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Bern Obergericht Strafkammern 12.10.2016 SK 2015 193

12. Oktober 2016·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·3,646 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Widerhandlug gegen das BetmG | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 15 193 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Oktober 2016 Besetzung Oberrichter Weber (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Gegenstand Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 26.03.2015 (PEN 2014 115)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau hat mit Urteil vom 26. März 2015 Folgendes erkannt (pag. 140): «I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigen Zustand (Mischkonsum von Alkohol mit einer Blutalkoholkonzentration von mind. 2.84 Gewichtspromillen (qualifiziert) und Drogen, THC Gehalt im Blut 7.7 µg/L.), begangen am 06.12.2013 in C.________ 2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Cannabis, festgestellt am 06.12.2013 in C.________ und in Anwendung der Art. 31 Abs. 2, 55 Abs. 6 und 7 und 91 Abs. 1 und 2 SVG Art. 2 Abs. 1 und 2 Bst. a VRV Art. 1 Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr Art. 19 Abs. 1 i.V. m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 19 Abs. 2, 34, 43, 44, 47, 48 und 106 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 20‘800.00. Davon sind 80 Tagessätze, ausmachend CHF 10‘400.00, zu bezahlen. Bei 80 Tagessätzen wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4‘100.00 und Auslagen von CHF 5‘124.80, insgesamt bestimmt auf CHF 9‘224.80. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: CHF 1'300.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2'800.00 Total CHF 4'100.00 Kosten der Staatsanwaltschaft Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 90.00 Kosten für Gutachten FPD CHF 4'036.80 Übrige Kosten der Beweiserhebung CHF 998.00 Total CHF 5'124.80 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘200.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8‘024.80.»

3 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte/Berufungsführer (nachfolgend: Berufungsführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, form- und fristgerecht Berufung an (pag. 145). In der Berufserklärung vom 20. Juli 2015 (pag. 175 ff.) beschränkte er seine Berufung auf die Strafzumessung. Gleichzeitig beantragte er die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 184). Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 ordnete der Verfahrensleiter das schriftliche Verfahren an (pag. 185 f.). Nach Eingang des zwischenzeitlich erstellten Fahreignungsgutachten über den Beschuldigten (vgl. nachfolgend Ziff. I.3) wurde dem Beschuldigten eine Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (pag. 216 f.). Die Begründung wurde schliesslich am 14. März 2016 eingereicht (pag. 223 ff.). Mit Verfügung vom 16. März 2016 stellte der Verfahrensleiter den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 234 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung, es sei das im Zusammenhang mit den verkehrsmedizinischen Untersuchungen noch zu erstellende Gutachten des Instituts D.________ zur Fahreignung des Beschuldigten zu edieren (pag. 176). Diesen Antrag hiess der Verfahrensleiter gut (pag. 185). Gleichzeitig wurde von Amtes wegen die Einholung eines aktuellen ADMAS-Auszugs (pag. 190) sowie eines aktuellen Berichts über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 192 ff.) angeordnet. Das Fahreignungsgutachten wurde auf Nachfrage des Gerichts hin am 11. Januar 2016 zu den Akten gereicht (pag. 197 ff.). Zusammen mit der schriftlichen Berufungsbegründung reichte der Beschuldigte zudem ein Schreiben des Behandlungszentrums für substanzgestützte Therapie biwak ein (pag. 231 f.). 4. Anträge des Beschuldigten In seiner schriftlichen Berufungsbegründung stellte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 223): «1. Der Berufungskläger sei zu einer Strafe von 80 Tagessätzen zu CHF 114.- mit einer Probezeit von vier Jahren zu verurteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der bloss beschränkten Berufung des Beschuldigten sind die folgenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils bereits in Rechtskraft erwachsen: - die Verurteilung des Beschuldigten wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigen Zustand (Mischkonsum von Alkohol mit einer Blutalkoholkonzentration von mind. 2.84 Gewichtspromillen (qualifiziert) und Drogen, THC Gehalt im Blut 7.7 µg/L.), begangen am 6. Dezember 2013 in C.________;

4 - die Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Cannabis, festgestellt am 6. Dezember 2013 in C.________; - die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 9‘224.80, an den Beschuldigten. Oberinstanzlich zu überprüfen bleibt mithin die erstinstanzliche Strafzumessung. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007; StPO; SR 312.0). In Ermangelung einer (Anschluss-)Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft gilt dabei das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, weshalb zusätzlich das Absehen von einer Bestrafung für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Rechtskraft erwachsen ist. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 6. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte hat die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung grundsätzlich nicht bestritten, so dass an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann (pag. 151 ff.). Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz – und damit auch die Kammer – folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 154): «Aus den dargelegten Gründen stützt sich das Gericht bei der konkreten Sachverhaltswürdigung – neben den weiteren Beweismitteln (vgl. oben II.2.3.) – grundsätzlich auf die Aussagen der Zeugen. Diese haben den Beschuldigten als Fahrer des blauen Peugeots identifiziert. Der Beschuldigte war zudem noch wach und trug seine Outdoorjacke, als E.________ (Polizist) geklingelt hat. Daneben hat Polizist E.________ das Blinken des blauen Peugeots in der Tiefgarage gesehen und der Peugeot gehört dem Beschuldigten. Die gefahrene Route passt schliesslich zu einer Fahrt vom Restaurant F.________ (der Beschuldigte kam bei der G.________-Kreuzung von links auf der Hauptstrasse auf die Zeugen H.________ und I.________ zu, pag. 8) zum Beschuldigten nach Hause, wo der blaue Peugeot schliesslich auch parkiert wurde. Dass jemand anderes mit dem Auto gefahren ist, kann ausgeschlossen werden (vgl. pag. 71 Z. 28 f.). Es ist somit erwiesen, dass es sich beim Fahrer des blauen Peugeots um den Beschuldigten gehandelt hat. Das Gericht erachtet deshalb den im Strafbefehl vom 05.03.2014 dargelegten Sachverhalt als erstellt, womit auf diesen verwiesen werden kann.» Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte stark alkoholisiert angetroffen wurde und zum Tatzeitpunkt im Blut unbestrittenermassen eine minimal rückgerechnete Alkoholkonzentration von 2.84 Gew. ‰ und einen THC-Gehalt von 7.7 g/L aufwies. Soweit die Verteidigung in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung geltend macht, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Erfüllung des «Normsachverhalts» ausgegangen, kann ihr nicht gefolgt werden. Es erschliesst sich der Kammer zudem nicht, weshalb «in dubio» von etwas anderem ausgegangen werden sollte bzw. inwiefern es für den Beschuldigten besser wäre, wenn er sich zuhause betrunken und dann erst ins Restaurant F.________ gefahren wäre. Im Gegenteil, diesfalls hätte er ja sogar zwei Fahrten und die doppelte Strecke (2 x 1.8 km) betrunken zurückgelegt.

5 7. Ergänzung im oberinstanzlichen Verfahren: das Fahreignungsgutachten Der Vollständigkeit halber ist noch auf das zwischenzeitlich vom Institut D.________ erstellte Fahreignungsgutachten vom 2. November 2015 (pag. 197 ff.) hinzuweisen. Aus diesem geht hervor, dass der Beschuldigte zum Erstellungszeitpunkt – entgegen seinen eigenen Angaben gegenüber den Gutachtern J.________, Psychologin und Dr. med. K.________, Institutsleiter – alles andere als abstinent gewesen ist. So kamen die Gutachter gestützt auf die vorgenommene toxikologische Untersuchung sowie die geführten Gespräche zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine Abhängigkeit von multiplen psychotropen Substanzen vorliege. Labortechnisch könne eine Abstinenz von Cannabis und Alkohol nicht belegt werden. Vielmehr bestünden eindeutige Hinweise, welche für einen regelmässigen übermässigen Konsum von Alkohol und Cannabis sprächen. Eine Krankheitseinsicht bestehe nicht. Stabile Verhaltensänderungen könnten aus gutachterlicher Sicht nicht bestätigt werden. In der Konsequenz schlossen die Gutachter darauf, dass die Fahreignung des Beschuldigten nicht bejaht werden könne. 8. Rechtliche Würdigung Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich rechtskräftig wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigen Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (aSVG weil Fassung bis 31. Dezember 2013; SR 741.01) sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121) gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig erklärt (pag. 154 f.). III. Strafzumessung 9. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung und Strafrahmen Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 155). Diese stellte zu Recht fest, dass es sich beim Fahren in fahrunfähigem Zustand (mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis maximal drei Jahre oder Geldstrafe) um das schwerere Delikt handelt, wobei die Einsatzstrafe für das Führen eines Motorfahrzeugs mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration festgesetzt werden muss. Demgegenüber ist der THC-Gehalt von 7.7 g/L vergleichsweise als weniger massiv einzustufen. 10. Bemessung der konkreten Strafhöhe 10.1 Tatkomponenten Einsatzstrafe Die Vorinstanz hielt zu den Tatkomponenten Folgendes fest (pag. 156 f.): «Für die Beurteilung des Verschuldens ist bei Art. 91 aSVG primär dem Ausmass der Gefährdung, der andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt worden sind, Rechnung zu tragen (vgl. BGE 104 IV 35 E. 2.a). Der Beschuldigte hat den erlaubten Grenzwert der Alkoholkonzentration weit überschritten. Entsprechend beschreiben die Zeugen H.________ und I.________ den Vorfall vom 06.12.2013 als eindrückliche und gefährliche Situation im Strassenverkehr: „Die Barriere schloss. Zuerst meinten wird, dass der Fahrer direkt in die Barriere hineinfahre. (…) Für uns war die sehr starke Schlangenli-

6 nienfahrt vor dem Bahnübergang massgebend, dass wir die Polizei informierten (…)“ (H.________: pag. 175 Z. 22 ff.). „Wir haben ihn aufgefordert, dass er das Auto rechts abstellen soll, da es gefährlich sei“ (I.________: pag. 77 Z. 22 ff.). Auf die Distanz der zurückgelegten Strecke kommt es entgegen der Ansicht der Verteidigung vorliegend nicht in grossem Masse an. Wie die Situation am Bahnübergang eindrücklich zeigt, hat der stark alkoholisierte Beschuldigte unabhängig von der Länge der gefahrenen Strecke eine erhebliche Unfallgefahr geschaffen. Auch aus der späten Uhrzeit vermag der Beschuldigte nichts für sich abzuleiten. Das grundsätzlich geringere Verkehrsaufkommen während der Nacht wird ohne weiteres dadurch kompensiert, dass angetrunkene Fahrzeugführer nachts stärker behindert werden als nicht alkoholisierte Führer, indem bei ihnen die Blendempfindlichkeit grösser, die Wahrnehmungsfähigkeit stärker herabgesetzt und das Blickfeld eingeschränkter ist (vgl. zum Ganzen auch BGE 104 IV 35 E. 2.a). Es darf als glücklicher Zufall bezeichnet werden, dass der Beschuldigte in seinem Zustand weder Dritte noch sich selbst verletzt bzw. einen Unfall erlitten hat. Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an jenem Abend im Restaurant F.________ seinen Geburtstag feiern wollte. Angesichts seines exzessiven Trinkverhaltens (vgl. unten IV. 6.) musste es dem Beschuldigten klar sein, dass er nach seiner Geburtstagsfeier erheblich angetrunken sein wird. Indem er dennoch mit dem Auto zu seiner Geburtstagsfeier gefahren ist, hat er die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt geradezu bewusst herbeigeführt.» Diese Ausführungen zu den objektiven Tatkomponenten sind korrekt. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung hat die Vorinstanz nie behauptet, die kürzere Strecke sei «nicht relevant». Sie hat diesen Umstand offensichtlich miteinbezogen, nur nicht in dem von der Verteidigung geforderten Ausmass. Eine Abweichung zum «Normfall» gemäss den VBRS-Richtlinien liegt sodann beim Beschuldigten insbesondere bezüglich der höheren Blutalkoholkonzentration vor. Dieser Umstand ist straferhöhend zu berücksichtigen. Nicht zu beanstanden ist ferner die Feststellung der Vorinstanz, wonach angetrunkene Fahrzeugführer nachts stärker eingeschränkt sind. Zudem kann auch das Fahren mit reduzierter Geschwindigkeit folgenschwere Unfälle mit sich bringen. Bezüglich der hier zu beurteilenden Tatkomponenten kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass er im Zusammenhang mit Alkohol noch nie verkehrsauffällig geworden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschuldigte in einem Ausnahmezustand befunden hätte, liegen zudem keine vor. Die Kammer erachtet für die objektiven Tatkomponenten eine Strafe von 120 Strafeinheiten als angemessen. Zu den subjektiven Tatkomponenten führte die Vorinstanz aus (pag. 157): Weiter hat der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Strassenverkehrsdelikt vorsätzlich (Willensrichtung) begangen. Dies wirkt sich straferhöhend aus, zumal die fahrlässige Tatbegehung ebenfalls mit Strafe bedroht ist (Art. 91 aSVG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 aSVG). Der Beschuldigte wurde überdies von den Zeugen H.________ und I.________ auf seinen fahrunfähigen Zustand hingewiesen und hat sich trotz dieser Warnung entschlossen, weiterzufahren. Die Trunkenheitsfahrt wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die gefahrene Strecke hätte der Beschuldigte zu Fuss bewältigen können.» Letzterem stimmt die Kammer bei und erhöht die Strafe um 10 Einheiten. Bereits an dieser Stelle (und nicht erst in einer separaten Ziffer am Schluss) ist zusätzlich die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. hierzu BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N. 117 zu Art. 47 StGB und BGE 136 IV

7 55). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wurde im Gutachten des FPD vom 27. November 2014 festgestellt, es sei von einer leicht- bis allenfalls mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (pag. 120). Dies führt zu einer leichten bis mittleren Reduktion des Tatverschuldens, eine Reduktion der Gesamtstrafe um rund einen Drittel scheint deshalb angemessen. Nach Prüfung der Täterkomponenten wird – unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten – eine Strafe von 80 Strafeinheiten als Einsatzstrafe festgesetzt. 10.2 Asperation Der Beschuldigte hat sich durch den Konsum von Cannabis zusätzlich des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 aSVG strafbar gemacht. Die VBRS-Richtlinien sehen hierfür – bei Vorliegen des gleiche «Normsachverhalts» wie beim Fahren im angetrunkenen Zustand – eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vor. Straferhöhend ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, der Mischkonsum zu berücksichtigen (pag. 157). Indes ist auch hier der verminderten Schuldfähigkeit durch Reduktion des Tatverschuldens Rechnung zu tragen. Eine Asperation im Umfang von 10 Strafeinheiten scheint der Kammer aus diesen Gründen angemessen. 10.3 Täterkomponenten Zu den Täterkomponenten führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 158 f.): «Beim Vorleben des Beschuldigten ist zunächst seine schwere Kindheit zu berücksichtigen. Offenbar waren die Eltern Alkoholiker und der Vater hat die Mutter häufig geschlagen (pag. 105 f.). Diesen leicht strafmindernden Faktoren steht eine einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahre 2010 gegenüber (Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 aSVG, begangen am 15.06.2010; pag. 132). Gemäss den VBRS-Richtlinien führt ein Wiederholungsfall innert 5 Jahren in der Regel zur Verdoppelung der Strafe. Obwohl eine solche Verdoppelung in casu als zu streng erscheint, hat sich die einschlägige Vorstrafe dennoch deutlich straferhöhend auszuwirken (vgl. TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Dike Verlag AG, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 N 30 f.). Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten seine Aussage vom 06.12.2013, er sei vom Restaurant F.________ nach Hause gefahren, nicht als Geständnis (Verhalten im Strafverfahren) angerechnet werden kann, da er diese noch während derselben Befragung widerrufen und fortan behauptet hat, nicht Auto gefahren zu sein. Weiter ist beim Beschuldigten keine Einsicht oder Reue auszumachen. Er hat zwar beteuert, das Gutachten des IRM vom 27.11.2014 habe ihm gut getan und er werde fortan keinen Alkohol mehr trinken (pag. 136 Z. 15 ff.). Das Gericht ist indes davon überzeugt, dass es sich bei diesen Aussagen nur um Lippenbekenntnisse des Beschuldigten handelt. Der Beschuldigte konsumiert seit dem 16. Lebensjahr Drogen (pag. 108) und weist nach wie vor Bagatellisierungstendenzen bzw. einen Mangel an Krankheitsgefühl bezüglich seines Alkoholkonsums auf (pag. 113, 115). So hat er einen zweimonatigen Klinikaufenthalt von September bis Oktober 2014 nur auf Anordnung seines Arbeitgebers hin absolviert, er selber war nicht der Meinung, dass dies nötig sei (pag. 136 Z. 19 ff.). Es überrascht denn auch nicht weiter, dass der Beschuldigte an der Fortsetzungsverhandlung vom 26.03.2015 der Ansicht gewesen ist, wöchentliche Kontrollen seien nicht notwendig (pag. 137 Z. 24),

8 obwohl er damit seine Absicht, keinen Alkohol mehr zu trinken, hätte untermauern können. Schliesslich hat der Beschuldigte auch nach Erhalt des Gutachtens Alkohol getrunken (mindestens an Silvester, pag. 136, Z. 27) und gekifft (pag. 136 Z. 30). Bezüglich der sich neutral auswirkenden persönlichen Verhältnisse kann auf die Angaben des Beschuldigten (pag. 70 Z. 21 ff.) sowie auf das FPD-Gutachten vom 27.11.2014 (pag. 106 f.) verwiesen werden. Die als normal zu beurteilende Strafempfindlichkeit des Beschuldigten wirkt sich ebenfalls neutral auf die Strafzumessung aus. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt straferhöhend aus. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 90 Strafeinheiten als angemessen.» Die Ausführungen zu den einzelnen Täterkomponenten sind grundsätzlich korrekt. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 90 Strafeinheiten ist nach Auffassung der Kammer jedoch zu deutlich. Zwar ist der Vorinstanz insoweit zuzustimmen, als dass die Vorstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Straferhöhung führen muss. Angesichts der Tatsachen, dass es sich dabei aber nicht um eine Vorstrafe wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss handelte und dass diese Vorstrafe auch bei der Frage des bedingten Vollzugs erhebliche Folgen zeitigen wird, erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die Täterkomponenten um 30 Strafeinheiten ausreichend. 10.4 Zwischenfazit Strafhöhe Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten kommt die Kammer zu einer angemessenen Strafhöhe von 120 Strafeinheiten. 11. Konkrete Strafe Diese 120 Strafeinheiten sind in Form einer Geldstrafe auszufällen (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Gemäss der oberinstanzlich vorgenommenen Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse erzielt der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4‘300.00 (pag. 194). Daraus ergibt sich eine Tagessatzhöhe von abgerundet CHF 110.00 (monatliches Einkommen – 20%, geteilt durch 30). Zur Frage, ob die Geldstrafe bedingt oder unbedingt auszusprechen ist, hielt die Vorinstanz fest (pag. 160): «Weiter ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind. Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt. Die objektive Voraussetzung für einen bedingten Vollzug ist mithin erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht eine gute Legalprognose gestellt werden kann.

9 Der Beschuldigte hat die Tat abgestritten, sich in Schutzbehauptungen geflüchtet und keine Reue gezeigt. Er scheint sich trotz einer einschlägigen Vorstrafe, welche eine günstige Legalprognose tendenziell ausschliesst, nicht bewusst zu sein, dass er mit seinem leichtsinnigen Verhalten sich selbst und Dritte erheblich gefährdet. Dementsprechend äusserte er auch bezüglich seiner einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahre 2010 kein Bedauern (pag. 72 Z. 13 ff.). Die Beteuerung des Beschuldigten, er habe dem Alkohol abgeschworen, ist wie dargelegt wenig überzeugend. Der Vollzug (zumindest) eines Teils der Geldstrafe erscheint damit notwendig, um den Beschuldigten seine Verfehlungen deutlich vor Augen zu führen (Schockwirkung), so dass sich seine Legalprognose verbessert und der Rest der Geldstrafe bedingt ausgesprochen werden kann. Von den 160 Tagessätzen Geldstrafe sind damit 80 Tagessätze zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Die Probezeit wird auf vier Jahre festgelegt.» Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer (ausser bezüglich der Strafhöhe) an. Insbesondere kann der Beschuldigte – entgegen seiner Auffassung – auch aus dem Fahreignungsgutachten diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil, geht daraus doch vielmehr hervor, dass er noch immer ein erhebliches Alkohol- und Drogenproblem hat. Aus diesen Gründen erachtet auch die Kammer den Vollzug der Hälfte der von ihr als angemessen erachteten Geldstrafe, ausmachend 60 Tagessätze, als notwendig zur Verbesserung der Legalprognose des Beschuldigten. Für eine Teilstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Die Probezeit wird auf vier Jahre festgelegt. IV. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten Bereits in Rechtskraft erwachsen ist die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Beschuldigte mit seinen Anträgen nur zu einem kleinen Teil durchgedrungen. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm drei Viertel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 200.00 trägt der Kanton Bern. 13. Entschädigungen Beim diesem Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens hat der Beschuldigte Anrecht auf eine anteilsmässige Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Entschädigung wird pauschal auf CHF 400.00 bestimmt, jedoch gleichzeitig mit dem auf den Beschuldigten entfallenden Verfahrenskostenanteil verrechnet.

10 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 26. März 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1 des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigen Zustand (Mischkonsum von Alkohol mit einer Blutalkoholkonzentration von mind. 2.84 Gewichtspromillen (qualifiziert) und Drogen, THC Gehalt im Blut 7.7 µg/L.), begangen am 06.12.2013 in C.________ ; 1.2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Cannabis, festgestellt am 06.12.2013 in C.________. 2. A.________ zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 9‘224.80, verurteilt wurde. II. A.________ wird in Anwendung der Artikel Art. 31 Abs. 2, 55 Abs. 6 und 7 und 91 Abs. 1 und 2 SVG Art. 2 Abs. 1 und 2 Bst. a VRV Art. 1 Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr Art. 19 Abs. 1 i.V. m. Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 19 Abs. 2, 34, 43, 44, 47, 48 und 106 StGB Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 13‘200.00. Davon sind 60 Tagessätze, ausmachend CHF 6‘600.00, zu bezahlen. Bei 60 Tagessätzen wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, ausmachend CHF 600.00.

11 III. 1. Die verbleibenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 200.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 2. Die Entschädigung des Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte wird pauschal auf CHF 400.00 bestimmt. Diese Entschädigung wird mit den dem Beschuldigten auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II.2. hiervor) verrechnet. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der KOST (nur Dispositiv) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (nur Dispositiv) Bern, 12. Oktober 2016 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Weber Die Gerichtsschreiberin: Eggli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.