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Bern Obergericht Strafkammern 16.09.2016 SK 2016 136

16. September 2016·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·6,754 Wörter·~34 min·2

Zusammenfassung

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strassenverkehr

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 16 136 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. September 2016 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid und Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 18.2.2016 (PEN 15 931)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) hat mit Urteil vom 18.2.2016 Folgendes erkannt (pag. 145 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 11.05.2015 um 12:05 Uhr in Boll/Lindental auf der Lindentalstrasse Richtung Krauchthal, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um 25 km/h und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47 StGB, Art. 27 Abs. 1, 32, 90 Abs. 2 SVG, Art. 4a VRV, Art. 22 SSV, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 3‘250.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 650.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘600.00 und Auslagen von CHF 100.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘700.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘200.00. II. Weiter wird verfügt: 1. Eine Kopie des Urteils geht nach Rechtskraft an die Koordinationsstelle Strafregister (KOST). 2. Eine Kopie des Urteils geht nach Rechtskraft an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern. […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 18.2.2016 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte) am 25.2.2016 frist- und formgerecht Berufung an (pag. 165).

3 Am 3.5.2016 reichte der Beschuldigte innert Frist eine ausführlich begründete Berufungserklärung ein, mit welcher er sinngemäss die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils beantragte (pag. 177 ff.). Mit Schreiben vom 9.5.2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 208). Der Beschuldigte wurde mit Verfügung vom 12.5.2016 – vor allem mit Blick auf seine ausführliche Berufungserklärung – aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 209 f.). Am 24.5.2016 gab der Beschuldigte sein Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 213 f.). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 25.5.2016 das schriftliche Verfahren nach Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) angeordnet und dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, eine schriftliche Begründung zur Berufung bzw. allfällige Ergänzungen zu seinen Ausführungen in der Berufungserklärung vom 3.5.2016 und der Eingabe vom 24.5.2016 einzureichen. Dem Beschuldigten wurde bekannt gegeben, dass die Ausführungen in der Berufungserklärung vom 3.5.2016 und der Eingabe vom 24.5.2016 als Begründung gelten werden, sollte er innert Frist keine Begründung einreichen (pag. 218 f.). Mit Schreiben vom 9.5.2016 reichte der Beschuldigte fristgerecht eine Berufungsbegründung bzw. Ergänzung zur Berufungserklärung ein (pag. 224 ff.). Der Beschuldigte reichte sodann per 8.8.2016 eine unaufgeforderte Eingabe nach (pag. 254 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug, datiert vom 13.6.2016 (pag. 236 f.), der ADMAS-Bericht des Strassenverkehrsamts vom 27.5.2016 (pag. 221 ff.) und der Leumundsbericht vom 10.6.2016 (pag. 238 ff.) eingeholt. Der Beschuldigte reichte mit Berufungserklärung vom 3.5.2016 zwei Fotos (pag. 202 f.) ein und stellte den Antrag (vgl. Ziff. 4. hiernach), dass diese zu den Akten zu erkennen sind (pag. 178), was mit Verfügung vom 12.5.2016 erfolgte (pag. 209). Der Antrag auf Anhörung durch das Gericht (vgl. Ziff. 4 hiernach) wurde durch sein Einverständnis zum schriftlichen Verfahren obsolet. Der Eingabe vom 9.5.2016 lag ferner das Urteil des Gerichtskreis VIII Bern-Laupen vom 13.2.2009 (pag. 227 ff.), das ärztliche Zeugnis vom 9.2.2009 (pag. 230), das Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 16.4.2009 (pag. 231), das Schreiben des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (nachfolgend SVSA) vom 17.3.2009 und 6.10.2009 (pag. 232; pag. 234), sowie der Strafbefehl vom 13.8.2009 des Kantons Obwalden (pag. 233) bei. Mit der unaufgeforderten Eingabe vom 8.8.2016 reichte der Beschuldigte schliesslich drei weitere Fotos ein (pag. 256 ff.).

4 4. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte die nachfolgenden Anträge (pag. 177 f.): Das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland sei aufzuheben und 1) Er sei von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen; 2) Eventualiter sei er zu einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 250.00 zu verurteilen; 3) Eventualiter sei er der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig zu erklären und zu einer richterlich zu bestimmenden Busse zu verurteilen; 4) Eventualiter sei die Strafe in Anwendung der geltenden VBRS-Richtlinien neu festzusetzen; 5) Eventualiter sei er zu einer Anhörung vorzuladen (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 3 hiervor); 6) Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 5 hiernach); 7) Die eingereichten Bilder seien zu den Akten zu erkennen (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 3 hiervor). 5. Zur Kassation (Antrag Nr. 6 des Beschuldigten) Der Beschuldigte beantragte sinngemäss die Kassation des erstinstanzlichen Urteils (pag. 178). Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art 409 Abs. 1 StPO). Inwiefern solche Mängel im vorliegenden Verfahren vorliegen, führt der Beschuldigte nicht aus. Aus Sicht der Kammer liegen keine Gründe vor, welche eine Kassation rechtfertigen würden. Es hat somit ein Entscheid in der Sache zu ergehen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung wurde nicht beschränkt. Sie bezieht sich folglich auf das vollständige erstinstanzliche Urteil vom 18.2.2016. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.

5 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, am 11.05.2015 um 12.05 Uhr in Boll, Lindentaltrasse am Steuer seines Citroen (BE .________) gesessen zu sein und die signalisierte Höchstgeschwindigkeit missachtet zu haben. Weiter unbestritten ist, dass auf der erwähnten Strecke eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h besteht. Bestritten ist hingegen, ob der Beschuldigte gewusst hat, dass er sich auf einer Innerortsstrecke befindet, auf welcher die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Weiter bestritten ist, ob die Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung korrekt abgelaufen bzw. die Geschwindigkeit effektiv genau um 25 km/h überschritten worden ist. 8. Beweismittel Der Beschuldigte wurde am 22.10.2015 staatsanwaltschaftlich (pag. 64 ff.) und am 18.2.2016 während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 94 ff.) einvernommen. Der Kammer liegen diverse objektive Beweismittel vor. Vom Beschuldigten und dessen Fahrzeug wurden Radarfotos erstellt (pag. 35). Ferner liegen bei den Akten: das Messprotokoll vom 11.5.2015 (pag. 19; pag. 45 ff.), das Eich- und Zulassungszertifikat (inkl. Beilage) vom 11.9.2014 bzw. 4.11.2009 (pag. 20 f.), die Akten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts (pag. 72 ff.; pag. 98 f.), der ADMAS- Auszug vom 27.5.2016 (pag. 221 ff.) sowie eine umfassende Fotodokumentation der befahrenen Strecke (pag. 101 ff.; pag. 202 f.; pag. 256 ff.) . Des Weiteren kann auf die vom Beschuldigten später eingereichten Unterlagen verwiesen werden (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3 hiervor). 9. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zu folgendem Beweisergebnis (pag. 153 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschritten. Die genauen Örtlichkeiten zum Messstandort würden sich durch die eingereichte Fotodokumentation und die Unterlagen der Polizei ergeben. Zirka 100 Meter nach der Messstelle öffne sich die Landschaft und die dortige Geschwindigkeitsbegrenzung werde aufgehoben. Die Ortschaft und die Geschwindigkeitsbegrenzung seien klar und gut sichtbar signalisiert. Befahren werde eine Strecke mit verschiedenen, links und rechts stehenden Häusern, mit einer Linkskurve, mehreren teils recht unübersichtlichen Einmündungen und einem klar signalisierten Fussgängerstreifen. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte, aus welchen Gründen auch immer, einen «überbauten» Bereich mit übersetzter Geschwindigkeit durchfahren habe. Dass der Beschuldigte den Innerortscharakter realisiert habe, ergebe sich klar aus seinen Aussagen, wonach er von sich aus die Geschwindigkeit auf rund 60 km/h reduziert habe; als er das Gefühl

6 gehabt habe, wieder aufs Land zu fahren, habe er wieder beschleunigt – einfach zu früh, weshalb er bei der Messstelle 25 km/h zu schnell gefahren sei. 10. Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte brachte am 3.5.2016, nach ausführlicher Wiedergabe der Prozessgeschichte, zusammengefasst vor, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung von ungefähr 25 km/h nicht bestreite. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass er allenfalls «nur» 24.50 oder 24.49 km/h gefahren sei, weil das Gerät Gatso RS- GS11 die jeweiligen Messwerte auf einen ganzen Stundenkilometer runde (pag. 181 f.). Insgesamt könne daher nur eine marginalste Fehlmessung dazu führen, dass er nicht zu einer groben Verkehrsregelverletzung (Grenzwert 25 km/h) verurteilt würde (pag. 181 f.). Schliesslich stelle sich die Frage, ob überhaupt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Messung [recte: wohl bezüglich der konkreten Standorte der Messung] vorhanden sei. In diesem Zusammenhang machte der Beschuldigte verschiedentlichste Ausführungen zu gesetzlichen, politischen und finanziellen Beweggründen bezüglich der Messstandorte und deren Zweckmässigkeit (pag. 183 f.; pag. 198 f.; pag. 201). Er habe ferner den Eindruck erhalten, dass die Polizisten bei der Anhaltung nach der Messung unkonzentriert gearbeitet, über das Mittagessen gesprochen, im Protokoll eine falsche Uhrzeit (12.30 Uhr anstelle 12.20 Uhr) angegeben hätten und er lange auf die Angaben habe warten müssen. Es sei wohl keine Plausibilitätskontrolle durchgeführt worden, denn eine solche könne nur in Echtzeit erfolgen (pag. 185 f.). Die Messung sei nicht zweifelsfrei belegt (pag. 194) und grenzwertig. Er wolle aber keine Expertise, weil diese vom Bundesamt für Metrologie durchgeführt werde und demnach die Verwaltung die Verwaltung kontrollieren würde. Daraus verspreche er sich keinen Erfolg. Er behaupte zwar nicht, dass die Messung komplett falsch durchgeführt worden sei. Er wolle nur aufzeigen, dass einige mögliche Fehlerquellen bestehen würden und die Messung marginal anders hätte ausfallen können (pag. 187). Ferner führte der Beschuldigte aus, dass die pauschale und streng schematische bundesgerichtliche Rechtsprechung unangebracht sei. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass nach einer schweren Verkehrsregelverletzung ein Entzug der Fahrberechtigung von mindestens drei Monaten folge und dies bei ihm (wie auch bei einem grossen Teil der exponierten Schweizer Bevölkerung) zu einer Beschneidung des verfassungsmässigen Grundrechts auf Wirtschaftsfreiheit führe. Es müsse unbedingt eine Prüfung der konkreten Umstände erfolgen, um die auszusprechende Sanktion verhältnismässig der persönlichen Betroffenheit anzupassen (pag. 182 f.; pag. 187 f.; pag. 193 f.). Nach einer ausführlichen Umschreibung der örtlichen Begebenheiten (insbesondere der, entgegen der Meinung der Vorinstanz, angeblich gut einsehbaren links einmündenden Strasse nach der zweiten Häusergruppe; pag. 188 f.) und seiner Fahrt von B.________ bis zum Ort der Messung (pag. 189 ff.), erklärte der Beschuldigte, dass bei der massgeblichen Strecke der Innerortscharakter fehle. Er habe etwa 200m vor dem Schild „Ende zulässige Höchstgeschwindigkeit“ den Innerortscharakter nicht mehr gefühlt und mit seinem Beschleunigungsvorgang begonnen. Er habe sich aber in einem doppelten Irrtum befunden. Einerseits habe er gemeint,

7 dass auf dieser Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h betrage und andererseits habe er das Gefühl gehabt, sich wieder Ausserorts zu befinden (pag. 192). Aufgrund seiner Berufsausbildung und langjährigen Berufserfahrung sei er sich der zunehmenden Kräfte beim Brems- und Anhalteweg sowie der Unfallgefahren absolut bewusst. Seine Einschätzungen seien daher zutreffend und er sei nicht pflichtwidrig unvorsichtig oder rücksichtslos gefahren (pag. 196). Es hätten Wiederholungsschilder angebracht werden müssen – was bei der vorgängigen Strecke in etwa alle 400 m der Fall gewesen sei. Durch die schlechte Signalisation sei sein Irrtum noch gefördert worden (pag. 197). Insgesamt sei festzuhalten, dass er sich beim fraglichen Streckenabschnitt schon auf der Ausserortsstrecke gewähnt habe (pag. 199). Mit Eingabe vom 9.5.2016 stellte der Beschuldigte ausführlich dar, wie es zu seinen Vorstrafen gekommen sei und bestätigte seine Ausführungen in der Berufungserklärung vom 3.5.2016 (pag. 224 ff.). In der unaufgeforderten Eingabe vom 8.8.2016 führte der Beschuldigte aus, dass er die besagte Strecke am 4.8.2016 und andere Male nochmals befahren habe. Zurzeit sei dort eine Baustelle mit temporärer Signalisation vorhanden. Die Schilder zur «Aufhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h» seien abgeklebt worden und einige Hundert Meter später sei ein neues Schild mit der «Aufhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 60 km/h» aufgestellt worden. Folglich seien wohl auch die Baustellenverantwortlichen der Annahme, dass es sich um einen Streckenabschnitt mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h handle. Daher sei auch sein Irrtum nachvollziehbar (pag. 254 f.). 11. Würdigung durch die Kammer 11.1. Zur Frage der korrekten Messung Es kann vorab auf die Ausführungen zur Geschwindigkeitsmessung und die Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 152 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem Beschuldigten wurde aufgrund seiner Zweifel an der Korrektheit der Messung angeboten, eine Expertise in Auftrag zu geben (pag. 42 f.). Dies lehnte er jedoch ab. Er habe die Einsprache gegen den Strafbefehl nur wegen dem hohen Strafmass gemacht (pag. 65, Z. 32). Der Beschuldigte hat mehrfach betont, dass er die Messung akzeptiere. Es sei ihm nur nicht klar gewesen, wo die Messung gemacht worden sei (pag. 65, Z. 49 f.). Er habe die Messung und dass er 25 km/h zu schnell gefahren sei immer akzeptiert. Er habe die Nachprüfung nur gewünscht, weil er nicht gewusst habe, wo er dort zu schnell gefahren sei (pag. 95, Z. 39 ff.). In der Eingabe zur Berufung meinte er wiederum, dass er bezweifle, dass die Messung absolut zweifelsfrei sei. Der Beschuldigte machte folglich widersprüchliche Angaben in Bezug auf seine Akzeptanz bzw. die Korrektheit der Messung. Der Beschuldigte wurde durch das mobile Geschwindigkeitsmessgerät Gatso Nr. 728 aufgenommen (pag. 19). Das Eichzertifikat (Nr. 258-21301) vom 11.9.2014 bestätigt, dass die Eichung des Messgeräts bis am 30.9.2015 gültig ist (pag. 20). Die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung wurde damit während der Gül-

8 tigkeitsdauer gemessen. Das mobile Geschwindigkeitsmesssystem Gatso ist ferner durch das Bundesamt für Metrologie METAS bis zum 3.11.2019 zugelassen (pag. 21). Der Beilage zum Zulassungszertifikat ist zu entnehmen, dass das Messprinzip des Geräts auf dem Dopplereffekt beruht. Das von der Radarantenne ausgesendete Signal wird vom kontrollierten Fahrzeug entsprechend seiner Geschwindigkeit in der Frequenz verändert und zur Antenne reflektiert. Aus dem Mischprodukt des abgestrahlten und reflektierten Signals wird im Radargerät der Geschwindigkeitswert berechnet. Die Bilddokumentation registriert alle Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten über dem eingestellten Grenzwert und blendet die entsprechenden Geschwindigkeits- und Zeitdaten ins Bild ein. Der Geschwindigkeitswert wird mit einer Auflösung von 1 km/h angezeigt (pag. 22 f., Ziff. 1.2). Um sicherzustellen, dass nur einwandfreie Messergebnisse zu einer Anzeige führen, ist das Messmittel mit verschiedenen automatischen Kontrollfunktionen ausgestattet. Diese Kontrollfunktionen betreffen einerseits den Programmablauf der verschiedenen Steuersysteme, andererseits aber auch die Überwachung der Betriebsspannung und -temperatur (pag. 24, Ziff. 1.4). An dieser Stelle kann denn auch auf die Ausführungen der Vorinstanz zum konkreten Vorgehen der Messung verwiesen werden (pag. 42 f.), welchen zu entnehmen ist, dass nach dem Aufstellen des Geräts und am Ende des Tages Selbsttests durchgeführt werden, um die Schärfe und die Kameraeinstellung zu überprüfen. Die Messgeräte von guter technischer Struktur, werden regelmässig auf deren Richtigkeit überprüft und haben geeignete Kontrollmechanismen, um allfällige Fehler zu erkennen. Dass und inwiefern ein technisches Versagen beim mobilen Geschwindigkeitsmessgerät Gatso Nr. 728 vorgelegen haben soll, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschuldigten vorgebracht. Gemäss Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung (SR 941.261) darf das Messmittel eine maximale Fehlergrenze von 3 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h aufweisen, um in Verkehr gesetzt zu werden (Anhang zu Art. 4). Demzufolge wird gestützt auf die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) bei einem Messwert bis 100 km/h ein Sicherheitsabzug von 5 km/h getätigt (Art. 8 Abs. 1 Bst. a). Mithin beträgt der Sicherheitsabzug bereits 2 km/h mehr als die Fehlergrenze der in Verkehr gesetzten Messgeräte. Der Beschuldigte verkennt in diesem Zusammenhang, dass er mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h aufgenommen worden ist. Entsprechend dem Gesagten wurde für allfällige marginale Ungenauigkeiten bereits ein grosszügiger Sicherheitsabzug gewährt und dem Beschuldigten lediglich eine Geschwindigkeit von 75 km/h zur Last gelegt. Eine allenfalls minime Abweichung – wie sie vom Beschuldigten vorgebracht wird – wurde damit bereits berücksichtigt. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass die Messung korrekt ist und der Beschuldigte mindestens 25 km/h zu schnell gefahren ist. Indem der Beschuldigte ferner auf das – nach seinen Angaben - «nonchalante Verhalten» der Polizei hinweist, gelingt es ihm nicht darzutun, dass die Messung deshalb nicht korrekt verlaufen ist. Einerseits stehen die Gespräche der Polizisten, die Dauer der Anhaltung sowie die Uhrzeit der Beendigung der Anhaltung in keinerlei Zusammenhang mit der vorgenommenen Messung durch das mobile Geschwindigkeitsmessgerät. Andererseits ist nicht ersichtlich, wie der Umstand, dass

9 der Beschuldigte einige Minuten auf die Angaben der Polizisten hat warten müssen, eine Fehlerquelle beim Messgerät belegen sollte. Indem der Beschuldigte pauschal die politischen Hergänge und Beweggründe zum Sinn und Standort der Geschwindigkeitsmessungen bemängelt sowie die Zweckmässigkeit des Standorts des Messgeräts in Frage stellt, kann er in diesem Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der allfällige Ausweisentzug (und die damit zusammenhängend geltend gemachte Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit) im Administrativverfahren durch das SVSA und nicht durch die Kammer zu beurteilen ist. 11.2. Zum Innerortscharakter Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der Erkennbarkeit des Innerortscharakters anschliessen. Es wird auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die genauen Ortsverhältnisse der befahrenen Strasse, den Aussagen des Beschuldigten sowie dem daraus folgenden Beweisergebnis verwiesen (pag. 152 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat ausführlich seine Fahrt von B.________ bis zum Ort der Messung geschildert. Daraus kann er in Bezug auf den ihm gemachten Vorwurf jedoch nichts ableiten. Es ist nicht entscheidrelevant, welche Höchstgeschwindigkeiten vor der Messstelle gelten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2014 vom 20.11.2014 E. 2.3.3). Vor dem Standort der fraglichen Messung ist bereits beim Dorfeingang der Innerortscharakter gut erkennbar (vgl. Foto pag. 139). Nach einer Strecke auf freiliegendem Feld ist von weitem ersichtlich, dass der Ortsbeginn signalisiert wird (Orts-, Geschwindigkeits- und Warnschild). Auch ohne Signalisation ist aufgrund der Häusergruppe gut erkennbar, dass der Ausserortsbereich endet. Der Beschuldigte meint denn auch, dass er die Signalisation am Ortseingang wahrgenommen habe, aber von einem Tempo von 60 km/h ausgegangen sei (pag. 191). Diese Aussage überzeugt nicht, zumal nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte die Signalisation zwar wahrgenommen, aber doch nicht gesehen haben will, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei 50 km/h liegt. Es fällt auf, dass der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 22.10.2015 noch nicht geltend gemacht hat, gemeint zu haben, sich auf einer Ausserortsstrecke zu befinden. Diese Ausführungen machte er erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vom 18.2.2016 (pag. 95, Z. 26 ff.). Der Beschuldigte führte hierzu aus, dass er von sich aus [als er ins Dorf einfuhr] die Geschwindigkeit auf rund 60 km/h reduziert habe. Als er das Gefühl gehabt habe, wieder aufs Land zu fahren, habe er wieder beschleunigt – einfach zu früh, weshalb er bei der Messstelle 25 km/h zu schnell gewesen sei (pag. 95, Z. 30 ff.). Durch diese Aussage bestätigt der Beschuldigte selbst, dass er wahrgenommen hat, dass sich der Ortscharakter verändert hat bzw. er davor zeitweise nicht «auf dem Land» gefahren ist. In seiner schriftlichen Berufungserklärung vom 3.5.2016 meinte der Beschuldigte denn auch, dass er, als er sich höchstens 200 Meter vor dem Schild «Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit» befunden habe, «den Innerortscharakter nicht mehr gefühlt und beschleu-

10 nigt habe» (pag. 192). Einige Zeilen später führte er aus, dass er das Gefühl gehabt habe, sich wieder Ausserorts zu befinden und mit dem Beschleunigungsvorgang begonnen habe (pag. 192). Den Aussagen ist damit zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Änderungen der Strecke – mithin den zeitweisen Innerortscharakter – wahrgenommen hat. Bis zum Standort der mobilen Geschwindigkeitsmessung fuhr der Beschuldigte durch den Ort, ohne dass sich das Ortsbild markant änderte. An der Messstelle steht ein weiteres Wohnhaus mit Garten. Es kann nicht – wie vom Beschuldigten vorgebracht – davon gesprochen werden, dass das Wohnhaus wirke, als ob es an einer Umfahrungsstrasse stehe. Der Übergang von den vorherigen Häusergruppen zum letzten Wohnhaus ist fliessend und der Innerortscharakter ist ab Ortseingang durchgehend erkennbar. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten, wonach die links einmündende Strasse am Ende der Ortschaft nur wegen dem Holzschnitt schlecht einsehbar gewesen sei, kann auch ohne Holzreste nicht davon gesprochen werden, dass die Einmündung gut einsehbar ist (vgl. hierzu Fotos pag. 142 und pag. 203). Der Innerortscharakter war damit nach wie vor erkennbar. Ferner wäre auch ein Wiederholungsschild der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht sachgemäss gewesen, zumal die Strecke mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nur kurz war und am Ort der Messung bereits das Schild «Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit» zu sehen war. Der ausführlichen Fotodokumentation des Beschuldigten kann ferner entnommen werden, dass vom Standort des Messgeräts bzw. dem Ort, an welchem seine Geschwindigkeit gemessen wurde, eine deutliche Sicht auf das Schild «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (Art. 22 der Signalisationsverordnung, SSV; SR 741.21) besteht (pag. 142 ff.). Dies bestätigte denn auch der Beschuldigte selbst, indem er ausführte, dass er das Schild sah und aus diesem Grund mit dem Beschleunigungsvorgang begann (pag. 192). Er hat das Schild demnach wahrgenommen und sein Tempo ab diesem Standort erhöht. Dem Foto kann allerdings ebenso entnommen werden, dass unmittelbar unter dem Schild «Ende der Höchstgeschwindigkeit» das Schild «Ortsende auf Hauptstrassen» (vgl. Art. 50 SSV) angebracht war. Die Signale «Ortsbeginn» und «Ortsende» grenzen den Inner- und Ausserortsbereich unabhängig der im Einzelfall bestehenden Überbauungsdichte, der Strassenoptik sowie der geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23.10.2009 E. 2.6). Zumal der Beschuldigte als zugelassener Autofahrer die Strassenschilder zu kennen hat, musste er damit bereits aufgrund des unteren Strassenschilds unmissverständlich erkennen, dass die Innerortsstrecke erst einige Meter später aufgehoben wurde und er sich damit noch nicht auf einer Ausserortsstrecke befand. Dies gilt umso mehr, als er sowohl die Signalisation beim Ortbeginn wie auch jene am Ortsende gesehen haben will. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er der Meinung gewesen sei, dass er sich bereits auf einer Ausserortsstrecke befand bzw. die zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h betragen habe, sind somit als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Am deutlich erkennbaren Innerortscharakter vermögen auch die neuen Begebenheiten der temporären Signalisation der Baustelle nichts zu verändern. Ferner ändern auch die Ausführungen, wonach der Beschuldigte weder ein schnelles Auto besitze noch ein Adrenalinjunkie sei und zu jeder Zeit auf weit weniger als der hal-

11 ben Sichtweite mit dem Fahrzeug zum Stillstand hätte gelangen können, nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte den Innerortscharakter erkannt hat bzw. erkannt haben muss. 12. Erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet demnach den folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte fuhr am 11.5.2015, um 12.05 Uhr, auf der Strecke Lindentalstrasse in Boll mit seinem Personenwagen BE .________ (Citroen) mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h bzw. abzüglich der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheiten von 5 km/h, mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h. Die genauen Örtlichkeiten zum Messstandort sind der ausführlichen Fotodokumentation und den Unterlagen der Polizei zu entnehmen. Die Ortschaft und die Signalisation am Ortsbeginn (Dorfbeginn-, Geschwindigkeits- und Warnschilder) sowie die Schilder am Ortsende (Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Ortsende) sind klar und gut sichtbar signalisiert. Nach einem weiten Feld ohne Häuser folgt eine Strecke mit links und rechts stehenden Häusern, einer Linkskurve, mehreren teils recht unübersichtlichen Einmündungen und einem klar signalisierten Fussgängerstreifen. Zirka 100 Meter nach der Messstelle öffnet sich die Landschaft wieder und die bisherige Geschwindigkeitsbegrenzung wird aufgehoben, wobei die Schilder «Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit» und «Ortsende» von Weitem gut sichtbar signalisiert sind und vom Beschuldigten wahrgenommen wurden, zumal er mit Sicht darauf den Beschleunigungsvorgang einleitete. Auf der genannten Strecke betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h, womit der Beschuldigte, nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheiten von 5 km/h, 25 km/h zu schnell fuhr. IV. Rechtliche Würdigung 13. Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte führte sinngemäss aus, dass in rechtlicher Hinsicht der objektive Tatbestand nicht gegeben sei und eine Prüfung der konkreten Umstände erfolgen müsse (pag. 194). Er habe die Sicherheit fremder Rechtsgüter weder vorsätzlich noch pflichtwidrig unvorsichtig gefährdet. Es sei am fraglichen Ort eine gut ersichtliche Verkehrssituation und er habe die Stelle bestens überblicken und jederzeit in weniger als auf halber Sichtweite anhalten können (pag. 193). Die pauschale und schematische Rechtsprechung des Bundesgerichts sei nicht angemessen (pag. 182 f.; pag. 193 f.). In subjektiver Hinsicht habe er sich in einem doppelten Irrtum befunden. Der vorgängigen Strecke, welche er gefahren sei, sei zu entnehmen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit jeweils 60 km/h oder 80 km/h betragen habe. Weil die Durchfahrt bei Lindenthal keinen klaren Innerortscharakter habe, habe er aus nachvollziehbaren Gründen nicht davon ausgehen müssen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit an diesem Ort 50 km/h betrage. Die Vorinstanz habe sich nicht mit seinem Irrtum auseinandergesetzt (pag. 195 ff.). Es sei in Anwendung von Art. 13 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR

12 311.0) davon auszugehen, dass er sich bereits auf einer Ausserortsstrecke wähnte (pag. 199). 14. Würdigung durch die Kammer Bezüglich der theoretischen Ausführungen zur rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 154 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts, nach dem vom ASTRA festgelegten Sicherheitsabzug von 5 km/h, 25 km/h zu schnell gefahren. Nach der schon länger geltenden unmissverständlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt damit ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung vor (vgl. BGE 123 II 37 E. 1d; BGE 121 II 127 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1C_335/2011 vom 26.10.2011 E. 2.2). Die Ausführungen des Beschuldigten in Bezug auf seine Fahrweise und Erfahrung sind nicht zu hören. Wer innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h überschreitet, erfüllt sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 2 SVG, einschliesslich dasjenige der ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_677/2014 vom 20.11.2014 E. 2.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falls in der Regel als vorsätzlich oder mindestens grob fahrlässig zu qualifizieren und die Rücksichtslosigkeit nur dann zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 127 II 37 E. 1f; Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2012 vom 8.4.2013 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5.5.2015 E. 1.1). Zum subjektiven Tatbestand bringt der Beschuldigte sinngemäss vor, dass er einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB unterlegen sei. Ein solcher liegt vor, wenn dem Täter das Wissen um das Vorliegen eines von ihm objektiv verwirklichten Merkmals des Tatbestandes und damit der gemäss Art. 12 Abs. 1 StGB geforderte Vorsatz fehlt (DONTASCH, in: DONATSCH (Hrsg.), StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 13). Nach dem von der Kammer festgestellten Beweisergebnis, war sich der Beschuldigte jedoch bewusst, dass er sich auf einer Innerortsstrecke befand (vgl. Ausführungen Ziff. 11 f. hiervor). Seine Aussagen sowie die objektiven Beweismittel lassen daran keinen Zweifel offen (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Vorinstanz, pag. 156, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zumal es sich bei der Aussage des Beschuldigten, er habe gemeint, bereits Ausserorts bzw. auf einer Strecke mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zu fahren, um eine Schutzbehauptung handelt, kann die Kammer keinen Anwendungsfall von Art. 13 StGB erblicken. Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, dass er nicht rücksichtslos gefahren sei. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass in casu von keinem Gefährdungsvorsatz auszugehen ist. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Rücksichtslosigkeit des Fahrverhaltens aufgrund allenfalls vorhandener besonderer Umstände verneint werden müsste (vgl. pag. 156, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher die Rücksichtslosigkeit ver-

13 neint werden könnte. Für den Beschuldigten war erkennbar, dass er sich noch innerorts befand und er hatte gute Sicht auf die Signalisation «Ortsende» bzw. «Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit», was er auch implizit zugab. Zu beachten ist, dass der Übergang vom Innerortsbereich zum Ausserortsbereich häufig fliessend ist und es sich bei sogenannten atypischen Innerortsstrecken meist nur um kurze bis sehr kurze Strassenstücke handelt. Gerade auf solchen Strecken neigen Fahrzeuglenker aber häufig zu nachlassender Aufmerksamkeit bzw. Disziplin, weshalb die Einhaltung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit besonders unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2004 vom 25.8.2004 E. 2.4). Mit dem vom Beschuldigten wahrgenommenen Signal «Ortsbeginn» beginnt der Innerortsbereich der besagten Strecke. Dieser Ortsbeginn wird in Kombination mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell» angezeigt. Die Signalisation ist gut sichtbar. Zudem ist die fragliche Strasse aufgrund der örtlichen Verhältnisse, die sich auch aus den Fotografien des Beschuldigten entnehmen lassen, gemäss Beweisergebnis optisch als Innerortsstrecke erkennbar. Der Beschuldigte musste davon ausgehen, dass Fahrzeuge auf die Strasse ein- und von der Strasse abbiegen könnten. Zudem hatte er auf der Fahrbahn mit Velofahrern und (mangels Trottoir) mit Fussgängern zu rechnen. Bei der Messstelle befand sich noch ein Wohnhaus. Es lag weder eine temporäre Geschwindigkeitsbegrenzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13.6.2008 E. 3.2) noch eine Begrenzung im Rahmen eines Verkehrsberuhigungskonzeptes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23.10.2009 E. 3.5) vor. Entsprechend dem Beweisergebnis ist nicht anzunehmen, dass sich der Beschuldigte nicht mehr im Innerortsgebiet wähnte, zumal er nur kurz zuvor den Ortsbeginn erreicht hatte und gemäss eigenen Aussagen die Signalisation am Ortseingang und –ende wahrgenommen hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_571/2012 vom 8.4.2013 E. 3.4). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass keine Wiederholungsschilder aufgestellt waren, zumal an der besagten Stelle bereits die Signalisation des Ortsendes deutlich zu sehen war. Der Beschuldigte darf auch nicht aus einer Strecke, welche er befahren hat, darauf vertrauen, dass die zulässige Mindestgeschwindigkeit bei mindestens 60 km/h liegt. Dies gilt umso mehr, als die innerortstypische Mindestgeschwindigkeit generell bei 50 km/h liegt (vgl. Art. 4a der Verkehrsregelverordnung, VRV; SR 741.11). Entsprechend dem Beweisergebnis war dem Beschuldigten der Innerortscharakter der Ortschaft bekannt. Er wusste, dass eine generelle Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. Indem der Beschuldigte schneller gefahren ist, hat er die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zumindest in Kauf genommen. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe vor, wonach der Beschuldigte davon hätte ausgehen können, dass er sich nicht mehr innerorts bzw. auf einer Strecke mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befunden hat. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sind damit erfüllt (Art. 90 Abs. 2 SVG).

14 V. Strafzumessung 15. Allgemeine Ausführungen Vorab kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (pag. 157, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), welche für die grobe Verkehrsregelverletzung bzw. für die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 bis 29 km/h eine Strafe von 25 Strafeinheiten vorsieht. Wird der bedingte Vollzug gewährt, dann soll die Verbindungsbusse mindestens CHF 600.00 betragen. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 1.7.2015, S. 22) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 01.01.2015, S. 22). Der Beschuldigte führte aus, dass die Richtlinien nur eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vorsehen würden (pag. 200). Diesbezüglich stützt er sich wohl auf eine ältere Version der VBRS- Richtlinien oder hat diese nicht korrekt zu Rate gezogen. 16. Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es sich beim betreffenden Strassenabschnitt um eine gut signalisierte Ortsdurchfahrt, gegen Ende hin mit zunehmend offenem Gelände, handelt. Es befinden sich beidseits Strasseneinmündungen. Auch ein Fussgängerstreifen ist vorhanden. Andererseits ist der Strassenabschnitt insgesamt relativ übersichtlich. Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts beinhalten allerdings immer ein grosses Gefährdungspotential, zumal mit unvermittelt auftauchenden Fussgängern zu rechnen ist. Mitberücksichtigen darf man, dass der Beschuldigte die Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung mit einer um 25 km/h zu schnellen Geschwindigkeit nur knapp überschritten hat. Bei groben Verkehrsregelverletzungen kann auch nach Auffassung der Kammer nie von einem Bagatellfall die Rede sein (pag. 158, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es handelt sich mithin bei der Schwere der Verletzung nicht um einen unerheblichen Fall von Verkehrsgefährdung. Glücklicherweise sind keine schwerwiegenden Folgen eingetreten. Es gab zudem keinen Grund für den Beschuldigten, die vorgeschriebene Geschwindigkeitslimite zu missachten. Die objektive Tatschwere ist - unter Berücksichtigung des relativ weiten Strafrahmens bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe - noch als leicht zu qualifizieren. 17. Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Dies ist leicht verschuldensmindernd zu werten. Über die Beweggründe ist nichts bekannt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wäre für den Beschuldigten allerdings ohne weiteres vermeidbar gewesen.

15 Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden, immer mit Blick auf den Strafrahmen, insgesamt als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 25 Strafeinheiten als angemessen. 18. Täterkomponenten Der Beschuldigte wuchs nach eigenen Angaben als Doppelbürger eines Schweizers und einer Italienerin mit jüngeren Geschwistern bis zu seinem 10. Lebensjahr im Tessin auf. Danach zog er mit seiner Familie nach Bern, weil der Vater dort eine neue Beschäftigung fand. Nach der Sekundarschule schloss er erfolgreich eine Lehre als Automechaniker ab. Nach der Rekrutenschule im Jahr 1997 konnte er in der Garage seines Vaters als Automechaniker arbeiten. Er machte sodann verschiedene Weiterbildungen und konnte damit von 1998 bis 2004 die Garage seines Vaters führen. Ab Januar 2005 baute er zwei eigene Garagen (C.________ AG und D.________ und E.________ AG) auf und übernahm die alleinige Führung der F.________, welche im Jahr 2009 in eine AG umgewandelt wurde. Aktuell studiert der Beschuldigte an der Universität Bern im vierten Semester Rechtswissenschaften (pag. 239). Seit dem 1.10.2005 ist der Beschuldigte in G.________(Ortschaft) wohnhaft und seit dem 20.12.2012 mit H.________ verheiratet. Am 21.10.2014 wurde der Beschuldigte Vater seines Sohnes I.________. Die Familie wohnt zusammen in ihrem Eigenheim in G.________(Ortschaft). In diesem Haus befindet sich noch eine Mietwohnung (pag. 240). Der Beschuldigte ist Mitglied im J.________ sowie im K.________. Er ist oft auf dem L.________(See), wo auch sein Segelschiff platziert ist. Zudem hat er einen Hochseeschein und schaut regelmässig Fussball als Fan der BSC Young Boys (pag. 240). Der Beschuldigte erhält einen Lohn von der F.________ AG und verdient dabei monatlich CHF 6‘753.30 netto (pag. 244). Seine Frau ist selbständig und führt einen Coiffeursalon (pag. 239). Dabei erzielt sie ein Einkommen von CHF 2‘000.00. Der Beschuldigte ist an der F.________ AG (Aktienkapital CHF 600‘000.00) zu 75%, an der C.________ AG (Aktienkapital CHF 100‘000.00) zu 90% und an der D.________ und E.________ AG (Aktienkapital CHF 100‘000.00) zu 2% beteiligt (pag. 240; pag. 245 ff.). Mit der Mietwohnung erzielt er ein zusätzliches Einkommen von CHF 1‘500.00 pro Monat. Gemäss eigenen Angaben habe er Hypothekarschulden von CHF 830‘000.00 und sonstige Schulden in der Höhe von CHF 1‘500.00 (pag. 243). Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (pag. 236 ff.). Er führte hierzu aus, dass die rechtskräftigen Urteile nicht korrekt seien. Er habe es nur unterlassen Einsprache zu erheben (pag. 213). Er sei der Meinung, dass sein Strafregisterauszug nicht seine Wirklichkeit wiedergebe (pag. 226). Er führte denn auch ausführlich aus, wie es zu den Vorstrafen gekommen sei (pag. 224 ff.). Dem ADMAS-Auszug ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten bereits einmal für einen Monat der Fahrausweis entzogen wurde (pag. 222). Die Vorstrafen und der ADMAS-Auszug belegen keinen guten Leumund im Bereich Strassenverkehr. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vorstrafen und der Ausweisentzug schon längere Zeit zurück liegen (letztmals im Jahr 2009). Insgesamt wirken sich diese Umstände jedoch verschuldenserhöhend aus.

16 Bezüglich des Verhaltens nach der Tat und während laufendem Strafverfahren, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (pag. 159, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) festzuhalten, dass sich der Beschuldigte grundsätzlich kooperativ und korrekt verhalten hat. Dass er den Rechtsmittelweg eingeschlagen hat, ist sein gutes Recht und darf nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Sein prozessuales Verhalten ist denn wohl auch primär vor dem Hintergrund des drohenden Führerausweisentzugs zu sehen. Er betonte mehrmals, dass er sich Ausserorts gewähnt habe. Er bereue die Fahrt – wenn er sich denn innerorts gefühlt hätte, dann würde er auch die Strafe akzeptieren (pag. 200). Der Beschuldigte besteht darauf, dass er sowohl einsichtig als auch reuig sei. Indem er aber wiederholt darauf hinweist, dass er sich (subjektiv) nichts zu schulden habe kommen lassen, zeigt er sich eben auch uneinsichtig. Es kann auch nicht von offenkundiger Reue gesprochen werden, zumal der Beschuldigte in ausführlichen Erklärungen wiedergibt, weshalb sein Verhalten entschuldbar bzw. nicht falsch gewesen sei. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten verschuldenserhöhend aus. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um fünf Strafeinheiten ist eher moderat ausgefallen. Oberinstanzlich steht einer Erhöhung der Strafe auf mehr als total 30 Strafeinheiten das Verschlechterungsverbot entgegen. 19. Konkrete Strafe Die Strafe der Vorinstanz von 30 Strafeinheiten (pag. 159, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) wird demzufolge bestätigt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Geldstrafe grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe Vorrang. Es soll folglich diejenige Sanktion gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Vorliegend ist daher entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz eine Geldstrafe auszufällen. Unter Berücksichtigung von Art. 34 Abs. 2 StGB und der massgeblichen aktuellen finanziellen Verhältnisse ergäbe sich ein Tagessatz von CHF 150.00 (Einkommen CHF 6‘700.00, zzgl. CHF 1‘500.00 Mieteinnahmen, abzgl. 25% Pauschalabzug, zzgl. CHF 2‘000.00 Einkommen der Ehefrau, abzgl. je 15% Unterstützungsabzug für Ehefrau und Kind, ohne Berücksichtigung des Vermögens). Einer Erhöhung des Tagessatzes steht jedoch ebenfalls das Verschlechterungsverbot entgegen, weshalb der Tagessatz auf den vorinstanzlich festgesetzten CHF 130.00 zu verbleiben hat (vgl. Ausführungen der Vorinstanz pag. 159 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchsten zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist als materielle (oder subjektive) Voraussetzung das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5, BGE 134 IV 117). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 160, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erachtet die Kammer vor-

17 liegend eine bedingte Strafe als angemessen. Der Beschuldigte ist zwar einschlägig vorbestraft. Er hat sich aber bereits längere Zeit nichts zu schulden kommen lassen, womit heute nicht (mehr) von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden kann. Es wird ihm allerdings eine leicht erhöhte Probezeit von drei Jahren auferlegt. Die Kammer stimmt mit der Vorinstanz überein, dass vorliegend eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt ist, so wie dies auch in den VBRS- Richtlinien vorgesehen ist. Die Vorinstanz hat bei einer Gesamtstrafe von total 30 Strafeinheiten eine Verbindungsbusse von 5 Tagessätzen zu je CHF 130.00, ausmachend CHF 650.00, ausgeschieden. Der auf die Verbindungsbusse entfallende Teil der Strafe beträgt folglich etwas weniger als 20% der Gesamtstrafe und entspricht damit den bundesgerichtlichen Vorgaben. Die Verbindungsbusse erscheint angemessen und wird von der Kammer bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf fünf Tage festgesetzt. VI. Kosten und Entschädigung Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt dabei die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 1‘700.00 (inkl. CHF 500.00 für die schriftliche Urteilsbegründung; pag. 161, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten aufgrund seiner Verurteilung zu Recht auferlegt. In Anbetracht der Bestätigung dieses Urteils durch die Kammer ist diese erstinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vor Obergericht ist der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen. Er hat folglich auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen.

18 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 11.05.2015 um 12.05 Uhr in Boll/Lindental BE durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h; und wird in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 StGB 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG 4a VRV, 22 SSV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 3‘250.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 650.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘700.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland - der Koordinationsstelle Strafregister (nur im Dispositiv) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (nur im Dispositiv)

19 Bern, 16. September 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2016 136 — Bern Obergericht Strafkammern 16.09.2016 SK 2016 136 — Swissrulings