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Bern Obergericht Strafkammern 20.01.2017 SK 2016 388

20. Januar 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·3,310 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Revision (neue Tatsachen/Beweismittel) | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 16 388 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 9. Oktober 2012 bzw. 16. September 2013 (BM 12 23579)

2 Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland), vom 16. September 2013 wurde A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, Hinderung einer Amtshandlung, übler Nachrede, Beschimpfung, Drohung, versuchter Nötigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer gemeinnützigen Arbeit von insgesamt 216 Stunden sowie zu einer Busse von CHF 350.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verurteilt. Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit wurde die Geldstrafe auf 50 Tagessätze zu CHF 30.00, total CHF 1‘500.00, bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Tage bestimmt (unpaginierte Vorakten BM 12 23579; nachfolgend Vorakten). Der Strafbefehl vom 16. September 2013 ersetzte den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 9. Oktober 2012, gegen welchen der Gesuchsteller Einsprache erhoben hatte (Vorakten). Der Strafbefehl vom 16. September 2013 blieb innert Frist unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Mai 2015 wurde die nicht geleistete gemeinnützige Arbeit in eine Geldstrafe von 17 Tagessätzen zu je CHF 30.00 umgewandelt (Vorakten). Nachdem auch die Geldstrafe nicht bezahlt worden war, wurde der Gesuchsteller am 29. Juli 2016 zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen aufgeboten (pag. 7). 3. Mit undatiertem Schreiben (Posteingang: 26. Oktober 2016) gelangte der Gesuchsteller an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und verlangte sinngemäss die Revision des Strafbefehls vom 9. Oktober 2012 resp. des Strafbefehls vom 16. September 2013. Er berief sich auf «neue Beweismaterialien» und machte geltend, «durch diese würde sich der damalige Tatbestand verändern, der zur damals ausgesprochenen Strafe geführt habe» (pag. 5). Am 28. Oktober 2016 leitete die Staatsanwaltschaft Bern-Mittalland die Eingabe des Gesuchstellers zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Bern weiter (pag. 1). 4. Mit Verfügung vom 1. November 2016 zog die Verfahrensleitung der 1. Strafkammer die amtlichen Akten des Verfahrens BM 12 23579 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bei und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, zur Eingabe des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (pag. 13). 5. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 3. November 2016, das Revisionsgesuch sei unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung an den Gesuchsteller zurückzuweisen, unter Androhung des Nichteintretens im Fall einer Nichtvornahme der erforderlichen Verbesserungen (pag. 19 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte vor, die Eingabe des Gesuchstellers entspreche nicht den Begründungsanforderungen. Der Gesuchsteller begnüge sich damit, die Existenz nicht näher bezeichneter neuer Beweismaterialien zu behaup-

3 ten, ohne diese im Einzelnen zu benennen, ihre Erheblichkeit darzulegen oder zu erörtern, in welcher Hinsicht diese Anlass zu einer Änderung des Strafbefehls geben könnten. 6. Mit Verfügung vom 8. November 2016 wurde dem Gesuchsteller Gelegenheit eingeräumt, sein Revisionsgesuch innert zehn Tagen zu verbessern (pag. 25 ff.). Mit Verfügung vom 14. November 2016 wurde der Gesuchsteller zudem aufgrund seines Schreibens an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. November 2016 (pag. 35 ff.) aufgefordert, mitzuteilen, ob er auf eine Revision verzichte oder eine solche gar nie angestrebt habe (pag. 49). 7. Mit Schreiben vom 17. November 2016 teilte der Gesuchsteller mit, da eine Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft nicht möglich sei, halte er an der Revision fest, obwohl dies eigentlich nicht vorgesehen gewesen sei (pag. 53). Er reichte eine schriftliche Bestätigung von B.________ vom 10. März 2016 (pag. 55) sowie ein ärztliches Gutachten von Dr. med. C.________ betreffend Fahrtauglichkeit vom 21. März 2016 als neue Beweismittel ein (pag. 57 ff.). 8. Mit Eingabe vom 23. November 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, das Folgende (pag. 79 ff.): 1. Das Revisionsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 9. Am 5. Dezember 2016 reichte der Gesuchsteller eine Replik ein (pag. 93 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft duplizierte mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 (pag. 129 ff.). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 reichte der Gesuchsteller eine Triplik ein (pag. 139 ff.). II. 10. Nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kann die Revision eines Strafbefehls verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Revisionsgesuche sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. In den Fällen nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO ist das Revisionsgesuch an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). 11. Der Gesuchsteller beantragt in seinem undatierten Gesuch, welches von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zuständigkeitshalber an das Obergericht Bern weitergeleitet wurde, sinngemäss die Revision des Strafbefehls vom 9. Oktober 2012 sowie des Strafbefehls vom 16. September 2013 (pag. 5; vgl. auch sein Schreiben vom 17. November 2016, wonach er am Revisionsantrag festhielt; pag. 53). Der Strafbefehl vom 16. September 2013 ersetzte den Strafbefehl vom 9. Oktober 2012 (vgl. Vorakten). Revisionsobjekt bildet vorliegend demnach aus-

4 schliesslich der Strafbefehl vom 16. September 2013. Der Gesuchsteller ist als verurteilte Person durch den Strafbefehl beschwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Der Strafbefehl vom 16. September 2013 ist rechtskräftig und damit zulässiges Anfechtungsobjekt. Die Strafkammern des Obergerichts sind als Berufungsinstanzen zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig. III. 12. Die Kammer hat nachfolgend zu prüfen, ob auf das Revisionsgesuch eingetreten werden kann bzw. inwieweit es in materieller Hinsicht begründet ist. 13. Ein Revisionsgesuch ist im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO zulässig, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen. Neu sind Tatsachen bzw. Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 410 StPO). Nicht neu sind im Gegensatz dazu Tatsachen, die vom Gericht mindestens als Hypothesen in Betracht gezogen worden sind (MARIA- NNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 410 StPO). Keine neuen Tatsachen sind solche, die zwar bekannt waren, mangels Beweises aber unberücksichtigt geblieben sind. Irrelevant ist entsprechend, dass aus einer bekannten Tatsche nicht die gewünschten Folgerungen gezogen worden sind; eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht beanstandet werden. Auch in antizipierter Beweiswürdigung als nicht relevant erachtete bekannte Tatsachen sind nicht neu (HEER, a.a.O., N. 37 zu Art. 410 StPO m.w.H.). Massgebender Zeitpunkt für die Frage der Neuheit ist der Zeitpunkt des Erlasses des Urteils. Nach dem Urteil eingetretene Umstände oder eine nachträgliche Entwicklung sind somit nicht neu im Sinne der Revision und vermögen eine solche nicht zu begründen (HEER, a.a.O., N. 43 f. zu Art. 410 StPO). Revisionsbegründende Tatsachen und Beweismittel müssen zudem erheblich sein. Neue Tatsachen und Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen. Dabei genügt es, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2015 vom 30. September 2015 E. 2.1; BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73; 122 IV 66 E. 2a S. 67 f.; je m.w.H.). 14. Die Revision dient nicht dazu, ein verpasstes Rechtsmittel nachzuholen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1319 Ziff. 2.9.4.). Ebenso wenig darf sie zur Umgehung der Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen Verwendung finden, indem Tatsachen eingeführt werden, die aus prozessualer Nachlässigkeit nicht geltend gemacht wurden (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74). Ein gegen den Straf-

5 befehl gerichtetes Revisionsgesuch ist in Anbetracht der prozessualen Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens somit dann als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der Verurteilte von Anfang an kannte, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf einfache Einsprache hin eingeleitet worden wäre (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75). 15. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund der neuen Beweismittel und Tatsachen (Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO). Er reichte mit Eingabe vom 17. November 2016 als neue Beweismittel eine schriftliche Bestätigung von B.________ vom 10. März 2016 ein, wonach D.________ zugestanden habe, mit E.________ (Ex- Freundin des Gesuchstellers) sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben (pag. 55), sowie ein ärztliches Gutachten von Dr. med. C.________ vom 21. März 2016 betreffend die Fahrtauglichkeit des Gesuchstellers (pag. 57 ff.). Er führte aus, viele Anklagepunkte stünden im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im Psychiatriezentrum Münsingen. Der dortige Klinikaufenthalt und die erlittenen Zwangsmassnahmen seien ungerechtfertigt gewesen. In der der Replik vom 5. Dezember 2016 und der Triplik vom 20. Dezember 2016 machte der Gesuchsteller weitere Ausführungen dazu, weshalb er eine Revision des Strafbefehls beantrage und er erklärte sich insbesondere mit der Verurteilung wegen übler Nachrede sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Schuldspruch Ziff. 3 und 7 des Strafbefehls vom 16. September 2013; Vorakten) nicht einverstanden (pag. 93 ff.; 139 ff.; vgl. dazu E. III/19 hiernach). 16. Die Generalstaatsanwaltschaft hat betreffend die Bestätigung von B.________ vom 10. März 2016 Folgendes festgehalten (pag. 83): «Was die Bestätigung von B.________ betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass dem regionalen Staatsanwalt bei Erlass des Strafbefehls vom 16. September 2013 der angebliche Seitensprung der ehemaligen Freundin des Gesuchstellers mit D.________ bekannt war; dieser wurde in der Befragung vom 3. September 2013 mehrfach erwähnt (EV-Protokoll S. 3, 9 und 10). Neu ist somit einzig, dass dieser Vorfall durch die schriftliche Erklärung eines Zeugen vom Hörensagen eine Art Bestätigung findet. Für eine Revision reicht jedoch nicht aus, dass einzig die Beweismittel neu sind, mit welchen dem Gericht bereits bekannte Tatsachen vorgelegt werden (SK 14 208 vom 02.03.2015; SK 14 240 vom 19.05.2016). Zu erwähnen ist überdies, dass es, Neuheit unterstellt, an der Erheblichkeit fehlen würde. In der Tat würde der Vorfall, sofern er sich in der attestierten Weise effektiv zugetragen hat, einer Verurteilung wegen der Delikte zum Nachteil von E.________ nicht entgegenstehen. Dass die spezielle Gemütslage, in der sich der Gesuchsteller befand, durch den Strafbefehlsrichter berücksichtigt worden ist, darf ohne Weiteres angenommen werden, zumal sich die sehr deutliche Differenz zwischen den Sanktionen gemäss Strafbefehl vom 9. Oktober 2012 und demjenigen vom 16. September 2013 nicht allein mit den Änderungen zwischen erstem und zweiten Strafbefehl (bloss einfache statt grobe Verkehrsregelverletzung, Wegfall Sachbeschädigung und Zusatzurteil zum Strafbefehl vom 6. Juni 2012) erklären lässt.» 17. Diesen zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Bei der Bestätigung von B.________ handelt es sich in der Tat um kein erhebliches Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, machte

6 der Gesuchsteller bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. September 2013 geltend, dass ihn E.________ mit D.________ betrogen habe (vgl. S. 3, 9 f. des Einvernahmeprotokolls; Vorakten). Ein (eventueller) Seitensprung der ehemaligen Freundin des Gesuchstellers war somit schon im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Thema. Neu ist einzig das vom Gesuchsteller eingereichte Beweismittel (Bestätigung von B.________), welches die der Staatsanwaltschaft bei Erlass des Strafbefehls bereits bekannte Tatsche (angeblicher Seitensprung) bestätigen soll. Dies reicht für eine Revision nicht aus (vgl. E. III/13 hiervor). Selbst wenn E.________ den Gesuchsteller betrogen haben sollte, würde dies im Übrigen – wie von der Generalstaatsanwaltschaft dargetan – die von ihm zu ihrem Nachteil begangenen Straftaten (üble Nachrede; Beschimpfung; Drohung) nicht rechtfertigen resp. einer Verurteilung nicht entgegenstehen. Auch die Kammer vertritt die Auffassung, dass angesichts des ausgesprochenen Strafmasses davon ausgegangen werden kann, dass von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bei Erlass des Strafbefehls die besondere Gemütslage, in welcher sich der Gesuchsteller befand, bereits berücksichtigt wurde. Eine Erheblichkeit des Beweismittels ist mithin nicht gegeben. 18. Mit dem vom Gesuchsteller eingereichten ärztlichen Gutachten von Dr. med. C.________ vom 21. März 2016 lässt sich ebenfalls keine Revision des Strafbefehls vom 16. September 2013 begründen. Das Gutachten von Dr. med. C.________ betrifft den psychischen Zustand und die Fahrtauglichkeit des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Begutachtung im März 2016. Es befasst sich mit Tatsachen, die erst nach dem Strafbefehl vom 16. September 2013 eingetreten sind. Solche Umstände stellen keine neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO dar (vgl. E. III/13 hiervor). Weiter ist auch dem Gutachten von Dr. med. C.________ die Erheblichkeit abzusprechen. Das Gutachten richtet sich an die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführer/Innen. Es enthält keine fundierte Stellungnahme zu den dem Gesuchsteller strafrechtlich vorgeworfenen Delikten. Dr. med. C.________ machte ausschliesslich Ausführungen dazu, weshalb der Gesuchsteller seines Erachtens zum heutigen Zeitpunkt psychiatrisch gesehen fahrtauglich sei (pag. 71). Das Gutachten vermag daher nicht die Beweisgrundlage des Strafbefehls vom 16. September 2013 zu erschüttern. Soweit der Gesuchsteller in seiner Replik und Triplik vorbringt, der Gutachter habe fundiert Stellung zu seinem psychischen Zustand bei der Einweisung ins Psychiatriezentrum Münsingen im Jahr 2012 genommen (pag. 109 ff.; 141), kann ihm nicht gefolgt werden. Derartiges lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Mithin lässt sich mit diesem auch nicht der Beweis erbringen, dass eine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (vgl. Schuldspruch Ziff. 7 des Strafbefehls vom 16. September 2013; Vorakten) nicht berechtigt gewesen wäre oder dass das Delikt wesentlich milder hätte bestraft werden müssen. Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass selbst wenn die damalige Diagnose nicht exakt gewesen wäre, sich daraus nichts Revisionsbegründendes ableiten liesse. Dem eingereichten Beweismittel lässt sich nicht entnehmen, dass die Amtshandlung der den Gesuchsteller ins Psychiatriezentrum Münsingen begleitenden und dort fixierenden Personen offensichtlich rechtswidrig gewesen wäre. Es kann insoweit auf

7 die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (pag. 133). 19. Der Gesuchsteller vermag auch mit seinen weiteren Vorbringen in der Stellungnahme vom 17. November 2016, der Replik vom 5. Dezember 2016 sowie der Triplik vom 20. Dezember 2016 keine neuen und erheblichen Tatsachen darzutun, welche eine Revision des Strafbefehls vom 16. September 2013 rechtfertigen würden: Soweit der Gesuchsteller in der Stellungnahme vom 17. November 2016 vorbringt, der Klinikaufenthalt und die erlittenen Zwangsmassnahmen seien ungerechtfertigt gewesen (pag. 53) und er in allgemeiner Weise Kritik an der fürsorgerischen Unterbringung übt (pag. 109), verkennt er, dass diese Massnahmen nicht im Rahmen des Strafverfahrens angeordnet worden sind. Diese können folglich auch nicht auf dem Weg der Revision gegen den Strafbefehl vom 16. September 2013 angefochten werden. Insoweit kann auf das Revisionsgesuch des Beschuldigten nicht eingetreten werden. Der Gesuchsteller machte in seiner Replik zu Beginn umfangreiche Ausführungen zu seiner gescheiterten Beziehung mit E.________, welche ihn mit seinem besten Freund D.________ betrogen haben soll (pag. 93 ff.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, kann diesen Darstellungen nichts entnommen werden, was eine Revision aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel rechtfertigen würde (vgl. pag. 131). Entsprechendes wurde auch vom Gesuchsteller selbst nicht vorgebracht. Der Gesuchsteller erwähnt in der Replik weiter Delikte zum Nachteil von D.________ (Hausfriedensbruch; Tätlichkeit; üble Nachrede) sowie eine Verurteilung wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügung (pag. 105 ff.). Diese Schuldsprüche bildeten nicht Gegenstand des Strafbefehls vom 16. September 2013 (BM 12 23579). Die Delikte zum Nachteil von D.________ wurden offenbar mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 6. Juni 2012 (EO 11 8817) sanktioniert (vgl. pag. 131). Da vorliegend einzig der Strafbefehl vom 16. September 2013 Revisionsobjekt bildet, ist der Gesuchsteller mit diesen Ausführungen nicht zu hören. Der Gesuchsteller hat im Übrigen auch insoweit nicht rechtsgenüglich dargetan, inwiefern neue erhebliche Tatsachen vorliegen sollten. Der Gesuchsteller bringt betreffend die Verurteilung wegen übler Nachrede zum Nachteil von E.________ (vgl. Schuldspruch Ziff. 3 des Strafbefehls vom 16. September 2013; Vorakten) in der Replik vor, er habe hinsichtlich des Fremdgehens mit D.________ die Wahrheit gesagt. Da er beweisen könne, dass E.________ fremdgegangen sei, habe er keine üble Nachrede begangen (pag. 113). Insoweit wird auf E. III/16 f. hiervor verwiesen. Die Bestätigung von B.________ stellt kein erhebliches Beweismittel und damit keinen zureichenden Revisionsgrund dar. Der (angebliche) Seitensprung von E.________ war der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland bei Erlass des Strafbefehls bereits bekannt. Es handelt sich hierbei mithin um keine neue Tatsache. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, er habe im

8 Kollegenkreis nie Unwahrheiten verbreitet, wonach E.________ von ihrem Vater misshandelt worden und eine Betrügerin sei und notorisch fremdgehen würde (pag. 111), ist er mit diesem Einwand im Revisionsverfahren nicht mehr zu hören. Dies hätte im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden müssen, zumal der Gesuchsteller bei Erlass des Strafbefehls vom 16. September 2013 anwaltlich vertreten war und eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme stattfand (vgl. Vorakten). Ein triftiger Grund, weshalb ihm nicht möglich gewesen wäre, diesen Einwand bereits damals geltend zu machen, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Gesuchsteller nicht dargetan. Insoweit kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden (vgl. E. III/14 hiervor). Der Gesuchsteller wehrt sich in der Replik weiter gegen die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (vgl. Schuldspruch Ziff. 7 des Strafbefehls vom 16. September 2013; Vorakten). Soweit er sich dabei auf das Gutachten von Dr. med. C.________ beruft (pag. 109 ff.), wird auf E. III/18 hiervor verwiesen. Das Gutachten betreffend die Fahrtauglichkeit ist nicht geeignet, den Strafbefehl und insbesondere die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Zweifel zu ziehen und eine Abänderung des Strafbefehls als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Der Gesuchsteller macht in seiner Replik gegen die Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte weiter erstmals geltend, er habe keine Abwehrschläge ausgeteilt, sondern nur wild mit den Armen herumgefuchtelt (pag.111). Dieser Einwand kann im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden, sondern hätte im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht und gerügt werden müssen (vgl. E. III/14 hiervor). Schliesslich beanstandet der Gesuchsteller die Richtigkeit der Berechnung der Ersatzfreiheitsstrafe durch das Amt für Justizvollzug (pag. 115 ff.; vgl. pag. 7). Dieses Argument stellt keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 StPO dar. Der Gesuchsteller hätte einen allfälligen Fehler in der Berechnung mit den Rechtsmitteln gemäss dem Gesetz über Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) anfechten müssen (vgl. Art. 80 Abs. 2 SMVG; innert 30 Tage Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion). Ist die diesbezügliche Rechtsmittelfrist verpasst, kann nicht auf die Revision ausgewichen werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass für die Kammer keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, inwiefern die Berechnung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht korrekt vorgenommen worden sein sollte. Art. 39 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 101) bestimmt, dass im Falle der Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe vier Stunden gemeinnützige Arbeit einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. Entgegen der Meinung des Gesuchstellers wird für die geleistete gemeinnützige Arbeit nicht mit einem Stundenansatz von CHF 25.00 gerechnet. 20. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO nicht erfüllt ist. Das Gesuch erweist sich mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes als (teilweise offensichtlich) unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Art. 412 Abs. 2 und 413 Abs. 1 StPO).

9 21. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 500.00 (Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]).

10 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Abteilung Straf- und Massnahmevollzug Bern, 20. Januar 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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