Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 15 245 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2016 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ unentgeltlich vertreten durch Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand versuchte sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern und Abhängigen, Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 01.05.2015 (PEN 2014 943)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend Berufungsführer) mit Urteil vom 01.05.2015 (pag. 589 ff.) frei von der Anschuldigung der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen zwischen dem 05.07.2012 und August 2013 durch Fotografieren des Intimpiercings von C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) ohne deren Einwilligung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hingegen erklärte es den Berufungsführer schuldig: - der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 17.11.2013 in V.________ z.N. von E.________ (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen zwischen ca. Juli 2010 und dem 16.02.2012 in W.________, X.________, V.________ und S.________ z.N. von E.________ (Ziff. II.2.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie zwischen ca. Anfang 2005 und dem 05.07.2010 in W.________, z.N. der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. II.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen, begangen zwischen dem 17.02.2012 und Oktober 2013 in W.________, V.________, S.________, Y.________ sowie anderswo im Kanton Bern z.N. von E.________ (Ziff. II.3.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und zwischen dem 06.07.2010 und dem 04.07.2012 in W.________, V.________ und S.________, z.N. der Strafund Zivilklägerin (Ziff. II.3.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), - der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, begangen im Jahr 2013 in W.________ z.N. von E.________ (Ziff. II.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie zwischen dem 05.07.2012 und August 2013 in W.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. II.4.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und - des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, begangen im Jahr 2009 in W.________ (Ziff. II.5.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), am 17.09.2010 in W.________ oder anderswo (Ziff. II.5.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und am 17.09.2010 in Heimberg und W.________ (Ziff. II.5.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz verurteilte den Berufungsführer zu einer Freiheitsstrafe von 57 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 80.00 sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 591). Im Zivilpunkt verurteilte sie ihn ausserdem unter Nachklagevorbehalt zur Bezahlung von CHF 25‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 01.11.2008 und zur Bezahlung von CHF 698.55 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 16.12.2013, beides an die Straf- und Zivilklägerin. Soweit weitergehend wurde deren Zivilklage auf Schadenersatz ab-
3 gewiesen (pag. 593). Schliesslich legte die Vorinstanz die Entschädigungen für den amtlichen Verteidiger und die unentgeltliche Rechtsvertreterin fest (pag. 592 f.) und traf die notwendigen Verfügungen (pag. 593). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 01.05.2015 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 596). Die schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls fristgerecht mit Datum vom 19.08.2015 (pag. 705 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerin verzichteten auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machten keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 712 und pag. 714). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete zudem auf eine Stellungnahme zum Beweisantrag des Berufungsführers (pag. 712), während die Straf- und Zivilklägerin kurz Stellung nahm (pag. 714). Mit Kammerbeschluss vom 15.09.2015 wurde der Beweisantrag des Berufungsführers auf ergänzende Einvernahme abgewiesen und der Termin zur oberinstanzlichen Verhandlung wurde auf den 29.01.2016 festgesetzt (pag. 717 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein Leumundsbericht der Kantonspolizei, datierend vom 10.01.2016 (pag. 732 ff.), sowie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 12.01.2016 (pag 740), eingeholt. Gestützt auf Letzteren wurden bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zudem die Akten 2015/10000390 mit Strafbefehl vom 30.04.2015 ediert. Am 25.01.2016 reichte Rechtsanwalt B.________ eine mehrseitige handschriftliche Stellungnahme des Berufungsführers (betitelt als «Vorgeschichte/Geschichte») ein und beantragte, diese sei zu den Akten zu erkennen (pag. 744 ff.). Eventualiter ersuchte er um kurze Befragung des Beschuldigten zu den von diesem erwähnten Sachverhalten. Mit Schreiben vom 26.01.2016 reichte Fürsprecherin D.________ für die Straf- und Zivilklägerin einen aktuellen Arztbericht von Dr. F.________ ein und beantragte, dieser sei zu den Akten zu erkennen (pag. 761 f.). In der oberinstanzlichen Verhandlung beschloss die Kammer, die Eingabe der Straf- und Zivilklägerin vom 26.01.2016 sowie die Eingabe des Berufungsführers vom 25.01.2016 inkl. Beilagen zu den Akten zu erkennen (pag. 770). 4. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ für den Berufungsführer die folgenden Anträge (pag. 770 ff.):
4 «[…] 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. Mai 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als: 1.1. der Beschuldigte von der Anschuldigung der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte z.N.v. C.________ (Ziff. 2.3.1 AKS) freigesprochen wurde [Ziff. I. Urteilsdispositiv Vorinstanz UDV] 1.2. der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit Abhängigen schuldig gesprochen wurde, mehrfach begangen, 1.2.1. z.N.v. E.________ [Ziff. 1.3 AKS/Ziff. II.3.1 UDV] 1.2.2. z.N.v. C.________ [Ziff. 2.2 AKS/Ziff. II.3.2 UDV] 1.3. der Beschuldigte des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder schuldig gesprochen wurde, mehrfach begangen 1.3.1. durch Übergabe von Marihuana an G.________ und H.________ [Ziff. 3.1.1. AKS/Ziff. II.5.1 UDV] 1.3.2. durch Verschenken eines Stücks Haschisch an G.________ [Ziff. 3.1.2 AKS/Ziff. II.5.2 UDV] 1.3.3. durch Kaufen und Übergeben von 12 Flaschen Vodka an G.________ [Ziff. 3.1.3. AKS/Ziff. II.5.3 UDV] 1.4. Nicht angefochtene Verfügungen gemäss Ziff. V. UDV. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen 2.1.1 der versuchten Vergewaltigung (evtl. versuchte sexuelle Nötigung) z.N.v. E.________ gemäss Ziff. 1.1 AKS 2.1.2 der sexuellen Handlungen mit Kind z.N.v. E.________ gemäss Ziff. 1.2 AKS 2.1.3 der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte z.N. von E.________ gemäss Ziff. 1.4 AS 2.1.4 der sexuellen Handlungen mit Kind z.N. von C.________ gemäss Ziff. 2.1 AKS 2.1.5 der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte z.N. von C.________ gemäss Ziff. 2.3.2. AKS 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilten 3.1 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit Aufschub der Straf und Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren; die Untersuchungshaft von 67 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 3.2 Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.00 (ausmachend total CHF 800.--), mit Aufschub der Strafe und Festsetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Verfahrenskosten 4.1 Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch den Staat zu tragen. 4.2 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien neu zu verlegen insofern, als auf die Freisprüche ein angemessener Teil zu Lasten des Staats auszuscheiden sei. 5. Zivilpunkt: Der Beschuldigte sei zu verurteilen 5.1 zur Bezahlung von CHF 698.55 Schadenersatz zzg. Zins seit wann rechtens an die Strafund Zivilklägerin 5.2 zur Bezahlung von CHF 10‘000.- Genugtuung zzgl. Zins seit wann rechtens an die Strafund Zivilklägerin 5.3 Darüber hinausgehend sei die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin abzuweisen. 6. Verfügungen:
5 6.1 Das Honorar des amtlichen Verteidigers vor oberer Instanz sei gemäss noch einzureichender Kostenaufstellung gerichtlich zu bestimmen. 6.2 Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.» Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete im Rahmen ihres Parteivortrages Folgendes (pag. 774 ff.): «[…] I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 01.05.2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen der Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen zwischen 05.07.2012 und August 2013 durch Fotografieren des Intimpiercings von C.________ ohne deren Einwilligung [Ziff. I Dispo]; 2. A.________ schuldig gesprochen wurde 2.1 der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, mehrfach begangen 2.1.1 zwischen 17.02.2012 und Oktober 2013 in W.________, V.________, S.________, Y.________ sowie anderswo im Kanton Bern, z.N. E.________ [Ziff. II/3.1 Dispo] 2.1.2. zwischen 06.07.2010 und 04.07.2012 in W.________, V.________ und S.________, z.N. C.________ [Ziff. II/3.2 Dispo] 2.2 des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfach begangen 2.2.1. im Jahre 2009 in W.________ durch Übergabe von Marihuana an G.________ und H.________ [Ziff. II/5.1 Dispo]; 2.2.2 am 17.09.2010 in W.________ oder anderswo, durch Verschenken von einem Stück Haschisch an G.________ [Ziff. II/5.2 Dispo]; 2.2.3 am 17.09.2010 in Heimberg und W.________, durch Kaufen und Übergabe von 12 Flaschen Vodka an G.________ [Ziff. II/5.3 Dispo]; 3. Verfügungen gemäss Ziff. V/1 und 2 getroffen wurden.
II. A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 17.11.2013 in V.________, z.N. E.________ (Ziff. II/1 Dispo); 2. der sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach begangen 2.1. Zwischen ca. Juli 2010 und 16.02.2012 in W.________, X.________, V.________ und S.________, z.N. von E.________ [Ziff. II/2.1 Dispo]; 2.2. Zwischen ca. Anfang 2005 und 05.07.2010 in W.________, z.N. C.________ [Ziff. II/2.2 Dispo]; 3. der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, mehrfach begangen 3.1. Im Jahre 2013 in W.________, z.N. E.________, durch Filmen von Oral- und Vaginalverkehr ohne ihre Einwilligung (je 1x) [Ziff. II/4.1 Dispo]; 3.2. Zwischen 05.07.2012 und August 2013 in W.________, z.N. C.________ durch Filmen beim Oralverkehr ohne ihre Einwilligung [Ziff. II/4.2 Dispo] und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
6 zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren (57 Monaten), unter Anrechnung 67 Tagen Untersuchungshaft. 2. einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen von Fr. 80.00, ausmachend total Fr. 6‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von zwei Jahren. 3. erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar der amtlichen Verteidigung; Löschung DNA-Profil).» Die Straf- und Zivilklägerin schliesslich stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 777 ff.): «[…] 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 01. Mai 2015 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ 1.1 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen zwischen 05.07.2012 und August 2013 zN C.________ gemäss Ziffer 2.3.1 AKS (Ziff. I des angefochtenen Urteils); 1.2 schuldig erklärt wurde der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, mehrfach begangen vom 06. Juli 2010 bis 04.07.2012 in W.________, V.________ und S.________ zN C.________ gemäss Ziffer 2.2 AKS (Ziff. II.3.2 des angefochtenen Urteils); 2. A.________ sei schuldig zu erklären 2.1 der sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach begangen zwischen ca. Anfang 2005 bis 05. Juli 2010 in W.________ zN C.________ gemäss Ziff. 2.1 AKS (Ziff. II.2.2 des angefochtenen Urteils); 2.2 der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, begangen zwischen 05. Juli 2012 und August 2013 in W.________ zN C.________ gemäss Ziff. 2.3.2 AKS (Ziff. II.4.2 des angefochtenen Urteils). 3. A.________ sei streng zu bestrafen. 4. A.________ sei zu verurteilen 4.1 zur Bezahlung von CHF 698.55 Schadenersatz, zuzüglich 5% Zins seit 16. Dezember 2013 an C.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR; 4.2 zur Bezahlung von CHF 25‘000.00 Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit 01. November 2008 an C.________ ; 4.3 zu den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 4.4 zu den erst- und den oberinstanzlichen Parteikosten von C.________ gemäss Kostennoten. 5. Das amtliche Honorar der amtlichen Anwältin von C.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen, unter Vorbehalt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten.»
7 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde durch den Berufungsführer mit Berufungserklärung vom 01.05.2015 nur teilweise angefochten (pag. 705 f.); die angefochtenen Punkte stimmen mit den an der oberinstanzlichen Verhandlung gestellten Anträgen überein (pag. 770 ff.). Über die Ziff. II.1., 2., 4., III., IV. sowie V.3., 4. und 5. des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 01.05.2015 sowie über die Sanktion und die Kostenverlegung ist durch die Kammer neu zu befinden, während die Ziff. I., II.3. und 5. sowie Ziff. V.1. und 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen sind. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO kann das Urteil nicht zum Nachteil des Berufungsführers abgeändert werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen zur Aktenführung und zu den Ausführungen der Vorinstanz Der Kammer liegen folgende Akten zur Würdigung vor: Das durch die Polizei erstellte Dossier betreffend die ausgewerteten technischen Geräte (zwei Bundesordner, pag. 1 bis 807, nachfolgend FDF-Auswertung), die Akten der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Verfahren BM 10 18234 (ein Ordner, pag. 1 bis 185, nachfolgend Dossier BM 10 18234) sowie das Hauptdossier PEN 14 943 bzw. SK 15 245 (zwei Bundesordner, pag. 1 bis 699 und ein Handdossier, pag. 700 bis 804). Ausserdem wurde das von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erstellte Dossier bettreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand ediert (blaue Mappe). Nachfolgend wird bei den Fundstellen jeweils angegeben, aus welchem Dossier zitiert wird, es sei denn, es handle sich um Zitate aus den Hauptakten. Die Vorinstanz unterteilte ihre Erwägungen grösstenteils nicht nach den angeklagten Vorwürfen, sondern nahm eine gesamthafte Beweiswürdigung vor. Sie gab zunächst die objektiven Beweismittel (Auslesung der Mobiltelefone, Arztberichte; pag. 616 ff.) sowie die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 627 ff.), die Aussagen von E.________ (pag. 641 ff.) und diejenigen von A.________ (pag. 649 ff.) in zusammengefasster Form wieder. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erachtete sie nach umfassender Würdigung als nachvollziehbar, überzeugend, schlüssig und glaubhaft (pag. 637 ff.), ebenso grundsätzlich diejenigen von E.________, wenn gleich sie festhielt, letztere seien detailärmer und enthielten deutlich weniger Realitätskriterien als diejenigen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 648 f.). Demgegenüber befand die Vorinstanz die Angaben des Berufungsführers als ausschweifend, nicht glaubhaft, widersprüchlich, teilweise den objektiven Beweismitteln zuwiderlaufend und hilflose rekonstruktive Erwägungen bzw. Erklärungsversuche enthaltend (pag. 663 ff.). Unter dem Titel E.3. Gesamtheitliche Würdigung/Beweisergebnis (pag. 669 ff.) ging die Vorinstanz dann auf die einzelnen Vorwürfe ein (pag. 669 f., 670 ff. und 674 f.). Sie kam dabei zum Schluss, dass beweismässig vom Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.1., 1.2., 1.4., II.2.1., 2.3. der An-
8 klageschrift vom 12.12.2014 auszugehen sei. Betreffend den Vorfall vom 17.11.2013 sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Berufungsführer von E.________ zumindest Oralverkehr gewollt habe. Daneben hätten sich sämtliche Vorwürfe, bis auf die Aufnahme des Intimpiercings von C.________ (Ziff. I.2.3.1. der Anklageschrift), zweifelsfrei bestätigt. Die Kammer schliesst sich bei der Beweiswürdigung der vorinstanzlichen Gliederung bzw. Vorgehensweise an. 7. Sachverhalt 7.1 Unbestrittener Sachverhalt In Bezug auf die Umstände des Kennenlernens wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 613). Der Berufungsführer bestreitet nicht, dass es zwischen ihm und den beiden jungen Frauen nach dem jeweiligen Erreichen des 16. Altersjahrs zu sexuellen Handlungen gekommen ist; die entsprechenden vorinstanzlichen Schuldsprüche werden vom Berufungsführer akzeptiert (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Unbestritten ist auch, dass der Berufungsführer den beiden Geld und geldwerte Leistungen in teilweise beträchtlicher Höhe zukommen liess. Weiter ist unbestritten, dass der Berufungsführer Bildaufnahmen des Intimpiercings der Straf- und Zivilklägern sowie diverse Filme vom Oral- und Geschlechtsverkehr mit E.________ und der Straf- und Zivilklägerin erstellt hat. 7.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Die Anschuldigung der versuchten sexuellen Nötigung z.N.v. E.________ wird durch den Berufungsführer vollumfänglich bestritten (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift); er weist den Vorwurf, er habe das kompromittierende Bild- und Filmmaterial als Druckmittel verwendet, um ein letztes Mal Oral- oder Geschlechtsverkehr von E.________ zu erzwingen, zurück. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern z.N.v. E.________ bestreitet der Berufungsführer, dass die sexuellen Handlungen bereits vor dem 16. Altersjahr von E.________ stattgefunden hätten. Weiter macht er geltend, die sexuellen Handlungen seien in gegenseitigem Einvernehmen und auf freiwilliger Basis erfolgt. Auch habe die von ihm ins Leben gerufene Figur Cristiano Ronaldo nicht im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen gestanden (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift). Auch betreffend die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen mit Kindern z.N.d. Straf- und Zivilklägerin, bestreitet der Berufungsführer, dass die sexuellen Handlungen bereits vor deren 16. Altersjahr stattgefunden hätten. Er macht geltend, die sexuellen Handlungen seien in gegenseitigem Einvernehmen und auf freiwilliger Basis erfolgt. Auch habe die von ihm ins Leben gerufene Jimmy Blue Ochsen-
9 knecht nicht im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen gestanden (Ziff. I.2.1. der Anklageschrift). Schliesslich bestreitet der Berufungsführer auch die Anschuldigung der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Er macht geltend, die beiden Mädchen hätten um die Aufnahmen der sexuellen Handlungen gewusst und seien damit einverstanden gewesen (Ziff. I.1.4. und I.2.3. der Anklageschrift). 8. Würdigung der objektiven Beweismittel 8.1 Allgemeines Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel in der schriftlichen Urteilsbegründung sehr umfassend wiedergegeben und insbesondere zahlreiche Beispiele aus den Unterhaltungen des Berufungsführer mit der Straf- und Zivilklägerin, mit E.________ und mit I.________, fallrelevante Bilder und Videos sowie die Arztberichte betreffend den Behandlungsverlauf der Straf- und Zivilklägerin aufgelistet bzw. beschrieben; es kann darauf verwiesen werden (pag. 616 ff.). Die vorliegenden objektiven Beweismittel sind in mehrfacher Hinsicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden jungen Frauen zu untermauern. Dies vorab den Zeitraum, in welchem sie das 16. Altersjahr bereits vollendet hatten, betreffend, in ihrer Gesamtheit aber auch für die davor liegende Zeit. Dies deshalb, weil einerseits das enge Verhältnis zum Berufungsführer schon seit geraumer Zeit bestand bzw. aufgebaut worden war und weil andererseits die jungen Frauen in ihren Schilderungen nie von sich aus eine scharfe Trennung der Geschehnisse vor und nach dem 16. Geburtstag vorgenommen haben (vgl. II.9.1 Aussagen von E.________ und II.9.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hiernach). Soweit weiter von Relevanz und nicht bereits nachfolgend unter den Titeln II.8.2 Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy SIII, II.8.3 Auswertung des Mobiltelefons Sony Ericsson vom 17.05.2010 und II.8.4 Arztberichte von Dr. F.________ betreffend die Straf- und Zivilklägerin erfolgt, wird auf die einzelnen objektiven Beweismittel direkt im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen bzw. betreffend die einzelnen Vorwürfe eingegangen. 8.2 Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy SIII Die Vorinstanz hat die Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy SIII auf pag. 617 ff. auszugsweise wiedergegeben. Dieses Mobiltelefon trug der Berufungsführer bei der Verhaftung am 17.11.2013 auf sich. Die ausgewerteten Unterhaltungen betreffen zwar durchwegs die Zeit nach dem 16. Geburtstag der beiden jungen Frauen (05.07.2010 bzw. 16.02.2012), der Gesprächsinhalt spricht jedoch für sich. Die Unterhaltung mit der Straf- und Zivilklägerin per SMS, WhatsApp und Facebook (pag. 617 ff.) geht zurück bis April 2013 und belegt vorab das intensive sexuelle Verhältnis, aber auch, dass der Berufungsführer ihr immer wieder Zuwendungen machte, dass es häufig um «Sex gegen Geld» (bzw. «Sex gegen Zuwen-
10 dungen in natura») ging und dass die Straf- und Zivilklägerin das Verhältnis mehrmals beenden wollte und mit dem Gang zur Polizei drohte. Der Straf- und Zivilklägerin gegenüber lästerte der Berufungsführer zudem ungeniert über E.________ und versuchte damit offensichtlich, die beiden jungen Frauen gegeneinander auszuspielen (vgl. die WhatsApp-Nachrichten vom 29.10.2013, von der Vorinstanz wiedergegeben auf pag. 618). Auch der Nachrichtenaustausch mit E.________ (pag. 619 ff.) zeigt immer wieder das Muster «Geld gegen Sex» oder «Zuwendung in natura gegen Sex», wobei der Berufungsführer jeweils klar den Tarif durchgab und mehrmals sagte, was er alles an Gegenleistungen erwartete («…aus wo du wosh choshtet afa mau meh aus 1000», pag. 404 der polizeilichen Akten). Anhand der Viber-Nachrichten (pag. 621 bzw. pag. 500 f. der FDF-Auswertung) lässt sich sodann der Vorfall vom 17.11.2013 bzw. die dem Berufungsführer vorgeworfene versuchte sexuelle Nötigung z.N.v. E.________ zu einem wesentlichen Teil nachzeichnen: - Viber-Nachrichten vom 17.11.2013, 12:53:40-13:01:34 (pag. 498 f. der FDF- Auswertung) «Bruchts geng no es foto ds redish mit mir?; was frnes foto; ja shik mir; nei setigi schickt me nid durchs internet; mou mach macht mir nüt; ok; aber zersh erklehr mir wiso du mi aus eine wo dir überrau passet heregesteut hesh…mir hei denn we ig bi cho uf bern zeme abgmacht…; Eh nri; nei; nid wurklech; u we mir glade hei…hei mir o e dil gha…; Shik kezz; Jez; wisooo; Jq shik we du shiins shlimmi foteli vo mir hesh; jaas hani» - Viber-Nachrichten vom 17.11.2013, 13:05:15-13:12:32 (pag. 499 der FDF- Auswertung) «Nei du chsh se luege…aber schicke tue se nid du bish verruckt …ds si nid setigi wie du selber gmacht hesh u mir gschickt…die ha ig o no…die würde o lenge dir zuekunft kaputt ds mache…hesh eifach schwein ds ig J.________ ma…u ihm ds nid ma gönne ds für ihn weut zemebricht…drummm gib mir ke grund gemein ds siii …ok?» - Viber-Nachrichten vom 17.11.2013, 13:29:43-13:50:43 (pag. 500 f. der FDF- Auswertung) «Auso zeig videos; du dreish düre; chumm use; i bi nid dumm; Shik e screamshot vom video; Ner chumi use; Screenshot; Wo bish; S.________; Wieso seish du i seu use cho; i warte denk nid er cheuti; Wenn bish da; wosh ds ig die lösche; Nei wotse gse; Haha; bish bereit ds lade für miii?; Was z lade; Chum hie ner ok cheumer villich lade; Aber wotse lege; I bi ja shon bruun :)); Luege*; Wenn bish da?; zersh lade nere leuge ok? Ok» Und schliesslich zeigt der Austausch auf WhatsApp mit I.________, dass es entgegen den Angaben des Berufungsführers (vgl. die entsprechenden Aussagen des Berufungsführers anlässlich der Hafteröffnung, pag. 293 Z. 180: «Das ist ein ‹dummes Gschnurr›.») mehr als bloss Angeberei bzw. ein «dummes Gschnurr» war und alles sehr wohl einen realen Hintergrund hatte. Dabei kann insbesondere in der nachfolgenden Passage durchaus ein unfreiwilliges Eingeständnis dafür erblickt werden, dass der Berufungsführer mit E.________ schon vor deren 16. Altersjahr eine sexuelle Beziehung hatte: - WhatsApp-Nachricht vom 17.04.2013, 20:50:24 (pag. 766 der FDF-Auswertung)
11 «Figge jede tag schön brave; super sach [smily]; meinsh?; siicher xD; ok; aber mi stöhrt eifach ds sie scho alt ish…iz het sie scho 16 monet ds jagtpatent het; nümme neu; isch si usgloddlet [smily]; jaaa extrem» Der Vorinstanz ist in Bezug auf das Datum ein Schreibfehler unterlaufen (pag. 622); die zitierte Nachricht datiert nicht vom 17.04.2012, sondern vom 17.04.2013 (vgl. pag. 766 der FDF-Auswertung). Rechnet man vom 17.04.2013 die in der Nachricht an I.________ erwähnten 16 Monate zurück, so kommt man auf Ende 2011/Anfang 2012. E.________ wurde aber erst am 16.02.2012 16 Jahre alt. Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme antwortete der Berufungsführer dann auch auf die Frage, wann ein Mädchen das «Jagdpatent» habe: «ab 16 Jahren» (pag. 293 Z. 176 f.). Weiter führte er aus, er nehme jetzt mal an, es gehe um E.________ (pag. 293 Z. 179 ff.). Was der Berufungsführer schliesslich im weiteren Chat-Verlauf schrieb, zeugt von einer äusserst primitiven Ausdrucksweise (vgl. pag. 766 f. FDF-Auswertung: «beckebode üebige?; jaaaa; nei neu büchsne; mi schiebt ihre es gnagi i fuzz u sieht nere dr chnoche use»). Aus dem Chat geht nach Auffassung der Kammer deutlich hervor, dass der Berufungsführer möglichst junge Sexualpartnerinnen wollte (vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 776). Auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy S III konnten schliesslich fallrelevante Bildund Videodateien ausgewertet werden (die Videos befinden sich auf der CD auf pag. 10 FDF-Auswertung). Für die Beschreibung des Inhalts der Videos wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 622 f.). In der Einvernahme vom 09.04.2014 musste der Berufungsführer einräumen, dass die ihm vorgehaltenen Bilder und Videos zum einen Oralverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin (Video Nr. 4, erstellt am 14.11.2012 in den Büroräumlichkeiten der K.________ (Garage)) und zum anderen Oral- bzw. Vaginalverkehr mit E.________ (Video Nr. 17, erstellt 2013 in der Wohnung von L.________, zeigt Oralverkehr, vgl. auch den am 17.11.2013 versendeten Screenshot pag. 13 und pag. 503 FDF-Auswertung; Video Nr. 87, erstellt am 20.10.2013 ebenfalls in der Wohnung von L.________, Vaginalverkehr) darstellen (pag. 312 Z. 217 ff., Z. 227 ff., pag. 313 Z. 259 ff.). Er machte jedoch geltend, sämtliche Aufnahmen seien mit dem Einverständnis der Mädchen entstanden (pag. 312 Z. 221 ff., Z.231 ff., Z. 243 ff., pag. 313 Z. 262 ff.). Weshalb die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung in Bezug auf das Video Nr. 87, entgegen dem ausdrücklichen Eingeständnis des Berufungsführers, wonach es sich um Sex mit E.________ handle (pag. 313, Z. 259 f.), schreibt, es gehe aus dem Film nicht hervor, um welches Mädchen es sich handle (pag. 623), erschliesst sich der Kammer nicht. Beweismässig geht die Kammer davon aus, dass das Video Geschlechtsverkehr zwischen dem Berufungsführer und E.________ zeigt. 8.3 Auswertung des Mobiltelefons Sony Ericsson vom 17.05.2010 Dieses Mobiltelefon des Berufungsführers wurde im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Verfahren BM 10 18234 ausgewertet (pag. 23 ff. Dossier BM 10 18234). Diese erste Mobiltelefon-Auswertung aus dem Jahre 2010 beinhaltet Gespräche und SMS-Nachrichten zwischen dem Berufungsführer und der
12 Straf- und Zivilklägerin. In der damaligen Untersuchung wurden allfällige sexuelle Handlungen mit Kindern nur in der Tatbestandsvariante des «Einbeziehens in eine sexuelle Handlung» geprüft, weil die Straf- und Zivilklägerin sowohl in der Videobefragung (pag. 108 Dossier BM 10 18234) als auch bei der protokollarischen Befragung (pag. 113 Z. 26 ff., pag. 114 Z. 17 ff. Dossier BM 10 18234) dezidiert angegeben hatte, mit dem Berufungsführer sei nie etwas passiert, er sei ihr nie zu nahe gekommen (vgl. dazu auch die Einstellungsverfügung vom 28.6.2011, pag. 174 ff. Dossier BM 10 18234). Aus heutiger Sicht wird deutlich, dass der Berufungsführer bereits damals auch als Jimmy Blue Ochsenknecht agierte, dabei aber zum Teil die Grenzen verwischte. In einer Nachricht vom 02.09.2009 beispielsweise sprach er plötzlich auch von sich selber: «mmmh jimi het gseit du chömisch dra morn nami. U vo mir oooh mir mache di fertig…mit dr zunge, mittelfinger u schnudelwiz.aaah» (pag. 36 Dossier BM 10 18234). Ein weiteres Beispiel ist die folgende SMS-Nachricht vom 27.12.2009: «ja da der schwanz an dem du vorher noch knaberst A.________ seiner ist! Beiss nur ruhig ab!! Hehe; P so gemein…nid abbisse nid» (pag. 36 Dossier BM 10 18234). Es liegen somit durchaus auch eigene Bekundungen des Berufungsführers vor, wonach er – sei es als A.________ oder als Jimmy Blue Ochsenknecht – bereits im Jahr 2009 sexuelle Handlungen mit der Straf- und Zivilklägerin vorgenommen hat. 8.4 Arztberichte von Dr. F.________ betreffend die Straf- und Zivilklägerin Die Arztberichte von Dr. F.________ finden sich auf pag. 128 ff. (Bericht vom 17.03.2014), auf pag. 512 f. (Verlaufsbericht vom 14.04.2015) sowie auf pag. 762 (Verlaufsbericht vom 11.01.2016) in den Akten. Aus ihnen geht hervor, dass die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin für die Therapeutin glaubhaft und die festgestellten Symptome mit der Diagnose einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung vereinbar sind. Die Suchtproblematik und die gestörte Einstellung zum Körper seien als Folge der geschilderten Übergriffe nachvollziehbar. Dem Bericht vom 17.03.2014 lässt sich entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin im Mai 2013, nachdem sie gegenüber der Therapeutin erstmals und spontan vom jahrelangen, seit ihrem 8. Altersjahr stattfindenden Missbrauch gesprochen hatte, über eine Anzeige nachdachte, eine solche aber u.a. wegen den Erfahrungen im früheren Verfahren im Jahr 2009 [recte: Im Jahr 2010; die Anzeige wurde am 31.03.2010 erstattet], unterliess. Damals habe sie sich geweigert auszusagen und behauptet, es sei nichts passiert. Deshalb habe sie Angst gehabt, man würde ihr bei einer erneuten Anzeige keinen Glauben mehr schenken. Die Straf- und Zivilklägerin habe dem Berufungsführer aber mit einer Anzeige gedroht, um so Geld von ihm erpressen zu können (pag. 129). Im September 2013 habe die Straf- und Zivilklägerin erneut spontan die Übergriffe thematisiert, wobei sie die Geschichte mit Jimmy Blue Ochsenknecht erwähnt habe (pag. 129 f.) und ihr dann im November davon berichtet, dass sie als Zeugin aussagen müsse, weil ein weiteres Opfer Strafanzeige erstattet habe (pag. 130). Frau Dr. F.________ schildert in der Folge die weitere Entwicklung ab dem 26.11.2013; die Straf- und Zivilklägerin habe bis Ende Januar 2014 wegen psychosomatischer Beschwerden nicht mehr arbeiten können und deswegen u.a. die Lehrstelle verloren (pag. 130 f.).
13 Im Bericht vom 14.04.2015 attestiert Dr. F.________ der Straf- und Zivilklägerin eine nach wie vor fragile Stabilität (seit August 2014 neue Hauswirtschaftslehrstelle mit Beschäftigungsgrad 100%), eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, zwanghaftes Suchtverhalten, im Extremfall suizidale Krisen und eine gestörten Beziehung zum eigenen Körper und zum männlichen Geschlecht. Insbesondere sei sie nicht fähig sich auf wohlwollende, aufrichtig liebevolle Zuwendung einzulassen, stattdessen sei sie vertraut mit anrüchiger/schlüpfriger Zuwendung. Die beschriebenen Beeinträchtigungen seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folgen der durch den Berufungsführer verursachten Traumatisierungen (pag. 512 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung reichte Fürsprecherin D.________ im Namen und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin sodann einen aktuellen Bericht von Dr. F.________, datierend vom 11.01.2016, ein (pag. 761 f.). Darin führt die Therapeutin aus, das Strafverfahren sei für die Straf- und Zivilklägerin äusserst belastend gewesen, sie habe deswegen erneut krank geschrieben werden müssen und sei, nachdem sie von der Berufung erfahren habe, psychisch völlig eingebrochen. Eine Weiterführung ihrer Lehre in der privaten Wirtschaft sei nicht mehr realistisch gewesen und es habe eine Anmeldung für berufliche Massnahmen bei der Invalidenversicherung erfolgen müssen. Eine Hospitalisation gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin habe verhindert werden können, Letztere habe sich auch dank der Aussicht, die Lehre in einem geschützten Rahmen durchführen zu können, langsam wieder gefangen. Aktuell warte sie auf den Entscheid der Invalidenversicherung. Der nahende Termin der oberinstanzlichen Verhandlung löse wieder eine Verschlechterung des ohnehin sehr fragilen Zustandes aus und die Straf- und Zivilklägerin kämpfe verstärkt gegen Schlaflosigkeit, Ängste und depressive Symptome (pag. 762). Wenn die Therapeutin in Kenntnis der Zeitangaben der Straf- und Zivilklägerin von einem «über Jahre dauernden erlittenen sexuellen Missbrauch» ausgeht (vgl. pag. 129), so schliesst dies zumindest nicht aus, dass die sexuellen Übergriffe bereits vor dem 05.07.2010 (16. Geburtstag der Straf- und Zivilklägerin) begonnen haben. Dies deckt sich mit den Angaben der Straf- und Zivilklägerin gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft, wonach sie höchstens 11 oder 12 Jahre alt gewesen sei, als es erstmals zum Oralverkehr gekommen sei (pag. 160 Z. 61: «Ich war damals höchstens 11 oder 12 Jahre alt. Ich weiss es jedoch nicht mehr ganz genau. Ich war höchstens 12 Jahre alt, aber das war ja immer noch zu jung.»; in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10.09.2014 bestätigt, vgl. pag. 174 Z. 84 ff.). Schliesslich hält die Kammer fest, dass keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass Dr. F.________ der Straf- und Zivilklägerin eine Anzeigeerstattung empfohlen hätte. Vielmehr hat die Straf- und Zivilklägerin ihrer Therapeutin im November 2013 von sich aus erzählt, sie müsse nun gegen den Berufungsführer aussagen, weil ein weiteres Opfer Anzeige erstattet habe.
14 9. Aussagenwürdigung 9.1 Aussagen von E.________ Im Unterschied zur Vorinstanz würdigt die Kammer zunächst die Aussagen von E.________, da diese die Anzeige erstattete, welche dann zum vorliegenden Strafverfahren führte. Auslöser dafür, dass E.________ den Berufungsführer am 17.11.2013 anzeigte, war die Drohung des Berufungsführers, ihren Eltern und ihrem Freund kompromittierende Video-Aufnahmen zu zeigen bzw. das im Nachgang an diese Drohung erfolgte «Festhalten in flagranti» des Berufungsführers durch den Vater der Strafund Zivilklägerin in V.________. Das auslösende Ereignis war damit von Anfang an weitgehend objektiviert (vgl. dazu pag. 498 ff. FDF-Auswertung, den polizeilichen Anzeigerapport vom 06.05.2014, konkret pag. 96, sowie die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 621). Die erste Einvernahme von E.________ erfolgte am 18.11.2013, also am darauffolgenden Tag, mittels Videobefragung (pag. 133 ff.). E.________ wirkte dabei erstaunlich abgeklärt und selbstsicher. Sie berichtete zuerst in weitgehend freier Erzählung flüssig und ohne jegliche Hemmungen über die zurückliegenden Jahre mit dem Berufungsführer und den Umstand, dass ihr vor vier bis fünf Wochen klar geworden sei, dass der Berufungsführer sie nur belogen habe, das Ganze ein Ende haben müsse und sie ihren Eltern von den schlimmen Sachen, die er schreibe, nicht aber von den Übergriffen, erzählt habe (pag. 135). Auf Detailfragen der Befragerin hin (pag. 135 ff.) machte E.________ dann genauere Angaben; sie gab insbesondere an, ab wann, wo und wie oft sie Oral- bzw. Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Der Berufungsführer habe von ihr ab ihrem 14. Altersjahr (Anm.: Das würde bedeuten ab dem 16.02.2010) Oralverkehr gefordert. Das erste Mal habe im Zimmer hinter der Garage stattgefunden, wobei sie ihn beim ersten Mal nur mit der Hand, beim zweiten Mal dann auch mit dem Mund befriedigt habe (pag. 136). Der erste Geschlechtsverkehr habe dann ca. im Alter von 15 Jahren stattgefunden (Anm.: Das würde bedeuten nach dem 16.02.2011). Sie habe mitgemacht, weil er ihr sonst Probleme gemacht hätte. Ausser Geschlechtsverkehr sei nichts gewesen. Er habe keine physische Gewalt angewandt, nur gestürmt, sie bedrängt, was von der Befragerin als psychischer Druck umschrieben und von E.________ so übernommen wird (pag. 136). Im Zusammenhang mit der Frage, wann der letzte sexuelle Kontakt mit dem Berufungsführer stattgefunden habe (vor ca. vier Wochen in dessen Auto), erwähnte E.________ erstmals das Detail, dass er ihr gesagt habe, er brauche «ä Ladig». Damit sei Geschlechtsverkehr gemeint gewesen (pag. 137). Es sei jedes Mal zum Samenerguss gekommen, sie habe immer so lange machen müssen, bis er zum Orgasmus gekommen sei (pag. 137, bestätigt auf pag. 138). Bis vor ein paar Tagen habe sie nicht gewusst, dass er von ihr Videos und Fotos gemacht habe. Erst gestern Sonntag (Anm.: am 17.11.2013) habe sie einen Screenshot von einem Video gesehen, das ca. fünf Minuten gedauert habe und den Oralverkehr mit ihr dargestellt habe (pag. 137). Sie habe den Berufungsführer ca. 30 Mal oder eher noch mehr oral befriedigen müssen. Es sei auch mehr als 30 Mal zum Geschlechtsverkehr gekommen, das erste Mal mit ca. 14-jährig, als sie in der achten Klasse gewesen sei. Als sie den Wochenplatz gehabt habe (Anm.:
15 Im Alter von 13 bis 15 Jahren, d.h. von 2009 bis 2011) sei es nur zu Oralverkehr gekommen, erst später, als sie nicht mehr dort gearbeitet habe, zum Geschlechtsverkehr (pag. 138). In der Folge beschrieb E.________ dann auch noch ziemlich detailliert, wie die sexuellen Handlungen jeweils vonstatten gegangen seien; beim Oralverkehr sei der Berufungsführer jeweils gestanden und sie habe sich auch beim Oralverkehr oben ausziehen müssen, damit es ihn erregt habe (pag. 138). Beim Geschlechtsverkehr habe sie sich auf ihn setzen müssen. Damit sie ihn nicht habe ansehen müssen, habe sie sich mit Blick zu den Füssen hingesetzt (pag. 138). Diese letzten Schilderungen von E.________ sind durch die Videos Nr. 17 (Oralverkehr) und Nr. 87 (Vaginalverkehr) objektiv belegt; insbesondere ist im Video Nr. 87 auch erkennbar, wie der Blick von E.________ in Richtung Füsse des Berufungsführers gerichtet ist. E.________ sprach in der ersten Einvernahme weiter an, dass der Berufungsführer ihr einmal per SMS CHF 3‘000.00 für zehn Mal Sex geboten habe und dass er ihr Geld fürs Solarium und für Flüge (zum Freund bzw. Verlobten nach Albanien) gegeben habe. Sie glaube, der Berufungsführer habe, als die Mutter der Straf- und Zivilklägerin ihn vor ein paar Jahren (Anm.: Am 31.03.2010) angezeigt habe, noch keine Übergriffe auf sie ausgeübt, vermutlich hätten diese erst später angefangen. Diese zeitliche Einordnung durch E.________ stimmt mit der Anklageschrift überein; in Bezug auf E.________ ist ein Zeitraum ab ca. Juli 2010 angeklagt (pag. 437). Im handschriftlichen und von ihr anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18.11.2013 zu den Akten gereichten Schreiben (pag. 144) schilderte E.________ u.a., weshalb sie bei ihrer Befragung im Verfahren BM 10 18234 seinerzeit nur Gutes über den Berufungsführer gesagt habe, wie dieser sie auf Christiano Ronaldo angesprochen und Letzteren schliesslich dazu benutzt habe, damit er, der Berufungsführer, mit ihr habe Geschlechtsverkehr haben können. Diese Angaben bestätigte sie in der Einvernahme vom 14.01.2014 (pag. 146 ff.). Zahlenmässig sprach sie von insgesamt 30 Mal Geschlechtsverkehr, davon hätten sie vielleicht vier Mal Geschlechtsverkehr gehabt, bevor sie 16 Jahre alt geworden sei (pag. 148 Z. 68 f. und Z. 74 ff.). Sie wisse nicht genau, wie oft sie vor dem 16. Altersjahr Oralverkehr gehabt hätten, vielleicht vier oder fünf Mal (pag. 148 Z. 95 ff.). Meistens hätten sie auch Oralverkehr gehabt, wenn sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten (pag. 148 Z. 100). Er habe ihr vielleicht ein bis zwei Monate vor der polizeilichen Anhaltung mit Fotos und Videos gedroht (pag. 149 Z. 112 f.). Diese Aussage ist objektiv belegt; gemäss den ausgewerteten Viber-Nachrichten, hatte der Berufungsführer ihr am 17.10.2013, mithin genau einen Monat vor der Anhaltung, damit gedroht, J.________, dem Verlobten von E.________, von nun an auf alles Antwort zu geben und nicht mehr auszuweichen, wenn sie sich weiterhin nicht bei ihm melde (vgl. pag. 621). Weiter führte E.________ aus, sie denke, es sei Ende der 8. Klasse gewesen, als sie das erste Mal Geschlechtsverkehr gehabt habe, damals sei die Geschichte mit Christiano Ronaldo aktuell gewesen (pag. 147 Z. 53 ff.). Das letzte Mal hätten sie und der Berufungsführer etwa vier Wochen, bevor sie es der Polizei gemeldet habe, Geschlechtsverkehr gehabt (pag. 148 Z. 71 f.). E.________ bestätigte wiederum, dass sie nie gemerkt habe, dass der
16 Berufungsführer die sexuellen Akte gefilmt hätte (pag. 151 Z. 253 ff.). Die Geschichte mit Christiano Ronaldo habe vielleicht eineinhalb Jahre gedauert (pag. 150 Z. 167 f.) und mit der Straf- und Zivilklägerin habe er das Gleiche mit Jimmy Blue gemacht (pag. 150 Z. 171 f.). Der Berufungsführer habe sie nie aufgefordert, Betäubungsmittel zu konsumieren (pag. 153 Z. 353 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 548 ff.) bestätigte sie die bisherigen Aussagen erneut, insbesondere auch, wie sich die körperlichen Kontakte intensiviert hätten; zuerst habe der Berufungsführer sie wegen ihren Rückenproblemen massiert, dann habe er ihr das Gefühl gegeben, der Intimbereich gehöre auch dazu, dass dies ganz normal sei. Er habe dann erzählt, er habe telepathische Fähigkeiten. Er habe sie auch zur Überzeugung gebracht, ihre Eltern würden sie nicht lieben und dass er ihr helfen könne. Im Gegenzug habe er Oralverkehr und dann Geschlechtsverkehr verlangt (pag. 551 Z. 32 bis pag. 552 Z. 29). Auf die Frage hin, wie alt sie beim ersten Mal Oralverkehr gewesen sei, wollte sich E.________ zuerst nicht festlegen, gab dann aber auf Nachfrage an, sie sei sich sicher, dass es vor Beginn des 10. Schuljahres gewesen sei, als es zu den ersten sexuellen Kontakten gekommen sei (pag. 552 Z. 21 ff. - pag. 553 Z. 6). Und sie widersprach energisch («Das ist zu 100% eine falsche Aussage»), als ihr u.a. vorgehalten wurde, der Berufungsführer habe ausgesagt, sie habe ihm quasi ein unmoralisches Angebot gemacht und er habe dann nicht nein sagen können, das sei gewesen, als sie seit einem Monat im 10. Schuljahr gewesen sei (pag. 553 Z. 26 ff.). Sie wies auf Vorhalt der entsprechenden Aussagen des Berufungsführers auch den Vorwurf, sie habe ihn aufgefordert, sie zu bestechen, bestimmt zurück: «Also anscheinend hätte ich so einen Deal machen wollen, damit es für mich ok ist? Das kam eher von ihm aus. Er sagte, dass es ganz viele Frauen gibt, welche auch mit älteren Männern etwas machen und dafür immer wieder etwas bezahlt wird. Das wollte er; das kam nicht von mir aus.» (pag. 555 Z. 23 ff.). Rückblickend könne sie fast nicht verstehen, dass sie so reingefallen und so manipuliert worden sei. Sie bereue es, dass sie überhaupt angefangen habe, bei ihm zu arbeiten, sie würde gerne alles löschen (p. 557 Z. 6 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind Entstehung, Inhalt und Entwicklung der einzelnen Aussagen sowie die Motivationslage von E.________ entscheidend dafür, dass ihre Aussagen als glaubhaft zu bezeichnen sind und auf sie abgestellt werden kann. Namentlich schilderte sie das Kerngeschehen über mehrere Einvernahmen hinweg konstant und stimmig. Die Tatsache, dass ihre zeitlichen Angaben – insbesondere zu den Fragen, ab wann genau es zu welchen sexuellen Handlungen und in welcher Häufigkeit gekommen sei – nicht immer identisch waren, bedeutet nicht, dass die Aussagen von E.________ unwahr sind; zum einen spricht dieser Umstand vielmehr dafür, dass E.________ nicht einfach auswendig Gelerntes reproduzierte und zum anderen zeigt er auf, dass E.________ die Zeit mit dem Berufungsführer eben als Ganzes erlebte und schilderte und die künstliche Altersgrenze des 16. Geburtstages für sie – ganz im Gegensatz zum Berufungsführer – keine Bedeutung hatte. Die von E.________ geschilderten Details weisen zudem deutlich auf Selbsterlebtes hin; mit der Vorinstanz ist diesbezüglich an die Beschreibung der Positionen beim Oral- und Geschlechtsverkehr zu erinnern, insbesondere an das Detail, dass sich E.________ aus Ekel jeweils mit dem Blick Richtung Füsse des Berufungsführers auf Letzteren gesetzt habe. Wie bereits unter
17 II.8.2 Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy SIII sowie hiervor erwähnt, decken sich die Angaben von E.________ über weite Strecken auch mit den objektiven Beweismitteln. Beispielhaft sei die Facebook-Unterhaltung des Berufungsführers mit M.________ («M.________») vom 28.9.2012 erwähnt (pag. 240 f.), bei welcher es um E.________ ging. Der Berufungsführer schrieb Folgendes: «hüt het si oooo; i ha striche gmacht i mire agenda, wenn si mit mir het […] jaaa ha ds jahr hett mini agenda 47 strichli!». Im Klartext heisst das ja wohl nichts anderes, als dass der Berufungsführer mit E.________ bisher im Jahr 2012, und wohl nicht erst genau seit ihrem 16. Geburtstag am 16.2.2012, bereits 47 Mal sexuellen Kontakt hatte. Dieses objektive Beweismittel belegt mit anderen Worten die Darstellung von E.________, wonach es bereits vor ihrem 16. Geburtstag zu sexuellen Kontakten kam. Schliesslich ist festzuhalten, dass in ihren Aussagen keine Aggravierungstendenzen auszumachen sind. Vielmehr entlastete E.________ den Berufungsführer gleich in mehrerer Hinsicht. Hätte sie die Vorwürfe gegen ihn zu Unrecht erhoben, hätte sie ihn wohl viel stärker belastet. Beispielhaft seien ihre Aussagen erwähnt, wonach der Berufungsführer ihr Geld gegeben habe, wenn sie ihn danach gefragt habe, sie jedoch finanziell nicht von ihm abhängig gewesen sei, da sie auch Geld von ihrem Vater erhalten hätte (pag. 149 Z. 122 ff.) – hätte E.________ den Berufungsführer anschwärzen wollen, hätte sie jedoch wohl genau das behauptet. Weiter entlastete sie ihn auch insofern, als sie aussagte, der Berufungsführer habe zwar eine Pistole und Munition gehabt, habe diese aber nie gegen sie eingesetzt oder ihr damit gedroht. Auch habe er keine physische Gewalt angewandt (pag. 136). Ausserdem gab sie zu Protokoll, der Berufungsführer habe sie nie aufgefordert mit ihm Betäubungsmittel zu konsumieren. Schliesslich hätte sie ihn auch im Zusammenhang mit dem getrunkenen Schnaps stärker belasten und ohne Weiteres behaupten können, sie habe mehrere Gläser davon trinken müssen (pag. 153 Z. 353 f. und Z. 332 f.). Schliesslich äusserte sich E.________ auch sehr selbstkritisch, indem sie zu Protokoll gab, sie könne es rückblickend fast nicht verstehen, wie sie so habe reinfallen und manipuliert werden können. Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen von E.________ als glaubhaft, es kann beweiswürdigend darauf abgestellt werden. 9.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Vorab kann auf die umfassende vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin verwiesen werden (pag. 637 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin machte in ihrer ersten Einvernahme vom 06.12.2013 (pag. 158 ff.) zunächst klar, dass sie von sich aus keine Anzeige eingereicht hätte (pag. 159 Z. 29 f.). Bei der Antwort auf die Frage, ob es zwischen ihr und dem Berufungsführer zu sexuellen Handlungen gekommen sei, wird deutlich, dass für die Straf- und Zivilklägerin Sex gleichbedeutend mit Geschlechtsverkehr ist: «Sex nicht. Zu Beginn begann er mich am Rücken und am ‹Arsch› zu massieren. Weiter berührte er auch meine Brüste und berührte mich vorne. Er wollte auch, dass ich ihm ‹einen blase›. Ich wollte zuerst nicht. Er ‹stürmte› lange, bis ich es trotzdem tat. […]» pag. 159 Z. 41 ff.). Auf konkrete Frage, wie alt sie gewesen sei, als sie ihm das erste Mal «einen geblasen» habe, sagte sie dann:
18 «Ich war damals höchstens 11 oder 12 Jahre alt. Ich weiss es jedoch nicht mehr ganz genau. Ich war höchstens 12 Jahre alt, aber das war ja immer noch zu jung.» pag 160 Z. 61 ff.). Sie konnte dann weitere Details angeben, beispielsweise beschrieb sie die diversen Orte, an denen die sexuellen Handlungen stattfanden sowie die Art und Weise, wie sie vollzogen wurden («Ich zog mich nicht immer aus. Vorne in der Garage zog ich mich nicht aus. Im hinteren Bereich, hinter einem Tisch, zog ich mich jeweils aus. Ich könnte ihnen die Räumlichkeiten auch zeigen.» [pag. 159 Z. 49 ff.]; «Er zog seine Hosen selber bis zu den Knien herunter. Darunter trug er Boxershorts.» [pag. 160 Z. 66]; «Manchmal hinten im ‹Rümli› war ich ausgezogen. Er zog mich jeweils aus. Ich mag mich noch daran erinnern, dass es dort oft kalt war. Er montierte eine Heizung, damit wir dieses Problem nicht mehr hätten.» [pag. 160 Z. 69 ff.], auf Frage, ob sie beim Oralverkehr verhütet hätten: «Als ich noch klein war schon. Später nicht mehr. Er kam jedes Mal, wollte dass ich sein Sperma in den Mund nahm. Da habe ich mich aber geweigert. Ich hatte ein ‹Papierli› in den Händen. Als ich merkte, dass er kommen wird, nahm ich seinen Penis aus meinem Mund und er wixte sozusagen ins ‹Papierli›» [pag. 160 Z. 73 ff.], auf Frage, wo es zu den sexuellen Handlungen gekommen sei: «In seiner ehemaligen Garage in einem ‹Rümli›. Dort hatte er einen Massagetisch. Ebenfalls in der Garage hinter einem hohen Holztisch. Weiter kam es in einem grünen Auto und in einem blauen Auto zu sexuellen Handlungen. […] Ebenfalls kam es ein paar Mal an seinem Domizil zu sexuellen Handlungen, als seine Frau nicht zu Hause war.» [pag. 162 Z. 179 ff.] und ob es nebst Massieren, Oralverkehr und Geschlechtsverkehr zu weiteren sexuellen Handlungen gekommen sei: «Er befriedigte mich auch mit seinem Mund. Er wollte mir auch seinen Finger in den Arsch stecken, was ich jedoch nicht zuliess. Er wollte auch, dass ich ihm seine Eier lecke. Dies habe ich nur selten gemacht» und auf Frage, ob es auch zu manueller Befriedigung gekommen sei: «Ja. Ich musste ihm eines wixen. Er berührte mich auch. Er drang auch manchmal mit seinen Fingern in meine Scheide ein. Ich wollte dies nicht, worauf er meistens aufhörte» [pag. 132 Z. 169 ff. und Z. 175 ff.]). Auf Frage, wie es mit den sexuellen Handlungen weiter gegangen sei, erwähnte die Straf- und Zivilklägerin dann, dass der Berufungsführer Sex gewollt habe, als sie ca. 14-jährig gewesen sei (Anm.: Damit meint sie Geschlechtsverkehr, vgl. die Ausführungen hiervor). Sie habe aber nicht gewollt, weil sie noch Jungfrau gewesen sei (pag. 160 Z. 100 ff.). Er habe ihr erzählt, er könne mit ihrem Idol, dem Schauspieler Jimmy Blue Ochsenknecht, telepathisch in Kontakt treten und alles was sie mit ihm, dem Berufungsführer, körperlich mache, würde auch Jimmy Blue spüren (pag. 160 Z. 102 ff. und pag. 161 Z. 108). So weit sie wisse, mache der Berufungsführer dies in Bezug auf E.________ auch, bei ihr benutze er aber Christiano Ronaldo (pag. 161 Z. 111 f.). Sie habe eigentlich nie Sex (Anm.: Gemeint ist wiederum Geschlechtsverkehr) mit dem Berufungsführer gehabt, aber ein paar Mal sei er mit seinem Penis ungeschützt vaginal in ihr gewesen; «Es ekelte mich, dass [recte: das] kann ich ihnen sagen.» (pag. 161 Z. 114 f.). Ab ihrem 15. Altersjahr (Anm.: Das wäre dann ab Juli 2009 gewesen) sei es ca. sieben bis acht Mal dazu gekommen (pag. 161 Z. 127 f.). Er habe, ohne dass er gekommen sei, nach etwa zwei Minuten aufgehört, offenbar weil sie nicht mehr gewollt habe; «mir hat man ganz klar angesehen, dass ich dies nicht wollte» (pag. 161 Z. 123 ff.). Gemäss ihren Aussagen auferlegte der Berufungsführer der Straf- und Zivilklägerin, als sie noch klein war, immer ein Schweigegebot. Später habe er das nicht mehr jedes Mal gesagt und noch später habe sie es schon von sich aus niemandem erzählen wollen, weil sie sich geschämt habe (pag. 163 Z. 230 ff.). Weiter erwähnte die Straf- und Zivilklägerin freimütig, sie habe
19 den Berufungsführer zu erpressen versucht und ihm gedroht, zur Polizei oder zu seiner Frau zu gehen. Ihr habe sein Gefühl der Angst gefallen. Sie habe den Kontakt vor allem wegen dem Geld, welches er ihr gegeben habe, behalten (pag. 161 Z. 147 ff.). Was den Zeitpunkt betrifft, ab welchem es zu sexuellen Handlungen kam, blieb die Straf- und Zivilklägerin auch in der Befragung vom 10.09.2014 bei ihren Angaben. Auf Frage, wie sicher sie sei, dass sie beim ersten Oralverkehr höchstens 11 oder 12 Jahre alt gewesen sei, antwortete sie: „Sehr sicher“ (pag. 174, Z. 84 ff.). Weiter gab sie an, der Oralverkehr habe schon vor dem Umzug im August 2005 innerhalb von W.________ stattgefunden (pag. 175 Z. 91 ff.). Zu Beginn, als sie klein gewesen sei, habe er sie jeden Tag angefasst (pag. 175 Z. 110 f.). Sie sei jeden Tag bei ihm gewesen, auch oft am Wochenende (pag. 175 Z. 113 ff.). Und weiter: «AF: Mit 11-12 fing das Blasen an. Als ich älter wurde, bekam ich auch andere Interessen und wollte nicht mehr jeden Tag zu ihm. Deswegen hat er diesen Jimmy Blue erfunden, damit ich trotzdem zu ihm komme. Ich ging dann noch etwa 2-3 Mal pro Woche zu ihm AF: Es kam zu sexuellen Handlungen, ja. Aber es war nie unter Gewalt», (pag. 175 Z. 120 ff.). Bezüglich Geschlechtsverkehr bestätigte sie, dass es sieben bis acht Mal dazu gekommen sei, dass er mit seinem Penis in sie eingedrungen sei; das erste Mal kurz vor ihrem 16. Geburtstag, die anderen Male verteilt bis sie ca. 17 oder 18 Jahre alt gewesen sei (pag. 180 Z. 276 ff.). Im Zusammenhang mit ihrer Aussage, dass sie mit 17 Jahren zu begreifen begonnen habe, dass der Berufungsführer ihr mit Jimmy Blue Ochsenknecht nur etwas vorgespielt habe und es nicht richtig gewesen sei, was er gemacht habe, gab sie an, dass sie ihn bedrängt habe. Er habe immer wieder nach ihrer Nase getanzt und gemacht, was sie gewollt habe, weil er nicht gewollt habe, dass die Geschichte rauskomme. Sie habe das auch ausgenützt, es sei praktisch gewesen für sie, das streite sie nicht ab (pag. 179 Z. 241 ff.). Schliesslich bestätigte die Straf- und Zivilklägerin ihre Angaben auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 529 ff.). Auf entsprechende Frage hin machte sie auch zahlenmässige Angaben zur Häufigkeit der sexuellen Handlungen: Bevor sie an die Z.________ (Strasse) umgezogen seien, d.h. bevor sie 16 Jahre alt gewesen sei, sei es bereits zu Oralverkehr gekommen (pag. 529 Z. 18 f. und pag. 532 Z. 6 ff.), und zwar ungefähr 1‘000 oder 2‘000 Mal; «Ich kann es nicht so sagen. Es war viel. Es gab eine Phase, da musste ich jeden Tag.» (pag. 532 Z. 11 ff.). Geschlechtsverkehr hätten sie insgesamt ca. fünf bis sechs Mal gehabt, und vor dem 16. Geburtstag einmal (pag. 532 Z. 18 f.). Dass der Berufungsführer sie beim Oralverkehr gefilmt habe, habe sie nicht gewusst, sie habe erst durch Fürsprecherin D.________ vom Video erfahren (pag. 533 Z. 22 ff. und Z. 28 ff.). Angesprochen auf das Video und darauf, dass zu hören sei, wie sie frage, ob so nichts zu sehen sei, was der Berufungsführer verneine, führte die Straf- und Zivilklägerin sodann aus: «Jemand, der sich filmen lassen möchte und dann noch fragt, ob man etwas sehe, macht keinen Sinn. Damals ging es um etwas anderes, wo ich heute leider auch nicht mehr weiss, worum es ging. Aber ich habe hundert tausend Millionen Mal nicht gewusst, dass er mich aufnimmt. […]» (pag. 533 Z. 33 ff.). Nach Auffassung der Kammer sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin eindrücklich; sie sind konstant und stimmig, ohne Tendenz zu gleichförmiger Repetiti-
20 on. Die Straf- und Zivilklägerin beschönigte ihr eigenes Verhalten und ihre pekuniäre Motivlage nicht und belastete sich damit auch immer wieder selber. Umgekehrt belastete sie den Berufungsführer nicht unnötig, behauptete insbesondere nicht, er habe ihr gegenüber Gewalt angewendet. Auch ist im Laufe des Verfahrens keine Aggravation auszumachen. Zahlenmässige Angaben machte die Straf- und Zivilklägerin sodann erst auf konkretes Nachfragen hin, wobei sich die auf den ersten Blick exorbitant hoch erscheinende Zahl von angeblich mindestens 1‘000 sexuellen Kontakten bei näherem Hinsehen bzw. Nachrechnen nicht als unrealistisch erweist: Bis und mit 4. Schul- bzw. bis zum 11. Altersjahr (d.h. ab ca. Anfang 2005 bis Sommer 2005 bzw. bis zum Umzug) kam es täglich zu sexuellen Kontakten, dies entspricht insgesamt 150 sexuellen Kontakten. Dann kam es bis zum Alter von 18 Jahren zwei bis drei Mal pro Woche zu sexuellen Kontakten: 7 Jahre x 100 sexuelle Kontakte = 700 sexuelle Kontakte. Diese Anzahl entspricht der von der Strafund Zivilklägerin angegebenen Grössenordnung. Angesichts der zahlreichen Realkennzeichen erscheinen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin gesamthaft erlebnisbasiert und glaubhaft. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist nachvollziehbar, dass sie die Geschichte mit Jimmy Blue Ochsenknecht, die im Übrigen durch den SMS-Verkehr bestens dokumentiert und damit objektiviert ist und vom Berufungsführer auch bestätigt wurde (vgl. dazu die Aussagen des Berufungsführers auf pag. 88 Z. 46 ff. BM 10 18234, insbes. pag. 89 Z. 3 BM 10 18234: «Diese zweite Person [Anm.: Jimmy Blue] gibt es seit November 2009»), lange Zeit glaubte. Auch E.________ und M.________ (pag. 237) glaubten die identisch aufgebaute Christiano Ronaldo-Geschichte (vgl. dazu die Aussagen von M.________ auf Frage, ob es zwischen ihr und dem Berufungsführer jemals zu sexuellen Handlungen gekommen sei: «Es ist so. Einmal wegen Christiano Ronaldo. Ich glaubte es ihm anfänglich auch. Einmal während meines 10. Schuljahres setzte ich mich während 2 Minuten auf seinen Schoss. Er bemerkte, dass ich dies nicht will und liess es sein. […]» [pag. 237 Z. 238 ff.]). Daran vermag auch der Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin im früheren Verfahren BM 10 18234 abstritt, dass es zu irgendwelchen Übergriffen gekommen sei, nichts zu ändern. Bei den damaligen Befragungen war die Straf- und Zivilklägerin gemäss eigenen Angaben vom Berufungsführer abhängig und konnte ihn deshalb gar nicht mit ihren Aussagen belasten (pag. 159 Z. 28 f.: «Damals stritt ich alles ab, weil er auch meine Drogensucht finanzierte.», pag. 162 Z. 201: «Als ich im Heim war kam es regelmässiger zu sexuellen Handlungen. Ich brauchte ihn. Er finanzierte meinen Drogenkonsum. Ich konsumierte Kokain, MDMA, Pillen. […]»; pag. 173 Z. 37 ff.: «Ich war damals im Heim. Es war gäbig er hat mich immer unterstützt wenn ich auf die Kurve wollte und vom Heim fliehen wollte. Er chauffierte mich und bezahlte mir die Drogen. AF: Er hat mir Geld gegeben und er wusste, dass ich mit dem Geld Drogen kaufen gehe. Und ich habe es ihm auch gesagt. AF: Er gab mir jedesmal Geld, nicht jedesmal gleich viel. AF: In einem Monat vielleicht CHF 2‘000.00. AF: Vielleicht all zwei bis drei Tage. Von CHF 50.00 bis CHF 150.00 […]»). Schliesslich hält die Kammer fest, dass die Straf- und Zivilklägerin erst belastende Aussagen machte, nachdem der Berufungsführer von E.________ angezeigt und damit das vorliegende Strafverfahren in Gang gesetzt worden war. Hätte sie den Berufungsführer zu Unrecht belasten wollen, hätte sie sich wohl kaum darauf verlassen, dass allenfalls ein anderes Opfer ihn eines Tages anzeigen könnte, sondern hätte ihn vielmehr von Anfang an selber angezeigt. Ausserdem hätte sie die
21 Gelegenheit wohl – wenn sie denn tatsächlich all die Strapazen und Belastungen eines solchen Verfahrens auf sich hätte nehmen wollen, ohne dass an den Vorwürfen etwas dran gewesen wäre – bereits im Jahre 2010 ergriffen, als ihre Mutter den Berufungsführer angezeigt hatte. Einleuchtend ist auch, dass die Straf- und Zivilklägerin, wenn sie alles nur vorgetäuscht hätte, wohl nicht erst nach ihrer Einvernahme vor dem Gerichtssaal beinahe zusammengebrochen wäre, sondern vielmehr bereits während der Einvernahme im Gerichtssaal einen Schwächeanfall simuliert hätte (vgl. pag. 604). Weiter hätte die Straf- und Zivilklägerin, wenn sie den Berufungsführer denn in die Pfanne hätte hauen wollen, ganz sicher nicht ausgesagt, sie hätten eigentlich nie Sex gehabt, er sei nur einmal ein wenig in ihr drin gewesen, sondern sie hätte ihn des mehrfachen Geschlechtsverkehrs gegen ihren Willen beschuldigt. Und schliesslich hätte sie, nachdem E.________ gegen den Berufungsführer Vorwürfe erhoben hatte, viel stärker nachgedoppelt und ihrerseits viel gröbere Vorwürfe gegen den Berufungsführer erhoben, als sie es getan hat. Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin somit als stimmig, nachvollziehbar, überzeugend und damit glaubhaft und stellt beweiswürdigend darauf ab. 9.3 Absprache der beiden Frauen? Rechtsanwalt B.________ brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung namens und auftrags des Berufungsführers vor, in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen der Straf- und Zivilklägerin und E.________ sei zu wenig intensiv geforscht worden, man hätte mögliche Absprachen bzw. potentielle Falschbelastungen abklären bzw. E.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fragen müssen, ob sie sich mit der Straf- und Zivilklägerin abgesprochen habe. Die Schilderungen von E.________ seien zum einen beeinflusst gewesen von deren Interessenlage im Zusammenhang mit ihrem Verlobten, zum anderen seien sie Auslöser für die Straf- und Zivilklägerin gewesen, sich an der Aktion gegen den Berufungsführer zu beteiligen bzw. diesen nicht mehr zu erpressen, sondern gegen ihn auszusagen (vgl. pag. 772). Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, würden die Aussagen der beiden jungen Frauen eine ganz andere Qualität aufweisen, wenn sie abgesprochen worden wären; die Erzählungsarten wären ähnlicher, die Mädchen hätten wohl die gleichen sexuellen Handlungen beschrieben und die Aussagen wären mehr aufeinander abgestimmt worden. Abgesehen davon, dass eine Absprache schon vor Jahren hätte in die Wege geleitet werden müssen, werden die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin und von E.________ zudem durch unzählige elektronische Nachrichten gestützt (vgl. II.8. Würdigung der objektiven Beweismittel hiervor). Entgegen der Argumentation der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung trifft es ausserdem nicht zu, dass E.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht auf eine allfällige Absprache angesprochen worden ist. Aus dem Protokoll geht hervor, dass E.________ von Staatsanwalt N.________ gefragt wurde, ob sie sich vor dem Tag der Verhaftung mit der Straf- und Zivilklägerin getroffen und mit dieser abgesprochen habe, den Berufungsführer zu belasten. E.________ antwor-
22 tete wie folgt: «Nein, das sicher nicht. Wir haben nur darüber gesprochen, was passiert ist, was er mit ihr und was er mit mir gemacht hat.» (pag. 557 Z. 32 ff.). Und auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten, ob sie sich am Tag vor dem 17.11.2013 noch mit der Straf- und Zivilklägerin getroffen habe: «Nein, das sicher nicht! Ich habe an diesem Tag nur mit ihr telefoniert und ihr gesagt, was gerade passiert sei. Am Tag vorher habe ich noch gar nicht gewusst, was dann am 17.11.2013 geschehen würde.» (pag. 558 Z. 1 ff.). Und schliesslich auf erneute Nachfrage von Staatsanwalt N.________, ob das in Bezug auf den 16.11.2013 Gesagte auch für die Tage zuvor gelte: «Ich habe mit C.________ vorher und nachher nie darüber gesprochen, A.________ zu Unrecht zu beschuldigen.» (pag. 558 Z. 7 ff.). Selbst auf mehrfaches Nachfragen hin blieb E.________ also dabei, sich nicht mit der Strafund Zivilklägerin abgesprochen zu haben. Die Kammer erachtet diese Angaben als glaubhaft. Zusammengefasst ist die Kammer der Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich bei den erhobenen Vorwürfen um ein Komplott der beiden jungen Frauen gegenüber dem Berufungsführer handeln könnte. 9.4 Aussagen des Berufungsführers Die Vorinstanz hat die Aussagen des Berufungsführers umfassend rekapituliert, je getrennt betreffend E.________ und die Straf- und Zivilklägerin dargestellt und schliesslich gesamthaft gewürdigt. Darauf, insbesondere auf die sehr sorgfältige Würdigung und die daraus gezogenen Schlüsse, kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. pag. 649 ff.). Dabei ist zu unterstreichen, dass sich die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entgegen den Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 772) auf den ganzen Tatzeitraum bezieht und keine scharfe Trennung der Taten vor und nach dem 16. Geburtstag der Mädchen erfolgen kann. Zunächst fällt auf, dass der Berufungsführer seine Aussagen immer wieder dem Stand der Ermittlungen anpasste. Dies zeigte sich schon bei der Anhaltung am 17.11.2013, anlässlich welcher er zuerst jegliche sexuellen Kontakte zu E.________ abstritt (pag. 96). In der gleichentags stattfindenden förmlichen Einvernahme (ab pag. 279 ff.) musste er dann aber zugeben, dass er mit ihr ein Verhältnis gehabt habe (pag. 279 Z. 27: «Ich habe mit E.________ ein Verhältnis gehabt.»). Er gab an, sie hätten die Beziehung an diesem Tag beenden und sich zwecks Elimination von Fotos treffen wollen, er habe ihr gesagt, dass sie noch einmal nett zu ihm sein solle, bzw. noch einmal Sex mit ihm haben solle (pag. 279 Z. 27 f., Z. 35, Z. 44, Z. 47, Z. 49 ff., pag. 280 Z. 53 ff. und Z. 61 f.). Er bestritt jedoch sowohl am 17.11.2013 als auch am 19.11.2013 nach wie vor, dass er auch mit der Straf- und Zivilklägerin ein sexuelles Verhältnis gehabt habe; er habe in den letzten drei Jahren mit niemand anderem als mit E.________ Sex gehabt (pag. 283 Z. 247 f., pag. 287 Z. 47 ff., vgl. auch pag. 302 Z. 242 ff.). Das sexuelle Verhältnis mit der Straf- und Zivilklägerin gestand er erst ein, als sein Mobiltelefon ausgewertet und ihm in der Einvernahme vom 09.04.2014 belastendes Material vorgehalten werden konnte (vgl. seine Aussagen betreffend die Straf- und Zivilklägerin ab pag. 313 Z. 283 ff.).
23 Von Beginn weg versuchte der Berufungsführer auch, den beiden jungen Frauen betreffend die sexuellen Kontakte den aktiven Part zuzuschieben. So will er für E.________ anfangs eine Art beratender Vater gewesen sei, bis dann irgendeinmal durch die junge Frau auch «söttigs» [Anm.: Gemeint sind sexuelle Handlungen] zur Sprache gekommen sei, bzw. sie ihm erzählt habe, dass sie es mit ihrem Freund und Sex nicht so genau nehme. Er habe ihr gesagt, eine junge Frau mache so etwas nicht, worauf sie erwidert habe: «Wieso, wettisch du o?». Damit habe sie Sex gemeint. Er habe ihr gesagt, sie solle das nicht machen, er könne nicht Nein sagen. Er habe dann nicht Nein gesagt und sie hätten dann regelmässig Sex gehabt (pag. 281, Z. 114 ff.). Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass er auf Frage, wann es erstmals zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sofort antwortete, er orientiere sich an Zeiten, das sei gewesen, als sie vielleicht seit einem Monat im 10. Schuljahr gewesen sei (Anm.: Dies wäre im Sommer/Herbst 2012 gewesen, vgl. dazu die Aufstellung «Ausbildung E.________» auf pag. 157). Es sei insgesamt zu 60 bis 70 Treffen gekommen, anlässlich welcher sie Sex gehabt hätten (pag. 282 Z. 151 ff.). In der Wochenplatzzeit sei es nie zu sexuellen Handlungen gekommen, sie hätten während dieser Zeit nicht einmal davon gesprochen (pag. 281, Z. 140 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungsführer im Zusammenhang mit dem ersten Geschlechtsverkehr dann zu Protokoll, E.________ habe ihm den Wind aus den Segeln genommen und so sei er weich geworden (pag. 538 Z. 16 - 22). Und auf Frage, von wem die Initiative in der konkreten Situation ausgegangen sei, antwortete er: «Es ist entstanden durch ihr indirektes Angebot, wo [recte: welches] sie natürlich gemacht hat, um mir den Wind aus den Segeln zu nehmen.» (pag. 538 Z. 33 ff.); Auf Frage, zu welchen sexuellen Handlungen es gekommen sei, stellte der Berufungsführer wiederum E.________ in den Vordergrund: «Je nachdem, auf was sie Lust hatte» (pag 282 Z. 163 f.) und «Die ersten 30 Mal war es vaginal, im ‹Doggy-Style›. Es lief einfach so ab, wie sie das wollte. Danach hatten wir zusätzlich Oralverkehr.» (pag. 311 Z. 195 ff.). Sich selber versuchte er dabei in ein möglichst gutes Licht zu stellen, wenn er angab, die Initiative sei manchmal von ihm, manchmal von ihr ausgegangen (pag. 282 Z. 170 f.), er habe sie nie zum Sex genötigt oder körperlich dazu gezwungen (pag. 282 Z. 167 f., Z. 176 ff., Z. 190 ff. und Z. 195 f.) und er habe sie mit den Bildern nicht direkt erpresst (pag. 282 Z. 180 ff., pag. 283 Z. 209 ff.). Umgekehrt glaubte er genau zu wissen, weshalb E.________ ihn belastende Aussagen mache: Sie habe Angst vor dem Moment, in dem ihr Verlobter davon [Anm.: Gemeint ist ihr Verhältnis mit dem Berufungsführer] erfahre und wolle deshalb alles aus der Welt schaffen (pag. 284 Z. 266 ff.). Von den weiteren, bereits durch die Vorinstanz als nicht glaubhaft eingestuften Aussagen und Erklärungsversuchen des Berufungsführers bzw. den erkannten Widersprüchen in seinen Angaben (vgl. die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 663 ff.) seien beispielhaft Folgende erwähnt: - Der Berufungsführer erklärte, er habe die Figur Christiano Ronaldo ins Leben gerufen um E.________s ablehnenden Haltung dem Geld und allem Schweizerischen gegenüber zu korrigieren (pag. 288 Z. 81 ff., pag. 309 Z. 66 ff.). Später behauptete er dann allerdings, E.________ habe ihn quasi dazu aufgefordert,
24 zu behaupten, er könne mit Christiano Ronaldo mittels Telepathie kommunizieren, sie habe ein Verhältnis mit Christiano Ronaldo gewollt. Er habe gewollt, dass es ihr besser gehe, sie habe sich sonst nicht gut gefühlt beim Sex mit ihm (pag. 310 Z. 129 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann wiederum an, er habe mit der Figur Christiano Ronaldo ihre Meinung über die westlichen Männer revidieren wollen, für sich selber habe er damit gar nichts erreichen wollen, für ihn sei da gar nichts drin gelegen (pag. 542 Z. 17 ff. und Z. 25 ff.). Später in derselben Einvernahme machte er dann aber wieder geltend, sie hätten ein sexuelles Verhältnis gehabt, bevor Christiano Ronaldo ins Spiel gekommen sei, währenddessen und auch danach noch, Christiano Ronaldo habe beim sexuellen Verhältnis gar nie eine Rolle gespielt (pag. 542 Z. 35 ff.); - Dem stehen die bereits in sich widersprüchlichen Angaben des Berufungsführers betreffend die Frage, wann die Sache mit Christiano Ronaldo – und somit die klar damit im Zusammenhang stehenden sexuellen Handlungen – angefangen und wie lange sie gedauert habe, entgegen: Zunächst gab der Berufungsführer an, das Ganze habe begonnen, als E.________ gerade gut 16 Jahre alt gewesen sei, wahrscheinlich gerade so am Ende der Wochenplatzzeit (pag. 289 Z. 94 f. und Z. 97 ff.). Beim Verlesen des Protokolls machte er dann geltend, es habe vielleicht im Januar 2012 oder so begonnen, aber einfach am Anfang ohne sexuelle Handlungen (pag. 289 Z. 100 ff.). Ausserdem gab er zuerst an, die Geschichte sei schätzungsweise fünf Monate gelaufen (pag. 290 Z. 129 ff.), später soll das Ganze dann eineinhalb Jahre gedauert haben (pag. 309 Z. 97 f.). In der delegierten Einvernahme vom 09.04.2014 gab er auch wieder an, Christiano Ronaldo habe erst eine Rolle gespielt, als das sexuelle Verhältnis mit E.________ bereits am Laufen gewesen sei: «Wir machten ab für Sex und E.________ wollte wissen, ob ich mit meinen telepathischen Fähigkeiten machen könnte, dass Ronaldo dies auch miterlebt. Ich sagte ihr, dass ich das könne.» (pag. 309 Z. 76 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schliesslich gab der Berufungsführer zu Protokoll, E.________ sei zu Beginn der sexuellen Handlungen 16 Jahre und sechs oder sieben Monate alt gewesen (pag. 538 Z. 30 f.). Die telepathischen Fähigkeiten seien erst ins Spiel gekommen als E.________ knapp 17 Jahre alt gewesen sei; sie habe von westlichen Männern nichts mehr wissen wollen, er habe sie dann nach Ronaldo gefragt und er habe dann an den Fall C.________ zurückgedacht etc. (pag. 542 Z. 10 ff.); - Auch in Bezug auf das Thema Verhütung, versuchte der Berufungsführer E.________ die Verantwortung zuzuschieben. Er gab zu Protokoll, man habe nicht verhütet, weil E.________ das nicht gewünscht habe (pag. 290 Z. 134 f.). Im Rahmen der Einvernahme vom 09.04.2014 behauptete er auf Frage nach der Verhütung sogar: «E.________ lehnt es total ab, einen ‹Gummi› zu benutzen.» (pag. 311 Z. 201); - Angesprochen darauf, ob er je ein schlechtes Gewissen gehabt habe, bejahte der Berufungsführer dies zwar zunächst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, relativierte dann aber sogleich wieder, indem er ausführte, er sei einfach zu weich und nicht fähig gewesen, einen Strich zu machen. Es sei ohne Gewalt
25 gegangen und er habe nie das Gefühl gehabt, dass E.________ darunter leide, ansonsten hätte er es sofort gestoppt (pag. 543 Z. 23 ff.). Insofern kann von echter Einsicht und Reue keine Rede sein; - Der Berufungsführer konnte die Chat-Unterhaltungen mit I.________ (pag. 295 ff.), welche Bezug nehmen auf E.________, die Straf- und Zivilklägerin und auch auf andere Mädchen, nicht anders erklären, als sie als «dummes Gschnurr» bzw. primitives Männergerede abzutun (pag. 293 Z. 179 ff., pag. 293 Z. 183 ff.: «Ich staune ab mir, was ich für ein ‹dummer Schnurri› bin… blöffen und prahlen. […]», pag. 293 Z. 191 f.: «Das ist prahlen gegenüber einem anderen Mann, einfältig. Ich schäme mich gerade ‹wie e Mohre›»; vgl. auch pag. 325 Z. 856 ff.). Auf die Auswertungen allgemein Bezug nehmend, führte er gegenüber der Staatsanwaltschaft zudem Folgendes aus: «[…] ich habe festgestellt, dass ich ganz ein ‹blöder dummer Laferi› bin, ich aber als Mensch sicher nicht so bin. Wenn ich das ganze sehe verstehe ich, dass Sie da eine Untersuchung einleiten mussten und das abklären müssen, das aber alles nicht so ist.» (pag. 305 Z. 293 ff.). Diese Angaben stehen – wie unter II.8.2. Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy SIII hiervor bereits ausgeführt – im Widerspruch zu den objektiven Auswertungen des Mobiltelefons des Berufungsführers. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er schliesslich zu Protokoll: «Das stimmt, das habe ich geschrieben in einem privien [recte: primitiven] Männergerede, wo mir im Nachhinein furchtbar leid tut, dass ich mich auf diese Ebene begeben habe. Es ist absolut nicht mein Naturzustand, dass ich mich so ausdrücke aber ich habe es getan.» (pag. 539 Z. 33 ff.). Dass es sich dabei jedoch sehr wohl um seine gewohnte Ausdrucksweise handelt, zeigt sich nach Auffassung der Kammer auch in seiner neusten, am 25.01.2016 eingereichten Eingabe (vgl. die entsprechenden Ausführungen hiernach). Das in Bezug auf E.________ Ausgeführte trifft denn auch grösstenteils auf die Angaben des Berufungsführers betreffend die Straf- und Zivilklägerin zu. Wie bereits erwähnt, stritt der Berufungsführer in den beiden ersten Einvernahmen vom 17.11.2013 und vom 19.11.2013 ab, in den letzten drei Jahren mit jemand anderem als mit E.________ Sex gehabt zu haben (pag. 283 f. und 287). Am 09.04.2013 musste er dann aber einräumen, auch mit der Straf- und Zivilklägerin, welche er gemäss vorherigen Aussagen in jüngster Zeit schon «angepickelt» habe (pag. 297 Z. 222 ff., pag. 302 Z. 242 ff.) und von welcher er sich seit der Einstellung des früheren Verfahrens immer wieder Vorwürfe habe anhören müssen (pag. 297 Z. 236 ff., pag. 302 Z. 246 ff.), ein sexuelles Verhältnis gehabt zu haben (pag. 313 Z. 285 f.). Erstaunlicherweise – und im Gegensatz zu seinen Angaben betreffend E.________ – sagte er nun aber auf Frage, wann das Verhältnis mit der Straf- und Zivilklägerin angefangen habe, er sei nicht gut darin, «Daten hervor zu nehmen» (pag. 313 Z. 292 f.). Handkehrum wollte er sich dann aber wiederum sehr präzise erinnern können, dass es wohl acht Monate nach dem 05.07.2010 erstmals zu Oralsex gekommen sei (pag. 314 Z. 309 f.) und dass es vor dem 16. Geburtstag der Strafund Zivilklägerin keine sexuellen Kontakte gegeben habe (pag. 314 Z. 322 f.). Dabei blieb er auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 563 Z. 24, Z. 27 f., Z. 32 f.). Der Berufungsführer sprach zunächst noch von insgesamt 300 Malen Oralverkehr mit der Straf- und Zivilklägerin, wobei sich daraus ergeben
26 habe, dass er sie auf ihren Wunsch hin vielleicht 50 bis 60 Mal oral befriedigt habe (pag. 314 Z. 344 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er dann aber an, es sei 100 bis 150 Mal zu Oralverkehr gekommen (pag. 566 Z. 36 f.). Die Tendenz, sein Handeln zu rechtfertigen, sich selber in einem guten, die Strafund Zivilklägerin hingegen in einem schlechten Licht dazustellen, ist von Anfang an erkennbar. So sagte der Berufungsführer u.a. zunächst aus, Geschlechtsverkehr im eigentlichen Sinne hätten sie nicht gehabt, um dann aber einzuräumen, man habe quasi zu Therapiezwecken versucht, vaginalen Geschlechtsverkehr miteinander zu haben, wobei die Straf- und Zivilklägerin jederzeit habe sagen können, wenn sie habe aufhören wollen. Konkret brachte er dabei zuerst vor, die Straf- und Zivilklägerin wolle seit einer Vergewaltigung konsequent keinen Sex, habe ihm aber erzählt, sie lerne immer wieder Typen kennen und traue sich nicht, weiter zu gehen. Er habe ihr daraufhin gesagt, sie, d.h. er selber und die Straf- und Zivilklägerin, könnten es ja ausprobieren. Sie sei einverstanden gewesen, habe aber gesagt «wenn ich sage, es ist Schluss, dann ist Schluss» (pag. 315 Z. 380 ff.). Zwei Versuche seien wegen Schmerzen ihrerseits abgebrochen worden (pag. 318 Z. 527 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte er in diesem Zusammenhang dann aber erstmals vor, er habe der Straf- und Zivilklägerin einen Massagestab gekauft und ihr gesagt, sie solle damit selber versuchen, den Akt zu machen (pag. 567 Z. 9 ff.). Er führte aus: «Sie hat den Stab mit nach Hause genommen und hat mir am nächsten Tag gesagt, dass das nicht gehe. Sie habe so oder so aus ihrer Kultur Mühe, sich selber zu berühren. Es wurde wieder für einen Monat ad acta gelegt. Dann kamen wir wieder darauf zu sprechen. Ich habe ihr dann gesagt, dass sie ja mit mir auch keinen Sex haben können, ich wolle das auch nicht. Wir haben das zusammen abgemacht, dass ich einfach einmal vorsichtig mein Glied in ihre Scheide einführe und dass wenn sie sagt halt, ich wieder rausgehe.» (pag. 567 Z. 17 ff.). Auf Frage des Gerichtspräsidenten, wie oft sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten, antwortete der Berufungsführer: «Das war nicht Geschlechtsverkehr.» (pag. 567 Z. 24 f.) und: «Geschlechtsverkehr ist wenn man am Schluss zum Höhepunkt kommt.» (pag. 567 Z. 27 f.). Während er die eigenen, angeblich ausschliesslich guten Absichten zu betonen versuchte, stellte der Berufungsführer die Straf- und Zivilklägerin als geldgierige Erpresserin dar, welche versucht habe, ihn mit etwas zu erpressen, was zwar nie stattgefunden habe, ihm aber trotzdem Schwierigkeiten bereiten könne. Er warf der Straf- und Zivilklägerin in diesem Zusammenhang sogar vor, eine kriminelle Ader zu haben: «Als die erste Sache war, als ich von C.________s Mutter angezeigt wurde, bekam C.________ Dinge mit, die sie mit ihrer kriminellen Ader nicht unbedingt hätte hören sollen. C.________ sagte mir plötzlich in einem Gespräch, dass, wenn sie nun zur Polizei gehen und ‹Scheissdreck› erzählen würde, ich grosse Probleme bekommen würde. […] C.________ sagte mir dann, dass sie nicht so gemein sei und dies nicht tue. Sie sagte mir aber trotzdem, dass sie in so einem Fall wohl Recht bekommen würde. Daher hätte sie pro Monat einen Betrag zu gute, damit sie keine solche Aussage mache.» (pag. 316 Z. 432 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin habe mit der Psychologin herausgefunden, dass das Spiel «wie wäre es, wenn ich deiner Frau oder der Polizei das erzählen würde» gut funktioniere (pag. 328 Z. 1040 ff.). Sich selber stellte der Berufungsführer weiterhin als Opfer dar (pag. 317 Z. 471 ff.: «Die letzte Zeit meiner Inhaftierung hat ja gezeigt, was mit einem Mann passiert, wenn jemand solche Aussagen macht. Als Mann landet man da einfach im Gefängnis. Man glaubt dem Opfer. Ich habe eine intakte Familie und wollte dies nicht riskieren. Ich habe aber nichts gemacht. Ich habe bezahlt, da
27 ich Angst davor hatte.») und brachte gleichzeitig in der dritten Einvernahme erstmals die Geschichte von einem unbekannten Mann vor, welcher die Straf- und Zivilklägerin angeblich im Alter von acht Jahren angefasst habe. Weiter doppelte er nach: Die Straf- und Zivilklägerin sei ausserdem von einem anderen Mann, einem Kurden, vergewaltigt worden – auch diesen angeblichen Vorfall erwähnte er erst in der dritten Einvernahme (pag. 328 Z. 1047 ff.: «Ich redete 2 oder 3 Mal sehr intensiv mit C.________ über ihre Vergangenheit, welche sie aufarbeiten sollte. Sie sollte endlich das aufarbeiten, was gewesen war. C.________ hatte mir erzählt, dass sie mit 8 Jahren, von einem Mann zur Schule gefahren worden sei. C.________ fragte mich, ob es stimme, dass es in der Schweiz nichts umsonst gebe. Ich sagte ihr, dass das eigentlich nicht so sein sollte. C.________ erzählte mir dann, dass dieser Mann sie berührt hatte und zwar nicht nur an der Schulter. Ich fragte sie auch, ob sie deswegen Mühe habe, zu schlafen. Dies verneinte sie. Dann erzählte sie [recte: von] einem anderen Mann, einem Kurden, welcher sie vergewaltigt hatte.»). Der Berufungsführer blieb auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dabei, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn nach der Einstellung des Verfahrens BM 10 18234 immer wieder zu erpressen versucht habe (pag. 565 Z. 15 - pag. 566 Z. 34). Aggravierend brachte er dabei sinngemäss vor, das Erpressen sei bei der Straf- und Zivilklägerin nicht persönlichkeitsfremd, diese habe bereits im Alter von 11 oder 12 Jahren die Hälfte des Sackgeldes eines Schulfreundes erpresst (pag. 566 Z. 1 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Berufungsführer durch den Staatsanwalt ausserdem gefragt, ob er es richtig verstanden habe, dass der Berufungsführer einfach nicht habe Nein sagen können bzw. dass dessen sexuelles Interesse einfach zu gross gewesen sei, um nein sagen zu können. Der Berufungsführer gab daraufhin Folgendes zu Protokoll: «Also, ich habe immer das Gefühl gehabt, dass ich nein sagen könnte. Aber durch diese Erpresserei ist ein nein nicht mehr zur Diskussion gestanden.» (pag. 570 Z. 20 ff.). In der Folge wurden die Aussagen des Berufungsführers immer widersprüchlicher und zudem wirr. Er gab auf Frage, welche Rolle denn das sexuelle Interesse gespielt habe bzw. ob er denn gar kein sexuelles Interesse gehabt habe, zu Protokoll: «Nein, ich habe es ja immer wieder fertig gebracht, dass diese Erpresserei nicht stattfindet obwohl sie ja indirekt stattgefunden hat. Vielfach haben wir auch um die Erpresserei gestritten. Dann ist der Faden gerissen und ich habe zwei, drei Tage nichts mehr gehört. Dann hat sich C.________ wieder gemeldet und hat es wieder zurecht gebogen. So kam es wieder zu Sex. Zwischendurch ist das sexuelle Interesse einfach wieder entstanden. Interesse hatte ich keines aber immer nach einem Erpressungsversuch kam sie wieder auf mich zu und hat mich wieder besänftigt und so kam es wieder zu Sex.» (pag. 570 Z. 25 ff.). Auf Frage, warum er nicht bereits gegenüber der Polizei oder bei der Staatanwaltschaft von den angeblichen Erpressungsversuchen der Straf- und Zivilklägerin erzählt habe, antwortete der Berufungsführer er sei nie danach gefragt und auch nicht aufgefordert worden, von sich aus zu erzählen, wie es gewesen sei (pag. 571 Z. 17 ff.). Kurz darauf gab er auf Vorhalt früherer Aussagen jedoch an, er habe aus Angst vor den Drohungen der Straf- und Zivilklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft die Unwahrheit erzählt (pag. 571 Z. 23 ff.). Rechtsanwalt B.________ nahm anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung das Argument der angeblichen Erpressung durch die Straf- und Zivilklägerin auf und machte geltend, der Berufungsführer habe sogar per Whatsapp eine Nachricht verschickt, wonach er erpresst werde, die Vorinstanz habe dies zu unrecht nicht gewürdigt (pag. 772). Der Verteidiger bezieht sich dabei auf die Auswertung der WhatsApp-Unterhaltung
28 zwischen ihm selber und dem Berufungsführer. Gemäss dieser schrieb der Berufungsführer am 10.10.2013: «hallo B.________…i bruche es gsprech mit dir ..i wierde erpresst u bruche di rat» (pag. 807 der FDF-Auswertung). Aus der Unterhaltung geht nicht hervor, durch wen und mit was der Berufungsführer angeblich erpresst wurde. Selbst wenn sich die Nachricht aber tatsächlich auf die von der Straf- und Zivilklägerin eingestandene Drohung (vgl. pag. 161 Z. 147 ff. bzw. die Ausführungen unter II.9.2. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hiervor), sie werde zur Polizei oder zur Frau des Berufungsführers gehen, bezogen haben sollte, so ist für die Kammer nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungsführer daraus etwas für sich ableiten könnte; dass die Straf- und Zivilklägerin den Berufungsführer damit «erpresst» hat, ihn wegen der vorgenommenen sexuellen Handlungen anzeigen zu können, ändert nichts an der Tatsache, dass der Berufungsführer diese sexuellen Handlungen mit der noch nicht 16-jährigen Straf- und Zivilklägerin vorgenommen hat. Von den bereits durch die Vorinstanz als nicht glaubhaft eingestuften Aussagen und Erklärungsversuchen des Berufungsführers bzw. den darin erkannten Widersprüchen (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen auf pag. 663 ff.) seien beispielhaft Folgende erwähnt: - Der Berufungsführer führte bei der Polizei aus, die Straf- und Zivilklägerin sei ursprünglich an ihn herangetreten, weil sie nach ihrem Entweichen aus dem Heim Schulden mit Sex habe begleichen müssen. Sie habe ihm am Telefon gesagt, sie müsse nun «Futz geben», weil sie die Schulden nicht zurückbezahlen könne (pag 313 Z. 296 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte er dann vor, die Straf- und Zivilklägerin sei, nachdem sie aus dem Heim entwichen sei, bei einem Typen gelandet, der sie über längere Zeit durchgefüttert habe. Sie sei dann wieder zurück ins Heim, der Typ übe jetzt aber Druck auf sie aus und wolle das Geld zurück. Und wenn er dieses Geld nicht bekomme, habe er gesagt «gib Futz» (pag. 563 Z. 33 ff.); - Der Berufungsführer versuchte der Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf die sexuellen Kontakte den aktiven Part zuzuschieben. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm von sich aus angeboten, dass sie mit ihm Oralsex haben könne, wenn er ihr ab und zu ein Wochenende bezahle. Sie habe angegeben, dies jeweils im Ausgang so zu machen, wenn sie eine Line wolle (pag. 564 Z. 22 ff.). Er habe zuerst ohne Interesse darauf reagiert; «Weil ich muss sagen, dass C.________ nicht einmal eine Frau ist, die mich reizt. Zwei Tage später hat sie wieder gestürmt, dass sie dies und jenes abgemacht habe und Geld brauche. Und dann ist es zum ersten Kontakt [Anm.: Oralsex, vgl. pag. 564 Z. 31 f.] gekommen.» (pag. 564 Z. 26 ff.). Seine Aussagen sind zudem insofern widersprüchlich, als der Berufungsführer, zwei Tage nach dem angeblichen Angebot der Straf- und Zivilklägerin, mit dieser Oralverkehr gehabt haben will, obwohl ihn die Straf- und Zivilklägerin als Frau angeblich gar nicht interessiert hat. In diesem Zusammenhang fällt ausserdem auf, dass er sehr bestimmt angab, die Strafund Zivilklägerin sei zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre und 7 Monate alt gewesen (pag. 564 Z. 34 f.) – dies obwohl er sich ja angeblich schlecht an Zahlen bzw. Daten erinnern kann (vgl. pag. 313 Z. 292 f.);
29 - Der Berufungsführer räumte zwar ein, die Figur Jimmy Blue Ochsenknecht erfunden zu haben (pag. 315 Z. 397 ff.), behauptete aber, dieser sei in keinem Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen gestanden. Als er und die Strafund Zivilklägerin erstmals Oralverkehr gehabt hätten, sei Jimmy Blue Ochsenknecht schon seit eineinhalb Jahren nicht mehr aktuell gewesen (pag. 316 Z. 407 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, Jimmy Blue sei ins Spiel gekommen, als die Straf- und Zivilklägerin 14 Jahre alt gewesen sei (pag. 568 Z. 18 ff.), er sei aber überhaupt nicht in Zusammenhang mit den sexuellen Kontakten gestanden. Weil die Straf- und Zivilklägerin immer wieder aus dem Heim geflohen sei, Drogen konsumiert und alles getan habe, was verboten sei, habe er sich nicht anders zu helfen gewusst, als Jimmy Blue zu erfinden (pag. 568 Z. 22 ff. und pag. 569 Z. 9 ff.). «Durch das kam es wirklich soweit, dass sie solchen Mist nicht mehr machte. Ich habe aber in kurzer Hand gemerkt, dass es nur ein Verzögern war. Sie hat dann den gleichen Seich einfach eine Woche später gemacht.» (pag. 569 Z. 2 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin sei zu diesem Zeitpunkt zwischen 14 ½ und 16 Jahren alt gewesen (pag. 569 Z. 6 f.). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht hervorgehoben, dass die Aussagen des Berufungsführer in teilweise krassem Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln stehen (pag 666 ff.). So geht aus der Mobiltelefonauswertung aus dem Jahre 2010 eindeutig hervor, dass die Figur Jimmy Blue Ochsenknecht im Zusammenhang mit den sexuellen Kontakten eine Rolle spielte (vgl. II.8.3. Auswertung des Mobiltelefons Sony Ericsson vom 17.05.2010 hiervor). Auch die immense Zahl von sexuell konnotierten Nachrichten mit diversen anderen jungen Frauen und Schulmädchen (vgl. insbes. pag. 504 ff., 520 ff., 621 ff., 696 ff. FDF-Auswertung) steht in deutlichem Gegensatz zur Aussage, wonach wegen der Diabetes bei ihm seit ca. fünf Jahren sexuell nicht mehr viel laufe und er auch kein sexuelles Verlangen mehr habe (pag. 91 Z. 16 ff. BM 10 18234). Und schliesslich spricht auch das ausgewertete Videomaterial für sich (vgl. II.8.2. Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy SIII hiervor); - Angesprochen darauf, wie er rückblickend über die sexuellen Kontakte mit der Straf- und Zivilklägerin denke, antwortete der Berufungsführer: «Auch nicht gut. Ich hätte unbedingt hart sein sollen. Das gehört sich einfach nicht und ich habe mir damit viel Ärger eingehandelt.» (pag. 569 Z. 22 ff.). Diese Aussage legt den Verdacht nahe, dass der Berufungsführer auch in Bezug auf die Straf- und Zivilklägerin die sexuellen Handlungen vor allem wegen den strafrechtlichen Konsequenzen bereut; von echter Einsicht und Reue kann hingegen keine Rede sein. Mit Schreiben vom 25.01.2016, mithin vier Tage vor der oberinstanzlichen Verhandlung, reichte Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Berufungsführers sodann ein handschriftliches, 15-seitiges, als «Vorgeschichte/Geschichte» betiteltes Dokument ein, welches anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu den Akten erkannt wurde (pag. 744 ff., vgl. auch pag. 769 f.). Das vom Berufungsführer verfasste Dokument enthält Ausführungen zum Kennenlernen und zu den ersten sexuellen Kontakten mit der Straf- und Zivilklägerin und mit E.________. Auch bei dieser Gelegenheit stellt der Berufungsführer sich selber wiederum als regelrechten Gutmenschen dar, welcher stets nur das Beste für die beiden Mädchen wollte. In Bezug auf die Straf- und Zivilklägerin ist er gleichzeitig
30 erneut bemüht, ein negatives Bild von ihr zu zeichnen; so bezichtigt er sie bspw. wiederum der Erpressung eines Schulkollegen. Er selber habe versucht, sie davon abzubringen, die Straf- und Zivilklägerin habe aber einfach nicht verstehen wollen, dass man nicht erpressen dürfe (pag. 745). Abweichend von seiner Darstellung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach die Straf- und Zivilklägerin die Hälfte des Taschengeldes des Schulkollegen erpresst habe, schreibt er in der Eingabe vom 25.01.2016 nun aber, sie habe drei Viertel des Taschengeldes erpresst. Der Berufungsführer listet sodann mehrere negative sexuelle Erlebnisse auf, welche die Straf- und Zivilklägerin angeblich erlebt habe (pag. 746 f.), er versucht damit offensichtlich, seine eigenen sexuellen Übergriffe zu verharmlosen. Weiter behauptet er, die Straf- und Zivilklägerin habe sich bei ihm für sein Engagement bedankt, sich für die erste Anzeige entschuldigt, habe ihm lachend gesagt, Jimmy Blue habe sie oft vor dem Ausbüxen bewahrt und ihm schliesslich das erste sexuelle Angebot gemacht (pag. 747 f.). Er habe sich dies erst überlegen müssen, habe sich dann aber darauf eingelassen, obschon es für ihn wegen dem grossen Altersunterschied etc. schon sehr komisch gewesen sei (pag. 748 f.). Das erste Treffen sei trotz Viagra nicht erfolgreich gewesen, er habe erst eine Erektion bekommen, als er schon wieder zu Hause gewesen sei (pag. 749). In der Folge hätten sie sich zu regelmässigen sexuellen Kontakten getroffen, wobei er die Straf- und Zivilklägerin zunächst nur oral befriedigt habe. Weil deren Wunsch nach einem fixen Freund aber immer stärker geworden sei, habe C.________ ihm schliesslich gesagt, dass sie es nun versuchen möchte, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben (pag. 750 ff.). Die Schilderungen des Berufungsführers muten seltsam an; er beschreibt, wie für ihn das «plumpe Hosen runter und blasen lassen und das wars» seltsam gewesen sei, er dies der Straf- und Zivilklägerin gesagt habe und diese ihn daraufhin gefragt habe, ob es ihm helfen würde, wenn sie sich auch ausziehen würde. Die Straf- und Zivilklägerin habe ihm auch gesagt, es sei ihr egal wenn er sie anfasse, solange er nicht in sie eindringe, auch nicht mit den Fingern (pag. 749 f.). Er glaubt auch zu wissen, wie sich die Straf- und Zivilklägerin gefühlt hat, wenn er schreibt, sie beide hätten sich dann mit gemischten Gefühlen getroffen und «es das erste Mal oral in der 69er Stellung» gemacht (pag. 750). Der Berufungsführer versucht mit seinen Ausführungen offenbar aufzuzeigen, dass die sexuellen Treffen auf beidseitigen Wunsch stattfanden und auch zur gegenseitigen Befriedigung führten. Er betont denn auch, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm erlaubt, sie oral zu befriedigen und dies habe zu ihrer vollen Zufriedenheit funktioniert (pag. 751). Nachdem sie sich gegenseitig hundert Mal oder mehr befriedigt hätten und die Träume der Straf- und Zivilklägerin von einem festen Freund stärker geworden seien, ihr Handicap aber weiterhin bestanden habe, habe die Straf- und Zivilklägerin ihm mitgeteilt, sie möchte versuchen mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Drei Versuche seien erfolglos geblieben (pag. 751 f.). Später sei dann E.________ dazugekommen; diese habe ihm zunächst erzählt, einen 21-jährigen Bekannten entjungfert zu haben. Er habe sie zurechtgewiesen und ihr gesagt, das mache man nicht, wenn man jemanden nicht liebe. Daraufhin habe E.________ ihn gefragt: «Aah du würdest Nein sagen, wenn ich dir das Angebot machen würde mich zu ficken?» Er habe zugeben müssen, dass er sich dies nicht entgehen lassen würde, fünf Minuten später hätten sie auf der Toilette Sex gehabt
31 (pag. 752). Wiederum soll nach der Darstellung des Berufungsführers also das junge Mädchen E.________ dem viel älteren Mann, dem Berufungsführer, das erste sexuelle Angebot gemacht haben. Das sich daraus ergebende Verhältnis habe dann zu Eifersucht von Seiten der Straf- und Zivilklägerin geführt, diese habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie nicht teilen wolle. Sie habe nur missmutig akzeptiert, dass er auch für E.________ ein Sugardaddy gewesen sei (pag. 753). Weil die Straf- und Zivilklägerin nicht glücklich gewesen sei mit dieser Situation, habe sie angefangen ihn damit zu erpressen, dass sie in der Lage sei, Falschaussagen gegen ihn zu machen (pag. 754). Er habe sich dann in seiner Verzweiflung E.________ anvertraut, diese habe aber die Information ausgenutzt; aus Wut, weil er gegen ihren Willen versucht habe, zwischen ihr und ihren Eltern zu vermitteln (pag. 755). Inwiefern diese die Information ausgenutzt haben soll, schreibt der Berufungsführer nicht. Er hält aber fest, was E.________ angeblich über die Strafund Zivilklägerin gesagt habe: «Alle wissen dass C.________ kriminell ist und kalt, selber schuld wenn du dich trotzdem mit ihr einlässt.» (pag. 755). Daraus geht hervor, dass der Berufungsführer ganz offensichtlich auch jetzt noch versucht, die Straf- und Zivilklägerin und E.________ gegeneinander auszuspielen. Schliesslich schreibt der Berufungsführer, die Straf- und Zivilklägerin sei als Kind tatsächlich sexuell missbraucht worden, allerdings nicht von ihm. In der Folge listet er erneut die angeblichen negativen sexuellen Erlebnisse auf (pag. 755 f.). Die Straf- und Zivilklägerin habe ihm angedroht, sie werde ihm belastende SMS schreiben, wenn er nicht zahle (pag. 757). Sie habe sich zurückgezogen und habe sich nicht mehr mit ihm zu den Schäferstündchen treffen wollen, weil er sich nicht habe erpressen lassen und er E.________ nicht aufgegeben habe (pag. 757 f.). E.________ ihrerseits habe ihre Beziehung zu ihrem Verlobten in Gefahr gesehen und sei deshalb, wie auch die Straf- und Zivilklägerin, auf die Idee gekommen, ihn mit nicht korrekten Tatsachen anzuzeigen (pag. 759). Diese neusten Ausführungen des Berufungsfü