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Bern Obergericht Strafkammern 30.08.2017 SK 2016 401

30. August 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·1,421 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Nichteintretensbeschluss, Kostentragung durch Privatkläger | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Beschluss SK 16 401 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. August 2017 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin und D.________ Zivilklägerin Gegenstand sexuelle Nötigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 7. September 2016 (PEN 16 16)

2 Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 7.9.2016 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschuldigten frei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin. Diese meldete dagegen am 8.9.2016 Berufung an. Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte sie fristgerecht am 5.12.2016 die Berufungserklärung ein. Darin beantragte sie, der Beschuldigte sei wegen sexueller Nötigung zu verurteilen, angemessen zu bestrafen und zu einer Genugtuung von mindestens CHF 10‘000.00 zu verurteilen. 2. Am 15.12.2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre, noch Nichteintreten auf die Berufung beantrage. 3. Mit Verfügung vom 7.2.2017 gab der Verfahrensleiter der Kammer den Parteien bekannt, dass er den Widerruf der unentgeltlichen Prozessführung für die Straf- und Zivilklägerin in Erwägung ziehe und gab dieser Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Mit Eingabe vom 14.2.2017 gab Rechtsanwalt E.________ namens der Straf- und Zivilklägerin bekannt, dass sich diese keinen andern oberinstanzlichen Entscheid als den bereits beantragten vorstellen könne und deshalb beantrage, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege nicht entzogen werde. Der Beschuldigte und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten in ihren Stellungnahmen vom 28.2. bzw. 2.3.2017 auf einen Antrag. Mit Verfügung vom 3.4.2017 entzog der Verfahrensleiter der Straf- und Zivilklägerin die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Berufung und widerrief das amtliche Mandat von Rechtsanwalt E.________. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 4. Am 5.4.2017 reichte Rechtsanwalt E.________ seine Kostennote ein und teilte mit, dass er die Straf- und Zivilklägerin nicht als privater Anwalt vertrete. Mit Verfügung vom 21.6.2017 bestimmte die Verfahrensleitung die Höhe des amtlichen Honorars für RA E.________ für die Vertretung der Straf- und Zivilklägerin. Gleichzeitig setzte sie der Straf- und Zivilklägerin eine Frist von 20 Tagen zur Leistung einer Sicherheit für die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘000.00 an und wies darauf hin, dass im Fall der Nichtleistung der Sicherheit innert Frist auf die Berufung nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde der Straf- und Zivilklägerin nach erfolglosem Zustellungsversuch am 23.6.2017 zur Abholung gemeldet. Sie holte die Verfügung nicht ab (pag. 1080), weshalb ihr diese am 13.7.2017 mittels A-Post nochmals zugesandt wurde (pag. 1082). Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, wenn die Adressatin mit einer Zustellung rechnen musste. Dies ist vorliegend fraglos der Fall, hatte die Straf- und Zivilklägerin doch gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erklärt und war sich nach den vorangehenden Verfahrensschritten im Klaren,

3 dass sie in diesem Zusammenhang weitere Post vom Obergericht erhalten würde. Damit gilt die Verfügung vom 21.6.2017 als der Straf- und Zivilklägerin am 30.6.2017 zugestellt. Die Frist zur Leistung der Sicherheit für die Verfahrenskosten lief deshalb am 20.7.2017 ab. 5. Die Straf- und Zivilklägerin leistete die Sicherheit innert der ihr angesetzten Frist nicht. Die gesetzliche Folge einer solchen Nichtleistung ist nach Art. 383 Abs. 2 StPO, dass auf die Berufung nicht eingetreten wird, womit das Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 7.9.2016 in Rechtskraft erwächst. 6. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens getragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00, werden deshalb der Straf- und Zivilklägerin auferlegt. Art. 30 Abs. 1 OHG gilt nicht für vom Opfer angehobene Straf- und Zivilklagen (BGE 141 IV 262 E. 2.2.; BGE 6B_370/2016 vom 16.3.2017 E. 1.2.). 7. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, mithin für die Kosten ihrer Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit.a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wird sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45 E. 1 [Pra 109 Nr. 60] mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017). Die Straf- und Zivilklägerin hat das Rechtsmittelverfahren mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7. September 2016 eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Sie ist mit ihrer Berufung infolge Nichteintretens vollumfänglich unterlegen. Die Straf- und Zivilklägerin trägt damit die Verteidigungskosten des Beschuldigten vollumfänglich. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, BSG 168.811, PKV). Diese sieht Rahmentarife vor, innerhalb derer sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und des Schwierigkeit des Prozesses richtet (Art. 41 Abs. 3 Anwaltsgesetz, BSG 168.11, KAG). Art. 17 Abs. 1 lit. c PKV sieht bei Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts einen Rahmen zwischen CHF 2‘000.00 bis 50‘000.00 vor, wobei in Rechtsmittelverfahren 10- 50% davon veranschlagt werden können (Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV). Der Tarifrahmen beläuft sich für dieses Verfahren mithin auf CHF 200.00 bis CHF 25‘000.00.

4 Fürsprecher B.________ reichte am 9.8.2017 seine Kostennote ein. Er macht im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 10,25 Std. geltend, was unter den konkreten Umständen (länger dauernde unterschiedliche Verfahrensschritte und daraus fliessende Informationspflichten des Klienten, Bedeutung der Sache) angemessen erscheint. 8. Die Entschädigungshöhe des bis am 3.4.2017 für die Straf- und Zivilklägerin tätigen amtlichen Anwalts, Herrn Rechtsanwalt E.________, wurde mit Verfügung vom 21.6.2017 bestimmt. Über die allfälligen Nachzahlungspflichten konnte damals mangels Kenntnis des Verfahrensausgangs nicht entschieden werden. Art. 30 Abs. 3 OHG ist im Verhältnis zu Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis zu betrachten (BGE 141 IV 262 E. 3.4.). Anders verhält es sich jedoch bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren. Kommt es erstinstanzlich zu einem Freispruch und wird dieser Entscheid oberinstanzlich bestätigt, ist es möglich, von der Straf- und Zivilklägerin die Nachzahlung der für die unentgeltliche Rechtspflege vorgeschossenen Kosten zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16.3.2017 E. 2.3.5.) Die Straf- und Zivilklägerin unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Sie hat deshalb dem Kanton Bern die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von CHF 1‘577.35 zurückzubezahlen und RA E.________ die Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 378.00, nachzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

5 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin wird nicht eingetreten. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 7.9.2016 ist rechtskräftig. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Straf- und Zivilklägerin auferlegt. 3. Die Straf- und Zivilklägerin wird zur Bezahlung einer Entschädigung an den Beschuldigten für die Ausübung seiner Verfahrensrechte, bestimmt auf CHF 2‘855.10, verurteilt. 4. Das amtliche Honorar für die unentgeltliche Verbeiständung der Straf- und Zivilklägerin durch Rechtsanwalt E.________ bis am 3.4.2017 (wird in Bestätigung der Verfügung vom 21.6.2017 bestimmt) auf CHF 1‘577.35 (Honorar CHF 1‘400.00, Auslagen CHF 60.50, MWSt CHF 116.85). Das volle Honorar beläuft sich auf CHF 1‘955.35 (Honorar CHF 1‘750.00, Auslagen CHF 60.50, MWSt CHF 144.85). Die Straf- und Zivilklägerin hat dem Kanton Bern die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von CHF 1‘577.35 zurückzubezahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 378.00, nachzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin - Rechtsanwalt E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 30. August 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Die Gerichtsschreiberin: Eggli Die oberinstanzlichen Kosten werden durch das Regionalgericht Bern-Mittelland in Rechnung gestellt.

6 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO).

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