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Bern Obergericht Strafkammern 07.08.2017 SK 2015 346

7. August 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·14,060 Wörter·~1h 10min·3

Zusammenfassung

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz | Betäubungsmittelgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 15 346 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin C.________, Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 28.8.2015 (PEN 15 447)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) erkannte mit Urteil vom 28.8.2015 Folgendes (pag. 2781 ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen von ca. September 2004 bis Ende Januar 2005 durch Verarbeiten und Veräussern von ca. 60 Gramm Heroingemisch; wird eingestellt, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 4'500.00 an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Fürsprecher B.________ eine Teilentschädigung von CHF 2'700.00 (12.5 Stunden, inkl. 8% MWST) ausgerichtet. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig qualifiziert sowie teilweise bandenmässig begangen von Juni 2013 bis am 18. Juni 2014 resp. festgestellt am 19. November 2014 in Bern, Ostermundigen, Bolligen, Y.________ / SO, Rüfenacht, Münsingen, St. Gallen, Genf und evtl. anderswo, namentlich wie folgt begangen durch: 1. Besitz, Befördern und Veräussern von mindestens 4'500 Gramm Heroingemisch an einen Abnehmer, dies gemeinsam mit Mittätern von Juni 2013 bis April 2014 in Bern, Rüfenacht oder Münsingen und evtl. anderswo; 2. Besitz, Befördern und Veräussern von ca. 30 Gramm Kokaingemisch an einen Abnehmer, dies gemeinsam mit einem Mittäter von Juni 2013 bis April 2014 in Bern, Rüfenacht oder Münsingen und evtl. anderswo; 3. Besitz, Herstellen und Veräussern von ca. 2'500 Gramm Heroingemisch an unbekannte Abnehmer, dies gemeinsam mit einem Mittäter von anfangs April 2014 bis Ende Mai 2014 in Y.________ und evtl. anderswo; 4. Besitz und Veräussern von insgesamt 1'045 Gramm Heroingemisch sowie Anstalten treffen zum Veräussern von 118 Gramm Heroingemisch an unbekannte Abnehmer, dies gemeinsam mit D.________ von ca. 21. Mai 2014 bis 18. Juni 2014 in Ostermundigen, Bern, Bolligen und evtl. anderswo;

3 5. Besitz und Veräussern von insgesamt 75 Gramm Kokaingemisch sowie Anstalten treffen zum Veräussern von ca. 58 Gramm Kokaingemisch an einen unbekannten Abnehmer, dies gemeinsam mit D.________ von ca. 21. Mai 2014 bis 18. Juni 2014 in Ostermundigen, Bern und evtl. anderswo; 6. Erwerb, Besitz, und Befördern von ca. 11'650 Gramm Heroingemisch in Y.________, davon 6.1. Veräussern von mindestens 400 Gramm Heroingemisch an einen unbekannten Abnehmer, dies gemeinsam mit E.________ am 16. Juni 2014 in St. Gallen; 6.2. Anstalten treffen zum Veräussern von 994 Gramm Heroingemisch, dies gemeinsam mit E.________ am 17. Juni 2014 in Y.________, Genf und evtl. anderswo; 7. Besitz und Anstalten treffen zum Veräussern von ca. 292 Gramm Heroingemisch, festgestellt am 19. November 2014 in Ostermundigen; und er wird in Anwendung der Art. 40, 47, 48a, 51 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. a - d + g, Abs. 2 lit. a - c, Abs. 3 lit. a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 438 Tagen (17. Juni 2014 bis 28. August 2015) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 43'999.00 und Auslagen von CHF 40'313.65, insgesamt bestimmt auf CHF 84'312.65 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung CHF 28'500.00 Gebühren Zwangsmassnahmengericht CHF 4'499.00 Gebühren des Gerichts CHF 10'000.00 Gebühren Auftritt Staatsanwaltschaft an HV CHF 1'000.00 Total CHF 43'999.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen für Überwachungsmassnahmen CHF 12'770.00 Auslagen für IRM CHF 25'688.00 diverse Auslagen während der Untersuchung CHF 1'755.65 Auslagen für Gericht Fr. 100.00 Total Fr. 40'313.65

4 III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung (abzgl. Teilentschädigung) 75.75 200.00 CHF 15'150.00 amtliche Entschädigung Praktikant 37.25 100.00 CHF 3'725.00 CHF 2'004.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 20'879.70 CHF 1'670.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 22'550.10 CHF 18'937.50 CHF 4'656.25 CHF 2'004.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 25'598.45 CHF 2'047.90 Total CHF 27'646.35 nachforderbarer Betrag Fr. 5'096.25 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig volles Honorar Praktikant volles Honorar (abzgl. Teilentschädigung) Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 22'550.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 5'096.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehältlich des vorherigen Eintritts der Rechtskraft des Urteils gilt die Sicherheitshaft bis zum Strafantritt, längstens jedoch bis am 27. November 2015. 2. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien - die sich teilweise beim IRM bzw. beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern befinden - werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 SIM-Karte WIND - 1 Natel Nokia, schwarz / silber, mit SIM-Karte LEBARA ________ 4. Die beiden Notizzettel sowie der albanische Ausweis, lautend auf F.________, verbleiben bei den Akten. 5. Die sichergestellten Kleidungsstücke, die sich zur Zeit beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern befinden, werden nach Rechtskraft A.________ zu Handen seiner Effekten herausgegeben.

5 6. Der Betrag von insgesamt CHF 22'598.00 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 7. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 8. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 28.8.2015 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), vertreten durch Fürsprecher B.________, am 4.9.2015 frist- und formgerecht Berufung an (pag. 2876). Mit Berufungserklärung vom 18.11.2015 beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs, die Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er beantragte, es sei festzustellen, dass Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs (Verfahrenseinstellung, pag. 2782) in Rechtskraft erwachsen sei. Des Weiteren beantragte er Freisprüche im Zusammenhang mit den mengen-, gewerbs- und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) betreffend dem Besitz, Befördern und Veräussern von mindestens 4‘500 Gramm Heroingemisch in der Zeit von Juni 2013 bis April 2014 sowie betreffend dem Besitz, Befördern und Veräussern von ca. 30 Gramm Kokaingemisch in der Zeit von Juni 2013 bis April 2014 (Ziff. II.1 und Ziff. II.2 des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 2782). Der Beschuldigte beantragte hingegen abgeänderte Schuldsprüche betreffend den mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG begangen: - in der Zeit von April bis Ende Mai 2014 in Y.________/SO durch Besitz und Herstellen (Strecken) von 400 Gramm Heroin (2‘500 Gramm Heroingemisch / Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Dispositivs: kein Veräussern, pag. 2782); - in der Zeit von ca. 21.5.2014 bis 18.6.2014 durch Besitz von 186 Gramm Heroin (1‘163 Gramm Heroingemisch / Ziff. II.4 des erstinstanzlichen Dispositivs: kein Veräussern sowie kein Anstalten treffen zum Veräussern, pag. 2782); - in der Zeit von ca. 21.5.2014 bis 18.6.2014 durch Besitz von 45 Gramm Kokain (133 Gramm Kokaingemisch / Ziff. II.5 des erstinstanzlichen Dispositivs: kein Veräussern sowie kein Anstalten treffen zum Veräussern, pag. 2783); - gemeinsam mit E.________ am 15.6.2014 in Y.________/SO durch Erwerb, Besitz und Befördern von 4‘558.1 Gramm Heroin; - davon durch Veräussern von ca. 144 Gramm Heroin (400 Gramm Heroingemisch) am 16.6.2014 in St. Gallen (Ziff. II.6.1. des erstinstanzlichen Dispositivs: Reinheitsgrad 36% anstelle 51%, pag. 2783);

6 - davon durch Anstalten treffen zum Veräussern von 576.5 Gramm Heroin (994 Gramm Heroingemisch) am 17.6.2014 in Y.________/SO und anderswo; - an der Z.________(Strasse) in Ostermundigen durch Herstellen (Strecken) von 41.9 Gramm Heroin (292 Gramm Heroingemisch), festgestellt am 19.11.2014 (Ziff. II.7 des erstinstanzlichen Dispositivs: kein Besitz und kein Anstalten treffen zum Veräussern, pag. 2783). Mit den obgenannten Anträgen beantragte der Beschuldigte damit teils Schuldsprüche bezüglich anderen Tathandlungen (Ziff. II.3, II.4, II.5, II.7 des erstinstanzlichen Dispositivs), keine Qualifikation für Banden- und Gewerbsmässigkeit sowie in einem Fall eine andere Berechnung des Reinheitsgrades (Ziff. II.6.1 des erstinstanzlichen Dispositivs). Der Beschuldigte stellte ferner den Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung ([StPO; SR 311.0]; pag. 2910). Mit Schreiben vom 25.11.2015 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, dass sie auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichte und kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung ersichtlich sei (pag. 2915). Ferner verfügte sie am 25.11.2015, dass für das Verfahren vor der 1. Kammer des Obergerichts des Kantons Bern Frau Staatsanwältin C.________, Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, als a.o. Generalstaatsanwältin mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut werde (pag. 2916). Nachdem sich die Generalstaatsanwaltschaft innert Frist nicht zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens äusserte, führte sie am 20.1.2016 nach zweimaliger Fristansetzung (pag. 2918, pag. 2920 f.) aus, dass sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 2923). Nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch die Verfahrensleitung (pag. 2927 f.) reichte der Beschuldigte am 2.5.2016 nach zweimaliger Fristerstreckung (pag. 2446 ff.; pag. 2952 ff.) frist- und formgerecht die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 2956 ff.). Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben nahm mit Eingabe vom 17.6.2016 nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 2991 ff.) zum Berufungsverfahren Stellung (pag. 2996 ff.). Am 22.7.2016 reichte der Beschuldigte eine Replik ein (pag. 3008 ff.). Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben verzichtete mit Schreiben vom 16.8.2016 auf eine Duplik (pag. 3019). Mit Verfügung vom 17.8.2016 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und den Parteien der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 3021 f.). Von Amtes wegen wurden der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 3.2.2016 (pag. 2930 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 4.2.2016 (pag. 2933) eingeholt.

7 Am 24.4.2017 stellte Fürsprecher B.________ den Beweisantrag, die amtlichen Akten in Sachen G.________ (abgekürztes Verfahren) beim Regionalgericht Bern- Mittelland zu edieren (pag. 3023). Mit Verfügung vom 25.4.2017 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ferner wurden die Parteien über die neue Verfahrensleitung (Oberrichter Schmid anstelle von Oberrichter Vicari) in Kenntnis gesetzt (pag. 3025 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft gab mit Schreiben vom 28.4.2017 bekannt, keine Einwände gegen die gewünschte Edition der Verfahrensakten zu haben (pag. 3028). Mit begründetem Beschluss der Kammer vom 18.5.2017 wurde der Beweisantrag auf Edition der G.________ betreffenden amtlichen Akten im abgekürzten Verfahren abgewiesen (pag. 3030 f.). 3. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte namens und im Auftrag seines Mandanten die folgenden Anträge (pag. 2956 f.): 1. Es sei festzustellen, dass Ziff. I des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist 1.1 Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das BetmG; 1.2 Entscheid über die Gerichts- und Anwaltskosten. 2. A.________ sei freizusprechen der mengen-, gewerbs- und bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.1 angeblich begangen durch Besitz, Befördern und Veräussern von mindestens 4‘500 Gramm Heroingemisch, dies gemeinsam mit Mittätern in der Zeit von Juni 2013 bis April 2014; 2.2 angeblich begangen durch Besitz, Befördern und Veräussern von ca. 30 Gramm Kokaingemisch, dies gemeinsam mit einem Mittäter in der Zeit von Juni 2013 bis April 2014 in Bern, Rüfenacht oder Münsingen; 2.3 angeblich begangen durch Besitz und Veräussern von insgesamt 1‘045 Gramm Heroingemisch sowie Anstalten treffen zum Veräussern von 118 Gramm Heroingemisch, dies gemeinsam mit D.________ in der Zeit vom 21. Mai 2014 bis 18. Juni 2014 in Ostermundigen, Bern, Bolligen und evtl. anderswo; unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 429 StPO im richterlichen Ermessen. 3. Hingegen sei A.________ schuldig zu sprechen, der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1 begangen in der Zeit von April bis Ende Mai 2014 in Y.________ (SO) durch Besitz und Herstellen (Strecken) von 400 Gramm Heroin (2‘500 Gramm Heroingemisch); 3.2 begangen in der Zeit von ca. 21. Mai 2014 bis 18. Juni 2014 durch Besitz von 45 Gramm Kokain (133 Gramm Kokaingemisch);

8 3.3 gemeinsam begangen mit E.________ am 15. Juni 2014 in Y.________ (SO) durch Erwerb, Besitz und Befördern von 11‘650 Gramm Heroingemisch; 3.3.1 davon durch Veräussern von ca. 144 Gramm Heron (400 Gramm Heroingemisch) am 16. Juni 2014 in St. Gallen; 3.3.2 davon durch Anstalten treffen zum Veräussern von 576.5 Gramm Heroin (994 Gramm Heroingemisch) am 17. Juni 2014 in Y.________ (SO) und anderswo; 3.4 begangen an der Z.________(Strasse) in Ostermundigen durch Herstellen (Strecken) von 41.9 Gramm Heroin (292 Gramm Heroingemisch), festgestellt am 19.11.2014. 4. A.________ sei zu verurteilen 2.1 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie dem vorzeitigen Antritt der Strafe; 2.2 zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erst- und obergerichtlichen Verfahrenskosten in richterlich zu bestimmender Höhe. 5. Das Honorar für die amtliche Verteidigung für das obergerichtliche Verfahren sei gerichtlich festzusetzen. Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben stellte ihrerseits die nachfolgenden Anträge (pag. 2996 ff.): I. Es sei festzustellen, dass Ziffer I. des erstinstanzlichen Urteils betreffend Einstellung und die darauf entfallenden Verfahrenskosten und Entschädigung des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. II. A.________ sei schuldig zu erklären: Der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und gewerbsmässig qualifiziert sowie betreffend Ziff. 2.1.-2.3. bandenmässig gemeinsam mit G.________ (gen. GG.________) in der Zeit vom Juni 2013 bis am 18. Juni 2014 in Bern, Ostermundigen, Bolligen, Y.________/SO, Rüfenacht, Münsingen, St. Gallen und evtl. anderswo namentlich wie folgt begangen durch: 1. Besitz, Befördern und Veräussern von mindestens 4‘500 Gramm Heroin, gemeinsam begangen mit G.________ (gen. GG.________) oder H.________ in der Zeit von Juni 2013 bis April 2014 in Bern, Rüfenacht oder Münsingen; 2. Besitz, Befördern und Veräussern von ca. 30 Gramm Kokain, gemeinsam begangen mit G.________ (gen. GG.________) in der Zeit von Juni 2013 bis April 2014 in Bern, Rüfenacht oder Münsingen; 3. Besitz, Herstellen und Veräussern von ca. 2‘500 Gramm Heroin, gemeinsam begangen mit G.________ (gen. GG.________) ab Anfang April 2014 bis Ende Mai 2014 in Y.________/SO, Bern und anderswo; 4. Besitz und Veräussern von 1‘045 Gramm Heroin sowie Anstalten Treffen zum Veräussern von 118 Gramm Heroin gemeinsam begangen mit D.________ das Heroin [recte: «das Heroin»

9 gehört nicht in die Formulierung] in der Zeit von ca. 21.05.2014 bis 18.06.2014 in Bern und Bolligen; 5. Besitz und Veräussern von 75 Gramm Kokain sowie Anstalten Treffen zum Veräussern von ca. 85 Gramm Kokain gemeinsam begangen mit D.________ in der Zeit vom ca. 21.05.2014 bis 18.04.2014 in Ostermundigen aufbewahrte [recte: «aufbewahrte» gehört nicht in die Formulierung] und im Raum Bern; 6. Erwerb, Besitz, Befördern von ca. 11‘650 Gramm Heroin gemeinsam begangen mit E.________ vom 15.06.2014 bis 17.06.2015; 7. Befördern und Veräussern von mindestens 400 Gramm Heroin, gemeinsam begangen mit E.________ am 16.06.2014 in Y.________/SO und St. Gallen; 8. Befördern und Anstalten Treffen zum Veräussern von 994 Gramm Heroin gemeinsam begangen mit E.________ am 17.06.2014 in Y.________/SO und anderswo; 9. Besitz und Anstalten Treffen zum Veräussern von ca. 292 Gramm Heroin begangen ca. im Mai / Juni 2014 in Ostermundigen. und er sei in Anwendung Art. 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51 StGB Art. 19 Abs. 1 und 2 Bst. a-c, Abs. 3 Bst. a BetmG Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1‘000 gemäss Art. 21 VKD). Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten diversen Kleidungsstücke seien dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. 2. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 3. Die beschlagnahmten Geldbeträge seien einzuziehen (Art. 70 StGB). 4. Der Beschuldigte sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 5. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 6. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 28 Abs. 3 BetmG). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 28.8.2015 wurde nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Der Beschuldigte beantragte anlässlich seiner Berufungserklärung vom 18.11.2015 einen Schuldspruch und in der Berufungsbegründung einen Freispruch betreffend

10 Ziff. II.4 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 2782). Trotz unterschiedlichen Anträgen wurde Ziff. II.4 des erstinstanzlichen Dispositivs zum Verfahrensgegenstand erhoben, zumal in der Berufungserklärung ein abgeänderter Schuldspruch (Besitz anstelle von Besitz, Veräussern und Anstalten treffen zum Veräussern) beantragt wurde. In Bezug auf Ziff. II.6 und Ziff. II.6.2 des erstinstanzlichen Dispositivs sind die Anträge der Verteidigung zwar mit der erstinstanzlichen Formulierung im Dispositiv übereinstimmend. Der Berufungsbegründung ist jedoch zu entnehmen, dass im Wesentlichen der Vorsatz des Beschuldigten anders zu würdigen sei (pag. 2965 ff. – für den Beschuldigten sei nur 1 kg Heroin bestimmt gewesen). Es ist unzulässig, die Berufung auf die Tat- oder Beweisfrage, auf die rechtliche Beurteilung oder auf die Nachprüfung einzelner Tatbestandsmerkmale zu beschränken (EUGSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N.7 zu Art. 399). Damit hat durch die Kammer eine vollumfängliche Überprüfung dieser Anklagepunkte zu erfolgen. Zu überprüfen sind demnach alle unter Ziff. II beurteilten erstinstanzlichen Schuldsprüche, einschliesslich der Frage der Strafzumessung sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer hat bei der Überprüfung volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bereits in Rechtskraft erwachsen sind die Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. I, inklusive den anteilsmässigen Verfahrenskosten und der Entschädigung für die amtliche Verteidigung (pag. 2782), sowie die Verfügungen von Ziff. IV.1 bis Ziff. IV.6 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 2785). Die Kammer ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (sogenanntes «Verbot der reformatio in peius») gebunden. II. Formelle Einwände 5. Anklagegrundsatz 5.1 Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte machte in seiner Berufungsbegründung vom 2.5.2016 geltend, dass in Bezug auf Ziff. II.3 (bzw. später dann Ziff. II.1 bis Ziff. II.3, pag. 2968 f.) des erstinstanzlichen Dispositivs die bandenmässige bzw. mittäterschaftliche Zusammenwirkung in der Anklageschrift nicht umschrieben sei und daher aus formellen Gründen kein Schuldspruch erfolgen bzw. der Beschuldigte nicht wegen bandenmässiger Qualifikation verurteilt werden könne (pag. 2962; pag. 2968 f.). Auch bezüglich der gewerbsmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das BetmG rügte der Beschuldigte die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Es würden in der Anklageschrift jegliche Ausführungen bezüglich einer gewerbsmässigen Begehung fehlen. Es werde insbesondere nicht ausgeführt, inwiefern der Beschuldigte einen grossen Umsatz bzw. erheblichen Gewinn erzielt habe. Weil Ausführungen zur gewerbsmässigen Begehung in der Anklageschrift vollständig fehlen

11 würden, liege eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, was eine Verurteilung des Beschuldigten wegen gewerbsmässiger Qualifikation ausschliesse (pag. 2969). Die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben entgegnete in ihrer Stellungnahme vom 17.6.2016, in der Anklageschrift sei im Ingress von Ziffer 2 explizit genannt, dass Ziff. 2.1 bis 2.3 als mittäterschaftliche und bandenmässige Begehung angeklagt seien. Der zu subsumierende Sachverhalt sei in der Formulierung der entsprechenden Ziffer umschrieben («indem G.________ [gen. GG.________] dieses Heroin Anfang April 2014 in die Wohnung nach Y.________/SO brachte, A.________ dieses streckte und portionierte und G.________ [gen. GG.________] darauf bis Ende Mai 2014 jeweils 500-Gramm Portionen abholte und an unbekannte Abnehmer verkaufte»). Diese Sachverhaltsumschreibung beinhalte in genügender Weise mittäterschaftliches, koordiniertes Vorgehen, ergänzt durch die Sachverhalte in den Ziffern 2.1 und 2.2. Die bandenmässige Begehung ergebe sich unter anderem aufgrund des aus dem umschriebenen Ablauf abzuleitenden Organisationsgrades zwischen dem Beschuldigten und G.________ (stabiles Team; pag. 2999 f.). In der Duplik vom 22.7.2016 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Ausführungen und betonte erneut, dass eine Umschreibung des massgebenden Sachverhalts zur Bandenmässigkeit in der Anklageschrift fehlen würde. Es werde in der Anklageschrift zur Mittäterschaft bzw. Bandenmässigkeit die erforderliche Zusammenwirkung bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts nicht umschrieben. Es werde insbesondere nicht erwähnt, dass G.________ die Betäubungsmittel im Auftrag des Beschuldigten veräussert habe (pag. 3010). 5.2 Rechtliche Grundlagen des Anklagegrundsatzes Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (sogenannte «Umgrenzungsfunktion» und «Immutabilitätsprinzip»). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7.10.2008 E. 1.1; BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c). Der Beschuldigte muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16.9.2011 E.3 und 6B_315/2015 vom 7.9.2015 E. 1.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die be-

12 schuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3.12.2015 E. 2.2). 5.3 Zur Frage der Bandenmässigkeit Die Kammer vermag in der Umschreibung der Sachverhalte in der Anklageschrift keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erblicken. Dem Beschuldigten wird betreffend Ziff. 2.1 bis Ziff. 2.3 der Anklageschrift ein Zusammenspiel mit G.________ vorgeworfen (nur bezüglich G.________ wurde Bandenmässigkeit angeklagt). Die Anklageschrift umschreibt hierzu den Sachverhalt, wonach der Beschuldigte von I.________ Bestellungen entgegengenommen und diesem das Heroin (bzw. Kokain) in der Folge entweder persönlich übergeben habe oder durch einen Läufer, namentlich G.________ oder H.________, habe übergeben lassen (Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 der Anklageschrift, pag. 2628). Betreffend Ziff. 2.3 der Anklageschrift soll G.________ das Heroin in die Wohnung des Beschuldigten gebracht haben. Der Beschuldigte habe das Heroin gestreckt und portioniert. Daraufhin habe G.________ das Heroin abgeholt und verkauft (Ziff. 2.3). Aus dieser Umschreibung ist erkennbar, inwiefern eine Rollenteilung und ein (bandenmässiges) Zusammenspiel in Bezug auf die vorgehaltenen Lebenssachverhalte vorgelegen haben soll. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte aufgrund dieser Anklageschrift nicht umfassend auf seine Verteidigung hätte vorbereiten können. Dies machte er denn auch nie geltend. Aus der Anklageschrift geht rechtsgenüglich hervor, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, mit G.________ als Bande tätig gewesen zu sein bzw. diesen als Läufer für die Drogengeschäfte eingesetzt zu haben. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Verletzung des Anklagegrundsatzes vor erster Instanz nicht geltend machte, sondern explizit eine Verurteilung wegen bandenmässiger Begehung von Ziff. 2.3 beantragt hatte (vgl. Ziff. II.1. der Anträge, pag. 2796, S. 9 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Folglich liegt nahe, dass eine hinreichende Verteidigung möglich war. Der Beschuldigte wusste, welcher konkreten Handlung er beschuldigt wird. Seine Verteidigung war damit nicht eingeschränkt. Es ist keine Verletzung des Anklagegrundsatzes gegeben. 5.4 Zur Frage der Gewerbsmässigkeit Die Anklageschrift vom 9.6.2015 hält bezüglich der gewerbsmässigen Qualifikation der Widerhandlung gegen das BetmG fest, dass sich «aus der für den Drogenhandel aufgewendeten Zeit und dem erzielten erheblichen Gewinn» ergebe, dass [der Beschuldigte] «berufsmässig» gehandelt habe (pag. 2628, Ziff. 2). In der Folge werden in der Anklageschrift neun Lebenssachverhalte (inklusive Zeitangabe und Reinheitsgrade bzw. reinen Mengen der Wirkstoffe) aufgelistet, bei welchen der Beschuldigte mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt habe. Auch bezüglich des Vorwurfs der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist nach Ansicht der Kammer keine Verletzung des Anklagegrundsatzes gegeben. Zwar hat die Staatsanwaltschaft effektiv keine konkreten Berechnungen zum erzielten Umsatz bzw. zum Gewinn angestellt. Die Gewerbsmässigkeit kann sich jedoch auch aus der Menge der gehandelten Drogen ergeben, von welcher vernünftigerweise auf die Höhe des erzielten Umsatzes bzw. Gewinns geschlossen werden kann. Zu-

13 dem sind die gesamten Umstände des deliktischen Handelns, wie beispielsweise die Zeitdauer, während der delinquiert wurde, und der betriebene Aufwand zu berücksichtigen. Die Anklageschrift benennt diese Umstände und gibt Auskunft über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Mengen an gehandelten Drogen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, soll der Beschuldigte gemäss Anklageschrift mit insgesamt 21‘499 Gramm Heroingemisch und 163 Gramm Kokaingemisch zu tun gehabt haben, indem er die Drogen besessen, befördert, veräussert, erworben, hergestellt und/oder Anstalten zum Veräussern getroffen habe. In Anbetracht dieser angeklagten Menge ist offensichtlich, dass der für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nötige Umsatz bzw. Gewinn gemäss Anklageschrift erreicht werden könnte, weshalb sich genaue Berechnung hierzu erübrigen. Dies entspricht denn auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Kenntnisse der Identität des Drogenlieferanten (und damit folglich auch des Drogenabnehmers) und der exakten Höhen des weiterzuleitenden Drogenerlöses für einen Schuldspruch nicht zwingend seien. Entsprechend müsse sich auch die Anklageschrift nicht in jedem Fall dazu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4.12.2014 E. 6.3). Insgesamt ist für den Beschuldigten aus der Anklageschrift klar erkennbar, betreffend welchen Sachverhalt er angeklagt wurde. Gegenteiliges machte er denn auch nicht geltend. Er konnte sich im Rahmen des Verfahrens ausreichend verteidigen und zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit Stellung nehmen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte die Verletzung des Anklagegrundsatzes erstmals vor oberer Instanz vorbrachte und erstinstanzlich gar einen Schuldspruch bezüglich gewerbsmässiger Begehung beantragte (vgl. Antrag anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Ziff. II – Schuldspruch für mengen- und gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG; pag. 2796, S. 9 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass in der Umschreibung der Gewerbsmässigkeit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen ist (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 76 vom 29.3.2016 E. II.1.4). III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen In den Jahren 2004/2005 wurde der Beschuldigte bereits in der Aktion CASTRA im Zusammenhang mit Betäubungsmittelhandel von der Stadtpolizei Bern observiert (vgl. pag. 2798 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die entsprechenden Erkenntnisse wurden in der erstinstanzlichen Entscheidbegründung unter der «Phase 1» zusammengefasst. Die Vorinstanz kam nach einer ausführlichen Würdigung der subjektiven und objektiven Beweismittel zum Ergebnis, dass der Beschuldigte zusammen mit J.________ ca. 60 Gramm Heroingemisch verarbeitet und veräussert habe. Ende 2005 habe sich der Beschuldigte ins Ausland abgesetzt, weshalb die Ermittlungen vorwiegend auf J.________ gerichtet worden seien. Weitergehende Delikte im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln konnten dem Beschuldigten – auch mangels Verwertbarkeit zahlreicher Aussagen – nicht

14 zur Last gelegt werden (pag. 2809 ff., S. 22 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Das Verarbeiten und Veräussern von ca. 60 Gramm Heroingemisch wurde von der Vorinstanz unter Art. 19 Abs. 1 BetmG subsumiert (pag. 2832, S. 45 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) und das Verfahren wurde aufgrund der eingetretenen Verjährung rechtskräftig eingestellt (pag. 2835, S. 48 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Ab Juli 2013 wurde unter dem Aktionsnamen KUMO erneut eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG gegen den Beschuldigten geführt. Anlässlich dieser Aktion wurden Observationen durchgeführt (4.7.2013 bis 17.6.2014) und geheime Überwachungsmassnahmen (Echtzeitkontrollen, GSP Kontrolle, Audio- und Videoüberwachungen) eingesetzt (pag. 129 f.). In diesem Zeitabschnitt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, mit I.________, G.________, D.________, E.________ und H.________ im Drogengeschäft tätig gewesen zu sein («Phase 2»; pag. 2800 ff., S. 13 ff. und 2813 ff., S. 26 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte wurde zusammen mit E.________ am 17.6.2014 festgenommen (pag. 153). Während sich der Beschuldigte aktuell im vorzeitigen Strafvollzug befindet (pag. 2900), wurde E.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland (Kollegialgericht) vom 11.11.2014 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate zu vollziehen waren (pag. 1770 ff.). Die E.________ zur Last gelegten Delikte entsprechen denjenigen von Ziff. 2.6, Ziff. 2.6.1 und Ziff. 2.6.2 der gegen den Beschuldigten vorliegenden Anklageschrift. D.________ wurde am 18.6.2014 durch die Polizei angehalten (pag. 147) und mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 11.11.2014 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei 6 Monate zu vollziehen waren, verurteilt (pag. 1775 ff.). D.________ wurde für diejenigen Delikte verurteilt, welche dem Beschuldigte unter Ziff. 2.4 und Ziff. 2.5 der Anklageschrift zur Last gelegt werden. I.________ wurde am 1.5.2014 angehalten und festgenommen (pag. 169). Die seine Person betreffenden Strafakten wurden im vorliegenden Verfahren nicht ediert. G.________ wurde zwar am 27.5.2014, nach einer gescheiterten Flucht vor der Polizei, festgenommen. Er wurde jedoch am 28.5.2014 aus der vorläufigen Festnahme entlassen (pag. 227.2 f.). Zwischenzeitlich konnte G.________ offenbar gefasst und das Strafverfahren gegen ihn im abgekürzten Verfahren durch das Regionalgericht Bern-Mittelland abgeschlossen werden (vgl. pag. 3023; pag. 3028). Bei H.________ ist der aktuelle Aufenthaltsort unbekannt bzw. er begab sich vermutlich ins Ausland, so dass er im vorliegenden Strafverfahren des Beschuldigten nicht befragt werden konnten. 7. Beweismittel Der Kammer liegen zahlreiche objektive Beweismittel (Anzeigerapporte, KTD und IRM Gutachten, Überwachungen, beschlagnahmte Gegenstände etc.) vor. Es wird auf die entsprechenden Aktenzeichen und Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Anzeigerapporte pag. 97 ff.; pag. 2798 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Ent-

15 scheidbegründung / Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen pag. 228 ff.; pag. 1676 ff.; pag. 2803 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung / IRM Untersuchungen pag. 1629 ff.; pag. 2804 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung / KTD Untersuchungen pag. 1517 ff.; pag. 2805, S. 18 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung / Observation pag. 140.1; pag. 1910 ff.; pag. 2806, S. 19 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung / weitere technische Überwachungsmassnahmen pag. 1931 ff.; pag. 2806, S. 19 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung / Editionen pag. 1769 ff.). Des Weiteren liegen verschiedene subjektive Beweismittel in Form von Aussagen des Beschuldigten (pag. 290 ff.), von E.________ (pag. 945 ff.), K.________ (pag. 1018 ff.), L.________ (pag. 1033 ff.), M.________ (pag. 1050 ff.), D.________ (pag. 1067.1 ff.) und I.________ (pag. 1118 ff.) vor. Bezüglich der detaillierten Aussagen wird auf die amtlichen Akten und die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der Entscheidbegründung (pag. 2806 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) verwiesen. Den amtlichen Akten sind ferner zahlreiche Einvernahmen von weiteren Personen zu entnehmen (J.________, pag. 495 ff.; N.________, pag. 622 ff.; O.________, pag. 635 ff.; P.________, pag. 662 ff.; Q.________, pag. 687 ff.; R.________, pag. 694 ff.; S.________, pag. 735 ff.; T.________, pag. 927 ff.; U.________, pag. 936 ff.; V.________, pag. 943 ff.). Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass die fraglichen Einvernahmen nie parteiöffentlich stattgefunden haben und daher nicht verwertbar sind (pag. 2811 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Dasselbe gilt für die polizeiliche Einvernahme vom 17.6.2014 des Beschuldigten selbst. Diese Einvernahme ist ohne die amtliche Verteidigung des Beschuldigten erfolgt und wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 10.8.2015 als unverwertbar benannt, jedoch (mangels Fallrelevanz) nicht aus den Akten gewiesen (pag. 2738). 8. Generelle Aussagenwürdigung des Beschuldigten Die Kammer schliesst sich der ausführlichen vorinstanzlichen Aussagenwürdigung des Beschuldigten an. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass der Beschuldigte insgesamt widersprüchlich und unlogisch aussagte (pag. 2815 ff., S. 28 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Sie [die Aussagen des Beschuldigten] sind teilweise bereits in sich äusserst widersprüchlich und auch nicht logisch, dies beispielsweise wie folgt: - "Das Telefon kaufte ich ja bereits vor langer Zeit, benützte es aber lange nicht. Es ist eine Karte von Albanien drin." (vgl. dazu pag. 305, Zeile 278 f.)  "Ich selber hatte in Albanien keine Nummer." (vgl. dazu pag. 402, Zeile 557). - Seine Aussagen zu den Taschen, die er anlässlich der Anhaltung geöffnet habe (vgl. dazu pag. 309, Zeile 448 ff.). - Abgesehen von einer Cousine in Delémont habe er in der Schweiz keine weiteren Angehörige (vgl. dazu pag. 301, Zeile 130 ff.)  Wenn man ihn freilasse, dann könnte er bei seinem Cousin in Luzern Unterschlupf finden (vgl. dazu pag. 312, Zeile 566 f.). - Er habe keine Schulden (vgl. dazu pag. 317, Zeile 96 f.)  "Ich stand unter einem so grossen Druck, da ich Schulden habe." (vgl. dazu pag. 380, Zeile 193 f.).

16 - Die Ware, mit der sie angehalten worden seien, hätten sie von einem alten und von einem jungen Mann erhalten (vgl. pag. 326, Zeile 508 ff.)  Die Ware habe ein Albaner gebracht (vgl. dazu pag. 333, Zeile 58 ff.). - "Ich dachte, dass es um Haschisch die Rede ist." (vgl. dazu pag. 326, Zeile 510 f.)  "Ich hatte eine Ahnung, um was es gehen könnte, aber den Grund wusste ich nicht wirklich. Also ich dachte nicht, dass es um Drogen gehen würde." (vgl. dazu pag. 333, Zeile 53 ff.). - Der junge Mann habe ihnen die Ware übergeben (vgl. dazu pag. 326, Zeile 533 f.)  Der alte Mann habe die Ware übergeben (vgl. dazu pag. 326, Zeile 536 f.). - "Er wollte weiterfahren, das Auto reparieren lassen und am nächsten oder übernächsten Tag wieder her kommen. Ich wollte die Ware nicht übernehmen. Ich war damit nicht einverstanden." (vgl. dazu pag. 334, Zeile 124 ff.)  "Ich muss Ihnen schon sagen, dass diese eigentlich nicht für mich bestimmt waren, sondern für eine andere Person. Da er aber mir diese brachte, dachte ich, ich könne vielleicht etwas Geld verdienen." (vgl. dazu pag. 380, Zeile 169 ff.). - "Er sagte dann, dass einer von uns mit ihm kommen solle ..." (vgl. dazu pag. 333, Zeile 93 f.)  "Ich sagte ihm, dass mir ein Kilogramm versprochen worden ist …" (vgl. dazu pag. 334, Zeile 127). - "Ich fuhr dann mit E.________ zum Versteck und wir nahmen die ganze Ware ins Auto. … Wir fuhren dann ins nahe gelegene Y.________. Es war bereits Nacht." (vgl. dazu pag. 334, Zeile 145 + pag. 335, Zeile 153)  "Am nächsten Tag holte ich die Ware mit E.________." (vgl. dazu pag. 343). - "Aber ich habe auch meine SIM-Karte gewechselt, wenn zB mein Akku leer war." (vgl. dazu pag. 338, Zeile 319 f.). - "Ich kenne ihn [D.________] seit 20 Jahren." (vgl. dazu pag. 340, Zeile 414)  "Ich kannte ihn nicht persönlich." (vgl. dazu pag. 364, Zeile 68). - "Er [D.________] sagte zu mir, er habe von G.________ erfahren, dass ich in der Lage sei, ihm hier eine Unterkunft zu beschaffen." (vgl. dazu pag. 365, Zeile 104 f.)  "Er [D.________] sagte zu mir, dass er die Schweiz und Bern gut kenne, er sei bereits einige Male hier gewesen." (vgl. dazu pag. 365, Zeile 118 f.). - "Ich habe gesagt, dass er [D.________] einige Male versuchte, mich zu treffen, aber er gefiel mir nicht so als Person, weshalb ich ihn eben nicht treffen wollte." (vgl. dazu pag. 366, Zeile 201 f.)  Da muss man sich doch fragen, wie es dazu kam, dass sich die beiden dann doch trafen (vgl. dazu pag. 368, Zeile 279 ff.). - "In der Dunkelheit konnte ich nicht sehen, dass es Drogen sind, aber ich habe es angenommen." (vgl. dazu pag. 378, Zeile 57 f.)  Da muss man sich doch fragen, warum er nicht wusste, dass es Drogen sind, war ihm doch zumindest ein Kilo versprochen worden (vgl. dazu pag. 334, Zeile 127 f.). Schliesslich gab er es auch nur wenige Zeile später zu, dass er gewusst habe, dass es sich um Drogen handle (vgl. dazu pag. 378, Zeile 60 ff.). - Die in Bezug auf D.________ angeklagten 1'045 Gramm Heroingemisch seien in den 2'500 Gramm gemäss Ziff. 2.3 in der Anklageschrift bereits beinhaltet (vgl. dazu pag. 2764, Zeile 33 f.)  Gemäss seinen Aussagen stammte der Stoff von D.________ aber aus einem Erdloch bei Derendingen (vgl. dazu pag. 437, Zeile 145, pag. 450, Zeile 282 ff., pag. 455, Zeile 479 ff.) und die 2'500 Gramm Heroingemisch betrafen die Wohnung in Y.________ (vgl. dazu z.Bsp. pag. 401, Zeile 461 ff.). Sie widersprechen auch klar den objektiven Beweisen; dies beispielsweise wie folgt:

17 - Insgesamt seien es so zwei bis drei Kilo gewesen, welche der Albaner damals im Wald ausgeladen habe (vgl. dazu pag. 339, Zeile 385 f.)  Sichergestellt wurden aber in der Wohnung in Y.________ rund 10.5 Kilo Heroingemisch (vgl. dazu pag. 1656 ff.). - Er habe nicht gewusst, dass es in der Wohnung in Ostermundigen Drogen habe. In diesem Haus habe er keine Drogen in den Händen gehabt (vgl. dazu pag. 366, Zeile 174 ff.)  Gemäss den KTD-Untersuchungen konnten ab einem der dort sichergestellten Plastiksäckli auf der Innenseite die Fingerabdrücke von A.________ sichergestellt werden (vgl. dazu pag. 1518). - "Er [D.________] sagte, er hätte noch 400 - 500 im Sessel versteckt. … Als er sich hinsetzen musste, habe er sie unter den Tisch geschmissen und diese weggestossen." (vgl. dazu pag. 435, Zeile 73 ff.)  Gemäss den KTD-Untersuchungen konnten ab einem damals sichergestellten Plastiksäckli sowohl auf der inneren wie auf der äusseren Schicht einzig die Fingerabdrücke von A.________ sichergestellt werden (vgl. dazu pag. 1532 ff.). Sie sind teilweise nur schwer oder gar nicht verständlich; dies beispielsweise wie folgt: - Seine Aussagen zu den Gegenständen, die er anlässlich der Anhaltung geöffnet habe (vgl. dazu pag. 309, Zeile 448 ff.). - Seine Aussagen, wie es dazu gekommen sei, dass sie die Ware, mit der sie angehalten wurde, übernommen haben (vgl. dazu pag. 326, Zeile 508 ff.). Er versucht auch immer wieder, die Schuld anderen Personen in die Schuhe zu schieben und diese zu belasten; dies beispielsweise wie folgt: - Er könne nicht glauben, dass E.________ mit so etwas gehandelt habe, denn er kenne diesen als vertrauenswürdige Person (vgl. dazu pag. 311, Zeile 528 f.). - "Die Hauptperson, die für die Drogen verantwortlich ist, ist G.________, welchen ich leider auch kennen lernte." (vgl. dazu pag. 365, Zeile 136 f.). - "Er [G.________] hat mir auch vorgeschlagen, so etwas zu machen." (vgl. dazu pag. 365, Zeile 139 f.). - "Ich sage Ihnen nochmals, er [D.________] kam hierher, um für G.________ zu arbeiten, und zwar ohne mein Wissen." (vgl. dazu pag. 367, Zeile 245 f.). - "Ich persönlich hatte nichts mit Drogen zu tun, allerdings weiss ich aber, dass er [I.________] mit einer anderen Person mit Drogen zu tun hatte." (vgl. dazu pag. 372, Zeile 79 f.). - "Soviel ich weiss, lieferte dieser W.________ auch dem G.________ Stoff." (vgl. dazu pag. 373, Zeile 143 f.). - "G.________ arbeitet für W.________. G.________ hat nie gesagt, dass W.________ der Capo sei, deswegen haben sie über mich gesprochen." (vgl. dazu pag. 374, Zeile 193 f.). - "Wissen Sie, vielleicht sieht es so aus, als hätte ich sein Vertrauen missbraucht. Allerdings habe ich ihn [E.________] nicht gezwungen, da mitzukommen und überdies bin ich selber auch missbraucht worden in dieser Angelegenheit." (vgl. dazu pag. 384, Zeile 366 ff.). - "Ich glaube nicht, dass das der G.________ war [der das in der Wohnung in Y.________ sichergestellte Heroin bestellt habe], es müssen andere dahinter stecken. Er hat einen Cousin ersten Grades, welcher sehr stark und bekannt ist. Ich vermute, dass er hinter dieser ganzen Organisation steckt." (vgl. dazu pag. 393, Zeile 98 ff.). - "G.________ hat nicht nur bei dem, sondern bei jedem, den er traf, egal ob Albaner oder Kosovare, versucht, den Anschein zu erwecken, er sei nur der Kleine, aber das war er nicht. Er machte das aus verschiedenen Gründen. Er wurde mehrmals erwischt und hatte Angst." (pag. 395, Zeile 189 ff.).

18 - "Er [I.________] sagte, es sei schwierig, aber es gäbe andere Arbeiten. Er begann sofort mit dem Thema und meinte, ich sei aus Albanien und wolle als Pizzaiolo arbeiten, ich solle doch einer anderen Arbeit nachgehen. Er sagte mir, er würde mir Ware geben, welche ich an Abhängige weitergeben sollte." (vgl. dazu pag. 416, Zeile 50 ff.). - "G.________ und die Gruppe… Ich weiss, dass sie mich missbraucht haben. Die Gruppe hatte den Stoff in Derendingen gestohlen, da war ich aber nicht anwesend." (vgl. dazu pag. 436, Zeile 122 f.). - "Aber die Angst besteht schon, denn wenn man seinen Typen (Anm. D.________ ist gemeint) kennt, denn der kann schon Rache nehmen." (vgl. dazu pag. 447, Zeile 177 f.). Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Soweit relevant werden weitergehende Ausführungen zu den Aussagen des Beschuldigten bei der konkreten Beweiswürdigung zu den jeweiligen Anklagepunkten gemacht. Vorab ist jedoch insgesamt festzuhalten, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten nicht überzeugt. Über zahlreiche Einvernahmen hin antwortete er nicht auf die ihm gestellten Fragen, antwortete ausweichend, stellte sich mehrheitlich als Opfer dar und sagte widersprüchlich und unlogisch aus (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer keineswegs davon ausgeht, dass der Beschuldigte nur «ein kleiner Wurm» im Drogengeschäft war, sondern in eine mittlere bis höhere Hierarchiestufe einzuordnen ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2813 ff., S. 26 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). In Bezug auf die Behauptung, dass der Beschuldigte in schlechten finanziellen Verhältnissen gelebt habe, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass dies nicht überzeugt. Einerseits widersprach sich der Beschuldigte selber dahingehend, ob er Schulden habe oder nicht (pag. 317, Z. 96 f.: «keine Schulden» / pag. 380, Z. 193 f.; pag. 2769, Z. 12 ff.: «Ich stand unter einem so grossen Druck, weil ich Schulden habe»). Zudem bleibt fraglich, weshalb der Beschuldigte, der angeblich in schlechten finanziellen Verhältnissen lebe und EUR 400.00 pro Monat verdiene (pag. 317, Z. 79), behaupten kann, dass EUR 500.00 nicht viel Geld sei (pag. 374, Z. 168). Es ist nicht nachvollziehbar, wie er sich die zahlreichen Flüge zwischen Albanien und der Schweiz hätte leisten können (Aussage des Beschuldigten, wonach Flugtickets ja nicht so teuer seien, pag. 404, Z. 634). Dass er diese zahlreichen Reisen immer nur mit geliehenem Geld getätigt hat, überzeugt – insbesondere im Hinblick darauf, dass er ja bereits enorme Schulden gehabt habe – nicht. Sollte er effektiv so wenig Geld zur Verfügung gehabt haben, wie er geltend machte, erstaunt ferner, dass er dem Besitzer der Wohnung in Y.________/SO bei jedem Treffen eine Flasche Wein und teilweise Pralinen geschenkt habe (Aussagen L.________, pag. 1035, Z. 55 f., Z. 93 f; pag. 1040, Z. 306 f.) oder mit seiner Frau zu einem Orthopäden in der Schweiz gegangen sei (pag. 404, Z. 638 f.). In der Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte ferner, kaum Geld erhalten zu haben. Er habe lediglich ein iPad für seine Tochter erhalten und er sei (von den im Drogengeschäft involvierten Personen) zum Kaffeetrinken eingeladen worden (pag. 2769, Z. 21 ff.). Dies widerspricht allerdings seiner Aussage, wonach er nur in der Nähe solcher Typen gewesen sei, weil er Geld benötigt habe (pag. 374, Z. 158). Seine Angaben hierzu sind nach dem Gesagten nicht überzeugend. Es ist davon auszugehen, dass der Be-

19 schuldigte deutlich mehr durch die Drogengeschäfte verdiente, als er zugab. Sein äusserliches Erscheinungsbild bei der Anhaltung und der Brief seiner Lebenspartnerin (pag. 2943) ändern daran nichts. 9. Zu Ziff. 2.1. und Ziff. 2.2. der Anklageschrift 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift folgende Sachverhalte zur Last gelegt (pag. 2628): 2.1. Besitz, Beförderung und Veräussern von mindestens 4‘500 Gramm Heroin, begangen indem A.________ in der Zeit von Juni 2013 bis April 2014 Bestellungen von I.________ entgegennahm und ihm das Heroin in der Folge in Bern, Rüfenacht oder Münsingen entweder persönlich übergab oder durch einen Läufer, namentlich durch G.________ (gen. GG.________) oder H.________, übergeben liess; 2.2. Besitz, Beförderung und Veräussern von ca. 30 Gramm Kokain, begangen indem A.________ in der Zeit von Juni 2013 bis April 2014 Bestellungen von I.________ entgegennahm und ihm das Kokain in der Folge in Bern, Rüfenacht oder Münsingen entweder persönlich übergab oder durch einen Läufer, namentlich durch G.________ (gen. GG.________) oder H.________, übergeben liess. 9.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte vor, dass es keine objektiven Beweismittel dafür gebe, dass der Beschuldigte der Lieferant von I.________ gewesen sei. Es habe sich gerade andersrum zugetragen. I.________ habe sich durch seine Behauptungen, der Beschuldigte sei sein Hauptlieferant, aus der Sache ziehen können. Er sei daher auch ziemlich glimpflich davon gekommen und sei nur zu einer Freiheitsstrafe von 5.5 Jahren verurteilt worden (für mindestens 6‘500 Gramm Heroingemisch, Betrug, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz). Den Akten sei zu entnehmen, dass I.________ mit einem unbekannten Mazedonier mit slowakischer Handynummer Kontakt gehabt habe, der offenbar der Lieferant von ihm gewesen sei. Die Polizei habe es aus ermittlungstaktischen Gründen unterlassen, den unbekannten Mazedonier zu identifizieren. Dies könne nun nicht durch die Belastungen des Beschuldigten kompensiert werden. Erstellt sei vielmehr, dass es sich beim unbekannten Mazedonier nicht um den Beschuldigten handeln könne (dieser sei den Behörden zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen und er sei Albaner). In einer Einvernahme, die nicht in den Akten sei, habe I.________ von zwei unbekannten Männern gesprochen, mit welchen er Kontakt gehabt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er bereits Kontakte zu Drogenlieferanten gehabt habe und nicht auf den Beschuldigten angewiesen gewesen wäre. Auch die Menge von 4‘500 Gramm Heroingemisch und 30 Gramm Kokaingemisch sei nicht belegt. Es sei daher in dubio davon auszugehen, dass nicht der Beschuldigte der Lieferant von I.________ gewesen sei. Vielmehr sei I.________ der Lieferant des Beschuldigten gewesen (pag. 2960 f.). Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich aus, dass die Aussagen von I.________ das zentrale Beweismittel darstellen würden. Er habe den Beschuldigten auf den vorgehaltenen Fotodokumentationen erkannt. Auf Vorhalt verschiede-

20 ner SMS und Telefonanrufe habe er geschildert, dass er mit dem Beschuldigten und seinen Läufern G.________ und H.________ Kontakt gehabt habe. Die Aussagen von I.________ seien logisch und nachvollziehbar und würden von den objektiven Beweismitteln bestätigt. Es seien auch keine Hinweise ersichtlich, die eine Falschbelastung begründen würden. I.________ habe ausgesagt, dass er ca. 6‘200 Gramm Heroin an diverse Abnehmer verkauft habe. Er habe drei Lieferanten gehabt und einer davon sei der Beschuldigte gewesen. Vom Beschuldigten habe er ca. 70% der weiterverkauften Drogen bezogen. Daraus ergebe sich (nach Abzug von Bezügen der anderen Lieferanten und des Streckfaktors) eine Menge von 4‘500 Gramm Heroin, welche I.________ vom Beschuldigten erhalten habe. Dies entspreche einer Menge von 900 Gramm reinem Heroin (Reinheitsgrad aus dem Jahr 2013 20%), welches der Beschuldigte I.________ übergeben habe (pag. 2998 f.). 9.3 Würdigung durch die Kammer I.________ wurde am 22.10.2014 von der Polizei zu den Begebenheiten mit dem Beschuldigten befragt (pag. 1239 ff.). Auf Vorhalt der Fotodokumentation erkannte er H.________, G.________ und den Beschuldigten (pag. 1240, Z. 33 ff.). Den Beschuldigten habe er im Jahr 2013 vor dem Sommer im X.________ (Restaurant) kennengelernt (pag. 1241, Z. 102 ff.). Zuerst habe der Beschuldigte nur nach Streckmittel gefragt. Danach habe er ihm aber Heroin angeboten. Beim ersten Mal habe er nur 50 bis 100 Gramm Heroin erhalten, obwohl er eigentlich 200 bis 300 Gramm gewollt habe. Der Beschuldigte habe sich aber geweigert, weil er ihn nicht sofort hätte bezahlen können. Das Heroin sei ziemlich gestreckt gewesen – also geeignet für den direkten Verkauf auf der Strasse. Die Übergaben hätten in der Stadt stattgefunden. Der Beschuldigte sei zu seinem Arbeitsplatz gekommen, um Übergaben zu organisieren. Dann habe er den Jungen «GG.________» [G.________] angerufen und der habe die Drogen gebracht. Er sei aber nicht lange geblieben und habe die Drogen dem Beschuldigten übergeben. Er selber habe das Heroin dann vom Beschuldigten erhalten (pag. 1242, Z. 109 ff.). I.________ habe dann immer 100 Gramm Portionen für CHF 2‘000.00 vom Beschuldigen erhalten (pag. 1243, Z. 174 ff.). Der Beschuldigte sei bei den Übergaben meistens dabei gewesen. Von 5 Treffen sei er vielleicht ein- oder zweimal nicht dabei gewesen (pag. 1243, Z. 189 ff.). Das Heroin vom Beschuldigten habe er nicht immer gestreckt. Wenn, dann jeweils nur sehr wenig. In 100 Gramm Heroin habe er etwa 20 Gramm Streckmittel gemischt. So sei er besser in der Lage gewesen, den Beschuldigten zu bezahlen (pag. 1259, Z. 980 ff.). Er habe etwa 70% des Heroins vom Beschuldigten erhalten (pag. 1259, Z. 996). Es habe auch keine Rolle gespielt, ob er dem Beschuldigten oder dessen Läufer das Geld übergeben habe. Die Drogen seien vom Beschuldigten gekommen (pag. 1259, Z. 970 ff.). Das Kokain habe er nicht gestreckt und der Beschuldigte sei sein einziger Kokainlieferant gewesen (pag. 1260, Z. 1014 ff.). Er habe maximal 10 bis 15 Gramm Kokain vom Beschuldigten bezogen, dafür CHF 50.00 bezahlt und es für CHF 70.00 weiterverkauft (pag. 1260, Z. 1026 ff.). Auf Vorhalt der Einvernahme eines Abnehmers meinte I.________, dass es auch sein könne, dass er 30 Gramm Kokain erhalten und weiterverkauft habe (pag. 1260, Z. 1034 ff.).

21 I.________ belastete sich mehrfach massiv selber. Einerseits führte er aus, dass er eigentlich mehr Heroin gewollt habe (pag. 1242, Z. 121 ff.) und dass er auch versucht habe, von H.________ hinter dem Rücken des Beschuldigten reines Heroin zu bekommen (pag. 1242, Z. 137 ff.). Auch vom Beschuldigten habe er weniger stark gestrecktes Heroin verlangt. Der Beschuldigte habe ihm das aber nicht geben wollen (pag. 1243, z.175 f.). I.________ machte damit keinen Hehl daraus, dass er noch mehr Drogen und reineres Heroin genommen hätte, wenn er die Möglichkeit dazu erhalten hätte. Auf Vorhalt der objektiven Beweismittel (SMS und Telefongespräche) gab I.________ ferner zu, mit dem Beschuldigte telefoniert und SMS geschrieben zu haben (pag. 1244 ff.). Er bestätigte, die Telefongespräche bzw. SMS Kontakte der Beilagen 17, 18, 19, 145, 148, 174, 187-195 und 230.1 mit dem Beschuldigten geführt zu haben (pag. 1244 ff.; pag. 1282 ff.). Den Telefongesprächen ist zu entnehmen, dass die Person B (von I.________ als der Beschuldigte identifiziert) mit I.________ spricht und ihn mehrmals zu einem Treffpunkt lotst bzw. Treffen mit dem Jungen (G.________) vereinbart (pag. 1282, Beilage 17; pag. 1283, Beilage 18; pag. 1284, Beilage 19; pag. 1410, Beilage 145; pag. 1413, Beilage 148; pag. 1439, Beilage 174; pag. 1452 ff., Beilage 187-195). Ferner wurden auf dem Mobiltelefon von I.________ insgesamt 43 Nachrichten gefunden (pag. 1503 ff., Beilage 230.1). I.________ bestätigte, diese Nachrichten vom Beschuldigten erhalten zu haben (pag. 1257, Z. 892 ff.). Auch diesen Nachrichten sind diverse Vereinbarungen zu Treffen zu entnehmen, bei welchen I.________ jedoch jeweils nicht mehr genau wusste, ob es um konkrete Drogenübergaben gegangen sei, oder ob dabei nur Vereinbarungen zu Drogenübergaben getroffen worden seien (pag. 1258, Z. 921 f.). Insgesamt sagte I.________ sehr ausführlich aus. Seine Schilderungen sind logisch, nachvollziehbar und lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Für I.________ hätte es keine Rolle gespielt, wen er als Hauptlieferanten betitelte. Demnach überzeugt auch die Argumentation der Verteidigung nicht, zumal I.________ keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten äusserte. I.________ belastete sich massiv selber, indem er zugab, mehr Drogen gewollt und mehrere Lieferanten gehabt zu haben. Ferner nahm er den Beschuldigten sogar in Schutz, als er zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte sicherlich nicht gemeint habe, was er in den SMS («ich werde ihm Leute zur Arbeitsstelle schicken, um ihm die Angehörigen zu ficken, ihn auch von der Arbeit entfernen», pag. 1480; «ich werde morgen selber hingehen und dem die Schwester ficken», pag. 1482) geschrieben habe (pag. 1255, Z. 799 ff.). Des Weiteren widerspricht es der Lebenserfahrung, Personen zu Unrecht des Drogenhandels zu bezeichnen, würde dies doch leicht zu massiven Repressalien führen. Der Beschuldigte sagte dagegen sehr ausweichend und zurückhaltend aus. Erst auf Vorhalt entsprechender Beweismittel gab er zu, überhaupt mit Drogen zu tun gehabt zu haben. In der Einvernahme vom 30.7.2014 (pag. 362 ff.) bestätigte er die Aussagen von I.________, wonach sie sich im X.________ (Restaurant) kennengelernt hätten (pag. 372, Z. 65 ff.). Er bestritt jedoch, persönlich etwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben und bezichtigte I.________ und eine andere Person des

22 Drogenhandels (pag. 372, Z. 79 ff.). Er behauptete ferner, H.________ nicht zu kennen (pag. 372, Z. 84 ff.), obwohl er die Bekanntschaft später zugab. Ferner schilderte er, von I.________ CHF 5‘000.00 erhalten zu haben. Davon hätte er CHF 500.00 für sich behalten können. Er habe das Geld aber nicht gewollt. Er habe I.________ keine Drogen gegeben. Sie hätten nur Kaffee zusammen getrunken (pag. 373, Z. 106 ff.). Er sei nur ganz wenig kriminell im Gegensatz zu den andern. Er sei nur ein kleiner Wurm. Er habe Geld nötig gehabt und deswegen sei er in der Nähe solcher Typen gewesen (pag. 374, Z. 158). In der nächsten Befragung vom 11.11.2014 (pag. 415 ff.) zu den Angelegenheiten von I.________ bestätigte der Beschuldigte das erste Treffen im X.________ (Restaurant) und führte aus, I.________ habe ihm angeboten, dass er diese Ware (er sprach nicht mehr von CHF 5‘000.00, die er erhalten habe) an Abhängige weitergeben könne (pag. 416, Z. 41 ff.). Es sei um Drogen gegangen. Er habe aber nicht gewusst, um was für Drogen es sich genau gehandelt habe. Er sei damals überrascht gewesen und habe sich entfernt (pag. 417, Z. 58). Er sei dann später einmal mit I.________ nach Derendingen gefahren. Dort habe I.________ von einer Person auf dem Fahrrad eine Tüte mit 100 Gramm Heroin (auf vier Säckchen verteilt) erhalten. Er könne sich selber nicht erklären, wie er damit einverstanden habe sein können, aber er habe es (das Heroin) entgegengenommen, weil er so viele Schulden gehabt habe. I.________ habe ihn dann zu Klienten gefahren. Bei einem Klienten habe er geklingelt. Dieser sei aber nicht zu Hause gewesen und daher habe er die Drogen versteckt (pag. 417, Z. 58 ff.). Danach habe ihn I.________ zu zwei weiteren Klienten gefahren. Die versteckten 25 Gramm Heroin habe er später nicht mehr gefunden. Auch G.________, dem er das Versteck gezeigt habe, habe die Drogen nicht mehr finden können (pag. 418, Z. 115 ff.). Diese Ausführungen imponieren per se als an den Haaren herbeigezogen. I.________ und der Beschuldigte gehen mit den Heroinsäckchen quasi hausieren und weil ein Klient nicht zu Hause ist, versteckt der Beschuldigte die Ware und zwar so gut und dilettantische, dass sie nicht mehr aufgefunden wird. Dies nota bene in Begleitung desjenigen, dem die Ware gehören soll. Der Beschuldigte erzählte zudem, den Klienten von I.________ keine Drogen gegeben zu haben, sondern dass er I.________ 75 Gramm Heroin wieder zurückgegeben habe (pag. 417, Z. 82 ff.). Bei diesen Schilderungen überzeugt nicht, dass der Beschuldigte von den 100 Gramm Heroin 25 Gramm versteckt und 75 Gramm an I.________ hätte zurückgegeben sollen. Einerseits hätte der Beschuldigte auch die 25 Gramm an I.________ zurückgeben können. Diese will er ja versteckt haben, als er immer noch mit I.________ unterwegs gewesen und zu weiteren Klienten gefahren sei. Andererseits behauptete der Beschuldigte (auf Vorhalt der Übergabe in Bern), dass er sich nur nochmal mit I.________ getroffen habe, um ihm den Stoff zurückzugeben. Seine Klienten hätten ihm die Türe gar nicht mehr aufgemacht (pag. 419, Z. 159 ff.). Dabei widersprach sich der Beschuldigte jedoch. Denn gemäss seinen Aussagen, die er nur kurze Zeit zuvor zu Protokoll gab, hatte er selber keinen Stoff mehr und behauptete auch, niemals mit den Klienten in Kontakt getreten zu sein. Der Beschuldigte führte dennoch aus, dass er I.________ einmal 50 Gramm und einmal 25 Gramm zurückgegeben habe. Er habe sich aber nur mit ihm getroffen, weil I.________ ihm angeboten habe, ihn zu seinen Kindern

23 zu fahren (pag. 419, Z. 168 ff.). Erst auf mehrmalige Fragen hin führte der Beschuldigte aus, er sei Vermittler von G.________ gewesen. Es sei aber nicht um Heroin gegangen, sondern um die 25 Gramm, die er I.________ geschuldet habe (pag. 420, Z. 218 f.). Auch diese Aussage ist unverständlich. Einerseits ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte Vermittler für G.________ hätte sein sollen, wenn es doch um die 25 Gramm gegangen sei, die er von I.________ (und nicht von G.________) erhalten habe. Andererseits meinte er, es sei nicht um Heroin gegangen. Bei den 25 Gramm handelte es sich allerdings nach eigenen Angaben um Heroin. Kurz darauf widersprach sich der Beschuldigte erneut, indem er ausführte, dass er mit dem Vermitteln etwas Geld habe verdienen wollen (pag. 420, Z. 232). Auf Frage meinte er jedoch, dass er einmal wegen 50 oder 100 Gramm Heroin und nochmals wegen 10 oder 15 Gramm Kokain vermittelt habe. Das habe er nur gemacht, weil er I.________ die 25 Gramm geschuldet habe und dieser deswegen Druck auf ihn ausgeübt habe (pag. 420, Z. 245 ff.). Auch diese Aussage ist in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich. Der Beschuldigte – der zuvor stets bestritt, mit Drogen zu tun zu haben – will plötzlich doch noch für weitere Drogen eine Vermittlerfunktion gehabt haben. Zudem überzeugt nicht, warum I.________, bei welchem der Beschuldigte Schulden von 25 Gramm Heroin gehabt habe, diesen für die Vermittlung weiterer Drogen hätte gebrauchen sollen. Kurz später meinte der Beschuldigte dann auch selber, dass I.________ keine Drogen von ihm gebraucht habe, weil dieser ja selber bereits im Besitz von Drogen gewesen sei (pag. 421, Z. 253 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme meinte der Beschuldigte, dass ihm I.________ nur einmal 100 Gramm Heroin übergeben habe (pag. 478, Z. 512). I.________ habe gewollt, dass er für ihn Stoff auftreibe, aber er habe keinen gefunden (pag. 479, Z. 540 ff.). In der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung meinte der Beschuldigte jedoch, dass es 200 bis 300 Gramm gewesen seien. I.________ habe aber immer mit anderen Leuten gearbeitet (pag. 2764, Z. 24 f.). Er habe eine Vermittlerrolle gehabt, um etwas davon zu profitieren. Er habe sich vielleicht bei diesen Leuten und bei I.________ als Boss aufgeführt (pag. 2765, Z. 15 ff.). Mit dieser Aussage widersprach sich der Beschuldigte erneut. Der Beschuldigte sprach ursprünglich immer von der Geschichte mit den 4 Säcklein à 25 Gramm. Erst später war plötzlich von 200 bis 300 Gramm Heroin die Rede. Hier müsste es sich um weitere Übergaben gehandelt haben, die er jedoch vehement abstritt. Zudem ist unlogisch, warum er sich bei I.________ als Boss hätte aufspielen sollen, wenn er doch bei diesem in der Schuld gestanden und lediglich einmal Drogen erhalten habe, um an dessen Klienten zu verkaufen. Dem gesamten Aussageverhalten des Beschuldigten kann entnommen werden, dass er nicht die Wahrheit sagt. Er passte seine Aussagen den vorgehaltenen Ermittlungshandlungen an, widersprach sich mehrfach, sagte unlogisch und ausweichend aus. Ferner war er stets darum bemüht, die anderen Beteiligten als Täter und sich selber als Opfer zu präsentieren. Der Beschuldigte belastete mehrmals H.________ (den er ja eigentlich gar nicht kennen will) und G.________, indem er – ohne dass ihm eine entsprechende Frage gestellt worden wäre – behauptete, dass nur diese Drogen verkauft hätten (pag. 374, Z. 180 ff.). Er beantwortete Fra-

24 gen oft erst auf mehrmaliges Nachfragen hin. Vielfach waren seine Antworten unlogisch und unverständlich. So sagte er beispielsweise auf Frage, ob er bei der Drogenübergabe dabei gewesen sei: «Nein war ich nicht. G.________ hat Angst vor W.________. Ich sollte das Geld nehmen, da ich in Bern war. Vielleicht irrten sie sich und sagten, ich sei der Capo» (pag. 374, Z. 199 f.). Insgesamt muss damit festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft sind. Es kann nicht darauf abgestellt werden. Aufgrund des Gesagten ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte I.________ mehrfach mit Drogen belieferte und dazu mehrfach G.________ als Läufer einsetzte. Die Vorinstanz stellte in ihrer Begründung in Bezug auf die gehandelte Drogenmenge zwischen dem Beschuldigten und I.________ auf den Polizeirapport vom 10.2.2015 ab. Dieser ist ein zulässiges Beweismittel (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19.4.2014 E. 2.3). Gemäss Polizeirapport (inkl. Deliktsblätter, pag. 158 ff.) habe I.________ insgesamt 6‘195-6‘215 Gramm Heroingemisch an Endabnehmer verkauft. Davon habe er insgesamt 4‘500 Gramm Heroin vom Beschuldigten erhalten (pag. 158 ff.; pag. 165). Die zahlreichen Einvernahmen mit den insgesamt 20 Endabnehmern von I.________, die zu diesem Ergebnis geführt haben, befinden sich im vorliegenden Verfahren nicht in den Akten. I.________ und diverse Endabnehmer machten jedoch offensichtlich detaillierte Angaben zu den konkreten Verkaufshandlungen (vgl. pag. 161 bis pag. 165). I.________ wurde von der Polizei und Staatsanwaltschaft insgesamt 24 Mal befragt und war bezüglich der verkauften Drogen an seine Abnehmer geständig (vgl. pag. 176 ff., insbesondere pag. 177 f.; pag. 182). Neben dem Polizeirapport sind im vorliegenden Verfahren die Einvernahmen von I.________ vom 5.6.2014 (pag. 1118 ff.) und vom 22.10.2014 (pag. 1239 ff.) aktenkundig. I.________ hat in diesen Einvernahmen die Gesamtmenge von 6‘195 – 6‘215 Gramm weiterverkauftem Heroin an die Endabnehmer zwar nicht bestätigt. Er machte aber Aussagen zu den einzelnen Käufen vom Beschuldigten. So sagte I.________ in der Einvernahme vom 22.10.2014 aus, er habe sich zahlreiche Male mit dem Beschuldigten getroffen. Den objektiven Beweismitteln (Observationen durch die Polizei und technische Überwachungsmassnahmen) und bestätigenden Aussagen von I.________ kann entnommen werden, dass sich dieser mindestens am 17.10.2013 (pag. 1245), 23.10.2013 (pag. 1246), 17.11.2013 (pag. 1252), 24.11.2013 (pag. 1252), 22.3.2014, 26.3.2014, 31.3.2014, 1.4.2014 und 2.4.2014 (pag. 1258) mit dem Beschuldigten getroffen hat. Ferner kam es am 23.10.2013, 24.10.2016 (pag. 1246), 25.10.2013 (pag. 1247), 27.10.2013 (pag. 1248), 21.12.2013 (pag. 1254) und am 25.3.2014 (pag. 1258) zu Treffen mit dem Läufer des Beschuldigten. Aufgrund der Aussagen von I.________ (Treffen mit dem Beschuldigten oder dessen Läufer alle ein bis zwei Wochen, pag. 1243, Z. 176 ff.) geht die Kammer von erheblich mehr Treffen aus, als objektiviert werden konnten. I.________ führte aus, es sei nicht bei jedem Treffen zu Drogenübergaben gekommen. Oft seien nur neue Drogenübergaben besprochen worden. Wie oft sich I.________ mit dem Beschuldigten und dessen Läufer effektiv getroffen hat bzw. wie oft es konkret zu Drogenübergaben gekommen ist, kann nicht genau festgestellt werden (vgl. hierzu auch Anzeigerapport, pag. 185: «die Übernahmen lassen sich einzeln praktisch nicht rekonstruieren»).

25 Da dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, wie oft er sich effektiv mit I.________ getroffen hat bzw. seine Läufer an Treffen mit I.________ waren, muss die vom Beschuldigten gekaufte Menge Heroin letztlich geschätzt werden. Eine genaue Berechnung ist unter diesen Umständen nicht möglich. Aufgrund der zahlreichen Kontakte und Verkaufshandlungen zwischen dem Beschuldigten und I.________, den glaubhaften, die Kaufhandlungen bestätigenden Aussagen von I.________, der Aussagen seiner zahlreichen Endabnehmer, der langen Deliktsbzw. Kontaktdauer (ca. 10 Monate), und der Professionalität des Vorgehens (Einsatz von mindestens zwei verschiedenen Läufern) erscheint die Berechnung des Polizeirapports vom 10.2.2015 glaubhaft und sachgerecht. Der Rapport wurde sorgfältig erstellt, stützt sich auf zahlreiche Befragungen von Endabnehmern und die kooperativen Aussagen von I.________, der bereitwillig Auskunft gab und durch seine Aussagen die Untersuchungen der Strafbehörden enorm unterstützte. Darüber hinaus entspricht die Berechnung der Polizei den aktenkundigen Aussagen von I.________ vom 22.10.2014, wonach er vom Beschuldigten erstmals im August oder September 50 oder 100 Gramm Heroin erhalten habe (pag. 1242, Z. 117 ff.). Er habe vom Beschuldigten jeweils 100 Gramm Heroin für CHF 2‘000.00 bekommen (pag. 1243, Z. 174 ff.). Dies etwa ein- bis zweimal pro Woche (pag. 1243, Z. 176 ff.). Bei Übergaben von 100 Gramm Heroin während mindestens 8 Monaten würden dies 48 Treffen darstellen (32 Wochen à durchschnittlich 1.5 Treffen) und damit bereits eine Menge von 4‘800 Gramm Heroin umfassen, was sich relativ genau mit den Ausführungen im Polizeirapport deckt und deren Richtigkeit zusätzlich plausibilisiert. Auf den Polizeirapport vom 10.2.2015 kann mithin abgestellt werden. Bezüglich dem Kokain kann aufgrund der glaubhaften Aussage von I.________ von einer Drogenmenge von 30 Gramm Kokaingemisch ausgegangen werden. Die hier relevanten Drogen wurden nicht sichergestellt. Mithin besteht keine Analyse des IRM über den Reinheitsgrad. Aus diesem Grund ist auf die Betäubungsmittelstatistik der SGRM für das Jahr 2013 abzustellen. Diese weist bei Mengen zwischen 10 und 100 Gramm Heroin einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 20% Heroinhydrochlorid aus. Dementsprechend ist von einer Drogenmenge von 900 Gramm reinem Heroin auszugehen (bei 4‘500.00 Gramm Heroingemisch). Betreffend das Kokain ist gemäss Betäubungsmittelstatistik der SGMR für das Jahr 2013 bei Mengen zwischen einem und zehn Gramm von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 35% Kokainbase auszugehen. Dies ergibt eine Menge von 10.5 Gramm reinem Kokain (vgl. pag. 2835 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 9.4 Erstellter Sachverhalt Zwischen Juni 2013 und April 2014 fanden zahlreiche Kontakte und Treffen zwischen I.________ und dem Beschuldigten bzw. dessen Läufer (G.________) statt. I.________ hat vom Beschuldigten in der Zeit vom Juni 2013 bis April 2014 eine Drogenmenge von insgesamt 4‘500 Gramm Heroingemisch, ausmachend 900 Gramm reinem Heroin, erhalten. Ferner verkaufte der Beschuldigte I.________ ca. 30 Gramm Kokaingemisch, ausmachend 10.5 Gramm reinem Kokain. Pro 100

26 Gramm Heroin erhielt der Beschuldigte von I.________ CHF 2‘000.00 bzw. für 1 Gramm Kokain CHF 50.00. Die Drogen übergab der Beschuldigte jeweils selbst oder liess sie durch einen Läufer übergeben. 10. Zu Ziff. 2.3. der Anklageschrift 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. 2.3 der Anklageschrift hat sich der Beschuldigte aufgrund des nachfolgenden Sachverhalts schuldig gemacht (pag. 2628): Besitz, Herstellen und Veräussern von ca. 2‘500 Gramm Heroin, begangen indem G.________ (gen. GG.________) dieses Heroin Anfang April 2014 in die Wohnung nach Y.________/SO brachte, A.________ dieses streckte und portionierte und G.________ (gen. GG.________) darauf bis Ende Mai 2014 jeweils 500-Gramm Portionen abholte und an unbekannte Abnehmer verkaufte. 10.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte in diesem Punkt zusammengefasst vor, dass die Betäubungsmittel von G.________ in die Wohnung in Y.________/SO gebracht und von diesem auch wieder verkauft worden seien. Der Beschuldigte habe lediglich im Auftrag von G.________ geholfen, die Betäubungsmittel zu strecken. Eine bandenmässige Begehung sei nicht erstellt. Es habe daher einzig ein Schuldspruch betreffend Besitz und Streckens von 2‘500 Gramm Heroin zu erfolgen. Der Verkauf durch G.________ könne dem Beschuldigten nicht angelastet werden (pag. 2961 f.). Die Staatsanwaltschaft entgegnete, dass in der Anklageschrift die bandenmässige und damit mittäterschaftliche Begehung angeklagt worden sei. Diese Sachverhaltsumschreibung sei genügend und es sei von einem koordinierten Vorgehen auszugehen. Daher stehe fest, dass dem Beschuldigten auch die Verkaufshandlungen seines Mittäters anzurechnen seien (pag. 3000). Die Verteidigung führte in der Duplik aus, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt für Bandenmässigkeit nicht ausreiche. Nur weil der Beschuldigte das Heroin gestreckt und verpackt habe, sei noch keine bandenmässige Begehung begründet worden. Es sei nicht ausgeführt worden, warum sich der Beschuldigte die Handlungen von G.________ anrechnen lassen müsse (pag. 3010 f.). 10.3 Würdigung durch die Kammer Vorab ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Kammer keine Verletzung des Anklagegrundsatzes feststellt (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. II hiervor). Die Bandenmässigkeit ist in der Anklageschrift genügend umschrieben. Ob die rechtliche Qualifikation der Bandenmässigkeit gegeben ist, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. IV hiernach). Betreffend dem vorliegenden Tatvorwurf konnte während den polizeilichen Ermittlungen bezüglich der Wohnung in Y.________/SO, welche der Beschuldigte angemietet hatte, Folgendes beobachtet werden (pag. 140.1): 8.4.2014 Betreten der Wohnung durch die Polizei und Feststellen von 2.5 kg Heroingemisch im 1. Stock;

27 10.4.2014 G.________ betritt mit Rucksack die Wohnung. Verlässt sie nach 36 Minuten wieder; 15.4.2014 Betreten der Wohnung durch die Polizei und Feststellen, dass 500 Gramm Heroingemisch fehlen; 20.4.2014 G.________ betritt mit Rucksack die Wohnung. Verlässt sie nach 33 Minuten wieder; 23.4.2014 Betreten der Wohnung durch die Polizei und Feststellen, dass 500 Gramm Heroingemisch fehlen; 24.4.2014 G.________ geht morgens und abends kurz in die Wohnung; 24.4.2014 Betreten der Wohnung durch die Polizei und Feststellen, dass 1.5 kg Gramm Heroingemisch in der Wohnung sind; 2.5.2014 G.________ begibt sich für 8 Minuten in die Wohnung; 5.5.2014 Betreten der Wohnung durch die Polizei und Feststellen, dass 1 kg Gramm Heroingemisch in der Wohnung sind; 12.5.2014 Unverändert 1 kg Heroingemisch in der Wohnung; 19.5.2014 Nur noch 700 Gramm Heroingemisch sind in der Wohnung. Wer sie holte, ist auf dem Video nicht ersichtlich; 26.5.2014 Es befinden sich keine Betäubungsmittel mehr in der Wohnung. Es ist nicht ersichtlich, wer sie wann holte. Auf den in dieser Wohnung gefundenen Betäubungsmittel wurden DNA-Spuren von G.________ und dem Beschuldigten festgestellt (pag. 1545 ff.). Gestützt auf die objektiven Beweismittel ist folglich davon auszugehen, dass 2.5 kg Heroingemisch in der Wohnung in Y.________/SO vorhanden gewesen sind, welche sukzessive durch G.________ und allenfalls weiteren Personen aus der Wohnung genommen worden sind. Es handelte sich bei diesen Betäubungsmitteln um fünf Plastiksäcklein à 500 Gramm braunem Pulver und diversen Minigrip Heroin (pag. 2452, 2460). G.________ konnte im Verlauf des vorliegenden Strafverfahrens nicht befragt werden. Der Beschuldigte führte aus, dass G.________ den Stoff in die Wohnung gebracht habe (pag. 401, Z. 461; 476). Dieser habe gewollt, dass man die Ware in die Beutel verstaue (pag. 401, Z. 461 f.). G.________ habe den Stoff in einem grossen Beutel gebracht und sie (der Beschuldigte und D.________) hätten die Drogen in kleinere Beutel umgepackt (pag. 401, Z. 466). Es seien etwa zwei Kilogramm oder noch etwas mehr gewesen (pag. 401, Z. 480 f.; 493). G.________ habe gesagt, dass die Abnehmer die Ware zurückgegeben hätten, weil sie schlecht laufe (pag. 401, Z. 493 f.). Auf Vorhalt der Nachricht von G.________: «________, noch drei sind im Haus im Dorf nicht zwei wie ich es dir sagte», meinte der Beschuldigte, dass er das nicht geschrieben habe. Er könne sich nicht erinnern und habe auch keine Nummer in Albanien (pag. 402, Z. 556 f.). Dies ist jedoch offensichtlich falsch, zumal der Beschuldigte auch bereits mit I.________ mit einer albanischen Nummer

28 kommuniziert hatte (Aussage des Beschuldigten, in der er zugibt, mit der Nummer +________ mit I.________ Kontakt gehabt zu haben; pag. 479, Z. 534 ff.). Es ist folglich davon auszugehen, dass G.________ den Beschuldigten hier über die noch verbleibende Menge Heroin in der Wohnung in Y.________/SO informierte. Auch hier wollte der Beschuldigte seine Rolle herunterspielen. Entsprechend dem bereits unter Ziff. 8 ff. und Ziff. 9 ff. hiervor Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gegenüber G.________ keine untergeordnete Rolle innehatte und seine Ausführungen hierzu lediglich Schutzbehauptungen sind. Auf die widersprüchlichen, unlogischen und ausweichenden Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass G.________ als Läufer des Beschuldigten tätig war. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass dieser die Drogen in die Wohnung in Y.________/SO brachte, der Beschuldigte diese streckte und portionierte und G.________ die gemischten Drogen schliesslich im Auftrag des Beschuldigten in der Wohnung abholte und verkaufte. Betreffend die Läufertätigkeit von G.________ sei an dieser Stelle auch auf die klaren und detaillierten Aussagen von I.________ verwiesen (Ziff. 9 ff. hiervor). Bezüglich der Drogen, die G.________ am 27.5.2014 anlässlich der polizeilichen Anhaltung auf sich trug, liegt eine Analyse des IRM vor (pag. 1675.1 f.). Zumal G.________ mehrmals vom Lager in Y.________/SO Drogen bezog, wird der Reinheitsgrad der bei ihm gefundenen Menge (pag. 1675.2; 16%) für die gesamten 2‘500 Gramm Heroingemisch angewandt. Dies entspricht einer Menge von 400 Gramm reinem Heroin (vgl. pag. 2836, S. 49 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 10.4 Erstellter Sachverhalt Damit geht die Kammer von folgendem erstellten Sachverhalt aus: Der Beschuldigte streckte und portionierte anfangs April 2014 Heroingemisch, welches G.________ in die Wohnung in Y.________/SO brachte. Diese 2‘500 Gramm Heroingemisch, ausmachend 400 Gramm reinem Heroin, wurden anschliessend im Auftrag des Beschuldigten durch G.________ und allenfalls weiteren Personen sukzessive (während mindestens fünf Mal) zwecks anschliessendem Verkauf aus der Wohnung abgeholt, wobei der Beschuldigte mindestens einmal von G.________ über die noch verbleibende Menge in der Wohnung informiert wurde. 11. Zu Ziff. 2.4. und Ziff. 2.5. der Anklageschrift 11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden folgende Sachverhalte zur Last gelegt (pag. 2628): 2.4. Besitz und Veräussern von insgesamt 1‘045 Gramm Heroin sowie Anstalten Treffen zum Veräussern von 118 Gramm Heroin (Reinheitsgrad 16% Hydrochlorid, ausmachend ca. 186 Gramm reiner Wirkstoff), indem D.________ das Heroin in der Wohnung in Ostermundigen aufbewahrte und im Auftrag von A.________ in der Zeit von ca. 21.5.2014 bis 18.6.2014 unter zahlreichen Malen an 5 Stammkunden in Bern und Bolligen verkaufte bzw. beabsichtigte, dieses zu verkaufen;

29 2.5. Besitz und Veräussern von insgesamt 75 Gramm Kokain sowie Anstalten Treffen zum Veräussern von ca. 58 Gramm Kokain (Reinheitsgrad 34-35% Base, ausmachend ca. 45 Gramm reiner Wirkstoff), indem D.________ das Heroin in der Wohnung in Ostermundigen aufbewahrte und im Auftrag von A.________ in der Zeit von ca. 21.5.2014 bis 18.6.2014 unter diversen Malen an einen Stammkunden in Bern verkaufte bzw. beabsichtigte, dieses zu verkaufen und ihm A.________ für diese Verkäufe gemäss Ziff. 2.4 und 2.5. einen Monatslohn von CHF 3‘000 bis 4‘000 in Aussicht stellte. 11.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung führte zusammengefasst aus, dass nicht der Beschuldigte D.________ beauftragt habe, die Drogen aus dem Erdloch in Derendingen zu verkaufen, sondern G.________. Die Aussagen von D.________ seien nicht glaubhaft. Er habe während seiner Einvernahmen von einem Notizzettel abgelesen. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass D.________ diesen Zettel absichtlich für die Einvernahmen angefertigt habe, um mit einem blauen Auge davonzukommen. Er sei erst bei der dritten Einvernahme geständig gewesen. Die ersten beiden Einvernahmen seien in den Akten jedoch überhaupt nicht vorhanden. Die 1‘045 Gramm Heroin, welche D.________ veräussert habe, seien ferner bereits in den 2‘500 Gramm Heroingemisch von Ziff. II.3 des Urteilsdispositivs enthalten gewesen. Die Ware sei möglicherweise zuerst aus dem Erdloch in Derendingen in die Wohnung in Y.________/SO gebracht worden, um sie zu Strecken und Portionieren. Erst danach seien die Drogen von G.________ an D.________ übergeben worden. Die beiden Drogen hätten denn auch einen identischen Reinheitsgrad. Es habe daher in dubio ein Freispruch zu erfolgen (pag. 2962 ff.). Bezüglich des Kokaingemischs seien keine Beweismittel vorhanden, nach welchen der Beschuldigte etwas mit dem Verkauf der Drogen zu tun gehabt habe. Die durch D.________ veräusserten Betäubungsmittel könnten dem Beschuldigten gestützt auf das Anklageprinzip ferner nicht angelastet werden. Es könne daher auch hier nur ein Schuldspruch bezüglich dem Besitz von 45 Gramm reinem Kokain (133 Gramm Kokaingemisch) erfolgen (pag. 2964). Die Staatsanwaltschaft entgegnete hierzu, dass die Version des Beschuldigten (das Heroin sei vom Erdloch nach Y.________/SO und danach zu D.________ gekommen) nicht stimmen könne. D.________ habe angegeben, immer nur mit dem Beschuldigten alleine gearbeitet zu haben. G.________ kenne er nur von einem Ausweisbild. Diese Aussagen seien glaubhaft und es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb D.________ in diesem Punkt lügen und die Präsenz von G.________ abstreiten sollte (pag. 3000 f.). Bezüglich dem Vorwurf von Ziff. II.5 des Dispositivs sei keine Bandenmässigkeit angeklagt worden, sondern nur die mittäterschaftliche Begehung. Die Formulierung «[…] im Auftrag von […]» sei dafür genügend (pag. 3001). Die Verteidigung duplizierte, es sei nicht erstaunlich, dass D.________ abstreite, G.________ zu kennen. Dies passe in seine Geschichte, wonach er nur Läufer gewesen sein solle. Das Interesse von D.________, die Verbindung zu G.________ abzustreiten, sei offenkundig, da er andernfalls und entgegen seiner Behauptungen doch höher in der Hierarchie hätte stehen müssen (pag. 3011).

30 11.3 Würdigung durch die Kammer D.________ gab bereits bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 1.7.2014 zu, dass er im Auftrag des Beschuldigten Drogen verkauft, für CHF 4‘000.00 bis 5‘000.00 im Monat gearbeitet habe und sonst niemanden kenne, der für den Beschuldigten tätig gewesen sei (pag. 1067.9 f.). Diese Aussagen bestätigte D.________ in den weiteren Einvernahmen. Er präzisierte, dass er seit dem 21.5.2014 in Bern gewesen sei. Vorher habe er noch nichts vom Drogenhandel des Beschuldigten gewusst. Neben ihm habe nur noch E.________ für den Beschuldigten Drogen verkauft (pag. 1070, Z. 53 ff.). Danach führte D.________ aus, dass er insgesamt 5 Abnehmer gehabt habe, an welche er im Auftrag des Beschuldigten Drogen verkauft habe. Mit Hilfe seines Notizblocks schilderte er schliesslich ausführlich, wann und wo er wem, welche Menge Drogen, zu welchem Preis verkauft habe (pag. 1072 ff.). Dabei konnte er detaillierte Angaben zu den Orten machen, wo die Übergaben stattgefunden hätten und er konnte die jeweiligen Abnehmer präzise beschreiben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. pag. 2826 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) ist davon auszugehen, dass die Aussagen von D.________ korrekt sind. Der Notizblock, mit dessen Hilfe er die Aussagen zu Protokoll gab, wurde von der Polizei beschlagnahmt und D.________ für dessen Einvernahme zur Verfügung gestellt. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass D.________ diese Notizen nur verfasst hätte, um den Beschuldigten später zu Unrecht zu belasten. Dies hätte ein erhebliches planerisches Geschick und frühzeitige Planung erfordert, was unwahrscheinlich ist und wofür keine Hinweise vorhanden sind. Schliesslich hat sich D.________ selbst massiv belastet, indem er offen zugab, die Drogen an die verschiedenen Abnehmer verkauft zu haben. Er hat den Beschuldigten auch nicht zusätzlich bezichtigt. Er meinte sogar, der einzige Läufer (und erst zum Schluss auch noch E.________) des Beschuldigten gewesen zu sein. Die Aussagen von D.________ sind damit insgesamt schlüssig und glaubhaft. Auch bei D.________ ist ferner darauf hinzuweisen, dass eine Falschbelastung im Drogenmilieu aufgrund zu befürchtenden Repressalien nicht naheliegend ist. Die Vorinstanz hielt korrekt fest, dass der Beschuldigte geständig war, dabei gewesen zu sein, als man das Heroin aus einem Erdloch in Derendingen geholt und dann in die Wohnung in Ostermundigen gebracht habe. Er bestritt jedoch stets, dass D.________ die Drogen in seinem Auftrag an die Abnehmer verkauft habe (pag. 2825, S. 38 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). In Bezug auf D.________ machte der Beschuldigte jedoch auch verschiedentlich widersprüchliche Aussagen. In der Einvernahme vom 30.7.2014 (pag. 362 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er D.________ im Mai 2014 getroffen habe. Er habe ihn nicht persönlich gekannt, sondern nur vom Sehen her (pag. 364, Z. 64 ff.). Der Beschuldigte meinte jedoch in der Einvernahme vom 11.7.2014, dass er D.________ bereits seit 20 Jahren kenne und ihn im Mai 2014 wiedergetroffen habe (pag. 340, Z. 414 f.). Im Weiteren sagte der Beschuldigte erneut widersprüchlich aus, indem er meinte, dass ihm D.________ als Person nicht gefallen habe. Daher habe er sich nicht mit ihm treffen wollen (pag. 366, Z. 201 ff.). Diese Aussage ist unlogisch, zumal er sich letztlich doch mehrmals mit D.________ traf.

31 In der polizeilichen Einvernahme vom 30.7.2014 betonte der Beschuldigte mehrfach, dass er nichts von den Drogen bei D.________ gewusst habe (pag. 366, Z. 177 ff.). Dies widerspricht jedoch den späteren Angaben des Beschuldigten (vgl. hierzu auch Ausführungen zu Ziff. 2.7 der Anklageschrift, Ziff. 13 ff. hiernach), wonach er dabei gewesen sei, als D.________ in Derendingen Drogen aus dem Erdloch geholt habe (pag. 450, Z. 276 ff.) und damit sehr wohl von Drogen in Zusammenhang mit D.________ wusste. Insgesamt hat der Beschuldigte auch hier versucht, seine Rolle herunterzuspielen und geltend zu machen, dass er eigentlich nichts mit Drogen zu tun habe. Erst auf entsprechende Vorhalte von Beweismitteln oder Aussagen gab er Stück für Stück eine teilweise Beteiligung zu. Schliesslich brachte der Beschuldigte erstmals anlässlich der Hauptverhandlung vom 27.8.2015 vor, die 1‘046 Gramm seien bereits in den 2‘500 Gramm Heroingemisch aus Ziff. 2.3 der Anklageschrift enthalten gewesen (pag. 2764, Z. 33 f.). Diese Behauptung überzeugt nicht. G.________ konnte von der Polizei beobachtet werden, wie er die Drogen aus der Wohnung in Y.________/SO holte (vgl. hierzu Ausführungen unter Ziff. 10 ff. hiervor). Folglich wäre es naheliegend, dass auch er es gewesen wäre, der die Drogen zu D.________ gebracht hätte. D.________ machte jedoch glaubhaft geltend, G.________ nicht zu kennen. Zudem machte der Beschuldigte zuvor auch nie geltend, dass die Drogen, welche ursprünglich aus dem Erdloch in Derendingen stammten, zuerst in die Wohnung in Y.________/SO gebracht – dort gestreckt und portioniert und schliesslich sukzessive an D.________ nach Ostermundigen gebracht worden seien. Gemäss Notizen von D.________ hat dieser ferner erst am 5.6.2014 insgesamt 1‘100 Gramm Heroin und 105 Gramm Kokain erhalten (pag. 455 f.; pag. 1090 – zuvor habe er jeweils mit dem Beschuldigten zusammen die Abnehmer beliefert). Die Drogen aus der Wohnung in Y.________/SO wurden jedoch in der Zeit vom 8.4.2014 bis 26.5.2014 sukzessive aus der Wohnung geholt. Es überzeugt nicht, dass die Drogen insgesamt wiederum gut 30 bis 10 Tage zwischengelagert wurden, bevor sie schliesslich zu D.________ gebracht worden wären. Dies machte der Beschuldigte denn auch nicht geltend. Insgesamt muss daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Behauptung des Beschuldigten, wonach die 1‘046 Gramm Heroingemisch in den 2‘500 Gramm enthalten gewesen seien, um eine Schutzbehauptung handelt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die beiden beschlagnahmten (Teil-)Drogenmengen den gleichen Reinheitsgrad aufweisen. Dies wäre schon alleine mit dem Umstand erklärbar, dass der Beschuldigte die Drogen jeweils vom gleichen Lieferanten bezog. Zudem ist auch nicht ersichtlich, weshalb D.________ bestreiten sollte, G.________ zu kennen. Dies hätte ihm nichts gebracht. Es wäre daraus auch nicht automatisch abzuleiten, dass D.________ mehr als nur einer der Läufer gewesen sei, zumal sich die verschiedenen Läufer eines Lieferanten oftmals kennen (D.________ kannte namentlich E.________). Die Theorie, dass D.________ Angst vor G.________ gehabt habe, ist ebenfalls als Schutzbehauptung des Beschuldigten zu betrachten, zumal hierfür keinerlei Hinweise vorhanden sind. Zusammenfassend kann vollumfänglich auf die Aussagen von D.________ abgestellt werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (pag. 2825 ff., S. 38 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) ist folglich davon auszugehen, dass

32 D.________ von Mai 2014 bis Juni 2014 im Auftrag des Beschuldigten insgesamt 1‘163 Gramm Heroingemisch und 133 Gramm Kokaingemisch verkaufte bzw. verkaufen wollte. Insgesamt erlangte D.________ mit dem Verkauf des übergebenen Heroin- und Kokaingemischs einen Betrag von CHF 18‘200.00 (Aussagen D.________ pag. 1078 f., Z. 491 ff.). 50 Gramm Heroingemisch wurden für CHF 1‘500.00 bzw. 5 Gramm Kokaingemisch für ca. CHF 400.00 verkauft (pag. 1083 ff.). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18.6.2014 in Ostermundigen (von wo aus D.________ die Drogen verkaufte) wurden 118 Gramm Heroingemisch und ca. 58 Gramm Kokaingemisch sichergestellt (pag. 1743 ff.). Was den Reinheitsgrad der fraglichen Drogen betrifft, kann auf die entsprechende IRM-Analyse abgestellt werden (pag. 1634 ff.). Bezüglich den 1‘163 Gramm Heroingemisch ist von einem Reinheitsgrad von 16% auszugehen, ausmachend 186 Gramm reinem Heroin (pag. 1635 f.). Für die 133 Gramm Kokaingemisch betrug der Reinheitsgrad zwischen 33 und 35% (pag. 1635 f.), weshalb die Kammer von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 34% ausgeht, ausmachend 45 Gramm reinem Kokain (vgl. pag. 2836 f., S. 49 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 11.4 Erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet demnach in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 2827, S. 40 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) den nachfolgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte übergab im Mai 2014 insgesamt 1‘163 Gramm Heroingemisch, ausmachend 186 Gramm reinem Heroin, und 133 Gramm Kokaingemisch, ausmachend 45 Gramm reinem Kokain, an D.________, mit dem Auftrag, dass dieser die Drogen an die zuvor gezeigten Abnehmer verkaufen sollte, was D.________ auch tat. D.________ verkaufte das Heroin zu einem Preis von CHF 1‘500 pro 50 Gramm und verlangte CHF 400.00 für 5 Gramm Kokain. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18.6.2014 in Ostermundigen konnten 118 Gramm Heroingemisch und ca. 58 Gramm Kokaingemisch sichergestellt werden. D.________ hätte auch diese Menge im Auftrag des Beschuldigten an die Abnehmer verkaufen sollen bzw. wollen. 12. Zu Ziff. 2.6., Ziff. 2.6.1 und Ziff. 2.6.2 der Anklageschrift 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 2628 f.): Erwerb, Besitz, Befördern von ca. 11‘650 Heroin (Sicherstellung in Wohnung: 15 Einheiten à 492-500 Gramm, Reinheitsgrade 53-61%, 2 Einheiten à 213 und 246 Gramm, Reinheitsgrade 36 und 37%, 9 Einheiten à 247-251 Gramm, Reinheitsgrade 15-16%, insgesamt ausmachend 4‘558.1 Gramm reiner Wirkstoff), indem A.________ zusammen mit E.________ am 15.6.2014 mit dessen Fahrzeug das Heroin im Waldversteck in Y.________/SO holte und nach Y.________/SO in seine Wohnung brachte, wo er es danach aufbewahrte und wie folgt veräusserte bzw. Anstalten zum Veräussern traf:

33 2.6.1. mindestens 400 Gramm Heroin, indem er zusammen mit E.________ am 16.6.2014 in dessen Auto von Y.________/SO nach St. Gallen fuhr und dort einen unbekannten Abnehmer belieferte. 2.6.2. 994 Gramm Heroin (Sicherstellung in Auto von 2 Einheiten à je 497 Gramm, Reinheitsgrad 56 bzw. 60%, ausmachend 576.5 Gramm reiner Wirkstoff), indem er gemeinsam mit E.________ am 17.6.2014 in dessen Auto von Y.________/SO nach Genf fahren wollte, um einen unbekannten Abnehmer zu beliefern, jedoch in Balsthal/SO festgenommen wurde (Anstalten treffen zum Veräussern). 12.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte vor, dass der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt grundsätzlich geständig sei. Bei der Drogenlieferung sei allerdings nur ein Kilo Heroin für ihn bestimmt gewesen. Der Lieferant habe ihm aber dann zwei Kilo übergeben wollen. Nur aufgrund eines Defekts im Auto habe der Lieferant verlangt, dass der Beschuldigte die gut 11 Kilo Heroin zwischenlagere. Der Beschuldigte habe danach den Auftrag erhalten 400 Gramm Heroingemisch nach St. Gallen zu bringen und 994 Gramm nach Genf. Der Beschuldigte sei für das Strecken und Portionieren verantwortlich gewesen, daher sei auch nicht widersprüchlich, dass er das Heroin in 500-Gramm-Blöcken erhalten habe. Bezüglich des 400-grämmigen Heroingemischs sei die Vorinstanz ferner von einem falschen Reinheitsgrad ausgegangen. Die Analysewerte der in Y.________/SO sichergestellten Heroinblöcke hätten zwischen 36% und 61% betragen. Aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo sei bei den 400 Gramm Heroin zugunsten des Beschuldigten von einem Reinheitsgrad von 36% und nicht von 53% auszugehen (pag. 2965 f.). Die Staatsanwaltschaft entgegnete, die Schilderungen des Beschuldigten zum zufälligen Erhalt der 11 kg Heroingemisch seien lebensfremd und schwer nachzuvollziehen. Bezüglich des Reinheitsgehalts sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte von einem gebrochenen Heroinblock gesprochen habe. Gestützt auf diese Aussage sei davon auszugehen, dass es sich um einen Block in der Art der 15 [recte: 14] sichergestellten Blöcke handle und damit von einem Reinheitsgrad von 53% auszugehen sei (pag. 3001 f.). Die Verteidigung widersprach dem und führte aus, dass bei den sichergestellten Heroinblöcken in Y.________/SO mit den Analysen nachweislich ein Reinheitsgrad zwischen 36% und 61% eruiert worden sei. Denn bei den zwei kleineren Einheiten von gut 200 Gramm (Reinheitsgrad 36 und 37%) würde es sich ebenfalls um Heroinblöcke handeln. Die 400 Gramm Heroingemisch würden also exakt zwei der kleineren Heroinblöcke entsprechen (pag. 3012). 12.3 Würdigung durch die Kammer Der Beschuldigte ist grundsätzlich geständig. Von der Lieferung sei aber nur ein Kilogramm Heroin für ihn bestimmt gewesen. Aufgrund eines Defekts hätten die Drogen vom Lieferanten nicht mehr mitgenommen werden können. Nachdem dieser weggefahren sei, hätten er und E.________ die gesamte Menge aus dem Waldversteck geholt und in die Wohnung in Y.________/SO gebracht (vgl. pag. 2827 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass für den Beschuldigten nicht nur ein oder

34 zwei Kilo bestimmt waren, sondern die ganze Lieferung. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 2828 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch in diesem Punkt widersprüchlich, unlogisch und ausweichend aussagte. Er widersprach sich beispielsweise mehrfach, was die Lieferung der Drogen betraf. Zuerst führte er aus, dass er gemeint habe, dass es um Haschisch gehe (pag. 326, Z. 509 ff.). Bei einer späteren Einvernahme behauptete er jedoch, dass er nicht gewusst habe, um was es gehe. Er habe nur eine Ahnung gehabt, aber nicht gedacht, dass es um Drogen gehe (pag. 333, Z. 53 f.). In der gleichen Einvernahme gab der Beschuldigte später an, dem Lieferanten gesagt zu haben, dass nur ein Kilo für ihn bestimmt gewesen sei (pag. 334, Z. 127). Demzufolge wusste der Beschuldigte auf jeden Fall, dass es um Drogen ging und auch nicht nur um Haschisch. Dennoch meinte er später, dass er in der Dunkelheit gar nicht gesehen habe, dass

SK 2015 346 — Bern Obergericht Strafkammern 07.08.2017 SK 2015 346 — Swissrulings