs. 6 StGB zulässig und dass die Konkordatsrichtlinien massgebend sind. Der Beschwerdeführer beruft sich in casu für die Begründung seines Gesuches auf die «Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt». Dabei handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Urlaubsgrund und nicht um einen «humanitären Ausgang» oder um ein «blosses Lüften». Die Ausführungen des Bundesgerichts, wonach Anstaltsverlassungen nur dann zu gewähren sind, wenn sie in eine realistische Lockerungsperspektive eingebettet sind, beziehen sich nach Auffassung der Kammer zudem bloss auf den im konkreten Fall geprüften Urlaubsgrund «zur Vorbereitung der Entlassung». Diesfalls macht es denn auch Sinn, Vollzugslockerungen nur dann zu gewähren, wenn sie Teil des Vollzugsplanes sind und der Vorbereitung der Entlassung zumindest im weitesten Sinne dienen. Die von der Vorinstanz vertretene Auffassung kann sich im Übrigen soweit ersichtlich auch nicht auf die weitere kantonale oder bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen: So hatte das Zürcher Verwaltungsgericht im Entscheid VB.2010.00491 vom 25. November 2010 einen Fall zu beurteilen, in welchem ein zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe Verurteilter einen ersten begleiteten Urlaub beantragte. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit der Begründung ab, der nächste Vollzugslockerungsschritt – unbegleitete Urlaube – komme in naher Zukunft nicht infrage und eine Vollzugslockerungsperspektive fehle. Somit erscheine es gerechtfertigt, auch begleitete Tagesurlaube abzulehnen. Das Zürcher Verwaltungsgericht erachtete diese Auffassung als falsch. Im Zusammenhang mit Vollzugslockerungen sei eine differenzierte Beurteilung der Rückfallgefahr erforderlich. Die Legalprognose müsse spezifisch in Bezug auf eine konkrete Vollzugslockerung – etwa auf einen begleiteten Urlaub, einen unbegleiteten Urlaub oder eine bedingte Entlassung – beurteilt werden. Wenn die Voraussetzungen für eine bestimmte Vollzugsöffnung erfüllt seien, so sei diese grundsätzlich zu gewähren, ohne dass zu prüfen wäre, ob auch die Voraussetzungen für spätere, weitergehende Vollzugsöffnungen vorliegen würden.

11 Seien beispielsweise die Voraussetzungen für die Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB in Bezug auf ein konkretes Urlaubsgesuch gegeben, bestehe prinzipiell ein Bewilligungsanspruch, auch wenn noch nicht absehbar sei, zu welchem Zeitpunkt weitergehende Vollzugsöffnungsschritte in Frage kommen werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hielt fest, dass ein genereller Ausschluss jeglicher Urlaube oder anderer Vollzugsöffnungen bei zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe Verurteilten Art. 84 Abs. 6 StGB widerspreche und mit dem Vollzugsziel der Sozialisierung gemäss Art. 75 Abs. 1 StGB nicht vereinbar sei (Urteil vom 30. Mai 2012, AGVE 2012, WBE.20123.117). Dem Entscheid zu Grunde lag ein Urteil der Vorinstanz, welche letztlich einzig auf die abstrakte Fluchtgefahr abgestellt hatte, was insbesondere bei zu lebenslänglichen Freiheitsstrafen Verurteilten zu einem grundsätzlichen Ausschluss von Ausgängen geführt hätte. Das Bundesgericht befasste sich bereits in diversen Entscheiden mit der Frage von Vollzugslockerungen im Strafvollzug. Im Urteil 6B_1138/2013 vom 2. Oktober 2014 ging es zwar um die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Aus den Erwägungen geht jedoch hervor, dass das Gericht auch in einem Fall, in welchem das Strafende wegen drohender Verwahrung nicht absehbar ist, die Urlaubsgewährung nicht kategorisch ausschliesst (E. 2.8.2). Die Bewilligung von Vollzuglockerungen unter diesen Umständen sei insbesondere auch abhängig von der individuellen Entwicklung der inhaftierten Person und von der Beurteilung der von ihr ausgehenden Gefahr für die Öffentlichkeit. Auch im Urteil 6B_774/2011 vom 3. April 2012 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage der Urlaubsgewährung während des Vollzugs der Verwahrung auseinanderzusetzen. Es hielt explizit fest (E. 1 und E. 4.2): «Art. 84 Abs. 6 StGB gilt für die Beziehungen des Eingewiesenen im Massnahmenvollzug zur Aussenwelt sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weitergehende Einschränkungen gebieten (Art. 90 Abs. 4 StGB). […] Beziehungsurlaube dienen neben therapeutischen Zwecken der Aufrechterhaltung und Pflege von Kontakten des Gefangenen oder Eingewiesen mit der Aussenwelt (Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006, Ziff. 3).» Diese vom Bundesgericht als massgeblich erachtete Formulierung findet sich im Übrigen in identischer Art und Weise in der Richtlinie Nr. 9. Im konkreten Fall wies die Vorinstanz das Urlaubsgesuch (des gesundheitlich angeschlagenen Beschwerdeführers) wegen Fluchtgefahr ab. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass die Gewährung von Beziehungsurlauben beim Vorliegen von Fluchtgefahr zwar grundsätzlich nicht möglich sei. Allerdings seien auch in einem solchen Fall die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen und verhältnismässige Lösungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu treffen. Seien die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, sei deshalb zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko – eine mögliche Flucht – durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lasse. Diese Modalität sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich bei Beziehungsurlauben zu prüfen (E. 4.3). Weil die Vorinstanz diese Prüfung unterlassen hatte, hiess es die Beschwerde (teilweise) gut.

12 Die Auffassung der Vorinstanz entspricht zudem (auch nach aktuellstem Stand) nicht dem Willen des Gesetzgebers. So handelt es sich bei der Frage nach Urlaub während der Verwahrung nicht etwa um eine Lücke im Gesetz. Gemäss Art. 84 Abs. 6bis StGB besteht nämlich ein grundsätzliches Verbot von Urlaubsgewährung oder anderen Vollzugsöffnungen, jedoch nur in Bezug auf lebenslänglich Verwahrte. An dieser Einschränkung wird sich in absehbarer Zeit nichts ändern. Zwar hat der Nationalrat die von Natalie Rickli am 12. September 2011 eingereicht Motion «Keine Hafturlaube und Ausgänge für Verwahrte» angenommen. Ziel dieser Motion war es, Hafturlaube und Ausgänge für alle Verwahrten auszuschliessen. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates beantrage indes, die Motion insoweit abzuändern, dass nur unbegleitete Hafturlaube und Ausgänge für alle Verwahrte ausgeschlossen sind. Am 15. Dezember 2015 bzw. am 14. Juni 2016 haben der Ständerat bzw. der Nationalrat diese Änderung der Motion beschlossen. Ein generelles Verbot von Urlauben und Ausgängen für sämtliche Verwahrte findet mithin auch im Parlament keine Mehrheit. Zusammenfassend kommt die Kammer zum Schluss, dass der Vorinstanz nicht gefolgt werden kann, soweit diese ausführte, ein begleiteter Beziehungsurlaub des Beschwerdeführers sei schon deshalb nicht bewilligungsfähig, weil dieser über keinerlei Lockerungsperspektiven verfüge. Die gesetzlichen Grundlagen sowie die Richtlinie Nr. 9 dürfen nicht als überholt bezeichnet werden, sondern sind noch immer massgebend für die Beurteilung von Urlaubsgesuchen. Ein anderweitiger Schluss lässt sich weder gestützt auf die von der Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ziehen, noch ist er im Lichte der soeben aufgeführten Urteile und Gesetzgebungsprozesse haltbar. 12. Es ist mithin konkret zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der beantragte Urlaub zwecks Treffen mit der Mutter gestützt auf die Art. 84 Abs. 6 StGB, Art. 54 SMVG sowie die Richtlinie Nr. 9 zu Recht nicht bewilligt wurde. Der Beschwerdeführer reichte am 21. Juli 2015 ein Gesuch um «Sachurlaub» ein (die ASMV stellte mit Schreiben vom 30. Juli 2015 zu Recht fest, dass es sich dabei um einen Antrag auf Beziehungsurlaub handle, amtliche Akten ASMV pag. 1441). Er beantragte, seine 86-jährige Mutter treffen zu dürfen. Zur Begründung brachte er vor, seine Mutter lebe in einem Alters- und Pflegeheim in E.________ in Tirol / Österreich und könne aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes nicht mehr weit reisen. Er wolle sie deshalb in einem Sachurlaub treffen, so müsse sie nicht die weite Reise in die Strafanstalt D.________ auf sich nehmen. Er reichte zudem ein detailliertes Programm ein, welches die Fahrt nach F.________ sowie den Besuch eines Restaurants beinhaltete (amtliche Akten ASMV pag. 1439). Die ASMV bejahte zwar die Wichtigkeit der Kontaktpflege zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter im Sinne der Aufrechterhaltung des familiären Netzes bzw. von Kontakten zur Aussenwelt. Allerdings sei es möglich, dass die Mutter den Beschwerdeführer – ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Falle einer Flucht und ohne individuell zu errichtendes aufwändiges Sicherheitsdis-

13 positiv – in der Strafanstalt besuche. Die ASMV verneinte mithin das Vorliegen einer Rechtfertigung für das Verlassen der Mauern durch den Beschwerdeführer (pag. 85 f.). Auch die Vorinstanz vertritt die Auffassung, der Rechtfertigungsgrund für einen Ausflug sei unzureichend substantiiert und selbst bei Vorliegen in materieller Hinsicht ungenügend. Sie legte dar, inwiefern es der Mutter sowohl in finanzieller als auch in zeitlicher Hinsicht durchaus zumutbar sei, ihren Sohn in der Anstalt selber zu besuchen (S. 7 des angefochtenen Entscheids). Nach Auffassung der Kammer verkennen sowohl die ASMV als auch die Vorinstanz mit ihrer Argumentation den Sinn des Urlaubs zur Beziehungspflege. Die Richtlinie Nr. 9 definiert den Zweck des Ausgangs so, dass dieser unter anderem der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung diene (S. 5 Ziff. 6.3.a). Auch Art. 84 Abs. 6 StGB und Art. 54 SMVG anerkennen den Anspruch der Gefangenen, ausserhalb der Anstalt ihre Beziehungen zur Aussenwelt zu pflegen. Diesem Zweck tragen die ASMV sowie die Vorinstanz keine Rechnung, wenn sie geltend machen, die Mutter könne gerade so gut in die Anstalt kommen. Dass ein solches Treffen innerhalb einer Hochsicherheitsanstalt nicht die gleiche Qualität aufweist wie ein Mittagessen in einem normalen Restaurant, liegt auf der Hand. Überdies stellt sich bei der vorinstanzlichen Argumentation die Frage, wann dem Beschwerdeführer denn überhaupt ein Treffen ausserhalb der Anstalt gewährt werde kann. Beantragt er den Besuch eines Einkaufszentrums oder einen Spaziergang am See – beides Tätigkeiten, die er nicht innerhalb der Anstalt verrichten könnte – wird er darauf hingewiesen, er solle doch besser in ein Restaurant gehen. Beantragt er ein Treffen im Restaurant, wird ihm dies mit der Begründung verweigert, er könne sich doch gerade so gut innerhalb der Anstalt treffen. Auch der Hinweis, wonach der Treffpunkt nur knapp eine Stunde von der Anstalt entfernt sei und es deshalb für die Mutter nicht mehr viel weiter wäre, dorthin zu kommen, erscheint angesichts der Tatsache, dass die maximale Dauer eines Ausfluges fünf Stunden beträgt, irgendwie widersinnig. So ist es dem Beschwerdeführer schlicht nicht möglich, seiner Mutter viel weiter entgegenzugehen bzw. einen Treffpunkt weiter weg von der Anstalt zu wählen, weil er sonst zu viel Zeit mit Reisen verlieren würde. Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass der beantragte Beziehungsurlaub den Zweck der vom Gesetzgeber vorgesehenen Urlaubsform „Beziehungsurlaub“ erfüllt und ein Verlassen der Anstalt rechtfertigt. 13. Es bleibt die Frage, wie es sich im Moment des beantragten Urlaubs mit dem Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug sowie seiner Rückfall- und Fluchtgefahr verhalten hat. Der Kammer ist bewusst, dass diese Voraussetzungen stets aktuell und zum konkreten Zeitpunkt des Urlaubs geprüft werden und erfüllt sein müssen. Nichts desto trotz scheint es vorliegend – insbesondere auch in Hinblick auf ein zukünftiges Gesuch des Beschwerdeführers – angebracht, ein paar allgemeine Überlegungen festzuhalten.

14 Unbestritten ist, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug als günstig zu bezeichnen ist. Die ASMV erachtete indes sowohl die Rückfall- als auch die Fluchtgefahr als gegeben (amtliche Akten ASMV pag. 1450 ff.). Sie stützt sich in ihren Erwägungen auf das Gutachten von Dr. G.________ vom 3. Juni 2015 (amtliche Akten ASMV pag. 1339 ff.), welcher die Rückfallgefahr für erneute Sexualdelikte als deutlich bis hoch, für nicht sexuelle Gewalthandlungen und Eigentumsdelikte als moderat einschätze. Sie kam insgesamt zu folgendem Schluss (amtliche Akten ASMV pag. 1452): «Angesichts dessen, dass ein Fluchtversuch bei A.________, der sich bei unveränderter gesundheitlicher Situation angesichts der ungünstigen Legalprognose noch jahrelang im geschlossenen Vollzug wird aufhalten müssen, nicht ausgeschlossen werden kann, ein solcher Versuch von den Begleitpersonen aber auch nicht sicher verhindert werden könnte, würde mit einer nicht unbedingt notwendigen Ausführung […] ein für die öffentliche Sicherheit unkalkulierbares Risiko eingegangen, welches im Sinne einer Güterabwägung nicht in Kauf genommen werden kann.» Die Vorinstanz äusserte sich zur Rückfall- und Fluchtgefahr des Beschwerdeführers nicht. Die Kammer hat sich bereits in ihrem Beschluss vom 13. August 2012 ausführlich mit der Rückfall- und Fluchtgefahr des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. die beigezogenen Akten SK 12 159 pag. 87 ff.). Es kann auf das hiervor in Ziff. III.8 Zitierte bzw. auf den damaligen Beschluss verwiesen werden. Das dort Ausgeführte trifft auch heute noch zu. Fluchtgefahr darf folglich nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaftierte, wenn er in Freiheit wäre, sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Es müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür sind die gesamten Verhältnisse des Eingewiesenen wie beispielsweise die Lebensumstände, familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation sowie Kontakte zum Ausland, in Betracht zu ziehen. Die ASMV hat vorliegend in gleich allgemeiner Art und Weise argumentiert wie damals die Vorinstanz. So begründet sie nicht konkret, welche Umstände eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen (beispielsweise Hinweise auf Beziehungen zum Ausland, Möglichkeiten zum Untertauchen im Inland, versteckte Vermögenswerte, mögliche Fluchthelfer etc.). Sie begnügt sich damit festzustellen, der Beschwerdeführer verfüge über psychopathische Persönlichkeitszüge, sei intelligent, instrumentalisierend und strategisch sowie mit dem Hinweis, er müsse voraussichtlich noch jahrelang im geschlossenen Vollzug verbringen. Diese Ausführungen genügen jedoch den soeben zitierten Anforderungen an die Begründungspflicht einer Fluchtgefahr nicht. Nicht berücksichtigt wird durch die ASMV zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits 21 Urlaube problemlos absolviert hat. Ebenfalls ausser Acht lässt sie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich schwer angeschlagen zu sein scheint. Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. G.________ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Übergewicht, arthritischen Gelenkbeschwerden und COPD leidet, was seine Fitness beeinträchtige (amtliche Akten ASMV pag. 1397). So stellte der Gutachter auch explizit fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sei, so

15 schnell wegzulaufen wie früher (amtliche Akten ASMV pag. 1409). Auch wenn sich dieser Umstand nicht auf die Legalprognose auszuwirken vermag, minimiert er die Fluchtgefahr während einem begleiteten Ausgang doch erheblich. Diese Auffassung deckt sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2011 vom 3. April 2012 E. 4.3; verwahrter Beschwerdeführer, gesundheitlich angeschlagen). So hielt das Bundesgericht damals fest, dass bei Vorliegen von Fluchtgefahr die verschiedenen Interessen abzuwägen seien und verhältnismässige Lösungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu treffen seien. Falls die Voraussetzungen für einen unbegleiteten Urlaub nicht erfüllt sind, ist also stets zu prüfen, ob sich das Fluchtrisiko mit einer Urlaubsbegleitung ausschalten lässt. Vorliegend geht es um einen begleiteten Urlaub. Aus den Ausführungen der ASMV geht indes nicht klar hervor, weshalb sie diese Begleitung des Beschwerdeführers durch zwei Mitarbeiter des Justizvollzugs (einer davon aus dem Sicherheitsdienst) als nicht ausreichend erachtet, um eine allfällige Flucht zu verhindern. Auch wenn die beiden nicht bewaffnet sind und keine Fesselungsmittel auf sich tragen, hätten sie gemäss Schreiben der Strafanstalt D.________ die Möglichkeit, den angeschlagenen Beschwerdeführer bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten (amtliche Akten ASMV pag. 1443). Weiter ist auch bezeichnend, dass sich die zuständige Strafanstalt trotz der eingeschränkten Möglichkeiten explizit dazu bereit erklärte, den beantragten Ausgang zu begleiten. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine konkrete Fluchtgefahr des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des beantragten Urlaubs nicht ersichtlich war bzw. von der ASMV nicht hinreichend begründet wurde. Ein allfälliger Rückfall setzt faktisch eine Flucht voraus, weitere Ausführungen zur Rückfallgefahr erübrigen sich deshalb. Allerdings ist – wie schon im Beschluss des Obergerichts aus dem Jahr 2012 – darauf hinzuweisen, dass die ASMV nur zum allgemeinen Rückfallrisiko beim Beschwerdeführer Stellung genommen hat, ohne Bezug auf den faktischen Ablauf des fraglichen Urlaubs, welcher in zweifacher Begleitung stattgefunden hätte. Unter diesen Bedingungen kann eine konkrete Rückfallgefahr nämlich ebenfalls kaum angenommen werden. 14. Aus den dargelegten Gründen hätte das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2015 um Beziehungsurlaub gewährt werden müssen. Es ist mithin festzustellen, dass dieser Urlaub zu Unrecht nicht bewilligt worden ist.

16 IV. 15. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren materiell vollumfänglich obsiegt, auch wenn auf seine Anträge infolge Gegenstandslosigkeit teilweise abgeschrieben werden müssen. Deshalb gehen sowohl die vorinstanzlichen Verfahrenskosten der POM von pauschal CHF 1‘000.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, zu Lasten des Kantons Bern (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. 51 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). 16. Gleichzeitig ist dem Beschwerdeführer sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz als auch für das Verfahren vor dem Obergericht eine Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte zulasten des Kantons Bern, POM, auszurichten (vgl. Art. 108 Abs. 3 VRPG sowie den Beschluss der Strafabteilung des Obergerichts vom 20. Oktober 2014). Für das erstinstanzliche Verfahren wurde diese auf CHF 2‘018.25 (inkl Auslagen) bestimmt und vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers bestehen indes kein Nachforderungsrecht und keine Rückzahlungspflicht zu seinen Lasten. Die Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird nach Eingang der Kostennote von Rechtsanwältin Dr. B.________ festgesetzt (vgl. dazu Art. 108 Abs. 3 VRPG). 17. Das Verfahren um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das oberinstanzliche Verfahren ist somit als gegenstandslos abzuschreiben.

17 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese nicht abgeschrieben wird. Es wird festgestellt, dass der am 21. Juli 2015 beantragte Beziehungsurlaub zu Unrecht nicht bewilligt worden ist. 2. Die Kosten für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren von pauschal CHF 1‘000.00 sowie die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, werden vom Kanton Bern getragen. 3. Für das vorinstanzliche Verfahren wurde die Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. B.________ auf CHF 2‘018.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) bestimmt und ist von der POM zu tragen. 4. Für das oberinstanzliche Verfahren wird dem Beschwerdeführer für seine Anwaltskosten eine Entschädigung, ebenfalls zulasten der POM, zugesprochen. Diese wird nach Eingang der Kostennote von Rechtsanwältin Dr. B.________ festgesetzt. 5. Den Parteien wird eine Kopie des Therapieverlaufsberichts des Forensischen Instituts Zentralschweiz vom Mai 2016 zugestellt. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. C.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - dem Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern, Abteilung Strafund Massnahmenvollzug Bern, 11. Juli 2016 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Eggli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2016 66 — Bern Obergericht Strafkammern 11.07.2016 SK 2016 66 — Swissrulings