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Bern Obergericht Strafkammern 11.08.2017 SK 2016 391

11. August 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,767 Wörter·~1h 9min·1

Zusammenfassung

Versuchte vorsätzliche Tötung | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 391 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. August 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Y.________ Beschuldigte gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin und B.________ v.d. Rechtsanwalt Z.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 07.06.2016 (PEN 2016 50 / PEN 2016 416)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 07.06.2016 (PEN 2016 50 / 2016 416) erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) was folgt (pag. 1379 ff.): « I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Nötigung ("stalking"), angeblich begangen in der Zeit von Ende August 2011 bis 03.02.2015 in Bern und anderswo zum Nachteil der B.________ (Anklageschrift Ziff. 2) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 03.02.2015 in Bern zum Nachteil der B.________ (Anklageschrift Ziff. 1) und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 51, 56, 57, 59 und 111 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Die Untersuchungshaft vom 03.02.2015 bis 12.07.2015 wird im Umfang von 160 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet. Es wird festgestellt, dass die Massnahme am 13.07.2015 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 24'300.00 und Auslagen von CHF 17'625.10, insgesamt bestimmt auf CHF 41'925.10. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] 3. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 20'750.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Privatklägerin B.________ für ihre Aufwendungen im Verfahren. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 15'000.00 Genugtuung nebst Zins zu 5% ab dem 03.02.2015 an die Privatklägerin B.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

3 IV. 1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend den mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 14.03.2012 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährten bedingten Vollzug wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden vom Kanton Bern getragen. V. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Y.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 77.30 200.00 CHF 15'460.00 CHF 820.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'280.70 CHF 1'302.45 CHF 1'980.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 19'563.15 volles Honorar CHF 21'644.00 CHF 820.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 22'464.70 CHF 1'797.20 CHF 1'980.00 Total CHF 26'241.90 nachforderbarer Betrag CHF 6'678.75 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Y.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 19'563.15. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Y.________ die Differenz von CHF 6'678.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ geht in den Massnahmenvollzug zurück. 2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände verbleiben in den amtliche Akten: - [Auflistung] 3. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet (Art. 69 StGB): - [Auflistung] 4. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an A.________ zurückgegeben: - [Auflistung] 5. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen den Urteils an B.________ zurückgegeben: - [Auflistung]

4 6. Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an C.________ zurückgegeben: - [Auflistung] 7. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 8. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 9. Die Aktenseiten 997 bis 1000 betreffend das erhobene DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von C.________ (PCN-Nr. ________) gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück an die Staatsanwaltschaft zur gesetzlichen Folgege- bung. 10. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] » 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerin fristgerecht die Berufung an (Eingaben vom 08.06.2016 und 14.06.2016, pag. 1444, 1445 und 1447). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 08.11.2016 (pag. 1387 ff.). In ihrer form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 21.11.2016 (pag. 1462 f.) beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung und auf die Strafzumessung. Die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Privatklägerin) beschränkte ihre Berufung in ihrer form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 24.11.2016 (pag. 1467) auf Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs betreffend Höhe der Genugtuung. Die Beschuldigte zog ihre Berufung mit Eingabe vom 23.11.2016 (pag. 1464) zurück, weshalb mit Verfügung vom 19.01.2017 (pag. 1479 ff.) darauf nicht eingetreten wurde. Alle Parteien haben auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet und keine der Parteien hat ein Nichteintreten auf die Berufungen der jeweils anderen Parteien beantragt (Eingaben vom 30.11.2016 und 19.12.2016, pag. 1473, 1475). Die Berufungsverhandlung fand am 11.08.2017 statt. Die Beschuldigte war mit dem Einverständnis der übrigen Parteien (pag. 1507 f., 1511) mit Verfügung vom 03.07.2017 (pag. 1513) von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden im Vorfeld der Berufungsverhandlung ein aktueller Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt ________ vom 24.07.2017 (pag. 1537 ff.) so-

5 wie ein aktueller Therapieverlaufsbericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) vom 25.07.2017 (pag. 1542 ff.) eingeholt. Von Seiten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) wurde die Kammer zudem mit einer Kopie der Risikoabklärung vom 18.07.2017 betreffend die Beschuldigte bedient (pag. 1516 ff.), welche durch Zustellung an die Parteien zu den Akten erkannt wurde. An der Berufungsverhandlung wurde sodann die Privatklägerin als Auskunftsperson einvernommen (pag. 1560 ff.). Schliesslich reichte die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung vier sie betreffende Arztberichte (Austrittsbericht der Universitätsklinik für Neurochirurgie vom 23.06.2016, Austrittsbericht der T.________-Klinik vom 07.12.2016 sowie zwei Orthoptik-Berichte der Universitätsklinik für Augenheilkunde vom 21.10.2016 und vom 28.04.2017) zu den Akten (pag. 1569 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1580 f.): « I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 7. Juni 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Nötigung („Stalking“), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. der Verurteilung zu: - einer stationären therapeutischen Massnahme, wobei die Massnahme am 13.07.2015 vorzeitig angetreten wurde, - den erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. der Einstellung des Widerrufsverfahrens betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 14.03.2012, wobei die Verfahrenskosten des Widerrufsverfahrens vom Kanton Bern getragen werden; 4. der weiteren Verfügungen betreffend diverser beschlagnahmter Gegenstände (Verbleib bei den Akten Ziff. VI.2, Einziehung zur Vernichtung Ziff. VI.3 und Rückgabe an A.________, B.________ sowie C.________ Ziff. VI.4-6). II. A.________ sei schuldig zu erklären wegen versuchter direktvorsätzlicher Tötung, begangen am 03.02.2015 in Bern zum Nachteil von B.________. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 50, 51 und 111 StGB, Art. 426 ff. StPO

6 zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 160 Tagen; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zu schicken. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN-NR. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA- ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Die Aktenseiten 997 bis 1000 betreffend das erhobene DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von C.________ (PCN-Nr. ________) seien nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück an die Staatsanwaltschaft zu gesetzlichen Folgegebung zu schicken. » 4.2 Die Privatklägerin beantragte sinngemäss was folgt (pag. 1565): 1. Die Beschuldigte sei wegen versuchter direktvorsätzlicher Tötung z.N. von B.________ schuldig zu erklären. 2. Die Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 70‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 03.02.2015 an B.________ zu verurteilen. 3. Die Beschuldigte sei weiter zum Ersatz der Parteikosten in oberer Instanz an B.________ zu verurteilen. 4.3 Die Beschuldigte beantragte Folgendes (pag. 1582): « I. Die Beschuldigte sei schuldig zu erklären: - der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 03. Februar 2015, auf dem Trottoir im Bereich der ________strasse, zum Nachteil von B.________ (Ziff II. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 07.06.2016); II. Die Beschuldigte sei zu verurteilen zu: - einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitig angetretenen Massnahmenvollzuges (Ziff II. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 07.06.2016);

7 III. Aufschub: Die Freiheitsstreife sei im Sinne von Art. 59 StGB zugunsten einer stationären Massnahme in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung aufzuschieben (Ziff II. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 07.06.2016); IV. Zivilklage: Die Beschuldigte sei zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung nebst Zins zu 5% ab dem 03.02.2015 an die Privatklägerin zu verurteilen (Ziff III. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 07.06.2016); V. Kosten: Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. VI. Amtliches Honorar: Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss eingereichter Kostennote festzulegen. » 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 5.1 Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf die Art des Vorsatzes und die Strafzumessung beschränkt, die Privatklägerin die ihre auf die Höhe der Genugtuungsforderung. Es kann deshalb festgestellt werden, dass das Urteil des Regionalgerichts insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als - die Beschuldigte ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten von der Anschuldigung der Nötigung freigesprochen wurde (Ziff. I. des Urteilsdispositivs); - über die Beschuldigte eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet und der vorzeitige Massnahmenantritt festgestellt wurde (Ziff. II.1 Absätze 3+4 des Urteilsdispositivs); - die Beschuldigte zur Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 20‘750.80 an die Privatklägerin verurteilt wurde (Urteilsdispositiv Ziff. II.3.); - für die Beurteilung der Zivilklage erstinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden (Ziff. III.2. des Urteilsdispositivs); - das Widerrufsverfahren gegen die Beschuldigte eingestellt wurde, unter Auferlegung der Kosten des Widerrufsverfahrens an den Kanton Bern (Ziff. IV. des Urteilsdispositivs); und - die Einziehung bzw. die Rückgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände beschlossen wurde (Ziff. VI. 3 bis 6 des Urteilsdispositivs). 5.2 Nicht in Rechtkraft erwachsen ist hingegen der erstinstanzlich ergangene Schuldspruch wegen vorsätzlich Tötung. Auch wenn die berufungsführenden Parteien einzig auf eine andere Vorsatzform schliessen, ist theoretisch immer noch eine

8 Subsumtion unter einen weniger schweren Tatbestand oder sogar ein Freispruch möglich. Entgegen den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft nicht in Rechtskraft erwachsen sind deshalb auch die sich aus dem Schuldspruch ergebenden Kostenfolgen betreffend das erstinstanzliche Verfahren (Art. 428 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). In diesen und allen übrigen (angefochtenen oder der Rechtskraft nicht zugänglichen) Punkten ist das erstinstanzliche Urteil von der Kammer umfassend, mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf die Kammer dabei das Urteil im Schuld- und Sanktionenpunkt auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Insofern kommt das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zum Tragen. Hingegen darf der vorinstanzliche Entscheid im Zivilpunkt mangels (aufrechterhaltener) Berufung der Beschuldigten nicht zum Nachteil der Privatklägerin abgeändert werden (Art. 391 Abs. 3 StPO). Der Privatklägerin ist mithin auch in oberer Instanz mindestens eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 15‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 03.02.2015 zuzusprechen. Schliesslich ist auf die unangefochten gebliebene Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt Y.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren nur zurückzukommen, falls die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13.12.2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11.01.2017 E. 2.3). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Soweit noch nicht rechtskräftig beurteilt, wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, sie sei am 03.02.2015 um ca. 11:55 Uhr an der ________strasse in Bern vor einen Ford Ka gesprungen, um dadurch ihren Ex-Freund C.________ und dessen neue Freundin B.________ (Privatklägerin) am Wegfahren zu hindern und Fotos von den beiden zu machen. Nachdem zuerst C.________ erfolglos versuchte habe, die Beschuldigte zum Weggehen zu bewegen, sei die Privatklägerin beifahrerseitig aus dem Auto ausgestiegen, um der Beschuldigten zu sagen, sie solle weggehen. Die Privatklägerin habe ca. zwei Schritte auf die Beschuldigte zu gemacht, welche ihrerseits die Privatklägerin auf Bosnisch beschimpft habe. Plötzlich habe die Beschuldigte einen Schraubenzieher mit einer Schaufelbreite von 4 mm, welchen sie zuerst mit der Spitze gegen unten in ihrer rechten Hand gehalten habe, mit hoher Energie mit der Schaufel voran einmal gegen die linke Schläfe der Privatklägerin geschlagen. Die Privatklägerin sei sofort zu Boden gefallen und auf dem Rücken liegen geblieben. Die Beschuldigte habe sich auf die Privatklägerin gekniet, habe diese gewürgt und geschrien, dass sie diese und C.________ fertig machen werde. C.________ der zuvor mit dem Auto losgefahren sei und dieses

9 weiter vorne abgestellt gehabt habe, sei der Privatklägerin zu Hilfe geeilt. Er habe die Beschuldigte an den Schultern weggezogen, sei auf sie gekniet und habe ihre Hände gegen den Boden blockiert. Die Privatklägerin habe sich durch den Stich mit dem Schraubenzieher eine ca. 4 mm lange Hautdurchtrennung mit leicht unregelmässigen Wundrändern, einen Bruch des knöchernen Schädeldaches und eine Verletzung der harten Hirnhaut zugezogen. Ohne ärztliche Intervention hätten sich aufgrund der Verletzungsfolgen bzw. möglicher Infektionen des Gehirns eine akute Lebensgefahr, möglicherweise bleibende Schäden oder gar der Tod einstellen können. Die Privatklägerin habe auch 9 bzw. 10 Monate nach dem Vorfall noch an diversen somatischen und psychischen Folgen der Tat gelitten (u.a. an einer beschränkten Beweglichkeit des linken Auges mit Schielen und zweitweisen Doppelbildern sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung) und sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig gewesen. Indem die Beschuldigte den Schraubenzieher Schaufel voran mit hoher Energie in die linke Schläfe der Privatklägerin gestochen habe, habe sie diese wissentlich und willentlich zu töten versucht bzw. zumindest mit deren Tod rechnen müssen und diesen in Kauf genommen. 7. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass es am 03.02.2015 an der ________strasse in Bern zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist, in deren Verlauf die Privatklägerin durch die Spitze eines Schraubenziehers, welchen die Beschuldigte zur dieser Zeit in der Hand hielt, am Kopf verletzt wurde. Bestritten ist hingegen, weshalb genau es zu dieser Auseinandersetzung kam und wie diese im Detail ablief. Die Beschuldigte sagte zusammengefasst aus, sie selbst sei von der Beschuldigten mit dem Schraubenzieher angegriffen worden. Sie habe dieser den Schraubenzieher entwunden und sich bloss gewehrt und dabei die Daunenjacke der Beschuldigten beschädigt. Im Verlauf der Befragungen bestritt sie auch, die Privatklägerin bewusst selbst verletzt zu haben, und machte geltend, zu dieser Verletzung müsse es durch das Eingreifen von C.________ gekommen sein, welcher ihre Hand mit dem Schraubenzieher darin ergriffen und «geschüttelt» habe. Die Verteidigung plädierte hingegen auf eine Impulshandlung der Beschuldigten als Reaktion auf eine Überschreitung ihrer Distanz-/Schutzgrenze durch die Privatklägerin, welche sich ihr in vermeintlich aggressiver und feindseliger Weise genähert habe. Es sei zu einem Handgemenge gekommen und im Rahmen dieses dynamischen Geschehens zu einem unkontrollierten Schlag der Beschuldigten gegen die Privatklägerin. Zu klären ist deshalb namentlich, ob nicht die Privatklägerin den Schraubenzieher anfänglich auf sich trug und damit die Beschuldigte angriff, bzw. ob die Verletzung der Privatklägerin allenfalls im Rahmen eines sonstwie durch die Privatklägerin initiierten Handgemenges entstanden ist. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob es zu (weiteren) Abwehrhandlungen der Beschuldigten gegen die Privatklägerin

10 gekommen ist und wie bewusst und kontrolliert der letztlich verletzungsursächliche Schlag ausgeführt worden ist. Schliesslich ist zur Beurteilung der Frage, was die Beschuldigte wollte bzw. allenfalls in Kauf nahm, auf das unmittelbare Nachtatverhalten der Beschuldigten und auf die weiteren (äusseren) Umstände der Tat, namentlich auf die Vorgeschichte, einzugehen. 8. Beweismittel 8.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat den Sachverhalt sorgfältig zusammengetragen. Es kann deshalb grundsätzlich auf ihre nachfolgend (in kleiner Schriftgrösse) zitierten Ausführungen verwiesen werden. Diese werden stellenweise (in normaler Schriftgrösse) ergänzt oder präzisiert. 8.2 Anzeigerapport und Nachträge «Gemäss Anzeigerapport von Simon Lanz, stationierte Polizei ________, vom 03.02.2015 (pag. 221 ff.), traf die Polizei vor Ort auf zwei weibliche Personen, welche auf dem linken Trottoir, Blickrichtung ________strasse, auf dem Boden lagen. Auf einer der weiblichen Personen sei ein Mann (C.________) gesessen, welcher umgehend angegeben habe, zwischen den beiden Frauen sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf ein Schraubenzieher eingesetzt worden sei. Der Mann habe angegeben, dass er auf der Täterin sitze. Beim Opfer seien Blutspuren im Gesicht und eine geschwollene Stelle oberhalb der linken Schläfe festgestellt worden. Die Frau habe die ganze Zeit geatmet, sei aber nicht ansprechbar gewesen und das linke Auge habe starr ins Leere geblickt und sich nicht bewegt. Das Opfer habe sich zweimal übergeben müssen. Offensichtliche Schnitt- oder Stichwunden stellten die Polizisten keine fest. Auf der Strasse stellten die Polizisten ein weisses Smartphone, einen Schraubenzieher, eine rote Tasche, ein schwarzes Kleidungsstück sowie Blutspuren fest. Der Tatort wurde abgesperrt und zur Spurensicherung der KTD aufgeboten. Mangels Kapazitäten in anderen Spitälern wurden schlussendlich beide Frauen durch die Sanitätspolizei in die Notfallaufnahme des Inselspitals Bern überführt, während C.________ vorerst auf die Polizeiwache ________ geführt und dort befragt wurde.» Ein E.________ hatte um 11:56 Uhr gemeldet, dass an der ________strasse, nähe Hausnummer ________, eine Streiterei im Gang sei und mehrere Personen am Boden liegen würden (pag. 222). «Gemäss Nachtrag von EL-Fall J.________, Regionalfahndung, vom 14.04.2015 (pag. 224 ff.) trafen die Mitarbeitenden von Fahndung und KTD um ca. 13:00 Uhr im Inselspital ein. Die Verletzungen des Opfers konnten noch knapp vor der Notoperation fotografisch dokumentiert und die Kleider des Opfers sichergestellt werden. Die Beschuldigte sei während der Anwesenheit der Polizei in der Notfallaufnahme des Inselspitals (mind. 5 Stunden) kaum bis gar nicht ansprechbar gewesen. Sie habe am ganzen Körper gezittert und [an]gedeutet, dass sie überall Schmerzen habe. Diese habe sie jedoch gegenüber dem Pflegepersonal nicht näher benennen können und aus medizinischer Sicht habe keine Ursache festgestellt werden können. Für die polizeiliche Sachbearbeiterin entstand daher der Anschein, dass die Beschuldigte der Polizei und dem Pflegepersonal etwas "vorgespielt" haben könnte. Die einzigen verständlichen Worte der Beschuldigten seien "D.________" gewesen. Es habe sich herausgestellt, dass es sich dabei um den Namen ihrer behandelnden Psychiaterin gehandelt habe. In einem der wenigen "wachen Momente" habe der Beschuldigten das polizeiliche Vorgehen erklärt und eine Entbindung

11 vom Arztgeheimnis eingeholt werden können. Die Beschuldigte wurde in der Notfallaufnahme des Inselspitals durch KTD und IRM einer Spurensicherung unterzogen. Dabei soll sie sich passiv verhalten und kaum klare Antworten gegeben haben. Ihr sei die vorläufige Festnahme eröffnet worden und sie sei schlussendlich aufgrund der nicht gegebenen Hafterstehungsfähigkeit in die Bewachungsstation des Inselspitals verlegt worden. Nach der Notoperation sei auch das Opfer durch KTD und IRM untersucht worden. Schlussendlich sei auch C.________ ins Inselspital überführt und durch KTD und IRM untersucht worden. Zur Vorgeschichte getätigte Abklärungen ergaben, dass sich die Polizei schon mehrfach mit C.________/B.________ und der Beschuldigten befassen musste (13 Meldungen, ab 21.08.2011, vgl. separater Berichtsrapport J.________ vom 10.02.2015 mit Beilagen, pag. 908 ff.).» Daraus geht u.a. hervor, dass die Privatklägerin am 07.12.2011 gemeldet hatte, sie sei an der Tramhaltestelle ________ von der Beschuldigten tätlich angegangen und mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen worden. Ausserdem habe die Beschuldigte C.________ per SMS mitgeteilt, sie werde sich eine Pistole kaufen und sie (die Privatklägerin) erschiessen (vgl. Anzeigerapport, pag. 929 f.; Einvernahme B.________ vom 19. Dezember 2011, pag. 931 ff., 932 Z. 69 ff.). Im Rahmen des damaligen Verfahrens gestand die Beschuldigte sowohl die drohende SMS-Nachricht wie auch den Schlag gegen das Gesicht der Privatklägerin ein. Sie machte jedoch geltend, vor dem Schlag selbst von der Privatklägerin an den Haaren gepackt, geschubst und beleidigt worden zu sein (pag. 934 f. Z. 17 ff.). Weiter gab die Beschuldigte damals zu Protokoll, sie werde «B.________ kaputt machen», wenn diese mit der schwarzen Magie nicht aufhöre, sie habe keine Angst vor der Polizei oder dem Gefängnis. Die Privatklägerin mache sie und C.________ verrückt, so könne es nicht mehr weiter gehen (pag. 935 Z. 63 ff.). Die Beschuldigte wurde in der Folge mit Strafbefehl vom 14.03.2012 rechtskräftig wegen Drohung und Tätlichkeiten schuldig erklärt (pag. 937; Strafregisterauszug pag. 895). 8.3 Kriminaltechnische Untersuchungen «Durch den KTD wurden die Spuren am Tatort, das Tatwerkzeug sowie die sichtbaren Verletzungen der Privatklägerin, der Beschuldigten und von C.________ fotografisch festgehalten (pag. 469 ff.). Der KTD asservierte zahlreiche Gegenstände, namentlich das Tatwerkzeug und die Kleidungsstücke der drei involvierten Personen (pag. 462 ff.). Ab dem Griff und der Spitze des Schraubenziehers wurden DNA-Proben erhoben. Die Auswertung ergab Folgendes (pag. 459 f.): - das ab der Spitze erhobene Material wurde mit der DNA des Opfers, der Beschuldigten und von C.________ direktverglichen. Das DNA-Profil stimmte mit dem Profil des Opfers B.________ überein. Zusätzlich waren in sehr geringer Signalintensität vereinzelte, nicht verwertbare Merkmale ersichtlich (pag. 505); - das ab dem Griff erhobene Material [ergab ein inkomplettes, hauptsächlich weibliches DNA-Mischprofil und] wurde mit der DNA des Opfers, der Beschuldigten und von C.________ direktverglichen. Dabei zeigte sich, dass Merkmale der Hauptkomponente (wo diese als solche erkennbar waren) anteilsmässig mit dem Profil der Beschuldigten übereinstimmten. Zusätzlich waren Merkmale einer weiteren Person ersichtlich; diese würden sich in der Doppelbestimmung nicht immer bestätigen lassen und seien nicht weiter interpretierbar (pag. 506).»

12 Aufgrund dieser DNA-Spuren gelangte der KTD zum Schluss, dass es sich bei dem sichergestellten Schraubenzieher um das Tatwerkzeug handeln dürfte (pag. 461). Dieser Schraubenzieher (Ass. 001, Fundort vgl. pag. 471) weist eine Stiftlänge von 77 mm und eine Schaufelbreite von 4 mm auf (pag. 512). «Mit Nachtragsrapport vom 03.11.2015 berichtete der KTD über die durchgeführte Untersuchung einer ca. 26 cm langen Gewebebeschädigung auf der Rückenseite der Jacke des Opfers (pag. 508 ff.). Der Kriminaltechniker gelangte in seinem Rapport zum Schluss, dass aufgrund der morphologischen Merkmale die Entstehung des Gewebedefekts durch einen Riss ausgeschlossen werden könne. Ein scharfkantiges Werkzeug wie ein Messer könne nicht ganz ausgeschlossen werden, sei aber aufgrund der innerhalb der Beschädigung vorhandenen einzelnen Fäden eher unwahrscheinlich. Hingegen seien die festgestellten Merkmale der Beschädigung kompatibel mit dem inkriminierten Schraubenzieher. Eine individuelle Identifizierung eines bestimmten Werkzeuges sei jedoch nicht möglich.» Zum Fundort dieser Jacke der Privatklägerin vgl. pag. 471. Es handelt sich um einen Daunenmantel (Ass. 011). Dieser wurde bei der medizinischen Erstversorgung durchtrennt (vgl. Foto pag. 513). 8.4 Rechtsmedizinische Untersuchungen 8.4.1 Körperlichen Untersuchung der Beschuldigten «Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 27.03.2015 zur körperlichen Untersuchung (pag. 522 ff.) fand die Untersuchung der Beschuldigten am 03.02.2015 ab 14:45 Uhr auf der Notfallstation des Inselspitals Bern statt. Während der ganzen Untersuchung habe die Beschuldigte teilweise abwesend gewirkt, habe gewimmert und am ganzen Körper gezittert. Gestellte Fragen habe sie kaum, meist unverständlich beantwortet. Bei Untersuchungsbeginn hätten sich ihre Hände in Handschellen befunden, welche ihr für die rechtsmedizinische Untersuchung abgenommen worden seien. Bei der Untersuchung hätten sich diverse Verletzungen infolge stumpfer Gewalteinwirkung gefunden. Mit Ausnahme von den beiden im Bereich der rechten Schläfe lokalisierten Oberhautläsionen sowie der verschorften Oberhautläsion am rechten Handrücken seien die Verletzungen als frisch zu werten. Die Hautrötungen an den Handgelenken seien auf das Tragen der Handschellen zurückzuführen. Die Hautrötungen und –abschürfungen im Bereich des Hinterkopfs sowie dem Rücken seien am ehesten Folgen tangential schürfender, stumpfer Gewalteinwirkung, wie sie beispielsweise im Rahmen einer Fixierung in Rückenlage auf asphaltiertem Boden entstehen könnten. Auch die Hautrötungen und – abschürfungen an der Gesichtshaut, an beiden Handrücken sowie die bläuliche Hautverfärbung im Bereich des rechten Mittelfingergelenkes seien [...] Folgen stumpfer Gewalteinwirkung und könnten durch einen dynamischen Kontakt mit einer harten Unterlage, zum Beispiel asphaltiertem Boden, entstanden sein. Die flächenhafte, diskrete Hautrötung am Hals lasse einen Griff an den Hals nicht mit Sicherheit ausschliessen. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung hätten jedoch keine Punktblutungen festgestellt werden können. Somit würden sich keine Hinweise auf eine Lebensgefahr durch Würgen ergeben. Alle Verletzungen seien nicht lebensbedrohlich gewesen und würden erfahrungsgemäss folgenlos abheilen.» 8.4.2 Körperliche Untersuchung von C.________ «Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 27.03.2015 zur körperlichen Untersuchung (pag. 522 ff.) fand die Untersuchung von C.________ am 03.02.2015 ab 17:00 Uhr auf der Notfallstation des Inselspitals Bern statt. Zusammengefasst fanden sich bloss frische, mit dem geltend gemachten Ereigniszeitpunkt zu vereinbarende Bagatellverletzungen, welche erfahrungsgemäss folgenlos abheilen werden.»

13 Gemäss IRM seien die Verletzungen an der Brustkorbvorderseite von C.________ (Fotos pag. 500 f.) Folge von tangential schürfenden, stumpfen Gewalteinwirkungen, welche z.B. durch ein Kratzen mit Fingernägeln im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung erklärbar seien (pag. 529). 8.4.3 Körperliche Untersuchung der Privatklägerin «Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 27.03.2015 zur körperlichen Untersuchung (pag. 515 ff.) fand die Untersuchung der Privatklägerin am 03.02.2015 ab 18:30 Uhr in der Intensivpflegestation des Inselspitals Bern statt. In die Beurteilung des IRM einbezogen wurden die Verlegungsberichte und der Austrittsbericht des Inselspitals Bern. Gemäss rechtsmedizinischer Beurteilung (pag. 519) zeigte sich im Bereich der linken Schläfe eine ca. 4 mm lange Hautdurchtrennung mit leicht unregelmässigen Wundrändern und Wundwinkeln. Gemäss Inselspital hätten sich unter dieser Verletzung zudem ein Bruch des knöchernen Schädeldaches und eine Verletzung der harten Hirnhaut gezeigt. Die Entstehung eines solchen Verletzungskomplexes sei mit dem geltend gemachten Einsatz eines Schraubenziehers im Sinne einer halbscharfen Gewalteinwirkung vereinbar. Beim vorliegenden Bruch der knöchernen Schädelkalotte müsse von einer mit hoher Energie ausgeführten Gewalteinwirkung ausgegangen werden. Die Verletzungen hätten keine konkrete Lebensgefahr verursacht. Wäre die durch die Gewalteinwirkung verursachte Blutung unter der harten Hirnhaut allerdings nicht sofort im Spital operativ behandelt worden, so hätte diese zu einem erhöhten Hirndruck mit Einklemmen des Hirngewebes und unmittelbar nachfolgendem Versagen des Atem- und Kreislaufzentrums führen können. In unmittelbarer anatomischer Nähe der Verletzung befinde sich das Gehirn. Dessen Verletzung hätte zu einer unmittelbaren Lebensgefahr führen können. Dass das Gehirn durch die Gewalteinwirkung nicht verletzt wurde, sei letztlich lediglich ein Zufall. Überdies bestehe bei einem offenen Schädelhirntrauma ein hohes Infektionsrisiko. Das Eindringen von Krankheitserregern ins Schädelinnere berge auch unter sofortiger Antibiotikatherapie das Risiko von schwerwiegenden Infektionen des Gehirns mit möglicherweise bleibenden Schäden oder sogar Todesfolge. Die übrigen festgestellten äusseren Verletzungen waren untergeordneter Natur, teilweise die Folge tangential schürfender Gewalteinwirkung, wie sie beispielsweise im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mit Fallen oder Fixieren auf dem asphaltierten Boden entstehen können und teilweise Folgen des operativen Eingriffs. Im Rahmen der körperlichen Untersuchung konnten keinerlei Verletzungen im Sinne von aktiven oder passiven Abwehrverletzungen festgestellt werden. Bereits am 03.02.2015 seien eine Abduzensparese1 links sowie ein Horner-Syndrom2 links aufgetreten, welche gemäss Verlegungsbericht des Inselspitals am ehesten durch die Verletzung der linken Schläfe verursacht worden seien. Im MRI des Schädels habe nebst dem Stichkanal auch drei aneurysmatische Gefässwandalterationen3 der linken Halshauptschlagader und eine kleine Carotis- Cavernosus-Fistel4 nachgewiesen werden können. Letztere sei ebenfalls am ehesten auf das Trauma zurückzuführen. 1 Abduzensparese: Lähmung des linken Augenmuskels, der für die Augenbewegung nach aussen zuständig ist; innerviert durch den VI. Hirnnerv (pag. 516). 2 Horner-Syndrom: Symptomkomplex aus Verengung der Pupille, Herabhängen des oberen Augenlides und scheinbar zurückgesunkenem Augapfel. Ursache häufig aufgrund einer Lähmung der durch den Sympathikus innvertierten, glatten Augenmuskulatur (pag. 516). 3 Aneurysmatische Gefässwandalterationen: Gefässwanderweiterungen /-aussackungen (pag. 517). 4 Carotis-Cavernosus-Fistel: Gefässverbindung zwischen der Halshauptschlagader und Sinus cavernosus (pag. 517).

14 Eine Prognose zum Heilungsverlauf der Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen am Kopf sowie möglichen Komplikationen und bleibenden Schäden war zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht möglich.» 8.5 Weitere Berichte betreffend den Gesundheitszustand der Privatklägerin 8.5.1 Betreffend ihre somatischen Beschwerden Berichte der Universitätsklinik für Neurochirurgie des Inselspitals Bern «Dr. med. O.________ und Dr. med. N.________, erstellten für die Staatsanwaltschaft am 08.12.2015 ein medizinisches Gutachten über die Privatklägerin (pag. 889). Darin wird u.a. ausgeführt, die Patientin sei weitgehend unabhängig, benötige aber längere Zeit für routinemässige Tätigkeiten im alltäglichen Leben. Sie habe noch eine leichte Gangstörung, wahrscheinlich aufgrund der Doppelbilder. Viel ausgeprägter als die körperlichen Folgeschäden seien wahrscheinlich die psychologischen Folgen (pag. 891). Zur Frage nach bleibenden Schäden gaben sie an, eine definitive Prognose sei schwierig. Voraussichtlich sei davon auszugehen, dass die Abduzensparese und das Horner-Syndrom bleiben würden. Auch eine Prognose der psychischen Beschwerden sei schwierig, im Allgemeinen würden jedoch bei posttraumatischen Belastungsstörungen über langanhaltende Beschwerden berichtet (pag. 892).» Dem Gutachten vom 08.12.2015 lässt sich weiter entnehmen, dass die Privatklägerin nach der notfallmässigen Einlieferung und ihrer anschliessenden Hospitalisation auf der normalen Bettenstation am 03.03.2015 zur intensiven neurologischen und neuropsychologischen Rehabilitation in die U.________-Klinik verlegt worden sei, wo sie bis zum 06.05.2013 verblieben sei (pag. 889 f.). Dem von der Privatklägerin oberinstanzlich eingereichten Austrittsbericht vom 23.06.2016 ist schliesslich zudem entnehmen, dass aufgrund einer sich vergrössernden aneurysmatischen Aufweitung der Aorta carotis interna am 22.06.2016 komplikationslos ein Flow-Diverter eingesetzt worden sei. Der weitere Verlauf sei unauffällig gewesen, so dass die Privatklägerin am 27.06.2016 habe entlassen werden können (pag. 1569 ff.). Berichte der Universitätsklinik für Augenheilkunde des Inselspitals Bern «In ihrem ausführlichen Bericht vom 10.11.2015 (pag. 880 f.) gaben PD Dr. med. M.________, und P.________ an, mittelfristig sei mit einer normalen visuellen Leistungsfähigkeit der Privatklägerin zu rechnen (pag. 881). Aktuell könne noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Abduzensparese am linken Auge noch vollständig verschwinden werde. Aktuell würden Doppelbilder ab 20° Linksblick und 15° Aufblick auftreten. Aufgrund der Augen sei die Privatklägerin zu 100% arbeitsunfähig, da sie für die Nähe meist Doppelbilder wahrnehme. Ihrem Bericht legten sie frühere Orthoptik-Berichte bei.» Dem Bericht vom 10.11.2015 ist weiter zu entnehmen, dass das Horner-Syndrom links vollständig regredient sei. Auch die Abduzensparese links habe sich im Verlauf ebenfalls deutlich regredient gezeigt, jedoch sei ein Akkommodations- Konvergenzspasmus hinzugekommen, der (ebenfalls) Doppelbilder verursache. Die Doppelbilder störten im Alltag nicht, gegebenenfalls müsse aber eine Schieloperation diskutiert werden (pag. 880 f.). «In dem durch das Gericht eingeholten Bericht vom 22.04.2016 M.________ fest, es bestünden weiterhin intermittierende Doppelbilder, welche je nach Allgemeinzustand besser oder schlechter kom-

15 pensiert werden können. Aufgrund des bisherigen Zeitablaufs müsse davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Bewegungseinschränkung am linken Auge bestehen bleibe. Die Arbeitsfähigkeit könne durch die Universitätsklinik für Augenheilkunde nicht beurteilt werden, jedoch sei die Privatklägerin aus orthoptischer und ophthalmologischer Sicht wieder zu 100% arbeitsfähig (pag. 1279).» Dem Bericht vom 22.04.2016 lässt sich weiter entnehmen, dass die Doppelbilder nur noch bei Müdigkeit oder Stress auftreten würden. Der Akkommodations- Konvergenzspasmus habe mit einer Gleitsichtbrille ausgeglichen werden können. Unabhängig von der Grundproblematik sei es zu einer Herpesinfektion am linken Auge gekommen, was die Sehschärfe und damit vorübergehend auch die Kompensationsfähigkeit des noch bestehenden Schielens vermindert habe. Eine Schieloperation werde aber voraussichtlich nicht nötig sein (pag. 1279). Gemäss den von der Privatklägerin oberinstanzlich eingereichten Berichten vom 21.10.2016 und 28.04.2017 sei am 02.08.2016 nach einer Schädeloperation erneut eine Progredienz (Zunahme) der Abduzensparese und der Hebungs- und Senkungseinschränkung links festgestellt worden. Weiter habe ein Verdacht auf Stauungspapillen bestanden. Am 28.03.2017 sei dann eine Visusminderung links festgestellt worden, welche auf eine Keratitis superficialis punctata im Rahmen der reduzierten Sensibilität und der eingeschränkten Augenmotilität zurückgeführt worden sei. Eine Tropfen- und Salbentherapie habe hier eine deutliche Besserung gezeigt. Alle übrigen Befunde seien im Vergleich zu den Vorbefunden unverändert geblieben (pag. 1577 ff.). 8.5.2 Betreffend ihre psychischen Beschwerden Berichte der T.________-Klinik «Oberärztin Dr. Q.________ berichtete am 24.11.2015 auf entsprechende Fragen der Staatsanwältin über die laufende ambulante Behandlung der Privatklägerin. Nach der Entlassung aus der Rehaklinik U.________ sei eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Episode diagnostiziert worden (pag. 875 ff.).» Bei Eintritt in die T.________-Klinik habe die Privatklägerin von einer depressiven Symptomatik berichtet, wie auch von einer Angstsymptomatik, welche u.a. an Orten auftrete, an denen sie zuvor „gestalkt“ worden sei (pag. 875). «Gemäss dem durch das Gericht eingeholten Bericht vom 04.05.2016 berichtete Oberärztin Dr. Q.________, die Privatklägerin habe die [ambulante] Behandlung auf eigenen Wunsch hin beendet, weshalb keine Auskünfte über den aktuellen Zustand möglich seien. Nachbehandelnder Arzt sei der Hausarzt der Privatklägerin, Dr. K.________ (pag. 1288).» Die Privatklägerin sei allerdings im Zeitpunkt ihres Austritts am 13.01.2016 weiter psychisch stark belastet gewesen sei und habe sich erneut in eine Behandlung begeben wollen. Bericht Dr. med. K.________ «In seinem [äussert] kurzen Schreiben vom 03.05.2016 berichtet Dr. med. K.________, Allg. Medizin FMH, dem Gericht über eine vorgesehene Hospitalisierung der Privatklägerin in einer psychiatri-

16 schen Klinik. Die Privatklägerin habe ein schweres körperliches und seelisches Trauma erlitten und lebe in ständiger Angst. Er beurteile die Heilungschancen als minim. Die Privatklägerin werde auch in Zukunft psychotherapeutisch behandelt werden müssen, um wenigstens den aktuellen Zustand beibehalten zu können (pag. 1290).» Weiterer Bericht der T.________-Klinik Gemäss dem von der Privatklägerin oberinstanzlich eingereichten Austrittsbericht vom 07.12.2016 habe sich die Privatklägerin vom 16.08.2016 bis zum 03.11.2016 in stationärer Behandlung in T.________-Klinik befunden. Sie sei zur Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung von der V.________-Klinik zugewiesen worden, wo sich die Privatklägerin bereits zuvor von Mai bis August 2016 in stationärer Behandlung gewesen sei. Bei Eintritt seien u.a. Intrusionen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 03.02.2015, leichte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, agoraphobische Ängste im Rahmen der Posttraumatischen Belastungsstörung, Gedankenkreisen, Interessensverlust, Ängstlichkeit, innere Unruhe, Ein- und Durchschlafstörungen im Vordergrund gestanden. Im Verlauf habe sich eine leichte Besserung der posttraumatischen und depressiven Symptomatik gezeigt. Die Privatklägerin sei schliesslich trotz Kostengutsprache auf eigenen Wunsch ausgetreten. Gemäss Bericht war eine fortsetzende ambulante psychotherapeutische Behandlung und psychiatrische Pflege geplant (pag. 1572 ff.). 8.6 Arztbericht von Dr. D.________ betreffend die Beschuldigte «D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, reichte ihren Arztbericht über die Beschuldigte nach entsprechender Aufforderung am 24.02.2015 bei der Staatsanwaltschaft ein. Sie diagnostizierte bei der Beschuldigten eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extremtraumatisierung, eine posttraumatische Belastungsstörung und Status nach rezidivierender depressiver Störung (pag. 838). In Ihrem Bericht machte sie Ausführungen zur konfliktbeladenen Beziehung der Beschuldigten und C.________. In der Zeit nach deren Trennung im August 2011 habe ihr die Beschuldigte ihre Träume beschrieben, in welchen sie C.________ "alleine oder mit Hilfe von anderen gefangen genommen habe, um ihn dann zu foltern oder sogar zu töten. Diese Rachegefühle, ihn und Frau B.________ töten zu wollen, bestanden schon seit Jahren." (pag. 839). [...]» Die Beschuldigte habe die Trennung von C.________ nicht verarbeiten können. Nachdem sie erfahren habe, dass sich dieser bereits während ihrer Beziehung mit der Privatklägerin getroffen gehabt habe, habe sie zunehmend Rachegefühle entwickelt. Mit der Zeit habe sich die Beschuldigte vermehrt auch negativ über die Privatklägerin geäussert und sei der Ansicht gewesen, dass diese ihr C.________ mit Hilfe von schwarzer Magie weggenommen habe. Die Beschuldigte habe immer wieder angegeben, Herrn C.________ und Frau B.________ zu hassen. Zumindest habe ihr die Beschuldigte aber immer wieder versprochen, Frau B.________ oder Herrn C.________ in der Schweiz keine Gewalt anzutun. Von sich aus habe die Beschuldigte angesprochen, dass sie in der Schweiz keine Waffe tragen dürfe, sie sich jedoch einen Schraubenzieher gekauft und in die Handtasche gelegt habe. Diesen Schraubenzieher habe die Beschuldigte ihr (Dr. D.________) im November 2014 gezeigt (pag. 839). 8.7 Forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Beschuldigte

17 «Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter forensischer Psychiater, erstellte am 07.08.2015 ________ ein Gutachten über die Beschuldigte (pag. 1027 ff.). Gemäss Gutachten habe zur Tatzeit – vor dem Hintergrund einer bereist seit vielen Jahren bestehenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) – ein wahnhaft-psychotisches Störungsbild mit Beeinträchtigungserleben, Realitätsverkennung, paranoider Erlebnisverarbeitung und Erklärungswahn ("schwarze Magie") vorgelegen, welches aus diagnostischer Sicht am ehesten als anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) klassifiziert werden könne. Im Hinblick auf einige, zeitweise hinzutretende Schizophrenie artigen Symptome käme differentialdiagnostisch auch eine (derzeit nicht sicher festzustellende) paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.0) in Betracht. Insgesamt handle es sich um eine schwere psychische Störung (pag. 1100).» Der Gutachter unterschied bei der Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten im Tatzeitpunkt zwischen zwei Tatversionen: Die Tatversion der Beschuldigten beschrieb der Gutachter – davon ausgehend, dass keine Belege dafür bestünden, dass die Beschuldigte den Schraubenzieher mitgeführt habe, um die Privatklägerin oder C.________ damit zu verletzen oder gar zu töten – als eine wenige Sekunden dauernde [raptusartige] Impulshandlung der Beschuldigten darauf, dass sich die Privatklägerin der Beschuldigten in vermeintlich aggressiver und feindseliger Weise genähert und dadurch eine Distanz- /Schutzgrenze überschritten habe. Bei dieser Tatversion könne aus forensischpsychiatrischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine wahnhafte Tatmotivation sowie störungsbedingte Einschränkungen ihrer Realitätsanpassung und ihrer Urteilsfähigkeit wie auch ihrer Willensbildung und Handlungskontrolle angenommen werden. Die hieraus abzuleitende tatzeitbezogene Verminderung ihrer Schuldfähigkeit sei als schwer einzuschätzen, wobei auch eine vollständig aufgehobene Schuldfähigkeit nicht gänzlich auszuschliessen sei, welche allerdings im Hinblick auf ihre deutlich erkennbaren (von den Opferzeugen beschriebenen) handlungssteuernden Verhaltenselementen nicht belegbar sei (pag. 1091 f.). Bei der auf die Darstellung von C.________ und der Privatklägerin abstellenden Tatversion ging der Gutachter von einer stärker zielgerichteten Vorgehensweise und einer Schädigungsabsicht der Beschuldigten aus. Auch diesfalls müssten Einschränkungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten angenommen werden. Diese dürften gemäss Gutachter allerdings etwas weniger ausgeprägt gewesen sein als bei der Tatvariante der Beschuldigten und würden nur eine mittelgradige (bis schwere) Verminderung der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit begründen (pag. 1092). Der Gutachter kam zusammenfassend zum Schluss: «Eine vollständige Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt könne aufgrund der noch deutlich erkennbaren realitätsangepassten und handlungssteuernden Verhaltenselementen ausgeschlossen werden. Die Beschuldigte sei jedoch aufgrund der wahnhaften Krankheitsdynamik aus forensisch-psychiatrischer Sicht bei der Tatbegehung nur noch teilweise zur Einsicht in das Unrecht und zum Handeln gemäss ihrer (nur noch teilweise möglichen) Unrechtseinsicht fähig gewesen. Aus gutachterlicher Sicht lasse sich eine mindestens mittelgradige bis schwere Verminderung der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit ableiten (pag. 1101).»

18 «Mit Ergänzung vom 22.10.2015 bestätigte Dr. R.________ seine Feststellungen, Beurteilungen und Schlussfolgerungen im Gutachten vom 07.08.2015 und fügte an, diese könnten ebenfalls auf den Tatvorwurf der Nötigung ("Stalking") im Vorfeld des Hauptdeliktes bezogen werden (pag. 1121).» 8.8 Therapieverlaufsberichte betreffend die Beschuldigte Im erstinstanzlich eingeholten Therapieverlaufsbericht des Forensisch- Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern vom 03.06.2016 (pag. 1322 ff.) schliessen sich die behandelnden Ärzte den Diagnosen des Gutachters an. Zur Sache lässt sich dem Therapieverlaufsbericht entnehmen, dass die Beschuldigte den Tathergang im Behandlungsverlauf wiederholt so dargestellt habe, dass zunächst C.________ aus dem Auto ausgestiegen sei und mit ihr geredet habe. Nachdem dieser wieder eingestiegen sei, sei die Privatklägerin ausgestiegen. Diese habe einen Schraubenzieher in der Hand gehabt. Laut der Beschuldigten habe sie den Schraubenzieher im Rahmen einer Notwehrhandlung an sich genommen. C.________ sei hinzugekommen, habe die Hand der Beschuldigten mit dem Schraubenzieher fest gepackt und so auf die Privatklägerin eingestochen. Damit habe er erreichen wollen, dass sie [die Beschuldigte] in die Psychiatrie oder ins Gefängnis kommen würde, wie er dies im Vorfeld immer wieder angekündigt gehabt habe. Die behandelnden Psychologen/Ärzte hielten dazu fest, sie könnten nicht abschliessend beantworten, welche Aussagen und Darstellungen dabei der Realität entsprechen würden und welche im Rahmen der wahnhaften Realitätsverarbeitung der Beschuldigten entstanden seien. Die Beschuldigte gebe inzwischen an, keinen Drang mehr zu verspüren, C.________ und der Privatklägerin nachzustellen. Sie überlasse es nun Gott, für Gerechtigkeit zu sorgen (pag. 1327). Im oberinstanzlich eingeholten Therapieverlaufsbericht vom 25.07.2017 (pag. 1542 ff.) wird ausgeführt, dass die behandelnden Ärzte bei der Beschuldigten inzwischen vom Vorliegen einer wahnhaften Störung und immer weniger von einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis ausgehen würden. Die für schizophrene Störungen charakteristischen formellen Störungen des Denkens sowie affektive Auffälligkeiten seien nicht feststellbar. Abgesehen von Handlungen und Einstellungen, die sich direkt auf den Wahn beziehen würden, seien Affekt, Sprache und Verhalten normal oder durch die Symptomatik der andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung zu erklären. In der Sache ergeben sich aus dem aktuellen Therapieverlaufsbericht keine zusätzlichen Erkenntnisse. Die Schilderungen der Beschuldigten gegenüber den behandelnden Psychologen zum Tathergang blieben offenbar unverändert (vgl. pag. 1547). 8.9 Hausdurchsuchung «Im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchsuchte die Polizei am 27.02.2015 das Domizil der Beschuldigten (pag. 617 ff.). Die sichergestellten Gegenstände wurden fotografisch festgehalten (pag. 629 ff.). Unter anderem fand die Polizei im Schlafzimmer der Beschuldigten drei Schraubenzieher (Asservate

19 D1, D11 und D12, pag. 635, 640 f.), welche typengleicher Bauart sind, wie der am Tatort aufgefundene Schraubenzieher. Das Tatwerkzeug weist eine Schaufelbreite von 4 mm auf, die im Schlafzimmer sichergestellten Schraubenzieher weisen Schaufelbreiten von 5 mm und 6 mm auf und bei einem handelt es sich um einen Kreuzschlitzschraubenzieher. Gemäss den polizeilichen Ermittlungen dürfte das Tatwerkzeug und die im Schlafzimmer sichergestellten Schraubenzieher aus demselben Set stammen [vgl. auch Foto, pag. 689], wobei es sich um "Billig-Werkzeug" handle, welches keiner bekannten Marke habe zugeordnet werden können.» 8.10 Auswertung Mobiltelefone 8.10.1 Handy-Fotos «Im Einverständnis mit C.________, B.________ und der Beschuldigten wurden deren Mobiltelefonspeicher durch die Polizei ausgelesen. Gemäss Berichtsrapport von J.________ vom 05.03.2015 (698 ff.) wurden auf dem [am Tatort sichergestellten] Mobiltelefon der Beschuldigten unter anderem Fotos gefunden, welche unmittelbar vor der Tat aufgenommen wurden. Fünf Fotos stammen vom 03.02.2016 zwischen 11:53:59 und 11:54:365 und zeigen: Bild 1 (11:53:59): Sicht auf Fahrerseite eines grünen Autos. Auf dem Fahrersitz ist C.________ zu sehen, welcher in Richtung Beifahrersitz blickt [(pag. 710)]. Bild 2 (11:54:30): C.________ steht zwischen Autochassis und geöffnetem Türflügel [(pag. 711)]. Bild 3 (11:54:34): Sicht fahrerseitig ins Autoinnere. C.________ sitzt wieder auf dem Fahrersitz, Blick Richtung Lenkrad. Die Privatklägerin ist auf dem Beifahrersitz zu sehen und blickt in Richtung Kamera. In der rechten Hand hält die Privatklägerin eine Zigarette, auf ihrem Schoss befindet sich eine rote Handtasche. [Die Tasche hat rote Tragriemen. Ansonsten sind keine Gegenstände bei der Privatklägerin erkennbar (pag. 712).] Bild 4 (11:54:36): nahezu identische Situation wie auf Bild 3 [(pag. 713)]. Bild 5 (11:54:36): nahezu identische Situation wie auf Bild 4 [(pag. 714)].»

8.10.2 Handy-Videoaufnahmen Zudem konnten auf dem am Tatort sichergestellten Mobiltelefon der Beschuldigten diverse Videodateien mit Tonspur gesichert werden. Darunter befanden sich solche, welche offensichtlich im ________quartier aufgenommen worden waren. Die darauf zu hörende Person äussert sich übersetzt u.a. wie folgt (pag. 699 f.): Video 1735 (29.11.2014, 09:16 Uhr): «Du wirst sterben... Du musst Scheisse fressen.» Video 1729 (29.11.2014, 09:16 Uhr): «Euer Vater soll euch ficken. Meint ihr, dass ich Angst vor Euch habe, eure Mütter ficke ich. Du arbeitest schwarz, du arbeitest schwarz, da ist kein Geld. Du meinst du kannst mir etwas beibringen... keine Ergänzungsleis- 5 Die Zeitangaben im Speicher des Mobiltelefons beziehen sich auf die Weltzeit UTC +0. Die Schweiz befindet sich in der Zeitzone UTC +1. Die hier angegebenen Zeiten sind bereits auf die Schweizer Zeitzone umgerechnet.

20 tung, keine SUVA, keine IV, du wirst auch kein Leben mehr haben. Ich ficke deine Mutter in die Vagina. Du wirst in die T.________-Klinik gehen, du Mörder. Dein Vater soll dich ficken.» Video 2488 (29.01.2015, 17:24 Uhr): «Ich mache dich fertig. Mit diesem Schrotthaufen fährst du herum, deine Mutter ficke ich. Diese Nummer [gemeint Kontrollschild] habe ich der Polizei schon weitergeleitet. Ich ficke eure Mütter. Schwarzarbeit, Geld, Diebstähle, deine behinderte Mutter ficke ich.» Video 2489 (29.01.2015, 1724 Uhr): «Mach nur so lange du willst. (lacht) Wie ich dein Hirn ficke... Du fickst die grösste Hündin (Schlampe), die existiert...» 8.10.3 SMS-Nachrichten Auf einem weiteren Mobiltelefon der Beschuldigten sowie auf den Mobiltelefonen von C.________ und der Privatklägerin konnten sodann diverse SMS-Nachrichten sichergestellt werden, welche von der Beschuldigten an die Privatklägerin und an C.________ versandt worden waren (vgl. Auswertungsrapport, pag. 700 f., Extraktionsberichte Nr. 10, pag. 719 ff., Nr. 15, pag. 747 ff., und Nr. 19, pag. 768 ff.). Darin wirft die Beschuldigte C.________ und der Privatklägerin immer wieder kriminelle Machenschaften wie Sozialversicherungsbetrug, Schmuggel und Schwarzarbeit vor, beschimpft sie aufs Übelste und droht ihnen. So unter anderem in folgenden Nachrichten (übersetzt): SMS an C.________ vom 29.01.2015, 13:26:12 (Nr. 20, pag. 723): «Autos wechseln, andere Kontrollschilder am Golf, die Halter wechseln, alles Kriminelle in eurem Freundeskreis, euer Vater soll euch ficken, ich habe nur vor Allah Angst. [...] Und du bist eine einfache Hure, Magierin. Haha du Arme, wie es euch Allah zurückzahlt, und erst ich so Gott will. Mich haben keine Grossväter berührt wie dich. Haha, nur 7 Jahre jünger. Eine Dame bleibt eine Dame, aber ihr Magier, Kriminellen, Mörder, Lügner. Aber als [recte Alles] wird an die Öffentlichkeit kommen. Arbeite, koche das Essen für deine Ficker, und deine Kinder diese Strassenstreuner, sollen dich ficken. Du Hündin, bist so hässlich. [...]» SMS an die Privatklägerin vom 28.01.2015, 18:58:24 (Nr. 21, pag. 724): «Du Mafiosi wechselst deine Autos schnell. Sie steigen ein und aus, alles ist gefilmt, haha, wer deinen Golf fährt. Ach du Schmuggler, wir werden sehen, was du der Schweiz schuldest. Mir wirst du es nicht zurückgeben können [...] Und ich gebe alles doppelt zurück. Und du, ich schwöre, dass es bald dein Ende» SMS an die Privatklägerin vom 15.01.2015, 16:34:28 (Nr. 1, pag. 769): «Ernähr deinen Grossvater, soll er doch deine Mutter ficken, du gibst an, dass er dir alles kauft mit meinem Geld. Glaub mir, dass ihr es doppelt zu-

21 rückzahlen werdet. Ich werde bis zum Tod gehen um mein Ziel zu erreichen. Ich ficke deine Mutter du Hexe.» SMS an die Privatklägerin vom 10.01.2015, 14:55:40 (Nr. 2, pag. 769): «[...] die harte Strafe wird kommen.» SMS an die Privatklägerin vom 26.12.2014, 10:47:06 (Nr. 7, pag. 770): «Für diese Magie wirst du bezahlen, du wirst brennen dafür. [...].» SMS an die Privatklägerin vom 19.08.2014, 17:00:10 (Nr. 36, pag. 776): «Schlampe, du wirst dich noch daran erinnern, dass du meine Kinder verhext hast. Ich habe alles entdeckt du Schlampe, du sollst wissen dass ich dich töten werde. Ich schwöre auf alles. Ich werde dir sämtliche Knochen brechen, vor der ganzen Öffentlichkeit. [...] Ich bin stärker als die ganze Welt, also werde ich euch vor der ganzen Welt lächerlich machen. [...] Allah soll dich bestrafen, weil du eine verhexte Schlampe bist.» SMS an C.________ vom 16.08.2014, 15:44:05 (Nr. 6, pag. 748): «Dein Vater soll dich ficken du Schlampe, Du dicke Schlampe, du liebst ihn nur wegen der Hexerei. Ich tu‘ es aus Liebe. Ich bin eine legendäre Dame und du und deine Schwester fickt nur für Geld.» SMS an die Privatklägerin vom 27.03.2014, 07:11:06 (Nr. 58, pag. 783): «Begreift, dass ihr nur kleine Kriminelle seid für mich. Ich bin sauber und sage das öffentlich, aber ihr Kriminellen lebt in der Angst. Ich werde euch nicht töten, aber das Gesetz wird es tun. [...] Ihr werdet es nicht geniessen, so lange ich am leben bin. Der Krebs soll dich auffressen und Allah soll euch steinigen...» Weitere SMS-Nachrichten ähnlichen Inhalts reichen zurück bis ins Jahr 2011. So hatte die Beschuldigte der Privatklägerin beispielsweise am 25.04.2012 um 11:53:40 Uhr (SMS Nr. 21, pag. 806) geschrieben: «Du Scheisshaufen, hast deine Kinder alleine gelassen. Er hat sich von einer Frau lösen können aber du bist die Schlimmere Hexe. Er ist ein Mann, hat eine Freundin, wenn du ihn verrückt gemacht hast, dann hast du nicht die ganze Familie. Pass auf, ich kenne deine ganze Vergangenheit, ich werde die komplette Familie auslöschen. Scheisshaufen, wir sehen alles aber er ist blind, aber jemand wird ihn bald erlösen, du Scheisshaufen gehörst nicht zu unserer Familie. Möge Gott dir alles doppelt zurückzahlen. Merke dir dass du fertig bist/dran kommst, und auch die ganze Familie. Ich ficke dich du Scheisshaufen.» 8.10.4 Facebook-Einträge Schliesslich fanden sich auf einem Mobiltelefon von C.________ auch von einem PC-Bildschirm abfotografierte Facebook-Einträge ähnlichen Inhalts, welche von ei-

22 ner gewissen «________» [übersetzt: Stolze Bosnierin] gepostet wurden (vgl. Fotodokumentation 13, pag. 739 ff.). 8.11 Edierte Versicherungsunterlagen betreffend die Beschuldigte «Mit Blick auf die Aussagen der Beteiligten wurde bei der W.________-Versicherung Auskünfte zu allfälligen an die Beschuldigte ausbezahlte Versicherungsleistungen eingeholt. Diese ergaben in einem ersten Schritt, dass in dem von der Beschuldigten angegeben Zeitraum (Mai 2011) keine grösseren Auszahlungen erfolgt [seien] (pag. 829). Auf Nachfrage der Staatsanwältin bestätigte die Versicherung allerdings, dass der Beschuldigten aufgrund eines Vorfalls aus dem Jahr 2001 im März 2011 eine Entschädigungszahlung von CHF 100'000.00 ausgerichtet worden sei (vgl. Verbal pag. 830 und Abrechnung pag. 831).» 8.12 Aussagen der Privatklägerin Delegierte Einvernahme vom 05.02.2015 «B.________ wurde am 05.02.2015 auf der neurologischen Intermediate Care Station (IMC) des Inselspitals Bern erstmals polizeilich als Opfer befragt (pag. 259 ff.). Sie schilderte, sie habe sich zusammen mit ihrem Freund C.________ mit ihrer Schwester [in] Langnau treffen wollen. Sie seien im ________ losgefahren, C.________ habe den Wagen gelenkt. Plötzlich sei die Beschuldigte vor dem Auto gestanden. Sie [die Privatklägerin] sei ausgestiegen und habe der Beschuldigten sagen wollen, dass sie weggehen solle. Die Beschuldigte habe mit dem Mobiltelefon ein Foto von ihr gemacht und ihr auf bosnisch gesagt, sie sei eine Hure. Die Beschuldigte habe etwas in der Hand gehabt und damit auf sie eingestochen. Sie könne sich nicht erinnern, was weiter passiert sei. Erst als sie am Vortag (der Befragung, d.h. am 04.02.2015) erwacht sei, habe sie realisiert, dass sie im Spital sei (pag. 260, Z. 53 ff.). Danach gefragt, ob sie gesehen habe, was die Beschuldigte während des Angriffs in den Händen gehalten habe, gab sie an, es nicht zu wissen. Möglicherweise habe sie einen Schraubenzieher in den Händen gehalten.» Die Privatklägerin zeigte an dieser Stelle mit der rechten Hand eine Stichbewegung von oben herab (pag. 261 Z. 68). Dass es sich möglicherweise um einen Schraubenzieher gehandelt habe, sei ihr von niemandem gesagt worden (pag. 260 Z. 65 f.). Sie wisse, dass die Beschuldigte ein Mobiltelefon in den Händen gehalten habe (pag. 260 Z. 65). «Vor diesem Angriff sei es nicht zu einem verbalen Streit gekommen. Sie habe nicht mit der Beschuldigten streiten wollen, sondern bloss, dass diese weggeht (pag. 260, Z. 63 ff., pag. 261, Z. 70 ff.). Seit fünf Jahren sende die Beschuldigte ihr und ihrem Freund SMS, nehme ihnen die Post weg und halte sich ständig in der Nähe ihrer Wohnung auf. Sie hätten schon mehrmals die Mobilnummer gewechselt und es seien auch schon mehrere Anzeigen gemacht worden (pag. 260, Z. 43 ff.; 261, Z. 72 f.). Auf Nachfrage gab sie an, sie wisse nicht, ob die Beschuldigte den Gegenstand bereits in den Händen gehalten habe oder erst während des Streits behändigt habe. Erst als sie vor ihr gestanden sei, habe sie gesehen, dass die Beschuldigte so etwas wie einen Schraubenzieher in den Händen gehalten habe. Woher sie den genommen habe oder mit welcher Hand sie ihn gehalten habe, wisse sie wirklich nicht. Was nach dem Stich passiert sei, wisse sie nicht. Sie habe keine Ahnung, wie oft und mit welcher Intensität die Beschuldigte auf sie eingestochen habe. Sie habe selber nichts aus dem Auto genommen, als sie ausgestiegen sei. Was C.________ gemacht habe wisse sie nicht. Sie erinnere sich nicht, ob er mit der Beschuldigten gesprochen habe, bevor sie [die Privatklägerin] ausge-

23 stiegen sei. C.________ habe ihr aber hier im Spital erzählt, dass er die Beschuldigten bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten habe (pag. 261, Z. 75 ff.). Die Beschuldigte könne einfach nicht akzeptieren, dass sich C.________ von ihr getrennt habe und sie [die Privatklägerin] als Freundin habe. C.________ und sie würden von der Beschuldigten überallhin verfolgt und dauernd belästigt. Die Beschuldigte mache Fotos und stelle sie auf Facebook. Was die Beschuldigte damit bezwecke, wisse sie nicht. Auf Frage, ob sie das Gefühl habe, die Beschuldigte habe sie töten wollen, antwortete sie, sie wisse es nicht, aber die Beschuldigte habe ihr oft gedroht, dass sie sie töten wolle (pag. 262, Z. 120 ff.).» Das Verursachen von erheblichen Verletzungen habe die Beschuldigte auf jeden Fall in Kauf genommen (pag. 262 Z. 117). «Auf Vorhalt der Aussagen der Beschuldigten, wonach die Beschuldigte von ihr angegriffen worden sei und die Beschuldigte ihr den Schraubenzieher weggenommen haben will, entgegnete sie, das stimme nicht. Sie hätte in ihrer Handtasche einen Pfefferspray gehabt, aber keine Schraubenzieher oder ähnliche Gegenstände. Sie sei schon im Jahr 2012 von der Beschuldigten auf dem Weg zur Arbeit angegriffen worden. Damals habe sie die Beschuldigte an den Haaren gezogen und habe sie bis zum Eintreffen der Polizei festhalten wollen, was ihr aber nicht gelungen sei (pag. 262, Z. 130 ff.). Angesprochen auf eine geltend gemachte Geldforderung gab die Privatklägerin an, es stimme nicht, das C.________ der Beschuldigten Fr. 50'000.00 schulde. Die Beschuldigte habe aber immer wieder SMS geschrieben und von C.________ verlangt, dass er ihr 12 Jahre lang Geld bezahlen müsse für die 10 oder 12 Jahre, welche die Beschuldigte mit C.________ zusammen gewesen sei (pag. 262, Z. 163 ff.).» Staatsanwaltliche Einvernahme vom 15.06.2015 «Am 15.06.2015 wurde B.________ in Anwesenheit ihres eigenen Anwaltes und des Verteidigers durch die Staatsanwältin als Privatklägerin befragt (pag. 265 ff.). Zu Beginn der Befragung gab die Privatklägerin Auskunft über ihren Gesundheitszustand (sie trug bei der Befragung eine Augenklappe). Weiter gab sie an, sie wissen von ihrem Lebenspartner und vom Spital, dass sie durch jemanden zu diesem Vorfall befragt worden sei, aber sie habe keine Erinnerung an diese Befragung (pag. 274 Z. 334 ff.). Zum Vorfall gab sie an, sie und ihr Lebenspartner hätten irgendwohin gegen wollen. Plötzlich sie die Beschuldigte da gewesen. Ihr Lebenspartner sei ausgestiegen und habe der Beschuldigten gesagt, sie solle weggehen. Dann sei er wieder eingestiegen. Die Beschuldigte habe ganz schlimme Sachen geschrien, wie zum Beispiel, dass ihre Kinder sie [die Privatklägerin] ficken sollen oder dass sie eine Hure sei. Sie habe sich eine Zigarette angezündet und sei aus dem Auto ausgestiegen. Mehr wisse sie nicht, es sei nur noch ein schwarzes Loch (pag. 268 Z. 116 ff.). Auf Nachfrage gab sei an, sie wisse nicht mehr sicher, ob sie mit der Beschuldigten etwas gesprochen habe, als sie ausgestiegen sei, sie glaube aber nicht. Danach gefragt, ob sie irgendwelche Gegenstände in den Händen gehalten habe, gab sie an, sie habe einfach diese Zigarette angezündet und im Mund gehabt (pag. 270 Z. 190 ff.). Ihr Lebenspartner habe ihr zuerst noch gesagt, sie solle im Auto bleiben. Später habe er ihr erzählt, dass alles sehr schnell gegangen sei: sie sei ausgestiegen, die Beschuldigte sei bei ihr gewesen und habe ihr einfach den Schraubenzieher an den Kopf geschlagen, sie sei zu Boden gefallen und hätte geblutet. Sie hätte dabei die ganze Zeit die Zigarette im Mund gehabt. Sie selber habe aber daran keine Erinnerung (pag. 271, Z.208 ff.). Auf Vorhalt von diversen anders lautenden Aussagen der Beschuldigten bestritt sie diese allesamt: es stimme nicht, dass die Beschuldigte in Richtung Tramhaltestelle gegangen sei und sie die Beschuldigte verfolgt habe.»

24 Die Privatklägerin gab in diesem Zusammenhang an, sie habe, nachdem sie aus dem Auto ausgestiegen sei, vielleicht zwei Schritte nach vorne gemacht, bevor es passiert sei. Ab da wisse sie nichts mehr bzw. nur, was Lebenspartner ihr gesagt habe, nämlich, dass sie mit einem Schraubenzieher im Kopf am Boden gelegen habe (pag. 271 Z. 235 f., pag. 272 Z. 265 ff., pag. 274 Z. 346 und 357 f.). «Es stimme auch nicht, dass die Beschuldigte ihr gesagt habe, sie müssten mal zusammen sprechen; sie wüsste nicht über was sie mit der Beschuldigten hätte sprechen sollen, nachdem diese sie seit fünfeinhalb Jahren verfolge und ihr das Leben schwer mache. Ebenso wenig stimme, dass sie ausgestiegen sei um die Beschuldigte zusammen zu schlagen, weil diese Fotos gemacht habe. Wie würde das denn aussehen, wenn sie sich eine Zigarette anzünden und dann mit jemandem eine Schlägerei beginnen würde? Sie sei der Beschuldigten nicht hinterher gerannt und habe sie nicht an den Haaren gepackt. Ob sie der Beschuldigten das iPhone weggenommen und weggeworfen habe, [daran erinnere sie sich nicht]. Sie sei Rechtshänderin und mache alles mit der rechten Hand. Sie habe ausser der Zigarette nichts in den Händen gehabt (pag. 271-273). Auf Vorhalt der Aussagen der Beschuldigten, wonach diese der Privatklägerin den Schraubenzieher weggenommen haben will und dabei ihre Jacke [jene der Privatklägerin] beschädigt habe, antwortete sie, das wisse sie nicht (pag. 274, Z. 325 ff.). Auf Vorhalt, wonach sie die Beschuldigte mit der Hand ins Gesicht geschlagen haben soll, nachdem die Beschuldigte ihr den Schraubenzieher weggenommen haben wolle, entgegnete sie, das stimme nicht, sie habe die Beschuldigte nicht angefasst (pag. 275, Z. 368 ff.). Im Weitern äusserte sich die Privatklägerin ausführlich zum Stalking durch die Beschuldigte.» Staatsanwaltliche Einvernahme vom 07.12.2015 «Die Privatklägerin wurde am 07.12.2015 in Anwesenheit ihres Anwaltes sowie des Verteidigers erneut durch die Staatsanwältin befragt (pag. 280 ff.). Vorab gab sie Auskunft zu ihrer nach wie vor beeinträchtigten Gesundheitssituation und führte aus, sie stehe wegen der posttraumatischen Belastung und starker Depressionen seit drei Wochen stationär in psychiatrischer Behandlung (pag. 281, Z. 37 ff.). Die übrige Befragung dreht sich um den schwarzen Daunenmantel, welchen die Privatklägerin zu Tatzeit getragen hatte. Die Privatklägerin gab an, sie habe den Mantel noch nie geflickt, aber sie wisse nicht, ob er eine Beschädigung aufgewiesen habe (pag. 283, Z. 114 ff.). Auf Vorhalt der vom KTD dokumentierten Gewebebeschädigung im Rückenbereich des Mantels und der entsprechenden Aussagen der Beschuldigten gab sie an, nichts darüber zu wissen. Sie habe diesen Mantel praktisch jeden Tag getragen und da sei er noch nicht defekt gewesen. Sie wisse nicht, wie die Beschädigung entstanden sei. Sie erinnere sich nur noch, dass sie aus dem Auto ausgestiegen sei. Von da an wisse sie nichts mehr.» Einen Pelzkragen – ein solcher wurde am Tatort aufgefunden (vgl. pag. 471 f.) – habe sie nie getragen (pag. 283 Z. 90 f.). Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 06.06.2016 beschrieb [die Privatklägerin] erneut ihren nach wie vor beeinträchtigten Gesundheitszustand. Wenn sie aufgeregt, nervös oder müde sei, sehe sie alles doppelt und sie könne nicht mehr ohne Brille lesen. In die Ferne sehe sie im Moment alles nur verschwommen. Wegen eines Drucks auf den Sehnerv werde sie sich demnächst erneut im Bereich der Narbe operieren lassen müssen. Erneut befinde sie sich seit zwei Wochen wegen psychischen Belastungssymptomen, etc. stationär in Behandlung (pag. 1341, Z. 23 ff.).» Weiter gab die Privatklägerin an, sie sei immer noch vollumfänglich arbeitsunfähig (pag. 1342 Z. 51).

25 «Zur Sache gab sie zusammengefasst an, dass sie sich nur noch daran erinnere, dass C.________ und sie im Auto gesessen hätten, die Beschuldigte beim Auto aufgetaucht sei, herumgeschrien und sie beleidigt habe. Sie [die Privatklägerin] habe sich eine Zigarette angezündet und sei aus dem Auto ausgestiegen. Sie habe keinerlei eigene Erinnerung, was danach geschehen sei. Sie präzisierte, dass sie nach dem Vorfall von C.________ verlangt habe, dass er ihr alles über den Vorfall erzähle. Auch an einen Schraubenzieher habe sie keine eigenen Erinnerungen mehr [...] (pag. 1343, Z. 91 ff.).» Weshalb sie aus dem Auto ausgestiegen sei, wisse sie nicht mehr. Sie frage sich selber oft, was sie dort gewollt habe. Vielleicht habe sie der Beschuldigten sagen wollen, dass sie sie in Ruhe lassen und weggehen solle. Wenn sie [der Beschuldigten] irgendetwas hätte tun wollen, hätte sie sich wohl nicht die Zigarette angezündet (pag. 1345 Z. 204 ff.). «Auf Vorhalt eines ab dem Mobiltelefon der Beschuldigten gesicherten Fotos, welches unmittelbar vor der Tat aufgenommen worden war (pag. 712), erkannte sie sich und ihre Handtasche wieder (pag. 1346, Z. 229 ff.).» Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung An der Berufungsverhandlung wurde die Privatklägerin nicht mehr zur Sache befragt. Zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand gab sie zu Protokoll (pag. 1560 ff.), sie habe immer noch tagtäglich Schmerzen und Probleme mit den Augen. Zunächst sei es mit der Brille gut gegangen, doch nach Einsetzung des Stent habe es sich wieder verschlechtert und sie sehe wieder Doppelbilder. Zudem habe sie am Kopf im Bereich der Wunde und manchmal auch in der rechten Hand Sensibilitätsstörungen. Auch psychisch gehe es ihr nicht gut. Sie sei 2016 zwei Monate in der Klinik V.________ und anschliessend zwei weitere Monate in der Klinik T.________ gewesen. Aktuell sei sie weiterhin in [ambulanter] psychologischer Behandlung. Sie könne den Vorfall und das jahrelange Stalking einfach nicht verarbeiten. Zudem werde sie schnell müde und ihre Konzentrationsfähigkeit sei eingeschränkt. 8.13 Aussagen von C.________ Polizeiliche Einvernahme vom 03.02.2015 «C.________ wurde am 03.02.2015 ab 13:00 Uhr erstmals polizeilich als Auskunftsperson zu Protokoll befragt (pag. 360 ff.). Er schilderte von sich aus, er und seine Freundin B.________ (Privatklägerin), hätten nach Langnau i.E. fahren wollen. Als er vom Parkplatz kommend auf die ________strasse habe einbiegen wollen, sei plötzlich seine Ex-Freundin (Beschuldigte), vor das Auto gesprungen und habe mit dem Mobiltelefon versucht sie zu fotografieren. Sie habe ihnen den Weg versperrt, weshalb er ausgestiegen sei um ihr zu sagen, dass sie sie durchlassen solle. Die Beschuldigte mache ihm seit August 2011 das Leben zur Hölle und sei praktisch jeden Tag bei ihm aufgetaucht. Als er vor dem Auto gestanden sei und sie gefragt habe, weshalb sie dies mache, habe sie geantwortet, dass sie ihn kaputt machen werde. Er sei wieder ins Auto eingestiegen und habe weiterfahren wollen. Sie habe ihnen aber weiterhin den Weg versperrt, weshalb seine Freundin mit der Beschuldigten habe sprechen wollen. Seine Freundin sei ausgestiegen und habe die Beschuldigte gefragt, was das Ganze solle. Auf einmal habe die Beschuldigte einen Schraubenzieher in der Hand gehabt. Als er diesen gesehen habe, habe er das Auto so schnell wie möglich parkiert, sei ausgestiegen und seiner Freundin zu Hilfe geeilt. Seine Freundin sei bereits in Rückenlage auf dem Trottoir gelegen und die Beschuldigte sei auf ihr gekniet und habe sie mit beiden Händen am Hals gewürgt. Dabei habe die Beschuldigte geschri-

26 en, dass sie ihn und seine Freundin fertig machen werde. Er sei dazu gerannt und habe die Beschuldigte von seiner Freundin weggezogen. Er sei auf die Beschuldigte gekniet und habe deren Hände auf den Boden gedrückt, so dass sie nichts mehr habe tun können. Er habe mehrere Male gerufen, dass jemand die Polizei verständigen soll. Als die Beschuldigte bemerkt habe, dass die Polizei komme, habe sie begonnen um Hilfe zu schreien [und etwas vorgespielt]. Er sei bis zum Eintreffen der Polizei auf der Beschuldigten gekniet, um sie am Fliehen zu hindern (pag. 361, Z. 18 ff.).» Auf Frage, ob er gesehen habe, ob die Beschuldigte auf die Privatklägerin eingestochen habe, ergänzte C.________: «[...] [Er] habe vor dem Abstellen des Autos gesehen, dass es zwischen der Beschuldigten und seiner Freundin zu einem Kampf gekommen sei. Die Beschuldigte habe von oben auf seine Freundin eingestochen. [Auf Nachfrage] könne [er] nicht sagen, wie oft. Er habe nicht mehr gesehen, weil er ja das Auto abgestellt habe (pag. 361, Z. 49 ff.). Er und die Beschuldigte seien ca. 10 Jahre ein Paar gewesen, hätten jedoch nie zusammen gewohnt. Im August 2011 hätten sie sich getrennt und seither werde er von der Beschuldigten terrorisiert (pag. 361, Z. 61 ff.). Er vermute, dass die Beschuldigte diese Trennung nie verarbeitet habe und sich an ihm habe rächen wollen (pag. 362, Z. 75 ff.).» Delegierte Einvernahme vom 05.02.2015 «Am 05.02.2015 wurde C.________ im Auftrag der Staatsanwältin erneut durch die Polizei als Auskunftsperson befragt (pag. 364 ff.). Er deponierte ausführlich, dass er sich bereits in der Vergangenheit von Personen aus dem Umfeld der Beschuldigten, namentlich von G.________, dem Sohn der Beschuldigten, bedroht [gefühlt habe]. Einem Verbal kann entnommen werden, dass die Befragung durch die Fahnderin aufgrund des emotionalen Zustands von C.________ zeitweise unterbrochen und uniformierte Polizeibeamte beigezogen werden mussten (pag. 366, Z. 99 ff.). Zum Vorfall selber ergänzte er im Verlauf der Befragung, die Beschuldigte sei hinter einem Baum hervor vor sein Auto gesprungen. Er habe um sie herum fahren wollen, aber die Beschuldigte sei immer wieder vor sein Auto gesprungen. Als er ausgestiegen sei um mit ihr zu sprechen, habe sie seine Freundin als Hure bezeichnet.» Er sei wieder ins Auto gestiegen und habe losfahren wollen, doch plötzlich sei die Privatklägerin nicht mehr im Auto gewesen. Es sei schneller gegangen als in einem Film. Als er das gemerkt habe, habe er nach vorne geschaut und das Auto sei davon gerollt, er habe es nicht mehr unter Kontrolle gehabt, es sei einfach gefahren. Dann habe er schon den Schraubenzieher gesehen. «Den Schraubenzieher habe er in den Händen der Beschuldigten gesehen und dieser gehöre weder ihm, noch seiner Freundin, sondern der Beschuldigten. Nachdem er die Beschuldigte von seiner Freundin weggerissen habe, habe er sich auf sie gesetzt und gleichzeitig mit seiner rechten Hand seiner am Boden liegenden Freundin eine Zigarette aus dem Mund genommen (pag. 367, Z. 135 ff.).» Als er auf der Beschuldigten gesessen habe, habe diese geäussert, sie werde sie alle («uns», d.h. die Privatklägerin und C.________) töten (pag. 367 Z. 158). «Weil er offenbar schon während der ganzen Befragung die gestellten Fragen als Angriff gegen sich selber auffasste, beschuldigte C.________ die befragende Fahnderin mit der Beschuldigten unter einer Decke zu stecken und verlies schlussendlich die Befragung abrupt und ohne das Protokoll zu unterzeichnen (pag. 368, Z. 171 ff.).» Delegierte Einvernahme vom 12.02.2015

27 «C.________ wurde am 12.02.2015 erneut im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch die Polizei als Auskunftsperson befragt (pag. 369 ff.). Bei der Befragung waren der Verteidiger sowie der Rechtsvertreter der Auskunftsperson bzw. der Privatklägerin anwesend. C.________ schilderte den Vorfall nochmals und wich dabei nicht nennenswert von seiner bisherigen Version ab.» Er gab an, er habe zunächst um die vor dem Auto stehende Beschuldigte herum wollen. Dann sei er ausgestiegen, habe sie gefragt, was sie wolle, und ihr gesagt, sie solle sie vorbeilassen. Er sei wieder eingestiegen und habe versucht, wegzufahren. Da sei die Privatklägerin ausgestiegen und er habe einen Schraubenzieher in der Hand der Beschuldigten gesehen (pag. 370 Z. 22 ff.). «Er präzisierte, er sei sofort aus dem Auto ausgestiegen, nachdem er den Schraubenzieher in der rechten Hand der Beschuldigten gesehen habe. Das Auto sei danach weitergerollt und schlussendlich von selber zum Stillstand gekommen, er habe es nicht parkiert.» Gleichbleibend gab er an: «[...] bevor die Polizei eingetroffen sei, habe er seiner Freundin die Zigarette aus dem Mund genommen, habe ihre grossen Augen gesehen und habe sie gedreht. Seine Freundin habe sich übergeben müssen. Erst als die Polizeisirene hörbar gewesen sei, habe die Beschuldigte zu schreien begonnen (pag. 370, Z. 20 ff.). Den Schraubenzieher in der Hand der Beschuldigten habe er erstmals gesehen, nachdem er wieder ins Auto eingestiegen sei und habe wegfahren wollen. Er sei in diesem Moment hinter dem Steuer gesessen. Er habe den Gegenstand in der rechten Hand der Beschuldigten sofort als Schraubenzieher erkannt. Die Distanz habe höchstens zwei Meter betragen. Die Beschuldigte sei in diesem Zeitpunkt beifahrerseitig an der Frontecke des Autos gestanden, während seine Freundin im Begriff gewesen sei, das Auto zu verlassen und neben der Beifahrertüre gestanden sei. Die Beschuldigte habe den Schraubenzieher auf Kopfhöhe gehalten, [mit dem Metallteil auf der Seite des Handballens,] wie wenn sie damit drohen oder zustechen wollte. [Wie die Beschuldigte seine Freundin am Kopf verletzt habe,] habe er nicht gesehen. Er habe erst gesehen, dass seine Freundin verletzt [gewesen] sei, als er die Beschuldigte von ihr runtergenommen und seine Freundin umgedreht habe. Seine Freundin sei nur dagelegen, habe nichts gemacht und nichts gesagt, nur noch geröchelt, als er ihr die Zigarette weggenommen habe (pag. 371, Z. 53 ff.; 372, Z. 118 f.). Den Schraubenzieher habe er zu keinem Zeitpunkt berührt.» Wo sich der Schraubenzieher befunden habe, als die Beschuldigte auf der Privatklägerin gesessen sei, wisse er nicht; die Beschuldigte habe ihn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Händen gehabt (pag. 371 Z. 99). Er habe die Beschuldigte an den Schultern gepackt und weggezogen, sie umgedreht und sich auf sie gesetzt. Die Beschuldigte habe immer noch – in bosnischer Sprache – gedroht, dass sie ihn und die Privatklägerin («uns») umbringen werde (pag. 372 Z. 110 ff.). Die Privatklägerin habe der Beschuldigten sagen wollen, dass diese sie weiterfahren lassen solle. Sie habe nichts ausser eine Zigarette in den Händen gehalten (pag. 372 Z. 133 ff.). «Auf Vorhalt der Aussagen der Beschuldigten, wonach er die Hand der Beschuldigten, in welchem diesen den Schraubenzieher gehabt habe, gehalten und damit eine schlagende Bewegung gemacht habe, verneinte er dies. Als er nach der Zigarette seiner Freundin gegriffen habe, sei er von der Beschuldigten gekratzt worden. Es könne sein, dass er die Beschuldigte da berührt habe. Ob er sie am Hals berührt habe, wisse er nicht. Gewürgt habe er die Beschuldigte aber nicht (pag. 372, Z. 146 ff.).

28 Angesprochen auf die übergebene Geldsumme gab C.________ zusammengefasst an, die Beschuldigte habe ihm nicht CHF 50'000.00, sondern nur CHF 36'700.00 zur Aufbewahrung anvertraut, dies, weil die Beschuldigte das Geld nicht zu Hause habe aufbewahren und nicht habe auf ein eigenes Bankkonto einzahlen wollen. Er habe davon nichts gebraucht. Die CHF 36'700.00 habe er der Beschuldigten zwischen dem 17. und 24.08.2011 am Bärenplatz in Bern in Anwesenheit eines Zeugen (L.________) zurückgegeben. Seiner Erinnerung nach sei die Geldrückgabe schriftlich dokumentiert worden, aber er habe diesen Beleg nicht mehr (pag. 375, Z. 253 ff.). Die übrige Befragung drehte sich um die Belästigungen durch die Beschuldigte während der vergangen Jahre.» Staatsanwaltliche Einvernahme vom 13.07.2015 «Die Staatsanwältin befragte C.________ in Anwesenheit des Verteidigers und des Vertreters der Privatklägerin am 13.07.2015 als Zeugen (pag. 393 ff.). Er wiederholte dabei ohne wesentliche Abweichungen seine bisherige Version des Tatablauf und ergänzte eine frühere Skizze des Tatortes mit weiteren Einträgen zu den örtlichen Gegebenheiten (pag. 398; 404).» Einleitend gab er an, er sei von der Polizei manchmal komisch befragt worden. Damit werde «an der falschen Seite gegraben». Er habe schliesslich im Minimum ein Leben gerettet. Wenn er die Beschuldigte nicht zurückgehalten hätte, wäre die Privatklägerin jetzt tot (pag. 394 Z. 37 ff.). Gleichbleibend sagte C.________ aus, er habe die Beschuldigte zunächst selbst gebeten, wegzugehen und sei dann wieder ins Auto gesessen. Doch die Beschuldigte habe sie weiter beschimpft. Er habe den Motor gestartet, da sei die Privatklägerin ausgestiegen und habe die Zigarette angezündet. In diesem Moment habe er den Schraubenzieher gesehen. Es sei so schnell gegangen, es seien ein paar Sekunden gewesen (pag. 397 Z. 157 ff.). «Abweichend von seinen letzten Aussagen wollte er das Auto wieder – wie in der ersten Befragung – selber zum Stillstand gebracht haben, bevor er ausgestiegen sei (pag. 398, Z. 167 f.).» Gleichbleibend gab er hingegen an, als er hingerannt sei, sei die Privatklägerin bereits auf dem Rücken gelegen und die Beschuldigte oben drauf und habe sie am Hals gehalten (pag. 398 Z. 170 ff.). «Auf Frage bestätigte er, dass er nicht mitbekommen habe, was zwischen den beiden Frauen passiert sei, bis er bei den beiden eingetroffen sei. Er wisse nicht, ob die beiden Frauen überhaupt etwas miteinander gesprochen hätten, denn seine Freundin habe ja eine Zigarette im Mund gehabt (pag. 398, Z. 183 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen der Beschuldigten, wonach die Privatklägerin die Beschuldigte angegriffen habe und die Beschuldige der Privatklägerin den Schraubenzieher weggenommen haben will, entgegnete er, wie immer spiele die Beschuldigte die Unschuldige. Er habe der Polizei schon mehrfach gesagt, dass die Beschuldigte im Coop in ________ Schraubenzieher gekauft habe. Man solle I.________ dazu befragen (pag. 398, Z. 193 ff.). Auf weitere Vorhalte gab er an, es interessiere ihn nicht, was die Beschuldigte, dieses "Monstrum" sage. Es stimme nicht, dass er die Hand der Beschuldigten "geschüttelt" habe. Seine Freundin sei bereits am Boden und die Beschuldigte auf ihr gewesen, als er dazu gekommen sei (pag. 399, Z. 211 ff.). Im Übrigen gab der Zeuge Auskunft über das Verhalten der Beschuldigten in den vergangenen Jahren und beschwerte sich darüber, dass er seiner Meinung nach von den Behörden diesbezüglich zu wenig ernst genommen werde.»

29 Des Weiteren berichtete er u.a., dass die Beschuldigte auch schon während ihrer Beziehung aggressiv ihm gegenüber aufgetreten sei. Etwa Ende September 2009 habe sie ihn mit einem Dolch an der Brust verletzt und der Sohn ihres jüngsten Bruders habe dazwischen gehen müssen (pag. 395 Z. 82 f.). Weiter bestätigte er, dass wegen der Beschuldigten seine IV-Rente sistiert worden sei (pag. 401 Z. 299 ff.). 8.14 Aussagen von Dr. D.________ «D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wurde am 06.05.2015 durch die Staatsanwältin in Anwesenheit des Verteidigers und eines Vertreters der Privatklägerin als Zeugin befragt6 (pag. 433 ff.), nachdem sie vorgängig einen schriftliche Bericht verfasst (pag. 838 ff. [vgl. vorstehend E. II.8.6]) und der Staatsanwaltschaft die Krankengeschichte der Beschuldigten vorübergehend zur Einsichtnahme überlassen hatte (pag. 840 ff.). Sie berichtete ausführlich über das Vorleben der Beschuldigten und deren Traumatisierung im Rahmen des Bosnienkrieges im Jahr 1992 sowie über die schwierige Beziehung zwischen der Beschuldigten und C.________, welche im Rahmen der Behandlung immer wieder ein Thema gewesen sei. Im Jahr 2011 hätten sich die beiden offiziell getrennt, wobei eine Trennung schon Jahre vorher immer wieder eine Thema gewesen sei (pag. 435, Z. 91 ff.). Die Beschuldigte habe die Trennung nicht verkraften können. Nachdem die Beschuldigte herausgefunden habe, dass C.________ schon vor der offiziellen Trennung mit der Privatklägerin zusammen gewesen sei, habe sie dies "völlig aus dem Takt" gebracht und bei der Beschuldigten hätten sich starke Rachegefühle entwickelt (pag. 436, Z. 103 ff.). Die Beschuldigte habe zeitweise in der Privatklägerin die Hauptschuldige gesehen und die Privatklägerin und deren Mutter mit schwarzer Magie in Verbindung gebracht (pag. 436, Z. 127 ff.). Angesprochen auf ihren schriftlichen Bericht, wonach die Beschuldigte seit Jahren Rachegefühle gehabt habe, C.________ und die Privatklägerin zu töten, erläuterte die Zeugin, die Beschuldigte habe verschiedenste Phantasien im Wachzustand aber auch in Form von Träumen gehabt. Darin habe sie C.________ beispielsweise gefangen genommen, in einen Wald geschleppt und gefoltert. Sie sei sich oft nicht schlüssig gewesen, ob sie ihn ganz umbringen oder ihm derart Schmerzen zufügen wolle, dass er ein ganzes Leben lang daran denken müsste. Aus Berichten von C.________, eines Zeugen und der Beschuldigten selber wisse sie auch, dass die Beschuldigte schon früher im Rahmen von massiven Streitereien in der Wohnung mit Messern oder Gabeln auf C.________ losgegangen sei (pag. 437, Z. 153 ff.). Die Zeugin bestätigte ihren Bericht dahingehend, dass ihr die Beschuldigte [im November 2014] einen ca. 30 cm langen Schraubenzieher in ihrer Handtasche gezeigt habe. Es sei ein grosser mit dickem Metallstift gewesen, nicht einer für kleine Schrauben. Bezüglich Beschaffenheit und Farbe des Griffs sei sie sich heute unsicher [, möglicherweise sei der Griff schwarz und aus Plastik gewesen]. Die Beschuldigte habe ihr gesagt, dass es ihr – im Gegensatz zu Bosnien – hier nicht erlaubt sei, eine Pistole zu haben, aber sie brauche etwas, um sich zu verteidigen. Sie habe die Beschuldigte gebeten, den Schraubenzieher aus ihrer Handtasche zu entfernen, wisse aber von einer anderen Patientin, dass sie dieser den Schraubenzieher auch gezeigt habe (pag. 438, Z. 175 ff.). Nachdem der Zeugin eine Foto des Tatwerkzeugs vorgelegt wurde, gab sie an, vom Durchmesser des Metallstifts her entspreche der Schraubenzieher auf dem Foto demjenigen, welchen sie in der Handtasche der Beschuldigten gesehen habe (pag. 438, Z. 191 ff.). 6 Entbindung vom Arztgeheimnis vgl. pag. 834.

30 Auf Frage des Privatklägervertreters nach der Persönlichkeit der Beschuldigten gab die Zeugin an, es habe im Verlauf der Zeit eine Veränderung gegeben. Sie würde die Beschuldigte als "rigide, unflexibel, uneinsichtig" bezeichnen. Die Beschuldigte sei verbittert und in letzter Zeit stark Ich-bezogen gewesen. Sie habe aber auch positive Anteile und könne sehr warm und herzlich sein. Die beiden Kriege, jener in Bosnien und jener mit ihrem Ex-Freund, hätten jedoch zur vorerwähnten Entwicklung geführt, was ausserdem eine Isolation im sozialen Umfeld zur Folge gehabt habe (pag. 438, Z. 204 ff.). Wenn sie sich extrem ungerecht behandelt fühle, könne die Beschuldigte gewalttätig werden. Die Zeugin verwies auf frühere Vorfälle und erwähnte beispielhaft einen ihr durch mehrere Quellen zugetragenen Vorfall aus dem Jahr 2008 (pag. 439, Z. 219 ff.). Die zunehmende Isolation habe ihrer Meinung nach aber zu keinem Realitätsverlust geführt. Die Beschuldigte stehe mit beiden Beinen am Boden. Psychotische Elemente und eine Verkennung der Realität hätte sie nie gehabt – die Beschuldigte sei immer "sehr bewusst da" gewesen (pag. 439, Z. 235 ff.). Die Zeugin bestritt zusammengefasst die ihr von der Beschuldigten vorgeworfene "Verflechtungen" mit C.________. Dass sie ein Verhältnis mit C.________ haben soll, sei Schwachsinn. Dass sie gleichzeitig die Ärztin von C.________ und der Beschuldigten gewesen sei, hätten sie mehrmals miteinander besprochen und sei im Einverständnis mit den beiden passiert. Sie habe immer strikt getrennt, was ihr von jedem der beiden anvertraut worden sei (pag. 440, Z. 251 ff. – pag. 441).» 8.15 Aussagen weiterer Personen «Durch die Polizei wurden E.________ (Melder; pag. 353 ff.), dessen Bruder F.________ (pag. 356 ff.), G.________ (Sohn der Beschuldigten, pag. 405 ff.) H.________ (Sohn der Beschuldigten, pag. 420 ff.) und I.________ (pag. 443 ff.) befragt.» E.________, der Melder, gab an, sie seien im Lift gewesen, als sie jemanden schreien gehört hätten. Von weitem habe er jemanden am Boden liegen sehen. Was passiert sei, habe er nicht gesehen (pag. 354 Z. 19 ff.). Sein Bruder, F.________, gab an, er habe gesehen, wie ein Mann eine Frau weggezogen und danach zu Boden gedrückt habe. Was zuvor geschehen sei, habe er nicht beobachten können. Als er sich genähert habe, habe er gesehen, dass der Mann auf der Frau gelegen und diese festgehalten habe. Der Mann habe ihn gebeten, der anderen Frau zu helfen. Der Mann habe ihn zudem auf ein Messer aufmerksam gemacht, das dort am Boden liegen sollte. Als er sich umgedreht habe, habe er einen kleinen roten Schraubenzieher am Boden liegen gesehen. Der Mann sei auf der Frau gesessen und [diese] habe immer wieder versucht, sich zu lösen. Als sie die Polizei bemerkt habe, habe sie sich noch mehr gewehrt. Er (F.________) sei bereit gestanden, um dem Mann zu Hilfe zu eilen, falls die Frau hätte entwischen können (pag. 357, Z. 29 ff.). G.________ gab zu Protokoll, es sei seiner Mutter in der Zeit vor der Tat gar nicht gut gegangen. Seit 1-2 Jahren habe sie das Gefühl gehabt, verfolgt zu werden. Sie habe auch erzählt, C.________ habe ihr das Knie verdreht und ihr Geld gestohlen. Sie habe sich ungerecht behandelt gefühlt und gesagt, sie könne damit nicht leben (pag. 407 Z. 81 ff.). Wieso seine Mutter die Privatklägerin hassen sollte, wollte er nicht wissen (pag. 410 Z. 223). Sein Bruder, H.________, bestätigte hingegen, dass die Beziehung zwischen seiner Mutter und der Privatklägerin nicht gut gewesen sei. Er gab an, gehört zu haben, dass die Privatklägerin seiner Mutter weh getan habe, indem sie ihr gesagt

31 habe, dass sie und C.________ mit ihrem Geld in die Türkei reisen würden. Weiter führte H.________ aus, wenn man wisse, dass jemand, seine Mutter, psychische Probleme habe, so würde er sich gut überlegen, was er ihr gegenüber sagen würde. Man sollte nicht in den Wunden einer bereits verletzten Person stochern. Angst müsse man zwar nicht vor ihr haben, aber Respekt (pag. 424 Z. 194 ff.). I.________, Verkäuferin im Coop ________, gab schliesslich an, dass die Beschuldigte ihr gegenüber etwa zwei Jahre zuvor angegeben gehabt habe, C.________ immer noch zu lieben, deshalb habe sie ihn sehen wollen. Die Beschuldigte habe ihn aber auch bei der Polizei anschwärzen wollen. Dass sie ihm etwas hätte antun wollen, habe die Beschuldigte ihr gegenüber nie geäussert (pag. 447 Z. 183 ff.). Allerdings habe sie vernommen, dass die Beschuldigte in der Vergangenheit bereits auf ihren Mann losgegangen sei, auch mit einem Schraubenzieher (pag. 444 Z. 38 ff.). Dass das Tatwerkzeug in ihrem Coop gekauft worden sei, konnte sie nicht bestätigen. 8.16 Aussagen der Beschuldigten Delegierte Einvernahme vom 04.02.2015 «A.________ wurde am 04.02.2015 in Anwesenheit ihres Verteidigers und unter Beizug eines Dolmetschers in der Bewachungsstation des Inselspitals Bern erstmals durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft als Beschuldigte befragt (pag. 286 ff.). Sie gab an, noch unter Schock zu stehen, erklärt sich aber bereit, die gestellten Fragen zu beantworten (pag. 287, Z. 14 ff.). Sie sei am Morgen des 03.02.2015 noch bei der Polizei gewesen und habe Fotos von Kontrollschildern von Autos von C.________ deponiert, weil C.________ Autos nach Bosnien verkaufe. Zwischen 11:00 Uhr und 11:30 Uhr habe sie sich in den ________ begeben. Das unter einer grossen Tanne parkierte Auto von C.________ habe sie zuerst gar nicht richtig gesehen. Dann sei C.________ in ihre Richtung gefahren. Er habe sie gesehen, habe angehalten und sei ausgestiegen. Sie hätten ein normales Gespräch geführt. Sie habe von ihm das Geld zurückverlangt und verlangt, dass er das mit ihrem Bein zugebe. Er habe ihr darauf beide "Stinkefinger" gezeigt und gesagt, das sei alles, was sie bekomme (pag. 288, Z. 38 ff.). Gefragt nach dem Geld und der Sache mit dem Bein führte sie zusammengefasst aus, sie habe im Jahr 2001 einen Unfall auf einem Fussgängerstreifen erlitten und im Mai 2011 deshalb von der W.________-Versicherung CHF 50'000.00 erhalten. Dieses Geld habe sie C.________ im Juni 2011 zur Aufbewahrung übergeben. C.________ habe davon für sie während ihres Bosnienaufenthalts ihre Rechnungen im Umfang von CHF 2'400.00 bezahlt, d.h. er habe von ihr immer noch CHF 47'600.00. Sie sei oft bei C.________ vorbeigegangen und habe das Geld holen wollen. Dabei sei es einmal zu einer tätlichen Auseinandersetzung im Treppenhaus gekommen, in deren Verlauf C.________ sie gepackt und gegen eine Wand geschleudert habe, nachdem sie gedroht habe, die Polizei zu rufen. Dabei sei sie am Kreuzband und am Meniskus verletzt worden7 (pag. 288, Z. 57 ff; 289, Z. 81 ff.). Gefragt, was genau sie im ________ gewollt habe, antwortete sie "nichts", sie habe nur ein Foto von C.________ und seinem Auto machen wollen. C.________ arbeite "schwarz" und sie habe diese Fotos der Polizei, der IV und der SUVA senden wollen (pag. 289, Z. 87 ff.; Z. 116 ff.). Nach dem Gespräch mit C.________ habe sie wieder gehen wollen [, mit «ihr» (gemeint: der Privatklägerin) habe sie nichts zu tun]. Dann sei B.________ ausgestiegen und habe sie an den Haaren gepackt. Sie selber habe in der einen Hand ihr Mobiltelefon und in der anderen Hand ihre Handtasche 7 Verfügung Einstellung des Verfahrens gegen C.________vom 12.06.2012 vgl. pag. 841 f.

32 gehalten. Sie wisse nicht mehr wie, aber beides sei auf den Boden gefallen. B.________ habe ihr gesagt "jetzt bringe ich dich um". Dabei sei sie von B.________ mit der rechten Hand an den Haaren festgehalten worden. Sie habe gesehen, dass B.________ etwas in der anderen Hand gehalten habe. Sie habe diese Hand von B.________ mit ihrer rechten Hand blockiert und ausgedreht und habe ihr so den Gegenstand wegnehmen können. B.________ habe sie darauf mit einer Hand ins Gesicht geschlagen, worauf sie selber mit der Hand, in welcher sie den Gegenstand gehalten habe, gegen B.________ geschlagen und dabei deren Jacke gestreift habe. Dann sei C.________ gekommen, habe sie gepackt, sie sei zu Boden gefallen und irgendwer habe sie in den Bauch getreten. C.________ habe sich dann auf ihren Bauch gesetzt, habe sie gewürgt und gesagt "ich bringe dich um"». Die Beschuldigte fügte an, sie habe keinen Grund, jemanden umzubringen (pag. 289 Z. 106). «Gefragt nach dem Gegenstand gab sie an, sie könne sich nicht genau erinnern, dieser sei spitzig und dünn gewesen, sie denke, es sei ein Schraubenzieher gewesen. Sie verstehe das alles nicht – sie habe doch mit C.________ [«so gut abgeschlossen»]. Mit B.________ habe sie kein Wort gesprochen. Wenn sie C.________ hätte umbringen wollen, hätte sie diesen Gegenstand mitgenommen (pag. 289, Z. 90 ff.). Angesprochen auf die Verletzungen der Privatklägerin gab die Beschuldigte an, sie wisse nicht, ob sie B.________ verletzt habe. Wenn dem so wäre, täte es ihr Leid. Sie sei nicht dorthin gegangen, um sich zu schlagen (pag. 289, Z. 121 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von C.________, wonach sie die Privatklägerin mit einem Schraubenzieher verletzt habe, erklärte sie, sie wisse es nicht. B.________ habe sie an den Haaren gezogen, so dass ihr Kopf die ganze Zeit verdreht gewesen sei. Zudem habe C.________ ihre Hand, in welcher sie den Gegenstand gehalten habe, gepackt und damit eine schlagende Bewegung gemacht. Dazu habe C.________ gesagt, dass er nun sie beide umbringen würde. C.________ sei zwischen B.________ und sie gekommen, während sie sich gegenseitig geschlagen hätten. Sie könne nicht sagen, wann B.________ verletzt worden sei, es sei aber während der Auseinandersetzung gewesen, als C.________ auch dabei gewesen sei. Sie wisse nur noch, dass sie die Jacke von B.________ mit dem Schraubenzieher erwischt habe. Von einer Verletzung von B.________ am Kopf wisse sie nichts (pag. 289, Z. 126 ff.; 290, Z. 132 ff.). Nicht sie sei auf B.________ losgegangen, sondern B.________ sei auf sie losgekommen. Woher B.________ den Gegenstand gehabt habe, wisse sei nicht. Sie habe B.________ den Gegenstand mit ihrer rechten Hand abgenommen, habe eine schwingende Bewegung vor ihrem [eigenen («meinem»)] Bauch durch gemacht und dabei die Jacke von B.________ gestreift. [«Danach» (pag. 290 Z. 146)] sei C.________ dazu gekommen. Was danach mit dem

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