Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 15 215-217 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. März 2016 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zihlmann, Obergerichtssuppleantin Saurer Gerichtsschreiberin Suter Verfahrensbeteiligte A.________ privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________ (Mandat sistiert) Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und D.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer und F.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer und G.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer
2 Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, (evtl. versuchte) vorsätzliche schwere Körperverletzung, evtl. vorsätzliche einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 20. März 2015 (PEN 14 188)
3 Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................5 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................5 2. Berufung....................................................................................................................5 3. Beweisergänzungen..................................................................................................6 4. Abweichende rechtliche Würdigung ..........................................................................7 5. Anträge der Parteien .................................................................................................7 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................9 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................9 7. Ausgangslage............................................................................................................9 8. Objektive Beweismittel ............................................................................................11 9. Subjektive Beweismittel...........................................................................................12 9.1 Aussagen des Beschuldigten.........................................................................12 9.2 Aussagen der Privatkläger .............................................................................17 9.2.1 F.________ ........................................................................................17 9.2.2 G.________........................................................................................20 9.2.3 D.________........................................................................................22 9.3 Aussagen der übrigen befragten Personen ...................................................24 9.3.1 I.________..........................................................................................24 9.3.2 J.________.........................................................................................27 9.3.3 K.________ ........................................................................................30 9.3.4 L.________.........................................................................................31 10. Gesamtheitliche Würdigung ....................................................................................31 10.1 Vorbemerkungen............................................................................................31 10.2 Rahmengeschehen und Verhalten der Privatkläger insbesondere................32 10.3 Beweggründe für das Öffnen der Türe...........................................................34 10.4 Geschehen nach dem Öffnen der Türe..........................................................35 11. Psychiatrische Diagnosen .......................................................................................37 12. Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt .........................................................40 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................41 13. versuchte vorsätzliche Tötung z.N. von D.________..............................................41 13.1 Tatbestandsmässigkeit ..................................................................................41 13.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ....................................43 13.3 Fazit ...............................................................................................................44 14. versuchte schwere Körperverletzung z.N. von F.________....................................45 14.1 Tatbestandsmässigkeit ..................................................................................45 14.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ....................................45 14.3 Fazit ...............................................................................................................45 15. versuchte schwere Körperverletzung z.N. von G.________ ...................................45 15.1 Tatbestandsmässigkeit ..................................................................................45 15.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ....................................46 15.3 Fazit ...............................................................................................................46 IV.Strafzumessung .............................................................................................................46 16. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen....................................................................46 17. Einsatzstrafe: versuchte vorsätzliche Tötung z.N. von D.________ .......................47 17.1 Objektive Tatkomponenten ............................................................................47
4 17.2 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................47 17.3 Fazit Tatkomponenten ...................................................................................49 17.4 Strafmilderung zufolge Versuch.....................................................................49 17.5 Einsatzstrafe ..................................................................................................50 18. Asperation: versuchte schwere Körperverletzung z.N. von F.________ ................50 18.1 Objektive Tatkomponenten ............................................................................50 18.2 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................51 18.3 Fazit Tatkomponenten ...................................................................................51 18.4 Strafmilderung zufolge Versuch.....................................................................51 18.5 Asperation ......................................................................................................51 19. Asperation: versuchte schwere Körperverletzung z.N. von G.________................52 19.1 Objektive Tatkomponenten ............................................................................52 19.2 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................52 19.3 Fazit Tatkomponenten ...................................................................................53 19.4 Strafmilderung zufolge Versuch.....................................................................53 19.5 Asperation ......................................................................................................53 20. Täterkomponenten ..................................................................................................53 21. Strafmass ................................................................................................................54 22. Massnahme.............................................................................................................55 22.1 Allgemeines....................................................................................................55 22.2 Gutachten des FPD vom 20. Dezember 2013 ...............................................55 22.3 Führungsberichte und Therapieverlaufsberichte............................................56 22.4 Bericht von Dr. M.________ vom 26. Mai 2015.............................................58 22.5 Beurteilung der Kammer ................................................................................59 V. Widerruf..........................................................................................................................60 VI.Zivilpunkt ........................................................................................................................62 VII. Kosten und Entschädigung........................................................................................62 23. Verfahrenskosten ....................................................................................................62 24. Entschädigung der amtlichen und privaten Verteidigung ........................................63 25. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands .............................................63 VIII. Verfügungen ..............................................................................................................64 26. Anordnung von Sicherheitshaft ...............................................................................64 27. Löschung DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten ...................65 IX.Dispositiv ........................................................................................................................66
5 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 20. März 2015 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. von D.________, der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von F.________ und der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von G.________, alles begangen am 17. Oktober 2012 in N.________, schuldig erklärt (Bd. IV, pag. 1162, Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Untersuchungshaft von 527 Tagen wurde vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wurde festgestellt, dass die Strafe am 11. März 2014 vorzeitig angetreten worden ist und sich der Beschuldigte bis am 26. Oktober 2014 im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat. Weiter wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet und es wurde festgestellt, dass die Massnahme am 27. Oktober 2014 vorzeitig angetreten worden ist. Zudem verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 46‘444.00, und Entschädigungen von je CHF 2‘357.80 an die drei Straf- und Zivilkläger D.________, F.________ und G.________ (nachfolgend: Privatkläger; Bd. IV, pag. 1163, Ziff. III. des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland vom 19. Dezember 2010 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 20.00 sowie mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 21. Juni 2011 für eine Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährten bedingten Vollzug. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (Bd. IV, pag. 1162, Ziff. II. des angefochtenen Urteils). Schliesslich verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 6‘000.00 an D.________ und von je CHF 1‘500.00 an F.________ und G.________. Für die Beurteilung der Zivilklagen wurden keine Kosten ausgeschieden (Bd. IV, pag. 1164, Ziff. V. des angefochtenen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher H.________, und die Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, formund fristgerecht die Berufung an (Bd. IV, pag. 1178; pag. 1186.1). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 10. Juli 2015 (Bd. V, pag. 1307) reichten die Privatkläger am 28. Juli 2015 form- und fristgerecht ihre Berufungserklärung ein. Sie beantragten im Wesentlichen höhere Genugtuungssummen (Bd. V, pag. 1313 ff.; vgl. auch Ziff. I. 4. hinten). Der Beschuldigte, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, erklärte mit Eingabe vom 3. August 2015 form- und fristgerecht die Berufung. Er beantragte insbesondere einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung sowie die sofortige Aufhebung der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme (Bd. V, pag. 1320 ff.).
6 Mit Schreiben vom 10. August 2015 und 13. August 2015 verzichteten die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatkläger auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (Bd. V, pag. 1338 f.; pag. 1340). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 22./23. März 2016 statt (Bd. V, pag. 1615 ff.). Die Privatkläger beantragten mit Schreiben vom 16. März 2016, dass sie und ihr amtlicher Anwalt vom persönlichen Erscheinen an der oberinstanzlichen Verhandlung zu dispensieren seien (Bd. V, pag. 1541 f.). Mit Verfügung vom 21. März 2016 wurde das Dispensationsgesuch der Privatkläger und deren amtlichen Anwalt gutgeheissen (Bd. V, pag. 1594 f.). 3. Beweisergänzungen Den Parteien wurde anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 22. März 2016 von folgenden Beweisergänzungen Kenntnis gegeben: - Therapieverlaufsbericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (nachfolgend FPD) vom 18. März 2015 (eingelangt beim Regionalgericht Oberland am 27. März 2015; Bd. IV, pag. 1191 ff.); - Therapieverlaufsbericht des FPD vom 6. Mai 2015 (Bd. V, pag. 1365 ff.); - Bericht des Instituts für forensische Psychiatrie und Psychotherapie IFPP, Dr. med. M.________, vom 26. Mai 2015 (Bd. V, pag. 1403 ff.); - Ergänzungsgutachten des FPD vom 10. Februar 2016 (Bd. V, pag. 1460 ff.); - Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern vom 15. Februar 2016 (Bd. V, pag. 1471); - Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun vom 1. März 2016 (Bd. V, pag. 1482 f.); - Strafregisterauszug vom 16. März 2016 (Bd. V, pag. 1538 f.). Der Beschuldigte reichte zwei Schreiben vom 14. März 2016 (inkl. neue Beilagen [die Protokolle der Stationsversammlung vom 24. März 2014 und 31. März 2016 sowie das Schreiben der ASMV an den Beschuldigten vom 12. Mai 2015]) ein (Bd. V, pag. 1488 ff.; pag. 1495 ff.). Die Verteidigung ihrerseits reichte mit Eingabe vom 18. März 2016 zwei Schreiben des Beschuldigten vom 16. März 2016 ein (Bd. V, pag. 1560; pag. 1561; pag. 1562 ff.). Mit Schreiben vom 21. März 2016 beantragte die Verteidigung, über die Privatklägerschaft sei ein aktueller Strafregisterauszug einzuholen und die Ausweisungsverfügung des Migrationsamts bezüglich des Privatklägers D.________ sei zu edieren (Bd. V, pag. 1587). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurden die Eingaben des Beschuldigten zu den Akten erkannt. Die Beweisanträge der Verteidigung (aktuelle Strafregisterauszüge der Privatkläger und die Ausweisungsverfügung des Migrationsamts bezüglich D.________ zu edieren) wurden begründet abgewiesen (Bd. V, pag. 1620). Der Verfahrensleiter teilte mit, dass die Vorakten O 11 7799 (1 Ordner) und O 11 6715 (4 Ordner) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, von
7 Amtes wegen beigezogen wurden. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, diese Akten einzusehen. Sie verzichteten darauf (Bd. V, pag. 1619 f.). 4. Abweichende rechtliche Würdigung Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Der Verfahrensleiter gab an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 22. März 2016 bekannt, dass sich die Kammer vorbehält, den Sachverhalt auch unter dem Aspekt der Notwehr/Putativnotwehr bzw. des Notwehrexzesses zu würdigen. Auf Frage des Verfahrensleiters teilten die Parteien mit, dass sie keine zusätzliche Zeit benötigen, um ihre Plädoyers zu ergänzen (Bd. V, pag. 1623). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten folgende Anträge (Bd. V, pag. 1629 f.): 1. Unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz vom 20. März 2015 Dispositiv Ziff. I. 1. bis 3 sowie Ziff. III 1. sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten schweren Körperverletzung von Schuld und Strafe freizusprechen sowie die angeordnete stationäre, therapeutische Massnahme sofort aufzuheben. 2. Unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz vom 20. März 2015 Dispositiv Ziff. VI. 1. sei der Beschuldigte sofort aus der therapeutischen Massnahme sowie aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 3. Unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz vom 20. März 2015 Dispositiv Ziff. II. 1. seien die gegen den Beschuldigten ausgesprochenen bedingten Geldstrafen nicht zu widerrufen. 4. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung für die erlittene Haft sowie für die angetretene therapeutische Massnahme zu Lasten der Staatskasse zu entrichten. 5. Unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz vom 20. März 2015 Dispositiv Ziff. Ill. 3. bis 5 sowie Ziff. V. 1. bis 4. seien die Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die vom Beschuldigten erstellten DNA-Profile sowie die erhobenen biometrischen, erkennungsdienstlichen Daten seien umgehend zu löschen. 7. Unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz vom 20. März 2015 Dispositiv Ziff. Il. 2, Ziff. III 2., Ziff. IV 1 und 2, seien die Kosten für die beiden Verfahren alles unter Verfahrenskosten, also Auslagen und Kosten für die amtliche Verteidigung (zzgl. MWST), sowie Parteikostenentschädigung für die private Verteidigung zu Lasten der Staatskasse zu nehmen. Staatsanwältin O.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (Bd. V, pag. 1632 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als - die in Ziff. VI.2. Urteilsdispositiv aufgeführten Gegenstände zur Vernichtung eingezogen worden sind, - die in Ziff. VI.3. Urteilsdispositiv aufgeführten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft A.________ zurückgegeben werden,
8 - die in Ziff. VI.4. Urteilsdispositiv aufgeführten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft I.________ zurückgegeben werden, - die in Ziff. VI.5. Urteilsdispositiv aufgeführten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft J.________. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 17. Oktober 2012 in N.________ z.N. von D.________; 2. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 17. Oktober 2012 in N.________ z.N. von F.________; 3. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 17. Oktober 2012 in N.________ z.N. von G.________. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 56, 57 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1 und 2, 111, 122 StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 527 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 11. März 2014 sowie mit vorzeitigem Massnahmeantritt am 27. Oktober 2014; es sei eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen; 2. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. 1. Der A.________ mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes IV Berner-Oberland vom 19. Dezember 2010 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 20.00 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen. 2. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 21. Juni 2011 für eine Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 90.00 gewährte bedingte Vollzug sei — kostenfällig — zu widerrufen. Die Strafe sei zu vollziehen. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei zurück in den Massnahmenvollzug zu schicken. 2. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Rechtsanwalt E.________ stellte und begründete namens der Privatkläger mit Berufungserklärung vom 28. Juli 2015 folgende Anträge (Bd. V, pag. 1315): 1. Ziffer V. des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 20. März 2015 sei aufzuheben.
9 2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger D.________ eine Genugtuungssumme von CHF 12'000.00 zu bezahlen. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, den beiden Privatklägern G.________ und F.________ eine Genugtuungssumme von je CHF 5'000.00 auszurichten. 4. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, den Privatklägern die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Parteikosten gemäss noch einzureichender Kostennote zu entschädigen. 6. Der Unterzeichnende sei im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten und der Privatkläger sind die Verfügungen Ziff. VI. 2. bis 5. des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (Bd. IV, pag. 1165 f.). Im Übrigen hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen, namentlich die Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung, die Sanktion, die Widerrufe, den Zivilpunkt und die Kostenverteilung. Die Kammer verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]) und ist grundsätzlich an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Hinsichtlich des Zivilpunkts gilt hingegen aufgrund der Berufung der Privatkläger das Verschlechterungsverbot nicht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Ausgangslage Hinsichtlich des unbestrittenen Sachverhalts kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Bd. IV, pag. 1258 ff., S. 6 ff. der Urteilsbegründung): Aufgrund der dem Gericht vorliegenden übereinstimmenden Aussagen kann festgehalten werden, dass die drei Privatkläger am 17.10.2012 die Liegenschaft P.________ in N.________ aufsuchten und insbesondere beim Studio „Q.________“ klingelten. Der Beschuldigte hielt sich zu diesem Zeitpunkt bei seiner Freundin, J.________, auf, welche in besagter Liegenschaft im zweiten Stock im Studio „Q.________“ wohnte und als Sexarbeiterin tätig war. Auf das Klingeln der Privatkläger hin öffnete der Beschuldigte im Beisein seiner Freundin die Türe und forderte die Privatkläger auf, zu gehen und das Haus zu verlassen, worauf es unbestrittenermassen zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern kam (vgl. Aussagen A.________ Bd. II pag. 487 Z. 21 ff.; pag. 493 Z. 107 ff.; G.________ Bd. II pag. 524 Z. 43 f.; pag. 529 Z. 45 f.; F.________ Bd. II pag. 537 Z. 49 ff.; pag. 548 Z. 96 ff.; pag. 524 Z. 43 f.; D.________ Bd. II pag. 561 Z. 69 ff.; pag. 563 Z. 169). Unbestritten ist sodann, dass die Privatkläger nach dieser ersten Auseinandersetzung das Gebäude verliessen, kurze Zeit später jedoch zurückkehrten und erneut bei der Wohnung der Freundin des Beschuldigten klingelten und sie aufforderten, die Türe zu öffnen (vgl. Aussagen A.________ Bd. II pag. 488 Z. 58 ff.; pag. 493 Z. 126 ff.; G.________ Bd. II pag. 531 Z. 122 ff.; F.________ Bd. II
10 pag. 538 Z. 65; pag. 549 Z. 145 f; pag. 549 Z. 156; D.________ Bd. II pag. 561 Z. 74). Daraufhin behändigte der Beschuldigte ein Messer mit einer Klingenlänge von 201 mm, ging damit zur Türe und öffnete diese. In der Folge entbrannte erneut eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern, wobei umstritten ist, wer den Anstoss zu dieser Auseinandersetzung gab. Klar ist hingegen, dass der Beschuldigte während dieser Auseinandersetzung mit einem Messer umherfuchtelte und den drei Privatklägern diverse Verletzungen zufügte, woraufhin die Privatkläger das Haus an der P.________ wieder verliessen und sich zur R.________ begaben, wo der Privatkläger D.________ zusammenbrach (vgl. Aussagen A.________ Bd. II pag. 488 Z. 74 ff.; G.________ Bd. II pag. 524 Z. 54 ff.; pag. 529 Z. 48 ff.; pag. 532 Z. 131; F.________ Bd. II pag. 538 Z. 66 ff.; pag. 547, Z. 60; pag. 550 Z. 195 f.; D.________ Bd. II pag. 561 Z. 74 f.). Gestützt auf das ärztliche Gutachten des IRM kann ferner festgehalten werden, dass D.________ im Rahmen der Stich-/Schnittverletzung am Oberbauch, mittig durchdringende Verletzungen der Leber, des Magens und der Bauchspeicheldrüse erlitt (Bd. II pag. 445 f.). Aufgrund dieser Verletzung kam es zu einem deutlichen Blutverlust, weshalb er zur Unterstützung des Blutvolumens Flüssigkeit über die Venen erhielt und noch in der Nacht vom 17./18.10.2012 notfallmässig operiert werden musste. Diese Verletzung war als potentiell lebensgefährlich einzustufen, da sie ohne die unmittelbare medizinische Behandlung nach gängiger Erfahrung durchaus zum Tod hätte führen können, weshalb aufgrund des ärztlichen Gutachtens des IRM erstellt ist, dass D.________ lebensgefährlich verletzt wurde (Bd. II pag. 448). Des Weiteren ist gestützt auf das ärztliche Gutachten des IRM unbestritten, dass G.________ zwei Verletzungen am Oberkörper und zwei Schnittwunden an der linken Hand erlitt. Bei den Wunden an der Brust wurde die obere Muskelschicht durchtrennt, jedoch blieben tiefer gelegene Strukturen, wie wichtige Gefässe und Organe, unverletzt. An der linken Hand wurden keine Sehnen durchtrennt. G.________ befand sich demnach nicht in Lebensgefahr (Bd. II pag. 454 f. und 456). Ebenfalls ist gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. S.________ festzuhalten, dass F.________ eine über die linke Wange, diagonal vom Ohr bis zum Kinn reichende Exkoriation von 9 cm Länge erlitt. Diese Verletzung war oberflächlicher Natur und ebenfalls nicht lebensbedrohlich (Bd. II pag. 463.1). Der Beschuldigte wies gemäss IRM-Gutachten eine Hautdurchtrennung am linken Zeigefinger auf (Bd. II pag. 439). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Der Vorinstanz ist insbesondere beizupflichten, dass die Täterschaft des Beschuldigten unbestritten ist. Zutreffend ist auch, dass es nach der Rückkehr der Privatkläger zu einer erneuten Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern kam. Diese Auseinandersetzung wird allerdings vom Beschuldigten und seiner Freundin einerseits und den Privatklägern andererseits völlig unterschiedlich dargestellt, der Sachverhalt ist in diesem Punkt mithin bestritten. Schliesslich darf von den durch das Institut für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM) ermittelten Verletzungsbildern ausgegangen werden. Diese werden denn auch von keiner Seite bestritten. Gemäss dem IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung betreffend D.________ (Bd. II, pag. 444 ff.) erlitt dieser an den Oberarmen, im Brust- und Bauchbereich sowie am Oberschenkel rechts Stich- und Schnittverletzungen (Bd. II, pag. 445 ff.). Sämtliche Verletzungen würden erfahrungsgemäss unter Narbenbildung abheilen. Ob weitere Folgeschäden oder Komplikationen auf-
11 treten, konnte zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht gesagt werden, es bleibe der Verlauf abzuwarten (Bd. II, pag. 448). Die Alkoholbestimmung ergab bei D.________ um 01:49 Uhr einen Wert von 0.00 Gew.%0 (Bd. II, pag. 451). Im IRM-Gutachten betreffend G.________ (Bd. II, pag. 453 ff.) wurde ebenfalls festgehalten, dass sämtliche Verletzungen erfahrungsgemäss unter Narbenbildung abheilen würden. Eine Lebensgefahr habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. G.________ war im Tatzeitpunkt alkoholisiert. Die forensisch-toxikologischen Untersuchungen ergaben eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von min. 1.02 Gew.%0 bis max. 1.74 Gew.%0. Zudem wurde in seinem Blut THC festgestellt (Bd. II, pag. 456; pag. 458 f.). Auch F.________ war alkoholisiert. Die forensischtoxikologischen Untersuchungen ergaben eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von min. 0.96 Gew.%0 bis max. 1.81 Gew.%0. In seinem Blut konnte ebenfalls THC festgestellt werden (Bd. II, pag. 466 f.). Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist insbesondere, wie sich die drei Privatkläger in der Liegenschaft P.________ in N.________ verhielten, weshalb der Beschuldigte den Privatklägern bei deren zweiten Besuch die Tür öffnete und wie sich die darauffolgende Auseinandersetzung abspielte. So stellt sich namentlich die Frage, ob die Privatkläger auf den Beschuldigten losgingen, so dass sich dieser mit dem Messer zu verteidigen versuchte, oder ob der Beschuldigte die Privatkläger unmittelbar nach dem Öffnen der Tür mit dem Messer angriff. Zu prüfen ist auch, ob die Privatkläger ein Messer mit sich führten oder ob gegebenenfalls davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte vor dem Öffnen der Türe dachte, dass einer der Privatkläger ein Messer auf sich trug. Ferner stellt sich die Frage, welche Absichten der Beschuldigte verfolgte, als er mit dem Messer herumfuchtelte (vgl. Bd. IV, pag. 1260, S. 8 der Urteilsbegründung). 8. Objektive Beweismittel Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 25. Januar 2013 (Bd. I, pag. 239 ff.) sei der Vorfall u.a. durch eine sehr aufgewühlte Frau bei der REZ N.________ gemeldet worden. Unmittelbar danach sei eine weitere nervöse männliche Person ans Telefon gekommen. Dieser habe angegeben, dass in der P.________, 3. Stock, drei Araber Probleme gemacht hätten. Einer dieser Araber habe ein Messer gehabt. Er selber sei verletzt (Bd. I, pag. 244). Den ausgerückten Polizisten habe J.________ die Wohnungstür geöffnet. Unmittelbar danach sei der Beschuldigte an die Türe gekommen. Seine Kleidung sei blutverschmiert gewesen. Er habe sein Sweatshirt von seiner Hüfte hochgehoben. Darunter hätten die zwei Polizisten ein grosses Küchenmesser erkannt, das in seinem Hosenbund gesteckt habe. Der Griff des Messers sei ebenfalls blutverschmiert gewesen. Der Beschuldigte habe das Messer unaufgefordert aus dem Hosenbund gezogen, worauf er unter Schusswaffenandrohung zu Boden befohlen worden sei. Er habe widerstandslos in Handschellen gelegt werden können. Gegenüber den beiden Polizisten habe der Beschuldigte angegeben, dass er sich gegen andere Typen gewehrt habe. Er habe sein Leben verteidigt (Bd. I, pag. 245). Die Polizei hielt weiter fest, dass der Beschuldigte gemäss seinen ersten Aussagen auf dem Monitor der Überwachungskamera gesehen haben will, wie einer der drei Männer ein Messer in einer
12 Hand gehalten habe. Die Suche nach dem Messer sei negativ verlaufen (Bd. I, pag. 248). Gemäss Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (nachfolgend KTD) vom 20. Dezember 2012 (Bd. II, pag. 327 ff.) hätten am mutmasslichen Tatmesser lediglich Spuren des Beschuldigten gefunden werden können, was auf die stark blutende Wunde an dessen Finger zurückzuführen sein könnte. Allfällige Opferspuren könnten dadurch überdeckt worden sein. Zudem könnten durch das Einstecken des Messers in den Hosenbund Opferspuren abgestreift worden sein. Auch die Blutspuren im oberen Teil des Treppenhauses dürften vorwiegend vom Beschuldigten stammen. Diese These werde durch die Auswertung der Blutspuren in den beiden Wohnungen gestützt (Bd. II, pag. 330). Gemäss Aussagen hätten die Opfer die Wohnungen in der zweiten und dritten Etage nicht betreten, was ebenfalls durch die ausgewerteten Blutasservate bekräftigt werde (Bd. II, pag. 331). 9. Subjektive Beweismittel 9.1 Aussagen des Beschuldigten An der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2012 (Bd. II, pag. 486 ff.) führte der Beschuldigte zusammenfassend aus, seine Freundin habe ihm gesagt, dass vor der Wohnungstüre Personen seien, die ihre Fotos zerreissen würden. Diese Personen hätten gegen die Türe gehämmert. Seine Freundin habe dann die Tür geöffnet und mit den Personen gesprochen, worauf diese seine Freundin verspottet hätten. Er sei freundlich gewesen und habe dem einen gesagt, er habe einen schönen weissen Hut. Seine Anwesenheit habe aber offenbar die Meinung der Männer geändert und sie seien «unseriös» geworden. Seine Freundin habe Angst gehabt, dass die Männer ihn angreifen würden. Sie seien dann gegen ihn gekommen und er und seine Freundin hätten in die Wohnung flüchten wollen. Der Mittlere habe eine Dose Bier in seine Richtung geworfen und ihn an den Beinen getroffen. Dann seien sie auf ihn losgegangen. Sie hätten versucht, ihn zu schlagen. Er und seine Freundin hätten in die Wohnung flüchten und die Türe schliessen können. I.________, welche oberhalb von ihnen wohne, habe die Polizei gerufen (Bd. II, pag. 487). Die drei Typen seien dann wieder zurückgekommen. Der Mittlere habe mit Faustschlägen und Fusstritten versucht, die Türe zu öffnen. Er, der Beschuldigte, habe in diesem Moment nicht richtig denken können. Er habe gewusst, dass die benachrichtigte Polizei nicht rechtzeitig eintreffen werde. Der Mittlere habe geschrien: «Komm heraus, wir kennen dich». Er habe in der Kamera ein Messer in der Hand dieses Typen gesehen. Sie seien sehr entschlossen gewesen, in die Wohnung einzudringen. Die Angst seiner Freundin sei ausser Kontrolle geraten. Er habe ebenfalls Angst gehabt und habe in der Küche ein Messer genommen. Es sei ein grosses Messer gewesen. Dasjenige, welches er auf sich getragen habe, als die Polizei eingetroffen sei. Er habe etwas machen müssen, da sie versucht hätten die Tür gewaltsam zu öffnen. Er habe das Messer genommen und habe den Männern Angst machen wollen. Er habe die Türe geöffnet und alle drei seien auf ihn losgegangen. Sie hätten ihn auf den Kopf geschlagen und er sei die Treppe runter geflüchtet. Er habe versucht, sich vor den Schlägen zu schützen. Alle drei hätten auf ihn eingeschlagen. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn erstechen würden, wegen des Messers, das er in der Kamera gesehen hatte. Er sei in den ersten Stock
13 geflüchtet und habe angefangen, mit dem Messer herumzufuchteln. Er habe nicht bemerkt, dass er jemanden mit dem Messer verletzt habe (Bd. II, pag. 488). «Ich habe auch zugestochen. Ich weiss noch, dass ich gegen den Grössten zugestochen habe. Ich habe ihn glaublich im Bauch getroffen» (Bd. II, pag. 488 Z. 86 ff.). Der Beschuldigte betonte, er habe nichts absichtlich gemacht. Er habe nur sich und seine Freundin schützen bzw. verteidigen wollen (Bd. II, pag. 488 Z. 88 ff.). Anlässlich der Einvernahme zur Hafteröffnung vom 19. Oktober 2012 (Bd. II, pag. 490 ff.) führte der Beschuldigte aus, er sei noch auf der Toilette gewesen, als er gehört habe, wie seine Freundin mit den Personen gesprochen habe wegen den Fotos. Er und seine Freundin hätten die Türe geöffnet. Er habe sie gefragt, weshalb sie das Foto abreissen wollten. Er sei ihnen gegenüber nicht sehr nervös, brutal oder feindlich gewesen. Die Person mit dem weissen Hut sei ihm sympathisch gewesen und er habe ihr gesagt, dass sie einen schönen Hut habe. Die Personen seien aggressiv geworden und hätten sie verspottet. Einer habe eine Dose Bier nach ihm geworfen. Alle drei seien auf ihn losgegangen und hätten ihn geschlagen. Er und seine Freundin hätten Angst gehabt. Sie hätten in die Wohnung flüchten können. Er habe seiner Freundin gesagt, sie solle die Polizei rufen, da die drei gegen die Türe gehämmert hätten. Seine Freundin sei hysterisch gewesen. Sie sei wie ein kleines Kind gewesen. Er habe versucht, sie zu beruhigen. Sie habe geweint und sei in Panik gewesen. Kurze Zeit später seien die Personen wieder zurückgekommen. Einer habe in die Wohnung stürmen wollen und habe mit Fäusten und Tritten gegen die Türe getreten (Bd. II, pag. 493). Er und seine Freundin hätten Angst gehabt. Er habe weder ein noch aus gewusst. Der Mann habe ein Messer in der Hand gehalten und habe geschrien «komm heraus, wir kennen dich». Er habe immer weiter an die Tür geschlagen und getreten. Er, der Beschuldigte, habe gedacht, dass die Personen in die Wohnung kommen würden. Sie hätten I.________ in der Wohnung oben gebeten, die Polizei zu rufen. Er wisse nicht, ob sie das gemacht habe. Er habe nicht gewusst, ob die Polizei rechtzeitig komme. Wenn die Personen in die Wohnung gekommen wären, hätte dies für ihn und seine Freundin schrecklich werden können. Seine Freundin wäre durchgedreht. Sie hätten beharrlich auf die Tür geschlagen. Er habe ihnen Angst machen wollen und habe gesagt, dass die Polizei gerufen worden sei. Sie hätten darüber gelacht. Er habe in der Küche ein Messer genommen. Er habe nur sich und seine Freundin schützen wollen. Dann habe er die Türe aufgemacht. Er habe ihnen mit dem Messer Angst machen wollen, damit sie gehen. Bevor er ein Wort habe sagen können, seien alle auf ihn losgegangen. Sie hätten ihn die Treppe runtergerollt. Er habe sich nur retten wollen, da sie ihn von allen Seiten her geschlagen und angriffen hätten. Er habe niemanden vorsätzlich zu töten versucht. Er habe nur sich und seine Freundin schützen wollen. Er habe mit dem Messer umhergefuchtelt. Es könne sein, dass er jemanden mit dem Messer verletzt habe. Er habe nicht auf eine Person gezielt. Sie seien dann davon gerannt und er sei sofort hochgegangen (Bd. II, pag. 494). Er selber hat nicht festgestellt oder gesehen, dass die Männer Bilder abgerissen hätten. Seine Freundin habe es ihm gesagt. Als er jedoch vor der Tür gestanden sei, habe er gesehen, dass Bilder abgerissen gewesen seien. Er habe sich aber nicht so geachtet. Vor dem erstmaligen Öffnen der Türe hätten die Männer nicht an die Tür getreten, nur geklopft. Sie hätten sie mit Worten, Gesten, mit
14 den Augen und dem Mund verspottet. Sie hätten ihn für einen Zuhälter gehalten. Auf Frage, ob er beim ersten Angriff verletzt worden sei, gab der Beschuldigte an, er habe sich nicht darauf konzentriert. Er habe das Messer in der Kamera gesehen. Es sei glaublich ein Taschenmesser gewesen. Die Person habe das Messer ein bisschen versteckt in der Hand gehalten. Er habe das Messer nicht direkt, ohne Kamera, gesehen, da die Personen ihn sofort angegriffen hätten. Auf die Frage, ob er in der Überwachungskamera allenfalls etwas Anderes gesehen und dies als Messer interpretiert haben könnte, führte der Beschuldigte aus, es könnte etwas Scharfes, Spitziges gewesen sein. Er habe den Griff nicht gesehen. Das Bild der Kamera sei nicht so scharf (Bd. II pag. 495). Als er die Türe geöffnet habe, sei der Längere direkt auf ihn gesprungen. Er habe Angst gehabt, da der andere ihn hätte erstechen können. Er habe niemanden verletzen wollen. Er habe ihnen nur Angst machen wollen. Auf Frage, was er genau mit dem Messer gemacht habe, gab der Beschuldigte an, das könne er nicht sagen. Es könne sein, dass er gestochen habe. Es seien aber unabsichtliche Bewegungen gewesen. Auf ihn sei eingeschlagen worden und er habe den Kopf gesenkt. Er habe erst wieder richtig gesehen, als die Personen nach unten gerannt seien. Er habe das Messer nicht gezielt eingesetzt (Bd. II, pag. 496). Auf Vorhalt seiner Aussage an der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2012, pag. 488 Z. 84-88, gab der Beschuldigte an, er wisse nicht, ob er gegen den Grossen gestochen habe. Er habe es nicht absichtlich gemacht. Er habe Angst um sein Leben gehabt. Er habe gedacht, sie würden ihn töten (Bd. II, pag. 496 Z. 233 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. März 2015 (Bd. IV, pag. 1114 ff.) gab der Beschuldigte an, er sei im Moment im Gefängnis, weil er einen Fehler gemacht habe (Bd. IV, pag. 1114 Z. 14 f.). Der Beschuldigte zeigte sich enttäuscht über den Therapieverlaufsbericht des FPD vom 17. März 2015 (Bd. IV, pag. 1114 f.). Man habe ihm signalisiert, dass die Diagnose im Gutachten falsch sein könnte, er sei stabil (Bd. IV, pag. 1114 Z. 34 f.). Sie hätten nie über Medikamente gesprochen und nun sei der Bericht so abgefasst, als hätten sie versucht, ihn dazu zu bringen, Medikamente zu nehmen. Im Bericht würden sie sich nun der Diagnose anschliessen (Bd. IV, pag. 1114 Z. 37 ff.). Zur Sache führte der Beschuldigte zusammenfassend aus, seine Freundin habe ihm gesagt, dass die Leute ein Messer in der Hand hätten. Er habe in die Kamera geschaut und das Messer gesehen. Sie hätten an die Türe geschlagen und geschrien: «Komm heraus, wir kennen dich». Er habe seine Freundin nicht beruhigen können. Er habe gemerkt, dass die Leute in die Wohnung eindringen wollten, was er habe verhindern wollen. Daher habe er in der Küche das Messer genommen. Vor der Türe habe er gesagt, dass die Polizei kommen werde, was die anderen aber nicht gestoppt habe. Er habe dann die Türe geöffnet. Er habe aber nicht die Absicht gehabt, die Leute anzugreifen. Er habe ihnen nur Angst machen wollen (Bd. IV, pag. 1118 Z. 37 ff.). Der Grösste habe sich sofort auf ihn gestürzt. Da er nicht gewollt habe, dass sie in die Wohnung hereinkommen, habe er sich nach draussen geworfen. Er sei auf die Treppe geschubst worden und dort umgefallen. Er sei aufgestanden und in den ersten Stock geflüchtet. Er sei mit dem Rücken an der Wand gewesen. Sie seien um ihn herum gewesen und hätten versucht, ihn anzugreifen. Er habe Angst gehabt, dass sie ihn erstechen könnten. Um sie von sich fernzuhalten und den Angriff
15 zu stoppen, habe er mit dem Messer herumgefuchtelt. Er habe es aber nicht gezielt eingesetzt und habe auch niemanden verletzen wollen. Er könne nicht sagen, ob er das Messer in Richtung des Bauchs von D.________ gestossen habe. Es hätten sich alle bewegt. Er habe nicht die Absicht gehabt, mit dem Messer zu stechen oder jemanden zu verletzen. Es könne aber sein, dass er ihn während der Schlägerei verletzt habe. Er habe es nicht vorsätzlich gemacht oder mit der Absicht, ihn zu töten (Bd. IV, pag. 1119 Z. 1 ff.). Er habe die Türe geöffnet, weil es keine feste Türe gewesen sei. Sie hätte nachgelassen, wenn sie weiter auf sie eingeschlagen hätten. Für ihn wäre es besser gewesen, zu warten, bis sie die Türe aufgebrochen hätten, aber für seine Freundin wäre es schlimm gewesen. Zudem habe er fast nicht denken können. Er habe sich bedroht gefühlt und Angst gehabt. Er habe sie wegjagen wollen und habe in diesem Moment keine andere Möglichkeit gesehen. Er habe auch nicht gedacht, dass es so schlimm ausgehen würde. Er habe damals das Gefühl gehabt, dass er sich nur verteidigen könne, wenn er mit dem Messer fuchtle und habe ihn schwer verletzt. Heute bereue er dies. Er möchte sich entschuldigen für diese Verletzung (Bd. IV, pag. 1119 Z. 20 ff.). Wenn die Leute in die Wohnung gekommen wären, wäre es für seine Freundin schlimm gewesen. Sie sei am Durchdrehen gewesen. Sie hätte sich aus dem Fenster werfen können. Er tue alles, um seine Freundin zu schützen (Bd. IV, pag. 1119 Z. 35 ff.). Er habe damals falsch gehandelt und die Türe geöffnet (Bd. IV, pag. 1120 Z. 17 f.). Auf Frage bestätigte der Beschuldigte, dass er in der Kamera ein Messer gesehen habe, bevor er die Türe geöffnet habe (Bd. IV, pag. 1120 Z. 37 ff.). Als er die Türe geöffnet habe, habe er kein Messer bei den Privatklägern gesehen. Es sei alles sehr schnell gegangen. Sie hätten ihn angreifen wollen und er habe mit dem Messer gefuchtelt, um sich zu schützen (Bd. IV, pag. 1121 Z. 1 ff.). Er habe Angst gehabt und habe sich Sorgen gemacht um sich und seine Freundin. Er habe in diesem Moment etwas tun müssen (Bd. IV, pag. 1121 Z. 16 f.). Als erstes habe ihn D.________ angegriffen (Bd. IV, pag. 1121 Z. 30). Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat, insbesondere was die Vorgeschichte und das Verhalten der Privatkläger anbelangt, weitgehend konstant ausgesagt. So gab er während des gesamten Verfahrens an, die Privatkläger hätten mit Fäusten und Fusstritten gegen die Türe geschlagen und getreten (Bd. II, pag. 488 Z. 59 f.; pag. 493 Z. 128; pag. 494 Z. 132 f., Z. 138; Bd. IV, pag. 1118 Z. 40 f.). Vor dem erstmaligen Öffnen der Türe hätten sie aber nicht an die Tür getreten, nur geklopft (Bd. II, pag. 495 Z. 172 f.). Er habe Angst gehabt und habe sich bedroht gefühlt (Bd. II, pag. 488 Z. 65; pag. 493 Z. 120; pag. 494 Z. 128; Bd. IV, pag. 1119 Z. 23 f.; pag. 1121 Z. 16). Er habe den Privatklägern Angst machen wollen, deshalb habe er das Messer genommen (Bd. II, pag. 494 Z. 138 f., Z. 142 f., Z. 149 f.; pag. 496 Z. 207; Bd. IV, pag. 1118 Z. 47). Er habe nur sich und seine Freundin schützen und verteidigen wollen (Bd. II, pag. 488 Z. 89, Z.104; pag. 494 Z. 141 f., Z. 146; Bd. IV, pag. 1119 Z. 36 f.). Seine Aussagen sind detailliert, stimmig und erscheinen in vielen Punkten glaubhaft. In den Aussagen des Beschuldigten finden sich aber auch gewisse Widersprüche und Unklarheiten. So gab der Beschuldigte in den tatnächsten Aussagen gegenü-
16 ber der Polizei an, er wisse noch, dass er gegen den Grössten zugestochen habe (Bd. II, pag. 488 Z. 87). Einen Tag später anlässlich der Hafteröffnung meinte der Beschuldigte, er wisse nicht, ob er gegen den Grossen gestochen habe (Bd. II, pag. 496 Z. 234 f.). Ferner schilderte der Beschuldigte, er habe die Türe geöffnet und bevor er ein Wort habe sagen können, seien alle drei auf ihn losgegangen. Sie hätten ihn auf den Kopf geschlagen und die Treppe runtergerollt. Er habe sich nur retten wollen, da sie ihn von allen Seiten her geschlagen und angriffen hätten (Bd. II, pag. 488 Z. 76 ff.; pag. 494 Z. 142 ff.). Er habe versucht, sich vor den Schlägen zu schützen. Alle drei hätten auf ihn eingeschlagen (Bd. II, pag. 488 Z. 79 ff.) Diese Aussagen lassen sich nicht mit den objektiven Ermittlungsergebnissen in Einklang bringen. Das IRM stellte beim Beschuldigten zwar Verletzungen fest, die durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden sind (Hautrötungen an der linken Bauchseite und Hautunterblutung am Knie; vgl. Bd. II, pag. 439 f.). Nach Auffassung der Kammer müsste der Beschuldigte aber mehr Verletzungen aufweisen, sollte sich der Vorfall so abgespielt haben, wie er ihn beschrieben hat. Die Aussagen des Beschuldigten zum Messer, das die Privatkläger dabei gehabt haben sollen, werfen ebenfalls Fragen auf. So will er dieses Messer in der Überwachungskamera gesehen haben, gibt aber selber zu, dass das Bild der Kamera nicht so scharf sei. Es könne auch etwas Scharfes, Spitziges gewesen sein. Trotzdem will der Beschuldigte gesehen haben, dass es sich glaublich um ein Taschenmesser gehandelt hatte, welches die Person etwas versteckt in der Hand gehalten habe (Bd. II, pag. 495 Z. 191 ff.). Diese Aussagen erwecken den Eindruck, als müsse der Beschuldigte eine Rechtfertigung für seinen eigenen Messereinsatz finden. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits in den tatnächsten Aussagen gegenüber der Polizei angab, er habe in der Kamera gesehen, dass einer der Männer ein Messer in der Hand gehalten habe (Bd. II, pag. 488 Z. 63). Bei diesen Aussagen blieb er während des gesamten Verfahrens. Direkt, ohne Kamera, hat der Beschuldigte das Messer nicht gesehen (Bd. II, pag. 495 Z. 194 f.; Bd. IV, pag. 1121 Z. 1 f.). Weshalb der Beschuldigte die schützende Türe öffnete, obwohl er ein Messer in der Hand der Privatkläger sah und ihm auch seine Freundin gesagt habe, sie hätten ein Messer dabei, lässt sich nur schwer nachvollziehen. Zumal der Beschuldigte offenbar der Auffassung war, dass die Nachbarin die Polizei gerufen habe (Bd. II, pag. 487 Z. 51 f.). Der Beschuldigte brachte diesbezüglich vor, er habe die Türe geöffnet, weil es keine feste Türe gewesen sei. Sie hätte nachgelassen, wenn sie weiter auf sie eingeschlagen hätten (Bd. IV, pag. 1119 Z. 20 f.). Er habe gewusst, dass die Polizei nicht rechtzeitig eintreffen würde (Bd. II, pag. 488 Z. 60 f.). Schliesslich hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschuldigte beim ersten Vorfall einem der Privatkläger gesagt habe, er trage einen schönen weissen Hut (Bd. II, pag. 493 Z. 116). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte ein Kompliment machen sollte, nachdem die Privatkläger gemäss seinen Schilderungen im Treppenhaus Bilder abgerissen haben sollen (Bd. IV, pag. 1261, S. 9 der Urteilsbegründung). Allein gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten lässt sich somit nicht zweifelsfrei feststellen, was sich am fraglichen Abend zugetragen hat.
17 9.2 Aussagen der Privatkläger 9.2.1 F.________ F.________ erklärte an der polizeilichen Einvernahme vom 17. (recte: 18.) Oktober 2012 (Bd. II, pag. 536 ff.), sie hätten D.________ am Bahnhof getroffen. Er kenne D.________ seit ca. einer Woche. Er wisse nicht, aus welchem Land D.________ stamme. Bei ihnen zuhause habe D.________ nie übernachtet. Sie hätten die Idee gehabt, in ein Puff zu gehen um zu schauen, was dort los sei. Sein Bruder habe dieses Puff gekannt. Er, F.________, habe im dritten Stock geklingelt. Auf dem Foto, welches an der Tür gehangen habe, sei eine blonde schlanke Frau gewesen. Zuerst habe niemand die Türe aufgemacht. Ein paar Sekunden später sei ein grosser, breiter Mann zur Türe hinausgekommen und habe ihn mit einer Hand an seinem Strohhut gepackt und weggestossen. Warum wisse er nicht. Er habe dem Mann gesagt, dass sie hier sein dürfen. Hinter dem Mann sei die blonde schlanke Frau gestanden. Sie hätten daraufhin das Haus verlassen. Sie hätten das Bier fertig getrunken und seien ca. eine halbe Stunde später nochmals ins Puff zurückgegangen (Bd. II, pag. 537). Sie seien wieder in den 3. Stock zur Türe mit dem Foto der blonden Frau gegangen und er habe erneut geklingelt. Eine Frau habe gesagt, sie komme, sie sollen warten. Plötzlich sei die Türe aufgegangen und anstatt der blonden Frau sei der gleiche Mann wie beim ersten Mal zur Türe herausgekommen. Er habe ein grosses Messer bei sich gehabt. Er habe begonnen, vor der Türe grundlos durchzudrehen und habe mit dem Messer wild um sich geschlagen. Sie seien die Treppe runtergerannt. Alles sei blitzschnell gegangen. Die blonde Frau sei beim zweiten Besuch auch da gewesen. Sie sei hinter dem Mann gestanden und habe geschrien, er solle aufhören, er solle das nicht machen. Sie selber hätten kein Messer dabei gehabt. Er habe nicht gesehen, wie der Mann D.________ verletzt habe (Bd. II, pag. 538). Er vertrage Bier nicht. Er habe eine Büchse à 0.5 l und noch ein paar Züge vom Bier von D.________ getrunken. D.________ habe etwa zweieinhalb Büchsen und sein Bruder vielleicht eineinhalb Büchsen Bier getrunken. Sie hätten im Treppenhaus keinen Lärm gemacht oder an die Türe geschlagen. Sie seien ruhig gewesen. Sie seien nicht betrunken gewesen (Bd. II, pag. 539). F.________ verneinte auch die Frage, ob jemand von ihnen irgendwelche Drogen konsumiert habe (Bd. II, pag. 540). Anlässlich der Einvernahme zur Hafteröffnung vom 18. Oktober 2012 (Bd. II, pag. 545 ff.) führte F.________ aus, sie seien ins Puff glaublich in den 3. oder 4. Stock gegangen. Dort hätten sie geklingelt und hätten etwas gewartet (Bd. II, pag. 546 f.). Dann sei ein grosser breiter Mann gekommen, dieser habe ihn mit der Hand an seinem Kopf gepackt und weggestossen. Er habe den Mann gefragt, was los sei. Er habe gedacht, der Mann würde dort arbeiten. Danach hätten sie das Puff wieder verlassen und seien aus dem Haus gegangen. Nach einer viertel- oder halben Stunde seien sie wieder zurück ins Puff gegangen. Sie hätten gedacht, der Raum wäre jetzt leer und sie könnten reingehen. Sie hätten ein zweites Mal geklingelt und hätten gehört, wie eine Frau gesagt habe, «wartet, ich komme». Dann sei wieder der Mann rausgekommen und habe mit dem Messer herumgefuchtelt. Sie hätten das Haus verlassen und dort habe er bemerkt, dass sein Kollege schwer verletzt am Boden liege. D.________ kenne er seit ca. 1½ Wochen. Sie hätten sich
18 zufälligerweise in N.________ auf der Strasse getroffen. Er sei sicher, dass er ihn so kennengelernt habe. Sie hätten einfach ins Puff gehen wollen (Bd. II, pag. 547). Er habe gedacht, es könnte dort zu sexuellen Kontakten kommen. Sie hätten sich zuerst die Fotos an den Türen angeschaut aber genaueres besprochen hätten sie nicht. Sie seien mit dem Lift in den dritten oder vierten Stock gefahren, vis-à-vis des Lifts habe ein Bild mit einer blonden Frau gehangen. Er habe an der Türe geklingelt. Die Türe sei aufgegangen und ein Mann sei in der Türe gestanden, er habe nichts gesagt, mit den Zähnen geknirscht und ihn am Kopf gepackt und weggestossen. Er, F.________, habe ihm gesagt, sie dürften hier sein, dies sei nicht verboten. Sie hätten gesehen, dass der Mann sehr aggressiv gewesen sei, deshalb hätten sie das Puff wieder verlassen. Wenn ein Mann aus der Türe komme, verstehe man, dass das Zimmer besetzt sei. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten und der beiden Frauen, wonach sie im Treppenhaus Bilder von Frauen heruntergerissen hätten, meinte F.________, das komme ihm nicht bekannt vor. Sie hätten sich die Bilder nur angeschaut und seien im Treppenhaus wirklich nicht laut gewesen. Es könne aber schon sein, dass sie gelacht und gesprochen hätten. Es stimme nicht, dass sie mit den Füssen gegen die Türe getreten hätten. Er habe ganz normal geklingelt (Bd. II, pag. 548). Dass jemand etwas gegen den Beschuldigten geworfen habe, daran könne er sich nicht erinnern. Sie hätten Sex gewollt, deshalb seien sie wieder zurück ins Puff gegangen. Sie seien nicht zurückgegangen, um es dem Mann zu zeigen. Solche Leute seien sie nicht. Er habe nochmals zu dieser Frau gehen wollen und habe geklingelt. Die Frau habe gesagt, sie komme, sie sollen warten. Dann sei der Mann aus der Türe gekommen und habe mit dem Messer gefuchtelt. Es habe nicht einmal 15 Sekunden gedauert, als die Türe aufgegangen sei und der Mann mit dem Messer gefuchtelt habe. Er, F.________, könne sich nicht erinnern, ob der Mann etwas gesagt habe, als er zur Türe herausgekommen sei. Er habe sich auf das Messer konzentriert. Der Mann habe das Messer in der rechten Hand gehabt (Bd. II, pag. 549). Der Mann habe aggressive Augen gehabt und das Zähneknirschen sei auch aggressiv gewesen. Er selber habe beim zweiten Mal einen Sack in der rechten Hand gehalten. Er habe kein Messer dabei gehabt. Es stimme nicht, dass er versucht habe, die Wohnungstüre mit Faustschlägen und Fusstritten zu öffnen. Er habe ein Bier getrunken und eines habe er mit seinem Bruder geteilt. Er trinke fast nie, da er Moslem sei. Sein Bruder und D.________ hätten gleich viel getrunken. Sie hätten sechs Bier gekauft (Bd. II, pag. 550). Sie hätten normal gesprochen und normal geklingelt. Sie hätten nur Sex gewollt. Auf Vorhalt dass der Beschuldigte angab, er habe Angst gehabt, erstochen zu werden und habe sich nur verteidigt, meinte F.________, sie hätten nichts in den Händen gehalten, er habe nur den Sack getragen. Sie hätten kein Messer dabei gehabt (Bd. II, pag. 551). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. März 2015 (Bd. IV, pag. 1122 ff.) führte F.________ aus, sie hätten eine Zigarettenpause gemacht und seien dann wieder hochgegangen. Sie hätten geläutet und dann sei der Mann vor die Türe gekommen. Er habe kein einziges Wort mit ihnen gesprochen, sondern sofort mit dem Messer auf sie eingestochen. Er habe die Stichbewegung gesehen, nicht aber wie D.________ verletzt worden sei. Sie seien vom Mann völlig überrascht worden. Die Türe sei aufgegangen und er sei sofort herausgekommen und
19 habe zugestochen. Sie hätten geklopft, weil sie gedacht hätten, er sei nun gegangen. Bevor die Türe aufgegangen sei, hätten sie nicht dagegen getreten. Sie hätten einfach miteinander gesprochen, aber sie hätten nicht Radau gemacht. Sie hätten auch nicht gerufen, dass er rauskommen solle oder dass sie ihn umbringen würden. Sie hätten im Treppenhaus schon zusammen gesprochen und Witze gemacht, aber bedroht hätten sie niemanden (Bd. II, pag. 1122). Die Narbe belaste ihn wirklich, wenn er den Bart abschneide, frage ihn jeder, was er habe. Sein Bruder habe eine Psychose gehabt und habe in die Psychiatrie gehen müssen. Er selber habe mit blossen Händen versucht, das Blut zu stoppen und sei dann mit den Händen im Bauch von D.________ versunken. Auf Frage der Verteidigung, wie sie sich vorgestellt hätten, ohne Geld sexuelle Dienstleistungen einzukaufen, erklärte F.________, wenn man klingle, komme die Frau heraus und man sehe den nackten Körper der Frau. Sie hätten nur schauen wollen, mehr nicht. Auf Vorhalt seiner Aussage gegenüber der Polizei, Bd. II, pag. 538 Z. 63 ff., führte F.________ aus, sie seien nicht eine halbe Stunde draussen gewesen. Es sei höchstens eine Zigarettenpause gewesen. Also zehn Minuten oder so (Bd. IV, pag. 1123). Auf Vorhalt seiner Aussagen Bd. II, pag. 547 Z. 66 ff. räumte F.________ ein, gelogen zu haben. Er kenne D.________ schon seit seiner Kindheit. Die Urinprobe habe er mit Wasser verdünnt, weil er nicht könne, wenn jemand hinter ihm stehe. Es stimme, dass er den Sack, in welchem er eine Zigarettenmaschine transportiert habe, gegen den Beschuldigten geschwungen habe. Als er seinen Bruder habe rufen hören, der Mann habe ein Messer, habe er nicht gewollt, dass dieser näher komme (Bd. II, pag. 1124). Würdigung der Aussagen von F.________ F.________ bestritt, im Treppenhaus Radau gemacht, Bilder runtergerissen oder gegen die Türe getreten zu haben (Bd. II, pag. 539 Z. 129 f.; pag. 548 Z. 115 ff.; Bd. IV, pag. 1122 Z. 33 f.) Er räumte allerdings ein, dass sie gelacht und Witze gemacht hätten (Bd. II, pag. 584 Z. 118 f.; Bd. IV, pag. 1122 Z. 37 f.). Es ist davon auszugehen, dass F.________ das eigene Verhalten und dasjenige seiner Kollegen beschönigend darstellte. Die Anzahl der getrunkenen Biere an jenem Abend hielt F.________ recht tief (Bd. II, pag. 539 Z. 124 ff.; pag. 550 Z. 199 f.), dadurch lässt sich die bei ihm gemessene Blutalkoholkonzentration von min. 0.96 Gew. %0 bis max. 1.81 Gew. %0 (Bd. II, pag. 466 f.) jedenfalls nicht erklären. Ferner bestritt F.________ Drogen konsumiert zu haben (Bd. II, pag. 540 Z. 172 f.), obwohl in seinem Blut THC festgestellt werden konnte (Bd. II, pag. 466). F.________ gab an, sie seien zurückgegangen, weil sie Sex gewollt hätten (Bd. II, pag. 549 Z. 141). Auf Frage der Verteidigung, wie sie sexuelle Dienstleistungen ohne Geld hätten einkaufen wollen, meinte er dann aber, wenn man klingle, komme die Frau raus und man sehe ihren nackten Körper. Sie hätten nur schauen wollen, mehr nicht (Bd. IV, pag. 1123 Z. 32 ff.). Das erscheint nicht besonders glaubhaft. Ferner hat F.________ in Bezug auf D.________ gelogen (Bd. II, pag. 537 Z. 31 ff.; pag. 547 Z. 67 ff.). Er wollte offensichtlich den Aufenthaltsstatus von D.________ bzw. seine mögliche Verwicklung in dessen Einreise in die Schweiz verheimlichen. Es ging letztlich darum, D.________ und sich selbst zu schützen. Nach Auffassung
20 der Kammer dürfen diese Falschaussagen nicht überbewertet werden. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab F.________ denn auch unumwunden zu, bezüglich dem Kennenlernen von D.________ gelogen zu haben (Bd. IV, pag. 1124 Z. 9). Im Übrigen sind in den Aussagen von F.________ keine erheblichen Widersprüche erkennbar. Seine Aussagen enthalten mitunter aussergewöhnliche Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise, dass der Beschuldigte mit den Zähnen geknirscht und aggressive Augen gehabt habe (Bd. II, pag. 548 Z. 97; pag. 550 Z. 178). In Übereinstimmung mit den Aussagen seines Bruders gab F.________ an, dass er nach dem ersten Öffnen der Türe sofort vom Beschuldigten gepackt worden sei (Bd. II, pag. 537 Z. 50 f.; pag. 547 Z. 54 f.). F.________ bestätigte auch, dass er den Sack, den er dabei hatte, gegen den Beschuldigten geschwungen habe, als sein Bruder gerufen habe, dass der Mann ein Messer habe (Bd. IV, pag. 1124 Z. 12 ff.). 9.2.2 G.________ G.________ gab an der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2012 (Bd. II, pag. 523 ff.) an, sein Bruder, er und ein Flüchtling, der seit drei Tagen in N.________ sei und bei ihnen wohne, seien unterwegs gewesen. Sie hätten D.________ die Stadt gezeigt, den Tabakladen, das U.________ und in der P.________ ein Puff. Sie hätten ihm zeigen wollen, dass bei den Türen jeweils die Fotos der Frauen angebracht seien. Einer von ihnen habe in der ersten Etage geklingelt. Die Türe sei von einem Mann geöffnet worden, neben dem eine blonde Frau gestanden sei. Dieser Mann habe seinen Bruder von hinten am Hals gepackt. Sie hätten das Haus verlassen und dann beschlossen, wieder reinzugehen. Sie hätten gedacht, dass der Mann nun vielleicht weg sei. Die Türe sei wiederum vom Mann geöffnet worden Er sei direkt auf sie zugekommen und habe mit einem Messer auf sie eingestochen. Zuerst habe der Beschuldigte ihn erwischt. Er, G.________, habe versucht, ihn mit der linken Hand abzuwehren. Sie seien zurück zur Treppe gegangen und weiter nach unten. Er sei dann weiter auf sie losgegangen. Irgendwo auf der Treppe sei D.________ zwischen ihn und den Mann gegangen. Offenbar habe D.________ das Messer des Mannes nicht gesehen (Bd. II, pag. 524). Es könne sein, dass sie bei mehreren Türen geklingelt hätten. Sie hätten aber nicht gegen die Türen getreten und auch sonst keinen Lärm gemacht. Von ihnen habe niemand eine Waffe dabei gehabt (Bd. II, pag. 525). Er habe an diesem Abend ab ca. 17.00 Uhr ca. fünf bis sechs Bier getrunken. Am Abend zuvor habe er einen Joint geraucht (Bd. II, pag. 526). Anlässlich der Einvernahme zur Hafteröffnung vom 18. Oktober 2012 (Bd. II, pag. 528 ff.) führte G.________ aus, sein Bruder, D.________ und er seien in das Haus gegangen und hätten eine Runde gemacht. Bei der Türe, wo sie dann Probleme gehabt hätten, hätten sie geklingelt. Es sei ein Mann rausgekommen. Der Mann habe seinen Bruder sofort von hinten gepackt. Er habe kein Wort gesagt. Es sei nichts weiter passiert und sie hätten das Haus verlassen. Eine Zigarettenzeit später seien sie zurückgegangen. Beim zweiten Mal Klingeln sei der Mann sofort rausgekommen und habe herumgestochen. Er sei wie Rambo gewesen und habe sie alle erwischt. D.________ sei dazwischen gegangen. Der Mann habe ihn, G.________, zuerst gestochen. Als D.________ dazwischen gegangen sei, habe
21 er einen tiefen Schnitt erhalten. Danach seien sie weggegangen (Bd. II, pag. 529). D.________ kenne er von ihrem Land. Er komme aus Tunesien. Früher hätten sie sehr guten Kontakt zu ihm gehabt. Er sei fast jeden Tag bei ihnen gewesen. Sie hätten D.________ zeigen wollen, wo sich Frauen verkaufen. Es hätte sein können, dass sie sexuelle Kontakte gehabt hätten. Sie hätten an ein paar Türen geklingelt. Sie hätten nicht lange mit dem Mann «stürmen» wollen und seien weggegangen. Sie hätten gedacht, es sei schon besetzt. Sie hätten sich im Treppenhaus normal verhalten. Sie seien nicht laut gewesen und hätten sich auch nicht auffällig benommen (Bd. II, pag. 530). Es sei gelogen, dass sie Bilder von Frauen abgerissen hätten. Möglich sei, dass sie an die Türe getreten hätten, nachdem der Mann seinen Bruder gepackt habe, sicher nicht vorher. Sie hätten sich normal verhalten, seien nicht laut und auffällig gewesen. Er wüsste nicht, dass einer von ihnen eine Büchse Bier gegen den Mann geworfen habe. Sie hätten gedacht, vielleicht sei es jetzt frei. Er wisse nicht mehr, wer geklingelt habe. Er denke er selber, da er ja als erster angegriffen worden sei. Es sei schnell gegangen. Die Türe sei aufgegangen und der Mann habe sofort angegriffen. Er habe kein Wort gesagt (Bd. II, pag. 531). Der Mann habe sofort mit dem Messer gefuchtelt. D.________ sei dazwischen gekommen. Er habe nicht gesehen, wie das Messer in den Bauch von D.________ gegangen sei. Er habe erst draussen gemerkt, dass D.________ verletzt sei. Als der Mann mit dem Messer gekommen sei, habe er, G.________, versucht rückwärts zurückzugehen. D.________ sei einfach zwischen ihn und den Mann gegangen. Er denke, D.________ habe nicht gewusst, dass der Mann ein Messer gehabt habe. Der Mann sei ihnen bis zur Mitte der Treppe nachgekommen, bis dahin sei es noch ein «gschlegel» gewesen. Er habe versucht, den Mann wegzustossen. Er habe das Messer von sich weg haben wollen. Sein Bruder und D.________ seien einfach dazwischen gekommen. Er habe nichts in der Hand gehabt (Bd. II, pag. 532). Ein Messer hätten sie nicht dabei gehabt. Als der Mann seinen Bruder gestossen habe, hätten sie vielleicht versucht, an die Türe zu treten. Beim zweiten Mal seien sie nicht hingegangen und hätten an die Türe geschlagen oder getreten. Sie hätten geklingelt und dann sei er einfach gekommen. Dass sie drei auf den Beschuldigten losgegangen seien, stimme nicht. Er selber habe fünf Bier getrunken. Er habe genau gewusst, was ablaufe (Bd. II, pag. 533). Auf Frage, ob der Beschuldigte sie verletzen oder in die Flucht schlagen wollte, meinte G.________: «Für was in die Flucht? Wir haben ihn ja nicht angegriffen. Wir haben nicht bei ihm geklingelt […]. Wir haben bei einer Frau geklingelt, die dort arbeitet» (Bd. II, pag. 534). Würdigung der Aussagen von G.________ G.________ bestritt – wie seine Kollegen auch – sich im Treppenhaus auffällig verhalten oder gar randaliert zu haben. Diese Aussagen sind nicht besonders glaubhaft, zumal er und sein Bruder relativ stark alkoholisiert waren (Bd. II, pag. 456; pag. 458 f.; pag. 466 f.; vgl. auch Ziff. II. 7. vorne). Wie bei seinem Bruder ist auch bei G.________ davon auszugehen, dass er das Verhalten der eigenen Gruppe im Treppenhaus beschönigend darstellte. Die Aussagen von G.________ weisen aber ansonsten keine groben Widersprüche auf. Nachdem er zunächst angab, sie hätten D.________ zeigen wollen, wo sich Frauen verkaufen, räumte er bei der Staatsanwaltschaft ein, es hätte sein können, dass sie sexuelle Kontakte
22 gehabt hätten (Bd. II, pag. 530). G.________ bestätigte auch, dass er an diesem Abend mehrere Biere getrunken hatte, was mit dem gemessenen Alkoholgehalt übereinstimmen kann. Er schilderte den Messereinsatz des Beschuldigten recht sachlich und nicht mit übertriebenen Emotionen, auch wenn er angab, dass der Beschuldigte wie ein Rambo gewesen sei (Bd. II, pag. 529 Z. 49), was wiederum bildlich gesprochen nachvollziehbar erscheint. Schliesslich stimmen die Aussagen von G.________ zur Auseinandersetzung mit den festgestellten Verletzungsbildern überein. 9.2.3 D.________ D.________ gab an der delegierten Einvernahme vom 22. Oktober 2012 im Spital N.________ (Bd. II, pag. 554 ff.) an, er sei mit G.________ unterwegs gewesen um irgendwo Essen zu kaufen. Er und G.________ seien dann in einem Gebäude gewesen. Plötzlich sei ein Mann aufgetaucht und habe von ihnen Zigaretten gewollt. Er habe diesem Mann gesagt, er sei kein Kiosk. Es habe dann eine Diskussion gegeben und plötzlich habe man sich an den Haaren gepackt. Der Mann habe ein Messer gezückt und habe fünf Mal auf ihn eingestochen. Er sei dann auf die Strasse geflüchtet und sei dort zusammengebrochen. Als es zu Schwierigkeiten gekommen sei, sei nur F.________ dabei gewesen. Er habe sich vorhin getäuscht, G.________ und nicht F.________ sei später dazu gestossen. Auf Vorhalt, dass F.________ und G.________ bei der Auseinandersetzung dabei gewesen seien, meinte D.________, er wisse nicht mehr genau wer dabei gewesen sei. Er denke, G.________ sei später dazu gestossen. Keiner von ihnen habe eine Waffe dabei gehabt. Der Mann habe das Messer in der rechten Hand getragen (Bd. II, pag. 556). Er denke, der Mann habe bewusst zugestochen. Er könne sich nicht erinnern, ob einer von ihnen eine Bierdose gegen den Beschuldigten geworfen habe. F.________ habe eventuell Bier dabei gehabt. Auf Frage, ob einer von ihnen mit den Fäusten an die Türe geschlagen oder mit den Füssen dagegen getreten habe, gab D.________ an, davon wisse er nichts. Sie hätten kein aggressives Verhalten an den Tag gelegt, nicht aktive Schläge ausgeteilt, und keine Bilder oder Fotografien beschädigt. Sie seien nicht betrunken gewesen, er habe drei Schlücke Bier genommen, die anderen hätten eine Dose Bier getrunken. Betäubungsmittel hätten sie nicht konsumiert (Bd. II, pag. 557). Anschliessend musste die Einvernahme abgebrochen werden, weil D.________ bitterlich geweint und über Schmerzen geklagt habe. Aufgrund seines Gesundheitszustands konnte das Protokoll nicht rückübersetzt und unterschrieben werden (Bd. II, pag. 558). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 2. November 2012 (Bd. II, pag. 559 ff.) führte D.________ aus, F.________ habe die Idee gehabt, eine Prostituierte aufzusuchen. Sie seien mit dem Lift bis ganz nach oben gefahren, danach die Treppe runter gelaufen und hätten beim vorletzten Stock ein Foto einer Prostituierten gesehen und dann dort geklingelt. Ein Typ habe die Türe aufgemacht und F.________ sogleich an den Haaren gepackt. Das habe aber nur kurz gedauert und der Typ sei wieder in die Wohnung verschwunden. Sie hätten gedacht, er sei ein Kunde. Sie seien nach unten gegangen und hätten eine Zigarette geraucht. Nach einiger Zeit seien sie wieder zu dieser Türe gegangen und G.________ habe
23 geklingelt. Der Typ sei wieder hinausgekommen und habe sofort mit einem Messer auf G.________ eingestochen. Als F.________ dies gesehen habe, habe er mit seinem Sack auf den Typen eingeschlagen. F.________ habe zwei Mal «Messer», «Messer» gesagt. Er, D.________, habe den Typen packen wollen und habe sogleich einen Messerstich in seine rechte Seite bekommen und anschliessend einen Stich in seinen Bauch. Er habe das Gefühl gehabt, dass der Typ nach dem Zustechen das Messer in seinem Körper noch nach oben gerissen habe. Nach diesem Stich sei er sofort nach unten geflüchtet. Sie hätten nur an dieser Türe geklingelt. Es stimme nicht, dass einer von ihnen mit den Fäusten an die Türe geschlagen oder mit den Füssen dagegen getreten habe. Es könne sein, dass sie beim zweiten Mal an die Türe geschlagen hätten, als es zum Messerangriff gekommen sei, also während des Angriffs (Bd. II, pag. 561). Es stimmt nicht, dass einer von ihnen eine Bierdose gegen den Beschuldigten geworfen habe. F.________ habe den Typen lediglich mit dem Sack geschlagen. Es sei möglich, dass F.________ Bierdosen dabei gehabt habe. Es könne sein, dass G.________ und F.________ je eine Bierdose in der Hand gehalten hätten. Er selber habe seine Dose schon getrunken und habe keine mehr auf sich gehabt. Es stimmt nicht, dass sie Bilder und Fotos abgerissen hätten. Der Einzige, der aggressiv gewesen sei, sei der Messerangreifer. Er habe gesehen, dass der Typ rote Augen gehabt habe und auch sonst sehr aggressiv ausgesehen habe. Sie hätten vor der Messerattacke keine aktiven Schläge gegen den Beschuldigten ausgeteilt (Bd. II, pag. 562). Sie seien fünf bis zehn Minuten unten gewesen um eine Zigarette zu rauchen und seien dann wieder hinauf gegangen. Keiner von ihnen habe eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand dabei gehabt. Hätten sie ein Messer dabei gehabt, wäre der Typ sicher auch verletzt worden. Es sei alles sehr schnell gegangen. Die Stiche auf sie hätten direkt vor der Türe stattgefunden. Er sei grösser als der Angreifer, deshalb seien die Stiche von unten nach oben gekommen. Die Stiche seien ganz bewusst ausgeführt worden. Er habe sie angegriffen und habe sich nicht verteidigt (Bd. II, pag. 563). Er selber habe eine Dose Bier getrunken, die Brüder F.________ und G.________ sicher mehr. Wieviel genau, könne er nicht sagen. Er könne sich nicht erinnern, ob sie vor dem Vorfall Betäubungsmittel konsumiert hätten (Bd. II, pag. 564). Würdigung der Aussagen von D.________ Die ersten Aussagen von D.________ im Spital erscheinen unpräzis und stehen den Aussagen der anderen befragten Personen entgegen. Die Einvernahme musste schliesslich aufgrund von Schmerzen ohne Rückübersetzung und Unterschrift abgebrochen werden (Bd. II, pag. 558). Auf diese Aussagen ist deshalb nicht abzustellen. Anlässlich der zweiten Befragung gab D.________ in Übereinstimmung mit den anderen beiden Privatklägern an, der Beschuldigte habe F.________ nach dem ersten Öffnen der Türe sogleich gepackt (Bd. II, pag. 561 Z. 70 f.). Ferner bestätigte D.________, dass der Beschuldigte nach dem zweiten Öffnen der Türe sofort auf G.________ eingestochen habe und F.________ daraufhin mit seinem Sack auf den Beschuldigten eingeschlagen habe (Bd. II, pag. 561 Z. 74 ff.). Seine Schilderungen des Angriffs sind nicht mit übertriebenen Emotionen belegt. Die Augen des Beschuldigten sind D.________ ebenfalls in Erinnerung geblieben. Er schilderte, der Beschuldigte habe rote Augen gehabt und habe auch sonst sehr aggressiv ausgesehen (Bd. II, pag. 562 Z. 133). Was das Verhalten der eigenen
24 Gruppe anbelangt, machte D.________ ähnliche Aussagen wie die Brüder F.________ und G.________. Es stimme nicht, dass sie mit den Fäusten an die Türe geschlagen oder mit den Füssen dagegen getreten, eine Bierdose gegen den Beschuldigten geworfen oder Bilder und Fotos abgerissen hätten (Bd. II, pag. 561 f. Z. 88 ff.). D.________ räumte allerdings ein, es könne sein, dass sie beim zweiten Mal während des Angriffs an die Tür geschlagen hätten (Bd. II, pag. 561 Z. 92 f.). Die Aussagen von D.________ an der zweiten Befragung stehen insgesamt in keinem Widerspruch zu jenen der beiden anderen Privatkläger. 9.3 Aussagen der übrigen befragten Personen 9.3.1 I.________ I.________ führte an der polizeilichen Einvernahme vom 17. Oktober 2012 (Bd. II, pag. 472 ff.) zusammenfassend aus, es seien drei Personen an die Tür von J.________ gegangen. Sie habe die drei Typen sehen können, da ihre Wohnung über eine Kameraübertragung verfüge, welche Aufnahmen vom zweiten, dritten und vierten Stock übertrage. J.________ habe die Türe nicht geöffnet. Die drei Typen seien danach zu ihr in den dritten Stock hochgekommen und hätten auch bei ihr geklingelt. Sie habe die Türe auch nicht geöffnet. Dies, weil drei Personen vor der Türe gestanden seien, da öffne sie nie. Sie hätten Fotos an ihrer Türe abgerissen. Danach seien sie in den vierten Stock gegangen, dort sei jedoch niemand gewesen. Im vierten Stock hätten sie Gesten in die Kamera gemacht. Sie hätten der Kamera den Stinkefinger gezeigt. Zudem hätten sie den Hintern in die Kamera gestreckt und seien seitlich hin und her gewackelt. Danach seien sie wieder nach unten gegangen und hätten erneut mehrmals bei ihr geklingelt und auch an die Türe geklopft. Sie habe die Türe jedoch nach wie vor nicht geöffnet. Sie habe Angst vor diesen Personen gehabt. Als die drei von ihrem Stock nach oben in den vierten Stock gegangen seien, habe sie zudem gesehen, dass einer eine Flasche getragen habe. Sie hätten im vierten Stock auch Fotos an der Türe weggenommen. Sie hätten dann erneut bei J.________ geklingelt. Sie habe gesehen und gehört, wie einer gegen die Türe getreten habe. Die Fotos seien weggerissen worden, bevor der Freund von J.________ die drei hinausgewiesen habe (Bd. II, pag. 473 Z. 42 ff.). Sie habe in der Kamera gesehen, wie der Freund von J.________ mit der Hand bzw. dem Arm eine Bewegung Richtung Treppe gemacht habe. Daraus schliesse sie, dass er sie weggeschickt habe. Sie habe gehört, wie J.________ laut geschrien habe. J.________ habe sie dann angerufen und geschrien, sie solle die Polizei anrufen (Bd. II, pag. 474 Z. 65 ff.). Sie könne sich nicht erinnern, welcher der drei die Flasche getragen habe und welcher gegen die Türe getreten habe. Sie habe gesehen, wie die drei Typen das Gebäude verlassen hätten. Der Grösste habe einen sehr wütenden Eindruck gemacht. Einer der Kleineren habe einen Sack dabei gehabt und habe mit diesem eine Bewegung gemacht, als würde er jemanden schlagen. Aufgrund ihres Verhaltens und der Art, wie sie weggelaufen seien, habe sie vermutet, dass die drei wieder zurückkommen würden, was nach ca. 10 bis 15 Minuten tatsächlich geschehen sei. Sie sei durch den grossen Lärm auf ihre Rückkehr aufmerksam geworden. J.________ habe wieder laut geschrien (Bd. II, pag. 474 Z. 97 ff.). Sie habe beim ersten Vorfall die Polizei nicht verständigt, da ihrer Meinung nach nichts passiert sei (Bd. II, pag. 475 Z. 115 ff.). Nach dem zweiten
25 Vorfall habe J.________ gesagt, die anderen hätten A.________ «ganz verlöchert». J.________ sei mit ihm hochgekommen. Als sie die Türe geöffnet habe, habe sie nur noch Blut gesehen, das vom Beschuldigten runtergetropft habe. Der Beschuldigte sei voller Blut gewesen. J.________ habe ihr gesagt, die anderen seien zurückgekommen, um ihn zu «löchern» (stechen). Weiter habe J.________ gesagt, sie habe A.________ gehalten, damit er die Türe nicht öffnen könne (Bd. II, pag. 475 Z. 124 ff.). A.________ habe die Türe geöffnet, als J.________ die Nummer der Polizei gesucht habe. Die Frage, ob sie in der Kamera gesehen habe, was passiert sei, verneinte I.________. Sie habe nichts gesehen. Sie habe einfach gehört, dass wieder ein Streit im Gange gewesen sei. In der Kamera habe sie gesehen, wie die drei Typen an der Türe von J.________ gestanden seien. Unmittelbar darauf habe sie gehört, wie J.________ aus ihrem Fenster nach ihr geschrien habe. Sie sei ebenfalls zum Fenster gegangen und habe keine Sicht mehr auf die Kamera gehabt. Sie habe daher nicht gesehen, was genau vorgefallen sei. Sie habe den Beschuldigten sehr laut sprechen hören, habe aber nicht verstanden, was er gesagt habe. Die anderen habe sie nicht gehört (Bd. II, pag. 476 Z. 174 ff.). Die drei Typen hätten beim zweiten Mal wieder an die Türe von J.________ getreten. Sie hätten ein sehr aggressives Verhalten gezeigt. Als sie an die Türe gekickt hätten, habe J.________ bereits angefangen, zu schreien. Sie habe nicht gesehen, ob jemand einen Gegenstand in den Händen gehalten habe. Sie habe kein Messer oder sonst etwas gesehen (Bd. II, pag. 477 Z. 239 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2012 (Bd. II, pag. 480 ff.) führte I.________ aus, der Grössere sei oben im vierten Stock geblieben, habe weiter an der Tür geklingelt und Grimassen gemacht. Er habe eine Flasche oder eine Getränkebüchse in den Händen gehalten. Vor ihrer Türe sei das Foto abgenommen worden. Sie habe aber nicht gesehen, dass die drei Personen das Foto abgenommen hätten. Sie habe gesehen, dass bei J.________ die Türe aufgegangen sei und der Beschuldigte die Personen mit einer Handbewegung weggewiesen habe. J.________ habe geschrien. Sie habe nie gedacht, dass die drei Personen wieder zurückkommen würden. Plötzlich habe sie es poltern gehört. Sie habe in der Kamera gesehen, dass die drei bei J.________ an die Türe getreten hätten. J.________ habe geschrien und um Hilfe gerufen. J.________ und der Beschuldigte seien dann zu ihr hinaufgekommen und hätten um Hilfe gebeten (Bd. II, pag. 482 Z. 54 ff.). Sie selber habe nicht gesehen, dass die Männer Bilder abgerissen hätten. Die Kamera zeige nicht auf die Fotos. Sie habe gesehen, dass die Männer an der Türe etwas manipuliert hätten. Als sie aus der Wohnung gekommen sei, habe sie gesehen, dass die Bilder abgerissen seien. Die Männer hätten beim zweiten Mal an die Türe getreten. Beim ersten Mal habe sie nur gesehen, wie sie mit den Händen gestikuliert hätten. Nur der Grosse habe Gesten in die Kamera gemacht. Er habe den Stinkefinger gezeigt und mit den Händen in den Hüften getanzt (Bd. II, pag. 483 Z. 94 ff.). Beim zweiten Vorfall habe sie nur den Lärm gehört und gesehen, wie sie mit den Füssen an die Türe getreten hätten. Sie sei am Fenster gestanden und habe gehört, wie J.________ von unten gerufen habe, sie solle die Polizei avisieren. Sie habe bei den drei Männern nie ein Messer gesehen. Sie habe gesehen, dass an der Türe ein Handgemenge stattgefunden habe.
26 Sie habe viel Lärm gehört, aber nichts gesehen. Ob der Beschuldigte aggressiv aufgetreten sei, könne sie nicht sagen (Bd. II, pag. 484 Z. 123 ff.). Würdigung der Aussagen von I.________ Die Aussagen von I.________ zum Rahmengeschehen sind detailliert, stimmig und nachvollziehbar. Sie beschrieb das Verhalten der Privatkläger anschaulich und detailreich. Ihre Aussagen stimmen mit den Aussagen des Beschuldigten und seiner Freundin in wesentlichen Punkten überein. Bei der Würdigung der Aussagen von I.________ ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass sie mit der Freundin des Beschuldigten, J.________, befreundet ist (vgl. Bd. II, pag. 473 Z. 29 ff.). Nach der Auseinandersetzung begaben sich J.________ und der Beschuldigte denn auch in die Wohnung von I.________, von wo aus die Polizei gerufen wurde. Bei den Aussagen von I.________ fällt insbesondere auf, dass sie aufgrund der Kamera in ihrer Wohnung zwar verschiedene Sequenzen beschreiben konnte, in denen sie für die Privatkläger Belastendes gesehen haben will. Zum Vorfall selber, der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern, konnte I.________ allerdings nichts sagen. Sie hat zwar gesehen, dass an der Türe ein Handgemenge stattfand. Ob der Beschuldigte aggressiv war, konnte sie allerdings nicht sagen (Bd. II, pag. 484 Z. 143 ff.). Ihre Erklärung, sie sei zum Fenster gegangen und habe keine Sicht mehr auf die Kamera gehabt (Bd. II, pag. 476 Z. 188 f.), erstaunt. Wenn sie schon über Kamerabilder in ihrer Wohnung verfügt und beobachtet, dass vor der Tür ein Handgemenge stattfindet, wäre anzunehmen, dass sie weiterhin auf den Bildschirm schaut. Ferner sind die Aussagen von I.________ in den Details teilweise widersprüchlich. So führte sie an der polizeilichen Einvernahme beispielsweise aus, die Privatkläger hätten Fotos abgerissen (Bd. II, pag. 473 Z. 50 f.), bei der Staatsanwaltschaft gab sie demgegenüber an, sie habe selber nicht gesehen, dass die Männer die Bilder abgerissen hätten (Bd. II, pag. 483 Z. 94 ff.). Bei der Polizei konnte sie nicht sagen, welcher der drei Privatkläger eine Flasche in der Hand gehalten habe (Bd. II, pag. 474 Z. 97 f.). Bei der Staatsanwaltschaft gab sie an, es sei der Grössere gewesen (Bd. II, pag. 482 Z. 55 ff.) Schliesslich widerspricht sich I.________ bei der Frage, ob sie davon ausging, dass die Privatkläger zurückkommen würden (vgl. Bd. II, pag. 474 Z. 108 f.; pag. 482 Z. 71). Der Verteidigung ist jedoch beizupflichten, dass aus dem Umstand, dass I.________ die Polizei beim ersten Besuch der Privatkläger nicht gerufen hat, nicht geschlossen werden kann, dass nichts passiert ist. Die Sexarbeiterinnen haben ein Interesse daran, dass es in einem Bordell ruhig und diskret zu und her geht. Zudem dürfte es gelegentlich vorkommen, dass sich insbesondere junge, alkoholisierte Männer auffällig benehmen. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass I.________ die Polizei nicht gerufen hat. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen von I.________ auf das Verhalten der Privatkläger fokussieren und eigenartig karg sind hinsichtlich der eigentlichen Auseinandersetzung. Was das Verhalten der Privatkläger anbelangt, ist jedoch davon auszugehen, dass I.________ dieses so geschildert hat, wie sie es erlebt hat.
27 9.3.2 J.________ J.________, die Freundin des Beschuldigten, führte an der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2012 (Bd. II, pag. 500 ff.) zusammenfassend aus, sie habe gehört, dass vor der Türe Lärm verursacht worden sei und Personen randaliert hätten. Auf dem Bildschirm habe sie drei junge Männer beobachtet, die Fotos von der Wand heruntergerissen hätten. Sie habe den Beschuldigten gerufen und ihm gesagt, dass die Männer vor der Türe die Fotos kaputt machen würden. Sie hätten durch das Guckloch nach draussen geschaut (Bd. II, pag. 501 Z. 57 ff.). Der Beschuldigte habe sich dann vor die Türe begeben und habe den drei Männern erklärt, dass es sich um ein Studio handle und sie keine Schäden machen dürften, worauf sie ihn Zuhälter genannt hätten und mit Fäusten auf ihn eingeschlagen hätten. Ebenfalls hätten alle auf ihn eingetreten und hätten ihn am ganzen Körper getroffen. Sie habe die ganze Situation sehen können, welche sich im Gang vor dem Studio abgespielt habe. Sie habe sich dann hinter die Türe begeben und den Beschuldigten mit beiden Armen an seinem linken Arm zurück ins Studio gezogen und die Türe geschlossen. Die drei Männer hätten gegen die Türe geschlagen und seien dann weggegangen. Sie habe gesehen, dass der Beschuldigte verletzt gewesen sei. Er habe rote Flecken an der Brust und an beiden Armen gehabt. Er habe immer gesagt, dass sie die Polizei anrufen solle. Auf dem Bildschirm habe sie dann gesehen, wie die drei Männer zurückgekehrt seien. Sie habe dann das Fenster geöffnet und habe I.________ gerufen, dass sie die Polizei anrufen solle. Sie habe auf dem Bildschirm gesehen, dass die Männer bewaffnet gewesen seien. Der grosse Mann habe vermutlich ein Messer dabei gehabt. Sie sei sich jedoch nicht ganz sicher, da sie es nur auf dem Bildschirm in schwarz/weiss gesehen habe. Sie glaube, alle drei Männer hätten etwas in der Hand gehabt. Es sei alles so schnell gegangen. Die Männer hätten immer wieder gegen die Türe geschlagen. Sie könne nicht sagen, um was für Gegenstände es sich gehandelt habe. Es müsse sich um metallische Gegenstände gehandelt haben. Die Grösse und die Art, wie die Männer die Gegenstände gehalten hätten, könne sie nicht beschreiben. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er solle nicht vor die Türe gehen, die Männer seien bewaffnet. Während sie versucht habe, die Polizei anzurufen, sei der Beschuldigte vor die Türe in den Gang gegangen. Als sie nachgesehen habe, seien alle vier Männer bereits einen Stock tiefer gewesen. Sie habe nur hören können, wie die Männer zum Beschuldigten gesagt hätten «ich bringe dich um du Arschloch». Sie hätten auch gesagt, dass sie die Hure auch umbringen wollen. Dies habe der kleinere Mann ohne Hut gesagt. Sie habe nach unten gerufen, dass sie den Beschuldigten in Ruhe lassen sollen und die Polizei kommen werde. Daraufhin seien die drei Männer davongerannt. Wenn sie gewusst hätte, dass die drei Männer so aggressiv seien, hätte sie die Türe nie geöffnet. Auf Frage, was sie von der Treppe aus gesehen habe, schilderte J.________, die Männer seien um den Beschuldigten herumgestanden und hätten alle auf ihn eingeschlagen. Sie hätten mit den Fäusten geschlagen und mit den Füssen getreten. Sie habe einfach einen «Knäuel» gesehen und könne nicht genau sagen, wo und wie geschlagen und getreten worden sei (Bd. II, pag. 502 f.). Es sei alles so schnell gegangen und sie habe nur noch geschrien. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er an den Händen verletzt sei, sie solle die Polizei rufen (Bd. II, pag. 503 Z. 116 ff.). Auf Frage, wie sich die drei Män-
28 ner verhalten hätten, gab J.________ an, sie hätten Fotos heruntergerissen, diese mit Bier übergossen und die Kameras kaputt gemacht (Bd. II, pag. 503 Z. 162 ff.). Sie hätten randaliert und geschrien. Die Türe vor ihrem Studio schliesse nicht richtig. Die drei Männer hätten an der Türe gerüttelt. Sie habe Angst gehabt, dass sie reinkommen und ihr etwas antun würden (Bd. II, pag. 504 Z. 166 ff.). Der Beschuldigte habe ganz normal und friedlich mit ihnen gesprochen. Er habe wissen wollen, weshalb sie randalierten und habe sie gebeten, damit aufzuhören. Sie habe dazwischen gefragt, wer ihr Foto abgerissen habe. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle warten. Sie habe nochmals gefragt, wer ihr Foto abgerissen habe. Danach habe der Grosse auf den Beschuldigten eingeschlagen. Anschliessend hätten auch die anderen beiden Männer geschlagen und getreten. Der Beschuldigte habe sich mit den Fäusten verteidigt (Bd. II, pag. 504 Z. 187 ff.). Als sie die drei Männer via Video gesehen habe, habe sie bei allen Gegenstände festgestellt. Um was für Gegenstände es sich gehandelt habe, könne sie jedoch nicht sagen. Der Grosse habe sicher einen metallischen Gegenstand in der Hand gehabt. Sie habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer genommen habe. Sie habe den Beschuldigten nie mit einem Messer gesehen (Bd. II, pag. 504 Z. 199 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Oktober 2012 (Bd. II, pag. 509 ff.) führte J.________ aus, sie habe auf dem Bildschirm der Überwachungskamera drei Männer vor der Türe gesehen, die Bilder abgerissen und an ihrer Türe gerüttelt hätten (Bd. II, pag. 510 Z. 45 ff.). Der Beschuldigte habe die Türe geöffnet und gefragt, was los sei. Sie habe das Foto genommen und habe die Männer gefragt, wer dieses abgerissen habe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass dies ein Puff sei, wenn sie Sex haben wollen sollen sie bleiben und sonst gehen. Die Männer hätten etwas gesagt, was sie nicht verstanden habe, und hätten dann sofort auf den Beschuldigten eingeschlagen. Er habe sich verteidigt und so habe die Schlägerei angefangen. Sie habe den Beschuldigten in die Wohnung gerissen und die Türe geschlossen. Sie hätten beide angefangen zu schreien und hätten die Polizei anrufen wollen. Danach habe sie auf dem Bildschirm gesehen, dass die Männer zurückgekommen seien. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass es andere Kunden seien. Er habe aber selber gesehen, dass es die gleichen drei Männer gewesen seien und sie bewaffnet seien. Sie sei ganz durcheinander gewesen und habe nur noch geschrien. Die drei Männer hätten wieder an der Türe gerüttelt und versucht, das Schloss aufzubrechen. Sie hätten geschrien «ich bringe dich um du Hure». Sie könne nicht mehr genau sagen, was sie alles gesagt hätten und ob sie den Beschuldigte bedroht hätten. Sie könne sich aber vorstellen, dass er sich bedroht gefühlt habe. Der Beschuldigte habe ihr wieder gesagt, sie solle die Polizei rufen. Sie habe I.________ am Fenster gerufen, dass sie die Polizei rufen solle (Bd. II, pag. 511). Als sie sich umgedreht habe, habe sie bemerkt, dass der Beschuldigte nicht im Zimmer gewesen sei. Auf dem Bildschirm habe sie ihn auch nicht gesehen. Sie habe die Wohnung verlassen und sei die Treppe runtergegangen. In der Mitte der Treppe habe sie gesehen, dass der Beschuldigte mit den drei Männern eine Schlägerei gehabt habe. Sie habe den Männern zugerufen, dass sie ihn nicht umbringen sollen, die Polizei sei unterwegs. Als sie gerufen habe, dass die Polizei da sei, seien die drei Männer weggerannt. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle die Polizei rufen, die Männer würden sicher wieder kommen
29 (Bd. II, pag. 512 Z. 87 ff.). Sie seien nicht auf so viel Gewalt vorbereitet gewesen. Es seien ja junge Männer gewesen. Einer der Männer habe eine blaue Dose in den Händen gehalten. Sie hätten an die Türe getreten, das Foto abgerissen und mit den Getränken herumgespritzt. Sie hätten nur Sachen zerstört und seien nur deswegen gekommen. Sie sei sicher, dass der Beschuldigte ganz ruhig gewesen sei, als er die Türe geöffnet habe (Bd. II, pag. 513 Z. 131 ff.). J.________ verneinte die Frage, ob einer der drei Männer eine Dose geworfen habe. Beim zweiten Mal habe sie es nicht gesehen, da sie im Zimmer gewesen sei. Der Grosse habe beim ersten Mal den Angriff angefangen. Sie denke, der Beschuldigte sei überrascht gewesen. Er habe nicht damit gerechnet. Die Schlägerei habe beim ersten Mal aufgehört, als sie den Beschuldigten in die Wohnung zurückgerissen habe. Sie habe gesehen, dass alle drei Männer auf ihn eingeschlagen hätten. Der Beschuldigte habe zurückgeschlagen. Er habe beim ersten Angriff rote Flecken an den Armen davongetragen (Bd. II, pag. 514). Nach fünf bis zehn Minuten seien die Männer zurückgekommen. Sie hätten an die Türe geschlagen und getreten und am Türgriff gerüttelt. Ihre Tür schliesse nicht gut, es habe einen Spalt dazwischen. Sie denke, der Beschuldigte habe sich nur verteidigen wollen. Die Männer hätten in die Wohnung kommen und ihr etwas antun können (Bd. II, pag. 515 Z. 199 ff.). Sie habe im Bildschirm gesehen, dass alle drei bewaffnet gewesen seien. Der Grosse habe etwas Metalliges in den Händen gehalten. Sie könne nicht genau sagen, was es gewesen sei. Die beiden anderen Männer hätten auch etwas in den Händen gehalten. Sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass die Männer bewaffnet seien (Bd. II, pag. 515 Z. 230 ff.). Auf Frage, was die beiden anderen Männer in den Händen hielten, gab J.________ an, einer habe eine schwarze Tasche dabei gehabt. Sie wisse, dass sie bewaffnet gewesen seien, könne es jedoch nicht im Detail sagen. Direkt gesehen, ohne Kamera, habe sie das Metallige später nicht. Sie sei sich ganz sicher, dass die Männer bewaffnet gewesen seien, Sie denke, der Beschuldigte habe das Gefühl gehabt, dass Gefahr da sei, sonst hätte er nicht immer gesagt, sie solle die Polizei rufen. Sie sage nicht, dass es ein Messer oder eine Pistole gewesen sei. Der Grosse habe etwas in den Händen gehalten (Bd. II, pag. 516 Z. 239 ff.). Auf Frage, ob sie sich vorstellen könne, warum der Beschuldigte ein Messer an sich genommen habe, erklärte J.________, das sei logisch. Er habe gedacht, die Männer wollten ihn oder sie umbringen. Er habe sich oder sie verteidigen wollen. Sie sei sicher, dass er aus der Wohnung gegangen sei, damit sie nicht verletzt werde (Bd. II, pag. 517 Z. 283 ff.). Würdigung der Aussagen von J.________ Die Aussagen von J.________ müssen vor dem Hintergrund gewürdigt werden, dass sie die Freundin des Beschuldigten ist. J.________ war offensichtlich darum bemüht, den Beschuldigten zu entlasten und eine Begründung für sein Verhalten zu liefern. Sie stellte bereits den ersten Vorfall dramatischer dar, als der Beschuldigte selber. Ihre Schilderungen, wonach die Privatkläger mit den Fäusten auf den Beschuldigten eingeschlagen und auf ihn eingetreten haben sollen (Bd. II, pag. 502 Z. 68), lassen sich nicht mit den durch das IRM festgestellten Verletzungen des Beschuldigten in Einklang bringen (vgl. Bd. II, pag. 439 f.). Wenn die Privatkläger tatsächlich so auf den Beschuldigten eingeschlagen und eingetreten hätten, wie
30 J.________ beschrieben hat, hätte der Beschuldigte schwerere Verletzungen davon getragen. Auf diese Aussagen kann deshalb nicht abgestellt werden. Weiter will J.________ auf dem Bildschirm gesehen haben, dass die Männer nach ihrer Rückkehr bewaffnet waren (Bd. II, pag. 502 Z. 89 f.). Diese bei der Polizei gemachte Aussage, bekräftigte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft, indem sie ausführte, sie sei sich ganz sicher, dass die Männer bewaffnet gewesen seien (Bd. II, pag. 516 Z. 260 f.). Diese «Sicherheit» legte selbst der Beschuldigte in seinen Ausführungen nicht an den Tag. Auch die Aussage von J.________, wonach sie beim Beschuldigten kein Messer gesehen haben will (Bd. II, pag. 504 Z. 214), erscheint wenig glaubhaft, zumal es sich um ein grosses Messer mit einer Gesamtlänge von 337 mm handelte (Bd. II, pag. 414). Schliesslich stehen die Drohungen der Privatkläger, die J.________ anlässlich der zweiten Auseinandersetzung gehört haben will («ich bringe dich um du Arschloch», «ich bringe dich um du Hure») zusammenhangslos da. J.________ machte zudem widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt, wann die Privatkläger diese Drohungen ausgesprochen haben sollen (vgl. Bd. II, pag. 502 Z. 102 ff.; pag. 511 Z. 75 ff.). Als glaubhaft erachtet die Kammer hingegen die Schilderungen ihrer Gemütslage und des eigenen Verhaltens. Diese Aussagen stimmen mit den Aussagen von I.________ und denjenigen des Beschuldigten überein. J.________ war bereits nach dem ersten Vorfall so aufgewühlt, dass sie geschrien hat. Der Beschuldigte und sie wollten die Polizei verständigen. Dies zeigt die Intensität des Verhaltens der Privatkläger. J.________ hatte Angst. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass J.________ die Geschehnisse dramatisiert hat. Die Kammer stellt deshalb nachfolgend nur dann auf ihre Aussagen ab, wenn sie mit den Aussagen anderer Beteiligter übereinstimmen. 9.3.3 K.________ K.________, die Geschäftsführerin der W.________ im Erdgeschoss und im ersten Stock, führte an der delegierten Einvernahme vom 18. Oktober 2012 (Bd. II, pag. 519 ff.) aus, sie habe drei junge Männer gesehen, die sich in die Massagesalons begeben hätten. Einer der jungen Männer habe einen schwarzen Plastiksack mit sich getragen. Nach einigen Minuten habe eine Frau laut auf brasilianisch «Hilfe Polizei» geschrien. Sie selber sei zurück in die Bar gegangen und habe sich dort eingeschlossen. Einige Sekunden später seien die drei Männer zurück zur Eingangstüre gekommen, hätten beim Trottoir innegehalten und etwas besprochen. Sie seien dann in Richtung X.________ marschiert. Einige Minuten später seien die jungen Männer zurückgekommen und hätten sich zielgerichtet zu den Massagesalons begeben. Als sie oben gewesen seien, habe sie Geräusche gehört, die sie als Schläge an die Türe interpretiert habe. Zudem habe sie laute Schreie einer Frau gehört. Die Frau habe wieder nach der Polizei geschrien. Der kleine Mann, der ca. 155 cm gross gewesen sei, habe wieder eine schwarze Plastiktasche getragen. Nach einigen Minuten seien die Männer aus dem Hauseingang gerannt. Auf der Brücke sei einer der kleineren Männer zu Boden geglitten und dort liegengeblieben (Bd. II, pag. 520). Sie habe weder ein Messer, noch verdächtige Gegenstände bei den Männern gesehen. Sie denke, diese Männer hätten Probleme
31 machen wollen und den Streit gesucht. Beim zweiten Mal seien sie ganz gezielt ins Haus und zu den Massagesalons gegangen (Bd. II, pag. 521). Würdigung der Aussagen von K.________ Die Aussagen von K.________ dienen der Sachverhaltsermittlung nicht besonders, da sie nur wenig beobachtet hat. Ihren Aussagen kann jedoch entnommen werden, dass eine Frau bereits beim ersten Besuch der Privatkläger nach der Polizei gerufen hat (Bd. II, pag. 520 Z. 28). K.________ sah, dass die drei Privatkläger zielgerichtet ins Haus zurückgingen (Bd. II, pag. 520 Z. 34 f.; pag. 521 Z. 87 f.). Sie konnte bei den Privatklägern einen Plastiksack, aber weder ein Messer, noch verdächtige Gegenstände feststellen. Schliesslich hörte sie beim zweiten Mal ein Poltern (Bd. II, pag. 520 Z. 35 f.). K.________ bestätigte damit die Aussagen von I.________. 9.3.4 L.________ L.