Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 16 134 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. November 2016 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Piccioni Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 08.01.2016 (PEN 15 100)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 8. Januar 2016 wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigte) schuldig erklärt des fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst, begangen am 10./11. November 2014 in C.________ sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 8. Januar 2013 bis 8. November 2014 in C.________ und anderswo durch Besitz zum Eigenkonsum von Cannabisblüten und Haschisch. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von CHF 60 Tagessätzen à CHF 70.00, ausmachend total CHF 4‘200.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'050.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 15 Tage festgesetzt wurde. Weiter wurde eine Übertretungsbusse von CHF 100.00 ausgesprochen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt wurde. Der Beschuldigten wurden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘000.00 inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung auferlegt und das amtliche Honorar der amtlichen Verteidigung wurde festgesetzt (pag. 188ff.). 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten am 13. Januar 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 196). Mit Verfügung vom 12. April 2016 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 205ff., 225f.). Hierauf reichte die Verteidigung am 2. Mai 2016 bei der 1. Strafkammer des Obergerichts form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein und beschränkte die Berufung auf den Schuldspruch des fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst mit der entsprechenden Straf- und Kostenfolge (pag. 234ff.). Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 244). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 28. November 2016 statt (pag. 281ff.). 3. Beweisergänzungen vor oberer Instanz Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein Strafregisterauszug (pag. 274), ein Leumundsbericht inkl. Erhebungsformular der wirtschaftlichen Verhältnisse (267ff.) und die Steuerdaten 2015 (276ff.) eingeholt. Diese Dokumente wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht (pag. 275, 280). Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete mit Eingabe vom 2. Mai 2016 folgende Beweisanträge: Es sei die Brenndauer einer mit Asservat BEX-Nr.608-14, Ass-Nr.01, identischen Grabkerze, welche mit 1/3 der ursprünglichen Wachsmenge gefüllt ist, in einem Abbrennversuch zu ermitteln. Sollte das Obergericht bezweifeln, dass auf dem grossen Käfig die Grabkerze Asservat BEX-Nr. 608-14, Ass- Nr.1 gestanden habe, seien die beiden Polizeibeamten D.________ und
3 E.________ als Zeugen zu befragen (pag. 236ff.). Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 wies die Verfahrensleitung der 1. Strafkammer diese Beweisanträge gestützt auf Art. 389 Abs. StPO ab. Sie begründete dies wie folgt (pag. 254): „ (…) Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern (Dezernat BEX) vom 1. September 2015 wurde ein Abbrandprotokoll bzw. Versuchsprotokoll erstellt und gestützt darauf u.a. die Brenndauer eines Drittels der Wachsmenge errechnet. Die Kantonspolizei bezifferte die fragliche Brenndauer mit 7h 17min (p 149). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein (erneuter) Abbrennversuch mit 1/3 der Wachsmenge der Aufklärung des zu beurteilenden Sachverhaltes dienen könnte. Der Beweisantrag ist deshalb abzuweisen. Was die beantragten Zeugenbefragungen betrifft ist festzuhalten, dass die dem Gericht zur Verfügung stehenden Beweismittel als vollständig und die Beweiserhebungen insgesamt als zuverlässig erachtet werden. Aus heutiger Sicht ist deshalb auf die Befragung der beiden Zeugen zu verzichten.“ 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte namens und im Auftrag der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung vom 28. November 2016 folgende Anträge (pag. 283): I. 1. A.________ sei freizusprechen des fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst, angeblich begangen am 11. November 2014 in C.________. 2. Es seien Verfahrenskosten auszuscheiden und die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz, soweit diese das angebliche fahrlässige Verursachen einer Feuersbrunst betreffen, dem Staat aufzuerlegen. 3. Die gesamten Verteidigungskosten erster und zweiter Instanz seien dem Staat aufzuerlegen und es sei A.________ im Umfange dieser Anwaltskosten zu entschädigen. Il 1. A.________ sei schuldig zu erklären der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von März 2012 - 8. November 2014 in C.________ und anderswo. 2. A.________ sei mit einer Busse von Fr. 100.-- zu bestrafen. 3. Es seien Verfahrenskosten auszuscheiden und die Verfahrenskosten, soweit diese die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffen, A.________ aufzuerlegen. Ill Die beschlagnahmten Drogen und die Grabkerzen seien zu vernichten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der alleinigen und beschränkten Berufung der Beschuldigten ist der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit der Straffolge der Übertretungsbusse von CHF 100.00 in Rechtskraft erwachsen.
4 Durch die 1. Strafkammer zu überprüfen sind damit sämtliche weiteren Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs: Schuldspruch wegen fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst inkl. entsprechendes Strafmass und Kostenfolge sowie die weitere Verfügungen in Ziff. III. (nicht der Rechtskraft zugänglich). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO). Die Kammer ist zudem aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Strafbefehl Gemäss Strafbefehl vom 11. November 2015 (pag. 168f.) wird der Beschuldigten vorgeworfen, am Abend des 10. Novembers 2014 in ihrer damaligen Wohnung (im Wohnzimmer) eine auf einem Kleintiergehege mit Ratten aufgestellte Kerze in einem roten Kunststoffbecher („Grabeskerze“) angezündet und sie danach nicht gelöscht bzw. nicht genügend kontrolliert zu haben, ob die Kerze von selbst abgelöscht bzw. heruntergebrannt gewesen sei, bevor sie das Wohnzimmer verlassen habe. Die verschobene Flamme der noch brennenden Kerze habe den Kunststoffbecher zum Schmelzen gebracht und die dadurch freigesetzten Gase entzündet. Der geschmolzene, brennende rote Kunststoff sei in die Käfigeinrichtung getropft und habe diese entzündet und damit die Feuersbrunst verursacht. 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass nachdem die Beschuldigte und ihr damaliger Freund F.________ am Morgen des 11. Novembers 2014 ihre Wohnung verlassen haben, es in ihrer Wohnung zu einem Brand gekommen ist. Dadurch entstand ein Gesamtschaden von insgesamt CHF 70‘000.00 und es verstarben vier Ratten und ein Kaninchen. Freilaufend bewegten sich in der Wohnung zudem noch ein Hund und mehrere Katzen. Der Brand wurde von der Mutter der Beschuldigten um ca. 10.20 Uhr entdeckt. Gemäss den beiden BEX-Berichten wurde eine technische, eine chemische und eine natürliche Brandursache sowie auch eine Brandstiftung ausgeschlossen (pag. 24, pag. 147). Diesem Schluss folgte auch die Verteidigung (pag. 285). Gestützt auf die BEX-Berichte und die Aussagen der beiden Bewohner kommen damit als Brandursache nur noch die brennende rote Grabkerze auf dem kleinen Rattenkäfig oder herunterfallende aktive Glutreste von Raucherwaren als Brandursache in Frage. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sie keine Zweifel daran habe, dass die Kerze, als einzig plausible Feuerquelle beim kleinen Rattenkäfig, das Feuer verursacht habe. Die Verteidigung dagegen erachtete die Raucherwaren der Mitbewohner als ursächlich für den Brand, wobei nicht ermittelt werden könne, ob die ursächlichen Raucherwaren von der Beschuldigten oder von ihrem damaligen Freund F.________ stammen würden. Es wird somit im Folgenden der Brandherd (Ziff.
5 9.1.), die Brandursache (Grabkerze oder Raucherwaren) und damit auch das Verhalten der beiden Bewohner am Vorabend, in der Nacht und am Morgen des Brandausbruchs zu erörtern sein (Ziff. 9.2. und 9.3.). 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel im erstinstanzlichen Motiv ausführlich zusammengefasst und wiedergegeben. Als objektive Beweismittel wurden der erste Berichtsrapport BEX vom 13. Januar 2015, die Fotodokumentation BEX vom 30. Juni 2015 sowie der ergänzende Berichtsrapport BEX vom 24. Juli 2015 ausführlich wiedergegeben (pag. 209 – 212). Als subjektive Beweismittel hat die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten (pag. 212f.), die Aussagen von F.________ (pag. 213) und die Aussagen der Mutter der Beschuldigten (pag. 214) zusammengefasst. Es wird auf die vorinstanzlich korrekt zusammengefassten Beweismittel verweisen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der Beweiswürdigung unmittelbar an den entsprechenden Stellen. 9. Oberinstanzliche Beweiswürdigung 9.1. Brandherd Gestützt auf den BEX-Bericht vom 13. Januar 2015 konnte der Brandherd im Wohnzimmer an der nördlichen Zimmerwand lokalisiert werden. An dieser Wand stand u.a. ein Kleintiergehege aus Metall, dessen Rück- und Oberseite massive Brandbelastungen aufwiesen. An der Zimmerwand waren genau in diesem Bereich massive Rauchgasanhaftungen und Putzabplatzungen bis zur Zimmerdecke hin gut sichtbar. Die Beschädigungen an der Wand wiesen ungefähr die Breite des Kleintiergeheges auf und nahmen zu beiden Seiten hin kontinuierlich ab. An der Zimmerdecke zeigten sich weitere Putzabplatzungen mit dem Zentrum über diesem Kleintiergehege. Dieses Kleintiergehege hat eine Bodenwanne aus Metall, welche ca. 30cm über dem Fussboden montiert war. Die Beschädigungen an der Wand stimmten mit der Höhe der Bodenwanne überein. Die Einstreu war fast komplett verbrannt. (…) Das Deckgitter war ca. einen Meter über der Bodenwanne montiert. Auf diesem Deckgitter befand sich ein Kerzenständer mit fünf gläsernen Schalen für Rechaudkerzen. Dieser Kerzenständer wurde thermisch massiv beschädigt, ebenso das Deckgitter, welches im Zentrum nach unten gewölbt war (pag. 22). Gestützt auf die Erkenntnisse aus den Schadenplatzarbeiten brach der Brand in der Bodenwanne des Kleintiergeheges neben dem Fernsehmöbel aus (pag. 24). Die Fotos liefern ebenfalls Hinweise zum Brandherd (pag. 95ff.). An der Wohnzimmerwand ist auf der Breite des kleinen Rattenkäfigs eine schwarze Russsäule zu sehen. An der Decke über dem kleinen Rattenkäfig zeigt sich mit den Putzabplatzungen das Zentrum des Brandes. Der kleine Rattenkäfig weisst massive Brandbelastungen auf, insbesondere ist an der Käfigdecke eine thermische Einbuchtung erkennbar. Für die Kammer sind die im BEX-Bericht gezogenen Schlüsse logisch und nachvollziehbar und mit den vorhandenen Spuren objektivierbar. Es ist davon auszuge-
6 hen, dass der Brand in der Bodenwanne des kleinen Rattenkäfigs ausgebrochen ist. 9.2. Brandursache aktive Glutreste von Raucherwaren a) Vorbemerkung Unbestritten ist, dass F.________ am Morgen vom 11. November 2014 vor der Arbeit noch geraucht hat. Nicht ganz klar und zu erörtern ist, ob auch die Beschuldigte am Morgen geraucht hat. Ebenfalls zu überprüfen ist, ob die Raucherwaren als mögliche Brandursache im konkreten Fall in Frage kommen. b) BEX-Berichte Im BEX-Bericht vom 13. Januar 2015 wurde festgehalten, dass der Brand durch glimmende Raucherwaren nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne (pag. 24). Im ergänzenden Berichtsrapport der BEX vom 1. September 2015 wurde ausgeführt, in Bezug auf das protokollierte Rauchverhalten sei es theoretisch möglich, dass zum Beispiel während der morgendlichen Begrüssung der Tiere aktive Glutreste in den Käfig hätten gelangen können. Der Bericht führte weiter aus, dass diese Theorie aber laut dem Raucherverhalten der beiden Bewohner, sie hätten laut ihren Aussagen auf dem Sofa sitzend geraucht, unwahrscheinlich erscheine. Grundsätzlich sei auf Grund ihres Raucherverhalten am Morgen des Ereignistags eher unwahrscheinlich, dass noch aktive Glutreste ab Raucherwaren diesen Brand ausgelöst hätten. Soweit der BEX-Bericht bereits beweiswürdigende Ausführungen enthält, stützt das Gericht vorderhand nicht auf diese ab. Die Würdigung der Aussagen und des Verhaltens der Bewohner in Relation zu den technischen Erkenntnissen ist Aufgabe des Gerichts und erfolgt nachfolgend in lit. d. Das Gericht stützt sich vorderhand nur auf die technischen Ausführungen im BEX-Bericht. Hierzu gehören die Erläuterungen, ob und unter welchen Voraussetzungen aktive Glutreste eine Brandursache darstellen können. Der BEX-Bericht führte hierzu aus, dass aktive Glutreste von Raucherwaren unter Umständen genügen würden, um ein solches Schadenfeuer zu initiieren (pag. 144, 146). Es sei sehr unwahrscheinlich, dass herunterfallende Glut in einem normalen Bewegungsablauf und in der üblichen Gehdistanz zum Käfig die Distanz zum Käfig überwinden und so in den Käfig hätte gelangen können. Folglich müssten die Raucherwaren in oder über den Käfig gekommen sein. Denn herunterfallende Glutreste würden meist fast senkrecht und nicht in einem Bogen hinunter fallen. Seitlich müsste die Glut am Käfiggitter abgestreift worden sein, damit sie in den Käfig hätte gelangen können. Es bleibe die Möglichkeit, dass glimmende Raucherwaren über den Käfig hätten gelangen können (z.B. durch Raucherwaren im Mund) und so in den Käfgi hätten hinunter fallen können (pag. 147). Diese Ausführungen im BEX-Bericht sind logisch, schlüssig und nachvollziehbar. Es wird zu prüfen sein, ob glimmende Raucherwaren auf eine solche Art und Weise in den Käfig gelangt sein könnten (vgl. lit. d).
7 c) Aussagen von A.________ und F.________ zum Rauchverhalten Aussagen von A.________ Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. November 2014 gab die Beschuldigte an, dass sie grundsätzlich in der Wohnung geraucht habe, hauptsächlich im Wohnzimmer und auf dem Balkon (pag. 10). Die Raucherware sei jeweils in auskippsicheren Aschenbechern entsorgt worden, damit nichts herausfallen könne. Seit ihrem zwölften Altersjahr konsumiere sie ein- oder zweimal pro Monat Cannabis. Das aufgefundene Marihuana gehöre ihrem Partner, F.________. Auf die Frage, wann sie vor dem Ereignis das letzte Mal Drogen konsumiert habe, antwortete sie am Wochenende, Samstag den 8. November 2014. Am Morgen des 11. November 2014 habe sie keine Drogen konsumiert. Wenn sie zur Arbeit müsse, konsumiere sie nichts. Weiter gab sie auf Frage hin zu Protokoll, am 11. November 2014 habe niemand die Ratten gefüttert, die Ratten würden normalerweise am Abend gefüttert werden. Beim Füttern der Ratten würden sie nie rauchen (pag. 13). Zur Frage nach der möglichen Brandursache gab sie an, es könne ihrer Meinung nach nur ein elektrischer Defekt am Fernseher oder an den Installationen gewesen sein (pag. 12). Anlässlich der Hauptverhandlung am 24. Juli 2015 erläuterte sie, sie habe Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, weil sie sicher sei, dass sie nicht ihre eigenen Tiere angezündet habe. Die Beschuldigte und F.________ hätten verschiedene Ursachen für den Brand in Erwägung gezogen. Sie gab erstmals zu Protokoll, dass F.________ möglicherweise am Morgen beim Rauchen irgendwo Glut hingefallen sei und so wohl das Feuer entfacht habe. F.________ rauche morgens immer. Erinnern könne sie sich nicht daran, aber er rauche jeden Morgen. Er sei am besagten Morgen gerade aufgewacht, als sie auf den Bus gegangen sei. Aber sie behaupte nicht, gesehen zu haben, wie er an diesem Morgen geraucht habe. Sie selbst habe erst auf dem Weg zum Bus geraucht, also bei der Bushaltestelle ausserhalb der Wohnung. Sie hätten in der Wohnung überall geraucht, sie hätten abgemacht, dass sie nur in der Wohnung kiffen würden. Rauchen hätten sie eigentlich nur draussen wollen, aber es sei überall geraucht worden. Sie hätten etwa 5 Aschenbecher gehabt. Hohe abschliessbare, welche nicht auskippen würden. Auf dem Stubentisch habe es einen Aschenbecher, dieser Tisch sei 40-50cm weit weg vom kleinen Rattenkäfig. Aber sie wisse nicht, wie es ausgesehen habe, als F.________ aus der Wohnung gegangen sei, aber in der Regel habe es dort einen Aschenbecher (pag. 111, 112). Die Zigarette als Brandquelle sei ihr vorher nicht in den Sinn gekommen, da sie nicht gewusst habe, dass er am Morgen noch gekifft habe. Sie seien damals noch ein Paar gewesen, weshalb sie nach Erklärungen und Ursachen gesucht habe, welche sie beide nicht betreffen und belasten würden (pag. 111). Schliesslich gab sie an der Fortsetzungsverhandlung vom 8. Januar 2016 anders als an den vorherigen Einvernahmen zu Protokoll, an diesem Morgen sicher eine Zigarette geraucht zu haben, aber keinen Joint. Dass F.________ mit ihr eine Stunde gekifft habe, könne sie verneinen. Sie sei gestresst gewesen. Aber an diesem Morgen sei geraucht worden. Sie meine, sie hätten aber keine Stunde zusammen in der Wohnung verbracht (pag. 181). Sie sagte dann noch auf Vorhalt der
8 Aussagen von F.________, sie habe am Morgen nicht mit ihm einen Joint gemeinsam am Tisch geraucht. Sie habe nur eine Zigarette geraucht. Er habe wohl noch den Rest geraucht. Sie habe denn auch keine Zeit gehabt, noch mit ihm zu Kiffen. Sie wisse nicht, was er an diesem Morgen gemacht habe (pag. 181). Schliesslich sagte sie dann an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung am 28. November 2016 in ihrem letzten Wort, sie sei in der Tat nicht ehrlich gewesen wegen des Marihuanakonsums. Sie habe wegen ihrem Führerausweis falsch ausgesagt. Aber ihr Ex-Freund habe sie auflaufen lassen. Er habe an diesem morgen wahrscheinlich sogar den Rest ihres Joints fertig geraucht (pag. 285). Die Beschuldigte machte in Bezug auf ihr eigenes Rauchverhalten von Anfang an ungenaue und teilweise widersprüchliche Aussagen. So verneinte sie zuerst, überhaupt am Morgen des 11. Novembers 2014 in der Wohnung geraucht zu haben und gab erst im Laufe der Zeit an der Fortsetzungsverhandlung an, vermutlich in die Enge getrieben von den anderslautenden Aussagen von F.________, selber am Morgen in der Wohnung sicher noch eine Zigarette geraucht zu haben, aber keinen Joint. An der Berufungsverhandlung sagte sie dann, sie sei in Bezug auf den Marihuanakonsum nicht ehrlich gewesen, F.________ habe wahrscheinlich sogar den Rest ihres Joints fertig geraucht. Sie erklärte ihre „Lüge“ damit, dass sie Angst gehabt habe, den Führerausweis zu verlieren. Diese Rechtfertigung scheint der Kammer nicht logisch, wenn die Beschuldigte lediglich eine Zigarette geraucht hätte, da hierfür kein Führerausweisentzug drohen würde. Diese Erklärung ist nur nachvollziehbar, wenn die Beschuldigte tatsächlich einen Joint geraucht hat. Es ist in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Aussagen von F.________ in der Tat davon auszugehen, dass die letzte Version der Beschuldigten, wonach sie ebenfalls an diesem Morgen einen Joint geraucht habe, der Wahrheit entspricht. Ihr Aussageverhalten scheint zielgerichtet und ist nicht überzeugend. Im Wissen darum, selber auch geraucht zu haben, nimmt sie anfänglich in Kauf, mit ihren unwahren Angaben F.________ zu belasten, um letztlich von sich selber abzulenken, was nicht für ihre Glaubwürdigkeit spricht. Immerhin sagte sie zu keinem Zeitpunkt aus, tatsächlich gesehen zu haben, dass F.________ beim oder über dem Käfig geraucht habe, sie stellte lediglich die Vermutung auf, dass glimmende Glutreste von Raucherwaren von F.________ die Brandursache sein könnten. Insgesamt sind die Aussagen der Beschuldigten zu einem wichtigen Punkt in Bezug auf das Rauchverhalten holprig, widersprüchlich und inkohärent. In Bezug auf das übrige Rauchverhalten und ihre Rauchgewohnheiten (Ort, Zeit etc.) macht sie über alle Einvernahmen hinweg wenig Aussagen. Dies deutet darauf hin, dass für die Beschuldigte die Raucherwaren als Brandursache nicht im Vordergrund standen, sondern erst später, um eine andere Brandursache auszuschliessen, zielgerichtet in den Vordergrund rückten. So sagte sie denn auch, sie habe nach anderen Brandursachen gesucht, da es ja die Kerze und ein elektrischer Defekt nicht gewesen sein könnten (pag. 113). Insgesamt sind die Aussagen der Beschuldigten zum Rauchverhalten zielgerichtet, in einem wichtigen Punkt widersprüchlich und unglaubhaft. Auf ihre Aussagen kann deshalb nicht generell abgestellt werden. Insbesondere kann aber aus ihren flachen Aussagen nicht abgeleitet werden, dass Raucherwaren eine Brandursache gewesen sein könnten.
9 Aussagen F.________ F.________ gab bereits bei der polizeilichen Einvernahme vom 21. November 2014 an, am Morgen des 11. Novembers 2014 nach dem Aufstehen den Rest eines Joints konsumiert zu haben (pag. 17). Ebenfalls gab er zu Protokoll, er rauche in der Wohnung normalerweise Zigaretten auf dem Balkon, im Schlafzimmer und im Wohnzimmer habe er Canabis konsumiert. Um die Raucherware zu entsorgen, benütze er verschiedene Aschenbecher im Wohnzimmer und auf dem Balkon (pag. 15f.). Er konsumiere regelmässig Canabis, täglich ein bis zwei Joints. Das aufgefundene Marihuana gehöre ihm und der Beschuldigten. Er beziehe den Stoff von einem Unbekannten auf der Gasse. Seine Partnerin dagegen halte sich eher in G.________ auf und beziehe ihre Sachen dort von einem Unbekannten auf der Gasse (pag. 16). Weiter gab er an, dass sowohl er wie auch seine Partnerin die Ratten füttern würden. Auf Frage hin, wer die Ratten am 11. November 2014 gefüttert habe, gab auch er zu Protokoll, niemand, da die Ratten am Abend gefüttert werden (pag. 17f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Juli 2015 sagte er aus, er könne den Aschenbecher als Brandursache ausschliessen, da dieser auf dem Salontisch beim Sofa gestanden sei. Er habe an diesem Morgen zusammen mit der Beschuldigten um 4.30/5 Uhr herum einen Joint geraucht. Er wisse nicht mehr, ob er auch noch eine Zigarette geraucht habe. Er sei kurz nach 6 Uhr aus dem Haus gegangen, sie kurz vor 6 Uhr. Aufgestanden seien sie wohl so gegen 5 Uhr. Er könne nur vermuten, dass vom Vorabend ein halber Joint übrig geblieben sei und zu dieser Zeit hätten sie gerne am Morgen noch einen Joint geraucht. Sie hätten an diesem Morgen zusammen geraucht. Sie hätten im Wohnzimmer geschlafen und auch dort am Morgen geraucht. Sie hätten um das Sofa herum geraucht, er würde sagen, sie hätten im Sitzen geraucht, das habe etwa 10-15 Minuten gedauert (pag. 115). Weiter gab er zu Protokoll, bei der Rückfahrt von der polizeilichen Einvernahme habe ihm die Beschuldigte im Auto gesagt, sie sei nicht ganz ehrlich gewesen bezüglich des Marihuanakonsums an diesem Morgen, weil sie Angst gehabt habe, den Führerschein zu verlieren (pag. 115). Es sei nach dem Rauchen des Joints ein Stummel übrig geblieben wie bei der Zigarette, den hätten sie im Aschenbecher ausgedrückt und sich für die Arbeit fertig gemacht. Er wisse nicht mehr, wer den Stummel ausgedrückt habe. Er vermute, es sei ein offener Glasaschenbecher gewesen. Wenn noch etwas geglüht oder geglimmt hätte, hätte er es wahrscheinlich gerochen. F.________ gab weiter an, er wisse nicht, ob sie während des Rauchens zum Rattenkäfig gegangen oder herumgelaufen seien. Das Fenster hätte an diesem Morgen zu gewesen sein sollen (pag. 115). Auf Vorhalt von Foto Nr. 3 präzisierte er schliesslich die Art des Aschenbechers und gab an, es sei ein blauer Aschenbecher, der oben geschlossen sei und ein kleines Loch habe, wo man den Stummel reinwerfe. Gemäss übereinstimmender Aussagen beider Bewohner standen mehrere Aschenbecher an verschiedenen Standorten, so dass eine Verwechslung der Art des Aschenbechers durchaus erklärbar ist, zumal F.________ anfangs lediglich vermutete, dass es ein offener Glasaschenbecher gewesen sei. Jedenfalls kann hieraus nichts gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage abgeleitet werden. Auf die
10 Frage, ob es möglich gewesen wäre, dass unbemerkt vom Joint Glut in den Käfig gekommen wäre, gab er an, wenn, dann hätte das Sofa oder der Holzboden anfangen zu brennen müssen und nicht der Käfig (pag. 116). F.________ beschrieb an beiden Einvernahmen nachvollziehbar, detailliert und konstant gleich das Rauchverhalten an diesem Morgen. Er gab von Anfang an zu, geraucht zu haben, auch wenn er sich damit selber hätte belasten können. Er gab aber auch Unsicherheiten zu seinen Ungunsten zu, so sagte er z.B. er vermute, es sei ein offener Glasaschenbecher gewesen. Oder er wisse nicht mehr, wer den Stummel ausgedrückt habe (pag. 115). Er gab weiter auch Gespräche wieder (pag. 115 Gespräch mit A.________ im Auto). Die Aussagen von F.________ sind insgesamt in sich logisch, widerspruchsfrei und insgesamt glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Verteidigung machte geltend, dass F.________ gesagt habe, dass er nicht wisse, ob sie während des Rauchens zum Rattenkäfig gegangen oder herumgelaufen seien (pag. 115), weshalb die Möglichkeit bestehe, dass der Brand beim Herumlaufen mit der Zigarette entfacht worden sei. Diese Aussage von F.________ ist jedoch nicht isoliert zu betrachten. F.________ sagte in der gleichen Einvernahme auch aus, er würde sagen, sie hätten im Sitzen geraucht (pag. 115). Auf Frage der Verteidigung, ob es denn möglich gewesen wäre, dass unbemerkt vom Joint Glut in den Käfig gekommen wäre, gab er denn auch klar an, wenn, dann hätte das Sofa oder der Holzboden anfangen zu brennen müssen und nicht der Käfig (pag. 116). Diese bildliche Äusserung zeigt, dass sich F.________ trotz seiner vorherigen eher vagen Aussage doch ziemlich sicher gewesen sein muss, dass sie im Sitzen bzw. auf dem Sofa und nicht beim Käfig bzw. beim Herumlaufen geraucht haben. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von F.________ ist somit davon auszugehen, dass die Bewohner am Morgen des 11. November 2014 in der Wohnung noch gemeinsam einen Joint geraucht haben, dies jedoch im Sitzen auf dem Sofa erfolgt ist und sie anschliessend die Zigarette fachgerecht in einem geschlossenen Aschenbecher entsorg haben. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass sie die Ratten an diesem Morgen nicht gefüttert haben und auch sonst bei der Fütterung der Tiere am Abend nicht geraucht haben. Dies wurde im übrigen auch von der Beschuldigten bestätigt. d) Verknüpfung BEX-Berichte mit den Aussagen der Bewohner Die Kammer geht somit davon aus, dass F.________ und die Beschuldigte am Morgen des Ereignistages auf dem Sofa geraucht haben und nicht mit der Zigarette herumgelaufen sind. Wenn sie auf dem Sofa geraucht haben, dann konnten von dieser Entfernung aus keine aktiven Glutreste in den Käfig gelangen und einen Brand auslösen. Eine von einem Aschenbecher ausgehende Gefahr ist ebenfalls zu verneinen. Ein Aschenbecher im unmittelbaren Bereich des Rattenkäfigs ist auf den Fotos der Fotodokumentation nicht ersichtlich und wurde von den Bewohnern so auch nicht beschrieben. F.________ sagte aus, er könne den Aschenbecher als Brandursache ausschliessen, da er ja auf dem Salontisch beim Sofa stand (pag. 115). Der Aschenbecher auf dem Wohnzimmertisch war 40-50cm vom Rattenkäfig entfernt (pag. 112). Im Ergebnis ist praktisch ausgeschlossen, dass auf Grund der Entfernung vom Aschenbecher aus aktive Glutreste in den Käfig gelangt sein könnten. Das Fenster stand an diesem Morgen zu (pag. 115), es kann somit auch nicht
11 von einem hypothetischen starken Windstoss ausgegangen werden. Diese mögliche Variante als Brandursache wird im BEX-Bericht überdies nicht einmal vorgesehen. Zudem ist von einem geschlossenen Aschenbecher auszugehen, von dem ohnehin keine Gefahr ausgehen würde. Für die Kammer ist damit die Brandursache durch Raucherwaren ausgeschlossen. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass, auch wenn die Bewohner an diesem Morgen mit der Zigarette noch herumgelaufen wären – wovon die Kammer aber beweismässig nicht ausgeht – hieraus keine Brandursache abzuleiten wäre. Im blossen Herumlaufen im normalen Bewegungsablauf und in der üblichen Gehdistanz zum Käfig wäre gemäss BEX-Bericht eine Brandursache nicht anzunehmen, da herunterfallende Glutreste meist fast senkrecht und nicht in einem Bogen fallen würden. Folglich müssten laut BEX-Bericht die Raucherwaren in oder über den Käfig gekommen sein z.B. durch Raucherwaren im Mund oder in der Hand. Von einem Hantieren mit brennender Zigarette oder brennendem Joint am oder über dem Rattenkäfig berichtete aber keiner der Bewohner, was auch für tierliebende Menschen wie die Beschuldigte und F.________ sehr ungewöhnlich wäre. Auch beim Füttern der Tiere wäre davon auszugehen, dass keine aktive Glut in oder über den Käfig gefallen wäre, da laut übereinstimmenden Aussagen beim Füttern nicht geraucht worden sei und das Füttern überdies am Abend stattgefunden habe, weshalb wenn überhaupt ein Brand am Abend hätte ausbrechen müssen. Laut BEX-Bericht müsste die Glut seitlich am Käfig abgestreift worden sein, damit sie hätte in den Käfig gelangen können, was ebenfalls nicht anzunehmen wäre. Ein Abstreifen und damit Abfallen aktiver Glut wäre nicht unbemerkt geblieben. Es ist davon auszugehen ist, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die Zigarette damit erloschen wäre und die Bewohner erschrocken wären und reagiert hätten. Es kann somit auch ausgeschlossen werden, dass am Morgen des 11. Novembers 2014 glimmende Raucherwaren beim Herumlaufen oder durch ein Hantieren um den Käfig herum auf das Einstreu gelangt sein und so den Brand entfacht haben könnten. Die Kammer schliesst somit im Ergebnis aktive Glutreste von Raucherwaren als Brandursache aus. 9.3. Brandursache brennende rote Grabkerze auf dem kleinen Rattenkäfig a) Vorbemerkung Was die Grabkerze anbelangt ist unbestritten, dass die Beschuldigte am Abend des 10. Novembers 2014 um ca. 17.00/17.30 Uhr eine auf dem kleinen Rattenkäfig positionierte Grabkerze in einem roten Kunststoffbehälter (von der Art her identisch mit dem Asservat 3) anzündete. Beim Brandherd im kleinen Rattenkäfig gab es somit in zeitlicher Nähe zum Brandausbruch eine offene Feuerquelle. Diese Grabkerze hatte ihr damaliger Freund ein paar Wochen zuvor gekauft, auf den kleinen Rattenkäfig aufgestellt und bereits vorgängig angezündet. Die Beschuldigte schlief dann irgendwann mal ein, bevor ihr damaliger Partner nach Hause kam. Klar ist, dass weder die Beschuldigte noch ihr damaliger Freund die Grabkerzen aktiv ausgelöscht haben (pag. 12, pag. 112). Bestritten ist, ob die Beschuldigte, als sie in der Nacht aufwachte bzw. am Morgen danach, kontrollierte, ob die Kerze erloschen war und ob die Kerze in der Tat in der Nacht von selbst erloschen war. Die Vertei-
12 digung machte geltend, dass aufgrund der in der Grabkerze noch vorhanden gewesenen geringen Wachsmenge, die Kerze in der Nacht erloschen sei und deshalb nicht die Ursache für den Brand gewesen sein könne. b) BEX-Berichte Laut BEX-Bericht vom 13. Januar 2015 steht als Brandursache im Vordergrund, dass die auf dem kleinen Tiergehege aufgestellte Kerze im roten Kunststoffbecher das Schadenfeuer verursacht habe. Die Kerze verfüge analog einer Rechaudkerze über einen in einem Aluminiumsockel eingeklemmten Docht. Der kleine Aluminiumsockel neige dazu, am Ende der Brenndauer auf den noch vorhandenen flüssigen Wachsresten aufzuschwimmen. Somit könne es zu einer Verschiebung der Kerzenflamme kommen, die unter Umständen nur noch eine sehr geringe Leuchtkraft habe und so leicht übersehen werden könne. Die Energie der Kerzenflamme reiche aber aus, um den Kunststoffbecher zum schmelzen zu bringen und die dadurch freigesetzten Gase zu entzünden. Somit werde ein brennendes Abtropfen des roten Kunststoffbechers in die Bodenwanne und somit auch in die Einstreu des Geheges wahrscheinlich (pag. 24). Letztere Aussage wurde im ergänzenden BEX- Bericht vom 1. September 2015 auf Grund eines Fotos der Käfigeinrichtung geringfügig korrigiert, nämlich dahingehend, dass der Kunststoff der roten Kerze nicht auf die Einstreu am Käfigboden, sondern auf die Käfigeinrichtung abgetropft sei. Die Käfigeinrichtung ändere aber nichts am Vorgang in der Kerze (pag. 143). Weiter führte der Experte im ergänzenden BEX-Bericht aus, dass er die Möglichkeit als sehr wahrscheinlich erachte, dass der Kunststoff auf die Käfigeinrichtung, insbesondere auf das darauf ausgelegte Zeitungspapier oder sonst auf leicht brennbaren Materialien wie Sperrholz, Textilien, andere Kunststoffe oder Sisal abgetropft sei und sich das Schadenfeuer auf diesem Weg im Käfig ausgebreitet habe (pag. 143). Als Schlussbemerkung führte er erneut an, dass er nach wie vor die Grabkerze auf der Käfigoberseite als Brandursache als sehr wahrscheinlich taxiere. Die Erfahrungen im Dezernat sowie in der Fachliteratur hätten gezeigt, dass das Aufschwimmen des Aluminiumplättchens mit dem eingeklemmten Docht relativ häufig vorkomme und unter Umständen auch zu Bränden führen könne. Das Aufschwimmen des Aluminumplättchens könne verschiedene Ursache haben. Erschütterungen seien prädestiniert, um die Aluminiumplättchen aufschwimmen zu lassen. Aber auch wenn die Kerze eine leichte Neigung aufweise, sei es wahrscheinlich, dass das Aluminiumplättchen aufschwimme. Wenn also das Deckengitter des Rattenkäfigs gegen eine Seite hin ein leichtes Gefälle aufweise, sei auch die Kerze nicht gerade gestanden. Und der Umstand, dass sich freilaufende Tiere (Hund und Katzen) in der Wohnung und die Ratten im Käfig befunden hätten, mache eine Erschütterung am Käfig sehr wahrscheinlich (pag. 147). Weiter erläuterte der Experte, eine solch minime Kerzenflamme sei optisch kaum wahrnehmbar. Beachte man die geschilderten Umstände am frühen Morgen des Ereignistags, wonach das Licht der Strassenlaterne das Zimmer erhellt habe, womöglich eine gewisse Schlaftrunkenheit geherrscht habe und offenbar kurz nach dem Erwachen noch Drogen konsumiert worden seien, so sei es kaum möglich, dass eine solch kleine Flamme hätte erkannt werden können. Diese Umstände würden ein Übersehen der Kerzenflamme erklären können. Es sei aber auch
13 durchaus möglich, dass die Kerze mit einer erkennbaren Flamme noch gebrannt habe und sie einfach unter den beschriebenen Umständen nicht bemerkt und kontrolliert worden sei (pag. 148). Weiter führte das Dezernat BEX einen Abbrennversuch mit dem Asservat 3 durch. Beim Asservat 3 handelt es sich um die sichergestellte Grabkerze, die auf dem Fernseher stand. Auf dem Becher des Asservats 3 hat es eine Markierung „Stand 17.08.“ auf der Höhe des restlichen Wachsinhalts, welcher auf 70g Wachs berechnet wurde. Der Abbrennversuch zeigte beim Asservat 3 eine errechnete Brenndauer von 14h 12min für 70g Wachs. Eine neue volle Kerze mit vollständiger Wachsmenge (Asservat 4) hat im Vergleich dazu eine Wachsmenge von 110g (pag. 149). Auf Grund verschiedener Aussagen der Beschuldigten betreffend die restliche Wachsmenge wurde aus den Ergebnissen des Abbrennversuchs mit dem Asservat 3 die Brenndauer errechnet, wenn im Becher nur 1/3 der Wachsmenge übrig gewesen wäre, wenn also nur ca. 33.33g Wachs im Becher gewesen wäre. Dies ergab eine Brenndauer von 7h und 17min für 1/3 Wachsmenge bzw. 33.33g. Wachs. Beide BEX-Berichte sind nachvollziehbar und schlüssig. Der zweite Bericht kam aufgrund der neuen Fotos des Rattenkäfigs zustande, die für unseren Fall wesentlichen Schlussfolgerungen der BEX fielen deswegen aber nicht anders als im ersten Bericht aus. Die von der Verteidigung angesprochene Korrektur im zweiten BEX-Bericht betreffend die brennende Käfigeinrichtung wurde im Bericht nachvollziehbar begründet. Es besteht für die Kammer keine Veranlassung, die Ausführungen im Bericht deshalb in Zweifel zu ziehen. Die Verteidigung führte weiter aus, es handle sich um eine reine Hypothese, dass sich das Metallplättchen verschoben habe. Beim Abbrennversuch der Polizei habe sich das Metallplättchen nur 6mm verschoben und der Becher sei auch nicht geschmolzen. Zudem sei der Becher der anderen Kerze auf dem zweiten Rattenkäfig ebenfalls nicht geschmolzen und das Metallpättchen habe sich auch nur minim verschoben. Deshalb seien die Ausführungen zum Brandvorgang in Zweifel zu ziehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Frage, ob der Aluminiumsockel mit eingeklemmtem Docht auf dem flüssigen Restwachs zwingend aufschwimme, beantwortete der Experte dahingehend, dass der Abbrand einer Kerze sehr individuell sei und von vielen Faktoren beeinflusst werde. So könne keine Gesetzmässigkeit über das Aufschwimmen des Aluminiumplättchens erkannt werden. Eine unebene oder leicht schräge Auflagefläche sei aber einer der Faktoren, welche das Aufschwimmen begünstigen könne. Weiter führte er aus, es sei ein bekanntes Phänomen, das die Aluminiumplättchen in Rechaudkerzen aufschwimmen würden und sich so verschieben könnten. Dies werde sowohl in der Fachliteratur beschrieben wie in der Ausbildung thematisiert. Ein solcher Vorgang könne, müsse aber nicht passieren. Es ist nach Ansicht der Kammer zudem offensichtlich, dass in der Wohnung mit den frei herumlaufenden Tieren (mögliche Erschütterungen) und dem Rattenkäfig als Abstellfläche (mögliche schräge Auflagefläche) hierzu begünstigende Faktoren vorhanden gewesen sind. Die Kammer sieht keinen Anlass an der Richtigkeit der Ergebnisse der BEX- Berichte zu zweifeln. Die Ausführungen in den Berichten sind umfassend, sowie in allen Punkten nachvollziehbar und schlüssig. Es kann auf die Berichte abgestellt
14 werden. Die Kerze als Brandursache ist demzufolge nicht nur möglich, sondern laut BEX-Bericht sehr wahrscheinlich. Es wird zu überprüfen sein, ob nachfolgend dieser Schluss entkräftet oder erhärtet wird. c) Aussagen von A.________ und F.________ zur Grabkerze Die Aussage der Beschuldigten zu Beginn der ersten Befragung, wonach sie „praktisch überall wo es möglich ist, d.h. auf allen möglichen Ablageflächen in der ganzen Wohnung, ausser den Tierkäfigen“ Kerzen aufgestellt habe (pag. 12), spricht dafür, dass sie sich der heiklen Platzierung der Kerze auf dem Tierkäfig bewusst gewesen sein musste. Erst auf Nachfrage hin sagte sie dann, ihr Partner habe vor ca. ein bis zwei Wochen auf beiden Rattenkäfigen je eine kleine rote Grabkerze aufgestellt und bereits einmal angezündet. Gemäss Aussagen der Beschuldigten und F.________ hätten sie die Kerzen nicht aktiv ausgelöscht, sie gehen beide davon aus, dass die Kerzen von alleine erloschen seien (pag. 12, pag. 17, pag. 112). Zu prüfen ist, ob sie überhaupt aktiv geschaut und auch tatsächlich gesehen haben, ob die Kerze erloschen ist. Die Beschuldigte sagte an der ersten, zeitnahesten Einvernahme vom 21. November 2014 aus, sie sei im Wohnzimmer eingeschlafen und um ca. 2-3 Uhr morgens erwacht und zur Toilette gegangen, die beiden Grabkerzen seien erloschen gewesen, sie habe kein Licht mehr gesehen. Direkt in die Kerze habe sie nicht geschaut (pag. 12). An der Einvernahme vom 24. Juli 2015 sagte sie dann aus, als sie um 3 Uhr morgens aufgewacht sei, um zur Toilette zu gehen, habe sie an den Kerzen vorbeigehen müssen, sie seien auf Kopfhöhe gewesen, sie habe reingeschaut und kein Licht mehr gesehen, weshalb sie sie nicht mehr ausgelöscht habe. Sie habe die Kerzen nicht genommen und reingeschaut, sie habe aber bewusst gesehen, dass sie nicht mehr brennen würden und sie habe dann gedacht, dass sie sie nicht auslöschen müsse (…). Als sie aufgestanden sei, sei ihr in den Sinn gekommen, dass sie die Kerzen kontrollieren müsse, sie habe dann auch bewusst geschaut (pag. 112). Im Wohnzimmer habe es in der Nacht etwas Flutlicht von den Strassenlaternen gehabt. Es hätten noch kleine Lichter vom Fernseher, von der Stromliste und von der Playstation gebrannt, evtl. habe auch die farbwechselnde LED-Lampe noch gebrannt. Sie hätten immer LED-Lichter auch im Gang, damit man in der Nacht nicht überall gross Licht machen müsse (pag. 112). F.________ sagte ebenfalls an seiner ersten Einvernahme vom 21. November 2014 aus, bevor er eingeschlafen sei, habe er gesehen, dass die beiden Kerzen auf den Käfigen erloschen seien. Nur die grosse Kerze auf dem Ständer habe noch gebrannt, er habe sie gelöscht. (…) Am morgen bevor er das Haus um ca. 05.40 Uhr verlassen habe, sei er durch die Wohnung gegangen und habe die Lichter gelöscht. Als er im Wohnzimmer gelöscht habe, sei es vollständig dunkel gewesen (pag. 17). Es wird festgestellt, dass beide Bewohner nicht zuverlässig sagen können, dass die Kerze in der Nacht in der Tat erloschen ist. Keiner von beiden hat die Kerze aktiv in die Hände genommen und nochmals reingeschaut oder reingeblasen. Es kann somit auf Grund der Aussagen beweismässig nicht davon ausgegangen werden, dass die Kerze erloschen war. Es ist nach Ansicht der Kammer durchaus denkbar, dass ein kleiner Lichtfunke in der Nacht oder am frühen Morgen übersehen werden konnte, zumal die Flamme gemäss BEX-Bericht sehr klein und damit
15 optisch kaum wahrnehmbar gewesen sein könnte (Flutlicht der Strassenlaterne und weitere Lichter von elektronischen Anlagen in der Wohnung). Die Beschuldigte machte geltend, es könne auf Grund der verbleibenden Wachsmenge darauf geschlossen werden, dass die Kerze in der Nacht erloschen sei. So sei auch im BEX-Bericht festgehalten, dass ein Ende der Brenndauer der Kerze in dieser Nacht wahrscheinlich sei (pag. 24). Hierzu hielt bereits die Vorinstanz richtigerweise fest, dass sich diese Äusserung im ersten BEX-Bericht lediglich auf Grund der Aussagen der Bewohner ergeben hat, wonach die Kerze offenbar das dritte Mal angezündet worden sei (pag. 17, 24). Weiter machte die Beschuldigte geltend, auf Grund des Abbrandprotokolls (pag. 147) sei davon auszugehen, dass die Kerze auf dem kleinen Rattenkäfig nach 7h und 17min von selbst erloschen sei und somit den Brand damit nicht habe entfachen können. Die Beschuldigte machte aber während ihren verschiedenen Einvernahmen zur Wachsmenge unterschiedliche Aussagen. Es ist hierzu zu verdeutlichen, dass es sich bei der Kerze, die nach dem Abbrandprotokoll nur noch 7h und 17min gebrannt hätte, um eine Kerze mit einem Inhalt von 1/3 Wachsmenge, also 33.33g Wachs, handeln würde. Eine solche wäre in der Tat am Morgen des 11. November 2014 beim Verlassen der Wohnung um 6 Uhr ausgelöscht gewesen. Dagegen würde eine Kerze mit Inhalt wie das der Beschuldigten vorgehaltene Asservat 3, also 70g Wachs, noch 14h 12min. brennen. Eine solche Kerze hätte am Morgen des 11. November 2014 beim Verlassen der Wohnung um ca. 6 Uhr noch gebrannt. Es ist somit zu prüfen, ob auf Grund der Aussagen der Bewohner eruiert werden kann, wie viel Wachsmenge im Becher enthalten war. F.________ machte zur Wachsmenge keine Aussagen. Er sagte lediglich aus, dass die Kerze glaublich das dritte Mal angezündet worden sei (pag. 17), womit sich allerdings nichts Aussagekräftiges zur Wachsmenge ableiten lässt. Die Beschuldigte äusserte sich verschiedentlich zur Wachsmenge. Bei der Polizei gab sie an, die Kerze sei nach 2/3 der Brenndauer gelöscht worden (pag. 12). Hieraus schliesst die Verteidigung, dass noch 1/3 der Wachsmenge im Becher gewesen sei. An der Hauptverhandlung vom 24. November 2015 gab die Beschuldigte an, 1/3 der Kerze sei übrig gewesen (pag. 111). Es sei 1/3 drin gewesen. Etwa 1/3 des Bechers (pag. 113). Weiter sagte sie, es sei ca. 1/3 des ganzen Bechers gewesen. Der Verteidigung ist insofern Recht zu geben, dass diese Aussagen entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu Ungunsten der Beschuldigten gewürdigt werden dürfen. Es ist durchaus möglich, dass die Beschuldigte umgangssprachlich meinte, dass noch 1/3 der Wachsmenge im Behälter gewesen war, was sich ja auch mit ihren ersten Aussage decken würde, dass die Kerze nach 2/3 Brenndauer gelöscht worden sei. An der Fortsetzungsverhandlung vom 8. Januar 2016 sagte die Beschuldigte aber dann, dass das Asservat 3 etwa gleich viel Wachs gehabt habe wie die Kerze auf dem Rattenkäfig, die Menge der Kerze auf dem Rattenkäfig sei etwa gleich gewesen wie beim Asservat 3. Sie sagte weiter, die Menge der Kerze auf dem Rattenkäfig sei gleich viel wie etwa vom Asservat 3 mit der Markierung „Stand 17.08“. (pag. 180). Anschliessend war erkennbar, dass die Beschuldigte Mühe mit den Fragen hatte und gab zu Protokoll, sie könne nicht folgen (pag. 180).
16 Die Antworten der Beschuldigten waren bezüglich der Wachsmenge unterschiedlich. Die Einvernahme wurde zudem nicht genügend klar geführt, die Beschuldigte fand sich teilweise mit den Fragen und den Vorhalten nicht zurecht. Dennoch kann den Aussagen entnommen werden, dass der Beschuldigten ein Kerzenbecher, nämlich das Asservat 3 mit einer schwarzen Mengenmarkierung und dem Vermerk „Stand 17.08.“ (Inhalt Wachsmenge 70g), vorgehalten wurde, und die Beschuldigte bei diesem bildlichen Vorhalt zweimal bestätigte, dass die Restmenge der relevanten Kerze etwa dieser Restmenge vom Asservat 3 entspreche. Damit steht der Widerspruch im Raum, wonach gemäss ersten Aussagen 1/3 Wachsmenge noch vorhanden gewesen sein soll (was 33,33g Wachsinhalt und einer Brenndauer von 7h 17min. entsprechen würde) und gemäss Aussagen an der Fortsetzungsverhandlung dagegen die Wachsmenge dem Asservat 3 entsprechen solle (was 70g Wachsinhalt und einer Brenndauer von 14h 12min. entsprechen würde). Die Kammer geht davon aus, dass die Beschuldigte im Nachhinein nicht mehr mit Zuverlässigkeit sagen konnte, wie viel Wachs genau noch im Becher gewesen war. Immerhin bestätigte sie aber beim Vorhalt des Asservats 3 mit entsprechender schwarzer Mengenmarkierung (Inhalt Wachsmenge 70g.) zweimal, dass es sich um dieselbe Menge handelte wie bei der abgebrannten Kerze. Es ist davon auszugehen, dass ein bildlicher Vorhalt eine bessere Vorstellung ermöglicht als eine mündliche Erläuterung. Die Kammer geht davon aus, dass die Wachsrestmenge mengenmässig dem Asservat 3 entsprochen hat. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die beiden Kerzen (das Asservat 3 und die abgebrannte Kerze) gemeinsam gekauft, aufgestellt und angezündet worden sind (pag. 12), womit eher davon auszugehen ist, dass in etwa gleich viel Wachs in den beiden Bechern gewesen sein musste. Es ist somit auch bei der abgebrannten Kerze von einer Restbrenndauer von 14h 12min auszugehen. Auf das Argument der Verteidigung, wonach die Kerze nur mit 1/3 Wachs gefüllt war und nach 7h 17min erloschen sein muss, kann somit nicht abgestellt werden. d) Verknüpfung BEX-Berichte mit den Aussagen der Bewohner Gemäss Ausführungen in den BEX-Berichten ist die Kerze als Brandursache möglich und auch sehr wahrscheinlich. Die Aussagen der Beschuldigten und von F.________ stehen dem nicht entgegen, sondern stehen grundsätzlich im Einklang mit dem BEX-Bericht. Die beiden Bewohner haben die Kerze nicht aktiv ausgelöscht und aus ihren Aussagen kann nicht abgeleitet werden, dass die Kerze in der Nacht tatsächlich erloschen ist. Die Gegebenheiten in der Wohnung (Lichtverhältnisse von draussen und im Wohnzimmer) sprechen dafür, dass eine Kerze auf kleinster Flamme noch gebrannt hat und sie dies übersehen haben. Die Bewohner können keine zuverlässigen Aussagen über die Brenndauer der Kerze machen. Immerhin bestätigte aber die Beschuldigte beim Vorhalt von Asservat 3 mit schwarzer Mengenmarkierung, dass die abgebrannte Kerze gleich viel Wachs beinhaltet habe. Demnach musste in der abgebrannten Kerze noch ca. 70g Wachs gewesen sein, woraus eine Restbrenndauer von ca. 14h 12min. resultiert. Die Beschuldigte zündete die Kerze am Abend des 10. Novembers 2014 um 17.00/17.30 Uhr auf dem kleinen Rattenkäfig an. Damit hat die Kerze am Morgen beim Verlassen der Wohnung um ca. 6.00 Uhr noch gebrannt. Als Brandursache kommt nach richterlicher Überzeugung einzig die brennende Kerze, welche direkt über dem Brandherd
17 positioniert war, in Frage, hierfür liefern die BEX-Berichte und die Aussagen der Beschuldigten ein solides Beweisfundament. Hinzu kommt, dass andere Brandursachen, wie oben dargelegt, auszuschliessen sind. Die Kammer geht zusammengefasst davon aus, dass die Beschuldigte die Kerze am Abend des 10. November 2014 um 17.00/17.30 Uhr angezündet hat. Da die Beschuldigte dann eingeschlafen ist, hat sie die Kerze nicht mehr aktiv kontrolliert oder gelöscht, auch nicht am Morgen beim Toilettengang oder beim definitiven Aufstehen. Bei einer Restbrenndauer von ca. 14h 12min. hat die Kerze somit am Morgen des 11. November 2014 beim Verlassen der Wohnung um ca. 6.00 Uhr noch gebrannt und durch das Abtropfen in die Käfigeinrichtung das Feuer anschliessend entfacht.
18 III. Rechtliche Würdigung 10. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Art. 222 Abs. 1 StGB Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist vollständig und korrekt, weshalb darauf verweisen wird (erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 219 – pag. 221.). Die Verteidigung machte erneut geltend, dass die Beschuldigte keine Kenntnisse der Sicherheitshinweise auf dem Beipackzettel hatte, wonach die Kerzen nur im Freien, auf stabilem Untergrund, in entsprechenden Lampen und ausser Reichweite von Tieren verwendet werden dürften. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es keine Rolle spielt, ob die Beschuldigte den Sicherheitshinweis kannte. Wer mit dem Anzünden einer Kerze eine offene Feuerquelle und damit einen Gefahrenzustand schafft, ist dafür verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass keine fremden Rechtsgüter verletzt werden. Die hierzu notwendigen Vorsichtsmassnahmen müssen und können unabhängig der Kenntnis von einem Sicherheitshinweis mit minimalem Aufwand und durchschnittlichem Allgemeinwissen eingehalten werden, indem eine Feuerquelle aktiv kontrolliert wird. Die Beschuldigte hat der Feuerquelle in verschiedener Hinsicht nicht die nötige Vorsicht geschenkt. Sie hat im Vorfeld die Kerze auf einem Rattenkäfig angezündet, auf somit möglich instabilem Untergrund, dies zudem noch in Anwesenheit von freilaufenden Tieren, was eine zusätzliche mögliche Gefahr schaffte. Sie ist darüber hinaus anschliessend eingeschlafen und hat die Kerze damit nicht mehr aktiv kontrollieren können und auch am Morgen danach nicht aktiv ausgelöscht. Angesichts der möglicherweise minimen Kleinstflamme, des Flutlichts der Strassenlaterne sowie der Lichter der elektronischen Anlagen in der Wohnung hätte sie aktiv in den Kunststoffbecher schauen müssen, ob die Kerze tatsachlich erloschen war resp. die Kerze auslöschen müssen. Mit der gebotenen Sorgfalt und damit dem Kontrollieren bzw. Auslöschen der Kerze wäre der Brand vermeidbar gewesen. Die Beschuldigte hat damit fahrlässig gehandelt. Die Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen des fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst. IV. Strafzumessung 11. Überprüfung durch die Kammer Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (S. 18 der Urteilsbegründung, pag. 222). Die Beschuldigte hat sich des fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst i.S.v. Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. 12. Tatkomponenten Der entstandene Sachschaden ist vorliegend beachtlich. Der Gesamtschaden wurde im Anzeigerapport vom 14. November 2014 auf ca. 70‘000.00 geschätzt (pag. 3). Es wurde die Wohnung des Eigentümers H.________ beschädigt, zu seinem
19 Nachteil entstand ein Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 35‘000.00. Zum Nachteil vom Mitbewohner F.________ entstand ein Sachschaden von ca. 10‘000.00. Des Weiteren wurden die Gegenstände der Beschuldigten in der Höhe von ca. CHF 25‘000.00 beschädigt. Laut Aussage der Beschuldigten an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sei bei ihrem Hab und Gut sogar ein weitaus grösserer Schaden entstanden, für den sie aufkommen müsse. Weiter sind durch den Brand zudem vier Ratten und ein Kaninchen zu Tode gekommen. Abgesehen von der leichten Beeinträchtigung der Mutter der Beschuldigten bestand für Personen jedoch keine Gefahr. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass die Beschuldigte die Feuersbrunst nicht absichtlich, sondern fahrlässig verursacht hat. Es war aber im wahrsten Sinne des Wortes ein Spiel mit dem Feuer, Kerzen auf Tierkäfigen und offenbar in der Wohnung „überall wo es möglich gewesen“ war, aufzustellen. Dass die beiden Mitbewohner zudem einen Hund und zwei Katzen in der Wohnung frei gehalten haben, währenddessen Kerzen brannten, zeugt von Gedankenlosigkeit. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, die erforderliche Sorgfalt aufzubringen, d.h. die Kerze nach dem Anzünden während der gesamten Brenndauer unter Kontrolle zu halten bzw. sie aktiv vor dem Einschlafen auszulöschen und so den Brand zu vermeiden. Das Tatverschulden kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als mittelschwer eingestuft werden. Mit Blick auf den Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ist das Tatverschulden als leicht zu bezeichnen und mit einer Strafe von 60 Strafeinheiten zu verknüpfen. 13. Täterkomponenten Dem Leumundsbericht (pag. 269f.) kann entnommen werden, dass die Beschuldigte eine Ausbildung zur Metallbauerin absolviert hat. Anschliessend hat sie ein halbjähriges Sozialpraktikum gemacht und danach in einem 90% Pensum als Erzieherin gearbeitet, wo sie monatlich netto ca. CHF 2‘900.00 verdient hat. Im Sommer 2016 hat sie dann ein Studium als Sozialpädagogin begonnen (I.________). Seit dem 20. Oktober 2016 ist die Beschuldigte wegen Überlastung krankgeschrieben. Dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse kann weiter entnommen werden, dass sie nun erwerblos ist und kein Einkommen erzielt, sie wird von ihrer Mutter unterstützt (pag. 272). Die Beschuldigte ist gemäss Strafregisterauszug vorbestraft (pag. 19, 274). Diese Verurteilung liegt jedoch bereits mehr als 8 Jahre zurück. Seither hat sie sich wohl verhalten und sich nichts mehr zu Schulde kommen lassen. Die Beschuldigte verhielt sich im Verfahren anständig und korrekt Während dem ganzen Verfahren zeigte sie sich über den Tod ihrer Tiere sehr betroffen. Jedoch stritt sie eine Sorgfaltspflichtverletzung stets ab und war daher weder reuig noch einsichtig. Dies ist jedoch vom Recht der Beschuldigten, sich nicht selber belasten zu müssen, gedeckt und nicht zu ihren Ungunsten zu berücksichtigen. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen.
20 Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. Die auf Grund der Tatkomponente von der Kammer auf 60 Strafeinheiten festgesetzte Strafe bleibt damit unverändert. 14. Strafmass, Strafart und Strafvollzug Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB; Urteil des BGer 6B_466/2013 E. 2.3.3 vom Urteil vom 25. Juli 2013). Gemeinnützige Arbeit wurde vorliegend nicht beantragt, weshalb vorliegend eine Geldstrafe von 60 Strafeinheiten auszusprechen ist. Die Vorinstanz ist für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes von CHF 70.00 von einem Nettoeinkommen von CHF 2‘900.00 ausgegangen (pag. 187, 223). Die Beschuldigte erzielt jedoch aktuell kein Einkommen mehr und verfügt auch nicht über Vermögen (pag. 272), weshalb der Tagessatz zu korrigieren ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei mittellosen Tätern von einem Tagessatz in der Höhe von CHF 10.00 auszugehen (BGE 135 IV 180 E. 1.4 S. 184; bestätigt in Urteil des BGer 6B_610/2009 E. 1.3). Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Gewährung eines bedingten Vollzugs der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren sind vorliegend ohne weiteres erfüllt (Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz besteht vorliegend keine Notwendigkeit, die Beschuldigte mit einer Verbindungsbusse noch zusätzlich einen Denkzettel zu verpassen. Mit dem Verlust ihrer geliebten Tiere und den finanziellen Folgen, welche die Beschuldigte zu tragen haben wird, ist die Beschuldigte genügend bestraft, weshalb auf die Ausfällung einer Verbindungsstrafe verzichtet wird. Die Beschuldigte wird somit zusammenfassend zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.00, total ausmachend CHF 600.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. V. Kosten und Entschädigung 1. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Der Beschuldigten sind die erstin-
21 stanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 2‘000.00, aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte ist mit ihrem Antrag auf Freispruch unterlegen, weshalb ihr die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 aufzuerlegen sind (Art. 24 lit. a VKD; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011). 2. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Das festgelegte Honorar für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten vor erster Instanz wird entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil bestimmt (vgl. Ziff. III. Urteilsdispositiv). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘119.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘483.55, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Honorar für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten vor oberer Instanz wird gemäss eingereichter Kostennote festgesetzt (vgl. Ziff. III. Urteilsdispositiv). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘526.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘102.15, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen Die beschlagnahmten Drogen werden zur Vernichtung eingezogen (art. 69 StGB). Die Kunststofftropfen ab Wand (Ass-Nr. 2) und der Sicherheitshinweis (Ass-Nr. 5) werden ad acta eingezogen. Die Grab- und Vergleichskerzen (Ass-Nr. 1,3 und 4) werden nach Rechtskraft zur Vernichtung eingezogen. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - der Gebäudeversicherung Bern, Papiermühlestrasse 130, 3063 Ittigen (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist)
22 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 8. Januar 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 8. Januar 2013 bis 8. November 2014 in C.________ und anderswo durch Besitz zum Eigenkonsum von Cannabisblüten und Haschisch, und in Anwendung der Art. 47 und 106 StGB sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu eine Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt wurde, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tage bei schuldhafter Nichtbezahlung. II. A.________ wird schuldig erklärt des fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst begangen am 10./11. November 2014 in C.________ und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, Art. 47, 222 StGB 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00.
23 III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.47 200.00 CHF 5'494.70 Reisezuschlag CHF CHF 171.85 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'666.55 CHF 453.30 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'119.85 volles Honorar CHF 6'868.35 Reisezuschlag CHF CHF 171.85 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'040.20 CHF 563.20 CHF 0.00 Total CHF 7'603.40 nachforderbarer Betrag CHF 1'483.55 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘119.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘483.55, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 20,41 200.00 CHF 4'082.00 Reisezuschlag CHF CHF 109.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'191.40 CHF 335.30 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'526.70 volles Honorar CHF 5'102.50 Reisezuschlag CHF CHF 109.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'211.90 CHF 416.95 CHF 0.00 Total CHF 5'628.85 nachforderbarer Betrag CHF 1'102.15 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST
24 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘526.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘102.15, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen werden zur Vernichtung eingezogen (art. 69 StGB). 2. Die Kunststofftropfen ab Wand (Ass-Nr. 2) und der Sicherheitshinweis (Ass-Nr. 5) werden ad acta eingezogen. 3. Die Grab- und Vergleichskerzen (Ass-Nr. 1, 3 und 4) werden nach Rechtskraft zur Vernichtung eingezogen. Mündlich eröffnet und begründet: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - der Gebäudeversicherung Bern, Papiermühlestrasse 130, 3063 Ittigen (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) Bern, 28. November 2016 (Ausfertigung: 10. April 2017) Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Piccioni Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.