Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 15 298 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. März 2016 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Weber, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 20.05.2015 (PEN 2015 265)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 20.05.2015 (pag. 1627 ff.) sprach das Regionalgericht Bern- Mittelland A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gewerbs- und teilweise bandenmässig begangen in der Zeit von anfangs Januar 2013 bis am 02.07.2013 sowie von anfangs November 2013 bis am 23.04.2014 in X.________ (Ziff. I.1.1 und 1.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Kokain, Cannabis und Heroin, begangen in der Zeit von anfangs Dezember 2012 bis am 02.07.2013 (exklusive 13.02.2013) sowie von anfangs November 2013 bis am 21.04.2014 (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) schuldig (pag. 1628). Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 80 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Zudem ordnete es eine ambulante therapeutische Behandlung während und nach dem Strafvollzug an (pag. 1628). Weiter wurde der Berufungsführer zu einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 100.00 und zu den Verfahrenskosten verurteilt (pag. 1629). Schliesslich widerrief die Vorinstanz den dem Berufungsführer mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10.03.2011 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzug und ordnete an, die Strafe sei zu vollziehen. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren wurden dem Berufungsführer auferlegt (pag. 1629). Zum Schluss legte das Regionalgericht Bern-Mittelland die Entschädigung des amtlichen Verteidigers fest (pag. 1630) und traf die notwendigen Verfügungen (pag. 1630 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 29.05.2015 (pag. 1719) namens und auftrags des Berufungsführers fristgerecht Berufung an. Die Berufungserklärung ging ebenfalls form- und fristgerecht am 07.10.2015 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1759 ff.). Der Berufungsführer liess darin verlauten, das vorinstanzliche Urteil werde lediglich in Teilen angefochten, wobei sich die Berufung gegen den Schuldspruch gemäss Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (betreffend den Deliktszeitraum und die Gesamtmenge Kokain) sowie die Bemessung der Freiheitsstrafe richte. Soweit weitergehend werde das Urteil nicht angefochten und es sei dessen Rechtskraft festzustellen (pag. 1760). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 1766).
3 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Berufungsführer verzichtete mit Berufungserklärung vom 06.10.2015 auf das Stellen von Beweisanträgen (pag. 1760). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein Führungsbericht der Anstalten Thorberg (datierend vom 04.02.2016, pag. 1791 ff.), ein Therapieverlaufsbericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (datierend vom 24.02.2016, pag. 1812 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 25.02.2016, pag. 1796 ff.) eingeholt. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung namens und auftrags des Berufungsführers folgende Anträge (pag. 1827 ff.): «I A.________ sei schuldig zu erklären: 1. Der mengenmässig qualifizierten, teilweise gewerbs- und bandenmässig begangenen Widerhandlung gegen das BetmG in der Zeit von anfangs Januar 2013 bis am 23. April 2014 (exkl. 13. Februar 2013) in X.________ durch Erwerb, Anstalten treffen zum Erwerb, Verarbeiten, Befördern resp. Befördern lassen und Veräussern resp. Veräussern lassen (einer den Eigenkonsum übersteigendenden Menge) von total 2‘882 Gramm Kokaingemisch (ausmachend 864 Gramm reines Kokain) an bekannte und unbekannte Abnehmer gemäss folgender Ziffern unter römisch I der Anklageschrift vom 09.04.2015 (AS): 1.1; 1.2; 1.3; 1.4; 1.6; 1.8; 1.9; A.________ sei jedoch freizusprechen: 1. Der Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Ziff. I 1.5 AS; 2. Der Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Ziff. I 1.7 AS; 3. Der Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Ziff. I 1.10 j) AS; ohne Ausrichtung einer Entschädigung, unter Auflage der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausscheidung von 1/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten Kanton. II A.________ sei in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g i.V.m. Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a und b, 19a Ziff. 1 BetmG und Art. 47 ff., 56, 63, 89 Abs. 1 und 6, 106 StGB sowie Art. 135 Abs. 1 und 2, Art. 426 Abs. 1 StPO, zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 41 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 758 Tagen (02.07.2013 - 17.09.2013 [78 Tage]; 22.04.2014 - 01.03.2016 [680 Tage]). III Weiter sei zu verfügen: 1. A.________ gehe in die Haft zurück;
4 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss der eingereichten Honorarnote vom 01.03.2016 gerichtlich zu bestimmen; 3. Soweit weitergehend sei die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festzustellen; 4. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.» Der stv. Generalstaatsanwalt C.________ beantragte im Rahmen des Parteivortrages seinerseits Folgendes (pag. 1831 ff.): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20.05.2015 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.05.2013; 2. dem Widerruf dem A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10.03.2011 für eine Teilgeldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzug und dass diese Strafe ist zu vollziehen ist und die diesbezüglichen Verfahrenskosten von CHF 250.00 A.________ aufzuerlegen sind. II. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ schuldig zu erklären 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gewerbsund teilweise bandenmässig begangen in der Zeit von anfangs Januar 2013 bis am 02. Juli 2013 sowie von anfangs November 2013 bis am 23. April 2014 in X.________, namentlich wie folgt begangen: 1.1. durch Erwerb, Anstalten treffen zum Erwerb, Verarbeitung, Beförderung resp. Befördern lassen und Veräusserung von mindestens 2‘600 Gramm Kokaingemisch an unbekannte Abnehmer; dies in der Zeit von anfangs Januar 2013 bis am 02. Juli 2013 (exklusive 13.02.2013) (Ziff. 1.1-1.6 in der AKS); 1.2. durch Erwerb, Anstalten treffen zum Erwerb, Verarbeitung, Beförderung resp. Befördern lassen und Veräusserung resp. Veräussern lassen von mindestens 800 Gramm Kokaingemisch an bekannte und unbekannte Abnehmer; dies in der Zeit von anfangs November 2013 bis am 23. April 2014 (Ziff. 1.7 - 1.10 in der AKS); 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Kokain, Cannabis und Heroin; dies in der Zeit von anfangs Dezember 2012 bis am 02. Juli 2013 (exklusive 13. Februar 2013) sowie von anfangs November 2013 bis am 21. April 2014 (Ziff. 2 in der AKS); und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 80 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei vollumfänglich auf die Strafe anzurechnen. Es sei eine ambulante therapeutische Behandlung während und nach dem Strafvollzug anzuordnen. 2. Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 800.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei namentlich zu verfügen:
5 Die Verfügungen gemäss Ziffer III. und IV. des Urteils vom 20. Mai 2015 des Regionalgerichts Bern- Mittelland seien zu bestätigen.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde durch den Berufungsführer mit Berufungserklärung vom 06.10.2015 nur teilweise angefochten (vgl. I.2. Berufung hiervor); diese Anträge stimmen betreffend die angefochtenen Punkte mit den an der oberinstanzlichen Verhandlung gestellten Anträgen überein (pag. 1827 ff.). Die Berufung erstreckt sich mithin lediglich auf den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, gewerbs- und teilweise bandenmässig begangen (Ziff. I.1. des vorinstanzlichen Urteils; betreffend den Deliktszeitraum und die Gesamtmenge Kokain) sowie auf das Strafmass. Somit hat die Kammer über die Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, über die Bemessung der Freiheitsstrafe und über die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu befinden. Demgegenüber sind der Schuldspruch wegen Konsumwiderhandlungen (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung und die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 100.00 (beides sind je selbständige Teile des in der Hauptsache angefochtenen Sanktionenpunkts), der Widerruf (Ziff. II.1. und 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Festlegung der amtlichen Entschädigung (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verfügungen (Ziff. IV.2. - 5.) – soweit diese der Rechtskraft zugänglich sind – in Rechtskraft erwachsen. Über die Haftbelassung (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Löschung der erhobenen DNA-Daten bzw. biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.6. und IV.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist ebenfalls neu zu befinden. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO kann das Urteil nicht zum Nachteil des Berufungsführers abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkung Der Berufungsführer gesteht einen Grossteil der ihm vorgeworfenen Widerhandlungen ein. Einen Teil der im Rahmen der Aktionen «BART I» (betreffend den Zeitraum von anfangs Januar 2013 bis zur ersten Verhaftung am 02.07.2013) und «BART II» (betreffend den Zeitraum von anfangs November 2013 bis zur zweiten Verhaftung am 23.04.2014) angeklagten Sachverhalte stellte er aber bislang konsequent in Abrede bzw. wollte sich nicht dazu äussern. Was die Stoffmenge anbelangt, so geht die Vorinstanz für «BART I» und «BART II» von einer Totalmenge von 1‘020 Gramm reinem Stoff aus (pag. 1679). Der Berufungsführer akzeptiert hingegen lediglich Schuldsprüche für eine Menge
6 von insgesamt 864 Gramm reines Kokain (pag. 1760 und pag. 1819). Damit ist im Berufungsverfahren noch eine Differenz von gut 150 Gramm reinen Kokains strittig. Was die eingestandene Menge anbelangt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die von ihr vorgenommene Prüfung des Geständnisses des Berufungsführers hat – insbesondere dort, wo seine Aussagen durch weitere objektive und subjektive Beweise untermauert werden können – nichts zu Tage gefördert, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Geständnisses aufkommen lassen würde. Die umstrittenen Punkte werden nachfolgend gestützt auf die Anträge der Parteien und anhand der Einwände und Argumente der Verteidigung beleuchtet. Die Kammer folgt dabei der Nummerierung in der Anklageschrift. 7. BART I 7.1 Sachverhalt Der Anklagesachverhalt gemäss den Ziffern I.1.1. bis I.1.3. sowie I.1.6. der Anklageschrift gilt als erstellt (vgl. pag. 1490 f. und pag. 1492 sowie die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 1661 - 1663 und pag. 1667). In Bezug auf diese erste Phase (BART I) ist hingegen beweismässig noch zu klären, ob die am 20.06.2013 anlässlich der Anhaltung von D.________ auf diesem bzw. in der Wohnung an der G.________ (Strasse) in H.________ (Ort) sichergestellten Kokainmengen (56,8 Gramm gemäss Ziff. I.1.4. der Anklageschrift, resp. 34,5 Gramm gemäss Ziff. I.1.5 der Anklageschrift) auch für den Berufungsführer bestimmt waren. Letzterem wird ein Anstalten treffen zur Übernahme und zum Verkauf eines Grossteils der sichergestellten Mengen vorgeworfen (pag. 1491 f.). In Bezug auf Ziff. I.1.4. der Anklageschrift anerkennt der Berufungsführer nur eine Menge von 25 Gramm Kokaingemisch, was ca. 8 bis 9 Gramm reinem Kokain entspricht (vgl. pag. 1819). Auf D.________ wurden aber 56,8 Gramm Kokaingemisch sichergestellt, was bei einem Reinheitsgrad von 32 bis 37% ca. 20 Gramm reinem Kokain entspricht. Gemäss Anklage wäre ein Grossteil davon verkauft worden. Betreffend Ziff. I.1.5. der Anklageschrift verlangt die Verteidigung sogar einen vollumfänglichen Freispruch (pag. 1819). Bei der Hausdurchsuchung an der G.________ (Strasse) in H.________ (Ort), dem Domizil von E.________, wurden 34,5 Gramm Kokaingemisch sichergestellt. Bei einem Reinheitsgrad von 33 bis 34% entspricht dies 11,7 Gramm reinem Stoff. 7.2 Beweiswürdigung 7.2.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung zu den Ziff. I.1.4. und I.1.5. der Anklageschrift Folgendes fest (pag. 1663 ff.): Der Berufungsführer bestreite, 56,8 und 34,5 Gramm Kokaingemisch von D.________ übernommen, einen Teil davon gemeinsam mit F.________ konsumiert und den Rest an Abnehmer
7 verkauft zu haben, wenn D.________ nicht vorher angehalten worden wäre. D.________ hingegen habe erklärt, dass beide Mengen für den Verkauf an der I.________ (Strasse) bestimmt gewesen seien, was in seinem Fall auch zu Schuldsprüchen geführt habe. Hinzu komme, dass D.________ am 20.06.2013 «im Zug S2, herkommend von Signau, in Ausserholligen festgenommen» worden sei und sich somit in der Region K.________ befunden habe, weshalb er auf dem Weg zum Berufungsführer gewesen sein müsse. Es liessen sich in den Akten keine Hinwiese darauf finden, dass D.________ noch andere Abnehmer ausserhalb der Wohnung an der I.________ (Strasse) gehabt hätte. Für D.________ wäre es möglich gewesen, allfällige andere Abnehmer zu erwähnen, ohne deren Namen zu nennen und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern er sich mit diesen Aussagen zusätzlich belastet hätte (pag. 1664). Abgesehen davon sei durch die Polizei festgestellt worden, dass regelmässig ein schwarzer Mann in den Morgenstunden die Liegenschaft betreten und diese jeweils erst kurz vor Mitternacht wieder verlassen habe. Die Lieferungen an die I.________ (Strasse) hätten für D.________ somit einen Fulltime-Job dargestellt, der ihn den gesamten Tag absorbiert habe, weitere Abnehmer hätten in seinem Tagesplan keinen Platz gehabt. Die Aussagen von D.________ stünden auch in engem Konnex zum Ablauf des Drogenhandels, wie er bereits in Ziff. I.1.3. der Anklageschrift umschrieben und vom Berufungsführer anerkannt sei. Seine Aussage, wonach die Lieferanten nicht hätten leben können, wenn sie nur an ihn geliefert hätten, stehe folglich völlig diametral dazu. In der Voruntersuchung habe der Berufungsführer zudem selber ausgeführt, dass die Lieferanten Schulden in Kauf genommen hätten, weil sein Umsatz derart gut gewesen sei (pag. 1664 f.). Der Berufungsführer sei derjenige gewesen, der die ganze Situation im Griff gehabt und Entscheidungen gefällt habe. Aufgrund seines imponierenden Auftretens und seiner jahrelangen Erfahrung mit dem Drogenhandel sei kaum vorstellbar, dass er jemanden in seinem Revier geduldet hätte. Der Berufungsführer sei somit von März 2013 an zweifelsohne der einzige Abnehmer von D.________ gewesen und sämtlicher Stoff, der an die I.________ (Strasse) geliefert wurde bzw. worden wäre, sei für Ersteren bestimmt gewesen. Daraus ergebe sich der Schluss, dass die 56,8 Gramm Kokaingemisch, die bei der Anhaltung von D.________ sichergestellt worden seien, ebenfalls für den Berufungsführer bestimmt gewesen seien, zumal D.________ das Kokaingemisch bereits seit Beginn der Zusammenarbeit auf diese Art an die I.________ (Strasse) transportiert habe (pag. 1665). Dass es sich um einen Overhead gehandelt haben solle, sei wenig glaubhaft. So ergebe sich aus dem Notizbuch, welches E.________ geführt habe, dass es auch Tage gegeben habe, an denen nicht die durchschnittlichen 35 Gramm, sondern sechs Fingerlinge à 10 Gramm, d.h. 60 Gramm Kokaingemisch, an die I.________ (Strasse) gegangen seien. Aus den Aussagen von D.________ zum Notizbuch ergebe sich, dass dieser jeweils eine bestimmte Menge Kokaingemisch an die I.________ (Strasse) gebracht habe. Wenn nicht alles verkauft worden sei, habe der Berufungsführer am nächsten Tag erneut Kokaingemisch erhalten, wobei er dann jeweils zuerst dasjenige vom Vortag an den Abnehmer gebracht habe. Dieses Vorgehen sei in Anbetracht der zahlreichen täglichen Kundschaft durchaus nachvollziehbar. Ein Grund, an den Aussagen von D.________ zu zweifeln, sei nicht er-
8 sichtlich, zumal sie mit dem Notizbuch übereinstimmten und somit objektiviert seien. Es ergebe sich somit, dass die 56,8 Gramm Kokaingemisch (Ziff. I.1.4. der Anklageschrift) und die 34,5 Gramm Kokaingemisch (Ziff. I.1.5. der Anklageschrift) zweifelsohne für den Berufungsführer bestimmt gewesen seien (pag. 1665 f.). In Bezug auf den Eigenkonsum bzw. den Weiterverkauf an Abnehmer erachtete es die Vorinstanz sodann als erstellt (pag. 1667 f.), dass der Berufungsführer in der Zeit von anfangs 2013 bis am 02.07.2013 insgesamt rund 2‘975 Gramm Kokaingemisch von verschiedenen Abnehmern übernommen hat resp. versucht hat, weitere 91,3 Gramm zu übernehmen. Die Vorinstanz geht in der Folge für den gemeinsamen Eigenkonsum des Berufungsführers und F.________ von einer Menge von gut 400 Gramm Kokaingemisch aus. Diese Menge sei von den gesamthaft (teilweise versucht) erworbenen 3‘066 Gramm Kokaingemisch in Abzug zu bringen, woraus sich eine den Eigenkonsum übersteigende Menge von mindestens 2‘600 Gramm Kokaingemisch ergebe, welche an die Abnehmer gebracht worden sei. Der Berufungsführer habe diese Menge teilweise direkt aus der Wohnung von J.________ heraus an Abnehmer verkauft, den anderen Teil habe er an der Anlaufstelle verkauft bzw. verkaufen lassen. 7.2.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte an der oberinstanzlichen Verhandlung in Bezug auf die Ziff. I.1.4. und I.1.5. der Anklageschrift vor, es könne nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, dass das bei D.________ und in der Wohnung an der G.________ (Strasse) sichergestellte Kokain für den Berufungsführer bestimmt gewesen sei. D.________ habe nur zugegeben, was die Polizei ihm habe nachweisen können. Wenn er ausgesagt hätte, das Kokain sei auch für andere Abnehmer bestimmt gewesen, hätte er damit die eigene Menge auch in die Höhe getrieben, insofern sei es logisch, dass er so etwas nicht zugegeben habe. Es sei als sehr wahrscheinlich anzusehen, dass der Berufungsführer wohl nicht der einzige Abnehmer gewesen sei und sowohl D.________ als auch E.________ noch andere Abnehmer gehabt hätten. Das Gegenteil könne jedenfalls nicht nachgewiesen werden, weshalb in Bezug auf Ziff. I.1.5. der Anklageschrift in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen habe (pag. 1818) bzw. betreffend Ziff. I.1.4. der Anklageschrift von lediglich 25 Gramm Kokaingemisch auszugehen sei (pag. 1819). Der Berufungsführer selber führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, er habe bezüglich des auf D.________ und in der Wohnung von E.________ sichergestellten Kokains zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsgewalt gehabt. Diese hätten einfach damit gerechnet, dass er, der Berufungsführer, das Kokain dann schon abkaufen werde. Man könne aber nicht sagen, dass das Kokain für ihn bestimmt gewesen wäre. Er habe das von D.________ angebotene Kokain ja nicht jeden Tag verkaufen können. Auch habe Letzterer ihm am Nachfolgetag oft nicht dieselbe Qualität gebracht wie am Vortag, weshalb er das Kokain einige Male habe zurückschicken müssen. Er frage sich; ob man es ihm auch anrechnen würde,
9 wenn in der Wohnung an der G.________ (Strasse) 10 kg gefunden worden wären. Er selber habe das ja gar nicht in seiner Gewalt gehabt (pag. 1825). Die Generalstaatsanwaltschaft macht in Bezug auf die Ziff. I.1.4. und I.1.5. der Anklageschrift geltend, das Kokain sei nur deshalb nicht bis zum Berufungsführer gelangt, weil der Kurier vorher angehalten worden sei. Der Berufungsführer habe diesbezüglich die Taktik verfolgt, immer nur so viel einzugestehen, wie ihm habe nachgewiesen werden können. Dies sei zwar sein gutes Recht, seine Aussagen würden aber einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten. Die Vorinstanz habe in der Urteilsbegründung zu Recht festgehalten, dass seine Aussagen widersprüchlich und nicht kongruent seien, die aufgelisteten Beispiele würden dies sehr gut zeigen. Sämtliche anderen Beweismittel würden zudem ein völlig anderes Bild ergeben. D.________ beispielsweise habe ausgesagt, dass das Kokain in seinem Körper für den Berufungsführer bestimmt gewesen sei. Er habe bestätigt, dass der in der Wohnung an der G.________ (Strasse) sichergestellte Stoff ebenfalls für den Berufungsführer bestimmt gewesen sei. Diese Aussagen seien im Verfahren gegen D.________ als glaubhaft erachtet worden und Letzterer sei entsprechend vom Regionalgericht Bern-Mittelland schuldig erklärt worden. Es könne auch keine Rede sein von einem sog. Overhead; gemäss D.________ sei alles im Notizbuch von E.________ dokumentiert worden. Wenn er nicht alles habe verkaufen können, habe er es am nächsten Tag zu verkaufen versucht. Er habe jeweils so fünf bis sechs Fingerlinge mitgenommen. Die auf D.________ am 20.06.2016 sichergestellte Menge habe somit im Bereich der täglich gelieferten Menge gelegen (pag. 1822 f.). 7.2.3 Beurteilung durch die Kammer D.________ wurde am 20.06.2013 um 11.52 Uhr, also mittags, im Zug S2, herkommend von Signau, durch die Polizei angehalten (pag. 694). In Bezug auf den genauen Ort der Anhaltung hält die Kammer vorab fest, dass es sich bei der damaligen Haltestelle Ausserholligen um die heutige Haltestelle Europaplatz handelt. Was sodann die Frage anbelangt, ob das von D.________ anlässlich der Anhaltung auf sich getragene Kokaingemisch ebenfalls für den Berufungsführer bestimmt war, schliesst sich die Kammer aus den folgenden Gründen dem vorinstanzlichen Beweisergebnis an (vgl. pag. 1663 ff.): In erster Linie ist auf die glaubhaften Aussagen von D.________ abzustellen (vgl. pag. 694 ff.); dieser wurde in flagranti (d.h. mit sechs Fingerlingen im Körper, was der gängigen Transportmethode entsprach) auf dem Weg an den gewohnten und exklusiven Bestimmungsort, die Liegenschaft an der I.________ (Strasse), durch die Polizei angehalten, festgenommen und noch gleichentags einvernommen (vgl. den polizeilichen Anzeigerapport, pag. 237 sowie pag. 694, wonach die erste Einvernahme am 20.06.2013 um 18.20 Uhr stattfand). D.________ kam mit dem Zug von Signau her, wo er im Durchgangszentrum Schüpbach wohnte (pag. 696 Z. 26 ff.). Es muss insofern offen gelassen werden, ob er bei E.________ übernachtet hatte, am Morgen des gleichen Tages nach Verlassen der Wohnung an der G.________ (Strasse) zuerst nach Signau ins Durchgangszentrum fuhr und sich
10 von da aus anschliessend mit dem Zug wieder nach X.________ an die I.________ (Strasse) zu A.________ begeben wollte, oder ob er die Nacht im Durchganszentrum Schüpbach verbracht hatte und die auf ihm sichergestellten Drogen noch vom Vortrag besass. D.________ gestand bereits in der nach der Anhaltung gleichentags durchgeführten Einvernahme vom 20.06.2013 ein, von E.________, bei welchem er regelmässig an der G.________ (Strasse) übernachtete, seit zwei Monaten Kokain zum Verkauf erhalten zu haben (pag. 699 Z. 162 - 173, pag. 699 Z. 179 - 189, pag. 700 Z. 223 ff.). «Wenn ich das Kokain, welches in meinem Körper war, verkauft hatte, gab er mir neues.» (pag. 699 Z. 181). Dies bestätigte er in den folgenden Einvernahmen stets (vgl. beispielhaft pag. 708 Z. 188 ff., pag. 724 Z. 46 ff., pag. 738 Z. 36 ff., pag. 749 Z. 44 ff.). Bereits anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 04.07.2013 gab er dann auch zu, den Berufungsführer mit Kokain beliefert zu haben (pag. 709 Z. 233 ff., pag. 710 Z. 264 ff.). Er gab dabei insbesondere an, sich bereits seit anfangs Mai 2013 im Auftrag von E.________ täglich von morgens bis abends in der Wohnung an der I.________ (Strasse) aufgehalten zu haben (pag. 711 Z. 330 ff., pag. 712 f.). «Ich bin dorthin gegangen um ihm Kokain zu verkaufen. Er kaufte Kokain von mir. E.________ hat mich dorthin geschickt.» (pag. 711 Z. 341 f.). Dies deckt sich mit den Feststellungen der Betäubungsmittel-Aussenfahndung, wonach regelmässig ein schwarzer Mann in den Morgenstunden die Liegenschaft betreten und diese jeweils erst kurz vor Mitternacht wieder verlassen habe (pag. 236). Im Rahmen der Einvernahme vom 13.08.2013 gestand D.________ dann ein, auch am 20.06.2013 auf dem Weg zum Berufungsführer an die I.________ (Strasse) gewesen zu sein: «Ich wollte nach K.________. […] Ich wollte in das Haus von A.________.» (pag. 723 Z. 37 f.). «Ich sollte zu ihm um Geschäfte zu tätigen.» (pag. 723 Z. 40 f.). Mit «Geschäfte tätigen» meine er Kokain verkaufen (pag. 724 Z. 43 f.). Am 15.01.2014 wurde D.________ schliesslich durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Bei dieser Gelegenheit räumte er ein, bereits anfangs März 2013 mit dem Kokainhandel begonnen zu haben (pag. 752 Z. 166 ff.). Auf Vorhalt, wonach er am 20.06.2013 mit 56,8 Gram Kokaingemisch im Körper im Zug Richtung K.________ angehalten worden sei, bestätigte er zudem, dass es seine Absicht gewesen sei, diesen Stoff in der Wohnung von J.________ auszuscheiden, damit es der Berufungsführer und F.________ dort verkaufen könnten (pag. 755 Z. 293 ff.). Auf Vorhalt, wonach an der G.________ (Strasse) zudem 34,5 Gramm Kokaingemisch gefunden worden seien und auf Frage, ob es zutreffe, dass diese Drogen ebenfalls dazu bestimmt gewesen seien, durch ihn an die I.________ (Strasse) transportiert zu werden, antwortete er sodann wie folgt: «Ja, da der Eigentümer der Wohnung im L.________ arbeitet und soweit ich weiss nichts mit diesen Geschäften zu tun hat, müssen in der Wohnung gefundene Drogen E.________ gehören und damit für den Verkauf an der I.________ (Strasse) bestimmt gewesen sein.» (pag. 755 Z. 302 ff.). Diese nachvollziehbaren, in sich stimmigen, mithin glaubhaften Angaben von D.________ werden durch die Beobachtungen der Polizei gestützt und sind zumindest teilweise auch durch objektive Beweismittel objektiviert. Letzteres ist beispielsweise bezüglich die Angaben von D.________, wonach er das auf sich getragene Kokaingemisch von E.________ erhalten habe, der Fall. Die Proben weisen nämlich ähnliche Reinheitsgrade auf wie das in der Wohnung an der
11 G.________ (Strasse) sichergestellte Kokaingemisch (32 bis 37% beim auf Mann getragenen Stoff [3 Proben], 33 bzw. 34% beim in der Wohnung sichergestellten Stoff [2 Proben]; pag. 1208 und 1209 ff.). Zudem entsprechen sich gemäss IRM zumindest Probe 1 (in der Wohnung sichergestellt) und Probe 3 (auf Mann sichergestellt) nicht nur in Bezug auf den Kokain-Gehalt, sondern auch in Bezug auf die Zusammensetzung an Kokain-Alkaloiden, Streckmitteln und Verschnittstoffen (pag. 1212). Aus den Feststellungen der Polizei, wonach regelmässig ein schwarzer Mann in den Morgenstunden die Liegenschaft an der I.________ (Strasse) betreten und diese jeweils erst kurz vor Mitternacht wieder verlassen habe (pag. 236), hat die Vorinstanz sodann richtig geschlussfolgert, dass die Lieferungen an die I.________ (Strasse) für D.________ einen «Fulltime-Job» darstellten und er in seinem Tagesprogramm für weitere Abnehmer gar keinen Platz gehabt hätte (vgl. die vorinstanzlichen Ausführungen auf pag. 1664). Aus der Tatsache, dass es somit ausser dem Berufungsführer keine anderen Abnehmer gab, lässt sich wiederum schliessen, dass das am 20.06.2013 auf D.________ sichergestellte Kokaingemisch nur für Ersteren bestimmt sein konnte. Der Berufungsführer machte schliesslich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, es handle sich bei der am 20.06.2013 im Körper von D.________ sichergestellten Menge Kokaingemisch (58,6 Gramm) um einen sog. Overhead. Dies erklärte er folgendermassen: «Wenn er [Anm.: D.________] in der ersten Phase zu mir kam, hat er einen ‹Overhead› mitgenommen, d.h. mehr als er benötigt hätte. […].» (pag. 1571 Z. 12 ff.). Betreffend diesen an der oberinstanzlichen Verhandlung wieder aufgenommenen Einwand (vgl. pag. 1825), ist auf die durch das beschlagnahmte Notizbuch belegten Angaben von D.________ abzustellen. Das erwähnte Notizbuch wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung an der G.________ (Strasse) sichergestellt und befindet sich in den Akten des Strafverfahrens gegen E.________ (vgl. pag. 758). Die für das vorliegende Verfahren relevanten Seiten wurden kopiert und finden sich auf pag. 759 ff. Mithilfe dieses Notizbuches hat E.________ gemäss den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben von D.________ über die Kokainlieferungen Buch geführt. Aus den Aufzeichnungen geht – wie die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung zu Recht festhält (vgl. pag. 1665) – hervor, dass D.________ täglich zwei bis sechs Fingerlinge an die I.________ (Strasse) transportierte (jeweils zwei bis sechs senkrechte Striche bzw. römische Ziffern hinter den entsprechenden Wochentagen; vgl. dazu die Aussagen von D.________ auf pag. 753 Z. 198 und Z. 216). Die Menge Kokaingemisch, welche D.________ anlässlich der Anhaltung am 20.06.2013 auf sich trug entspricht fünfeinhalb Fingerlingen (56,8 Gramm). Die Anzahl der transportierten Fingerlinge kann jedoch nicht gleichgesetzt werden mit der Menge, welche der Berufungsführer diesem täglich abkaufte, nämlich durchschnittlich lediglich 35 Gramm, also deutlich weniger. D.________ hat diesbezüglich ganz klar ausgesagt: «Es war unmöglich, 6 Fingerlinge pro Tag zu verkaufen» (pag. 754 Z. 560). Seinen Angaben zufolge war es so, dass er die an einem Tag nicht verkauften Fingerlinge abends an der I.________ (Strasse) wieder einführte und in seinem Körper bis zur nächsten Verkaufsgelegenheit bzw. bis zum nächsten Tag «aufbewahrte». (In der Wohnung an der G.________ (Strasse) durfte er die Fingerlinge auf Geheiss von
12 E.________ nicht ausscheiden, weil dieser eine Polizeikontrolle fürchtete; pag. 754 Z. 256 ff. und Z. 265 ff.). Es ist somit davon auszugehen, dass D.________ am 20.06.2013 auch noch das nicht verkaufte Kokaingemisch vom Vortag auf bzw. in sich trug. Da es gemäss seinen glaubhaften Angaben nicht wahrscheinlich war, an einem Tag gleich sechs Fingerlinge zu verkaufen, kann weiter nicht angenommen werden, dass am 20.06.2013 vom Berufungsführer die gesamten 56,8 Gramm abgekauft worden wären. In Anbetracht der Tatsache, dass D.________ erwiesenermassen täglich Kokaingemisch an die I.________ (Strasse) brachte, ist dies aber insofern nicht von Belang, als dass er das überschüssige Kokaingemisch stattdessen am 21.06.2013 erneut an die I.________ (Strasse) transportiert und ihm der Berufungsführer die vom 20.06.2013 überschüssigen Fingerlinge einfach einen Tag später abgekauft hätte. Einziger Unterschied ist also, dass das an einem Tag nicht verkaufte Kokaingemisch jeweils nicht in der Wohnung an der I.________ (Strasse) und auch nicht in derjenigen an der G.________ (Strasse), sondern im Körper von D.________ «zwischengelagert» wurde. Zweifel aber, dass sämtliches, sich am 20.06.2013 anlässlich der Anhaltung im Körper von D.________ befindliche Kokain innert ein oder zwei Tagen vom Berufungsführer gekauft worden wäre, bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Gestützt auf die nun gemachten Ausführungen ergibt sich somit bezüglich der in Ziff. I.1.4. der Anklageschrift angeklagten 56,8 Gramm Kokaingemisch, dass diese ohne Zweifel für die Wohnung an der I.________ (Strasse) bzw. für den Berufungsführer bestimmt waren, wobei allenfalls der Rest, der am 20.06.2013 nicht hätte verkauft werden können, am Tag darauf an die Abnehmer gebracht worden wäre. Folglich kann hier kein «Overhead» abgezogen werden. Was das in der Wohnung an der G.________ (Strasse) sichergestellte Kokaingemisch anbelangt (Ziff. I.1.5. der Anklageschrift), so gibt es keinerlei Hinweise oder Anhaltspunkte dafür, dass E.________ neben dem Berufungsführer noch andere Abnehmer gehabt hätte; die von der Verteidigung vorgetragene gegenteilige, aber vage Behauptung lässt sich nicht belegen (vgl. die Ausführungen der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung auf pag. 1818). Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern ein Eingeständnis, noch weitere Abnehmer zu beliefern, für D.________ negativ hätte ausgelegt werden können bzw. er sich damit selber belastet hätte. Es liegen weiter auch keine Hinweise dafür vor, dass ausser D.________ noch ein weiterer Läufer für E.________ gearbeitet hätte. Schliesslich gilt es zu bedenken, dass E.________ und D.________ für die fragliche Menge beide bereits rechtskräftig verurteilt worden sind (vgl. dazu betreffend E.________ das Urteil vom 19.05.2014, Ziff. I.1.2, pag. 1584 sowie betreffend D.________ das Urteil vom 11.03.2014, pag. 1590 Ziff. I.1.3. und 1.4.). Hinzu kommt, dass das in der Wohnung an der G.________ (Strasse) sichergestellte Kokain in Fingerlinge abgepackt und damit bereit war für den Transport durch D.________ zum Berufungsführer (vgl. pag. 1208; Ass D4 = fünf Fingerlinge mit weissem Pulver). Der Berufungsführer hatte einen ausgewiesenen Bedarf an Drogen, welcher jeden Tag aufs Neue befriedigt werden musste und welcher seinem Lieferanten, E.________, bekannt war. Der Berufungsführer musste mit anderen Worten keine Vorbestellungen bei E.________ machen, dieser hielt stets die erforderliche Menge von sich aus bereit, um sie zur gegebenen Zeit dem Läufer D.________ zum Transport an
13 die I.________ (Strasse) übergeben zu können. Beim in der Wohnung an der G.________ (Strasse) sichergestellten und beschlagnahmten Kokaingemisch handelt es sich genau um eine solche, für den Berufungsführer bestimmte Lieferung, welche in den Folgetagen über denselben Kanal wie immer an die I.________ (Strasse) gelangt wäre. Und schliesslich muss dem Berufungsführer bezüglich seine Ausführungen an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1825) entgegen gehalten werden, dass in der Wohnung an der G.________ (Strasse) eben gerade nicht 10 kg Kokaingemisch gefunden wurden (vgl. pag. 1825), sondern lediglich 34,5 Gramm, was gerade der ungefähren Menge entspricht, welche D.________ täglich an die I.________ (Strasse) transportierte. Somit ist auch bezüglich der in Ziff. 1.5. der Anklageschrift angeklagten 34,5 Gramm Kokaingemisch erstellt, dass diese gestützt auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben von D.________ ebenfalls für den Berufungsführer bestimmt gewesen wären. Gestützt auf diese Ausführungen zieht die Kammer in Bezug auf den Verfahrensteil BART I folgendes Fazit: Ausgehend von den in der Anklageschrift angegebenen und vorinstanzlich bestätigten, nicht bestrittenen Mengen Kokaingemisch gemäss den Ziffern I.1.1., I.1.2., I.1.3. und I.1.6. der Anklageschrift (30 Gramm + 20 Gramm + 2‘905 Gramm + 20 Gramm = 2‘975 Gramm) sowie unter Berücksichtigung der nun als beweismässig erstellt zu erachtenden Mengen Kokaingemisch gemäss den Ziffern I.1.4. und I.1.5. der Anklageschrift (56,8 Gramm + 34,5 Gramm = 91,3 Gramm) ergibt sich für die Dauer von anfangs Januar 2013 bis 02.07.2013 eine Gesamtmenge von 3‘066,3 Gramm Kokaingemisch, welches der Berufungsführer von M.________, E.________, D.________ sowie N.________ übernommen bzw. zu übernehmen versucht hat (vgl. pag. 1490 ff.). Von dieser Menge sind der Eigenkonsum des Berufungsführers sowie derjenige von F.________ abzuziehen. Diesbezüglich kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach für den Zeitraum von anfangs Januar 2013 bis 02.07.2013, mithin für eine Dauer von 183 Tagen, angesichts des täglichen Konsums von fünf bis sieben Gramm Kokaingemisch und unter Berücksichtigung der Inhaftierung von F.________ sowie der Angaben des Berufungsführers und denjenigen von F.________, wonach sie an manchen Tagen nichts oder nicht viel konsumiert hätten, von 400 Gramm Kokaingemisch auszugehen ist. Es ergibt sich somit eine Menge von gut 2'600 Gramm Kokaingemisch, welche anschliessend durch den Berufungsführer an seine Abnehmer gebracht wurde bzw. hätte gebracht werden sollen (vgl. die vorinstanzlichen Ausführungen auf pag. 1667 f.). Bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 30% entspricht dies 780 Gramm reinem Kokain. 8. BART II 8.1 Sachverhalt In dieser zweiten Phase (BART II) geht es um die Frage, wann und in welchem Umfang der Berufungsführer nach seiner Entlassung aus der Unterlassungshaft am
14 17.09.2013 erneut in den Drogenhandel eingestiegen ist. Vorgeworfen werden ihm in den Ziff. I.1.7. bis I.1.10. der Anklageschrift Erwerb und Verkaufstätigkeiten ab anfangs November 2013 bis zur erneuten Verhaftung am 23.04.2014 (pag. 1492 ff.). In Bezug auf Ziff. I.1.7. der Anklageschrift (Übernahme von ca. 280 Gramm Kokaingemisch bzw. 84 Gramm reinem Stoff von einer unbekannten Person, evtl. von O.________) beantragt die Verteidigung oberinstanzlich einen Freispruch (pag. 1827). In den Anklagepunkten gemäss den Ziff. I.1.8. (Übernahme von 567,5 Gramm Kokaingemisch bzw. 170,2 Gramm reines Kokain von O.________) und I.1.9. der Anklageschrift (Übernahme von 79 Gramm Kokaingemisch bzw. 27,5 Gramm reiner Stoff von P.________ und Anstalten treffen zur Übernahme von 12,8 Gramm Kokaingemisch) wird die durch die Staatsanwaltschaft bzw. die Vorinstanz vorgenommene Berechnung bestritten, so dass kleinere, angeblich übernommene Stoffmengen resultieren. Betreffend Ziff. I.1.8. der Anklageschrift soll der Berufungsführer statt 170,2 Gramm nur 67,6 Gramm reinen Stoff und in Bezug auf Ziff. I.1.9. der Anklageschrift statt 27,5 Gramm nur 24,5 Gramm reinen Stoff übernommen haben (vgl. die Anträge der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren, pag. 1622). Betreffend Ziff. I.1.10. j) der Anklageschrift verlangt die Verteidigung ebenfalls einen Freispruch (pag. 1827). 8.2 Beweiswürdigung 8.2.1 Erwägungen der Vorinstanz In Bezug auf die Ziff. I.1.7. und I.1.8. der Anklageschrift hat die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung (pag. 1669 ff.) festgehalten, der Berufungsführer habe in der Schlusseinvernahme zwar Drogenbezüge von O.________ eingestanden, jedoch bestritten, dass diese schon vor Weihnachten 2013/Neujahr 2014 und im ihm vorgeworfenen Umfang stattgefunden hätten. Die häufigen telefonischen Kontakte habe er mit seinem Versuch, einen PC-Handel aufzuziehen, erklärt sowie damit, dass Schwarze eben umständlich seien. Aussagen von O.________ würden keine vorliegen. Aufgrund dieser Ausgangslage seien die objektiven Beweismittel zu betrachten; in der Phase von November 2013 bis Januar 2014 würden als Beweise die Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation vorliegen. In der Zeit von Januar bis März 2014 sei zusätzlich eine Echtzeitüberwachung des Mobiltelefons des Berufungsführers vorhanden und in der dritten Phase (März bis Mitte April 2014) sei noch der Hauseingang an der T.________ (Strasse) videotechnisch überwacht worden. Entgegen der Verteidigung seien diese die in einem engen zeitlichen und personellen Konnex stehenden Phasen nicht einzeln zu betrachten, sondern einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (pag. 1669). Alle Phasen würden ein praktisch identisches Grundvorgehen aufweisen; der Berufungsführer habe mehrmals täglich Kontakt mit einer Telefonnummer gehabt, welche nach einer gewissen Zeitspanne gewechselt habe. Die Erklärungen des Berufungsführers dafür überzeugten das Gericht nicht, da sich die Telefonate vorwiegend auf Mittag, Nachmittag und Abend bezögen, was nicht auf eine derartige Geschäftsbeziehung (beabsichtigter Export von PCs) hindeute, es äusserst fraglich sei, warum sich der
15 mittellose Berufungsführer überhaupt einer kaum gewinnorientierten Tätigkeit hingeben sollte, es nicht glaubhaft sei, dass z.B. am 06.12.2013 innert acht Stunden 13 Mal wegen eines PC-Deals telefoniert worden sei und es absolut nicht nachvollziehbar sei, dass der anfängliche «Export-Helfer» plötzlich dann doch zum Drogenlieferanten mutiert sei (pag. 1669 f.). Auf die Aussagen des Berufungsführers könne somit nicht abgestellt werden. Demgegenüber belegten die objektiven Beweismittel in der dritten Phase eindeutig, dass die geführten Telefongespräche im Zusammenhang mit Drogenübergaben gestanden seien, was vom Berufungsführer schlussendlich auch nicht mehr in Abrede gestellt worden sei. Dieser habe auch eingestanden, O.________ geraten zu haben, regelmässig die Telefonnummer zu wechseln, um die Ermittlungen zu erschweren. Vergleiche man das Telefonverhalten des Berufungsführers in der Zeit von November 2013 bis März 2014 mit demjenigen in der dritten Phase, stelle man fest, dass das Muster praktisch identisch sei. Dies erhärte den Verdacht, dass es bei den früher geführten Gesprächen ebenfalls um Drogenbestellungen resp. -lieferungen gegangen sei (pag. 1670). Q.________ und R.________ hätten zudem angegeben, Ende November 2013 bzw. Ende 2013 beim Berufungsführer Kokain bezogen zu haben. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Berufungsführer absichtlich falsch belasten sollten. Schliesslich habe der Berufungsführer gemäss dem Bericht des ZAS vom 13.01.2014 am 12.11.2013, am 09.12.2013 und am 06.01.2013 drei auf Kokain positive Urinkontrollen abgegeben, was belege, dass er bereits im November 2013 seine Finger wieder im Drogengeschäft gehabt habe. Zu dieser Zeit sei er vollumfänglich vom Sozialdienst unterstützt worden und habe über keine grossen finanziellen Möglichkeiten verfügt. Seinen Eigenkonsum habe er sich mit dem Weiterverkauf von Kokain finanziert. Gesamthaft zeigten die objektiven und subjektiven Beweismittel somit ein Bild auf, welches einzig den Schluss zulasse, der Berufungsführer habe bereits anfangs November 2012 wieder mit dem Kokainhandel angefangen (pag. 1671). Die Mengenberechnungen seien durch die Polizei äusserst zurückhaltend und dem Grundsatz in dubio pro reo folgend vorgenommen worden. Die Vorinstanz sehe deshalb keine Veranlassung, an diesen zu zweifeln und stelle auf sie ab. Beweismässig sei somit erstellt, dass der Berufungsführer von anfangs November 2013 bis Mitte April 2014 insgesamt ungefähr 847,5 Gramm Kokaingemisch von mehreren Lieferanten bezogen habe (pag. 1671 f.). Betreffend die Ziff. I.1.9. der Anklageschrift hält die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung weiter fest (pag. 1672 f.), der Berufungsführer habe zuerst auch diesen Vorwurf durch sämtliche polizeilichen Einvernahmen hindurch bestritten bzw. keine Angaben dazu machen wollen, bzw. zwar den Bezug von Kokain zugegeben, aber zu den Lieferanten keine Angaben machen wollen. In der Schlusseinvernahme habe er den Vorwurf dann eingestanden. P.________ habe die Kokainlieferungen an den Berufungsführer auch eingestanden (pag. 1672 f.). Die in den Akten vorhandenen Telefongespräche sowie die Bilder der Videoüberwachung zeigten auf, dass zwischen dem Berufungsführer und P.________ ein reger Verkehr bestanden habe. Anhand der objektiven Beweismittel habe die Polizei eine Liste der Telefongespräche und Besuche an der T.________ (Strasse) erstellt. Die Mengenberechnungen seien wiederum zurückhaltend und dem Grundsatz in dubio pro reo folgend vorgenommen worden und stimmten mit den Aussagen von
16 P.________ überein. Bei der Hausdurchsuchung im Verfahren gegen P.________ seien 12,8 Gramm Kokaingemisch sichergestellt worden, welche gemäss dessen Aussagen ebenfalls für den Berufungsführer bestimmt gewesen seien. Da keine Unstimmigkeiten zwischen den beiden bekannt seien, erachtete die Vorinstanz diese Aussage ebenfalls als glaubhaft. Da der Berufungsführer aber offenbar nicht der einzige Abnehmer von P.________ gewesen sei, sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er «einen Grossteil» der sichergestellten Menge bezogen hätte (pag. 1673). Und in Bezug auf Ziff. I.1.10. der Anklageschrift führt die Vorinstanz schliesslich aus (pag. 1674 f.), es seien einzig die an S.________ abgegebene Menge gemäss Ziff. I.1.10. b) der Anklageschrift sowie die in Ziff. I.1.10. j) der Anklageschrift angegebene «unbestimmte Menge an zahlreiche weitere unbekannte Abnehmer» umstritten. S.________ habe angegeben, zwei bis drei Gramm pro Tag konsumiert zu haben und die Gesamtmenge, die er beim Berufungsführer bezogen habe, auf 50 bis 60 Gramm geschätzt. Als S.________ vorgehalten worden sei, er habe die T.________ (Strasse) gemäss Überwachung mindestens 42 Mal verlassen, was bei einer Annahme von jeweils zwei Gramm Kokain rund 84 Gramm Kokain ergebe, habe er erklärt, dies könne zutreffen. Es sei zudem einzig die Behauptung des Berufungsführers, dass man die Anzahl Besuche von S.________ durch zwei rechnen müssen, da er jeweils den Stoff geholt und beim nächsten Mal das Geld gebracht habe. In den Aussagen von S.________ lasse sich kein Hinweis auf ein solches Vorgehen finden. Auf die diesbezüglichen Angaben des Berufungsführers könne also nicht abgestellt werden. Ausserdem sei S.________ mit Urteil vom 25.03.2015 unter anderem auch wegen Erwerbs von insgesamt mindestens 84 Gramm Kokaingemisch rechtskräftig schuldig erklärt worden. Beweismässig sei somit betreffend Ziff. I.1.10. b) der Anklageschrift von einer verkauften Menge von 84 Gramm Kokaingemisch auszugehen (pag. 1674). Betreffend die «unbestimmte Menge an zahlreiche weitere unbekannte Abnehmer» sei der Verteidigung zwar beizupflichten, dass hier unbekannte Faktoren vorhanden seien. Fakt sei aber, dass der Berufungsführer knapp 940 Gramm Kokaingemisch bezogen habe resp. habe beziehen wollen. Nachdem er einen Teil davon konsumiert habe, habe er knapp 340 Gramm an die in der Anklageschrift aufgeführten Abnehmer, welche durch die Polizei identifiziert werden konnten, abgegeben. Bei der am 23.04.2014 durchgeführten Hausdurchsuchung hätten knapp zwei Gramm Kokain sichergestellt werden können. Hinweise dafür, dass der Berufungsführer das Kokain an einem anderen Ort als in der Wohnung an der T.________ (Strasse) gebunkert gehabt hätte, würden sich nicht in den Akten finden. Dies lasse folglich einzig den Umkehrschluss zu, dass er die weitere Menge, die sich auf rund 460 Gramm belaufe, verkauft haben müsse. Beweismässig sei somit auch Ziff. I.1.10. j) der Anklageschrift erstellt (pag. 1674 f.). Die Vorinstanz zieht für die Aktion BART II sodann folgendes Fazit (pag. 1675 f.): Es sei beweismässig erstellt, dass der Berufungsführer von Anfang November 2013 bis am 23.04.2014 insgesamt knapp 926,5 Gramm Kokaingemisch von verschiedenen Abnehmern übernommen habe resp. versucht habe, weitere 12,8 Gramm zu übernehmen. Davon habe er einen Teil konsumiert und den Rest anschliessend an weitere Abnehmer verkauft. Die Vorinstanz veranschlagt für den
17 Eigenkonsum 140 Gramm Kokaingemisch. Diese Menge sei von den gesamthaft (teilweise versucht) erworbenen 940 Gramm Kokaingemisch abzuziehen, womit sich eine Menge von mindestens 800 Gramm Kokaingemisch ergebe, welche unter die Abnehmer gebracht worden sei. Zusammenfassend sei somit erstellt, dass der Berufungsführer in der Zeit von anfangs Dezember [recte: November] 2013 bis am 23.04.2014 eine den Eigenkonsum übersteigende Menge von mindestens 800 Gramm Kokaingemisch erworben habe bzw. Anstalten dazu getroffen habe. Diese Menge habe er teilweise direkt in der Wohnung an der T.________ (Strasse) an Abnehmer und teilweise an der Anlaufstelle verkauft bzw. durch Dritte verkaufen lassen. 8.2.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung bringt vor, der Berufungsführer habe betreffend die Aktion BART II konstant ausgesagt, dass er erst im Hinblick auf Silvester 2013/2014 wieder mit dem Kokainhandel angefangen habe. Unklar sei insbesondere, von wem er zu einem früheren Zeitpunkt hätte Kokain beziehen sollen. Es würden bspw. keine Aussagen und auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach O.________ bereits während dieser Zeitspanne in X.________ gewesen wäre. Auch vom Inhaber der damals angerufenen Telefonnummer fehle jede Spur. Dem Berufungsführer könnten in dieser Zeit schlicht keine Drogenbestellungen, keine Lieferungen, keine Bezüge, keine Verkäufe und auch kein Konsum nachgewiesen werden. Die Vorinstanz habe einfach eine Gesamtwürdigung für die gesamte 2. Phase vorgenommen. Wo aber seien die Lieferanten und wo die Abnehmer? Es würden lediglich zwei Zeugenaussagen vorliegen für diese Phase, nämlich diejenige von R.________ und diejenige von Q.________. Diese beiden Abnehmer hätten angeblich Ende 2013 bzw. im November 2013 erstmals vom Berufungsführer Kokain bezogen. Q.________ habe ausgesagt, dass er dem Berufungsführer zuerst habe Geld geben müssen, was darauf hinweise, dass der Berufungsführer zuerst selber von diesem Vorschuss habe Kokain beziehen müssen und keinen grossen Handel betrieben habe. Eine andere Aufrechnung für diese Zeit wäre willkürlich und würde dem Grundsatz in dubio pro reo widersprechen (pag. 1818 f.). Die Vorinstanz sei auch in Bezug auf die Ziff. I.1.10. lit. b der Anklageschrift in Willkür verfallen. Die Fragen, welche S.________ gestellt worden seien, seien suggestiv gewesen und in Abwesenheit der Verteidigung erfolgt. S.________ sei ein Drogenabhängiger, welcher in Freiheit habe entlassen werden wollen und deshalb bereit gewesen sei, etwas zuzugeben, was in dieser Art gar nicht geschehen sei. Gemäss Ziff. I.1.10. lit. j der Anklageschrift werde dem Berufungsführer sodann vorgeworfen, eine unbestimmte Menge Kokain an zahlreiche unbekannte Abnehmer abgegeben zu haben; die Vorinstanz führe diesbezüglich selber aus, dass mehrere Faktoren unbekannt seien. Es sei insbesondere unklar, wer die angeblichen zahlreichen weiteren Abnehmer gewesen seien. Es würden sich trotz der Überwachung des Berufungsführers keine entsprechenden Beweismittel finden (pag. 1819).
18 Was die Menge des gehandelten Kokains anbelange, so komme man für BART II auf eine Gesamtmenge von 294,5 Gramm Kokaingemisch. Hinzu kämen die 12,8 Gramm von P.________, in Bezug auf welche der Berufungsführer Anstalten zum Erwerb getroffen habe. Andere Rechnungen wären willkürlich; um dem Berufungsführer weitere Mengen rechtsgenüglich anrechnen zu dürfen, müsste man ihm andere Abnehmer nachweisen können. Es sei damit von 92,1 Gramm reinem Kokain auszugehen. Für beide Phasen zusammen (BART I und BART II) ergäben sich somit total 864 Gramm reines Kokain, diese Menge könne dem Berufungsführer rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Soweit weitergehend habe die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt bzw. den Grundsatz in dubio pro reo verletzt (pag. 1819). Der stv. Generalstaatsanwalt C.________ macht in Bezug auf die Ziff. I.1.7. und I.1.8. der Anklageschrift geltend, die Erwägungen der Vorinstanz auf den Seiten 36 bis 39 des Motivs seien sehr detailliert, die Beweislage biete keine Angriffsfläche. Zwischen November 2013 und Januar 2014 habe der Berufungsführer 192 Mal Kontakt mit einer bestimmten Telefonnummer gehabt, ab dem 05.01.2014. dann 188 Mal mit der Nummer von O.________, was im Schnitt immerhin 3,5 Telefonate pro Tag ausmache. Das Argument des Berufungsführers, wonach er einen Exporthandel mit PCs habe aufbauen wollen, sei nicht glaubhaft; bei der Hausdurchsuchung habe kein einziger PC festgestellt werden können. Das Vorgehen des Berufungsführers sei über die ganze Zeitspanne immer identisch gewesen, er habe jeweils mehrmals täglich mit einer bestimmten Nummer Kontakt gehabt. Auf pag. 346 finde sich ein Beispiel für ein solches Telefongespräch. Auch die Telefonate im November und Dezember müssten bereits so abgelaufen sein. Aus den in Echtzeit überwachten Gesprächen gebe es denn auch keinen Hinweis dafür, dass es sich um einen Neu- oder Wiederbeginn gehandelt habe und man mit dem Berufungsführer nach einem Unterbruch im Sinne von «willkommen zurück» wieder in Kontakt getreten wäre. Für einen durchgehenden Handel spreche auch, dass der Berufungsführer bereits im November wieder konsumiert habe, was durch die positiven Urinproben nachgewiesen sei. Der Berufungsführer habe ja auch selber gesagt, dass der Handel jeweils aus dem Konsum heraus entstanden sei. Der Schuldspruch der Vorinstanz betreffend Ziff. I.1.7. der Anklageschrift sei somit zu bestätigen (pag. 1823). Bezüglich Ziff. I.1.8. der Anklageschrift halte er fest, dass die Sachbearbeiter bei der Polizei einen grossen Aufwand betrieben und jede einzelne Lieferung zugeordnet und tabellarisch festgehalten hätten. Es bestehe kein Anlass, von den errechneten Mengenangaben abzuweichen. Die Zahlen seien sicher nicht zu hoch gegriffen. Betreffend Ziff. I.1.9. der Anklageschrift habe P.________ selber ausgesagt, der Stoff sei für den Berufungsführer bestimmt gewesen. Auch dieses Kokain habe in etwa einer täglich gelieferten Menge entsprochen, es habe entsprechend ein Schuldspruch zu ergehen. In Bezug auf Ziff. I.1.10. der Anklageschrift gelte es zu berücksichtigen, dass S.________ wegen Erwerbs von 84 Gramm Kokaingemisch verurteilt worden sei. Es sei nicht anzunehmen, dass er das Urteil akzeptiert hätte, wenn die Menge nicht
19 stimmen würde. Beweismässig sei erstellt, dass der Berufungsführer 940 Gramm Kokaingemisch beschafft habe. Davon seien 140 Gramm für den Eigenkonsum benötigt worden, 340 Gramm seien an bekannte Abnehmer gegangen. Es sei davon auszugehen, dass der Berufungsführer den Rest (d.h. 460 Gramm) an andere Abnehmer verkauft habe. Andere Verwendungen seien nicht ersichtlich und würden vom Berufungsführer auch nicht geltend gemacht. Das erstinstanzliche Urteil sei in diesem Punkt sehr gut begründet (pag. 1823). 8.2.3 Beurteilung durch die Kammer Ad Ziff. I.1.7. und I.1.8. der Anklageschrift Betreffend die gesamte Aktion BART II liegen der Kammer objektive Beweismittel zur Würdigung vor (vgl. den polizeilichen Anzeigerapport, pag. 269). Was die Zeit von Anfang November 2013 bis 17.03.2014 anbelangt (betrifft die erste Phase bzw. die Ziff. I.1.7. der Anklageschrift und auch den grössten Teil der zweiten Phase bzw. die Ziff. I.1.8. der Anklageschrift), so wurden die historischen Verkehrsdaten der Rufnummer des Berufungsführers erhoben. Für die zweite und die dritte Phase (Ziff. I.1.8. und I.1.9. der Anklageschrift) kommt ab dem 24.02.2014 und bis zur Verhaftung des Berufungsführers die Videoüberwachung des Eingangs zur Liegenschaft an der T.________ (Strasse) hinzu. Und schliesslich wurde die Rufnummer des Berufungsführers ab dem 17.03.2014, ebenfalls bis zur Verhaftung des Berufungsführers, echtzeitüberwacht, auch dies betrifft einen Teil der zweiten und die gesamte dritte Phase (Ziff. I.1.8. und I.1.9. der Anklageschrift). Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Zeitabstände in der schriftlichen Urteilsbegründung nicht richtig aufgeführt (vgl. pag. 1669). Ihr ist aber insofern beizupflichten, als dass die drei Phasen (Ziff. I.1.7., I.1.8. und I.1.9. der Anklageschrift) aufgrund des engen zeitlichen und persönlichen Konnexes in einem Gesamtzusammenhang zu sehen sind und entgegen den Vorbringen der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1818 f.) nicht isoliert betrachtet werden können. Aus den Auswertungen der Echtzeitüberwachung der Rufnummer des Berufungsführers sowie der Videoüberwachung des Eingangs zur Liegenschaft an der T.________ (Strasse) geht bereits eindeutig hervor, dass die geführten Telefongespräche sowie die Besuche von O.________ und P.________ an der T.________ (Strasse) mit Drogenlieferungen im Zusammenhang standen. Die Kammer verweist diesbezüglich auf die Deliktsblätter 1 und 2 (pag. 276 f. und pag. 326 ff.), bzw. auf die entsprechenden Beilagen (pag. 278 ff. und pag. 330 ff.). Durch die Erhebung der historischen Verkehrsdaten der Rufnummer des Berufungsführers konnte zudem für die gesamte erste sowie einen Teil der zweiten Phase ein ähnliches Verbindungsmuster festgestellt werden; der Berufungsführer hatte in der Zeit vom 05.01.2014 bis zum 17.03.2014, also während knapp zweieinhalb Monaten, 241 Mal Kontakt mit derselben Rufnummer (pag. 269). In der Zeit vom 02.11.2013 bis zum 04.01.2014, was einer Dauer von zwei Monaten entspricht, hatte der Berufungsführer mit einer anderen Rufnummer insgesamt 272 Mal Kontakt (pag. 270; vgl. zum Ganzen auch pag. 409 ff., 413 und 414 ff.). In Bezug auf die markanten Wechsel der Telefonnummern am 05.01.2014 und am 01.04.2014 sind sodann die
20 eigenen Aussagen des Berufungsführers zu erwähnen, welcher im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme auf die Frage, weshalb am 01.04.2014 plötzlich die Telefonnummer gewechselt habe, zu Protokoll gab: «Ich habe ihm [Anm.: O.________] mal gesagt, dass er nicht zu lange die gleiche Telefonnummer benützen solle.» (pag. 1192 Z. 457 ff.). Auch ohne eine Echtzeitüberwachung der Rufnummer des Berufungsführers und ohne Videoüberwachung des Zugangs zur von diesem bewohnten Liegenschaft, besteht für die Kammer somit kein Zweifel daran, dass auch die mittels Rück-ID erhobenen Verbindungen der ersten Phase (Ziff. I.1.7. der Anklageschrift) im Zusammenhang mit dem Drogenhandel des Berufungsführers standen. In diesem Zusammenhang ist weiter der Bericht des Zentrums Ambulante Suchtbehandlung vom 13.01.2014 (pag. 94 f.) heranzuziehen. Dieser hält fest, der Berufungsführer sei im Rahmen der ambulanten Suchttherapie bzw. der wöchentlichen Urinkontrollen drei Mal positiv auf Kokain getestet worden, nämlich am 12.11.2013, am 09.12.2013 und am 06.01.2014 (pag. 94). Damit ist erstellt, dass der Berufungsführer bereits im November 2013 selber wieder Kokain konsumiert hatte. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wurde er zu dieser Zeit vollumfänglich durch den Sozialdienst unterstützt und verfügte damit über keine grossen finanziellen Mittel. Es stellt sich somit die Frage, womit er den Eigenkonsum finanziert haben will, wenn nicht mit dem An- und Weiterverkauf von Kokain. Schliesslich gilt als beweismässig erstellt, dass sich der Berufungsführer bereits während der Phase BART I den Eigenkonsum mit dem Kokainhandel in der Wohnung an der I.________ (Strasse) finanziert hatte (vgl. II.7. BART I hiervor). Der Berufungsführer selber hatte diesbezüglich zudem Folgendes ausgesagt: «[…] der Handel hat sich ja meistens aus dem Konsum ergeben.» (pag. 1025 Z. 218). Belastend kommen weiter die Aussagen der Abnehmer hinzu. R.________ gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, er habe Ende 2013 beim Berufungsführer Kokain bezogen (pag. 842 Z. 94 ff., pag. 845 Z. 219 ff. und Z. 246). Diese Angaben werden erhärtet durch die Erhebung der historischen Verkehrsdaten der Rufnummer des Berufungsführers; aus den Auswertungen geht hervor, dass Letzterer in der Zeit vom 19.12.2013 bis zum 25.02.2014 an sechs verschiedenen Tagen mit R.________ telefonischen Kontakt hatte (vgl. Deliktsblatt 6, pag. 439 mit Verweis auf pag. 441). Q.________ gab auf Frage, seit wann er den Berufungsführer kenne, an: «Seit November 2013. Damals fand der 1. Kontakt statt.» (pag. 869 Z. 66 f.). Er habe erstmals Ende November 2013 beim Berufungsführer Kokain gekauft (pag. 870 Z. 107 f.). Auch die Angaben von Q.________ sind durch die historische Verkehrsdatenerhebung objektiv belegt. Aus dieser geht hervor, dass Q.________ und der Berufungsführer in der Zeit vom 21.11.2013 bis zum 06.03.2014 an 47 verschiedenen Tagen rund 130 telefonische Kontakte hatten (vgl. Deliktsblatt 7, pag. 443 mit Verweis auf pag. 444 ff.). Abgesehen davon, dass die Angaben dieser beiden Abnehmer durch die polizeilichen Ermittlungsergebnisse objektiviert sind, ist denn auch absolut kein Grund ersichtlich, weshalb R.________ und Q.________ den Berufungsführer falsch belasten sollten. Aussagen von O.________ finden sich nicht in den Akten, der «Hauptlieferant» des Berufungsführers während der Aktion BART II hat diesen also weder be- noch entlastet. Was sodann die eigenen Aussagen des Berufungsführers anbelangt, so vermögen ihn diese nicht zu entlasten, sein Aussageverhalten spricht für sich: Gegenüber der
21 Polizei stritt er den Verkauf von Kokain (auch durch von ihm beauftragte Dritte) anfänglich ganz ab (vgl. dazu beispielhaft die Antwort des Berufungsführers auf den Vorhalt, wonach die Polizei davon ausgehe, dass er nicht nur Kokain konsumiert, sondern auch verkauft habe: «Nein, das habe ich nicht. Sie wissen genau, wie das früher ging, wenn ich losgelegt habe.» [pag. 1097, Z. 184 ff.]. Und auf Frage, ob er Leute beauftragt habe, für ihn Kokain zu verkaufen: «Nein.» [pag. 1097 Z. 188 f.]). Anlässlich der Hafteröffnung machte er dann geltend, er habe ganz am Schluss etwas «anteigen» wollen, es habe aber nicht geklappt (pag. 1101 Z. 45 ff.). Er gab an, seit dem 11.04.2014 (Datum der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme) zwar ganz wenig Kokain verkauft zu haben, beteuerte aber, dies sei vor diesem Datum jedoch nie vorgekommen (pag. 1102 Z. 59 - 66). Im Verlauf der folgenden delegierten Einvernahme wollte er dann, angesprochen auf einen schwarzen Mann, zunächst keine Angaben machen (pag. 1105 Z. 17 ff., Z. 21 ff., pag. 1106 Z. 65 ff.). Auf Frage, ob dieser Mann am Tag der Anhaltung des Berufungsführers Kokain in dessen Wohnung geliefert habe, gab er zu Protokoll: «Dazu möchte ich nichts sagen.» (pag. 1105 Z. 44 f.). Schliesslich räumte er ein, zwei bis drei Monate vor seiner Verhaftung wieder mit dem Verkauf von Kokain begonnen zu haben (pag. 1106 Z. 79 ff.). In der Folge verweigerte er dann wiederum die Aussage, nachdem ihm vorgehalten wurde, dass er durch die Polizei observiert worden war und dass festgestellt werden konnte, dass P.________ in der Zeit vom 14.04.2014 bis zum 23.04.2014 insgesamt 14 Mal an die T.________ (Strasse) gekommen war (pag. 1106 Z. 103 bis pag. 1107 Z. 125 und Z. 145 ff.). In derselben Einvernahme bestritt er, von P.________ gemäss der Tabelle auf pag. 1150 (Zusammenfassung der drogenrelevanten Gespräche durch die Polizei) mindestens 84 Gramm Kokaingemisch übernommen zu haben (pag. 1117 Z. 252 ff.). Schliesslich gab er an, im Hinblick auf Silvester 2013/2014 einmalig für sich und Abnehmer Kokain gekauft zu haben, mit dem Kokainhandel habe er dann aber erst im März/April 2014 angefangen (pag. 1122 Z. 496 - 506). Am 27.10.2014 verweigerte der Berufungsführer dann in der delegierten Einvernahme – wohl auf Anraten seines Verteidigers hin – komplett die Aussage (pag. 1152 Z. 8 - 21). In der Schlusseinvernahme vom 24.02.2015 blieb der Berufungsführer dabei, dass er im November 2013 noch nicht wieder zu handeln angefangen habe, er gestand aber fortan ein, zwischen Weihnachten und Neujahr bereits wieder gehandelt zu haben; von einem einmaligen Kauf und Weiterverkauf an Weihnachten/Neujahr war keine Rede mehr (pag. 1185 Z. 170 f., Z. 182 f. und Z. 196 ff., pag. 1186 Z. 223 ff.). Dabei brachte der Berufungsführer zur Erklärung für die Wiederaufnahme des Kokainhandels erstmals vor, er habe eine Party finanzieren wollen und darum wieder Kokain verkauft (pag. 1185, Z. 182 f., pag. 1190 Z. 384 ff.). Diese Aussage steht jedoch klar im Widerspruch zu denjenigen von Q.________ (pag. 869 Z. 66 f. und pag. 870 Z. 107 f.) bzw. zu den Ergebnissen der historischen Verkehrsdatenerhebung (vgl. Deliktsblatt 7, pag. 443 mit Verweis auf pag. 444 ff.). Gleichzeitig, so der Berufungsführer weiter, habe er auch selber wieder regelmässig zu konsumieren angefangen (pag. 1185 Z. 201 f.). Der Berufungsführer führte dann in der Schlusseinvernahme weiter aus, er sei in der Zeit ab November 2013 zu Hause und mit der «PC-Geschichte» beschäftigt
22 gewesen (pag. 1186 Z. 227 ff.). Die Erklärungsversuche, welche er in der Folge in Bezug auf die erhobenen Telefonverbindungen vorbrachte, vermögen in keiner Weise zu überzeugen. Auf Frage, mit wem er denn in dieser Zeit telefoniert habe, gab er nämlich an: «Mit meiner Mutter, mit dem Mann, der mit mir die PC-Geschichte machte, er ist Möbelschreiner. Ich telefonierte noch mit einem aus dem Oberland, wegen der PC-Geschichte. Dann rief mich noch einer an, um Occasionsgeräte nach Afrika zu transportieren, dies verlief sich dann aber im Sand. Auf Frage kann ich sagen, dass es ein Schwarzer war, aber ich weiss nicht mehr wie der heisst. Als ich dann wieder zurück ins Drogenbusiness kam, schlief die ganze Sache ein. Das war einer, den ich von früher kannte und wusste, dass ich relativ gut bin mit so PC-Geschichten.» (pag. 1186 Z. 231 ff.). Und auf Frage, ob dieser Mann auch Verbindungen zu Drogen gehabt habe: «Früher ja, aber ich sagte ihm, dass ich damit nichts zu tun haben will, denn ich sei nun eine andere Geschichte am Aufbauen. Wir sprachen darüber, wie wir es abwickeln könnten. Ich hatte deshalb auch relativ viele Geräte bei mir zu Hause. Es wurde dann aber nie richtig konkret.» (pag. 1187 Z. 240 ff.). In der Folge konnte sich der Berufungsführer angeblich nicht mehr an den Namen des Mannes erinnern (pag. 1187 Z. 253 ff.). Auf Vorhalt, wonach er ab anfangs November 2013 bis am 04.01.2014 mit der Rufnummer .________ über 270 Verbindungen gehabt habe, erinnerte er sich angeblich auch nicht mehr an diese Rufnummer, erachtete es aber für möglich, dass diese dem erwähnten schwarzen Mann gehörte (pag. 1187 Z. 268 ff.). Auf weiteren Vorhalt, wonach er ja wohl nicht über 270 Mal wegen der «PC-Geschichte» mit diesem telefoniert habe, gab der Berufungsführer sodann zu Protokoll: «Sie wissen ja wie umständlich Schwarze sind. […]» (pag. 1187 Z. 237 ff.). Und auf Vorhalt, wonach er diesen Mann am 06.12.2013 zwischen 10.46 Uhr und 18.12 Uhr 13 Mal angerufen habe und wonach es nicht glaubhaft sei, dass dies nur wegen einem PC-Deal gewesen sei, führte er Berufungsführer aus: «Es war wegen mehreren PCs. Ich hatte die ganze Wohnung und den Keller voll mit Schachteln und PCs und es ging einfach nichts. Da würden Sie ja auch ausrasten. Wenn sie das meinen, dann hätte ich ja alle zu Hause empfangen müssen und dabei hätte ich ja ein ‹Geläufe› gehabt […]» (pag. 1188 Z. 288 ff.). Diesem letzten Einwand ist entgegen zu halten, dass es wohl gerade kein Zufall ist, dass ihm bereits im Januar 2014 die Wohnung an der T.________ (Strasse) wegen Ruhestörung gekündigt worden war (vgl. dazu den Bericht der Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug [nachfolgend ABaS] vom 18.03.2014, pag. 100 mit Verweis auf den Wohnbericht vom 27.01.2014). Ein vom Berufungsführer in Abrede gestelltes «Geläuf» war mit anderen Worten wohl gerade die im Bericht erwähnte Ruhestörung und mithin der Grund für die Wohnungskündigung. Auch abgesehen davon überzeugt diese späte, nachgelieferte Begründung für die intensiven telefonischen Kontakte bereits im November/Dezember 2013, nämlich der angebliche Aufbau eines PC-Geschäfts, insgesamt nicht, ist mithin als blosse Ausrede zu qualifizieren. Ausser wenig konkreter Absichtserklärungen gegenüber der Bewährungshilfe (vgl. dazu den Bericht der ABaS vom 07.01.2014, pag.98: «Herr A.________ ist daran sich auf selbständiger Basis im Bereich PC etwas aufzubauen. Er hat im Quartier in einem Quartierverein eine Werkstatt gefunden, in welcher er seine Idee, PC mit einem Holzgehäuse einzufassen, verwirklichen kann.») war von dem angeblichen PC-Geschäft nie viel zu sehen, es wurden insbesondere keine entsprechenden Unterlagen gefunden. Selbst im schönfärberischen Zwischenbericht von med. pract. U.________ vom 09.04.2014 (pag. 103 f.) wird mit keinem Wort eine intensive Tätigkeit im EDV-Bereich erwähnt.
23 Schliesslich sprach der Berufungsführer, als er im weiteren Verlauf der Schlusseinvernahme vom 24.02.2015 angab, zwischen Weihnachten 2013 und Neujahr 2014 von D.________ beliefert worden zu sein, offensichtlich die Unwahrheit, zumal Letzterer während dieser Zeit inhaftiert war (Verhaftung am 19.06.2013, vgl. II.7. BART I hiervor). In der Folge gestand der Berufungsführer dann zwar halbherzig ein, von O.________ und P.________ Kokain bezogen zu haben (pag. 1189 ff.), bestritt jedoch nach wie vor, bereits ab November 2013 wieder mit dem Handel angefangen zu haben (pag. 1193 Z. 493 ff.). Er behauptete auch weiterhin, Q.________ und R.________ hätten erst zwischen Weihnachten und Neujahr bei ihm Kokain gekauft (pag. 1193 Z. 497 ff., pag. 1194 Z. 512 ff., Z. 517 ff. und Z. 525 ff.). Auch er selber habe zwischen Weihnachten und Neujahr mit dem Konsum begonnen (pag. 1198 Z. 650 ff.). Diese letzte Aussage ist durch die positiven Urinproben bereits im November 2013 klar widerlegt (vgl. den Bericht des Zentrums Ambulante Suchtbehandlung vom 13.01.2014, pag. 94 f.). In einem Zwischenfazit hält die Kammer somit fest, dass die Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation, der Echtzeitüberwachung des Mobiltelefons des Berufungsführers sowie der videotechnischen Überwachung des Hauseingangs an der T.________ (Strasse), zusammen mit den glaubhaften Angaben der Abnehmer R.________ und Q.________, der positiven Urinprobe im November 2013 sowie der Tatsache der Wohnungskündigung wegen Ruhestörung, für die Phasen gemäss den Ziff. I.1.7. und I.1.8. der Anklageschrift ein Gesamtbild ergeben, welches bestens zum modus operandi des Berufungsführers passt. Daran vermögen auch seine unglaubhaften Erklärungsversuche und Ausreden nichts zu ändern. Es gilt damit als beweismässig erstellt, dass der Berufungsführer bereits ab Anfang November 2013 wieder in den Kokainhandel eingestiegen ist. Was die gehandelten Mengen anbelangt, so wird auf Ad Ziff. I.1.10. j) hiernach verwiesen. Ad Ziff. I.1.9. der Anklageschrift Der Berufungsführer gestand in der Schlusseinvernahme ein, von P.________ Kokain bezogen zu haben (pag. 1193 Z. 467 ff.). P.________ seinerseits gab ebenfalls entsprechende Kokainlieferungen zu (vgl. dazu beispielhaft pag. 904 Z. 392 ff., pag. 920 Z. 97 ff.). Die Polizei hat anhand der objektiven Beweismittel eine Liste erstellt, auf welcher die Gespräche zwischen den beiden sowie die damit zusammenhängenden Besuche von P.________ an der T.________ (Strasse) aufgeführt sind (vgl. das Deliktsblatt 1 auf pag. 276 f. sowie insbesondere pag. 278). Wie die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung zu Recht festgehalten hat, hat die Polizei die Mengenberechnungen zurückhaltend und dem Grundsatz in dubio pro reo folgend vorgenommen. Diese Berechnungen stimmen denn auch mit den Aussagen von P.________ überein. Es gilt somit gestützt auf die erwähnte Tabelle sowie die glaubhaften Angaben von P.________ als erstellt, dass der Berufungsführer in der Zeit vom 14.04. bis am 23.04.2014 von P.________ unter mehreren Malen mindestens 79 Gramm Kokaingemisch übernommen hat.
24 Gemäss den Ausführungen seines Verteidigers an der oberinstanzlichen Verhandlung anerkennt der Berufungsführer auch die auf P.________ sichergestellten 12,8 Gramm Kokaingemisch, in Bezug auf welche er Anstalten zum Erwerb getroffen hat (pag. 1819). Die Kammer schliesst sich in diesem Punkt vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an (pag. 1672 f.). Ad Ziff. I.1.10. b) der Anklageschrift Der Berufungsführer bestreitet, S.________ zwischen dem 24.02.2014 und dem 11.04.2014 unter mehreren Malen ca. 84 Gramm Kokaingemisch zwecks Weiterverkauf bzw. zum Eigenkonsum übergeben zu haben (Ziff. I.1.10. b) der Anklageschrift). Demgegenüber gestand S.________ gegenüber der Polizei sofort ein, das bei ihm sichergestellte Kokaingemisch vom Berufungsführer erhalten zu haben (pag. 830 Z. 35 f. und pag. 831 Z. 103 f.). Er gab an, schon mehrere Male Kokain zum Verkauf erhalten zu haben und zwar immer von derselben Person, nämlich dem Berufungsführer (pag. 831 Z. 62 ff.). Ihm seien jeweils ein bis zwei Gramm Kokain zum Verkauf übergeben worden (pag. 831 Z. 68 f.), wobei er zwei bis drei Mal pro Woche verkauft habe (pag. 831 Z. 74 f. und Z. 79 f.), dies seit Februar 2014 (pag. 831 Z. 78). Er habe mehrmals täglich beim Berufungsführer Kokain geholt, insgesamt zwischen vier und sechs Gramm (pag. 831 Z. 93 ff.). Er selber habe täglich zwischen zwei und drei Gramm konsumiert (pag. 831 Z. 100 f.). Auf Vorhalt, wonach er gemäss der Überwachung mindestens 42 Mal die Liegenschaft an der T.________ (Strasse) verlassen habe und wonach er, wenn man davon ausgehe, dass er jeweils 2 Gramm Kokain gekauft habe, insgesamt 84 Gramm Kokaingemisch vom Berufungsführer gekauft habe, gab S.________ zu Protokoll, das könne zutreffen (pag. 834 Z. 215 ff.). S.________ hat über die Drogengeschäfte mit dem Berufungsführer unumwunden Auskunft gegeben und sich mit seinen Angaben selber stark belastet. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlungen liegen keine Hinweise dafür vor, dass S.________ zwecks rascher Entlassung aus der Untersuchungshaft falsch ausgesagt bzw. den Berufungsführer zu Unrecht belastet haben könnte (vgl. pag. 1819). Die Kammer erachtet ausserdem auch die Fragestellungen des polizeilichen Befragers in der Einvernahme vom 12.06.2014 (pag. 829 ff.) nicht als suggestiv. Die Aussagen von S.________ sind somit glaubhaft und es kann beweiswürdigend auf sie abgestellt werden. Seine Mengenangaben stimmen mit den in der Ziff. I.1.10. b) der Anklageschrift erwähnten 84 Gramm Kokaingemisch überein. Damit ist erstellt, dass der Berufungsführer S.________ zwischen dem 24.02. und dem 11.04.2014 unter mehreren Malen ca. 84 Gramm Kokaingemisch zum Weiterverkauf bzw. zum Eigenkonsum übergeben hat. Ad Ziff. I.1.10. j) der Anklageschrift In Bezug auf Ziff. I.1.10. j) der Anklageschrift bringt der Berufungsführer vor, es lägen mehrere unbekannte Faktoren vor, insbesondere sei unklar, wer die angeblichen Abnehmer gewesen seien (vgl. die Ausführungen der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1819).
25 Diesbezüglich ist zunächst zu klären, von welchen Mengen Kokaingemisch für die gesamte Aktion BART II ausgegangen werden muss. Ausgehend von den objektiven Beweismitteln (Rück-ID, Videoüberwachung und Echtzeitüberwachung) geht die Kammer von folgenden, voneinander zu unterscheidenden zeitlichen Abschnitten aus: Die Phase 1 dauerte vom 02.11.2013 bis am 04.01.2014; für diese Dauer liegt lediglich eine Rück-ID vor. Dasselbe gilt für die Phase 2, diese dauerte vom 05.01. bis am 23.02.2014. Die Phase 3 dauerte vom 24.02. bis am 16.03.2013; für diese Zeitspanne liegt zusätzlich zur Rück-ID eine Videoüberwachung vor. Für die Phase 4 schliesslich, welche vom 17.03. bis am 23.04.2014 dauerte, liegt neben der Videoüberwachung eine Echtzeitüberwachung vor (vgl. dazu den polizeilichen Anzeigerapport vom 19.12.2014, pag. 269). Die Vorinstanz stützte sich in Bezug auf die in den Phasen 1 bis 4 der Aktion BART II erworbenen Mengen Kokaingemisch auf die polizeilichen Ermittlungen (vgl. Deliktsblatt 2, pag. 329). Konkret ging sie von folgenden Zahlen aus: - Phase 1: 280 Gramm Kokaingemisch, - Phase 2: 195 Gramm Kokaingemisch, - Phase 3: 165 Gramm Kokaingemisch und - Phase 4: 207,5 Gramm Kokaingemisch. Während die Kammer betreffend die Phasen 3 und 4 gestützt auf die objektiven Beweismittel (Rück-ID und Videoüberwachung bzw. Echtzeit- und Videoüberwachung) von denselben Mengen ausgeht, sieht sie in den vorinstanzlichen Annahmen für die Phasen 1 und 2 aus den folgenden Gründen einen Verstoss gegen den Grundsatz in dubio pro reo: Was die Phase 1 anbelangt, so können dem Berufungsführer abnehmerseitig einzig die Kontakte mit V.________, R.________ und Q.________ nachgewiesen werden (Ziff. I.1.10. d), f) und g) der Anklageschrift). Der Berufungsführer bestreitet nicht, V.________ 10 Gramm Kokaingemisch, R.________ 4 bis 5 Gramm Kokaingemisch und Q.________ 20 bis 30 Gramm Kokaingemisch verkauft zu haben. Die Vorinstanz hat jedoch darüber hinaus angenommen, dass in der Phase 1 nach dem Muster der Phasen 3 und 4 gehandelt wurde und hat die erstellten Mengen der Phasen 3 und 4 auf die Phase 1 heruntergerechnet. Diese Annahme darf nach Auffassung der Kammer ohne konkretere Nachweise nicht getroffen werden. Sie verstösst insbesondere auch deshalb gegen den Grundsatz in dubio pro reo, weil es nicht üblich ist, dass der Kokainhandel bereits zu Beginn der Händlertätigkeit das gleiche Ausmass hat, wie er nach einer gewissen Anlaufdauer erreicht bzw. wie er dies vorliegend zum Zeitpunkt der Festnahme des Berufungsführers erreicht hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer zunächst im November 2013 im kleineren Rahmen wieder angefangen hat, mit Drogen zu handeln, sein Geschäft dann gewachsen ist und in den Monaten vor der Festnahme das bekannte Höchstmass erreicht hat. In Abweichung von den vorinstanzlichen Feststellungen ist somit für die Phase 1 (02.11.2013 bis 04.01.2014) zu Gunsten des Berufungsführers nur von insgesamt mindestens 25 Gramm Kokaingemisch auszugehen.
26 Auch in Bezug auf die Phase 2 hat die Vorinstanz einzig auf das Muster der Phasen 3 und 4 abgestellt und angenommen, dieses beanspruche auch für die Phase 2 Geltung. Dies genügt jedoch nach Auffassung der Kammer auch hier nicht. Insbesondere ist in Bezug auf die Phase 2 zu berücksichtigen, dass betreffend O.________ – anders als bezüglich der Lieferanten in der Aktion BART I – kein Urteil vorliegt. Für die Phase 2 konnten sodann nur sehr wenige Abnehmer ermittelt werden; mit Sicherheit kann dem Berufungsführer lediglich der Kontakt zu W.________, R.________ und Q.________ nachgewiesen werden (Ziff. I.1.10. c), f) und g)). Der Berufungsführer streitet nicht ab, diesen ca. 10 Gramm Kokaingemisch bzw. 4 bis 5 Gramm Kokaingemisch bzw. 20 bis 30 Gramm Kokaingemisch verkauft zu haben. Für diese drei Abnehmer – und damit für die gesamte Phase 2 (05.01. bis am 23.02.2014) – ist damit eine Gesamtmenge von mindestens 15 Gramm Kokaingemisch erstellt. Zusammengefasst geht die Kammer für die Aktion BART II von folgenden Mengen Kokaingemisch aus: - Phase 1: 25 Gramm Kokaingemisch, - Phase 2: 15 Gramm Kokaingemisch, - Phase 3: 165 Gramm Kokaingemisch und - Phase 4: 207.5 Gramm Kokaingemisch. Für die Phasen 3 und 4 ergibt sich eine Gesamtmenge von 372,5 Gramm Kokaingemisch. Zu Gunsten des Berufungsführers ist in Bezug auf den Eigenkonsum von 90 Gramm Kokaingemisch auszugehen, was einem Viertel der erworbenen Menge entspricht. Die 90 Gramm Kokaingemisch sind von der gesamthaft erworbenen Menge abzuziehen. Zu den sich ergebenden 282,5 Gramm Kokaingemisch sind sodann die 25 Gramm Kokaingemisch der Phase 1 und die 15 Gramm Kokaingemisch der Phase 2 zu addieren. Gesamthaft ergibt dies eine Menge von mindestens 320 Gramm erworbenem Kokaingemisch für die Aktion BART II. Bei einem angenommenen Reinheitsgrad von 30 % entspricht dies 96 Gramm reinem Kokain. Addiert man die Mengen der beweismässig erstellten Weiterveräusserung gemäss den Ziff. I.1.10. a) bis i) der Anklageschrift, so ergibt sich bereits eine Menge von 336,5 Gramm Kokaingemisch. Dies entspricht ungefähr der durch den Berufungsführer mindestens erworbenen Menge Kokaingemisch (320 Gramm). Für die Annahme, dass der Berufungsführer zusätzlich eine Menge von ca. 381,9 bis 432,8 Gramm Kokaingemisch an unbekannte Abnehmer veräussert haben könnte, wie ihm dies in Ziff. I.1.10. j) der Anklageschrift vorgeworfen wird, besteht damit kein Raum. Betreffend Ziff. I.1.10. j) der Anklageschrift hat somit ein Freispruch von der Anschuldigung der Übergabe einer unbestimmten Menge, insgesamt ca. 381,9 bis 432,8 Gramm Kokaingemisch, an zahlreiche unbekannte Abnehmer in der Zeit von anfangs November 2013 bis 23.04.2014 zu erfolgen.
27 III. Rechtliche Würdigung 9. Grundtatbestand (Art. 19 Abs. 1 BetmG) Dass der Berufungsführer alle in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung aufgelisteten Tathandlungen (Erwerb, Anstalten treffen zum Erwerb, Verarbeitung, Beförderung resp. Befördern lassen und Veräussern resp. Veräussern lassen) begangen und damit den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG in mehrfacher Hinsicht erfüllt hat, ist anerkannt und wurde durch die Vorinstanz zu Recht bejaht. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1676 f.). 10. Mengenmässige Qualifikation (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) Ebenfalls unbestritten ist – sowohl für BART I, als auch für BART II – die mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Betreffend die theoretischen Ausführungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1677 ff.). In der Aktion BART I hat sich der Berufungsführer gemäss Beweisergebnis für eine reine Kokainmenge von mindestens 780 Gramm (30% von 2‘600 Gramm Kokaingemisch) zu verantworten, womit er die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall um das rund 43-fache überschritten hat. In der Aktion BART II hat sich der Berufungsführer gemäss Beweisergebnis für eine reine Kokainmenge von 96 Gramm (30% von 320 Gramm Kokaingemisch) zu verantworten, womit er die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall rund 5fach überschritten hat. Damit erfüllt der Berufungsführer den qualifizierten Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 11. Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG) Die Verteidigung hat anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung beantragt, der Berufungsführer sei «der mengenmässig qualifizierten, teilweise gewerbs- und bandenmässig begangenen Widerhandlung gegen das BetmG» zu verurteilen (pag. 1827). Die Kammer schliesst sich diesbezüglich der vorinstanzlichen Würdigung vollumfänglich an (vgl. pag. 1680 ff.). Der Berufungsführer erfüllt den qualifizierten Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG sowohl in Bezug auf die Aktion BART I, als auch betreffend die Aktion BART II. Mit Urteilsdispositiv vom 01.03.2016 wurde der Berufungsführer versehentlich in Abweichung von den Ergebnissen der Urteilsberatung nur der teilweisen bandenmässigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Zu seinen Gunsten wird das Dispositiv nicht berichtigt und entsprechend wird die
28 Qualifikation auch bei der Strafzumessung für die Phase BART II nicht berücksichtigt (vgl. Ziff. 16.5.1. hiernach). 12. Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) Betreffend die Aktion BART I, ergibt sich die Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG aus dem Umsatz (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 1685 f.). Demgegenüber erwirtschaftete der Berufungsführer während der Aktion BART II weder einen Umsatz von CHF 100‘000.00, noch erzielte er eine Gewinn von CHF 10‘000.00 oder mehr. Geht man nämlich davon aus, dass er pro verkauftes Gramm einen Gewinn von CHF 30.00 erzielte (vgl. dazu seine Aussagen, pag. 1196 Z. 592 f.), ergibt dies hochgerechnet auf die gesamthaft verkaufte Menge von 320 Gramm ein Gesamtgewinn von CHF 9‘600.00. Der Berufungsführer erfüllt den qualifizierten Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG somit nur in Bezug auf die Aktion BART I, d.h. nur teilweise. 13. Fazit Der Berufungsführer ist der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, teilweise gewerbsmässig und teilweise bandenmässig begangen, in der Zeit von anfangs Januar 2013 bis am 02.07.2013 (exklusive 13.02.2013) sowie von anfangs November 2013 bis am 23.04.2014 in X.________, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 14. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gab in der schriftlichen Urteilsbegründung zunächst die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wieder und äusserste sich zum Strafrahmen (pag. 1687 ff.). Anschliessend bestimmte sie für die Aktion BART I die Tat- und Täterkomponenten (pag. 1690 ff. und pag. 1693 ff.) und kam zum Schluss, für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Aktion BART I sei eine Freiheitsstrafe von 52 Monaten angemessen (pag. 1699). Für die Aktion BART II erachtete sie nach Bestimmung der Tat- und Täterkomponenten (pag. 1700 f. und pag. 1701) eine Strafe von 41 Monaten als angemessen (pag. 1701). Insgesamt sprach die Vorinstanz schliesslich eine Freiheitsstrafe von 80 Monaten aus (pag. 1702). Ausserdem ordnete sie eine ambulante therapeutische Behandlung i.S.v. Art. 63 StGB während und nach dem Strafvollzug an (pag. 1705).
29 15. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor, die Vorinstanz habe Art. 49 Abs. 1 StGB zu Unrecht angewandt. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei betreffend BART I und BART II von einer rechtlichen Handlungseinheit auszugehen, zumal die beiden Phasen auf einem einzigen Tatentschluss beruhten und durch einen Gesamtvorsatz getragen würden. Es bestehe ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang und die gleichartigen Handlungen seien gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet (BGE 118 IV 91). Der Berufungsführer sei kokainsüchtig und darauf angewiesen gewesen, seine Sucht finanzieren zu können. Er habe gar keine andere Wahl gehabt, als entsprechend seiner Sucht zu handeln bzw. das Kokain zu beschaffen. Einzig als er im Gefängnis gewesen sei, sei die Kokainbeschaffung aus naheliegenden Gründen ausgeblieben. Für den Berufungsführer sei somit lediglich eine einzige Deliktseinheit zu beurteilen. Weiter habe die Vorinstanz das Doppelverwertungsverbot verletzt, indem sie die Phase BART II bei der Einsatzstrafenbildung für BART I im Rahmen des Nachtatverhaltens negativ berücksichtigt habe und dann auch bei BART II noch eine Erhöhung wegen Straffälligkeit während hängigem Verfahren vorgenommen habe (pag. 1819 f.). Bezüglich die objektive Tatschwere hielt der Verteidiger Folgendes fest: Dem Berufungsführer könnten 864 Gramm reines Kokain nachgewiesen werden, dies entspreche 48 Mal der qualifizierten Menge (Schwere der Verletzung des Rechtsgutes). Der Berufungsführer habe nicht gewinnstrebend und somit auch nicht verwerflich gehandelt; er habe den Handel mit Kokain nur zum Zweck der Finanzierung der eigenen Sucht in Kauf genommen. Zudem sei er im Berner Kokainhandel im unteren Hierarchiebereich anzusiedeln gewesen. Bestritten werde ausserdem eine Erhörung wegen des Einbezugs des Sohnes in den Drogenhandel; zum Zeitpunkt der Tat sei Letzterer 30 Jahre alt gewesen. Es sei nicht einzusehen, inwiefern es dem Berufungsführer anzulasten wäre, wenn der selber drogensüchtige Sohn auf freiwilliger Basis einfach bei ihm gewohnt habe. Die Einsatzstrafe sei auf 44 Monate festzusetzen. Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere sei sodann zu berücksichtigen, dass der Berufungsführer direktvorsätzlich gehandelt habe. Es verweise aber auch auf das psychiatrische Gutachten, wonach aus der Sucht heraus ein Druck entstanden sei. Sein Mandant leide zudem an einer Persönlichkeitsakzentuierung. Die Strafe sei deshalb in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 BetmG aufgrund der Abhängigkeit und der Finanzierung der eigenen Sucht zu mildern und zwar um rund einen Drittel bzw. um 14 Monate. Ein weiterer Monat sei abzuziehen, weil teilweise erst Anstalten zum Erwerb getroffen worden seien, was nach Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 29 Monaten ergebe (pag. 1820). Was die Täterkomponenten anbelange, so würden die zahlreichen Vorstrafen klar straferhöhend auswirken. Demgegenüber habe der Berufungsführers aber Kooperationsbereitschaft gezeigt (Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren). Dies insbesondere betreffend BART I, dafür sei dem Berufungsführer ein Geständnisrabatt zu gewähren. Die Strafempfindlichkeit sei aufgrund des Alters – der Berufungsführer sei schon über 60 Jahre alt – leicht erhöht. Aufgrund der Täterkomponenten
30 sei deshalb eine Erhöhung um 40%, d.h. um rund 12 Monate vorzunehmen. Angemessen sei mithin eine Freiheitsstrafe von 41 Monaten, diese sei unbedingt auszusprechen (pag. 1820). Die Vorinstanz habe eine extrem hohe Strafe ausgesprochen, eine solche rechtfertige sich im Vergleich mit ähnlichen Fällen nicht. Die Staatsanwaltschaft habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Urteile der Kuriere und Abnehmer zu den Akten gegeben, diese seien bei entsprechenden Kokainmengen alle tiefer ausgefallen. Die Kuriere seien ausserdem höher in der Hierarchie als der Berufungsführer, dies müsse berücksichtigt werden. Insbesondere habe auch F.________ nur eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten erhalten, wobei es bei ihr um die praktisch identische Menge Kokain gegangen sei. Die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 80 Monaten sei vor diesem Hintergrund alles andere als angemessen (pag. 1820 f.). Ihm Rahmen der Replik hielt Rechtsanwalt B.________ sodann fest, der Therapiebericht dürfe nicht so negativ ausgelegt werden, zumal die Therapie im Zeitpunkt der Erstellung erst seit rund eineinhalb Monaten gelaufen sei. Der Berufungsführer habe von Anfang an gesagt, er wolle eine ambulante Therapie machen, was ihm positiv angerechnet werden müsse. Er habe die Warnsignale deutlich gehört. Der stv. Generalstaatsanwalt C.________ führte im Rahmen seines Parteivortrages aus, eine Trennung zwischen BART I und BART II sei sachlogisch und richtig und müsse beibehalten werden. Allein wegen der Verletzung des Rechtsgutes Gesundheit habe die Vorinstanz 42 Monate Einsatzstrafe vorgesehen. Die Verwerflichkeit seines Handelns, insbesondere die Dauer und Intensität der Delinquenz des Berufungsführers, rechtfertigten eine Erhöhung auf 50 Monate. Die von der Vorinstanz geübte Nachsicht könne er insofern nicht ganz teilen, als diese von einem noch leichten Verschulden ausgegangen sei. Im Ergebnis sei das Strafmass aber richtig. Die Vorstrafen müssten klar straferhöhend gewertet werden. Es sei offensichtlich, dass Strafen – insbesondere Geldstrafen – den Berufungsführer bislang nicht von weiterer Delinquenz abgehalten hätten. Trotz seiner Sucht hätte der Berufungsführer die Warnungen als solche erkennen müssen. Eine Einsatzstrafe von 52 Monaten für BART I sei gerade noch angemessen. Auch die 41 Monate für BART II könne man so stehen lassen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergebe sich so eine Strafe von 80 Monaten. Das Gutachten sei klar zum Schluss gekommen, dass der Berufungsführer eine ambulante Therapie brauche. Dies sei nach wie vor richtig. Er hoffe auf einen Erfolg der Therapie, der Bericht mache aber nicht einen so tollen Eindruck, insbesondere hätten keine Themen tiefer bearbeitet werden können. Der Berufungsführer bewerte das Leben im Drogenmilieu positiv und idealisiere es nach wie vor. Der Spezialist komme in der Beurteilung zum Schluss, dass die Frage, inwieweit der Berufungsführer intrinsisch motiviert sei, noch nicht beurteilt werden könne. Im Bericht stehe auch, dass der Berufungsführer geäussert habe, er wolle das Bedürfnis nach Anerkennung nicht bearbeiten; solche Aussagen würden nicht gerade zuversichtlich stimmen (pag. 1823 f.).
31 Der Berufungsführer selber führte im Rahmen des letzten Wortes aus, er könne in Bezug auf die Gefährdung des Rechtsguts Gesundheit sagen, dass er immer geschaut habe, dass seine Abnehmer nicht die Konsumformen wechseln würden. Es gebe ja gefährlichere Konsumformen als das Schnupfen; er sei nach diesen gefragt worden, habe aber immer abgeraten. Er selber habe dies auch immer abgelehnt. Er wisse, dass der Konsum von Kokain schädlich sei, er habe sich das ja auch selber angetan. Wenn seine Abnehmer Base geraucht hätten, dann hätten sie ja viel mehr Material gebraucht und er selber hätte entsprechend mehr verdienen können. Er habe das aber nicht zugelassen (pag. 1824). Er habe sich bereits während der Untersuchungshaft für die Therapie motiviert. Er habe nun mehr als 1‘000 Seiten geschrieben für eine Webseite, welche er machen wolle. Er habe die Schnauze voll von den Leuten aus dem Drogenmilieu. Er selber sei immer anständig gewesen mit diesen Leuten, es sei ja eine Art Schicksalsgemeinschaft, zumal er selber auch stark kokainabhängig gewesen sei. Er habe seinen Abnehmern deshalb auch manchmal Kokain auf Kommission gegeben, obwohl diese nicht hätten bezahlen können. Niemand von diesen Leuten habe aber zu ihm gehalten, insbesondere auch sein Sohn nicht. Er habe auch nie Sozialgeld beziehen wollen, er habe niemandem auf der Tasche liegen wollen. Das Schlimmste sei mieser Stoff; er selber habe auch guten Stoff gewollt und anderen immer guten Stoff zu liefern versucht. Jetzt wolle er das aber nicht mehr. Kürzlich sei ihm klar geworden, dass er sterblich sei. Er denke heute auch viel über sein Alter nach. Er wolle auch noch etwas auf die Beine stellen, er gehe mit einer gewissen positiven Einstellung daran heran. Er gehe deshalb auch immer motiviert in die Therapie, das stehe auch in dem Bericht. Er hätte ja dem Therapeuten auch ganz locker nach dem Maul reden können, um einen möglichst guten Bericht zu erhalten, das sei ja aber nicht der Sinn der Sache. Er wolle ein Ziel haben, wenn er raus komme, damit er aufhören könne und nicht wieder in dasselbe Muster hineinrutsche (pag. 1825). 16. Beurteilung durch die Kammer 16.1 Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Diesbezüglich wird vorab auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (pag. 1687 ff.). Die Vorinstanz hat insbesondere zu Recht auf Art. 19 Abs. 3 BetmG i.V.m. Art. 48a StGB hingewiesen, wonach das Gericht in Fällen einer qualifizierten Begehung die Strafe nach freiem Ermessen mildern kann, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Richtig ist auch der Hinweis auf das Doppelverwertungsverbot, wobei aber das Ausmass des qualifizierenden Tatumstandes berücksichtigt werden darf (BGE 118 IV 342). Ebenso dürfen zusätzlich gegebene Qualifikationsgründe – vorliegend die Banden- und Gewerbsmässigkeit – straferhöhend berücksichtigt werden.
32 16.2 Rechtliche Einheit oder von einander unabhängige Tatentschlüsse? Voneinander unabhängige gewerbsmässige Deliktsserien liegen vor, wenn sie in klar trennbare Zeitabschnitte (Phasen) unterteilt werden können und weder objektiv als Gesamtgeschehen noch subjektiv als von einem einheitlichen Tatentschluss umfasst erscheinen (vgl. dazu BSK StGB-ACKERMANN, N 34 zu Art. 49). Die Aktion BART I bzw. die Phase von Januar 2013 bis zum 02.07.2013 (Ziff. I.1.1. bis I.1.6. der Anklageschrift) fand mit der Verhaftung am 02.07.2014 einen klaren Abschluss. Durch die anschliessende Untersuchungshaft dauerte der deliktfreie Zeitraum bis zur Entlassung am 17.09.2013 an. Für die in den Zeitraum von anfangs November 2013 bis 23.04.2014 fallenden Delikte (Aktion BART II bzw. Ziff. I.1.7. bis I.1.10. der Anklageschrift) fasste der Berufungsführer dann einen neuen Tatentschluss. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass er fortan mit neuen Lieferanten zusammen arbeitete. Die Kammer geht infolgedessen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in Bezug auf BART I und BART II strafzumessenderweise von zwei getrennt von einander zu beurteilenden Phasen aus. Art. 49 Abs. 1 StGB ist damit anwendbar. 16.3 Strafrahmen und schwerstes Delikt Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind sowohl in Bezug auf BART I, als auch betreffend BART II qualifiziert i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden nach dieser Bestimmung mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit auch eine Geldstrafe verbunden werden kann. Der Strafrahmen reicht damit von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Angesichts der umgesetzten Mengen (2‘600 Gramm Kokaingemisch in der Aktion BART I und 320 Gramm Kokaingemisch in der Aktion BART II) ist von der Aktion BART I als dem schwereren Delikt auszugehen. 16.4 Einsatzstrafe für BART I 16.4.1 Tatkomponenten Mit der Volksgesundheit ist ein wichtiges Rechtsgut betroffen. Die Drogenmenge wirkt sich vorliegend neutral aus; aufgrund des Doppelverwertungsverbotes darf diese nicht noch einmal berücksichtigt werden, führte die Menge doch bereits zur Anwendung des höheren Strafrahmens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Der Berufungsführer hat den mengenmässig schweren Fall in der Aktion BART I rund 43fach überschritten und damit das Rechtsgut in hohem Masse gefährdet. In Anlehnung an die Tabelle Hansjakob und dem Umstand Rechnung tragend, dass vorliegend die Qualifikationsgründe Banden- und Gewerbsmässigkeit gegeben sind, geht die Kammer dafür von einer Strafe von rund 44 Monaten aus (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum BetmG, 3. Aufl., S. 545). Dass ein Teil der Drogen sichergestellt werden konnte, bevor er an die Endverbraucher veräussert werden konnte, wirkt sich minimal zu Gunsten des Berufungsführers aus.
33 Unter dem Titel der Verwerflichkeit des Handelns bzw. der kriminellen Energie rechtfertigt sich aus den folgenden Gründen eine Erhöhung der Strafe um gut 8 Monate: Wie die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung zu Recht festgehalten hat, betrieb der Berufungsführer mit einer gewissen Raffinesse einen sehr intensiven Drogenhandel; täglich suchte eine grosse Anzahl von Drogenkonsumenten die Wohnung an der I.________ (Strasse) auf, um dem Berufungsführer Kokain abzukaufen (vgl. pag. 236). Letzterer liess zu diesem Zweck täglich einen Kurier mit der ungefähr dem Tagesumsatz entsprechenden Menge zu sich in die Wohnung kommen. In der Wohnung portionierte er dann die Drogen ab und verkaufte sie grossenteils auch aus der Wohnung heraus an die eben erwähnten Abnehmer. Der Kurier war dabei jeweils verpflichtet, das nicht verkaufte Kokaingemisch wieder rektal einzuführen und am nächsten Tag wieder zu bringen; auf diese Weise konnte der Berufungsführer sicher gehen, dass anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in se