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Bern Obergericht Strafkammern 13.05.2016 SK 2016 5

13. Mai 2016·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·10,148 Wörter·~51 min·2

Zusammenfassung

Raub, Diebstahl, Hausfriedensbruch etc. | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 5 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Mai 2016 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Weber Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Raub, Diebstahl, Hausfriedensbruch etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland (Einzelgericht) vom 14.09.2015 (PEN 2014 881 + 882)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland hat bezüglich A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 14. September 2015 Folgendes erkannt: «B. A.________ VI. A.________ wird in Abwesenheit schuldig erklärt: 1. des Raubes, begangen am 25. Dezember 2013 in Bern zN D.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 230.00; 2. des Diebstahls und Versuchs dazu, mehrfach begangen gemeinsam mit C.________: 2.1. am 25. Dezember 2011 in Bern zN "E.________ (AG)" im Deliktsbetrag von ca. CHF 690.00; 2.2. am 12. Februar 2014 in Bern zN "F.________ (AG)" (Versuch); 2.3. am 12. Februar 2014 in Bern zN "G.________ (AG)" im Deliktsbetrag von ca. CHF 419.00 3. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen gemeinsam mit C.________: 3.1. am 25. Dezember 2011 in Bern zN "E.________ (AG)" im Schadensbetrag von ca. CHF 250.00; 3.2. am 12. Februar 2014 in Bern zN "F.________ (AG)" im Schadensbetrag von ca. CHF 1'500.00; 3.3. am 12. Februar 2014 in Bern zN "G.________ (AG)" im Schadensbetrag von ca. CHF 3'000.00; 3.4. am 12. Februar 2014 in Bern zN "H.________ (AG)" im Schadensbetrag von ca. CHF 1'500.00; 4. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen: 4.1. am 25. Dezember 2011 in Bern zN "E.________ (AG)"; 4.2. am 12. Februar 2014 in Bern zN "F.________ (AG)"; 4.3. am 12. Februar 2014 in Bern zN "G.________ (AG)"; 4.4. am 12. Februar 2014 in Bern zN "H.________ (AG); 5. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen bzw. fest-gestellt am 12. Februar 2014 durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, Heroin und Marihuana;

3 und er wird in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1 + 2, 51, 106, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB, Art. 19a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern - Mittelland vom 12. August 2014. Die Polizeihaft von einem Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern - Mittelland vom 12. August 2014, der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 01. April 2015 und vom 24. Juni 2015. 3. Zu den auf seine Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4'500.00 und Auslagen von CHF 1'665.20, insgesamt bestimmt auf CHF 6'165.20. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung CHF 2'250.00 Gebühren des Gerichts CHF 1'250.00 Gebühren Auftritt Staatsanwaltschaft an HV CHF 1'000.00 Total CHF 4'500.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen für Zeugengelder CHF 10.00 Auslagen für Fernmeldedienstleistungen CHF 540.00 Auslagen für Hafterstehungsfähigkeit CHF 1'015.20 Auslagen für Gericht CHF 100.00 Total CHF 1'665.20 VII. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt:

4 Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.00 200.00 CHF 6'800.00 CHF 183.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'983.70 CHF 558.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'542.40 volles Honorar CHF 8'500.00 CHF 183.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'683.70 CHF 694.70 Total CHF 9'378.40 nachforderbarer Betrag CHF 1'836.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7'542.40. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 1'836.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Weiter wird verfügt: 1. Wird eine schriftliche Begründung verlangt, erhöht sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die erhöhten Verfahrenskosten betragen damit CHF 7'165.20. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).» 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, form- und fristgerecht Berufung an (pag. 644). Im Rahmen seiner Berufungserklärung beschränkte er seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen Raubs, Diebstahls und Sachbeschädigung zum Nachteil der «G.________ (AG)» und wegen Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie auf die Sanktion und die Verurteilung zu den Verfahrenskosten (pag. 679 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung sowie auf das Geltendmachen von Nichteintretensgründen (pag. 686). Die Parteien wurden zur oberinstanzlichen Verhandlung am 13. Mai 2016 vorgeladen (pag. 689 ff.). Am Tag vor der Verhandlung teilte der Beschul-

5 digte mit, er halte die Berufung nur in Bezug auf den Schuldspruch wegen Raubs, die Strafzumessung sowie die Kostenregelung aufrecht (pag.722). 3. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 729 f.): «1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelrichter Q.________, PEN 14 882) vom 14. September 2015 in Bezug auf die Schuldsprüche gemäss lit. B / VI Ziffern 2, 3, 4 und 5 sowie die weiteren Verfügungen gemäss lit. B / VII Ziffern 2, 3 und 4 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte / Berufungsführer sei freizusprechen von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 25. Dezember 2013 in Bern zum Nachteil von D.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 230.00. 3. Hingegen sei der Beschuldigte / Berufungsführer gestützt auf die Art. 19 Abs. 2, 22, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 139 Ziffer 1, 144 Abs. 1, 186 StGB, Art. 19a BetmG und Art. 426 Abs. 1 StPO zu verurteilen a) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. August 2014, b) zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag), dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 12. August 2014 sowie den beiden Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 1. April 2015 und vom 24. Juni 2015, c) zu den anteilmässig auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘233.10 (20 % von CHF 6‘165.50). 4. Die auf die Freisprüche entfallenden anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘932.40 (80% von CHF 6‘165.50) sowie die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Der amtlichen Verteidigung sei eine auf die Freisprüche entfallende anteilsmässige Entschädigung gemäss vor erster Instanz eingereichter Kostennote in der Höhe von 6‘033.90 (80%) für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren auszurichten. 6. Die verbleibende, anteilsmässig auf die Schuldsprüche entfallende Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (20%) sei auf CHF 1‘508.50 festzusetzen. 7. Der amtlichen Verteidigung sei eine Entschädigung für das oberinstanzliche gemäss heutiger Kostennote auszurichten. 8. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.»

6 Generalstaatsanwalt i.V. I.________ stellte und begründete seinerseits folgende Anträge (pag. 732 f.): «I. A. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 14.09.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig gesprochen wurde 1. des Diebstahls und Versuchs dazu, mehrfach begangen gemeinsam mit C.________: 1.1 am 25.12.2011 in Bern z. N. der E.________ (AG) im Deliktsbetrag von ca. Fr. 690.00; 1.2 am 12.02.2014 in Bern z. N. der F.________ (AG) (Versuch); 1.3 am 12.02.2014 in Bern z. N. der G.________ (AG) im Deliktsbetrag von ca. CHF 419.00; 2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen gemeinsam mit C.________: 2.1 am 25.12.2011 in Bern z. N. der E.________ (AG) im Schadensbetrag von Fr. 250.00; 2.2 am 12.02.2014 in Bern z. N. der F.________ (AG) im Schadensbetrag von ca. Fr. 1'500.00; 2.3 am 12.02.2014 in Bern z. N. der G.________ (AG) im Schadensbetrag von ca. CHF 3'000.00; 2.4 am 12.02.2014 in Bern z. N. der H.________ (AG) im Schadensbetrag von Fr. 1'500.00; 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen: 3.1 am 25.12.2011 in Bern z. N. der E.________ (AG); 3.2 am 12.02.2014 in Bern z. N. der F.________ (AG); 3.3 am 12.02.2014 in Bern z. N. der G.________ (AG); 3.4 am 12.02.2014 in Bern z. N. der H.________ (AG); 4. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen bzw. festgestellt am 12.02.2014 durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, Heroin und Marihuana. B. Weiter sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland (Einzelgericht) vom 14. September 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. als dass A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt wurde. II. A.________ sei schuldig zu sprechen des Raubes, begangen am 25.12.2013 in Bern z. N. des D.________ im Deliktsbetrag von ca. Fr. 230.00; und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu:

7 1. einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12.08.2014. Die Polizeihaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen; 2. den auf seine Schulsprüche entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die staatsanwaltschaftliche Gebühr sei auf CHF 600.00 festzusetzen (Art. 21 lit. a VKD). III. Im Weiteren seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar der amtlichen Verteidigung; Löschung DNA-Profil etc.).» 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Es wurden von Amtes wegen Führungsberichte des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 6. April 2016 (pag. 709 f.) und der Anstalten Thorberg vom 26. April 2016 (pag. 717 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug vom 26. April 2016 (pag. 712 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der bloss beschränkten Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil bereits über weite Teile in Rechtskraft erwachsen, namentlich: - bezüglich der erfolgten Schuldsprüche wegen mehrfachem Diebstahl und Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, Heroin und Marihuana (Ziff. B.VI.2.-5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - bezüglich der Verurteilung des Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. August 2014 und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. April 2015 und 24. Juni 2015. Von der Kammer zu beurteilen bleibt der Schuldspruch wegen Raubes gemäss Ziff. B.IV.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die damit zusammenhängenden Sanktionen und Kostenfolgen. Die Kammer verfügt dabei gemäss Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) über volle Kognition. Es gilt mangels (Anschluss-)Berufung der Generalstaatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

8 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Der Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 19. November 2014 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 25. Dezember 2013 in Bern, Bushaltestelle Bollwerk, zusammen mit C.________ zum Nachteil von D.________ (nachfolgend: Opfer) einen Raub begangen. Die Anklageschrift umschreibt den Vorwurf wie folgt (pag. 416): «A.________ ging gemeinsam mit C.________ auf den an der Bushaltestelle ein Billett lösenden D.________ zu. A.________ versetzte D.________ in der Folge mehrere Schläge, insbesondere gegen den Kopf, wodurch letzterer zu Fall kam und für kurze Zeit benommen war. In der Folge durchsuchten C.________ und A.________ das wehrlose Opfer und entwendeten dessen Mobiltelefon Samsung Galaxy III Mini (schwarz).» 7. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt mit Ausnahme einer strafrechtlich relevanten Beteiligung von C.________ für erstellt und sprach den Beschuldigten wegen Raubes schuldig. Sie stützte sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Opfers sowie der beiden Securitas-Mitarbeiter J.________ und K.________ und hielt folgenden Sachverhalt für nachgewiesen (pag. 602 f.): «D.________ konsumierte an jenem Abend Alkohol. Durch diesen Konsum sowie der Wirkung eines früheren Drogenkonsums angeschlagen, wollte er bei der Bushaltestelle "Bollwerk" ein Billet lösen; sein Natel hatte er dabei in der Hose oder in der Hand. Während dem er das Billet löste, kamen A.________ und C.________ hinzu. A.________ begann, D.________ mehrmals zu schlagen. Dieser fiel dabei nach hinten auf die Bank und blieb dort kurz "beduselt" liegen. A.________ liess es aber nicht dabei bewenden, sondern wirkte noch auf den Halsbereich von D.________ ein. In der Phase dieser Einwirkung trafen J.________ und K.________ bei der Bushaltestelle ein und trennten alle Parteien. Während A.________ und C.________ sich dann vom Tatort entfernten, blieb D.________ vor Ort, bis die avisierte Polizei eintraf. In den beiden Einwirkungsphasen (sehr wahrscheinlich in der zweiten) muss A.________ D.________ kurz durchsucht und ihm sein Natel abgenommen haben, denn Fakt ist: D.________ stellt noch vor Ort den Verlust des Natels fest (vgl. dazu seine Aussagen, pag. 51, Zeile 154 ff.). Auf dem Boden bei der Bushaltestelle kann es nicht gelegen haben, wäre dies doch sicherlich entweder den angerannt kommenden Securitasmitarbeitenden – die ja eine gewisse Zeitdauer vor Ort waren – oder den danach ausgerückten Polizisten aufgefallen, ist diese Bushaltestelle in der Nacht ja bekanntlich auch beleuchtet. Der gesamte Vorfall, bis die Securitasmitarbeitenden vor Ort waren, spielte sich innerhalb ein paar Sekunden, höchstens ein paar Minuten ab. In so einer kurzen Zeit packt sich ein Angreifer einzig die Gegenstände, die ihm sofort in die Hände fallen. Es fehlt ihm schlicht und einfach an der Zeit, das Opfer genauer zu durchsuchen. Angesichts dieser ganz kurzen Zeitspanne stellt somit der Umstand, dass D.________ danach noch im Besitz seines Portemonnaies und des "Hugo Boss"-Parfüm war, für das Gericht kein Widerspruch dar.»

9 8. Die Vorbringen der Verteidigung Fürsprecher B.________ kritisierte an der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung im Wesentlichen zwei Elemente: Zum einen machte er geltend, es liege kein Beweis dafür vor, dass das Opfer sein Handy zum Zeitpunkt des Vorfalls dabei gehabt habe. Zum anderen sei – selbst wenn es das Handy dabei gehabt hätte – nicht nachweisbar, dass der Beschuldigte dieses an sich genommen habe. Unbestreitbar sei vorliegend einzig, dass es am 25. Dezember 2013 zu einem Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer gekommen sei. Was dabei genau passiert sei und insbesondere die Frage, ob der Beschuldigte das Handy des Opfers an sich genommen habe, sei jedoch offen geblieben. Objektive Beweismittel lägen keine vor, die Verurteilung stütze sich einzig auf die Aussagen der Beteiligten. Bezüglich den Aussagen des Opfers sei erstaunlich, dass je später sie gemacht worden, umso präziser und umfassender sie ausgefallen seien. Zudem würden sie diverse Widersprüche beinhalten, so beispielsweise bezüglich der Frage, ob das Opfer die Freundin des Beschuldigten angemacht habe oder wo sich das Handy zum Zeitpunkt des Angriffs befunden habe. Die Aussagen des Zeugen L.________ seien schlicht nicht brauchbar, oft falsch und aktenwidrig. Die beiden Securitas-Mitarbeiter hingegen hätten letztlich nur gesehen, dass es zum Gerangel gekommen sei, mehr aber nicht. Insbesondere habe keiner von ihnen die Wegnahme des Handys bemerkt. Ihm stelle sich zudem auch die Frage, weshalb der Beschuldigte denn nur das Handy hätte an sich nehmen sollen und nicht auch das Portemonnaie, welches das Opfer in den Händen gehabt habe. 9. Die Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Generalstaatsanwalt i.V. I.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei umfassend und schlüssig. Er verwies grundsätzlich darauf. Auch mit den nun vorgebrachten Vorbehalten der Verteidigung habe sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt, so beispielsweise habe sie nachvollziehbar erklärt, weshalb die Aussagen des Opfers detaillierter geworden seien. Soweit die Vorinstanz indes die Aussagen des Zeugen L.________ ignoriert habe mit der Begründung, dieser sei nicht glaubwürdig, verkenne sie, dass es nicht um die allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern einzig um die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen gehe. So seien seine Aussagen über den Zeitraum vor der Tat durchaus logisch konsistent, nicht übertrieben, stimmig und insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen. Der Umstand, wonach der Beschuldigte nicht auch noch das Portemonnaie des Opfers genommen habe, lasse sich damit erklären, dass dieser gestört worden sei und keine Zeit mehr gehabt habe.

10 10. Würdigung durch die Kammer 10.1 Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hielt folgenden Sachverhalt für unbestritten (pag. 588 f.): «Neben den bereits im Sachverhalt erwähnten, unbestrittenen Punkte ergeben sich aus den in den Akten vorhandenen Aussagen weitere Elemente, welche durch die Parteien nicht bestritten werden; dies wie folgt: - D.________ war an diesem Tag mit Freunden in der Stadt essen, wobei er selber ein bis zwei Gläser Wein und drei bis vier grosse Bier trank. Er war also betrunken und hatte Schlagseite. Er wollte von der "R.________ (Restaurant)" nach Hause. Bei der Bushaltestelle "Bollwerk" wollte er ein Billet für den Bus lösen (vgl. dazu seine Aussagen, z.Bsp. pag. 40, Zeile 35 ff., pag. 49, Zeile 74 ff., pag. 53, Zeile 225 f., pag. 40, Zeile 38 ff.). - Bei dieser Bushaltestelle kam es in der Folge zu einer körperlichen Auseinandersetzung, die zum Teil vom L.________ beobachtet wurde. Dieser informierte den bei der Anlaufstelle arbeitenden Securitasmitarbeiter J.________. Jener lief sodann sofort mit seinem Kollegen K.________ zur Bushaltestelle (vgl. dazu z.Bsp. Aussagen D.________, pag. 40, Zeile 39 ff., Aussagen L.________, pag. 88, Zeile 35 ff., Aussagen J.________, pag. 56, Zeile 15 ff. und K.________, pag. 70, Zeile 15 ff.). - Anschliessend kam es bei der Bushaltestelle zu längeren Diskussionen. D.________ gab dabei gegenüber den beiden Securitasmitarbeitern an, A.________ und C.________ hätten ihn ausgeraubt (vgl. dazu z.Bsp. Aussagen J.________, pag. 57, Zeile 27 ff., pag. 62, Zeile 41 ff., Aussagen K.________, pag. 71, Zeile 24 ff., pag. 77, Zeile 44). - Kurz vor dem Überfall befanden sich A.________ und C.________ bei der Anlaufstelle. Beide sind ein Paar und seit langer Zeit drogenabhängig. Als die beiden Securitasmitarbeiter bei der Bushaltestelle eintrafen, befanden sich auch A.________ und C.________ dort. Trotz heftiger Proteste von D.________ wurden die beiden durch die Securitasmitarbeiter nicht angehalten. Auf Geheiss von D.________ wurde schliesslich die Polizei avisiert (vgl. dazu z.Bsp. Aussagen J.________, pag. 56, Zeile 16 ff., pag. 57, Zeile 43 ff., pag. 58, Zeile 66 ff., pag. 62, Zeile 40 ff., Aussagen K.________, pag. 70, Zeile 15 ff., pag. 71, Zeile 61 ff., pag. 72, Zeile 111, Aussagen L.________, pag. 88, Zeile 35 ff., Aussagen D.________, pag. 467, Zeile 23 ff.).» Oberinstanzlich wird auch vom Beschuldigten nicht mehr bestritten, dass es eine körperliche Auseinandersetzung gab. So räumte Fürsprecher B.________ in seinem Parteivortrag ein, es sei zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer zu einem «Gerangel» gekommen. Diese Darstellung stimmt mit den Aussagen des Opfers sowie der Zeugen J.________, K.________ und L.________ überein. Ergänzend ist zu erwähnen, dass sich das Opfer unmittelbar nach dem Vorfall beim City Notfall in medizinische Behandlung begab. Gemäss dem entsprechenden Zeugnis der City Notfall AG vom 25. Dezember 2013 (pag. 30 ff.) gab das Opfer auch dort an, beim Billetautomaten von hinten niedergeschlagen worden zu sein. Es wurde eine oberflächliche Schürfung an der Wange festgestellt und fotografiert (pag. 31 ff.). Der Facharzt des City Notfalls bezeichnete die dokumentierte Verletzung als mit den geschilderten Ereignissen vereinbar.

11 10.2 Bestrittener Sachverhalt In sachverhaltlicher Hinsicht sind gestützt auf die Vorbringen der Verteidigung vorliegend zwei Fragen zu klären. Zum einen ist festzustellen, ob das Opfer sein Mobiltelefon zum Zeitpunkt des Vorfalls bei sich hatte (nachfolgend Ziff. 10.2.1). Zum anderen ist zu prüfen, ob der Beschuldigte dem Opfer im Verlauf der Auseinandersetzung das Mobiltelefon weggenommen hat (nachfolgend Ziff. 10.2.2). Als Beweismittel stehen dafür die Aussagen des Opfers sowie die Aussagen der Zeugen J.________, K.________ und L.________ zur Verfügung. Demgegenüber kann auf die Aussagen des Beschuldigten und dessen Freundin C.________ nicht abgestellt werden, da sie beide die Aussage verweigerten. Zur Klärung der Frage, ob das Opfer sein Mobiltelefon dabei hatte, liegt zudem eine von der Staatsanwaltschaft eingeholte technische Auskunft (rückwirkende Überwachung der IMEI-Nummer des Geräts) vor (pag. 103 ff.). 10.2.1 Zur Frage, ob das Opfer sein Mobiltelefon dabei hatte Das Opfer gab bereits in seiner ersten Einvernahme – unmittelbar nach dem Vorfall – an, er habe, als er angegriffen worden sei, sein Mobiltelefon in seiner rechten Hosentasche gehabt (pag. 36 Z. 45 f.). Es sei ihm gestohlen worden (pag. 37 Z. 70 ff.). Dasselbe machte er in seiner zweiten und dritten Einvernahme geltend (pag. 40 Z. 64 ff.; pag. 51 Z. 154 f.). Auf die Frage, wann er das Natel vor dem Vorfall zum letzten Mal benutzt habe, antwortete er: «Wohl kurz vorher» (pag. 53 Z. 207 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte das Opfer auf entsprechende Fragen aus, er sei sicher, dass er sein Handy bei sich gehabt und vorher noch telefoniert habe (pag. 471 Z. 4 ff.). Und weiter: «Ich bin ein Mensch, der oft sein Handy benutzt, das ist so. Es kann sogar sein, dass ich es benutzt habe, als ich hier vor dem Amthaus hindurch lief in Richtung Bushaltestelle» (pag. 471 Z. 14 f.). Das Opfer ist sich mithin sicher, dass es sein Mobiltelefon am fraglichen Abend auch unmittelbar vor dem Vorfall noch bei sich hatte und allenfalls sogar noch benutzte. Diese Darstellung wird objektiv durch die von der Staatsanwaltschaft angeordnete rückwirkende Überwachung der IMEI-Nummer des Mobiltelefons bestätigt. So wurde das Gerät am 25. Dezember 2013 um 18:54 Uhr letztmals mit der SIM-Card des Opfers betrieben (pag. 111). Der Vorfall selber fand gemäss Anzeigerapport um ca. 19.00 Uhr statt (pag. 19). Es kann mithin ausgeschlossen werden, dass das Mobiltelefon im Restaurant liegen gelassen wurde. Nicht vorstellbar ist, dass das Opfer sein Mobiltelefon in den Minuten vor dem Angriff – als es zu Fuss die Stadt hinauf lief – unbemerkt verloren hat. Folglich erachtet die Kammer als erstellt, dass das Opfer sein Mobiltelefon zum Zeitpunkt des Vorfalls auf sich trug.

12 10.2.2 Zur Frage, ob der Beschuldigte dem Opfer das Mobiltelefon abgenommen hat Zur Frage, ob der Beschuldigte dem Opfer das Mobiltelefon abgenommen hat, liegen keine objektiven Beweismittel vor. Die Sachverhaltsermittlung muss mithin gestützt auf die Aussagen des Opfers sowie der weiteren Zeugen vorgenommen werden. a. Aussagen der Zeugen J.________ und K.________ (Securitas- Mitarbeiter) Für die Zusammenfassung und Würdigung der Aussagen der beiden Zeugen J.________ und K.________ (Securitas-Mitarbeiter) kann auf die ausführlichen und sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 590 ff.). Tatsächlich erweisen sich die Aussagen dieser Zeugen als detailliert und differenziert (vgl. dazu die einzelnen von der Vorinstanz erwähnten Passagen auf pag. 590 bis 593). Sie sind auch nach Auffassung der Kammer glaubhaft. Nebst den zutreffenden Bemerkungen im erstinstanzlichen Motiv auf pag. 590 ff. kann insbesondere auf folgende Umstände verwiesen werden: - die beiden Zeugen sind zum Beobachten bei der Anlaufstelle angestellt (vgl. Aussage J.________ pag. 57 Z. 61 f.); - der Arbeitsort der beiden Zeugen vis-à-vis der Bushaltestelle ist vom Tatort lediglich durch die Hodlerstrasse getrennt. Der Weg dorthin ist demnach kurz; - die Beleuchtungssituation zur Tatzeit (Weihnachtsabend um 19 Uhr) war sicherlich gut. Damit können Feststellungen über Vorgänge bei der Bushaltestelle vom Eingang der Anlaufstelle aus gemacht werden; - die Zeugen unterscheiden gut, was sie selber gesehen haben und was sie vermuten, was sich abgespielt haben könnte. So äusserte sich beispielsweise Zeuge J.________ dahingehend, der Beschuldigte habe das Opfer mit der Hand am Hals gepackt. Dabei hätten sie von der Anlaufstelle her aber nur die Hand des Beschuldigten gesehen, welche sich beim Opfer bewegt habe. «C.________» (C.________) sei neben dem Opfer auf der Wartebank gesessen und habe ihm vermutlich etwas aus der Tasche nehmen wollen, aber dies hätten sie nicht genau gesehen (58 Z. 72-76; ebenso pag. 66 Z. 188-190). Zeuge J.________ sagte zudem aus, soviel er mitbekommen habe, habe das Opfer die Freundin des Beschuldigten angegrapscht. Aber sein Kollege habe mit dem Beschuldigten und seiner Freundin gesprochen und könne mehr Auskunft geben. Er wisse es nicht genau (pag. 58 Z. 103 ff.). Zudem wisse er das vom Angrapschen nur, weil es der Beschuldigte so behauptet habe, diesbezüglich hätten sie nichts gesehen (pag. 66 Z. 194 f.; ebenso pag. 81 Z. 161 ff.). Diese Umstände lassen die Aussagen der beiden Securitas-Mitarbeiter als sehr zuverlässig erscheinen. Sie sind überdies sowohl in den Hauptpunkten (vgl. Einvernahme Zeuge J.________ pag. 56 ff. bzw. Einvernahme Zeuge K.________ pag. 70 ff.) als auch in Nebenpunkten (beispielsweise Zeuge J.________: Ein-

13 mal sei ein Bus an die Haltestelle gefahren, aber da seien die Parteien schon getrennt gewesen, pag. 58 Z. 82 f.; beispielsweise Zeuge K.________: der Beschuldigte sei bereits vor dem Vorfall in der Drogenanlaufstelle ziemlich erregt gewesen, pag. 73 Z. 139 f.) detailreich. Aus den glaubhaften Aussagen der beiden Securitas-Mitarbeiter ergibt sich zusammengefasst, dass sich bei der Bushaltestelle eine handgreifliche Auseinandersetzung entwickelt hat, auf welche sie von einem andern Drogensüchtigen („M.________“) aufmerksam gemacht worden sind. Der Beschuldigte ist dabei der Angreifende gewesen. Sie sind daraufhin zur Bushaltestelle hinüber gegangen und haben interveniert. Das Opfer wies eine leichte Verletzung im Gesicht auf und sagte immer wieder, er sei vom Beschuldigten und dessen Freundin ausgenommen worden, weshalb man sie festhalten solle. Weil sie jedoch keinen Diebstahl feststellen konnten, liessen sie die beiden gehen. Auf langes Drängen des Opfers hin riefen sie schliesslich die Polizei. b. Aussagen des Opfers Die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer ist heute nicht mehr bestritten. Allerdings ist damit noch kein Diebstahl nachgewiesen. Ein solcher ergibt sich einzig aus den Aussagen des Opfers. Diese sind somit für den Ausgang des Verfahrens zentral. Das Opfer wurde während dem Verfahren insgesamt viermal zur Sache befragt. Die Vorinstanz setzte sich umfassend auf fünf Seiten mit diesen Aussagen auseinander (pag. 596 ff.) und erachtete sie als glaubhaft. Die Kammer teilt – entgegen der Auffassung der Verteidigung – diese Einschätzung und zwar insbesondere aus folgenden Gründen: - die Aussagen Opfers enthalten diverse Realkennzeichen; dazu kann vorab auf die zutreffenden Angaben der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 596 ff.). Hinzuweisen ist darüber hinaus insbesondere auf folgende Aussage des Opfers: «Ich spürte, wie eine oder mehrere Personen meine Kleidung durchsuchten, so, als würden sie etwas suchen“ (pag.36 Z. 46 f.). Eine solche Aussage nur 45 Minuten nach dem Vorfall ist kaum in dieser Art möglich, wenn die Situation nicht so erlebt worden wäre. Sie betrifft zudem das zentrale Element im vorliegenden Beweisverfahren, nämlich die Frage nach dem Vorliegen einer Wegnahme; - das Opfer war derart wütend über die Securitas-Mitarbeiter, welche den Beschuldigten und dessen Freundin laufen gelassen hatten, dass er diese bei der Polizei anzeigen wollte. Diese Reaktion entspricht seinem Gefühl, beraubt worden zu sein und niemand will etwas dagegen tun; - das Opfer ist auch sich selbst gegenüber kritisch (es gibt beispielsweise zu, betrunken gewesen zu sein und über eine eingeschränkte Wahrnehmung verfügt zu haben). Andererseits belastete es den Beschuldigten und dessen Freundin nicht übermässig (die Freundin sei passiv geblieben, habe nichts gemacht, der Beschuldigte habe nicht mit einem Gegenstand dreingeschlagen, der erste Schlag habe nicht gewirkt etc.);

14 - die Aussagen des Opfers stimmen soweit das äussere Geschehen betreffend mit denjenigen der Zeugen J.________ und K.________ grossmehrheitlich überein. Zudem passt die objektiviert im City Notfall und durch die Zeugen festgestellte Verletzung im Gesicht zum geschilderten Angriff auf das Opfer; - und nicht zuletzt: Ein Motiv des Opfers, den Beschuldigten absichtlich falsch zu belasten, ist weder ersichtlich, noch wird dies geltend gemacht. Ebenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, wonach sich der Beschuldigte und das Opfer gekannt hätten; Dem Hauptargument der Verteidigung, wonach die Aussagen des Opfers widersprüchlich seien, kann nicht gefolgt werden. Die scheinbaren Widersprüche sind – soweit überhaupt vorhanden – erklärbar. So wurde das Opfer über einen Zeitraum von fast zwei Jahren viermal befragt. Bereits deshalb liegt das Vorhandensein gewisser Abweichungen auf der Hand. Nachvollziehbar ist zudem auch, dass die erste Einvernahme nicht besonders detailreich ausgefallen ist. Zum einen war das Opfer so kurz – bloss eine knappe Stunde – nach dem Vorfall wohl noch etwas unter Schock. Zum anderen stand es nachweislich unter erheblichem Alkoholeinfluss (der durchgeführte Alkoholtest um ca. 19.40 Uhr ergab einen Wert von 1.32 Gewichtungspromille, pag. 21). Nicht richtig ist die Behauptung der Verteidigung, wonach das Opfer bezüglich sämtlicher Punkte immer detaillierter und besser ausgesagt haben soll. In vielerlei Hinsicht konnte es auch in den späteren Einvernahmen nichts hinzufügen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, beziehen sich die vorhandenen Widersprüche zumeist auf blosse Detailfragen und Nebensächlichkeiten. Im Kern blieb das Opfer indes konstant bei seinen ersten Aussagen (vgl. auch hierzu die ausführliche Darstellung der Vorinstanz auf pag. 598). Die Kammer kommt mithin zum Schluss, dass auf die Aussagen des Opfers abgestellt werden kann. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass das Opfer bei der Busstation während des Billetkaufs vom Beschuldigten angegriffen und mit Fäusten traktiert wurde. Dabei taumelte es und fiel rückwärts gegen hinten, halb liegend/sitzend auf die Wartebank. Dort fühlte das Opfer, wie eine oder mehrere Personen seine Kleidung durchsuchten, als ob sie etwas suchen würden. Später stellte es den Verlust seines Natels fest. c. Aussagen des Zeugen L.________ Der Zeuge L.________ gab zusammengefasst an, vom Beschuldigten und dessen Freundin gehört zu haben, dass sie jemanden ausnehmen wollten. Sie seien den ganzen Abend hässig gewesen, weil sie keinen Stoff und Geld mehr gehabt hätten. Später habe er gesehen, dass der Beschuldigte auf das Opfer eingeschlagen habe. Weiter habe er gesehen, wie das Opfer umgefallen und den Kopf an der Scheibe und danach an der Holzbank aufgeschlagen habe. Später habe er vom Opfer gehört, dass ihm ein Natel weggekommen sei. Er habe dann den Securitas-Mitarbeitern gesagt, dass sie einmal nachschauen gehen sollten (pag. 88 Z. 31 ff.).

15 Die Vorinstanz machte beim Zeugen L.________ mehrfache Widersprüche aus und hielt seine Aussagen nicht für glaubhaft (pag. 594 ff.). Wie auch Generalstaatsanwalt i.V. I.________ ausführte, tat sie dies zu Unrecht. Insbesondere ist nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen von Bedeutung, sondern die Glaubhaftigkeit seiner einzelnen Aussagen. Die angeblichen Widersprüche (vgl. Motiv Vorinstanz pag. 595) erweisen sich bei Lichte besehen als blosse Ungenauigkeiten: - der Zeuge L.________ habe angegeben, dass der Vorfall schon geschehen sei, als er sich bei den Securitas-Mitarbeitern gemeldet habe; demgegenüber habe der Zeuge J.________ ausgesagt, der Vorfall sei bei ihrem Eintreffen noch im Gang gewesen. Es ist ohne weiteres möglich, unter «schon geschehen» den ersten Schlag und das zu Boden gehen des Opfers zu verstehen. Danach meldete der Zeuge L.________ dies und die Zeugen J.________ und K.________ gingen hin und trennt die beiden. Ein unlösbarer Widerspruch ist nicht erkennbar; - Der Beschuldigte und dessen Freundin seien nach dem Vorfall Richtung Bahnhof weggerannt, als die Securitas-Mitarbeiter zum Opfer gegangen seien; dies stehe im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen J.________ und K.________, wonach der Beschuldigte und dessen Freundin bei ihrem Eintreffen noch bei der Bushaltestelle gestanden seien. Vorab betrifft diese Aussage einen Zeitraum, welcher für das vorliegende Verfahren nicht mehr relevant ist. Zudem sagte immerhin auch der Zeuge K.________ aus, der Beschuldigte und dessen Freundin seien nach dem Vorfall Richtung Bahnhof gelaufen (pag. 71 Z. 35 f.). Möglicherweise hatte der Zeuge L.________, als er zehn Monate nach dem Vorfall dazu befragt wurde, dies in Erinnerung. Wobei zu ergänzen ist, dass er nach der Meldung an die Securitas-Mitarbeiter nicht bei der Bushaltestelle weilte, sondern das Geschehen aus der Distanz von der Anlaufstelle her beobachtete (pag. 90 Z. 143). Auch hier ist kein unerklärlicher Widerspruch erkennbar; - Nach dem Angriff des Beschuldigten auf das Opfer sei dieses einige Zeit am Boden liegen geblieben; dies stehe im Widerspruch zu den Aussagen von Zeuge J.________, wonach das Opfer nie am Boden gelegen habe. Auch hier ist die Perspektive unterschiedlich: Zeuge L.________ sah zunächst die Schläge und wie das Opfer umfiel. Er wandte sich an die Securitas-Mitarbeiter und wies sie darauf hin, dass da etwas laufe. Erst dann wurden diese aufmerksam und gingen zur Bushaltestelle rüber. Es ist ohne weiteres möglich, dass sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt schon wieder erhoben hatte. Immerhin sagte auch Zeuge K.________ aus, bei ihrer Ankunft sei das Opfer auf der Holzbank gesessen und der Beschuldigte sei vor diesem gestanden und habe beide Hände an dessen Hals gehabt (pag. 71 Z. 20 ff.) bzw. der Beschuldigte sei halb auf dem Opfer drauf gewesen (pag. 77 Z. 41). Auch hier ist kein relevanter Widerspruch zu erkennen.

16 Vielmehr können die beiden Aussagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten je für sich richtig sein; - nicht entscheidend für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen L.________ ist schliesslich auch, ob das Opfer vor dem Vorfall bei der Anlaufstelle gewesen ist und Stoff gesucht hat. Wenn die Zeugen J.________ und K.________ das Opfer tatsächlich vor dem Vorfall nicht als Konsumenten kannten, hätten sie ihn auch leicht übersehen können, wenn er sich vor dem Vorfall «bei» der Anlaufstelle aufgehalten hätte (zumal dieses Gebiet auch den Aussenbereich und dort eine längere Trottoirstrecke umfasst). Immerhin präzisierte Zeuge L.________, er kenne das Opfer als regelmässigen Kunden des «S.________» (einschlägiges Lokal mit Frequentierung von Drogenkonsumenten) und dieser konsumiere auch Drogen (was sich im Übrigen bei der polizeilichen Kontrolle ja auch bestätigte; pag. 21 und 53 Z. 237 f.). Zudem ist auch nach Angaben des Zeugen J.________ ein gewisser «N.________» vorbeigekommen und habe das Opfer gefragt, ob er wieder etwas brauche (pag. 58 Z. 80 f.). Es besteht mithin kein Anlass, den Angaben des Zeugen L.________, der daraus keinen persönlichen Nutzen ziehen kann und nicht in die Angelegenheit verwickelt war, keinen Glauben zu schenken. Im Gegenteil, es werden wichtige Aussagen seinerseits durch die Aussagen der Zeugen J.________ und K.________ sowie durch das Opfer bestätigt. Wesentlich ist, dass der Zeuge L.________ zu Protokoll gab, der Beschuldigte und dessen Freundin hätten ihm gegenüber vor dem Vorfall gesagt, sie wollten jemanden ausnehmen, weil sie weder Stoff noch Geld gehabt hätten (Pag. 88 Z. 31). Diese Aussage wurde vom Zeugen J.________ indirekt bestätigt, indem er ausführte L.________ habe ihnen gegenüber gesagt, der Beschuldigte und seine Freundin würden bei der Bushaltestelle jemanden ausnehmen (62 Z. 35 f.; bestätigt bei der Staatsanwaltschaft pag. 63 Z. 64). Der Umstand, dass der Beschuldigte in der Anlaufstelle noch vor dem Vorfall ziemlich erregt war, fiel zudem auch dem Zeuge K.________ auf (pag. 73 Z. 139 f.). Aus den Aussagen des Zeugen L.________ ergibt sich, dass der Angriff durch den Beschuldigten offensichtlich dadurch motiviert war, das Opfer auszunehmen. Dies hatte er vorher gegenüber dem Zeugen L.________ angekündigt und genau diese Absicht bemerkte das Opfer ja auch selber, als er realisierte, dass ihn jemand durchsuchte. d. Zusammenfassung Wie die Verteidigung zutreffend ausführte, ergeben die vielen Mosaiksteinchen vorliegend ein klares Gesamtbild. Dieses Gesamtbild weicht jedoch erheblich von der Darstellung der Verteidigung ab und sieht wie folgt aus: Unbestritten ist die körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer, wobei der Beschuldigte gestützt auf die Aussagen der beiden Securitas-Mitarbeiter als der Angreifende identifiziert werden konnte. Wegen der glaubhaften Angaben des Opfers erachtet die Kammer als erstellt, dass dieses während des Angriffs durchsucht worden ist und dass ihm nach dem Vor-

17 fall das Mobiltelefon fehlte. Ausgeschlossen werden kann dabei die von der Verteidigung aufgeworfene Variante, wonach das Opfer das Mobiltelefon während dem Gerangel verloren haben könnte. Zum einen wäre dieses mit Sicherheit unmittelbar danach gefunden worden, zumal das Opfer schon den beiden Securitas-Mitarbeitern mitteilte, ihm sei etwas bzw. sein Mobiltelefon gestohlen worden. Zum anderen schilderte Zeuge L.________ glaubhaft, dass der Beschuldigte und dessen Freundin geplant hatten, jemanden auszunehmen. Es handelt sich mithin um eine bloss theoretischen Möglichkeit. 10.3 Fazit Die Kammer gelangt nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zur Überzeugung, dass das Opfer sein Mobiltelefon zum Zeitpunkt des Angriffs noch bei sich hatte und dass der Beschuldigte ihm dieses im Rahmen des Übergriffs wegnahm. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist mithin korrekt und auch im oberinstanzlichen Verfahren massgebend. III. Rechtliche Würdigung Des Raubes macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, SR 311.0; StGB). Für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand wird auf die zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Motiv verwiesen (pag. 604 ff.). Zur Subsumtion führte die Vorinstanz aus (pag. 606): Die durchgeführte Beweiswürdigung ergab, dass A.________ am 25. Dezember 2013 mittels körperlicher Gewalt D.________ angriff. Dabei schlug er ihn gegen den Kopf und wirkte auch auf den Halsbereich von D.________ ein. Auf Grund seines Zustandes (Alkohol- und Drogeneinfluss) war es D.________ aber nicht möglich, sich physisch stark gegen diese Attacke zur Wehr zu setzen. Im Laufe dieser Auseinandersetzung gelang es A.________, D.________ das Natel zu entwenden und an sich zu nehmen. Die bisherigen Ausführungen zeigen, dass an einem Vorsatz seitens A.________ nicht gezweifelt werden kann. Eine andere Erklärung für seine Handlungen ist schlicht und einfach nicht ersichtlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind demnach nicht vorhanden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die damaligen Handlungen von A.________ den Raubtatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllen und er folglich wegen Raubes, begangen am 25. Dezember 2013 in Bern zN D.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 230.00, schuldig zu sprechen ist. Dieser Schlussfolgerung ist vollumfänglich zuzustimmen. Das vom Opfer geschilderte Durchsuchen seiner Kleider kann mit den unmittelbar vorangehenden Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem Zeugen L.________ in der konkreten Situation nicht anders gedeutet werden, als dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen gewalttätig auf das Opfer einwirkte, um an diesem einen Diebstahl zu begehen.

18 Der Beschuldigte ist mithin des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 11. Allgemeine Grundsätze zur Strafzumessung, Asperationsprinzip und Strafrahmen Die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung sowie die Theorie zur Asperation hat die Vorinstanz korrekt zusammengefasst (pag. 626 ff.). Allerdings weicht die 2. Strafkammer in konstanter Praxis insoweit vom zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 ab, als dass sie die Täterkomponente bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe (und dann auch bei der Festlegung der jeweils für die übrigen Delikte festzusetzenden Strafen) berücksichtigt und nicht erst nach der Bestimmung der Gesamtstrafe. Der Beschuldigte hat mehrere Straftaten begangen und ist in diesem Verfahren wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls sowie mehrfachen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen zu bestrafen. Die Übertretungsbusse von CHF 100.00 wegen der Betäubungsmittelgesetz-Konsumwiderhandlung ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Damit das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB vorliegend zur Anwendung kommt, ist notwendig, dass der Beschuldigte für alle Taten zu gleichartigen Strafen verurteilt wird. Vorliegend sind für alle zu beurteilenden Delikte theoretisch sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen möglich (vgl. die Auflistung der Vorinstanz auf pag. 627 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, kommt jedoch einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion in Betracht. Das Aussprechen von Geldstrafen ist beim Beschuldigten nachweislich wenig sinnvoll. So zeigt er sich, wie ein Blick in sein Strafregister verrät, von sämtlichen Bestrafungen und Strafarten wenig beeindruckt. Zudem bezahlt er die ihm auferlegten Geldstrafen prinzipiell nicht. So weilt er denn auch zurzeit in den Strafanstalten Thorberg, wo er unter anderem 186 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verbüsst (vgl. Vollzugsauftrag vom 18. März 2016, pag. 706/1 ff.). Ein bedingter Strafvollzug kommt beim Beschuldigten angesichts seiner einschlägigen Rückfälligkeit nicht mehr in Frage. Damit sind sämtliche Delikte mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Etwas anderes wurde im Übrigen auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht, diese verlangte für die verbleibenden Delikte ebenfalls die Ausfällung einer Freiheitsstrafe. Das Asperationsprinzip ist folglich anwendbar. Bei der Festsetzung des abstrakten Strafrahmens ist vom Tatbestand des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB als schwerstes Delikt auszugehen, welcher eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vorsieht. 12. Konkrete Strafzumessung 12.1 Einsatzstrafe für den Raub zum Nachteil von D.________ a. Objektive Tatschwere

19 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsgutes Die Vorinstanz führte zur Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsgutes aus (pag. 350): «Zur Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist festzuhalten, dass dieser Punkt nicht zu vernachlässigen ist. Vorliegend ist der Deliktsbetrag mit ca. CHF 230.00 zwar verhältnismässig als sehr gering zu bezeichnen. Dieser Umstand dürfte aber wie dargelegt - wohl einzig darin liegen, dass die beiden Securitasmitarbeiter so rasch vor Ort waren und es A.________ nicht möglich war, noch weitere Beute zu machen. Schwerer wiegt vorliegend aber, dass er D.________ nicht nur Gegenstände abnahm, sondern wiederholt tätlich gegen diesen vorging. So schilderte D.________ unter anderem in der Hauptverhandlung Ende April 2015 eindrücklich, wie ihm die Schläge "eingefahren" sind. Es war auch deutlich zu spüren, dass der gesamte Vorfall bei ihm Spuren hinterlassen hat, wenn auch die objektiven Nachwirkungen (Schürfung an der linken Wange) wenig sichtbar waren und rasch auch wieder abheilten.» Diese Ausführungen sind korrekt. Angesichts der Mindeststrafandrohung von 180 Tagessätzen und des grossen Strafrahmens ist das Verschulden des Beschuldigten dennoch im unteren Bereich anzusiedeln und damit als noch leicht zu bewerten. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 13 Monaten als angemessen. Verwerflichkeit des Handelns und kriminelle Energie Zur Verwerflichkeit des Handelns und der kriminellen Energie hielt die Vorinstanz fest (pag. 350): «Bei der Verwerflichkeit des Handelns und der kriminellen Energie ist zu erwähnen, dass zwar keine Hinweise darauf vorliegen, dass A.________ den Überfall auf D.________ geplant hätte. Es dürfte sich wohl vielmehr um eine Kurzschlussaktion gehandelt haben. Sein Verhalten zeigt aber auf, dass - als er den Entschluss gefasst hat - erst das Eingreifen der Securitasmitarbeitern einen weitergehenden Übergriff verhindern konnte. A.________ offenbarte also doch eine gewisse Beharrlichkeit. So liess er es nämlich nicht nur bei einem Schlag bewenden. Im Gegenteil: Er liess nicht locker, als der erste Schlag keine Wirkung zeigte, sondern teilte weitere Schläge aus und griff D.________ auch im Halsbereich an. Unbestrittenermassen stand D.________ an jenem Abend unter Alkohol- und auch Drogeneinfluss. Aus diesem Grund musste A.________ zwar wohl keine heftige Gegenwehr überwinden. Dass er aber gegen eine Person vorgeht, die sichtbar Schlagseite aufweist, ist doch als verwerflich zu bezeichnen.» Diese Ausführungen sind korrekt. Erhöhend wirkt sich hier also aus, dass der Beschuldigte mit erheblicher Gewalt gegen das Opfer vorging und eine grosse Hartnäckigkeit an den Tag legte. Der Umstand, dass er dies in voller Öffentlichkeit an einer Busstation an einer befahrenen Strasse tat, weist auf eine doch hohe kriminelle Energie hin, was sich ebenfalls erschwerend auswirkt. Die Kammer erachtet eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate auf insgesamt 16 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. b. Subjektive Tatschwere Willensrichtung, Beweggründe und Ziele

20 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 630), handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Auch wenn er zu seinen Beweggründen keinerlei Aussagen machte, scheint klar, dass er aus pekuniären Motiven handelte. Da mit dem Geld wohl letztlich Drogen zur Befriedigung der Sucht hätten beschafft werden sollen, ist diese Tatkomponente jedoch neutral zu bewerten. Vermeidbarkeit Die Vermeidbarkeit der Tat ist trotz der Drogenabhängigkeit des Beschuldigten grundsätzlich gegeben. Aufgrund der Schilderungen der Zeugen ist anzunehmen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt auf Entzug war. Da er selber hierzu jedoch nie Aussagen machte, lässt sich das Ausmass der Beeinträchtigung nicht eruieren. In Abweichung zur Vorinstanz berücksichtigt die Kammer die mutmasslichen Entzugserscheinungen deshalb nicht im Sinne einer verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, sondern einzig im Rahmen von Art. 47 StGB als eingeschränkt vorhandene Vermeidbarkeit. Dies führt zu einer Reduktion der Strafe um zwei Monate. c. Täterkomponente Bezüglich der Täterkomponenten kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 633 ff.): Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von A.________ wird grundsätzlich auf das entsprechende Faszikel in den Akten verwiesen (vgl. dazu pag. 295 ff.). Zum Vorleben von A.________ ergibt sich aus den Akten jedoch nicht viel. Bekannt ist einzig, dass er am ________ 1978 in Bern geboren wurde und Landwirt gelernt hat. Zur Zeit ist er jedoch scheinbar arbeitslos und wird durch den Sozialdienst der Stadt Bern unterstützt. Offenbar führt er immer noch eine Beziehung mit C.________, wobei diese sich aktuell im Strafvollzug in Hindelbank befindet (vgl. dazu auch ihre Aussagen, pag. 549, Zeile 2 ff.). Laut dem Strafregisterauszug weist A.________ folgende Einträge auf (vgl. dazu pag. 519 ff.): • Urteil des Gerichtskreises VIII Bern - Laupen vom 22. Juli 1999 wegen bandenmässigen Raubes, einfacher Körperverletzung, Nötigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Konsumwiderhandlungen; verurteilt zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 33 Monaten, abzüglich 70 Tage Untersuchungshaft, und unter Anordnung einer ambulanten Behandlung für Rauschgiftsüchtige gemäss Art. 44 Abs. 1 aStGB; • Urteil des Kreisgerichts VIII Bern - Laupen vom 29. November 2004 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Konsumwiderhandlungen; verurteilt zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 17 Monaten, abzüglich 112 Tage Untersuchungshaft; • Urteil des Kreisgerichts VIII Bern - Laupen vom 23. März 2007 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Konsumwiderhandlungen sowie Widerhandlungen gegen das Transportgesetz; verurteilt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten, abzüglich 111 Tage Untersuchungshaft, zu einer Busse von CHF 400.00, sowie unter Anordnung einer stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 aStGB; • Urteil der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 22. September 2011 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Konsumwiderhandlungen sowie Entwendung

21 zum Gebrauch; verurteilt zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 500.00; • Urteil der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 30. Oktober 2012 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Beschimpfung, Drohung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfacher Tätlichkeiten und Konsumwiderhandlungen; verurteilt zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.00 und zu einer Buses von CHF 600.00; • Urteil der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 01. April 2015 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Konsumwiderhandlungen, Hinderung einer Amtshandlung, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Diebstahls; verurteilt zu einer unbedingten Geldstrafe von 115 Tagessätzen à CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 200.00; • Urteil der Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 24. Juni 2015 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Konsumwiderhandlungen; verurteilt zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 200.00. Im Weiteren ist auch noch auf das Urteil des Regionalgerichts Bern - Mittelland vom 12. August 2014 zu verweisen. Dort wurde A.________ wegen Raubes, Diebstahlsversuchs, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (vgl. dazu Beilageakten, SK 14 290, pag. 302 ff., insbesondere pag. 305). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu Beilageakten, SK 14 290, pag. 466 ff.). Da A.________ sämtliche der damals zu beurteilenden Delikte vor den vorliegenden beging, berücksichtigt das Gericht diese Verurteilung an dieser Stelle und nicht im Rahmen "Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren". A.________ muss somit als vorbestraft, zum Teil sogar als einschlägig vorbestraft, bezeichnet werden. Dies wird straferhöhend zu berücksichtigen sein (vgl. dazu auch BASLER KOMMENTAR, 3. Auflage, N 130 ff. zu Art. 47 StGB). Zu seinem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass sich A.________ korrekt und anständig verhielt. Bezüglich dem Einbruchsdiebstahl am 12. Februar 2014 an der O.________-strasse zeigte er sich zwar sofort geständig, lies aber wenig Reue oder Einsicht in seinen Aussagen erkennen. Trotzdem erachtet es das Gericht als angebracht, seine Eingeständnisse hier leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Bei den weiteren Delikten verweigerte A.________ die Aussage, was weder zu seinen Gunsten, noch zu seinen Nachteilen gewertet werden darf. Negativ fällt jedoch eindeutig ins Bild, dass A.________ während hängigem Strafverfahren weiter delinquierte, was im April und Juni 2015 zu je einer neuen Verurteilung führte. Da es sich insbesondere erneut um einschlägige Verurteilungen handelt, bedeutet dies, dass der A.________ zuvor gewährte leichte Geständnisrabatt gleich wieder aufgehoben wird. Die Strafempfindlichkeit stuft das Gericht in seinem Fall als durchschnittlich ein. Als Fazit zu den Täterkomponenten ist folglich festzuhalten, dass sich diese - abgesehen von der Erhöhung wegen den (zum Teil einschlägigen) Vorstrafen - allesamt neutral auswirken. Die Vorinstanz erachtete hierfür, zusammen für alle zu beurteilenden Delikte, wegen der teils einschlägigen Vorstrafen eine Straferhöhung um drei Monate als angemessen. Dies ist nach Auffassung der Kammer zu wenig. Klar erhöhend wirkt sich nämlich – nebst den zahlreichen Vorstrafen – der Umstand aus, dass

22 der Beschuldigte diesen Raub beging, während gegen ihn ein Verfahren wegen eines praktisch gleichen Delikts (Raub zum Nachteil von P.________) geführt wurde. Eine Erhöhung für die Täterkomponenten um insgesamt fünf Monate ist mithin angemessen. d. Fazit Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 12.2 Strafzumessung für die weiteren Delikte a. Zu den Diebstählen und dem Versuch Die Vorinstanz hielt zu den Diebstählen und dem Versuch fest (pag. 631): «Vorliegend muss sich A.________ nun insgesamt drei Einbruchsdiebstähle mit einem Gesamtdeliktsbetrag von ca. CHF 1'109.00 verantworten. Dabei war das Vorgehen stets in etwa das gleiche. A.________ nutzte die sich bietenden Gelegenheiten, verschaffte sich gewaltsam Zutritt zu den Büroräumlichkeiten, die er anschliessend nach brauchbaren Gegenständen / Bargeld durchsuchte. Dass er diese Einbruchsdiebstähle zusammen mit C.________ beging, erhöht in den Augen des Gerichtes die Verwerflichkeit seines Handelns, da damit auch ein grösseres Gefährdungspotential für möglicherweise anzutreffende, unbeteiligte Personen geschaffen wurde. Bei einem Einbruchsdiebstahl blieb es zudem zwar "nur" beim Versuch. Dieser Punkt gewichtet das Gericht aber nur leicht strafmindernd, tat A.________ (und C.________) aus seiner Sicht alles, damit sie Deliktsgut hätten erbeuten können. Ebenfalls eine Minderung ergibt sich weiter aus der A.________ zugestandenen leichten Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. dazu die zuvor gemachten Ausführungen beim Raub).» Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer – abgesehen von den Ausführungen zur Schuldfähigkeit (vgl. Ziff. 12.1.b. hiervor) – vollumfänglich an. Gemäss den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) ist für einen Einbruchdiebstahl mit folgendem Sachverhalt: «Der Täter bricht nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft ein und erbeutet CHF 10'000.00, wobei mittelgrosser Sachschaden entsteht (144 StGB nicht eingeklagt)» eine Strafe von 90 Strafeinheiten auszufällen (S. 46 VBRS-Richtlinien). Vorliegend war der Deliktsbetrag jeweils deutlich geringer, namentlich CHF 419.00 und CHF 690.00 bzw. in einem Fall blieb es beim Versuch. Der Sachschaden wurde zudem jeweils separat angeklagt. Es rechtfertigt sich deshalb, von der Referenzstrafe deutlich nach unten abzuweichen. Die Kammer erachtet für die beiden vollendeten Diebstähle eine Strafe von je 30 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen, für den Versuch eine Strafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe.

23 b. Zu den Sachbeschädigungen Der Beschuldigte beging insgesamt vier Sachbeschädigungen mit einem Gesamtschaden von ca. CHF 6‘250.00. Die einzelnen Beschädigungen belaufen sich jeweils auf einen Betrag zwischen CHF 250.00 und CHF 3‘000.00. Damit sind die Schadensbeträge im Schnitt vorliegend deutlich höher als im Beispielfall der VBRS-Richtlinien (CHF 300.00, S. 47 VBRS-Richtlinien). Die Kammer erachtet für jeden Vorfall eine Strafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. c. Zu den Hausfriedensbrüchen Ebenfalls im Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen beging der Beschuldigte viermal einen Hausfriedensbruch, indem er in die Liegenschaften eindrang. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von insgesamt 60 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. 12.3 Zusammenfassung / Zwischenfazit Für die weiteren Delikte im vorliegenden Verfahren ergeben sich zusammengefasst folgende Strafen: - Diebstahl z.N. E.________ (AG) 30 Tage Freiheitsstrafe - Diebstahl z.N. G.________ (AG) 30 Tage Freiheitsstrafe - Diebstahlversuch z.N. F.________ (AG) 20 Tage Freiheitsstrafe - Sachbeschädigung z.N. E.________ (AG) 20 Tage Freiheitsstrafe - Sachbeschädigung z.N. G.________ (AG) 20 Tage Freiheitsstrafe - Sachbeschädigung z.N. F.________ (AG) 20 Tage Freiheitsstrafe - Sachbeschädigung z.N. H.________ (AG) 20 Tage Freiheitsstrafe - vier Mal Hausfriedensbruch im Zusammenhang 60 Tage Freiheitsstrafe mit den obgenannten Einbruchdiebstählen Zur Einsatzstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe für den Raub kommen also (kumuliert) total 220 Tage Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte hinzu. 12.4 Zusatzstrafe – retrospektive Konkurrenz Der Beschuldigte hat die hier zu sanktionierenden Taten begangen, bevor er am 12. August 2014 wegen Raubes, Diebstahlsversuchs und SVG-Delikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist deshalb eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 12. August 2014 auszusprechen (pag. 636 ff.). Damit ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB die Strafe für die heute zu beurteilenden Delikte so zu bestimmen, dass der Beschuldigte insgesamt nicht schwerer bestraft wird, wie wenn alle strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären; es hat eine Gesamtstrafenbildung für alle Delikte zu erfolgen. Die Zusatzstrafe ergibt sich dann aus der Differenz zwischen der Gesamtstrafe und den bereits ausgefällten 12 Monaten

24 Freiheitsstrafe (vgl. zur Methodik das Motiv der Vorinstanz, pag. 637 f. bzw. BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N. 167 ff.). Werden alle Delikte zusammen beurteilt, so sind die beiden Raubüberfälle die schwersten Straftaten. Innerhalb der beiden Raubdelikte hielt die Vorinstanz dafür, dass der Raub zum Nachteil von P.________ etwas schwerer wiege, da der Beschuldigte diesen gemeinsam mit seiner Freundin begangen hat (pag. 638). Dem ist beizupflichten. Es ist folglich die Einsatzstrafe hierfür zu bestimmen: Zur Schwere der Verletzung des Rechtsgutes ist festzuhalten, dass sich diese wegen der doch erhebliche Traumatisierung des am helllichten Tag auf offener Strasse massiv angegriffenen Opfers P.________ erschwerend auswirkt. Ebenfalls straferhöhend wirkt sich die Art und Weise des Vorgehens aus, bei welchem während längerer Zeit massive körperliche Gewalt seitens zweier Personen ausgeübt wurde. Der Beschuldigte und seine Freundin liessen sich auch nicht durch die Gegenwehr des Opfers P.________ von der weiteren Einwirkung abhalten. Weiter erschwerend wirkt sich das gemeinsame Einwirken des Beschuldigten und seiner Freundin auf das Opfer P.________ aus. Insgesamt ergibt sich aufgrund der objektiven Tatschwere eine Einsatzstrafe von 17 Monaten. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten sind die Willensrichtung und Beweggründe des Beschuldigten als neutral zu bewerten. Eine Reduktion der Einsatzstrafe gestützt auf Art. 47 StGB ergibt sich auch hier wegen der leichten Verminderung der Schuldfähigkeit, namentlich um zwei Monate. Damit resultiert aus den Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Täterkomponenten wirken sich mit Ausnahme des Vorlebens neutral aus. Die umfangreichen und einschlägigen Vorstrafen führen indes zu einer Straferhöhung um drei Monate. Insgesamt erachtete die Kammer damit für den Raub zum Nachteil von P.________ eine Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Diese Freiheitsstrafe bildet nun technisch die Einsatzstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Weiter zu bestimmen ist die Strafe für die anderen Delikte, welche Gegenstand des Strafverfahrens vor dem Einzelgericht im August 2014 waren. Die Kammer erachtet hierfür in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien eine Strafe in der Grössenordnung von insgesamt 65 Tagen Freiheitsstrafe als angezeigt (Diebstahlversuch 20 Tage, Entwenden eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch 15 Tage, versuchtes Entwenden eines Motorfahrzeugs 10 Tage sowie Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis 20 Tage). Zu berücksichtigen sind weiter die hiervor festgesetzten Strafen für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte. Eine Korrektur ist dabei für den Raub zum Nachteil von Opfer D.________ vorzunehmen. Um dem Beschuldigten seine Vorstrafen nicht doppelt zu belasten, ist die dafür vorgenommene Straferhöhung von drei Monaten wegzulassen. Es verbleibt damit für den Raub zum Nachteil des Opfers D.________ eine Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe. Diese Strafe ist nun zusammen mit den Strafen für die weiteren Delikte aus dem neuen Verfahren (220 Tage Freiheitsstrafe) sowie aus dem früheren Verfahren vom August 2014 (65 Tage Freiheitsstrafe) zur Einsatzstrafe für den

25 Raub zum Nachteil des Opfers P.________ (18 Monate) zu asperieren. Bezüglich dem Diebstahl, der Sachbeschädigung und dem Hausfriedensbruch ist ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang gegeben. Zudem agierte der Beschuldigte meist aus dem gleichen Motiv, es handelt sich bei fast allen Delikten um Beschaffungskriminalität. Die Kammer erachtet eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 11 Monate (durchschnittlicher Asperationsfaktor von 50%) deshalb als angemessen. Folglich ergibt sich eine Gesamtstrafe für alle zu beurteilenden Delikte von 29 Monaten Freiheitsstrafe (Einsatzstrafe von 18 Monaten plus Asperation von 11 Monaten). Davon ist nun die dem Beschuldigten am 12. August 2014 auferlegte Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu subtrahieren, womit sich eine Zusatzstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. August 2014 ergeben würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei den dem Beschuldigten von der Vorinstanz auferlegten 16 Monaten Freiheitsstrafe. 13. Fazit Die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe ist zu bestätigen. Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. August 2014. V. Kosten und Entschädigung Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungsführer ist mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchgedrungen, weshalb er die gesamten Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren zu tragen hat. Insbesondere gilt der Berufungsführer auch hinsichtlich jener Punkte als unterliegend, für welche er die Berufung am Tag vor der Verhandlung zurückzog. Die Kosten werden bestimmt auf CHF 3‘000.00. Auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind vom Berufungsführer zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie wurden bestimmt auf CHF 7'165.20. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'542.40 festgesetzt. Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 3'361.20 bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10‘903.60 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘646.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

26 VI. Verfügungen Der Beschuldigte geht in den Strafvollzug zurück. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

27 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. September 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1.des Diebstahls und Versuchs dazu, mehrfach begangen gemeinsam mit C.________: a. am 25. Dezember 2011 in Bern zN "E.________ (AG)" im Deliktsbetrag von ca. CHF 690.00; b. am 12. Februar 2014 in Bern zN "F.________ (AG)" (Versuch); c. am 12. Februar 2014 in Bern zN "G.________ (AG)" im Deliktsbetrag von ca. CHF 419.00; 1.2.der Sachbeschädigung, mehrfach begangen gemeinsam mit C.________: a. am 25. Dezember 2011 in Bern zN "E.________ (AG)" im Schadensbetrag von ca. CHF 250.00; b. am 12. Februar 2014 in Bern zN "F.________ (AG)" im Schadensbetrag von ca. CHF 1'500.00; c. am 12. Februar 2014 in Bern zN "G.________ (AG)" im Schadensbetrag von ca. CHF 3'000.00; d. am 12. Februar 2014 in Bern zN "H.________ (AG)" im Schadensbetrag von ca. CHF 1'500.00; 1.3.des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen: a. am 25. Dezember 2011 in Bern zN "E.________ (AG)"; b. am 12. Februar 2014 in Bern zN "F.________ (AG)"; c. am 12. Februar 2014 in Bern zN "G.________ (AG)"; d. am 12. Februar 2014 in Bern zN "H.________ (AG); 1.4.der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen bzw. festgestellt am 12. Februar 2014 durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, Heroin und Marihuana. 2. A.________ in Anwendung der Artikel 47, 49 Abs. 1 und 106 StGB, 19a BetmG zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verurteilt wurde, dies als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 12. August 2014 und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. April 2015 und 24. Juni 2015.

28 II. A.________ wird schuldig erklärt: des Raubes, begangen am 25. Dezember 2013 in Bern zN D.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 230.00; und gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. hiervor und in Anwendung der Artikel 22, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. August 2014. Die Polizeihaft von einem Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 7‘165.20. 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.00 200.00 CHF 6'800.00 Reisezuschlag CHF CHF 183.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'983.70 CHF 558.70 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'542.40 volles Honorar CHF 8'500.00 Reisezuschlag CHF CHF 183.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'683.70 CHF 694.70 CHF 0.00 Total CHF 9'378.40 nachforderbarer Betrag CHF 1'836.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST

29 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.00 200.00 CHF 3'000.00 Reisezuschlag CHF CHF 112.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'112.20 CHF 249.00 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'361.20 volles Honorar CHF 3'750.00 Reisezuschlag CHF CHF 112.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'862.20 CHF 309.00 CHF 0.00 Total CHF 4'171.20 nachforderbarer Betrag CHF 810.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10‘903.60 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘646.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz (unverzüglich, Dispositiv und Motiv) - der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern (ASMV; unverzüglich, Dispositiv und Motiv) - den Anstalten Thorberg (unverzüglich, vorab per Fax, nur Dispositiv)

30 - dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG; unverzüglich, Dispositiv und Motiv) - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; unverzüglich, nur Dispositiv) Bern, 13. Mai 2016 (Ausfertigung: 29. August 2016) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener i. V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Eggli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

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