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Bern Obergericht Strafkammern 17.08.2016 SK 2016 128

17. August 2016·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·10,496 Wörter·~52 min·1

Zusammenfassung

sukzessive Vollzugslockerungen aus der Verwahrung heraus | Sicherheitsdirektion (SID)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 16 128 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. August 2016 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid und Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich vertreten durch Fürsprecher B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer/Gesuchsteller gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern ; vertreten durch Staatsanwalt C.________ Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 2. März 2016 und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BD 158/15)

2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 12.6.2015 wies das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern (nachfolgend Amt FB) das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) um Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug (Szenario 1) und auf (begleitete) Vollzugslockerungen bis hin zur Versetzung in ein Wohnund Arbeitsexternat (Szenario 2) ab (vgl. amtliche Akten ASMV, pag. 1789 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16.7.2015 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung des Amts FB vom 12.6.2015 beantragte (vgl. amtliche Akten ASMV, pag. 1819 ff.). 3. Mit Entscheid vom 2.3.2016 wies die POM die Beschwerde ab (vgl. amtliche Akten ASMV, pag. 1927 ff.). 4. Am 4.4.2016 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 2.3.2016 und stellte folgende Anträge (vgl. amtliche Akten SK 16 128, pag. 3 ff.): «1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 2. März 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer stufenweise Vollzugslockerungen aus der Verwahrung heraus zu gewähren. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 8.4.2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (amtliche Akten SK 16 128, pag. 37 f.). 6. Mit Schreiben vom 29.4.2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und äusserte sich nicht zum gestellten Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (amtliche Akten SK 16 128, pag. 43 f.). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 18.5.2016 ihrerseits die Stellungnahme zum Beschwerdeverfahren ein und beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde abzuweisen (amtliche Akten SK 16 128, pag. 51 ff.). 8. Mit Verfügung vom 20.5.2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt (amtliche Akten SK 16 128, pag. 59 f.). Der Beschwerdeführer hielt sodann am 13.6.2016 an der Beschwerde fest. Gleichzeitig stellte er den Beweisantrag, Dr. E.________ die Frage zu stellen, ob mittlerweile der Problembe-

3 reich der «Pädosexuellen-Subkultur» ebenfalls erfolgreich behandelt worden sei. Er reichte eine Auflistung der Therapiezeiten der Jahre 2009 bis 2016 sowie das Schreiben der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung (nachfolgend ASMV) über die vorübergehende Sistierung der Tagesurlaube ein (amtliche Akten SK 16 128, pag. 65 ff.). 9. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 22.6.2016 innert Frist die Duplik ein und teilte mit, dass sie an den bisherigen Anträgen festhalte, der Beweisantrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei und die eingereichten Beilagen zu den Akten zu erkennen seien (amtliche Akten SK 16 128, pag. 99 f.). 10. Mit Schreiben vom 24.6.2016 duplizierte die POM und hielt an ihren Ausführungen der Stellungnahme vom 29.4.2016 fest (amtliche Akten SK 16 128, pag. 103 f.). 11. Die mit Eingabe vom 13.6.2016 eingereichten Beilagen wurden mit Verfügung vom 30.6.2016 zu den Akten erkannt. Mit gleicher Verfügung wurde der Beweisantrag des Beschwerdeführers begründet abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet (amtliche Akten SK 16 128, pag. 105 f.). 12. Am 22. August 2016 gelangte beim Obergericht die Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 21. August 2016 ein für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren (amtliche Akten SK 16 128, pag. 113 ff.). II. Formelles 13. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug vom 25.6.2003 (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23.5.1989 (VRPG; BSG 155.21), namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 14. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 15. 15.1. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 18.5.2016, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Als Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe die stufenweise Vollzugslockerung aus der Verwahrung beantragt, ohne im Rechtsbegehren näher zu erläutern, welche Vollzugslockerungen gemeint seien. Die Vollzugsbehörden hätten von Gesetzes wegen auch bei einer Verwahrung zu prüfen, ob Vollzugslockerungen angezeigt seien. Der Beschwerde-

4 führer habe mit seinem Rechtsbegehren nicht mehr beantragt als eine nicht näher spezifizierte Umsetzung von dem, was sich aus dem Gesetz, der Lehre und der Praxis ohnehin ergäbe. Deshalb sei mangels Konkretisierung des Rechtsbegehrens nicht auf die Beschwerde einzutreten (amtliche Akten SK 16 128, pag. 51 f.). 15.2. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, dass das fragliche Rechtsbegehren aus zwei Teilsätzen bestehe. Mit dem ersten Teilsatz werde die Aufhebung des Entscheids der POM vom 2.3.2016 beantragt. Weil dieser Teil des Begehrens unbestritten und zulässig sei, stehe – auch ohne auf die Einwände der Generalstaatsanwaltschaft gegenüber dem zweiten Teilsatz des Rechtsbegehrens näher einzugehen – fest, dass auf die Beschwerde einzutreten sei (amtliche Akten SK 16 128, pag. 69). 15.3. Dagegen wendete die Generalstaatsanwaltschaft in der Duplik ein, dass dem Antrag auf Aufhebung des POM-Entscheids keine selbständige Bedeutung zukomme, denn eine Aufhebung des Entscheids stehe nur zur Debatte, wenn die Beschwerde materiell gutgeheissen werde. Materiell werde aber nur die stufenweise Vollzugslockerung aus der Verwahrung heraus beantragt. Auf dieses Rechtsbegehren könne jedoch mangels Konkretisierung nicht eingetreten werden (amtliche Akten SK 16 128, pag. 99 f.). Die POM äusserte sich nicht zur Frage des Nichteintretens. 15.4. Den Streitgegenstand definieren die Parteien durch die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung. Auszugehen ist in erster Linie von den Rechtsbegehren (Anträgen) der beschwerdeführenden Partei. Aus den Anträgen ergibt sich häufig nicht mit wünschbarer Klarheit, inwieweit das Anfechtungsobjekt überprüft werden soll. So lässt sich etwa aus dem Antrag, «die angefochtene Verfügung sei aufzuheben», nicht ermitteln, was an der angefochtenen Verfügung genau fehlerhaft sein soll. Hier helfen meist die Beschwerdebegründung und die einzelnen darin enthaltenen Rügen weiter. In der Beschwerdebegründung muss der Beschwerdeführer schliesslich darlegen, inwiefern der konkrete Entscheid falsch sein soll (MÜL- LER, Die Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 149). Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft müssen somit sowohl die Begründung als auch die Anträge herbeigezogen werden, um zu beurteilen, inwiefern der Entscheid angefochten wird. Nicht die Anträge alleine haben Klarheit darüber zu schaffen, was genau bemängelt bzw. beantragt wird. Aus der Begründung des Beschwerdeführers geht zweifellos hervor, dass Vollzugslockerungen im Sinne des Gutachtens von Dr. med. D.________ vom 30.4.2014, namentlich (begleitete) Ausgänge, externe Arbeit und schliesslich ein Wohn- und Arbeitsexternat beantragt werden (vgl. amtliche Akten SK 16 128, pag. 7). Hinzu kommt, dass der durch die Anträge definierte Streitgegenstand denjenigen Teil des Anfechtungsobjektes betrifft, den die beschwerdeführende Partei vor der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will (MÜLLER, Die Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 148). Folglich ist bereits mit der Umgrenzung des Streitgegenstands klar, welche Vollzugslockerungen in casu überhaupt zur Diskussion stehen, zumal jene bereits in

5 der Verfügung des Amts FB und dem Entscheid der POM mehrfach thematisiert worden sind. Würde man den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft folgen, bedeutete dies, dass der gerichtliche Zugang bei (verweigerten) progressiven Vollzugslockerungen stets verwehrt bliebe. 16. Auf die Beschwerde vom 4.4.2016 ist demzufolge einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Rechtliches Gehör – Rüge der mangelhaften Begründung 17. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur: Seine Verletzung führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung einen Einfluss auf das Ergebnis hatte. In besonders schweren Fällen kann die Missachtung des rechtlichen Gehörs sogar zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor oberer Instanz geheilt werden. Dies bedingt allerdings, dass die Rechtsmittelbehörde in jenen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt wurde, über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen die versäumten Mitwirkungsrechte nachträglich in vollem Umfang gewährt werden können. Die Heilung wird nur in jenen Fällen zugelassen, in denen die Verfahrensrechte nicht schwerwiegend verletzt worden sind und überdies nicht allzu stark in die Rechtstellung der Betroffenen eingegriffen wurde (MÜL- LER, Die Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 67). 18. 18.1. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die POM auf die von ihm vorgebrachten Rügen materiell überhaupt nicht eingegangen sei. Er habe in der Beschwerde vom 16.7.2015 die unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie die willkürliche Beweiswürdigung gerügt (vgl. amtliche Akten ASMV, pag. 1821). Der Sachverhalt sei unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden. Die Unrichtigkeit ergebe sich insbesondere durch eine willkürliche Präsentation von teilweise aus dem Zusammenhang gerissenen und unvollständig wiedergegebenen Zitaten aus dem Gutachten vom 30.4.2014 (1); der Amtsvorsteher des Amts FB sei von den Empfehlungen von Dr. med. D.________ ohne nachvollziehbare Begründung abgewichen und dadurch in Willkür verfallen, weil sie weitergehende Vollzugslockerungen ohne stichhaltige zusätzliche Argumente abgewiesen habe (2); und der Amtsvorsteher des Amts FB habe ohne triftige Gründe seine Meinung anstelle derjenigen des Sachverständigen gesetzt, womit er sich dem Vorwurf einer willkürlichen Beweiswürdigung ausgesetzt habe (3). Die POM habe die Argumente des Beschwerdeführers nicht einmal erwähnt, geschweige denn diskutiert. Daher habe sie ihren Entscheid mangelhaft begründet (amtliche Akten SK 16 128, pag. 13 f.). Die Argumente der POM seien neue, welche bislang weder in der Verfügung vom 12.6.2015 noch in der dagegen erhobenen Beschwerde vom 16.7.2015 eine Rolle gespielt hätten. Die POM habe die an bestimmte Sachverhalte anknüpfenden Begehren in dem Umfang zu beurteilen, wie es die beschwerdeführende Partei mit ihren Rügen verlange. Zwar könne sie sich auf die wesentlichen Punkte beschrän-

6 ken, dies entbinde die Beschwerdeinstanz hingegen nicht davon, sich zu den erhobenen Rügen im Einzelnen zu äussern und insbesondere zu entscheiden, ob die konkret erhobenen Rügen stichhaltig seien oder nicht. Es bleibe unklar, weshalb – bzw. gestützt auf welche Rügen – die POM die Beschwerde abgewiesen habe. Die rechtliche Würdigung der verschiedenen Rügen sei ausgeblieben und daher habe sie den Sachverhalt mangelhaft begründet und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (amtliche Akten SK 16 128, pag. 67). 18.2. Die POM führte hierzu aus, dass sie das Recht innerhalb des Streitgegenstandes von Amtes wegen anzuwenden habe und daher die Begründung der Vorinstanz durch ihre eigene ersetzen bzw. ergänzen könne, selbst wenn sie zum gleichen Ergebnis gelange. Die Behörde habe sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen, um der Begründungspflicht gerecht zu werden. Vielmehr könne sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie hätten die wesentlichen Berichte und Gutachten umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Der Entscheid sei nachvollziehbar und verletze das rechtliche Gehör nicht (amtliche Akten SK 16 128, pag. 43 f.). Sie hätten umfassend geprüft, weshalb den Schlussfolgerungen des Amts FB zu folgen sei, wonach es aktuell an der Voraussetzung einer günstigen Legalprognose fehle. Der Gutachter habe die Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers lediglich als verhalten positiv eingeschätzt und es sei ungewiss, ob der Beschwerdeführer seine erlernten Coping-Strategien auch auf ein offenes Setting übertragen könne. Es sei auch festgehalten worden, dass entgegen den Ausführungen in der Verfügung vom 12.6.2015 dem Beschwerdeführer mehrere Tagesurlaube bewilligt worden seien (amtliche Akten SK 16 128, pag. 103 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich nicht zur Frage des rechtlichen Gehörs bzw. zur angeblich mangelhaften Begründung des POM Entscheids. 19. 19.1. Die behördliche Begründungspflicht verlangt, dass Verwaltungsakte so begründet sein müssen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind umso höher, je komplexer oder umstrittener ein Sachverhalt ist, je stärker in die individuellen Rechte eingegriffen wird und je grösser der Entscheidungsspielraum der verfügenden Behörde ist (MÜLLER, Die Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 66). Umfang und Inhalt der Begründungspflicht können nicht abstrakt umschrieben werden, sondern sind je nach Sach- und Rechtslage nach Fallgruppen zu konkretisieren. Die Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jedem Parteistandpunkt, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann. Der Betroffene muss sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. Die Behörde muss lediglich kurz die Überlegungen genannt haben, von

7 denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; BVR 2012 S. 114 E. 2.3.3). 19.2. Die POM hielt in ihrem Entscheid vom 2.3.2016 vorab mit Verweis auf BGE 128 I 81 E. 2 fest, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Bindung des Gerichts an die Feststellungen von sachverständigen Personen bestehe, jedoch nur davon abgewichen werden dürfe, wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern würden. Die Ansichten der Streitbeteiligten, des Gutachters Dr. D.________, der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend KoFako) und der Therapeuten würden differenzieren. In der Folge fasste die POM die wesentlichen Akten (Schreiben der JVA Lenzburg an Dr. med. D.________ vom 17.4.2014; forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. D.________ vom 30.4.2014; Beurteilung der KoFako vom 22.9.2014; Führungsbericht vom 9.12.2015; Therapiebericht vom 30.6.2015 und 18.12.2015) ausführlich zusammen und wies auf die jeweiligen Differenzen darin hin. In der Folge strich die POM die wichtigsten Punkte der Berichte und Gutachten heraus und würdigte sie ausführlich. Die Führungsberichte würden dem Beschwerdeführer zwar insgesamt ein gutes Verhalten attestieren, aber dennoch aufzeigen, dass er selbst im geschützten Rahmen des geschlossenen Vollzugs nicht unauffällig sei. Seine Reflexionsfähigkeit sei aufgrund des geschützten Rahmens und des Drucks des geschlossenen Vollzugs erheblich zu relativieren und sein Funktionsniveau sei ihm Rahmen von unbegleiteten Vollzugslockerungen in Frage zu stellen. Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer legalprognostisch mit den ihm attestierten Therapieerfolgen günstige Veränderungen durchlaufen habe. Zwar habe mittlerweile das Grooming-Verhalten des Beschwerdeführers analysiert werden können, jedoch gehe aus den Gutachten und Berichten nicht hervor, dass das kritische und für die Anlassdelikte relevante Themengebiet der pädosexuellen Subkultur mittlerweile bearbeitet worden sei. Die Gesamtbeurteilung des Gutachtens sei denn auch lediglich als «verhalten positiv» eingestuft worden. Das Rückfallrisiko im offenen Vollzug sei zumindest kurz- bis mittelfristig gering, weil sich der Beschwerdeführer gut an Regeln halten könne, zuverlässig Termine einhalte und es keine Hinweise für eine suchtartige Sexualität mehr gebe. Es sei jedoch in Übereinstimmung mit der KoFako und dem Gutachten von Dr. med. D.________ ungewiss, ob der Beschwerdeführer seine erlernten Coping-Strategien auch auf ein offeneres Setting und insbesondere auf unbegleitete Vollzugslockerungen übertragen könne und ob eine polymorphe Sexualität zukünftig bei passenden Gelegenheiten nicht wieder attraktiv für den Beschwerdeführer werden würde. Dies gelte umso mehr, als die Störungen des Beschwerdeführers nur schwer behandelbar seien. Im Übrigen sei der soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers bei Lockerungen beschränkt, zumal sowohl seine Mutter als auch sein Vater bereits verstorben seien. Er habe keinen Kontakt zu seinen Geschwistern und die Beziehung zu seiner Tochter sei stark belastet. Gemäss Gutachten von Dr. med. D.________ und der weiteren Therapeuten sei von einer Behandelbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Tatsache, dass Vollzugslockerungen aus der Verwahrung heraus nur sehr restriktiv sowie in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden und die KoFako lediglich begleitete Vollzugslo-

8 ckerungen als indiziert erachte, sei es nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer progressive Vollzugslockerungen aus der Verwahrung heraus zu gewähren, zumal ihm gemäss aktuellem Aktenstand bereits wieder begleitete Ausgänge bewilligt worden seien. Die Beschwerde sei daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 1929 ff.). 19.3. Es versteht sich von alleine, dass nicht sämtliche Akten aufs Ausführlichste thematisiert werden können und nur die wesentlichen Teile aufgeführt und gewürdigt werden müssen. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, welche Berichte oder Gutachten ausser Acht gelassen worden seien. Die aufgeführten Aktenstellen sind weder aus dem Zusammenhang gerissen noch wurden sie unvollständig wiedergegeben, zumal eine ausführliche Zusammenfassung der jeweiligen Berichte und Gutachten der Würdigung vorausging. Der Begründung der POM kann zudem gefolgt werden. Sie erscheint nachvollziehbar und vollständig, womit nicht davon gesprochen werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung verweigert wurde. Zwar geht die POM effektiv nicht wörtlich auf die Rüge des Beschwerdeführers ein, wonach der Amtsvorsteher des Amts FB ohne nachvollziehbare Begründung von den Empfehlungen von Dr. D.________ abgewichen sei und ohne triftige Gründe seine Meinung anstelle derjenigen des Gutachters gesetzt habe. Indem die POM jedoch ausführlich eine eigenständige Würdigung vornimmt und schliesslich auf die gleichen Schlussfolgerungen kommt, wonach nicht auf das Gutachten abzustellen sei bzw. keine Vollzugslockerungen zu gewähren seien, geht sie dennoch auf die Rügen ein. Sie muss die Rüge des Beschwerdeführers nicht wörtlich in ihrem Entscheid wiedergeben, sondern lediglich der Sache nach einfliessen lassen, was sie in casu getan hat. Dem Entscheid der POM kann zudem entnommen werden, weshalb sie den Parteivorbringen nicht folgt bzw. warum sie die Verfügung des Amts FB für korrekt erachtet. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das Amt FB eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen hat, wurde demnach behandelt, indem mit einer ergänzenden Würdigung dargelegt wurde, dass das Ergebnis des Amts FB korrekt ist. 19.4. Indem der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, dass sie ihrem Entscheid unrechtmässig neue Argumente zu Grunde gelegt habe, die bisher weder von ihm selbst, noch in der Verfügung des Amts FB vorgebracht worden seien, dringt er mit seiner Rüge ebenfalls nicht durch. Denn es gilt der Grundsatz der Substitution der Motive. Die Behörde ist nicht an die Rechtsauffassung der Vorinstanz gebunden und kann deren Begründung durch eigene Argumente ersetzen, selbst wenn sie zum gleichen Ergebnis wie diese gelangt (BVR 2015 S. 66 E. 2.3; BVR 2013 S. 521 E. 2.4). Die POM durfte ihrem Entscheid folglich eigene Argumente beifügen, welche bisher noch nicht so vorgebracht worden sind. Dies entspricht, gerade wenn die gleiche Schlussfolgerung gezogen wird, dem rechtlichen Gehör. Sinn und Zweck einer weiteren, oberinstanzlichen Überprüfung soll es demnach gerade sein, einen gleichlautenden Entscheid allenfalls mit weiteren Argumenten zu untermauern. Dies gilt insbesondere im Falle der vollen Kognition.

9 19.5. Die POM hat folglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Ihre Begründung im Entscheid vom 2.3.2016 ist ausreichend und entspricht den gesetzlichen bzw. verfassungsmässigen Grundsätzen. Es hat folglich bei der obergerichtlichen Überprüfung ein Entscheid in der Sache zu erfolgen. IV. Materielles 20. Hinsichtlich des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensablaufs kann vorab auf die amtlichen Akten der ASMV und der POM, insbesondere auf die diesbezüglichen Ausführungen im Entscheid der POM vom 2.3.2016 sowie in der Verfügung des Amts FB vom 12.6.2015 verwiesen werden (vgl. amtliche Akten SK 16 128, pag. 21 ff.; amtliche Akten ASMV, pag.1789 ff.). Wie bereits vor dem Amt FB und der POM ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstritten, ob dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen im Sinne von (begleiteten) Ausgängen, externer Arbeit und des Wohn- und Arbeitsexternats aus der Verwahrung nach Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) heraus zu gewähren sind. Zumal die POM im Entscheid vom 2.3.2016 nicht auf das Begehren auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB eingetreten ist, ist dieser Umstand im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu beurteilen (zwischenzeitlich wurde das Verfahren vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, PEN 15 569, mit rechtskräftigem Beschluss vom 18.4.2016 abgeschlossen und die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme abgewiesen; vgl. Akten der POM BD 15/15). 21. 21.1. Das Amt FB wies in seiner Verfügung vom 12.6.2015 den Antrag auf unbegleitete Vollzugslockerungen bis hin zur Versetzung in ein Wohn- und Arbeitsexternat zusammengefasst mit der nicht ausreichend günstigen Legalprognose ab. Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ könne lediglich eine verhalten positive Legalprognose mit einem unklaren Risiko in Bezug auf weitere Sexualdelikte entnommen werden. Es sei unklar, ob sich die verbesserten deliktsrelevanten Risikobereiche auf den offenen Vollzug übertragen liessen. Gegen die Versetzung in den offenen Vollzug spreche zudem, dass der Beschwerdeführer seit 2014 keine Vollzugslockerungen mehr bewilligt erhalten habe und Progressionsschritte so zu schnell vonstatten gehen würden (amtliche Akten ASMV, pag. 1793). 21.2. In Bezug auf die Ausführungen der POM in ihrem Entscheid vom 2.3.2016 kann auf die hiervor gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. III. 19.2. hiervor). Zusammengefasst begründet auch die POM den abweisenden Entscheid mit einer insgesamt ungünstigen Legalprognose (amtliche Akten ASMV, pag. 1929 ff.). 21.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er gemäss Gutachter eine mitunter auffallende und sperrige Persönlichkeit sei, von welcher nicht zu erwarten gewesen sei, dass sie ihm Rahmen der Behandlung je völlig unauffällig werden würde. Daher sei der Hinweis der POM, wonach sein Funktionsniveau im Rahmen von unbegleiteten Vollzugslockerungen in Frage gestellt sei, weil der Beschwerdeführer im geschütz-

10 ten Rahmen des geschlossenen Vollzugs nicht unauffällig sei, zu Emotionalität neige und zeitweise rechthaberisch und kränkbar sei, nicht korrekt. Zudem gehe der Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer sich im Falle von Lockerungen zwar wieder in einer Szene aufhalten werde, die seiner Neigung entspreche. Damit habe der Gutachter indes in erster Linie die Homosexuelle-Szene gemeint, weil deren Zugehörigkeit gesellschaftskonform sei und weil dort pädosexuelle Handlungen meist gerade nicht akzeptiert würden. Es würden keine triftigen Argumente vorliegen, um von der Meinung des Sachverständigen abzuweichen (amtliche Akten SK 16 128, pag. 13 ff.). 21.4. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde beantragte die POM, unter Verweis auf die Ausführungen in ihrem Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. Ergänzend zum angefochtenen Entscheid sei festzuhalten, dass der Gutachter D.________ den Kontakt zur pädophilen Subkultur als einen wichtigen Problembereich beurteilt habe. So seien die Kontakte zu dieser Szene (Mitinsassen) auch in der Strafanstalt Bostadel am Rückfall beteiligt gewesen. Der Gutachter schliesse damit einen Rückfall in die pädosexuelle Subkultur nicht etwa aus, sondern führe hierzu lediglich aus, dass ein möglicher Kontakt zur pädophilen Szene immer beobachtet und mit dem Insassen bearbeitet werden müsse (amtliche Akten SK 16 128, pag. 44). 21.5. Die Generalstaatsanwaltschaft führte ihrerseits in der Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer die Versetzung in den offenen Vollzug mittels Szenario 2 des Gutachtens von Dr. D.________ anstrebe. Dieses Szenario umfasse verschiedene Progressionsstufen: Ausgänge, später externe Arbeit und noch später Wohn- und Arbeitsexternat. Die verschiedenen Vollzugsstufen seien Schritt für Schritt zu durchlaufen. Aus diesem Grund sei auch eine Versetzung direkt in den offenen Massnahmenvollzug zurzeit kein Thema. Als nächster Schritt würden stundenweise unbegleitete Ausgänge zur Diskussion stehen. Bei der Planung und Umsetzung von weiteren öffnenden Vollzugsschritten sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit bei Verwahrungen typischerweise Vorrang zu geben sei. Die Interessenabwägung der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden und stehe auch nicht im Widerspruch zum Gutachten von Dr. med. D.________, weil dessen Einschätzung der Legalprognose teilweise mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sei. Aufgrund des Entscheides des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland stehe nun fest, dass eine Änderung der Sanktion im Sinne von Art. 65 Abs. 1 StGB kein Thema sei. Es bleibe daher abzuwarten, inwiefern die Vollzugsbehörden wegen der sich jetzt neu präsentierenden Rechtslage allenfalls doch weitere Vollzugsöffnungen prüfen oder umsetzen liessen. Es sei jedoch nicht Inhalt des vorliegenden Verfahrens, aufgrund der neuen Rechtslage etwas vorwegzunehmen, was originär durch die Vollzugsbehörden entschieden werden müsse. Daher sei die Beschwerde abzuweisen (amtliche Akten SK 16 128, pag. 53 ff.). 21.6. Der Beschwerdeführer replizierte, dass im Therapiebericht von Dr. E.________ vom 17.4.2014 effektiv darauf hingewiesen werde, den Problembereich der Pädosexuellen-Subkultur bislang nur oberflächlich und kurz mit dem Beschwerdeführer thematisiert zu haben. Bei dieser Textpassage handle es sich aber nur um eine

11 verkürzte Darstellung des damaligen Stands der Behandlung, welche zum heutigen Zeitpunkt keine Gültigkeit mehr beanspruche. Dem Beschwerdeführer fehle es nicht an Therapiemotivation. Er befinde sich nicht nur seit Jahren in Therapie, sondern habe die Therapiemotivation trotz vielerlei Frustrationen bis zum heutigen Tage aufrechterhalten können. Dr. E.________ sei der Meinung, dass nach vielen Jahren Psychotherapie die Therapiethemen abgearbeitet seien und eine weiterführende psychotherapeutische Arbeit nur dann Sinn mache, wenn der Beschwerdeführer die Themen auch in einer alltagsnahen Umgebung umsetzen könne. Dem Beschwerdeführer sei es ein Anliegen, den frustrierenden Leerlauf zu vermeiden, im Rahmen einer stationären Massnahme an einem neuen Ort und mit einem neuen Therapeuten die deliktsorientierte Therapie neu beginnen zu müssen. Diese Überlegungen seien nachvollziehbar und würden auch den Einschätzungen von Dr. E.________ entsprechen. Die Vollzugsbehörde habe sich darauf versteift, den Beschwerdeführer trotz dessen ausdrücklich geäusserten Ablehnung in eine stationäre Massnahme zu überführen. Die ASMV mache dies jedoch nicht und habe sich nun dazu entschieden, bis zum obergerichtlichen Entscheid keine begleiteten Tagesurlaube mehr zu gewähren (amtliche Akten SK 16 128, pag. 67 ff.). 21.7. In der Duplik vom 22.6.2016 bestätigte die Generalstaatsanwaltschaft ihre bisherigen Ausführungen. Der Beschwerdeführer verweigere sich einer stationären Massnahme und müsse daher verwahrt bleiben. Bis zum rechtskräftigen Beschluss, wonach eine stationäre Massnahme abgelehnt würde, sei die Vollzugsbehörde davon ausgegangen, dass erst im Rahmen des Vollzugs der vermeintlich neu anzuordnenden stationären Massnahme über weitere Vollzugslockerungen zu entscheiden sei. Der Entscheid über die Vollzugslockerungen sei eine originäre Aufgabe der Vollzugsbehörden und könne daher aufgrund der neuen Rechtslage nicht von der Strafkammer vorweggenommen werden (amtliche Akten SK 16 128, pag. 99 f.). 21.8. Die POM führte in ihrer Duplik aus, dass festgehalten worden sei, dass dem Beschwerdeführer mehrere Tagesurlaube bewilligt worden seien. Diese Urlaube würden aber keine andere Beurteilung rechtfertigen. Vollzugslockerungen aus der Verwahrung heraus seien nur sehr restriktiv zu gewähren und die Einschätzung des Amts FB könne daher geteilt werden (amtliche Akten SK 16 128, pag. 103 f.). 22. 22.1. Bei Gemeingefährlichkeit stehen Sicherung durch Strafvollzug und Resozialisierungsanspruch mit den entsprechenden stufenweisen Vollzugslockerungen und dem damit einhergehenden Risiko in einem unaufhebbaren Spannungsverhältnis. Dieses spiegelt sich auch in den konventionsrechtlichen Bestimmungen wieder, wenn Art. 5 Ziff. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) das Recht auf Freiheit garantiert und Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EMRK den Staat und insbesondere die Judikative verpflichtet, das Recht auf Leben jedes Menschen aktiv zu schützen. Der EGMR betrachtet den Schutz der Gesellschaft als eine der wesentlichen Funktionen des Strafvollzugs, indem er Rückfalltaten und damit weitere Schädigungen verhindert. Gleichzeitig anerkennt er der Wiedereingliederung dienende Vollzugslockerungen auch bei

12 Schwerverbrechern (Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16.12.2013 E. 2.3.4). 22.2. Vollzugslockerungen bilden einen wesentlichen Bestandteil eines auf Wiedereingliederung ausgerichteten Straf- und Massnahmenvollzuges. Entscheide über Vollzugslockerungen stellen immer sogenannte Prognoseentscheide bezüglich der effektiven Gefährlichkeit eines Insassen im Hinblick auf eine konkrete Vollzugslockerung dar. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein grosses Ermessen zu. Die Gewährung einer Vollzugsöffnung ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen. Bei zeitlich nicht befristeten Sanktionen, wie der Verwahrung nach Art. 64 StGB, ist der öffentlichen Sicherheit bei Vollzugslockerungsentscheiden immer eine zentrale und wesentliche Bedeutung beizumessen. Wird durch eine Vollzugsöffnung, sei es lediglich ein begleiteter Ausgang, auch nur ein zusätzliches Risiko für die Allgemeinheit geschaffen, muss der Lockerungsentscheid negativ ausfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16.12.2013 E. 2.7; BRÄGGER, Vollzugslockerungen und Beurlaubungen bei sog. gemeingefährlichen Straftätern, in: SZK 1/2014 S. 60). 22.3. Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden. Flucht- und Rückfallgefahr müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Die Gemeingefährlichkeit ist Rechtsfrage. Allerdings lassen sich psychiatrische und juristische Fragestellungen in der Praxis häufig nicht sauber trennen. Klar ist, dass der forensischen Begutachtung die zentrale Aufgabe zukommt, die psychische Verfassung des Betroffenen als wesentliche tatsächliche Entscheidgrundlage abzuklären und prognostisch einzuschätzen. Von dieser gutachterlichen Beurteilung darf nicht ohne triftige Gründe abgewichen werden. Die Nichtberücksichtigung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Grüne stützen (anstelle von vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2014 vom 17.7.2015 E. 3.4. ff.). Andererseits kann das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten willkürlich sein (Art. 9 BV). Ein Gutachten stellt namentlich keine rechtsgenügende Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (anstelle von vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19.7.2013 E. 3.5.). 22.4. Vollzugsöffnungen können gemäss Merkblatt der KKJPD unter anderem bewilligt werden, wenn die verurteilte Person nicht (mehr) als gemeingefährlich i.S.v. Art. 75a Abs. 3 StGB beurteilt wird oder Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen (etwa durch Begleitung) ausreichend geschützt werden können (Ziff. 5.2., vgl. Ausführungen im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 13 64 vom 31.5.2013 E. III.1). Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB). Sowohl bei (begleiteten) Ausgängen als auch dem Arbeits- oder Wohnexternat ist vorausge-

13 setzt, dass der Verwahrte weder gemein- bzw. fluchtgefährlich ist, noch Rückfallgefahr vorliegt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 13 64 vom 31.5.2013 E. III.1 f.; TRECHSEL/AEBERSOLD, in: TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar zum StGB, 2. Aufl. 2012, N. 2 zu Art. 77a; N. 9 zu Art. 84). Zumal vorliegend vor allem unbegleitete Ausgänge sowie Arbeits- und Wohnexternat zur Diskussion stehen, bei welchen der Beschwerdeführer nicht begleitet und damit unbeaufsichtigt sein würde, kann nicht davon gesprochen werden, dass ein allfälliger Rückfall faktisch eine vorangehende Flucht voraussetzen würde (so aber im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 12 159 vom 13. August 2012 E. III.3, bei welchem bei begleiteten Ausgängen nach Verneinung der Fluchtgefahr grundsätzlich keine Ausführungen zur Wiederholungsgefahr angezeigt waren). Aufgrund des Gesagten ist demnach allem voran die Rückfallgefahr und Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. 23. 23.1. Vorab ist auf den Einwand der Generalstaatsanwaltschaft einzugehen, wonach von der Kammer nicht über die Vollzugslockerungen entschieden werden könne, zumal aufgrund des Beschlusses des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Abweisung der Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme) eine neue Rechtslage vorliege. Die POM hat in ihrem Entscheid vom 2.3.2016 Vollzugslockerungen aus der Verwahrung heraus beurteilt und nicht angenommen, dass die Vollzugslockerungen aus der stationären Massnahme zu gewähren seien. Zwar hielt sie fest, dass grundsätzlich eine stationäre Massnahme angezeigt wäre, wenn der Insasse therapierbar sei. Allerdings eröffne Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB die Möglichkeit, auch gefährliche therapiebedürftige Täter in einer gesicherten Einrichtung unterzubringen, weshalb im Zweifel vorerst dieser Weg zu beschreiten sei. Auf die Frage der Umwandlung der Massnahme tritt sie nicht ein (amtliche Akten ASMV, pag. 1923 f., E. 5.c.). Im vorliegenden Verfahren ist folglich nicht eine Vollzugslockerung aus der stationären Massnahme, sondern aus der Verwahrung heraus zu thematisieren. In diesem Zusammenhang wurde von den Vollzugsbehörden eben gerade originär ein negativer Entscheid gefasst, welcher hier zu überprüfen ist. 23.2. Es liegen übereinstimmende Anträge der Generalstaatsanwaltschaft und der POM vor, welche auf Abweisung der Beschwerde lauten, während der Beschwerdeführer an der Gutheissung der Beschwerde festhält. Die Gewährung von sukzessiven Freiräumen bzw. Vollzugslockerungen ist von einer günstigen Prognose abhängig. Dabei ist ein strenger Massstab anzulegen, denn mit Konzessionen während des Vollzugs sind nicht zu unterschätzende Gefahren verbunden (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern LGVE 2008 II Nr. 2 vom 25.9.2008 E. 8.b.). Bei der Legalprognose zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit handelt es sich um eine Risikokalkulation. Genauer gesagt um eine Wahrscheinlichkeitsaussage. Diese beinhaltet eine quantitative und eine qualitative Komponente. Die Prognose macht Angaben darüber, welche Straf-

14 tat (= qualitative Aussage) mit welcher Wahrscheinlichkeit (= quantitative Aussage) bei einem bestimmten Täter in Zukunft zu erwarten ist. Dem Charakter der Legalprognose entsprechend ist es nicht möglich, einen Rückfall eines Straftäters bzw. dessen Ausbleiben in der Zukunft mit 100-prozentiger Sicherheit vorauszusagen. Diesbezüglich sind nachfolgend die Feststellungen der Fachgremien eingehend zu erörtern. 23.3. Die KoFako hielt an ihrer Sitzung vom 22.9.2014 zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer, um den deliktsrelevanten Risikofaktoren zu begegnen, weiterhin ein strukturiertes und kontrolliertes Setting mit therapeutischer Begleitung, in welchem der unbeaufsichtigte Kontakt zu Kindern verhindert werde, benötige. Im Rahmen eines solchen Settings seien begleitete Vollzugslockerungen möglich. Unbegleitete Vollzugslockerungen seien jedoch nicht empfehlenswert (amtliche Akten ASMV, pag. 1731 f.). Zur Begründung führte die KoFako nach gründlicher Zusammenfassung des Vorlebens (inkl. Anlasstaten), des Verfahrensablaufs und der psychiatrischen Gutachten des Beschwerdeführers Folgendes aus: Sie halte das aktuelle Gutachten von Dr. D.________ vom 30.4.2014 für schlüssig und nachvollziehbar (amtliche Akten ASMV, pag. 1728). Nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen, psycho- und soziotherapeutischen und pädagogischen Verfahren seien die beim Beschwerdeführer vorliegenden Störungen nur schwer behandelbar (amtliche Akten ASMV, pag. 1729). Die diagnostizierte multiple Störung der sexuellen Präferenz, die akzentuierten emotional-instabilen und narzisstischen Persönlichkeitszüge, der Kontakt zu Kindern sowie zum Pädophilen-Milieu hätten sowohl bei den Anlasstaten eine wesentliche Rolle gespielt und seien auch als Risikofaktoren für erneute schwere Sexualdelikte zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe in diesen Bereichen Fortschritte erzielt und sich im Vollzug von anderen Pädophilen abgrenzen können. Es sei ungünstig, dass der Beschwerdeführer kein stabiler sozialer Empfangsraum habe und die Coping-Strategien vom Beschwerdeführer nicht belegt seien (amtliche Akten ASMV, pag. 1730). Im Gutachten von Dr. D.________ werde zwar die legalprognostische Einschätzung gesamthaft als «verhalten positiv» bezeichnet und die Gefahr für weitere Delikte habe sich in den letzten Jahren deutlich gesenkt. Dennoch werde ausgeführt, dass es schwierig sei, das Funktionsniveau im offenen Rahmen abzuschätzen. Das Risiko erscheine zumindest kurz- bis mittelfristig gering zu sein. Der Gutachter relativiere diese Aussage jedoch wieder, indem er ausgeführt habe, dass es derzeit unklar sei, ob sich die Veränderungen auch auf ein offenes Setting übertragen liessen. Es sei nach wie vor von einem unklaren Risiko für weitere Sexualdelikte auszugehen. Aus diesem Grund könne die KoFako keine klaren und nachvollziehbaren Schlüsse für die Legalprognose entnehmen. Es bleibe dabei, dass das Risiko als unklar bezeichnet und die Coping-Strategien nicht belegt seien. Es sei unklar, wie der Beschwerdeführer Risikosituationen erkennen und mit ihnen umgehen würde. Es sei insgesamt keine ausreichende Grundlage vorhanden, um dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose zu attestieren. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für unbegleitete Vollzugslockerungen oder die Versetzung in einen offenen Vollzug nicht gegeben. Der Beschwerdeführer benötige ein strukturiertes und kontrolliertes Setting, wobei begleitete Vollzugslockerung möglich seien (amtliche Akten ASMV, pag. 1731).

15 Insgesamt sind die Ausführungen der KoFako nachvollziehbar. Sie bezog in ihren Entscheid die wesentlichen Gutachten und Berichte ein. Schliesslich ist anzumerken, dass die Kommission aus Experten der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie besteht – womit ein erhebliches Fachwissen vorhanden ist. Die KoFako bezeichnet zwar das Gutachten von Dr. D.________ zu Beginn als nachvollziehbar und schlüssig, bemängelt danach jedoch, dass die Legalprognose aus dem Gutachten unklar sei. Dies stellt kein Widerspruch dar. Wie noch aufgezeigt wird, sind die Ausführungen des Gutachters Dr. D.________ durchaus nachvollziehbar und schlüssig. Es ist dem Gutachten aber dennoch zu entnehmen, dass in Bezug auf die Legalprognose deutliche Unsicherheiten und unklare Risiken vorhanden sind (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. IV.23.5.). Folglich wird vom Gutachten auch nicht generell abgewichen. Ferner bemängelt die Kommission die nicht belegten Coping-Strategien und das instabile soziale Umfeld des Beschwerdeführers. Hierzu bleibt auszuführen, dass es insbesondere bei verwahrten Straftätern üblich ist, dass das soziale Umfeld in Freiheit nicht gefestigt ist. Dies ist natürliche Folge der jahrelangen Inhaftierung und wäre im Rahmen einer schrittweisen Resozialisierung langsam wieder aufzubauen. Dem Beschwerdeführer kann dieser Umstand folglich nicht zur Last gelegt werden. Entgegen der Meinung der KoFako werden die erlernten Coping-Strategien des Beschwerdeführers im Bericht von Dr. E.________ zumindest kurz erwähnt bzw. aufgeführt (amtliche Akten ASMV, pag. 1846). 23.4. Der in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg behandelnde Therapeut Dr. E.________ reichte am 17.4.2014 einen ausführlichen Bericht zur Behandlung des Beschwerdeführers ein (amtliche Akten ASMV, pag. 1497 ff.). Zusammengefasst hielt er fest, dass alle Problembereiche ausser demjenigen der Pädosexuellen-Subkultur erfolgreich behandelt worden seien. Die Pädosexuelle-Subkultur sei (trotz klarer Einordnung in den deliktsorientierten Problembereich) nur oberflächlich und kurz thematisiert worden (amtliche Akten ASMV, pag. 1499). Dr. E.________ beschrieb eine deutliche Nachreifung des Beschwerdeführers, der seine pädosexuelle Ansprechbarkeit differenziert beschreiben und selbstkritisch hinterfragen könne. Er habe zudem mittlerweile eine klare, primär homosexuelle Identität, die er befriedigend ausleben könne, obwohl er sich nach wie vor von Knaben im Alter von 10 bis 14 Jahren angesprochen fühle. Es habe mittels Fantasiearbeit in Erfahrung gebracht werden können, dass die früher vorhandene Hypersexualität zumindest deutlich reduziert habe werden können und – sollten die Angaben des Beschwerdeführers stimmen – nicht mehr vorhanden seien (amtliche Akten ASMV, pag. 1499). Er könne heute besser mit denjenigen Gefühlen umgehen, die ihn früher zu sexueller Spannungsabfuhr durch suchtartige Masturbation und sexuellem Missbrauch geführt hätten. Die Frequenz der sexuellen Fantasien sei deutlich zurückgegangen. Seit der Versetzung auf die Station 60+ seien keine sexuellen Intimbeziehungen mehr bekannt. Er habe keine sexuell motivierten sadistischen Fantasien mehr. Er zeige eine deutliche Opferempathie, keine dissozialen Persönlichkeitsmerkmale und habe anhaltende Therapiefortschritte erzielt (amtliche Akten ASMV, pag. 1500). Auch bei den Moralvorstellungen sei es zu einer Nachreifung gekommen. Er verhalte sich korrekt, zuvorkommend und zuweilen sogar selbstlos (amtliche Akten ASMV, pag. 1501). Risikofaktoren seien der Kontakt mit Kindern oder

16 Zugang zu Kindern, Zugang und Konsum illegaler Pornographie pädophilen Inhaltes, Kontakt zur Pädophilen-Subkultur, erneute soziale Isolation und Desintegration, Konsum von Suchtmitteln, Beziehung zu Partner(-in) mit eigenen Kindern oder Zugang zu Kindern, allgemein Lebenskrisen (amtliche Akten ASMV, pag. 1502). Der Beschwerdeführer sei sich seiner pädosexuellen Ansprechbarkeit bewusst, bagatellisiere diese nicht, kenne Risikosituationen und wisse mittels geeigneter Coping-Strategien zweckmässig und deliktpräventiv darauf zu reagieren (amtliche Akten ASMV, pag. 1503). Wie diese Coping-Strategien genau aussehen, führte Dr. E.________ in diesem Bericht nicht aus. Insgesamt beurteilte Dr. E.________ die Entwicklungen des Beschwerdeführers als positiv und wies auf erhebliche Therapierfolge hin. Seit 2012 sei keine fokussierte Fantasiearbeit mehr durchgeführt worden. Bei den sexuellen Fantasien des Beschwerdeführers habe es sich hauptsächlich um Oralverkehr mit homosexuellen Erwachsenen (damals ca. 3 bis 4 Mal pro Woche) und seltener um Oralverkehr mit Knaben im Alter von 10 bis 14 Jahren gehandelt. Der Beschwerdeführer habe nur sehr selten von urophilen Fantasien berichtet. Die Frequenz der pädophilen Fantasien sowie die sexuelle Appetenz hätten deutlich abgenommen und er habe nur noch alle drei bis vier Wochen in sexueller Weise an Knaben gedacht. Er habe aber zugegeben, dass es ihm nicht immer gelungen sei, auf die Masturbation zu verzichten. Das Rückfallrisiko sei aktuell kurzfristig gering (amtliche Akten ASMV, pag. 1504). Mit Therapiebericht vom 30.6.2015 erwähnte Dr. E.________, dass der Beschwerdeführer seit Ende März 2015 ein Fantasietagebuch mit täglichen Einträgen führe. Es seien darin keine sexuell devianten (insbesondere pädophilen Inhalts) oder gewalttätige Fantasien von ihm vermerkt worden. Seine sexuelle Appetenz habe sich ausgeprägt reduziert (amtliche Akten ASMV, pag. 1806). Am 24.7.2015 führte Dr. E.________ in seinem Bericht aus, dass mit dem Beschwerdeführer die Coping-Strategien im Sinne von Vermeidung deliktrelevanter Orte und Tätigkeiten, Offenheit und sofortige Kontaktaufnahme zum Therapeuten in Gefahrenmomenten etc. erarbeitet worden seien. Das Grooming-Verhalten sei analysiert worden. Er habe wiederholt bestätigt, dass er diesbezüglich potentiell gefährliche Handlungen vermeiden und Orte mit Kinder nicht aufsuchen werde (amtliche Akten ASMV, pag. 1846). Der Beschwerdeführer onaniere fast nie mehr und denke dabei nicht an Kinder, sondern an Erwachsene. Es seien weitere Vollzugslockerungen empfehlenswert, um weitere Therapiefortschritte zu erzielen und damit sich der Beschwerdeführer beweisen könne. Daher seien unbegleitete oder nur noch teilbegleitete Urlaube und eine Verlegung in eine offene Vollzugsanstalt in Erwägung zu ziehen. Diese seien aber unbedingt von Lenzburg aus zu absolvieren und die Behandlung mit ihm sei fortzuführen (amtliche Akten ASMV, pag. 1847). Die Kammer nimmt zur Kenntnis, dass Dr. E.________ dem Beschwerdeführer eine insgesamt gute Entwicklung attestiert und einige Therapierfolge erreicht werden konnten. Den ausführlichen Schilderungen kann dennoch entnommen werden, dass wichtige Bestandteile bzw. deliktsrelevante Risikobereiche (Kontakt zur Pädosexuellen-Subkultur und deren Auswirkung auf die Anlasstaten) bisher unbehandelt geblieben sind.

17 23.5. Dr. D.________ hielt zu Recht fest, dass in den aktuellen Beurteilungen keine relevanten Widersprüche von Therapeuten in mittlerweile drei Strafanstalten vorliegen würden. Die Diskrepanzen zwischen den aktuellen Einschätzungen gegenüber den letzten Einschätzungen der KoFako und dem letzten forensisch-psychiatrischen Gutachten thematisierte Dr. D.________ ausführlich und nachvollziehbar. Es sei dem Beschwerdeführer gelungen zu zeigen, dass wichtige Themen in der Behandlung sehr wohl bearbeitet worden seien, weil er ein umfangreiches Wissen darum gehabt und sich schriftlich ausführlich über diese Themen geäussert habe (amtliche Akten ASMV, pag. 1564 ff.). Dr. D.________ stellte am 30.4.2014 ein umfassendes Gutachten über den Beschwerdeführer aus (amtliche Akten ASMV, pag. 1508 ff.). Darin setzte sich der Gutachter vertieft mit dem Beschwerdeführer und seiner Therapie bei Dr. E.________ auseinander. Zur aktuellen Situation des Beschwerdeführers hielt Dr. D.________ fest, dass dieser immer noch gelegentlich Kinder im Fernsehen sehe, die er sexuell interessant fände. Nur gelegentlich masturbiere er zu Fantasien mit sexuellen Handlungen mit Kindern. Meist habe er dabei aber auch sehr unangenehme Gefühle und erinnere sich an die schrecklichen Konsequenzen seiner Taten. Jedes Mal sei ihm bewusst, was er den Kindern und sich selbst damit angetan habe (amtliche Akten ASMV, pag. 1553). Dem Beschwerdeführer gelinge es nun – im Gegensatz zu früher – sich an Regeln zu halten. Seine Arbeitsleistung sei gut bis sehr gut. Er sei motiviert, interessiert und sei in den letzten zehn Jahren lediglich einmal diszipliniert worden. Trotz auffälliger Persönlichkeit, habe er eine hohe Anpassungsfähigkeit. Er sei bei der Arbeit verantwortungsbewusst und speditiv. Rechthaberische und egozentrische Züge würden sich heute immer noch zeigen. Sie seien aber weiter rückläufig und weicher. Er sei heute gut reflexionsfähig, sei in der Lage, Wahrnehmungen anzuhören, zu hinterfragen und adäquate Schlüsse daraus zu ziehen, wie er sein Verhalten ändern könne. Er verfüge über gute kognitive Leistungen, um an deliktsrelevanten Themen zu arbeiten. Er habe sein impulsives Verhalten heute deutlich besser unter Kontrolle und sei differenziert und konstruktiv. In seiner Wertewelt liessen sich deutliche Veränderungen feststellen. Dieser Bereich sei sogar derjenige, der sich am meisten in eine positive Richtung verändert habe. Er sei reifer und an geltenden erwachsenen Normen orientiert. Der Beschwerdeführer sei zwar emotional, impulsiv und deutlichen Schwankungen unterworfen. Sobald er jedoch darauf hingewiesen worden sei, sei es ihm gelungen, die Rückmeldung konstruktiv umzusetzen und seine Emotionen meist wirksam zu kontrollieren. Er habe mehrmals angegeben, seine Verhaltensmuster heute besser zu kennen, aber manchmal eben doch in alte zurück zu fallen. Deutlich besser geworden sei seine Impulskontrolle und die Reflektionsfähigkeit sei unverkennbar. Er könne seine Emotionen auch ohne regelmässige sexuelle Stimulation steuern. Diese Entwicklung sei ein zentrales Element der deliktsorientierten Behandlung in den letzten Jahren gewesen. Er könne mit negativen Entscheiden kompetent umgehen und habe sich mit seiner eigenen Opferhaltung konstruktiv auseinandersetzen können. Nach 16 Jahren Strafvollzug habe er nicht resigniert, auch wenn er derzeit wenig Bereitschaft zeige, sich weiterhin auf eine Psychotherapie einzulassen. Er sei authentisch, direkt und zuverlässig. Seine zwischenmenschlichen Beziehungen seien heute deutlich erwachsener als zum Zeitpunkt der Anlassdelikte. Nach an-

18 fänglichen Unsicherheiten gelinge es ihm heute, sich in Gruppen einzufinden und einzubringen. Er werde in diesen als sozial kompetenter Insasse geschätzt und respektiert. Dem Beschwerdeführer sei es in den Jahren immer mehr gelungen, Beziehungen aufzubauen, die nicht nur sexuelle Affären gewesen seien. Er sei heute tiefgründiger und vielseitiger interessiert, verzichte aber nicht auf Sexualität, die jedoch seit Jahren nicht mehr suchtartig sei. Seine Sexualität habe er in den letzten Jahren mit vertrauensvollen homosexuellen Intimbeziehungen im Vollzug ausgelebt. Seine Verhaltensweisen seien heute immer noch auffällig, aber hätten deutlich an Akzentuierung verloren. Zusammenfassend habe sich sein Funktionsniveau in den letzten Jahren deutlich verbessert. Es sei eine anschauliche Nachreifung feststellbar, wobei auch sein Wertesystem deutlich erwachsener scheine. Eine oberflächliche Anpassungsleistung könne zwar nicht ausgeschlossen werden; es seien aber keine Anhaltspunkte dafür vorhanden (amtliche Akten ASMV, pag. 1569 f.). Insgesamt ist dem Beschwerdeführer demnach beizupflichten, dass er eine deutlich positive Entwicklung durchlaufen hat und sein Verhalten nachhaltig verbessert zu sein scheint. Dennoch habe Dr. E.________ im Gespräch mit Dr. D.________ ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Versetzung in die Abteilung 60+ im Zentralgefängnis Lenzburg zunehmend fatalistischer und verhärtet in seiner Haltung sei. Er sehe sich mittlerweile vom System ungerecht behandelt. Seine jahrelange Bereitschaft für eine stationäre Massnahme sei nun einer Ablehnung gewichen. Nachdem er sich über 15 Jahre sehr für seine deliktsorientierte Therapie eingesetzt habe, beharre er heute darauf, dass der «Zug jetzt abgefahren» sei und er nicht mehr bereit sei, von vorne zu beginnen (amtliche Akten ASMV, pag. 1555). Zwar muss der Verteidigung hier beigepflichtet werden, dass nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bereit ist, eine bereits lang andauernde Therapie nochmals von vorne zu beginnen. Es lässt aber auch nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich der Beschwerdeführer anscheinend nicht mehr als «krank» betrachtet. Er ist der Ansicht, dass seine deliktsorientierte Therapie abgeschlossen sei und nun die Lockerungen therapeutisch zu begleiten seien. Er wolle nicht mehr nochmal alles von neuem aufarbeiten, sondern eine Begleitung der Therapie in die Endphase seines Vollzugs erhalten und entlassen werden (amtliche Akten ASMV, nicht paginiert, Band 7). Er sei bereit, eine Behandlung weiter zu besuchen, falls er die Chance bekäme, sich bewähren zu können (amtliche Akten ASMV, pag. 1620). Trotz deutlicher Fortschritte und Verbesserung ist mit diesem Verhalten nicht eindeutig erfassbar, ob der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit seiner Störung und Notwendigkeit deren weiteren Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt noch einsieht. Als aktuelle Diagnose seien in Einklang mit den Einschätzungen von Dr. E.________ akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen festzustellen (amtliche Akten ASMV, pag. 1582). In Bezug auf die Sexualität seien auch aktuell multiple Störungen der sexuellen Präferenz feststellbar. Eine sexuelle Teilansprechbarkeit für pädosexuelle Reize sei nach wie vor vorhanden. Dagegen seien seit Jahren keine erniedrigenden (urophilen, sadistischen) Teilansprechbarkeiten mehr nachweisbar. In Anbetracht der Behandlungserfolge könne man mit der gestiegenen emotionalen Kompetenz und den alternati-

19 ven Coping-Strategien sowohl den Rückgang der Dranghaftigkeit sexueller Bedürfnisse als auch der erniedrigenden Inhalte erklären (amtliche Akten ASMV, pag. 1585). Deliktrelevante Problembereiche seien zum Tatzeitpunkt (in der Reihenfolge ihrer Relevanz) die schwere polymorphe sexuelle Devianz (unklare sexuelle Präferenz, Hypersexualität mit umfangreichen Fantasien, Ansprechbarkeit für pädosexuelle Reize (erheblich), sadistische und urophile Ansprechbarkeit), unreife und dissoziale Persönlichkeitszüge, Organisation in delinquenter Subkultur krimineller Pädophiler sowie sexuelle Ausbeutung wegen finanzieller Interessen gewesen (amtliche Akten ASMV, pag. 1588). Heute sei die Bearbeitung dieser Bereiche erfolgreich. Es sei eine umfangreiche deliktorientierte Behandlung attestiert worden und ein relevanter Therapieerfolg erreicht worden. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer je völlig unauffällig werden würde. Ferner sei unrealistisch, dass seine sexuelle Ansprechbarkeit für Kinder wegtherapiert werden könne (amtliche Akten ASMV, pag. 1611 f.). Im PCL-R Check erreichte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anlassdelikte 21 und aktuell nur noch 8 Punkte (amtliche Akten ASMV, pag. 1558). Gemäss SO- RAG ist der Beschwerdeführer nunmehr lediglich in der Risikokategorie 2 (von insgesamt 9). Aktuell bestehe gemäss FOTRES Bewertung insgesamt eine deutlich strukturelle Rückfallgefahr. Ohne jegliche Veränderung bzw. ohne Therapie oder andere risikosenkenden Massnahmen sei langfristige Rückfallfreiheit eher unwahrscheinlich. Rückfälligkeit sei langfristig wahrscheinlicher als Rückfallfreiheit. Ein erfolgreicher Therapieverlauf sei wahrscheinlich. Es sei von einer erheblichen deliktspräventiven Wirkung auf das strukturelle Rückfallrisiko auszugehen (amtliche Akten ASMV, pag. 1560 f.). Gestützt darauf sei die Legalprognose insgesamt «verhalten positiv». Die Einschätzung gemäss SORAG in die Risikokategorie 2 müsse relativiert werden, weil die einzelnen Faktoren beim Beschwerdeführer kritischer betrachtet werden müssen, weil die Anlassdelikte gravierend gewesen seien. Es sei eine relevante sexuelle Präferenz vor allem für Knaben zwischen dem 10. und 14. Lebensjahr vorhanden. Der Beschwerdeführer sei jedoch in der Lage, seine Sexualität nun als Homosexueller auszuleben. Es lasse sich heute eine deutliche legalprognostische Veränderung beschreiben. Weil sich der Beschwerdeführer seit Jahren im geschlossenen Vollzug befinde, sei es schwierig, sein Funktionsniveau im offenen Raum abzuschätzen. Das Rückfallrisiko im offenen Vollzug sei zumindest kurz- bis mittelfristig gering (amtliche Akten ASMV, pag. 1616 f.). Es sei aber unsicher, ob die erreichten Therapiefortschritte in einem offenen Setting mittel- und langfristig auch tragfähig seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine polymorphe Sexualität zukünftig bei passender Gelegenheit nicht wieder attraktiv für den Beschwerdeführer werde. Es sei wünschenswert, diesbezüglich eine grössere Sicherheit zu erhalten. Geeignet sei eine systematische Bearbeitung der Fantasien und der Handlungsschwelle etwa im Rahmen eines Fantasietagebuchs, therapeutisch begleiteter Ausgänge mit Bearbeitung von Kontakten mit Kindern und Abgleich der Einschätzungen des Beschwerdeführers mit dem Therapeuten. Erst daraus könne die Handlungsschwelle und das Ausmass der sexuellen Ansprechbarkeit besser erfasst werden (amtliche Akten ASMV, pag. 1619). Der Beschwerdeführer selbst habe sich dazu geäussert, dass er sich in der Pädophilen-Szene früher angenommen und verstanden gefühlt habe. Er wisse aber, dass er sich

20 deutlich von dieser Szene distanzieren müsse, da dort die Problematik systematisch ausgeblendet werde (amtliche Akten ASMV, pag. 1553). Gemäss Dr. D.________ seien die früheren Kontakte in dieser Szene und deren Bedeutung für die Anlassdelikte nicht bearbeitet worden. Eine Dokumentation hierzu fehle weitgehend (amtliche Akten ASMV, pag. 1607). Dies bestätigte auch Dr. E.________ (amtliche Akten ASMV, pag. 1499). Folglich wurde einer der wichtigen deliktsrelevanten Risikobereiche mit dem Beschwerdeführer noch nicht eingehend behandelt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Kontakt zu Mitinsassen aus dieser Szene mitverursacht hat, dass der Beschwerdeführer einen Rückfall erlitten hat. Folglich hat eine Aufarbeitung der Kontakte zur pädosexuellen Szene unbedingt zu erfolgen. Hier fällt auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht mehr gänzlich bereit ist, eine Therapie weiterhin fortzuführen, ohne dass er die Chance zur Bewährung erhält. Trotz Therapieerfolgen und grundsätzlicher Therapiemotivation scheint sich der Beschwerdeführer als geheilt bzw. nicht mehr krank zu erachten. Die Gefahr besteht demnach, dass er sein Verhalten überschätzt und wichtige Bereiche noch nicht angesprochen hat. Zwar mache der Beschwerdeführer wieder Fantasiearbeit (amtliche Akten ASMV, pag. 1806), jedoch ist nicht bekannt, dass bei den begleiteten Ausgängen eine umfassende Bearbeitung von Kontakten mit Kindern erfolgt ist. Daraus lässt sich schliessen, dass nach wie vor eine Unsicherheit in Bezug auf die Handlungsschwelle und die sexuelle Ansprechbarkeit vorhanden ist. Insgesamt konnte Dr. D.________ dem Beschwerdeführer eine deutlich günstigere Prognose zugestehen, als dies bisher der Fall war. Dennoch hat sich auch der Gutachter mit diversen Unsicherheiten und unklaren Risiken auseinandergesetzt. Insbesondere sei mit dem Beschwerdeführer die pädophile Subkultur und deren Einfluss auf die Delinquenz noch nicht ernsthaft therapiert worden. Ferner gibt Dr. D.________ selbst Anweisungen zur Bearbeitung, wie grössere Sicherheit über die sexuelle Ansprechbarkeit des Beschwerdeführers erzielt werden könnte. Zurzeit sind folglich auch in diesem Bereich Unklarheiten vorhanden. Dass in Anbetracht dieser Unsicherheiten und dem unklaren Verhalten in einem offenen Setting keine unbegleiteten Ausgänge gewährt werden können, erscheint nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als die Vollzugslockerungen restriktiv zu handhaben sind. Zwar versteht sich von alleine, dass ein allfälliges Risiko nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Allerdings überwiegt in casu das öffentliche Interesse an der Sicherheit, zumal beim Beschwerdeführer noch nicht von einer günstigen Prognose ohne erhebliche Unklarheiten gesprochen werden kann und wesentliche Bereiche in seiner Therapie noch nicht genügend behandelt zu sein scheinen. 23.6. Das Verhalten des Täters während der ersten Vollzugslockerungsschritte ist ebenfalls in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.86/2002 vom 20.1.2003 E. 2.3.1.). In diesem Zusammenhang ist auf die Therapieberichte von Dr. E.________ hinzuweisen. Mit Therapiebericht vom 30.6.2015 erwähnte Dr. E.________, dass die bisher stattgefundenen Tagesurlaube problemlos verlaufen seien. Der Beschwerdeführer habe sich ruhig, selbstverständlich und zielstrebig sowie konzentriert auf seine Vorhaben bewegt, sich weder durch das Vielerlei der Angebote ablenken lassen noch besonders auf die relativ wenigen sonst anwesenden Personen geachtet. Die pädophile Thematik betreffend sei von

21 den Begleitern festgehalten worden, dass nichts Entsprechendes in Erscheinung getreten sei; weder in solche Richtung anmutende oder zielende Bemerkungen oder gar Witze, noch kompensatorisches Verhalten, keine irgendwie geartete Aufmerksamkeit auf Kinder, kinderbezogene Gegenstände oder Orte wie Spielplätze, an denen sie vorbeigefahren seien. Mit Datum vom 18.12.2015 verfasste Dr. E.________ erneut einen Therapiebericht und wiederholt dabei mehrheitlich das bereits Gesagte. Ergänzend führte er aus, dass mittlerweile bereits 24 begleitete Tagesurlaube (Stand 18.12.2015) problemlos verlaufen seien (amtliche Akten ASMV, pag. 1915 f.). Ferner wird dem Beschwerdeführer im Führungsbericht vom 9.12.2015 eine gute Führung attestiert. Er sei ein offener, anständiger, kooperativer, aber auch ein emotionaler Gefangener. Er reflektiere seine Handlungen, gestehe seine Fehler ein und respektiere andere Meinungen. Auf Kritik reagiere er aber oft eingeschnappt und er habe die Tendenz, in Selbstmitleid zu verfallen. Er ziehe sich dann in seine Zelle zurück und meide für kurze Zeit den Kontakt zu der ihn kritisierenden Person. Erst danach suche er den Kontakt wieder von sich aus und zeige sich einsichtig. Er habe die Tendenz, aus Halbwissen oder Bruchstücken von Medienmeldungen sein eigenes Gedankenkonstrukt zu erstellen und dies vehement zu vertreten, obwohl es öfters nachgewiesenermassen nichts mit der Realität gemein habe. Es habe während seiner Zeit in der Abteilung 60+ zwei bis drei Situationen gegeben, in welchen er sich in Diskussionen mit Angestellten so ereifert habe, dass er für sein Gegenüber überhaupt nicht mehr erreichbar gewesen sei und das Gespräch sofort habe abgebrochen werden müssen. Er habe aber ein gutes Zusammenleben mit den Mitinsassen und mit zwei bis drei Insassen pflege er engeren Kontakt. Er sei selbständig, gut organisiert und interessiere sich für das aktuelle Weltgeschehen. Das Angebot zur Teilnahme an verschiedenen internen Möglichkeiten nutze er jedoch nicht. Er sitze in seiner Freizeit oft vor dem PC, höre Musik und schaue fern (amtliche Akten ASMV, pag. 1912 ff.). Auch unter Berücksichtigung dieser Berichte wird die grundsätzlich positive Entwicklung des Beschwerdeführers bestätigt. 24. 24.1. Es ist insgesamt in Übereinstimmung mit der KoFako und der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor gemeingefährlich bzw. rückfallgefährdet ist. Das Gutachten von Dr. D.________ ist in Bezug auf die Legalprognose vage formuliert (verhalten positive Prognose, unklares Risiko) und zeigt selbst auf, dass noch gewisse Aspekte der Behandlung fehlen bzw. wünschenswert wäre, weitere Schritte fortzuführen, bevor das Risiko zuverlässig eingeschätzt werden könne. Es kann damit noch nicht von einer günstigen, sondern höchstens von einer unsicheren Prognose gesprochen werden. Sowohl Dr. D.________ wie auch Dr. E.________ nennen die Pädophilen-Subkultur als Risikofaktor. Dieser Bereich wurde jedoch noch nicht hinreichend therapiert. Dr. E.________ führte zudem aus, dass erneute soziale Desintegration und Isolation sowie der allgemeine Kontakt mit Kindern oder Zugang zu diesen Risikofaktoren darstellen. Auch dieser Umgang wurde gemäss Berichten und Gutachten noch nicht hinreichend bearbeitet. Dies obwohl die Analyse dieses Umgangs von Dr. D.________ als wünschenswert

22 erachtet worden ist, um eine bessere Einschätzung der sexuellen Ansprechbarkeit des Beschwerdeführers zu erhalten. Die Coping-Strategien werden entgegen den Meinungen der KoFako und der Vorinstanz von Dr. E.________ aufgezeigt. So habe der Beschwerdeführer gelernt, dass deliktsrelevante Orte und Tätigkeiten zu vermeiden und in Gefahrenmomenten etc. eine sofortige Kontaktaufnahme mit dem Therapeuten und Offenheit diesem gegenüber angezeigt sei (vgl. amtliche Akten ASMV, pag. 1915). Zwar ist anzunehmen, dass wohl nie eine vollkommen günstige oder klare Prognose gestellt werden kann. In casu liegen jedoch erhebliche Unsicherheiten, unklare Einschätzungen und nicht therapierte Teilbereiche vor. Schliesslich handelt es sich um gravierende Delikte, die mit der Rückfallgefahr verbunden sind. Damit kann aktuell insgesamt nicht von einer günstigen Prognose gesprochen werden. Schlussendlich fällt auch das Verhalten des Beschwerdeführers ins Gewicht, wonach er sich nicht als krank erachte, wenig Bereitschaft für eine Psychotherapie zeige (der Zug sei jetzt abgefahren) und seit der Versetzung in die Abteilung 60+ zunehmend fatalistischer und verhärtet in seiner Haltung sei. Sein Verhalten scheint teilweise stark zu variieren (deutlichen Schwankungen unterworfen; reagiert oft eingeschnappt und hat die Tendenz zum Selbstmitleid; es hat Situationen gegeben, bei welchen sich der Beschwerdeführer im Gespräch mit den Angestellten so ereifert hat, dass das Gespräch abgebrochen werden musste). In Übereinstimmung mit Dr. D.________ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wohl nie völlig unauffällig sein wird. Dies ändert jedoch nichts an der Gesamtbeurteilung. Dass es der Beschwerdeführer leid ist, eine weitergehende deliktsorientierte Therapie zu machen und eine gewisse Frustration aufzeigt, kann nach so vielen Jahren Vollzug teilweise nachvollzogen werden. Es ist denn auch anzuerkennen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest bereit erklärt hat, bei Dr. E.________ weiterhin in Behandlung zu bleiben. 24.2. In Übereinstimmung mit der KoFako, der POM und Dr. D.________ ist ungewiss, ob der Beschwerdeführer seine erlernten Coping-Strategien in einem offeneren Setting und insbesondere auf unbegleitete Vollzugslockerungen übertragen kann. Zwar ist anzumerken, dass gemäss Dr. D.________ die sexuellen Präferenzen nicht gänzlich wegtherapiert werden könne. Dennoch erscheint der Kammer das aktuelle Risiko zu gross, um bereits unbegleitete Vollzugslockerungen zu gewähren. Es bestehen nach dem Gesagten wesentliche Indizien für eine noch zu grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Zumal insbesondere bei Verwahrten der öffentlichen Sicherheit ein zentrales Gewicht und eine wesentliche Bedeutung beigemessen werden muss, reicht die vage bzw. unklare Legalprognose in casu nicht aus, um unbegleitete Vollzugslockerungen zu gewähren. Solange noch wesentliche Bestandteile der Therapie nicht aufgearbeitet wurden, erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf die polymorphe Sexualität im offenen Vollzug und die sexuelle Ansprechbarkeit sowie keine intensive Auseinandersetzung mit Kontakten zu Kindern während der begleiteten Besuche stattgefunden hat, können dem Beschwerdeführer keine weiteren Vollzugslockerungen gewährt werden. Dem Beschwerdeführer sind aber weiterhin therapeutisch begleitete Ausgänge zu erlauben, zumal keine Hinweise auf Fluchtgefahr vorliegen. Inwiefern nach weiteren Therapieerfolgen weitere Vollzugslockerungen zu gewähren sind, ist durch die zuständige Vollzugsbehörde laufend zu beurteilen.

23 24.3. Bei jeder Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Diesbezüglich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Massnahmeunterworfenen stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Massnahmeunterworfenen in die Freiheit zu entlassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19.7.2013 E. 4.4). Der heute 48-jährige Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19.1.1998 und damit seit 18 Jahren im Vollzug. Er wurde zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers wiegt damit schwer. Dieser Eingriff ist jedoch mit dessen Anlasstaten und der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Strafen in Relation zu setzen. Vom Beschwerdeführer können aufgrund des aktuell unklaren Risikos weitere Sexualdelikte von erheblicher Schwere nicht hinreichend ausgeschlossen werden. Betroffen sind damit höchste Rechtsgüter. In Anbetracht der Tatsache, dass wesentliche Teile der Therapie des Beschuldigten noch unbehandelt geblieben und ihm lediglich eine unklare bzw. keine günstige Legalprognose gestellt werden kann, überwiegen vorliegend die öffentlichen Interessen an die allgemeine Sicherheit. Die Weiterführung der Verwahrung – vorerst unter Gewährung begleiteter Ausgänge - erscheint damit verhältnismässig. 25. 25.1. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG wird einer Partei auf Gesuch hin von den kostenund allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 25.2. Der Beschwerdeführer befindet sich im Verwahrungsvollzug und verfügt, abgesehen von seinem Pekulium, über kein regelmässiges Einkommen. Seine Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Das Beschwerdeverfahren kann nicht als von vornherein völlig aussichtslos bezeichnet werden. Im Beschwerdeverfahren war namentlich zu prüfen, ob und inwiefern der aktuelle Zustand und die Situation des Beschwerdeführers etwas an der Legalprognose geändert hat und ihm Vollzugslockerungen zu gewähren sind. Es

24 handelt sich dabei um komplexe Fragen des Straf- und Strafvollzugsrechts, die eine anwaltliche Verbeiständung ohne weiteres rechtfertigen. 25.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das oberinstanzliche Verfahren ist folglich gutzuheissen, unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Vertreter. Für den Entscheid über dieses Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). V. Kosten und Parteientschädigung 26. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen insofern durch, als ihm weiterhin begleitete Ausgänge zu gewähren sind. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerde weit überwiegend – bezüglich aller verlangten weiter gehenden Vollzugslockerungen wie unbegleitete Ausgänge, externe Arbeit sowie Arbeits- und Wohnexternat – abzuweisen ist, rechtfertigt sich keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Damit gehen sowohl die vorinstanzlichen Verfahrenskosten der POM von pauschal CHF 1‘400.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zwar vorerst zu Lasten des Kantons Bern (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. 51 des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12), aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). 27. Entsprechend dem Gesagten ist die Entschädigung für die amtliche Vertretung durch Fürsprecher B.________ im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf seine Honorarnote vom 13.1.2016 festzusetzen (vgl. nicht paginierte amtliche Akten POM, BD 158/15; die Advokatur B.________ sei seit dem 31.12.2011 nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig, daher wurde keine MwSt. geltend gemacht; pag. 34; vgl. Entscheidformel Ziff. 4). Die Entschädigung für die amtliche Vertretung im oberinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die Kostennote vom 21. August 2016 festgesetzt (amtliche Akten SK 16 128, pag. 113 ff.; vgl. Entscheidformel Ziff. 5). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das vor- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘870.85 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘414.80, zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. ZPO).

25 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Vollzugsbehörde angewiesen, dem Beschwerdeführer weiterhin begleitete Ausgänge zu gewähren. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im vor- und oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Fürsprecher B.________ als amtlicher Vertreter beigeordnet. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 3. Die Kosten für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren von CHF 1‘400.00 und die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, werden vom Kanton Bern getragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. ZPO). 4. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung durch Fürsprecher B.________ wird im vorinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.13 200.00 CHF 3'626.65 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 390.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'016.95 volles Honorar 300.00 CHF 5'439.90 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 390.30 Total CHF 5'830.20 nachforderbarer Betrag CHF 1'813.25 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig A.________ hat dem Kanton Bern die für das vorinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4‘016.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘813.25, zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. ZPO). 5. Die Entschädigung für die amtliche Vertretung durch Fürsprecher B.________ wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:

26 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.10 200.00 CHF 2'620.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 38.20 MWST 8 % CHF 212.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'870.85 volles Honorar CHF 3'930.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 38.20 MWS 8 % CHF 317.45 Total CHF 4'285.65 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘870.85 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘414.80, zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 f. ZPO). 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Fürsprecher B.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, vertreten durch Staatsanwalt C.________ Mitzuteilen: - dem Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern - der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern Bern, 17. August 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Bank i.V. Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2016 128 — Bern Obergericht Strafkammern 17.08.2016 SK 2016 128 — Swissrulings