Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 08.04.2016 SK 2015 201

8. April 2016·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·14,464 Wörter·~1h 12min·1

Zusammenfassung

Mord, mehrfache Störung des Totenfriedens, Diebstahl | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Strafabteilung 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne Section pénale 2e Chambre pénale Urteil SK 15 201 +202 Hochschulstrasse 17 Postfach 7475 3001 Bern Telefon 031 635 48 08 Fax 031 635 48 15 Obergericht-Straf.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. April 2016 Besetzung Oberrichter Weber (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Werner Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin und D.________ E.________ beide vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Mord, evtl. vorsätzliche Tötung, (evtl. versuchte) qualifizierte Vergewaltigung, (evtl. versuchte) qualifizierte sexuelle Nötigung, evtl. Störung des Totenfriedens etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 04.12.2014 (PEN 14 10)

2 Erwägungen I. Formelles 1. Das Regionalgericht Emmental- Oberaargau (Fünferbesetzung) hat mit Urteil vom 4. Dezember 2014 Folgendes erkannt (pag. 5392 ff.): «I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das BetmG durch Kauf, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokains, angeblich begangen in der Zeit von Frühjahr 2011 bis am 04.12.2011 in Langenthal BE wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Mordes, begangen in der Nacht vom 09./10.03.2012 in Langenthal BE z.N. von C.________ sel.; 2. der Störung des Totenfriedens, mehrfach begangen in der Nacht vom 09./10.03.2012 in Langenthal BE z.N. von C.________ sel.; 3. des Diebstahls, begangen in der Nacht vom 09./10.03.2012 in Langenthal BE z.N. von C.________ sel. (Deliktsbetrag unbekannt, aber CHF 300.00 übersteigend); 4. der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen in der Nacht vom 09./10.03.2012 in Langenthal BE z.N. von C.________ sel.; 5. des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Alkohol- und Drogeneinfluss), begangen in der Nacht vom 09./10.03.2012 in Langenthal BE und anderswo; 6. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 17.02.2012 in Langenthal BE gemeinsam mit G.________ (Bruder des Beschuldigten) z.N. von H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________, alles Angehörige der Kantonspolizei Bern; 7. der Beschimpfung, begangen am 17.02.2012 in Langenthal BE gemeinsam mit G.________ (Bruder des Beschuldigten) z.N. von H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________, alles Angehörige der Kantonspolizei Bern; 8. der Widerhandlungen gegen das BetmG durch Kauf, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokains, begangen in der Zeit von 05.12.2011 bis am 12.03.2012 (Anhaltung) in Langenthal BE; und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 56, Art. 56a Abs. 2, Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 lit. a, Art. 106, Art. 112, Art. 139 Ziff. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 262 Ziff. 1, Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 91 Abs. 2, Art. 94 Abs. 1 SVG Art. 19a Ziff. 1 BetmG

3 Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Jahren. Die Untersuchungshaft von 281 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 18.12.2012 vorzeitig angetreten worden ist. Während des Strafvollzugs wird eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet. Es wird festgestellt, dass mit dem Vollzug dieser Massnahme am 30.07.2013 begonnen worden ist. A.________ wird verwahrt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 49‘400.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 118‘943.50, insgesamt bestimmt auf CHF 168‘343.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 144‘711.50). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: CHF 25'400.00 Gebühren des Gerichts CHF 24'000.00 Total CHF 49'400.00 Gebühren der Untersuchung Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen der Untersuchung CHF 92'315.50 Entschädigung für Sachverständige CHF 1'496.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 23'632.00 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 1'500.00 Total CHF 118'943.50 III. 1. Der A.________ mit Urteil des Bezirkstatthalteramts Liestal vom 18.08.2010 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.

4 IV. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 106.00 200.00 CHF 21'200.00 CHF 681.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 21'881.50 CHF 1'750.50 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 23'632.00 volles Honorar CHF 26'500.00 CHF 681.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 27'181.50 CHF 2'174.50 CHF 0.00 Total CHF 29'356.00 nachforderbarer Betrag CHF 5'724.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 23‘632.00. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 5‘724.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Im Zivilpunkt wird verfügt: Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Folgende Gegenstände werden als Beweismittel zu den Akten erkannt: - 1 Banknote CHF 10.00 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 220); - 1 Paar blutige Handschuhe, textil (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 100); - 1 Natel Samsung, A.________ gehörend (Regionalfahndung Langenthal); - 7 Seiten „Schwarze Liste Kunden“ (bei den amtlichen Akten); - 13 Seiten „Schwarze Liste Kunden“ (bei den amtlichen Akten). 3. Folgende Gegenstände werden der Staatsanwaltschaft für das Verfahren gegen G.________ (Bruder des Beschuldigten) übergeben: - 1 Jacke weiss kariert, Marke IL Sole, Gr. XXL (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 167); - 1 Sweatshirt grau, Marke unbekannt, Gr. 7-M (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 168); - 1 Arbeitshose grau-schwarz, Marke Marsum, Gr. 46 (KTD / KTD-Verz. Nr. 169); - 1 T-Shirt orange (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 170); - 1 Paar Turnschuhe braun-weiss-blau, Marke Ocuts, Gr. 43 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 171); - 1 Paar Freizeitschuhe Nike, Gr. 43 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 262.); - 1 Paar Schuhe weiss, Marke New York Yankees (KTD / KTD-Verz. Nr. 222);

5 - 1 Paar Arbeitsschuhe beige-schwarz Marke Lytos Gr. 43 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 223); - 1 Paar Wanderschuhe schwarz, Marke Hazard, Gr. 44 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 224); - 1 Paar Turnschuhe Reebok weiss, Gr. 43 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 225); - 1 Strick Jacke mit Kapuze schwarz, Marke The Power Design, Gr. XXL (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 245); - 1 Jacke mit Kapuze schwarz-weiss, Marke Famous stars and straps, Gr. L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 246); - 7 Stück X-Box-Spiele (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 26); - 15 Stück DVDs (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 27). 4. Folgende Gegenstände werden 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils herausgegeben, sofern die Berechtigten innert derselben Frist nicht deren Vernichtung beantragen: 4.1. Der zuständigen AHV/IV-Stelle: - AHV/IV-Ausweis lautend auf Z.________ (Regionalfahndung Langenthal). 4.2. An N.________: - Magazin „Cherry“ November 2011 (bei den amtlichen Akten); - Rechnung vom 23.02.2011 Inserate „Cherry“ (bei den amtlichen Akten); - 1 Notizblock (bei den amtlichen Akten); - 17 Stück Abrechnungsbelege „O.________“ (und nicht 16 Stück) / 1 Brief LSI von C.________ an AA.________ GmbH (Rechnung AW.________) (bei den amtlichen Akten). 4.3. An A.________: - 1 Natel Sony Ericsson, A.________ gehörend (Regionalfahndung Langenthal); - 1 Kapuzenpullover weiss, Marke Smog, Gr. L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 179); - 1 Arbeitshose weiss-grau, Marke Kübler, Gr. 48 (KTD / KTD-Verz. Nr. 180); - 1 T-Shirt schwarz, Marke Bio Cotton, Gr. 2, mit Aufdruck vorne „City Knight“ (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 181); - 1 Paar Arbeitsschuhe schwarz, Bicap, Grösse 43 (KTD / KTD-Verz. Nr. 253); - 1 Herrenjacke blau mit Kapuze Baxy Boy, Grösse XL, mit Aufschrift vorne Baxys Autca (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 252); - 1 Paar Schuhe schwarz, NY Yankees (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 254); - 1 T-Shirt schwarz mit Aufschrift DE KABU MOD, Marke Belmal, Grösse L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 255); - 1 Paar Schuhe, Graceland, schwarz-weiss, Grösse 39 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 256); - 1 Paar Schuhe, Puma, schwarz-weiss, Grösse 41 (KTD / KTD-Verz. Nr. 257); - 1 Paar Turnschuhe, Adidas, weiss-blau, Grösse 40 2/3 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 258); - 1 Paar Turnschuhe, Nike, schwarz, Grösse 42.5, Airmax (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 259); - 1 Paar Schuhe, schwarz, Marke Be Wild, Grösse 40 (KTD / KTD-Verz. Nr. 260); - 1 Paar Schuhe, Adidas, blau-weiss, Grösse 40 2/3 Adiprene (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 261); - Betreibungsregisterauszug von A.________, 2 Seiten (Regionalfahndung Langenthal); - 5 SIM-Karten, 2 Prepaid-Simkartenhalterungen (Regionalfahndung Langenthal).

6 4.4. An P.________ (Vater des Beschuldigten), zuhanden wem rechtens: - 1 Winterjacke mit Kapuze, dunkel-hellbraun kariert, Marke Pulp, Gr. L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 240); - 1 Abrechnung Stundenzettel Temp. Firma (Original AB.________) (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 240.1); - 1 Paar Turnschuhe Nike schwarz-grau, Gr. 42.5 (KTD / KTD-Verz. Nr. 228); - 1 Kapuzenjacke, „N +D“, weiss/blau, Grösse XXL, 35% Baumwolle, 65% Polyester (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 230); - Arbeitshose „Do it Garden Migros“, blau/rot, Grösse H 48 / D 40, 67% Polyester, 33% Baumwolle (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 231); - 1 Arbeitshose weiss-grau, Marke Kübler, Grösse 48 / 65% Polyester, 35% Baumwolle (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 232); - 1 Winterjacke schwarz mit Kapuze, Marke S’weet Gr. XXL, 100% Polyester (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 233); - 1 Sweatshirt dunkelblau-grau, Marke Atomico, Gr. L, 95% Baumwolle, 5% Elastisch (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 234); - 1 Kapuzenjacke dunkelgrau / hellblau kariert, Marke New Mentality, Gr. XXL (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 235); - 1 Kapuzenjacke schwarz, weiss bedruckt, Marke N&D, Gr. XL (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 236); - 1 Sweatshirt schwarz, bunt bedruckt, Marke Z-ONE, Gr. unbekannt (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 237); - 1 Trainerhose weiss-grau-schwarz, Marke Knight Horse, Gr. XXL (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 239); - 1 Jeanshose blau, Marke Justing, Gr. 30 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 241); - 1 Jeanshose blau, Marke Cosmo Lupo, Gr. 34 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 242); - 1 Jeanshose blau, Marke Cosmo Lupo, Gr. 34 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 243); - Jeanshose blau, Marke Tribal Bar, Gr. 30 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 244); - 1 Jacke mit Kapuze schwarz mit grauen Linien, Marke Realman, Gr. XL (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 247); - 1 T-Shirt schwarz, Marke Fruit of the Loom, Gr. S, mit Aufdruck AC/DC, Back in Black (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 249); - 1 Sweatshirt, schwarz, Marke SMOG, Grösse M (KTD / KTD-Verz. Nr. 251); - Card v. SIM .________ (Regionalfahndung / Ass.-Nr. 01); - SIM Orange .________ (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 02); - SIM Orange .________ und SIM Aldi .________ (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 04); - USB-Stick „SanDisk“ 2 GB (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 09); - Notebook „Acer Aspire one“ (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 13); - Memorystick „SanDisk“ m. Speicherkarte (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 14); - PC „Acer Aspire“ T180 (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 20), - PC „Asus“ P4 V88 (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 21); - Notebook „Dell“ PP092 (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 22); - USB-Stick „disk2go“ 4 GB (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 23); - Memorystick „D-Link“ (Regionalfahndung Langenthal / Ass.-Nr. 24). 5. Folgende Gegenstände werden 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf entsprechenden Antrag den Berechtigten E.________ und D.________ herausgegeben, andernfalls werden sie vernichtet:

7 - 1 Fotoapparat Marke Sony Cybershot (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 002); - 1 Fotochip SanDisk Memorystick pro duo 512 MB (Regionalfahndung Langenthal / KTD-Verzeichnis Nr. 002.2); - Ausweismäppli grün mit Inhalt: 1 Reisepass C.________ Nr. .________, 1 Reisepass ungültig C.________ Nr. .________, 1 Ausländerausweis C.________ ZAR Nr. .________, 1 Begleitschreiben neuer Reisepass, 1 Kopie Ausländerausweis 2006 C.________, 1 Visitenkarte Garage Plus, 1 ACS Kleber, 1 Zeitungsausschnitt Geschwindigkeitsüberschreitung, 1 Passfoto C.________ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 003); - 1 Paar Socken schwarz, Marke Falke Family / Gr. 35-38 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 007); - 1 Natel Marke Nokia (Regionalfahndung Langenthal / KTD-Verzeichnis Nr. 79); - 1 Parfüm Muster Flasche weiss, Aura bei Swarovski (KTD / KTD-Verz. Nr. 086); - 1 Natel Marke Samsung (Regionalfahndung Langenthal / KTD-Verz. Nr. 084); - 1 Mobiltelefon Nokia (Regionalfahndung Langenthal / KTD-Verzeichnis Nr. 111); - 1 Damenhandtasche, braun, LV (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 112); - 1 Portemonnaie, Leder schwarz, mit Inhalt: CHF 0.55, Euro 1.00, 3 Visitenkarten sowie diverse Einkaufskarten in Kreditkartenformat und eine ID sowie eine AHV-Karte (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 113); - 1 Top mit Spitzenträgern, schwarz-pink, Gr. 1, Marke Airport (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 114); - 1 Umhang schwarz / ohne Marke (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 115); - 1 Frottiertuch weiss (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 145); - 1 Internationale Versicherungskarte vom 29.01.2008, für Mercedes Benz, .________ (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 149); - 1 Internationale Versicherungskarte vom 31.01.2008, für Mercedes Benz, .________ (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 150); - diverse Belastungsbelege Mastercard, blank (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 151); - div. Belastungsbelege American Express, blank (KTD / KTD-Verz. Nr. 152); - 1 Benzinfeuerzeug, Zippobauweise (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 159); - 1 blonde Perücke (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 001); - 1 Paar Schuhe schwarz / Marke unlesbar, Gr. 5 (KTD / KTD-Verz. Nr. 005); - 1 Slip schwarz, Marke und Gr. unbekannt (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 006); - 1 Feuerzeug rot – goldfarben (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 013); - 1 Haarbürste Estée Lauder (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 014); - 1 Paar Leggins schwarz, Marke H&M, Model Basic, Gr. unbekannt (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 025); - 1 Kleid schwarz, Marke unbekannt, Made in Italy, Gr. unbekannt (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 026); - 1 Pullover schwarz, Marke Vogal, Gr. unbekannt (KTD / KTD-Verz. Nr. 38); - 1 Kugelschreiber silberfarben, Aufdruck: Q.________ AG (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 085); - div. Spurenträger: Sonnenbrille / Papiertaschentücher / Scheibenkratzer (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 122); - 1 Bodenteppich (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 126); - 1 Trinkglas (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 202); - 2 Trinkgläser/Sektgläser (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 205 und Nr. 206); - 1 Weinglas (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 207); - 2 Whiskeygläser (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 208 und Nr. 209); - 1 Schreibblock A6 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 211).

8 6. Folgende Gegenstände werden 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vernichtet: - 2 Steine blutbehaftet (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 190 und 191); - 1 Kondom gebraucht (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 018); - 1 Kondom gebraucht (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 36); - 1 Trainerhose schwarz (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 226); - 1 Paar Turnschuhe Airmax weiss, Gr. 44.5 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 227); - 1 Luftpistole „Record“ Nr. .________ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 250); - 1 Pack Taschentücher / Marke Tempo (KTD / KTD-Verzeichnis 008); - 1 PET Flasche Icetea / leer 0.5 Liter (KTD / KTD-Verzeichnis 009); - 3 Kondome in Verpackung / Aufschrift: Love Life / Regular (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 010); - 1 Kondomverpackung aufgerissen und leer / Aufschrift: Love Life Regular (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 011); - 1 Haarspray Marke Wella (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 012); - 1 Migros Quittung Seedamm-Center vom 06.03.2012, Kaufbetrag CHF 13.65 (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 015); - 1 Notizzettel mit Aufschrift: R.________ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 016); - Cremetube Handcare Marke Saremco (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 017); - 2 Papiertaschentücher gebraucht mit Blut-/Schmutzanhaftungen (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 019 und Nr. 019.1); - 1 Süssigkeit „Täfeli“ / angelutscht (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 020); - 1 Süssigkeit „Täfeli“ / in Verpackung Marke Granini (KTD / KTD-Verz. Nr. 021); - 1 Zündholzschachtel klein / Aufschrift: S.________ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 022); - 1 Wettbewerbstalon lautend auf C.________, Bemerkung E-Mail Adresse .________ und Natel Nr. .________ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 023); - 1 Süssigkeitsverpackung Marke Granini / aufgerissen und leer (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 024); - 1 Haarband (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 027); - 1 Zigarettenpäckli Marlboro rot / leer (KTD / Verzeichnis Nr. 028); - 5 Kondome in Verpackung / Marke Love Life / Regular (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 29); - 1 Pack Papiertaschentücher Marke Solo (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 30); - 1 Flasche PET Icetea 0.5 L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 31); - div. Restkehricht verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 32); - div. Abfall aus Gebüsch verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 33); - 1 Dose Massage und Gleitgel Marke durex play 200 ml (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 34); - 1 Zigarettenstummel Marke Marlboro (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 37); - div. Zigarettenstummel diverse Marken (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 39); - 1 Pulswärmer grau / verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 40); - 4 Vergleichssteine (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 41); - div. Restkehricht verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 42); - 1 Metallteil evtl. Haarspange / verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verz. Nr. 087); - 1 Zigarettenstummel Marke unbekannt (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 088); - 1 Zigarettenstummel Marke Marlboro (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 089); - 1 Trojka Energy Drink / verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 090); - 1 Ohrring silberfarben / verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 091); - 2 DVD’s (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 098);

9 - 1 Paar Wanderschuhe Gr. ca. 42, Marke N-Tex, in Plastiksack und Hülle eingepackt / verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 099); - 1 Golfball weiss, Marke Pinnacle, verm. ohne Tatbezug (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 185); - 6 Bierdosen, Feldschlösschen Original, 0.5 L, leer (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 104, 105, 106, 107, 108, 109); - 1 Zigarettenstummel, nass, Marke unbekannt (KTD / KTD-Verz. Nr. 105.2); - 1 Plastikverpackung, Feldschlösschenbier (KTD (KTD-Verzeichnis Nr. 110); - 1 Notizzettel mit Anschrift: .________ Langenthal, G.________ (Bruder des Beschuldigten), T.________-Strasse, Langenthal, 1. T AF.________ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 116); - 1 Plastiksack Marke Schild, mit Inhalt: 1 Penisring rosa mit Spitze (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 117); - 2 Präservative in Originalverpackung, Migros regular (KTD / KTD-Verz. Nr. 118); - Cellophanfolie: Innen und Aussenhülle (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 125); - 1 Haarreif, braun (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 137); - 1 Oral B Brush Aways, Zahnputztuch (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 141); - 1 Zigarettenstummel (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 142); - 1 CD Papier-Schutzhülle, weiss (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 153); - 1 Cellophanfolie von Zigarettenverpackung (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 154); - div. Feuchtigkeitstüchlein Beauty Trend (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 155); - 1 Gleitgel Eros magic X (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 156); - 1 Bankzettel AX.________ vom 09.03.2012 (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 157); - 1 Paar Plastikhandschuhe, blau, blutbehaftet (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 158); - 1 Flasche PET Coca Cola 0.5 L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 160); - 1 Flasche PET Mineral 1.5 L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 200); - 1 Flasche PET Mineral 1,5 L (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 201); - 1 Zigarettenstummel (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 203); - 1 Weinflasche (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 204); - 1 Sektflasche (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 210); - 1 Paar Einweghandschuhe blau (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 184); - 1 Paar Einweghandschuhe blau (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 195); - 1 Paar Einweghandschuhe blau (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 196); - 1 Paar Einweghandschuhe blau (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 197); - 1 Paar Einweghandschuhe blau (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 198); - 1 Paar Einweghandschuhe blau (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 199); - 1 Paar Einweghandschuhe blau (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 248); - 1 Duschmittel „Cliff“, mit an Verschluss befestigtem Luftballon (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 229); - 1 Papierserviette weiss (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 238); - 1 Flasche Vodka GreenBull, 18%, 500 ml (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 263); - 1 Flasche Vodka PinkBull, 18%, 500 ml (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 264); - 1 Flasche Vodka WhiteBull, 40.5%, 500 ml (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 165); - 3 Sexwerbe-Hefte, Format A5 (Regionalfahndung Langenthal); - 1 Sexheft „Cherry“, Oktober 2009 (Regionalfahndung Langenthal); - 1 Turnschuh weiss, Marke Adidas, Gr. 44 / Langenthal, bei den Schrebergärten (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 95); - 1 Zigarettenstummel Marke Chesterfield / Langenthal, bei den Schrebergärten (KTD / KTD- Verzeichnis Nr. 96);

10 - 1 Jeanshose dunkelblau, Marke Teddy’s, Gr. 40/32 / Langenthal, U.________-Strasse, auf Waldweg (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 268); - 1 Wollhandschuh weiss / Langenthal, T.________-Strasse, aus Weier (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 269); - 1 Jacke „Woolmart“, dunkelgrau/hellgrau kariert / Langenthal, Waldrand Sportplatz V.________ (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 270); - 1 Schlüssel, evtl. Motorrad-Schlüssel / Langenthal, Waldrand, Fussweg von Sportplatz zu Waldweg (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 271); - 1 Bierdose „Feldschlösschen“, 0.5 Liter, leer, flachgedrückt, aus weissem Plastiksack / Langenthal, Waldrand Fussweg von Sportplatz zu Waldweg (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 272); - 1 Mütze „Thinsulate“, grau/violett / Langenthal, Waldrand Fussweg von Sportplatz ab Tännchen (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 273); - 1 Notizzettel „Post-it“, gefaltet mit Handnotizen / Langenthal, Waldrand, Fussweg von Sportplatz, ab Boden (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 274); - 1 Zigarettenstummel „Muratti Ambassador“ / Langenthal, Waldweg (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 275); - div. Stofffetzen, dunkelgrau/hellgrau kariert / Langenthal, Waldrand (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 276); - 1 rechter Handschuh, schwarz, Fleece-Stoff / Langenthal, Parkplatz am Waldrand gg. W.________ (Ort) (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 277); - 1 Zigarettenstummel „Kent“ / Langenthal, Parkplatz am Waldrand gg. W.________ (Ort) (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 278); - 1 Beil rostig / Langenthal, neben Besucherparkplatz X.________-Strasse (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 279); - 1 Fundgegenstand Flasche PET Shorley, 0.5 Liter / ab Parkplatz bei Fa. Y.________, Langenthal (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 280); - 1 Lederarmband hellbraun mit weissen Fäden / Ab Boden Fahrradunterstand, T.________-Strasse (KTD / KTD-Verzeichnis Nr. 281). 7. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. .________, Nr. .________ und Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA- ProfilG).» 2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 meldete der Beschuldigte / Berufungsführer (nachfolgend Beschuldigter) form- und fristgerecht (Art. 399 Abs. 1 StPO) die Berufung an (pag. 5408). 3. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 meldete die Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau ebenfalls form- und fristgerecht (Art. 399 Abs. 1 StPO) die Berufung an (pag. 5415). 4. Mit Berufungserklärung vom 10. Juli 2015 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft (1.) A.________ sei in Abänderung von Ziff. II. 2. des Urteils schuldig zu sprechen der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung, evtl. Versuchs dazu, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________, der mehrfachen sexuellen Nötigung, evtl. Versuchs dazu, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________, even-

11 tualiter der qualifizierten Vergewaltigung, evtl. Versuchs dazu, und der Störung des Totenfriedens, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________; (2.) A.________ sei in Abänderung von Ziff. II. 3. des Urteils schuldig zu sprechen des qualifizierten Raubes, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________; (3.) soweit das Urteil durch diese Berufung nicht berührt werde, sei festzustellen, dass es in Rechtskraft erwachsen sei; (4.) A.________ sei in Abänderung von Ziff. II. 1 (erster Absatz) des Urteils zu einer Freiheitsstrafe nicht unter 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafantritts sowie zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen (pag. 5564 ff.). 5. In seiner Berufungserklärung vom 24. Juli 2015 beantragte der Beschuldigte, (1.) er sei in Abänderung von Ziffer II 1 des Urteils schuldig zu erklären der vorsätzlichen Tötung, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________ sel. und (2.) er sei zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter Anrechnung von 281 Tagen Untersuchungshaft, mit vorzeitigem Strafantritt am 18. Dezember 2012, unter Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme zu verurteilen. Der Beschuldigte sei nicht zu verwahren (pag. 5574). Zudem stellte er Beweisanträge: (1.) Es sei das Diplom über den Abschluss des Gruppentrainings Reasoning & Rehabilitation vom 28. April 2015 zu den Akten zu erkennen; (2.) es sei beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst (FPD), AC.________, (behandelnder Therapeut nach Weggang von Frau AD.________) ein Bericht einzuholen; (3.) über die Frage der Einholung eines Ergänzungsgutachtens beim FPD, Dr. AE.________, sei von Amtes wegen zu entscheiden (pag. 5574 f.). 6. Am 23. September 2015 erstattete lic. phil. AC.________, Psychologe FSP des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (FPD) Bericht über den Therapieverlauf des Beschuldigten (pag. 5601 ff.). 7. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 beantragte der Beschuldigte, es sei beim FPD, Dr. AE.________, ein Ergänzungsgutachten einzuholen (pag. 5616 f.). 8. Mit Beschluss vom 6. November 2015 hiess die Kammer den Beweisantrag des Beschuldigten insoweit gut, als sie Dr. AE.________ persönlich zur Einvernahme vor der 2. Strafkammer vorlud und per 14 Tage vor dem Termin eine aktualisierte Ergänzung zum Verlaufsbericht des FPD vom 23. September 2015 sowie einen Führungsbericht der Strafanstalten Thorberg einholte. Weiter beschloss sie, dass die Parteien bis 5 Tage vor der Hauptverhandlung schriftlich weitere Fragen an Dr. AE.________ stellen können, die letzterer zu beantworten haben werde und dass dieser rechtzeitig vor der Verhandlung mit diesen Berichten / Fragestellungen bedient werde (pag. 5619 f.). 9. Der aktualisierte Therapiebericht des FPD vom 16. März 2016 langte am 21. März 2016 bei der Kammer ein. Der Führungsbericht der Anstalten Thorberg vom 17. März 2016 wurde der Kammer am 18. März 2016 zugestellt. Beide Berichte fielen durchwegs positiv aus.

12 10. Vom 5. bis 8. April 2016 fand die Hauptverhandlung vor der 2. Strafkammer statt. Namens des Beschuldigten beantragte Rechtsanwalt B.________ was folgt: I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 4. Dezember 2014 betreffend den nachfolgenden Schuldsprüchen 1.1. der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________ sel. 1.2. des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Alkohol- und Drogeneinfluss), begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE und anderswo 1.3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 17. Februar 2012 in Langenthal BE gemeinsam mit G.________ z.N. von H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________, alles Angehörige der Kantonspolizei Bern 1.4. der Beschimpfung, begangen am 17. Februar 2012 in Langenthal BE gemeinsam mit G.________ z.N. von H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________, alles Angehörige der Kantonspolizei Bern 1.5. der Widerhandlungen gegen das BetmG durch Kauf, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, begangen in der Zeit von 5. Dezember 2011 bis am 12. März 2012 (Anhaltung) in Langenthal BE in Rechtskraft erwachsen sind. II. Der Beschuldigte sei zusätzlich schuldig zu sprechen: 1. der vorsätzlichen Tötung, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE z.N. von C.________ sel. 2. der Störung des Totenfriedens, mehrfach begangen in der Nacht vom 9/.10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________ sel. 3. des Diebstahls, begangen in der Nacht vom 9/.10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________ sel. III. Der Beschuldigte sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung von 281 Tagen Untersuchungshaft, mit vorzeitigem Strafantritt am 18. Dezember 2012, unter Anordnung einer ambulanten, vollzugsbegleitenden therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB. 2. zu den Verfahrenskosten. IV. Im weiteren sei zu verfügen: 1. die persönlichen Gegenstände des Opfers seien den Privatklägern herauszugeben. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände gemäss der Verfügung vom 16. August 2013, pag. 3021 Ziffern 1, 2, 3, 8 bis 15, 19 seien einzuziehen.

13 2. der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 18. August 2010 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. 3. die DNA-Profile seien nach Ablauf der Fristen gemäss DNA-ProfilG zu löschen. 4. der Beschuldigte sei in den Strafvollzug zurückzuversetzen. 5. das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich festzusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits folgendes: I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 04.12.2014 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das BetmG durch Kauf, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, angeblich begangen in der Zeit von Frühjahr 2011 bis am 04.12.2011 in Langenthal BE, dies ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Schuldspruchs der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________ sel.; 3. des Schuldspruchs des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Alkohol- und Drogeneinfluss), begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE und anderswo; 4. des Schuldspruchs der der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 17. Februar 2012 in Langenthal BE gemeinsam mit G.________ z.N. von H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________, alles Angehörige der Kantonspolizei Bern; 5. des Schuldspruchs der Beschimpfung, begangen am 17. Februar 2012 in Langenthal BE gemeinsam mit G.________ z.N. von H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________, alles Angehörige der Kantonspolizei Bern; 6. des Schuldspruchs wegen Widerhandlungen gegen das BetmG durch Kauf, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, begangen in der Zeit von 5. Dezember 2011 bis am 12. März 2012 (Anhaltung) in Langenthal BE; 7. der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00; 8. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wurde auf 3 Tage festgesetzt; 9. dem Widerruf dem A.________ mit Urteil des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 18. August 2010 für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzug. Die Strafe ist zu vollziehen und die Verfahrenskosten von CHF 300.00 A.________ aufzuerlegen; 10. der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg.

14 II. Demgegenüber sei A.________ schuldig zu erklären 1. des Mordes, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________ sel.; 2. des Raubes, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________ sel.; 3. der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung, evtl. Versuchs dazu, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________ sel.; 4. der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung, evtl. Versuchs dazu, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________ sel.; und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter 20 Jahren. Die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafantritt seien vollumfänglich auf die Strafe anzurechnen. a) Es sei eine ambulante therapeutische Behandlung während dem Strafvollzug anzuordnen; b) A.________ sei in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB zu verwahren, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe der Verwahrung vorauszugehen habe; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 800.00 gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Verfügungen gemäss Ziff. VI. 2. bis VI. 7 des Urteils vom 4. Dezember 2014 des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau seien zu bestätigen. 2. A.________ sei in den Strafvollzug zurückzuversetzen. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. 11. Zufolge Beschränkung der Berufungen durch den Beschuldigten einerseits und die Generalstaatsanwaltschaft andererseits ist das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vom 4. Dezember 2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen als 1. das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das BetmG durch Kauf, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokains, angeblich begangen in der Zeit von Frühjahr 2011 bis am 4. Dezember 2011 in Langenthal ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 2. der Beschuldigte schuldig erklärt wurde 2.1. der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen in der Nacht vom 9./10. März 2012 in Langenthal BE, z.N. von C.________ sel.;

15 2.2. des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Alkohol- und Drogeneinfluss), begangen in der Nacht vom 09./10. März 2012 in Langenthal BE und anderswo; 2.3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 17. Februar 2012 in Langenthal BE gemeinsam mit G.________ (Bruder des Beschuldigten) z.N. von H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________, alles Angehörige der Kantonspolizei Bern; 2.4. der Beschimpfung, begangen am 17. Februar 2012 in Langenthal BE gemeinsam mit G.________ (Bruder des Beschuldigten) z.N. von H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und M.________, alles Angehörige der Kantonspolizei Bern; 2.5. der Widerhandlungen gegen das BetmG durch Kauf, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, begangen in der Zeit von 05. Dezember 2011 bis am 12. März 2012 (Anhaltung) in Langenthal BE; 3. der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00, verurteilt wurde; 4. der Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde; 5. der Beschuldigte zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 144‘711.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) verurteilt wurde; 6. der dem Beschuldigten mit Urteil des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 18. August 2010 für eine Gelstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen und ihm die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 auferlegt wurden; 7. die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wurde; 8. als Gegenstände zu den Akten erkannt, solche der Staatsanwaltschaft für das Verfahren gegen G.________ (Bruder des Beschuldigten) übergeben, Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft an diverse Personen und Behörden herausgegeben oder vernichtet wurden. Zu überprüfen sind damit im Schuldpunkt lediglich die Schuldsprüche wegen Mordes (Urteilsdispositiv Ziff. II. 1.), mehrfacher Störung des Totenfriedens (Urteilsdispositiv Ziff. II. 2.) und Diebstahls (Urteilsdispositiv Ziff. II. 3.). Zudem ist der Sanktionenpunkt zu überprüfen, insofern der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt und verwahrt wurde. Der Rechtskraft entzogen ist schliesslich die Verfügung betreffend DNA-Profil, sodass auch diesbezüglich neu verfügt werden muss. 10. Die Kammer ist, aufgrund der Berufungen sowohl von A.________ wie auch der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf damit das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

16 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Die Vorwürfe Am 10. März 2012 wurde im Lichtschacht bei der Turnhalle V.________ in Langenthal die Leiche von C.________ sel. gefunden. Im Laufe der Ermittlungen fiel der Verdacht auf den Beschuldigten und seinen Bruder G.________. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift (pag. 5144 ff.) Mord, evtl. vorsätzliche Tötung, qualifizierte Vergewaltigung und qualifizierte sexuelle Nötigung (evtl. Versuchs dazu), evtl. Störung des Totenfriedens, evtl. ganz oder teilweise versuchte qualifizierte Vergewaltigung und evtl. ganz oder teilweise versuchte qualifizierte sexuelle Nötigung, evtl. Störung des Totenfriedens, Diebstahl, evtl. unrechtmässige Aneignung, evtl. Raub, subeventuell qualifizierter Raub, alles zum Nachteil von C.________ sel. vorgeworfen. Die Kammer wird nachfolgend unter anderem zu klären haben, was der Auslöser für die Tötung von C.________ sel. gewesen ist und auf welchen Zeitpunkt der Todeszeitpunkt festgelegt werden muss. Ebenfalls sind die Fragen zu beantworten, welche sexuellen Handlungen wann vorgenommen wurden und wie der Erregungszustand des Beschuldigten war. 2. Tötungsdelikt vom 9. / 10. März 2012, zum Nachteil von C.________ sel. 2.1. Vorbemerkungen und Sachverhalt gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift (pag. 5145 f.) zusammengefasst vorgeworfen, am 9. März 2012 um 21:24 Uhr bei der AA.________ GmbH, Agentur für Erotik-Dienstleistungen, eine Frau bestellt zu haben, im Wissen darum, dass er sie für ihre Dienstleistungen nicht würde bezahlen können. Er habe C.________ sel. schliesslich nach mehreren Telefonaten an einer AF.________ Tankstelle in Langenthal getroffen. Er sei in ihr Auto eingestiegen und habe C.________ sel. zum Parkplatz bei der Turnhalle V.________ dirigiert. Auf dem Weg zum Eingangsbereich habe der Beschuldigte Textilhandschuhe angezogen, um keine Spuren zu hinterlassen. Nachdem der Beschuldigte C.________ sel., nachdem sie Geld verlangt habe, eröffnet habe, dass er kein Geld habe, habe er sie mit der Faust niedergeschlagen. C.________ sel. sei liegen geblieben. Weiter passierte gemäss Anklageschrift folgendes (pag. 5145): «Der Beschuldigte würgte die am Boden liegende C.________ mit beiden Händen und drückte ihr mit den Daumen die Gurgel zu. Danach schlug er mit der Faust mehrmals auf C.________s Gesicht ein und trat sie mit den Füssen in die Seite sowie in Kopf und Gesicht. Anschliessend schleifte er sie an den Handgelenken auf den Gehweg vor dem Lichtschacht des Treppenhauses der Turnhalle V.________, riss ihr Hose, Kleid und Slip vom Leibe, schob ihren Pullover nach oben und machte die Brüste frei, liess seine eigene Hose und Unterhose herunter, streifte sich ein Kondom über und versuchte, mit seinem Glied in ihre Vagina einzudringen. Anschliessend würgte er C.________ abermals stark, schleifte sie in den besagten Lichtschacht, wo er erneut ein Kondom über sein Glied streifte und versuchte, mit seinem Glied in ihre Vagina einzudringen. Danach drehte er sie auf den Bauch und penetrierte sie anal, drehte sie dann wiederum auf den Rücken, benetzte einen im Schacht liegenden Stein mit Gleitgel, welches C.________ mit sich geführt hatte und führte den

17 Stein in ihre Vagina ein. Die Tube, in der sich das Gleitgel befand, stiess er ebenfalls in ihre Vagina. Einen zweiten Stein stopfte er ihr in den Mund und drückte ihn bis in den Rachenraum. Im Laufe dieses Geschehens führte der Beschuldigte dem Opfer zudem eine Haarbrüste, die das Opfer mit sich geführt hatte, in den Anus ein. Daraufhin verliess er den Schacht, liess C.________ liegen, behändigte diverse Utensilien [Ihr Portemonnaie mit ca. CHF 150.00 bis 200.00, ihre Tasche samt Inhalt, evtl. ihre Halskette, Anmerkung der Kammer] von C.________, ging zu ihrem Auto und entfernte sich damit vom Tatort. Der Beschuldigte fügte C.________ durch heftige Schläge und Tritte schwere Verletzungen an Kopf und Rumpf zu, unter anderem Hautabschürfungen, Brüche des Nasenbeins und der Augenhöhlenböden beidseits, Quetschwunden und schwere Ein- und Unterblutungen an Kopf und Gesicht, eine vollständige Durchtrennung der Zunge, multiple flächige Hautabschürfungen sowie Ein- und Unterblutungen am Rumpf und den Extremitäten. Im Bereich der Genitalien und des Anus fügte er ihr Verletzungen der Schleimhaut zu durch das Einführen eines Steins und der Tube. Durch das starke Würgen brach der Beschuldigte C.________ das Zungenbein und die oberen Hörner des Schildknorpels und verursachte durch die Kompression der Halsgefässe eine Sauerstoffunterversorgung des Gehirns, was letztlich zum Tode C.________s am Tatort führte». Zudem wurden 4 Eventualanklagen erhoben, nämlich je eine Variante zum Todeseintritt; eine zum Wissen um die Tötung oder Vergewaltigung beim Konsum des Alkohols und Kokains, eine zum Wollen des Todes spätestens beim Niederschlagen und Würgen sowie eine zum Töten, um eine nachmalige Belastung auszuschliessen. 2.2. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz fasste den ihrer Ansicht nach unbestrittenen Sachverhalt zusammen (pag. 5443 ff.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass zwar die Verletzungen von C.________ sel., nicht aber der Todeszeitpunkt, als unbestritten zu gelten haben, zumal auch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) diesen nicht genau angeben konnte. Auf den Todeszeitpunkt und die Verletzungen wird daher nachfolgend beweiswürdigend noch eingegangen. Den übrigen Erwägungen der Vorinstanz zum unbestrittenen Sachverhalt schliesst sich die Kammer an. 2.3. Bestrittener Sachverhalt 2.3.1. Allgemeines Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind die Aussagen des Beschuldigten zu den konkreten Einwirkungen auf C.________ sel. und den getätigten sexuellen Handlungen widersprüchlich. Diese sind daher nachfolgend zu würdigen. Zu prüfen sind die Fragen, welches Motiv für die Bestellung von C.________ sel. den Ausschlag gegeben hatte, wie viel Alkohol und Kokain der Beschuldigte im Laufe des Tatabends konsumiert hatte, was der Auslöser für das Ausrasten des Beschuldigten war, mithin ob, wann, warum und wie er beschimpft worden war, und auch, wann der Beschuldigte beschloss, C.________ sel. zu töten. Weiter wird zu erörtern sein, weshalb der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Handschuhe getragen hat.

18 Schliesslich hat die Kammer festzulegen, wann genau der Tod von C.________ sel. eingetreten ist und wann dies vom Beschuldigten festgestellt wurde bzw. hätte festgestellt werden müssen. 2.3.2. Grundsätzliches Aussageverhalten / Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die Vorinstanz stellte fest, dass sich in den Aussagen des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren, aber auch im früheren Verfahren wegen Brandstiftung und in seiner Therapie- und Sozialisationsgeschichte Verharmlosungen finden würden. Der Beschuldigte sei zudem zu taktischen Aussagen fähig, da nicht von einer allgemeinen Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit auszugehen sei, auch wenn sein Intelligenzquotient nur im unteren Durchschnittsbereich liege (IQ von 87). Beispiele für sein taktisches Aussageverhalten seien etwa seine Aussagen zum Alkohol- und Kokainkonsum, zu den weissen Handschuhen, zum einvernehmlichen Sex, zum Pulsmessen sowie zum «Stossen des Kopfes am Bänkli». Es fänden sich in den Aussagen des Beschuldigten sodann viele Unstimmigkeiten, Widersprüche und Lügen (beispielsweise Puls messen). Der Beschuldigte habe versucht, seine Tat nachträglich in ein besseres Licht zu rücken (Schubsen und Beleidigung durch C.________ sel.). Auffallend seien die ständig variierenden Aussagen zu bestimmten Themen (Motiv für die Bestellung von C.________ sel., Tathergang) und seine Flucht ins Unwissen. Er habe nur zugegeben, was ihm nachgewiesen habe werden können. Weiter fänden sich in den Aussagen zahlreiche Übertreibungen (unter anderem bezüglich Trink- und Drogenmenge) sowie Verharmlosungen. Es fänden sich in den Aussagen kaum Realkennzeichen, jedoch wiesen sie diverse Lügensignale auf. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft, auf diese sei deshalb nur abzustellen, wenn sie mit anderen Beweismitteln übereinstimmten. Die Kammer schliesst sich den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an. Das Motiv des Beschuldigten liegt nicht klar vor. Die Vorinstanz stellte korrekt fest, dass sich der Beschuldigte erst in der fünften Einvernahme vom 27. März 2012 an die Beschimpfung als «Krüppel» erinnern konnte (pag. 5448 mit Verweis auf pag. 2346). Der Beschuldigte erwähnte eine Beschimpfung zwar schon in der Einvernahme vom 23. März 2012, jedoch nur auf (die fast eingebende) Frage des Polizeibeamten, ob ihn die Frau beschimpft habe (pag. 2297 Z. 151 f.): «Das sicher, aber was, das weiss ich nicht mehr genau». An den Wortlaut konnte er sich also damals nicht erinnern. Spätestens auf diese Frage des Polizeibeamten hätte er von sich aus sagen können und müssen, er sei von C.________ sel. «Krüppel» genannt worden. Von sich aus erzählte der Beschuldigte aber nur von einer Rangelei und von einem Schubsen und, sie sei «hässig» geworden, weil er kein Geld gehabt habe (pag. 2297 Z. 143 ff.). Auf die Aussagen des Beschuldigten wird im Übrigen bei der Beantwortung der noch offenen Fragen näher eingegangen. Die Aussagen des Bruders des Beschuldigten, G.________, erachtete die Vorinstanz als glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten selber, weshalb sie sich bei der Beurteilung auf die entsprechenden Aussagen von G.________ abstützte, wenn die Aussagen der Brüder divergierten (pag. 5450 f.). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt, darauf wird verwiesen.

19 Den übrigen von der Vorinstanz ebenfalls richtig zusammengefassten Aussagen (pag. 5451 ff.) misst die Kammer für die Beurteilung der offenen Fragen kaum Bedeutung bei, auf weitere diesbezügliche Ausführungen wird daher verzichtet. 2.3.3. Konsumation / Zustand des Beschuldigten am 9./10. März 2012 Die Vorinstanz gelangte nach ausführlichen und im oberinstanzlichen Verfahren unbestritten gebliebenen Erwägungen zu folgenden Schlüssen: «Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte vor dem „Pintli“ 1.5l Bier, im „Pintli“ 1l Bier und zu Hause nochmals ca. 7dl Bier getrunken. Er hat somit von ca. 16:30 Uhr bis kurz vor dem Treffen mit C.________ (um ca. 23:45 Uhr) total rund 3l Bier, 1dl weissen Vodka mit 40.5 Vol. % und etwas Kokain (weniger als 0.5g) konsumiert. Zudem hat der Beschuldigte an diesem Abend wohl nichts Richtiges gegessen, weshalb die Wirkung des Alkohols etwas stärker gewesen sein könnte. […]. Das Gericht ist nach dem Gesagten überzeugt, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 09./10.03.2012 zwar merklich angetrunken war und unter leichtem Drogeneinfluss stand. Jedoch war er bei weitem nicht so betrunken, wie er geltend macht. Der angegebene Filmriss bzw. die Erinnerungslücken des Beschuldigten stammen also nicht vom Alkohol und vom Kokain, sondern – wenn überhaupt – von einer weitgehenden Verdrängung (vgl. dazu auch Dr. med. AE.________: p. 4817 und p. 5340 Z. 21 ff.)». Der Beschuldigte war in der Nacht vom 9. auf den 10. März 2012 nicht betrunken. Er konsumierte in dieser Lebensphase häufig und viel Alkohol und muss damit als alkoholtolerant bezeichnet werden, weshalb die getrunkene Menge sich nicht im gleichen Ausmass auf seinen Zustand ausgewirkt haben kann, wie bei einer nicht an Alkohol gewöhnten Person. Der Beschuldigte war damit in der Tatnacht auch nach Überzeugung der Kammer lediglich angetrunken. Zudem berücksichtigt die Kammer, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat in einer schwierigen Lebensphase befunden hat (Vorfall mit der Polizei vom Februar 2012, Streit in der Familie, akuter Streit mit dem Bruder am gleichen Abend sowie Zerstörung einer Zimmertüre in der Wohnung). 2.3.4. Weisse Handschuhe / Raub- oder Vergewaltigungsabsicht Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe zu den weissen Handschuhen widersprüchliche Aussagen gemacht, zuweilen sogar einen regelrechten Aussageslalom vollführt (pag. 5461 ff.). Die Vorinstanz stellte alsdann zusammengefasst folgendes fest (pag. 5462): «Unter diesen Umständen ist jeweils auf die Ausführungen abzustellen, die am naheliegendsten sind und die der Beschuldigte im Laufe der Zeit erwähnte: • Die Handschuhe hat der Beschuldigte bewusst mitgenommen; • er hat die Handschuhe vor dem Geschehen angezogen; • er zog die Handschuhe an, um keine Spuren zu hinterlassen. Das Gericht geht mithin davon aus, dass der Beschuldigte die Handschuhe bereits nach Verlassen des Fahrzeugs bei Beginn des Platzes auf dem Weg zum „Bänkli“ angezogen und während der verschiedenen Tathandlungen getragen hat, um keine Spuren bzw. Fingerabdrücke zu hinterlassen.

20 Letzteres macht denn auch Sinn, insbesondere wenn man davon ausgeht, dass der Beschuldigte „nichts Gutes im Sinn“ hatte (vgl. nachfolgend Ziff. B.3.9)». Diese Erwägungen der Vorinstanz blieben oberinstanzlich ebenfalls unbestritten. Wichtig und von der Vorinstanz zu Recht erwähnt, erscheint der Kammer die Aussage des Beschuldigten auf die Frage, weshalb er die Handschuhe auf dem Weg zum Bänkli angezogen habe (pag. 2557 Z. 58): «Damit man keine Fingerabdrücke sieht – „dänk“». Der Beschuldigte hatte die Handschuhe also nicht zufällig dabei, sondern packte diese bewusst ein, nahm sie mit und zog sie auf dem Weg zum Bänkli an, um anlässlich der zu diesem Zeitpunkt sicher beabsichtigten Vergewaltigung keine Spuren zu hinterlassen. Hätte er nur einen Raub begehen wollen, hätte er einen beliebigen Passanten angreifen können und keine teure Escort- Dame bestellen müssen. Im Übrigen konnte sich der Beschuldigte nicht darauf verlassen, dass C.________ sel. auch tatsächlich Bargeld dabei haben würde, zumal er derjenige war, der das Geld hätte dabei haben müssen, weil er C.________ sel. für ihre Dienstleistung hätte entschädigen müssen. 2.3.5. Anlass für die Rangelei beim Bänkli / Beschimpfung Die Vorinstanz erachtete die nachgeschobene Aussage (vgl. oben) des Beschuldigten, C.________ sel. habe ihn als «Krüppel» beschimpft, als Schutzbehauptung. Es sei nicht einzusehen, weshalb sich der Beschuldigte vorerst nicht an die «Mutter seiner Beleidigungen» in der Schulzeit hätte erinnern können sollen. An diesen Umstand hätte er sich von Anfang an erinnert und diesen erwähnt. Hinzu komme, dass das Opfer gemäss Bekannten eine gepflegte Sprache gehabt und keine Schimpfworte oder Kraftausdrücke benutzt habe. Der Beschuldigte habe zwar eine Lippenspalte, diese sei aber selbst von Nahem und bei Tageslicht kaum erkennbar. Daher sei unwahrscheinlich, dass C.________ sel. genau dieses Schimpfwort benutzt haben soll. Zudem hätte sich der Beschuldigte sicher spätestens nach dem ersten Vorhalt daran erinnern können. Im Übrigen sei das Risiko von «Leerfahren» im Geschäftszweig «Escort-Service» ein berufstypisches, weshalb anzunehmen sei, dass C.________ sel. in einem solchen Fall einfach weggegangen wäre (wie dies bereits mehrmals vorgekommen sei). Ein Angriff (Schubsen oder Ähnliches) würde in einer derartigen Situation geradezu als tollkühn anmuten: C.________ sel. habe sich mit einem fremden Mann an einem ihr unbekannten Ort befunden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie den Beschuldigten geschubst bzw. verfolgt habe. Weiter erwog die Vorinstanz (pag. 5467 f.): «Das Gericht geht deshalb – wie übrigens auch der Beschuldigte (vgl. p. 2428 Z. 480 ff. und Z. 486 ff.) – davon aus, dass C.________ sich angeschickt hatte, zu gehen, als sie festgestellt hatte, dass der Beschuldigte nicht zahlen konnte. Dass C.________ dem Beschuldigten nachgelaufen sei und sie ihn geschubst habe, erachtet das Gericht als abstruse Schutzbehauptungen des Beschuldigten. Der Beschuldigte hatte C.________ nämlich bereits aus einem bestimmten Grund bestellt, welchen er nun in die Tat umsetzen wollte (vgl. dazu nachfolgend Ziff. B.3.9), weshalb er sie vom Gehen abgehalten hatte. Nur am Rande sei erwähnt, dass der schlanke Arbeiter A.________ C.________ ohne weiteres hätte davonrennen können. Offensichtlich wollte er dies aber gerade nicht».

21 Der Beschuldigte führte oberinstanzlich aus, er habe zwar die Beleidigung als «Krüppel» erstmals am 23. März 2012 erwähnt, jedoch vorher immer einen «Filmriss» geltend gemacht. Der Hinweis auf die Beleidigung sei sofort erfolgt, als er angefangen habe, Aussagen zum Geschehen zu machen. Auch für Dr. AE.________ sei diese Beschimpfung glaubhaft gewesen, diese habe alles ausgelöst. Die Kammer hat damit die Fragen zu beantworten, weshalb es zu einer Rangelei beim Bänkli gekommen ist und ob C.________ sel. den Beschuldigten tatsächlich «Krüppel» genannt hat. In seiner ersten Einvernahme vom 12. März 2012 machte der Beschuldigte einen «Filmriss» geltend (pag. 2253 ff.). Anlässlich der Hafteröffnung vom 13. März 2012 erzählte der Beschuldigte ebenfalls nichts über die Tat (pag. 2266 ff.). Am 14. März 2012 schrieb der Beschuldigte in seiner Zelle ein Geständnis (pag. 2291). Darin führte er aus, er habe es getan. Über die Hintergründe der Tat aber schrieb er nichts. In seiner Einvernahme vom 14. März 2012 erklärte er, er wisse nicht mehr genau, wie C.________ sel. reagiert habe, als sie gemerkt habe, dass er kein Geld dabei gehabt habe. Er nehme aber an, sie sei «hässig» geworden (pag. 2287 Z. 399 f.). Während der Einvernahme vom 23. März 2012 beschreibt er eine Rangelei, sie hätten einander «gschüpft» (pag. 2296 Z. 100 f.). Er denke, dass es zur Rangelei gekommen sei wegen dem Geld (pag. 2297 Z. 140 und 143 ff.): «Als ich ihr glaublich sagte, dass ich kein Geld habe, wurde sie hässig, da sie extra hierhin gefahren sei. Ich denke, dass es so war. Sie begann mich beim Bänkli (1) umher zu schüpfen. Ich denke, dass sie mich mehrmals <schüpfte>». Er wisse aber nicht mehr genau, was sie gesagt habe (pag. 2297 Z. 149). Auf die ausdrückliche Frage seitens der Polizei, ob die Frau ihn beschimpft habe, antwortete der Beschuldigte (pag. 2297 Z. 152): «Das sicher, aber was, weiss ich nicht mehr genau». In der Einvernahme vom 27. März 2012 wiederholte der Beschuldigte seine Schilderungen zur Rangelei beim Bänkli, nämlich, dass C.________ sel. wütend geworden sei, als er ihr gesagt habe, er habe kein Geld und sie ihn geschubst habe. Er habe sie dann auch geschubst und sie sei hingefallen und sei mit dem Kopf auf das Bänkli geknallt (pag. 2322 Z.87 ff.) Später in der gleichen Befragung gab er an, die Frau habe herumgeschrien; was sie gesagt habe, wisse er nicht mehr. Dann habe sie angefangen, ihn zu schubsen (pag. 2324 Z. 189 f.). Dem Beschuldigten wurden anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2012 drei Fragen zur schriftlichen Beantwortung ausgehändigt. In seinen schriftlichen Ausführungen vom 28. März 2012 (pag. 2357) beschrieb der Beschuldigte zunächst sexuelle Handlungen und schrieb alsdann das Folgende nieder: «Als sie wieder angezogen war, hat sie mir gesagt, ich soll ihr 500.- zahlen. Als ich ihr gesagt habe, das[s] ich das Geld nicht habe, ist sie ausgerastet und hat mich beschimpft und herum gestossen. Sie hat mich als Krüppel beschimpft, das weis[s] ich noch genau, ich wurde schon die ganze Schulzeit immer so beschimpft und es verletzt mich sehr. Ich habe sie auch gestossen, und dabei ist sie mit dem Kopf auf die Bank geknallt».

22 Die damalige Leiterin des Regionalgefängnisses Bern stellte die Antworten des Beschuldigten zu den schriftlichen Fragen mit Schreiben vom 28. März 2012 der Kantonspolizei Bern zu. Sie schrieb in ihrem Begleitbrief, der Beschuldigte habe die Fragen in seiner Einzelzelle ungestört beantworten können. Zudem führte sie aus (pag. 2249): «Er war sehr ruhig und erklärte mir, dass er bereits während der Schulzeit verspottet worden sei». In seiner Einvernahme vom 30. März 2012 erklärte der Beschuldigte, er habe die Fragen in seiner Zelle beantwortet. Er habe die Schreiben dann noch mit Frau AG.________ (damalige Leiterin des Regionalgefängnisses Bern) zusammen angeschaut, dies sei in ihrem Büro gewesen (pag. 2342 Z. 43 ff.). Auf Frage, ob er die Fragen aus freiem Willen beantwortet habe, gab der Beschuldigte zur Antwort (pag. 2342 Z. 49 f.): «Ja, es hat mich niemand dazu gezwungen. Frau AG.________ hat mir lediglich noch ein paar Tipps gegeben, wie ich die Fragen besser beantworten könnte». Er fügte an, Frau AG.________ habe ihm gesagt, was wichtig sei (pag. 2343 Z. 53). Erstmals bestätigte er die Beschimpfung als «Krüppel» in derselben Einvernahme (vom 30. März 2012, pag. 2345 Z. 170 ff.): «Beim Bänkli wollte sie dann Geld. Als ich gesagt habe, ich hätte kein Geld, wurde sie wütend. Was ich gesagt habe, wegen dem „umestosse“ das stimmt. Sie hat auch gesagt, ich sei ein Krüppel. Das stimmt auch. Ich bin dann ausgerastet und dann kam es zu dem, was dann passiert ist». Weiter erklärte er (pag. 2346 Z. 221 ff.): «Sie lief mir hinterher und sagte das mit dem Krüppel, aber an mehr kann ich mich nicht mehr erinnern. Sie schrie herum, aber ich kann mich nicht mehr erinnern, was sie geschrien hat». Auf Frage, wann der Punkt gekommen sei, als er zurückgeschubst habe, gab der Beschuldigte folgendes an (pag. 2346 Z. 235 ff.): «Als sie mich Krüppel nannte, da kam alles wieder hoch von der Schulzeit. Ich habe mich dann einfach nicht mehr gespürt. Ich kam dann einfach auf 180. Das hat mir der Psychiater in AH.________ gesagt, dass ich sehr impulsiv sei, das komme vermutlich von der Schulzeit her, wo ich so auch immer fertig gemacht wurde. Das war damals, als ich in der Klinik war. Der Psychiater sagte mit, dass mein aggressives Verhalten wie ein Abwehrverhalten sei». Auch in der Einvernahme vom 5. April 2012 erwähnte der Beschuldigte die Beleidigung als «Krüppel» wieder (pag. 2388 Z. 128 und 130 f.). In seiner Einvernahme vom 24. April 2012 sagte der Beschuldigte kein Wort zu einer Beleidigung, hingegen am 30.April 2012, als er auf Frage angab, das Ganze habe angefangen, weil sie ihn als Krüppel beleidigt habe (pag. 2437 Z. 74 f.). Weiter erklärte er auf Frage: «Ich hatte in mir irgendwie eine Wut drin. Irgendwie war ich wütend auf sie, wegen der Beleidigung». In derselben Einvernahme gab er an, es habe ihm erst «usghänkt», als C.________ sel. die Beleidigung gesagt habe (pag. 2441 Z. 225 f.). Der Beschuldigte erwähnte die Beleidigung als Krüppel auch noch in der Einvernahme vom 8. Mai 2012 (pag. 2472 Z. 450). Auf Frage seines Verteidigers sagte er sogar, sie habe ihn mehrmals so bezeichnet (pag. 2476 Z. 613). Anlässlich der Einvernahme vom 16. Mai 2012 bestätigte er auf Frage erneut die Beleidigung als Krüppel (pag. 2493 Z. 502).

23 Wieder erst auf Nachfragen, diesmal des Staatsanwaltes und seines Verteidigers, sagte der Beschuldigte aus, sie habe gesagt, er sei ein Krüppel und habe ihn «geschüpft» (Einvernahme vom 30. Juli 2012, pag. 2543 Z. 228, pag. 2544 Z. 274 ff. und pag. 2552 Z. 268). Anlässlich der Tatrekonstruktion vom 9. August 2012 erwähnte der Beschuldigte, sie sei wegen des Geldes «hässig» geworden und habe angefangen, ihn zu «schüpfen». Er wisse nicht genau, was sie gesagt habe, sie «hett usgrüeft». Die Beleidigung als Krüppel findet hingegen keinerlei Erwähnung. In der Einvernahme vom 19. September 2012 fragte der Staatsanwalt den Beschuldigten, ob er die Beleidigung als Krüppel erfunden habe. Der Beschuldigte antwortete was folgt (pag. 2559 Z. 142 ff.): «Nein, das habe ich wirklich nicht erfunden. Das ist wirklich so passiert. Ich habe viel überlegt, ich will die Schuld nicht auf sie schieben. Aber wenn sie das nicht gesagt hätte, wäre das alles vielleicht nicht passiert. Aber ich will die Schuld nicht auf sie schieben. Ich wurde ja während der Schule schon mit diesen Wörtern fertig gemacht. Dieses Wort reichte dann einfach. Man konnte mich ja schon nur blöd ansehen und dann bin ich durchgedreht». In der Einvernahme vom 21. August 2013 bestätigte der Beschuldigte wiederum auf Frage des Staatsanwaltes, dass C.________ sel. ihn als Krüppel beschimpft habe (pag. 2570 Z.55 ff. und 59 ff.). Auch in der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte zunächst aus, C.________ sel. habe ihn beleidigt (pag. 5330 Z. 45 ff.). Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten sagte er dann, sie habe ihn Krüppel genannt (pag. 5331 Z. 9). Der Beschuldigte wurde zu Beginn des Verfahrens somit über mehrere Tage hinweg während 7 ½ Stunden befragt, ohne dass er ein Wort über eine Beleidigung seitens C.________ sel. verloren hätte (Einvernahme vom 12. März 2012 [2 Stunden], Hafteröffnung vom 13. März 2012 [1 ½ Stunden] und Befragung vom 14. März 2012 [4 Stunden]). Erstmals erwähnte er in seiner rund 6 Stunden dauernden Einvernahme vom 23. März 2012 eine Beschimpfung, wobei er aber nicht näher angeben konnte, was denn C.________ sel. genau gesagt haben soll. Ebenfalls erwähnte er in der Einvernahme vom 27. März 2012 (Dauer 5 Stunden) eine Beschimpfung. Dass C.________ sel. ihn mit Krüppel beschimpft haben soll, erwähnte er erst anlässlich seiner Einvernahme vom 30. März 2012, mithin erst nach insgesamt 18 ½ Stunden Befragungszeit und erst nach seinem Gespräch mit der Leiterin des Regionalgefängnisses Bern. Anlässlich der eingehenden Tatrekonstruktion vom 9. August 2012 (insbesondere pag. 827 f.) war dann die Beleidigung wiederum kein Thema mehr. Für die Kammer ist klar ersichtlich, dass der Beschuldigte einerseits in dieser frühen Haftphase seinen ebenfalls inhaftierten Bruder aus der ganzen Sache heraushalten wollte und dass er, der zu diesem Zeitpunkt sehr viele Unsicherheiten bezüglich des Tatablaufs hatte, andererseits eine Erklärung für die unbegreifliche Tat suchte. Die Beleidigung als Krüppel bot sich ihm dafür geradezu an. Auffallend ist zudem, dass der Beschuldigte in seinen vielen Einvernahmen die «Schüpferei» (das Schubsen) in allen Details ausführte, jedoch die «Mutter aller Beleidigungen» praktisch nie von sich aus erwähnte.

24 Die Kammer hält zudem fest, dass eine Person, die im Gesicht eine leichte Entstellung aufweist, nicht als Krüppel bezeichnet werden kann. Darunter wäre vielmehr eine Person zu verstehen, die eine massive motorische Behinderung hat. Es ist im Übrigen fraglich, ob C.________ sel. die Entstellung bei Dunkelheit und in der Aufregung überhaupt bemerkt hat, zumal die Narbe auch bei Tageslicht nur schlecht sichtbar ist. Insgesamt sind für die Kammer keine Hinweise ersichtlich, dass C.________ sel. den Beschuldigten tatsächlich als Krüppel beschimpft hat. Es ist vielmehr von einer nachgeschobenen Schutzbehauptung auszugehen: Der Beschuldigte suchte eine Erklärung für die – auch für ihn – unfassbare Tat und er konnte mit dieser Erklärung einen Teil seiner Schuld auf C.________ sel. abwälzen. Es ist höchstens davon auszugehen, dass C.________ sel. «usgrüeft» hat, zumal sie einen weiten Anfahrtsweg gehabt hatte, sah, dass sie trotzdem keinen Rappen verdiente und dass es deshalb zu einer minimen Rangelei gekommen ist. 2.3.5. Einwirkungen (Schläge, Tritte, Würgen) Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, der Beschuldigte habe widersprüchliche Aussagen über die Rangelei gemacht, jedoch schliesslich mehrere Schläge und Tritte (gegen die Magengegend und den Kopf) sowie ein zweimaliges Würgen eingestanden. C.________ sel. habe lediglich «zurück geschüpft und so». Er habe weiter ausgesagt, das erste Würgen sei mit beiden Händen (mit den Daumen auf der Gurgel von C.________ sel.) und «scho ziemli fescht» gewesen und es habe ein paar Sekunden gedauert. Das zweite Würgen sei aber «fester» gewesen als das erste. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 19. Oktober 2012 seien an der Leiche sowohl Zeichen einer Strangulation (insbesondere Brüche des Zungenbeins und der oberen Hörner des Schildknorpels) sowie Zeichen von stumpfer Gewalteinwirkung durch multiple Schläge und Tritte festgestellt worden. Die Zunge habe eine vollständige Durchtrennung sowie oberflächliche Durchtrennungen aufgewiesen. Diese Verletzungen liessen sich als Folge der Schläge gegen den Unterkiefer erklären. Als wesentlich todesursächlich relevant habe das Gutachten die stumpfen Gewalteinwirkungen gegen den Hals beurteilt. Die Verletzungen am Hals könnten als Folge eines Würgens gewertet werden, infolgedessen es zu einer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns gekommen sei, welche den Tod erkläre. Ein zweizeitiges Würgen sei durchaus möglich. Die Ausführungen im Gutachten stünden damit grundsätzlich im Einklang mit den vom Beschuldigten zugegebenen multiplen Einwirkungen. Anlässlich der Hauptverhandlung, führte die Vorinstanz weiter aus, habe Dr. AI.________, IRM, bestätigt, dass C.________ sel. wahrscheinlich durch das Würgen des Beschuldigten gestorben sei. Als Ursache für die Brüche des Zungenbeins und der oberen Hörner des Schildknorpels stehe das Würgen als Ursache im Vordergrund, eine stumpfe Gewalteinwirkung könne jedoch nicht ausgeschlossen werden. Bezüglich des Bruchs der Augenhöhlenböden (Knochen) habe Dr. AI.________ ausgeführt, dass diese durch Schläge direkt auf die Augen ent-

25 stehen würden. Die Einwirkungen des Beschuldigten auf sein Opfer müssten aufgrund des Verletzungsbildes von einiger Stärke bzw. Kraft gewesen sein. Gemäss den Erkenntnissen des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) müssten anhand des Blutspurenbildes die Kampfhandlungen hauptsächlich auf dem Vorplatz und dem Gehweg zum Lichtschacht stattgefunden haben. Dies bestätige, dass der Beschuldigte sein Opfer zum Schacht gezogen und vor dem Schacht nochmals hingelegt und gewürgt haben müsse, ansonsten wären auf dem Weg zum Schacht wohl noch mehr Blutspuren gefunden worden. Dies deute zudem darauf hin, dass das Opfer nicht bereits beim Bänkli bewusstlos geworden sei, zumal in diesem Fall wohl weniger Blutspuren gefunden worden wären. Die am Tatort gefundenen, am Boden anhaftenden Blutspuren zeugten davon, dass sich das Opfer gewehrt haben müsse, was von Dr. AI.________ anhand der Verletzungen des Opfers an den Unter- bzw. den Oberarmen bestätigt worden sei. Die Aussagen von Dr. AI.________ seien im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten glaubhaft. Sie habe vorsichtige Aussagen gemacht und die Spannbreite der Möglichkeiten aufgezeigt, wenn etwas nicht eindeutig bewiesen gewesen sei. Auf ihre Aussagen sei abzustellen. Die Vorinstanz war überzeugt, dass C.________ sel. nicht nach dem ersten Schlag bewusstlos zu Boden gesunken sei, sondern sich gewehrt habe, davon zeugten auch die Abwehrverletzungen. Da sich die Verletzung der Zunge einzig durch Schläge gegen den Unterkiefer erklären liess, ging das erstinstanzliche Gericht davon aus, dass der Beschuldigte das Opfer bereits im Stehen mehrmals und wuchtig geschlagen haben muss. Das Verletzungsbild am Kopf lasse sich durch mehrere heftige Schläge und Tritte gegen den Kopf erklären. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten sei schliesslich von einem zweifachen Würgen auszugehen, wobei das zweite Würgen heftiger ausgefallen sei als das erste. Die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen von C.________ sel. seien mittels Bericht zur Legalinspektion vom 10. März 2012, Obduktionsbericht vom 12. März 2012 und Gutachten zum Todesfall von C.________ sel. des IRM vom 19. Oktober 2012 belegt. Im Gutachten des IRM sei ausgeführt worden, dass die Obduktion von C.________ sel. als wesentliche Todesursache eine stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Hals aufgezeigt habe, welche aufgrund der Morphologie der Verletzungen an der Halshaut als Folge eines Würgens aufgetreten sei. Weiter sei das IRM zu folgenden Schlussfolgerungen gelangt: «Für den Tod infolge einer Strangulation waren nur relativ wenige Stauungsblutungen sichtbar (linkes Augenoberlid); weitere Stauungsblutungen sind mutmasslich durch die massiven Verletzungen der Gesichtsweichteile überlagert worden. Infolge der durch das Würgen bedingten Kompression der Halsgefässe kam es zu einer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns, die den Tod der Frau erklärt» (pag. 1609). Demgegenüber sei im Gutachten festgestellt worden, dass ein zweizeitiges Würgen durchaus möglich sei, der Todeseintritt könnte auch zusätzlich durch das Einführen des Steins in den Mund gefördert worden sein. Der Beschuldigte liess oberinstanzlich ausführen, es sei nicht möglich zu sagen, ob es sich bei den Verletzungen an den Armen um Halte- oder Abwehrverletzungen handle. Der Beschuldigte habe dazu konstant ausgesagt, C.________ sel.

26 sei nach dem ersten Schlag zu Boden gegangen. Es lasse sich auch nicht nachweisen, dass die Verletzungen an der Zunge ausschliesslich durch einen Schlag verursacht worden seien. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass C.________ sel. nach dem ersten Schlag bewusstlos gewesen sei, etwas anderes lasse sich nicht nachweisen. Die Vorinstanz würdigte die Beweise ausführlich und korrekt, weshalb die Kammer grundsätzlich auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung abstellt. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Unterarmverletzungen von C.________ sel. auf eine gewisse Dauer der Rangelei schliessen lassen, zumal diese so nicht entstanden wären, wenn sie nach dem ersten Schlag des Beschuldigten an die Schläfe (pag. 1548) zu Boden gegangen wäre. Erst nach einer gewissen Zeit muss C.________ sel. schliesslich zu Boden gegangen sein. Anlässlich der Tatrekonstruktion zeigte der Beschuldigte, dass er sie am Boden liegend gewürgt hat (pag. 1550). Dies ist logisch und nachvollziehbar: Es ist unwahrscheinlich, im Stehen jemandem so nahe zu kommen, damit ein derartiges Würgen möglich wird. Der Beschuldigte würgte C.________ sel. mit Handschuhen. Das zweite Würgen fiel gemäss den Aussagen des Beschuldigten noch heftiger aus als das erste. Der Beschuldigte fügte C.________ sel. mit Schlägen und Tritten an den Kopf massive Kopfverletzungen zu. Dies bestätigte Frau Dr. AI.________ vom IRM, jedoch sagte diese aus, dass das Opfer an diesen Kopfverletzungen nicht gestorben wäre (pag. 5336). Jedoch stellte Dr. AI.________ anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fest, dass der Todeseintritt durch das Einführen des Steins gefördert worden sei, wenn C.________ sel. zu diesem Zeitpunkt nicht bereits tot gewesen sein sollte (pag. 1610 und pag. 5335 Z. 20 ff.). Die Strangulation bzw. das Brechen des Zungenbeins und der oberen Hörner des Schildknorpels waren demnach todesursächlich (pag. 1609 und pag. 5335 Z. 26 ff.). Die Einführung des Steines in den Rachen hätte den Tod beschleunigt, wenn C.________ sel. noch nicht tot gewesen war (pag. 1610). Sie wäre aber auch ohne die Einführung des Steines gestorben (pag. 1610 und pag. 5337 Z. 28). Zur Festlegung des Todeszeitpunktes vgl. Ziffer 2.3.8. unten. 2.3.6. Sexuelle Handlungen / Erregungszustand des Beschuldigten Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe auch bezüglich der sexuellen Handlungen diverse Kehrtwenden vollzogen. Er habe schliesslich zugegeben, die Kleider von C.________ sel. zerrissen zu haben. Er habe bereits oben versucht, vaginal in C.________ sel. einzudringen, es habe jedoch nicht funktioniert. Der Beschuldigte habe weiter ausgesagt, er habe im Schacht angefangen, C.________ sel. vaginal zu penetrieren. Er habe die Hosen heruntergelassen gehabt und sich ein Kondom übergestreift. C.________ sel. sei auf dem Rücken gelegen. Weiter habe er erklärt, Steine in ihre Körperöffnungen gesteckt zu haben, vaginal und anal. Er habe jedoch nicht mehr gewusst bzw. wissen wollen, dass er ihr auch einen Stein in den Rachen und eine Tube Gleitgel in die Vagina eingeführt und eine Haarbürste in ihren Anus gesteckt habe.

27 Weiter habe der Beschuldigte ausgesagt, er habe die Steine vorher mit Öl bzw. einer fettigen Flüssigkeit aus einem Fläschchen bzw. mit Gleitgel benetzt. Er habe schliesslich doch noch eingeräumt, den Stein in den Rachen eingeführt zu haben. Der Beschuldigte habe ebenfalls zugegeben, nach der vaginalen Penetration und vor dem Einführen der Gegenstände versucht zu haben, anal in C.________ sel. einzudringen. Der KTD habe festgestellt, dass der leblose Körper von C.________ sel. nur noch mit einem über die Brüste hochgeschobenen Pullover bekleidet gewesen sei. In ihrem Mund sei ein Stein gesteckt und in ihrer Vagina ein Massage- / Gleitgelstick. Die Kleider des Opfers seien zerrissen gewesen. Es sei eine Haarbürste mit Blut-, Schmutz- und Kotanhaftungen gefunden worden. Gemäss Gutachten des IRM sei in der Mundhöhle und in der Vagina von C.________ sel. je ein Stein gefunden worden. Das IRM habe im Scheideneingang und an der Analöffnung Verletzungen festgestellt, welche für dort erfolgte stumpfe Gewalteinwirkungen im Rahmen vollendeter und versuchter vaginaler oder analer Penetration sprächen. Zu seinem Erregungszustand habe der Beschuldigte ausgesagt, er sei nicht erregt gewesen. Zwischen den Beinen des Opfers und im Gebüsch sei je ein gebrauchtes, aber nicht beschädigtes Kondom sichergestellt worden, welche beide DNA-Spuren des Beschuldigten und des Opfers aufgewiesen hätten, was den Aussagen des Beschuldigten widersprechen würde. Aufgrund der fehlenden DNA-Spuren auf dem Körper von C.________ sel. sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sie nur mit Kondom penetriert und mit Handschuhen angefasst habe. Das Gericht erachtete es nicht als möglich und naheliegend, ein Kondom über ein nicht zumindest teilweise steifes Glied zu ziehen. Der Beschuldigte habe aber eingeräumt, das Kondom übergestreift zu haben. Am einen Kondom hätten vereinzelt Spermien und Samenflüssigkeit nachgewiesen werden können. Es sei daher naheliegend, dass ein gewisser Erregungszustand vorgelegen habe. Das Glied des Beschuldigten müsse zumindest teilweise steif gewesen sein, damit er Spermien habe ausscheiden und ein Kondom habe überstreifen können. Zudem habe er selber ausgesagt, er habe teilweise in C.________ sel. eindringen können. Es sei unklar geblieben, folgerte die Vorinstanz, weshalb der Beschuldigte Gegenstände in die Körperöffnungen von C.________ sel. eingeführt habe. Es könnte sich um Ersatzhandlungen für den «versäumten» Geschlechtsverkehr (orale, vaginale und anale Penetration) gehandelt haben. Das erstinstanzliche Gericht ging deshalb von sexuellen Ersatzhandlungen aus. Die Generalstaatsanwaltschaft führte oberinstanzlich aus, der Beschuldigte habe dem noch lebenden Opfer den Stein als krönenden Abschluss in den Rachen gesteckt und ihm damit den «Rest geben wollen». Die Vorinstanz würdigte die Beweise wiederum ausführlich und korrekt. Darauf wird verwiesen. Die Kammer gelangt zu den gleichen Schlüssen wie die Vorin-

28 stanz. Die vorgenommenen sexuellen Handlungen können nicht anders als abscheulich taxiert werden. Der Beschuldigte penetrierte C.________ sel. vaginal, bevor er sie in den Schacht reinzog, indem er mit seinem Glied mehrere Zentimeter in sie eindrang. Nachdem er sie das zweite Mal heftig gewürgt hatte, schleifte er sie in den Schacht, streifte sich kniend ein neues Kondom über und versuchte wiederum vaginal in sie einzudringen. Schliesslich drehte er C.________ sel. um und versuchte anal in sie einzudringen. Er drehte sie zurück auf den Rücken und fing an, ihr Steine in die Körperöffnungen einzuführen. Zuerst führte er ihr einen Stein und die Gleitgeltube in die Vagina ein. Am Schluss steckte der Beschuldigte ihr einen Stein in den Mund. Wann genau er C.________ sel. die Haarbürste in den Anus eingeführt hat, konnte nicht abschliessend geklärt werden. Die Kammer geht davon aus, dass eine Erregung des Beschuldigten zwar vorhanden, aber nicht allzu hoch gewesen sein kann, weil er sexuelle Ersatzhandlungen an C.________ sel. vorgenommen hat. 2.3.7. Motiv des Beschuldigten / Zeitpunkt des Tötungsentschlusses Die Vorinstanz schälte vier mögliche Motive für die Tat heraus. Das Motiv «Sex gegen Bezahlung» schloss die Vorinstanz aus. Neugier könne ebenfalls nicht das Motiv gewesen sein, zumal der Beschuldigte auch schon erste Erfahrungen mit Prosituierten gehabt haben solle. Klar sei zudem, dass es zwischen dem Beschuldigten und C.________ sel. nicht zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen wäre, da ersterer kein Geld gehabt habe. Das erstinstanzliche Gericht schloss als Anfangsmotiv auch die Raub- bzw. Diebstahlsabsicht aus. Es gelangte nach ausführlicher Würdigung zum Schluss, dass die letzte Aussage des Beschuldigten korrekt gewesen sei und er erst nach der Tat den Entschluss gefasst habe, die Handtasche und das Geld von C.________ sel. mitzunehmen, sie also zu bestehlen. Als viel naheliegender erachtete das vorinstanzliche Gericht das Motiv der Vergewaltigung, nämlich, dass der Beschuldigte C.________ sel. bestellt hat, um sie zu vergewaltigen: Er habe kein Geld gehabt, um sie bezahlen zu können. Sodann habe er zuvor im Internet nach pornografischen Filmen gesucht (unter anderem mit den Stichworten «Vergewaltigung», «mom», «public», «brutal») und auch solche gefunden. Diese Stichworte würden zu den vorgenommenen gewalttätigen Einwirkungen passen. Dies sprach für das Gericht dafür, dass der Beschuldigte C.________ sel. von Anfang an vergewaltigen wollte und sie aus diesem Grund bestellte. Der Beschuldigte habe alsdann bestätigt, beim Anruf bereits die Vergewaltigung im Kopf gehabt zu haben. Die Vergewaltigung sei im Vordergrund gewesen, der Beschuldigte habe Vorfreude empfunden. Zum Motiv «Tötung» führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe immer ausgesagt, er habe C.________ sel. aber nicht bestellt um sie zu töten. Spätestens als er sie das zweite Mal gewürgt habe, müsse eine Tötungsabsicht bejaht werden. Der Beschuldigte liess oberinstanzlich zur Diebstahlsabsicht geltend machen, er habe erst die Absicht gehabt, Geld zu stehlen, als er die Tasche gesehen habe. Er habe Lust gehabt auf eine Frau, es sei ihm durch den Kopf gegangen, diese

29 Frau zu vergewaltigen, die Absicht sei aber erst verfestigt worden, als C.________ sel. reglos dagelegen sei. Die Tötung sei nicht geplant gewesen. Der Eventualvorsatz, das Opfer zu töten habe sich erst verfestigt, als er dieses zu würgen begonnen habe. Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, der Beschuldigte habe sexuelle Gewalt und Macht ausüben wollen, er habe sie bestellt, um sie zu vergewaltigen. Er habe C.________ sel. nach dem Missbrauch getötet, damit sie ihn nicht habe verraten können. Für die Kammer sind die Erwägungen der Vorinstanz korrekt. Im Vordergrund stand zunächst die Vergewaltigungsabsicht, der Beschuldigte «bestellte» C.________ sel., um sie zu vergewaltigen, es würde nämlich sonst keinen Sinn machen, eine teure Escort-Dame von weither zwecks Sex zu bestellen, wenn ohnehin kein Geld vorhanden ist. Die Kammer schliesst sich der Auffassung in Bezug auf die Diebstahlsabsicht ebenfalls an: der Beschuldigte fasste erst nach der Rangelei den Entschluss, die Handtasche, bzw. das Geld von C.________ sel. zu stehlen. Spätestens anlässlich des zweiten Würgens fasste der Beschuldigte zudem den Entschluss, C.________ sel. zu töten. Ob jedoch bereits beim ersten Würgen Eventualvorsatz vorgelegen hat, wird in den rechtlichen Erwägungen zu prüfen sein. 2.3.8. Todeszeitpunkt und dessen Feststellung durch den Beschuldigten Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, im Gutachten des IRM sei als Todesursache das Würgen genannt. Es könne gemäss Gutachten aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Todeseintritt durch das Einführen des Steins gefördert worden sei. Das Einführen des Steins kurz nach dem Todeseintritt sei jedoch ebenfalls möglich. Da in der Rachenschleimhaut keine Entzündungszellen gefunden worden seien, sei C.________ sel. bei der Einführung des Steines bereits tot gewesen oder spätestens innert 20 bis 30 Minuten gestorben. Es könne gemäss Gutachten des IRM zudem nicht sicher unterschieden werden, ob die genitalen und analen Verletzungen zur Lebzeiten oder nach dem Tod erfolgt seien, da sich dort ebenfalls keine Entzündungszellen befunden hätten. Es sei damit davon auszugehen, dass C.________ sel. beim ersten oder zweiten Würgen, spätestens aber innerhalb von 20 bis 30 Minuten nach den sexuellen Handlungen verstorben sei. Der Beschuldigte habe widersprüchliche Aussagen dazu gemacht, wann er das Gefühl gehabt habe, C.________ sel. sei tot. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, wann das Opfer nicht mehr gelebt habe. Da das zweite Würgen heftiger gewesen sei, sei C.________ sel. spätestens nach diesem tot gewesen, also noch vor dem Einführen der Gegenstände. Da der Beschuldigte aber bereits beim ersten Würgen habe damit rechnen müssen, dass der Tod von C.________ sel. eintreten könnte, sei in dubio pro reo davon auszugehen, sie sei schon beim ersten Würgen verstorben und der Beschuldigte sei sich dessen bewusst gewesen. Der Beschuldigte liess oberinstanzlich geltend machen, es könne nichts anderes nachgewiesen werden, als dass C.________ sel. bereits nach dem ersten Würgen tot gewesen sei.

30 Die Generalstaatsanwaltschaft hingegen führte aus, der Beschuldigte sei davon ausgegangen, das Opfer habe bei sämtlichen sexuellen Übergriffen noch gelebt, da er sich am lebenden Opfer habe vergehen wollen. Es stelle sich zudem die Frage, weshalb der Beschuldigte C.________ sel. noch ein zweites Mal hätte würgen sollen, wenn er denn davon ausgegangen wäre, sie sei schon tot. Er habe die sexuellen Ersatzhandlungen am lebenden Opfer vornehmen wollen und sei daher davon ausgegangen, C.________ sel. sei noch am Leben. Da das IRM den Todeszeitpunkt nicht präzis habe feststellen können, sei davon auszugehen, dass C.________ sel. nach dem zweiten Würgen tot gewesen sei. Zu prüfen ist für die Kammer damit, wann der Tod von C.________ sel. eingetreten ist. Die Gutachter des IRM konnten den Todeszeitpunkt von C.________ sel. nicht eindeutig bestimmen. Die Obduktion zeigte als wesentliche, todesursächlich relevante Befunde Zeichen einer stumpfen Gewalteinwirkung gegen den Hals (insbesondere Brüche des Zungenbeins und der oberen Hörner des Schildknorpels), die Folge eines Würgens waren. Infolge der durch das Würgen bedingten Kompression der Halsgefässe kam es zu einer Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns, die den Tod der Frau erklärte. Nicht auszuschliessen war aber, dass der Todeseintritt zusätzlich durch das Einführen des Steines tief in den Mund mit nachfolgender Verlegung der Atemwege und somit hochgradiger Atembehinderung gefördert wurde. Objektivierbare Hinweise für eine Einführung des Steines zu Lebzeiten, im Sinne einer Einwanderung von Entzündungszellen nach 20 bis 30 Minuten nach Verletzungszufügung, fanden sich nicht. Dass die Zähne von C.________ sel. beim Einführen des Steines praktisch nicht beschädigt wurden, liess sich durch eine Bewusstlosigkeit bzw. den schon eingetretenen Tod erklären (pag. 1609 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde Frau Dr. AI.________ vom IRM befragt, sie bestätigte die Erkenntnisse des Gutachtens (pag. 5334). Sie sagte zudem aus, dass C.________ sel. auch ohne die Einführung des Steines gestorben wäre (pag. 5335 Z. 29 f.). Nach den Erkenntnissen des IRM war C.________ sel. damit spätestens nach dem zweiten Würgen tot, zumal auch nach Angaben des Beschuldigten das zweite Würgen heftiger gewesen war. Der Tod trat damit sicher vor den sexuellen Handlungen (inkl. Einführen der Steine) im Schacht ein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass er den Tod von C.________ sel. herbeigeführt hatte. Es stellt sich für die Kammer aber die Frage, ob der Tod früher eingetreten sein könnte: Der Beschuldigte gab bei seiner Einvernahme vom 2. April 2012 an, er habe überlegt, eine Ambulanz zu rufen. Er habe nicht gewollt, dass die Frau sterbe. Er habe ja nicht gewusst, ob sie noch gelebt habe oder schon tot gewesen sei (pag. 2371 Z. 441 f. und 445f.). In seinem schriftlichen Geständnis vom 1. April 2012 schrieb er ebenfalls, er habe nicht gewusst, ob die Frau noch gelebt habe oder ob sie tot gewesen sei (pag. 2377 unten).

31 Beim Staatsanwalt sagte der Beschuldigte am 30. April 2012 aus, er habe keine Ahnung, ob sich C.________ sel. noch bewegt oder etwas gesagt habe, als er sie geschlagen und dann zum Schacht gezogen habe (pag. 2443 Z. 313 ff.). Es sei ihm erst klar geworden, dass sie nicht mehr gelebt habe und was passiert sei, als er im Auto gesessen sei. Er habe, als er die Steine eingeführt habe, nicht das Gefühl gehabt, dass sie noch lebe. Als er sie im «Züg umegschleipft» habe, habe er nicht das Gefühl gehabt, sie lebe noch. Er habe sich auch nicht überlegt, ob er eine Leiche vergewaltige (pag. 2447 Z. 452 ff.). Er wies weiter darauf hin, dass er nicht wisse, ob es passiert sei, als er sie geschlagen habe (pag. 2448 Z. 470 f.). Er wisse nicht genau, woran sie gestorben sei (pag. 2448 Z. 480 f.). Er habe, «äuä» als er gegangen sei, das Gefühl gehabt, sie sei tot (pag. 2448 Z. 490). Er sei sicher, dass sie noch gelebt habe, als sie umgefallen und am Boden gelegen sei (pag. 2475 Z. 578 f.). Als er sie das zweite Mal gewürgt habe, habe er den Eindruck gehabt, es sei fertig gewesen (pag. 2475 Z. 582 f.). Am 30. Juli 2012 war sich der Beschuldigte immer noch unschlüssig: Er wisse nicht, ob sie schon beim ersten Würgen tot gewesen sei (pag. 2546 Z.357 f.). Die Kammer geht davon aus, dass C.________ sel. beim ersten Würgen auf dem Rücken am Boden lag (pag. 830 und 1550). Der Beschuldigte hatte seine Hände um ihren Hals und drückte mit seinen Daumen auf ihr «Gurgeli». Kurze Zeit später schlug und trat er das Opfer massiv, unter anderem auch gegen ihren Kopf, was schwere Verletzungen hervorrief (pag. 5336). Der Beschuldigte konnte zu diesem Zeitpunkt nicht sicher wissen, ob sein Opfer schon tot war, zumal sie bereits recht früh anlässlich der Rangelei bewusstlos geworden war. Sicher ist jedenfalls, dass sie nicht von Anfang an, d.h. nach dem ersten Schlag bewusstlos geworden war, zumal das IRM bei ihr Abwehrverletzungen an den Unterarmen festgestellt hatte. Wer so heftig auf den leblosen Körper eines Menschen einwirkt (Kombination von Würgen und Schlagen bzw. Treten), muss damit rechnen, dass dieser Mensch an den massiven zugefügten Verletzungen stirbt. Daher geht auch die Kammer davon aus, dass C.________ sel. bereits beim ersten Würgen verstarb und sich der Beschuldigte dessen bewusst war. Auch die Tatsache, dass sich im Körper von C.________ sel. noch keine Entzündungszellen gebildet haben, widerspricht dieser Festlegung des Todeszeitpunktes nicht: Es ist nahezu auszuschliessen, dass die nach dem ersten Würgen noch erfolgten Übergriffe mehr als 20 bis 30 Minuten gedauert haben. Für diese relativ lange Zeitspanne kann aber laut Gutachten des IRM nicht sicher unterschieden werden, ob die genitalen und analen Verletzungen noch zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod erfolgten, da sich dort ebenfalls keine Entzündungszellen befanden (pag. 1611). Auch diese Verletzungen müssen C.________ sel. gemäss Frau Dr. AI.________ beigebracht worden sein, als sie bereits tot war oder eben innerhalb von 20 bis 30 Minuten vor dem Tod (pag. 5336 Z. 1 ff.). Zu Recht ist von der Generalstaatsanwaltschaft die Frage aufgeworfen worden, weshalb der Beschuldigte C.________ sel. ein zweites Mal – und noch heftiger – würgen sollte, wenn er denn der Meinung gewesen wäre, sie sei schon tot.

32 Der Beschuldigte wendete nach Überzeugung der Kammer überschiessende Gewalt an, er würgte die Frau und wollte sie danach vergewaltigen. Dies gelang ihm aber nicht. Er fühlte sich ohnmächtig und verwandelte diese Ohnmacht in weitere Macht, indem er sie noch heftiger würgte. Zu diesem Zeitpunkt mag er zwar subjektiv davon ausgegangen sein, dass sie noch lebte, obwohl er aber durchaus damit hätte rechnen müssen, dass sie bereits tot war. Das Argument, dass der Beschuldigte aufgrund fehlender nekrophiler Neigungen nach ihrem Tod nicht mehr mit C.________ sel. hätte sexuell verkehren wollen, widerspricht der Annahme des früheren Todeseintrittes ebenfalls nicht, da ihr Körper zu diesem Zeitpunkt noch warm und durchblutet gewesen war. Der Tod von C.________ sel. ist für die Kammer damit nach dem ersten Würgen (in Kombination mit heftigen Schlägen und Tritten) eingetreten. Der Beschuldigte musste mit dem Eintritt des Todes zu diesem Zeitpunkt rechnen. 2.3.9. Erwiesener Sachverhalt Damit geht die Kammer von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus: Der Beschuldigte hat unter Angabe des Namens seines Bruders bei einem sehr teuren auswärtigen Escort-Service C.________ sel. um 22:21 Uhr bestellt, weil er sie vergewaltigen wollte. Um ca. 24:00 Uhr kam C.________ sel. beim Treffpunkt bei der AF.________ Tankstelle in Langenthal an. Von zu Hause nahm er kein Geld, aber Handschuhe mit, um keine Spuren zu hinterlassen. Der Beschuldigte stieg in das Auto von C.________ sel. ein und führte das ortsunkundige Opfer zur Turnhalle V.________. Daselbst angekommen und nach Verlassen des Autos zog der Beschuldigte auf dem Weg vom Auto zu einem Bänkli die Handschuhe an. Er liess C.________ sel. auf diesem Weg im Glauben, er wohne «dort hinten». Nachdem der Beschuldigte ihr eröffnet hatte, dass er über kein Geld verfügte, wollte sie gehen. Der Beschuldigte hielt C.________ sel. zurück. Diese wehrte sich. Daraus ergab sich eine Rangelei, wobei das Opfer seine Tasche verlor. Der Beschuldigte schlug mit grosser Wucht auf sein Opfer ein. C.________ sel. fiel zu Boden. Der Beschuldigte kniete über C.________ sel., würgte sie und drückte dabei seine Daumen auf ihr «Gurgeli». Dann schlug er mit den Fäusten weiter auf sie ein, stand auf, trat sie mehrmals gegen Rücken, Nacken und vor allem gegen den Kopf. Bei C.________ sel. trat in dieser Phase der Tod ein, womit der Beschuldigte rechnen musste. Der Beschuldigte zog das Opfer um die Ecke zum unbeleuchteten Gehweg vor dem Schacht. Er entfernte sich zwischenzeitlich vom Opfer und warf dessen Tasche in ein Gebüsch. Er riss ihr die Kleider vom Leib, zog seine Hose herunter und streifte ein Kondom über. Der Beschuldigte penetrierte den reglosen Körper von C.________ sel. vaginal. Da die Penetration nicht wie gewünscht funktionierte, hörte der Beschuldigte auf und zog die Hose wieder hoch. Er würgte C.________ sel. ein zweites Mal sehr heftig. Spätestens beim zweiten Würgen handelte er, um die einzige nachmalige Zeugin seiner Verbrechen zu eliminieren, damit sie ihn später nicht belasten kann. Ab diesem Zeitpunkt musste der Beschuldigte sicher wissen, dass C.________ sel. tot war.

33 Danach zog der Beschuldigte C.________ sel. in den Schacht, liess wieder die Hose herunter, zog sich ein neues Kondom über und penetrierte den reglosen Körper von C.________ sel. erneut vaginal. Die Penetration funktionierte nicht. Der Beschuldigte drehte den reglosen Körper um und versuchte eine anale Penetration. Auch dies gelang nicht wie gewünscht. Der Beschuldigte drehte den reglosen Körper von C.________ sel. wieder um. Der Beschuldigte behändigte eine zuvor von ihm in den Schacht geworfene Gleitgeltube, benetzte damit einen im Schacht liegenden Stein und stiess diesen in die Vagina von C.________ sel.. Die Tube Gleitgel führte er ebenfalls ein. Zudem stiess der Beschuldigte eine vom Opfer stammende Haarbürste in dessen Anus. Danach nahm der Beschuldigte einen weiteren Stein und stiess diesen in den Rachen von C.________ sel.. Der Beschuldigte kletterte aus dem Schacht und liess sein Opfer dort unten zurück. Er behändigte mit neu gefasster Diebstahlsabsicht die noch dort herumliegende Handtasche und die Fahrzeugschlüssel von C.________ sel.. Um 02:14 Uhr rief der Beschuldigte seinen Drogendealer an und vereinbarte ein Treffen. Der Beschuldigte fuhr mit dem Auto von C.________ sel. zum Dealer und kaufte mit deren Geld Kokain. Anschliessend fuhr der Beschuldigte in der Gegend umher und kaufte bei einer Tankstelle, ebenfalls mit ihrem Geld, Bier. Der Beschuldigte fuhr zu einem Parkplatz im Wald zwischen Langenthal und Bützberg, konsumierte das Kokain und das Bier und schlief ein. Nach dem Aufwachen fuhr der Beschuldigte nach Hause, wo er um ca. 16:00 Uhr eintraf. Das Auto von C.________ sel. liess er stehen. Zu Hause reinigte er seine Kleider. Teilweise vernichtete er sie. Dem ihn nach seinen blutigen Schuhen fragenden Vater erklärte er, er sei eine Schlägerei verwickelt gewesen. III. Rechtliche Würdigung 1. Vorbemerkung / Anklagegrundsatz Im Rahmen der Vorfragen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte Staatsanwalt AJ.________ eine Präzisierung von Ziffer 2 der Anklageschrift. Sowohl bei der qualifizierten Vergewaltigung als auch bei der qualifizierten Nötigung handle es sich um eine Mehrfachbegehung, was auch aus dem Sachverhalt hervorgehe (pag. 5323). Das Gericht liess diese Präzisierung zu (pag. 5324). Sodann erklärte der Vorsitzende, dass in Ziffer 2 der Anklageschrift nach Ansicht des Gerichts auch die einfache Begehung der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung enthalten sei (pag. 5324). Nach Ansicht der Kammer umfasst die Eventualanklage auch den Tatbestand der Störung des Totenfriedens. Aus dem Sachverhalt ergibt sich diesbezüglich, dass es auch hier um eine Mehrfachbegehung geht. Zudem handelt es sich um den Tatbestand der sexuellen Nötigung und nicht der Nötigung. 2. Mord / vorsätzliche Tötung 2.1. Erwägungen der Vorinstanz

34 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, einen Mord begehe, wer vorsätzlich einen Menschen töte und dabei besonders skrupellos handle, namentlich, wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich seien. Besonders verwerflich sei eine Gesinnung, bei welcher die egoistischen Tendenzen fast völlig die Oberhand gewonnen und nahezu allein das Handeln des Täters bestimmt hätten. Der Mord zeichne sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Die besondere Skrupellosigkeit müsse aus der Tat selber hervorgehen, es sollten nur unmittelbar mit der Tatausführung verbundene Umstände verwertet werden. Besonders skrupellos handle derjenige, dem moralische Bedenken während der Tatausführung völlig fehlten, der keinerlei mentale Hemmungen gegen das Auslöschen eines Menschenlebens habe. Ob Skrupellosigkeit vorliege, sei in jedem Fall aufgrund einer Gesamtwertung der äusseren und inneren Umstände der Tat zu beurteilen. Zu den im Gesetz erwähnten besonders verwerflichen Beweggründen zählten unter anderem die Habgier, die Rache, der extreme Egoismus, der Eliminationsmord, die Tötung zur Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat, die Mordlust oder die sexuelle Befriedigung. Besonders verwerflich könne auch die Art der Ausführung der Tat sein, dabei stünden der äussere Geschehensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund. Folgende Erscheinungsformen seien unter anderem zu unterscheiden: die ausserordentliche Grausamkeit und die Heimtücke. Besonders belastende Elemente eines Tötungsdelikts könnten durch entlastende Momente ausgeglichen werden und umgekehrt könne erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln nicht ausgereicht hätten, die Tötung als besonders skrupellos erscheinen lassen. In subjektiver Hinsicht genüge Eventualvorsatz, er müsse sich aber auf die Tötungshandlung an sich und auch auf die objektiven Mordelemente beziehen. Das erstinstanzliche Gericht zog zur Würdigung der Tat verschiedene Vergleichsfälle bei, in welchen auf Mord erkannt worden war (pag. 5490 ff.). Der Beschuldigte habe aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt. Er habe C.________ sel. bestellt, um diese zu vergewaltigen. Er habe sein Opfer in Sicherheit gewiegt, da er ihm erzählt habe, er wohne hinter der Sporthalle V.________. Er habe gnadenlos und mit grosser Wucht auf das sich wehrende Opfer eingeschlagen und -getreten. Er sei in einen regelrechten Blutrausch geraten. Anschliessend habe er C.________ sel. zu Tode gewürgt. Er habe ihr Leben ohne zu zögern beendet, nachdem sie sich gewehrt habe. Dieses Verhalten zeuge von Gefühlskälte, krassestem Egoismus und völliger Geringschätzung des menschlichen Lebens. Der Beschuldigte habe anschliessend versucht, vaginal in C.________ sel. einzudringen, er habe seine sexuellen Triebe unter allen Umständen befriedigen wollen. Das nachfolgende zweite Würgen lege Zeugnis über die besondere Skrupel-

35 losigkeit des Beschuldigten ab, sei dies geschehen aus Frust oder zur Sicherstellung der Elimination von C.________ sel.. Das Verhalten des Beschuldigten zeuge von besonderer Gefühlskälte, weil er C.________ sel. getötet, sich danach an ihr vergangen, ihre Sachen mitgenommen und mit ihrem Geld Kokain und Alkohol gekauft habe. Im vorliegenden Fall passe keines der Mordelemente ganz, aber alle seien grösstenteils erfüllt. Die Tat lasse sich ohne weiteres mit den Urteilen des Bundesgerichts und des Berner und Zürcher Obergerichts vergleichen. Das Gericht kam daher zum Schluss, «dass die vielen krass egoistischen Handlungen, die moralisch alle als verwerflich und minderwertig qualifiziert werden müssen und das Handeln des Beschuldigten bestimmt haben, in ihrer Gesamtheit die Grenze der vorsätzlichen Tötung weit überschritten habe

SK 2015 201 — Bern Obergericht Strafkammern 08.04.2016 SK 2015 201 — Swissrulings