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Bern Obergericht Strafkammern 27.04.2017 SK 2016 256

27. April 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,900 Wörter·~1h 10min·2

Zusammenfassung

Versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchter Totschlag | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 256 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. April 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schwendener, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchter Totschlag Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. September 2015 (SK 15 137)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Prozessgeschichte Mit Urteil vom 4.3.2015 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ (nachfolgend die Beschuldigte) vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. des versuchten Totschlags, angeblich begangen am 26.10.2010 in Bern zum Nachteil von D.________ frei. Dem damaligen amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt C.________, wurde eine Entschädigung in der Höhe von total CHF 11‘948.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, wobei nach Abzug eines bereits ausgerichteten Kostenvorschusses von CHF 4'219.00 noch CHF 7‘729.25 zur Auszahlung verblieben. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 23‘249.40 (inkl. Kosten für die schriftliche Begründung, ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) wurden dem Kanton Bern auferlegt. Des Weiteren traf das Regionalgericht Bern-Mittelland die notwendigen Verfügungen (pag. 476 ff.). Am 10.3.2015 meldete die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung gegen das Urteil an (pag. 524). In ihrer Berufungserklärung vom 22.5.2015 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschuldigte sei wegen versuchten Totschlags schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen, wobei 6 Monate zu vollziehen seien und der Vollzug für die Reststrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, aufzuschieben sei (pag. 538 f.). Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 22.9.2015 (SK 15 137) der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von D.________ schuldig. Sie verurteilte die Beschuldigte zu einer Freiheitstrafe von 4 Jahren sowie zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (erstinstanzlich CHF 23‘249.40, oberinstanzlich CHF 5‘000.00). Ferner sprach die Kammer Fürsprecher C.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 11‘944.84 (abzüglich der bereits vorgeschossenen CHF 4‘219.00, verbleibend CHF 7‘725.85), unter gesetzlicher Rückzahlungspflicht der Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), zu. Die Kammer traf die notwendigen Verfügungen (pag. 579 ff.). Mit Beschwerde in Strafsachen vom 16.3.2016 beantragte die Beschuldigte, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, sie sei in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 22.9.2015 vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens inkl. der Kosten für die amtliche Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22.9.2015 vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens und neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens (pag. 653 ff.). Im Urteil 6B_307/2016 vom 17.6.2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das Urteil des Obergerichts des Kan-

3 tons Bern vom 22.9.2015 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 2. Das Verfahren zur Neubeurteilung (inkl. neuer amtlicher Verteidigung) Mit Verfügung vom 7.7.2016 nahm die Verfahrensleitung vom Eingang des Bundesgerichtsurteils Kenntnis und teilte den Parteien die Eröffnung des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens unter der Verfahrensnummer SK 16 256 mit (pag. 724 f.). Rechtsanwalt B.________ stellte mit Gesuch vom 19.7.2016 den Antrag, er sei für das obergerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten einzusetzen. Ferner bat er um Mitteilung, ob die Zusammensetzung des Gericht bereits feststehe und gegebenenfalls um Bekanntgabe derselben. Er ersuchte darum, die Kammer im Vergleich zum ersten oberinstanzlichen Verfahren vollständig neu zu besetzen. Seiner Ansicht nach liesse es sich mit den Grundsätzen über den Ausstand nicht vereinbaren, wenn dieselben Gerichtsmitglieder den Fall nach der Rückweisung erneut beurteilen würden (pag. 731 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 29.7.2016 zu den Anträgen der Verteidigung Stellung. Sie widersetzte sich der Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten nicht. Hingegen führte sie aus, eine Vorbefassung liege nicht vor und es seien keine Gründe vorhanden, die eine Neubesetzung der Kammer notwendig machen würden (pag. 737 f.). Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger für das Neubeurteilungsverfahren wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 26.9.2016 gutgeheissen. Rechtsanwalt B.________ wurde der Beschuldigten mit Wirkung ab 19.7.2016 als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Mit gleicher Verfügung wurde den Parteien die neue Zusammensetzung der Kammer (Oberrichterin Bratschi für Obergerichtssuppleantin Saurer, Oberrichter Kiener für a.o. Oberrichter J. Bähler sowie Einsetzung einer neuen Gerichtsschreiberin/eines neuen Gerichtsschreibers) bekannt gegeben. Die Verfahrensleitung forderte Rechtsanwalt B.________ auf, zu verdeutlichen, ob er unter diesen Umständen und in Kenntnis der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft den Antrag vom 19.7.2016 als förmliches Ausstandsgesuch behandelt haben wolle (pag. 748 f.). Rechtsanwalt B.________ teilte am 17.10.2016 mit, er sei mit der neuen Zusammensetzung des Gerichts einverstanden und stelle kein Ausstandsgesuch (pag. 754). Mit Verfügung vom 1.2.2017 wurde den Parteien bekannt gegeben, dass zufolge einer Terminkollision Oberrichterin Bratschi durch Obergerichtssuppleantin Schwendener ersetzt werde (pag. 782 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisanträge und -ergänzungen Mit der vorerwähnten Verfügung vom 7.7.2016 setzte die Verfahrensleitung den Parteien im Weiteren eine Frist von 20 Tagen zur Nennung und Einreichung von Beweismitteln (pag. 724 f.).

4 Nach mehrmaliger Fristerstreckung stellte Rechtsanwalt B.________ den begründeten Antrag, die Beschuldigte, D.________, E.________ sowie F.________ seien zu befragen (pag. 744 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 30.9.2016 auf Gutheissung der Anträge betreffend Befragung der Beschuldigten sowie von D.________. Hingegen beantragte sie, diejenigen auf Befragung von E.________ und von F.________ abzuweisen (pag. 752 f.). Mit Beschluss vom 22.11.2016 und unter Verweis auf die Begründung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hiess die Kammer die Anträge auf oberinstanzliche Befragung der Beschuldigten sowie ihrer Lebenspartnerin D.________ gut. Soweit weitergehend wurden die Anträge der Verteidigung begründet abgewiesen. Weiter beschloss die Kammer, von Amtes wegen G.________ als Zeugin sowie Dr. med. H.________, IRM, als Sachverständigen zur oberinstanzlichen Verhandlung vorzuladen (pag. 756 ff.). Rechtsanwalt B.________ bat mit Eingabe vom 20.4.2017 um Kenntnisnahme, er werde seine Anträge und Plädoyernotizen vor Beginn seines Plädoyers zu den Akten geben. Aufgrund der Komplexität des Falles und dem Umfang seines Plädoyers (rund 80 Seiten) sei dies zwingend angezeigt (pag. 786 ff.). Mit Schreiben vom 21.4.2017 teilte die Verfahrensleitung mit, gestützt auf den Beschluss der Strafabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 27.3.2017 sei die Entgegennahme von schriftlichen Plädoyernotizen im mündlichen Berufungsverfahren nicht vorgesehen. Es handle sich vorliegend um keinen Ausnahmefall, zumal sich weder komplexe technische Fragen stellen würden noch die Länge des Plädoyers einen Ausnahmefall begründe (pag. 791 ff.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung vom 25.4.2017 bis 27.4.2017 wurden von Amtes wegen der Leumundsbericht vom 4.4.2017 (pag. 796 ff.) sowie der Strafregisterauszug vom 7.4.2017 (pag. 803) eingeholt. Anlässlich des ersten oberinstanzlichen Hauptverhandlungstags vom 25.4.2017 stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ die Anträge, seine Plädoyernotizen seien zu den Akten zu erkennen und E.________ sei als Zeugin einzuvernehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Anträge auf Entgegennahme der Plädoyernotizen sowie auf Einvernahme von E.________ seien abzuweisen (pag. 813 f.). Daraufhin wies die Kammer mit mündlich begründetem Beschluss die Anträge auf Einreichung der Plädoyernotizen und Einvernahme von E.________ ab (pag. 814). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung fanden die Einvernahmen der Beschuldigten (pag. 815 ff.; pag. 852 ff.), der Zeugin G.________ (pag. 824 ff.), des Sachverständigen Dr. med. H.________ (pag. 832 ff.) sowie der Zeugin D.________ (pag. 840 ff.) statt. Den Parteien wurden die Kopien der Einvernahmeprotokolle im Anschluss an den ersten Verhandlungstag ausgehändigt (pag. 859). Rechtsanwalt B.________ liess der Kammer mit Fax vom 26.4.2017 seine Honorarnote (pag. 876 ff.) sowie die Plädoyernotizen zukommen. Der Vorsitzende gab Rechtsanwalt B.________ zum Schluss der Hauptverhandlung am 27.4.2017 mit

5 Verweis auf den ergangenen Beschluss der Kammer bekannt, die Plädoyernotizen würden nicht zu den Akten erkannt. Rechtsanwalt B.________ verlangte daraufhin die Plädoyernotizen zurück (pag. 869). Mit E-Mail vom 28.4.2017 wurde Rechtsanwalt B.________ das durch den Fax automatisch generierte PDF-Dokument retourniert (pag. 880). 4. Anträge der Parteien Der stv. Generalstaatsanwalt I.________ stellte am 26.4.2017 folgende Anträge (pag. 859): I. A.________ sei schuldig zu sprechen der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 26. Oktober 2010 in Bern zum Nachteil von D.________, und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). II. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das beschlagnahmte Messer (Tatwaffe) sei einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien A.________ und D.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben: - zwei Fingerringe silber - zwei Fingernägel künstlich - ein Türstopper Metall. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers seien [recte: sei] gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 abs. 1 AFIS-VO). Rechtsanwalt B.________ stellte seinerseits die folgenden Anträge (pag. 862): 1. Die Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

6 5. Gegenstand der Neubeurteilung und Kognition der Kammer Ausgangspunkt ist das Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2016 vom 17.6.2016 (pag. 713 ff.). Das Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen unter anderem fest, für die Vorinstanz habe es sich unter den vorliegenden Umständen sachlich aufgedrängt, gemäss Art. 343 Abs. 3 sowie eventualiter Abs. 1 und 2 StPO die beiden involvierten Frauen (die Beschuldigte sowie D.________) erneut zu befragen. Zwar sei keine klassische «Aussage gegen Aussage-Situation» vorgelegen. Eine ins Einzelne führende Befragung und Konfrontation wäre indessen umso mehr angezeigt gewesen, als die beiden einzigen Tatzeuginnen, die Beschuldigte und ihre Partnerin D.________, bis anhin offenkundig wenig Interesse an einer effektiven Aufklärung und Ausleuchtung des Geschehens bekundet hätten. Ferner wäre es nahe gelegen, die Zeugin G.________, welche unmittelbare Wahrnehmungen mitteilen konnte und als erste am Ort des Geschehens eingetroffen war, zu befragen. Selbst bei einer Zeugnisverweigerung hätten diese und allfällige weitere Personen wie etwa die forensischen Experten in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und von D.________ zur Aufklärung der Sache beitragen können. Insbesondere hätte sich die Vorinstanz damit ein persönliches Bild von Aussageverhalten und Standpunkt der beiden Protagonistinnen machen können (vgl. insbesondere E. 2.6 des bundesgerichtlichen Urteils, pag. 720 f.). Weil sich die Vorinstanz – indem sie sich trotz des nicht nachvollziehbaren Verfahrensverlaufs, welcher vor der Erstinstanz in eine eigentliche Pattsituation geführt hatte, darauf beschränkt habe, eine schlichte Berufungsverhandlung ohne weitere Beweismassnahmen durchzuführen und ohne die bekannte Rechtslage (E. 2.5) sowie die auf der Hand liegende und vom früheren Verteidiger (E. 2.3.3, 2.4.2) wiederholt monierte Verwertungsproblematik der wesentlichen Beweismittel überhaupt zu thematisieren – Verfahrensrecht verletzt habe, hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Verteidigung teilweise, soweit darauf einzutreten war, gut. Es hob das obergerichtliche Urteil von Gesetzes wegen auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Kammer zurück (E. 2.7 ff., pag. 721 f.). Das bedeutet, dass die Kammer das angefochtene Urteil in allen Punkten ein zweites Mal zu überprüfen hat. Die Kammer hat bei der Überprüfung volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist allerdings an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1). Weil einzig die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hat, ist die Kammer im Neubeurteilungsverfahren nicht an die erstinstanzlich festgelegte Strafe gebunden und kann das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Formelle Einwände 6. Zum Anklagegrundsatz 6.1 Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ machte geltend, die Anklageschrift genüge dem Anklagegrundsatz nicht. Sie beinhalte weder Angaben dazu, wann und wo das Tatmesser geholt worden sei noch woher das Messer stamme. Damit sei der Sachverhalt

7 ungenügend umschrieben und das Anklageprinzip verletzt (pag. 863). In der Anklageschrift sei ferner nicht angegeben, wie D.________ mit dem Türstopper gegen das Gesicht geschlagen worden sei (pag. 865). 6.2 Ausführungen der Kammer Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (sogenannte «Umgrenzungsfunktion» und «Immutabilitätsprinzip»). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7.10.2008 E. 1.1; BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c). Der Beschuldigte muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16.9.2011 E. 3 und 6B_315/2015 vom 7.9.2015 E. 1.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3.12.2015 E. 2.2). Um dem Anklagegrundsatz vorliegend zu genügen, müssen die für die versuchte vorsätzliche Tötung (evtl. versuchter Totschlag) notwendigen Sachverhaltselemente bzw. Tatbestandselemente umschrieben sein, welche zu einem Schuldspruch führen könnten. Die Anklageschrift muss folglich sowohl den Täter, das Opfer sowie die konkrete Tathandlung (inkl. Verletzungen), die zum Tod hätte führen können umschreiben. Für den Totschlag wäre zudem die Umschreibung der entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder der grossen seelischen Belastung notwendig. In der Anklageschrift besteht hingegen kein Raum für Spekulationen. Was nicht ermittelt werden konnte, hat in die Anklageschrift nicht einzufliessen. Weder die genaue Herkunft oder das Ergreifen der Tatwaffe, der detaillierte Ablauf der Tathandlung (wer stand zu welchem Zeitpunkt wo, wo wurde welcher Stich wie ausgeführt etc.) noch sämtliche (auch ungefährlichen) Verletzungen des Opfers müssen in der Anklageschrift umschrieben sein. Eine gegenteilige Ansicht würde einen Schuldspruch bei unbekannter Herkunft oder nicht gefundener Tatwaffe nie ermöglichen. Ferner liegt es in der Natur eines unbeobachteten dynamischen Geschehens, dass nicht sämtliche Details der konkreten Bewegungsabläufe bekannt sind. Der Anklageschrift ist in casu in aller Deutlichkeit zu entnehmen, was der Be-

8 schuldigten zur Last gelegt wird. Die Beschuldigten soll mehrfach mit einem Messer mit Wellenschliff und einer Klingenlänge von ca. 13 cm auf D.________ eingestochen und damit deren Tod in Kauf genommen haben. Die lebensbedrohlichen Verletzungen von D.________ sind umschrieben. Dabei schadet es nicht, dass die ungefährliche Kopfverletzung von D.________ (Hämatom von 4x4cm) und deren Herbeiführung in der Anklageschrift nicht erwähnt wurde. Die Anklageschrift ist folglich nicht zu beanstanden. Ob die Anklageschrift dem Anklagegrundsatz auch betreffend der Eventualklage des versuchten Totschlags genügen würde, kann – angesichts des Ausgangs des Verfahrens (vgl. Ziff. 12 ff. hiernach – Schuldspruch betreffend versuchte vorsätzliche Tötung) – offen bleiben. 7. Zur Frage der Verwertbarkeit 7.1 Vorbringen der Parteien (und Erwägung des Bundesgerichts) Rechtsanwalt B.________ brachte in seinem oberinstanzlichen Plädoyer vor, man habe die Beschuldigte über ihre Rolle im Strafverfahren getäuscht. Bei den ersten beiden polizeilichen Befragungen sei sie als Geschädigte einvernommen worden, obwohl die Strafverfolgungsbehörden bereits davon ausgegangen seien, sie sei die Beschuldigte. Damit sei sie weder über den konkreten Vorwurf noch über ihre Rolle im Strafverfahren informiert worden (pag. 864 f.). Rechtsanwalt B.________ rügte die Verwertbarkeit der fraglichen Einvernahmen der Beschuldigten als geschädigte bzw. Auskunftsperson bereits vor Bundesgericht. Dieses äusserte sich nicht zur Problematik der Verwertbarkeit bzw. erkannte nur, dass eine solche Problematik auf der Hand liege, ohne festzuhalten, ob die Aussagen verwertbar sind (vgl. pag. 717 ff.). Rechtsanwalt B.________ argumentierte ferner, auch D.________ sei bei ihrer Einvernahme vom 29.10.2010 gezielt getäuscht worden. Ihr sei eine Aussage vorgehalten worden, wonach die Beschuldigte behauptet habe, der Vorfall sei nur unter ihnen beiden geschehen. Im Protokoll sei ein solcher Vorhalt aber nicht aufgeführt und die Beschuldigte habe das nie gesagt. Der Vorhalt lasse sich nur aus der Antwort von D.________ ableiten (pag. 864; pag. 867). D.________ sei zudem bei ihrer ersten Einvernahme nicht korrekt belehrt worden. Der pauschale Hinweis auf Art. 208 Abs. 2 des Gesetzes über das Strafverfahren (aStrV; BSG 321.1) reiche nicht aus. Es fehle an einer wörtlichen Ausführung, worüber D.________ effektiv belehrt worden sei (pag. 865). Letztlich sei auch das Recht der Beschuldigten auf Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt worden. Die Beschuldigte habe an den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Sanitäter, der Polizei und G.________ nicht teilgenommen. Es fehle an einer förmlichen und unzweideutigen Verzichtserklärung, weshalb die Aussagen unverwertbar seien. Ferner habe G.________ bis zu ihrer oberinstanzlichen Hauptverhandlung den Satz «si isch düredräit» nicht in eigenen Worten bestätigt, weshalb ihre staatsanwaltschaftliche Einvernahme unverwertbar sei (pag. 865).

9 Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, die ersten Einvernahmen der Beschuldigten seien noch nach altem (kantonalen) Verfahrensrecht erfolgt. Die Ermittlungsbehörden seien von einer Dritttäterschaft ausgegangen und hätten erst durch die Befragung der Beschuldigten Zweifel an dieser Version gehabt. Der Beschuldigten sei bei den Einvernahmen als Auskunftsperson ein Aussageverweigerungsrecht zugestanden, worüber sie aufgeklärt worden sei. Die Einvernahmen seien damit rechtmässig erfolgt und würden gestützt auf Art. 448 Abs. 2 StPO ihre Gültigkeit auch nach neuem Recht behalten (pag. 860). Die Einvernahme von D.________ müsse man chronologisch betrachten. Auf pag. 188, Z. 26 ff. könne man den konkreten Vorhalt lesen. Im Zusammenhang mit diesem Vorhalt sei die Aussage von D.________ auf pag. 189, Z. 21 ff. erfolgt und mache durchaus Sinn. D.________ sei nicht getäuscht worden (pag. 867 f.). 7.2 Zu den Einvernahmen der Beschuldigten als Auskunftsperson Das vorliegende Strafverfahren wurde ab dem 26.10.2010 gegen unbekannte Täterschaft und ab dem 10.5.2011 gegen A.________ als Beschuldigte geführt (vgl. pag. 1; pag. 4 f.). Bei den ersten zwei (polizeilichen) Einvernahmen der Beschuldigten vom 28.10.2010 und 4.11.2010 wurde sie als Auskunftsperson und nicht als beschuldigte Person befragt (pag. 206 ff.; pag. 215 ff.). Die beiden Einvernahmen sind unter dem alten bernischen Gesetz über das Strafverfahren (aStrV) erfolgt. Nach Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Nach Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit. Abs. 2 gilt allerdings nur für jene Verfahrenshandlungen, welche nach dem alten Recht konform angeordnet worden sind. Bedeutsam ist dies namentlich für Beweise, die verwertbar bleiben, auch wenn sie der StPO widersprechen oder nach ihr sogar ungültig wären. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie im Einklang mit der BV und der EMRK standen. Massgeblich ist das frühere Verfahrensrecht und nicht das der StPO (USTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 448). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt Art. 448 Abs. 2 StPO auch für die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2012 vom 15.5.2013 E. 2.3). Die fraglichen Einvernahmen sind folglich unter dem Lichte des aStrV zu überprüfen. Angeschuldigte Person war unter dem Gesetz über das Strafverfahren, wer einer strafbaren Handlung verdächtigt war und gegen welche eine Strafverfolgung eröffnet wurde (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 230 aStrV; AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Spiez 1996, N. 506). Die Strafverfolgung zu eröffnen, war ausschliesslich Sache der Untersuchungsbehörden (AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Spiez 1996, N. 1310). Art. 46 Abs. 1 Ziff. 1 aStrV hielt fest, als Auskunftsperson gelte, wer als Täterin oder Täter bzw. als Teilnehmerin oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung in Frage kam und nicht angeschuldigt war – mithin eine der Tat verdächtige Person. Eine Auskunftsperson war man so lange, als ein Verdacht der Täterschaft oder Teilnahme bestand, sich dieser aber noch

10 nicht soweit verdichtet hatte, dass die Eröffnung der Strafverfolgung sich rechtfertigte. Gemäss Literatur zum damaligen Recht gab es die Figur der Auskunftsperson, um in einem solchen Fall bei Notwendigkeit einer Befragung nicht nur die Wahl zwischen – vielleicht voreiliger – Eröffnung der Strafverfolgung oder einer Einvernahme der betreffenden Person als Zeuge zu haben. Letzteres würde die Person, sollte sie wirklich Täter sein, in ein arges Dilemma treiben, nämlich wahrheitsgetreu auszusagen und sich damit selber zu belasten oder wissentlich falsches Zeugnis abzulegen. Um diese Schwierigkeit zu lösen, drängte sich die Schaffung einer Figur gewissermassen «zwischen den Fronten» auf, was mit der Auskunftsperson geschah. Diese wurde, musste sie befragt werden, zwar zur Wahrheit ermahnt, war aber nicht verpflichtet auszusagen, was ihr mitzuteilen war (Art. 125 aStrV; AE- SCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Spiez 1996, N. 621 f.). War sie zur Aussage bereit, waren die Bestimmungen über Zeugen – mit Ausnahme des unbegründeten Aussageverweigerungsrechts – sinngemäss anwendbar (Art. 122 aStrV, Art. 125 Abs. 2 aStrV; AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Spiez 1996, N. 909; vgl. zum Ganzen MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl. 2003, S. 227 f.). Die damalige bernische Praxis war sich des Konflikts, dem eine Auskunftsperson als verdächtige Person ausgesetzt ist, durchaus bewusst. Dennoch war gerade für die verdächtige Person die Figur der Auskunftsperson vorgesehen. Im vorliegenden Fall wurde am 26.10.2010 ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft eröffnet (vgl. pag. 1). Es lag noch keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte vor. Dementsprechend konnte die Beschuldigte nach damaligem Recht noch nicht als angeschuldigte Person einvernommen werden. Dass zum damaligen Zeitpunkt noch keine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte eröffnet worden war, erstaunt nicht, zumal sowohl die Beschuldigte als auch D.________ in ihren Einvernahmen an der Dritttäterschaft festhielten und ausführten, eine harmonische Beziehung und unmittelbar vor der Tat ein gutes Gespräch geführt zu haben. Zwar hatten die befragenden Polizisten offensichtlich Zweifel an der Version des Dritttäters (vgl. pag. 212, Z. 29 ff.; pag. 213, Z. 18 ff.; pag. 214, Z. 9; pag. 219, Z. 1 ff.; pag. 219, Z. 19 ff.; pag. 219, Z. 32 ff.). Allerdings blieb D.________ bei ihren Einvernahmen dabei, die Beschuldigte sei nicht die Täterin. Die Beschuldigte selbst sprach von einer dritten männlichen Person, welche D.________ angegriffen habe. Sie gab sogar ein detailliertes Signalement vom angeblichen Täter ab (pag. 212, Z. 37 ff.). Erst zum Schluss ihrer polizeilichen Einvernahme vom 28.10.2010, sagte sie unter Tränen aus, sie glaube es [die Täterin zu sein] zwar nicht, aber sie wolle mit ihrem Psychiater noch über Borderline sprechen – vielleicht bilde sie sich den unbekannten Täter ja nur ein (pag. 214, Z. 18 ff.). Bei der nächsten Einvernahme sprach sie wieder von einem unbekannten Täter – an Borderline leide sie nicht (pag. 216, Z. 20 ff.; pag. 216, Z. 30 ff. – sie sei sich ganz sicher, dass der unbekannte Täter existiere). Insgesamt waren die Aussagen der Beschuldigten und von D.________ damit auf eine Dritttäterschaft gerichtet. Die Fragen der Polizisten zielten denn auch in weiten Teilen auf den unbekannten Dritttäter. Hinzu kam, dass die Beschuldigte die Leistungen der Opferhilfe in Anspruch nahm und nach wie vor in einer Beziehung mit D.________ lebte. Objektive Be-

11 weismittel, welche die Zweifel der ermittelnden Polizisten untermauert hätten, lagen zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahmen der Beschuldigten noch nicht vor. Denn die die Beschuldigte belastenden Beweismittel, wonach keine Spuren eines Dritten in den Räumlichkeiten gefunden werden konnten, wurden erst am 11.1.2011, 16.2.2011 bzw.10.6.2014 erstellt bzw. bekannt (KTD-Rapport mit Blutspurenauswertung am Boden und DNA der Beschuldigten am Messergriff, pag. 47 ff. sowie Auswertung Blutspur bei Sofa, pag. 105 ff.; pag. 110 ff.). Das IRM- Gutachten betreffend die Beschuldigte wurde ebenfalls erst nach den beiden polizeilichen Einvernahmen, am 15.12.2010 (Eingang beim Untersuchungsrichter 16.12.2010), erstellt (pag. 131 ff.). Folglich ist unter damaligem Recht nicht zu beanstanden, dass gegen die Beschuldigte noch kein Verfahren als beschuldigte Person eröffnet bzw. dass sie anfänglich zwei Mal als Auskunftsperson einvernommen wurde. Aus der Befragung als Auskunftsperson ist ihr aufgrund des uneingeschränkten Aussageverweigerungsrechts denn auch kein Rechtsnachteil erwachsen. Bestandteil der Rechtbelehrung nach Art. 208 Abs. 2 aStrV war der Verweis auf Art. 125 Abs. 1 aStrV, wonach eine Auskunftsperson nicht zur Aussage verpflichtet war. Eine entsprechend Belehrung ist bei beiden fraglichen Einvernahmen erfolgt. Die Beschuldigte wurde mit Verweis auf Art. 208 Abs. 2 aStrV darauf hingewiesen, nicht zur Aussage verpflichtet zu sein. Für die Kammer ist letztlich weder eine Verletzung der BV noch der EMRK ersichtlich, weshalb die Einvernahmen der Beschuldigten als Auskunftsperson nicht zu beanstanden sind. 7.3 Zur Belehrung von D.________ nach Art. 208 Abs. 2 aStrV Die Polizei hatte nach aStrV den zu befragenden Auskunftspersonen ausdrücklich zu sagen, sie hätten das Recht, die Aussage zu verweigern (Art. 208 Abs. 2 aStrV; AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Spiez 1996, N. 510 und N. 1240). Die von der Polizei bei Einvernahmen zu beachtende Belehrung nach Art. 208 Abs. 2 aStrV lautete wie folgt: «Artikel 56 ist auch bei polizeilichen Befragungen zu beachten, ebenso das Schweigerecht von Auskunftspersonen (Art. 125) und von Personen, die ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht geltend machen. Personen, die einer strafbaren Handlung verdächtigt werden, sind auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam zu machen. Überdies können die zu befragenden Personen erklären, dass sie nur bereit sind, vor der Untersuchungsbehörde auszusagen. Die betreffenden Personen sind vor ihrer Befragung über diese Befugnisse zu belehren.» Im Einvernahmeprotokoll vom 29.10.2010 (sowie in den weiteren polizeilichen Einvernahmeprotokollen) wurde die entsprechende Belehrung wie folgt erwähnt: «Ich bin über meine Rechte gemäss Art. 208 Abs. 2 StrV belehrt worden und erkläre mich bereit, vor der Polizei auszusagen» (pag. 182, Z. 8 f.). Es sind keine Hinweise vorhanden, wonach D.________ nicht entsprechend belehrt und auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden wäre. Die Belehrung nach Art. 208 Abs. 2 aStrV wurde standardmässig zu Beginn der Einvernahme gemacht und praxisgemäss in der fraglichen Formulierung protokolliert. D.________ las das Protokoll selbständig durch und bestätigte sämtliche Aussagen mit ihrer Unterschrift (pag. 192, Z. 12 f.). Folglich bestätigte sie eigenhändig, nach Art. 208 Abs. 2 aStrV

12 belehrt worden und bereit gewesen zu sein, vor der Polizei Aussagen zu machen. Die Belehrung ist nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als erstmals vor Bundesgericht geltend gemacht wurde, D.________ sei nicht korrekt belehrt worden (pag. 680, N. 94). Entsprechendes wurde weder von der Verteidigung der Beschuldigten (wobei vom Bundesgericht festgehalten wurde, es habe sich nicht um eine ungenügende Verteidigung gehandelt, pag. 715 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2016 vom 17.6.2016 E. 2 ff.) noch von der damaligen Vertretung von D.________, Fürsprecher J.________, geltend gemacht. 7.4 Zur Täuschung von D.________ D.________ wurde in der Einvernahme vom 29.10.2010 folgender Vorhalt gemacht: «Frau A.________ behauptet, sie hätten Ihnen im Massageraum ein Messer aus der Hand weggenommen, dann hätten Sie es ihr wieder abgenommen. Es habe zwischen ihnen ein heftiges Gerangel um dieses Messer stattgefunden. Sie, Frau A.________, habe Angst gekriegt und sei in Panik geraten. Ihretwegen hätten Sie sich wahrscheinlich noch zusätzliche Schnittverletzungen zugezogen» (pag. 188, Z. 11 ff.). Daraufhin wurde ihr die Frage gestellt, ob sie sich an eine solche Situation erinnern könne. D.________ antwortete, dies sei möglich (pag. 188, Z. 17 ff.). Wenige Fragen später wurde sie erneut gefragt, ob es sich um einen Fall von häuslicher Gewalt handle (pag. 188, Z. 42 f.) bzw. ob das Gespräch einen Streit entfacht habe (pag. 189, Z. 17). Danach folgte die Frage: «Falls Sie Ihre Partnerin in Schutz nehmen wollen, sollten sie bedenken, dass Sie sich einer weiteren Gefahr aussetzen, wenn Sie jetzt versuchen, zum Alltag überzugehen. Eines Tages könnte noch Schlimmeres passieren. Es müssten Gegenmassnahmen getroffen werden. Möchten Sie dazu etwas sagen?» (pag. 189, Z. 21 ff.) – woraufhin D.________ antwortete: «Wenn A.________ das so beschreibt, muss es wohl so gewesen sein, dass dieser Vorfall nur unter uns zweien geschah» (pag. 189, Z. 26 f.). Die Beschuldigte gab in ihrer Einvernahme vom 28.10.2010 effektiv die D.________ vorgehaltene Aussage zu Protokoll (pag. 209, Z. 5 ff.; pag. 210, Z. 10 ff.; pag. 212, Z. 5 ff.; pag. 213, Z. 38 ff.). Die letzte – von der Verteidigung als auf täuschendes Verhalten zurückzuführende – Aussage von D.________ ist auch nicht aus dem Kontext gerissen. Ihre Aussage bezieht sich eindeutig auf den nur wenige Fragen zuvor erfolgten Vorhalt. Es kann nicht von einem täuschenden Verhalten oder fehlender Protokollierung gesprochen werden. Denn bei Durchsicht der polizeilichen Protokolle entsteht generell der Eindruck, dass äusserst gründlich und ausführlich protokolliert wurde. So wurden durch die befragenden Polizisten auch heiklere Fragen offen protokolliert (vgl. pag. 187, Z. 18 – bzw. bei der Beschuldigten pag. 213, Z. 18 ff.; pag. 214, Z. 9; pag. 219, Z. 4 ff.; pag. 219, Z. 19 ff.; pag. 219, Z. 32 ff.). 7.5 Zum Recht auf Konfrontation der Beschuldigten mit den Belastungszeugen Die parteiöffentlichen, staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen von K.________ (Rettungssanitäter, pag. 238 ff.), L.________ (Rettungssanitäterin, pag. 244 ff.), M.________ (Polizist, pag. 272 ff.) und G.________ (Praxisassistentin, pag. 259 ff.) sind sowohl in Anwesenheit der Verteidigung der Beschuldigten (Fürsprecher

13 C.________) als auch in Anwesenheit des damaligen Vertreters von D.________ (Fürsprecher J.________) erfolgt. Die Beschuldigte nahm an den Einvernahmen nicht persönlich teil. Einzig bei der oberinstanzlichen Einvernahme von G.________ (pag. 824 ff.) war die Beschuldigte persönlich anwesend. Rechtsanwalt B.________ verwies auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2014 vom 30.9.2014, wonach eine förmliche und unzweideutige Verzichtserklärung der Beschuldigten auf ihre Teilnahme vorliegen müsse, damit die Einvernahme trotz Abwesenheit der Beschuldigten verwertbar sei. In diesem Zusammenhang ist das neuere Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2015 vom 12.3.2015 zu beachten, worin ausdrücklich festgehalten wurde, dass es neben der schriftlichen Mitteilung an den Verteidiger keiner separaten, persönlichen «Vorladung» der Beschuldigten bedürfe. Die persönliche Teilnahme der beschuldigten Person an Beweiserhebungen und Einvernahmen sei fakultativ (E. 1.4.2). Die Kammer sieht keinen Grund von der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil 6B_16/2015 abzuweichen. Insbesondere besteht zwischen den beiden erwähnten Bundesgerichtsurteilen kein unlösbarer Widerspruch, im Urteil vom 30.9.2014 wurde die hier interessierende Frage nämlich letztlich offen gelassen. Vorliegend wurde der damalige Verteidiger der Beschuldigten im Vorfeld über die Einvernahmen der Zeugen informiert. Es lag mithin in seiner anwaltlichen Pflicht, die Beschuldigte darüber in Kenntnis zu setzen und sie bezüglich ihrer Möglichkeit zur Teilnahme zu informieren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 87 StPO. Dort wird festgehalten, dass Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt werden (Abs. 3). Nur wenn eine Partei persönlich zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen hat, wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt (Abs. 4). Eine persönliche Teilnahme der Beschuldigten an den Einvernahmen der Zeugen war gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aber eben nicht notwendig, sodass eine Mitteilung an den Verteidiger ausreichend war. Die Beschuldigte kann diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der in Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Belastungszeugen zu stellen. Der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch verlangt, dass die beschuldigte Person in die Lage versetzt wurde, ihr Fragerecht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage in Frage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die Einvernommene in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28.10.2010 E. 1.4.1 f.). Der bei den Einvernahmen anwesenden Verteidiger konnte den Zeugen K.________, L.________ und M.________ Ergänzungsfragen stellen. Bei L.________ (pag. 248, Z. 133 ff.) und M.________ (pag. 276, Z. 150 ff.) wurde von diesem Recht Gebrauch gemacht. Eine persönliche Teilnahme der Beschuldigten

14 wurde nicht beantragt bzw. die Beschuldigte nahm trotz Möglichkeit nicht teil, weshalb die Einvernahmen nicht zu beanstanden sind. Die Zeugin G.________ wurde oberinstanzlich in Anwesenheit der Verteidigung und der Beschuldigten einvernommen (pag. 824 ff.). Dabei beschränkte sich die Einvernahme nicht nur auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen. G.________ wurde vielmehr erneut ausführlich zu den wesentlichen Punkten ihrer Wahrnehmungen befragt und sie konnte entsprechend in eigenen Worten das Erlebte erneut wiedergeben. Insbesondere die Aussage «si isch düredräit» gab G.________ zwar erst auf Nachfrage, allerdings überlegt und in eigenen Worten wieder (pag. 826, Z. 20 ff.). Die Verteidigung – und nicht die Beschuldigte selbst – stellte G.________ schliesslich noch einige Ergänzungsfragen (pag. 829, Z. 36 ff; pag. 830, Z. 1 ff.). Auch im Falle von G.________ wurde der Konfrontationsanspruch der Beschuldigten gewahrt und die Beschuldigte hatte genügend Möglichkeiten die Glaubhaftigkeit derer Aussagen zu überprüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.2). III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Zur Anklageschrift Das Bundesgericht hat das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 22.9.2015 vollumfänglich aufgehoben. Dem Neubeurteilungsverfahren liegt die gleiche Anklageschrift wie dem ersten oberinstanzlichen Verfahren zu Grunde. Der Beschuldigten wird die versuchte vorsätzliche Tötung evtl. der versuchte Totschlag zum Nachteil von D.________ vorgeworfen. Die Anklageschrift umschreibt den Sachverhalt vom 26.10.2010 wie folgt (pag. 939 f.): Anlässlich eines verbalen und tätlichen Streits mit ihrer Lebenspartnerin D.________ in den Räumlichkeiten der Massageschule „N.________“ an der O.________(Strasse), ________ Bern, behändigte die Beschuldigte ein spitziges Messer mit Wellenschliff und einer Klingenlänge von ca. 13 cm und stach mehrfach auf D.________ ein, wodurch letztere mehrere Schnitt- und Stichverletzungen im Brust- und Bauchbereich (Perforation des Magens, knöcherne Rippenverletzung sowie Blut und Luft im Brustkorb rechts (Hämatopneumothorax) sowie diverse Schnittverletzungen auf der Innenseite der linken Hand, an der rechten Hand und auf dem Nasenrücken (mit Beteiligung des Knorpels) erlitt. Gemäss Gutachten des IRM vom 15.12.2010, ist die Perforation des Magens für sich alleine bereits als lebensbedrohende Verletzung zu qualifizieren. Die Beschuldigte sah auf Grund ihres Tatvorgehens den Tod von D.________ als möglich voraus und nahm diesen zumindest in Kauf. Eventualiter versuchter Totschlag, indem sie den oben genannten Sachverhalt unter dem Eindruck einer heftigen entschuldbaren Gemütsbewegung (Affekt) und/oder unter grosser seelischer Belastung auf Grund des Streites bzw. dessen Ursprungs verwirklichte. 9. Unbestrittener Sachverhalt Mit Blick auf den angeklagten Sachverhalt können lediglich die von D.________ erlittenen Verletzungen, das Rahmengeschehen unmittelbar vor der Tat sowie die

15 Abläufe im Zusammenhang mit den Interventionen von Sanität und Polizei als unbestritten gelten: Die Beschuldigte und D.________ waren seit 1997 liiert und lebten seit Februar 2009 in einer eingetragenen Partnerschaft. Die Beschuldigte betrieb die Massageschule N.________ und stand in Zusatzsaubildung zur Osteopathin. D.________ liess sich zur Paartherapeutin ausbilden. Nachdem die Beschuldigte in der Massagepraxis übernachtete, hatte sie am Morgen des 26.10.2010 einen Patienten, verliess danach die Praxis und kehrte für eine weitere Patientin zurück in die Massageschule. Gegen 13.00 Uhr begab sich die Beschuldigte kurz in ihren gemieteten Praxisraum nebenan. Sie verliess den Raum sogleich wieder, zumal die Untermieterin P.________ diesen noch bis ca. 13.10 Uhr beanspruchte. Die Beschuldigte kehrte in die Praxisräumlichkeiten des N.________ zurück, wo sich D.________ befand. G.________ nahm in der Folge Lärm bzw. Schreie wahr, begab sich vor die Massageschule N.________ und traf dort auf eine abgeschlossene Eingangstüre. Die stark blutende D.________ öffnete G.________ die Türe, woraufhin G.________ zurück in der Arztpraxis Dr. Q.________ die Sanitätspolizei Bern alarmierte. Auf dem Weg zurück zur Massageschule N.________ fand G.________ das Tatmesser am Boden (wobei unklar ist, ob sie es direkt vor der Massageschule oder der Arztpraxis fand), welches sie aufhob und in der Arztpraxis deponierte. Kurz später kamen zwei Ambulanzteams mit je zwei Mitarbeitenden, um die Beschuldigte und D.________ getrennt ins Inselspital zu führen. Am Tatort befanden sich ferner vier Mitarbeiter der Polizei. Im Inselspital wurden anlässlich der körperlichen Untersuchung bei D.________ mehrere Schnitt- und Stichverletzungen im Brust- und Bauchbereich sowie diverse Schnittverletzungen auf der Innenseite der linken Hand, an der rechten Hand, am rechten Ohr, an der Stirn und auf dem Nasenrücken festgestellt. D.________ musste operativ versorgt werden und wurde danach auf der Intensivstation behalten. Bei der Beschuldigten wurden an beiden Wangen und in der äusseren Jochbeingegend flächenhafte Antragungen von Blut festgestellt sowie insbesondere an der linken Hand diverse Hautdurchtrennungen bzw. –ablösungen. Am rechten Oberschenkel befand sich innenseitig eine scharfe L-förmige Hautdurchtrennung (vgl. zu den detaillierten Verletzungsbildern der beiden Frauen Ziff. 12.2.2 f. hiernach; zum Ganzen vgl. pag. 485 f., S. 5 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 10. Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Bestritten sind demgegenüber die Ereignisse vom 26.10.2010 ab ca. 14.00 Uhr bis zur Intervention der auf demselben Stock in der Arztpraxis Dr. Q.________ als medizinische Praxisassistentin arbeitenden G.________ bzw. bis zu deren Meldung an die Sanitätspolizei um 14.12 Uhr. Vor dem Hintergrund der Angaben der beiden beteiligten Frauen, wonach sie von einer unbekannten männlichen Person überfallen und von dieser verletzt worden

16 seien, stellen sich der Kammer die folgenden Beweisfragen (vgl. auch pag. 487, S. 7 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): - Kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Dritttäterschaft ausgeschlossen werden? - Wenn ja: Kann der Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden, das sie D.________ mit dem sichergestellten Messer attackiert und ihr die lebensgefährlichen Verletzungen im Brust- und Bauchbereich zugefügt hat? - Sind Fakten erstellt, die Rückschlüsse auf die subjektive Seite, auf das Wissen und Wollen der Beschuldigten, allenfalls auch auf die Beweggründe zulassen? Nach Ansicht der Kammer ist vorab zu klären, ob eine Dritttäterschaft ausgeschlossen werden kann. Dabei sind die Beweise bzw. Indizien in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22.2.2017 E. 2.2 und 6B_217/2012 vom 20.7.2012 E. 2.2.2). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt und vollgültiger Beweis. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15.9.2016 E. 2.8). Hat sich die Auseinandersetzung einzig zwischen der Beschuldigten und D.________ abgespielt, muss deren Ablauf folglich nicht in allen Details bekannt sein, sondern nach Ansicht der Kammer einzig geklärt werden, ob die Beschuldigte als (Haupt-)Aggressorin zu bezeichnen ist. 11. Vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Die Vorinstanz schloss die Version des Dritttäters aus. Allerdings kam sie zum Schluss, aufgrund der vorhandenen Beweismittel, namentlich der objektiven Befunde des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) und des Instituts für Rechtsmedizin (IRM), lasse sich ein ausschliesslich durch die Beschuldigte provozierter und ausgeführter Angriff mit Tötungsvorsatz nicht mit der nötigen Klarheit nachweisen. Die Vorinstanz hielt eine wechselseitige Provokation für mindestens ebenso wahrscheinlich, was nicht zuletzt die beidseitig erlittenen schweren Verletzungen, das

17 Hantieren beider Frauen mit dem Tatmesser und auch das beidseitig auffällige Nachtatverhalten nahelege. Der mutmassliche Ablauf und insbesondere ein Tötungsvorsatz der Beschuldigten sei unter diesen Umständen nicht rechtsgenügend nachzuweisen. Verschiedene Alternativgeschehen, in welchen D.________ nicht nur die Rolle eines Opfers innegehabt habe, seien mehr als nur theoretisch denkbar (vgl. pag. 485, S. 5 und pag. 519 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 12. Würdigung durch die Kammer 12.1 Vorbemerkungen zu den Ermittlungshandlungen Die Verteidigung rügte die Vorgehensweise der ermittelnden Behörden in der vorliegenden Strafuntersuchung. Man habe das Tatmesser und den Tatort nicht gründlich untersucht. So habe man beim Tatmesser einzig Blutspuren und keine DNA-Abriebe entnommen. Aus diesem Grund könne man nichts zur Täterschaft ableiten bzw. die Dritttäterschaft nicht beweisen. Man sei auch dem Hinweis von Sanitäterin L.________ [recte: K.________] nicht nachgegangen, wonach sie [recte: er] am Boden Barfussspuren gesehen habe (pag. 863 f.). Die Verteidigung verkennt bei ihrer Argumentation die Methodik der kriminaltechnischen Untersuchung des KTD. Es ist gerichtsnotorisch, dass der KTD bei den kriminaltechnischen Untersuchungen die Tatorte und Tatwaffen auf alle möglichen Spuren überprüft. Festgehalten werden einzig die positiven Befunde. Steht im KTD- Bericht, es seien Blutspuren untersucht worden, so wurde sowohl nach Fingerabdrücken, Haaren, DNA-Abrieben etc. gesucht, solche allerdings nicht gefunden. Ein Bericht über die erfolglose Suche weiterer Spuren erfolgt praxisgemäss nicht. Die Verteidigung geht folglich fehl in der Annahme, der KTD habe am Tatmesser nur nach Blutspuren gesucht. Aus dem Umstand, dass keine männliche DNA- Komponente auf dem Tatmesser festgestellt werden konnte, kann nicht auf eine mangelhafte Ermittlungsarbeit geschlossen werden. Hätte eine männliche Person ohne Handschuhe zu tragen und ohne anschliessende Reinigung der Tatwaffe, diese am Griff grossflächig berührt, hätte sich die männliche DNA (durch Schweiss, DNA-Abriebe o.a.) mit dem asservierten Blut vermischt. Zumindest eine männliche DNA-Nebenkomponente oder ein Mischprofil hätte vom KTD gefunden werden müssen. Zwar wurde die DNA von G.________ effektiv nicht am Tatmesser gefunden. Allerdings berührte sie nach eigenen Angaben das Messer ganz hinten mit nur zwei Fingern (pag. 250, Z. 27). Deshalb erstaunt nicht, dass ihre DNA nicht am Griff nachgewiesen wurde, zumal sie den Griff – nicht wie ein Täter, der mehrmals zusticht – grossflächig berührte. Auch aus der Tatortuntersuchung lässt sich keine mangelhafte Vorgehensweise des KTD ableiten. Der Tatort zeigte grossflächige Blutanhaftungen im Massagezimmer, dem Korridor und dem Vorraum der Massageschule N.________. Der KTD selbst führte aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass allfällige weitere Spuren durch die grossflächigen Blutanhaftungen überdeckt worden seien und weitere Schuhspuren auf dem Plattenboden nicht festgestellt werden konnten (vgl. pag. 111). Das Argument der Verteidigung – aufgrund der Aussage von K.________ seien Barfussspuren am Tatort zu sehen gewesen, die der KTD nicht

18 gefunden bzw. untersucht habe – ist nicht stichhaltig. «Barfuss» bedeutet «mit blossen Füssen» und wird im Kanton Bern umgangssprachlich auch als «ohne Schuhe» verstanden. K.________ gab an, beide Frauen hätten Schuhe getragen (was falsch ist – zumal lediglich die Beschuldigte durchgehend Schuhe trug, vgl. pag. 51) und er habe Barfussspuren gesehen, die von der Türe her in den Raum hinein gegangen seien (pag. 242, Z. 141 f.; pag. 241, Z. 128). Sowohl auf dem Situationsplan (pag. 43/44) als auch auf der Fotodokumentation des KTD (pag. 72 f.) sind die Sockenspuren von D.________ ersichtlich – diese gingen effektiv von der Eingangstüre Richtung Massagezimmer. Auf der Fotodokumentation vom Tatort können keine Spuren von nackten Füssen festgestellt werden. K.________ muss mit «barfuss» folglich «ohne Schuhe» gemeint haben, zumal ausgeschlossen werden kann, dass er Spuren gesehen hat, die weder dem KTD aufgefallen noch auf der Fotodokumentation ersichtlich sind. Letztlich sind DNA-Spuren entgegen den Aussagen der Verteidigung nicht nur kurze Zeit nachweisbar. Bei guter Witterung – namentlich bei trockenen Verhältnissen und nicht übermässig hohen Temperaturen (z.B. bei Raumtemperaturen) – kann die DNA jahrelang nachgewiesen werden. Die Fachleute des KTD haben die Spuren korrekt und sachgerecht erhoben. Auf die in den KTD-Berichten gemachten objektiven Feststellungen kann die Kammer abstellen. 12.2 Zu den objektiven Beweismittel 12.2.1 Zu den sichergestellten Materialien und Spuren Die Dokumentation des KTD besteht aus diversen Unterlagen (pag. 42 ff.; Situationsplan, pag. 43 f.; Bericht/Rapport des KTD, pag. 48 ff.; Material- und Spurenverzeichnis, pag. 52 ff.; Fotos vom Tatort, pag. 68 ff.; Fotoaufnahmen der verletzten Beschuldigten, pag. 83 ff.; Fotoaufnahmen der verletzten D.________, pag. 90 ff.; Atelieraufnahmen, pag. 102 ff.). Was die ausführliche Wiedergabe der relevanten objektiven Beweismittel anbelangt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 490 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Für die Kammer sind vorliegend insbesondere die folgenden objektiven Beweismittel von Bedeutung (die objektiven Beweismittel im Zusammenhang mit den Verletzungsbildern der Beschuldigen und D.________ werden unter Ziff. 12.2.2 f. hiernach erwähnt und gewürdigt): - Am Tatort wurde eine veränderte Situation vorgefunden. Die Eingangstüre war geöffnet. Im Eingangsbereich/Empfangsbereich, im Korridor bis zum Massageraum sowie in diesem Raum selbst befanden sich am Boden wie an den Wänden zahlreiche Blutanhaftungen (pag. 45; pag. 48); - Im Massagezimmer sind sowohl im unmittelbaren Eingangsbereich (pag. 74), auf der linken Seite des Massagetischs (pag. 75), auf und neben dem Sofa sowie an der Wand links neben dem Sofa (pag. 77 ff.) Blutspritzer zu sehen;

19 - Sowohl im Massagezimmer als auch im Korridor und Eingangsbereich liessen sich im Blut lediglich die Schuh- bzw. Sockenspuren (Eindruckspuren im Blut) der beiden beteiligten Frauen finden (pag. 51; pag. 111); - Zwei Schuhsohlenabdrücke von nassen Schuhen, konnten der tatortberechtigten R.________, Sanitätspolizei, zugeordnet werden (pag. 51; pag. 111); - Der KTD konnte aufgrund der erwähnten Schuhspuren die mögliche Anwesenheit einer weiteren Person nicht ausschliessen (allfällige weitere Spuren könnten durch die grossflächigen Blutanhaftungen am Boden überdeckt worden sein; pag. 111); - Die festgestellten Blutspritzer im Massagezimmer, an der Wand links neben dem Sofa stammen ausschliesslich von D.________ (pag. 106) und deuten aufgrund der Lage und der Form des Blutspurenbildes auf ein linkshändig geführtes Tatmesser hin. Die Spritzrichtung des Blutes dürfte beim Aufziehen mit dem Messer nach einem Stich entstanden sein (pag. 51); - An der Klinge des Tatmessers – einem Brotmesser mit einer Grifflänge von 120 mm und einer Klingenlänge von 134 mm – konnte vorne, mittig und hinten die DNA von D.________ festgestellt werden (pag. 49 f.). Am Messergriff vorne und hinten wurde ein DNA-Mischprofil festgestellt, bei welchem die DNA von D.________ und der Beschuldigten jeweils komplett vorhanden war. Zusätzliche DNA-Merkmale waren nicht vorhanden (pag. 50); - Am Türstopper (1.3 kg), welcher im Massageraum auf dem Fussboden neben dem Massagetisch fensterseitig gefunden wurde (pag. 53), konnte ein DNA- Mischprofil festgestellt werden. Die Hauptkomponente des erhaltenen DNA- Mischprofils stammt von zwei Personen. Die Merkmale von D.________ und der Beschuldigten waren komplett vorhanden. Als Nebenkomponente war in sehr geringer Menge die DNA von einer männlichen Person vorhanden (pag. 50); - Zwei künstliche Fingernägel wurden im Massagezimmer am Boden fensterseitig neben dem Massagetisch und neben dem Türstopper gefunden (pag. 53; pag. 76); - Ein silberner Fingerring wurde im Massagezimmer am Boden vor dem Sofa gefunden (pag. 53; pag. 78). Der KTD zog aus den sichergestellten Materialien und Spuren folgende Schlüsse (pag. 51; pag. 111): - Über den genauen Tatablauf könnten aus spurentechnischer Sicht keine Angaben gemacht werden; - Gestützt auf das Blutspurenbild dürfte sich der Tatvorgang hauptsächlich im Massagezimmer abgespielt haben; - Aufgrund der Schuh- bzw. Sockenspuren sowie der Blutspuren dürften die Beteiligten im blutenden Zustand mehrfach zwischen Massagezimmer und Eingangsbereich hin und her gegangen sein;

20 - Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass allfällige weitere Spuren durch die grossflächigen Blutanhaftungen am Boden überdeckt worden seien – in Bezug auf die Schuhspuren könne eine mögliche Anwesenheit einer weiteren Person nicht ausgeschlossen werden; - Es würden Hinweise für eine allfällig vorhandene Fremdeinwirkung fehlen und die angetroffene Situation erlaube Zweifel am geschilderten Tatablauf. Weder aus den Fussspuren am Boden noch aus der Untersuchung des Türstoppers lassen sich Hinweise für oder gegen eine männliche Dritttäterschaft finden. Ohnehin wäre der angebliche Dritttäter nach Angaben der Beschuldigten aus der Massageschule geflohen, bevor die beiden Frauen zur Eingangstür gelangten. Seine Spuren – hätte er denn welche hinterlassen – wären folglich durch die grossflächigen Blutanhaftungen am Boden überdeckt worden. Wie bereits erwähnt kann zudem ausgeschlossen werden, dass es am Tatort Spuren von nackten Füssen hatte. Es bleibt fraglich, was die Verteidigung daraus hätte ableiten wollen, zumal der angebliche Dritttäter die nackten Fussspuren nicht in das Blut hätte eindrücken können (wenn überhaupt, verliess er die Massageschule vorher und kam nicht zurück). Die geringe männliche DNA-Nebenkomponente am Türstopper liefert ebenfalls keine Hinweise auf eine allfällige Dritttäterschaft, zumal daraus einzig abgeleitet werden kann, dass eine männliche Person vor der Tat – möglicherweise bereits Monate zuvor – mit dem Türstopper in Berührung kam. Die Blutspuren am Tatmesser beweisen ferner nur, dass sowohl die Beschuldigte als auch D.________ damit in Kontakt kamen. Hinweise auf eine mögliche Täterschaft ergeben sich daraus nicht. An der Klinge des Messers wurden einzig die DNA-Spuren von D.________ gefunden – dies lässt sich mit dem grösseren Ausmass ihrer Verletzungen (vgl. nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 12.2.3 hiernach) erklären und lässt ebenfalls keinen eindeutigen Schluss auf die Täterschaft zu. Aus dem Spurenbild im Massagezimmer ergibt sich allerdings ein deutlicheres Bild. Gemäss KTD (und den Aussagen der beteiligten Frauen) handelt es sich um den Hauptort des Geschehens. Es handelt sich zwar um einen relativ kleinen Raum, allerdings ist dieser spärlich eingerichtet und es kann nicht von besonders engen Verhältnissen die Rede sein. Auf der Massageliege und auf deren rechten Seite (fensterseitig) sind keine Blutspritzer oder –tropfen zu finden. Zudem befinden sich unmittelbar vor, neben und auf dem Sofa grössere Blutanhaftungen. Gemäss KTD sind die Blutspritzer an der Wand links neben dem Sofa auf ein linkshändig geführtes Messer durch dessen Aufziehen nach einem Stich zurückzuführen. Entsprechend muss zumindest ein wesentlicher Teil des Tatgeschehens beim Sofa stattgefunden haben. D.________ wurde dort mit mindestens einem Messerstich verletzt. Anders lassen sich die Blutspuren beim Sofa – insbesondere der Blutspritzer an der Wand – nicht erklären. Aufgrund der Dichte der Blutspuren im Zimmer kann die Massageliege als Haupttatort ausgeschlossen werden.

21 Auffällig sind ferner die künstlichen Fingernägel der Beschuldigten, welche sich unmittelbar neben dem Türstopper auf der rechten Seite der Massageliege (fensterseitig) befanden. 12.2.2 Zu den Verletzungen der Beschuldigten Die Sachverständigen haben sich eingehend und sorgfältig mit den sich stellenden relevanten Fragen auseinandergesetzt. Die Arztberichte, das Gutachten und die Aussagen von Dr. med. H.________ sind schlüssig und nachvollziehbar. Die Kammer sieht keinen Anlass, nicht darauf abzustellen. Für die Kammer sind folgende Erkenntnisse von besonderer Bedeutung: Die Beschuldigte wurde am 26.10.2010, um 16.00 Uhr und damit kurz nach dem fraglichen Vorfall im Notfall des Inselspitals (u.a. von Dr. S.________) untersucht. Im Protokoll der ersten Untersuchung wurde festgehalten, die Beschuldigte habe keine Amnesie gehabt, die zeitliche und örtliche Orientierung sei erhalten gewesen, das Bewusstsein klar, ihr Verhalten und ihre allgemeinen Symptome seien unauffällig gewesen. Die Stimmung wurde als aufgelöst umschrieben. Ein Beeinträchtigungsgrad habe nicht vorgelegen (pag. 137). Bei der Beschuldigten wurde anlässlich der Untersuchung durch das IRM neben flächenhaften Antragungen von vertrocknetem Blut an beiden Wangen und der äusseren Jochbeingegend an der linken Hand eine quer über die Schwimmfalte verlaufende, ca. 1 cm messende Hautdurchtrennung mit scharfen Wundrändern und angedeutet spitzen Wundwinkeln gefunden. Am innenseitigen Grundgelenk des linken Zeigefingers befand sich eine etwa 0.5 cm lange tangentiale Oberhautablösung mit angedeutet scharfen Wundrändern. Im Bereich der Fingerkuppen bzw. der Fingernägel beider Hände befand sich vertrocknetes Blut und die aufgeklebten Fingernägel des linken Zeigefingers sowie des rechten Daumens, des Mittelfingers und des kleinen Fingers fehlten. Am rechten Oberschenkel innenseitig, etwa auf halber Höhe zwischen Hüftgelenk und Kniegelenk, war eine schräg von oben in Richtung Oberschenkel-Vorderseite unten ziehende scharfe L-förmige Hautdurchtrennung mit teilweise zackigen Wundrändern zu finden. Ansonsten konnten keine Verletzungen festgestellt werden (pag. 132). Die Verletzungen an der linken Hand sowie am rechten Oberschenkel der Beschuldigten wurden als durch Einwirken von scharfer Gewalt verursacht beurteilt. Aufgrund der Lokalisation der Verletzungen sei eine Selbstbeibringung durchaus möglich. Bei der an der linken Hand gefundenen Verletzung sei denkbar, dass diese durch ein Abrutschen über Schneide- bzw. Klingenrücken, beim Halten bzw. Zustechen mit einem Messer, entstanden sei. Bei der am rechten Oberschenkel gefundenen Verletzung handle es sich aufgrund der Wundverhältnisse am ehesten um eine Stich-Schnitt-Verletzung. Diese könne im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung, z.B. als Selbstverletzung beim schwungvollen Zustechen von Oben nach Unten auf eine Drittperson, entstanden sein. Derartige Verletzungsbilder könnten als Selbstverletzungen bei Metzgern beim Ausweiden von Innereien beobachtet werden. Die Verletzungen würden in der Regel folgenlos abheilen (pag. 133).

22 Dr. med. H.________ bestätigte bei seiner oberinstanzlichen Einvernahme die Befunde (pag. 832, Z. 18). Die Beschuldigte sei bei der Untersuchung vom 26.10.2010 orientiert und in gutem Zustand gewesen. Ihre Formulierungen seien klar gewesen und sie habe gut mitgemacht (pag. 832, Z. 36 ff.). Zu den Verletzungen der Beschuldigten präzisierte er, aufgrund der Kombination der beiden Verletzungen an der linken Hand und dem rechten Oberschenkel, sei man zur Interpretation von Selbstverletzungen gekommen. Für sich alleine gesehen könne man die Verletzungen auch anders interpretieren (pag. 835, Z. 6 ff.; pag. 838, Z. 27 ff.). In Kombination würden die beiden Verletzungen zu einem aktiven Zustechen, mit unglücklicher Messerführung passen (pag. 835, Z. 32 ff.) bzw. seien die Verletzungen richtungsweisend für eine Selbstverletzung (pag. 838, Z. 23 ff.). Es seien keine typischen Borderline Verletzungen (pag. 835, Z. 5) und Abwehrverletzungen sehe man nicht immer (pag. 835, Z. 32). Auf Vorhalt der Aussage der Beschuldigten, der Täter (ca. 180 cm) habe sie (ca. 165 cm), als sie ihn von hinten festgehalten habe, ins Bein gestochen, führte Dr. med. H.________ aus, das sei nicht auszuschliessen. Man habe nur die Information, dass es sich um scharfe Gewalt handle. Die Muskulatur am Oberschenkel sei mobil, daher sei es schwierig eine konkrete Richtung anzugeben (pag. 835, Z. 20 ff.). Aus den Verletzungen der Beschuldigten lässt sich kein definitives Bild über den Tatablauf oder die Täterrolle ableiten. Auffällig bleibt, dass die Kombination der von der Beschuldigten erlittenen Verletzung an der linken Hand und am rechten Oberschenkel als Selbstverletzung nach schwungvollem Zustechen beurteilt wurde. Im Vergleich zu D.________ (vgl. nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 12.2.3 hiernach) hatte die Beschuldigte ferner deutlich leichtere Verletzungen. Abwehrverletzungen waren bei ihr keine auffindbar. Im Arztbericht (die erste Untersuchung erfolgte nur rund 2 Stunden nach der Tat) und im IRM-Gutachten lassen sich ferner keine Hinweise dafür finden, dass die Beschuldigte an einer Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit oder Ähnlichem gelitten hätte oder dass sie unter einem Schock gestanden wäre. 12.2.3 Zu den Verletzungen von D.________ D.________ wurde am 26.10.2010 (Eintritt 14.40 Uhr, pag. 160) erstmals in der Notfallstation des Inselspitals untersucht (u.a. durch Dr. T.________). Auch bei ihr konnte keine Amnesie festgestellt werden. Ihre zeitliche und örtliche Orientierung sei erhalten gewesen sowie ihr Bewusstsein klar. Ihr Verhalten wurde als ängstlich und ihre Stimmung als unauffällig umschrieben (pag. 130). Ihr Kreislauf war durchgehend stabil (pag. 161). Dr. med. H.________ gab in seiner oberinstanzlichen Einvernahme an, D.________ habe auf der Notfallstation der Insel einen GTS von 15 gehabt. Das sei das Maximum der Skala zur Bewertung des Bewusstseins (pag. 836, Z. 38 ff.; vgl. auch Bericht des Inselspitals vom 26.10.2010 der Untersuchung um 14.40 Uhr, pag. 160). Ferner sei sie durch den Schlag an ihre rechte Wange eher nicht bewusstlos geworden (pag. 834, Z. 38). Man müsse aber nicht unbedingt etwas sehen, wenn man bewusstlos geworden sei (pag. 838, Z. 5 ff.).

23 Gemäss IRM-Bericht vom 15.12.2010 seien der Fotodokumentation des chirurgischen Notfalls des Inselspitals Bern vom 26.10.2010 (pag. 162) im Brust- und Bauchbereich insgesamt 4 abgrenzbare Hautwunden, deren Wundränder scharf erscheinen, zu entnehmen. Zudem seien auf dem Foto der linken Hand, mehrere scharfe Hautdurchtrennungen ersichtlich (von der rechten Hand sei kein Foto vorhanden). D.________ habe an einer Verletzung des Magens, welche operativ übernäht worden sei, einer knöchernen Rippenverletzung (Durchstossung) sowie an Blut und Luft im Brustkorb (Hämatopneumothorax rechts) gelitten. Es sei das grosse Netz (Omentumpatch) befestigt worden und die an den Händen gelegenen Schnittwunden seien durch die Handchirurgie und plastische Chirurgie versorgt worden (pag. 124). Bei der postoperativen Untersuchung durch das IRM vom 27.10.2010 (vgl. Aussage von Dr. med. H.________, pag. 832, Z. 18 ff. und vgl. KTD-Bericht, pag. 49) konnten bei D.________ die folgenden Verletzungen festgestellt werden: An der rechtsseitigen Wange, etwas unterhalb des Jochbeinbogens habe sich eine diffuse, blau gefärbte Hautunterblutung von etwa 4x4 cm Grösse mit gelblichem Randbereich befunden. An der Stirnmitte und rechts daneben sowie am Nasenrücken seien Hautabhebungen vorhanden gewesen. Am rechten Ohr oberhalb des Ohrläppchens habe sich eine scharfe Hautdurchtrennung befunden. An der rechten Handinnenseite sei eine mit Nahtmaterial versorgte scharfe Hautdurchtrennung (Yförmig, ca. 6 cm lang) und an den Beugeseiten der Finger 2 bis 5 jeweils eine etwa 1.5 cm messende, scharfe Hautdurchtrennung, welche mit Nahtmaterial versorgt worden sei, zu sehen gewesen. An der Zeigefingerkuppe wies D.________ eine vertrocknete oberflächliche Hautdurchtrennung auf. Von der rechten Brustkorbseite, beginnend unterhalb der rechten Brust, quer zur Körperlängsachse bis zur Brustkorbmitte habe eine mit Klammern versorgte, ca. 9 cm lange, scharfe Hautdurchtrennung vorgelegen. Diese habe in einer in Körperlängsachse verlaufenden, ca. 25 cm messenden, mit Klammern versorgten scharfen Hautdurchtrennung, welche links um den Bauchnabel verlaufen sei, geendet. Vom oberen Teil dieser Hautdurchtrennung sei ein ca. 10 cm messender, kratzerartiger Hautdefekt, welcher nach links unten in Richtung Rippenbogen gehe, verlaufen. Unterhalb der linken Brust habe sich zudem eine ca. 1 cm messende scharfe Hautdurchtrennung befunden. Etwas oberhalb des Bauchnabels, linksseitig, befand sich eine weitere ca. 3 cm lange, scharfe, mit Klammern versorgte Hautdurchtrennung (pag. 125). Die Verletzungen von D.________ wurden als durch das Einwirken von scharfer Gewalt bedingt beurteilt. Aufgrund der Lokalisation und der Lage der einzelnen Schnitte an den Handinnenflächen handle es sich am ehesten um sogenannte Abwehrverletzungen. Eine Selbstbeibringung dieser Verletzungen sei möglich. Aufgrund des Ausmasses der an der Brust und im Bauchbereich gefundenen Verletzungen seien diese am ehesten Folge einer Fremdhandlung. Gestützt auf die Wundmorphologie handle es sich um Stich-, Schnittverletzungen. Die erlittene Perforation des Magens hätte ohne sofortige, medizinische Massnahme eine in der Regel tödliche Entzündung im Bauchraum nach sich ziehen können. Eine solche sei als lebensbedrohliche Verletzung zu werten. Zu etwaigen bleibenden Schäden aufgrund der Handverletzungen könne aus rechtsmedizinischer Sicht noch nicht Stellung genommen werden (pag. 126).

24 Gemäss den Aussagen von Dr. H.________ seien die Verletzungen von D.________ nicht typisch für Selbstverletzungen (pag. 833, Z. 27 f.; pag. 833, Z. 35). Die Verletzungen an den Handinnenflächen seien am ehesten Abwehrverletzungen (pag. 833, Z. 35 f.). Abgesehen von der Verletzung am Jochbein der rechten Wange, seien alle Verletzungen auf scharfe Gewalteinwirkung zurückzuführen (pag. 834, Z. 20 ff.). Auffällig sei, dass die Verletzungen eher an der rechten Seite von D.________ gewesen seien. Daher sei die Annahme möglich, der Gegenüberstehende sei Linkshänder gewesen – beweisen könne man das aber nicht (pag. 834, Z. 8 ff.). Eine wie von den Frauen geschilderte wechselseitige Auseinandersetzung mit dem Messer könne die Verletzungen an der Hand von D.________ gegebenenfalls erklären, wenn D.________ in das Messer reingegriffen hätte, um es wegzunehmen (pag. 836, Z. 10 f.). Dr. med. H.________ erklärte ferner, wenn man einen Stich ausführe und das Messer wieder rausziehe, sei eine Blutansammlung zu erwarten, sofern man die Wunde nicht zuhalte (pag. 837, Z. 35 ff.). D.________ führte aus, die Motorik und Sensorik ihrer linken Hand sei nach wie vor gestört. Sie könne feine Sachen nicht mehr spüren. Sie arbeite vorwiegend am Computer und weil sie die Finger nicht mehr richtig strecken könne, seien die Wege zu den Tasten etwas länger. Sie habe sich aber daran gewöhnt (pag. 847, Z. 26 ff.). Es muss heute davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand von D.________ betreffend die Sensorik und Motorik ihrer Hand nicht mehr verbessern wird. Ferner seien Narben zurückgeblieben (pag. 452, Z. 21 f.). Auch mit den Verletzungen von D.________ haben sich die Sachverständigen eingehend und sorgfältig auseinandergesetzt. Aus den Befunden bei D.________ kann nichts Eindeutiges zur Täterschaft geschlossen werden. Augenfällig bleibt aber die Beurteilung des IRM, wonach die (Bauch)Verletzungen von D.________ am ehesten Fremdhandlungen seien und jene an den Händen am ehesten Abwehrverletzungen darstellen würden. Die massiven Verletzungen von D.________ haben ferner zu einem Blutverlust geführt und lassen gemäss Dr. med. H.________ Blutspuren erwarten. In den Arztberichten (erste Untersuchung nur gerade rund 40 Minuten nach der Tat) und dem IRM-Gutachten sind keine Hinweise vorhanden, wonach D.________ zu irgendeinem Zeitpunkt an einer Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit, einem Schock, einer akuten Belastungsreaktion oder an Bewusstlosigkeit gelitten hätte. Dr. med. H.________ führte denn auch aus, der Schlag an die rechte Gesichtshälfte von D.________ habe eher nicht zu einer Bewusstlosigkeit geführt. Ein Schock im medizinischen Sinne ist daher unwahrscheinlich (vgl. nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 12.3.3 hiernach). 12.3 Zu den subjektiven Beweismittel 12.3.1 Zu den Aussagen von G.________ Von zentraler Bedeutung sind vorab die Aussagen von G.________, Medizinische Praxisassistentin in der Praxis Dr. med. Q.________, deren Büroräumlichkeiten sich auf demselben Stock wie die Massageschule N.________ befanden. Sie war die erste Person, welche die beiden Frauen nach dem Vorfall sah und mit ihnen sprach. Zuvor war sie auch Ohrenzeugin. Sie wurde zum einen am Tattag um

25 16.00 Uhr polizeilich (pag. 249 ff.) und dann noch einmal, gut ein Jahr später, durch die Staatsanwaltschaft (pag. 259 ff.) befragt. Zuletzt erfolgte am 25.4.2017 eine oberinstanzliche Einvernahme (pag. 824 ff.). Die Aussagen von G.________ in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 26.10.2010 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4.11.2011 wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (vgl. pag. 495 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Auf eine nochmalige Wiedergabe dieser Aussagen wird verzichtet. Gemäss polizeilichen Nachtrag vom 27.10.2010 fand zwischen der Polizei und G.________ ferner am 27.10.2010 um 08.40 Uhr ein telefonischer Kontakt statt. Gegenüber dem befragenden Polizisten erklärte G.________ am Telefon, als sie das erste Mal die Praxis verlassen und an die Türe der Massagefachschule geklopft habe, sei das Messer noch nicht dort (auf der Fussmatte der Praxis Dr. Q.________) gewesen. Es sei unmöglich, dass sie das Messer hätte übersehen können. Es habe erst in der Fussmatte gesteckt, nachdem sie nach dem abgebrochenen Telefonat mit der Polizei wieder in den Flur zurückgekehrt sei, weil die Frauen nach ihrer Hilfe gerufen hätten (pag. 253). In der oberinstanzlichen Einvernahme vom 25.4.2017 (pag. 824 ff.) bestätigte G.________ ihre Aussagen (pag. 824, Z. 42). Sie führte erneut aus, sie habe einen Schrei gehört und zuerst gemeint, er käme von draussen. Sie könne nicht sagen, von wem der Schrei gekommen sei. Sie wisse nicht mehr genau, warum sie bei der Massageschule N.________ schauen gegangen und wie viel Zeit verstrichen sei, bis sie dort geklopft habe (pag. 825, Z. 1 ff.). Die Türe der Massageschule sei abgeschlossen gewesen. Glaublich D.________ habe ihr die Türe geöffnet – sie könne sich nur noch daran erinnern, dass sie als erstes Blut gesehen habe. Von da an sei sie wohl etwas unter Schock gestanden. Auf Frage, ob D.________ etwas zu ihr gesagt habe, gab G.________ an, sie wisse es nicht mehr. Auf Vorhalt, D.________ habe etwas gesagt, führte G.________ nach längerem Überlegen aus, D.________ habe gesagt «si isch düredräit» (pag. 826, Z. 1 ff.). Später habe noch jemand gesagt, sie seien von einem Mann angegriffen worden. Sie wisse aber nicht mehr genau, wer das gesagt habe. Eine dritte Person habe sie nicht gesehen. D.________ habe ihr glaublich gesagt, sie solle das Messer wegnehmen. Wo sie es genommen habe, wisse sie nicht mehr genau. Es sei sicherlich im Korridor auf dem Boden gelegen (pag. 827, Z. 7 ff.). Die beiden Frauen seien sicher unter Schock gestanden (pag. 827, Z. 42). Sie habe sich bis zum Eintreffen der Sanität alleine um die beiden Frauen gekümmert. Die Frage der Verteidigung: «Sind Sie sich heute und jetzt noch ganz sicher, dass das [«si isch düredräit» von D.________] gesagt wurde?» beantwortete G.________ mit «ja» (pag. 830, Z. 5 ff.). Würdigung der Aussagen: G.________ schilderte den Ablauf der Ereignisse nachvollziehbar, gleichbleibend und detailliert (pag. 249, Z. 13 ff.; pag. 250, Z. 1 ff.; pag. 261 ff.). Sie differenzierte jeweils klar, an was sie sich noch erinnern konnte und an was nicht. In der staatsanwaltschaftlichen und oberinstanzlichen Einvernahme gab sie denn auch klar zu erkennen, sich an gewisse Umstände nicht mehr zu erinnern. Sie versuchte nicht,

26 die Beschuldigte übermässig zu belasten, mied Übertreibungen, schweifte nicht ab und schilderte ohne Mutmassungen, was sie am Tatort wahrgenommen und gehört habe. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb G.________ die Beschuldigte zu Unrecht hätte belasten sollen. Auf ihre gleichbleibenden und stringenten Aussagen kann abgestellt werden. Bereits bei ihrer Meldung an die Sanitätspolizei vom 26.10.2010 um 14.12 Uhr gab G.________ differenziert und objektiv an, es seien zwei Frauen «schiins» überfallen worden. Auf Frage was passiert sei, gab sie an, sie wisse es nicht – sie habe Schreie gehört und jemanden, der um Hilfe geschrien habe. Auf Frage ob es ein Überfall gewesen sei, führte G.________ aus: «Ja, si säges» (Ermittlungsbericht vom 6.5.2011 pag. 6 ff., Beilage 1). Wiederholt sprach G.________ davon, nachdem sie die Schreie einer weiblichen Person gehört habe, sei sie zur Massageschule N.________ gegangen und dort sei die Türe verschlossen gewesen (pag. 249, Z. 13 ff.; pag. 250, Z. 1; pag. 825, Z. 3 ff.; pag. 826, Z. 2). Bei ihrer polizeilichen Einvernahme nur wenige Stunden nach dem Vorfall, führte G.________ aus, D.________ habe die Türe geöffnet (pag. 250, Z. 1 ff.) und auf Frage, was passiert sei, geantwortet: «si isch düredräit» (pag. 250, Z. 3 f.). G.________ bestätigte diese Worte sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 264, Z. 190; pag. 826, Z. 24 ff.; pag. 830, Z. 17). Zwar konnte sie sich bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme effektiv nicht von alleine an diesen Satz erinnern und bestätigte ihn erst auf Vorhalt. Bei ihrer oberinstanzlichen Einvernahme gab sie demgegenüber von sich aus, nach längerem Überlegen an, D.________ habe ihr gesagt: «si isch düredräit». Diese Äusserung bestätigte schliesslich auch M.________, welcher angab, G.________ habe ihm gegenüber erklärt, D.________ habe zu ihr gesagt: «Itz isch sie völlig usgraschtet» oder «itz isch sie völlig düredräit». Der genaue Wortlaut sei ihm nicht mehr präsent, aber das «sie» habe G.________ betont (pag. 276, Z. 132 ff.). M.________ hielt die entsprechende Äusserung bereits im Journaleintrag vom 26.10.2010 fest (pag. 2). G.________ konnte sich zwar nicht mehr daran erinnern, ob das Messer nun in der Fussmatte vor der Massageschule N.________ (pag. 265, Z. 218 f.; pag. 266, Z. 269 f.) oder in derjenigen vor der Praxis Dr. Q.________ (pag. 250, Z. 22 f.) gelegen sei (pag. 267, Z. 277 f.; pag. 827, Z. 28). Zweifellos fand sie es jedoch im Korridor zwischen den beiden Räumen – dies bestätigte auch M.________ (pag. 274, Z. 93 f.; pag. 275, Z. 100 f.). Zum Zustand der beiden Frauen gab G.________ an, die Beschuldigte habe verängstigt gewirkt (pag. 250, Z. 37 f.), sei kreidebleich gewesen, habe schwere Lippen gehabt und sei irgendwie unter Schock gestanden (pag. 251, Z. 17 f.; pag. 827, Z. 42). D.________ habe kein Wort gesprochen (pag. 250, Z. 42 f.; pag. 251, Z. 19 f.). Sie habe einen nervösen Eindruck gemacht und habe verstört gewirkt (pag. 251, Z. 18 f.). D.________ sei wohl unter Schock gestanden (pag. 251, Z. 20; pag. 827, Z. 42). Sie sei aber besser ansprechbar gewesen als die Beschuldigte und habe auf Fragen zu ihren Verletzungen klar Auskunft geben können (pag. 251, Z. 22 f.; pag. 267, Z. 285). Die Frauen hätten sich nicht feindlich zueinander verhalten. Sie seien eher apathisch gewesen, hätten sich aber nicht

27 zusammen aufgehalten und hätten auch nicht versucht, einander zu trösten oder zu helfen, was sie bei einem Überfall als normal erachtet hätte (pag. 251, Z. 11 ff.). Eine dritte Person sah G.________, obwohl sie kurz nach den hörbaren Schreien zur Massageschule N.________ ging, hingegen zu keinem Zeitpunkt. Ebenso wenig sah sie Anzeichen oder Spuren, die auf die Anwesenheit einer Drittperson hingedeutet hätten. 12.3.2 Zu den Wahrnehmungsberichten der Sanitätspolizei und den Aussagen von K.________, L.________ und M.________ Gewisse Aufschlüsse zur angetroffenen Situation vor Ort geben auch die diversen Wahrnehmungsberichte der ausgerückten Rettungssanitäter/innen der Sanitätspolizei, wobei K.________ und L.________ am 7.11.2011 durch die Staatsanwaltschaft parteiöffentlich als Zeugen befragt wurden. Die Sanitätspolizei rückte mit zwei Patrouillen aus: 1) K.________ (Fahrer), L.________ (Lead), R.________ (3. Person im Fahrzeug) – Eintreffen um ca. 14.20 Uhr; 2) U.________ (Fahrer), V.________. Betreffend die Wahrnehmungsbericht von K.________ (pag. 232), L.________ (pag. 233), R.________ (pag. 234; pag. 236) und U.________ (pag. 235) sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von K.________ vom 7.11.2011 (pag. 238 ff.) und L.________ (pag. 244 ff.) kann auf die amtlichen Akten und die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 497 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). M.________ (Kantonspolizei Bern), verfasste den Journaleintrag vom 26.10.2010 (eröffnet um 14:18:36 Uhr; pag. 2) und bildete mit seiner Kollegin W.________ die Patrouille Berna ________, welche um 14:22 Uhr – kurz nach der ersten und vor der zweiten Patrouille der Sanitätspolizei – vor Ort eintraf und von G.________ beim Gebäudeeingang im EG in Empfang genommen wurde. Betreffend seiner parteiöffentlichen Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 7.7.2011 kann vollumfänglich auf die amtlichen Akten und die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 271 ff.; pag. 498 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Im Weiteren wurde P.________ am 27.10.2010 polizeilich befragt (pag. 268 ff.). Sie war jeweils dienstags in einem gemieteten, separaten Nebenraum der Massageschule tätig, so auch am Tattag bis ca. 13:10 Uhr. Sie konnte einzig bestätigen, dass die Eingangstüre zum Massagezentrum häufig abgeschlossen sei, wenn Kurse laufen würden oder wenn massiert werde. Würdigung der Aussagen und Wahrnehmungsberichte: Den Wahrnehmungsberichten der Mitarbeiter der Sanitätspolizei und den Aussagen von K.________, L.________ und M.________ sind stringente sowie glaubhafte Angaben zu entnehmen. Die Intervention und die Situation in der Massageschule unmittelbar nach dem Vorfall wurden von ihnen übereinstimmend geschildert. Sie gaben an, die Beschuldigte und D.________ getrennt voneinander aufgefunden zu haben (K.________, pag. 232, pag. 240, Z. 77 ff.; L.________, pag. 233, pag. 246, Z. 62 f.; U.________, pag. 235). Zwar hätten die beiden Frauen

28 teilweise nacheinander gefragt (K.________, pag. 242, Z. 132 f. – die Beschuldigte habe gefragt, wie es D.________ gehe und wo sie hinkomme; L.________, pag. 233; pag. 247, Z. 121 f. – die Beschuldigte sei in der Ambulanz um D.________ besorgt gewesen; U.________, pag. 235 – D.________ habe gesagt, die Beschuldigte solle an den gleichen Ort gebracht werden). Sie hätten aber nicht miteinander gesprochen (K.________, pag. 232; L.________, pag. 233, pag. 246, Z. 67). L.________ erklärte anschaulich: «Aber aufgefallen ist vor allem die Stille. Die beiden Frauen haben sich nicht umeinander gekümmert. Sie sind auch nicht nebeneinander gesessen. Und sie waren ja beide Opfer. Das war für mich sehr komisch» (pag. 247, Z. 108 ff.). Ein derartiges Verhalten der beiden Frauen unmittelbar nach einem Überfall durch eine fremde Person, ist nach Ansicht der Kammer effektiv erstaunlich. Die Einsatzkräfte schilderten übereinstimmend ein auffallend ruhiges Verhalten der Beschuldigten und von D.________. K.________ nannte das Verhalten «ruhig» (pag. 232) bzw. er führte aus: «Sie waren absolut ruhig, es hat niemand geweint, niemand war nervös. Sie waren ruhig und orientiert. Es lag keine Bewusstlosigkeit vor. Es ist einfach aufgefallen, dass beide sehr ruhig waren. Sie waren relativ gefasst und nicht unter Schock» (pag. 241 Z. 98 ff.). L.________ gab an, die Atmosphäre bzw. die beiden Frauen seien sehr ruhig gewesen (pag. 233; pag. 246, Z. 67). Zwar erklärte L.________, D.________ sei wohl unter Schock gestanden (pag. 246, Z. 80 f.). Sie sagte allerdings auch, D.________ sei ansprechbar, gefasst und ruhig gewesen. Sie habe fassungslos gewirkt (pag. 246, Z. 71 ff.). M.________ sprach ebenfalls nicht von einer Bewusstlosigkeit oder einem Schock (pag. 274, Z. 58; pag. 275, Z. 104). Die Einsatzkräfte erhielten wie G.________ einen unmittelbaren Eindruck der beiden involvierten Frauen nur wenige Minuten nach der Tat. In Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln kann den Aussagen der Einsatzkräfte kein Hinweis auf eine allfällige Bewusstlosigkeit, Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit oder auf eine akute Belastungsreaktion entnommen werden. Zwar war teils die Rede von einem apathischen, schockierten Zustand. Beide Frauen wurden jedoch als orientiert beschrieben, was nicht für einen Schock im medizinischen Sinne spricht. Als zumindest sehr ungewöhnlich erscheint ferner der Umstand, dass weder die Beschuldigte noch D.________ den Täter gegenüber den Einsatzkräften erwähnte (K.________, pag. 232; pag. 241, Z. 107 ff.; L.________, pag. 233). R.________ gab an, die Patientin (wobei unklar bleibt welche) habe gesagt, der Täter sei kein Patient gewesen. Ansonsten hätten sie aber nicht nachgefragt (pag. 234). L.________ gab an, die Beschuldigte habe nur erwähnt, sie seien mit einem Messer überfallen worden (pag. 247, Z. 97 ff.). Selbst gegenüber der Polizei gaben die beiden involvierten Frauen keine Täterbeschreibung ab. Dies obwohl die Beschuldigte kurze Zeit zuvor im Stande war, gegenüber G.________ von einem Überfall zu sprechen und einen angeblichen Drögeler als Täter bezeichnete. Dass während der ganzen Anwesenheit der Hilfskräfte (gemäss M.________ dauerte es bis zum Abtransport gefühlt eine Viertelstunde, pag. 274, Z. 69 ff.), der angebliche Täter kein Thema mehr war, ist mehr als erstaunlich, zumal Polizist M.________ explizit nach einem Signalement des Täters zwecks Fahndung gefragt hatte.

29 M.________ hielt in seinem Journaleintrag vom 26.10.2010 fest: «Beide Frauen konnten mir jedoch keine Angaben dazu machen, was genau passiert ist und wer ihnen die Verletzungen zugefügt hatte. Folglich konnten keine Angaben betreffend einer evt. [recte: evtl.] unbekannten Täterschaft erhoben werden» (pag. 2). Auch in seiner Befragung bestätigte er, die Frauen hätten ihm gegenüber einfach geschwiegen (pag. 273, Z. 50 ff.; pag. 274, Z. 58). Sie hätten auf ihn einen apathischen Eindruck gemacht (pag. 274, Z. 59 f.; pag. 275, Z. 104 f.). Er sei jedoch davon ausgegangen, dass sie die Fragen verstanden, jedoch einfach geschwiegen hätten. Eine Gemütsregung sei absolut nicht vorhanden gewesen (pag. 275, Z. 104 ff.). 12.3.3 Zu den Aussagen von D.________ Vorab ist darauf hinzuweisen, dass D.________ am 27.10.2010 aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht formell befragt werden konnte (vgl. pag. 179). Entsprechend besteht bezüglich dieser Befragung einzig der Bericht der Kantonspolizei (pag. 179 ff.). Als solcher stellt er ein zulässiges, zu würdigendes Beweismittel dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19.5.2014 E. 2.3). Die Vorinstanz hat die Aussagen von D.________ in der polizeilichen Befragung vom 27.10.2010 (Wahrnehmungsbericht pag. 179 ff.) und vom 29.10.2010 (pag. 182 ff.), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23.6.2011 (pag. 196 ff.) sowie der erstinstanzlichen Befragung vom 2.3.2015 (pag. 451 ff.) korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 499 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Ergänzend kommt für die Kammer die oberinstanzliche Einvernahme vom 25.4.2017 hinzu (pag. 840 ff.): D.________ gab zum Tatablauf an, unmittelbar vor dem Vorfall mit der Beschuldigten über den Traum einer Freundin, in welchem sich die Beschuldigte in deren Therapeuten verliebt hatte, gesprochen zu haben. Zuvor hätten sie noch über ihre Arbeit als Paarberaterin gesprochen (pag. 840, Z. 35 ff.). Unmittelbar bevor sie attackiert worden sei, habe sich die Beschuldigte hinter ihr befunden. Sie selbst sei in Rückenlage auf dem Massagetisch gelegen (pag. 841, Z. 6 ff.). Sie habe dann während der Massage zwei Geräusche wahrgenommen, dann wisse sie nicht mehr genau, sie habe gedöst und sei in einem Dämmerzustand gewesen. Sie sei auf dem Tisch gelegen, als sie die Schläge erhalten habe. Sie habe einfach plötzlich einen Schatten gesehen, der neben ihr gewesen sei (pag. 841, Z. 20 ff.). Dann wisse sie nicht mehr was geschehen sei (pag. 842, Z. 17 f.). Sie wisse aber nicht, ob sie bewusstlos geworden sei (pag. 848, Z. 16 f.). Das Ereignis habe sie aber völlig aus dem Konzept gebracht (pag. 849, Z. 40 ff.). Es sei vielleicht ein Schockzustand gewesen (pag. 850, Z. 3). In der Massageschule hätten sie grundsätzlich immer abgeschlossen, wenn die Beschuldigte sie massiert oder man nicht gewollt habe, das jemand reinkomme (pag. 842, Z. 6 f.). Von der Statur und seiner Gangart her habe sie angenommen, der Täter sei ein Mann und sie habe ihn aus dem Massagezimmer rauslaufen sehen. Er sei zügig gelaufen (pag. 842, Z. 22 ff.). Über die Entstehung ihrer Verletzungen könne sie nichts mehr sagen. Sie habe erst im Vorraum realisiert, dass sie verletzt sei. Als sie den Massageraum verlassen habe, habe sie sich noch gedacht, sie gehe weiter oben im Gebäude in die gynäkologische Praxis nähen (pag. 843, Z. 6 ff.). Sie habe geschrien – irgendetwas «gmöget»,

30 dann sei G.________ gekommen (pag. 843, Z. 38 ff.). Sie habe G.________ gesagt, sie solle die Wunde der Beschuldigten abdecken, weil sie sich Sorgen gemacht habe (pag. 844, Z. 3 ff.). Ihre eigenen Verletzungen könne sie sich nur so erklären, dass der Täter sie ihr zugefügt habe – die Stiche habe sie aber nicht wahrgenommen. Sie könne sich erinnern, dass sie in das Messer gefasst habe. Sie könne nicht sagen, wer das Messer gehalten habe. Sie habe einen Schatten gesehen und könne sich nur an das Messer erinnern (pag. 844, Z. 23 ff.). An ein Gerangel um das Messer mit der Beschuldigten – oder dass sie zuvor erklärt habe, warum sie ihr das Messer habe wegnehmen wollen – könne sie sich nicht erinnern (pag. 845, Z. 1 ff.). Später gab D.________ allerdings auf Vorhalt ihrer Aussage – sie hätten um das Messer gestritten und die Beschuldigte habe Angst gehabt, sie verletze sie mit diesem – an, sie seien völlig in Panik und aufgelöst gewesen. Sie habe vorher noch nie ein Messer in den Bauch und in die Brust erhalten. Daher sei es logisch, dass sie Panik bekommen habe, als sie das Messer gesehen habe. Warum sie um das Messer gekämpft hätten, könne sie aber nicht erklären (pag. 848, Z. 29 ff.). Auch den Satz «si sich düredräit» könne sie sich nicht erklären, sie könne sich auch nicht daran erinnern (pag. 845, Z. 9). An ihre Aussage, sie habe sich aufgeregt, weil die Einsatzkräfte von einem Massagesalon gesprochen hätten, konnte sich D.________ jedoch erinnern und erklärte, es sei ihr paradox vorgekommen. Sie seien ja nicht im Rotlichtmilieu (pag. 846, Z. 8 ff.). Nachdem D.________ auf Frage, ob sie sich ein Motiv für einen Täter erklären könne, ausführlich allgemein verdächtige Situationen erwähnte (pag. 849, Z. 6 ff.), beschrieb sie auf Frage der Verteidigung erneut die harmonische Beziehung zur Beschuldigten, die sich seit dem Vorfall intensiviert habe (pag. 850, Z. 8 ff.). Würdigung der Aussagen: Für die Kammer sind die ersten Aussagen von D.________ sowie deren Entstehungsgeschichte von grosser Bedeutung. Die Beschuldigte begab sich am 27.10.2010 gegen 08.00 Uhr – und damit vor den ersten Einvernahmen beider Frauen – entgegen den Anordnungen der Polizei (vgl. pag. 12) auf die Intensivstation zu D.________. Die beiden hätten dort ca. 10 Minuten zusammen gesprochen (pag. 181). Gemäss Wahrnehmungsbericht gab D.________ bereits zu Beginn an, mit der Beschuldigten unmittelbar vor dem Vorfall ein gutes Gespräch geführt zu haben. Sie hätten lauthals zusammen gelacht und über ihre Ausbildung als Paartherapeutin gesprochen (pag. 181). Bei der ersten formellen Einvernahme bestätigte sie dieses Gespräch, fügte jedoch an, sie hätten auch über den Traum von E.________ – einer Freundin – gesprochen, welche geträumt habe, die Beschuldigte habe sich in ihren Therapeuten verliebt (pag. 188, Z. 46 ff.; pag. 189, Z. 1 ff.). Den Inhalt dieses Gespräches bestätigte D.________ auch bei ihrer Einvernahme vom 25.4.2017 (pag. 840, Z. 35 ff.; pag. 841, S. 1 f.). Den Ort des Geschehens bzw. wann und wie konkret sich der Vorfall abgespielt habe, schilderte D.________ jedoch widersprüchlich: Zu Beginn gab sie an, sie sei auf der Liege gelegen, dann sei sie aufgesessen und habe mit der Beschuldigten gesprochen. Erst dann habe sie etwas gehört (pag. 180). Bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 29.10.2010 schilderte sie den Ablauf wie folgt: «Frau

31 A.________ stand hinter mir und ich lag, und sie massierte mir den Nacken…, dann habe ich etwas gehört, […]. Dann tönte es nochmals komisch – wie jemand an die Wand polen würde […]. Dann bin ich aufgestanden – seitlich der Türe zugewendet, zuerst aufgehockt, dann aufgestanden zur Zimmertüre gegangen, wollte dann hinaus – dann bekam ich einen Schlag auf den Kopf, oder mehrere, ich kann es nicht mehr sagen und dann war ich weg» (pag. 185, Z. 21 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte D.________ aus: «Ich bin auf dem Schragen gelegen. Sie [die Beschuldigte] hat mir eine Nackenmassage gemacht. Ich bin auf dem Rücken gelegen. Ich war in einem Dämmerzustand. Ich war kurz vor dem Einschlafen. Dann habe ich irgendwann Schläge auf den Kopf bekommen. Daran kann ich mich noch erinnern. […] Ich kann auch nicht sagen, wo es genau passiert ist» (pag. 197 f., Z. 53 ff.). Dennoch erklärte D.________ kurz darauf, es sei für sie klar, dass sie auf dem Massagetisch gelegen sei, als es geschehen sei (pag. 201, Z. 174 f.). Zum Tatablauf verweigerte D.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ihre Aussagen (pag. 457, Z. 2 f.). Bei ihrer Einvernahme vom 25.4.2017 konnte sich D.________ dann erinnern, dass sie auf dem Massagetisch in Rückenlage gelegen und die Beschuldigte hinter ihr gestanden sei. Dann habe sie zwei Geräusche gehört und habe Schläge erhalten, während sie auf dem Tisch gelegen sei (pag. 841, Z. 6 ff.). D.________ schilderte den Ort des Geschehens bzw. den eigentlichen Tatablauf damit abweichend. Auch konnte sie sich letztlich (6 ½ Jahre später!) besser an das Geschehene erinnern, als noch zu Beginn des Strafverfahrens. Ein Erinnerungsvermögen, das mit den Jahren immer besser und präziser wird, ist allerdings wenig überzeugend. Ein Gerangel um das Messer, wurde gemäss Wahrnehmungsbericht bei der Befragung am 27.10.2010 von D.________ nicht thematisiert bzw. erwähnt (vgl. pag. 180 f.). Bei ihrer Einvernahme vom 29.10.2010 schilderte D.________ eine solche Phase erstmals: «Plötzlich gab es ein Handgemenge und ich reckte in ein Messer, oder lief in ein Messer herein...vermutlich bin ich aufgestanden…Ich weiss, dass ich in ein Messer gereckt habe…Plötzlich sagte A.________ ‚Jesses, was isch mit dim Buch?‘ A.________ lag am Boden, ihre Hand und ihr Bein blutete und dann schaute ich meinen Bauch an und sah dass ich das T-Shirt verschrissen oder aufgeschlitzt war und es war alles verblutet…» (pag. 185, Z. 44 ff.). Die Beschuldigte habe ihr dann etwas auf den Bauch gedrückt und irgendwann seien die zwei Equipen der Sanitätspolizei gekommen (pag. 186, Z. 3 ff.). Auf Vorhalt der Aussage der Beschuldigten gab D.________ später allerdings lediglich an, es könne sein, dass es ein Gerangel um das Messer gegeben habe (pag. 188, Z. 19). Bei der nächsten Einvernahme führte D.________ aus, sie wisse, sie sei irgendeinmal aufgestanden. Dann hätten sie um das Messer gekämpft. Offenbar habe sie plötzlich das Messer in der Hand gehabt und sie hätten darum gestritten. Sie habe das Messer gewollt, weil sie gewusst habe, dass sie damit verletzt worden sei. Die Beschuldigte habe Angst gehabt, dass sie sie mit dem Messer verletzen würde, weil sie, D.________, in einem Schockzustand gewesen sei (pag. 199, Z. 100 ff.). Kurz darauf gab D.________ an, sie glaube schon, die Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle ihr das Messer geben und dann habe sie, D.________, es wieder genommen. Aber sie könne sich nicht mehr genau daran erinnern (pag. 201, Z. 179 f.). Anläss-

32 lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2.3.2015 gab D.________ konkreter an: «Ich kann mich aber noch erinnern, dass ich mit Frau A.________ um dieses Messer gekämpft habe, zu einem Zeitpunkt, als der Täter schon weg war» (pag. 461, Z. 22 ff.). Am 25.4.2017 erklärte D.________ allerdings, sie könne sich nur daran erinnern, in das Messer gefasst zu haben (pag. 844, Z. 29 f.). Sie wisse aber nicht, wer das Messer gehalten habe. Sie habe nur einen Schatten gesehen (pag. 844, Z. 36 ff.). Dennoch erklärte sie, es sei logisch, das die Beschuldigte Angst davor gehabt habe, dass sie sie mit dem Messer verletzen würde. Sie hätten Panik gehabt. Eine Erklärung für das Gerangel habe sie aber nicht (pag. 848, Z. 21 ff.). D.________ konnte folglich auch das angebliche Gerangel um das Messer nicht stringent und konstant umschreiben. Während sie zuerst keine Erinnerung daran hatte, führte sie nach einer detaillierten Schilderung der Geschehnisse wieder aus, «kann sein». Bei einer weiteren Einvernahme führte sie aus, «offenbar» habe man um das Messer gestritten bzw. sie könne sich daran erinnern. Zum Schluss konnte sie sich allerdings nicht mehr an diese Situation erinnern. Ein solches Hin und Her in den Aussagen ist nicht überzeugend. Gemäss Wahrnehmungsbericht vom 27.10.2010 konnte sich D.________ zu Beginn nicht an die Zufügung ihrer Verletzungen erinnern, ausser dass sie Schläge und ein Messer gespürt habe. Das Messer sei gross gewesen und habe einen schwarzen Griff gehabt. Sie habe es sicher an der Klinge berührt, weil sie eine Abwehrbewegung gemacht habe (pag. 180). Anfänglich gab D.________ an, nach dem Gerangel um das Messer ihre Verletzungen an der Hand und am Bauch wahrgenommen zu haben (pag. 185, Z. 44 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23.6.2011 führte sie dann aus, sie könne sich nur an die Schläge erinnern. Die Stiche in den Bauch habe sie nicht gespürt. Sie wisse nur noch, dass das mit der Hand geschehen sei (pag. 198, Z. 56 ff.) bzw. sie habe nur bemerkt, dass sie ihren Finger nicht mehr richtig bewegen könne (pag. 199, Z. 118 f.). Sie habe nur die Verletzungen der Beschuldigten wahrgenommen und den Sanitätern noch gesagt, sie sollten sich um die Wunde der Beschuldigten kümmern (pag. 199, Z. 120 ff.). Letztere Aussage steht allerdings im klaren Widerspruch zu den Angaben der fünf vor Ort anwesenden Sanitäter, die allesamt nicht davon sprachen, D.________ habe dies gesagt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 12.3.2 hiervor). Nur wenig später in der Einvernahme vom 23.6.2011 führte D.________ jedoch aus, sie habe nur bemerkt, dass sie nicht gut habe atmen können und als sie gesessen sei, habe sie auch Schmerzen gespürt (pag. 200, Z. 144 f.). Am 2.3.2015 erklärte D.________ wiederum, sie habe ihre Verletzungen nicht wahrgenommen, nur dass sie die Finger nicht habe bewegen können. Sie habe nur die Verletzungen bei der Beschuldigten gesehen und G.________ auf diese hingewiesen (pag. 460, Z. 7 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25.4.2017 führte D.________ erneut aus, sie ha

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