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Bern Obergericht Strafkammern 07.07.2016 SK 2015 14

7. Juli 2016·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,110 Wörter·~1h 6min·3

Zusammenfassung

Betrug, Urkundenfälschung, versuchte Erpressung etc. | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 15 14 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juli 2016 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleantin Saurer, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

und C.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Betrug, Urkundenfälschung, versuchte Erpressung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 29. Oktober 2014 (P11 2007 217)

2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................4 1. Prozessuale Ausgangslage / Revisionsentscheid / erstinstanzliches Urteil ................4 2. Berufung / Wechsel amtlicher Verteidiger / Ausstandsverfahren ..............................11 3. Beweisanträge und Beweisergänzungen ..................................................................12 4. Anträge der Beschuldigten ........................................................................................13 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer...................................................13 6. Anwendbares Verfahrensrecht betreffend die «Revisionsdelikte» ............................14 II. Ausgangslage / Vorgehensweise der Beschuldigten .....................................................15 III. Vorwurf der vollendeten versuchten Erpressung und der Verletzung des Schriftgeheimnisses z.N. E.________ ................................................................................17 7. Sachverhalt und Beweiswürdigung............................................................................17 7.1 Anzeige vom 2. August 2004 ............................................................................17 7.2 Beweismittel ......................................................................................................18 7.3 Beweiswürdigung durch die Kammer ...............................................................18 8. Rechtliche Würdigung................................................................................................26 8.1 Versuchte vollendete Erpressung .....................................................................26 8.2 Verletzung des Schriftgeheimnisses.................................................................28 IV.Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung) ....................................................................................30 9. Sachverhalt und Beweiswürdigung............................................................................30 9.1 Anzeige vom 3. Dezember 2004.......................................................................30 9.2 Beweismittel ......................................................................................................31 9.3 Beweiswürdigung durch die Kammer ...............................................................31 10. Rechtliche Würdigung ..........................................................................................37 10.1 Vorbemerkung ..................................................................................................37 10.2 Urkundenfälschung ...........................................................................................37 10.3 Betrug ...............................................................................................................38 V. Vorwurf der Urkundenfälschung z.N. D.________.........................................................40 11. Sachverhalt und Beweiswürdigung ......................................................................40 11.1 Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010...........................................40 11.2 Beweismittel ......................................................................................................41 11.3 Beweiswürdigung der Kammer .........................................................................41 12. Rechtliche Würdigung ..........................................................................................44 VI.Vorwurf des Betrugs z.N. C.________...........................................................................45 13. Sachverhalt und Beweiswürdigung ......................................................................45 13.1 Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010...........................................45 13.2 Beweismittel ......................................................................................................45 13.3 Beweiswürdigung durch die Kammer ...............................................................46

3 14. Rechtliche Würdigung ..........................................................................................50 VII. Strafzumessung.........................................................................................................51 15. Vorbemerkungen ..................................................................................................51 15.1 Anwendbares Sanktionenrecht bezüglich der «Revisionsdelikte»....................51 15.2 Zwei Sanktionsentscheide ................................................................................52 16. Grundsätze der Strafzumessung..........................................................................52 17. «Revisionsdelikte»................................................................................................53 17.1 Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und schwerste Straftat...............................53 17.2 Einsatzstrafe: Urkundenfälschung (H.________(Finanzunternehmung)).........53 17.3 Asperation: versuchte vollendete Erpressung z.N. E.________.......................55 17.4 Täterkomponente..............................................................................................56 17.5 Strafmass, Strafart, Strafvollzug und Vollstreckungsverjährung.......................57 17.6 Verletzung des Schriftgeheimnisses.................................................................58 17.7 Registerrechtliche Behandlung der «Revisionsdelikte»....................................59 18. «Neues Delikt»: Urkundenfälschung (D.________) .............................................59 18.1 Strafrahmen ......................................................................................................59 18.2 Tatkomponenten ...............................................................................................59 18.3 Täterkomponenten............................................................................................60 18.4 Strafmass, Strafart und Strafvollzug .................................................................60 VIII. Zivilpunkt....................................................................................................................60 19. Zivilklage Privatkläger F.________ ......................................................................60 20. Zivilklage Privatklägerin C.________ ...................................................................61 IX.Kosten und Entschädigung ............................................................................................61 21. Verfahrenskosten .................................................................................................61 21.1 Erstes Verfahren S 04 498 sowie erstinstanzliche Verfahren P11 2007 217 ...61 21.2 Oberinstanzliches Verfahren.............................................................................64 22. Amtliche Entschädigung .......................................................................................64 22.1 Erstes Verfahren S 04 498 / Erstinstanzliches Verfahren P11 2007 217 .........65 22.2 Oberinstanzliches Verfahren.............................................................................65 X. Entschädigung für Überhaft............................................................................................66 XI.Dispositiv ........................................................................................................................68

4 Erwägungen: I. Formelles 1. Prozessuale Ausgangslage / Revisionsentscheid / erstinstanzliches Urteil Der Gerichtspräsident des Gerichtskreises X Thun erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Urteil vom 10. März 2006 der vollendeten versuchten Erpressung, der Verletzung des Schriftgeheimnisses beides z.N. E.________, des Betrugs z.N. H.________(Finanzunternehmung), sowie der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte sie zu drei Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.00 (pag. 453 ff. [Vorakten S O4 498]). Die Beschuldigte appellierte gegen dieses Urteil (pag. 459 [Vorakten S O4 498], wobei sie anlässlich der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006 die Appellation zurückzog (pag. 558 [Vorakten S 04 498]). Mit Beschluss vom selben Tag wurde festgestellt, dass das Urteil vom 10. März 2006 in Rechtskraft erwachsen sei und die Sache wurde als erledigt abgeschrieben (pag. 593 ff. [Vorakten S O4 498]). Mit Revisionsgesuch vom 18. Mai 2007 reichte die Beschuldigte neue Dokumente ein und ersuchte um Aufhebung des Urteils vom 10. März 2007 (richtig: 2006; pag. 10 ff. [Revisionsakten KH 2007 12]). Der Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern hiess das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 4. Juli 2007 gut, hob das Urteil des Kreisgerichts X Thun vom 10. März 2006 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Gerichtskreis XI Interlaken-Oberhasli zurück (pag. 1 ff.). Das Verfahren wurde in der Folge unter der Verfahrensnummer P11 07 217 geführt. Mit Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010 eröffnete das Untersuchungsrichteramt IV Berner-Oberland (heute: Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland) die Strafverfolgung gegen die Beschuldigte wegen Urkundenfälschung, Betrugs sowie Verleumdung, ev. übler Nachrede, vereinigte die Anzeigen und überwies das Verfahren an das Strafeinzelgericht des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli (pag. 97 f.). Nach der Reorganisation der Berner Gerichtsbarkeit vereinigte der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Oberland die Anzeigen mit dem Strafverfahren P11 07 217 (pag. 239 ff.). Am 29. Oktober 2014 fällte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) folgendes Urteil (pag. 1879 ff.): A. wegen vollendeter versuchter Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB), Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfachen Betruges (Art. 146 Ziff. 1 StGB) überwiesen mit Entscheid vom 04.07.2007 des Kassationshofes des Obergerichts des Kantons Bern im Revisionsverfahren (Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts X Thun vom 10.03.2006)

5 Die Gerichtspräsidentin erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Betruges z.N. der H.________(Finanzunternehmung), angeblich begangen am 24.09.2004 in I.________(Ortschaft), durch den Bezug von CHF 500.00 ohne Vollmacht; 2. von der Anschuldigung des Diebstahls z.N. E.________, angeblich begangen vor dem 02.08.2004 in J.________(Ortschaft) (Beleg vom 06.08.2003); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________, vgt., wird hingegen schuldig erklärt: 1. der vollendet versuchten Erpressung z.N. E.________, begangen am 02.08.2004 in J.________(Ortschaft), Deliktsbetrag CHF 30'000.00; 2. der Verletzung des Schriftgeheimnisses z.N. E.________, begangen in der Zeit vom 07.07.2004 und dem 02.08.2004 in J.________(Ortschaft) (Beleg vom 06.07.2004); 3. des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung), begangen am 24.09.2004 in K.________(Ortschaft) durch Bezug von CHF 17'422.10 mittels Vorlage einer gefälschten Vollmacht; 4. der Urkundenfälschung, begangen am 24.09.2004 in K.________(Ortschaft) durch Verwenden einer gefälschten Unterschrift zum Bezug von Bargeld ab dem Postchequekonto von L.________; und in Anwendung der Artikel 22, 36, 41 Ziff. 1, 63, 68 Ziff. 1, 146 Abs. 1, 156 Ziff. 1, 172bis, 179, 251 Ziff. 1 altStGB 426 ff StPO verurteilt : 1. zu drei Monaten Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren, wobei der Beschuldigten die bereits ausgestandene Bewährungszeit zwischen dem Rückzug der Appellation am 17.11.2006 und der Aufhebung des Urteils vom 10.03.2006 am 04.07.2007 (7 Monate und 16 Tage) angerechnet wird, so dass die verbleibende Probezeit 1 Jahr, 4 Monate und 14 Tage beträgt; Es wird festgestellt, dass die Freiheitsstrafe infolge eingetretener Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollzogen werden kann; 2. zu einer Busse von CHF 1'000.00. Diese Busse hat die Beschuldigte bereits bezahlt; 3. zu den Verfahrenskosten vgl. nachfolgend lit. C.

6 III. Im weiteren wird verfügt : 1. Es wird festgestellt, dass lit. A des vorliegenden Urteils registerrechtlich so zu behandeln ist, wie wenn das Urteil am 10.03.2006 ausgefällt worden wäre. 2. Das im Urteil vom 10.03.2006 festgesetzte Honorar für Fürsprecher F.________, Bern, wird in Bestätigung des damaligen Urteils wie folgt festgesetzt: Gebühr Fr. 6'900.00 Auslagen MWSt-pflichtig Fr. 490.00 Mehrwertsteuer 7.6 % Fr. 561.65 Auslagen ohne MWSt Fr. Total Fr. 7'951.65 Anspruch gegenüber dem Kanton Bern im Fall der Nichterhältlichkeit: 2/3 Gebühr Fr. 4'600.00 Auslagen MWSt-pflichtig Fr. 490.00 Mehrwertsteuer 7.6 % Fr. 386.85 Auslagen ohne MWSt Fr. Total Fr. 5'476.85 Die Angeschuldigte hat gemäss Art. 52 Abs. 2 altStrV dem Kanton die der amtlichen Verteidigung zugesprochene Entschädigung sowie dem Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, wenn sie innerhalb von zehn Jahren, von der Rechtskraft des Urteils vom 10.03.2006 an gerechnet, zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt (Art. 52 Abs. 2 altStrV). B. wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Betruges (Art. 146 Ziff. 1 StGB) und Verleumdung (Art. 174 StGB) evtl. übler Nachrede (Art. 173 StGB) gemäss Überweisungsbeschluss vom 30.12.2010 Die Gerichtspräsidentin erkennt: I. Das Verfahren gegen A.________, vgt., wegen Verleumdung, ev. übler Nachrede, angeblich begangen am 05.09.2008 in J.________(Ortschaft) ev. in M.________(Ortschaft) zum Nachteil von Fürsprecher F.________, indem sie gegenüber dem Gericht in einem uP-Gesuch ausführen liess, dieser habe ihr eine Liegenschaftsmaklerin zu überhöhten Ansätzen vermittelt und habe sich von dieser eine „Unterprovision“ versprechen lassen, was nicht den Tatsachen entspricht, wird infolge eingetretener Verjährung eingestellt,

7 unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 an A.________; und unter Auferlegung der diesbezüglichen Auslagen von CHF 750.00 an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 16.-23.10.2006 in J.________(Ortschaft), ev. anderswo, durch Unterzeichnung von drei Bestätigungen mit dem gefälschten Namen des angeblichen Zeugen D.________, womit dessen Wahrnehmungen bei der angeblichen Unterzeichnung des Schreibens vom 24.09.2004 in AG.________(Ortschaft) durch die Mutter der Beschuldigten, L.________, bestätigt werden sollten; 2. des Betruges, begangen in der Zeit vom 19.10.2007-07.12.2007 in N.________(Ortschaft), zum Nachteil von C.________, indem sie die bereits bezahlten Behandlungen im Gegenwert von CHF 1'389.00 zu Gunsten deren Vaters O.________ nicht vornahm und die Geschädigte über ihren nicht vorhandenen Erfüllungswillen täuschte; und in Anwendung der Artikel 41 Abs. 1 und 2, 47, 49 Abs. 1, 51, 146 Abs. 1, 251 Ziff. 1 StGB 426 ff StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 41 Tagen werden im Umfang von 41 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. A.________ hat der Privatklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 600.00 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 1‘389.00 Schadenersatz an die Privatklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird weiter verfügt: 1. Infolge der Einstellung des Strafverfahrens wird die Zivilklage des Privatklägers F.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO).

8 2. A.________ wird zur Sicherung des Strafvollzuges wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft versetzt. Die Dauer der Sicherheitshaft wird beschränkt bis am 16.01.2015 (Art. 231 StPO). C. 1. A.________ wird zudem verurteilt zur Bezahlung: 1.1 der restanzlichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 von CHF 3'690.40 (erstinstanzliche von CHF 2‘745.00 [davon CHF 45.00 Auslagen] plus zweitinstanzliche von total CHF 1‘000.00. Davon bezahlt total CHF 54.60); 1.2 der Verfahrenskosten des Verfahrens P11 07 217 inkl. des Revisionsverfahrens von total CHF 5‘985.60 (Kosten Revisionsverfahrens vor dem Kassationshof CHF 300.00; Pauschalgebühr CHF 3‘500.00 und Auslagen von CHF 2‘185.60 für das übrige Verfahren P11 07 217). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 4‘485.60. 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher P.________, wird wie folgt bestimmt (Einsetzung mit Verfügung vom 04.09.2008, Entlassung aus dem amtlichen Mandat am 20.04.2011): Leistungen bis 31.12.2010 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.22 180.00 CHF 1'300.00 CHF 436.80 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 1'736.80 CHF 132.00 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'868.80 volles Honorar 230.00 CHF 1'660.60 CHF 436.80 Mehrwertsteuer 7.6% auf CHF 2'097.40 CHF 159.40 CHF 0.00 Total CHF 2'256.80 nachforderbarer Betrag CHF 388.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST

9 Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.50 200.00 CHF 500.00 CHF 7.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 507.00 CHF 40.55 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 547.55 volles Honorar 250.00 CHF 625.00 CHF 7.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 632.00 CHF 50.55 CHF 0.00 Total CHF 682.55 nachforderbarer Betrag CHF 135.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt P.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2‘416.35. A.________ hat dem Kanton Bern die Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt P.________ die Differenz von CHF 523.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Q.________, wird wie folgt bestimmt (Einsetzung mit Verfügung vom 17.05.2011, Entlassung am 18.07.2012): Leistungen ab 1.1.2011 Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.00 200.00 CHF 4'200.00 CHF 145.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'345.00 CHF 347.60 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'692.60 volles Honorar 250.00 CHF 5'250.00 CHF 145.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'395.00 CHF 431.60 CHF 0.00 Total CHF 5'826.60 nachforderbarer Betrag CHF 1'134.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Q.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 4‘692.60. A.________ hat dem Kanton Bern die Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Q.________ die Differenz von CHF 1‘134.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt R.________, wird wie folgt bestimmt (Einsetzung mit Verfügung vom 18.07.2012, Entlassung am 12.09.2012):

10 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.80 200.00 CHF 760.00 CHF 320.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'080.50 CHF 86.45 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'166.95 volles Honorar 250.00 CHF 950.00 CHF 320.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'270.50 CHF 101.65 CHF 0.00 Total CHF 1'372.15 nachforderbarer Betrag CHF 205.20 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt R.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 1‘166.95. A.________ hat dem Kanton Bern die Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt R.________ die Differenz von CHF 205.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt S.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 65.80 200.00 CHF 13'160.00 CHF 1'582.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 14'742.30 CHF 1'179.40 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 15'921.70 volles Honorar 65.8 250.00 CHF 16'450.00 CHF 1'582.30 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 18'032.30 CHF 1'442.60 CHF 0.00 Total CHF 19'474.90 nachforderbarer Betrag CHF 3'553.20 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt S.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15‘921.70. Davon sind gemäss Verfügung vom 24.03.2014 bereits CHF 11‘090.50 vorschussweise an Rechtsanwalt S.________ geleistet worden. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt S.________ die Differenz von CHF 3'553.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 entliess das Regionalgericht Oberland die Beschuldigte per 16. Januar 2015 aus der Sicherheitshaft (pag. 2297 ff.).

11 2. Berufung / Wechsel amtlicher Verteidiger / Ausstandsverfahren Gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 29. Oktober 2014 meldete die Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 1915; 1919 ff.). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 8. Januar 2015 (pag. 2273 ff.) erklärte die Beschuldigte am 29. Januar 2015 frist- und formgerecht die Berufung und beschränkte diese auf einzelne Punkte des Urteils (pag. 2313 ff.). Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 2333). Mit Eingabe vom 30. März 2015 erklärte sich die Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden (pag. 2357). Die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) teilte mit Schreiben vom 31. März 2015 mit, dass sie mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sei (pag. 2361). Der Straf- und Zivilkläger F.________ liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wurde zur Berufungsverhandlung am 23. November 2015 vorgeladen (pag. 2401 ff.). Am 26. Oktober 2015 stellte die Beschuldigte ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Hubschmid und ersuchte um Auswechslung des amtlichen Verteidigers (pag. 2423 ff.). Mit Verfügung vom 16. November 2015 wurde das Gesuch der Beschuldigten um Wechsel des amtlichen Verteidigers abgewiesen und das amtliche Mandat von Rechtsanwalt S.________ bestätigt (pag. 2472 ff.). Gleichentags teilte die Beschuldigte dem Obergericht erneut telefonisch mit, dass sie mit Rechtsanwalt S.________ als amtlichen Verteidiger nicht einverstanden sei (pag. 2471). Am 18. November 2015 ersuchte Rechtsanwalt S.________ im eigenen Namen um Entlassung aus dem amtlichen Mandat (pag. 2491 ff.). Mit Verfügung vom 18. November 2015 wurde der Antrag gutgeheissen und Rechtsanwalt S.________ als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten entlassen. Die oberinstanzliche Verhandlung vom 23. November 2015 wurde abgesetzt (pag. 2498 ff.). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 wurde, wie von der Beschuldigten vorgeschlagen (pag. 2580), Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger eingesetzt (pag. 2589 f.). Das Bundesgericht schrieb hierauf die von der Beschuldigten gegen die Verfügung der 1. Strafkammer vom 16. November 2015 erhobene Beschwerde (pag. 2526 ff.) als gegenstandslos ab (Verfügung des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Januar 2016, 1B_406/2016; pag. 2610 ff.). Mit Beschluss vom 1. März 2016 wies die 1. Strafkammer das Ausstandsgesuch der Beschuldigten gegen Oberrichterin Hubschmid ab (pag. 2734 ff.). Die Parteien wurden zur Berufungsverhandlung vom 4. April 2016 vorgeladen und es wurde ihnen die voraussichtliche Besetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben (pag. 2742 ff.). Am 3. März 2016 teilte der Privatkläger F.________ mit, dass er sich aus dem Verfahren zufolge Verjährung der Ehrverletzung zurückziehe (pag. 2751 f.; vgl. die Verfügung vom 9. März 2016, pag. 2760). Mit Schreiben vom 7. März 2016 ersuchte die Beschuldigte um Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 4. April 2016 (pag. 2754 ff.). Mit Verfügung vom 9. März 2016 wurde der Antrag um Verschiebung begründet abgewiesen. Die amt-

12 lichen Akten wurden der Verteidigung nochmals zur Einsichtnahme zugestellt (pag. 2759 ff.). Mit Schreiben vom 21. März 2016 machte der amtliche Verteidiger erneut geltend, dass ihm eine «seriöse» Vorbereitung der Berufungsverhandlung nicht möglich sei (pag. 2766 ff.). Mit Verfügung vom 24. März 2016 wurde die oberinstanzliche Verhandlung vom 4. April 2016 abgesetzt, damit der Verteidigung zusätzliche Vorbereitungszeit zur Verfügung steht. Es wurde festgehalten, dass die nach wie vor vollständigen amtlichen Akten der Verteidigung am 3. Februar 2016 und 14. März 2016 zugestellt worden seien. Wenn der Verteidiger zusätzliche Akten beiziehen möchte, habe er entsprechend begründete Anträge zu stellen (pag. 2773 f.). Am 21. März 2016 stellte die Beschuldige ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Zihlmann (pag. 1 ff. [Dossier SK 16 101]). Das Ausstandsgesuch wurde von der 1. Strafkammer mit Beschluss vom 9. Mai 2016 begründet abgewiesen (pag. 205 ff. [Dossier SK 16 101]). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern fand am 7. Juli 2016 in Anwesenheit der Beschuldigten sowie ihres Verteidigers statt (pag. 3079 ff.). Die Privatklägerin wurde mit Vorladung vom 4. April 2016 nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (pag. 2786 f.). Mit Entscheiden vom 28. Juli 2016 sowie 24. August 2016 hat das Bundesgericht in der Zwischenzeit die von der Beschuldigten gegen die ablehnenden Ausstandsentscheide der 1. Strafkammer erhobenen Beschwerden (pag. 2798 ff.; pag. 233 ff. [Dossier SK 16 101]) abgewiesen (1B_214/2016, 1B_112/2016; pag. 3164 ff.; pag. 389 ff. [Dossier SK 16 101]). 3. Beweisanträge und Beweisergänzungen Rechtsanwalt S.________, damaliger amtlicher Verteidiger der Beschuldigten, beantragte mit Berufungserklärung vom 29. Januar 2015 die Befragung von T.________ als Zeugen (pag. 2317). Mit Verfügung vom 19. März 2015 wurde der Beweisantrag begründet abgewiesen (pag. 2347 ff.). Mit Schreiben vom 16. April 2015 beantragte Rechtsanwalt S.________, es seien die Fotos, welche sich im Reisekoffer der Beschuldigten befänden, den sie in U.________(Land) habe zurücklassen müssen, als Beweismittel zu sichern und zu den Akten zu nehmen (pag. 2365 ff.). Mit Verfügung vom 29. April 2015 wurde der Beweisantrag begründet abgewiesen (pag. 2383 ff.). Rechtsanwalt Dr. B.________, amtlicher Verteidiger der Beschuldigten, stellte mit Gesuch vom 18. April 2016 den Antrag es seien diverse, im Gesuch aufgeführten Akten zu edieren (vgl. pag. 2973 ff.). Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 wurde das Akteneditionsgesuch begründet abgewiesen (pag. 3011 ff.). Rechtsanwalt V.________, mit Substitutionsvollmacht von Rechtsanwalt Dr. B.________, beantragte an der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2016, es seien W.________ und X.________ zu befragen und es seien die Tagebücher von X.________ zu edieren (pag. 3089 ff.). Zudem reichte er ein als «Wahrheitsbericht» betiteltes Schreiben von W.________ vom 29. März 2015 sowie ein Schreiben von Y.________ vom 7. Dezember 2002 ein. Die Beweisanträge um Befra-

13 gung von W.________ und X.________ sowie um Edition der Tagebücher von X.________ wurden an der Berufungsverhandlung begründet abgewiesen. Die neu eingereichten Beweismittel («Wahrheitsbericht» von W.________ vom 29. März 2015 sowie Schreiben von Y.________ vom 4. Dezember 2002; pag. 3127 ff.; 3136) wurden zu den Akten erkannt (pag. 3081). Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich beweisergänzend aktuelle Leumundsberichte (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse) sowie aktuelle Strafregisterauszüge eingeholt und der Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (pag. 2403; 2419; 2446 f.; 2448; 2455 ff.; 2743; 2764 f.; 2783; 3025; 3029; 3032 ff.; 3041). 4. Anträge der Beschuldigten Rechtsanwalt V.________, mit Substitutionsvollmacht von Rechtsanwalt Dr. B.________, stellte und begründete namens der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2016 folgende Anträge (pag. 3082; 3087): «1. Das Urteil vom 29. Oktober 2014 vom Regionalgericht Oberland sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich frei zu sprechen, namentlich in Bezug auf die Vorwürfe des Betruges, der Urkundenfälschung, der Verletzung des Schriftengeheimnisses und der versuchten Erpressung; 2. Die Beschuldigte sei zu Lasten der Staatskasse mit CHF 8‘200.- zu entschädigen; 3. […]; 4. Die Kosten des Verfahrens seien zu Lasten der Staatskasse zu regeln; 5. Die derzeitige amtliche Verteidigung sei mit CHF 24‘451.00 zu entschädigen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.).» Hinsichtlich Ziffer 3 der Anträge führte Rechtsanwalt V.________ anders als in den Plädoyernotizen aus, zu den Zivilforderungen müsse keine Stellung genommen werden (vgl. pag. 3082). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der Beschränkung der Berufung der Beschuldigten (pag. 2315) und mangels Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils vom 29. Oktober 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen: • Freispruch von der Anschuldigung des Betrugs, z.N. der H.________(Finanzunternehmung), angeblich begangen am 24. September 2004 in I.________(Ortschaft); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. A.I.1 des Urteils); • Freispruch von der Anschuldigung des Diebstahls, z.N. E.________, angeblich begangen vor dem 2. August 2004 in J.________(Ortschaft); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. A.I.2 des Urteils); • Einstellung des Strafverfahrens wegen Verleumdung, ev. übler Nachrede, angeblich begangen am 5. September 2008 in J.________(Ortschaft), ev. in M.________(Ortschaft) z.N. Fürsprecher F.________ (Ziff. B.I. des Urteils);

14 • Verweis der Zivilklage des Privatklägers F.________ auf den Zivilweg (Ziff. B.IV.1 des Urteils); • Anordnung der Sicherheitshaft (Ziff. B.IV.2 des Urteils). Sämtliche weiteren, die Beschuldigte belastenden Urteilspunkte sind demgegenüber angefochten und durch die Kammer zu überprüfen. Zu überprüfen sind somit die Schuldsprüche wegen vollendeter versuchter Erpressung, z.N. E.________ (Ziff. A.II.1 des Urteils), wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses, z.N. E.________ (Ziff. A.II.2 des Urteils), wegen Betrugs, z.N. der H.________(Finanzunternehmung) (Ziff. A.II.3 des Urteils) und wegen Urkundenfälschung, begangen am 24. September 2004 in K.________(Ortschaft) (Ziff. A.II.4 des Urteils) sowie den diesbezüglich Sanktionspunkt und die sich darauf beziehenden Verfügungen (Ziff. A.II und A.III des Urteils). Weiter zu überprüfen sind die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 16. bis 23. Oktober 2006 in J.________(Ortschaft), ev. anderswo (Ziff. B.II.1 des Urteils) sowie wegen Betrugs, z.N. C.________ (Ziff. B.II.2 des Urteils) und der sich darauf beziehende Sanktionspunkt (Ziff. B.II des Urteils). Ferner zu überprüfen ist der Zivilpunkt i.S. C.________ (Ziff. B.III des Urteils) sowie die sich auf die angefochtenen Schuldsprüche sowie die Einstellung des Strafverfahrens beziehenden Verfahrenskosten (Ziff. B.I; C.1 des Urteils) und die Entschädigungen (Ziff. C.2-5 des Urteils). Die Kammer verfügt zur Überprüfung der angefochtenen Urteilspunkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten ist sie jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. 6. Anwendbares Verfahrensrecht betreffend die «Revisionsdelikte» Gemäss Art. 450 StPO wird die Hauptverhandlung nach bisherigem Recht fortgeführt, wenn bei Inkrafttreten der StPO (1. Januar 2011) die Hauptverhandlung bereits eröffnet worden ist. Andernfalls gelangt das neue Recht zur Anwendung. Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, ist neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO). Mit Entscheid vom 4. Juli 2007 (KH 07 12) hat der Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern das Revisionsgesuch der Beschuldigten gutgeheissen, das Urteil des Kreisgerichts X Thun vom 10. März 2006 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an den Gerichtskreis XI Interlaken-Oberhasli zugewiesen (pag. 1 ff.). Die Gutheissung des Revisionsgesuchs und die Rückweisung an die erste Instanz hatte zur Folge, dass ein neues Strafverfahren durchzuführen war (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 414 StPO). Das Gericht hatte eine neue Hauptverhandlung abzuhalten und ein neues Urteil zu fällen (vgl. Art. 414 Abs. 2 StPO zum neuen Recht). Zwar konnte auf die im ersten Verfahren erhobenen Beweise abgestellt werden (vgl. Art. 381 des bis 31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen bernischen Gesetzes über das Strafverfahren [StrV]), doch wird die frühere Hauptverhandlung durch die neue Hauptverhandlung ersetzt, gleichermassen, wie das frühere Urteil durch das neue Urteil ersetzt wird. Da mit dem Verfahren neu begonnen werden musste, ist

15 auf das Datum der Eröffnung der neuen Hauptverhandlung vom 31. August 2011 (pag. 515 ff.) abzustellen. Es gelangt somit – entsprechend dem Sinn und Zweck von Art. 453 Abs. 2 StPO – auch für die Beurteilung der «Revisionsdelikte» das eidgenössische Strafprozessrecht zur Anwendung. II. Ausgangslage / Vorgehensweise der Beschuldigten Die Vorinstanz hat die allgemeine Ausgangslage im vorliegenden Fall wie folgt zusammengefasst (pag. 2205 f., S. 16 f. der Urteilsbegründung): «A.________ wurde mit Urteil des Gerichtspräsidenten [des Gerichtskreises X Thun] vom 10.03.2006 schuldig erklärt wegen Urkundenfälschung und Betrug z.N. der H.________(Finanzunternehmung) und der versuchten Erpressung und Verletzung des Schriftgeheimnisses z.N. E.________ (vgl. dazu die Übersicht über die Vorwürfe). A.________ appellierte gegen dieses Urteil. In der Begründung der Appellation werden Z.________ und D.________ als Zeugen genannt (pag. 517 Vorakten). A.________ reichte insbesondere Vergleichsunterschriften ihrer Mutter (pag. 551 – 563 Vorakten und die Erklärungen ihres Anwaltes auf pag. 549 Vorakten) und eine schriftliche Bestätigung von D.________ in Bezug auf die Echtheit der Unterschrift der Mutter vom 17.07.2006 ein (pag. 526 f Vorakten). Anlässlich der Verhandlung vor dem Obergericht sagte D.________ aus, diese schriftliche Bestätigung sei zwar von ihm unterzeichnet worden, inhaltlich jedoch falsch (pag. 577 Vorakten). Nachdem das Obergericht sämtliche Beweisanträge auf Zeugeneinvernahmen abgewiesen hatte (Zahnarzt Dr. T.________ und Informatiker Z.________, pag. 579 Vorakten), zog A.________ die Appellation zurück (pag. 581 Vorakten). Zur Begründung ihres Revisionsgesuches vom 18.05.2007 reichte A.________ als Beilage 2 ein Widerruf der Zeugenaussage D.________ bezüglich seiner Aussage vor dem Appellationshof ein, datierend vom 21.12.2006. Gemäss Beilage 3 zum Revisionsgesuch bestätigte X.________ am 21.12.2006, sie sei im Nebenzimmer gewesen, als D.________ das beiliegende Statement vom 21.12.2006 (damit ist der Widerruf gemäss Beilage 2 gemeint, vgl. Aussage X.________, pag. 1625 Z. 39 f) unterzeichnet habe. X.________ unterzeichnete zudem eine Erklärung, wonach sie bei der Unterzeichnung der Postvollmacht und weiterer Dokumente durch die Mutter dabei gewesen sei und D.________ auch alles vor ihren Augen mitunterzeichnet habe. Die Hand der Mutter sei dabei vom Zahnarzt gestützt worden (Beilage 4 zum Revisionsgesuch). Die weiteren Dokumente, bei deren Unterzeichnung durch die Mutter X.________ dabei gewesen sein will, waren als Vergleichsunterschriften bereits zusammen mit der Appellationsbegründung eingereicht worden (pag. 551-563 Vorakten). A.________ reichte mit ihrem Revisionsgesuch insbesondere die folgenden weiteren Dokumente ein: Beilage 5: Erklärung AA.________, welcher insbesondere auch dabei gewesen sein will bei Unterzeichnung der Dokumente durch die Mutter. Beilage 6: „Beschwerde“ der Mutter vom 24.09.2004, welche ebenfalls die Unterschrift „D.________“ trägt (entspricht pag. 555 der Vorakten und pag. 115 der neuen Akten). Beilage 7: Instruktionen an Rechtsanwalt F.________ von der Mutter vom 24.09.2004 mit zusätzlicher Unterschrift „D.________“ (entspricht pag. 557 ff der Vorakten und pag. 117 ff der neuen Akten). Beilage 8: „Verfügung“ vom 24.09.2004 der Mutter (Verkauf des Ferienhauses AB.________ und Begünstigung der Beschuldigten ohne Anrechnung an ein zukünftiges Erbe), ebenfalls mit „D.________“ unterzeichnet (entspricht pag. 551 der Vorakten und pag. 125 der neuen Akten).

16 Beilage 9: „Verfügung“ vom 24.09.2004 der Mutter (Verkauf des Hauses in AC.________(Ortschaft) durch die Beschuldigte und deren Begünstigung ohne Anrechnung an ein zukünftiges Erbe), ebenfalls mit „D.________“ unterzeichnet (entspricht pag. 553 der Vorakten). Gemäss Entscheid des Kassationshofes des Obergerichts des Kantons Bern wurde das Urteil des Gerichtspräsidenten [des Gerichtskreises X Thun] vom 10.03.2006 aufgehoben, weil A.________ drei neue beglaubigte schriftliche Zeugenaussagen habe, wonach diese anwesend gewesen seien, als ihre Mutter die Unterschriftenkarte unterzeichnet habe. Falls das Gericht gestützt auf diese Zeugenaussagen und Beweismittel zum Ergebnis kommen würde, die Unterschrift der Mutter sei echt, wäre A.________ vom Vorwurf des Betruges und der Urkundenfälschung freizusprechen (pag. 22 f Revisionsakten). Nach der Aufhebung des Urteils vom 10.03.2006 wurde im neu eröffneten Verfahren beim kriminaltechnischen Dienst eine Schriftanalyse verlangt. Der diesbezügliche Bericht ergab die folgenden Fälschungen: Unterschrift von L.________ auf der Unterschriftenkarte (Unterschrift X1.3, pag. 67 Ziff. 7a). Unterschrift „D.________“ auf Beilage 2 zur Revision (Widerruf der Zeugenaussage D.________, Unterschrift X2.5, pag. 67 Ziff. 7b). Unterschriften „L.________“ und „D.________“ auf den Revisionsbeilagen 6-9, also den von A.________ vor der Verhandlung vor dem Appellationshof eingereichten Vergleichsunterschriften vom 24.09.2004 (Unterschriften X1.5-X1.8 [pag. 67 Ziff. 7a] und X2.1-X2.4 [pag. 67 Ziff. 7 b]). Der Bericht stellt zudem fest, dass bezüglich dieser gefälschten Unterschriften jeweils ein und dieselbe Vorlage verwendet wurde, und zwar wegen Deckungsgleichheiten. Aufgrund dieser Machart sei von derselben Urheberschaft auszugehen (pag. 67 Ziff. 7c).» Diese Ausführungen der Vorinstanz sind korrekt und werden von der Kammer übernommen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (pag. 2207, S. 17 der Urteilsbegründung), sind keine Gründe ersichtlich, den Resultaten der Handschriftenanalyse des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) der Kantonspolizei Bern vom 24. Juni 2008 (pag. 55 ff.) nicht zu folgen. Der Bericht des KTD wurde objektiv verfasst. Er ist detailliert und schlüssig, so dass darauf abgestellt werden kann. Die Fälschungen werden auch von der Beschuldigten selbst anerkannt. Sie bestreitet lediglich ihre Urheberschaft sowie ihr Wissen um die Fälschungen im Zeitpunkt des Gebrauchs (vgl. pag. 1843 Z. 11 ff.; 3099). Zu ergänzen ist, dass im Bericht des KTD entgegen dem Einwand des Verteidigers (pag. 3110) ausgeführt wurde, dass bei den als gefälscht beurteilten Unterschriften von D.________ aufgrund der Machart von ein und derselben Fälschungsurheberschaft auszugehen ist (pag. 67). Gestützt auf das Ergebnis der Handschriftenanalyse steht somit fest, dass die Beschuldigte bei der Abhebung des Geldes bei der Poststelle in K.________(Ortschaft) eine gefälschte Unterschriftenkarte verwendet hat. Weiter ist klar, dass die Beschuldigte sowohl im Appellations- als auch im Revisionsverfahren gefälschte Unterlagen eingereicht hat. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass die Fälschungen im Allgemeinen Bedenken bezüglich der inhaltlichen Richtigkeit der schriftlichen Erklärungen der von der Beschuldigten als «Entlastungszeugin» genannten X.________ (ehemals: X.________) wecken, will diese doch jeweils dabei gewesen sein bzw. gesehen haben, wie D.________ resp. L.________ (Mutter der Beschuldigten) die Unter-

17 schriften geleistet hätten, welche sich nun als Fälschungen herausgestellt haben (vgl. zur eingehenden Würdigung der Aussagen von X.________, E. III ff. hiernach). Die Resultate der Schriftenanalyse sprechen demgegenüber klar für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________, welcher bestritt, die gemäss Bericht gefälschten Unterschriften gefälscht zu haben (vgl. zur eingehenden Würdigung der Aussagen von D.________, E. III ff. hiernach). Bereits an dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass die Kammer die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Vorgehensweise und das Aussageverhalten der Beschuldigten im Strafverfahren teilt. Die Vorinstanz hat einlässlich geschildert, wie die Beschuldigte ihr Vorgehen und ihre Aussagen den jeweiligen veränderten Gegebenheiten anpasst und im Verlauf des Verfahrens immer wieder neue «Zeugen» ins Spiel gebracht hat. Es kann insoweit auf die ausführlichen und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2211-2221, S. 19-24 der Urteilsbegründung). Auch die Kammer vertritt die Auffassung, dass die von den verschiedenen «Zeugen» (D.________, X.________, AA.________, AD.________, W.________) unterzeichneten Dokumente sich derart in Darstellung und Stil gleichen, dass von derselben Urheberschaft auszugehen ist (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz; pag. 2223, S. 25 der Urteilsbegründung). Soweit die Verteidigung in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag vorbringt, die Beschuldigte habe gemäss dem Bericht der Kantonspolizei vom 19. Januar 2007 bereits kurz nach dem 22. Januar 2007 begehrt, vier Zeugen zu befragen, ist festzuhalten, dass die Beschuldigte gemäss dem Polizeibericht (betreffend des Vorwurfs der Urkundenfälschung, z.N. D.________) lediglich angab, dass «sie zuversichtlich sei, die Klage abzuweisen, da sie vier Zeugen nennen werde» (pag. 137). Um was für Zeugen es sich hierbei handelte, geht aus dem Bericht nicht hervor. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Beschuldigte bereits von Anfang an ihre angeblichen Zeugen benannt habe. Weitergehende Ausführungen zu den Aussagen der Beschuldigten sowie zu den von ihr ins Recht gelegten «Entlastungsbeweisen» folgen in den Ausführungen zu den einzelnen vorgeworfenen Delikten in E. III ff. hiernach. III. Vorwurf der vollendeten versuchten Erpressung und der Verletzung des Schriftgeheimnisses z.N. E.________ 7. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7.1 Anzeige vom 2. August 2004 E.________ erschien am 2. August 2004 auf dem Polizeiposten AE.________(Ortschaft) und erstattete gegen die Beschuldigte Strafanzeige wegen Erpressung und Diebstahl von Post aus dem Briefkasten (pag. 1 ff. [Vorakten S 04 498]; vgl. den Strafantrag vom 2. August 2004, pag. 7 [Vorakten S 04 498]). Gemäss Anzeige vom 2. August 2004 wird der Beschuldigten folgendes Tatvorgehen, begangen am 2. August 2004 in J.________(Ortschaft), vorgeworfen:

18 «Aus dem Briefkasten Briefe entwendet und die Geschädigte [E.________] um eine grössere Summe Bargeld angegangen. Dabei wurde ihr gedroht, Akten von angeblichen Schwarzgeschäften des verstorbenen Ehemannes zu veröffentlichen, falls sie das Geld nicht bezahle.» Aus der Anzeige geht hervor, dass der Ehemann von E.________ am 9. Mai 2004 verstorben sei. Am 2. August 2004 sei die Beschuldigte vor der Haustür von E.________ gestanden und habe ihr zwei Briefe (Bankauszüge) von der AF.________(Bank) vom 6. August 2003 und 6. Juli 2004, adressiert an die Unternehmung von G.________(Ehemann von E.________) (AH.________ AG), unter die Nase gehalten. Die Beschuldigte habe geltend gemacht, dass G.________(Ehemann von E.________) ihr Geld, das Auto und die Zweitwohnung im gleichen Haus versprochen habe. Die Beschuldigte habe dann von E.________ CHF 300‘000.00 gefordert, ansonsten sie die «schwarzen Geschäfte» des Ehemannes aufdecke und die Steuerbehörde J.________(Ortschaft) päckchenweise Unterlagen erhalten würde (pag. 3 [Vorakten S 04 498]). Die Beschuldigte wies die Vorwürfe von E.________ von sich. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Direktüberweisung vom 17. August 2004 (Anzeige vom 2. August 2004) ist somit vollumfänglich bestritten. 7.2 Beweismittel Der Kammer liegen in Bezug auf den Vorwurf der versuchten vollendeten Erpressung sowie der Verletzung des Schriftgeheimnisses im Wesentlichen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Die Aussagen der Beschuldigten (pag. 93 ff.; 445 ff.; pag. 573 ff. [Vorakten S 04 498]; pag. 1839 ff.), der Zeugin E.________ (pag. 3; 435 ff. [Vorakten S 04 498]) sowie der von der Beschuldigten angerufenen Zeugen D.________ (pag. 577 [Vorakten S 04 498]; pag. 105 ff.; 535 ff.), Z.________ (pag. 549; 1635 ff.) und der als Auskunftsperson einvernommen X.________ (pag. 1625 ff.), die schriftlichen Bestätigungen von X.________ (Beilagen 3 und 4 zum Revisionsgesuch; 1257 ff.), die schriftliche Bestätigung von D.________ vom 17. Juli 2006 (pag. 523 [Vorakten S 04 498]), der (gefälschte) Widerruf von D.________ vom 21. Dezember 2006 (Beilage 2 zum Revisionsgesuch), die schriftliche Bestätigung von Z.________ vom 11. Juli 2006 (pag. 522 [Vorakten S 04 498]), die Rechnung/Quittung von Z.________ (pag. 521 [Vorakten S 04 498]) sowie das von der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung eingereichte Schreiben von W.________ vom 29. März 2015 (pag. 3127 ff.). Weiter zu erwähnen ist die Schriftenanalyse des KTD vom 24. Juni 2008 (pag. 55 ff.). Die Vorinstanz resp. der Gerichtspräsident des Gerichtskreises X Thun haben die Aussagen der Verfahrensbeteiligten korrekt zusammengefasst (pag. 469 ff. [Vorakten S 04 498], S. 4 f. der Begründung zum Urteil vom 10. März 2006; pag. 2189, 2195, 2205 ff., S. 8, 11, 16 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese an den entsprechenden Stellen im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 7.3 Beweiswürdigung durch die Kammer 7.3.1 Aussagen von E.________ Der Gerichtspräsident des Gerichtskreises X Thun würdigte die Aussagen von E.________ anlässlich der Anzeigeerstattung vom 2. August 2004 sowie der

19 Hauptverhandlung vom 10. März 2006 wie folgt (pag. 471 [Vorakten S 04 498], S. 5 der Begründung zum Urteil vom 10. März 2006): «E.________ schildert Vorfall und Gespräche zwischen ihr und Frau A.________ kontrolliert, präzise und emotionslos. Sie erwähnt viele Details, wie z.B. die Räucherstäbchen in A.________s Wohnung oder den genauen Wortlaut der Drohung von A.________, sie „päckliweise hochgehen zu lassen“. Ihre Aussagen scheinen damit erlebnisbasiert zu sein. Zudem decken sich ihre Aussagen vor der Polizei wie auch anlässlich der Hauptverhandlung grösstenteils. Ihre Aussagen erscheinen deshalb glaubwürdig.» Der Gerichtspräsident hat die Aussagen von E.________ korrekt gewürdigt. Die Aussagen von E.________ sind entgegen der Auffassung der Verteidigung nachvollziehbar und glaubhaft. E.________ hat das Ereignis vom 2. August 2004 wie auch den Telefonanruf der Beschuldigten vom 12. August 2004 sowie das anschliessende Auffinden eines Couverts mit Kopien von Briefen und Kontoauszügen der Unternehmung ihres bereits am 9. Mai 2004 verstorbenen Ehemannes reich an Details und schlüssig geschildert. Ihre Aussagen stehen in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang und ergeben ein einheitliches Ganzes. E.________ hat sowohl bei der Anzeigeerstattung als auch an der Hauptverhandlung vom 10. März 2006 konstant und in sich stimmig ausgesagt, dass die Beschuldigte am 2. August 2004, ca. 14.30 Uhr, bei ihr geklingelt habe. Die Beschuldigte habe zwei Briefe in der Hand gehabt und gesagt, sie hätte Beweise. Sie habe Geld von ihr verlangt, welches ihr Mann [G.________(Ehemann von E.________)] ihr versprochen habe. Die Beschuldigte habe nicht in die Wohnung kommen wollen und ihr gesagt, sie solle zur ihr in die Wohnung kommen, was sie fünf Minuten später auch gemacht habe. Die Beschuldigte habe gesagt, dass sie die zwei Kontoauszüge von ihrem Mann [G.________(Ehemann von E.________)] bekommen habe. Sie [die Beschuldigte] habe auch nach dem Tod Kontakt zu ihm und er spreche mit ihr. Er [G.________(Ehemann von E.________)] habe sich bei ihr [der Beschuldigten] entschuldigt. Ausserdem habe sie [die Beschuldigte] Beweise, dass sie [E.________ und ihr Mann] Schwarzgeld hätten. Wenn sie [E.________] nicht bis 05.08 bezahle, würde sie sie «päckchenweise bei der Steuerbehörde hochgehen lassen» (pag. 3; 435 Z. 4 ff. [Vorakten S 04 498]). Die Aussagen von E.________ sind umfassend und ohne Strukturbrüche. Das Erzählte wirkt selbsterlebt. Der Umstand, dass E.________ eine Vielzahl von Gesprächen schilderte und sich noch an den genauen Wortlaut der Drohung durch die Beschuldigte erinnern konnte («bei der Steuerbehörde päckchenweise hochgehenlassen»), indiziert, dass sie die Wahrheit sagt. Es sind denn auch keine Hinweise ersichtlich, die auf eine falsche Anschuldigung hindeuten würden. E.________ hat vielmehr weder aggraviert noch die Beschuldigte unnötig belastet. So hat sie etwa an der Hauptverhandlung eingeräumt, dass es möglich sei, dass die Beschuldigte vor März 1993 eine freundschaftliche Beziehung zu ihrem Mann gehabt habe (pag. 437 Z. 31 f. [Vorakten S 04 498]). Auch hat sie ausgesagt, dass sie sich nicht bedroht gefühlt habe (pag. 437 Z. 36 [Vorakten S 04 498]). Insoweit gilt es aber festzuhalten, dass E.________ doch unmittelbar nach dem Vorfall am 2. August 2004 das Gespräch mit Freunden gesucht hat und ihren Notar kontaktierte, um sich zu erkundigen, wie sie sich verhalten solle (pag. 3; 435 Z. 27 ff.; 437 Z. 1 [Vorakten S 04 498]). An der Anzeigeerstattung hatte E.________ zudem geschildert, dass sie der Beschuldig-

20 ten gesagt habe, das sie gar nicht an das Geld herankommen könne, da die Unternehmung ihres Ehemannes in Liquidation sei (pag. 3 [Vorakten S 04 498]). E.________ hat sich folglich einige Gedanken bezüglich der Drohungen der Beschuldigten gemacht und diese nicht als von vornherein haltlos erachtet. Es scheint, dass E.________ das Ereignis an der Hauptverhandlung, welche mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall stattfand, etwas herunterzuspielen versuchte. Die Schilderungen von E.________ zu den von der Beschuldigten vorgezeigten Bankunterlagen sind ebenfalls schlüssig. E.________ gab an der Hauptverhandlung an, dass sie einen Blick auf die Kontoauszüge geworfen habe, sie hätten vom 6. Juli 2004 und 6. August 2003 datiert und seien an die Firma ihres Mannes adressiert gewesen (pag. 435 Z. 16 f. [Vorakten S 04 498]). Am 6. Juli sei ihr Mann schon 2 Monate tot gewesen, er hätte ihr [der Beschuldigten] also keine Briefe mehr geben können (pag. 435 Z. 17 f. [Vorakten S 04 498]). E.________ hat mit Schreiben vom 24. August 2004 Fotokopien von Kontoauszügen und Steuerbescheinigungen, adressiert an die AH.________ AG, eingereicht, welche sie am 22. August 2004 kommentarlos in ihrem Briefkasten gefunden habe. Unter diesen Kontoauszügen erkannte sie auch die zwei Kontoauszüge, mit welchen die Beschuldigte ihr am 2. August 2004 gedroht habe (pag. 11; 13; 19 [Vorakten S 04 498]). E.________ hat betreffend der von der Beschuldigten geforderten Summe glaubhaft geltend gemacht, die Beschuldigte habe die Zahl sehr schnell gesagt. Sie sei völlig perplex gewesen, deshalb wisse sie nicht mehr, ob es CHF 30‘000.00 oder CHF 300‘000.00 gewesen seien (pag. 437 Z. 149 f. [Vorakten S 04 498]). Auch diese Aussagen sind nachvollziehbar. Zugunsten der Beschuldigten ist – wie es bereits der Erstrichter getan hat (pag. 473 [Vorakten S 04 498], S. 6 der Urteilsbegründung) – beweiswürdigend von der kleineren Summe auszugehen. Insgesamt sind die Aussagen von E.________ glaubhaft. Sie enthalten eine Vielzahl von Realitätskriterien, so dass darauf abgestellt werden kann. 7.3.2 Aussagen der Beschuldigten Im Gegensatz zu den stimmigen Aussagen von E.________ stehen diejenigen der Beschuldigten. Als im Verfahren beschuldigte Person untersteht die Beschuldigte zwar keiner formellen Wahrheitspflicht und sie muss sich nicht selbst belasten. Es fällt aber auf, dass die Beschuldigte von Beginn an ausschweifende und unsachliche Aussagen machte und sich vor allem darauf beschränkte, E.________ sowie deren Ehemann schlecht zu machen. So gab sie etwa am 13. August 2004, als sie über die Anzeige informiert wurde, an, E.________ habe wohl einen «Sonnenstich». Die Frau sei «krank» und sollte dringend zu einem Psychiater. Sie «terrorisiere» die ganze Eigentümerschaft (pag. 5 [Vorakten S 04 498]). An der Einvernahme vom 14. Januar 2005 stellte die Beschuldigte in Abrede, dass sie das mit dem «Sonnenstich» gesagt habe (pag. 95 Z. 18 [Vorakten S 04 498]). Sie brachte aber auch an dieser Einvernahme vorwiegend unbelegte und unglaubhafte Anschuldigungen gegen E.________ und deren Ehemann vor und nahm zu den eigentlichen Vorfällen keine Stellung (pag. 95 Z. 9 ff., 20 ff., 27 ff.). An der Hauptverhandlung vom 10. März 2006 negierte die Beschuldigte die belastenden Aussagen

21 von E.________ in pauschaler Weise und bezeichnete diese als «Stuss», ihre Mutter würde sagen «Königsfeld», auf berndeutsch «Münsingen einfach». Mehr könne sie dazu nicht sagen (pag. 445 Z. 6 f. [Vorakten S 04 498]). Der Umstand, dass die Beschuldigte gegen E.________ mit unsubstanziierten Gegenangriffen vorgeht, kann mitunter als Dreistigkeitssignal gewertet werden. Weder an der ersten Einvernahme vom 14. Januar 2005 noch an der Hauptverhandlung vom 10. März 2006 erwähnte die Beschuldigte etwaige Zeugen. Mit der Begründung der Appellation (Schreiben Fürsprecher F.________ vom 26. Juli 2006; pag. 515 ff. [Vorakten S 04 498]) brachte die Beschuldigte erstmals die Zeugen Z.________ und «ein Herr D.________» ins Spiel. Ihre Begründung, weshalb sie sich nicht bereits zu Beginn des Strafverfahrens auf diese Zeugen berief, überzeugt nicht. Die Beschuldigte führte an der Appellationsverhandlung aus, sie habe den Namen des Zeugen [D.________] nicht angegeben, weil sie die Schweigepflicht gegenüber Klienten sehr ernst nehme (pag. 573 [Vorakten S 04 498]). Zum Zeugen Z.________ gab sie an, dass sie auch diesen Zeugen nicht vorher genannt habe, weil sie nicht im Traum daran gedacht habe, dass sie verurteilt werde. Als Laie habe sie das Gefühl gehabt, wenn Aussage gegen Aussage stehe, brauche sie sich gar nicht speziell zu verteidigen (pag. 573 [Vorakten S 04 498]). Diese Erklärung der Beschuldigten mutet seltsam an, ist doch davon auszugehen, dass jemand, welcher sich nichts zu Schulden kommen lassen hat, alles daran setzt, dass dies möglichst rasch so festgestellt werden kann. Änderungen im Aussageverhalten sind zudem ein Indiz, welches die Aussagen der Beschuldigten als nicht glaubhaft erscheinen lassen. Die Zeugen Z.________ und D.________ haben die angebliche Anwesenheit der Beschuldigten bzw. das Telefonat am 2. August 2004 im Übrigen nicht bestätigt (vgl. dazu sogleich E. III/7.3.3 hiernach). An der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 berief sich die Beschuldigte gleichwohl erneut auf den Zeugen Z.________ und kam wieder auf ihre Aussage zurück, wonach E.________ wohl einen «Sonnenstich» habe (pag. 1845 Z. 1 ff.). Die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 betreffend die Entwendung der Bankunterlagen sind ebenfalls nicht überzeugend, allerdings geht daraus primär das Bestreiten des Vorwurfs hervor (pag. 1845 Z. 26 ff.). Die Beschuldigte gab zu Protokoll, dass x-fach Sachen aus den Briefkästen entwendet würden. Sie habe daher Strafanzeige gemacht, da ein Couvert aufgerissen worden sei. Sie habe auch einmal eine Einladung auf eine STOWE-Versammlung nicht erhalten. Die Nachbarin habe dieses Schreiben selber reingelegt. Die Briefkästen seien frei zugänglich gewesen. Ihr seien auch Sachen aus dem Briefkasten entwendet worden (pag. 1845 Z. 26 ff.). Auch bei diesen Aussagen fällt auf, dass die Beschuldigte den Spiess umdreht und sich als Opfer darstellt (vgl. pag. 1845 Z. 32 f.). Sie sprach zudem nunmehr in unnötiger Weise negativ über G.________(Ehemann von E.________) (pag. 1847 Z. 1 ff.). Neu berief sich die Beschuldigte an der Fortsetzungsverhandlung auf X.________, welche gehört haben soll, wie E.________ der Schwester der Beschuldigten gesagt habe, sie habe das «Schmiergeld» erhalten (pag. 1845 Z. 42 ff.). X.________ stellt indes keine glaubhafte «Entlastungszeugin» dar (vgl. E. III/7.3.3 hiernach).

22 Insgesamt sind die Aussagen der Beschuldigten nicht geeignet, daraus einen Wahrheitsgehalt abzuleiten, welcher die glaubhaften Aussagen von E.________ entkräften würde. 7.3.3 «Entlastungszeugen» der Beschuldigten Aussagen von Z.________ Der Informatiker Z.________ konnte das von der Beschuldigten geltend gemachte Alibi nicht bestätigen. Er hat zwar zunächst anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. August 2011 auf Vorhalt des Inhalts des Schreibens vom 11. Juli 2006 (pag. 522 [Vorakten S 04 498]) ausgesagt, dass er am 2. August 2004 von ca. 12.00 Uhr bis am Abend ohne Unterbruch bei der Beschuldigten gewesen sei (pag. 549 Z. 21). Dem Schreiben vom 11. Juli 2006 lässt sich indes lediglich entnehmen, dass Z.________ aufgrund der Anfrage der Beschuldigten folgenden Sachverhalt bestätige: Er sei am «besagten Tag» (siehe Rechnung betreffend Überprüfung Laptop + Installationen Virenscanner) von ca. 12.00 Uhr bis ca. 20.00 Uhr bei ihr gewesen, «soweit er sich erinnern könne». Während dieser Zeit seien er und sie, «soweit er dies beurteilen könne», immer allein zusammen gewesen. Hinsichtlich der Bestätigung fällt auf, dass diese vage und unbestimmt gehalten wurde. Es scheint, als wollte sich der Zeuge nicht klar festlegen. Bei der Rechnung von Z.________ (pag. 521 [Vorakten S 04 498]) fällt zudem auf, dass das Datum oben rechts von der Schrift im Text abweicht. An der Fortsetzungsverhandlung vom 4. Dezember 2013 gab Z.________ auf Vorhalt an, dass das Datum auf der Rechnung seiner Meinung nach nicht von ihm sei (pag. 1635 Z. 17). Er habe die Beschuldigte über ein Kontaktinserat kennengelernt. Er habe eine Partnerin gesucht (pag. 1635 Z. 22). Z.________ hielt sodann glaubhaft fest, dass er nicht bestätigen könne, dass er am 2. August 2004 von 12.00 Uhr bis abends ununterbrochen bei ihr gewesen sei (pag. 1635 Z. 39 f.). Aussagen von D.________ D.________ hatte im Schreiben vom 17. Juli 2006 unterschriftlich bestätigt, dass er am 2. August 2004 bei der Beschuldigten vorgefahren sei und sie dann angerufen habe, woraufhin die Beschuldigte ihm berichtet habe, dass gerade ein Informatiker bei ihr an der Arbeit sei (pag. 523 [Vorakten S 04 498]). In einem zweiten Schreiben vom selben Tag hatte D.________ unterschriftlich bestätigt, dass er am 24. September 2004 mit L.________ (Mutter der Beschuldigten) im Altersheim AG.________(Ortschaft) gewesen sei und die Unterschrift auf der Postvollmacht wie auch die Unterschrift auf einem «anderen Papier» von L.________ stamme (pag. 526 f. [Vorakten S 04 498]; vgl. dazu E. IV hiernach). Am 3. November 2006 suchte D.________ von sich aus die Polizei in AI.________(Ortschaft) (SO) auf, um Anzeige gegen die Beschuldigte wegen Urkundenfälschung zu erstatten (pag. 101 ff.; vgl. dazu E. V hiernach). Er «widerrief» an der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006 die beiden Bestätigungen vom 17. Juli 2006 (pag. 577 [Vorakten S 04 498]). Der «Widerruf» der Bestätigungen durch D.________ erscheint glaubhaft. D.________ machte sowohl an der polizeilichen Einvernahme vom 3. November 2006 (pag. 105 ff.), an der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006 (pag. 577 [Vorakten S 04 498]) als auch

23 an der Hauptverhandlung vom 31. August 2011 (pag. 535 ff.) konstante, in sich stimmige Aussagen. Er sagte am 3. November 2006 gegenüber der Polizei aus, dass er vor einiger Zeit für die Beschuldigte ein Formular unterschrieben habe. Dies sei am 17. Juli 2006 gewesen. Er habe das Formular gelesen und verstanden. Er habe es unterschrieben und somit das Formular bestätigt, obwohl er gewusst habe, dass diese Sachen, die darin stünden, nicht stimmten (pag. 107). An der Appellationsverhandlung gab D.________ an, dass er die Beschuldigte am 17. Juli 2006 aufgrund eines Kontaktinserats zum ersten Mal gesehen habe. Die Beschuldigte habe ihm «dies» erzählt und dann habe er unterschrieben. Sie habe ihm leid getan wegen der Mutter. Er habe nur die Schreiben vom 17. Juli 2006 unterschrieben, weil er überredet worden sei, der Inhalt sei aber falsch (pag. 577 [Vorakten S 04 498]). Auch an der Hauptverhandlung vom 31. August 2011 blieb D.________ bei seinem «Widerruf» und machte gegenüber der Vorinstanz gleichbleibende Aussagen (pag. 535 Z. 10 f., 16 ff., 31, 42 f.; 537 Z. 1 ff.), die insgesamt mit den Ermittlungen des Kriminaltechnischen Dienstes (Handschriftenanalyse) übereinstimmen (pag. 55 ff.). So ergab die Handschriftenanalyse insbesondere, dass die Unterschriften «D.________» auf den Schreiben vom 24. September 2004 an Rechtsanwalt F.________ sowie die Unterschrift «D.________» vom 21. November 2006 auf dem Widerruf der Zeugenaussage gefälscht sind (pag. 67), wie es von D.________ geltend gemacht wurde (pag. 577 [Vorakten S 04 498]); pag. 109; 535 Z. 27 ff.; 537 Z. 3). D.________ gab offen zu, dass er die Schreiben vom 17. Juli 2007 unterzeichnet hat, von denen er wusste, dass sie inhaltlich nicht stimmten (pag. 577 [Vorakten S 04 498]); pag. 107; 535 Z. 17 ff.). Er hat sich damit selbst belastet und Fehler eingestanden, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Weiter hat D.________ mehrfach Gefühle und Gedanken geschildert. Er gab etwa zu Protokoll, dass er sich schon hätte Ohrfeigen können (pag. 537 Z. 6). Schon bei der Heimfahrt habe er sich aufgeregt, dass er unterzeichnet habe. Er habe nur helfen wollen (pag. 537 Z. 28 f.). Diese stimmige Schilderung von Gedanken, erlebten Gefühlen und Empfindungen sowie das kritische Hinterfragen der eigenen Handlung stellt ein weiteres Realitätskriterium für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ dar. Die Ausführungen von D.________, wonach ihm die Beschuldigte wegen ihrer Mutter leid getan habe, wirkt ebenfalls authentisch (pag. 577 [Vorakten S 04 498]). D.________ hat das Vorgehen der Beschuldigten nicht aggraviert, sondern sachlich und ohne unnötige Dramatisierung geschildert, wie er die Beschuldigte am 17. Juli 2006 getroffen hat und wie das zweite Treffen im Restaurant der Autobahnraststätte AJ.________(Ortschaft) stattfand (pag. 107; 535 Z. 16 ff.). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb D.________ die Beschuldigte falsch belasten sollte. Für die Kammer sind die Aussagen von D.________ daher insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen. Die kritischen Einwände der Verteidigung vermögen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass allein das Schildern von vielen Details noch nicht indiziert, dass ein Zeuge die Wahrheit sagt. Indes wurden von der Vorinstanz und der Kammer eine Vielzahl weiterer Realitätskriterien aufgeführt, welche die Aussagen von D.________ als glaubhaft erscheinen lassen (logische Konsistenz; Wiedergabe von Gefühlen; selbstkritische Hal-

24 tung; Übereinstimmung der Aussagen mit der Schriftenanalyse etc.). Lügensignale sind bei den Aussagen von D.________ nicht ersichtlich. Somit ist glaubhaft, dass D.________ die Schreiben vom 17. Juli 2006 unterzeichnet hat, obwohl diese inhaltlich nicht stimmten. Das Widerrufsschreiben vom 21. Dezember 2006 mit der Unterschrift «D.________» wurde demgegenüber nicht von D.________ unterzeichnet, sondern ist gefälscht. D.________ hat die Angaben der Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 2. August 2004 folglich nicht bestätigt. Aussagen von X.________ X.________ wurde von der Beschuldigten erst im Rahmen des Revisionsverfahrens ins Feld geführt, nachdem D.________ an der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006 ausgesagt hatte, dass die schriftlichen Bestätigungen vom 17. Juli 2006 inhaltlich falsch seien. Die von der Beschuldigten eingereichten schriftlichen Bestätigungen von X.________ betreffen den Vorwurf der vollendeten versuchten Erpressung z.N. E.________, den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung z.N. der H.________(Finanzunternehmung), den Vorwurf des Betrugs z.N. C.________ sowie den Vorwurf der Urkundenfälschung z.N. D.________. Hinsichtlich des Inhalts der Bestätigungsschreiben wird auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (pag. 2215 ff., S. 21 ff. der Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, kann auf die Angaben von X.________ generell nicht abgestellt werden (pag. 2223, S. 25 der Urteilsbegründung). Sowohl ihre Aussagen anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 4. Dezember 2013 (pag. 1625 ff.) als auch die Vielzahl der schriftlichen Bestätigungen (Beilagen 3 und 4 zum Revisionsgesuch; pag. 1235 ff.) erscheinen alles andere als glaubhaft. Vorab ist festzuhalten, dass praktisch ausgeschlossen werden kann, dass X.________ bei allen Begebenheiten vor Ort gewesen sein will, wie es in den Bestätigungsschreiben geschildert wird. Die Vorfälle liegen mehr als drei Jahre voneinander entfernt (2. August 2004 [Vorfall E.________]; 20. Oktober 2007 [Vorfall C.________]). Es fällt zudem auf, dass die Bestätigungsschreiben von X.________ in Darstellung und Stil äusserst ähnlich sind wie die Bestätigungsschreiben von D.________, AA.________, AD.________ und W.________ (vgl. pag. 523; 526 [Vorakten S 04 498]; Beilage 2 und 5 zum Revisionsgesuch; pag. 411 l ff.; 3127 ff.). Die Beschuldigte selbst hat in demselben Stil korrespondiert (vgl. etwa pag. 1107 ff.; 1331 ff.; 1417 ff.; 1479 ff.; 2918 ff.). In den schriftlichen Bestätigungen von X.________ vom 20. Juli 2007 wird E.________ in vergleichbarer Weise schlecht gemacht, wie es die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahmen getan hat (vgl. pag. 1257). Angesichts dessen schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach der Verdacht besteht, dass die Beschuldigte ihre ehemalige Patientin X.________, D.________ und W.________ dazu verleitet hat, vorbereitete Dokumente zu unterzeichnen, deren entlastender Inhalt nicht der Wahrheit entspricht. Entsprechendes wurde auch von D.________ glaubhaft ausgesagt (vgl. pag. 535 Z. 16 ff.). Dass die Vorinstanz mit der «gleichen» Urheberschaft die Beschuldigte gemeint hat, ist evident.

25 Nichts anderes lässt sich aus dem Aussageverhalten von X.________ an der Fortsetzungsverhandlung vom 4. Dezember 2013 ableiten. Die Aussagen von X.________ sind karg und wenig plausibel. Ihre Begründung, weshalb sie Dinge in der Zeit von 2004 bis 2007 mit hohem Detailgrad beschreiben konnte, überzeugt nicht. Sie gab an, dass sie Tagebuch führe. Weil sie dies so berührt habe, habe sie das so aufgeschrieben. Sie habe dann nachgeschaut (pag. 1625 Z. 23 ff.). Auf Frage, was sie genau berührt habe, meinte sie, dass sie dazu nichts sagen möchte (pag. 1625 Z. 26). X.________ hat zweimal auf Fragen von Rechtsanwalt S.________ betreffend Herrn D.________ und Frau E.________ geantwortet, dass sie dazu nichts sagen möchte (pag. 1629 Z. 27 ff., 35 ff.). Ansonsten machte X.________ zwar Aussagen, diese blieben jedoch vorwiegend allgemein und ausweichend (vgl. etwa pag. 1625 Z. 37 f.; 1627 Z. 6 f.; 1629 Z. 18 f.). Es fällt auf, dass X.________ auf viele Fragen nur mit «ja» antwortete, ohne weitergehende Ausführungen zum von ihr angeblich miterlebten Sachverhalt zu machen (vgl. pag. 1629 Z. 38 ff.). Auch dem Vorhalt, dass der Verdacht bestehe, dass die Beschuldige die Schreiben alle selbst verfasst habe, wich X.________ aus. Sie gab an, dass sie nur Vermutungen anstellen könne und deshalb nichts sagen könne (pag. 1625 Z. 31 f.). Wenn X.________ die Schreiben tatsächlich selbst verfasst und den darin geschilderten Sachverhalt so erlebt hat, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies so auf den Vorhalt hin ausgesagt hätte. Die Aussagen von X.________ widersprechen weiter auch den glaubhaften Aussagen von D.________. X.________ hat in den Schreiben vom 21. Dezember 2006 und 22. März 2007 (Beilage 3 f. des Revisionsgesuchs) wahrheitswidrig die Echtheit der nachweislich gefälschten Unterschriften von D.________ und L.________ bestätigt (vgl. dazu auch E. II hiervor). Dies stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von X.________ dar. Insgesamt sind die Aussagen und schriftlichen Bestätigungen von X.________ nicht glaubhaft. «Wahrheitsbericht» von W.________ Gleiches gilt für den «Wahrheitsbericht» von W.________ vom 29. März 2015 (pag. 3127 ff.), welchen die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2016 zu den Akten gereicht hat. Hinsichtlich dieses Dokuments fällt auf, dass W.________ wie die Auskunftsperson X.________ zu jedem Vorwurf, welchen die Beschuldigte betrifft, etwas zu deren Gunsten bestätigen will. So werden in diesem Schreiben Fotos beschrieben, welche W.________ im Auftrag «des Fotografen» im November 2013 in den Briefkasten der Beschuldigten deponiert haben will. Die Beschreibungen der Fotos der Ereignisse wirken zielgerichtet und erscheinen wenig glaubhaft. So soll mit diesem Bericht insbesondere untermauert werden, dass Z.________ am 2. August 2004 bei der Beschuldigten war (vgl. pag. 3128), was dieser selbst indes nicht bestätigen konnte. Auch die Bestätigung von W.________ ist vom Stil her vergleichbar mit den schriftlichen Bestätigungen von X.________. Es kann insoweit auf die Ausführungen zur Würdigung der Aussagen von X.________ verwiesen werden (vgl. E. III/7.3.3 hiervor). Auch der Bericht von W.________ vermag nicht zu überzeugen. Die darin geschilderten Geschichten erscheinen konstruiert und nicht glaubhaft.

26 7.3.4 Fazit / Beweisergebnis Zusammengefasst erachtet die Kammer die Aussagen von E.________ als glaubhaft, so dass darauf abgestellt werden kann. Die Aussagen der Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Die von der Beschuldigten angerufenen Zeugen haben die Aussagen der Beschuldigten entweder nicht bestätigt (D.________, Z.________) oder selbst keine glaubhaften Angaben gemacht (X.________, W.________). Der von der Vorinstanz resp. im Urteil vom 10. März 2006 festgestellte Sachverhalt ist daher nicht zu beanstanden. Dieser wird von der Kammer übernommen. Es kann somit festgehalten werden, dass die Beschuldigte am 2. August 2004 bei ihrer Nachbarin E.________ klingelte und von ihr Geld unter Vorlage von zwei Kontoauszügen verlangte. Die Kontoauszüge waren an die AH.________ AG (Unternehmung des am 9. Mai 2004 verstorbenen Ehemannes von E.________) adressiert und datierten vom 6. August 2003 und 6. Juli 2004. Die Beschuldigte drohte E.________, sie werde angeblich vorhandenes Schwarzgeld bei der Steuerbehörde melden, sofern sie ihr nicht CHF 30‘000.00 bezahle. An einem Sonntag fand E.________ ein Couvert mit Kopien von Briefen und Kontoauszügen der AH.________ AG in ihrem Briefkasten, deren Originale nie angekommen waren. Bezüglich der Kontoauszüge der AH.________ AG vom 6. August 2003 und 6. Juli 2004 kann nicht mehr nachvollzogen werden, wie diese in den Besitz der Beschuldigten gelangt sind. Das Dokument vom 6. Juli 2004 konnte G.________(Ehemann von E.________) der Beschuldigten nicht mehr persönlich übergeben haben. Wie die Dokumente in den Besitz der Beschuldigten gelangten, muss letztlich offen bleiben. Erwiesen ist aber gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E.________, dass die Beschuldigte ihr die Bankbelege am 2. August 2004 offen vorgezeigt hat. 8. Rechtliche Würdigung 8.1 Versuchte vollendete Erpressung 8.1.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung bestraft, wer in der Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Der Begriff der Androhung ernstlicher Nachteile stimmt wörtlich und inhaltlich mit demjenigen bei der Nötigung überein (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 156 StGB). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Die Androhung muss dabei mindestens eine solche Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffen entgegen seinen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten veranlassen kann bzw. veranlasst (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 181 StGB). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis be-

27 schlagen. Blosse Warnungen vor einem unabhängig eingetretenen Ereignis bleiben hingegen straflos (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 28 f. zu Art. 181 StGB). Unwesentlich ist, ob die Täterschaft ihre Androhung ernstlicher Nachteile wahrmachen will, ob ihr die Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt möglich ist oder ob sie sich zu dieser Androhung sonst wie einer Täuschung bedient, um den verpönten Erfolg zu erreichen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 30 zu Art. 181 StGB). Bei der Beurteilung der Ernstlichkeit der angedrohten Nachteile wird auf einen objektiven Massstab abgestellt, um eine Überdehnung des Strafschutzes zu verhindern. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur solche Androhungen diesem Massstab genügen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 325; 106 IV 125 E. 2 S. 128). Das Bundesgericht hat die Ernstlichkeit u.a. in folgenden Fällen bejaht: Drohung mit Strafanzeige oder polizeilicher Verhaftung (BGE 101 IV 47 E. 2b S. 49; 120 IV 17 E. 2 S. 19), Drohung einen Autohändler aufgrund seines Geschäftsgebarens in einer Fernsehsendung zu erwähnen (BGE 106 IV 125 E. 2 S. 128), Drohung einen Vertrag nicht abzuschliessen, in dessen Erwartung die andere Partei erhebliche Investitionen getätigt hatte (BGE 105 IV 120; vgl. zum Ganzen: DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 31 zu Art. 181). 8.1.2 Subsumtion Es ist beweismässig erstellt, dass die Beschuldigte E.________ damit gedroht hat, Beweise für angeblich vorhandenes Schwarzgeld bei der Steuerbehörde einzureichen, sofern sie ihr nicht CHF 30‘000.00 bezahle. Die Drohung, E.________ wegen angeblich vorhandenem Schwarzgeld bei der Steuerverwaltung zu melden, stellt eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB dar. Die Androhung der Meldung an die Steuerbehörde ist geeignet, auch eine besonnene Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen und so ihre freie Willensbildung und –betätigung zu beschränken. Es ist davon auszugehen, dass die Meldung bei der Steuerbehörde zu weiteren Abklärungen geführt hätte. Auch wenn die Anschuldigung von Schwarzgeld haltlos ist, ist es alles andere als schmeichelhaft, wenn man bei den Behörden mit Schwarzgeld in Verbindung gebracht wird. Auch ein unbegründeter Vorwurf kann das Ansehen einer Person erheblich und andauernd schädigen. Zu berücksichtigen gilt es hier zudem, dass die Beschuldigte E.________ zwei Kontoauszüge der Unternehmung ihres verstorbenen Ehemannes, AH.________ AG, vorgezeigt hat. Die Beschuldigte hat damit zum Ausdruck gebracht, dass das Schwarzgeld etwas mit der AH.________ AG zu tun haben könnte. E.________ konnte somit nicht von vornherein ausschliessen, dass die Anschuldigungen der Beschuldigten völlig aus der Luft gegriffen sind. Für die Ernstlichkeit des angedrohten Übels spricht auch die Reaktion von E.________. E.________ hat die Verwirklichung des angedrohten Übels offensichtlich befürchtet, hat sie sich doch gegenüber der Beschuldigten sogleich zu rechtfertigen versucht, warum sie nicht an die geforderte Summe herankomme (pag. 3 [Vorakten S 04 498]). Auch in ihrem Schreiben vom 24. August 2004 an das Gericht hat E.________ ausgeführt, dass sie sich durch die Beschuldigte «weiterhin belästigt, bedroht und bestohlen» fühle (pag. 11 [Vorakten S 04 498]). E.________ hat un-

28 mittelbar nach dem Vorfall Rat bei ihren Freunden gesucht und ihren Notar kontaktiert (pag. 3; 435 Z. 27 ff.; 437 Z. 1 [Vorakten S 04 498]). Sie hat erst später anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. März 2006 das Ereignis ein wenig herunterzuspielen versucht. Die Beschuldigte hat mit der Androhung, eine Meldung bei der Steuerbehörde wegen angeblich vorhandenem Schwarzgeld zu machen, bezweckt, von E.________ einen Betrag von CHF 30‘000.00 zu erlangen, ohne dass die Beschuldigte darauf einen rechtmässigen Anspruch gehabt hätte. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist damit gegeben. Nebst der Tathandlung der Androhung von ernstlichen Nachteilen ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Sie hat die Drohung wissentlich so eingesetzt, um E.________ zur Übergabe von Geld zu bewegen. Zudem handelte sie in Bereicherungsabsicht. Der Erfolg der Nötigungshandlung hätte vorliegend in der Zahlung des von der Beschuldigten verlangten Betrags von CHF 30‘000.00 bestanden, womit sich diese am Vermögen geschädigt hätte. E.________ hat den Betrag nicht bezahlt, weshalb mangels der zur Vollendung der Tat gehörenden Vermögensverfügung und des Vermögensschadens zu prüfen ist, ob eine versuchte Erpressung vorliegt. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt ein vollendeter Versuch vor, wenn die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt wurde, der zur Vollendung des Verbrechens oder Vergehens gehörende Erfolg aber nicht eintritt. Vorliegend hat die Beschuldigte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht mit dem Ziel gehandelt, von E.________ CHF 30‘000.00 zu erlangen. Sie hat zudem alles getan, was nach ihrer Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich war, um ebendieses Geld zu erlangen. Es liegt folglich ein strafbarer vollendeter Versuch vor. Die Beschuldigte ist demnach in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB der vollendeten versuchten Erpressung, begangen am 2. August 2004 z.N E.________, schuldig zu sprechen. 8.2 Verletzung des Schriftgeheimnisses 8.2.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 179 StGB wird wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses bestraft, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Bei Art. 179 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nur der Adressat der Sendung zum Strafantrag legitimiert (BGE 101 IV 402 E. 3 S. 406 f.). 8.2.2 Subsumtion Die Vorinstanz hat betreffend den Bankkontoauszug vom 6. August 2003 einen «formellen» Freispruch gefällt, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass G.________(Ehemann von E.________) der Beschuldigten den Beleg gegeben hat (pag. 2225, S. 26 der Urteilsbegründung). Der Freispruch ist rechtskräftig. Zu beurteilen ist vorliegend deshalb ausschliesslich noch der Vorfall bezüglich des Bankkontoauszugs vom 6. Juli 2004. Den Bankkontoauszug vom 6. Juli 2004 konnte

29 G.________(Ehemann von E.________) der Beschuldigten nicht mehr übergeben, da er zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschuldigte den Bankkontoauszug vom 6. Juli 2004 am 2. August 2004 E.________ offen vorgezeigt hat. Der Kontoauszug ist an die AH.________ AG adressiert. Die Beschuldigte ist somit nicht Adressatin der Sendung. Es kann nicht mehr nachvollzogen werden, wie die Beschuldigte in den Besitz des Auszugs gelangt ist. Möglich ist, dass die Beschuldigte das Couvert aus dem Briefkasten von E.________ genommen hat oder dass die Post dieses fälschlicherweise in den Briefkasten der Beschuldigten eingeworfen hat. Wie die Beschuldigte an die Sendung gelangt ist, kann offen bleiben. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Sendung zum Zeitpunkt, als sie von der Beschuldigten behändigt wurde, verschlossen war und von ihr geöffnet wurde. Es ist offensichtlich und entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass Kontoauszüge mit verschlossenem Couvert verschickt werden. Der Umstand, dass die Beschuldigte keine nachvollziehbaren Angaben darüber machen konnte, wie sie in den offenen Besitz des Bankauszugs gekommen ist, stellt zudem ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass sie das Couvert geöffnet und E.________ den Beleg anschliessend offen vorgezeigt hat. Die Beschuldigte hat angegeben, dass sie den Auszug von G.________(Ehemann von E.________) erhalten hat. Der Ehemann von E.________ war am 9. Mai 2004 jedoch bereits verstorben und konnte der Beschuldigten daher keinen Bankauszug mit Datum vom 6. Juli 2004 mehr übergeben. Die Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt und das Couvert mit der Absicht geöffnet, vom Inhalt der Sendung Kenntnis zu nehmen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 179 StGB ist somit erfüllt. Soweit der Verteidiger rügt, es mangle vorliegend an einem gültigen Strafantrag (pag. 3112 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, war die Sendung vom 6. Juli 2004 nicht an den Ehemann von E.________, sondern an dessen Unternehmung (AH.________ AG) adressiert. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Kontoauszugs befand sich die Unternehmung zwar in Liquidation, sie war indes noch nicht gelöscht. Die wirtschaftliche und rechtliche Existenz der Unternehmung war nach wie vor erhalten und es bestand noch eine Antragsberechtigung der Liquidatorin i.S.v. Art. 28 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 30 Abs. 1 StGB. Als Liquidatorin mit Einzelunterschrift war E.________ eingesetzt (vgl. den Handelsregisterauszug; abrufbar unter http://www.zefix.ch). Folglich stand ihr das Recht zu, für die AH.________ AG Strafantrag zu stellen. E.________ hat auf dem Formular «Strafantrag - Privatklage» angegeben, dass es um Erpressung und Entwendung von Briefen zum Nachteil von E.________ gehe (pag. 7 [Vorakten S 04 498]). Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, gilt auch für die Auslegung des Inhalts des Strafbefehls das Verbot des überspitzten Formalismus und es ist nicht der Wortlaut, sondern der erkennbare Sinn der gemachten Äusserung massgeblich. Bei E.________ handelt es sich um einen juristischen Laien. Sie und der involvierte Polizeibeamte gingen offensichtlich davon aus, dass es sich in Bezug auf die Schreiben um einen Diebstahl handelte (vgl. auch pag. 1 [Vorakten S 04 498]). Da das Schreiben vom 6. Juli 2004 diesfalls aus dem Briefkasten von http://www.zefix.ch

30 E.________ entwendet worden wäre, wäre auch sie Geschädigte gewesen. Es wäre überspitzt formalistisch, den Strafantrag als ungültig zu erachten, nur weil die Tat rechtlich anders, nämlich als Verletzung des Schriftgeheimnisses, qualifiziert wird, zumal E.________ als Liquidatorin auch für die AH.________ AG zeichnungsberechtigt war. Der Strafantrag wird daher als gültig erachtet. Da die AH.________ AG in Liquidation Adressatin der Sendung war, wurde die Verletzung des Schriftgeheimnisses z.N. der Unternehmung und nicht E.________ begangen. Insoweit ist das Dispositiv der Vorinstanz zu korrigieren. Die Beschuldigte ist somit der Verletzung des Schriftgeheimnisses, begangen in der Zeit vom 7. Juli 2004 [Beleg vom 6. Juli 2004] und 2. August 2004 [Datum des Zeigens des Kontoauszugs] z.N. AH.________ AG in Liquidation, schuldig zu sprechen. IV. Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung) 9. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9.1 Anzeige vom 3. Dezember 2004 In der Strafanzeige der Kantonspolizei Bern vom 3. Dezember 2004 wird Folgendes festgehalten (pag. 23 ff. [Vorakten S 04 498]): «Gemäss Strafanzeige der H.________(Finanzunternehmung) AV.________(Ortschaft) vom 27.10.04 hat Frau A.________ am 24.09.04 auf den Poststellen I.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft) widerrechtlich 2 Notchecks eingelöst und damit ab dem Konto ihrer Mutter, L.________, Fr. 17‘922.10 abgehoben. Dabei legte sie eine Unterschriftenkarte vor, welche angeblich am gleichen Tag von ihrer Mutter unterzeichnet worden sei. An diesem Tag hat die Geschädigte im Beisein ihrer Töchter, Frau AK.________ und Frau AL.________, sowie der Heimleiterin, Frau AM.________, ein anderes Schriftstück unterzeichnet. Es ist unschwer zu erkennen, dass diese Unterschrift mit derjenigen auf der Unterschriftenkarte nichts Gemeinsames hat. Diese muss somit von Frau A.________ selber unterzeichnet worden sein, um damit an das Geld ihrer Mutter zu kommen. Frau Fürsprecherin AN.________ ist gemäss Ernennungsurkunde vom 30.12.96 als Beirat von Frau L.________ ernannt worden und hat somit die alleinige Vollmacht über die Konten von L.________. Sie hat den Betrag auch festgestellt und bei der H.________(Finanzunternehmung) entsprechend Einsprache erhoben. Da die Notchecks ohne Bevollmächtigung von Frau L.________ oder Frau AN.________ eingelöst werden konnten, hat die H.________(Finanzunternehmung) die ganze Schadensumme von Fr. 17‘922.10 an Frau L.________ zurück erstattet. Damit sind die Rechte und Forderungen gegenüber der Verursacherin an die H.________(Finanzunternehmung) gegangen. Die Vertreter der H.________(Finanzunternehmung) erstatten gegen Frau A.________ Strafanzeige und machen Zivilansprüche von Fr. 17‘922.10 geltend […]. Frau A.________ wurde am 02.12.04 telefonisch zur Auskunftserteilung eingeladen. Sie wusste bereits um welche Angelegenheit es geht. Sie erklärte, dass ihre Mutter die Unterschriftenkarte unterzeichnet habe. Das Geld habe sie für ihre Mutter abgehoben und verwendet. Weitere Auskünfte wollte sie nicht geben. Sie weigerte sich auch, zu einer Befragung bei der Polizei zu erscheinen. Sie würde zu gegebener Zeit zusammen mit ihrem Anwalt vor Gericht erscheinen […].»

31 Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am 24. September 2004 bei den Poststellen I.________(Ortschaft) und K.________(Ortschaft) Geld vom Postkonto ihrer Mutter L.________ bezogen hat. Von der Beschuldigten wird indes in Abrede gestellt, gewusst zu haben, dass die Postvollmacht gefälscht sei. Sie sei zudem davon ausgegangen, dass sie von ihrer Mutter bevollmächtigt gewesen sei, das Geld auf dem Postkonto abzuheben. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte bezüglich des Bargeldbezugs auf der Poststelle I.________(Ortschaft) vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung rechtskräftig freigesprochen (vgl. E. 10.1 hiernach). Zu beurteilen gilt es einzig noch den Vorfall auf der Poststelle K.________(Ortschaft). 9.2 Beweismittel Der Kammer liegen in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung sowie des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung), im Wesentlichen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Die Unterschriftenkarte vom 24. September 2004 (pag. 43 [Vorakten S 04 498]), die am 24. September 2004 eingelösten Postchecks (pag. 51 ff. [Vorakten S 04 498]), die Handschriftenanalyse des KTD vom 24. Juni 2008 (pag. 55 ff.), die Aussagen der Beschuldigten (pag. 93 ff.; 445 ff.; 573 ff. [Vorakten S 04 498]; pag. 1839 ff.), der Heimleiterin AM.________ (pag. 221 ff. [Vorakten S 04 498]) sowie der von der Beschuldigten angerufenen Zeugen D.________ (pag. 577 [Vorakten S 04 498]; pag. 105 ff.; 535 ff.), Y.________ (pag. 441 ff. [Vorakten S 04 498]) und der als Auskunftsperson befragten X.________ (pag. 1625 ff.), die schriftlichen Bestätigungen von X.________ (Beilage 3 und 4 zum Revisionsgesuch; pag. 1253 ff.), die schriftliche Bestätigung von D.________ vom 17. Juli 2006 (pag. 526 [Vorakten S 04 498]), der (gefälschte) Widerruf von D.________ vom 21. Dezember 2006 (Beilage 2 zum Revisionsgesuch), das Schreiben von AA.________ vom 30. März 2007 (Beilage 5 zum Revisionsgesuch), das Schreiben von Y.________ vom 4. Dezember 2002 (pag. 143 [Vorakten S 04 498]), das Schreiben von AD.________ vom 12. Juli 2006 (pag. 411 l ff.) sowie das von der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung eingereichte Schreiben von W.________ vom 29. März 2015 (pag. 3127 ff.). Die Vorinstanz resp. der Gerichtspräsident des Gerichtskreises X Thun haben die Aussagen der Verfahrensbeteiligten korrekt zusammengefasst (pag. 473 ff. [Vorakten S 04 498], S. 6 ff. der Begründung zum Urteil vom 10. März 2006; pag. 2195, 2205 ff., S. 11, 16 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese an den entsprechenden Stellen im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 9.3 Beweiswürdigung durch die Kammer 9.3.1 Unterschriftenkarte / Handschriftenanalyse des KTD Wie bereits einleitend festgehalten wurde (vgl. E. II hiervor), hat die Handschriftenanalyse des KTD vom 24. Juni 2008 ergeben, dass die Unterschrift von «L.________» auf der Unterschriftenkarte, datierend vom 24. September 2004 (pag. 43 [Vorakten S 04 498]), gefälscht ist (pag. 67). Die Beschuldigte hat somit bei der Abhebung des Geldes bei der Poststelle in K.________(Ortschaft) eine ge-

32 fälschte Unterschriftenkarte verwendet. Wer Urheber der Fälschung ist, lässt sich nicht mehr bestimmen und muss offen bleiben. Aus dem Bericht des KTD geht weiter hervor, dass auch die Unterschrift von D.________ auf dem Widerrufsschreiben vom 21. Dezember 2006 (Beilage 2 zum Revisionsgesuch) gefälscht ist (pag. 67). Dies stimmt mit den Angaben von D.________ überein (vgl. pag. 537 Z. 1 ff.). 9.3.2 Ernennungsurkunde Beiratschaft Aus der Ernennungsurkunde des Gemeinderats AC.________(Ortschaft) vom 30. Dezember 1996 ergibt sich, dass Fürsprecherin AN.________ gestützt auf Art. 395 Abs. 1 und 2 aZGB als Beirätin von L.________ ernannt worden ist (pag. 37 [Vorakten S 04 498]). Als Vermögensbeirätin hatte Fürsprecherin AN.________ die alleinige Vollmacht über die Konten von L.________. Die von der Beschuldigten erwähnte Generalvollmacht vom 15. September 1989 (pag. 131 [Vorakten S 04 498]) sowie die Bankvollmacht gegenüber der Bank AW.________(Ortschaft) vom 9. August 1996 (pag. 155 [Vorakten S 04 498]) hatten demnach ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der Beiratschaft im Dezember 1996 keine Wirkung mehr. Der Beschuldigten war die Beiratschaft bekannt. Sie hat anlässlich der Einvernahme vom 14. Januar 2005 ausgesagt, dass sie die Beirätin Frau Fürsprecherin AN.________ eingesetzt habe, sie habe dafür Antrag gestellt (pag. 97 Z. 6 f. [Vorakten S 04 498]). 9.3.3 Aussagen von AM.________ AM.________, Heimleiterin des Alters- und Pflegeheims Stiftung AO.________, AG.________(Ortschaft), in welchem L.________ wohnhaft war, hat anlässlich der Befragung vom 7. September 2005 sachliche und glaubhafte Aussagen gemacht. Ihre Überlegungen zu den Unterschriften auf pag. 43 (Unterschriftenkarte) und pag. 47 (von L.________ am 24. September 2004 unterzeichnetes Schreiben) erscheinen logisch (pag. 223 ff.). Die Aussage von AM.________, wonach es sich bei pag. 43 (Unterschriftenkarte) sicher nicht um die Unterschrift von L.________ handle (pag. 223 [Vorakten S 04 498]), wird zudem durch die Handschriftenanalyse des KTD bestätigt (pag. 67). 9.3.4 Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte machte zum Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs insgesamt wenig glaubhafte Aussagen. Wie der Gerichtspräsident des Gerichtskreises X Thun in der Begründung zum Urteil vom 10. März 2006 zu Recht ausgeführt hat, fällt auf, dass die Beschuldigte von Anfang an, statt sich direkt zum Geschehen zu äussern, hauptsächlich nicht belegte Anschuldigungen gegen ihre Schwestern und die Beirätin ihrer Mutter erhob (pag. 97 Z. 33 ff.; 99 Z. 17 ff.; 445 Z. 27 f., 31 f.; 447 Z. 1 f. [Vorakten S 04 498]). Wo sich die Beschuldigte zum relevanten Sachverhalt äusserte, blieben ihre Ausführungen oberflächlich. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte das Geld ihrer Mutter erst auf ein neues Konto hätte transferieren müsse, um, wie sie angibt, den Umzug nach AP.________(Ortschaft) zu organisieren (pag. 101 Z. 24; 445 Z. 30 f. [Vorakten S 04 498]). Im ganzen Strafverfahren ergaben sich keine Hinweise, dass das von der Beschuldigten bezogene Geld für einen Umzug von L.________ nach

33 AP.________(Ortschaft) gebraucht worden wäre. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass das Geld nicht mehr vorhanden ist, ansonsten die Beschuldigte dieses der Strafbehörde hätte aushändigen können. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte das Geld für ihre Mutter für den Eintritt in ein neues Altersheim verwenden wollte. Die Beschuldigte gab an, dass die Bezüge zu «150 %» dem Willen ihrer Mutter entsprochen hätten (pag. 101 Z. 17 f. [Vorakten S 04 498]). Muss der Wahrheitsgehalt einer Äusserung mit derartigen Übertreibungen belegt werden, so ist diese besonders zu hinterfragen. Die von der Beschuldigten an der Einvernahme vom 14. Januar 2005, der Hauptverhandlung vom 10. März 2006, der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006 sowie der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 gemachten Aussagen zum Bargeldbezug sowie der von ihr verwendeten gefälschten Unterschriftenkarte sind nicht überzeugend. An der Einvernahme vom 14. Januar 2005 führte die Beschuldigte aus, dass sie die Beträge «im Auftrag» ihrer Mutter bezogen habe (pag. 97 Z. 12). Sie sei mit dieser Vollmacht zur Post gegangen und habe ihnen erklärt, dass sie sofort ein Altersheimzimmer in AP.________(Ortschaft) für ihre Mutter habe und Möbel kaufen müsse (pag. 97 Z. 24 ff.). Sie habe gesagt, ein Notcheck reiche nicht für die Möbel. Frau AN.________ sei damals nicht anwesend gewesen. Sie hätten auf den Postbüros «Erbarmen» mit ihr gehabt, sie hätten ihr das Geld gegeben (pag. 97 Z. 27 ff.). An der Hauptverhandlung vom 10. März 2006 gab die Beschuldigte neu an, dass am 24. September 2004 «eine Person mit Zeugen» bei ihrer Mutter gewesen sei (pag. 447 Z. 8 f. [Vorakten S 04 498]). «Diese Person» habe ihr den Scheck und andere Schreiben gebracht. Sie könne deshalb keine Stellung dazu nehmen, ob es die Unterschrift ihrer Mutter sei. Sie könne nur annehmen, dass die Unterschrift von ihrer Mutter sei, weil «die Personen seriös seien» (pag. 447 Z. 14 ff. [Vorakten S 04 498]). Es leuchtet nicht ein, warum die Beschuldigte die Namen der «seriösen Personen» nicht angab, die sie entlasten könnten und weshalb sie erst anlässlich der Hauptverhandlung vorbrachte, dass ihr der Scheck und andere Schreiben nach K.________(Ortschaft) gebracht worden seien. Ihre Erklärung an der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006, dass sie den Nahmen des Zeugen [D.________] nicht angegeben habe, weil sie die Schweigepflicht gegenüber Klienten sehr ernst nehme (pag. 573 [Vorakten S 04 498]), erscheint nicht nachvollziehbar (vgl. E. III/7.3.2 hiervor). Es fällt auf, dass sich die Beschuldigte auch bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung und des Betrugs erst im Revisionsverfahren und an der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 nach der Rückzugserklärung von D.________ auf neue, bislang unerwähnt gebliebene Zeugen (AA.________, X.________, W.________) berief und ihr Aussageverhalten weiter dem Ergebnis der Handschriftenanalyse des KTD anpasste. So soll nun D.________ ohne das Wissen der Beschuldigten die Unterschrift «L.________» gefälscht haben (vgl. pag. 1843 Z. 17 ff.). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass die Beschuldigte offensichtlich für sämtliche Vorwürfe angeblich andere Schuldige zu suchen scheint. Der Umstand, dass sie nach und nach neue Zeugen präsentierte und ihr Aussageverhalten an die Situation anpasste, spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Weiter machte die Beschuldigte auch in Bezug auf die Unterschriften von L.________ widersprüchliche Angaben. Die Beschuldigte hat mit Eingabe vom

34 20. Januar 2005 diverse Schreiben mit Unterschriften von L.________ eingereicht, welche vor dem 24. September 2004 datieren (pag. 129 ff. [Vorakten S 04 498]). Den Unterschriften ist gemeinsam, dass sie verhältnismässig unsicher und zittrig sind. Diese Schreiben stehen den Angaben der Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 14. Januar 2005 entgegen, wonach sie von ihrer Mutter nie eine Zitterunterschrift gesehen habe (pag. 101 Z. 9 f. [Vorakten S 04 498]). Die Unterschriften von L.________ (pag. 131; 141; 145 [Vorakten S 04 498]) unterscheiden sich deutlich von der klaren Unterschrift «L.________» auf der von der Beschuldigten verwendeten Unterschriftenkarte (pag. 43). Die Divergenzen lassen sich mit einem kurzen Blick feststellen. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der ambivalenten Aussagen der Beschuldigten hinsichtlich der Unterschriftenkarte, erweist sich ihre Aussage an der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014, wonach si

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