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Bern Obergericht Strafkammern 28.10.2016 SK 2016 148

28. Oktober 2016·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,676 Wörter·~1h 8min·1

Zusammenfassung

Versuchte schwere Körperverletzung, Vernachlässigung der Unterhaltspflichten etc. sowie Widerrufsverfahren | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 16 148+149 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Oktober 2016 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Graf, Oberrichter Weber Gerichtsschreiber i.V. Nydegger Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger 1 und E.________ Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung, Vernachlässigung der Unterhaltspflichten etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 27.01.2016 (PEN 2015 168)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 27.01.2016 stellte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 01.05.2014 bis am 31.05.2015 in F.________ z.N.v. E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 2) ein, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 742). Es sprach den Beschuldigten von der Anschuldigung der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, angeblich begangen ca. vom 09.01.2015 bis am 23.01.2015 in G.________ und ca. vom 09.01.2015 bis am 23.01.2015 in G.________, sowie von der Anschuldigung der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz, angeblich begangen in der Zeit von September 2013 bis 31.10.2013 in G.________, frei, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 742). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 742 f.) - der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 23.05.2014 in G.________, z.N.v. C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 1); - der mehrfachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, begangen in der Zeit vom 28.07.2013 bis am 30.04.2014 in F.________ z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 2; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen durch Verletzung der Anmelde- und Mitwirkungspflichten (am 15.02.2013 bzw. vom 15.02.2013 bis am 03.10.2014 in F.________ und am 05.11.2014 in M.________), mehrfach begangen durch Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes (vom 14.04.2012 bis am 23.05.2014 in F.________ und H.________ sowie vom 01.09.2013 bis am 23.05.2014 in F.________ und H.________) und mehrfach begangen durch Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung (von November 2013 bis 23.05.2014 in G.________ sowie von Dezember 2013 bis am 23.05.2014 in G.________); sowie - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz, begangen von November 2013 bis 23.05.2014 in G.________ und von Dezember 2013 bis 23.05.2014 in G.________. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei sie 12 Monate davon für vollziehbar erklärte und den Vollzug der Teilstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren

3 aufschob. Weiter wurde der Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 2‘000.00 sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 743). Betreffend den Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 23.05.2014 an den Straf- und Zivilkläger 1. Soweit weitergehend wies es die Zivilklage ab. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 744 f.). Der dem Beschuldigten mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft BS/BSD Basel vom 12.12.2013 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen à je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen. Die Probezeit wurde um 1 Jahr verlängert und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 744). Schliesslich bestimmte die Vorinstanz die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 745 f.) und traf die notwendigen Verfügungen (Ziff. VII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 746 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 03.02.2016 fristgerecht die Berufung an (pag. 762). Die Berufungserklärung ging am 17.05.2016 ebenfalls fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 840 f.). Der Beschuldigte hielt darin fest, die Verfahrenseinstellung und die Freisprüche seien unbestritten. Im Schuldpunkt werde einzig die versuchte schwere Körperverletzung (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 742) angefochten, die übrigen Schuldsprüche würden akzeptiert. Im Sanktionenpunkt werde einzig die Höhe der Freiheitsstrafe angefochten. Der Zivilpunkt (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 744) werde nicht angefochten. Anerkannt würden auch das Urteil im Widerrufsverfahren (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 744) sowie die durch die Vorinstanz getroffenen Verfügungen (Ziff. VII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 746 f.). Am 23.05.2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt werde, noch Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend gemacht würden (pag. 849 f.). Die Straf- und Zivilkläger haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 04.10.2016, pag. 895 f.), sowie ein Leumundsbericht inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 13.09.2016, pag. 882 ff.) eingeholt. Zudem wurden die Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft betreffend Führenlassen ohne Haftpflichtversicherung (SB1 15 2911) beigezogen. In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde

4 auf Antrag des Beschuldigten ein Arbeitsvertrag zwischen ihm und der N.________ GmbH zu den Akten genommen (pag. 911 f.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 913 ff. bzw. 923 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 27. Januar 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als A.: das Strafverfahren gegen A.________ wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 01.05.2014 bis 31.05.2015 in F.________, z.N. von E.________ eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; B.: der Beschuldigte freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 1. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, angeblich mehrfach begangen 1.1. ca. vom 09.01.2015 bis 23.01.2015 in G.________, durch Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes (I.________); 1.2. ca. vom 09.01.2015 bis 23.01.2015 in G.________, durch Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung (I.________); 2. der Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von September 2013 bis 31.10.2013 in G.________ durch Beschäftigen oder Dulden von Animierdamen ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Kosten; C.: der Beschuldigte schuldig erklärt wurde 1. der Vernachlässigung von Unterstützungspflichten, mehrfach begangen in der Zeit vom 28.07.2013 bis 30.04.2014 in F.________, z.N. von E.________; 2. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz mehrfach begangen 2.1. durch Verletzung der Anmelde- und Mitwirkungspflichten, mehrfach begangen 3.1.1. am 156 [recte: 15].02.2013 bzw. vom 15.02.2013 bis 02.10.2014 in F.________ 3.1.2. am 05.11.2014 in M.________ 2.2. durch Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes, mehrfach, begangen 2.2.1. vom 14.04.2012 bis 23.05.2014 in F.________ und H.________ (J.________) 2.2.2. vom 01.09.2013 bis 23.05.2014 in F.________ und H.________ (K.________)

5 2.3. Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung, mehrfach begangen 2.3.1. von November 2013 bis 23.05.2014 in G.________ (J.________) 2.3.2. von Dezember 2013 bis 23.05.2014 in G.________ (K.________) 3. der Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz, mehrfach begangen 3.1. in der Zeit von November 2013 bis 30.05.2014 in G.________ durch Beschäftigen oder Dulden von Animierdamen 3.2. am 22./23.05.2014 und am 23.01.2015 in G.________ durch Missachten des Rauchverbots in Gastgewerbe als verantwortliche Person; D.: der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2000.00 an den Strafund Zivilkläger C.________ verurteilt und die Zivilklage soweit weitergehend abgewiesen wurde, dies ohne Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung der Zivilklage; E.: 1. der A.________ mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft BS/SBD, Basel, vom 12.12.2013 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen à je CHF 30.00 gewährte, bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde; 2. die Probezeit um ein Jahr verlängert wurde; 3. die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurde. Il. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, eventualvorsätzlich begangen am 23.05.2014 um ca. 03.30 Uhr in G.________, vor dem Eingang des L.________ Clubs, z.N. von C.________. III. Der Beschuldigte sei in Anwendung der einschlägigen Artikel zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 56 Tagen und unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von vier Jahren. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen, und es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten gemäss eingereichter Kostennote auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrages ihrerseits Folgendes (pag. 917 ff. bzw. 927 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 27.01.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 01.05.2014 bis 31.05.2015 in F.________, z.N. von E.________ eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;

6 2. A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 2.1. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, angeblich mehrfach begangen, ca. vom 09.01.2015 bis 23.01.2015 in G.________, durch Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes (I.________) sowie ca. vom 09.01.2015 bis 23.01.2015 in G.________, durch Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung (I.________); 2.2. der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von September 2013 bis 31.10.2013 in G.________ durch Beschäftigen oder Dulden von Animierdamen; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten 3. A.________ schuldig gesprochen wurde: 3.1. der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, mehrfach begangen in der Zeit vom 28.07.2013 bis 30.04.2014 in F.________, z. N. von E.________ (Deliktsbetrag: Euro 2'000.00); 3.2. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen 3.2.1. durch Verletzung der Anmelde- und Mitwirkungspflichten, mehrfach begangen, am 15.02.2013 bzw. vom 15.02.2013 bis 03.10.2014 in F.________ sowie am 05.11.2014 in M.________; 3.2.2. durch Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes, mehrfach begangen, vom 14.04.2012 bis 23.05.2014 in F.________ und H.________ (J.________) sowie vom 01.09.2013 bis 23.05.2014 in F.________ und H.________ (K.________); 3.2.3. durch Beschäftigen von Ausländer ohne Bewilligung, mehrfach begangen, von November 2013 bis 23.05.2014 in G.________ (J.________) sowie von Dezember 2013 bis 23.05.2014 in G.________ (K.________); 3.3. der Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz, mehrfach begangen in der Zeit von November 2013 bis 23.05.2014 in G.________ durch Beschäftigen oder Dulden von Animierdamen sowie am 22./23.05.2014 und am 23.01.2015 in G.________ durch Missachten des Rauchverbots in Gastgewerbe als verantwortliche Person; 4. A.________ verurteilt wurde: 4.1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wurde auf 20 Tage festgesetzt; 4.2. zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 23.05.2014 an den Straf- und Zivilkläger C.________; 5. der A.________ mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft BA/SBD, Basel vom 12.12.2013 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen àje CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde, unter Verlängerung der Probezeit um ein 1 Jahr, und ihm die Verfahrenskosten von CHF 300.00 zur Bezahlung auferlegt wurden; 6. das amtliche Honorar bestimmt wurde (CHF 23‘139.15). 7. das Gericht die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. VII/1 - 3 des Urteils getroffen hat. II. A.________ sei schuldig zu sprechen der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 23.05.2014, um ca. 03.30 Uhr in G.________, vor dem Eingang des L.________ Clubs, z.N. von C.________; und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen

7 zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren, unter Anrechnung von 56 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe. 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung, Löschung DNA-Profil etc.). Dem Straf- und Zivilkläger 1 wurde das Erscheinen in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung freigestellt (pag. 870 f.). Dessen unentgeltlicher Rechtsvertreter, Rechtsanwalt D.________, reichte folgende Anträge schriftlich ein (pag. 905 f.): Herr C.________ stellt bezüglich des Tatvorgangs vom 23. Mai 2014 den Antrag, dass Herr A.________ der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von Herrn C.________ schuldig zu erklären sei und im Sinne des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 27. Januar 2016 zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen sei. Die Verfahrenskosten sind von Herrn A.________ zur Bezahlung zu übernehmen und er sei zu verurteilen, Herrn C.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘000.00, zuzügl. 5 % Zins seit dem 23. Mai 2014, sowie eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Straf- und Zivilklägerin 2 wurde das Erscheinen an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls freigestellt (pag. 872 f.). Sie hat sich weder vernehmen lassen, noch ihren Verzicht auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung angezeigt. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde durch den Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 17.05.2016 nur teilweise angefochten (vgl. Ziff. I.2. Berufung und Anschlussberufung hiervor). Die Berufung erstreckte sich lediglich auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie auf die Sanktion (pag. 840 f.). Die Verteidigung beantragte anlässlich ihres mündlichen Parteivortrages an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – abweichend von ihrer Berufungserklärung und den schriftlich zu den Akten gereichten Anträgen – dass die Übertretungsbusse auf CHF 1‘000.00, statt auf CHF 2‘000.00 festzusetzen sei. Der Verfahrensgegenstand wurde mit der Berufungserklärung verbindlich eingeschränkt, was eine nachträgliche Erweiterung verunmöglicht (Art. 399 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Somit hat die Kammer über den Schuldspruch gemäss Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs und die dafür sowie für die Schuldsprüche gemäss den Ziff. III.2.3.2. und 3.3. als Freiheitsstrafe ausgesprochene Sanktion neu zu befinden. Demgegenüber sind die Ziff. I., II., III.2., 3., 4., III.2., 3., IV., V., VI. und VII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, einschliesslich die für die Schuldsprüche gemäss den Ziff. III.3.1. und 4. ausgefällte Übertretungsbusse von CHF 2‘000.00, in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391

8 Abs. 2 StPO) kann das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Sachverhaltsmässig ist lediglich der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift zu prüfen (pag. 628). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 23.05.2014 um ca. 03.30 Uhr vor dem Eingang des L.________ Clubs in G.________ eine versuchte schwere Körperverletzung, evtl. eine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, z.N.d. Straf- und Zivilklägers 1 begangen zu haben. Gemäss Anklageschrift liess der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 1 nach einer verbalen Auseinandersetzung an der Bar des L.________ Clubs von seinem Kollegen O.________ aus dem Club bringen. Er selber holte in seinem Büro die spätere Tatwaffe und folgte den beiden nach draussen. Dort ging er unverzüglich mit dem geöffneten Klappmesser der Marke «ARMY specifics» mit einer Klingenlänge von 8,5 cm auf den Straf- und Zivilkläger 1 los und stach diesem damit in die Brustgegend. Er traf ihn unterhalb der linken Achsel und fügte ihm eine 3 cm lange, spitz zulaufende Hautdurchtrennung zu, die im Spital chirurgisch versorgt werden musste. Der Einstich war nicht sehr tief und führte nicht zu einer lebensgefährlichen Verletzung. Aufgrund der anatomischen Nähe zu vitalen Strukturen im Brustbereich – insbesondere der Lunge – hätte der Beschuldigte mit dem Messerstich aber auch eine lebensgefährliche und somit schwere Körperverletzung herbeiführen können. Aufgrund seines Verhaltens unmittelbar vor und während der Tat, griff der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 1 wissentlich und willentlich mit seinem Messer an und verletzte ihn mit direktem Vorsatz. Mindestens aber hielt der Beschuldigte die Verwirklichung der Tat, d.h. den Eintritt einer einfachen oder schweren Körperverletzung, für möglich und nahm eine solche in Kauf (Eventualvorsatz). Zudem verhinderte der Straf- und Zivilkläger 1 allenfalls schlimmere Verletzungen, indem er sich mit einem massiven Faustschlag ins Gesicht des Angreifers wehrte. Letzterer stürzte daraufhin zu Boden, wodurch der Straf- und Zivilkläger 1 flüchten konnte. 7. Unbestrittener Sachverhalt In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 787, S. 10 der Entscheidbegründung) und gestützt auf die objektiven Beweismittel (Erkenntnisse des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern [KTD; pag. 170 ff.] sowie des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Bern [IRM; pag. 156 ff.]), ist folgender Sachverhalt unbestritten: […] Anlässlich der Hausdurchsuchung im L.________ Club konnte in einer Schublade des Büros des L.________ Clubs ein Klappmesser sichergestellt werden (pag. 197 f. und 488). An der Messerklinge des Klappmessers konnte ein komplexes DNA-Mischprofil isoliert werden, wobei die Merkmale von

9 C.________ sowie diejenigen des Beschuldigten komplett enthalten sind. Auf dem Messergriff wurden DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt (pag. 170 ff. und 199 f.). Weiter ist unbestritten, dass C.________ durch die Auseinandersetzung vor dem L.________ Club in G.________ eine Stichverletzung thorakal links von ca. 3 cm Länge, welche mit Einzelknopfnähten genäht werden musste, erlitten hat (pag. 189 und 205/1; [recte 205/3]). Das spitz zulaufende Wundende und die weitgehend scharfen Wundränder würden gemäss rechtsmedizinischem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM Bern einen scharfen Gegenstand wie z.B. ein Messer vermuten lassen. Ferner spreche die Wundmorphologie für einen unruhigen Ereignisablauf, wobei es zu einer Relativbewegung zwischen Stichwerkzeug und Opfer gekommen sein könnte (pag. 163). Der Beschuldigte wurde am 23.05.2014 ebenfalls rechtsmedizinisch untersucht. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten hätte [recte: habe] die körperliche Untersuchung diverse, auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführende Verletzungen in Form einer Schwellung und Unterblutung der Augenlider rechts und einer Schorfkruste unter dem rechten Auge gezeigt, die zwanglos mit einer Entstehung durch einen Faustschlag erklärt werden könnten, sowie Hautverfärbungen und Schorfkrusten am linken Ellenbogen und linken Unterarm, die zwanglos mit einem Sturzgeschehen auf eine harte Oberfläche vereinbar wären [recte: seien] (pag. 156 ff. und 191). […] 8. Bestrittener Sachverhalt Demgegenüber erachtete die Vorinstanz insbesondere als bestritten (und für die rechtliche Würdigung relevant), was sich im L.________ Club vor der Auseinandersetzung abspielte und wie genau es zur Stichverletzung des Straf- und Zivilklägers 1 kam (pag. 787, S. 10 der Entscheidbegründung). Der Messereinsatz an sich wird vom Beschuldigten nicht bestritten, was sich auch im oberinstanzlichen Antrag auf Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand widerspiegelt (pag. 914 f.). Für die Kammer konzentrieren sich die beweismässig zu klärenden Fragen auf die Geschehnisse vor der Eingangstüre des L.________ Clubs. Dabei ist durch die Sequenz der Kamera 1 um 03:28:16 nur – aber immerhin – objektiviert, dass der Straf- und Zivilkläger 1 rückwärts lief, der Beschuldigte ihm vorwärts schreitend folgte, wobei er mit den Armen fuchtelte und einen Gegenstand in den Händen hielt (pag. 153, 155.1). Zur Beantwortung der Frage, wie genau es zum Messerstich kam, stehen nebst den erwähnten Videoaufnahmen nur die Aussagen der beiden Beteiligten und des Zeugen O.________ zur Verfügung, wobei aber der Straf- und Zivilkläger 1 selbst den Stich gar nicht gespürt haben will und der Zeuge O.________, der gemäss der Darstellung des Straf- und Zivilkläger 1 alles gesehen haben müsste, nichts gesehen haben will. Es ist demzufolge wesentlich, welche Aussagen die Kammer als glaubhaft erachtet und welche nicht. Zu hinterfragen ist insbesondere die Darstellung des Beschuldigten, wonach er erst als Reaktion auf den Faustschlag ins Gesicht mit dem Messer zugestochen haben will (pag. 449 Z. 430 f.) bzw. den Strafund Zivilkläger 1 «irgendwie bzw. unbeabsichtigt bzw. im Fallen» mit dem Messer verletzt haben will (pag. 450 Z. 481 ff., 455 Z. 739, 469 Z. 125 f., 470 Z. 133 ff., 721 Z. 29 ff.) bzw. der Straf- und Zivilkläger 1 sogar auf das vom Beschuldigten in der Hand gehaltenen Messer gekippt sein soll (pag. 721 Z. 32 f.). Im Weiteren bestreitet der Beschuldigte – die Vorinstanz erachtete dies als erstellt (pag. 796, S. 19 der

10 Entscheidbegründung) – das Messer in seinem Büro geholt zu haben; vielmehr habe er sein Mobiltelefon geholt. Die Geschehnisse an der Bar des L.________ Clubs betreffen vorwiegend das Rahmengeschehen und erklären, woran sich die Auseinandersetzung entzündete. Die Vorinstanz ging diesbezüglich davon aus, dass das Verhältnis am fraglichen Abend über längere Zeit gut gewesen sei und der Grund der Auseinandersetzung in P.________ liege (pag. 793 f., S. 16 f. der Entscheidbegründung). In Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen liefern die Aussagen betreffend das Vorgeschehen allenfalls Hinweise. 9. Allgemeines betreffend Beweiswürdigung und Aussagenanalyse Bezüglich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 783 ff., S. 6 ff. der Entscheidbegründung). 10. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde im Laufe des Verfahrens mehrfach befragt. In Bezug auf sein Aussageverhalten kann allgemein festgehalten werden, dass der Beschuldigte jeweils nur das zugibt, was ihm ohnehin nachgewiesen werden konnte und dies nur soweit, wie ihm entsprechende Vorhalte gemacht wurden. Die Aussagen des Beschuldigten glichen einem eigentlichen Slalomlauf und widersprachen sich sowohl bezüglich des Kern- als auch des Nebengeschehens; er sagte etwas, nur um kurze Zeit später alles wieder abzuschwächen, zu korrigieren oder gar das genaue Gegenteil zu behaupten. Das zeigte sich bereits bei der Schilderung betreffend das Ausschütten des Whiskys (vgl. die Ausführungen der Vorinstanz pag. 788, S.11 der Entscheidbegründung) und wurde dann geradezu krass, wenn es um das eigentliche Kerngeschehen – die Auseinandersetzung vor der Türe des Clubs und den Messereinsatz – ging. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen sorgfältig und schälte die zahlreichen Widersprüche heraus (pag. 788 ff., S. 11 ff. der Entscheidbegründung). Sie hielt unter anderem fest: [...] So führte er [Anmerkung: der Beschuldigte] zunächst am 23.05.2014 aus, dass, als sie im Bereich des Ausgangs gewesen seien, also ausserhalb des Clubs, C.________ sich umgedreht und ihn geschlagen habe. Danach habe sich C.________ aus dem Staub gemacht (pag. 421 Z. 22-23; bestätigend: pag. 428 Z. 75-76). Wie genau C.________ ihn geschlagen haben soll, konnte der Beschuldigte hingegen nicht sagen (vgl. pag. 422 Z. 69-71). Die Stichverletzung von C.________ sei Millionen-Prozent, sogar Milliarde-Prozent nicht von ihm. Er habe nicht einmal die Hand nach „ufe gehebt“ (pag. 422 Z. 82-84). Er sei auch nicht im Besitz eines Messers, man könne jeden fragen (pag. 423 Z. 123-125). Anlässlich der Hafteröffnung vom 24.05.2014 bestätigte der Beschuldigte dann, dass er ein Messer gehabt habe. Es sei ein kleines Messer gewesen. Ein Sackmesser. Das Messer müsse man von Hand öffnen, es habe keinen Knopf zum Öffnen. Das Messer sei im Büro im L.________ in der Schublade. Beim Vorfall habe er das Messer jedoch nicht dabei gehabt (pag. 432 Z. 217-223). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass O.________ nicht mitbekommen habe, dass C.________ ihn geschlagen habe (pag. 428 Z. 85). Kurze Zeit später gab er dann auf Frage, wer die

11 Auseinandersetzung mitbekommen habe, zu Protokoll, dass O.________ dabei gewesen sei. Es sei jedoch keine Auseinandersetzung gewesen (pag. 433 Z. 255-257). Nach Vorhalt einer Aufnahmesequenz der Videoüberwachung, auf welcher ersichtlich ist, dass der Beschuldigte nicht direkt mit C.________ und O.________ die Treppe hinaufgeht, sondern zuerst noch ins Büro geht, führte der Beschuldigte am 26.06.2014 aus, dass er sein Telefon im Büro behändigt habe. Das Telefon habe er einfach so geholt. Er sei kein Messer holen gegangen (pag. 445 Z. 216-223, Z. 235-238 und Z. 252- 253). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er, nachdem er wieder zurück ins L.________ sei, dass Telefon K.________ gegeben und ihr gesagt habe, dass sie es ins Büro bringen solle, um es aufzuladen. Der Akku sei fast leer gewesen (pag. 446 Z. 289-305). Nach Vorhalt einer Videosequenz gab er dann kurze Zeit später zu Protokoll, dass er K.________ (nach der Auseinandersetzung) ein defektes Mikrofon übergeben habe. Von sich aus ergänzte der Beschuldigte, dass es bestimmt kein Messer gewesen sei (pag. 446 f. Z. 307-322). Das (Tat)messer habe er am fraglichen Abend sicher nicht in der Hand gehabt. Letztmals habe er das Messer ungefähr drei bis fünf Tage vor dem Vorfall in der Hand gehabt (pag. 448 Z. 384-385 und Z. 404-405). Während der Einvernahme änderte der Beschuldigte dann plötzlich seine Aussagen und bestätigte, dass er mit dem Messer gestochen habe. Er habe aber nicht zuerst gestochen. C.________ habe ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen, danach habe er zugestochen. Er sei bereits nahe gestanden und weil C.________ ihn beleidigt habe, habe er zugestochen. Er wisse nicht, woher er das Messer gehabt habe. Das Messer sei offen gewesen. Er sei am Boden gelegen und wie das Messer zu ihm gekommen sei, wisse er nicht. Er habe nicht direkt zugestochen (pag. 449 Z. 430-435). Der Beschuldigte führte dann – wiederum entgegen seinen früheren notabene anlässlich der gleichen Einvernahme gemachten Aussagen – aus, dass er das Messer bereits im Hosensack gehabt habe. Er habe es am Abend zum Schneiden von irgendetwas benötigt. Als er ins Büro sei, wie man auf dem Video sehe, sei er wirklich das Natel holen gegangen (pag. 449 Z. 446-448). Wiederum im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen sagte der Beschuldigte kurze Zeit später aus, dass er zu C.________ gesagt habe, dass er gehen solle und dass er das Messer geöffnet habe, um ihm Angst zu machen. Er wisse heute noch nicht, wo er C.________ schlussendlich mit dem Messer getroffen habe (pag. 450 Z. 462-464). Nur wenige Zeilen später führte der Beschuldigte dann erneut aus, dass er nicht mehr wisse, in welchem Moment er die Klinge geöffnet habe. Als C.________ ihn geschlagen habe, sei die Klinge schon offen gewesen (pag. 450 Z. 470-471). Im Widerspruch dazu führte er gleich anschliessend aus, dass als er geschlagen worden sei, die Klinge noch zu gewesen sei, als er dann am Boden gelegen sei, die Klinge offen gewesen sei (pag. 450 Z. 472-473). Anlässlich der Einvernahme vom 17.07.2014 bei der Staatsanwaltschaft bestätigte der Beschuldigte dann, dass er auf dem Video, auf welchem ersichtlich ist, dass er C.________ hinterher rennt, ein Messer in der Hand halte und nicht das Telefon (pag. 470 Z. 137- 139). Zum Aussageverhalten des Beschuldigten passt auch, dass er die Frage, ob er schon mehr tätliche Auseinandersetzungen, bei welchen Waffen oder gefährliche Gegenstände eingesetzt worden seien, gehabt habe, verneinte (pag. 434 Z. 283-285), obwohl er wegen einer einfachen Körperverletzung mit Waffe oder gefährlichem Gegenstand [recte: gefährlichem Gegenstand, nämlich Bierglas] vorbestraft ist (vgl. pag. 695). Offensichtlich ist sodann auch die Aussage des Beschuldigten, dass er O.________ gebeten habe, P.________ nach H.________ zu fahren (pag. 422 Z. 101), gelogen. So wird dies einerseits von O.________ selbst nicht bestätigt, dieser führt nämlich aus, dass er zum Beschuldigten gesagt habe, dass er P.________ nach Hause fahre (pag. 400 Z. 53-55 und 415 Z. 98-99). Andererseits ist auch

12 nicht zu erwarten, dass der wütende Beschuldigte sich in dieser Situation noch um die Heimfahrt von P.________ kümmert. [...] Das inkonsistente Aussageverhalten des Beschuldigten widerspiegelte sich auch in seinen Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. So gab der Beschuldigte zu, wegen dem Straf- und Zivilkläger 1 anfangs gelogen zu haben (pag. 721 Z. 5). Daran, wie es zum Stich kam, wollte er sich aber nach wie vor nicht erinnern können. Als er geschlagen worden sei, sei das Messer in seiner Hand gewesen, der Straf- und Zivilkläger 1 sei danach auf ihn gekippt (pag. 721 Z. 16 ff.). Ihm sei dabei schwindlig geworden und er sei nach 20 - 30 Sekunden wieder zu sich gekommen, als der Straf- und Zivilkläger 1 bereits nicht mehr dort gewesen sei (pag. 721 Z. 17 ff.). Das Messer sei schon den ganzen Tag in seinem Sack gewesen, er habe damit am Abend ein Kabel geschnitten. Auf Nachfrage, warum das Messer plötzlich offen in der Hand gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, dass das Messer nicht offen gewesen sei und er nicht wisse, wie es sich geöffnet habe (pag. 721 Z. 16 ff.). Abgesehen davon, dass es zur Öffnung des verwendeten Messers zumindest eines gewissen Kraftaufwands bzw. einer aktiven Klappbewegung bedurfte und sich dieses somit nicht von selbst öffnen konnte, widersprach sich der Beschuldigte während der gleichen Einvernahme erneut: So führte er aus: «C.________ hat mich mit der Faust geschlagen, ich bin dann runtergefallen und das Messer ist gegen ihn» (pag. 721 Z. 27 ff.). Kurz darauf gab er zur Protokoll, er habe das Messer in der Hand gehabt, als ihn der Straf- und Zivilkläger 1 geschlagen habe und Letzterer sei auf ihn gekippt (pag. 722 Z. 13 f.: «Er hat mich mit der Faust geschlagen und ich bin zu Boden. Er ist auf mich gefallen»). Auf Frage, warum das Messer offen gewesen sei, führte er sodann folgendes aus: «Vielleicht wollte ich ihm Angst machen. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich das Messer geöffnet habe» (pag. 721 Z. 35 f.). Dass er ein Messer gehabt und der Straf- und Zivilkläger 1 auf ihn gekippt sei, gab der Beschuldigte auch gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an, als ihn diese am 20.04.2016 im Verfahren wegen Führenlassens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung befragte (vgl. die beigezogenen Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft [SB1 15 2911]). Der Beschuldigte wollte sich offenkundig nicht mehr an für ihn negative Umstände erinnern. Das zeigte sich auch beim Vorhalt der Videosequenz der Kamera 1 02:28:36 - 02:28:40 (+1) nochmals: Der Beschuldigte musste einräumen, dass er dem Straf- und Zivilkläger 1 nachlief und nicht umgekehrt, sagte dann aber, der Schlag [Anmerkung: des Straf- und Zivilklägers 1] komme erst nach der vorgespielten Videosequenz. Er gebe zu, dass er ein Messer in der Hand gehabt habe und wisse, dass es nicht gut sei, wenn man ein Messer in der Hand habe und auf jemanden zuschreite (pag. 722 Z. 14 ff.). Die Verteidigung selber führte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dem Beschuldigten könne vorgeworfen werden, sich mit einem Messer in eine körperliche Auseinandersetzung begeben zu haben (vgl. pag. 926). Zur Tendenz, alles Unangenehme zu verdrängen, passt schliesslich auch, dass der Beschuldigte nach wie vor bestritt, P.________ gegen deren Willen geküsst zu haben. Er räumte einzig ein, sie umarmt zu haben. Er lieferte dazu allerdings eine eher konfuse und dürftige Begründung: «Ich habe sie

13 umarmt, damit sie wieder runterkommt. Das war unten bei der Treppe. Ich habe meine Hand auf die Schulter gelegt, damit sie wieder runterkommt. Ich habe sie von der Treppe zur Bar geführt. Ich habe sie umarmt, weil sie betrunken war und geweint hat» (pag. 723 Z. 1 ff.). Demgegenüber wurde in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, dass der Beschuldigte die Zeugin P.________ an den Lippen berührt habe (pag. 925). Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie zusammenfassend festhielt, die Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft, widersprüchlich, teilweise erlogen und würden weder mit den Aussagen der weiteren Befragten noch mit den Aufnahmen der Überwachungskameras übereinstimmen, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (pag. 788 ff., S. 11 ff. der Entscheidbegründung). 11. Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 waren demgegenüber – wie bereits die Vorinstanz festhielt – konstant und stimmig (pag. 788, S. 11 der Entscheidbegründung); es kann somit grundsätzlich auf die zutreffende Aussagewürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 787 f., S. 10 f. der Entscheidbegründung). So musste sogar der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens die Erstaussagen des Straf- und Zivilklägers 1 betreffend das Ausschütten des Getränks als zutreffend anerkennen (pag. 722 Z. 18 f.). Dessen Aussagen zum ganzen Ablauf wurden teilweise durch die Aufnahmen der Videoüberwachung bzw. die Verletzungsbilder objektiviert und bestätigt. Der Straf- und Zivilkläger 1 belastete sich mit seinen Aussagen sodann teilweise selber und liess jegliche Tendenz, den Beschuldigten übermässig zu belasten, vermissen, was zusätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. So führte er unter anderem aus, den Messerstich am Anfang gar nicht gespürt zu haben und bestätigte umgehend, den Beschuldigten nach dem Messerstich reflexartig ein- bis zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben (pag. 208 Z. 62 f.). Er führte zudem aus, dass der Beschuldigte nur einmal zugestochen habe (pag. 210 Z. 174 f.). 12. Aussagen Zeugin P.________ Von der Zeugin P.________ erhielt die Vorinstanz einen guten Eindruck. Ihre Aussagen waren gemäss der Vorinstanz widerspruchsfrei, stimmten mit den Aussagen der weiteren Beteiligten und den Aufzeichnungen der Überwachungskameras überein und waren mithin glaubhaft (pag. 790 f., S. 13 der Entscheidbegründung). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin P.________ spricht auch, dass diese jeweils insistierte, wenn eine ihr vorgehaltene Aussage nicht detailgetreu stimmte, selbst wenn es sich hierbei lediglich um Nebensächlichkeiten handelte (vgl. beispielhaft pag. 726 Z. 15 ff.). Es gibt gesamthaft keine Hinweise darauf, welche an der Glaubhaftigkeit der Aussagen Zweifel hervorrufen würden, weshalb darauf abgestellt werden kann. Zum Kerngeschehen und zur Tat selbst konnte sie zwar keine Wahrnehmungen machen, sagte aber von der ersten Einvernahme an konstant und überzeugend aus, dass der Beschuldigte sie zwei Mal küsste und sie diesen wegstiess, weil sie seine körperliche Zuneigung ablehnte (pag. 247 Z. 21, 250 Z. 165 f., 250 Z. 170 f., 725 Z. 42, 726 Z. 1 und 23).

14 13. Aussagen des Zeugen O.________ Obwohl der Zeuge O.________ – wie der Straf- und Zivilkläger 1 mehrmals überzeugend und glaubhaft aussagte – die Auseinandersetzung mitbekam, den Strafund Zivilkläger 1 gar noch mit den Worten «Messer, Messer» warnte und somit zweifelsohne Aussagen zum Kerngeschehen hätte machen können, wollte O.________ diesbezüglich offensichtlich nicht aussagen. Stattdessen schilderte er einen angeblichen Geschehensablauf, welcher alles andere als nachvollziehbar erscheint. Seine Aussagen stimmten im Wesentlichen nicht einmal mit der Schilderung des Beschuldigten überein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Aussagen nicht abgesprochen wurden. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Aussagen von O.________ in grossen Teilen in sich widersprüchlich und unglaubhaft sind (pag. 791, S. 14 der Entscheidbegründung); so hat beispielsweise der Beschuldigte selber nie angegeben, er sei auf dem nassen Boden ausgerutscht und habe sich dabei die Gesichtsverletzung zugezogen. Seine erste Aussage war vielmehr, dass er durch den Straf- und Zivilkläger 1 geschlagen worden sei (pag. 421 Z. 22 f.). Ebenso unglaubhaft, weil widersprüchlich und unlogisch, sind seine Aussagen zum Tatmesser (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz pag. 792, S. 15 der Entscheidbegründung). Hinsichtlich der ausführlichen Aussagewürdigung und Beschreibung der Widersprüche in den Aussagen des Zeugen O.________ kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 791 f., S. 14 f. der Entscheidbegründung) verwiesen werden. Immerhin bestätigte O.________, dass der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger 1 an diesem Abend wegen P.________ Differenzen gehabt hätten bzw. dass es wegen ihr zur Auseinandersetzung gekommen sei (pag. 401 Z. 127 f., 403 Z. 224). Weiter bestätigte er, dass der Beschuldigte das Messer bei seiner Rückkehr an die Bar aus der Hosentasche genommen und der Zeugin K.________ gegeben habe (pag. 409 Z. 104 - 106). Die Kammer schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz (pag. 792, S. 15 der Entscheidbegründung) an, wonach die Aussagen von O.________ einen geringen Wahrheitsgehalt aufweisen und seine Ausführungen insgesamt nicht glaubhaft sind, mithin nicht darauf abgestellt werden kann. 14. Aussagen der Zeugin K.________ Die Zeugin K.________ konnte zum Kerngeschehen keine Aussagen machen. Sie war in ihren Aussagen betreffend den Gegenstand, welchen sie vom Beschuldigten nach dessen Rückkehr an die Bar in Empfang nahm, bestrebt, sich bestmöglich aus der Sache rauszuhalten. Ihre Darstellung, wonach es sich bei dem übergebenen Gegenstand zuerst um ein Mobiltelefon (pag. 371 Z. 284 f.), danach um einen Stick und ein Aufladekabel (pag. 371 Z. 294 f.) gehandelt habe, mit welchem sie das Mobiltelefon des Beschuldigten habe aufladen sollen (pag. 371 Z. 302 f.) bzw. dass sie den Stick auf den Bürotisch habe legen sollen (pag. 372 Z. 320), erscheint bereits angesichts der Videoaufzeichnung (vgl. Screenshot Kamera 3 pag. 379 ff.) wenig glaubhaft. Sodann konnte die Zeugin auf Nachfrage hin selber nicht mehr mit Sicherheit sagen, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt habe (pag. 372 Z. 356 ff.). Zwar ist der Gegenstand auch für die Kammer nicht sofort und mit Sicherheit als Messer erkennbar. Sicher ist aber, dass es sich nur um einen einzelnen Gegenstand handelte, welcher zudem wesentlich grösser war als ein Stick.

15 Angesichts der unglaubhaften Aussagen der Zeugin K.________ sowie vor dem Hintergrund der übrigen Geschehnisse und Aussagen (insbesondere der Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 und des Zeugen O.________), bestehen keine Zweifel, dass es sich beim vorerwähnten Gegenstand um das später in der Büroschublade des Beschuldigten aufgefundene Tatmesser handelte. Die Kammer schliesst sich der erstinstanzlichen Beurteilung, wonach die diesbezüglichen Aussagen der Zeugin K.________ widersprüchlich und unglaubhaft sind, an (pag. 792 f., S. 15 f. der Entscheidbegründung). Soweit die Zeugin K.________ hingegen in Übereinstimmung mit dem Straf- und Zivilkläger 1 bestätigte, der Beschuldigte habe – als die verbale Auseinandersetzung an der Bar stattfand – diesem die Getränkegläser weggenommen und ins Spülbecken gestellt (pag. 367 Z. 97 f.), kann auf sie abgestellt werden. 15. Erstellter Sachverhalt Als Fazit ihrer umfassenden Würdigung aller objektiven und subjektiven Beweismittel erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt wie in der Anklageschrift dargestellt, als erwiesen (pag. 799, S. 22 der Entscheidbegründung). Auch die Kammer kommt bei ihrer Würdigung zu keinem anderen Schluss. Unterteilt man das Geschehen hierbei in mehrere Phasen, ergibt sich für jeden Zeitabschnitt ein klares Bild: Phase 1: Hinsichtlich der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger 1 an der Bar (inklusive dem auf der Videoaufnahme [Kamera 3 02:26:02 - 02:26:23; + 1 h] festgehaltenen Ausschütten des Getränks des Straf- und Zivilklägers 1 durch den Beschuldigten) kann auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 abgestellt werden (pag. 207 Z. 46 - 47, 222 Z. 216 - 218, 237 Z. 207 - 208, 716 Z. 35 - 38). Weiter ist auf der Aufnahme ersichtlich, wie der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger 1 offensichtlich seine Grenzen aufzeigen wollte. Der Beschuldigte wirkt bereits zu diesem Zeitpunkt sichtlich aggressiv und so passt gut dazu, dass O.________ wenig später (Kamera 3 03:27:39) – welcher gemäss Aussage des Straf- und Zivilklägers 1 vom Beschuldigten herbeigerufen wurde (pag. 207 Z. 48 f.) – hinzu kommt und sich schlichtend zwischen die beiden Kontrahenten stellt. Dies ist vor dem Hintergrund – wie ihn der Straf- und Zivilkläger 1 und P.________ glaubhaft und übereinstimmend schilderten – nachvollziehbar: Der Beschuldigte hatte die Begleiterin des Straf- und Zivilklägers 1 gemäss deren glaubhaften Angaben zuvor zwei Mal auf den Mund geküsst und überdies sexistische Anspielungen gemacht, was P.________ nicht wollte und was auch der Straf- und Zivilkläger 1 nicht goutiert haben dürfte. Die Küsse wurden zwar vom Beschuldigten bestritten, immerhin wurden aber in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung Berührungen an den Lippen bestätigt (pag. 925). Jedenfalls wird P.________ auch gemäss O.________ (pag. 401 Z. 127 f., 403 Z. 224) als Grund und Ursache für die Differenzen zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger 1 genannt. Erstellt ist auch, dass der Beschuldigte zu P.________ nach der Auseinandersetzung vor dem Club sagte: «Hau ab du Schlampe, wegen dir ist es passiert.» (O.________: pag. 415 Z. 97 - 98 und Z. 108 - 109; Beschuldigter: pag. 723 Z. 7 - 12; P.________: pag. 726 Z. 15 - 21), wodurch auch der Grund für den Stimmungswechsel als erstellt erachtet werden kann. Bezüglich der von der Verteidigung geltend gemachten starken Alko-

16 holisierung des Straf- und Zivilklägers 1 (pag. 925) ist festzuhalten, dass dieser zwar angab, im Verlaufe des Abends eine Flasche Rotwein und etwa fünf Whisky- Cola konsumiert zu haben (pag. 221 Z. 236 ff.), auf den Videoaufnahmen aber keineswegs übermässig alkoholisiert wirkt. Der Straf- und Zivilkläger 1 selber führte aus, er sei «nicht absolut betrunken» (pag. 717 Z. 9 ff.) gewesen. K.________ gab an, er sei betrunken gewesen und habe sehr viel getrunken gehabt (pag. 366 Z. 34, 367 Z. 93 ff.). Der Zeuge O.________ beschrieb den Zustand des Straf- und Zivilklägers 1 als «leicht besoffen» (pag. 339 Z. 22 f.), «besoffen» (pag. 408 Z. 54) und «angetrunken» (pag. 414 Z. 64). Der Beschuldigte führte zum Zustand des Strafund Zivilklägers 1 aus, dass dieser «lustig drauf» gewesen sei und getanzt habe (pag. 422 Z. 108 ff.). O.________ gab zudem zu Protokoll, der Beschuldigte habe ebenfalls Bier konsumiert (pag. 403 Z. 230 ff.), was letzterer auch selber bestätigte (pag. 423 Z. 110, Z. 151, 423 Z. 234, 441 Z. 44). Ob und in welchem Ausmass der Straf- und Zivilkläger 1 zum Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen ist, kann nicht rechtsgenüglich geklärt werden, zumal sich das rechtsmedizinischen Gutachten (pag. 160 ff.) diesbezüglich nicht äusserte. Eine Alkoholisierung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt wird von keinem der Beteiligten geltend gemacht. Phase 2: Betreffend diese Phase kann den Videoaufnahmen entnommen werden, wie der Straf- und Zivilkläger 1, der Zeuge O.________ und der Beschuldigte in Richtung Treppe gehen (Kamera 4, 02:28:02 - 02:28:20 Uhr). Auf den ersten Treppenstufen folgt ein kleineres Handgemenge. Der genaue Geschehensverlauf bzw. was für Äusserungen gemacht wurden – die Vorinstanz listete diesbezüglich mögliche plausible Varianten auf (pag. 795, S. 18 der Entscheidbegründung) – kann nicht eruiert, letztlich aber offen gelassen werden. Dabei muss aber zugunsten des Beschuldigten zumindest von einer verbalen Entgleisung seitens des Straf- und Zivilklägers 1 ausgegangen werden. Für den weiteren Verlauf wesentlich ist, dass sich der Beschuldigte unmittelbar im Anschluss an das Handgemenge ins Büro begibt, dieses nur kurze Zeit später und in höchster Eile mit einem Gegenstand in der Hand wieder verlässt – wobei er sowohl das Licht brennen sowie auch die Bürotür offen stehen liess – und den beiden anderen die Treppe hinauf folgt. Dies ist zum einen klar auf den Überwachungsaufnahmen ersichtlich und wird zum anderen auch von O.________ bestätigt (Kamera 4, 02:28:02 - 02:28:20 Uhr; O.________: pag. 414 Z. 81 ff.). Der Vorinstanz folgend, ist auch für die Kammer nichts anderes denkbar und logisch, als dass der Beschuldigte bei dieser Gelegenheit das Messer behändigte. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten, wonach er sein Handy im Büro geholt habe, machen keinen Sinn und sind als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Dass der Beschuldigte das Messer – wie in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht (pag. 926) – lediglich aus Angst vor der Gewalttätigkeit des Straf- und Zivilklägers 1 behändigte, ist ebenfalls eine Schutzbehauptung und widerspricht zudem den vorerwähnten Aussagen. Der Beschuldigte war im Begriff, den Straf- und Zivilkläger 1 mit Hilfe von O.________ aus dem Lokal zu werfen. In dieser Situation holte er in seinem Büro sicherlich nicht sein Mobiltelefon, weil er angeblich mit seiner Freundin in Y.________ telefonieren wollte und er zudem «sein Handy immer dabei habe» (pag. 445 Z. 219 - 238). Eine solche Vorgehensweise erscheint – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte

17 (pag. 796 f., S. 19 f. der Entscheidbegründung) – realitätsfremd und absolut unglaubhaft. Phase 3: Der weitere Ablauf, insbesondere die Auseinandersetzung an sich, ist durch die Überwachungskamera (Kamera 1, 03:28:36 Uhr) nicht oder nur unvollständig dokumentiert. Ersichtlich ist lediglich Folgendes: Der Straf- und Zivilkläger 1 und der Beschuldigte erscheinen vor der Eingangstür, der Straf- und Zivilkläger 1 läuft hierbei rückwärts, der Beschuldigte folgt ihm, fuchtelt mit den Armen und hält einen Gegenstand in der rechten Hand. Für die Phase unmittelbar vor der Auseinandersetzung und für die Beantwortung der Frage, wie es zu den Verletzungen kam (Stichverletzung des Straf- und Zivilklägers 1, Kopfverletzung des Beschuldigten), kommt deshalb den Aussagen der beiden Kontrahenten eine entscheidende Bedeutung zu. Die Kammer verweist dazu zum einen auf ihre Würdigung der Aussagen des Beschuldigten unter Ziff. III.8. hiervor (insbesondere auf die völlig unglaubhaften Aussagen zum Messereinsatz), zum anderen auf die Ausführungen der Vorinstanz, welche umfassend dargelegte, weshalb auch im Gesamtkontext die Darstellung des Straf- und Zivilklägers 1 und nicht diejenige des Beschuldigten überzeugt (pag. 796 ff. S. 19 ff. der Entscheidbegründung): […] C.________ führte diesbezüglich [Anmerkung: bezüglich die Auseinandersetzung] von Anfang [recte: an] aus, dass er gesehen habe, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehabt habe. Dieses habe der Beschuldigte bereits in der Hand gehabt, als er die Treppe hinauf gekommen sei. O.________ habe etwas von einem Messer gesagt. O.________ habe alles gesehen (C.________: pag. 208 Z. 59-61, 209 Z. 128-129 und Z. 144-145, 221 Z. 198-200 und Z. 211-212, 223 Z. 281-284, 234 Z. 54-94, 235 Z. 100-125). Nachdem der Beschuldigte zugestochen habe, habe O.________ „Messer, Messer“ gerufen. Er sei dann weggerannt und der Beschuldigte sei ihm kurz mit dem Messer nachgerannt (C.________: pag. 210 Z. 170-172, 222 Z. 249-252, 234 Z. 62-65, 235 Z. 102-103 und Z. 131-139). Das Gericht zweifelt nicht an den Aussagen C.________, er habe das Messer in der Hand des Beschuldigten gesehen. Das Messer war offen, was durch die Videosequenz bestätigt wird. Der Beschuldigte war wütend, holte das Messer und eilte C.________ nach. Beim Treppenhaus handelte es sich sodann auch nicht um ein finsteres Verliess. Ein Hauseingang in eine Bar ist in aller Regel, wie auch in casu, ausgeleuchtet. Das Messer war demnach sichtbar. C.________ vermag sodann zu beschreiben, wie das Messer ausgesehen hat und in welcher Hand der Beschuldigte das Messer hatte (vgl. pag. 209 f. Z. 147-156, 234 Z. 67-69). Auch O.________ muss das Messer gesehen haben. Davon zeugt, dass er das Messer anlässlich der Einvernahme vom 11.07.2014 beschreiben kann (vgl. pag. 409 Z. 125-132), obwohl er es gar nicht gesehen haben will. C.________ führte zur Auseinandersetzung weiter aus, dass O.________ vor dem Eingang noch versucht habe, den Beschuldigten zurückzuhalten. O.________ habe den Beschuldigten dann jedoch nicht mehr aufhalten können. Der Beschuldigte sei an O.________ vorbei, direkt mit dem Messer auf ihn los und habe auch gleich zugestochen. Die Verletzung habe er am Anfang gar nicht bemerkt, nur den Aufprall habe er gespürt (C.________: pag. 207 Z. 50-53, 208 Z. 58-62 und Z. 96, 234 Z. 54, Z. 57-58 und Z. 84-88, 236 Z. 159-160 und Z. 166-168, 716 Z. 42-45). O.________ bestätigte, dass er versucht habe, C.________ und den Beschuldigten zu trennen (pag. 401 Z. 142-143) und dass er versucht habe, den Beschuldigten zurück zu halten, als dieser nach draussen treten wollte. Der Beschuldigte sei jedoch trotzdem an ihm vorbei und ins Freie getreten (pag. 408 Z. 61-62). Weiter führte O.________ aus, dass der Beschuldigte wütend und mit Tempo die Treppe hoch gekommen sei (pag. 414 Z. 85-86) sowie, dass er dem Beschuldigten gesagt habe, dass er kein Scheiss machen

18 solle (pag. 399 Z. 41). O.________ gab zudem zu Protokoll, dass er dem Beschuldigten, als dieser die Treppe hochgekommen sei, „Lass es, egal!“ gesagt haben soll (pag. 414 Z. 83). All diese Aussagen O.________, der in den Einvernahmen für den Beschuldigten Partei ergriffen hat, belegen, dass dieser nichts Gutes im Schilde geführt haben kann und O.________ angesichts der konkreten Situation eine Eskalation befürchtet haben muss, ansonsten er den aufgebrachten und aggressiven Beschuldigten nicht à tout prix hätte stoppen wollen. Auf den Aufzeichnungen der Überwachungskamera ist sodann ersichtlich, dass C.________ vor dem L.________ rückwärts gehend flüchtet und der Beschuldigte aggressiv mit einem Gegenstand in der Hand und mit den Armen fuchtelnd auf ihn losgeht (Kamera 1, 02:28.36-02:28:38 Uhr). Diese Szene spielte sich nur rund 17 Sekunden, nachdem der Beschuldigten wütend aus dem Büro kam, ab. Der Beschuldigte greift an, C.________ weicht zurück – nicht umgekehrt. Der Beschuldigte hat bewusst zugestochen, daran bestehen beim Gericht keine Zweifel. So hätte der Beschuldigte – welcher offensichtlich lügt und wider jeglicher Evidenz alles abstreitet – mit Sicherheit nicht wortwörtlich gesagt, dass er zugestochen habe (vgl. pag. 449 Z. 430, „Ja ich habe mit dem Messer gestochen.“), wenn dem nicht so gewesen ist. Unbestrittenermassen hat C.________ dem Beschuldigten einen oder zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt. Es stellt sich deshalb die Frage, wie die Auseinandersetzung abgelaufen ist. Zum Faustschlag führte C.________ aus, dass er den Beschuldigten nach dem Angriff aus Angst gepackt und ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Er habe den Beschuldigten ein- oder zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Danach sei er sofort abgehauen und mit dem Fahrrad nach Q.________ gefahren. Er sei völlig ausser Atem gewesen und habe Schmerzen verspürt. Er habe danach getastet und gesehen, dass er stark blute (C.________: pag. 208 Z. 62-71, 222 Z. 232-235, 234 Z. 61-62, 236 Z. 155-156 und Z. 173-187, 716 Z. 45, 717 Z. 1-7). C.________ hat von Anfang an zugegeben, dass er den Beschuldigten verletzt habe und sich selbst belastet, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Die Aussagen von C.________ passen zu den Verletzungsbildern (pag. 156 ff.). Es macht aus Sicht von C.________ auch wenig Sinn, den mit einem Messer bewaffneten, aggressiven Beschuldigten aktiv anzugreifen. Entsprechend weicht C.________, der quasi auf der Flucht ist (vgl. Videoaufnahme) zurück. Von einer Kehrtwende im wahrsten Sinne des Wortes und einem aktiven Angriff C.________ ist nicht auszugehen. Das Gericht ist überzeugt, dass der Faustschlag von C.________ eine Reaktion auf den Messerstich des Beschuldigten war. Aufgrund des heftigen Faustschlags fiel der Beschuldigte zu Boden, was C.________ die Flucht ermöglichte. Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme vom 26.06.2014 aus, dass er C.________ nicht gestochen habe. Hätte er so etwas gemacht, hätte er der Staatsanwaltschaft nicht von diesem Messer erzählt. Zudem hätte er K.________ gesagt, dass sie das Messer verschwinden lassen solle (pag. 448 Z. 392-397). Diese Argumentation des Beschuldigten überzeugt nicht. C.________ ist nach der Auseinandersetzung davongelaufen und mit dem Fahrrad bis nach Q.________ gefahren. Es ist demnach ohne Weiteres vorstellbar, dass der Beschuldigte nicht gemerkt hat, dass und wie er C.________ getroffen hat, somit nichts befürchtet hatte und keinen Grund sah, das Messer verschwinden zu lassen. C.________ selbst hat die Verletzung zunächst auch nicht bemerkt (vgl. pag. 236 Z. 159-168). […] Auch wenn letztlich nicht bis ins Detail geklärt werden kann, wie genau die Stichverletzung entstand, ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte mit dem offenen Messer auf den zurückweichenden Straf- und Zivilkläger 1 zuging und diesen in die Brustgegend stach und dass der Straf- und Zivilkläger 1 erst als Reaktion darauf dem Beschuldigten ein- bis zweimal die Faust ins Gesicht schlug. Für die Kammer erscheint sowohl unglaubhaft, dass der Beschuldigte das Messer nicht

19 habe einsetzen wollen, als auch, dass er nicht bewusst zugestochen haben will. Es bestehen keine Zweifel, dass sich der Beschuldigte mit einem offenen Messer in ein Handgemenge begab, er das Messer absichtlich einsetzte und dieses auch einzig zu diesem Zweck in seinem Büro behändigte. Für die Kammer ist zudem erstellt, dass sich das Messer nicht von selbst öffnete bzw. wieder schloss, da dies einerseits nur beidhändig und unter grösserem Aufwand möglich ist und andererseits das fragliche Messer nach dem Öffnen arretiert. In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Verteidigung selber aus, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werden könne, sich mit einem Messer in ein Handgemenge begeben zu haben (pag. 925). Dabei nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, den Straf- und Zivilkläger 1 schwer zu verletzen (mögliche Verletzung vitaler Strukturen). Dass auch der Straf- und Zivilkläger 1 selbst den Messerstich nicht bemerkte, ist nicht ungewöhnlich. Der Ansicht der Verteidigung, wonach eine Abwehr mittels Faustschlag als Reaktion auf einen Messerstich, welcher vom Betroffenen nicht bemerkt worden sei, unmöglich bzw. ausgeschlossen sei, kann demnach nicht gefolgt werden (pag. 925 f.). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte das Messer nach der Tat hätte verschwinden lassen oder zumindest hätte reinigen können, vermögen diesen – wie bereits die Vorinstanz ausführte (pag. 798, S. 21 der Entscheidbegründung) – nicht zu entlasten. Ob der Beschuldigte nach der Tat bemerkte, dass das Messer Blut aufwies, ist hinsichtlich der Strafbarkeit des Messerstichs irrelevant. Hingegen erscheint in Anbetracht seines Nachtatverhaltens glaubhaft, dass der Beschuldigte nicht annahm, den Straf- und Zivilkläger 1 verletzt zu haben. Auf den Videoaufnahmen ist zu sehen, wie der Beschuldigte sich zuerst um sich selber und erst danach um das Messer kümmert. Bezüglich des Versteckens des Tatmessers ist zudem anzumerken, dass letzteres in der Büroschublade aufgefunden wurde, was durchaus als Versteck angesehen werden kann. Entgegen der Ansicht der Verteidigung geht die Kammer nicht davon aus, dass der Straf- und Zivilkläger 1 nach dem Motto «Angriff ist die beste Verteidigung» (pag. 929) als Erster zuschlug. In Anbetracht des geschilderten Geschehensverlaufs und der Videoaufnahmen ist der Vorinstanz (pag. 798, S. 21 der Entscheidbegründung) vielmehr zuzustimmen, wenn sie ausführte, es könne nicht von einer Kehrtwende im wahrsten Sinne des Wortes und von einem aktiven Angriff des Straf- und Zivilklägers 1 ausgegangen werden. Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass der Straf- und Zivilkläger 1 dem Beschuldigten die Faustschläge als Reaktion auf den Messerangriff versetzte und diese der Abwehr weiterer Angriffe dienten. Es kann an dieser Stelle auf die durch den Beschuldigten unangefochten gebliebene Einstellungsverfügung vom 17.06.2015 (pag. 621 ff.) im Strafverfahren gegen den Straf- und Zivilkläger 1 wegen Beschimpfung und einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten verwiesen werden: […] Es muss somit davon ausgegangen werden, das der Faustschlag, den C.________, A.________ versetzt hat, als Reaktion auf den Angriff mit dem Messer bzw. wie von C.________ vorgebracht der Abwehr weiterer Angriffe durch A.________ diente. A.________ hat ihn ohne Recht mit einem Messer angegriffen. Die Abwehr weiterer Angriffe mit einem Messer durch einen Faustschlag ins Gesicht ist

20 angemessen. C.________ hat somit in Notwehr gehandelt, womit ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Art. 15 StGB). […] Für den von der Vorinstanz angenommenen Geschehensablauf sprechen auch die Aussagen des Zeugen O.________, welcher ausführte, der Beschuldigte sei draussen vor dem Club auf dem Rücken gelegen, dieser sei nass gewesen (pag. 408 Z. 65). Letzteres ist auch auf den Videoaufnahmen zu erkennen. Der Beschuldigte sei während des Aufstehens nochmals ausgerutscht und er, O.________, sei entsprechend davon ausgegangen, dass die Wunde am Kopf des Beschuldigten beim Ausrutschen entstanden sei (pag. 416 Z. 154 ff.). Er habe dem Beschuldigten zudem geholfen aufzustehen (pag. 417 Z. 187 ff.). Für die Kammer erscheint die Hypothese, dass der Beschuldigte – nachdem er zu Boden gestürzt war, beim Versuch aufzustehen erneut ausrutschte und O.________ ihm aufhelfen musste – in der Lage gewesen wäre, den flüchtenden Straf- und Zivilkläger 1 mit dem Messer zu attackieren. Es erscheint vielmehr logisch, dass der Sturz die Folge des Faustschlages bzw. der Faustschläge des Straf- und Zivilklägers 1 war, was gegen die von der Verteidigung vorgebrachte Reihenfolge der Geschehnisse spricht. Schon rein der Umstand, dass der Beschuldigte mehrere Anläufe und sogar Hilfe beim Aufstehen benötigte, zeigt, dass die Version des Beschuldigten nicht stimmen kann. Phase 4: Schliesslich sprechen auch die durch die Überwachungskamera 3 von 03:31:51 - 03:31:56 und die Kamera 4 von 02:32:00 - 02:32:05 Uhr festgehaltenen, quasi schon das Nachtatverhalten betreffenden Sequenzen klar dafür, dass die Version des Straf- und Zivilklägers 1 die zutreffende ist. Auf den erwähnten Aufnahmen ist erkennbar, wie der Beschuldigte um 03:31:52 Uhr unten an der Bar der Zeugin K.________ einen Gegenstand überreicht, von welchem die Kammer aufgrund der Aussagen der Beteiligten davon ausgeht, dass es sich um das Tatmesser handelt. K.________ geht damit anschliessend ins Büro, wo das Messer schliesslich auch aufgefunden wurde. O.________ bestätigte anfänglich ebenfalls, dass der Beschuldigte das Messer aus der Hosentasche genommen und K.________ gegeben habe (pag. 409 Z. 104 - 106). Schliesslich musste auch der Beschuldigte einräumen, es könne sein, dass er das Messer nach der Tat K.________ gegeben habe (pag. 470 Z. 163 - 165). Für die Kammer bestehen wie hiervor dargelegt keine Zweifel, dass es sich bei dem an K.________ übergebenen Gegenstand um das Messer gehandelt hat. Zusammenfassend ist für die Kammer der Sachverhalt, so wie er in der Anklageschrift umschrieben ist und wie er auch von der Vorinstanz als erstellt erachtet wurde, erwiesen. III. Rechtliche Würdigung Auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der schweren Körperverletzung kann verwiesen werden (pag. 805 f., S. 28 f. der Entscheidbegründung). Die konkrete rechtliche Subsumtion der Vorinstanz (pag. 806 f., S. 29 f. der Entscheidbegründung) überzeugt ebenfalls. Die vorliegend vom Straf- und Zivilkläger 1

21 erlittenen Verletzungen waren nicht unmittelbar lebensgefährlich und es resultierten weder bleibende Schädigungen noch Entstellungen oder gar eine Invalidität. Auch war der Stichkanal nicht sehr tief. Der objektive Tatbestand von Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ist somit nicht erfüllt. Hingegen musste der Beschuldigte zweifellos mit einer schweren Verletzung seines Kontrahenten rechnen, wenn er mit einer 8,5 cm langen Messerklinge unkontrolliert – wenngleich nicht mit letztem Krafteinsatz – gegen dessen Brustbereich stach. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, spielte sich das Ganze in einem dynamischen Geschehen ab und weder Stichrichtung noch Stichtiefe waren letztlich kontrollierbar. Es ist mithin dem Zufall zu verdanken, dass der Straf- und Zivilkläger 1 durch den Messerstich des Beschuldigten keine lebensgefährlichen Verletzungen erlitt; eine scharfe Gewalteinwirkung auf den Brustkorb kann ohne weiteres zu einem lebensgefährlichen Zustand führen, so z.B. bei einer Eröffnung des Brustinnenraumes mit Kollaps der Lunge (Luftbrust, Pneumothorax) und dadurch bedingter Atembehinderung oder einer direkten Verletzung der Lunge mit allfälligem Blutverlust nach innen (pag. 163 und 205/3). Der Beschuldigte verwendete zudem ein Messer, welches im offenen Zustand arretiert, was ihm eine besondere Gefährlichkeit verleiht. Dass der Beschuldigte wusste, dass ein Messerstich in den Brustbereich schwere Verletzungen nach sich ziehen kann, ist offensichtlich; dafür braucht es kein besonderes Wissen, es handelt sich vielmehr um grundlegendes Allgemeinwissen. Ohnehin ist bei ungezielten Messerstichen in den Bauch- und Brustbereich unabhängig vom Bildungsniveau bekannt, dass diese äusserst gefährlich sind (BGE 109 IV 5 E. 2). Auch mit Blick auf die durch die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, ist schliesslich vorliegend ohne Weiteres von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen (vgl. pag. 929: Urteile des Bundesgerichts 6B_775/2011 vom 04.06.2012 E. 2.3; 6B_991/2015 vom 24.05.2016; 6B_239/2009 vom 13.07.2009, 6B_475/2012 vom 27.11.2012 E. 4.2; 6B_808/2013 vom 19.05.2014). Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Parteivortrag in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung korrekt ausführte, muss sich der Vorsatz auf den Moment der Tat und nicht auf die Vorgeschichte beziehen (pag. 930). Dem Beschuldigten sei es im Zeitpunkt des Messerstichs gleichgültig gewesen, ob der Straf- und Zivilkläger 1 verletzt werde oder nicht. Vielmehr habe er seinen verletzten Männerstolz rächen wollen und habe die schwere Körperverletzung in Kauf genommen. Ohnehin könne eine einfache Körperverletzung vorliegend nur angenommen werden, wenn es Indizien dafür gebe, dass der Beschuldigte nicht bewusst zugestochen habe (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S_133/2007 vom 11.09.2008 E. 2.6). Die Kammer folgt diesen Ausführungen. Wer sich mit einem Messer in ein Handgemenge begibt, nimmt generell Verletzungen in Kauf. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte nicht bewusst gegen die Brust stechen wollte. Beide Kontrahenten standen sich beim Messerstich aufrecht gegenüber und es ist unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte in einem dynamischen Geschehen eine andere, weniger gefährliche Körperregion treffen wollte. Aus Sicht der Kammer war der Messerstich eindeutig gegen die Brust bzw. den Oberkörper gerichtet, weshalb klar ist, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung zumin-

22 dest in Kauf nahm. Er war sich über sämtliche objektiven Tatbestandselemente im Klaren und handelte zumindest mit Eventualvorsatz. Die zugefügte Stichwunde ist objektiv nur als einfach Körperverletzung zu qualifizieren und wird von der versuchten schweren Körperverletzung konsumiert. Der Versuch der schweren Körperverletzung ist zu bejahen und der Beschuldigte nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 16. Allgemeine Ausführungen Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB) verwiesen werden (pag. 811 ff., S. 34 ff. der Entscheidbegründung). Die 2. Strafkammer weicht indessen in konstanter Praxis insoweit vom Entscheid des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.07.2013 E. 2.3.2 ab, als dass sie die Täterkomponente bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe (und dann auch bei der Festlegung der jeweils für die übrigen Delikte festzusetzenden Strafen) berücksichtigt und nicht erst nach der Bestimmung der Gesamtstrafe. Dies insbesondere dann, wenn sich einzelne Täterkomponenten lediglich bei einem von mehreren Delikten manifestieren (vgl. dazu MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, in: forumpoenale 2/2016, S. 97; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, S. 157 N. 360). Das Bundesgericht entschied in BGE 138 IV 120, die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sei nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen seien kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greife, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 StGB seien erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfälle. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen würden, genüge nicht (E. 5.2). Bereits in BGE 137 IV 57 äusserte sich das Bundesgericht zudem zur Frage der Gleichartigkeit der Strafen bei der Gesamtstrafenbildung. Es befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (E. 4.3.1). Somit wird auch vorliegend zu prüfen sein, welche Strafart für die jeweiligen Delikte auszusprechen ist (vgl. Ausführungen hiernach). Wie erwähnt, hat die Kammer das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-120%3Ade&number_of_ranks=0#page120 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-57%3Ade&number_of_ranks=0#page57

23 17. Bestimmung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt 17.1 Schwerstes Delikt und Referenzsachverhalte Auszugehen ist vom abstrakt schwersten Delikt, also von der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers 1. Die vollendete Tat (mit einem Strafrahmen von mindestens 180 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe, Art. 122 StGB) bildet den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.07.2013 E. 2.3.1). Die VBRS-Richtlinien enthalten keinen Referenzsachverhalt für eine vollendete schwere Körperverletzung. In der Praxis der Kammer finden sich hingegen verschiedene Fälle, die zum Vergleich herangezogen werden können. Im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 07 61 vom 12.07.2007 war eine schwere Körperverletzung zu beurteilen, bei welcher der Täter das am Boden liegende Opfer mehrfach geschlagen und mit Füssen ins Gesicht getreten hat. Das Opfer erlitt zum Teil tiefe Rissquetschwunden im Gesichtsbereich, Brüche des Nasenbeins, des Siebbeins, des Augenhöhlendachs und des Augenhöhlenbodens. Zudem hatte es eine mittelschwere Gehirnerschütterung. Die Verletzungen mussten operativ versorgt werden und führten zu bleibenden Schäden und neurologischen Defiziten. Die Kammer hielt dabei eine (Ausgangs-)Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen. Eine Freiheitstrafe von 36 Monaten setzte die Kammer im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 8 vom 22.05.2015 fest. Dabei ging es um eine versuchte schwere Körperverletzung (6 cm lange und auf 4 cm klaffende, stark blutende Schnittverletzung mit Durchtrennung wesentlicher Sehnen und Nerven; längere Arbeitsunfähigkeit, keine bleibenden Schäden), welche dem Opfer im Rahmen eines Raufhandels mit einem Teppichmesser zugefügt wurde. Im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 42 vom 01.07.2016 warf der Beschuldigte grundlos und aus dem Nichts zwei Glasvasen gegen den Kopf des Opfers. Dieses erlitt dadurch eine bogenförmig insgesamt zirka 6 cm lange und bis zirka 0,5 cm klaffende Hautdurchtrennung an der rechten Wange (keine unmittelbare Lebensgefahr, Verletzungen längere Zeit spürbar, jetzt sichtbare Narbe, Kopfregion ist gemäss Bundesgericht besonders sensibler Bereich). Die Kammer setzte dafür eine (Ausgangs-)Freiheitsstrafe von 42 Monaten fest. Im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 11 202 vom 28.02.2012 veranschlagte die Kammer eine Einsatzstrafe von 32 Monaten für eine versuchte schwere Körperverletzung, bei welcher der Täter dem Opfer mindestens zwei Mal gegen den Kopf trat und weitere Fusstritte gegen den Oberkörper des Opfers richtete. Gestützt auf die objektive Tatschwere erachtete die Kammer in einem weiteren Fall (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 12 334 vom 29.04.2014) eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten als angemessen, welche aufgrund der subjektiven Tatschwere und der Täterkomponenten schliesslich auf 27 Monate reduziert wurde.

24 Im Rahmen einer Schlägerei wurden in diesem Fall mehrere Faustschläge und Fusstritte gegen das Opfer ausgeteilt. Dieses erlitt eine Dissektion der Halsschlagader, welche zu einem linksseitigen Hirninfarkt führte. Eine schwere Sprachstörung, hochgradig armbetonte Halbseitenlähmung, Pflegebedürftigkeit und fehlende Erwerbsfähigkeit waren die bleibenden Schäden beim Opfer. Mit Blick auf die diese Vergleichsfälle erweist sich vorliegend die Einsatzstrafe der Vorinstanz von 5 Jahren Freiheitsstrafe als zu hoch. 17.2 Objektive Tatschwere 17.2.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs / Schwere der Verletzungen Konkret stellt die Kammer in Bezug auf die Schwere der Verletzung folgende Überlegungen an: Das Ausmass der Verletzung war nicht übermässig gross (3 cm lange, annähernd J-förmige, klaffende Durchtrennung der Haut; pag. 162), die Verletzung ist folgenlos verheilt. Berichte, die den aktuellen Gesundheitszustand des Opfers dokumentieren würden, sind nicht aktenkundig. Es handelte sich aber nicht, wie die Vorinstanz festhielt und auch die Verteidigung in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, um eine Schnitt-, sondern um eine Stichverletzung (vgl. Foto pag. 189), allerdings mit einem wohl eher kurzen Stichkanal (keine Verletzung des die Brusthöhle innenseitig auskleidenden Brust- bzw. Rippenfells; pag. 168). Das Opfer befand sich zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr. Eine scharfe Gewalteinwirkung am Brustkorb kann jedoch zu einem lebensgefährlichen Zustand führen (vgl. rechtliche Erwägungen Ziff. III.16 vorne). Ein solches Ereignis (Messereinsatz mehr oder weniger aus dem Nichts) hinterlässt aber beim Opfer regelmässig auch in psychischer Hinsicht Spuren und beeinträchtigt dessen Sicherheitsgefühl nachhaltig. Der Straf- und Zivilkläger 1 leidet gemäss seinen Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch heute noch an Albträumen (pag. 716 Z. 24 f.). 17.2.2 Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Herbeiführung / kriminelle Energie Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns sowie der Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass der eigentliche Messerstich aus dem Moment heraus erfolgte, nachdem das Messer zuvor – allerdings nur für einen äusserst kurzen Moment – zur Drohung eingesetzt worden war. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte das Messer nicht bereits mitführte, sondern eigens vor der Auseinandersetzung in seinem Büro behändigte. Hinzu kommt schliesslich, dass der Straf- und Zivilkläger 1 unbewaffnet war und somit keine Abwehrchancen hatte. Die vorausgegangene Auseinandersetzung im Club war verbaler Natur und es war der Beschuldigte, der das Ganze zur Eskalation brachte. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als knapp mittelschwer zu qualifizieren. Die hypothetische Strafe liegt für die Kammer folglich bei 36 Monaten Freiheitsstrafe. 17.3 Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektive Tatkomponente gilt Folgendes: Der Beschuldigte handelte nicht mit direktem Vorsatz. Eine schwere, möglicherweise lebensgefährliche

25 Verletzung des Straf- und Zivilklägers 1 war nicht sein eigentliches Ziel. Er reagierte aber völlig unverhältnismässig auf die verbalen Beleidigungen des Straf- und Zivilklägers 1, der sich seinerseits zu solchen berechtigt erachtete, weil sich der Beschuldigte zuvor an seine Begleiterin P.________ herangemacht hatte. Mit seiner völlig inadäquaten und nicht mehr steuerbaren Aktion stellte der Beschuldigte seinen verletzten Stolz über die körperliche Unversehrtheit des Straf- und Zivilklägers 1 und nahm schwere Verletzungen lebenswichtiger Organe zumindest in Kauf. Er handelte damit eventualvorsätzlich. Eine Reduktion der Strafe um 4 auf 32 Monate scheint unter dem Titel der subjektiven Tatkomponente als angemessen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es beim (vollendeten) Versuch blieb, was zu einer weiteren Reduktion führt. Das Opfer erlitt zwar nur eine vergleichsweise unbedeutende, jedenfalls noch als einfach zu qualifizierende Körperverletzung. Diese wird von der versuchten schweren Körperverletzung konsumiert. Nichtsdestotrotz ist dem Unrechtsgehalt Rechnung zu tragen. Es ist in keiner Weise dem Beschuldigten, sondern vielmehr dem Zufall zuzuschreiben, dass nicht schwerwiegendere Verletzungen eingetreten sind. In Anbetracht dieser Tatsachen ist eine Reduktion um weitere 6 Monate auf nunmehr 26 Monate Freiheitsstrafe angezeigt. 17.4 Täterkomponenten Bei den Täterkomponenten fallen vorab die Vorstrafen negativ ins Gewicht: Der Beschuldigte wurde am 19.11.2010 vom Bezirksstatthalteramt Laufen wegen einer einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Bierglas gegen den Kopf; vgl. Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft LA1 09 560) zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.00 verurteilt. Diese Vorstrafe resultiert aus einem Vorfall, welcher sich weitgehend mit dem vorliegend zu beurteilenden deckt. Sie ist einschlägig und damit straferhöhend zu berücksichtigen (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 30 zu Art. 47 StGB). Weiter wurde der Beschuldigte am 12.12.2013 von der Staatsanwaltschaft BS/BSD Basel wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 200.00 verurteilt (vgl. Strafregisterauszug pag. 896). Neu im Strafregister figuriert das Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26.05.2016 wegen Führenlassen ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 10.09.2015. Der Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.00, bedingt auf 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt (vgl. Strafregisterauszug, pag. 895 f. und eingeholte Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft SB1 15 2911). Trotz laufendem Verfahren bekundet der Beschuldigte offenbar Mühe, sich an die geltenden Normen und Regeln zu halten und delinquiert – wenn auch nicht einschlägig – weiter. Das Vorleben des Beschuldigten verlief unauffällig (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 818, S. 41 der Entscheidbegründung). Er kam im Jahre 1992 mit seinem Vater in die Schweiz und konnte nach dem Schulabschluss eine einjährige Anlehre als Maschinenreparateur absolvieren. Die anschliessende Malerlehre brach er dann aber nach 1 ½ Jahren ab und so wurde sein Berufsleben zuneh-

26 mend unstetig (Kellner im Restaurant R.________, Chauffeur bei S.________, Maler bei T.________ in Z.________, ab 2008 selbständiger Betreiber der U.________ in V.________, Geschäftsführer L.________ Club in G.________ ab 2013 - 2014). Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war der Beschuldigte arbeitslos und erhielt eine Arbeitslosenentschädigung (bzw. Sozialhilfe) in der Höhe von monatlich CHF 1‘200.00 (vgl. Leumundsbericht vom 02.01.2016, pag. 698 ff. sowie Aussagen des Beschuldigten, pag. 140/15 Z. 24 - 26, 424 Z. 169 - 181 und pag. 718 Z. 36 - 37). Den eingeholten Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffend Führenlassen ohne Haftpflichtversicherung (SB1 15 291) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte angab, seit dem 01.04.2016 zu 50% bei seinem Bruder in einer Transportfirma zu arbeiten und hierbei ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1‘970.00 zu erzielen. Gemäss dem in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Akten gereichten (vom Beschuldigten jedoch nicht unterzeichneten) Arbeitsvertrag (pag. 911 f.), ist der Beschuldigte seit dem 01.05.2016 zu 80% bei der N.________ GmbH, dem Unternehmen seines Bruders, angestellt und erzielt ein monatliches Einkommen von brutto CHF 2‘800.00. Seit dem 27.06.2016 ist der Beschuldigte geschieden. Er hat insgesamt vier Kinder mit drei verschiedenen Frauen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er bezahle keine Unterhaltsbeiträge an seine Kinder, das bezahle der Staat (pag. 719 Z. 4 - 5). Der Beschuldigte hat Schulden in der Höhe von rund CHF 150‘000.00 (pag. 700 ff. und 728 Z. 13 - 14) und gab an, gesundheitlich in guter Verfassung zu sein (vgl. eingeholte Vorakten der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft [SB1 15 2911]). Das Nachtatverhalten ist insgesamt neutral zu werten. Der Beschuldigte verhielt sich korrekt, war jedoch nicht besonders kooperativ. Reue und Einsicht sind nicht ersichtlich. Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht. Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten – insbesondere die einschlägige Vorstrafe sowie die Delinquenz während laufendem Strafverfahren – zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um vier auf 30 Monate scheint angemessen. 18. Zu den weiteren Delikten Für die weiteren Schuldsprüche wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht und wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) erachtete die Vorinstanz ebenfalls Freiheitsstrafen als angezeigt und bezog diese in die Berechnung der Gesamtstrafe mit ein (pag. 816 ff., S. 39 ff. der Entscheidbegründung). Sie begründete dies wie folgt (pag. 817 f., S. 40 der Entscheidbegründung): […] In casu wäre in Anbetracht des festgesetzten Verschuldens für die neben der versuchten schweren Körperverletzung erfüllten Delikte einzeln betrachtet je eine Geldstrafe möglich. Der Beschuldigte hat jedoch bis heute – trotz laufendem Strafverfahren – keinen Unterhalt für seine Kinder bezahlt. Der Beschuldigte zeigt diesbezüglich auch keine Einsicht, sagte er doch anlässlich der Hauptverhandlung, dass er keine Unterhaltsbeiträge für seine Kinder W.________ und X.________ bezahle, das bezahle der Staat (pag. 719 Z. 4-5). Der Beschuldigte fühlt sich nicht zur Zahlung von Unterhaltsleistungen an

27 seine Kinder verpflichtet. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte weiter aus, dass er eine neue Lebenspartnerin habe, welche aus AA.________ stamme, nicht in der Schweiz angemeldet und derzeit bei ihm in den Ferien sei (pag. 727 Z. 26-37). Auch diese Aussagen lassen an der Einsicht des Beschuldigten Zweifel aufkommen. Weiter ist auf die Vorstrafen und die breitgefächerte Delinquenz des Beschuldigten zu verweisen. Ihm kann demnach bezüglich der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sowie der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz keine gute Prognose gestellt werden, womit eine allfällige Geldstrafe unbedingt auszusprechen wäre. Da der Beschuldigte jedoch derzeit von der Sozialhilfe lebt (pag. 718 Z. 36-37), Schulden in der Höhe von rund CHF 150‘000.00 hat (pag. 700 ff. und 728 Z. 13-14) und aufgrund seinem Hang zum „Chef-Sein“ keine „normale“ Arbeitsstelle wird innehaben können, könnte er eine Geldstrafe nicht bezahlen. Eine Solche wäre nicht zweckmässig. Somit sind für die Schuldsprüche der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sowie der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes sowie das Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung Freiheitsstrafen auszusprechen. Alle Strafen sind mithin gleichartig, weshalb der Beschuldigte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zu verurteilen ist. Dies gilt auch dort, wo Delikte mit Strafen im Bereich von weniger als sechs Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden sind (BGer 6B_466/2013 vom 25.07.2013 E. 2.3.3). […] Angesichts des vorliegend zu beachtenden Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) erübrigen sich Ausführungen darüber, ob unter Berücksichtigung der konkreten Methode nicht allenfalls noch Geldstrafen hätten ausgefällt werden können und/oder müssen. So oder anders kann die Kammer nicht über das Strafmass der Vorinstanz hinausgehen, weshalb für die weiteren Delikte weder eine zusätzliche Asperation noch die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht kommt. Ebenso wenig ist die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum neusten Strafbefehl ein Thema. 19. Konkrete Strafe / Teilbedingter Vollzug Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist klar, dass der Beschuldigte in den Genuss einer teilbedingten Strafe kommt. Diskutabel ist einzig, ob allenfalls der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe weiter, d.h. bis auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB verkürzt werden könnte. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten/teilbedingten Strafvollzugs zutreffend dargelegt, es kann darauf verwiesen werden (pag. 819 f., S. 42 f. der Entscheidbegründung). Sie stellte dem Beschuldigten grundsätzlich keine gute Prognose und begründete dies wie folgt (pag. 820 f., S. 43 f. der Entscheidbegründung): […] Der Beschuldigte ist, wie bereits ausgeführt, vorbestraft und uneinsichtig, womit ihm grundsätzlich keine gute Prognose zu stellen ist. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die erstandene Untersuchungshaft und der zwingend unbedingt zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe eine genügende spezialpräventive Wirkung auf den Beschuldigten haben, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Aus diesem Grund ist für die ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren der teilbedingte Strafvollzug gemäss Art. 43 StGB zu gewähren. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB müssen sowohl der aufgeschobene als auch der vollziehbare Teil

28 mindestens sechs Monate betragen. In Anbetracht der konkreten Umstände bestimmt das Gericht den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate. Für die restlichen 18 Monate wird der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben. Eine zu verbüssende Freiheitsstrafe von 12 Monate erscheint aus spezialpräventiver Sicht genügend und angemessen, um den Beschuldigten von weiteren Delikten abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Insbesondere mit Blick auf die Vorstrafen und die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten, ist das Gericht der Ansicht, dass es eine gewisse Warnwirkung für den Beschuldigten braucht, weshalb die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt wird. […] Die Kammer schliesst sich diesen Überlegungen an. Insbesondere sprechen die konkreten Umstände dafür, den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht auf das absolute Minimum festzusetzen. Der Beschuldigte ist nicht einsichtig, die einschlägige Vorstrafe war weder Lehre noch Warnung. Trotz der Untersuchungshaft von 56 Tagen und dem laufenden Verfahren wurde er erneut straffällig. Weder seine beruflichen noch seine persönlichen Verhältnisse erscheinen wirklich stabil. Aus spezialpräventiver Sicht ist deshalb ein deutliches Zeichen nötig und der zu verbüssende Teil der Strafe ist auf 12 Monate festzusetzen. Dies entspricht vorliegend auch dem erheblichen Verschulden des Beschuldigten. Für die bedingt auszusprechende Teilstrafe von 18 Monaten ist die Probezeit indes auf 3 Jahre festzulegen. Die Probezeit läuft zwar ab Rechtskraft des Urteils, ruht aber während des Vollzugs des unbedingten Teils, so dass eine dreijährige Probezeit zur Stützung der Legalprognose genügt (HUG, in: OFK-StGB, 19. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 44 StGB; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 44 StGB). V. Kosten und Entschädigungen 20. Verfahrenskosten Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese belaufen sich auf insgesamt CHF 26‘764.70 (vgl. pag. 743 f.). Entgegen der vorinstanzlichen Kostenliquidation sind weder das Honorar für die amtliche Verteidigung noch die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft bei den Verfahrenskosten zu berücksichtigen; vielmehr werden diese separat ausgeschieden (vgl. V.21. Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ sowie V.22. Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt D.________ hiernach). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist oberinstanzlich mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, sodass er zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten zu verurteilen ist. Diese werden bestimmt auf CHF 5‘000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

29 [Verfahrenskostendekret, VKD, BSG 161.12]). 21. Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten wird für das erstund oberinstanzliche Verfahren gestützt auf die eingereichten Kostennoten festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 15‘191.25 zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘402.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22. Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt D.________ Das amtliche Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren anhand der eingereichten Kostennoten festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘591.25 dem amtlichen Rechtsvertreter des Straf- und Zivilklägers 1 die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘397.60, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen Dem zuständigen Bundesamt ist die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (.________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 Bst. e des DNA-Profil-Gesetzes [DNA-ProfilG; SR 360]). Dem für die Führung des AFIS zuständigen Dienst ist die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 27.01.2016 (PEN 15 186) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 01.05.2014 bis 31.05.2015 in F.________, z.N. von E.________ eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

30 2. A.________ freigesprochen wurde 2.1 von den Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, angeblich mehrfach begangen 2.1.1 ca. vom 09.01.2015 bis 23.01.2015 in G.________, durch Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes (Ziff. II.1.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2.1.2 ca. vom 09.01.2015 bis 23.01.2015 in G.________, durch Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung (Ziff. II.1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2.2 von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von September 2013 bis 31.10.2013 in G.________ durch Beschäftigen oder Dulden von Animierdamen (Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 3. A.________ schuldig erklärt wurde der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, mehrfach begangen in der Zeit vom 28.07.2013 bis 30.04.2014 in F.________, z.N. von E.________ (Deliktsbetrag: Euro 2‘000.00; Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 4. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen 4.1. durch Verletzung der Anmelde- und Mitwirkungspflichten, mehrfach begangen 4.1.1. am 15.02.2013 bzw. vom 15.02.2013 bis 03.10.2014 in F.________ (Ziff. III.3.1.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 4.1.2. am 05.11.2014 in M.________ (Ziff. III.3.1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 4.2. durch Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes, mehrfach begangen 4.2.1. vom 14.04.2012 bis 23.05.2014 in F.________ und H.________ (Ziff. III.3.2.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 4.2.2. vom 01.09.2013 bis 23.05.2014 in F.________ und H.________ (Ziff. III.3.2.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

31 4.3. durch Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung, mehrfach begangen 4.3.1. von November 2013 bis 23.05.2014 in G.________ (Ziff. III.3.3.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 4.3.2. von Dezember 2013 bis 23.05.2014 in G.________ (Ziff. III.3.3.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 5. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Gastgewerbegesetz, mehrfach begangen 5.1. in der Zeit von November 2013 bis 23.05.2014 in G.________ durch Beschäftigen oder Dulden von Animierdamen (Ziff. III.4.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 5.2. am 22./23.05.2014 und am 23.01.2015 in G.________ durch Missachten des Rauchverbots in Gastgewerbe als verantwortliche Person (Ziff. III.4.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 6. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 2‘000.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 20 Tage (Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 7. A.________ in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 23.05.2014 an den Straf- und Zivilkläger C.________ verurteilt wurde (Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); die Zivilklage weitergehend abgewiesen wurde (Ziff. IV.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. IV.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 8. Der A.________ mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft BS/SBD, Basel vom 12.12.2013 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen à je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde (Ziff. V.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); die Probezeit um 1 Jahr verlängert wurde (Ziff. V.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren in der Höhe von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden (Ziff. V.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 9. Verfügt wurde, dass 9.1. das Klappmesser der Marke «ARMY specifics» gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen werde (Ziff. VII.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

32 9.2. folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils zurückgegeben werden: - Videorecorder mit Festplatte aus L.________ Club - Blaue Kasse (aus L.________ Club) - Euro 2.42 - Lei 0.50 (Ziff. VII.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 9.3. der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1‘958.64 zur Deckung der Busse von CHF 2‘000.00 verwendet werde (Ziff. VII.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); II. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 23.05.2014 in G.________, z.N. von C.________ und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I hiervor und in Anwendung der Artikel 3, 8 Abs. 1, 22 Abs. 1, 40, 43, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 122, 217 Abs. 1 StGB, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13, 37, 90 Bst. b, 116 Abs. 1 Bst. a, 117 Abs. 1, 120 Abs. 1 Bst. a und c AuG, 15 Abs. 1, 67 Abs. 1 VZAE, 27 Abs. 1 und 3, 29 Abs. 3 Bst. a und b i.V.m. 49 Abs. 1 Bst. b Gastgewerbegesetz, 2 Abs. 3 Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen, 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 56 Tagen wird im Umfang von 56 Tagen auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 26‘764.70 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).

33 III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 52.00 200.00 CHF 10'400.00 Reisezuschlag CHF 750.00 CHF 467.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'617.00 CHF 929.35 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12'546.35 volles Honorar CHF 13'000.00 Reisezuschlag CHF 750.00 CHF 467.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'217.00 CHF 1'137.35 CHF 0.00 Total CHF 15'354.35 nachforderbarer Betrag CHF 2'808.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.00 200.00 CHF 2'200.00 Reisezuschlag CHF 100.00 CHF 149.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'449.00 CHF 195.90 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'644.90 volles Honorar CHF 2'750.00 Reisezuschlag CHF 100.00 CHF 149.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'999.00 CHF 239.90 CHF 0.00 Total CHF 3'238.90 nachforderbarer Betrag CHF 594.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entsch

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