Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 16 210-212 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Juni 2018 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Guéra, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Advokat W.________ Beschuldigter 1 B.________ verteidigt durch Advokat X.________ Beschuldigter 2 C.________ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Y.________ Beschuldigter 3 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und D.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Z.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin und Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Sozialamt, Rathausgasse 1, 3011 Bern Zivilklägerin
2 Gegenstand Vergewaltigung und sexuelle Nötigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 22. Januar 2016 (PEN 2015 4/5/6)
3 Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................4 2. Berufung....................................................................................................................4 3. Beweisergänzungen..................................................................................................5 4. Anträge der Parteien .................................................................................................5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................6 6. Ausgangslage............................................................................................................6 7. Beweismittel / Vorbemerkungen................................................................................7 8. Vorgeschichte I (erste Phase) ...................................................................................8 9. Vorgeschichte II (zweite Phase)................................................................................9 10. Kerngeschehen und Verhalten der Beteiligten danach (dritte und vierte Phase)....10 10.1 Aussagen der Beschuldigten .........................................................................10 10.2 Aussagen der Privatklägerin ..........................................................................16 10.3 Aussagen der übrigen befragten Personen ...................................................24 10.4 Weitere Beweismittel......................................................................................26 11. Fazit Beweiswürdigung ...........................................................................................27 III. Zivilpunkt ........................................................................................................................28 IV.Verfügungen...................................................................................................................29 V. Kosten und Entschädigung ............................................................................................29 12. Verfahrenskosten ....................................................................................................29 13. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands .............................................30 14. Ansprüche der Beschuldigten .................................................................................31 14.1 A.________....................................................................................................31 14.2 B.________....................................................................................................31 14.3 C.________....................................................................................................31 VI.Dispositiv ........................................................................................................................33
4 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht) sprach A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Urteil vom 22. Januar 2016 (pag. 890 ff.) von der Anschuldigung der Vergewaltigung und der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, beides angeblich mehrfach begangen in gemeinsamer Tatbegehung in einer Nacht im Februar 2006 in E.________ z.N. von D.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Privatklägerin) frei, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 39‘842.30 an A.________, von CHF 22‘547.00 an B.________ und von CHF 32‘801.00 an C.________ für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; einer Entschädigung von CHF 1‘000.00 an B.________ für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind sowie einer Genugtuung von CHF 4‘000.00 an A.________, von CHF 3‘000.00 an B.________ und von CHF 2‘000.00 an C.________ für die besonders schweren Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (pag. 890 ff., Bst. A., B. und C. erstinstanzliches Urteil). Die Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 31‘847.20, wurden dem Kanton Bern auferlegt (pag. 892, Bst. D. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt wies die Vorinstanz die Forderungen der Privatklägerin und der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (Zivilklägerin) ab und schied für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten aus (pag. 893, Bst. F. I. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Z.________, mit Schreiben vom 28. Januar 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 938). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 6. Juni 2016 (pag. 979 f.) erklärte die Privatklägerin mit Eingabe vom 27. Juni 2016 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 992 ff.). Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 teilte die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern mit, dass sie auf ein persönliches Erscheinen und das Stellen von schriftlichen Anträgen verzichtet (pag. 1002). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 6. Juli 2016 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 1004 f.). Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 teilte der Beschuldigte 2, B.________, vertreten durch Advokat X.________, mit, dass auf Verfahrensanträge, Anschlussberufung und Stellungnahmen zumindest zurzeit verzichtet werde (pag. 1007). Seitens der Beschuldigten A.________ und C.________ gelangten keine Stellungnahmen ein (vgl. pag. 1010). Mit Verfügung vom 25. August 2016 wurde die Generalstaatsanwaltschaft gestützt auf Art. 337 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet (pag. 1011 ff.). Mit Schreiben vom 29. September 2016 stellte der Beschuldigte 1, A.________, vertreten durch Advokat W.________, folgende Anträge (pag. 1041 ff.): 1. Es sei ein rein schriftliches Berufungsverfahren durchzuführen.
5 2. Eventualiter sei A.________ von der mündlichen Berufungsverhandlung zu dispensieren. 3. Subeventualiter […] 4. Es sei die Presse von der Berufungsverhandlung auszuschliessen. 5. Alles unter o/e-Kostenfolge. Gestützt auf die Verfügung vom 3. Oktober 2016 (pag. 1068 f.) erklärten sich die übrigen Parteien mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahren einverstanden (pag. 1076; pag. 1078 f.; pag. 1080; pag. 1086). Mit Verfügung vom 24. November 2016 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 Bst. a StPO die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 1088 f.). Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 begründete die Privatklägerin ihre Berufung innert zweifach erstreckter Frist (pag. 1100 f.; pag. 1105 f.; pag. 1107 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 3. März 2017 Stellung (pag. 1155 ff.). Die Beschuldigten ihrerseits nahmen innert zweifach erstreckter Fristen (vgl. pag. 1164 f.; pag. 1168 f.; pag. 1172 f.; pag. 1176 f.; pag. 1182 f.; pag. 1184 f.) mit Eingaben vom 27. April 2017 (C.________, pag. 1186 ff.), vom 2. Mai 2017 (A.________, pag. 1231 ff.) sowie vom 10. Mai 2017 (B.________, pag. 1240 ff.) Stellung. Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 reichte die Privatklägerin eine Replik ein (pag. 1265 ff.), woraufhin die Beschuldigten mit Eingaben vom 29. Juni 2017 (C.________, pag. 1284 ff.), vom 10. Juli 2017 (B.________, pag. 1290 ff.) sowie vom 15. August 2017 (A.________, pag. 1298 ff.) duplizierten. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 21. Juni 2017 auf eine Duplik (pag. 1282 f.). Gestützt auf die Verfügung vom 21. August 2017 (pag. 1304 ff.) verzichteten B.________ mit Schreiben vom 24. August 2017 (pag. 1312) und A.________ mit Schreiben vom 30. August 2017 (pag. 1318 f.) auf Gegenbemerkungen. 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung aktuelle Strafregisterauszüge der Beschuldigten eingeholt (pag. 1092 f.; pag. 1094 f.; pag. 1096 f.). Mit Verfügung vom 21. August 2017 wurde der mit Eingabe der Privatklägerin vom 16. Juni 2017 gestellte Antrag, es seien die Plädoyernotizen der Verteidigung von C.________ aus den Akten zu weisen, gutgeheissen und die eingereichten Plädoyernotizen aus den Akten gewiesen (pag. 1304 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt Z.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 1109 ff.): 1. Die Beschuldigten A.________, B.________ und C.________ seien der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen sowie der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfach begangen in gemeinsamer Tatbegehung schuldig zu erklären und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen angemessen zu bestrafen. 2. Die Zivilklage vom 20. März 2015 sei gutzuheissen. 3. Die Beschuldigten seien zu den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zum Ersatz der Parteikosten der Privatklägerin aufgrund einer gerichtlichen Bestätigung der eingereichten Kostennote zu verurteilen.
6 4. Eventuell: Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerin im Berufungsverfahren sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzusetzen. Staatsanwältin F.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1156): 1. A.________, B.________ und C.________ seien von den Anschuldigungen der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung freizusprechen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Berufungsführerin aufzuerlegen, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. 3. Den drei Beschuldigten sei eine Entschädigung für ihre Parteikosten und eine angemessene Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten. Advokat W.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten 1, A.________, folgende Anträge (pag. 1231): 1. Es seien sämtliche Rechtsbegehren der Berufungsführerin in der Berufungsbegründung abzuweisen. 2. Unter o/e-Kostenfolge. Advokat X.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten 2, B.________, folgende Anträge (pag. 1241): 1. Es sei die Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 22.01.2016 vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Berufungsführerin. Rechtsanwalt Y.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten 3, C.________, folgende Anträge (pag. 1186): 1. C.________ sei in Abweisung der Berufung freizusprechen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin D.________ sei in Abweisung der Berufung abzuweisen, ebenso ihr Begehren betreffend Ersatz der Parteikosten. 3. C.________ sei auch für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung auszurichten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.2. mit Hinweisen) und ist aufgrund der Berufung der Privatklägerin nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Den Beschuldigten wird in Ziff. I. A., B. und C. der Anklageschrift vom 7. Januar 2015 (pag. 507 ff.) Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, mehrfach begangen in
7 gemeinsamer Tatbegehung in einer Nacht im Februar 2006, vermutlich in der Nacht vom 16./17. Februar 2006 in E.________ z.N. der Privatklägerin zur Last gelegt. Der Sachverhalt wird in der Anklageschrift wie folgt umschrieben (pag. 508 ff.): B.________ drückte D.________ gewalttätig auf das Sofa, hielt ihr die Hand auf den Rücken, so dass sie sich nicht wehren konnte, obwohl sie dies versuchte. D.________ rief zudem zwei bis drei Mal stopp. B.________ penetrierte D.________ dann von hinten vaginal, anschliessend anal und dann wieder vaginal und schlug dazu mit der offenen Hand auf ihr Gesäss. B.________ hatte noch die Hand auf dem Rücken, als dann A.________ kam, die Hand auf den Rücken von D.________ hielt, so dass sich diese nicht wehren konnte, obwohl sie dies mit Worten und durch Aufrichten versuchte. A.________ penetrierte sie vaginal und anal und schlug ihr mit der offenen Hand auf das Gesäss. A.________ drückte D.________ mit der Hand auf das Sofa, als C.________ dazu kam und sie vaginal penetrierte. D.________ konnte sich dabei nicht umdrehen, nicht nach hinten sehen und sich nicht wehren. Schliesslich kam noch einmal A.________. D.________ wurde gewalttätig auf das Sofa gedrückt, A.________ penetrierte D.________ noch einmal kurz vaginal und schlug dabei mit der offenen Hand auf ihr Gesäss. Es ist unbestritten, dass es in der fraglichen Nacht in der Wohnung von A.________ zwischen der Privatklägerin und den drei Beschuldigten zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die sexuellen Handlungen einvernehmlich stattfanden. 7. Beweismittel / Vorbemerkungen Der Kammer liegen als Beweisgrundlage hauptsächlich subjektive Beweismittel in Form von Aussagen vor, wobei zur Feststellung des Sachverhalts in erster Linie auf die Aussagen der Privatklägerin und der drei Beschuldigten abgestellt werden muss. Die Vorinstanz hat diese Aussagen, die Aussagen der übrigen befragten Personen (G.________, H.________, I.________ und J.________) sowie die weiteren Beweismittel (Akten der Fachstelle Opferhilfe Vista) ausführlich wiedergegeben (pag. 952 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer (vgl. Ziff. II. 8. ff. hinten). Sowohl die erstinstanzliche Urteilsbegründung als auch die Berufungsbegründung der Privatklägerin teilen den Sachverhalt in vier Phasen ein (pag. 952, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1112 ff.): - Erste Phase: Kennenlernen von A.________ und der Privatklägerin bis zum Eintreffen der Privatklägerin in der Wohnung (Vorgeschichte I); - Zweite Phase: Eintreffen der Privatklägerin in der Wohnung von A.________ bis Beginn der sexuellen Handlungen (Vorgeschichte II); - Dritte Phase: sexuelle Handlungen (Kerngeschehen); - Vierte Phase: Verhalten der Beteiligten danach (Nachgeschichte).
8 Diese Einteilung wird in den nachfolgenden Erwägungen der Kammer beibehalten. 8. Vorgeschichte I (erste Phase) Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass sich die Privatklägerin und A.________ im Herbst 2005 im Restaurant K.________ das erste Mal über den Weg gelaufen seien. Ab diesem Zeitpunkt habe sich nach Blickkontakten und Nummernaustausch ein Kontakt bzw. ein Verhältnis zwischen den beiden entwickelt. Betreffend den Zeitpunkt des Vorfalls sei auf die Aussagen der Beschuldigten abzustellen, wonach sich der Vorfall im Februar 2006, mutmasslich am 16./17. Februar 2006, ereignet habe. Für die Vorinstanz stand beweismässig fest, dass A.________ die Privatklägerin am besagten Abend per Telefon kontaktierte und sie bat, bei ihm vorbeizukommen. Ob anlässlich dieses Telefonanrufs bereits über die Anwesenheit von B.________ und C.________ gesprochen worden sei, könne offen bleiben (pag. 955, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind im Wesentlichen unbestritten. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin macht in der Berufungsbegründung einzig geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz müsse nicht offen bleiben, ob anlässlich des Telefonanrufs bereits über die Anwesenheit der beiden anderen Beschuldigten gesprochen worden sei. Vielmehr könne diesbezüglich auf die glaubhaften und konstanten Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden (pag. 1112). A.________ schilderte an der Einvernahme vom 30. Oktober 2009, er habe die Privatklägerin angerufen und sie gefragt, ob sie Lust hätte zu ihm zu kommen. Sie seien gerade am Fernsehschauen. Die Privatklägerin habe gewusst, dass die anderen auch bei ihm seien (pag. 118 Z. 99 ff., Z. 108). Sie habe noch gefragt, ob er alleine sei. Er habe dies verneint und ihr gesagt, wer alles bei ihm sei (pag. 118 Z. 108 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte A.________ diese Aussagen (pag. 798 Z. 28 f.). Die Privatklägerin gab demgegenüber an, sie habe nicht gewusst, dass A.________ nicht alleine zu Hause sei (pag. 101 Z. 72 f.). Die diesbezüglichen Aussagen von A.________ (pag. 118 Z. 98-101 und Z. 107-111) seien nicht richtig (pag. 101 Z. 75 ff.). B.________, C.________ und die Schwester der Privatklägerin, G.________, bestätigen zwar den Anruf von A.________, machten aber keine Angaben über den Inhalt des Gesprächs (vgl. pag. 110 Z. 29 f.; pag. 127 Z. 36; pag. 804 Z. 34; pag. 807 f. Z. 41 f.). Aufgrund der sich widersprechenden Aussagen der Privatklägerin und A.________ lässt sich nicht rechtsgenüglich feststellen, ob A.________ der Privatklägerin bereits am Telefon sagte, dass er nicht alleine zu Hause sei, so dass dies – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – offen bleiben muss. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Privatklägerin vermag daran auch der Umstand, dass sich die Privatklägerin nach A.________ sehnte, nichts zu ändern (vgl. pag. 77 Z. 75 ff.; pag. 1112 f.). Im Übrigen sieht die Kammer keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zur Vorgeschichte I abzuweichen. Ergänzend ist mit Blick auf die Vorbringen der Verteidiger und der Generalstaatsanwaltschaft auf Folgendes hinzuweisen:
9 Die Privatklägerin gab anlässlich der ersten Einvernahme an, sie habe nicht gewusst, dass A.________ Fussballspieler sei. Sie habe nie Spiele besucht und sich nicht für Fussball interessiert. Sie habe auch nicht gewusst, wer alles beim FC E.________ spiele. A.________ habe ihr gesagt, dass er Spieler beim FC E.________ sei (pag. 76 Z. 34 ff.). Im Verlauf des Verfahrens stellte sich jedoch heraus, dass die Privatklägerin bereits Verbindungen zum FC E.________ hatte. Sie ging gemäss eigenen Aussagen regelmässig ins Restaurant K.________, dem Stammlokal der Spieler des FC E.________ (vgl. pag. 145 Z. 338), Mittagessen und war für kurze Zeit mit H.________ liiert (pag. 99 Z. 8 ff.; pag. 100 Z. 24 ff.; vgl. auch pag. 149 Z. 53 f.; pag. 150 Z. 107 f.). Über H.________ kannte die Privatklägerin einige Spieler vom Sehen her (pag. 101 Z. 52 f.). Auf Frage, weshalb sie dies bisher nicht erwähnt hatte, erklärte die Privatklägerin, das eine habe mit dem anderen absolut nichts zu tun (pag. 101 Z. 59 ff.). Die ersten Aussagen der Privatklägerin vermitteln den Eindruck, als habe sie gar keine Ahnung vom FC E.________ und dessen Spielern gehabt, was offensichtlich nicht zutreffend ist. Dass die Privatklägerin ihre Beziehung mit H.________ an der ersten Einvernahme nicht erwähnte und angab, nicht zu wissen, wer alles beim FC E.________ spiele, erscheint zwar eigenartig, ist aber für sich alleine nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin abzuschwächen. 9. Vorgeschichte II (zweite Phase) Die Vorinstanz stellte bezüglich der zweiten Phase (Eintreffen der Privatklägerin in der Wohnung von A.________ bis Beginn der gemeinsamen sexuellen Handlungen) auf die Aussagen der Privatklägerin ab, welche sich weitgehend mit den ersten Aussagen der Beschuldigten decken würden. Demnach sei erstellt, dass die Privatklägerin die dunkle/finstere Wohnung betreten habe und zu A.________ ins Schlafzimmer gegangen sei. Dort habe sie sich ausgezogen und sich zu A.________ ins Bett gelegt. Die beiden hätten anschliessend Zärtlichkeiten ausgetauscht, wobei offen bleiben könne, wie weit diese Zärtlichkeiten bereits fortgeschritten gewesen seien. Immerhin habe die Privatklägerin ausgesagt, es sei klar gewesen, dass sie noch Sex haben würden. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die beiden bereits sehr intim miteinander gewesen seien. Unklar sei, ob die Privatklägerin B.________ und C.________ wahrgenommen habe, als sie in die Wohnung gekommen sei. Dies könne aber offen bleiben. Weiter erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass B.________ zur Privatklägerin und A.________ ins Schlafzimmer gegangen sei. Er habe sich dort auf das Bett gesetzt, die Privatklägerin berührt und sei von dieser und A.________ wahrgenommen worden (pag. 958, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch diese Ausführungen der Vorinstanz werden grundsätzlich nicht bestritten. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin macht einzig geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz müsse nicht offen bleiben, ob die Privatklägerin B.________ und C.________ beim Eintreffen in der Wohnung gesehen habe. Vielmehr könne diesbezüglich auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden (pag. 1114).
10 Hinsichtlich dieser Frage stimmen die Aussagen der Beteiligten nicht überein. Die Privatklägerin erklärte, sie habe keine weiteren Personen wahrgenommen, weder gesehen noch gehört (pag. 813 Z. 27 f.). A.________ gab wie erwähnt an, die Privatklägerin habe gewusst, dass B.________ und C.________ bei ihm gewesen seien (vgl. Ziff. II. 8. vorne; pag. 118 Z. 100 f., Z. 108 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, die Privatklägerin habe B.________ und C.________ beim Eingang gesehen und sie gegrüsst. Er (A.________) sei dann mit ihr ins Zimmer gegangen (pag. 798 Z. 32 f.; pag. 799 Z. 6; pag. 800 Z. 40). B.________ gab an, die Privatklägerin habe gesehen, dass ausser A.________ zwei weitere Personen anwesend gewesen seien (pag. 127 Z. 37 f.). C.________ sagte ebenfalls aus, die Privatklägerin habe gesehen, dass sie am Schlafen gewesen seien (pag. 144 Z. 279 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann auf die diesbezüglichen Aussagen von A.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht abgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass A.________ im Schlafzimmer war, als die Privatklägerin in die Wohnung kam (vgl. pag. 958, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin wies ferner zu Recht darauf hin, dass B.________ und C.________ nur darüber mutmassen konnten, ob die Privatklägerin sie beim Eintreffen in die Wohnung wahrgenommen hat, zumal es unbestrittenermassen nicht zu einer Begrüssung kam (pag. 1114). Diese Frage muss aber letztlich offen bleiben. 10. Kerngeschehen und Verhalten der Beteiligten danach (dritte und vierte Phase) 10.1 Aussagen der Beschuldigten 10.1.1 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Aussagen der Beschuldigten zum Kerngeschehen kein einheitliches Bild ergeben und Ungereimtheiten und Widersprüche aufweisen (pag. 970, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). So machten die Beschuldigten widersprüchliche Aussagen zur Initialisierung der sexuellen Handlungen. A.________ gab zu Protokoll, B.________ und C.________ seien plötzlich im Zimmer gewesen und hätten angefangen, die Privatklägerin zu «betatschen». Er (A.________) habe die Privatklägerin gefragt, ob sie das wirklich wolle (pag. 118 Z. 120 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab A.________ demgegenüber an, B.________ sei ins Zimmer gekommen und habe gefragt, ob er mitmachen dürfe. C.________ sei dann etwas später auch dazugekommen. Er könne sich noch gut erinnern, dass C.________ die Privatklägerin gefragt habe, ob sie jemals einen Vierer gehabt habe. Als sie dies verneint habe, habe C.________ die Privatklägerin gefragt, ob sie es gerne erleben möchte (pag. 798 Z. 34 ff.). Gemäss B.________ seien er und C.________ von A.________ ins Schlafzimmer gerufen worden und A.________ habe die Privatklägerin gefragt, ob sie auch mitmachen dürften (pag. 127 Z. 39 f.). C.________ schilderte, als er ins Schlafzimmer gegangen sei, hätten die anderen drei bereits Sex gehabt. Er habe ein bisschen zugeschaut und sie dann gefragt, ob sie schon einmal einen Vierer gehabt habe (vgl. pag. 140 Z. 142 f., Z. 153 f.).
11 Die Reaktion der Privatklägerin schilderten die Beschuldigten ebenfalls unterschiedlich. Gemäss A.________ habe die Privatklägerin gesagt, sie habe noch nie einen Vierer gehabt, würde es jedoch gerne einmal ausprobieren (pag. 118 Z. 121 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, die Privatklägerin habe gelächelt und gesagt «wieso nid» (pag. 798 Z. 17, Z. 36 ff.). B.________ schilderte, die Privatklägerin habe etwas in der Art «ja, nein, ich weiss nicht, ich habe noch nie so etwas gemacht» gesagt. A.________ habe die Privatklägerin dann überredet. Diese Aussage relativierte B.________ sogleich, indem er ausführte, es habe sie aber niemand gezwungen. A.________ habe einfach gesagt «Komm, es ist doch schön», dann habe sie schnell mal ok gesagt (pag. 127 Z. 40 ff.). Es sei kein Zwang und kein Wortgefecht gewesen (pag. 128 Z. 63). Sie hätten sie nicht überredet (pag. 131 Z. 195 f., Z. 201). Es sei nie ein richtiges Zwingen gewesen, sondern einfach small talk (pag. 131 Z. 202 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte B.________ aus, er wisse nicht mehr genau, ob die Privatklägerin von Anfang an dazu bereit gewesen sei. Es sei zu einem Gespräch (small talk) gekommen. Man habe aber niemanden überzeugen müssen. Die Privatklägerin hätte sich sonst sicherlich gewehrt, als er und C.________ dazu gestossen seien (pag. 803 Z. 40 ff.). Auf Vorhalt seiner in der ersten Einvernahme gemachten Aussagen, wonach es nie ein richtiges Zwingen gewesen sei, betonte B.________ mehrfach, es sei kein Zwingen gewesen. Die Privatklägerin habe es auch gewollt. Sein Deutsch sei nicht so gut (pag. 805 Z. 40 ff.). C.________ gab an, die Privatklägerin habe seine Frage, ob sie schon einmal einen Vierer gehabt habe, verneint und gesagt, es wäre jedoch noch interessant (pag. 140 Z. 154 f.). A.________ führte zum Ablauf der sexuellen Handlungen aus, B.________ habe am meisten Sex mit der Privatklägerin gehabt (oral, vaginal und anal). C.________ und er selber seien nur oral befriedigt worden. Als er oral befriedigt worden sei, seien sie alle auf dem Bett gewesen. B.________ habe mit der Privatklägerin Sex von hinten gehabt und gleichzeitig habe sie ihn und C.________ oral befriedigt (pag. 118 Z. 129; pag. 119 Z. 136 ff.). Nachdem er und C.________ draussen im Wohnzimmer gewesen seien, habe er mit der Privatklägerin im Schlafzimmer vaginalen Sex von vorne und von hinten gehabt. Bei C.________ sei es das Gleiche gewesen. Sie seien beide nur zu Kurzeinsätzen gekommen (pag. 119 Z. 135 f., Z. 152 ff.). Der Sex habe meistens im Schlafzimmer stattgefunden. Gegen Schluss seien sie auf dem Sofa gewesen (pag. 120 Z. 197 f.). Beim Sofa habe er die Privatklägerin vaginal und anal genommen. Anal habe aber nicht so richtig geklappt. Dann habe sie ihn oral befriedigt und er sei zum Orgasmus gekommen. Die anderen zwei hätten auf dem Sofa dasselbe gemacht wie er (pag. 121 Z. 208 ff.). Diese Aussagen von A.________ lassen sich mit den verschiedenen Phasen des Geschehens erklären und sind – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Privatklägerin (vgl. pag. 1117 f.) – nicht widersprüchlich. Aus den Aussagen von A.________ geht jedoch nicht klar hervor, ob die sexuellen Handlungen gemeinsam oder nacheinander stattfanden (vgl. pag. 119 Z. 141, Z. 142 f.; pag. 799 Z. 1 f.; pag. 800 Z. 17 f.; pag. 801 Z. 22 ff., Z. 28 f.). C.________ führte demgegenüber aus, sie hätten alles zusammen gemacht. Es sei ein Vierer gewesen. Es könne schon sein, dass einer mal eine Pause gemacht habe, aber ei-
12 gentlich seien sie die ganze Zeit zusammen gewesen (pag. 141 Z. 172 ff.; pag. 808 Z. 38 f.). A.________ erwähnte als Einziger, dass er und C.________ einmal draussen im Wohnzimmer gewesen seien, während B.________ und die Privatklägerin im Schlafzimmer Sex gehabt hätten (pag. 119 Z. 135 ff.; vgl. auch pag. 121 Z. 217). Weiter schilderte er als Einziger, dass B.________ und die Privatklägerin am Schluss wieder ins Schlafzimmer gegangen seien (pag. 121 219 ff.). B.________ gab demgegenüber als Einziger an, dass die Privatklägerin einmal gesagt habe, sie möchte eine Pause, was sie dann auch gemacht hätten (pag. 130 Z. 156 f.). C.________ verneinte dies dagegen explizit (pag. 142 Z. 201 f.). Die Beschuldigten machten unterschiedliche Angaben zur Frage, ob ein Kondom benutzt worden sei. A.________ erklärte an der ersten Einvernahme, sie hätten während dem Sex ein Kondom getragen, nicht jedoch während des Oralverkehrs (pag. 119 Z. 150 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er demgegenüber an, er glaube, sie hätten alle drei kein Kondom benutzt. Es sei aber schon länger her. Er schliesse dies daraus, dass er vor dem Trainingslager ohne Kondom mit der Privatklägerin Sex gehabt habe (pag. 799 Z. 12 ff., pag. 801 Z. 14 f.). B.________ gab an der ersten Einvernahme an, dass niemand ein Kondom benutzt habe (pag. 128 Z. 90). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, er habe sehr wahrscheinlich kein Kondom benutzt. Die anderen Male, als er mit der Privatklägerin Sex gehabt habe, habe er auch kein Kondom benutzt (pag. 803 Z. 29 f.). C.________ wusste nicht mehr, ob er ein Kondom benutzt habe (pag. 141 Z. 168 f., pag. 808 Z. 15 f.). Zur Frage, wie lange das Ganze gedauert hat, weichen die Aussagen der Beschuldigten stark voneinander ab (vgl. A.________ pag. 119 Z. 157 f., pag. 799 Z. 2, pag. 800 Z. 2; B.________ pag. 129 Z. 123, pag. 803 f. Z. 34, Z. 47 ff.; C.________ pag. 141 Z. 184). Die Beschuldigten machten sodann widersprüchliche Aussagen zur Frage, wann die Privatklägerin die Wohnung verlassen hat. A.________ führte in seinen ersten Aussagen zunächst aus, die Privatklägerin habe bei ihm übernachtet und sei dann am nächsten Morgen arbeiten gegangen (pag. 118 Z. 122 f.). Später hielt er fest, die Privatklägerin sei nach seinem und B.________s Orgasmus duschen gegangen und habe sich dann verabschiedet. Dies müsse am frühen Morgen gewesen sein. Auf Frage, warum sie nicht geblieben sei, gab er an, sie habe gesagt, sie müsse sich zu Hause umziehen und dann zur Arbeit gehen (pag. 122 Z. 264 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte A.________, die Privatklägerin sei duschen gegangen. Sie hätten zusammen gesprochen und gelacht. Er habe ihr noch gesagt, sie könnten das mal wiederholen und sie habe gelacht. Sie habe Spass gehabt und sei dann nach Hause gegangen (pag. 799 Z. 18 f.; pag. 800 Z. 22 f.). Er könne nicht genau sagen, wann die Privatklägerin die Wohnung verlassen habe. Es sei am frühen Morgen gewesen. Es sei aber zehn Jahre her, er könne keine genaue Zeit sagen (pag. 800 Z. 1 ff.). B.________ gab an, die Privatklägerin sei vielleicht zwischen zwei und drei Uhr gegangen. Er wisse aber nicht mehr genau, weshalb sie gegangen sei. Vielleicht habe sie zur Arbeit gehen müssen. Sie sei aber nicht weggeschickt worden (pag. 129 Z. 123, 129 f.). Die Aussagen von C.________ helfen diesbezüglich nicht weiter, da dieser angab, er sei dann irgendwann eingeschlafen und habe die Privatklägerin nicht mehr gesehen und nicht mehr gehört (pag. 142 Z. 213, Z. 221 f.).
13 Schliesslich machten die Beschuldigten widersprüchliche Aussagen zum Kontakt zur Privatklägerin nach dem Vorfall. A.________ führte an der ersten Einvernahme aus, sie hätten noch zwei, drei Mal per SMS Kontakt gehabt. Er habe nach dem Vierer noch einmal mit der Privatklägerin Sex gehabt, bevor er nach L.________ gegangen sei. Als er in L.________ gewesen sei, habe er gehört, dass B.________ und C.________ einen Dreier mit der Privatklägerin gehabt hätten (pag. 122 Z. 275; pag. 123 Z. 276 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab A.________ demgegenüber an, er habe nach dieser Nacht keinen Kontakt mehr zur Privatklägerin gehabt. Er wisse, dass B.________ und C.________ nach dem Vierer mit der Privatklägerin Sex gehabt hätten (pag. 799 Z. 25 ff.; vgl. auch pag. 800 Z. 7 ff., Z. 30 f.). Persönlich gesehen habe er die Privatklägerin nicht mehr, da sei er sich 100%ig sicher (pag. 800 Z. 10 f., Z. 26). Auf Vorhalt seiner Aussagen an der ersten Einvernahme erklärte A.________, er habe das Protokoll der ersten Einvernahme nicht mehr gelesen und wolle nur noch das sagen, was er noch wisse. Er habe keine Erinnerung daran, sie danach noch einmal getroffen zu haben (pag. 800 Z. 29 ff.). C.________ gab zu Protokoll, B.________ und er hätten in ihrer gemeinsamen Wohnung einen Dreier mit der Privatklägerin gehabt (pag. 142 Z. 229 f.; pag. 808 Z. 34 f.). B.________ habe sich noch mehrmals mit der Privatklägerin zum Sex getroffen und habe ihm einmal im Training erzählt, dass er mit der Privatklägerin Sex gehabt habe. Sie hätten A.________ vom Dreier erzählt und darüber gelacht (pag. 143 Z. 244 ff.). B.________ schilderte, er habe die Privatklägerin nach dem Vorfall einmal in der Stadt getroffen und ein, zwei Gläser Wein mit ihr getrunken. Sie sei dann zu ihm gekommen und sie hätten Sex gehabt (pag. 133 Z. 260 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte B.________, dass er mit der Privatklägerin alleine Sex gehabt habe (vgl. pag. 804 Z. 9 ff., Z. 28; vgl. pag. 805 Z. 27 ff., Z. 34). Aus seinen Aussagen geht jedoch nicht klar hervor, ob er mit der Privatklägerin und C.________ auch einen Dreier gehabt habe (vgl. pag. 804 Z. 28 f.; pag. 805 Z. 30, Z. 34 ff.). Betreffend die erwähnten Widersprüche ist darauf hinzuweisen, dass die erste Befragung von A.________ und B.________ am 30. Oktober 2009 und diejenige von C.________ am 10. Juni 2010 und damit über dreieinhalb bzw. über vier Jahre nach dem Vorfall vom Februar 2006 stattfanden (vgl. pag. 115 ff.; pag. 126 ff.; pag. 136 ff.). Zwischen dem Vorfall und den zweiten Einvernahmen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Januar 2016 liegen rund zehn Jahre. Hinzu kommt, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, bei dem vier Personen Geschlechtsverkehr hatten. Dass die Aussagen der Beschuldigten Unstimmigkeiten und Widersprüche aufweisen und sie sich nicht mehr im Detail daran erinnern konnten, wer wann was gemacht hat, erscheint mit Blick auf den langen Zeitablauf ohne Weiteres nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Daran vermag auch der Umstand, dass es sich wohl nicht gerade um ein alltägliches Ereignis gehandelt haben dürfte (vgl. pag. 143 Z. 251; pag. 146 Z. 349 f.), nichts zu ändern. 10.1.2 Die Beschuldigten gaben übereinstimmend zu Protokoll, die Privatklägerin sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen. Sie habe nie gesagt, dass sie das nicht wolle und sei nicht gezwungen worden (vgl. A.________ pag. 119 Z. 131 f., Z. 162 ff., pag. 799 Z. 42 f., pag. 801 Z. 3, Z. 9 ff.; B.________ pag. 127 Z. 42,
14 pag. 128 Z. 62 f., pag. 129 Z. 109 f., pag. 130 Z. 146, Z. 150 ff., pag. 131 Z. 189 f., Z. 196 f., pag. 132 Z. 209, Z. 231, pag. 133 Z. 242, pag. 134 Z. 276 f., pag. 803 Z. 5 f.; C.________ pag. 141 Z. 195 f., pag. 807 Z. 32). Den Aussagen von B.________ kann jedoch auch entnommen werden, dass die Privatklägerin zu Beginn unsicher gewesen sei und gezögert habe (vgl. pag. 127 Z. 40 ff.). Einig sind sich die Beschuldigten auch darin, dass es zuerst im Schlafzimmer und anschliessend im Wohnzimmer auf dem Sofa zu sexuellen Handlungen gekommen ist (A.________ pag. 120 Z. 197 ff., pag. 121 Z. 203 ff., Z. 217 ff., pag. 798 Z. 41 f., pag. 800 Z. 16 f.; B.________ pag. 128 Z. 76 ff., pag. 129 Z. 118 f., pag. 132 Z. 230, pag. 803 Z. 37; C.________ pag. 141 Z. 184, Z. 189 ff., pag. 144 Z. 289 f., Z. 299; pag. 808 Z. 11). Die Beschuldigten schilderten deutlich mehr und intensivere sexuelle Handlungen als die Privatklägerin (vgl. zu den Aussagen der Privatklägerin Ziff. II. 10.2 hinten). So sei es im Schlafzimmer zu Oralverkehr gekommen, währenddessen die Privatklägerin anal und vaginal penetriert worden sei (A.________ pag.119 Z. 140 ff., pag. 800 Z. 13 ff.; B.________ pag. 128 Z. 86 ff.; C.________ pag. 140 Z. 158 f., pag 141 Z. 166, Z. 172 f., pag.144 Z. 289). Auch im Wohnzimmer bzw. auf dem Sofa sei es zu Oralverkehr gekommen (A.________ pag. 121 Z. 207 ff.; B.________ pag. 129 Z. 105, Z. 114, pag. 805 Z. 12 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldigten in ihren ersten Aussagen übereinstimmend intensivere sexuelle Handlungen schilderten sollten, als effektiv vorgefallen sind. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass es sowohl im Schlafzimmer als auch im Wohnzimmer zu Oralverkehr gekommen ist. Auffallend ist weiter, dass C.________ – anders als die Privatklägerin – zu Protokoll gab, er habe Oral-, Vaginal- und Analverkehr mit der Privatklägerin gehabt (pag. 141 Z. 165 f.; pag. 808 Z. 18 f.; pag. 809 Z. 17). A.________ und B.________ schilderten in ihren ersten Aussagen übereinstimmend, dass die Privatklägerin auf den Knien auf dem Sofa gewesen sei und die Hände bzw. die Arme auf die Lehne gestützt habe (A.________ pag. 121 Z. 230 f.; B.________ pag. 129 Z. 114 f.). Ferner gaben sie übereinstimmend an, dass B.________ am meisten Sex mit der Privatklägerin gehabt habe (A.________ pag. 118 Z. 129, pag. 119 Z. 136 f.; B.________ pag. 133 Z. 256). Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass dieser letzte Punkt nicht unwesentlich ist. Es stellt sich tatsächlich die Frage, warum B.________ zugeben sollte, dass er am meisten Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gehabt habe anstatt seinen Beitrag herunterzuspielen, wenn es sich tatsächlich um eine Vergewaltigung gehandelt hätte (vgl. pag. 1159). Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung (vgl. pag. 1115 f.) gibt es in den Aussagen der Beschuldigten folglich mehr Übereinstimmungen als nur in Bezug auf die Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon aus, dass es zwischen den Beschuldigten zu Absprachen gekommen ist. Da die Privatklägerin erst über drei Jahre nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall Strafanzeige einreichte, hätten entsprechende Möglichkeiten zwar grundsätzlich bestanden (pag. 48 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.5). Es erscheint allerdings sehr unwahrscheinlich, dass sich die Beschuldigten nach dem Vorfall abgesprochen haben und rund dreieinhalb Jahre später eine erfundene Geschichte
15 zu Protokoll gaben, die in nicht unwesentlichen Details übereinstimmt, aber auch Widersprüche aufweist. A.________ und B.________ wurden beide am 30. Oktober 2009 verhaftet und erst nach der ersten Einvernahme aus der Polizeihaft entlassen. Von den von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfen wussten sie zu diesem Zeitpunkt nichts. Sie hatten somit nach Eingang der Strafanzeige keine Gelegenheit, sich abzusprechen. Für die Behauptung des Rechtsvertreters der Privatklägerin, C.________ seien vor seiner ersten Einvernahme die Aussagen und Einvernahmeprotokolle der Mitbeschuldigten zugänglich gemacht worden (vgl. pag. 1118), gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte. Der Verteidiger von B.________ weist diesen Vorwurf entschieden zurück (pag. 1247). Zudem geht aus der Stellungnahme von C.________ hervor, dass dieser vor der Einvernahme vom 10. Juni 2010 nicht gewusst habe, um was es im vorliegenden Verfahren gehe und keine Kenntnis von allfälligen Mitbeschuldigten gehabt habe (pag. 1202). Die Schilderungen der Beschuldigten zum Kerngeschehen sind detailliert, lebhaft und enthalten auch Gesprächsinhalte (vgl. exemplarisch A.________ pag. 119 Z. 135-137, Z. 140-143, Z. 149-155, Z. 162-165; B.________ pag. 127 Z. 39-43, pag. 128 Z. 67-69, Z. 85-93, pag. 129 Z. 114-119, pag. 131 Z. 201-204; C.________ pag. 140 Z. 139-143, Z. 158 f.; pag. 141 Z. 172 f., Z. 180 f.). Soweit der Rechtsvertreter der Privatklägerin geltend macht, die Beschuldigten hätten sich bemüht, die Privatklägerin als «sexsüchtiges Fussballgroupie» darzustellen und sich selbst beschönigend in ein möglichst gutes Licht zu rücken (pag. 1121), kann ihm nicht gefolgt werden. So hat sich namentlich B.________ mit seiner Aussage, dass er am meisten Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gehabt habe, selber belastet. Schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es für die Beschuldigten aufgrund des falschen Tatzeitpunkts in der Strafanzeige und der fehlenden Spuren ein Leichtes gewesen wäre, die sexuellen Handlungen gänzlich in Abrede zu stellen und sich auf Alibis zu berufen, zumal insbesondere B.________ im November 2005 noch nicht für den FC E.________ spielte. Stattdessen berichteten die Beschuldigten bereitwillig, frei und ausführlich über die Geschehnisse in jener Nacht und korrigierten das falsche Datum (vgl. pag. 971, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigten übereinstimmend zu Protokoll gaben, die Privatklägerin sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen. Darüber hinaus stimmen ihre Aussagen in nicht unwesentlichen Details überein. Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es zwischen den Beschuldigten zu Absprachen gekommen ist. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die Beschuldigten den Vorfall so geschildert haben, wie sie ihn in Erinnerung hatten. Gestützt auf ihre übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen ist davon auszugehen, dass es zuerst im Schlafzimmer und anschliessend im Wohnzimmer auf dem Sofa zu sexuellen Handlungen und dabei insbesondere auch zu Oralverkehr gekommen ist. Nichtsdestotrotz liegen auf Seiten der Beschuldigten drei unterschiedliche Versionen des Geschehens vor. Ein stimmiges Gesamtbild, das als
16 erwiesen erachteter Sachverhalt fungieren könnte, ergibt sich aus den Aussagen der Beschuldigten nicht. 10.2 Aussagen der Privatklägerin 10.2.1 Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 festgestellt hat, weisen die Aussagen der Privatklägerin gewisse Realitätskriterien auf. So schilderte die Privatklägerin das Kerngeschehen konstant und widerspruchsfrei. Ihre Aussagen enthalten Interaktionen und Gesprächsinhalte. Die Privatklägerin führte beispielsweise aus, sie habe B.________ gefragt, was er hier mache, um was es hier gehe und wieso er in der Wohnung sei. B.________ habe geantwortet, dass sie sich nicht stören lassen sollten. Er könne nicht einschlafen (pag. 78 Z. 116 ff.; pag. 101 Z. 85 ff.; pag. 813 Z. 39 ff.). Es seien dann Sprüche wie «tu nicht so», «es passiert dir nichts», «so was ist doch heute normal», «du willst das ja auch» gefallen (pag. 78 Z. 120 f.). Während den sexuellen Handlungen habe A.________ ihr gesagt «was ist los, magst du schon nicht mehr, du hast das ja sonst auch gerne gehabt» (pag. 80 Z. 184 f.). Die Privatklägerin erwähnte in ihren Aussagen auch gewisse Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise, dass sie die Dusche bzw. das Wasser der Dusche gehört habe (pag. 80 Z. 179; pag. 81 Z. 212 f.; pag. 816 Z. 4), der Fernseher gelaufen sei (pag. 81 Z. 213, Z. 233), sie Stimmen und Gelächter gehört habe (pag. 80 Z. 163; pag. 81 Z. 232), sie die Unterhosen noch angehabt habe und der BH von B.________ geöffnet worden sei (pag. 82 Z. 240). Ferner schilderte die Privatklägerin in ihren Aussagen Gedanken und Gefühle (pag. 78 Z. 115, Z. 122; pag. 82 Z. 259; pag. 101 Z. 85; pag. 813 Z. 39). 10.2.2 Die Privatklägerin schilderte das Kerngeschehen in ihren ersten Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 28. Mai 2009 (pag. 75 ff.) wie folgt: Sie sei sehr enttäuscht gewesen, habe ein Kleidungsstück über sich geworfen und sei so schnell wie möglich aus dem Schlafzimmer ins Wohnzimmer gegangen (pag. 78 Z. 122 ff.). B.________ sei ihr gefolgt und habe sie gewalttätig auf das Sofa gedrückt. Es sei alles von hinten passiert und sie habe sich nicht umdrehen können (pag. 78 Z. 124; pag. 79 Z. 134 f.). Er habe sie mit der Hand auf dem Rücken gegen unten auf das Sofa gedrückt. Dann habe er sie ungeschützt zuerst vaginal, dann anal und wieder vaginal genommen. Er habe zu den Stossbewegungen mit seiner offenen Hand Schläge auf das Gesäss und den unteren Kreuzbereich gegeben (pag. 79 Z. 142 ff.). Sie habe zwei, drei Mal «stopp» gerufen. Sie habe Angst und Panikzustände erlitten, was aber ignoriert worden sei. Sie habe versucht, sich zu wehren und habe sich bewegt. Seine Hand sei jedoch auf ihrem Rücken gewesen und sie habe nicht gekonnt (pag. 79 Z. 155 ff.). Dann sei A.________ gekommen und habe sie übernommen. B.________ habe noch seine Hand auf ihrem Rücken gehabt. A.________ habe sie ebenfalls ungeschützt vaginal und anal genommen. Sie habe versucht, ihn mit Worten loszuwerden und sich zu wehren. Sie habe sich aufrichten wollen, aber das sei nicht gegangen, da auch er seine Hand auf ihren Rücken gehalten habe. A.________ habe sie ebenfalls mit der offenen Hand auf das Gesäss geschlagen (pag. 80 Z. 163 ff.). Er habe ihr dann gesagt «was ist los, magst du schon nicht mehr, du hast das ja sonst auch gerne gehabt» (pag. 80 Z. 184 f.). Sie habe dann noch eine weitere Stimme gehört und gemerkt, dass offenbar noch eine dritte Person anwesend sei. Der Dritte habe sie übernom-
17 men, unmittelbar nachdem A.________ gegangen sei. Auf Frage, wie dieses «Übernehmen» gegangen sei, erklärte die Privatklägerin, A.________ habe sie mit der Hand auf das Sofa gedrückt und dann sei der andere schon da gewesen. Sie habe sich nicht umdrehen, nach hinten sehen und sich wehren können. Der Dritte sei dann vaginal in sie eingedrungen. Geschlagen habe er sie nicht. Mit ihm sei es sehr kurz gegangen (pag. 80 Z. 188 ff.). Sie habe sich bei allen zu wehren versucht, sei aber immer schwächer geworden und habe nicht mehr die Kraft gehabt, sich aufzurichten (pag. 81 Z. 201 f.). Nachdem der Dritte weg gewesen sei, sei A.________ wieder zu ihr gekommen und habe gesagt, «was, magst du schon nicht mehr?». Dann habe er sie noch einmal kurz vaginal genommen. Er habe sie dann wirklich gewalttätig auf das Sofa gedrückt (pag. 81 Z. 217 ff.). Der Wechsel zwischen dem Dritten und A.________ habe schnell und fliegend stattgefunden. Sie sei runter gedrückt worden, könne aber nicht sagen, ob vom Dritten oder von A.________. Auch dieses Mal habe A.________ mit der offenen Hand auf ihr Gesäss geschlagen (pag. 81 Z. 224 ff.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen knapp ausgefallen sind (pag. 972, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ihre Aussagen entstanden jeweils auf konkrete Nachfrage hin. Eine freie Schilderung des Geschehens fehlt gänzlich (vgl. pag. 79 ff. Z. 133 ff.; pag. 813 ff. Z. 44 ff.). Es mag zutreffen, dass die Realkennzeichenanalyse bei mutmasslichen Opfern von Sexualdelikten an ihre Grenzen stösst. Diesen fällt es in vielen Fällen äusserst schwer, über das Geschehene ausführlich zu berichten. Dennoch fällt auf, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen abstrakt, detailarm und unpersönlich schilderte. So führte sie beispielsweise aus «Dann nahm er [B.________] mich dort zuerst vaginal, dann anal und wieder vaginal und ungeschützt» (pag. 79 Z. 134, Z. 145). «Dann kam A.________ und übernahm mich und der andere hatte noch seine Hand auf meinem Rücken. Er nahm mich auch vaginal und anal und ebenfalls ungeschützt» (pag. 80 Z. 163 ff.). «Und auch diese [die dritte Person] übernahm mich unmittelbar nachdem A.________ gegangen ist» (pag. 80 Z. 189 f.). «Und dann hat er [A.________] mich noch einmal kurz vaginal genommen, nachdem der Dritte weg war» (pag. 81 Z. 217 f.). Die Privatklägerin schilderte das Kerngeschehen chronologisch und machte dabei weder Sprünge in der Chronologie noch spontane Verbesserungen. Die Vorinstanz erwog, vorliegend komme auch zum Tragen, dass die Strafanzeige vom Rechtsvertreter der Privatklägerin verfasst worden sei. In der Anzeige sei das Geschehen bereits protokollarisch festgehalten worden. Die Privatklägerin habe sich in den Einvernahmen an dem in der Anzeige dargestellten Ablauf festgehalten und keine grösseren Erweiterungen oder Ergänzungen gemacht. Dies mache es noch schwieriger, ihre eher dürftigen Aussagen zu analysieren (pag. 972, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Einwand des Rechtsvertreters der Privatklägerin, wonach der Umstand, dass die Strafanzeige von ihm verfasst worden sei, keinesfalls gegen die Glaubhaftigkeit von späteren Einvernahmen sprechen könne (vgl. pag. 1123 f.), ist unbehelflich. Selbstverständlich durfte die Privatklägerin eine schriftliche Strafanzeige einreichen und es ist auch davon auszugehen, dass sich ihr Rechtsvertreter an die Instruktio-
18 nen und Schilderungen der Privatklägerin gehalten hat. Dennoch fällt auf, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen im Wesentlichen der schriftlich verfassten Strafanzeige entsprechen. Ihre Wortwahl ist in sämtlichen Einvernahmen ähnlich geblieben und sie hat, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, keine grösseren Erweiterungen oder Ergänzungen gemacht (vgl. pag. 51 ff.; pag. 78 ff. Z. 114 ff.; pag. 101 ff. Z. 85 ff.; pag. 813 ff. Z. 38 ff.). 10.2.3 Auch bei den Aussagen der Privatklägerin ist der Zeitablauf seit dem Vorfall zu berücksichtigen. Die erste Einvernahme der Privatklägerin fand am 28. Mai 2009 und damit über drei Jahre nach dem Vorfall vom Februar 2006 statt (pag. 75 ff.). Anschliessend vergingen rund eineinhalb Jahre bis zur zweiten Einvernahme am 2. November 2010 (pag. 99 ff.). Zwischen dem Vorfall und der dritten Einvernahmen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Januar 2016 liegen rund zehn Jahre (pag. 812 ff.). Auffallend ist jedoch, dass die Privatklägerin das Vorgehen von B.________ und A.________ nahezu identisch schilderte. Gemäss ihren Aussagen sei sie von beiden gewalttätig auf das Sofa gedrückt worden (vgl. pag. 79 Z. 134; pag. 80 Z. 193; pag. 81 Z. 218 f.). Beide sollen ihr die Hand auf den Rücken gehalten haben, so dass sie sich nicht habe wehren können (vgl. pag. 79 Z. 142, Z. 159 f.; pag. 80 Z. 171 f.). Beide sollen sie vaginal und anal penetriert und ihr dabei mit der offenen Hand auf das Gesäss geschlagen haben (pag. 79 Z. 145 ff.; pag. 80 Z. 164, Z. 172 ff.; pag. 81 Z. 217 f., Z. 228). Zum Vorgehen von C.________ gab die Privatklägerin in ihren ersten Aussagen an der Einvernahme vom 28. Mai 2009 an, dieser habe sie nur vaginal penetriert (pag. 80 Z. 197). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte die Privatklägerin nicht mehr genau sagen, ob C.________ auch anal in sie eingedrungen sei. So wie sie es in Erinnerung habe nicht. Bei ihm sei es am Schnellsten gegangen (pag. 818 Z. 34 ff.). C.________ gab demgegenüber zu Protokoll, er habe Oral-, Vaginal- und Analverkehr mit der Privatklägerin gehabt (pag. 141 Z. 165 f.; pag. 808 Z. 18 f.; pag. 809 Z. 17). Seltsam erscheint, dass die Privatklägerin C.________ an der ersten Einvernahme detailliert beschreiben konnte. Die Privatklägerin schilderte, sie habe dann noch eine weitere Stimme gehört und gemerkt, dass offenbar noch eine dritte Person anwesend sei (pag. 80 Z. 188 f.). A.________ habe sie mit der Hand auf das Sofa gedrückt und dann sei der andere schon da gewesen. Sie habe sich nicht umdrehen, nach hinten sehen und sich wehren können (pag. 80 Z. 193 f.). Sie habe den dritten Mann (C.________) an jenem Abend zum ersten Mal gesehen und habe seine Gesichtszüge im Licht des Fernsehers erkennen können (pag. 84 Z. 311 f.). Dennoch war die Privatklägerin in der Lage, ein detailliertes Signalement von C.________ abzugeben («Es war ein dunkler, schwarze Haare, dunkle Augen, das Gesicht war eher fein. Es war ein Südländertyp»; Gesichtsform? «Eher schmal»; «Ich hätte gesagt, es könnte ein M.________ sein. Er hatte dunklere Haut als ich, aber schon Europäer»; «Glatte und kurze Haare, nicht ganz kurz, aber eher kurz»; Gesichtsbehaarung? «Gar nichts»; Körperstatur? «Mager nicht, sportlich, aber nicht extrem kräftig» [pag. 84 Z. 315 ff.]). Auf Vorhalt von Fotografien von Spielern des FC E.________ erkannte die Privatklägerin C.________ zweifelsfrei (pag. 85 Z. 359, Z. 363; pag. 89 Nr. 18; pag. 93). Mit Blick auf die Ausführungen des
19 Rechtsvertreters der Privatklägerin (vgl. pag. 1270) ist festzuhalten, dass die Privatklägerin zwar auch ausgesagt hat, sie habe sich nach dem Vorfall auf dem Sofa schlafend gestellt, jedoch den Kopf Richtung Wohnzimmer gedreht, damit sie die Situation ein wenig gesehen habe (pag. 81 f. Z. 234 ff.). Stellt man auf die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin ab, wurde diese aber unmittelbar zuvor Opfer eines Sexualdelikts. Es erscheint daher sehr unwahrscheinlich, dass sich die Privatklägerin nach einem derart traumatischen Erlebnis noch ein so gutes Bild von C.________ machen konnte. Hinzu kommt, dass die Beschuldigten gemäss den Aussagen der Privatklägerin nach dem Vorfall schlafen gegangen seien. Als sie die Wohnung verlassen habe, seien B.________ und C.________ zugedeckt auf dem Sofa am Schlafen gewesen (vgl. pag. 82 Z. 247). Ihre äusserst detaillierte Beschreibung von C.________ lässt an der Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin Zweifel aufkommen. 10.2.4 Anders als die Beschuldigten gab die Privatklägerin zu Protokoll, die sexuellen Handlungen hätten ausschliesslich im Wohnzimmer auf dem Sofa stattgefunden (vgl. pag. 78 ff. Z. 123 ff.; pag. 813 f. Z. 43 ff.; pag. 814 Z. 6 f.; pag. 815 f. Z. 47 f.). Sie schilderte in ihren Aussagen keinen Oralverkehr und bestritt an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung explizit, dass es zu Oralverkehr gekommen sei (pag. 815 Z. 10 f.). Zur Situation im Schlafzimmer führte die Privatklägerin aus, sie habe eine Hand auf ihrem Rücken gespürt und ein Geräusch gehört. Sie habe sich erschrocken umgedreht und anhand der Gesichtszüge B.________ erkannt (pag. 78 Z. 114 ff.; pag. 101 Z. 81 ff.; pag. 813 Z. 38 ff.). B.________ habe ihr gesagt, dass sie sich nicht stören lassen sollen. Er könne nicht einschlafen und schaue nur zu. Sie habe dann A.________ gefragt, was B.________ in seiner Wohnung mache. Er habe ihr gesagt, sie hätten gepokert und er habe diesem angeboten, dass er bei ihm schlafen könne. Es seien dann Sprüche wie «tu nicht so», «es passiert dir nichts», «so was ist doch heute normal», «du willst das ja auch» gefallen. Sie sei sehr enttäuscht gewesen, habe ein Kleidungsstück über sich geworfen und sei so schnell wie möglich aus dem Schlafzimmer ins Wohnzimmer gegangen (pag. 78 Z. 117 ff., pag. 101 Z. 86 ff.; pag. 813 Z. 41 ff.). Auf Frage des Gerichtspräsidenten, ob klar gewesen sei, dass B.________ auch Sex möchte, gab die Privatklägerin an, sie hätten nicht gesagt, was sie wollten. Aber sie sei ja nicht auf den Kopf gefallen (pag. 814 Z. 12 ff.). Wenn die Privatklägerin wusste, dass B.________ mit ihr Sex haben wollte, erscheint tatsächlich seltsam, dass sie lediglich «ein Kleidungsstück» über sich warf und ins Wohnzimmer ging, anstatt sich ganz anzuziehen und die Wohnung zu verlassen (vgl. pag. 974, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin zwar angab, sie sei erschrocken und sehr enttäuscht gewesen und habe schon ein komisches Gefühl gehabt (pag. 78 Z. 115, Z. 122; pag. 101 Z. 85; pag. 813 Z. 39; pag. 814 Z. 15). Aus ihren Aussagen geht jedoch nicht hervor, dass die Situation zu diesem Zeitpunkt bedrohlich gewesen wäre, so dass sie quasi aus dem Schlafzimmer hätte flüchten müssen (vgl. pag. 78 Z. 114 ff.; pag. 101 Z. 85 ff.; pag. 813 Z. 38 ff.).
20 Die Kammer erachtet es nach dem Gesagten nicht als erstellt, dass die Privatklägerin so schnell wie möglich vom Schlafzimmer ins Wohnzimmer ging, nachdem sie B.________ im Schlafzimmer wahrgenommen hat. Die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin erscheinen nicht glaubhaft. Vielmehr ist gestützt auf die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Beschuldigten davon auszugehen, dass es im Schlafzimmer zu sexuellen Handlungen und dabei insbesondere auch zu Oralverkehr gekommen ist (vgl. Ziff. II. 10.1.3 vorne). Die Tatsache, dass die Privatklägerin sowohl den Beginn der sexuellen Handlungen im Schlafzimmer als auch den Oralverkehr gänzlich in Abrede stellte, deutet darauf hin, dass die sexuellen Handlungen im Schlafzimmer einvernehmlich stattfanden. 10.2.5 In ihrer Strafanzeige vom 15. Mai 2009 führte die Privatklägerin aus, sie habe mehrmals laut geschrien, «stopp» gerufen und erklärt, dass sie das nicht wolle (pag. 52). A.________ sei trotz heftiger verbaler Verteidigungen vaginal und anal in sie eingedrungen (pag. 53). An der ersten Einvernahme schilderte die Privatklägerin, sie habe zwei, drei Mal «stopp» gerufen. Sie habe Angst- und Panikzustände erlitten, was jedoch ignoriert worden sei (pag. 79 Z. 155 f.). Sie habe versucht, A.________ mit Worten loszuwerden und sich zu wehren. Sie habe sich aufrichten wollen, aber das sei nicht gegangen, da auch er seine Hand auf ihren Rücken gehalten habe (pag. 80 Z. 171 f.). Sie habe sich bei allen zu wehren versucht, sei aber immer schwächer geworden und habe nicht mehr die Kraft gehabt, sich aufzurichten (pag. 81 Z. 201 f.). In den weiteren Einvernahmen relativierte die Privatklägerin diese Schilderungen und führte aus, sie habe mehrmals stopp und nein gesagt (pag. 102 Z. 108; pag. 813 Z. 45 f.; pag. 815 Z. 31; pag. 818 Z. 10). Sie sei dann in eine Starre gefallen und habe gehofft, dass es bald vorbei sei (pag. 815 Z. 32). Auf Frage des Gerichtspräsidenten, ob es denkbar sei, dass die Beschuldigten nicht erkennen konnten, dass sie nicht gewollt habe, erklärte die Privatklägerin, zuerst habe sie nicht gewusst, was sie vorgehabt hätten. Es sei alles sehr schnell gegangen. Sie habe nein und stopp gesagt. Sie habe es sicherlich nicht herausgeschrien. Dazu sei sie vielleicht auch nicht der Typ. Nach ein paar Mal «stopp» sagen, sei sie dann in diese Starre gefallen. Man habe aber sicherlich gemerkt, dass sie nicht gewollt habe (pag. 817 f. Z. 44 ff.; vgl. auch pag. 818 Z. 10). Sie habe versucht sich zu drehen, sei aber runtergedrückt worden und sei dann wie gelähmt gewesen. Sie habe sich zu wehren versucht, bis sie gemerkt habe, dass es nichts bringt (pag. 818 Z. 10 ff.). Es erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein Opfer eines sexuellen Übergriffs nach anfänglicher Abwehr irgendwann aufgibt und die Übergriffe quasi über sich ergehen lässt. Vom Opfer wird denn auch nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Erforderlich ist jedoch eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3. mit Hinweisen). Die Kammer teilt die Zweifel der Vorinstanz daran, ob sich die Privatklägerin in einer für die Beschuldigten erkennbaren Weise zur Wehr gesetzt hat bzw. ihren Widerstand unmissverständlich manifestiert hat (vgl. pag. 973, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Aussagen der Privatklägerin zur Frage des Widerstands und namentlich zur Intensität ihrer Abwehrre-
21 aktionen sind nicht konstant. Unklar ist, in welchem Zeitpunkt die Privatklägerin in die von ihr beschriebene Starre gefallen ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussagen der Schwester der Privatklägerin, G.________, hinzuweisen. Sie gab an, dass die Privatklägerin, wenn sie überrollt werde, in eine Art Schockzustand falle und nicht so reagieren könne, wie sie gerne möchte. Sie sei dann zu blockiert, um richtig vehement reagieren zu können (pag. 826 Z. 18 ff.; pag. 829 Z. 22 f.; vgl. zu den Aussagen von G.________ Ziff. II. 10.3 hinten). Es ist folglich auch möglich, dass es an jenem Abend zu sexuellen Handlungen gekommen ist, die die Privatklägerin so nicht gewollt hat, sie aber ihren entgegenstehenden Willen nicht unmissverständlich manifestieren konnte, so dass die Beschuldigten ihr fehlendes Einverständnis nicht erkennen konnten. Anders als die Vorinstanz geht die Kammer nicht von einer emotionalen Abhängigkeit der Privatklägerin von A.________ aus (vgl. pag. 973, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gestützt auf die in diesem Bereich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist zwar davon auszugehen, dass sie auf der Suche nach einer festen Beziehung war und für A.________ Gefühle hatte (vgl. pag. 75 Z. 4; pag. 107 Z. 280; pag. 814 Z. 19 f.; pag. 819 Z. 5 ff.). Die Privatklägerin äusserte sich aber durchaus auch kritisch über die Beziehung. So führte sie aus, als sie A.________ näher und besser kennengelernt habe, sei sie sich nicht mehr sicher gewesen, ob er auch an etwas Ernsthaftem interessiert sei (pag. 75 Z. 5 f.). Im Nachhinein würde sie ihre Beziehung als eher kurz und nicht sehr seriös und tiefgründig bezeichnen (pag. 76 Z. 28). Sie hätten sich drei Mal getroffen (vgl. pag. 76 Z. 18). A.________ habe wenig über sich erzählt und sie auch nie gefragt, ob sie an einen Match kommen wolle (pag. 76 Z. 39 ff.). Abgesehen von B.________ habe sie keine Freunde, Bekannte, Kollegen oder Verwandte von A.________ kennengelernt (pag. 77 Z. 60). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin von A.________ emotional abhängig war, zumindest nicht in der Weise, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, ihren Widerstand in Bezug auf die sexuellen Handlungen deutlich kundzutun. 10.2.6 Die Privatklägerin schilderte, sie sei «längswegs» auf dem Sofa gelegen, der Kopf sei ihr auf die Seitenlehne des Sofas hinunter gedrückt worden und ihr Bauch sei auf der Liege (Sitzfläche) gewesen (pag. 79 Z. 138 f.; pag. 814 Z. 23, Z. 26). B.________ und A.________ hätten ihr die Hand auf den Rücken gehalten, so dass sie sich nicht habe wehren können (vgl. pag. 79 Z. 142, Z. 159 f.; pag. 80 Z. 171 f.). Sie sei vaginal und anal penetriert worden und die Beschuldigten hätten ihr dabei mit der offenen Hand auf das Gesäss geschlagen (pag. 79 Z. 145 ff.; pag. 80 Z. 164, Z. 172 ff.; pag. 81 Z. 217 f., Z. 228 f.). Sie sei vielleicht auch etwas schräg und nicht ganz gestreckt gewesen (pag. 814 Z. 25). Sie sei sicherlich nicht wie eine Kerze auf dem Sofa gelegen. Die Beine seien ihr «auseinander gemacht» worden (pag. 814 Z. 37 ff.). Sie sei entweder mit der Hand oder dem Körpergewicht auf das Sofa hinuntergedrückt worden (pag. 815 Z. 22). Die Vorinstanz erwog, es sei nicht klar, wie jeweils ein einzelner Beschuldigter die bäuchlings auf dem Sofa liegende Privatklägerin zeitgleich vaginal oder anal penetriert, mit der flachen Hand auf den unteren Rücken oder das Gesäss geschlagen und ihre Beine drapiert haben solle. Rein anatomisch müsste bei einer solchen Pe-
22 netration der Beschuldigte praktisch über der Privatklägerin liegen (pag. 972, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin bringt vor, die pauschale Behauptung, dass die geschilderte Stellung rein anatomisch nicht möglich sei, entspreche nicht den Tatsachen. Eine kurze einschlägige Recherche habe ergeben, dass die von der Privatklägerin beschriebene Position offenbar einer Sexstellung namens «Jockey» nahe komme. Dabei müsse die sich oben befindende Person keineswegs über der sich unten befindenden Person liegen. Vielmehr könne die obere Person auch in aufrecht kniender Position sein und habe dabei die Hände frei um die unten liegende Person zu fixieren und Gewalt gegen sie auszuüben (pag. 1127 f.). Es mag sein, dass die von der Privatklägerin geschilderte Position der Sexstellung «Jockey» nahe kommt. Dem Rechtsvertreter der Privatklägerin ist zuzustimmen, dass sich der Mann in dieser Position nicht zwingend mit den Händen abstützen muss und die Frau mit der Hand hinunterdrücken bzw. ihr auf den unteren Rücken schlagen könnte (pag. 1271 f.; vgl. auch pag. 1260). Allerdings befinden sich in dieser Position die Knie des Mannes seitlich neben der Hüfte der Frau (vgl. pag. 1260). Unklar bleibt, wie es den Beschuldigten in dieser Position möglich gewesen sein soll, die Beine der Privatklägerin «auseinander zu machen». Ferner erscheint zumindest ein vaginales Eindringen gegen den Willen der Frau in dieser Position kaum möglich. Der Verteidiger von B.________ wies zu Recht darauf hin, dass die Frau eine Penetration durch das Abkippen des Beckens verhindern könnte (pag. 1291). Schliesslich bleibt unklar, wie in dieser Position ein Wechsel zwischen den Beschuldigten stattgefunden haben soll, ohne dass sich die Privatklägerin dagegen hätte wehren können. Aufgrund des zumindest kurzen zeitlichen Unterbruchs während den Wechseln müsste es der Privatklägerin möglich gewesen sein, sich zu bewegen und zu wehren. 10.2.7 Die Vorinstanz erhielt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck der Privatklägerin. Sie hatte dabei nicht den Eindruck, dass die Privatklägerin bewusst Lügenmärchen erzählt habe. Bei der Privatklägerin seien Betroffenheit und Leidensdruck vorhanden. Es sei davon auszugehen, dass an jenem Abend tatsächlich Dinge vorgefallen seien, welche die Privatklägerin belasten würden und ihre persönlichen Grenzen überschritten hätten. Dies werde auch durch die Aussagen der Schwester der Privatklägerin bestätigt. Das Gericht hege jedoch Zweifel daran, ob die Privatklägerin dies den Beschuldigten gegenüber auch so kommuniziert habe bzw. habe kommunizieren können (pag. 973, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu prüfen ist, weshalb die Privatklägerin die Beschuldigten über drei Jahre nach den vorgeworfenen Taten zu Unrecht belasten und sich einem für sie belastenden Strafverfahren aussetzen sollte. Die Privatklägerin führte an der ersten Einvernahme aus, der Gedanke Anzeige zu erstatten, sei schon lange da gewesen. Sie habe gedacht, sie könne es irgendwie wegstecken. In letzter Zeit seien auch Suizid-Gedanken aufgekommen und deshalb sei sie zum Entschluss gelangt, jetzt müsse etwas gehen. Sie könne mit niemandem darüber reden und fresse alles in sich hinein (pag. 83 Z. 304 ff.). Anläss-
23 lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Privatklägerin auf Frage, weshalb sie nicht bereits am nächsten Tag zur Polizei gegangen sei, sie habe sich das schon überlegt. Aber sie habe Angst gehabt. Die Beschuldigten hätten ihr gedroht und gesagt, sie solle ja nie etwas darüber erzählen. Vielleicht auch aus Scham, sie wisse es nicht. Sie habe versucht das Ganze zu verdrängen und mit sich selber auszumachen (pag. 817 Z. 11 ff.). Auf Frage ihres Rechtsvertreters, was sie bewogen habe eine Anzeige zu machen, führte die Privatklägerin sodann aus, sie habe sehr lange gebraucht und habe es sich immer wieder durch den Kopf gehen lassen. Sie habe dann aber gemerkt, dass sie es anders nicht verarbeiten könne. Sie sei sich auch bewusst, dass es schwierig sei mit der Beweislage. Sie sei aber zum Schluss gekommen, dass es das Einzige sei, was ihr vielleicht helfe (pag. 819 Z. 23 ff.). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass hinsichtlich der Entstehungsgeschichte der Anzeige auch die Akten der Vista Fachstelle Opferhilfe bei sexueller und häuslicher Gewalt (nachfolgend: Fachstelle Opferhilfe Vista; pag. 841 ff.) zu berücksichtigen sind. Gemäss den Verlaufsnotizen der ersten Sitzung vom 4. November 2009 sei die Privatklägerin von einem späteren Partner beschuldigt worden, die Übergriffe gewollt zu haben. Danach sei es zu einer schweren psychischen Krise mit Suizidalität, Schuldgefühlen und einer massiven Selbstwertkrise gekommen (pag. 844). Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Privatklägerin (pag. 1132) durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, dass Vorwürfe eines späteren Partners der Auslöser oder zumindest mitverantwortlich für die Anzeigeerstattung sein könnten (pag. 974, S. 31 erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist nicht ersichtlich, weshalb an der Beweiskraft der Verlaufsnotizen der Fachstelle Opferhilfe Vista gezweifelt werden sollte, beruhen diese doch auf den Aussagen der Privatklägerin gegenüber der Opferhilfe (vgl. zu den Akten der Fachstelle Opferhilfe Vista auch Ziff. II. 10.4 hinten). 10.2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen Auffälligkeiten und Ungereimtheiten aufweisen. Wie bereits die Vorinstanz hat auch die Kammer erhebliche Zweifel daran, dass die sexuellen Handlungen so stattgefunden haben, wie sie von der Privatklägerin geschildert wurden. Dieser Eindruck wird durch das Verhalten der Privatklägerin nach dem Vorfall verstärkt (vgl. Ziff. II. 10.2.9 nachfolgend). 10.2.9 Auch wenn es keine stereotype Verhaltensweise von Opfern eines Sexualdelikts gibt, erscheint das Verhalten der Privatklägerin nach dem Vorfall doch recht eigenartig: Die Privatklägerin gab an, sie habe sich nach dem Vorfall auf dem Sofa schlafend gestellt (pag. 81 Z. 234 f.). Als es ruhig geworden sei, sei sie ins Schlafzimmer gegangen, habe ihre Kleider zusammengesucht, sich angezogen, sei noch schnell ins Bad gegangen und habe dann die Wohnung verlassen (pag. 82 Z. 243 f.). Wenn die Übergriffe so stattgefunden haben, wie sie von der Privatklägerin geschildert wurden, wäre zu erwarten, dass die Privatklägerin die Wohnung unmittelbar danach verlässt und nicht noch länger im gleichen Raum wie ihre Peiniger bleibt.
24 Obwohl die Privatklägerin angab, sie habe grosse Angst vor den Beschuldigten gehabt, sei eingeschüchtert und überfordert gewesen und habe sich bedroht gefühlt (pag. 82 Z. 259 ff.; pag. 83 Z. 289), hat sie A.________ eigenen Aussagen zufolge am nächsten Tag per SMS «gottsjämmerlich zusammengeschissen» und ihm ihre Meinung gesagt (pag. 106 Z. 241 f.). Die Privatklägerin machte widersprüchliche Aussagen zur Frage, ob sie die Beschuldigten nach dem Vorfall noch einmal gesehen habe. In ihren ersten Aussagen an der Einvernahme vom 28. Mai 2009 gab die Privatklägerin an, sie habe A.________ gesehen und er habe ihr gedroht, sie solle niemandem davon erzählen (pag. 83 Z. 284 ff.). C.________ habe sie später einmal bei einem Mittagessen im Restaurant K.________ gesehen (vgl. pag. 85 Z. 352 f., Z. 357). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 2. November 2010 verneinte die Privatklägerin zunächst die Frage, ob sie einen der dreien seither noch einmal gesehen habe (pag. 102 Z. 119 f.). Mit A.________ habe sie SMS-Kontakt gehabt. Er habe ihr zwei, drei Mal geschrieben. Gesehen habe sie ihn nicht mehr (pag. 102 Z. 122 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von B.________ (pag. 133 Z. 258-261) räumte die Privatklägerin ein, B.________ in der Stadt getroffen zu haben (pag. 103 Z. 127 ff.). Sie habe kurz mit ihm gesprochen («Hallo wie geht’s», pag. 105 Z. 200 f.). Die Tatsache, dass sich die Privatklägerin nach den von ihr geschilderten Ereignissen auf ein Gespräch mit B.________ einliess, mutet seltsam an. Schliesslich ging die Privatklägerin eigenen Angaben zufolge auch nach dem Vorfall ins Restaurant K.________ Mittagessen (vgl. pag. 85 Z. 352 ff.; pag. 107 Z. 301 f.; pag. 820 Z. 30 ff.), obwohl sie damit rechnen musste, den Spielern des FC E.________ und damit auch den drei Beschuldigten über den Weg zu laufen. Das Verhalten der Privatklägerin lässt sich nicht mit den von ihr geschilderten Übergriffen in Einklang bringen und verstärkt die Zweifel der Kammer daran, dass die von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe zutreffen. Für die Beurteilung des Sachverhalts kann deshalb nicht bzw. nur beschränkt auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. 10.3 Aussagen der übrigen befragten Personen 10.3.1 Betreffend das Kerngeschehen und das Verhalten der Beteiligten danach sind einzig die Aussagen der Schwester der Privatklägerin, G.________, relevant. H.________ bestätigte zwar, dass er mit der Privatklägerin eine Beziehung hatte (pag. 149 Z. 49 ff.; pag. 150 Z. 107 f.), konnte aber zum Kerngeschehen keine sachdienlichen Aussagen machen (vgl. pag. 147 ff.). Seinen Aussagen kann entnommen werden, dass er seit der Trennung anfangs 2005 keinen Kontakt mehr zur Privatklägerin hatte (vgl. pag. 148 Z. 26 f.; pag. 149 Z. 63 f.; pag. 151 Z. 143 f.). B.________ und C.________ gaben an, sie hätten I.________ vom Vierer erzählt (B.________ pag. 133 Z. 265 ff.; C.________ pag. 143 Z. 252 f., pag. 809 Z. 26 ff.). I.________, der im Zeitpunkt des Vorfalls ebenfalls beim FC E.________ spielte (vgl. pag. 154 Z. 36 f.), bestätigte diese Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 2. November 2010 (pag. 153 ff.) nicht. Seine Aussagen sind allerdings vage und mit grossen Unsicherheiten behaftet (vgl. exemplarisch pag. 155 Z. 58 ff., Z. 63 ff.,
25 Z. 72; Z. 75 ff.; pag. 156 Z. 88, Z. 91, Z. 97 f., Z. 102 ff., Z. 109). Für die Beurteilung des Sachverhalts kann deshalb nicht auf seine Aussagen abgestellt werden. Auch die Psychologin J.________, die 2009 bei der Fachstelle Opferhilfe Vista gearbeitet hat (vgl. pag. 822 Z. 14 f.), konnte anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2016 keine sachdienlichen Aussagen machen (vgl. pag. 822 f.). 10.3.2 G.________ schilderte sowohl an der Einvernahme vom 2. Juni 2009 (pag. 109 ff.) als auch anlässlich der Einvernahme vom 20. Januar 2016 (pag. 825 ff.) detailliert, stimmig und nachvollziehbar, was die Privatklägerin ihr erzählt hatte (pag. 110 Z. 26 ff.; pag. 825 Z. 39 ff.; pag. 826 Z. 1 ff.) und beschrieb den aufgewühlten Zustand ihrer Schwester (pag. 110 Z. 39 f.; pag. 825 Z. 25 f., Z. 34; pag. 826 Z. 23). In den Aussagen von G.________ sind keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. Sie gab an, wenn sie etwas nicht wusste oder unsicher war (vgl. exemplarisch pag. 110 Z. 20, Z. 22 f.; pag. 111 Z. 56, Z. 69; pag. 113 Z. 128; pag. 825 Z. 29 ff.; pag. 826 Z. 4, Z. 8; pag. 828 Z. 17 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, konnte G.________ detaillierte Aussagen über die Kindheit, Entwicklung und den Charakter der Privatklägerin machen. Gemäss den Aussagen von G.________ seien sie mit einem dominanten Vater aufgewachsen. Ihre Schwester habe sich schnell einschüchtern lassen. Wenn sie überrollt werde, falle sie in eine Art Schockzustand und könne dann nicht so reagieren, wie sie gerne möchte (pag.826 Z. 16 ff.). Sie sei dann zu blockiert, um richtig vehement reagieren zu können (pag. 829 Z. 22 f.). Sie werde eher ruhig, als dass sie wild um sich schlage (pag. 829 Z. 27). Auf Frage des Gerichtspräsidenten, ob sie ein konkretes Beispiel mit dem Vater machen können, führte G.________ aus, ihre Schwester habe einfach immer sehr schnell Angst gehabt und habe sich dann zurückgezogen. Sie habe beim Vater nicht opponiert (pag. 829 Z. 38 ff.; vgl. zum Ganzen pag. 973, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend den vorliegend zu beurteilenden Vorfall gab G.________ an, die Beschuldigten hätten nicht mehr realisiert, in welchem Zustand sich ihre Schwester befunden habe. Sie hätten dies nicht gekonnt oder nicht gewollt. Die Privatklägerin habe dann alles über sich ergehen lassen und sei dann irgendwann total zusammengebrochen (pag. 826 Z. 34 ff.). Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Privatklägerin (vgl. 1129) kann jedoch nicht gesagt werden, dass die Aussagen der Privatklägerin durch die Aussagen ihrer Schwester untermauert werden. G.________ schilderte, die Privatklägerin habe während dem Erzählen geweint und es sei aus ihr herausgebrochen. Sie habe dann nicht mehr alles im Detail erzählt. So wie sie es ihr erzählt habe, habe sie am Schluss mit den drei Beschuldigten Geschlechtsverkehr gehabt und sei quasi auf das Sofa gedrückt worden. Wer, wie, was und die Reihenfolge habe sie ihr nicht gesagt. Das Ganze müsse sehr gewaltvoll abgelaufen sein (vgl. pag. 110 Z. 40 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte G.________ aus, es sei mit allen Beteiligten zu Geschlechtsverkehr gekommen, vaginal und anal (pag. 825 Z. 44; pag. 826 Z. 1). Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass die sexuellen Handlungen von hinten auf dem Sofa stattgefunden hätten und sie hinuntergedrückt worden sei (pag. 826 Z. 37 f.). Es sei im Turnus nacheinander gewesen
26 (pag. 826 Z. 28). Diesen Ausführungen kann entnommen werden, dass die Privatklägerin das Kerngeschehen ihrer Schwester gegenüber nicht im Detail schilderte. Zwischen den Aussagen der Privatklägerin und den Schilderungen ihrer Schwester gibt es gewisse Widersprüche. Die Privatklägerin führte aus, sie habe ihre Schwester am nächsten Tag angerufen und habe es angetönt. Sie habe da einfach aus Wut und Verzweiflung gesprochen und es ihr nicht richtig erzählt. Ein paar Tage oder vielleicht eine Woche später habe sie ihr alles im Detail erzählt (pag. 82 Z. 254 f.; pag. 816 Z. 18 ff.). G.________ gab demgegenüber an, die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie am nächsten Tag arbeiten gegangen sei. Sie (G.________) habe sie gefragt, weshalb sie sie nicht angerufen habe (pag. 110 Z. 43 ff.). Die Privatklägerin schilderte, sie habe ihrer Schwester die erlittenen Verletzungen, blaue Flecken und Blutergüsse im unteren Bereich des Rückens und auf den Pobacken, gezeigt (pag. 83 Z. 274; pag. 106 Z. 270 ff.). G.________ gab demgegenüber in ihren ersten Aussagen an, die Privatklägerin habe ihr von den blauen Flecken erzählt, gesehen habe sie diese aber nicht. Es sei schon einige Zeit her gewesen, als sie ihr davon erzählt habe und man hätte die Flecken nicht mehr gesehen (pag. 111 Z. 49 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte G.________ dann aus, sie habe an ein paar Stellen abklingende blaue Flecken gesehen, so etwa im Kreuzbereich (pag. 825 Z. 35 f.). Weiter bestritt die Privatklägerin explizit, dass es zu Oralverkehr gekommen ist (pag. 815 Z. 10 f.). G.________ bejahte demgegenüber die Frage, ob die Privatklägerin auch von Oralverkehr erzählt habe (pag. 826 Z. 30 f.). Diese Aussage relativierte sie allerdings später wieder (vgl. pag. 828 Z. 14 ff.). Schliesslich gab G.________ an, ihre Schwester habe A.________ später noch einmal gesehen (pag. 112 Z. 105 f.). A.________ habe sie nach dem Ereignis aufgesucht und habe von ihr verlangt, dass sie mit niemandem über das Geschehene spreche (pag. 827 Z. 19 f.). Damit bestätigte G.________ zwar die ersten Aussagen der Privatklägerin (vgl. pag. 83 Z. 286 f.). Die Privatklägerin selber gab an der zweiten Einvernahme allerdings zu Protokoll, sie habe A.________ nicht mehr gesehen (pag. 102 Z. 119 f., Z. 124 f.; vgl. auch pag. 103 Z. 150 ff.). Dass die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen von G.________ gewisse Unstimmigkeiten und Widersprüche aufweisen, erscheint mit Blick auf den langen Zeitablauf seit dem Vorfall ohne Weiteres nachvollziehbar. Aufgrund der sich widersprechenden Aussagen lässt sich jedoch nicht rechtsgenüglich nachweisen, wann die Privatklägerin ihre Schwester kontaktierte und ihr vom Vorfall erzählte und ob sie ihr die blauen Flecken/Hämatome zeigte. Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass blaue Flecken kein Beweis für einen sexuellen Übergriff sind, zumal es auch bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen zu blauen Flecken kommen kann (pag. 974, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.4 Weitere Beweismittel Schliesslich liegen die Akten der Fachstelle Opferhilfe Vista vor (pag. 841 ff.). Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Privatklägerin (pag. 1129) handelt es sich dabei nicht um ein objektives Beweismittel, sondern um subjektiv gefärbte Unterlagen, die auf den Aussagen der Privatklägerin beruhen.
27 Gemäss der Situationserfassung vom 19. Mai 2009 habe die Privatklägerin ihre Schwester am Tag darauf informiert und ihr die zugefügten Verletzungen gezeigt (pag. 841). Unklar ist, ob diese Information aus einem Brief ihres Rechtsvertreters, der Strafanzeige oder von der Privatklägerin selber stammt (vgl. Anmeldegrund, pag. 841). Gemäss den Verlaufsnotizen der ersten Sitzung vom 4. November 2009 habe die Privatklägerin ihre Schwester einen Monat später informiert und ihr die zugefügten Verletzungen gezeigt (pag. 844). Aus den Unterlagen der Fachstelle Opferhilfe Vista geht somit nicht hervor, wann die Privatklägerin ihrer Schwester vom Vorfall erzählte. Wie bereits erwähnt, wird in den Verlaufsnotizen der ersten Sitzung vom 4. November 2009 festgehalten, die Privatklägerin sei von einem späteren Partner beschuldigt worden, die Übergriffe gewollt zu haben. Danach sei es zu einer schweren psychischen Krise mit Suizidalität, Schuldgefühlen und einer massiven Selbstwertkrise gekommen (pag. 844; vgl. Ziff. II. 10.2 vorne). Weiter kann den Verlaufsnotizen entnommen werden, dass es der Privatklägerin seit der Anzeigeerstattung besser gehe. Sie habe die Anzeige als eine Art Genugtuung erlebt. Das Lesen der Einvernahmeprotokolle der Beschuldigten sei aber hart gewesen (pag. 846). Die Privatklägerin teilte der Fachstelle Opferhilfe Vista auch ihre Ängste und Befürchtungen mit (vgl. Verlaufsnotizen vom 03.06.2010 [pag. 846], 24.06.2010 [pag. 847], und 29.10.2010 [pag. 848]). Wann die Beratung bei der Fachstelle Opferhilfe Vista abgeschlossen wurde, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Der letzte Eintrag datiert vom 9. November 2011 (pag. 851). Es ist nicht ersichtlich, weshalb an der Beweiskraft der Verlaufsnotizen der Fachstelle Opferhilfe Vista gezweifelt werden sollte, beruhen diese doch auf den Aussagen der Privatklägerin gegenüber der Opferhilfe. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass der vorliegend zu beurteilende Vorfall Auswirkungen auf das Leben der Privatklägerin hatte und wohl noch immer hat (vgl. auch pag. 83 Z. 291 ff.; pag. 812 Z. 17 ff.). Der Umstand, dass die Privatklägerin Opferhilfe in Anspruch nahm, ist jedoch kein Beweis dafür, dass die sexuellen Handlungen so stattgefunden haben, wie sie von der Privatklägerin geschildert wurden. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Privatklägerin (vgl. pag. 1132) vermögen die Unterlagen der Fachstelle Opferhilfe Vista am Beweisergebnis nichts zu ändern. 11. Fazit Beweiswürdigung Die Beweislage charakterisiert sich zusammengefasst dadurch, dass die Beschuldigten übereinstimmend zu Protokoll gaben, die Privatklägerin sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen. Darüber hinaus stimmen ihre Aussagen in nicht unwesentlichen Details überein. Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte, dass es zwischen den Beschuldigten zu Absprachen gekommen ist. Die Aussagen der Privatklägerin weisen demgegenüber gewisse Auffälligkeiten und Unstimmigkeiten auf. Die Aussagen der übrigen befragten Personen und die Unterlagen der Fachstelle Opferhilfe Vista vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
28 Die Kammer erachtet es gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten als erwiesen, dass es zuerst im Schlafzimmer und anschliessend im Wohnzimmer auf dem Sofa zu sexuellen Handlungen und dabei insbesondere auch zu Oralverkehr gekommen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin zumindest im Schlafzimmer mit den sexuellen Handlungen einverstanden war, auch wenn sie vielleicht am Anfang etwas gezögert hat. Wie die Vorinstanz geht aber auch die Kammer davon aus, dass es in jener Nacht zu sexuellen Handlungen gekommen ist, die die Privatklägerin so nicht gewollt oder zumindest im Nachhinein bereut hat. Es bleibt jedoch unklar, ob sich die Privatklägerin in einer für die Beschuldigten erkennbaren Weise zur Wehr gesetzt hat bzw. ihren Widerstand unmissverständlich manifestiert hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der massgebliche Sachverhalt nicht abschliessend erstellt werden kann. Es verbleiben erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass die sexuellen Handlungen so stattgefunden haben, wie sie von der Privatklägerin geschildert wurden und wie sie der Anklageschrift vom 7. Januar 2015 (pag. 507 ff.) zugrunde gelegt wurden. Damit erübrigt es sich, näher auf die Vorbringen des Verteidigers von C.________ einzugehen, wonach betreffend C.________ bereits aus formellen Gründen ein Freispruch zu erfolgen habe (vgl. pag. 1188 ff.). Die Beschuldigten sind in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils von den Anschuldigungen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, beides angeblich mehrfach begangen in einer Nacht im Februar 2006 freizusprechen. III. Zivilpunkt Der Rechtsvertreter der Privatklägerin beantragte mit Zivilklage vom 20. März 2015 A.________ sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15‘000.00 zu bezahlen, B.________ sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10‘000.00 zu bezahlen und C.________ sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10‘000.00 zu bezahlen (pag. 539 ff.). Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern beantragte mit Schreiben vom 19. Februar 2015 A.________, B.________ und C.________ seien solidarisch zu verpflichten, dem Kanton Bern einen Betrag von CHF 8‘710.20 zuzüglich Zins von 5% seit dem 15. Juli 2014 zu bezahlen (pag. 526). Gemäss Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). Der Sachverhalt ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiteres aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 und N. 41 zu Art. 126 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.2.). https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/03d7d6ea-2b54-4edf-94f2-d64ce01088ac?source=document-link&SP=9|xiirla https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/03d7d6ea-2b54-4edf-94f2-d64ce01088ac?source=document-link&SP=9|xiirla
29 Da die Beschuldigten vollumfänglich freizusprechen sind, sind die Genugtuungsbegehren der Privatklägerin und die Forderung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern mangels Anspruchsgrundlage abzuweisen. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. Der entsprechende Aufwand ist im Vergleich zum übrigen Verfahren vernachlässigbar. IV. Verfügungen Es wird festgestellt, dass das erstellte DNA-Profil von A.________ (PCN- Nr. .________) und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten bereits gelöscht wurden (vgl. pag. 1327). Es wird festgestellt, dass das erstellte DNA-Profil von B.________ (PCN-Nr. .________) und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten bereits gelöscht wurden (vgl. pag. 1327). V. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die Verfahrenskosten (vgl. 423 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 31‘847.20, vom Kanton Bern zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden bestimmt auf CHF 3‘000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018). Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren hätte grundsätzlich die Privatklägerin die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist sie indes von der Kostentragung befreit und der Kanton Bern hat die Kosten an ihrer Stelle zu tragen (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich Art. 30 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) nur auf Verfahren betreffend die von den Beratungsstellen erbrachten Leistungen sowie die Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG. In anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Straftat, etwa bei gegen den Täter gerichteten Zivil- oder Strafklagen, gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit nicht (BGE 141 IV 262 E. 2.2 S. 261 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 154). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_370%2F2016&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-262%3Ade&number_of_ranks=0#page262
30 Die Privatklägerin ist daher in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO zu verpflichten, dem Kanton Bern die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 154). 13. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor erster Instanz durch Rechtsanwalt Z.________ wurde von der Vorinstanz gemäss dem mit Schreiben vom 21. Januar 2016 eingereichten Leistungsverzeichnis (pag. 855 ff.) auf CHF 14‘428.00 bestimmt (Leistungen ab 20. März 2015; pag. 976, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Entschädigung wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen (vgl. pag. 992). Da die Privatklägerin im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren die prozessuale Stellung eines Opfers hatte, besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt Z.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. Art. 30 Abs. 3 OHG geht Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 141 IV 262 E. 3 S. 266 ff.) und kommt auch dann zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4 S. 158 f.). Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt Z.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 21. Februar 2018 (pag. 1338 ff.) auf insgesamt CHF 7‘948.05 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt. Das Bundesgericht hatte in BGE 143 IV 154 zu beurteilen, wie es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren verhält, wenn es wie vorliegend bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch gekommen ist und der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wird. Es kam zum Schluss, in solchen Fällen müsse es möglich sein, von der Privatklägerschaft, welche als Opfer im Sinne von Art. 116 StPO Berufung erhoben habe, bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen die Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren zu verlangen, auch wenn das Rechtsbegehren auf Schuldigsprechung nicht aussichtslos erschien. Insoweit gehe die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor. Dies trage dem Geiste des Opferhilfegesetzes Rechnung und leiste möglichen Missbräuchen Vorschub. Art. 30 Abs. 3 OHG räume der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend mache, keinen Anspruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5 S. 159). Die Privatklägerin kann sich für die Rückerstattung der Kosten ihrer unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren folglich nicht auf Art. 30 Abs. 3 OHG berufen (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.5 S. 159). Sie hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘948.05 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2018&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+143+IV+154&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-262%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page262
31 ben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Z.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht geltend macht, so dass von einem Verzicht auszugehen ist (vgl. pag. 1338). 14. Ansprüche der Beschuldigten Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Bst. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Bst. c). 14.1 A.________ A.________ wird in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz eine Entschädigung von CHF 39‘842.30 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen (vgl. pag. 864 ff.; pag. 891; pag. 976 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird A.________ eine Entschädigung von CHF 8‘070.85 (inkl. Auslagen und MwSt) gemäss dem von Advokat W.________ mit Schreiben vom 30. August 2017 eingereichten und für angemessen erachteten Leistungsverzeichnis (pag. 1320 ff.) zugesprochen. Ferner wird A.________ in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils eine Genugtuung von CHF 4‘000.00 zugesprochen (pag. 978, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14.2 B.________ B.________ wird in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz eine Entschädigung von CHF 22‘547.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen (vgl. pag. 877; pag. 882; pag. 891; pag. 976 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird B.________ eine Entschädigung von CHF 8‘468.80 (inkl. Auslagen und MwSt) gemäss der für angemessen erachteten Honorarnote von Advokat X.________ vom 24. August 2017 (pag. 1313 ff.) zugesprochen. Ferner wird B.________ in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 für seine persönlichen Umtriebe und eine Genugtuung von CHF 3‘000.00 ausgerichtet (pag. 977 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14.3 C.________ C.________ wird in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz eine Entschädigung von
32 CHF 32‘801.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen (vgl. pag. 887 ff.; pag. 892; pag. 977, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der von Rechtsanwalt Y.________ mit Schreiben vom 19. Februar 2018 für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 26.6 Stunden (pag. 1332 ff.) erscheint angemessen. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach sich die Höhe des Anspruchs auf Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO nach dem Tarif des Kantons richtet, in dem das Verfahren durchgeführt wird (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2), wird die Entschädigung gemäss kantonaler Praxis auf der Grundlage eines Stundenansatzes von CHF 250.00 ausgerichtet. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird C.________ folglich eine Entschädigung von CHF 7‘308.90 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen. Ferner wird C.________ in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils eine Genugtuung von CHF 2‘000.00 ausgerichtet (pag. 978, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
33 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Vergewaltigung und der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, beides angeblich mehrfach begangen in gemeinsamer Tatbegehung mit B.________ und C.________ in einer Nacht im Februar 2006 (vermutlich in der Nacht vom 16./17.02.2006) in E.________ z.N. von D.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 39‘842.30 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 8‘070.85 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz, unter Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ von CHF 4‘000.00 für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse. B. B.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Vergewaltigung und der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, beides angeblich mehrfach