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Bern Obergericht Strafkammern 04.05.2017 SK 2016 364

4. Mai 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·12,636 Wörter·~1h 3min·1

Zusammenfassung

sexuelle Handlungen mit einem Kind sowie Widerrufsverfahren | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 16 364 + 365 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Mai 2017 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Obergerrichtssuppleantin Krieger, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin i.V. Ulrich Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand sexuelle Handlungen mit einem Kind sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 23. Mai 2016 (PEN 2015 104 + 106)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) erklärte mit Urteil vom 23. Mai 2016 A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der sexuellen Handlung mit einem Kind, mehrfach begangen zum Nachteil von C.________, und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben mit einer Probezeit von vier Jahren. Zudem wurde die mit Strafbefehl vom 23. Februar 2012 ausgesprochene Strafe widerrufen und deren Vollzug angeordnet, unter Auferlegung der Kosten des Widerrufsverfahrens. Die Zivilklage wurde teilweise gutgeheissen und der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung zu Gunsten von C.________ in der Höhe von CHF 1‘000.00 verurteilt. Weiter wurde er zu den Verfahrenskosten von CHF 9‘137.50 (exkl. Kosten Widerrufsverfahren, amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft) verurteilt (pag. 289 ff.). 2. Berufung und Anschlussberufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ im Namen des Beschuldigten mit Eingabe vom 25. Mai 2016 fristgerecht die Berufung an (pag. 297). Die schriftliche Urteilsbegründung des Regionalgerichts datiert von 4. Oktober 2016, welche mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 den Parteien zugestellt wurde (pag. 328 f.). Am 1. November 2016 reichte der Beschuldige form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 333). Mit Eingabe vom 22. November 2016 (pag. 340) erhob die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung. Rechtsanwältin D.________ verzichtete mit Eingabe vom 24. November 2016 im Namen der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) auf eine Anschlussberufung und das Stellen eines Nichteintretensantrages betreffend die Berufung des Beschuldigten (pag. 342). Betreffend die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft stellte sie ebenfalls keinen Nichteintretensantrag (pag. 348). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht zum Eintreten auf die Anschlussberufung vernehmen (pag. 351). Am 4. Mai 2017 fand in Anwesenheit des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 390 ff.). 3. Anträge der Parteien Die Verteidigung stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2017 folgende Anträge, welche bereits mit Eingabe vom 1. November schriftlich eingereicht worden waren (pag. 333 f. sowie pag. 396): a) Seitens des Beschuldigten wird ein Freispruch beantragt.

3 b) Seitens des Beschuldigten wird oberinstanzlich die Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung in der Höhe des festgelegten, amtlichen Honorars von Rechtsanwalt B.________ beantragt. c) Seitens des Beschuldigten wird oberinstanzlich eine vollständige Abweisung der Zivilklage beantragt. d) Seitens des Beschuldigten wird oberinstanzlich ein Nichteintreten / Verzicht auf das Widerrufsverfahren beantragt. e) Für das Berufungsverfahren wir beantragt, dass die Kosten gemäss dem beantragten Verfahrensausgang zu verteilen sind. f) Für das Berufungsverfahren wird beantragt, dass dem Beschuldigten die mit Verfügung vom 19. November 2012 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, gewährte amtliche Verteidigung bestätigt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete an der Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2017 Folgendes (pag. 398): I. A.________ sei schuldig zu sprechen der sexuellen Handlung mit einem Kind, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 28.06.2011 und dem 18.09.2012 in E.________ zum Nachteil von C.________, und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten; davon seien 8 Monate unbedingt zu vollziehen. Für die restlichen 12 Monate sei der bedingte Vollzug zu gewähren unter Ansetzen einer Probezeit von 5 Jahren. 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). II. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend dem mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23.02.2012 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 60.00 gewährten bedingten Vollzug sei einzustellen. 2. Die Kosten des Widerrufsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Die Privatklägerin verzichtete mit Schreiben vom 1. Mai 2016 (pag. 379 ff.) auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung und stellte und begründete folgende Anträge (pag. 379 ff.):

4 1. Die Berufung des Beschuldigten/Berufungsführers sei abzuweisen. 2. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern sei gutzuheissen. 3. Der Beschuldigte sei wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 1'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 28.01.2012 zu bezahlen. 5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gemäss eingereichter Kostennote festzulegen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Bern zu bezahlen. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin als Prozessentschädigung die Differenz zum vollen Honorar gemäss Kostennote zu bezahlen. 6. Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, weshalb das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 23. Mai 2016 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihrerseits die Anschlussberufung auf die Sanktion beschränkt. Die Kammer überprüft das Urteil umfassend mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat, ist die Kammer bezüglich der Sanktion nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden (vgl. auch Art. 381 Abs. 1 StPO). Im Zivilpunkt ist die Kammer an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). Ausserdem wurde der Zivilpunkt nur durch den Beschuldigten angefochten, womit diesbezüglich das Verschlechterungsverbot gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 377). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2017 wurde der Beschuldigte zur Person sowie zur Sache einvernommen (pag. 329 ff.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf Mit Anklageschrift vom 22. April 2015 wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt (pag. 241): Sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfach begangen zu nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem 28. Juni 2011 und 18. September 2012, in E.________, Domizil des Beschuldigten, zum Nachteil von C.________ (Privatklägerin), indem der Beschuldigte das Opfer, welches seine Stief-Urenkelin ist, bei mehreren Gelegenheiten erneut über den Kleidern im Genitalbereich berührte und streichelte, wobei er wusste, dass solche Handlungen strafbar sind.

5 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass sich die Privatklägerin zwischen dem 28. Juni 2011 und 18. September 2012 zusammen mit ihrer Grossmutter (F.________) sowie ihrer Urgrossmutter (G.________) regelmässig in der Wohnung des Beschuldigten in E.________ aufgehalten hat (pag. 33 Z. 19 f.). Dies war so, weil die Privatklägerin unter der Woche, von Sonntagabend bis Freitag, bei F.________ wohnte und sich somit in ihrer Obhut befand (pag. 49 Z. 177 f). Ihre Mutter, H.________, hatte zu der Zeit ein 40 Prozent Pensum bei der I.________ in Solothurn (vom 1. Februar bis 31. Oktober 2012 arbeitete sie zu 70 Prozent und danach, ab dem 1. November 2012, arbeitete sie zu 50 Prozent) (pag. 65 Z. 39 ff.). Ihr Vater, J.________, arbeitete mit einem Pensum von 100 Prozent (pag. 80 Z. 39 f.). Die Grossmutter, F.________, wohnt an der gleichen Adresse wie der Beschuldigte, in der Wohnung gleich unter ihm. Vormittags fand regelmässig ein Treffen in der Wohnung des Beschuldigten und seiner Ehefrau, der Mutter von F.________, zum Kaffee/Tee statt (pag 33 Z. 46 f. und pag. 20 Z. 53 ff.). Dabei sassen der Beschuldigte, seine Ehefrau, ihre Tochter (F.________) sowie die Privatklägerin gemeinsam am Tisch (pag. 34 Z. 60 ff.). Bei diesen Treffen soll der Beschuldigte seine Stief-Urenkelin im Genitalbereich über den Kleidern berührt/gestreichelt haben (pag. 20 Z. 53 ff.). Dies soll mehrfach vorgekommen sein (pag. 20 Z. 22 f. und pag. 21 Z. 69 ff.). Dabei habe er seine Hand unter ihren Hintern gelegt und sie im Vaginalbereich «chräbelet», als sie neben ihm oder auf seinem Schoss sass (pag. 21 Z. 88 ff. und pag. 24/2 Zeitindex 14:12). Dies wird vom Beschuldigten bestritten. Es wird vom Beschuldigten nicht bestritten, dass er in diesem Zeitraum direkten Körperkontakt mit seiner Stief-Urenkelin hatte (pag. 93 Z. 64). Jedoch bestreitet er, sie erneut (nach den Vorfällen, für welche er bereits mit Strafbefehl vom 23. Februar 2012 verurteilt worden war [pag. 107]) im Genitalbereich berührt oder gestreichelt zu haben. Er macht geltend, seine Stief-Urenkelin verwechsle dies mit den vorherigen Vorfällen, da er seither ja nichts mehr gemacht habe. Weiter brachte er vor, dass er seine Stief-Urenkelin vielleicht beim Hochtragen der Treppe unabsichtlich kurz berührt habe (pag. 93 Z. 65 ff.). Die Mutter der Privatklägerin hatte bemerkt, dass etwas merkwürdig sei, als sich ihre Tochter etwa Ende August/Anfang September 2012 beim Baden im Intimbereich nicht mehr von ihr habe waschen lassen (pag. 68 Z. 153 ff.). Auf Nachfrage wer sie sonst noch dort berühre, habe die Privatklägerin ihr gesagt, dass abgesehen von ihr, ihrem Vater (J.________), und ihrer Grossmutter F.________ auch noch der Beschuldigte («Opa») sie dort berührt habe (pag. 68 Z. 174 f.). Daraufhin habe die Mutter der Privatklägerin, H.________, ihren Ex-Mann, J.________, und ihre Mutter, F.________, angerufen, um ihnen mitzuteilen, dass es wieder zu einem Übergriff zum Nachteil der Privatklägerin gekommen sei (pag. 68 Z. 164). Gemäss der Aussage von F.________ habe der Beschuldigte ihr gegenüber zugegeben, dass er seine Stief-Urenkelin im Zeitraum vom 28. Juni 2011 und 18. September 2012 erneut im Genitalbereich angefasst/gestreichelt habe (pag. 46 Z. 13 ff.). Sie habe den Beschuldigten nach dem Telefonanruf ihrer Tochter damit kon-

6 frontiert, worauf hin er ihr dies bestätigt habe (pag. 46 Z. 13 f.). Dieses Zugeständnis wird vom Beschuldigten bestritten. Gemäss seiner Aussage habe er lediglich mit den Schultern gezuckt und unklare Laute («mmh») von sich gegeben, aber ihre Frage nie mit «Ja» beantwortet (pag. 96.7 Z. 206 ff.). Unbestritten ist, dass J.________ ca. 14 Tage nach dem Telefonanruf seiner Ex- Frau, am 18. September 2012, zum zweiten Mal bei der Polizei Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlung mit einem Kind, mehrfach begangen zum Nachteil seiner Tochter eingereicht hat (pag. 3 und pag. 75 Z. 11 ff.). Unbestritten ist weiter, dass nach der ersten Verurteilung mit Strafbefehl vom 23. Februar 2012, die Privatklägerin nicht mehr alleine zum Beschuldigten in die Wohnung gehen durfte. Es gab diesbezüglich Anweisungen ihrer Eltern (pag. 69 Z. 227 ff. und pag. 77 Z. 79 ff.). Es ist aus den Aussagen nicht eindeutig feststellbar, ob die Privatklägerin sich seither alleine, ohne Erlaubnis, in die Wohnung des Beschuldigten begeben hatte, was jedoch vom Beschuldigten bestritten wird. 8. Objektive und subjektive Beweismittel 8.1 Allgemeines Es liegen keine objektiven Beweismittel vor. Als subjektive Beweismittel sind zahlreiche Aussagen zu würdigen. Das sind die Aussagen des Beschuldigten selbst (pag. 86 ff., pag. 276 ff., pag. 280 und pag. 392 ff.), die Aussagen der Privatklägerin, welche auf Video aufgenommen und protokolliert wurden (pag. 19 ff.), die Aussagen von F.________ (pag. 32 ff. und pag. 279), die Aussage von G.________ (pag. 25 ff.); die Aussagen von K.________ (pag. 52 ff), H.________ (pag. 64) und J.________ (pag. 75 ff.). Für die Darstellung bzw. Zusammenfassung der Beweismittel kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 306 ff., S. 6 ff. der Urteilsbegründung). Zur klaren Übersicht werden die relevanten Aussagen hier nochmals zusammengefasst dargestellt und mit den Aussagen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung ergänzt. 8.2 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin, wurde sowohl am 27. September 2012 als auch am 13. Januar 2015 zu den hier zu behandelnden Vorwürfen befragt (pag 19 ff. und pag. 24/1 ff.). Währen ihrer ersten Einvernahme (pag. 19 ff.) sagte die Privatklägern aus, dass sie nicht mehr neben ihrem Opa sein dürfe, weil er sie «gäng» dort anfasse und zeigte zwischen ihre Beine (Zeitindex: 14.22). Er dürfe das nicht und sonst dürfe sie nicht mehr zum Grosi gehen. Sie dürfe das Grosi dann nur noch besuchen (Zeitindex: 14.22). Auf Frage, wo der Opa sie anfasse, zeigte sie zwischen ihre Beine (Zeitindex: 14.23). Auf Frage, wie er es mache, erklärt sie, dass er sie «chräbele» (Zeitindex: 14:25). Der Opa mache dies, wenn sie beim «Teeli Trinken» neben ihm sitze (Zeitindex: 14.28; 14.47). Die Privatklägerin erklärte, dass das Grosi die Gotte K.________ hole, so dass diese nach oben käme, wenn die Privatklägerin nicht mit ihrem Grosi nach unten gehe (Zeitindex: 14:28). Sie sei bekleidet, wenn der Opa

7 sie zwischen den Beinen berühre. Sie trage Trainerhosen und –jacke (Zeitindex: 14.29). Wann die Übergriffe stattfanden konnte die Privatklägerin nur beschränkt beantworten. Sie sagte, dass sie es nicht wisse und es schon lange her sei (Zeitindex: 14.30). Die Privatklägerin sei entweder auf dem Schoss des Opas oder sitze neben ihm wenn er sie «chräbele» (Zeitindex 14:32). Die Privatklägerin erklärte, dass es nicht gut für Mami und N.________ sei, wenn der Opa sie anfasse. Auf Nachfrage sagte sie, dass es auch für sie nicht gut sei (Zeitindex: 14:36). Es sei im Sommer gewesen, denn jetzt beginne es «zu herbstelen». Die Privatklägerin bestätigte auf Nachfrage, dass es Sommer gewesen sei und sie glaube, es sei warm gewesen (Zeitindex: 14.48; 14.50). Laut Transkription hat die Antwort von der Privatklägerin auf die Frage, wann der letzte Vorfall gewesen sei, Bezug genommen. Demnach soll der letzte Vorfall im Sommer 2012 stattgefunden haben. Die Privatklägerin antwortete auf Frage, wie lange das «chräbele» jeweils gedauert habe, dass es dauerte bis sie in L.________ gewesen sei. Der Opa habe es lange gemacht, es habe aber nicht weh getan (Zeitindex: 14.51; 14.52). Während der Opa sie zwischen den Beinen «chräbelet» habe, habe er nichts zu ihr gesagt (pag. 23 Zeitindex 14.53). Die Privatklägerin sagte bei ihrer zweiten Einvernahme vom 13. Januar 2015 (pag. 24/1 ff.) aus, dass der Opa sie mit der Hand zwischen den Beinen gehalten habe. Sie sagte, er habe seine Hand unter ihrem «Füdli» gehabt. Sie fasste sich zwischen ihre Beine (Vaginalbereich) und zeigte damit die Berührung vor (Zeitindex: 14.12; 14.13). Die Privatklägerin wurde gefragt, wann der Opa sie zwischen den Beinen angefasst habe. Es sei passiert als die Omi und der Opa zu Grosi und Grosäti zum Mittagessen gekommen seien. Sie sei auf dem Schoss des Opas gesessen, dann habe er es gemacht. Der Opa habe dabei nichts gesagt (Zeitindex 14.17). Sie habe auch nichts gesagt oder gemacht. Sie sagte aus, dass sie nicht wisse, ob es jemand gesehen habe (Zeitindex: 14.16; 14.17; 14.18). Die Privatklägerin sagte, sie wisse nicht mehr was «chräbele» gewesen sei, was sie anlässlich der ersten Einvernahme im Jahr 2012 ausgesagt habe (Zeitindex: 14.38). Sie sagte, dass der Opa das einmal gemacht habe - sie wisse aber nicht mehr, wann das gewesen sei. Sie habe damals aber noch in M.________ gewohnt (Zeitindex: 14.14; 14.18; 14.19). Die Privatklägerin wusste nicht, ob jemand etwas gesagt habe, als ihr der Opa zwischen die Beine gefasst habe. Auch ob jemand dabei gewesen sei wusste sie nicht (Zeitindex: 14.41; 14.42). Die Privatklägerin sagte aus, dass der Opa sie nicht zwischen den Beinen «chräbelet» habe, als sie mit dem Grosi bei Omi und Opa beim Tee gewesen sei. Auch verneinte sie, dass er sie angefasst habe. Auf Nachfrage sagte sie, sie wisse es nicht mehr so genau. Einmal habe der Opa das gemacht (Zeitindex: 15.11). Die Privatklägerin sagte aus, dass sie bekleidet gewesen sei und Jeans und einen Pullover getragen habe (Zeitindex: 14.13). Sie habe mit Omi und Opa nie Spiele gemacht. Auch nicht Eile mit Weile oder UNO (Zeitindex: 14.23).

8 8.3 Aussagen von G.________ G.________ hat in ihrer Einvernahme am 21. Februar 2013 davon gesprochen, dass sie genau wisse, weshalb die H.________ das mache. Die sei ein gutes «Früchtchen» (pag. 27 Z. 53). Weiter führte sie aus, es sei um CHF 2‘000.00 gegangen, die sie H.________ nicht gegeben habe (pag. 27 Z. 54 ff). Sie gab aber auch an, nichts davon zu wissen, dass ihr Mann schon einmal wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind verurteilt wurde (pag. 28 Z. 100 ff.). Im weiteren Verlauf der Befragung wurde G.________ leicht ausfällig, brauchte Kraftausdrücke und meinte schliesslich, die hätten die Privatklägerin «ufgreiset» (pag. 29 Z. 171). 8.4 Aussagen von F.________ F.________ gab anlässlich der Einvernahme am 24. Oktober 2012 gegenüber der Polizei an, von der ersten Verurteilung wisse sie nichts Genaues (pag. 34 Z. 67). Gleichzeitig gab sie auch an, sie habe die Anweisung gehabt, die Privatklägerin dürfe nicht in die Nähe vom «Opi» (pag. 39 Z. 336). Auf Frage, ob es eine Ausnahme gab, antwortet sie, dass einmal an einem Morgen die Privatklägerin selber zur Mutter (G.________) hoch ging, als sie wohl gerade etwas holen war. Sie glaubte dies sei im Sommer gewesen (pag. 37 Z. 242 ff.). Mehrfach gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte auf ihre Frage, ob er die Privatklägerin wieder im Intimbereich angefasst habe, mit «Mmh mmh» antwortete (pag. 35 Z. 119, 135, 145). Auf Vorhalt der Polizei, wonach sie dieser gegenüber am 18. Oktober 2012 am Telefon erklärt habe, der Beschuldigte habe gesagt, es stimmt, antwortete sie mit: «Er sagte nicht ja, er sagte <Mmh mmh>» (pag. 35 Z. 118 f. und Z. 145). Am Telefon habe sie keine Aussage gemacht, sie mache hier eine Aussage (pag. 36 Z. 154 f.). Auf konkrete Frage meinte sie dann, ihre Aussage am Telefon sei eine Lüge gewesen (pag. 36 Z. 194). Etwas später in derselben Einvernahme meinte sie, es hätte passiert sein können, als die Privatklägerin und der Beschuldigte beim Puzzlespielen gewesen seien (pag. 39 Z. 322 ff.). Schliesslich gab sie doch noch zu Protokoll, das «Mmh mmh» vom Beschuldigten habe sie eher als «Ja» gedeutet und sie sei enttäuscht und schockiert gewesen (pag. 43 Z. 520 ff.). Am 17. April 2013 wurde F.________ ein weiteres Mal polizeilich befragt (pag. 45 ff.). Dabei erklärte sie, sie müsse eine Berichtigung anbringen und gab folgende Sätze zu Protokoll: «Als ich Herr A.________ fragte, ob er sie angefasst habe sagte er <mmmh>. Er meint damit <Ja>. Er sagt das einfach nicht direkt. Man muss nachfragen und dann sagt er erst <ja>» (pag. 46 Z. 13 f.). Weiter habe der Beschuldigte zu ihr gesagt, dass er es halb vermutet habe, dass die Privatklägerin aus diesem Grund nicht mehr zu ihnen raufkommen dürfe (pag. 46 Z. 17 f.). Sie habe es auch J.________ gesagt, dass der Beschuldigte es ihr gegenüber zugegeben habe (pag. 46 Z. 19 ff.). Sie berichtete zudem von einer lauten Auseinandersetzung zwischen Herrn und Frau A.________, wonach der Beschuldigte seiner Frau sagte, es gehe sie nichts an, er habe den Seich selber gemacht und müsse diese Angelegenheit nun selber regeln, respektive «ausbaden» (pag. 46 Z. 29 ff.). Weiter bestätigte sie explizit die Aussage, die sie ursprünglich am Telefon gegenüber der Polizei gemacht hatte.

9 Wie F.________ bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2014 (pag. 51.1 ff) zu Protokoll gab, hatte der Beschuldigte ihr gegenüber eingeräumt, dass es zu erneuten Übergriffen gekommen sei: «[Und] I[i]ch habe ihn dann gefragt, ob er es wieder gemacht hat. Er hat zuerst rumgedrückt und sagte dann <ja>. Er sagte eigentlich nie direkt ja oder nein, es kommt immer ein <mmh>. Aber wenn man dann nachfragt, kommt ein <ja>. Das ist einfach seine Art» (pag. 51.4 Z. 89 ff.). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er habe der Privatklägerin zwischen die Beine «glängt». «Das hat er mir so gesagt. Als ich ihn angesprochen habe wegen dem <Alängt> hat er mir gesagt, dass <är ihre zwüsche d Bei glängt het>. Das hat er mir so gesagt» (pag. 51.5 Z. 148 ff.). Er habe das immer zugegeben, wenn sie allein mit ihm gewesen sei. Ihre Mutter hingegen sei immer noch der Meinung gewesen, das sei erfunden und sie hätten die Kleine manipuliert, damit sie das sage (pag. 51.3 Z. 52 ff.). Der Beschuldigte habe ihr gegenüber auch zugegeben, dass er H.________ und K.________, «aglängt» habe und dass es bei K.________ schlimmer gewesen sei (pag. 51.4 Z. 101 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung am 23. Mai 2016 verweigerte F.________ die Aussage und wollte auch keinen Grund dafür angeben (pag. 279 Z. 19). 8.5 Aussagen von K.________ K.________ sagte aus, dass es sich bei den aktuell zu behandelnden Vorwürfen um den zweiten Vorfall handle (pag. 54 Z. 82 f.). K.________, welche als Kind offenbar selber einschlägige Erfahrungen mit dem Beschuldigten gemacht hatte (pag. 53 Z. 14 ff.), gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte die Privatklägerin angefasst haben soll (pag. 53 Z. 39). Sie wisse das von der Privatklägerin (pag. 53 Z. 39f.) und habe es danach ihrer Schwester (H.________) erzählt (pag. 53 Z. 41). H.________ habe ihre Tochter dazu befragt. Man hätte es dann auch im Spiel der Privatklägerin mit ihrem «Bäri» gesehen. Die Privatklägerin habe während des Spielens mit dem «Bäri» gezeigt, was der Beschuldigte gemacht habe (pag. 53 Z. 39 ff.; pag. 54 Z. 42 ff.). K.________ wusste nicht mehr, wann ihr die Privatklägern von den Übergriffen erzählt habe. Es sei ungefähr im letzten Jahr einmal im Sommer gewesen (pag. 54 Z. 56 f.). Weiter sagte K.________ aus, dass ihr ihre Mutter gesagt habe, der Beschuldigte habe zugegeben, dass er die Privatklägerin angefasst habe. Wenn er aber Aussagen machen müsse, würde er diese verweigern (pag. 56 Z. 164 f.). 8.6 Aussagen von H.________ H.________ sagte aus, dass sie an einem Sonntag beim Baden von den erneuten Vorfällen erfahren habe. Sie habe die Privatklägerin im Intimbereich waschen wollen als diese «zugeklemmt» habe. Dadurch habe sie gemerkt, dass irgendetwas sei. Es sei etwa Ende August oder Anfangs September gewesen (pag. 68 Z. 150 ff.). Sie habe darauf hin die Privatklägerin gefragt, warum sie beim Waschen «klemme». Weiter habe sie gefragt wer die Privatklägerin, ausser ihr, ihrem Vater (J.________) und ihrer Grossmutter, im Intimbereich berühre. Die Privatklägerin habe geantwortet, dass der Opa sie auch dort berühre (pag. 68 Z. 173 ff.). Danach habe ihre Mutter den Opa konfrontiert und gefragt, ob er das wieder gemacht habe. Daraufhin habe der Opa seinen Kopf hängen lassen, genickt und ja gesagt. Das wisse sie von ihrer Mutter (pag. 68 Z. 181 ff.). Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass der

10 Beschuldigte «mmh» gesagt habe. Sie, wie auch ihre Mutter hätten dies als Bestätigung dafür gesehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin berührt habe (pag. 69 Z. 192 f.). H.________ sagte aus, so wie es ihr ihre Mutter erzählt hatte, sei sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Berührungen zugegeben habe (pag. 69 Z. 197). Weiter bestätigte sie auch, dass es Verhaltensanweisungen gab, wie der Umgang zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten sein sollte (pag. 69 Z. 227 ff.). 8.7 Aussagen von J.________ Nachdem der Vater der Privatklägerin von den erneuten Übergriffen erfahren hatte, erstattete er am 18. September 2012 gegen den Beschuldigten Anzeige (pag. 75 Z. 11 ff.). Er habe selber auch bemerkt, dass sich die Privatklägerin nicht mehr von ihm habe im Intimbereich waschen lassen (pag. 76 Z. 24 f.). Auch J.________ bestätigte, dass der Beschuldigte F.________ gegenüber die erneuten Vorfälle zugegeben haben soll (pag. 4 Z. 12 f.). Bei einer zweiten Einvernahme vom 25. April 2013 sagte J.________ aus, dass er der Meinung gewesen sei, dass nach der ersten Anzeige nichts mehr vorgefallen sei. Seine Schwiegermutter sei ja immer dabei gewesen (pag. 82 Z. 178 f.). 8.8 Aussagen des Beschuldigten An der ersten Einvernahme vom 15. Oktober 2012 (pag. 86 ff.) antwortete der Beschuldigte auf die konkrete Frage, ob er die Vorwürfe abstreite mit: «Ich sage einfach nichts» (pag. 88 Z. 61). Der Beschuldigte sagte aus, dass er gar keine Gelegenheit gehabt hätte, so etwas zu machen (pag. 87 Z. 25 ff.). Gegenüber F.________ habe er nur den Kopf geschüttelt und mit den Achseln gezuckt (pag. 87 Z. 39 ff.). Als dem Beschuldigten vorgehalten wurde, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, dass es zu erneuten Übergriffen gekommen sei, verweigerte er die Aussage (pag. 88 Z. 61). Der Beschuldigte antwortete auf Frage, ob er eine sexuelle Neigung zu kleinen Mädchen habe mit, nein eigentlich nicht. Er habe damals einfach gesehen, dass sich die Privatklägerin zwischen den Beinen gerieben habe, was ihn ein bisschen animiert habe. Sonst hätte er nichts gemacht (pag. 88 Z. 85 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 4. Dezember 2012 antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er die Privatklägerin in der Zeit vom Februar 2012 bis ca. Ende August 2012 erneut sexuell belästigt habe, mit «Nein» (pag. 93 Z. 44). Bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 14. Oktober 2014 (pag. 96.1 ff) antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er nach seiner Verurteilung alleine mit der Privatklägerin war, mit «Nein, nicht mehr» (pag. 96.6 Z. 176). Auf Vorhalt, der Aussage von F.________, dass der Beschuldigte ihr gegenüber bestätigt habe, dass er es erneut getan habe, sagte er aus, dass H.________ und J.________ sich damals am Scheiden gewesen seien und die Privatklägerin habe immer gewollt, dass man sie die Treppe hoch trage. Es habe sein können, dass er ihr beim Rauftragen ein paar Mal angekommen sei. Dies sei aber nicht absichtlich gewesen. Die Privatklägerin habe damals geweint und gequengelt, wenn man sie nicht hochgetragen habe (pag. 96.7 Z. 210 ff.). Gegenüber F.________ habe er weder «ja» noch «nein» gesagt, sondern einfach mit den Schultern gezuckt (pag. 96.6 Z. 189).

11 Nach dem Urteil vom Februar 2012 habe er fast keinen Körperkontakt zur Privatklägerin gehabt. Sie hätten ihn beaufsichtigt. Er habe nicht mal mehr recht rausgehen können, ohne dass sie nachgeschaut hätten was er mache (pag. 96.7 Z. 228 ff.). Wenn F.________ nicht zu Hause gewesen sei, dann sei K.________ anwesend gewesen (pag. 96.7 Z. 231). Da habe er gar nicht häufig gekonnt. Und F.________ sei dabei gewesen, wenn die Privatklägerin raufgekommen sei. Der Beschuldigte erklärte, dass «nicht so häufig» etwa zwei, drei Mal bedeute, «öppe e so» (pag. 96.7 Z. 235). An diesen zwei, drei Malen habe der Beschuldigte die Privatklägerin vielleicht per Zufall als er sie raufgehoben habe angefasst. Aber nicht mit Absicht, da er wusste was ihm blühen würde (pag. 96.7 Z. 225 ff.). An der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2016 sagte der Beschuldigte, dass es keinen Wert habe sich dazu zu äussern, ob es nach dem letzten Vorfall noch weiter gegangen sei (pag. 277 Z. 20 f.). Er könne sich nicht mehr so genau erinnern, wann die letzten Übergriffe stattgefunden hätten «u was da söu gange si» (pag. 278 Z. 11 f.). Es könne sein, dass er den Strafbefehl im Februar 2012 erhalten habe. Die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt noch Übergriffe stattgefunden hätten, wolle er nicht beantworten. Sonst sage er noch etwas Falsches, weshalb er lieber nichts sage (pag. 278 Z. 14 ff.). Er wisse nicht weshalb er damals so einen Blödsinn gemacht habe. Der Beschuldigte sagte, dass er das nie mehr machen würde. Er habe eingesehen, dass das ein Fehler war. Es gebe gewisse Grenzen, die man einhalten müsse (pag. 278 Z. 8 f.). Bezüglich des Zugebens, stimme es nicht, dass er es mehrmals zugegeben habe. Hinsichtlich H.________ und K.________ sei es so, dass er nur mit K.________ etwas gehabt habe. H.________ habe sich gewehrt, weshalb er mit ihr nichts gehabt habe. Er finde das ungerecht. Der Beschuldigte sagte, dass er es zugegeben hätte, wenn er es F.________ gegenüber mehrmals zugegeben hätte (pag. 280). An der Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2017 hat der Beschuldigte auf Frage ausgesagt, dass die Handlungen mit der Privatklägerin bis zum Strafbefehl gegangen seien und danach nicht mehr vorgekommen seien (pag. 394 Z. 37 und Z. 43). 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt, dass der Beschuldigte seine Stief-Urenkelin, die Privatklägerin, in der Zeit zwischen dem 28. Juni 2011 und dem 18. September 2012 bei mehreren Gelegenheiten über den Kleidern im Genitalbereich berührte, als erstellt. Sie hielt zusammengefasst Folgendes fest: [D]das Gericht [ist] überzeugt, dass es nach der Ausfällung des ersten Strafbefehls (27.06.2011) zu weiteren Übergriffen des Beschuldigten zum Nachteil C.________ gekommen ist. Die Aussagen C.________ sind diesbezüglich altersadäquat, konstant und glaubwürdig. Der Beschuldigte bestreitet dies denn auch nicht explizit, sondern verweigert – aus Angst, etwas Falsches sagen zu können – grundsätzlich seine Aussage zur Sache. Gegenüber seiner Stieftochter F.________ hatte er die Übergriffe jedoch mehrmals eingeräumt. Zu welchem Zeitpunkt der letzte Übergriff stattfand, lässt sich nicht zweifelsfrei eruieren. Aus den Aussagen H.________s ergibt sich jedoch, dass C.________ seit der Anzeige gegen den Beschuldigten nicht mehr bei ihren Grosseltern gewesen sei (pag. 70 Z. 272). J.________ reichte die Anzeige gegen den Beschuldigten am 18.09.2012 ein (pag. 75). Somit ist da-

12 von auszugehen, ab dem 18.09.2012 sei es zu keinen weiteren Übergriffen zum Nachteil C.________ gekommen. 10. Vorbringen der Parteien 10.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung rügte zusammenfassend (pag. 396 ff.), dass der Sachverhalt unklar sei und sich daraus nicht schliessen lasse, dass erneute Handlungen durch den Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin ausgeführt wurden. Es ergäben sich erhebliche Zweifel zum Sachverhalt, dies vor allem weil der Beschuldigte bereits für die gleiche Tat schon mal verurteilt wurde. Aufgrund der Reaktion der Privatklägerin beim Waschen liesse sich nicht feststellen, ob dies eine verspätete Reaktion auf die Vorfälle, für die der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 23. Februar 2012 bereits verurteilt wurde, sei oder, ob das wirklich neue Vorfälle betreffe. Da die Privatklägerin die Zeit, in der die Handlungen stattgefunden haben sollen nicht einschätzen könne, sei es wahrscheinlich, dass sie sich auf bereits abgeurteilte Handlungen berufe. Weiter seien die Aussagen von F.________, auf welche hauptsächlich abgestützt werde, nicht widerspruchsfrei. Obwohl sie ausgesagt habe, sie wisse nichts vom ersten Vorfall, könne dies nicht sein, denn gemäss den Aussagen von J.________ und H.________ hätten sie mit F.________ darüber gesprochen und diese habe sehr wohl davon gewusst. Ihre Aussagen seien nicht einheitlich, weshalb nur beschränkt darauf abgestützt werden könne. Es ergebe sich kein stimmiges Bild, ob der Beschuldigte zugegeben habe, dass er die Privatklägerin nach dem 27. Juni 2011 nochmals berührt habe. Zudem hätten H.________ und K.________ beide ihrer Mutter gesagt, dass der Beschuldigte sexuelle Handlungen auch an ihnen vorgenommen habe, als sie noch Kinder waren. Sie hätte somit ein Motiv, den Beschuldigten zu belasten. Entsprechend könne nichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________ gesagt werden. Zum Vorwurf, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht das eines Unschuldigen sei und er die Tatvorwürfe nicht vehement bestritt, führte der Verteidiger aus, dass es nicht sein könne, dass die eigene Erwartungshaltung des Gerichts als Massstab für die Beweiswürdigung genommen werde. Der Beschuldigte habe mehrheitlich seine Aussage verweigert, was ihm nicht vorgeworfen werden könne. Er habe ausgesagt, dass er unschuldig sei. Der Verteidiger stellte fest, dass sich weder aus der Aussage von F.________ noch aus den Aussagen der Privatklägerin schliessen lasse, dass erneut etwas vorgefallen sei. Es bestünden erhebliche Zweifel. Die Vorinstanz gehe von mehreren Handlungen aus. Aber auch die Staatsanwaltschaft gebe in der Anklage an, dass nicht festgestellt werden könne, wann diese Handlungen stattgefunden hätten. Somit lasse sich der Sachverhalt der Vorinstanz nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte «in dubio» freizusprechen sei.

13 10.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte an der Berufungsverhandlung hingegen zusammengefasst vor (pag. 398 ff.), dass die Aussagen der Privatklägerin einen glaubhaften Eindruck gemacht hätten und es keine Gefahr der Beeinflussung gäbe. Weiter führte der Generalstaatsanwalt aus, dass die Privatklägerin bei ihrer ersten Befragung glaubhaft erzählt habe, dass sie nicht mehr neben dem Opa sitzen dürfe, weil er sie zwischen den Beinen anfasse. Sie habe gesagt, sie dürfe «nicht mehr» dort sitzen. Dies zeige, dass sie es vorher durfte. Mit den Ausdrücken, «aubä» und «gäng» bestätige sie, dass es mehrmals passiert sei. Bei der zweiten Befragung habe sie ausgesagt, dass es nur einen Vorfall gegeben habe. Wenn man aber die Aussagen der Familie würdige, könne dies nicht sein. Weiter gebe es keinen Grund für die Privatklägerin diese Geschichte zu erfinden, denn sie liebe ihren Opa. Die kleinen Abweichungen in ihrer Aussage, liessen sich mit der Zeit, die vergangen sei, erklären. An den Aussagen der Privatklägerin dürfe man nicht ernsthaft zweifeln. Zu den Aussagen von F.________ sei auszuführen, dass sie sich von der polizeilichen Sachbearbeiterin unter Druck gesetzt gefühlt und auch Angst gehabt habe, ihr Wohnrecht zu verlieren. Zudem wurde ein Verfahren gegen sie wegen Verletzung ihrer Fürsorgepflicht eingeleitet, was sie eindeutig belastet habe. Dies seien psychisch belastende Situationen, welche die Wahrheitsfindung nicht einfach machen würden. Entscheidend sei jedoch, dass F.________ nach Rücksprache mit ihrer Verteidigung sich nochmals zur Berichtigung gemeldet habe und ausgesagt habe, zu Hause sage er, er habe es gemacht (pag. 46 Z. 23 ff.). Der Beschuldigte habe zum grössten Teil seine Aussage verweigert. Wenn er geantwortet habe, sei nie ein entrüstetes «Nein» gekommen (pag. 87 Z. 39). Bezüglich der neuen Vorwürfe, sage er, dass er sie vielleicht berührt habe, aber nicht mit sexueller Absicht. Auf die Frage, ob er einen Hang zu kleinen Mädchen habe, antwortete er mit: «Nein eigentlich nicht». Er habe aber gesehen, dass sie sich selber gerieben habe, das habe ihn etwas animiert (pag. 88 Z. 87). Seine Aussagen seien nur glaubhaft, wenn sie von anderen gedeckt würden. Eine zu Unrecht beschuldigte Person würde anders reagieren. Daraus lasse sich schliessen, dass die Vorinstanz die Beweismittel korrekt gewürdigt habe. 10.3 Vorbringen der Privatklägerschaft Bezüglich der Anträge der Privatklägerin wird auf die Ziffer I. 3. hiervor verwiesen. Zum Strafpunkt schliesst sich die Privatklägerin vollumfänglich den Anträgen der Staatsanwaltschaft an und verzichtete auf weitere Ausführungen. Weiter sei das vorinstanzlich Urteil, wonach der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 nebst Zins von 5% seit 28. Januar 2012 zuzusprechen sei, zu bestätigen. Für die Begründung der Anträge der Privatklägerin wird auf pag. 380 der Strafakten verwiesen.

14 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 303 f., S. 3 f. der Urteilsbegründung). Die nachfolgenden Erwägungen gelten teilweise als Wiederholungen und teilweise als Ergänzungen zur Beweiswürdigung der Vorinstanz. Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin wie auch auf die der übrigen Familienmitglieder. 11.2 Aussagen der Privatklägerin Die erste Einvernahme der Privatklägerin fand am 27. September 2012 statt (pag. 19 ff.). Die Aussagen beinhalten mehrere kleine Details, welche auf ihre Glaubhaftigkeit schliessen lassen, so z.B. wie sie von der Katze und den Kaninchen erzählte (pag. 20 Z. 36 f.). Ihre Aussage, dass wenn sie nicht mit ihrer Grossmutter wieder nach unten gehe, sie die Gotte K.________ holen komme (pag. 21 Z.65 f.), lässt darauf schliessen, dass die von ihr beschriebenen sexuellen Handlungen nach den ersten Vorfällen, für die der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 23. Februar 2012 verurteilt wurde, stattfanden. Dies bestätigte sie auch mit ihrer Aussage, dass sie nicht mehr neben Opa sein dürfe (pag. 20 Z. 22). Dass sich die Privatklägerin nicht mehr genau erinnern konnte, wann der Opa sie das letzte Mal angefasst habe, heisst nicht, dass es nach den abgeurteilten Vorfällen keine neuen Handlungen gab. Es ist für Kinder im Alter von knapp fünf Jahren unmöglich, sich an Daten zu orientieren. Kinder benutzen aber Ereignisse, um etwas zeitlich darzustellen oder einzuordnen. So konnte die Privatklägerin feststellen, dass es zur Zeit als die Übergriffe stattfanden, warm und wahrscheinlich Sommer war. Ihre Aussage, dass es beginne zu «herbstelen» (pag. 22 Z. 144 f.), ist höchst wahrscheinlich ein Ausdruck, den sie den Erwachsenen um sie herum nachsprach. Wenn sie jedoch die Tat des Opas beschrieb, ist zu erkennen, dass sie dies mit eigenen Worten machte, was weiter die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage hervorhebt. Die Wortwahl, um die Handlung des Opas zu umschreiben gibt einen Hinweis darauf, dass es für sie offenbar nicht sehr schlimm war. So sagte die Privatklägerin in der Einvernahme aus, dass es für ihre Mutter und N.________ nicht gut sei, wenn der Opa sie dort berühre (pag. 22 Z. 119 f). Sie korrigierte dies dann, dass es auch für sie nicht gut sei. Trotzdem erweckt sie damit den Eindruck, dass die Handlungen für sie nicht sehr schlimm oder schmerzhaft waren. Die zweite Videoeinvernahme fand am 13. Januar 2015 (pag. 24/1 ff.) statt - fast zwei Jahre nach der ersten Einvernahme. Für ein Kind im Alter von sieben Jahren sind zwei Jahre eine lange Zeit. Es ist daher verständlich, dass sich die Privatklägerin nicht mehr an alles erinnerte und teilweise unterschiedliche Aussagen machte. So habe der Übergriff nicht während dem Kaffee/Tee in der Wohnung des Beschuldigten stattgefunden, sondern während des Mittagessens in der Wohnung ihrer Grossmutter (pag. 24/3 Zeitindex 14.7). Auch sagte sie bezüglich ihrer Kleidung etwas anderes aus – sie trug nun Jeans und einen Pullover anstatt einer Trainerhose und –jacke (pag. 21 Zeitindex 14. 29 und pag. 24/3 Zeitindex 14.13). Diese unterschiedlichen Aussagen lassen aber nicht darauf schliessen, dass eine der Aussagen nicht stimmt. Es kann vielmehr als Bestätigung gesehen werden, dass

15 es mehrere Vorfälle gab. Was etwas überraschender wirkt, ist, dass sie in der zweiten Einvernahme aussagte, dass sie nie mit ihrem Opa und ihrer Grosi Spiele spielte (pag. 24/4 Zeitindex 14.22), was das Gegenteil ihrer ersten Aussage darstellt. Auch für Erwachsene ist es fast unmöglich sich nach zwei Jahren an alle Details zu erinnern. Wäre die Privatklägerin, wie von G.________ behauptet, von den Erwachsenen zu ihren Aussagen «ufgreiset» worden (pag. 29 Z. 171), wäre zu erwarten, dass diese deckungsgleicher und wie auswendig gelernt daherkommen würden, was hier aber nicht der Fall ist. Auch macht die Privatklägerin nicht den Anschein, als wolle sie ihren Opa falsch belasten. Denn wenn sie sich nicht sicher war, sagte sie, dass sie es nicht wisse. Dieses Aussageverhalten zieht sich durch die ganze Einvernahme. Die Kammer geht davon aus, dass es mehrere Vorfälle gab, weil die Privatklägerin selber von «gäng/aubä» sprach. Dies obwohl die Privatklägerin ihrer zweiten Einvernahme nur von einem Vorfall sprach. Angenommen es sei nach dem 27. Juni 2011 zu keinen weiteren sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin gekommen, würde dies heissen, dass sich die Privatklägerin hätte an Dinge erinnern müssen, die bei der ersten Einvernahme schon fast ein Jahr und in der zweiten Einvernahme dreieinhalb Jahre her waren. Für ein Kind ist es fast unmöglich, sich an solche Ereignisse detailliert zu erinnern. Vor allem weil die Übergriffe für die Privatklägerin wahrscheinlich wenig einschneidend und erinnerbar waren als die Einvernahmen und das ganze Verfahren, welches sie miterleben musste. Auch das Besuchsverbot bei Omi und Opa war höchst wahrscheinlich schlimmer für sie als die Handlungen selber, denn gemäss der Aussage ihrer Grossmutter, mochte die Privatklägerin ihren Opa sehr und war auch sehr anhänglich (pag. 40 Z. 400 ff.). Die Privatklägerin hat ausgesagt, sie dürfe nicht mehr neben ihrem Opa sitzen (pag. 20 Z. 22). Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Handlungen nach dem Strafbefehl vom 23. Februar 2012 stattgefunden haben, denn nach Zustellung des Strafbefehls ist davon auszugehen, dass alle Familienmitglieder von den abgeurteilten Vorfällen wussten und auch entsprechende Anweisungen von J.________ und H.________ erhalten hatten (pag. 37 Z. 235 und pag. 69 Z. 227 ff.). Die Privatklägerin hat in beiden Einvernahmen die Vorfälle im Kerngehalt immer gleich beschrieben. Es hätten immer die gleichen Berührungen durch den Opa stattgefunden (pag. 20 Z. 49 f. und pag. 24/2 Zeitindex 14.12 und pag. 24/5 Zeitindex 14.36). 11.3 Aussagen von F.________ Bei der Würdigung der Aussagen von F.________ muss ihre Interessenslage mit in Betracht gezogen werden. Gemäss eigener Aussage hatte sie Angst, ihr Wohnrecht im Haus des Beschuldigten zu verlieren und es wurde zur selben Zeit ein Verfahren gegen sie wegen Verletzung ihrer Fürsorgepflicht eröffnet. In der ersten Einvernahme am 24. Oktober 2012 gab F.________ gegenüber der Polizei an, von der ersten Verurteilung nichts Genaues zu wisse (pag. 34 Z. 67). Sie hat aber auch bestätigt, dass sie Anweisungen, dass die Privatklägerin nicht in die Nähe von «Opi» durfte, erhalten hat (pag. 39 Z. 336). Sie sagte mehrfach aus, dass der Beschuldigte auf ihre Frage, ob es wieder zu Übergriffen gekommen sei,

16 mit «mmmh» geantwortet habe (pag. 35 Z. 119, 135, 145). Den Vorhalt der Polizei, wonach sie dieser gegenüber am 18. Oktober 2012 am Telefon erklärt habe, dass der Beschuldigte Handlungen zugegeben habe, schwächte sie bei der Befragung zu «er sagte nicht ja, er sagte <Mmh mmh>» ab (pag. 36 Z. 154, 184 f., 188 f.). Am Telefon habe sie keine Aussage gemacht, sie mache hier eine Aussage (pag. 36 Z. 154) - ihre Aussage am Telefon sei eine Lüge gewesen (pag. 36 Z. 194). Schliesslich bestätigte sie in der gleichen Einvernahme aber trotzdem, dass sie das «mmh mmh» vom Beschuldigten eher als «Ja» gedeutet habe und sie sei enttäuscht und schockiert gewesen (pag. 43 Z. 520 ff.). Am 17. April 2013 wurde F.________ ein weiteres Mal polizeilich befragt. Dabei erklärte sie, sie müsse eine Berichtigung anbringen und gab folgende Sätze zu Protokoll: «Als ich Herr A.________ fragte, ob er sie angefasst habe, sagte er <mhmm>. Er meint damit <Ja>. Er sagt das einfach nicht direkt. Man muss nachfragen und dann sagt er erst ja» (pag. 46 Z. 13 f.). Weiter habe er ihr gesagt, er habe es halb vermutet, dass die Privatklägerin aus diesem Grund nicht mehr zu ihnen raufkommen dürfe (pag. 46 Z. 16 f.). Auf Frage, wie es zur versuchten Begünstigung in der ersten Einvernahme kommen konnte, antwortete sie, dass sie unter Druck war, auch von ihrer Tochter. Weiter habe sie sich unwohl und in die Enge getrieben gefühlt (pag. 48 Z. 89 ff.). Diese Berichtigung hat F.________, nach Rücksprache mit ihrer Anwältin gemacht - trotz ihrer zu der Zeit gegebenen Interessenslage. An der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, hat F.________ von ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch gemacht. Es ist nicht bekannt weshalb sie die Aussage verweigert hat (pag. 279 Z. 19 ff.). Jedoch wurde vom Beschuldigten wie auch von F.________ erwähnt, dass sie noch immer einen guten Kontakt mit ihm, dem Ehemann ihrer Mutter, pflege (pag. 96.4 Z. 95 ff.). Die zwei würden täglich bei F.________ essen (pag. 393 Z. 2 ff.). Das Argument der Verteidigung an der Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2017, dass die Aussage von F.________ nicht stimme, da sie aufgrund dessen, dass der Beschuldigte sich angeblich an ihren Töchtern vergangen habe, ein Motiv habe den Beschuldigten falsch zu belasten, ist – wie zu zeigen sein wird – nicht stichhaltig. Unter Berücksichtigung, was alles schon passiert war, hat F.________ keinen Zweifel daran gelassen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber zugegeben habe, dass es zu erneuten Übergriffen gekommen sei. F.________ hat die Antwort des Beschuldigten auf ihre Frage, ob es erneut zu Vorfällen kam, als Geständnis verstanden und diese Information auch an ihre Töchter weitergegeben (pag. 58 Z. 164 f. und pag. 68 Z. 181 f.). Wäre sie nicht von einem Geständnis überzeugt gewesen, hätte sie dies bestimmt nicht gemacht. Nicht nur würde sie bei einer Falschanschuldigung ihre Beziehung zu ihrer Mutter aufs Spiel setzen, auch würde sie sich im gegen sie geführten Strafverfahren wegen Verletzung ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der Privatklägerin, dadurch ungerechtfertigterweise selbst belasten. Ihre Aussage, dass sie den Beschuldigten konfrontiert und er erneute Handlungen gestanden habe, erweist sich als glaubhaft. Sie hat ihre ersten Aussagen bei der Polizei, nach Rücksprache mit ihrer Anwältin berichtigt

17 und dabei bestätigt, dass der Beschuldigte ihr gegenüber die erneuten Übergriffe zugegeben hat. F.________ hätte ein Interesse gehabt, jegliche Form erneuter Übergriffe des Beschuldigten auf die bei ihr wohnende Privatklägerin abzustreiten. Es würde alles dafür sprechen, dass sie den Beschuldigten, respektive sich selber nicht unnötig belasten würde. Die Kammer kommt zum Schluss, dass die Aussagen von F.________ als glaubhaft zu erachten sind, obwohl ihre Aussagen nicht immer konstant und deckungsgleich wiedergegeben wurden. Die Kammer geht von einem Geständnis des Beschuldigten gegenüber F.________ aus. 11.4 Aussagen von G.________ Die Aussagen von G.________ dienen kaum der Erhellung des Sachverhalts. Es zeigte sich, dass sie aufgrund ihrer Krankheit nicht als verlässliche Aussageperson wahrgenommen werden kann und in ihren Aussagen ziemlich aggressiv wirkt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hinwies, zeigte sich ihr Krankheitsbild in ihren Aussagen und ihrem Aussageverhalten. Es wird deshalb nicht auf ihre Aussagen abgestellt. 11.5 Aussagen von J.________ Auch gegen J.________ wurde ein Verfahren wegen Verletzung von Fürsorge- und Erziehungspflichten eingeleitet. Dies könnte zur Folge gehabt haben, dass er den Beschuldigten und somit auch sich selbst nicht unnötig belasten wollte. Anlässlich seiner zweiten Einvernahme am 25. April 2013 (pag. 78 ff.) sagte J.________ nämlich aus, er sei der Meinung, dass nach der ersten Anzeige nichts mehr vorgefallen sei, dies weil die Schwiegermutter dabei gewesen sei (pag. 82 Z. 178 f.). J.________ war aber bei den vermuteten Vorfällen nicht selbst anwesend. Seine Aussage mindert den Verdacht, dass es zu erneuten Vorfällen kam, nicht. Immerhin war er es, der zuvor eine erneute Anzeige gegen den Beschuldigten eingereicht hatte. 11.6 Aussagen von K.________ Auch die Aussage von K.________, dass die Privatklägerin ihr gesagt habe, der Opa habe seine Hand über den Hosen gehabt und sie so gestreichelt, bestätigt die Angaben, welche die Privatklägerin machte (pag. 53 Z. 39 ff.). Weiter sagte sie aus, dass laut ihrer Schwester H.________, die Privatklägerin ihren «Bärri» im Spiel im Schritt gestreichelt habe (pag. 54 Z. 43 f.). Dies kann als Hinweis darauf, dass sich die Handlung des Beschuldigten bei der Privatklägerin bereits im Spiel ausgewirkt hat, gedeutet werden. K.________ führte aus, der Beschuldigte habe sich bereits an ihr und auch an ihrer Schwester vergangen, dass es aber nicht zu einem Verfahren gekommen sei, weil die Taten dann bereits verjährt gewesen seien (pag. 53 Z. 20 ff.). 11.7 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat zum grössten Teil von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Dies darf ihm natürlich nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Die Verteidigung macht geltend, die Erwartungshaltung des Gerichts, wonach ein vehementes nein zu erwarten gewesen wäre, sei kein Massstab. Es ist jedoch nicht selten der Fall, dass zu unrecht Beschuldigte, gerade wegen Vorwürfen von inner-

18 familiären sexuellen Handlungen, diese vehement abstreiten würden. Dem entsprechen die Aussagen des Beschuldigten nicht. Er widersetzte sich nicht vehement den erneuten Vorwürfen. Zwar hat er am Schluss der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft auf konkrete Frage, ob er die Privatklägerin nach dem ersten Verfahren noch einmal in sexueller Absicht zwischen den Beinen berührt habe, mit «Nein» beantwortet (pag. 96.10 Z. 329). Er schob allerdings dann gleich nach: «Vielleicht unbewusst oder wenn ich sie vielleicht raufgetragen habe» (pag. 96.10 Z. 329). Seine Aussage, dass er die Privatklägerin vielleicht unabsichtlich beim Hochtragen der Treppe berührt habe, konnte nicht erhärtet werden. Sie erscheint unglaubhaft und wirkt als Schutzbehauptung. Dies trifft auch auf seine Vorbringen, dass die Privatklägerin und F.________ die Vorfälle verwechseln würden, zu. Eine sexuelle Absicht hat er aber verneint. Eigenartig fielen insbesondere seine Antworten zur Frage aus, ob er gegenüber F.________ zugegeben habe, dass er dies erneut gemacht habe. Er meinte mehrmals, er habe nicht «ja» und nicht «nein» gesagt (pag. 96.6 Z. 189 und pag. 96.7 Z. 208). Hier wäre von einer unschuldigen Person eher ein entrüstetes «Nein» zu erwarten gewesen. Der Beschuldigte führte an der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2016 in seinem letzten Wort aus, dass er nur mit K.________ etwas gehabt habe (pag. 280). Es gibt keinen Grund sich hier fälschlicherweise selbst zu belasten, weshalb diese Aussage glaubhaft ist. Diese Vorfälle hatte auch K.________ in ihrer Aussage bestätigt (pag. 53 Z. 20 ff.). Weiter hat der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2017 auf Frage bis wann etwas (sic: sexuelle Handlungen) geschehen sei ausgesagt: «Vor dem Strafbefehl, nachher nicht mehr» (pag. 394 Z. 36 ff.). Die Kammer erachtet diese Aussage als Eingeständnis des Beschuldigten, dass weitere sexuelle Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin vom 28. Juni 2011 bis zum 23. Februar 2012 (Datum des Strafbefehls) durch den Beschuldigten begangen wurden. Die Tatsache, dass der Beschuldigte schon mit Strafbefehl vom 23. Februar 2012 verurteilt wurde und er gemäss eigener Aussage, etwas mit seiner Stief-Enkelin, K.________ «hatte» sind starke Indizien dafür, dass der Beschuldigte eine sexuelle Neigung zu Kindern hat. Passend dazu sind auch die Aussagen des Beschuldigten, wonach es ihn ein bisschen animiert habe, dass sich die Privatklägerin zwischen den Beinen da gerieben habe (pag. 88 Z. 87). 11.8 Fazit Zusammenfassend kommt die Kammer zum Schluss, dass sich aus den Aussagen der Beteiligten der angeklagte Sachverhalt als erstellt erweist. Nach der Zustellung des Strafbefehls kam es sicher zu deutlich weniger Vorfällen als zuvor, da die Familie darauf sensibilisiert war. Doch auch dann hatte der Beschuldigte vereinzelt die Möglichkeit, die Privatklägerin im Genitalbereich über den Kleidern zu berühren. Die Aussagen der Privatklägerin sind ihrem Alter entsprechend und konstant. Ihre Aussagen werden vor allem durch F.________, aber auch von den anderen Familienmitgliedern bestätigt. Die Kammer sieht im Ergebnis den Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 22. April 2015 (pag. 241) als erstellt.

19 III. Rechtliche Würdigung 12. Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) Nach Art. 187 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche einbezieht. Das geschützte Rechtsgut von Art. 187 StGB ist die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes. Diese soll gewährleistet werden, bis das Kind die notwendige Reife erlangt hat, um zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage zu sein (vgl. MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 187 N. 1). Art. 187 Ziff. 1 StGB verlangt, dass das Opfer ein Kind unter 16 Jahren und mindestens drei Jahre jünger als der Täter ist. Als sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB gelten demnach Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Escheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind. Auf die Motive des Täters kommt es gemäss dem Bundesgericht nicht an (vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b). Nach Abs. 2 von Ziff. 1 handelt sodann tatbestandsmässig, wer an einem Kind eine sexuelle Handlung vornimmt. Die Vornahme einer sexuellen Handlung erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Kind (vgl. WEDER in: Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere einschlägige Erlasse mit Kommentar zu StGB, JStG, den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 19. Aufl. 2013, Art. 187 N 13). Bejaht wird eine sexuelle Handlung unter anderem auch wenn der Täter länger oder intensiver das weibliche oder männliche Geschlechtsteil über die Kleidung betastet (vgl. MAIER, a.a.O., N. 11). Bezüglich des subjektiven Tatbestands wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Es reicht aus, wenn der Täter sich die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen kann. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt und mehr als drei Jahre jünger ist als er (vgl. MAIER, a.a.O., N. 15). Nicht von Bedeutung sind die Motive des Täters (DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl. 2013, S. 494). 13. Subsumtion Dem Beweisergebnis zufolge hat der Beschuldigte seine Stief-Urenkelin mehrmals über den Kleidern im Genitalbereich gehalten und gestreichelt. Gemäss ihrer eigenen Aussage hat er sie «chräbelet». Zum Zeitpunkt der Vorfälle war die Privatklägerin zwischen 4 und 5 ½ Jahren alt. Es muss davon ausgegangen werden, dass das Handeln des Beschuldigten eine sexuelle Komponente beinhaltete. Auch hat er zugegeben, dass es ihn animiert habe, als sich die Privatklägerin damals zwischen den Beinen gerieben habe. Zudem hat der Beschuldigte, gemäss seiner eigenen, wie auch der Aussagen der Familienmitglieder, in der Vergangenheit bereits mehrmals gegenüber verschiedenen Personen - auch schon gegen die Privatklägerin - solche Handlungen begangen. Bezüglich der Handlungen gegenüber der

20 Privatklägerin ist er vorbestraft. Die objektiven Tatbestandselemente von Art. 187 Ziff. 1 StGB sind somit erfüllt. Subjektiv ist von Vorsatz des Beschuldigten auszugehen. Das Halten und Streicheln («chräbele») des Genitalbereichs der Privatklägerin war kein Versehen, sondern vom Beschuldigten beabsichtigt und gezielt ausgeführt. Zudem war dem Beschuldigten die soziale Wertung seines Verhaltens bekannt. Dies vor allem nachdem er bereits mit Strafbefehl vom 23. Februar 2012 für das mehrfache Begehen derselben Tat verurteilt worden war. Somit sind auch die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs schuldig zu sprechen wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 28. Juni 2011 und dem 18. September 2012 zum Nachteil von C.________. IV. Strafzumessung 14. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (pag. 314 f., S. 14 f. der Urteilsbegründung) verwiesen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Diese Bestimmung nimmt die von der Rechtsprechung unter der Geltung des alten Rechts aufgestellten Anforderungen auf. Danach hat das Gericht in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Es muss in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). 15. Strafrahmen Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe bedroht (vgl. Art. 187 Ziff. 1 StGB). Vorliegend wurde die Tat mehrmals begangen, weshalb Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt. Trotz Vorliegens von Strafschärfungsgründen sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Es handelt sich vorliegend um mehrere Taten, jedoch kann keine einzelne Tat des Beschuldigten als schwerer gewichtet werden als die anderen, weshalb eine Tatgruppe zu bilden und eine Gesamtstrafzumessung vorzunehmen ist. Weiter wurde ein Teil der Taten vor dem Strafbefehl vom 23. Februar 2012 begangen. Es liegt somit ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor.

21 Der Strafrahmen beträgt damit 2 Tagessätze Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. 16. Tatkomponenten 16.1 Objektive Tatschwere Bei der Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts der sexuellen Entwicklung eines Kindes, wirken sich die Vorfälle im leichten Mass aus. Ob und wenn ja welche Folgen die Privatklägerin von den Handlungen davongetragen hat oder noch davontragen wird, ist noch unklar. Sie durfte ihre Grosi und ihren Opa nicht mehr besuchen, welche sie beide sehr mochte. Auch die Besuche bei ihrer Grossmutter wurden auf ein Minimum reduziert und das obwohl sie dort über längere Zeit ihren Hauptwohnsitz hatte. Eine kausal entstandene Traumatisierung der Privatklägerin ist (bis jetzt) nicht nachgewiesen. Straferhöhend wirkt sich das Ausnützen der Nähe im Verhältnis Stief-Urgrossvater («Opa») zur Stief-Urenkelin aus, was als besonders verwerflich erscheint. Die Art und Weise des Vorgehens, insbesondere dass die Übergriffe immer über den Kleidern stattgefunden haben, kann als strafmindernd beurteilt werden. Dass der Beschuldigte zum Erfolg gelangte, obwohl von der Familie seinem Umgang mit der Privatklägerin besondere Beachtung geschenkt wurde, spricht für eine gewisse kriminelle Energie. Dies fällt leicht straferhöhend ins Gewicht. Die Privatklägerin ist immer wieder gerne zu ihrem Opa gegangen und auch heute findet der Kontakt wieder statt. Es scheint, als ob sie damals nicht wirklich realisiert hatte, dass das Verhalten des Beschuldigten falsch war. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen. 16.2 Subjektive Tatschwere Dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, wirkt sich neutral aus. Er handelte, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen und nahm auf die Verletzung des Rechtsguts keine Rücksicht, was aber tatbestandsimmanent ist. Er handelte aus rein egoistischen Beweggründen. Die Taten waren vermeidbar. Auch nach Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist im Vergleich zum Strafrahmen von einem leichten Verschulden auszugehen. 17. Täterkomponenten Bezüglich dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen ist auszuführen, dass der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug vom 24. April 2017 vorbestraft ist. Er wurde aufgrund sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfach begangen, gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 60.00 bedingt vollziehbar verurteilt, mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘000.00. Diese einschlägige Vorstrafe sowie die Tatsache, dass er während hängigen Verfahren weiter fuhr, wirkt sich straferhöhend aus. Der Beschuldigte ist 78 Jahre alt und obwohl es ihm gemäss eigener Aussage gut geht, hat er doch einige Altersgebrechen. Er ist aber seinem Alter entsprechend körperlich gesund. Seine Ehefrau, die zwölf Jahre älter ist als er, lebt normalerweise mit ihm zusammen. Aufgrund ihrer Demenz verweilt sie allerdings derzeit in stationärer Behandlung, was sich sehr belastend auf den Beschuldigten auswirkt (pag.

22 276 Z. 28 ff.). Es ist davon auszugehen, dass sie nicht mehr für sich alleine Sorgen kann und auch auf die Unterstützung des Beschuldigten angewiesen ist. Das bestreitende Aussageverhalten des Beschuldigten wirkt sich neutral auf die Strafhöhe aus, zumal dieser nicht gehalten ist, sich selbst zu belasten. Allerdings kann ihm auch kein sogenannter «Geständnisrabatt» gewährt werden. Die Vorfälle sind fast fünf Jahre her und der Beschuldigte hat sich in der Zeit nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die Täterkomponenten sind insgesamt als deutlich straferhöhend zu bewerten. 18. Konkretes Strafmass Ist die neu zu beurteilende Tat vor Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils einer anderen Tat begangen worden und dieses inzwischen rechtskräftig, kommt es bei der Beurteilung der neu entdeckten Tat zur Anwendung der Regeln der retrospektiven Konkurrenz. Es darf jedoch nur eine Zusatzstrafe zur früheren Strafe ausgefällt werden (vgl. ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 49 N 129). Zur Bestimmung der Zusatzstrafe hat das Bundesgericht folgende Formel entwickelt: Der Richter hat nach seinem Ermessen gedanklich eine Gesamtstrafe festzulegen und in den Strafzumessungserwägungen zu beziffern. Anschliessend zieht er von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgesprochene Gund- oder Einsatzstrafe ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1). Die Differenz ist die Zusatzstrafe (ACKERMANN, a.a.O., N 167). Die Zusatzstrafe ist so zu bestimmen, dass der Täter durch das neue Urteil nicht besser oder schlechter gestellt wird, als wenn beide Taten in einem Verfahren beurteilt worden wären. Da vorliegend jedoch auch spätere Handlungen ausgeführt wurden, handelt es sich um eine teilweise retrospektive Konkurrenz, da die Straftaten teils vor und teils nach dem erlassenen Strafbefehl stattgefunden haben. Die Strafzumessung führt in diesem Fall nicht zu einer Zusatzstrafe, sondern zu einer Gesamtstrafe, welche die Zusatzstrafe mitumfasst (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 397). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3.1) ist zu unterschieden, ob die vor dem ersten Entscheid oder die danach begangene Tat schwerer wiegt. Somit ist eine hypothetische Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen, wobei das Gericht wiederum bestimmt, welches Strafmass für die vor der Verurteilung begangenen Straftaten zusammen mit den abgeurteilten Taten ausgefällt worden wäre und von dieser im früheren Urteil ausgesprochene Strafe in Abzug bringt. Anschliessend hat es die Dauer der hypothetischen Zusatzstrafe unter Berücksichtigung der nach dem ersten Entscheid begangenen Tat angemessen zu erhöhen. MATHYS verdeutlicht diese Berechnung, indem er das Ganze in fünf Schritten aufteilt. Somit ist zuerst die Strafe für die Handlungen festzusetzen, welche nach dem Ersturteil begangen wurden. Dies beinhaltet hier die Vorfälle vom 24. Februar 2012 bis zum 18. September 2012. Dabei wird davon ausgegangen, dass es in dieser Zeitperiode viel weniger und nur vereinzelt zu Vorfällen kam, da die ganze Familie darauf sensibilisiert war und die Privatklägerin nicht mehr alleine bei ihrem Opa sein durfte. Gestützt darauf, werden für diese Tatgruppe 150 Strafeinheiten ausge-

23 sprochen. In einem zweiten Schritt ist die hypothetische Gesamtstrafe für die bereits abgeurteilten Delikte sowie die Delikte, welche vor dem Ersturteil begangen wurden zu bestimmen ([in den letzten Jahren bis zum 27. Juni 2011] + [28. Juni 2011 bis 23. Februar 2012]). Hierfür wird eine Gesamtstrafe von 330 Strafeinheiten ausgesprochen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe mit 330 Strafeinheiten wird im dritten Schritt die bereits mit Strafbefehl ausgesprochene Strafe von 150 Strafeinheiten abgezogen. Daraus resultiert die hypothetische Zusatzstrafe von 180 Strafeinheiten. Da diese Tatgruppe, welche sich über die Zeitspanne vom 28. Juni 2011 bis zum 23. Februar 2012 zieht, als schwerere Straftat beurteilt wird, wird sie als Einsatzstrafe definiert. Somit beträgt die Einsatzstrafe 180 Strafeinheiten. Diese Einsatzstrafe ist schliesslich wegen der anderen Straftaten (begangen nach dem Strafbefehl) im Sinne einer Strafschärfung angemessen zu erhöhen (vgl. MA- THYS, a.a.O, N. 402). Die Zusatzstrafe, welche 180 Strafeinheiten beträgt wird mit 120 Strafeinheiten aspiriert, womit eine Gesamtstrafe von 300 Strafeinheiten resultiert. 19. Strafart Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen grundsätzlich jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Dies ist generell eine Geldstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3, m.w.H.). Da der Beschuldigte sich seit den Vorfällen im Jahre 2012 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, bereits 78 Jahre alt ist und eine Freiheitsstrafe von Verschulden her nicht verhältnismässig wäre, erachtet die Kammer die Hürde der Freiheitsstrafe als nicht überschritten, weshalb eine Geldstrafe angebracht ist. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). In der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass er von seiner AHV-Rente, welche CHF 1‘635.00 pro Monat betrage, lebe. Seine Ehefrau bekomme etwas mehr als er. Zudem hätten sie eine Prämienverbilligung der Krankenkasse von CHF 570.00 (pag. 393 Z. 6 ff.).Der Tagessatz wird auf CHF 30.00 festgelegt. 20. Vollzugsart Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Das Vorleben und der Charakter des Täters werden im Gesetz nicht mehr ausdrücklich genannt, sind aber nach wie vor im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung entscheidend (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, 2013, Art. 42 StGB N. 69). Unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens des Beschuldigten steht die strafrechtliche Vorbelastung im Vordergrund. Einschlägige Vorstrafen schliessen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht notwendi-

24 gerweise aus, sind aber bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 59). Auch zu berücksichtigen sind bei der Erstellung einer Prognose das Verhalten des Verurteilten während und nach der Tat, insbesondere auch während des Strafverfahrens (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 70 ff.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte offenbar keine Strategie kannte, um die Privatklägerin in Ruhe zu lassen, stimmt für die Bewertung der Prognoseaussichten nicht zuversichtlich. Auf der anderen Seite sind seitens der Familie rigorosere Massnahmen getroffen worden. Der Beschuldigte ist nun auch etwas älter und hat sich zwischenzeitlich – es sind immerhin fast fünf Jahre vergangen seit den letzten Delikten – nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Auch wenn er wenig Einsicht gezeigt hat, ist davon auszugehen, dass das gesamte Verfahren, der Kontaktabbruch in der Familie und die Vorwürfe, die er sich unter Anderen von seiner zunehmend dementen Frau anhören musste, dem Beschuldigten aufgezeigt haben, dass er sich nichts mehr darf zu Schulden kommen lassen. Unter diesen Umständen ist ein nochmaliger Strafaufschub gerade noch möglich. Auch ein teilbedingter Vollzug erscheint nicht notwendig, da die Familie sensibilisiert ist und Massnahmen zur Prävention ergriffen hat. Da seit dem erstinstanzlichen Urteil bereits wieder ein Jahr vergangen ist, in dem sich der Beschuldigte straffrei verhalten hat, wird die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. V. Widerruf Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23. Februar 2012 wurde der Beschuldigte wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfach begangen, z.N. der Privatklägerin zu einer Geldstrafe von 150 Tagesätzen à CHF 60.00, ausmachend total CHF 9‘000.00 verurteilt. Die Strafe wurde mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Zudem wurde er zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘000.00 verurteilt (pag. 107). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Wenn die Sanktionen für Anlasstat und Rückfalltat gleichartig sind, sieht das Gesetz die Bildung einer Gesamtstrafe nicht vor (SCHNEIDER/GARRÉ a.a.O., Art. 46 StGB N. 37). Das Gericht widerruft den bedingten Teil der Strafe, sofern mit diesem Verhalten eine negative Prognose verbunden ist, wenn also die Gefahr weiterer Straftaten besteht (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 1). Der Widerruf darf aber nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Der Strafbefehl vom 23. Februar 2012 wurde am Folgetag zugestellt und ist somit am 5. März 2012 in Rechtskraft erwachsen. Die zweijährige Probezeit ist abgelaufen. Mit heutigem Datum ist auch die gesetzliche Frist von drei Jahren nach Ablauf

25 der Probezeit überschritten (Art. 46 Abs. 5 StGB). Das Widerrufsverfahren betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23. Februar 2012 wird daher eingestellt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, ausmachend CHF 150.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00, werden vom Kanton Bern getragen. VI. Zivilpunkt Gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR. 220) hat eine Person, die in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht wurde. Anwendungsfälle für Genugtuung aus Art. 49 OR betreffen insbesondere auch die sexuelle Integrität (vgl. BEG 125 III 269). Das Zusprechen einer Genugtuungssumme bezweckt nicht, einen konkret messbaren materiellen Schaden auszugleichen. Der Zweck der Genugtuungsleistung ist nach herrschender Auffassung, einen gewissen Ausgleich für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz zu schaffen, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder dessen Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (SCHÖ- NENBERGER, Kurzkommentar Obligationenrecht Art. 1 – 529, 2008, Art. 47-49). Je schutzwürdiger das Opfer ist, desto gravierender erscheint das ihm angetane Unrecht. Die Basisgenugtuung aus Sexualdelikten sollte auf der Grundlage möglichst weniger Kriterien bestimmt werden. Man sollte abstellen auf den Unrechtsgehalt (Schutz des Geschädigten) und auf die Art des Deliktes inkl. die Beteiligungsumstände, welche die Ausführung der Tat prägen (strafrechtliche Sicht) (vgl. HÜT- TE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, 2013, Band 1, Ziff. 1.4.1.1 S. 160 f.). Die Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin sind Handlungen, welche eher am unteren Rand der vorstellbaren Varianten einer sexuellen Handlung mit einem Kind anzusiedeln sind. Jedoch ist auch die mögliche Auswirkung, die eine solche Tat, welche mehrmals begangen wurde, auf die Privatklägerin hat, nicht zu unterschätzen. Die Auswirkung kann allerdings nicht abschliessend beurteilt werden. Da lediglich der Beschuldigte bezüglich der Genugtuung Berufung erhoben hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. Eine Erhöhung der Genugtuung zu Gunsten der Privatklägerin ist somit von vornherein ausgeschlossen. Da eine Genugtuung im vorliegend Fall jedoch als angemessen erachtet wird, wird mit Blick auf die eher leichte Tathandlung eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu Gunsten der Privatklägerin, als gebührend erachtet. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.

26 VII. Kosten und Entschädigung 21. Erstinstanzliche und oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VDK; BSG 161.12) auf eine Pauschalgebühr von CHF 3‘000.00 bestimmt. Da vor oberer Instanz nicht nur der Beschuldigte mit seinen Anträgen unterlag, sondern auch die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen nicht durchdrang, werden die Verfahrenskosten aufgeteilt. Da jedoch der Beschuldigte stärker unterlag trägt er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu 3/4, ausmachend CHF 2‘250.00. Die verbleibenden CHF 750.00 werden dem Kanton Bern auferlegt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 9‘137.50, werden bestätigt. Sie sind infolge des Schuldspruchs in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen. 22. Amtliche Entschädigung 22.1 Der Verteidigung Die durch die Vorinstanz bestimmte Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz in der Höhe von CHF 11‘427.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘700.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 20 Stunden und Auslagen von CHF 52.95 geltend. Diese Berechnung beinhaltet einen ganzen Tag für die Berufungsverhandlung. Da die Verhandlung jedoch nur einen halben Tag dauerte und am Nachmittag der Entscheid mündlich eröffnet wurde, wird der Aufwand von Rechtsanwalt B.________ um 2 Stunden gekürzt. Soweit der Beschuldigte im Umfang von 3/4 unterliegt, wird Rechtsanwalt B.________ mit CHF 2‘973.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) amtlich entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘973.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 729.00 zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, basierend auf einem Stundenansatz von CHF 250.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu 1/4 vom Kanton Bern zu tragen sind, ist Rechtsanwalt B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 991.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Diesbezüglich bestehen keine Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten.

27 22.2 Der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin Die durch die Vorinstanz bestimmte Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt durch Rechtsanwältin D.________ vor erster Instanz in der Höhe von CHF 7‘332.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘620.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwältin D.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 3,49 Stunden und Auslagen von CHF 50.20 geltend, was als angemessen erachtet wird. Rechtsanwältin D.________ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 808.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die ausgerichtete Entschädigung von CHF 808.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

28 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 28.06.2011 und dem 18.09.2012 in E.________ z.N. von C.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 187 Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 9‘000.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23. Februar 2012; der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt bestimmt auf CHF 9‘137.50; 3. zur Bezahlung von 3/4 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 2‘250.00. Die verbleibenden CHF 750.00 (1/4 von CHF 3‘000.00) werden dem Kanton Bern auferlegt. II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

29 Stunden Satz amtliche Entschädigung 50.00 200.00 CHF 10'000.00 Reisezuschlag CHF CHF 580.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 10'580.70 CHF 846.45 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11'427.15 volles Honorar CHF 12'500.00 Reisezuschlag CHF CHF 580.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 13'080.70 CHF 1'046.45 CHF 0.00 Total CHF 14'127.15 nachforderbarer Betrag CHF 2'700.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 11‘427.15 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘700.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Soweit A.________ die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.50 200.00 CHF 2'700.00 Reisezuschlag CHF CHF 52.95 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'752.95 CHF 220.25 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'973.20 volles Honorar CHF 3'375.00 Reisezuschlag CHF CHF 52.95 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'427.95 CHF 274.25 CHF 0.00 Total CHF 3'702.20 nachforderbarer Betrag CHF 729.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 2‘973.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und

30 dem vollen Honorar, ausmachend CHF 729.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Soweit die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vom Kanton Bern zu tragen sind, wird die Entschädigung des amtlichen Verteidiger von A.________, Rechtsanwalt B.________, wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 4.50 200.00 CHF 900.00 Reisezuschlag CHF CHF 17.65 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 917.65 CHF 73.40 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 991.05 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt durch Rechtsanwältin D.________, wurde/wird im erstbzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 30.00 200.00 CHF 6'000.00 Reisezuschlag CHF CHF 789.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'789.00 CHF 543.10 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'332.10 volles Honorar CHF 7'500.00 Reisezuschlag CHF CHF 789.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'289.00 CHF 663.10 CHF 0.00 Total CHF 8'952.10 nachforderbarer Betrag CHF 1'620.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 7‘332.10 und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘620.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).

31 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.49 200.00 CHF 698.00 Reisezuschlag CHF CHF 50.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 748.20 CHF 59.85 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 808.05 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 808.05, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). III. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23. Februar 2012 wird eingestellt. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, ausmachend CHF 150.00, werden A.________ auferlegt. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00, werden vom Kanton Bern getragen. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 1‘000.00 Genugtuung zusätzlich 5 % Zins seit dem 28. Januar 2012 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m Art. 17 Abs. 1 DNA- ProfilG).

32 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin 4. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin - der Straf- und Zivilklägerin v.d. Rechtsanwältin D.________ 5. Mitzuteilen: - Vorinstanz - Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) Bern, 4. Mai 2017 (Ausfertigung am: 13. September 2017) Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin i.V.: Ulrich Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.