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Bern Obergericht Strafkammern 30.06.2017 SK 2016 355

30. Juni 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,223 Wörter·~1h 6min·4

Zusammenfassung

Gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, Gehilfenschaft zur Veruntreuung sowie Widerrufsverfahren | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 16 355+356 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Juni 2017 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleant Bettler, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt F.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern und C.________ AG Straf- und Zivilklägerin 1 und D.________ AG Straf- und Zivilklägerin 2 und E.________ AG Zivilklägerin

2 Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, Gehilfenschaft zur Veruntreuung sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 25. Mai 2016 (PEN 2014 935)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 25. Mai 2016 wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter) freigesprochen von der Anschuldigung des versuchten gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen am 2. März 2012 (in 3 Fällen) und am 5. März 2012, sowie von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen durch Gebrauch zur Täuschung beim Kreditvertrag lautend auf G.________, durch Gebrauch zur Täuschung der Lohnabrechnungen der H.________ SA und durch Fälschung des Betreibungsregisterauszugs lautend auf I.________ sowie durch Gebrauch zur Täuschung von zwei gefälschten Lohnabrechnungen der J.________ AG im April 2013; dies unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (10 %) in der Höhe von CHF 3‘080.50 an den Kanton Bern. Hingegen wurde der Beschuldigte schuldig erklärt des gewerbsmässigen Betrugs und des Versuchs dazu, gemeinsam begangen mit anderen Personen im Zeitraum von Mitte August 2011 bis Ende März 2012 in Bern in 42 Fällen, wobei die Verurteilung in 24 Fällen wegen versuchter Tatbegehung erfolgte. Weiter wurde der Beschuldigte der Urkundenfälschung, mehrfach begangen von Mitte August 2011 bis Ende März 2012 in Bern durch Herstellen gefälschter Urkunden in 7 Fällen, durch Anstiftung von K.________ zum Herstellen gefälschter Urkunden in 5 Fällen sowie durch Gebrauch zur Täuschung der gefälschten Urkunden, für welche Schuldsprüche wegen Betrugs erfolgten und soweit keine Schuldsprüche für die Herstellung bzw. Anstiftung zur Herstellung ergingen. Weitere Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung erfolgten wegen Herstellens eines gefälschten Betreibungsregisterauszugs am 23. November 2011 in Bern und wegen Herstellens eines gefälschten Formulars für ein geleastes Fahrzeug, gemeinsam begangen mit K.________ am 20. März sowie am 28. März 2012 in Bern. Schliesslich wurde der Beschuldigte auch der Veruntreuung, gemeinsam begangen mit K.________ am 20. März 2012 und am 28. März 2012 in Bern zum Nachteil der E.________ AG (heute E.________ AG, nachfolgend Privatklägerin 3) schuldig erklärt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 27‘724.40 verurteilt. Für Details wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen (pag. 7786 ff.). Das Regionalgericht verzichtete weiter auf den Widerruf des für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs, verlängerte jedoch die Probezeit um ein halbes Jahr, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren an den Beschuldigten. Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 455‘700.50 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________ AG (nachfolgend Privatklägerin 1) verurteilt. Soweit weitergehend, wurde die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Die Zivilklage der Privatklägerin 3 wurde ebenfalls auf den Zivilweg verwiesen. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 2 D.________ AG (nachfolgend Privatklägerin 2) wurde vollumfänglich gutgeheissen und der Beschuldigte wurde zur Bezahlung von CHF 83‘281.15 Schadenersatz verurteilt. Für die Behandlung sämtlicher Zivilklagen schied die Vorinstanz keine Kosten aus.

4 Schliesslich traf die Vorinstanz die nötigen Verfügungen betreffend Löschung des erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und zog den beschlagnahmten Laptop HP zur Vernichtung ein. Die beschlagnahmten Dokumente wurden als Beweismittel in die amtlichen Akten integriert, wo sie auch nach Eintritt der Rechtskraft verbleiben. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. Juni 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 7832). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 24. Oktober 2016 erklärte der Beschuldigte mit Ausnahme der Freisprüche, des Entscheids im Widerrufsverfahren und der Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung gemäss Ziff. II.2.1.1.5, II.2.1.1.7 und II.2.2 des vorinstanzlichen Dispositivs die vollumfängliche Anfechtung des Urteils vom 25. Mai 2016, dies unter den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter beantragte er eine Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft von 170 Tagen im Umfang von CHF 200.00 pro Tag (pag. 8017 ff.). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 gewährte die Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Bern der Generalstaatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und zum gestellten Beweisantrag der Verteidigung Stellung zu nehmen (pag. 8071 f.). Am 2. November 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft darauf, Anschlussberufung zu erklären und zum Beweisantrag Stellung zu nehmen (pag. 8033 f.). Die Privatklägerinnen haben sich nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag der Verteidigung gut und teilte den Parteien den Wechsel der Verfahrensleitung mit (pag. 8045 f.). Nachdem den Parteien die Vorladungen zugestellt wurden (pag. 8065 ff.) stellte die Privatklägerin 2 schriftlich Anträge und gab sinngemäss ihren Verzicht auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bekannt (pag. 8074). Am 6. Juni 2017 gab die Privatklägerin 1 ebenfalls ihren Verzicht auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung bekannt und reichte dem Gericht eine Aufstellung der aktualisierten Zivilforderungen ein (pag. 8094 ff.). 3. Anträge der Parteien Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 stellte die Privatklägerin 2 folgende Anträge (pag. 8074): 1. Die Berufung von A.________ vom 24. Oktober 2016 sei abzuweisen, A.________ schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. 2. A.________ sei zu verurteilen, der D.________ AG den Betrag von CHF 83‘281.15 zu bezahlen. 3. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen. Die Privatklägerin 1 stellte mit Eingabe vom 6. Juni 2017 sinngemäss den Antrag, der Beschuldigte sei zur Bezahlung der geltend gemachten Forderungen zu verurteilen (pag. 8094). Die Privatklägerin 3 hat sich nicht vernehmen lassen.

5 Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 8157 f.). 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 25. Mai 2016 des Regionalgerichts Bern-Mittelland in Rechtskraft erwachsen ist in Bezug auf: 1.1 die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung a) durch Herstellen einer gefälschten Urkunde gemäss Ziff 11.2.1.1.5 (Lohnabrechnungen L.________ GmbH für M.________) b) durch Herstellen einer gefälschten Urkunde gemäss und Ziff. 11.2.1.1.7 (Betreibungsregisterauszug für N.________); c) durch Herstellen eines gefälschten Betreibungsregisterauszuges von O.________ (Ziff. 11.2.2. des Urteils); 1.2 die Freisprüche wegen a) versuchten gewerbsmässigen Betruges (Ziff. 1.1 des Urteils); b) Urkundenfälschung (Ziff. 1.2 des Urteils); 1.3 die mit den Freisprüchen anteilsmässige Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern (Ziff 1.3. des Urteils) 1.4 den Entscheid im Widerrufsverfahren (Ziff. IV. des Urteils).2. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen 2. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen 2.1 des gewerbsmässigen Betruges und des Versuchs dazu (Ziff. 1.1 der Anklageschrift); 2.2 der Urkundenfälschung, mehrfach begangen Gebrauch zur Täuschung (Ziff. 1.2.1.1. der Anklageschrift); 2.3 der Urkundenfälschung, mehrfach begangen durch Fälschen (Ziff 12 1 2 1 bis und mit 1.2.1.2.5 und Ziff. 1.2.1.2.7 der Anklageschrift); 2.4 der Urkundenfälschung durch Anstiftung zum Fälschen (Ziff. 1.2.1.3. des Urteils); 2.5 der Urkundenfälschung durch Herstellen eines gefälschten Formulars 178 „Halterwechsel verboten" für das durch P.________ geleaste Fahrzeug BMW X5 (Ziff. 1.2.3. der Anklageschrift); 2.6 der Urkundenfälschung durch Herstellen eines gefälschten Formulars 178 „Halterwechsel verboten" für das durch Q.________ geleaste Fahrzeug Chevrolet Spark (Ziff. 1.2.4. der Anklageschrift); 2.7 der Urkundenfälschung durch Gebrauch einer gefälschten Urkunde zur Täuschung zum Nachteil der R.________ AG (Ziff. 1.2.5. der Anklageschrift); 2.8 der Gehilfenschaft zur Veruntreuung (Ziff. 1.3. der Anklageschrift). 3. A.________ sei zu verurteilen: 3.1 zu einer 60 Tagessätze zu CHF 30.00 nicht übersteigenden Geldstrafe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3.2 zu den auf die rechtskräftigen Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in gerichtlich zu bestimmender Höhe. 4. Sämtliche Zivilklagen seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. 5. A.________ sei mit CHF 200.00 pro Tag für die Untersuchungshaft von 179 Tagen zu entschädigen.

6 6. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren seien gemäss Kostennote zu bestimmen. 7. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA Profils (PCN-Nr. .________) von A.________ zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 8. Der Laptop HP schwarz mit Akku sei A.________ zurückzugeben. 9. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 10. Die Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung und des Verfahrens vor Obergericht seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 11. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei im oberinstanzlichen Verfahren sei gemäss Kostennote zu bestimmen. Staatsanwalt F.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 8159 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25.05.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde: 1.1 von der Anschuldigung des versuchten gewerbsmässigen Betruges gemäss Ziff. 1./1 des Urteilsdispositivs 1.2 von der Anschuldigung der Urkundenfälschung gemäss Ziff. 1./2 des Urteilsdispositivs: 2. die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'080.50 dem Kanton Bern auferlegt wurden (Ziff. 11./3 Urteilsdispositiv); 3. A.________ schuldig erklärt wurde wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen, gemäss Ziff. 11./2.1.1.5, Ziff. 11./2.1.1.7 und Ziff. 11./2.2 des Urteilsdispositivs; der A.________ mit Strafbefehl (0 .________) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 22.03.2012 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 12'000.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde; die Probezeit um ein halbes Jahr verlängert wurde, und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren A.________ auferlegt wurden (vgl. Ziff. IV. Urteilsdispositiv). 4. der A.________ mit Strafbefehl (0 .________) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 22.03.2012 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 12'000.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde; die Probezeit um ein halbes Jahr verlängert wurde, und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren A.________ auferlegt wurden (vgl. Ziff. IV. Urteilsdispositiv). II. A.________ sei schuldig zu erklären:

7 1. des gewerbsmässigen Betruges und des Versuchs dazu, gemeinsam begangen mit anderen Personen im Zeitraum von Mitte August 2011 bis Ende März 2012 in Bern und anderswo z.N. E.________ AG, C.________ AG und D.________ AG, in sämtlichen unter Ziff. 11./1. des Urteilsdispositivs genannten Fällen; 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen 2.1 im Zeitraum von Mitte August 2011 bis Ende März 2012 in Bern und anderswo zum Nachteil von E.________ AG, C.________ AG und D.________ AG, 2.1.1 durch Herstellen gefälschter Urkunden in Fällen gemäss Ziff. 11./2.1.1.1. bis 2.1.1.4. sowie Ziff. 2.1.1.6. des Urteilsdispositivs; 2.1.2 durch Anstiftung von K.________ zum Herstellen gefälschter Urkunden in sämtlichen unter Ziff. 11./2.1.2. des Urteilsdispositivs genannten Fällen; 2.1.3 durch Gebrauch zur Täuschung gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 11./2.1.3.; 2.2 gemeinsam mit K.________ am 20.03.2012 in Bern z.N. E.________ AG durch Herstellen eines gefälschten Formulars 178 für das durch P.________ geleaste Fahrzeug BMW X5, Stamm-Nr. .________ (gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 11./2.3.); 2.3 gemeinsam mit K.________ am 28.03.2012 in Bern z.N. E.________ AG durch Herstellen eines gefälschten Formulars 178 für das durch Q.________ geleaste Fahrzeug Chevrolet Spark, Stamm-Nr. .________ (gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 11./2.4.); 3. der Gehilfenschaft zur Veruntreuung, mehrfach und gemeinsam mit K.________ sowie anderen Personen begangen 3.1 am 20.03.2012 in Bern und anderswo zum Nachteil von E.________ AG (gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 11./3.1.); 3.2 am 28.03.2012 in Bern und anderswo zum Nachteil von E.________ AG (gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 11./3.2; und er sei gestützt darauf sowie auf die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 24, 25, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 138 Ziff. 1, 146 Abs. 1 und 2, 251 Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 179 Tagen; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen und der vollumfänglichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1'000.00 00 für die Vertretung der Anklage vor oberer Instanz Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der beschlagnahmte Laptop HP schwarz mit Akkus sei zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). 2. Die unter Ziff. des Urteilsdispositivs aufgeführten Dokumente seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

8 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Das Honorar der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In seiner Berufungserklärung vom 24. Oktober 2016 beantragte der Beschuldigte, die vollständigen Verfahrensakten im Verfahren gegen S.________ und T.________ wegen Betrugs und Urkundenfälschung seien zu edieren (pag. 8021). Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag der Verteidigung gut (pag. 8045 f.). Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (pag. 8108 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 8118 f.) eingeholt. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte ebenfalls von Amtes wegen zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt (pag. 8125 f.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Mit Ausnahme der in Rechtskraft erwachsenen Freisprüchen, den Schuldsprüchen gemäss Ziff. II.2.1.1.5, II.2.1.1.7 und II.2.2 des vorinstanzlichen Dispositivs sowie des Entscheids im Widerrufsverfahren hat die Kammer sämtliche Schuldsprüche, die Sanktion, die Zivilklagen, die Einziehung des Laptops sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der fehlenden (Anschluss-)berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Privatklägerinnen ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Einleitende Vorbemerkungen 6. Vorbemerkungen zum Sachverhalt Das vorliegende Strafverfahren gründet auf umfangreichen und intensiven Ermittlungen gegen in diversen Kantonen ansässige Personen, welchen verschiedene betrügerische Handlungen – mehrheitlich im Bereich der Vermittlungen von Kleinkrediten – vorgeworfen wird. Die Personen, welche im Fokus der Ermittlungen verschiedener kantonaler Behörden standen, haben in arbeitsteiliger Zusammenarbeit diversen Personen, welche aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht kreditwürdig waren, Kleinkredite bei Banken vermittelt. Um die Kreditgewährung zu bewirken, haben die Täter jeweils Dokumente wie Lohnabrechnungen und Betreibungsregisterauszüge etc. gefälscht und den Banken eingereicht bzw. einreichen lassen. Für diese Dienstleistung schuldeten die Kreditnehmer den Tätern jeweils eine Provision in unterschiedlicher Höhe. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, solche Kreditvermittlungen an nicht kreditwürdige Personen im Raum Bern vorgenommen zu haben. Im Berufungsverfahren sind noch 42 Fälle zu überprüfen. Konkret soll der Beschuldigte – gegen Bezahlung

9 eines Erfolgshonorars von mindestens 10 % der Kreditsumme – den jeweiligen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen und die damit korrespondierenden Fälschungen der von der Bank verlangten Dokumente beschafft haben, indem er diese entweder selbst fälschte oder fälschen liess. Mit diesem Vorgehen soll der Beschuldigte die Ausbezahlung der Kreditsumme an die Kreditnehmer erwirkt haben bzw. einen entsprechenden Versuch vorgenommen haben (pag. 7337). Bezüglich der dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfenen Handlungen kann auf die Anklageschrift vom 9. Dezember 2014 verwiesen werden (pag. 7336 ff.). In einzelnen Fällen soll der Beschuldigte mit anderen Tätern bzw. Mittätern zusammengearbeitet haben, welche jedoch – gleich wie die Kreditnehmer – in separaten Strafverfahren abgeurteilt wurden (so insbesondere S.________ und T.________). Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten und einen weiteren Beteiligten K.________ wurde vorderhand zusammen geführt, anlässlich der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. bis 29. April 2015 jedoch getrennt (pag. 7573 ff.). Das Strafverfahren gegen K.________ wurde mit Urteil vom 29. April 2015 rechtskräftig abgeschlossen. 7. Vorbemerkungen zum Aufbau des vorliegenden Motivs Der Aktenumfang des vorliegenden Strafverfahrens ist insbesondere aufgrund der zahlreichen zu beurteilenden Anklagepunkte erheblich. Da das Vorgehen des Beschuldigten jedoch stets einem ähnlichen Muster folgte, erfolgen zuerst allgemeine Ausführungen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung. Auch eine allgemeine rechtliche Würdigung wird bereits vorab erfolgen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden und den Umfang des vorliegenden Motivs zu begrenzen, wird bei der Prüfung der einzelnen strafrechtlichen Vorwürfe – soweit sich keine Besonderheiten ergeben – auf diese allgemeinen Erwägungen verwiesen werden. Weiter wird im Rahmen der Beweiswürdigung grösstenteils auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, wobei die entsprechenden Abschnitte des erstinstanzlichen Motivs zur besseren Verständlichkeit des Sachverhalts als Zitat wiedergegeben werden. III. Formelles – Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung rügte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der Sachverhalt sei nicht erstellt worden, es sei deshalb gar nicht möglich, über die dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe gemäss Anklage Beweis zu führen. Nicht nur im Dispositiv sondern auch in der schriftlichen Begründung seien keine weiteren Informationen zum angeblich strafbaren Verhalten bzw. dem Tatbeitrag des Beschuldigten vorhanden. Das Bundesgericht hat zum Anklagegrundsatz Folgendes festgehalten (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017, E. 2.1): Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten

10 Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Sie darf nicht erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert werden (vgl. Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist indes nicht Selbstzweck, sondern dient der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 369). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 2.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). An die Anklageschrift dürfen keine überspitzt formalistische Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil 6B_966/2009 vom 25. März 2010 E.3.3). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist vorliegend eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu verneinen. Die Anklageschrift gibt den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt präzise wieder. Sie beschreibt den Tatbeitrag ausführlich (vgl. pag. 7337) und äussert sich auch zu den einzelnen Fällen detailliert (Angabe des Kreditnehmers, Kreditsumme, Datum Kreditvertrag und Auszahlung, geschädigte Bank, gefälschte Unterlagen, Honorar und weitere Beteiligte (vgl. pag. 7338 ff.). Dass nicht in allen Fällen sämtliche Mittäter namentlich bekannt sind bzw. genannt werden, schadet dabei nicht und ist – insbesondere in Fällen der bandenmässigen Begehung von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – in der Praxis häufig der Fall. Vorliegend ist es dem Beschuldigten anhand der Informationen in der Anklageschrift ohne weiteres möglich festzustellen, welches strafbare Verhalten ihm angelastet wird. Der Beschuldigte kann anhand dieser Angaben seine Verteidigungsrechte uneingeschränkt ausüben. Die Verteidigung bemängelt im Wesentlichen denn auch nicht den Inhalt der Anklageschrift sondern die vorinstanzliche Begründung bzw. Sachverhaltsfeststellung. Darauf wird im Folgenden noch näher einzugehen sein. Die Kammer wird insbesondere den Tatbeitrag des Beschuldigten konkret definieren. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist jedenfalls zu verneinen. IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung im Allgemeinen 8. Polizeiliche Ermittlungen zum Sachverhalt Im Rahmen der Ermittlungen konnten in sachverhaltsmässiger Hinsicht verschiedene Auffälligkeiten, welche für die Beweiswürdigung von Bedeutung sind, festgestellt werden: Verschiedene Kreditanträge an die Privatklägerin 2 wurden über die gleiche IP- Adresse übermittelt. Die Adresse konnte einem offenen WLAN an der U.________ Strasse in .________ Bern zugeordnet werden. Die an der betreffenden Adresse wohnhaften Personen konnten jedoch glaubhaft versichern, keinen Bezug zu den Kreditanträgen zu haben. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen wurde schliesslich

11 festgestellt, dass auch N.________, eine Kreditnehmerin und Bekannte des Beschuldigten, welche regelmässigen telefonischen Kontakt mit ihm pflege und im gleichen Block wohnhaft war, Zugang zum Netzwerk hatte und dieses auch regelmässig nutzte (vgl. Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 7850 f., S. 13 f. der Entscheidbegründung). Weiter hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass die gefälschten Lohnabrechnungen regelmässig die gleichen angeblichen Arbeitgeber enthielten. Häufig tauchen die V.________ GmbH, W.________ (Firma) und die X.________ GmbH auf (vgl. Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 7851 f., S. 14 f. der Entscheidbegründung). Schliesslich ist auch auf Ähnlichkeiten bei den gefälschten echtheitsbestätigten Kopien Niederlassungsbewilligung bzw. Schweizer Identitätskarten zu verweisen. In zahlreichen Fällen wurde der Poststempel Bern BR.________ 23.11.2011 verwendet, oftmals auch derselbe Name des (angeblichen) Sachbearbeiters, Y.________ (vgl. Ausführungen der Vorinstanz pag. 7852, S. 15 der Entscheidbegründung). 9. Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und insbesondere der Aussagenanalyse zutreffend wiedergegeben. Darauf wird vollumfänglich verwiesen (pag. 7853 ff., S. 16-18 der Entscheidbegründung). 10. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Bei den vorliegend zu prüfenden strafrechtlichen Vorwürfen sind – neben den oben dargelegten Indizien – insbesondere die subjektiven Beweismittel von entscheidender Bedeutung. In vielen Fällen liegen neben den Aussagen der jeweiligen Kreditnehmer lediglich die Aussagen des Beschuldigten vor, wobei sich dieser oftmals darauf beschränkt, die Vorwürfe pauschal zu bestreiten. Im Folgenden wird daher darzulegen sein, wieso die Kammer die Aussagen des Beschuldigten grösstenteils als nicht glaubhaft erachtet und darauf nicht abstellt. Zunächst einmal kann auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 7855 ff., S. 18-20 der Entscheidbegründung): Im Wesentlichen hat der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe während der gesamten Strafuntersuchung bestritten. Bis zum Schluss behauptete er, selber keine Kreditanträge bei den Banken eingereicht, sondern nur vermittelt zu haben. Im Verlauf der Untersuchung nannte er auch die Namen der jeweiligen Kreditnehmer. Diese späteren Zugeständnisse stehen im Widerspruch zu seinen ersten Aussagen, wonach er mit den Krediten überhaupt nichts zu tun gehabt habe. Ebenfalls waren seine Aussagen zu den Provisionen für die Kreditvermittlungen widersprüchlich. Manchmal sagte er, gar kein Geld gesehen zu haben, teilweise gab er jedoch auch zu, dass er etwas verdient habe. Einmal behauptete er, CHF 50.00 oder CHF 60.00 erhalten zu haben, hingegen sagte er ein anderes Mal, dass er teilweise auch CHF 100.00 erhalten habe. Solche Widersprüche sind – wie zuvor erwähnt – als eindeutige Lügensignale zu werten. Hinzu kommt, dass er auch keine Erklärung vorbringen konnte, weshalb er es denn getan habe, wenngleich er doch dabei angeblich nichts verdient haben soll.

12 Weiter lässt sich auch feststellen, dass er in Bezug auf die fraglichen Dokumentenfälschungen äusserst widersprüchlich ausgesagt hat. Zunächst gab er an, damit überhaupt nichts zu tun gehabt zu haben. Erst in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gab er erstmals zu, einen Betreibungsregisterauszug „gepinselt“ zu haben. Gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern sagte er aber später, dass er noch mehr („einige“) Auszüge „gepinselt“ habe, wobei er aber deren Anzahl nicht mehr genau beziffern konnte. Hinzu kommt, dass er auch eingestand, ein Lohnblatt gefälscht zu haben. Das Vorgehen bei den Fälschungen konnte der Beschuldigte dabei relativ detailliert schildern und jeweils angeben, welche Benutzerprogramme (z.B. Microsoft Word und Excel) er dazu verwendet hat. Da er sich mit diesen Aussagen selber belastet hat, erscheinen zumindest seine Aussagen, wonach er die fraglichen Dokumente selber gefälscht habe, glaubhaft. Schliesslich ist auffällig, dass A.________ – wie bereits erwähnt – die Vorwürfe wegen Betrugs (bzw. Versuchs dazu) sowie Urkundenfälschung weitgehend bestritten und sich auf den Standpunkt gestellt hat, dass ein Anderer dafür verantwortlich gewesen sei. Allerdings konnte oder wollte er nicht angeben, wer es denn tatsächlich gemacht habe. Darüber hinaus konnte er auch keine Erklärungen liefern, weshalb gewisse Dokumente bzw. Fragmente auf seinem Laptop sichergestellt werden konnten. Ebenfalls hatte er keine Erklärung für die Sache mit dem USB-Stick, auf welchem sich Vorlagen und gefälschte Dokumente befunden haben sollen, offenbar in Umlauf gelangt ist und auf den später noch einzugehen sein wird. Nach dem Gesagten kann somit festgehalten werden, dass pauschalen Aussagen des Beschuldigten, wonach er nichts mit den Kreditanträgen zu tun gehabt habe, nicht glaubhaft sind. Obwohl er im Wesentlichen konstant bestritten hat, Kreditanträge selber eingereicht oder entsprechende Dokumente gefälscht zu haben, räumte er im Verlauf der Untersuchung stückweise Beteiligungen bei verschiedenen Kreditanträgen ein. Deshalb sind seine Aussagen vielmehr so zu werten, als dass er – vermutlich als er selber feststellte, dass er seine Beteiligung nicht mehr gänzlich abstreiten kann – jeweils nur soviel zugab, wie ihm nach seiner Ansicht nachgewiesen werden kann. Dies passt denn auch zum Umstand, dass er – gemäss seinen eigenen Aussagen – an zahlreichen Kreditanträgen zwar beteiligt war, hingegen nicht erklären konnte, wer die entsprechenden Dokumente für die von ihm vermittelten Kredite gefälscht hat. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme verschiedene zuvor eingestandene Kreditvermittlungen wieder bestritt. Dieses späte (erneute) Bestreiten ist nicht glaubhaft. Es ist nicht einzusehen, wieso sich der Beschuldigte zu Unrecht selbst belasten sollte. Das erneute Bestreiten des Beschuldigten macht insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er behauptet, zwar Kredite vermittelt, von illegalen Machenschaften jedoch keine Kenntnis gehabt zu haben, keinen Sinn. Wären diese Behauptungen zutreffend, würde kein Grund bestehen, die angeblich unverfänglichen Kreditvermittlungen anfangs zu bestreiten, dann einzugestehen und schliesslich anlässlich der Schlusseinvernahme erneut zu bestreiten. Weiter ist das Aussageverhalten des Beschuldigten von taktischen Überlegungen geprägt. Der Beschuldigte will zwar durchaus in einzelnen Fällen Kredite vermittelt haben, jedoch habe er in keinem Fall Unterlagen weitergeleitet. Wieso im Rahmen der eingestandenen Kreditvermittlung gerade die physische Einreichung der Unterlagen durch ihn stets unterblieben sein soll, ist nicht einzusehen. Die entsprechenden Behauptungen sind nach Ansicht der Kammer nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte geht augenscheinlich davon aus, dass ei-

13 ne Verurteilung den Nachweis erfordert, die Unterlagen persönlich eingereicht zu haben, weswegen er diese Handlungen denn auch vehement bestreitet. Weiter gesteht der Beschuldigte – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – jeweils lediglich so viel ein, wie ihm aufgrund des aktuellen Ermittlungsstands nachgewiesen werden kann. Exemplarisch dafür sind seine Aussagen zum USB-Stick, auf welchem sich gefälschte Dokumente befunden haben sollen. Am 7. September 2012 gab der Beschuldigte an, niemals einen solchen Stick besessen zu haben (pag. 5420). Nachdem ihm anlässlich der Einvernahme vom 25. Oktober 2012 durch die Berner Behörden vorgehalten wurde, er habe gemäss seinen eigenen Aussagen bei der Kantonspolizei Luzern sehr wohl einen solchen Stick besessen, gestand der Beschuldigte schliesslich Entsprechendes ein (pag. 5494). Es kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens nicht zu Eingeständnissen bereit war, welche nicht bereits aufgrund des aktuellen Ermittlungsstands offensichtlich waren. Selbstverständlich handelt es sich dabei um eine zulässige Verteidigungsstrategie, der Beschuldigte ist nicht zur Mitwirkung und Selbstbelastung verpflichtet. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen – insbesondere seiner bestreitenden Aussagen – wird davon jedoch beeinträchtigt. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten – soweit er die ihm gemachten Vorwürfe bestreitet – nicht als glaubhaft. Soweit der Beschuldigte Eingeständnisse macht, kann auf diese abgestellt werden, zumal diese aufgrund des aktuellen Ermittlungsstands bzw. aufgrund offenkundiger Belastungen durch weitere Personen erfolgten. 11. Würdigung der Aussagen von K.________ Gegen einen (mutmasslichen) Mittäter des Beschuldigten, K.________, wurde ein separates Strafverfahren geführt; das entsprechende erstinstanzliche Urteil ist in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen. Wesentliche Belastungen des Beschuldigten ergeben sich insbesondere aus den Aussagen von K.________. Im Folgenden sind daher auch seine Aussagen einer Analyse zu unterziehen. Die Kammer erachtet die Aussagen von K.________ bezüglich der Rolle des Beschuldigten insbesondere deshalb als glaubhaft, weil er anfänglich den mit ihm befreundeten Beschuldigten schützte und geltend machte, ein unbekannter Mann habe ihm den USB Stick mit den sich darauf befindlichen gefälschten Unterlagen übergeben. Dieser Mann hätte ihn gebeten, ihm einen Gefallen zu machen. K.________ gab an, für diesen Mann die Dokumente ausgedruckt zu haben, da dieser ihm ein verlockendes Angebot gemacht habe. Er gab in der Einvernahme vom 22. Mai 2012 zwar an, den Beschuldigten gut zu kennen, beim erwähnten Mann habe es sich jedoch nicht um den Beschuldigten gehandelt (pag. 5808 ff.). Auch in der Einvernahme vom 29. Juni 2012 beschuldigte K.________ noch einen unbekannten Z.________ als Kreditvermittler (pag. 5848 f.). Erst in der Einvernahme vom 29. Juni 2012 gestand K.________ ein, dass es sich bei Z.________ um eine Erfindung des Beschuldigten handle, und dieser der genannte Kreditvermittler gewesen sei, welcher ihm den Stick übergeben habe (pag. 5873 und 5876). Damit bestätigte K.________ die Angaben von AA.________ und AB.________ – weitere

14 Kreditnehmerinnen – wonach der Beschuldigte und nicht ein unbekannter Z.________ Kreditvermittler gewesen sei. K.________ sagte weiter aus, dass auch seine Kredite durch den Beschuldigten vermittelt worden seien (pag. 5873). Alles was auf seinem Laptop gefunden worden sei, habe er selbst gemacht. Er habe es als Gefallen für den Beschuldigten gemacht. Der Beschuldigte habe ihm grob erklärt, wie man die Dokumente fälsche (pag. 5880). Auch wenn die Aussagen von K.________ durchaus davon geprägt sind, dass er sein eigenes Verhalten verharmlost, sind die Belastungen des Beschuldigten dennoch glaubhaft. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass der Beschuldigte und K.________ befreundet waren, weswegen durchaus nachvollziehbar ist, dass K.________ den Beschuldigten anfänglich schützen wollte. Wieso er diesen dann später fälschlicherweise belasten sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dies hat umso mehr zu gelten, als sämtliche Kreditnehmer generell nur äusserst zurückhaltend Aussagen machten und sich insbesondere davor scheuten, den Beschuldigten (oder weitere Personen) zu belasten. Zumindest in einigen Fällen wurden auch implizite und explizite (teils schwere) Drohungen als Grund hierfür genannt (beispielhaft: AC.________ pag. 3246 f.; N.________ pag. 2021; AD.________ pag. 1036; AE.________ pag. 2677). Der Beschuldigte und die weiteren involvierten Personen bzw. die Kreditnehmer haben sich offensichtlich in einem Milieu bewegt, welches von Drohungen (gegen Leib und Leben) geprägt war. Gerade in einem solchen Umfeld erscheint es als unwahrscheinlich, dass falsche Belastungen erfolgen. Kommt hinzu, dass – wie noch aufzuzeigen sein wird – auch weitere Kreditnehmer anfänglich einen gewissen Z.________ der Kreditvermittlung bezichtigten, später jedoch eingestanden, dass es sich dabei um den Beschuldigten gehandelt habe (beispielhaft: AA.________ pag. 898 und 907; AF.________ pag. 1122 und 1130). Auch dies bekräftigt die belastenden Aussagen von K.________. Dass K.________ seine belastenden Aussagen im Verlauf des Strafverfahrens nicht wiederholte, sondern vielmehr in den folgenden Einvernahmen die Aussage gänzlich verweigerte, bestätigt nach Ansicht der Kammer den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Hätte er den Beschuldigten zu Unrecht belastet, hätte er seine Aussagen wohl zurückgenommen und eine Gegendarstellung verlauten lassen. Sein Schweigen – nota bene nachdem er aus der Untersuchungshaft entlassen und entsprechend wieder in sein altes Umfeld zurückgekehrt war – zeugt jedoch eben gerade von dem durchaus bedrohlichen Milieu, indem sich die Personen bewegt haben, und kann deshalb nach Ansicht der Kammer als implizite Bestätigung der Belastungen gewertet werden. Unter Berücksichtigung dieser genannten Umstände erachtet die Kammer die belastenden Aussagen von K.________ als glaubhaft und stellt im Folgenden darauf ab. 12. Würdigung der Aussagen von AG.________ Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, machte auch AG.________, ein weiterer Bekannter des Beschuldigten, welchem ebenfalls deliktische Handlungen im Bereich der Vermögensdelikte (teils zusammen mit dem Beschuldigten begangen) vorgeworfen wurden, ausführliche und belastende Aussagen. Die Kammer stellt auf

15 diese Aussagen ab. Von der Verteidigung wurde die Glaubwürdigkeit von AG.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung in Zweifel gezogen. Dieser habe sich dem Strafverfahren entzogen und sei geflüchtet. Die Kammer erachtet die Aussagen von AG.________ – unabhängig von seinem späteren Verhalten im Strafverfahren – als glaubhaft. Auch er belastete den Beschuldigten anfangs nicht und verweigerte die Aussage (pag. 3429, Einvernahme vom 31. Juli 2012). Später wollte er jedoch ein umfangreiches Geständnis ablegen (pag. 3451). Er machte in freier Erzählung äusserst detaillierte, ausführliche und auch selbstbelastende Aussagen (vgl. beispielsweise pag. 3451 ff.). Im Gegensatz zum Beschuldigten informierte er die Behörden auch über Gegebenheiten, welchen diesen noch nicht (in diesem Umfang) bekannt waren. Seine Aussagen zeugen von einem guten Einblick in die ganzen Abläufe der deliktischen Tätigkeit und können daher nach Ansicht der Kammer auch nicht erfunden worden sein. So beschreibt er insbesondere auch die Auseinandersetzung bzw. den Konkurrenzkampf zwischen AH.________ und dem Beschuldigten detailliert und glaubhaft (pag. 3466). Er legt dar, dass der Beschuldigte als Kreditvermittler nach dem System von AH.________ tätig war. Seine Aussagen zum Vorgehen des Beschuldigten stimmen im Wesentlichen auch mit den belastenden Aussagen von K.________ überein (pag. 3468). AG.________s Aussagen belasten nicht nur andere Beteiligte, was angesichts seiner eigenen Rolle nicht glaubhaft wäre. Vielmehr war er – nachdem er anfangs die Aussage verweigerte – auch bereit, eigene (erhebliche) deliktische Tätigkeiten einzugestehen, was für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Motive für eine Falschbelastung des Beschuldigten sind gerade angesichts dieser Selbstbelastungen nicht ersichtlich. Soweit sich AG.________ zur Rolle des Beschuldigten äussert, kann daher nach Ansicht der Kammer auf seine Aussagen vollumfänglich abgestellt werden. 13. Beweiswürdigung bezüglich des Tatbeitrags des Beschuldigten Der Beschuldigte wird durch diverse Kreditnehmer belastet, ihnen den besagten Kredit vermittelt zu haben. Schliesslich gesteht der Beschuldigte in einzelnen Fällen die Kreditvermittlung auch selbst ein. In diesen Fällen erachtet die Kammer – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – die Beteiligung des Beschuldigten im Sinne der Anklage als erwiesen (vorbehältlich der rechtlichen Würdigung). Was jedoch genau unter dieser Kreditvermittlung zu verstehen ist, wird durch die Vorinstanz nicht näher definiert und ist daher im Folgenden zu klären. Bezüglich dieser Frage kann – neben den Angaben der jeweiligen Kreditnehmer, auf welche an der gegebenen Stelle näher einzugehen sein wird – auf die Aussagen der folgenden Personen abgestellt werden: Wie bereits dargelegt, stellt die Kammer auf die belastenden Angaben von K.________ ab (E. 11). K.________ hat das Vorgehen des Beschuldigten im Rahmen der Kreditvermittlung in der Einvernahme vom 17. August 2012 dargelegt. Er gab an, der Beschuldigte habe Leute gesucht, die einen Kredit hätten brauchen können. Er habe dann ein paar Sachen organisiert, wobei er nicht genau wisse, was er gemacht habe. Er habe dann auch Unterlagen verlangt, welche er benötigt habe. Diese habe er dann zu jemandem gebracht, der das mache. Der Betrei-

16 bungsregisterauszug sei sauber gemacht worden. Dann seien die Unterlagen zurückgekommen und der Antrag sei abgeschickt worden (pag. 5873). Sofern die Beweiswürdigung ergibt, dass der Beschuldigte die Fälschungen nicht selbst erstellt hatte, kann daher auf diese Angaben von K.________ zum Tatbeitrag des Beschuldigten abgestellt werden. Auch AI.________, ein Kollege des Beschuldigten und von AE.________ (einem weiteren Kreditnehmer und Kollegen des Beschuldigten, welcher teilweise ebenfalls unterstützend tätig war), beschrieb in seiner Einvernahme vom 6. März 2013 das Vorgehen des Beschuldigten (zusammen mit AE.________). So gab er an, die beiden hätten Lohnausweise gefälscht oder Betreibungsregisterauszüge gesäubert. Die gefälschten Unterlagen seien dann eingereicht worden. Teils hätten sie sich auch als Arbeitgeber ausgegeben. A.________ habe seine Telefonnummer oder diejenige eines Kollegen angegeben, und wenn die Bank dann angerufen habe, habe die Person bestätigt, dass der Kreditantragsteller dort arbeite. Sie hätten dann meistens zwischen 10 und 15 % des Kredits verlangt (pag. 2128). Dies wisse er von seinem ehemaligen besten Kollegen, AE.________ (pag. 2129). Auch diese Aussagen sind glaubhaft, decken sie sich doch bezüglich der Vorgehensweise des Beschuldigten mit den Angaben von K.________ sowie denjenigen diverser weiterer Kreditnehmer. Insbesondere kann auch einigen Kreditanträgen die vom Beschuldigten benutzte Natelnummer – aufgeführt unter dem Feld Arbeitgeber – entnommen werden. Die Aussagen von AI.________ werden damit auch durch objektive Beweismittel bestätigt. Gründe für eine Falschbelastung sind nicht ersichtlich. Schliesslich machte auch AG.________ Aussagen zum Vorgehen des Beschuldigten (konkret bezüglich des Kredits von AJ.________). Er wisse nicht, ob der Beschuldigte die Fälschungen selbst erstellt oder jemanden beauftragt habe. Der Beschuldigte habe jedoch die Unterlagen besorgt und die Kredite beantragt. Es habe jedoch nicht funktioniert. Der Beschuldigte habe es dann erneut bei der D.________ AG versucht, wo es jedoch auch nicht funktioniert habe. Er gehe davon aus, dass wenn jemand ein Konto bei einer Bank habe, sei derjenige im System verzeichnet. Wenn dann versucht werde, mit einem gefälschten Geburtsdatum ein Kredit zu beantragen, gehe es wohl nicht mehr (pag. 3468). Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, in keinem Fall Kreditanträge persönlich eingereicht zu haben. Dies auch in denjenigen Fällen, in denen er gemäss eigenen Angaben als Kreditvermittler tätig war. Die Kammer erachtet diese Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft, wie nachfolgend aufzuzeigen ist jedoch auch nicht als relevant. Dass der Beschuldigte den Banken die Kreditanträge zukommen liess bzw. elektronisch übermittelte oder zumindest durch Mittäter übermitteln liess (soweit dies nicht wie in einigen wenigen Fällen durch die Kreditnehmer selbst gemacht wurde), ergibt sich aus den Aussagen der Kreditnehmer. Diese bestätigten im Wesentlichen, dass die ganze Sache durch den Beschuldigten gemacht worden sei, sie hätten nebst der Unterschrift keine weiteren Beiträge leisten müssen. Dies ist insbesondere auch deshalb glaubhaft, weil sich der Beschuldigte selbst als Kreditvermittler anpries und für seine (erfolgreichen) Vermittlungsbemühungen eine hohe Provision forderte. Gerade unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die administrativen Tätigkeiten für seine

17 Kunden übernahm bzw. durch weitere Mittäter ausführen liess, was (unter anderem) in den Augen der Kreditnehmer die geforderte Provision als berechtigt erscheinen lassen musste. Auch die telefonischen Verbindungen belegen in mehreren Fällen dieses Beweisergebnis. Rund um das Datum der Einreichung des Antrags bzw. am Tag selbst (und dann wiederum nach der Auszahlung des Kredits) fanden die intensivsten telefonischen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und den Kreditnehmern statt. Dies weist stark darauf hin, dass der Beschuldigte die Unterlagen behändigte und weiterleitete. Auch AG.________ – dessen Aussagen die Kammer ebenfalls als glaubhafte erachtet (vgl. E. 12) – bestätigte im Übrigen, dass der Beschuldigte die Kredite selbst beantragt, also konkret die Anträge eingereicht habe (pag. 3468). Ob der Beschuldigte diese Handlung selbst vorgenommen hat, durch Mittäter vornehmen liess oder die Kreditnehmer den Antrag samt Beilagen der Bank zukommen liessen, ist letztlich jedoch – wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch aufzuzeigen sein wird –irrelevant. Dass der Beschuldigte – wie er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte – zwar als Kreditvermittler tätig gewesen sei, jedoch keine Kenntnis davon gehabt haben will, dass die verwendeten Dokumente gefälscht waren, erachtet die Kammer als Schutzbehauptung. Der Beschuldigte hat selbst eingestanden, einige Dokumente gefälscht zu haben, womit er keineswegs als gewöhnlicher Kreditvermittler tätig war. Dass es sich dabei nur um Einzelfälle gehandelt haben soll, ist mit Blick auf die zahlreichen belastenden Aussagen und Indizien und insbesondere auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Einzelfälle nicht glaubhaft. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte nachweislich damit warb, Kredite trotz bestehender Betreibungen und ohne Einkommen vermitteln zu können. Aufgrund entsprechender Werbeanzeigen der grossen Kreditinstitute hat als allgemein bekannt zu gelten, dass die Kreditvergabe verboten ist, wenn sie zur Überschuldung führt (Art. 3 Abs. 1 Bst. n des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Der entsprechende Zusatz wird denn auch auf jedem der weit verbreiteten Werbeplakate bzw. in den TV-Werbespots angebracht. Auch wenn – wie dies die Verteidigung monierte – in diversen Medien wie dem Blick und der Gratiszeitung 20minuten damit geworben wird, dass trotz bestehender Betreibungen eine Kreditvermittlung möglich sei, kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Kreditvergabe in derart erheblicher Höhe an Personen, welche (unabhängig von Betreibungen) gar kein Einkommen erzielen, ist offensichtlich ausgeschlossen. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte damit warb, dass auch Personen, welche von Sozialhilfeleistungen leben und/oder über Betreibungen verfügen würden, bis zu CHF 100‘000.00 erhalten könnten (vgl. Werbung auf pag. 3393). Ohne Einkommen können jedoch die geschuldeten Kreditraten schlichtweg nicht bezahlt werden. Dies war dem Beschuldigten – welcher sich als Kreditvermittler und als Experte in diesem Bereich sah – offensichtlich bewusst. Der Beschuldigte hat bewusst nach wirtschaftlich schwachen Personen gesucht, welche unter Angabe ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Kredit erhalten hätten. Ansonsten hätte für diese Personen keine Notwendigkeit bestanden, sich an den Beschuldigten zu wenden und für die Kreditvermittlung eine hohe Provision zu bezahlen (was die Kammer wie unten aufgezeigt wird als erwiesen erachtet). Sie hätten direkt an die Bank gelangen und

18 den Antrag eigenhändig einreichen können. Aus den Aussagen einiger Kreditnehmer ergibt sich, dass sie dies teilweise zuvor bereits versucht hatten, jedoch gescheitert sind. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Forderung nach einer Provision ohnehin unzulässig ist und deshalb bereits für sich alleine betrachtet auf ein nicht rechtmässiges Vorgehen hindeutet (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit [KKG; SR 221.214.1] wonach der Konsument für die Vermittlung eines Kredits keine Entschädigung schuldet). Der Beschuldigte ist vorliegend gegenüber den Banken nicht als Kreditvermittler aufgetreten und hat sich die Provision über das Kreditinstitut ausbezahlen lassen. Dies wäre jedoch im Rahmen einer legalen Kreditvermittlung üblich und daher zu erwarten gewesen. Auch das konkrete Vorgehen des Beschuldigten lässt eine legale Kreditvermittlung damit als ausgeschlossen erscheinen; er musste notwendigerweise bei sämtlichen Kreditanträgen mit gefälschten Dokumenten operieren. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte selbst eingestand, ab einem gewissen Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die Kreditanträge mit falschen Angaben und mit gefälschten Urkunden versehen würden. So gab er in der Einvernahme vom 16. November 2012 an, er hätte nicht von Anfang an gewusst, dass mit Fälschungen gearbeitet würde. Er wisse es seit kurz vor dem Zeitpunkt, in dem er die Vorlage erhalten habe (pag. 1010). Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte stets eine Provision verlangt hatte. Dies wird nicht nur durch unzählige Kreditnehmer glaubhaft bestätigt, sondern ergibt sich auch aus dem erwähnten Umstand, dass der Beschuldigte gegenüber den Banken nicht als Kreditvermittler aufgetreten ist und er somit keine Provision über diese erhältlich machen konnte. Es ist schlicht nicht glaubhaft und nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte, welcher zum damaligen Zeitpunkt über kein Erwerbseinkommen verfügte, aus altruistischen Gründen unentgeltlich für die Kreditvermittler tätig geworden sein sollte. Dies hat umso mehr zu gelten, als er doch einen nicht unerheblichen Aufwand betrieb und – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – zu diesem Zweck strafbare Handlungen beging. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte für seine Dienstleistungen stets eine Provision verlangt hatte, wobei bezüglich der Höhe grundsätzlich auf die glaubhaften Angaben der Kreditnehmer – soweit solche erfolgten – abgestellt werden kann. Die Frage der Provision ist jedoch mit Blick darauf, dass gemäss Art. 146 StGB auch Drittbereicherungsabsicht den subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt, ohnehin nur von begrenzter Relevanz. V. Rechtliche Würdigung im Allgemeinen 14. Vorbemerkung Da bei der nachfolgenden Prüfung der einzelnen Anklagepunkte bereits eine rechtliche Würdigung erfolgen wird, rechtfertig es sich, vorab auf die rechtlichen Grundlagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Tatbestand des Betrugs – insbesondere zu der vorliegend relevanten Tatbestandsvoraussetzung der Arglist – einzugehen.

19 Da für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung der Arglist relevant ist, ob der Beschuldigte gefälschte Urkunden verwendet bzw. Urkunden gefälscht hat, ist vorab auf die Frage der Urkundenqualität der fraglichen Dokumente einzugehen. 15. Allgemeine rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Wer in der Absicht, jemandem am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen eine Urkunde fälscht oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebracht, macht sich der Urkundenfälschung schuldig (Art. 251 Ziffer 1 StGB). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, Betreibungsregisterauszüge, Lohnabrechnungen, echtheitsbestätigte Kopien Niederlassungsbewilligung oder Schweizer Identitätskarte, Arbeitgeberbestätigungen (über die Lohnauszahlung), eine Bestätigung über den Erhalt von Unterhaltszahlungen, Kontoauszüge sowie Arbeitsverträge selbst gefälscht, zur Fälschung angestiftet bzw. solche gefälschten Urkunden verwendet zu haben. Betreibungsregisterauszüge sind amtliche Dokumente und bestimmt und geeignet zu beweisen, ob die fragliche Person über Betreibungen verfügt. Echtheitsbestätigte Kopien von Ausweisen sind geeignet zu beweisen, dass die vorgelegten Ausweispapiere echt sind. Die Urkundenqualität ist ohne weiteres gegeben. Das Bundesgericht hat weiter bestätigt, dass auch Lohnabrechnungen Urkunden im engeren Sinne darstellen, da sie bestimmt und geeignet sind zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller dem wirklichen Aussteller der Abrechnung entspricht (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016, E. 3.3.1 f.). Das Gleiche hat auch für die Arbeitgeberbestätigungen bzw. die Arbeitsverträge zu gelten. Sie sind bestimmt und geeignet zu beweisen, dass der Aussteller dieser Dokumente der Arbeitgeber der darin genannten Person ist. Die Kammer erachtet auch die Urkundenqualität der Kontoauszüge und der Bestätigung über den Erhalt von Unterhaltszahlungen als gegeben. Die Kontoauszüge sind bestimmt und geeignet, eine Bankbeziehung und die darin aufgeführten Transaktionen zu belegen. Die Bestätigung über den Erhalt von Unterhaltszahlungen stellt eine Quittung und damit eine Bestätigung über den Erhalt einer Geldschuld dar. Die Urkundenqualität ist damit bezüglich sämtlicher Dokumente zu bejahen, was im Übrigen durch die Verteidigung auch nicht in Zweifel gezogen wird. Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die oben genannten inhaltlich falschen Urkunden erstellte bzw. erstellen liess und zusammen mit dem Kreditantrag den Bankinstituten einreichte bzw. einreichen liess, um die Bank über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu täuschen und für den fraglichen Kreditnehmer die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Fälschen bzw. durch Gebrauch zur Täuschung gefälschter Urkunden schuldig gemacht. Nach Ansicht der Kammer schadet hierbei nicht, dass der Beschuldigte die Unterlagen teils durch Mittäter oder die Kreditnehmer selbst einreichen liess. Er hat sich das Verhalten der Mittäter und auch der Kreditnehmer - wel-

20 che in Bezug auf den (versuchten) Kreditbetrug in rechtlicher Hinsicht ebenfalls Mittäter sind – anrechnen zu lassen. 16. Rechtliche Grundlagen Betrug Vorab kann auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 7950 ff., S. 113-117 der Entscheidbegründung). Ergänzend ist auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Opfermitverantwortung von Banken einzugehen. Das Bundesgericht hat sich hierzu wie folgt geäussert (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 4.3.1, Hervorhebung durch Verfasserin): Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung richtet sich das Mass der zu erwarteten Aufmerksamkeit nach einem individuellen Massstab. Entscheidend ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. So sind namentlich besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen). Eine mit rechtswidrig erlangten oder gefälschten Urkunden oder Belegen verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3; 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2 mit Hinweis). Im oben zitierten Fall hat das Bundesgericht die Opfermitverantwortung der Bank trotz Einsatzes gefälschter Dokumente bejaht, da diese grundlegendste Vorsichtsmassnahmen bei der Kreditvergabe nicht beachtet und trotz offensichtlich falscher Unterlagen die weiteren Angaben nicht näher überprüft hatte. Ebenfalls beanstandete das Bundesgericht, dass die Bank den Kreditvertrag abgeschlossen hatte, obwohl noch nicht alle für die Kreditvergabe erforderlichen Unterlagen vorlagen. Aufgrund der offensichtlichen Unstimmigkeiten hätte die Bank nicht blind auf die Richtigkeit der eingereichten Unterlagen vertrauen dürfen (E. 4.4). Das Bundesgericht hat sich auch zur Frage geäussert, ob die Bank bei der Kreditvergabe verpflichtet gewesen wäre, die ihr eingereichten Lohnabrechnungen zu überprüfen und beim Arbeitgeber Auskünfte einzuholen. Es hat festgehalten, dass

21 sich die Bank nicht leichtfertig verhalten habe, wenn sie davon ausgegangen sei, dass die eingereichten Lohnabrechnungen echt, also von den darin genannten Arbeitgebern ausgestellt worden seien, und gestützt hierauf annahm, dass sie auch inhaltlich wahr seien (vgl. Urteil des Bundesgericht BGer 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016, E. 3.4.2). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Merkmal der Arglist erfüllt ist, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden stützt, da im geschäftlichen Verkehr auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. In solchen Fällen tritt der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung auch bei Banken oder Versicherungen, denen besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung zu stellen sind, wegen der höheren Urkundenwirkung in den Hintergrund. […] Eine Ausnahme liegt einzig dann vor, wenn die weiteren Umstände des Einzelfalls so aussergewöhnlich sind, dass trotzdem Vorsicht geboten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (vgl. HEIDI SÄGESSER, Opfermitverantwortung beim Betrug, ASR Band Nr. 799, Bern 2014, N 283 f. mit weiteren Hinweisen, Hervorhebung durch Verfasserin). 17. Rechtliche Würdigung (versuchter) Betrug Da die nachfolgend zu erläuternden Sachverhalte, für welche Schuldsprüche erfolgen, ähnlich gelagert sind, rechtfertigt es sich, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, bereits an dieser Stelle eine allgemeine rechtliche Würdigung vorzunehmen. Soweit sich bei den einzelnen Anklagepunkten Abweichungen ergeben, wird auf diese an der gegebenen Stelle näher einzugehen sein. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist grundsätzlich erfüllt. Indem der Beschuldigte als Kreditvermittler auftrat und für seine Kunden sämtliche zur Kreditgewährung erforderlichen Handlungen vornahm und organisierte; konkret den Kreditnehmern anbot, ihnen bei einer Bank (nach seiner Wahl) trotz vorhandener Betreibungen und ohne Einkommen einen Kleinkredit zu vermitteln, sie bei der Erstellung des Antrags mit Anweisungen unterstützte bzw. diesen teilweise für sie unter Angabe falscher Tatsachen ausfüllte, und der Bank schliesslich den Kreditantrag mit den durch ihn oder durch weitere Mittäter gefälschten Dokumenten einreichte bzw. durch den Kreditnehmer oder einen Mittäter einreichen liess, hat er eine Täuschung über die wahren finanziellen Verhältnisse der Kreditnehmer hervorgerufen und die Bank damit zur Kreditgewährung bewegt. Der Schaden bestand darin, dass die Kreditnehmer aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes boten, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt war. Die Kammer erachtet es in rechtlicher Hinsicht als irrelevant, ob der Beschuldigte die Anträge samt Beilagen persönlich einreichte oder (durch den Kreditnehmer oder weitere Mittäter) einreichen liess. Der Beschuldigte hat die Kreditnehmer instruiert bzw. ihnen die zur Ausfüllung des Antrags nötigen Angaben samt zugehörigen Beilagen (gefälschte Dokumente) geliefert bzw. den Antrag selbst ausgefüllt.

22 Er hat damit alle wesentlichen Tathandlungen selbst vorgenommen. Der Beschuldigte hatte zu jedem Zeitpunkt die Kontrolle über den gesamten Tatverlauf. So war er stets über den aktuellen Stand der Kreditgewährung unterrichtet, und wies die Kreditnehmer an, ihn zu informieren, sobald der Kredit ausbezahlt worden war. Der Beschuldigte liess sich denn auch die Provision persönlich ausbezahlen, was ebenfalls als wesentlicher Tatbeitrag zu werten ist und darauf hindeutet, dass dem Beschuldigten – sofern weitere Mittäter involviert waren – eine besondere Stellung bei der Kreditvermittlung zukam und er insbesondere weiteren Mittätern hierarchisch übergeordnet war. Ansonsten wäre er nicht mit der wichtigen Aufgabe der Einforderung der Provision betraut gewesen. Der Beschuldigte hat mit seinen Handlungen die Kreditgewährung ermöglicht bzw. – soweit es bei einem Versuch geblieben ist – zu ermöglichen versucht. Wie es zur physischen Einreichung der Unterlagen kam, ist angesichts dessen unerheblich und für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit irrelevant. Aus den gleichen Gründen ist irrelevant, dass der Beschuldigte in unterschiedlicher Form tätig war und auch andere Handlungen durch weitere Personen vornehmen bzw. sich vertreten liess. Der Beschuldigte hat sich allfällige Handlungen der Mittäter, welche Beiträge zur Kreditvermittlung leisteten (Einreichung des Antrags, Beibringen der gefälschten Unterlagen etc.) anrechnen zu lassen. Die Täuschung ist grundsätzlich als arglistig zu beurteilen, da der Beschuldigte den Banken gefälschte Dokumente einreichte bzw. einreichen liess. Die Bank durfte sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die ihr vorliegenden Urkunden verlassen und musste nicht damit rechnen, dass die Kreditnehmer bzw. der Beschuldigte falsche Angaben machen würden. Dies hat soweit zu gelten, als sich aus den eingereichten Unterlagen bzw. den darin gemachten Angaben keine Unregelmässigkeiten ergaben, welche die Bankinstitute dazu verpflichtet hätten, weitere Abklärungen zu treffen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erachtet die Kammer den Tatbestand des Betrugs aufgrund der Opfermitverantwortung in einigen Fällen als nicht gegeben. Darauf wird an der gegebenen Stelle näher einzugehen sein. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Wie dargelegt, handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich. Er wollte die Kreditgewährung erwirken und hat hierzu wissentlich und willentlich falsche Angaben gemacht bzw. gefälschte Dokumente verwendet. Der Beschuldigte handelte überdies in der Absicht, die Kreditnehmer im Umfang der Kreditsumme zu bereichern (Drittbereicherungsabsicht). Weiter handelte er auch in der Absicht, sich selbst im Umfang eines bestimmten Prozentsatzes der Kreditsumme, welche er als Provision verlangte, zu bereichern. In einigen Fällen ist es nicht zur Auszahlung der Kreditsumme gekommen, da die Bank die falschen Angaben erkannte. Auch in diesen Fällen hat der Beschuldigte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Indem der Kreditantrag eingereicht wurde, hat er alles getan, was zum Eintritt des Erfolgs und damit zur Auszahlung der Kreditsumme nötig war. Die Schwelle zum Versuch ist daher überschritten. Es wird im Einzelfall zu beurteilen sein, ob das Vorgehen des Beschuldigten auch im Rahmen des Versuchs als arglistig zu beurteilen ist. Der Tatbestand des (versuchten) Betrugs ist grundsätzlich erfüllt.

23 VI. Ziffer 1.1 und 2.1.1/2 Anklageschrift – AC.________ 18. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der E.________ AG vorgeworfen. So soll er für AC.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die Lohnabrechnungen V.________ GmbH Mai-Juli 2011 gefälscht sowie zusammen mit den weiteren gefälschten Dokumenten (Arbeitsvertrag, Arbeitgeberbestätigung) eingereicht haben, und so gegen eine Provision von CHF 4‘000.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 20‘000.00 an AC.________ erwirkt haben, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7338 und 7351 f.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zutreffend wie folgt dargelegt (pag. 7857 f., S. 20 f. der Entscheidbegründung): Wie in anderen Fällen ergab sich der Anfangsverdacht im Fall AC.________ aus einem Dokument, welches auf dem Netbook von A.________ festgestellt werden konnte (vgl. pag. 498: „F:\Arbeitsvertrag V.________ GmbH AC.________.doc“). […] Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation des Mobiltelefons von A.________ zeigt für den Zeitraum vom 6. Februar 2012 bis am 1. März 2012 insgesamt 128 Verbindungen mit AC.________ (vgl. pag. 495 ff.). Hierauf wird bei den Ausführungen zum zweiten Kreditvertrag von AC.________ noch genauer einzugehen sein (vgl. Ziff. VI./2. nachstehend). Nach Aussage von AC.________ sei es aber bei den Telefonaten ausschliesslich um die Kreditsache gegangen (pag. 481, Zeile 325 ff.). In der polizeilichen Einvernahme vom 4. April 2013 gab AC.________ zusammengefasst an, den Arbeitsvertrag, die Arbeitsbestätigung sowie auch den Kreditantrag selber unterschrieben zu haben, wenngleich er um die Falschangaben gewusst habe. Hingegen hat er bestritten, die fraglichen Dokumente der Firma V.________ GmbH gefälscht zu haben. Nachdem er zuerst aus Angst keine Namen nennen wollte, bezeichnete AC.________ später den Beschuldigten als Kreditvermittler und Fälscher, welcher ihm auch gesagt habe, was er ausfüllen müsse (pag. 476, Zeile 55 ff.; pag. 477, Zeile 110 f.; pag. 478, Zeile 180 ff.; pag. 481, Zeile 305 ff.; pag. 482, Zeile 343 ff.). Als Provision habe der Beschuldigte CHF 4‘000.00 verlangt, was er ihm – nachdem er unter Druck gesetzt worden sei – auch bezahlt habe (pag. 475, Zeile 25 ff.; insbesondere auch Zeile 38 f.). Zudem erwähnte er, von A.________ eine „hochwertig aussehende Visitenkarte“ erhalten zu haben (pag. 482, Zeile 359 f.). A.________ gab zu, dass er mit AC.________ Kontakt gehabt hat (pag. 492, Zeile 158). Allerdings bestritt er in allen Einvernahmen, die beiden Krediten von AC.________ (vgl. auch Ziff. IV./2. nachstehend) vermittelt und die eingereichten Dokumente gefälscht zu haben (pag. 489, Zeile 43; pag. 490 f., Zeile 92 ff.; pag. 492, Zeile 187). Er konnte aber nicht erklären, weshalb auf seinem Netbook ein Dokument mit dem Pfad „F:\Arbeitsvertrag V.________ GmbH AC.________.doc“ gesichert werden konnte (pag. 492, Zeile 191). 19. Beweiswürdigung In Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel hielt die Vorinstanz weiter fest (pag. 7859, S. 22 der Entscheidbegründung):

24 Gestützt auf die vorstehend aufgeführten Beweismittel steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass A.________ als Kreditvermittler aufgetreten und AC.________ beim fraglichen Kreditantrag über CHF 20‘000.00 massgeblich unterstützt hat. AC.________ hat den Beschuldigten eindeutig als Täter identifiziert. Die Aussagen von AC.________ sind ohne Weiteres glaubhaft, zumal sie in sich stimmig und äusserst detailliert sind. Dafür spricht insbesondere die spontane Erwähnung einer Visitenkarte von A.________. Da eine solche auch anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten aufgefunden wurde (vgl. dazu pag. 6770, ASS Nr. 9), geniesst dieses von AC.________ erwähnte Detail einen hohen Beweiswert und unterstreicht seine Glaubwürdigkeit. Weiter hat sich AC.________ mit seinen Aussagen zum Teil selber belastet, zumal er zugab, den Kreditantrag im Wissen um die falschen Angaben unterzeichnet zu haben (pag. 476, Zeile 89). Dies ist ebenfalls ein Indiz für seine Glaubwürdigkeit. Schliesslich korrespondieren seine Aussagen, wonach der Beschuldigte die Dokumente gefälscht habe, mit dem objektiven Umstand, dass auf dessen Netbook die Datei einer gefälschten Lohnabrechnung der V.________ GmbH gefunden werden konnte („F:\Arbeitsvertrag V.________ GmbH AC.________.doc“), wofür der Beschuldigte keine Erklärung liefern konnte bzw. er in diesem Punkt die Aussage verweigerte. Für das Gericht ist die einzig schlüssige Erklärung für die Speicherung auf seinem Netbook, dass der Beschuldigte dieses Dokument eigenhändig hergestellt hat. Da fiktive Lohnabrechnungen der Firma V.________ GmbH zudem bei weiteren Kreditanträgen von anderen Personen auftauchen (vgl. die Tabelle in Ziff. II./3. hiervor), ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Speicherung auch nicht zuletzt dazu gedient hat, über eine Vorlage zu verfügen, die bei den anderen Anträgen entsprechend angepasst werden konnte. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von AC.________ und der Dichte an belastenden Indizien bestehen für das Gericht im Ergebnis keinerlei Zweifel an der Täterschaft von A.________. Ebenso steht ausser Frage, dass Beschuldigte für seine „Dienste“ eine Provision in Höhe von CHF 4‘000.00 erhalten hat (vgl. pag. 475, Zeile 41 f.). Daran vermögen auch Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern, zumal es sich hierbei weitgehend um pauschale Bestreitungen handelt (vgl. zur Würdigung der Aussagen von A.________ auch Ziff. III./3. hiervor). Die Kammer folgt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und hält fest, dass sie die Aussagen von AC.________ als vollumfänglich glaubhaft erachtet und darauf abstellt. Eine Falschbelastung des Beschuldigten kann ausgeschlossen werden. AC.________ belastete den Beschuldigten anfangs nicht, offenbar aus Angst vor Repressalien (pag. 3246 f.). Er machte zudem auch selbstbelastende Aussagen und gab beispielsweise an, die gefälschten Unterlagen selbst eingereicht zu haben (pag. 3248), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. AC.________ hielt jedoch auch klar fest, dass der Beschuldigte die Lohnabrechnungen eigenhändig gefälscht habe (pag. 3251). Die Aussagen von AC.________ werden durch den Umstand, dass auf dem Laptop des Beschuldigten eine Datei mit dem Namen Lohnabrechnung AC.________ gefunden werden konnte, bestätigt. An dieser Stelle ist anzumerken, dass AC.________ weiter angab, der Beschuldigte habe auch den Arbeitsvertrag sowie die Arbeitgeberbestätigung gefälscht (pag. 477 f.). Die Kammer erachtet diese Aussagen als glaubhaft, die eigenhändige Fälschung dieser Dokumente ist jedoch nicht selbstständig angeklagt. Angesichts dieser Aussagen von AC.________ kann jedoch ohne weiteres davon ausgegan-

25 gen werden, dass der Beschuldigte Kenntnis von der Falschheit sämtlicher eingereichter Dokumente hatte. Bezüglich des Tatbeitrags des Beschuldigten kann zunächst auf die allgemeinen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. IV.13 oben). Der Tatbeitrag des Beschuldigten bestand darin, dass er AC.________ die Vermittlung eines Kredits anbot, diesen instruierte, die gefälschten Dokumente besorgte und durch den Kreditnehmer einreichen liess (pag. 475 und 477). Der Beschuldigte hat zudem nach der Auszahlung des Kredits die Provision in der Höhe von CHF 4‘000.00 von AC.________ eingefordert und abgeholt. 20. Rechtliche Würdigung Betrug Wie oben dargelegt, ist der objektive Tatbestand des Betrugs grundsätzlich erfüllt. Unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsvoraussetzung der Arglist ist jedoch zu prüfen, ob die Bank eine tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung trifft. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Straf- und Zivilklägerin 3 einen Kredit über CHF 20‘000.00 gewährt hat, ohne einen Betreibungsregisterauszug zu verlangen oder selbst einzuholen. Zwar statuiert das KKG keine Verpflichtung, vor der Kreditvergabe einen Betreibungsregisterauszug einzuholen (vgl. Art. 31 Abs. 1 KKG). Aus Art. 22 KKG ergibt sich jedoch, dass die Kreditgeberin vor der Kreditgewährung die Kreditfähigkeit des Antragstellers zu überprüfen hat, da die Kreditvergabe nicht zu einer Überschuldung führen darf. Bestehen bereits zahlreiche offene Betreibungen gegen den Antragsteller, dürfte eine Kreditvergabe offensichtlich zu einer Überschuldung führen und demnach unzulässig sein. Da die Kreditvergabe – insbesondere eines Kredits in dieser Höhe – eine langfristige Zahlungsverpflichtung bedeutet, ist mit der Einholung eines Betreibungsregisterauszugs auch zu überprüfen, ob der Kreditnehmer gewillt bzw. fähig ist, Zahlungsverpflichtungen regelmässig nachzukommen. Insofern sollte dieses Vorgehen nach Ansicht der Kammer durch ein professionelles Kreditinstitut wie eine Bank stets gewählt werden, zumal es nur einen minimalen administrativen Aufwand erfordert. Es entspricht denn auch der gängigen Praxis der Banken bzw. Kreditinstitute, stets einen Betreibungsregisterauszug einzuholen oder vom Antragsteller einreichen zu lassen. Die Straf- und Zivilklägerin 3 hat dies jedoch vorliegend unterlassen. Kommt hinzu, dass AC.________ im unterzeichneten Kreditantrag das Feld mit der Frage nach offenen Betreibungen nicht angekreuzt hat (pag. 459). AC.________ hat sich demnach in seinem Antrag nicht zur Frage geäussert, ob gegen ihn offene Betreibungen bestehen. Der Straf- und Zivilklägerin 3 lag damit nicht einmal eine (unbelegte) Aussage über das Bestehen von Betreibungen vor. Bereits dieses fehlende Kreuz im Kreditantrag hätte sie misstrauisch stimmen und zu weiteren Nachforschungen bewegen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt und sich nachlässig verhalten, womit von einer erheblichen Opfermitverantwortung auszugehen ist. Der Tatbestand des Betrugs ist daher wegen fehlender Arglist nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 3 freizusprechen.

26 21. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich inhaltlich unwahre Lohnabrechnungen erstellt hat und zusammen mit dem ebenfalls gefälschten Arbeitsvertrag und der Arbeitgeberbestätigung V.________ GmbH mit dem Kreditantrag der Strafund Zivilklägerin 3 einreichen liess, um für AC.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Fälschens der Lohnabrechnungen und durch Gebrauch zur Täuschung der übrigen Urkunden schuldig gemacht (vgl. auch E. V.15). VII. Ziffer 1.2 und 2.1.1/2 Anklageschrift – AC.________ 22. Vorwurf gemäss Anklage, Sachverhalt und Beweiswürdigung Dem Beschuldigten wird Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der E.________ AG vorgeworfen. So soll er für AC.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die Lohnabrechnung V.________ GmbH Januar 2012 gefälscht sowie zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht haben und so gegen eine Provision von CHF 3‘000.00 die Gewährung eines Kredits von CHF 30‘000.00 (Ablösung bestehender Kredit) an AC.________ erwirkt haben, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7338 und 7351 f.). Vorliegend hat AC.________ einige Monate nach Abschluss des ersten Kreditvertrags einen zweiten Kreditvertrag bei der Straf- und Zivilklägerin 3 über CHF 30‘000.00 abgeschlossen. Dabei handelt es sich jedoch um eine Ablösung des ersten Kredits, konkret wurde AC.________ eine Summe von CHF 10‘583.50 ausbezahlt (pag. 469). Die Vorinstanz gelangte bezüglich des zweiten Sachverhalts mit AC.________ als Kreditnehmer in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zu folgendem Ergebnis (pag. 7860 f., S. 23 f. der Entscheidbegründung): In diesem Fall gilt grundsätzlich dasselbe wie beim ersten Kredit von AC.________. Es kann demnach auf die entsprechenden Ausführungen (vgl. Ziff. IV./1. hiervor) verwiesen werden. Aus der rückwirkenden Telefonüberwachung des Mobiltelefons von A.________ geht ferner hervor, dass am 13./14. Februar 2012, d.h. unmittelbar vor dem Abschluss des Kreditvertrags am 15. Februar 2012, ein reger Telefon- und SMS-Kontakt zwischen den Beiden geherrscht hat. Auch kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 28. Februar 2012 bis 1. März 2012 – also kurz nach der Barauszahlung des Kredits – zahlreiche SMS-Nachrichten an AC.________ versendet hat (vgl. pag. 495 ff.). Bezüglich einer Provision, sagte AC.________, er habe dem Beschuldigten für diesem Kredit zunächst CHF 2‘000.00 gegeben. Anschliessend habe A.________ noch weitere CHF 1‘000.00 verlangt (pag. 479, Zeile 225 f.; pag. 480, Zeile 288 f.). Dies wurde vom Beschuldigten jedoch vollumfänglich bestritten (pag. 492, Zeile 198). Wie bereits erwähnt, sind die Aussagen von AC.________ insgesamt glaubhaft. Dies gilt auch für diejenigen zum zweiten Kredit. Deshalb erachtet es das Gericht als erstellt, dass A.________ auch bei

27 diesem Kredit massgeblich beteiligt war und auch die gefälschten Unterlagen entweder selber hergestellt oder zumindest beschafft hat. Indizien dafür sind wiederum die Datei auf dem Netbook des Beschuldigten sowie der rege Telefonkontakt unmittelbar vor Abschluss des Kreditvertrags. Diese objektive Tatsache unterstreicht die Aussage von AC.________, wonach er öfters bei A.________ nachgefragt habe, wenn die Bank etwas von ihm gewollt habe, was in den Tagen vor dem bevorstehenden Vertragsschluss, also eben am 13./14. Februar 2012, durchaus der Fall gewesen sein dürfte. In Präzisierung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, welcher sich die Kammer vollumfänglich anschliesst, ist anzumerken, dass aufgrund des Funds auf dem Notebook des Beschuldigten wiederum davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Lohnabrechnung V.________ GmbH Januar 2012 eigenhändig gefälscht hat. 23. Rechtliche Würdigung Betrug Mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. VI.20) erachtet die Kammer den Tatbestand des Betrugs aufgrund überwiegender Opfermitverantwortung nicht als erfüllt. Auch bei diesem Kreditantrag wurde der Straf- und Zivilklägerin 3 lediglich eine Lohnabrechnung eingereicht. Sie hat darauf verzichtet, einen Betreibungsregisterauszug einzuholen, obwohl AC.________ in seinem Kreditantrag wiederum nicht angegeben hat, ob offene Betreibungen gegen ihn bestehen (pag. 467). Zwar bestand bereits eine Geschäftsbeziehung mit dem Kreditnehmer, dieser gab jedoch an, die Kreditraten nicht immer ordnungsgemäss bezahlt zu haben (pag. 479). Die bestehende Geschäftsbeziehung vermag angesichts dieser Unregelmässigkeiten bei der Bezahlung der Kreditraten die obigen Ausführungen zur Opfermitverantwortung nicht zu entkräften. Die Straf- und Zivilklägerin 3 hätte vor Gewährung des Kredits weitere Abklärungen treffen müssen. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen. 24. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die inhaltlich unwahre Lohnabrechnung V.________ GmbH Januar 2012 erstellte und zusammen mit dem Kreditantrag der Straf- und Zivilklägerin 3 einreichen liess, um für AC.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Fälschen einer Urkunde schuldig gemacht. VIII. Ziffer 1.3 und 2.1.1/2 Anklageschrift – AK.________ 25. Vorwurf gemäss Anklage, Sachverhalt und Beweiswürdigung Dem Beschuldigten wird Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der E.________ AG vorgeworfen. So soll er für AK.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die Lohnabrechnungen W.________ (Firma) Juni-August 2011 gefälscht und mit dem Kreditantrag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 4‘000.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 20‘000.00 an AK.________ erwirkt haben, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7338 f. und 7351 f.).

28 Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend Folgendes fest (pag. 7861 ff., S. 24-26 der Entscheidbegründung): Auch hier ergab sich der Anfangsverdacht über drei Dokumente, welche auf dem Netbook von A.________ gefunden wurden (vgl. pag. 537: „F:\E.________ AG 2011 S & CH\W.________ (Firma) lohnabrechnung August 11 AK.________.docx […] F:\E.________ AG 2011 S & CH\W.________ (Firma) lohnabrechnung Juli 11 AK.________.docx […] F:\E.________ AG 2011 S & CH\W.________ (Firma) lohnabrechnung Juni 11 AK.________.docx“). Aus den edierten Vertragsunterlagen der E.________ AG geht hervor, dass ihr beim Kreditantrag von AK.________ tatsächlich Lohnabrechnungen der Firma W.________ (Firma) (Juni bis August 2011) eingereicht worden sind (pag. 506 ff.). In der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2013 schilderte AK.________ sehr detailliert, wie es zum fraglichen Kredit bei der E.________ AG gekommen sei. Dabei hat er zunächst angegeben, dass der Kreditvermittler „A.________“ heisse (pag. 521 ff., Zeile 25 ff.). Auf Vorlage einer Fotodokumentation konnte er diesen A.________ zweifelsfrei als A.________ identifizieren (pag. 523, Zeile 127; vgl. auch pag 530 ff.). Im Gegensatz zu AC.________ bestritt AK.________, den Kreditantrag eigenhändig ausgefüllt zu haben (pag. 524, Zeile 173), bestätigte aber, dass die entsprechenden Angaben, namentlich der Arbeitgeber, das Einkommen und die Miete, nicht stimmen würden. Weiter gab er an, dass ihm die Firma W.________ (Firma) nichts sagen würde, er aber vom Beschuldigten gesagt bekommen habe, dass er gegenüber der Bank angeben solle, dass er „bei der W.________ (Firma) angestellt gewesen sei und es über die DS.________ laufe“ (pag. 524, Zeile 165 ff.). Schliesslich gab AK.________ auch noch an, dass er selber keine Dokumente an die Bank abgegeben habe (pag. 524 f., Zeile 198 und 214). Bezüglich der Provision sagte der Kreditnehmer, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er müsse „einfach 20 Prozent (CHF 4‘000.00) Vermittlungsprovision an seine Firma bezahlen“ (pag. 522, Zeile 80 f.; vgl. auch pag. 524, Zeile 156 f.). Zur Übergabe der Provision sei es anlässlich eines Treffens bei der Kleinen Schanze gekommen (pag. 522, Zeile 96 ff.). Der Beschuldigte bestritt hingegen in sämtlichen Einvernahmen, etwas mit dem fraglichen Kreditantrag zu tun zu haben (pag. 531, Zeile 221 ff.; pag. 5777, Zeile 271). Auch konnte er nicht erklären, um was es bei den 14 Sprachanrufen mit einer Dauer zwischen rund elf bis knapp 20 Minuten – die anhand der rückwirkende Teilnehmeridentifikation seines Mobiltelefons festgestellt werden konnten (vgl. pag. 536) – gegangen sei (pag. 533, Zeile 309). Auch beim Kreditantrag von AK.________ ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild. Ausgangspunkt der Beweisführung bilden wiederum die Dateien auf dem Netbook von A.________. Es gilt grundsätzlich das Gleiche wie beim Kreditantrag von AC.________. Weiter konnte auch AK.________ den Beschuldigten eindeutig als Kreditvermittler identifizieren und bestätigten, dass die gefälschten Lohnausweise von A.________ oder einer diesem nahestehenden Person („jemand aus der Firma“, pag. 525, Zeile 217) beigebracht worden seien. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Kreditnehmers, welche sich zudem mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung decken, ist auch als erstellt anzusehen, dass dem Beschuldigten eine Provision im Betrag von CHF 4‘000.00 übergeben worden ist. Glaubhaft sind die Aussagen von AK.________ insbesondere deshalb, weil sie äusserst detailliert waren und er sich in Bezug auf den Sachverhalt an zahlreiche Einzelheiten erinnern konnte. So konnte

29 er bei den einzelnen Treffen jeweils den Ort und die anwesenden Personen angeben. Er erwähnte auch (grundsätzlich unbedeutende) Einzelheiten, etwa die eigenen Facebook-Recherchen, die in ihrer Gesamtheit aber ein gewichtiges Indiz für den Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen darstellen. Für die Glaubwürdigkeit von AK.________ spricht ebenfalls, dass auch er sich mit seinen Aussagen zum Teil selber belastet hat. Angesichts der Beweislage bestehen damit für das Gericht keine Zweifel an der Täterschaft von A.________. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Wiederum sind keine Gründe dafür ersichtlich, wieso AK.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Seine Aussagen werden zudem durch objektive Beweismittel belegt (Dokumente auf dem Notebook des Beschuldigten sowie zeitlich korrespondierende Telefonanrufe). Bezüglich des Tatbeitrags des Beschuldigten kann deshalb vollumfänglich auf die Aussagen von AK.________ abgestellt sowie ergänzend auf die allgemeinen Ausführungen verwiesen werden (E. IV.13). Demnach hat AK.________ dem Beschuldigten einen Ausweis und einen Betreibungsregisterauszug übergeben, woraufhin der Beschuldigten für ihn den Kreditantrag erstellt, die nötigen Unterlagen beigebracht und ihn bezüglich des Vorgehens instruiert hat (pag. 522 und 524 ff.). Bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte die Lohnabrechnungen selbst fälschte, kann auf das vorhandene objektive Beweismittel abgestellt werden. Die entsprechende Datei bzw. der Dateipfad konnte auf dem Notebook des Beschuldigten sichergestellt werden, weswegen davon auszugehen ist, dass er die Fälschung selbst erstellt hat. 26. Rechtliche Würdigung Betrug Es kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zur allgemeinen rechtlichen Würdigung verwiesen werden (E. V.17). Die Täuschung ist als arglistig zu qualifizieren. Im Gegensatz zu den Kreditanträgen von AC.________ hat AK.________ auf dem Kreditantragsformular per Kreuz bestätigt, dass keine offenen Betreibungen gegen ihn bestehen (pag. 511). Die Straf- und Zivilklägerin 3 hat hier auch einen Betreibungsregisterauszug eingeholt und die Angaben von AK.________ überprüft (pag. 514). Die Straf- und Zivilklägerin 3 durfte daher auf die Angaben zum Arbeitgeber und zum Erwerbseinkommen vertrauen, es trifft sie keine tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt, der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und in der Absicht, den Kreditnehmer im Umfang der Kreditsumme und sich selbst im Umfang der Provision zu bereichern. 27. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die inhaltlich unwahren Lohnabrechnungen W.________ (Firma) Juni-August 2011 erstellte und zusammen mit dem Kreditantrag der Straf- und Zivilklägerin 3 einreichen liess, um für AK.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Fälschen einer Urkunde schuldig gemacht.

30 IX. Ziffer 1.4 und 2.1.1 Anklageschrift – AL.________ 28. Vorwurf gemäss Anklage, Sachverhalt und Beweiswürdigung Dem Beschuldigten wird Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der E.________ AG vorgeworfen. So soll er für AL.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die gefälschten Lohnabrechnungen AM.________ (Firma) Mai-Juli 2011, Arbeitgeberbestätigung AM.________ (Firma) 01.09.2011 sowie den Lohnausweis AM.________ (Firma) 2010 zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht und so gegen eine Provision von CHF 4‘000.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 20‘000.00 an AL.________ erwirkt haben, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7339 und 7351 f.). Es kann bezüglich des Sachverhalts und der Beweiswürdigung auf die nachfolgenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 7864 f., S. 27 f. der Entscheidbegründung): Im Fall AL.________ ergab sich der Anfangsverdacht aufgrund der parteiöffentlichen Aussagen von AK.________, wonach AC.________ AL.________ überzeugt hätte, ebenfalls einen Kredit über A.________ aufzunehmen (pag. 521, Zeile 45 ff.). Aus den Akten geht hervor, dass der Bank hier die gleichen (gefälschten) Unterlagen wie in den bisher dargestellten Fällen vorgelegt wurden. Vermeintlicher Aussteller der Dokumente war in diesen Fall die Firma AM.________ (Firma) in Bern (vgl. pag. 548 ff.). AL.________ wurde am 21. Mai 2013 durch die Kantonspolizei Bern parteiöffentlich befragt (vgl. pag. 562 ff.). Dabei konnte er den Beschuldigten eindeutig als Kreditvermittler identifizieren (pag. 566, Zeile 114 ff.; pag. 573 ff.) Zum Sachverhalt gab er sinngemäss an, dass er mit AC.________, AE.________ und „A.________“ etwas trinken gegangen sei und ihm der Beschuldigte erzählt habe, dass „er ein Büro habe und Kredite vermittle [...]“ (pag. 564, Zeile 26 ff.). Später habe der Beschuldigte zudem gesagt, dass „er Firmen habe, welche er kenne, da wir ein spezieller Fall wären und nichts arbeiten, dass er Firmen nehmen musste, welche er kenne, welche uns fiktiv anstellen. [...] Er hatte bereits die Lohnabrechnungen mit der fiktiven Firma erstellen lassen“ (pag. 565, Zeile 50 ff.). Dafür habe er – nach Auszahlung des Kredits – CHF 4‘000.00 oder CHF 5‘000.00 („ich bin mir nicht mehr ganz sicher“) an A.________ übergeben. Dazu seien noch Zinsen in Höhe von CHF 7‘000.00 gekommen, welche er ebenfalls abgeben musste (pag. 565, Zeile 69 ff.; pag. 569, Zeile 260 f.). Ferner gab der Kreditnehmer zu, den Kreditantrag, die Arbeitgeberbestätigung und Lohnabrechnungen selber bei der E.________ AG eingereicht zu haben, obwohl die Angaben zum Arbeitgeber und Einkommen falsch seien. Er äusserte diesbezüglich die Vermutung, dass die Lohnabrechnungen und die Arbeitgeberbestätigung vom Beschuldigten oder jemandem, „der sonst noch in diesem Büro gearbeitet hatte“ gefälscht worden seien (pag. 566 f., Zeile 139 ff.; pag. 568, Zeile 230 ff.). Zumindest habe der Beschuldigte bei der Position „Firma“ unterschrieben: „Ich habe es gesehen. Ich weiss noch, dass AE.________ und A.________ gestürmt hatten, wer dies jetzt unterschreibt. Deshalb ist es mir noch präsent“ (pag. 568, Zeile 206 f.). Auch in diesem Fall bestritt A.________, am fraglichen Kreditantrag beteiligt gewesen zu sein (pag. 576 ff.).

31 Bei der Beweiswürdigung sind im vorliegenden Fall in erster Linie die Aussagen des Kreditnehmers von Bedeutung, zumal diese dem Gericht glaubhaft erscheinen und ein klares Bild vom Geschehen und der Täterschaft zeichnen. So konnte AL.________ den Beschuldigten eindeutig als Täter identifizieren. Zugleich konnte er auch bestätigten, dass dieser eigenhändig ein gefälschtes Dokument unterzeichnet hat. Insgesamt erweisen sich seine Aussagen als übereinstimmend mit denjenigen der bisher dargestellten Kreditnehmer. So erwähnte beispielsweise auch er die Visitenkarte von „AN.________ (Firma)“, ohne vom Polizisten dazu veranlasst worden zu sein (pag. 564, Zeile 42 f.). An der Glaubhaftigkeit der Aussagen von AL.________ bestehen somit keine Zweifel, wiederum nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass er sich damit selber belastet hat. Zusammen mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen von AL.________ als vollumfänglich glaubhaft, wiederum sind keine Gründe für eine Falschbelastung auszumachen. Ergänzend ist anzumerken, dass gemäss den glaubhaften Aussagen des Kreditnehmers die Unterlagen durch ihn selbst eingereicht, jedoch durch den Beschuldigten gefälscht wurden. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift jedoch nur der Gebrauch der gefälschten Urkunden zur Täuschung vorgeworfen (pag. 7351 f.). Dennoch kann anhand dieser Aussagen ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte Kenntnis der Fälschungen hatte und diese wissentlich und willentlich zur Täuschung der Bank durch den Kreditnehmer einreichen liess. Bezüglich des konkreten Tatbeitrags des Beschuldigten kann wiederum vorab auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. IV.13). Gemäss den Aussagen von AL.________ hat ihm der Beschuldigte den Kredit vermittelt; das heisst, er hat ihm die nötigen Unterlagen verschafft, ihm das Vorgehen zur Krediteinreichung erklärt und ihm damit das erforderliche Wissen sowie die erforderlichen Mittel zur Einreichung des Kreditantrags verschafft. Konkret hat der Beschuldigte auch den Kreditantrag zusammen mit AL.________ ausgefüllt und war für die Beschaffung der erforderlichen Fälschungen besorgt (pag. 567). 29. Rechtliche Würdigung Betrug Im Falle des Kreditantrags von AL.________ ist die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist nicht gegeben. Der Kreditantrag enthält wiederum keine Angaben zu offenen Betreibungen (pag. 555). Zudem hat die Straf- und Zivilklägerin 3 keinen Betreibungsregisterauszug über den Kreditantragsteller eingeholt. Es kann daher vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zum gleich gelagerten Fall AC.________ verwiesen werden (E. VI.20). Der Beschuldigte ist demzufolge vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen. 30. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die inhaltlich falschen Lohnabrechnungen AM.________ (Firma) Mai-Juli 2011, die Arbeitgeberbestätigung und den Lohnausweis 2010 der AM.________ (Firma) mit dem Kreditantrag der Strafund Zivilklägerin 3 einreichen liess, um für AL.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung von gefälschten Urkunden schuldig gemacht.

32 X. Ziffer 1.5 und 2.1.1 Anklageschrift – AO.________ 31. Vorwurf gemäss Anklageschrift, Sachverhalt und Beweiswürdigung Dem Beschuldigten wird Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der E.________ AG vorgeworfen. So soll er für AO.________ deren Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die gefälschten Lohnabrechnungen W.________ (Firma) Juli-September 2011 sowie die Bestätigung über den Erhalt Unterhaltszahlungen Juli-September 2011 zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 6‘000.00-8‘000.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 25‘000.00 an AO.________ erwirkt haben, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7339 und 7351 f.). Die Vorinstanz hielt zu den vorhandenen Beweismitteln fest (pag. 7866 f., S. 29 f. der Entscheidbegründung): Am Ursprung der Beweismittelkette steht ein Finanzierungsantrag der „AN.________ (Firma)“, welcher am 12. Oktober 2011 der E.________ AG übermittelt wurde (pag. 591). Weiter finden sich eine Wohnsitzbescheinigung sowie ein Betreibungsregisterauszug bei den Akten (pag. 601 f.). Den Auszug holte die E.________ AG am 20. Oktober 2011 offenbar direkt beim Betreibungsamt Bern- Mittelland, Dienststelle Mitteland, ein. Schliesslich wurden der Bank weitere sieben Dokumente eingereicht, darunter die üblichen Lohnabrechnungen (vorliegend wiederum von der W.________ (Firma)), Bestätigungen über den Erhalt von Alimenten-Zahlungen über den Betrag von CHF 2‘040.00 für die Monate Juni, August und September 2011 sowie eine Teilvereinbarung des Gerichtskreises VIII Bern- Laupen über die Unterhaltszahlungen vom 3. September 2008 (pag. 592 ff.). Sämtliche Dokumente korrespondierten mit den Angaben im Kreditantrag vom 26. Oktober 2011 (pag. 588). Auch im Fall AO.________ belegt die rückwirkende Teilnehmeridentifikation des Mobiltelefons von A.________ insgesamt acht Sprachanrufe sowie mehrere SMS-Nachrichten während dem 19. und 31. Dezember 2011 (vgl. pag. 625). Während der Beschuldigte hierzu angab, den Inhalt der Gespräche bzw. Nachrichten nicht mehr zu wissen (pag. 624, Zeile 512), sagte AO.________ aus, dass sie ihn deshalb kontaktiert habe, weil sie „noch andere Leute gekannt habe, welche ebenfalls einen Kredit wollten“ (pag. 608, Zeile 90 f.). AO.________ wurde zunächst im Verfahren gegen S.________ und T.________ einvernommen; die Verteidigung von A.________ wurde über diese Einvernahme nicht in Kenntnis gesetzt (pag. 605; vgl. zur Verwertbarkeit der Aussagen sogleich Ziff. IV./5.3. nachstehend). Die Kreditnehmerin gab dabei im Wesentlichen an, dass die Angaben auf den eingereichten Unterlagen grösstenteils falsch seien (pag. 610 f., Zeile 150 ff.; pag. 611, Zeile 216 ff.) und sie im Tatzeitpunkt (oder in der Zeit vorher) Sozialhilfe bezogen und deshalb gedacht habe, nie einen Kredit erhalten zu können. Ihre Kollegin, N.________, habe ihr aber gesagt, dass dies trotzdem möglich sei und ihr A.________, über den schliesslich alles gelaufen sei, als Kreditvermittler empfohlen (pag. 607; Zeile 20 ff.; pag. 608, Zeile 58). Anhand einer Fotodokumentation konnte sie den Beschuldigten sodann eindeutig als Kreditvermittler identifizieren, obwohl sie seinen Namen nicht gekannt hat (pag. 608, Zeile 76 ff.; pag. 614 ff.; pag. 609, Zeile 123). Als Provision habe sie ihm glaublich CHF 8‘000.00 bezahlen müssen (pag. 608, Zeile 69 f.).

33 Im Verfahren gegen A.________ bestätigte AO.________ anschliessend ihre ersten Aussagen (vgl. pag. 617 ff.). Verschiedentlich gab sie jedoch auch an, sich nicht mehr erinnern zu können, zumal es schon sehr lange her sei. Allerdings war sie sich nach wie vor sicher, dass ihr Kredit über A.________ gelaufen sei (pag. 621, Zeile 144). Demgegenüber hat A.________ auch in diesem Fall jegliche Vorwürfe gegen ihn bis zuletzt b

SK 2016 355 — Bern Obergericht Strafkammern 30.06.2017 SK 2016 355 — Swissrulings