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Bern Obergericht Strafkammern 23.08.2016 SK 2015 118

23. August 2016·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,431 Wörter·~1h 7min·1

Zusammenfassung

sexuelle Nötigung und Versuch dazu, sexuelle Handlungen mit Kindern sowie Versuch dazu sowie Pornografie | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 15 118 Hochschulstrasse 17 Postfach 7475 3001 Bern Telefon 031 635 48 08 Fax 031 635 48 15 Obergericht-Straf.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. August 2016 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin G.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, Amthaus, 3011 Bern Staatsanwaltschaft/Berufungsführerin und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin 1 und

2 E.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin F.________ Straf- und Zivilklägerin 2 Gegenstand sexuelle Nötigung, teilweise Versuch dazu, sexuelle Handlungen mit Kindern, teilweise Versuch dazu sowie Pornografie Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 26.01.2015 (PEN 14 172)

3 Erwägungen I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht) hat mit Urteil vom 26. Januar 2015 Folgendes erkannt (pag. 2012 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen in H.________ und evtl. anderswo 1.1. in der Zeit von Sommer 2008 bis vor dem 24.09.2008 z.N. von I.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.2.1.); 1.2. in der Zeit von anfangs Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 z.N. von I.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.2.2.); 2. von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kinder, angeblich mehrfach begangen in H.________ 2.1. in der Zeit von Sommer 2008 bis vor dem 24.09.2008 durch Verleiten z.N. von I.________ (geb. 24.09.1995) (Anklageschrift Ziff. I.2.1.); 2.2. in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis Ende November 2010 durch Einbezug z.N. von C.________ (geb. 17.04. 1997), insbesondere am 14.11.2010, 18.11.2010 und 21.11.2010 (Anklageschrift Ziff. I.2.2.1.); 2.3. in der Zeit von anfangs Oktober 2010 bis zum 24.12.2010 durch Einbezug z.N. der unbekannten „J.________“, insbesondere am 02.10.2010 (vollendet und versucht), 04.10.2010, 06.11.2010, 27.11.2010, 28.11.2010, 29.11.2010, 23.12.2010 und 30.11.2011 (Anklageschrift Ziff. I.2.3.1 und Ziff. I.2.3.2.); 2.4. in der Zeit von anfangs Oktober 2010 bis zum 24.12.2010 durch Verleiten z.N. der unbekannten „J.________“ (Versuch), insbesondere am 02.10.2010, 04.10.2010 und 06.11.2010 (Anklageschrift Ziff. I.2.3.3.); 2.5. in der Zeit von 27.11.2010 bis 01.12.2010 durch Einbezug z.N. von K.________ (geb. 24.04.1969), der angeblichen „L.________“ (untauglicher Versuch), insbesondere am 27.11.2010 (vollendet und versucht), 28.11.2010 (vollendet und versucht) und 30.11.2010 (Anklageschrift Ziff. I.2.4.1. und I.2.4.2); 2.6. im Zeitraum von 1./3. Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 durch Einbezug z.N. von I.________ (geb. 24.09.1995), insbesondere am 03.12.2010, 04.12.2010, 05.12.2010, 09.12.2010, 12.12.2010, 13.12.2010, 07.01.2011, 15.01.2011, 16.01.2011, 23.01.2011, 20.02.2011, 20.03.2011, 14.04.2011 und 19.05.2011 (Anklageschrift Ziff. I.2.5.1 und Ziff. I.2.5.5.);

4 2.7. im Zeitraum von 1./3. Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 durch Verleiten z.N. von I.________ (geb. 24.09.1995) (teilweise Versuch) (Anklageschrift Ziff. I.2.5.2.); 2.8. im Zeitraum von 1./3. Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 durch Einbezug z.N. von I.________ (geb. 24.09.1995) (Anklageschrift Ziff. I.2.5.3). 3. von der Anschuldigung der Pornographie, angeblich mehrfach begangen in H.________ 3.1. zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum zwischen ca. September 2010 bis Ende November 2011 durch Zusenden von mindestens 2 Nacktfotos (Nahaufnahme seines erigierten Penisses) z.N. von C.________ (Anklageschrift Ziff. I.3.1.); 3.2. in der Zeit von Dezember 2010 bis 05.07.2011 durch Besitz von 1 Video mit kinderpornographischem Inhalt auf seinen Speichermedien z.N. von I.________ (Anklageschrift Ziff. I.3.2.2.); unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus einer Pauschalgebühr von CHF 6‘450.00 und Auslagen von CHF 605.00, zuzüglich Kosten der Untersuchung von CHF 29‘994.25 (Gebühren CHF 18‘100.00; Auslagen CHF 11‘894.25), Kosten der Staatsanwaltschaft von CHF 1‘250.00, insgesamt bestimmt auf CHF 38‘299.25, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 37‘299.25. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 19‘654.10 ausgerichtet. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in H.________ 1.1. in der Zeit von September 2010 bis Ende November 2010 z.N. von C.________ (Versuch) (Anklageschrift Ziff. I.1.1.); 1.2. in der Zeit von 27.07.2013 bis 03.08.2013 z.N. von E.________ (Anklageschrift Ziff. I.1.3.); 2. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in H.________ 2.1. in der Zeit von Sommer 2010 bis Ende November 2010 durch Verleiten z.N. von C.________ (geb. 17.04. 1997) (Versuch), insbesondere am 27.09.2010 (Anklageschrift Ziff. I.2.2.2.); 2.2. in der Zeit von Sommer 2010 bis Ende November 2010 durch Verleiten z.N. von C.________ (geb. 17.04. 1997) (Versuch), insbesondere am 14.11.2010, 18.11.2010 und 29.11.2010 (Anklageschrift Ziff. I.2.2.3.);

5 2.3. im Zeitraum von Anfang Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 durch Verleiten z.N. von I.________ (geb. 24.09.1995), insbesondere am 03.01.2011, 05.01.2011, 06.01.2011, 07.01.2011, 28.04.2011 und 25.05.2011 (Anklageschrift Ziff. I.2.5.4); 3. der Pornographie, mehrfach begangen in H.________ 3.1. am 17.12.2010 durch Zugänglich machen eines Links zu einer Seite mit pornographischem Inhalt z.N. von I.________ (Anklageschrift Ziff. I.3.2.1.); 3.2. in der Zeit von Dezember 2010 bis 22.03.2011 durch Besitz von 14 Videos mit kinderpornographischen Inhalten auf seinen Speichermedien z.N. von I.________ (Anklageschrift Ziff. I.3.2.2.); 3.3. in der Zeit von Anfang Dezember 2010 bis Ende Mai 2011 durch Besitz von mindestens 172 Bilder mit kinderpornographischem Inhalt auf seinen Speichermedien z.N. von I.________ (Anklageschrift Ziff. I.3.2.3.); 3.4. in der Zeit von Anfang Dezember 2010 bis vor dem 22.03.2011 durch Überlassen von mindestens zwei Nacktbildern (Nahaufnahme seines erigierten Penisses) z.N. von I.________ (Anklageschrift Ziff. I.3.2.4.); und in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 56, 57 Abs. 1 und 2, 61, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1 StGB 197 Ziff. 1 und 3bis altStGB 426 Abs. 1 und 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 545 Tagen wird im Umfang von 545 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. A.________ wird in eine Einrichtung für junge Erwachsene im Sinne des Gutachtens vom 23.03.2012 gemäss Art. 61 StGB eingewiesen. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus. 2. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus einer Pauschalgebühr von CHF 6‘450.00 und Auslagen von CHF 605.00, zuzüglich Kosten der Untersuchung von CHF 29‘994.20 (Gebühren CHF 18‘100.00; Auslagen CHF 11‘894.20), Kosten der Staatsanwaltschaft von CHF 1‘250.00, insgesamt bestimmt auf CHF 38‘299.20. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 37‘299.20. 4. A.________ hat der Privatklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 12‘370.40 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.

6 5. A.________ hat der Privatklägerin E.________ eine Entschädigung von CHF 9‘520.40 für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. III. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin M.________ wurde mit Verfügung vom 13.08.2013 auf CHF 2‘750.35 (12 Stunden à CHF 200.00, zzgl. MWSt.-pflichtige Auslagen von CHF 146.60 und MWSt. von 8%) bestimmt. Mit vorliegendem Endurteil ist ebenfalls über die Nachforderungsrechte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befinden: Das volle Honorar beträgt CHF 3‘398.35 (12 Stunden à CHF 250.00, zzgl. MWSt.-pflichtige Auslagen von CHF 146.60 und MWSt. von 8%). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2‘750.35 zurückzuzahlen und Rechtanwältin M.________ die Differenz von CHF 648.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt N.________ wurde mit Verfügung vom 19.12.2013 auf CHF 17‘412.85 (76.9 Stunden à CHF 200.00, zzgl. MWSt.-pflichtige Auslagen von CHF 743.00 und MWSt. von 8%) bestimmt. Mit vorliegendem Endurteil ist ebenfalls über die Nachforderungsrechte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befinden: Das volle Honorar beträgt CHF 21‘565.45 (76.9 Stunden à CHF 250.00, zzgl. MWSt.-pflichtige Auslagen von CHF 743.00 und MWSt. von 8%). A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 8‘706.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt N.________ die Hälfte der Differenz, ausmachend CHF 2‘076.30, zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 80.75 200.00 CHF 16'150.00 CHF 2'048.25 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 18'198.25 CHF 1'455.85 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 19'654.10 volles Honorar 80.75 250.00 CHF 20'187.50 CHF 2'048.25 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 22'235.75 CHF 1'778.85 CHF 0.00 Total CHF 24'014.60 nachforderbarer Betrag CHF 4'360.50 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST

7 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 19‘654.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 4‘360.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwalt O.________ wurde mit Entscheid vom 04.08.2014 auf CHF 5‘792.90 (23.58 Stunden à CHF 200.00, zzgl. MWSt.-pflichtige Auslagen von CHF 647.80 und MWSt. von 8%) bestimmt. Mit vorliegendem Endurteil ist ebenfalls über die Nachforderungsrechte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befinden: Das volle Honorar beträgt CHF 7‘066.20 (23.58 Stunden à CHF 250.00, zzgl. MWSt.-pflichtige Auslagen von CHF 647.80 und MWSt. von 8%). Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ von CHF 5‘792.90 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwalt O.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘273.30 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt O.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 5. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwältin F.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 37.70 200.00 CHF 7'540.00 CHF 144.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'684.20 CHF 614.75 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'298.95 volles Honorar 37.70 230.00 CHF 8'671.00 CHF 144.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'815.20 CHF 705.20 CHF 0.00 Total CHF 9'520.40 nachforderbarer Betrag CHF 1'221.45 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ mit CHF 8‘298.95. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwältin F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar

8 CHF 1‘221.45 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin F.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 4‘000.00 Genugtuung an die Privatklägerin C.________. 2. Die Genugtuungsforderung der Zivilklägerin C.________ wird soweit weitergehend abgewiesen. 3. Zur Bezahlung von CHF 4‘000.00 Genugtuung an die Privatklägerin E.________. 4. Die auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden A.________ auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 100.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 300.00. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ ist am Dienstag, 27.01.2015, 11.00 Uhr, aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - CD „Film vom UBS-Stick TDK“ - 1 Festplatte, S/N: NQ07T532A1F6 (befindet sich beim Fachbereich Digitale Forensik) 3. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Handy Sony Ericsson, silber, inkl. Ladekabel (zurzeit nicht auffindbar; wurde dem Gericht von der Staatsanwaltschaft nicht übergeben) - 1 Natel LG inkl. Netzkabel - 1 handschriftliches Schreiben A4 4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1‘100.00 wird in der Höhe von CHF 600.00 zur Deckung der Geldstrafe in der Höhe von CHF 600.00 und in der Höhe von CHF 500.00 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. .________ und PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).

9 6. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). (…) 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 2038). Auch A.________ (nachfolgend Beschuldigter), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, meldete am 4. Februar 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 2040). In ihrer Berufungserklärung vom 8. Mai 2015 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Freisprüche und der Sanktion (pag. 2121f.). Der Beschuldigte erklärte seinerseits die Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils bezüglich der Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1.1 und II.1.2, II.2.3, II.3.1-3.4 des Dispositivs, der Sanktion, der Zivilforderungen sowie der damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 2124f.). Auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleitung hin (pag. 2132f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 8. Juni 2015, dass sie weder Anschlussberufung erkläre, noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 2141f.). Der Rechtsvertreter von C.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend Privatklägerin 1) ersuchte aufgrund eines Absturzes des Servers seiner Anwaltskanzlei am 15. Juni 2015 um Verlängerung der gesetzten Frist (pag. 2143), was ihm in Bezug auf die Stellungnahme zu den Beweisanträgen, nicht jedoch bezüglich der Erklärung der Anschlussberufung, gewährt wurde (pag. 2145). Am 19. Juni 2015 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin G.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Verfahren vor Obergericht (pag. 2149). Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 stellte die Verfahrensleitung fest, dass bezüglich der Berufung des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erklärt und keine Nichteintretensgründe geltend gemacht wurden (pag. 2150f.). Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 musste die angesetzte Hauptverhandlung aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit zweier Gerichtsmitglieder abgesetzt werden (pag. 2249f.). Am 21. Januar 2016 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sie sich aufgrund der Verschiebung der Berufungsverhandlung vorbehalte, ein Ergänzungsgutachten bzw. eine Aktualisierung der psychiatrischen Begutachtung beim Forensisch- Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (nachfolgend FPD Bern) in Auftrag zu geben. Sie gewährte den Parteien Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 2268f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte hierauf, es sei eine Ergänzung des Gutachtens beim FPD Bern in Auftrag zu geben (pag. 2276f.). E.________(Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend Privatklägerin 2) verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 2278a). Auch der Beschuldigte enthielt sich bezüglich dieser Frage eines formellen Antrags, hielt jedoch mit Eingabe vom 11. Februar 2016 am Antrag auf Zweitbegutachtung durch eine andere Gutachterstelle fest (pag. 2283f.). Mit Beschluss vom 9. März 2016 ordnete die Kammer daraufhin die Ergänzung und Aktualisierung der psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten durch den FPD Bern an und unterbreitete der zuständigen Expertin Dr. med. P.________ die vorgesehenen Fragen.

10 Der Antrag der Verteidigung auf Durchführung der Begutachtung durch eine andere unabhängige Gutachterstelle wies die Kammer hingegen ab (pag. 2301 ff.). Die Parteien wurden aufgefordert, sich zum Expertenauftrag zu äussern bzw. allfällige weitere Ergänzungsfragen zu Handen der Expertin einzureichen. Der Beschuldigte wurde zusätzlich aufgefordert, Med. Pract. Q.________ und allfällige weitere behandelnde Personen zu Handen der Expertin vom Berufsgeheimnis zu entbinden; er kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 14. April 2016 nach (pag. 2343). Den beiden Privatklägerinnen wurde das Erscheinen an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung mit gleichem Beschluss der Kammer freigestellt und es wurde festgestellt, dass beide sich durch ihre Anwälte vertreten lassen wollten. Die Privatklägerin 1 liess durch ihren Anwalt mit Eingabe vom 17. März 2016 mitteilen, dass sie in Begleitung ihres Anwalts an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung teilnehmen werde (pag. 2327). Mit Verfügung vom 6. April 2016 beauftragte die Verfahrensleitung die Gutachterin mit der Beantwortung von Ergänzungsfragen (namentlich der Generalstaatsanwaltschaft) und stellte fest, dass seitens der Privatklägerinnen und des Beschuldigten keine ergänzenden Fragen eingereicht wurden und der Beschuldigte eine ergänzende Begutachtung durch den FPD Bern weiterhin ablehne (pag. 2338 ff.). Am 17. Juni 2016 stellte die Verteidigung den Antrag, das E-Mail des Beschuldigten vom 15. Juni 2016 an seinen Verteidiger sei zu den Akten zu erkennen. Aufgrund des Inhalts des E-Mails und der sich daraus ergebenden behaupteten Befangenheit der Gutachterin wurde zudem beantragt, die Sachverständige Dr. med. P.________ sei vom Gutachtenauftrag zu entbinden und das Ergänzungsgutachten sei durch einen unabhängigen und neutralen Sachverständigen zu erstellen. Eventualiter seien der Beschuldigte und Dr. med. P.________ zu befragen (pag. 2363f.). Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 forderte die Verfahrensleitung daraufhin Dr. med. P.________ zur Stellungnahme auf (pag. 2368f.); diese erfolgte mit Eingabe vom 23. Juni 2016 (pag. 2373f.). Die Verteidigung teilte der Kammer zwischenzeitlich mit, dass der Beschuldigte angesichts der aktuellen Verfügung den angesetzten zweiten Besprechungstermin bei Dr. med. P.________ nicht wahrnehmen werde (pag. 2372). Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 28. Juni 2016 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde, beantragte die Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2016 die Abweisung des Antrags der Verteidigung auf Einholung eines Gutachtens bei einer neuen und unabhängigen Sachverständigen sowie die Abweisung des Eventualantrags auf erneute Befragung von Dr. med. P.________. Das Ergänzungsgutachten sei durch den FPD Bern fertig zu stellen und der Beweisantrag auf Befragung des Beschuldigten erübrige sich (pag. 2384f.). Die Verteidigung hielt ihrerseits mit Eingabe vom 4. Juli 2016 am gestellten Antrag fest (pag. 2388 ff.). Die Privatklägerin 2 schloss sich den Anträgen und Ausführungen der Staatsanwaltschaft an (pag. 2392), während die Privatklägerin 1 zuerst die weitere Vorgehensweise anheim stellte (pag. 2398), sich später jedoch ebenfalls den Anträgen der Staatsanwaltschaft anschloss (pag. 2400). Das Ergänzungsgutachten vom 19. Juli 2016 ging gleichentags beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 2406 ff.). Die Verfahrensleitung gewährte den Parteien daraufhin Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 2430f.). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin 2 gaben am 26. Juli 2016 ihren Verzicht darauf bekannt (pag. 2440 und 2443). Die anderen Parteien haben sich nicht vernehmen lassen.

11 Mit Eingabe vom 17. August 2016 gab Rechtsanwalt D.________ bekannt, dass seine Klientin auf die persönliche Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung verzichte (pag. 2486f.). 3. Anträge der Parteien Staatsanwältin G.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin folgende Anträge (pag. 2528 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 26. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Freisprüche Ziff. 1.3.1. und 1.3.2.2. des Urteilsdispositivs sowie der Schuldsprüche 11.2.1. und 11.2.2. des Urteilsdispositivs. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der sexuellen Nötigung sowie teilweise Versuchs dazu, mehrfach begangen 1.1. z.N. von C.________ (Versuch), geb. 17.04. 1997, begangen in der Zeit von ca. September 2010 bis Ende November 2010 in H.________ (Anklageschrift Ziff. 1.1.1.); 1.2. z.N. von I.________, geb. 24.09.1995, mehrfach begangen in der Zeit von Sommer 2008 bis vor dem 24. September 2008 (Anklageschrift Ziff. 1.1.2.1.) sowie von anfangs Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 (Anklageschrift Ziff. 1.1.2.2.) in H.________ und evtl. anderswo. 1.3. z.N. von E.________, geb. 31.08. 1994, begangen in H.________ in der Zeit von ca. 27. Juli 2013 bis 3. August 2013 in H.________ (Anklageschrift Ziff. 1.1.3.); 2. der sexuellen Handlungen mit Kind sowie teilweise Versuchs dazu, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Mitte 2008 bis Ende Juni 2011, in H.________; 2.1. z.N. von I.________, geb. 24.09.1995, in der Zeit von Sommer 2008 bis vor dem 24.09.2008 durch Verleiten von I.________ zu sexuellen Handlungen (Anklageschrift Ziff.I.2.1.); 2.2. z.N. von C.________, geb. 17.04. 1997, in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis Ende November 2010 durch Einbeziehen von C.________ in seine sexuellen Handlungen (Anklageschrift Ziff.I.2.2.1); 2.3. z.N. der unbekannten „J.________" / „J.________ R.________" / „S.________" / „T.________" in der Zeit vom anfangs Oktober 2010 bis zum 24.12.2010 durch Verleiten von „J.________" zu sexuellen Handlungen bzw. durch Einbeziehen von „J.________" in seine sexuellen Handlungen (Anklageschrift Ziff.I.2.3.1., 1.2.3.2. und 1.2.3.3.) 2.4. z.N. von K.________, geb. 24.04.1969, Mutter von C.________, der angeblichen„L.________" / „U.________" (untauglicher Versuch) vom 27. November 2010 bis 01. Dezember 2010 durch Verleiten der angeblichen „L.________" zu sexuellen Handlungen bzw. durch Einbeziehen der angeblichen „L.________" in seine sexuellen Handlungen (Anklageschrift Ziff.I.2.4.1. und 1.2.4.2.); 2.5. z.N. von I.________, geb. 24.09.1995, im Zeitraum von 1./3. Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011, mehrfach begangen durch Verleiten von I.________ zu sexuellen Handlungen bzw. durch Einbeziehen von I.________ in seine sexuellen Handlungen (Anklageschrift Ziff.I.2.5.1., 1.2.5.2., 1.2.5.3., 1.2.5.4., 1.2.5.5.); 3. der Pornographie, mehrfach begangen im Zeitraum zwischen ca. September 2010 und Ende November 2011, begangen in H.________ durch Zugänglich machen von 2 Nacktfotos von sich an I.________

12 sowie in der Zeit von Dezember 2010 bis 05.07.2011 durch Besitz von mindestens 14 Videos sowie mindestens 172 Fotos mit kinderpornografischem Inhalt (Anklageschrift Ziff.I.3.1., 1.3.2.1., 1.3.2.2., 1.3.2.3.,1.3.2.4.); und er sei in Anwendung von Art. 22, 34, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 3, 51, 56, 56a, 59, 61, 67 Abs. 3 lit. a, b und c, 187, 189, 197 StGB, Art. 428 StPO III. zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei-, Untersuchungsund Sicherheitshaft, unter Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB sowie einer stationären Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB; 2. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'200.00; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1'500.00 gemäss Art. 21 VKD). IV. A.________ sei für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der beschlagnahmte USB-Stick TDK, 4 GB, blau, an Schlüsselanhänger sei einzuziehen (Art. 69 StGB). 2. Das beschlagnahmte Handy Sony Ericsson, silber, inkl. Ladekabel sei dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben. 3. Die Honorare des amtlichen Verteidigers sowie der Vertretung der Privatklägerinnen seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 1 Ziff. 3 Mitteilungsverordnung) sowie dem Migrationsdienst des Kantons Bern (Art. 82 Abs. 1 VZAE) mitzuteilen. Rechtsanwältin F.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin 2 folgende Anträge (pag. 2531): 1- Das Urteil des Regionalgerichts Oberland, Strafabteilung, a.o. Gerichtspräsidentin V.________, vom 26.01.2015 resp. 20.04.2015 sei zu bestätigen. 2- Die Anträge des Beschuldigten seien vollumfänglich abzuweisen. 3- Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der Parteikosten der Privatklägerin im Berufungsverfahren im Umfang von Fr. 6‘219.95 zu verurteilen. 4- Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Im Weiteren sei zu verfügen: Das Honorar der amtlichen Rechtsanwältin der Privatklägerin sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu genehmigen und festzusetzen im Falle der Nichterhältlichkeit beim Angeschuldigten.

13 Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete namens der Privatklägerin 1 sinngemäss folgende Anträge (pag. 2521f.): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 26.01.2015 resp. vom 20.04.2015 sei zu bestätigen. 2. Die Anträge des Beschuldigten seien vollumfänglich abzuweisen. 3. Der Beschuldigte sei zu den Kosten der Parteikosten der Privatklägerin zu verurteilen. 4. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung der oberinstanzlichen Kosten zu verurteilen. 5. Das Honorar sei gemäss der noch einzureichenden Honorarnote gerichtlich festzusetzen im Falle der Nichterhältlichkeit beim Beschuldigten. Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22./23. August 2016 namens des Beschuldigten/Berufungsführers folgende Anträge (pag. 2538 ff.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 26.01.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in H.________ in der Zeit von Sommer 2010 bis Ende November 2010, insbes. am 27.09.2010, durch Verleiten (Versuch) sowie am 14.11.2010, 18.11.2010 und 29.11.2010 durch Verleiten (Versuch), z.N. von C.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 11. 2.1; Anklageschrift Ziff. 1.2.2.2. sowie Urteil vom 26.01.2015, Ziff. II. 2.2; Anklageschrift Ziff. I. 2.2.3) verurteilt wurde. 2. Es sei weiter festzustellen, dass die weiteren Verfügungen gemäss Urteil vom 26.01.2015 Ziff. V (und damit insbesondere die Verfügungen betreffend die zu vernichtenden bzw. A.________ zurückzugebenden Gegenstände) in Rechtskraft erwachsen sind. 3. A.________ sei, teilweise in Bestätigung des Urteils vom 26.01.2015, freizusprechen von den Anschuldigungen 1. der sexuellen Nötigung sowie teilweise Versuch dazu 1.1. z.N. von C.________, angeblich begangen in der Zeit von ca. September 2010 bis Ende November 2010 in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 11.1.1.; Anklageschrift Ziff. 1.1.1.) 1.2. z.N. von I.________, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von Sommer 2008 bis vor dem 24. September 2008 sowie von Anfangs Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 in H.________ und eventuell anderswo (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 1.1.111.2.; Anklageschrift Ziff. 1.1.2.1/1.1.2.2.) 1.3. z.N. von E.________, angeblich begangen in der Zeit von ca. 27. Juli 2013 bis 3. August 2013 in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 11.1.3.; Anklageschrift Ziff. 1.1.3.) 2. der sexuellen Handlungen mit Kind sowie teilweise Versuch dazu, in H.________, 2.1. z.N. von I.________, angeblich begangen in der Zeit von Sommer 2008 bis vor dem 24.09.2008 in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 1.2.1.; Anklageschrift Ziff. 1.2.1.) 2.2. z.N. von C.________, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis Ende November 2010 in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 1.2.2.; Anklageschrift Ziff. 1.2.2.1.) 2.3. Z.N. der unbekannten „J.________" / „J.________ R.________" / „S.________" 1 „T.________", angeblich begangen in der Zeit von anfangs Oktober 2010 bis zum 24.12.2010 in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 1..2.3./2.4.; Anklageschrift Ziff. 1.2.3.1/2.3.2./2.3.3.), 2.4. z.N. von K.________, angeblich begangen vom 27.11.2010 bis 01.12.2010 in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 1.2.5; Anklageschrift Ziff. 1.2.4.1/2.4.2),

14 2.5. z.N. von I.________, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum vom 1./3. Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. I.2.6./2.7./2.8., /Anklageschrift Ziff. 1.2.5.1- 2.5.5). 3. der Pornografie gemäss Art. 197 StGB 3.1. z.N. von C.________, angeblich begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt im Zeitraum zwischen ca. September 2010 bis Ende November 2011 in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 1.3.1.; Anklageschrift Ziff. 1.3.1.) 3.2. z.N. von I.________, angeblich begangen im Zeitraum vom 17.12.2010 um 17:45:25 Uhr in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 11.3.1; Anklageschrift Ziff. 1.3.2.1.) 3.3. z.N. von I.________, begangen im Zeitraum zwischen Dezember 2010 und 05.07.2011 in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 11.3.2.; Anklageschrift Ziff. 1.3.2.2.) 3.4. z.N. von I.________, begangen im Zeitraum vom 03.02.2010 und ca. Ende Mai 2011 in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 1.3.3; Anklageschrift Ziff. 1.3.2.3.) 3.5. z.N. von I.________, angeblich begangen zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor der 1. Verhaftung vom 22.03.2011 in H.________ (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. 1.3.4; 4. Für die gemäss Ziffer 1 bereits rechtskräftigen Schuldsprüche (sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen) sei A.________ in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 Alinea 1, Art. 22 Abs. 1 und Art. 47 ff. StGB zu verurteilen zu einer Geldstrafe von maximal 40 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'200.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs sowie Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die erstandene Untersuchungshaft von 541 Tagen sei ihm anteilsmässig anzurechnen. Weiter sei zu verfügen: 5. Die von A.________ erstellten DNA-Profile (DNA PCN .________ und PCN .________) seien zu löschen (Urteil vom 26.01.2015, V.5.; Anklageschrift Ziff. 11.1.4.) 6. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 26.01.201, Ziffer V.3 seien A.________ umgehend herauszugeben (Urteil vom 26.01.2015, Ziff. V.3; Anklageschrift Ziff. 11.1.5) 7. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien in Abänderung des Urteils vom 26.01.2016 zu 1/10 A.________ und zu 9/10 dem Kanton Bern aufzuerlegen, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen (Urteil vom 26.01.2015, II. Ziff. 3; Anklageschrift Ziff. 11.2) 8. Die (volle) Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, für das Verfahren bis und mit erster Instanz sei in Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 26.01.2015 auf insgesamt CHF 48‘029.20 (volles Honorar und die Auslagen) festzusetzen, unter Ausrichtung einer teilweise vollen Entschädigung (9/10 der Kosten der amtlichen Verteidigung) an A.________. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Verfahren vor oberer Instanz sei gemäss Honorarnote vom 22. August 2016 gerichtlich festzusetzen, unter Ausrichtung einer vollen Entschädigung an A.________. Anklageschrift Ziff. 1.3.2.4). 9. A.________ sei eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag für die während des Zeitraums vom 04.08.2013 bis zum 26.01.2015 zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs bzw. Sicherheitshaft auszurichten (d.h. für 541 Tage, ausmachend CHF 108‘200.00). 10. Die Zivilklage von C.________ sei unter Ausscheidung der darauf entfallenden Verfahrenskosten bzw. Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Privatklägerin C.________ abzuweisen.

15 11. Die Zivilklage von E.________ sei unter Ausscheidung der darauf entfallenden Verfahrenskosten bzw. Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Privatklägerin abzuweisen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der Berufungen durch die Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten hat die Kammer die Freisprüche gemäss Ziff. I.1 (sexuelle Nötigung), I.2 (sexuelle Handlungen mit Kindern) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung, mehrfach begangen z.N. der Privatklägerinnen 1 und 2, wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen zwischen anfangs Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 durch Verleiten z.N. von I.________ sowie wegen Pornographie, mehrfach begangen am 17. Dezember 2010, zwischen Dezember 2010 und 22. März 2011, von Anfang Dezember 2010 bis Ende Mai 2011 sowie von Anfang Dezember 2010 bis vor dem 22. März 2011 z.N. von I.________, zu überprüfen. Ebenfalls angefochten und zu überprüfen ist die Zivilklage, die Strafzumessung/Massnahme sowie die damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. In Rechtskraft erwachsen sind hingegen die Freisprüche vom Vorwurf der Pornographie gemäss Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Schuldsprüche wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von Sommer 2010 bis Ende November 2010 z.N. der Privatklägerin 1. Schliesslich sind auch die weiteren Verfügungen gemäss Ziffer V des vorinstanzlichen Dispositivs in Rechtskraft erwachsen, soweit diese der Rechtskraft zugänglich sind. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Bezüglich der Genugtuungsforderung der Privatklägerinnen ist die Kammer aufgrund der fehlenden Berufung/Anschlussberufung als Obergrenze an die durch die Vorinstanz zugesprochene Höhe der Genugtuung gebunden. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von der Kammer ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 2455) sowie ein aktueller Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (pag. 2448 ff.) über den Beschuldigten eingeholt und den Parteien in Kopie zugestellt. In seiner Berufungserklärung vom 18. Mai 2015 stellte Rechtsanwalt B.________ die Beweisanträge, es seien der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 oberinstanzlich sachdienlich zu befragen. Weiter seien der Therapieverlaufsbericht betreffend freiwillige ambulante Therapie des Beschuldigten bei Herrn med. pract. Q.________, Psychiatriezentrum Münsingen, und die Arbeitsbestätigung bzw. das Zwischenzeugnis des Ristorante W.________ in X.________ zu den Akten zu erkennen. Zudem sei über den Beschuldigten bei einer anderen sachverständigen Person ein neues psychiatrisch-forensisches Gutachten in Auftrag zu geben (pag. 2124 ff.). Die Verfahrensleitung gewährte den Parteien daraufhin Gelegenheit, zu diesen Beweisanträgen Stellung zu nehmen (pag. 2132f.). Die Privatklägerin 2 sowie die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten in der Folge auf eine Stellungnahme (pag. 2139 und 2141f.). Die Privatklägerin 1 hat sich nach gewährter Fristverlängerung (pag. 2144f.) nicht ver-

16 nehmen lassen. Die Verfahrensleitung forderte die Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Juli 2015 – mit Blick darauf, dass zwischenzeitlich die erstinstanzlich fallführende Staatsanwältin G.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraut worden war – nochmals auf, zu den Beweisanträgen der Verteidigung Stellung zu nehmen (pag. 2151). Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft erfolgte daraufhin am 24. Juli 2015 (pag. 2160 ff.). Staatsanwältin G.________ beantragte, der Beschuldigte sei oberinstanzlich zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen zu befragen. Die Beweisanträge bezüglich der Einreichung eines Therapieverlaufsberichts sowie einer Arbeitsbestätigung seien gutzuheissen. Soweit weitergehend, seien die Beweisanträge des Beschuldigten jedoch abzuweisen. Der Beschuldigte hielt seinerseits – nachdem ihm mit Verfügung vom 17. August 2015 Gelegenheit zur Replik geboten wurde (pag. 2180f.) – mit Eingabe vom 8. September 2015 an den gestellten Beweisanträgen fest (pag. 2190 ff.). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 (pag. 2198 ff.) wurden die Beweisanträge auf Einreichung eines Therapieverlaufsberichts sowie einer Arbeitsbestätigung gutgeheissen, die Unterlagen wurden nach deren Einreichung durch die Verteidigung am 21. Januar 2016 zu den Akten erkannt (pag. 2268f.). Auch der Beweisantrag der Verteidigung, der Beschuldigte sei oberinstanzlich einzuvernehmen, wurde gutgeheissen. Hingegen wies die Kammer die Beweisanträge ab, die Privatklägerin 2 sei oberinstanzlich zu befragen und über den Beschuldigten sei bei einer anderen sachverständigen Person ein neues psychiatrisch-forensisches Gutachten in Auftrag zu geben. Am 4. Januar 2016 beantragte der Beschuldigte mit Blick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung, es sei Y.________ als Zeugin zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen zu befragen (pag. 2216f.). Den Parteien wurde daraufhin das rechtliche Gehör gewährt (pag. 2219f.). Davon machten die Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 11. Januar 2016 (pag. 2232) und die Privatklägerin 2 sowie die Generalstaatsanwaltschaft am 11. Januar 2016 (pag. 2233f. und pag. 2236f.) Gebrauch; alle drei Parteien beantragten die Abweisung des Beweisantrags der Verteidigung. Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 wies die Verfahrensleitung den Beweisantrag auf Einvernahme von Y.________ ab (pag. 2239f.). Mit Eingabe vom 8. August 2016 stellte die Generalstaatsanwaltschaft die Anträge, es seien beim Arbeitgeber des Beschuldigten die Anwesenheitszeiten sowie die Lohnabrechnungen für die Zeit von März 2015 bis August 2016 zu edieren und der Beschuldigte sei aufzufordern, die Krankenakten sowie ein allfälliges Arbeitsfähigkeitszeugnis im Zusammenhang mit seinem Nervenzusammenbruch vom Mai 2016 einzureichen. Eventualiter sei der Beschuldigte aufzufordern, die behandelnden Ärzte vom Arztgeheimnis zu entbinden und es seien die entsprechenden Unterlagen gerichtlich zu edieren (pag. 2462f.). Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen gewährt wurde (pag. 2465f.), und die Verteidigung mit Eingabe vom 11. August 2016 die Abweisung des Antrags gemäss Ziffer 1 sowie eine Beurteilung von Amtes wegen bezüglich Ziffer 2 beantragte (pag. 2476f.), hiess die Verfahrensleitung die Beweisanträge mit Verfügung vom 12. August 2016 insofern gut, als ein ergänzender Bericht des Arbeitgebers (insbesondere zum Umfang der Arbeitstätigkeit sowie zu allfälligen Unterbrüchen) eingeholt und der Beschuldigte aufgefordert wurde, dem Gericht eine ärztliche Bestätigung bezüglich Nervenzusammenbruch im Mai 2016 ein-

17 zureichen (pag. 2479 ff.). Der Arbeitsbericht der W.________ ging am 18. August 2016 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 2488). Mit Schreiben vom 18. August 2016 reichte der Verteidiger des Beschuldigten weiter den ambulanten Behandlungsbericht Spital Z.________ vom 20. März 2016 zu den Akten (pag. 2490 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte ausserdem die Entbindungserklärung vom Arztgeheimnis zu den Akten (pag. 2527). Der Beschuldigte wurde schliesslich noch einmal einvernommen. Der von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. August 2016 gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Zweit- bzw. Obergutachtens wurde hingegen erneut abgewiesen. II. Einleitung Das vorliegende Strafverfahren gründet auf verschiedenen Vorwürfen zum Nachteil von insgesamt drei Opfern (sexuelle Nötigung und Versuch dazu, sexuelle Handlungen mit Kindern und Versuch dazu sowie Pornographie). Der erste Deliktskomplex betrifft die Privatklägerin 1, welche in Deutschland wohnhaft ist bzw. zum Tatzeitpunkt in Deutschland wohnhaft war. Im Zusammenhang mit den sie betreffenden strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Beschuldigten wurden aufgrund der in Deutschland eingereichten Anzeige vom 27. November 2010 erstmals polizeiliche Ermittlungen gegen den Beschuldigten aufgenommen. Am 22. März 2011 wurde infolge dieser ersten Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten an seinem Domizil in H.________ eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich welcher Datenträger mit mehreren Bilddateien sichergestellt werden konnten (pag. 339 ff.). Gemäss den Angaben des Beschuldigten, welche sich als zutreffend erwiesen, handelt es sich bei der auf dem Bildmaterial vorgefundenen Person um die 15-jährige I.________, welche in AA.________ (Deutschland) wohnhaft war und vom Beschuldigten als seine Freundin bezeichnet wurde. Da I.________ minderjährig war und der Altersunterschied zum Beschuldigten mehr als drei Jahre betrug, wurden die Ermittlungen gegen den Beschuldigten ausgedehnt und I.________ am 22. Juni 2011 rechtshilfeweise durch die AA.________ Polizei einvernommen. Der Beschuldigte wurde am 22. März 2011 festgenommen, jedoch am folgenden Tag aus dem Regionalgefängnis Bern entlassen (pag. 35). In der Folge wurde am 5. Juli 2011 am Domizil des Beschuldigten eine weitere Hausdurchsuchung durchgeführt (pag. 363 ff.), anlässlich derer der Beschuldigte erneut festgenommen, jedoch mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Juli 2011 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (pag. 99). Zuletzt in polizeilichen Kontakt kam der Beschuldigte aufgrund der Anzeige der Privatklägerin 2 am 3. August 2013. Die Privatklägerin 2 gab gegenüber der Polizei an, gegen ihren Willen genötigt worden zu sein, sexuelle Handlungen mit dem Beschuldigten vorzunehmen. Daraufhin kam es zu einer erneuten Hausdurchsuchung, auf welche später noch näher einzugehen sein wird. Der Beschuldigte wurde zudem erneut festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt (pag. 145). Aufgrund der Tatsache, dass vorliegend – auch wenn es sich um ähnlich gelagerte Delikte handelt – keine sachverhaltsmässigen Überschneidungen zwischen den einzelnen Tatkomplexen bestehen, erachtet es die Kammer als angezeigt, die Tatvorwür-

18 fe betreffend die einzelnen Opfer separat zu prüfen und abzuhandeln und damit dem vorinstanzlichen Aufbau des Motivs zu folgen. III. Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1 C.________ 6. Einleitung Vorab ist festzuhalten, dass unter diesem Titel der Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung sowie der Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern zu überprüfen sind. Die übrigen Schuld- und Freisprüche, welche die Privatklägerin 1 betreffen, sind in Rechtskraft erwachsen. Der Sachverhalt der nachfolgend zu prüfenden strafrechtlichen Vorwürfe ist durch den Beschuldigten im Wesentlichen eingestanden. Aus den Ausführungen des Verteidigers anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt sich, dass lediglich die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts umstritten und daher durch die Kammer genauer zu überprüfen sein wird. 7. Sexuelle Nötigung 7.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 13. Juni 2014 vorgeworfen, die Privatklägerin 1 in der Zeit von ca. September 2010 bis Ende November 2010 unter psychischen Druck gesetzt zu haben. Dies in der Absicht, sie zu sexuellen Handlungen zu bewegen und sie gefügig zu machen. Um diesen Druck auf die Privatklägerin 1 zu erhöhen, soll er im Chat als drei verschiedene Charaktere agiert haben, von denen die Privatklägerin 1 nicht wusste, dass es sich dabei stets um den Beschuldigten gehandelt hatte. Aufgrund der geäusserten Drohungen soll die Privatklägerin 1 unter psychischen Druck geraten sein und dem Beschuldigten gegen ihren Willen drei Fotos, auf denen sie von der Hüfte aufwärts nur im BH bekleidet war, geschickt haben. Bezüglich der dem Beschuldigten im Detail vorgeworfenen Tathandlungen kann auf die entsprechende Stelle der Anklageschrift verwiesen werden (pag. 1480 ff.). 7.2. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben und ebenso zutreffend festgehalten, dass ihre Aussagen glaubhaft und durch den Beschuldigten eingestanden sind. Auf diese vorinstanzlichen Ausführungen kann daher vollumfänglich verwiesen werden (pag. 2055f., S. 6-7 der Entscheidbegründung). Neben diesen subjektiven Beweismitteln liegen der Kammer (bezüglich sämtlicher Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1) auch Chatprotokolle, (zensierte) Fotos sowie E-Mails vor. Auf die Ausführungen / Beweiswürdigung der Vorinstanz zu den vorliegenden (objektiven) Beweismitteln, welche mit den Aussagen der Privatklägerin 1 übereinstimmen, kann ebenfalls vollumfänglich verwiesen werden (pag. 2056f., S.7-8 der Entscheidbegründung). Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte auch gegenüber I.________ eingestand, C.________ u.a. mit Folter gedroht zu haben. So äusserte er ihr gegenüber seine Angst, dass vielleicht jemand aus Deutschland kommen und ihn für diese Drohungen bestrafen werde (pag. 1 497). Weitere Ergänzungen zum vorinstanzlichen

19 Beweisergebnis drängen sich nach Ansicht der Kammer nicht auf, zumal der Sachverhalt auch vor oberer Instanz nicht bestritten wurde. In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist jedoch zu prüfen, welche Art von Fotos der Beschuldigte von der Privatklägerin 1 erhältlich machen wollte. Der Beschuldigte hatte in Folge der ausgesprochenen Drohungen von der Privatklägerin 1 Fotos erhalten, welche diese in Unterwäsche zeigen, wobei auf den Bildern lediglich ihr Oberkörper (bekleidet mit einem BH) zu sehen war. Das Gesicht der Privatklägerin 1 wurde hingegen durch sie unerkenntlich gemacht. Die Reaktion des Beschuldigten auf diese Fotos zeigt, dass er andere Fotos der Privatklägerin 1 erwartete. So hielt er fest: «Willst du mich verarschen oder wie?» (pag. 308). In der Folge forderte er von der Privatklägerin 1 Fotos ohne Zensuren oder sonstiges «Gekribel» an. Konkret verlangte er von ihr 2 Nacktfotos sowie 4 Fotos in Unterwäsche und mit Tanga (pag. 313). Die gesamten Umstände der Konversation lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Aufforderung des Beschuldigten ausschliesslich sexuell motiviert war. Der Beschuldigte verlangte explizit Nacktfotos. Dass er – gerade vor dem Hintergrund, dass die virtuelle Bekanntschaft zwischen ihm und der Privatklägerin 1 im Wesentlichen aus sexuellen Interaktionen bzw. Forderungen seinerseits bestand – Nacktfotos mit ästhetischem (und nicht sexuellem) Bezug erhältlich machen wollte, kann nach Ansicht der Kammer ausgeschlossen werden. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Nacktfotos der sexuellen Stimulation des Beschuldigten dienen sollten. Für die Kammer hat demnach als erwiesen zu gelten, dass der Beschuldigte Nacktfotos von der Privatklägerin 1 erhältlich machen wollte, welche ausschliesslich oder zumindest weit überwiegend auf ihre sexuellen Komponenten reduziert waren. 7.3. Rechtliche Vorbringen der Verteidigung In rechtlicher Hinsicht macht der Verteidiger geltend, dass der Beschuldigte zwar einen gewissen Druck auf die Privatklägerin 1 ausgeübt habe. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung setze jedoch eine erhebliche Einwirkung voraus, die nicht vorgelegen habe. Die vom Beschuldigten eingeforderten Fotos seien zudem nicht sexualbezogen und aufreizende Fotos würden an sich noch keine sexuelle Handlung darstellen, weswegen ein Freispruch zu erfolgen habe. 7.4. Rechtliche Würdigung durch die Kammer Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, macht sich der sexuellen Nötigung schuldig (Art. 189 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Das Bundesgericht hat sich zum Tatbestand der sexuellen Nötigung wie folgt geäussert (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_95/2015 vom 26. Januar 2016 E. 5.1): Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art. 189 StGB, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Strafnorm bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel. Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Der psychische Druck, aufgrund dessen es zu

20 einem ungewollten Geschlechtsverkehr, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung kommt, muss mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 189 f. StGB von besonderer Intensität sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 f.; 126 IV 124 E. 3b f. S. 129 f.; je mit Hinweisen; siehe auch: Urteile 6B_71/2015 vom 19. November 2015 E. 2.1.2; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). Demnach kann eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbestandlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst aufgrund einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände entscheiden (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f. mit Hinweisen; vgl. Urteile 6B_71/2015 vom 19. November 2015 E. 2.1.2; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist unter anderem auch dann erfüllt, wenn als Nötigungsmittel eine Drohung vorliegt. Der Beschuldigte hat gegenüber der Privatklägerin 1 auch das Nötigungsmittel der Drohung angewandt. Er hat sie – wie im Rahmen des Beweisergebnisses festgestellt – nicht nur psychisch unter Druck gesetzt, sondern auch konkret bedroht. So forderte er sie im E-Mail vom 29. November 2010 auf, ihm 2 Nacktfotos und 4 Fotos in Unterwäsche zu schicken. Werde die Zeit nicht eingehalten, wisse sie wie schon geschrieben, was passiere werde. Sie solle ihn nicht enttäuschen, da er keine Fehler mehr dulden werde (pag. 313). Im Kontext mit dem vorangehenden Chatverkehr, in dem der Beschuldigte kontinuierlich Druck auf die Privatklägerin 1 aufbaute und sie und ihre Familie unter anderem auch mit dem Tod und Folter bedrohte, ist diese E-Mail als konkrete Drohung zu werten. Der Beschuldigte setzte der Privatklägerin 1 den Eintritt eines Übels – konkret die Verletzung ihrer körperlichen Integrität (oder/und derjenigen ihrer Familie) – in Aussicht, wenn sie seinen Forderungen nicht nachkommen würde. Die Privatklägerin 1 wurde durch diese Drohung des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt. Der Beschuldigte kannte die Adresse der Privatklägerin 1 und die Gefahr, welche aus ihrer Sicht vom Beschuldigten ausging, erschien damit als äusserst real. Der Beschuldigte wollte, wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, mithilfe der beschriebenen Drohung 2 Nacktfotos und 4 Fotos in Unterwäsche von der Privatklägerin 1 erhältlich machen. Weiter ist in tatbestandsmässiger Hinsicht fraglich und zu prüfen, ob die Forderung an das Opfer Nacktfotos zu erstellen und dem Beschuldigten zukommen zu lassen tatbestandsmässig und als sexuelle Handlung nach Art. 189 StGB zu werten ist. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Nötigung zur Vornahme von sexuellen Handlungen tatbestandsmässig ist. Das Opfer muss zum körperlichen Tätigwerden gezwungen werden, wobei es keine Rolle spielt, ob das Opfer die sexuellen Handlungen an sich selbst oder einem Dritten

21 / dem Täter vornimmt. Insofern ist die Forderung an die Privatklägerin 1, Handlungen an sich selbst vorzunehmen, vom Tatbestand erfasst. Das Bundesgericht hat zur Frage, ob Nacktaufnahmen als sexuelle Handlungen zu qualifizieren sind, Folgendes festgehalten (BGE 131 IV 64 E. 11.2): Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB gelten nach der Rechtsprechung nämlich nur Verhaltensweisen, die nach den Umständen des Einzelfalls objektiv betrachtet als sexualbezogen erscheinen (BGE 125 IV 58 E. 3b mit Hinweisen). Aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen rechtspolitischen Entscheidung, sexuelle Handlungen mit Kindern grundsätzlich zu verbieten, erscheint es sodann von vornherein ausgeschlossen, dass eine Darstellung, die durch ein solches Verhalten zustande gekommen ist, in einen menschlichen oder emotionalen Bezug eingebettet ist und das Kind deshalb nicht auf ein blosses Sexualobjekt reduziert. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass Nacktaufnahmen von Kindern auch ohne besondere Betonung des Genitalbereichs als pornographisch qualifiziert werden können. Wie WEISSENBERGER zurecht festhält, ist es ja nicht so, dass Kinder bis 16 Jahre freiverantwortlich für laszive Nacktbilder posieren würden. Dahinter steht vielmehr immer eine Missbrauchssituation, von der nicht gesagt werden kann, dass sie die sexuelle Entwicklung des Kindes nur schwerlich beeinträchtigen könnte und daher als rechtlich unerheblich auszuscheiden habe (a.a.O., S. 356; vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b S. 63). Wer ein Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung posieren lässt und fotografiert, verleitet dieses zu einer sexuellen Handlung, unabhängig davon, ob er dabei selbst sexuelle Regung verspürt oder das Kind die sexuelle Bedeutung der Handlung erkennt Urteil 6S.378/1998 vom 4. August 1998 E. 2; CASSANI, La responsabilité pénale du consommateur de pornographie enfantine, a.a.O., S. 28; SUTER-ZÜRCHER, a.a.O., S. 56, 58 und 83 ff.; TRECHSEL, a.a.O., Art. 187 N. 6; WEISSENBERGER, a.a.O., S. 356 und 357 a.E.; a.M. FREY/OMLIN, a.a.O.; vgl. auch JENNY, a.a.O., N. 15 zu Art. 187 StGB; REHBERG/SCHMID/DONATSCH, a.a.O., S. 406; Stratenwerth/Jenny, a.a.O, § 7 N. 11; BGE 125 IV 58 E. 3b S. 62). Von vornherein als nicht pornographisch sind demgegenüber Nacktbilder zu betrachten, denen in keiner Weise entnommen werden kann, dass der Täter bei der Herstellung auf die Kinder eingewirkt hat (z.B. Schnappschüsse am Strand oder in der Badeanstalt). Dies muss unabhängig davon gelten, ob die Fotos später zur sexuellen Erregung verwendet werden (WEIS- SENBERGER, a.a.O., S. 356 f.). Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass die Fotos, welche die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten zukommen liess, nicht tatbestandsmässig sind. Hingegen ist wie dargelegt davon auszugehen, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin 1 Nacktfotos mit ausschliesslich sexuellem Hintergrund erhältlich machen wollte und diese Nacktfotos seiner sexuellen Stimulation dienen sollten. Das Erstellen solcher Nacktfotos stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wie dargelegt eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 StGB dar. Damit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 bedrohte, um sie zur Vornahme von sexuellen Handlungen im Sinne des Tatbestands zu nötigen. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich, mithin mit direktem Vorsatz. Da die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten keine Fotos zukommen liess, liegt eine versuchte Tatbegehung vor. Der Beschuldigte hatte das E-Mail mit seiner Forderung und Drohung an die Privatklägerin 1 versandt und damit alles getan, was nötig war, um den Erfolg, also die Erstellung und der Versand der Nacktfotos, eintreten zu lassen. Dass der Erfolg dennoch ausgeblieben ist, ist auf das Verhalten der Privatklägerin 1

22 zurückzuführen und demnach nicht dem Einflussbereich des Beschuldigten zuzurechnen. Damit liegt ein vollendeter Versuch vor. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine vorhanden, der Beschuldigte ist daher der versuchten sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu erklären. 8. Sexuelle Handlungen mit Kindern 8.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 13. Juni 2014 vorgeworfen, die Privatklägerin 1 in der Zeit von ca. Sommer 2010 bis Ende November 2010 in sexuelle Handlungen einbezogen zu haben, indem er sie dazu aufgefordert habe, sich im Chat mit ihm über sexuelle Dinge zu unterhalten, namentlich ihn anzumachen, indem sie perverse Sachen zu ihm sage, damit er sich gestützt darauf selbst habe befriedigen können (pag. 1489). 8.2. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Vorinstanz ist beweiswürdigend zum Ergebnis gelangt, dass der angeklagte Sachverhalt durch die Privatklägerin 1 glaubhaft bestätigt wurde und durch den Beschuldigten eingestanden ist. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann (pag. 2060f., S. 11f. der Entscheidbegründung), vollumfänglich an und geht als Beweisergebnis ebenfalls vom angeklagten Sachverhalt aus. 8.3. Rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz und Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Vorinstanz geht davon aus, dass rein unzüchtiges, obszönes Reden im schriftlichen Internetchat keine tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 187 StGB darstellt. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dem anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung entgegen, dass sie diese Ansicht nicht teile und den Tatbestand als erfüllt betrachte, weswegen sie diesbezüglich Schuldsprüche beantragte. 8.4. Rechtliche Würdigung durch die Kammer Wer ein Kind unter 16 Jahren in eine sexuelle Handlung einbezieht, macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Die Vorinstanz hat zu den rechtlichen Grundlagen zutreffend festgehalten (pag. 2061f., S. 12f. der Entscheidbegründung): Einbeziehen in sexuelle Handlungen meint sexuelle Handlungen des Täters, die er vor dem Kind vornimmt, wobei es aber zu keinen körperlichen Berührungen zwischen dem Täter und dem Opfer kommt. Das Kind wird bei dieser Tatbestandsvariante durch gezieltes Verhalten als Zuschauer in die sexuelle Handlung einbezogen. Der Täter macht das Kind auf diese Weise zum Sexualobjekt (BSK STGB II- MAIER, Art. 187 N 17, m.w.H.). D.h. das Kind muss die sexuelle Handlung visuell oder akustisch wahrnehmen und der Vorsatz des Täters muss auf diese Wahrnehmung gerichtet sein. Der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn sich die Wahrnehmung des Kindes lediglich auf die Begleitumstände der sexuellen Handlung beschränkt. Da für alle Tatbestandsvarianten von Abs. 1 dieselbe Strafdrohung gilt, erfordert der Tatbestand des Einbeziehens eine Verhaltensweise von einiger Erheblichkeit, eine ähnlich intensive Beteiligung des Kindes wie bei den anderen beiden Tatvarianten der Vornahme oder der Verleitung

23 (TRECHSEL ET AL., a.a.O., Art. 187 N 9; vgl. auch BGE 129 IV 168 S. 171 E. 3.2). Obszönes Reden oder entsprechende Gesten werden nicht als sexuelle Handlungen erachtet. Die blosse Internetkommunikation im schriftlichen Chat genügt daher nicht, um als Einbeziehen eines Kindes in eine sexuelle Handlung qualifiziert werden zu können (OGer ZH vom 02.03.2012, SB110594; gl. A. TRECHSEL ET AL., Art. 187 N 6, m.w.H., welcher betont, dass der Einsatz des Körpers Voraussetzung sei. Unzüchtiges Reden alleine könne jedoch sexuelle Belästigung darstellen). Auch weitere Stimmen in der Lehre vertreten die Meinung, dass Gespräche sexuellen Inhalts nicht tatbestandsmässig sind. Es kann ergänzend auf folgende Quelle verwiesen werden (SANDRA MUGGLI, Im Netz ins Netz – Pädokriminalität im Internet und der Einsatz von verdeckten Ermittlern und verdeckten Fahndern zu deren Bekämpfung, in: Zürcher Studien zum Strafrecht, Band Nr. 78, S. 65f.): Angesichts der Tatsache, dass obszönes Reden per se nicht unter eine sexuelle Handlung fällt, müsste in jedem Fall nachgewiesen werden, dass der Täter eine sexuelle Handlung während des Gesprächs tatsächlich vollzog. […]Analog zu Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 STGB ist auch beim Einbezug in eine sexuelle Handlung eine Begehung über das Internet nicht ausgeschlossen. Da das Kind bei dieser Tatbestandsvariante wie aufgezeigt als Zuschauer agieren muss, wird hier eindeutig nur die Variante greifen, bei welcher Opfer und Täter über eine Webcam miteinander kommunizieren. Situationen, in welchen der Täter dem Kind schriftlich oder mündlich die von ihm vorgenommenen sexuellen Handlungen schildert, ohne dass das Kind die sexuellen Handlungen tatsächlich visuell wahrnehmen kann, werden von diesem Tatbestand nicht erfasst. Auch das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern durch Einbezug nicht erfüllt ist, wenn sich die Wahrnehmungen der Kinder lediglich auf die Begleitumstände der sexuellen Handlung beschränken. Der Tatbestand des Einbeziehens von Kindern in eine sexuelle Handlung erfordert vielmehr, dass diese den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzes unmittelbar sinnlich wahrnehmen (BGE 129 IV 168 E. 3.2). Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die vorliegenden Gespräche sexuellen Inhalts – unabhängig davon, wie explizit diese Inhalte sind – keine sexuellen Handlungen darstellen. Der Tatbestand ist gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung nur dann erfüllt, wenn das Kind sexuelle Handlungen sinnlich wahrnimmt. Das Wahrnehmen von Gesprächen genügt nicht, da es sich dabei per Definition um keine sexuelle Handlung handeln kann. Da vorliegend gemäss Beweisergebnis davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin 1 die sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte an sich selbst vorgenommen hatte, nicht akustisch oder visuell wahrgenommen hat und es ausschliesslich zu Gesprächen über sexuelle Inhalte gekommen ist, ist der Tatbestand nicht erfüllt und der Beschuldigte demnach von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 1 freizusprechen. IV. Vorwürfe zum Nachteil von I.________ 9. Einleitung Die vorliegend zu prüfenden Vorfälle betreffend I.________ sollen gemäss Anklage während zweier Phasen stattgefunden haben. Die erste Phase soll von Sommer 2008 bis vor dem 24. September 2008 und die zweite Phase von Anfang Dezember 2010

24 bis Ende Mai 2011 gedauert haben. Zwischen diesen beiden Phasen standen der Beschuldigte und I.________ nicht mehr in Kontakt. Sowohl der Beschuldigte als auch I.________ machten Aussagen zu den Ereignissen, welche sich in diesen Phasen zugetragen haben sollen, auf welche später noch näher einzugehen sein wird. Daneben liegen der Kammer für die Würdigung des Sachverhalts in der zweiten Phase auch umfangreiche Chatprotokolle sowie Videos und Fotografien vor. Zur ersten Phase existieren hingegen keine objektiven Beweismittel. 10. Sexuelle Nötigung (Phase 1) 10.1. Vorwurf gemäss Ziff. 1.2.1. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 1.2.1 der Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit von Sommer 2008 bis vor dem 24. September 2008 die damals 12-jährige I.________ u.a. unter Androhung des Todes mehrfach aufgefordert zu haben, ihm Nacktfotos von sich zu schicken. Gestützt auf diese Drohungen soll I.________ derart unter psychischen Druck geraten sein, dass sie gegen ihren Willen vier Nacktbilder erstellt und dem Beschuldigten geschickt haben soll. Für Details bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen kann an dieser Stelle auf die Anklageschrift verwiesen werden (pag. 1482). 10.2. Würdigung durch die Vorinstanz und Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass nicht genügend Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass I.________ dem Beschuldigten tatsächlich Nacktfotos von sich gesandt hatte, weswegen sie den Beschuldigten für die erste Phase vom Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von I.________ freisprach. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass die Aussagen von I.________ durchwegs glaubhaft seien und keine Gründe ersichtlich seien, wieso daran zu zweifeln wäre, dass I.________ – wie durch sie geltend gemacht – dem Beschuldigten Nacktfotos zukommen liess. Zwar würden für die erste Phase keine Chatprotokolle vorliegen, hingegen würden die Chatprotokolle der 2. Phase, insbesondere betreffend die erneute Kontaktaufnahme, Rückschlüsse auf die erste Phase zulassen. Die damalige Beziehung zwischen den beiden sei nicht harmonisch gewesen, der Beschuldigte habe I.________ bedroht und der erneute Kontakt sei nur auf Bestreben des Beschuldigten zustande gekommen. 10.3. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Aussagen von I.________ und des Beschuldigten zur ersten Phase zutreffend zusammengefasst, darauf wird verwiesen (pag. 2064f., S. 15f. der Entscheidbegründung und pag. 2056, S. 16 der Entscheidbegründung). Weiter hat die Vorinstanz auch die objektiven Beweismittel, also die Chatprotokolle der sogenannten zweiten Phase, in denen Bezug auf die erste Kontaktphase zwischen dem Beschuldigten und I.________ genommen wurde, zutreffend dargelegt (pag. 2065f., S. 16f. der Entscheidbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass anlässlich der erneuten Kontaktaufnahme zwar auf Fotos Bezug genommen wurde, hingegen ging es dabei nicht um Nacktfotos. So erklärte der Beschuldigte gegenüber I.________, dass er sie einmal um ein Fussfoto

25 gebeten habe (pag. 1 942). Dass I.________ dem Beschuldigten tatsächlich ein Foto ihrer Füsse zukommen liess, ergibt sich aus dem Chatverlauf hingegen nicht. In einem weiteren Chatgespräch nahm der Beschuldigte erneut Bezug auf ein Foto von I.________, welches sie ihm in der ersten Phase zukommen liess. Auf diesem Foto sei sie im Pyjama zu sehen gewesen und man habe ihre Füsse gesehen (pag. 1 992). Insgesamt kann festgehalten werden, dass keine Chatgespräche vorhanden sind, welche verlässliche Rückschlüsse darauf zuliessen, dass in der ersten Phase Nacktfotos von I.________ versandt wurden. Beweiswürdigend ist weiter festzuhalten, dass auf die Aussagen von I.________ nicht ohne Vorbehalte abgestellt werden kann, da die erste rechtshilfeweise Einvernahme in Anwesenheit ihres Vaters erfolgte (vgl. ergänzend auch Ausführungen unter E. 11.5). Dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll kann entnommen werden, dass es I.________ unangenehm war, die gestellten Fragen zu beantworten bzw. sie der Frage nach sexuellen Kontakten in der ersten Phase auswich, weswegen sie denn auch gefragt wurde, ob sie eine Einvernahme ohne ihren Vater vorziehen würde (pag. 516). Die Einvernahme wurde in der Folge jedoch in Anwesenheit ihres Vaters weitergeführt. Dieses zurückhaltende Aussageverhalten von I.________ ist durchaus nachvollziehbar; wie den Chatprotokollen entnommen werden kann, hegte I.________ gewisse Ängste vor ihren Eltern, insbesondere vor ihrem Vater. So gestand sie gegenüber dem Beschuldigten ein, ihren Eltern bereits damit gedroht zu haben, abzuhauen und sie anzuzeigen, woraufhin ihr Vater gemeint habe, zwei Erwachsenen würde eher geglaubt werden als ihr (pag. 1 1398). Weiter äusserte sie sich gegenüber dem Beschuldigten auch dahingehend, dass ihre Eltern nie etwas davon (von ihrem Verhältnis zum Beschuldigten) erfahren dürften, da sie ansonsten tot sein werde (pag. 1 1469f.). Mit Blick auf dieses Verhältnis zwischen I.________ und ihren Eltern, welches offensichtlich nicht von gegenseitigem Vertrauen und Offenheit, sondern vielmehr von Angst geprägt war, sind ihre Angaben durchwegs mit Bedacht zu würdigen. Anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme versuchte sie denn auch ihre eigene Rolle (aus durchaus nachvollziehbaren Gründen) insoweit zu verharmlosen, als sie sich selbst eine möglichst passive Rolle zuschrieb und auch falsche Angaben machte. So vermochte sie beispielsweise nicht zu erklären, wie der Beschuldigte wissen konnte, dass sie in AA.________ wohnte (pag. 517). Später musste sie dann eingestehen, dass sie selbst dem Beschuldigten ihren Lebenslauf zukommen liess (pag. 533), und dass der Beschuldigte damit aufgrund ihrer Mitwirkung über die entsprechenden Informationen verfügte. Ein weiteres Motiv für eine allfällige Falschbelastung bzw. übermässige Belastung des Beschuldigten ist auch darin zu sehen, dass I.________ gegen Ende ihrer Beziehung offenbar Rachegefühle gegenüber dem Beschuldigten hegte. So warf I.________ dem Beschuldigten vor, sie betrogen zu haben (pag. 1283-1285, vgl. ergänzend auch Ausführungen unter E. 11.5). Die letzte Nachricht zwischen den beiden wurde am 26. Juni 2011 ausgetauscht. I.________ schrieb darin: «Hm noch nicht im Knast?^^ Muss dich aufgrund der Polizei Löschen :D Cucu A.________ xDD Psychoooo Die schicken dich 5 Jahre oda so xD» (pag. 1 1494). Auch in dieser letzten Nachricht zeigt sich ein Ansatz für eine Falschbelastung. Auf die Aussagen von I.________ kann deshalb nicht ohne weiteres abgestellt werden. Unabhängig von der Frage, ob es in der ersten Phase zu Drohungen gekommen ist oder nicht, ist festzuhalten, dass – neben den Aussagen von I.________ – keine wei-

26 teren (objektiven) Beweismittel darauf hindeuten, dass sie dem Beschuldigten in der ersten Phase Nacktfotos von sich zukommen liess. Wie aufgezeigt, schickte sie dem Beschuldigten zwar Fotos, was auch der Chatkonversation entnommen werden kann. Dabei handelte es sich jedoch nicht um Nacktfotos. Der Beschuldigte bestreitet seinerseits, Nacktfotos von I.________ erhalten zu haben. Unter Berücksichtigung der Beweismittel und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass aufgrund der Anhaltspunkte für eine Falschbelastung nicht alleine auf die Aussagen von I.________ abgestellt werden kann, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der ersten Phase keine Nacktfotos von I.________ erhalten hatte. Er ist daher vom Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von I.________ in der ersten Phase freizusprechen. 11. Sexuelle Nötigung (Phase 2) 11.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit von Dezember 2010 bis ca. Ende 2011 I.________ aufgefordert zu haben, sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen, davon Fotos zu machen, die sexuellen Handlungen mit ihrem Handy zu filmen oder mit der Webcam aufzunehmen bzw. vor der Webcam zu machen, damit er live habe zuschauen können. Damit I.________ die sexuellen Handlungen an sich vorgenommen habe, soll der Beschuldigte sie bedroht haben (für Details vgl. pag. 1483). Gestützt auf diese Drohungen sei I.________ unter psychischen Druck geraten und habe die vom Beschuldigten verlangten Handlungen vorgenommen und ihm insgesamt 171 Fotos und 13 Videos geschickt (pag. 1482 ff.). Die angeklagten Tathandlungen können im Detail der erwähnten Aktenstelle entnommen werden. 11.2. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Beweisergebnis, dass es zwar zu den angeklagten sexuellen Handlungen gekommen sei, jedoch nicht genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Beschuldigte I.________ unter psychischen Druck gesetzt und so zur Vornahme der Handlungen genötigt habe. Zwar habe der Beschuldigte I.________ teilweise manipuliert, das Vorliegen des erforderlichen psychischen Drucks gemäss Art. 189 StGB könne jedoch nicht als erwiesen gelten, weswegen die Vorinstanz den Beschuldigten freisprach. 11.3. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass auf die Aussagen von I.________ abzustellen sei, wonach sie nur aufgrund des durch den Beschuldigten ausgeübten Drucks die sexuellen Handlungen vorgenommen habe. Von einem freiwilligen Handeln könne keine Rede sein. Es würden auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die sexuellen Handlungen nach der ersten Verhaftung des Beschuldigten weiter gegangen wären. Es sei zu berücksichtigen, dass I.________ bei der ersten Verhaftung des Beschuldigten noch von ihm eingenommen gewesen sei, was ihr durchaus ambivalentes Verhalten erklären würde. Der Beschuldigte habe intensiv mit I.________ kommuniziert und ihr kein Raum für anderes gelassen. Er habe auch versucht, ihr Mitleid zu erwecken und damit Druck ausgeübt. Die Drohungen seien immer krasser geworden, der Beschuldigte habe versucht, Kontrolle

27 über I.________ auszuüben. Zwar sei ein gewisses Mitwirken nicht von der Hand zu weisen, der Beschuldigte habe I.________ jedoch dazu manipuliert. So habe I.________ dem Beschuldigten auf dessen Druck hin gar einen Liebesbrief schreiben müssen. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung sei aufgrund der erläuterten Drucksituation erfüllt. 11.4. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Angaben von I.________ und des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst; auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 2068f., S. 19f. der Entscheidbegründung und pag. 2069f., S. 20f. der Entscheidbegründung). Neben den Aussagen der beiden involvierten Personen liegen der Kammer auch die Aussagen von AB.________ und Fürsprecher N.________ vor; auf die Ausführungen der Vorinstanz dazu wird ebenfalls verwiesen (vgl. im Detail pag. 2070f., S. 21f. der Entscheidbegründung). 11.5. Würdigung durch die Kammer An dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer den vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich anschliesst. Es kann daher vorab darauf verwiesen werden (pag. 2071 ff., S. 22-25 der Entscheidbegründung). In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist ergänzend festzuhalten, dass die Aussagen von I.________ aufgrund der Widersprüche, welche die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, nicht (durchwegs) glaubhaft sind (vgl. auch Ausführungen unter E. 10.3). I.________ war darauf bedacht, ihr eigenes Mitwirken herunterzuspielen. Dieses Verhalten ist insbesondere damit zu erklären, dass der Vater von I.________ bei ihrer ersten Einvernahme anwesend war. Aus den Chatprotokollen ergibt sich, dass sich I.________ davor fürchtete, dass ihre Eltern von der Art der Beziehung zum Beschuldigten erfahren würden (pag. 1 1469f.). Der Beschuldigte entgegnete auf diese Befürchtung von I.________, sie solle doch sagen, dass er sie gezwungen habe (pag. 1 1470). Auch aus den weiteren Chatprotokollen ergeben sich konkrete Hinweise darauf, dass sich I.________ vor ihren Eltern bzw. insbesondere vor ihrem Vater fürchtete. Der Beschuldigte sicherte ihr daraufhin zu, sie zu beschützen (Beispiel: pag. 1 1401). Unter Berücksichtigung dieses durchaus angespannten Verhältnisses zu ihren Eltern und dem dadurch entstandenen Klima der Angst ist nachvollziehbar, dass I.________ bei der Polizei bezüglich ihrer eigenen Rolle zurückhaltende bzw. beschönigende Angaben machte. Abgesehen von der belasteten Beziehung zu den Eltern ist bei I.________ auch ein weiteres Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten auszumachen. Aus den Chatprotokollen ergibt sich, dass I.________ dem Beschuldigten damit drohte, dass sie ihm zeigen werde, was passiere, wenn man sie betrüge (pag. 1283-1285). Es ist aufgrund dieser Chatnachricht davon auszugehen, dass der Beschuldigte I.________ betrogen bzw. Kontakt mit einer anderen Frau hatte und I.________ über dieses Verhalten äusserst verärgert war. Auf Vorhalt der Chatnachricht machte I.________ widersprüchliche Angaben. Zum einen gab sie an, dass sie nicht sicher sei und nicht lügen möchte. Zum anderen behauptete sie, sie habe dem Beschuldigten keine derartige Nachricht zukommen lassen, sie habe ihm nur geschrieben, dass er ein Kinderschänder sei. Gleichwohl ergänzte I.________, dass es

28 ihr schon komisch vorgekommen sei, dass er nach einer solchen Zwangsbeziehung plötzlich eine andere gehabt habe. Sie gestand ein, dass sie sich deswegen noch mehr ausgenutzt gefühlt habe (pag. 533). Unter Berücksichtigung dieser widersprüchlichen Angaben von I.________ kann davon ausgegangen werden, dass I.________ in der letzten Kontaktphase Rachegefühle gegenüber dem Beschuldigten hegte und ihm auch drohte. I.________ verfügt damit über erhebliche Motivansätze, den Beschuldigten übermässig bzw. fälschlicherweise zu belasten. Dies ist insofern zu berücksichtigen, als auf ihre Angaben – sofern sie denn nicht durch Chatprotokolle oder andere Beweismittel gestützt werden – nicht abgestellt werden kann. Der der Kammer vorliegende Chatverlauf bzw. die vorhandenen objektiven Beweismittel stützen die Angaben von I.________ nicht, wonach es sich um eine Zwangsbeziehung gehandelt habe. In den gesamten der Kammer vorliegenden Konversationen sind in Bezug auf die sexuellen Handlungen keine direkten und unmissverständlichen Drohungen oder Druckversuche durch den Beschuldigten zu finden. Vielmehr ergibt sich aus dem Chatverlauf, dass die beiden eine spezielle Art Liebesbeziehung geführt hatten. So tauschten die beiden Liebesbezeugungen aus, stritten aber auch immer wieder. Auch die Eifersucht des Beschuldigten ist aus dem Chatverlauf deutlich spürbar und führte immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den beiden (Beispiel: pag. 1 1095). Dem Chatprotokoll kann entnommen werden, dass I.________ den Beschuldigten als ihren Freund betrachtete und ihn immer wieder ihrer Liebe versicherte (Beispiel: pag. 649f.). Zudem standen beide in regelmässigem Kontakt, wobei nicht ersichtlich wäre, dass die Kommunikation nur durch den Beschuldigten gewollt war. So reagierte I.________ jeweils umgehend auf die Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten oder schrieb diesem gar aus eigener Initiative (pag. 1 1051). Dass I.________ selbst auch von einer Liebesbeziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten ausging, zeigt sich nicht zuletzt auch in dem von ihr gewählten Chatnamen («I.________ + A.________ Nasvisg da»). Neben den zahlreichen Chatnachrichten liegt der Kammer auch ein Brief vor, welche I.________ dem Beschuldigten sandte und in welchem sie ihn ihrer Liebe versicherte (pag. 106). Auf diesen Liebesbrief wird unten noch näher einzugehen sein. Der Beschuldigte hatte I.________ zu ihrem Geburtstag weiter auch ein Geschenk geschickt (pag. 1 1414). Gegen eine einzig auf Zwang und Druck basierende Beziehung spricht weiter auch die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 22. März 2011 anfangs freiwillig erwähnte, dass er eine Beziehung mit I.________ führe (pag. 17). Später im Verlauf der Einvernahme gab er an, mit ihr gechattet zu haben, wobei es auch um sexuelle Inhalte gegangen sei (pag. 22). Dieses freimütige Aussageverhalten des Beschuldigten weist darauf hin, dass er bezüglich seiner Beziehung zu I.________ kein Unrechtsbewusstsein verspürte, was auch viel eher eine einvernehmliche Beziehung indiziert. Sein Verhalten im Zusammenhang mit I.________ steht im krassen Gegensatz zu seinem Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Nötigung z.N. der Privatklägerin 2, als der Beschuldigte anlässlich seiner Festnahme durch die Polizei gar fliehen wollte. Auch dieser Umstand stellt damit ein weiteres Indiz dafür dar, dass zwischen den beiden (zumindest in ihren Augen) tatsächlich eine wie auch immer geartete Liebesbeziehung bestand. Es ist damit mangels anderer Hinweise davon auszugehen, dass I.________ und der Beschuldigte bis zuletzt eine von beiden Seiten getragene Beziehung führten.

29 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte I.________ teilweise manipulierte und einzuschüchtern versuchte. Seine Dominanz und der Wille, I.________ zu einem ihm genehmen Verhalten zu bewegen, sind aus dem Chatprotokoll ersichtlich. Diese Handlungen des Beschuldigten erfolgten jedoch im Rahmen einer (äusserst speziellen Form einer) Liebesbeziehung. Aus den Protokollen ergibt sich, dass I.________ die Anweisungen des Beschuldigten teils auch als Rollenspiel wahrnahm und freiwillig mitmachte (Beispiel: pag. 1 1096). Ein erheblicher Druck, welche die Entscheidungsfreiheit von I.________ einschränkte, kann anhand der Chatprotokolle nicht nachgewiesen werden. Durch die Generalstaatsanwaltschaft wurde anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, die Liebesbezeugungen von I.________ seien nicht freiwillig, sondern unter Druck erfolgt. Der Beschuldigte habe I.________ gar derart manipuliert, dass sie einen Liebesbrief an ihn verfasst habe. Noch nach seiner Verhaftung sei sie in dessen Fängen gewesen, weswegen sie sich auch an den ehemaligen Verteidiger des Beschuldigten gewandt habe. Diese Einwände überzeugen nach Ansicht der Kammer nicht. Gerade der sich in den Akten befindliche Liebesbrief von I.________ gründete nach Ansicht der Kammer auf echten Gefühlen. So ist der Brief sorgfältig in schöner Schrift verfasst und mit Herzen bzw. Zeichnungen verziert worden (vgl. pag. 106). Wäre I.________ dazu genötigt worden, den Brief zu verfassen, ist davon auszugehen, dass sie kaum einen derartigen zusätzlichen Aufwand betrieben hätte. Auch der ehemalige Verteidiger des Beschuldigten zweifelte nicht daran, dass die durch I.________ ihm gegenüber telefonisch geäusserte Sorge über die Situation des Beschuldigten echt war. Hätte sich I.________ tatsächlich in einer Zwangssituation befunden, hätte sie sich nach der Verhaftung des Beschuldigten befreit sehen müssen. Es ist davon auszugehen, dass für sie keinen Anlass mehr bestanden hätte, den Beschuldigten weiterhin zu schützen und gar noch zusätzlichen Aufwand zu betreiben und dessen Anwalt zu kontaktieren. Zusammengefasst kann damit festgehalten werden, dass von einer (in ihren Augen) echten und freiwillig geführten Liebesbeziehung zwischen I.________ und dem Beschuldigten auszugehen ist, wobei es im Rahmen dieser Beziehung auch verschiedentlich zu Manipulationen und gewissen Druckversuchen durch den Beschuldigten kam, welche jedoch keine erhebliche Intensität aufwiesen und I.________ in ihrer freien Willensbildung nicht beeinflussten. Wie bereits erwähnt, sind in den Chatprotokollen keine direkten und unmissverständlichen Drohungen oder Druckversuche durch den Beschuldigten auszumachen, womit auch keine Verbindung zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der Erstellung bzw. dem Versand der Videos und Fotos hergestellt werden kann. Die Beweismittel weisen vielmehr darauf hin, dass I.________ dem Beschuldigten das durch sie erstellte Material aus freien Stücken zukommen liess. Beispielshaft kann auf pag. 1 923 ff., 1 1079 ff. und 1 1356 verwiesen werden. Dass die Nötigungshandlungen durch den Beschuldigten auf einem anderen Weg (beispielsweise während der zahlreichen telefonischen Gespräche) erfolgt sein sollten und damit keinen Eingang in die Akten gefunden haben, ist wenig wahrscheinlich. Zum einen erscheint es als lebensfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte schriftliche Drohungen bewusst vermied. Zum ande-

30 ren müssten in einem solchen Fall in den Chatprotokollen zumindest Hinweise auf solche nötigenden Handlungen bzw. Drohungen auszumachen sein. Die Kammer gelangt daher zum Beweisergebnis, dass der Beschuldigte keinen übermässigen Druck auf I.________ angewandt hatte und diese die Fotos und Videos schliesslich freiwillig erstellte und dem Beschuldigten zukommen liess. An dieser Stelle ist kurz – auch wenn bei diesem Beweisergebnis eigentlich hinfällig – auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts einzugehen. Als mögliches Nötigungsmittel würden vorliegend ausschliesslich die Drohung bzw. das Unterpsychischen-Druck setzen, zu prüfen sein, wobei im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt wurde, dass es zu keiner konkreten Bedrohung gekommen ist. Zum Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens hat das Bundesgericht zuletzt festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1): Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzen stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Der psychische Druck, aufgrund dessen es zu einer ungewollten sexuellen Handlung kommt, muss mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 189f. StGB von besonderer Intensität sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. Ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen. […] Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren. Selbst wenn von einem erheblichen bzw. tatbestandsmässigen Druck auszugehen wäre, hätte von I.________ unter den gegebenen Umständen Widerstand erwartet werden dürfen. I.________ war zum Tatzeitpunkt in der zweiten Phase bereits 15 Jahre alt und damit ein Teenager. Aus den Chatprotokollen ergibt sich, dass sie die Möglichkeit ihre Eltern zu informieren kannte, jedoch angesichts des angespannten Verhältnisses bewusst davon absah. Gerade mit Blick auf das Alter von I.________ (und des Beschuldigten) hätte unter den konkreten Umständen jedoch eine aktive Handlung erwartet werden dürfen. I.________ hätte sich in erster Linie an ihre Eltern wenden können. Hätten sie diesen Schritt gescheut, wäre es ihr offen gestanden, anderweitig Hilfe zu suchen oder an die Polizei bzw. Kindesschutzbehörden zu gelangen. Dies hat sie jedoch nicht getan, selbst dann nicht, als der Beschuldigte verhaftet wurde und sie damit von seinem Einfluss frei gewesen wäre. Der Beschuldigte ist demnach auch für die zweite Phase vom Vorwurf der sexuellen Nötigung in der zweiten Phase z.N. von I.________ freizusprechen. 12. Sexuelle Handlungen mit Kindern 12.1. Vorwurf gemäss Ziff. 2.1. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. 2.1 der Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit von Sommer 2008 bis vor dem 24. September 2008 die damals 12-jährige I.________ zu sexuellen Handlungen verleitet zu haben, indem er sie unter Androhung des Todes mehrfach dazu aufgefordert haben soll, ihm Nacktfotos von sich zu schicken.

31 I.________ sei seiner Aufforderung nachgekommen und habe ihm drei Fotos, zwei von ihren nackten Brüsten und eines von ihrer Vagina, zukommen lassen (vgl. pag. 1551). An dieser Stelle kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 10.3 verwiesen werden. Es ist demnach nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der ersten Phase keine Nacktfotos von I.________ erhalten hatte. Entsprechend ist er vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern durch Verleiten zu sexuellen Handlungen in der Zeit von Sommer 2008 bis vor dem 24. September 2008 z.N. von I.________ freizusprechen. 12.2. Vorwürfe gemäss Ziff. 2.5.1 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, dass er I.________ im Zeitraum von 1./3. Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 mehrfach zu sexuellen Handlungen verleitet bzw. sie in sexuelle Handlungen einbezogen habe. So habe er sich mit ihr im Chat über sexuelle Inhalte unterhalten und ihr verschiedene sexuelle Praktiken vorgeschlagen (für Details vgl. pag. 1491). Auch bezüglich dieses strafrechtlichen Vorwurfs kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2075f., S. 26f. der Entscheidbegründung). Demnach gilt aufgrund der vorliegenden objektiven Beweismittel (Chatprotokolle) als erwiesen, dass es tatsächlich zu den angeklagten Chatkonversationen zwischen I.________ und dem Beschuldigten gekommen ist und die beiden demnach obszöne Gespräche sexuellen Inhalts bzw. über sexuelle Praktiken geführt hatten. Wie unter E. III.8.4 eingehend dargelegt, stellen obszöne Unterhaltungen sexuellen Inhalts – auch wenn dabei konkret über sexuelle Praktiken gesprochen wird – keine sexuellen Handlungen im Sinne des Tatbestands dar. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Ziff. 2.5.1 der Anklageschrift freizusprechen. 12.3. Vorwürfe gemäss Ziff. 2.5.2 und Ziff. 2.5.4 der Anklageschrift 12.3.1 Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, dass er I.________ im Zeitraum von 1./3. Dezember 2010 bis Mitte Juni 2011 mehrfach zu sexuellen Handlungen verleitet bzw. sie in sexuelle Handlungen einbezogen habe, indem er sie mehrfach dazu aufgefordert haben soll, selbst zu masturbieren, was diese teilweise getan habe (pag. 1491). Weiter soll der Beschuldigte I.________ mehrfach dazu aufgefordert haben, ihm Nacktfotos und Nacktvideos zu schicken und ihr dazu Anweisungen gegeben haben, welche sexuellen Handlungen sie an sich vornehmen soll (Verleiten zu sexuellen Handlungen; vgl. für Details pag. 1491 ff.). 12.3.2 Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die beiden Anklagepunkte Ziff. 2.5.2 und Ziff. 2.5.4 separat geprüft und bezüglich Ziff. 2.5.2 einen Freispruch ausgefällt. Die Kammer ist der Ansicht, dass diese beiden angeklagten Sachverhalte aufgrund des bestehenden sachlichen Zusammenhangs nicht zu trennen sind, weswegen an dieser Stelle eine gemeinsame Prüfung erfolgen wird.

32 I.________ gab an, sie habe aufgrund der Manipulation durch den Beschuldigten Bilder von sich erstellt, anfangs sei es ein Bild pro Tag gewesen, später drei bis vier Bilder. Nach vier Monaten habe sie angefangen, auf Anweisung des Beschuldigten hin Videos mit dem Handy zu drehen und diese dem Beschuldigten via Skype zukommen zu lassen. Auf den Videos sei zu sehen gewesen, wie sie sich selbst befriedigt habe (pag. 519). Der Beschuldigte ist seinerseits zwar geständig, dass er I.________ Anweisungen erteilt habe, die bei ihm vorgefundenen Bilder und Videos zu erstellen (pag. 22, 91, 399, 1967). Hingegen bestritt er, I.________ dazu aufgefordert zu haben, sich selbst zu befriedigen (pag. 475). Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass I.________ dem Beschuldigten auf dessen Aufforderung hin mehrfach Videos und Bilder zukommen liess, auf denen sie nackt abgebildet war oder sich selbst befriedigte. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2077f., S. 28f. der Entscheidbegründung), welchen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst. Dieser Sachverhalt wird durch den Beschuldigten auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht bestritten. Hingegen bringt der Beschuldigte vor, I.________ habe die Fotos und Videos freiwillig erstellt, weswegen von einem Verleiten zu sexuellen Handlungen keine Rede sein könne. Es sei keine Gefährdung der sexuellen Entwicklung auszumachen. Im Übrigen wäre in Anwendung von Art. 187 Abs. 3 StGB ohnehin von einer Bestrafung abzusehen, da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt noch nicht 20 Jahre alt war und der Altersunterschied nur unwesentlich mehr als drei Jahre betrug. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, wer ein Kind unter 16 Jahren zu einer sexuellen Handlung verleitet. Damit sind u.a. solche Handlungen gemeint, die das Kind am eigenen Körper vornimmt. Ausreichend ist eine psychische Beeinflussung durch den Täter, so dass sich das Kind zur Vornahme der sexuellen Handlungen entschliesst (PHILIPP MAIER, a.a.O., N 13 zu Art. 187). Die Fotos und Videos, welche Nacktaufnahmen von I.________ enthalten und unter anderem zeigen, wie sich I.________ selbst befriedigt, sind ohne weiteres als sexuelle Handlungen im Sinne des Tatbestands zu qualifizieren (vgl. hierzu auch oben E. III.7.4). Es ist offensichtlich, dass auch die Nacktaufnahmen von I.________ nur auf ihren sexuellen Aspekt reduziert waren und zum Zweck der sexuellen Stimulation des Beschuldigten verschickt wurden. Die Nacktaufnahmen stellen daher ebenfalls sexuelle Handlungen dar. In rechtlicher Hinsicht ist wie dargelegt unerheblich, ob das Opfer die Handlungen freiwillig vornimmt oder nicht. Die psychische Beeinflussung durch den Täter ist bereits tatbestandsmässig. Eine solche Beeinflussung ist vorliegend insofern erfolgt, als der Beschuldigte I.________ Anweisungen erteilte bzw. sie zur Erstellung der Fotos und Videos aufforderte. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt, der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Der Beschuldigte ist daher der sexuellen Handlungen mit Kindern durch Verleiten z.N. von I.________ schuldig zu erklären.

33 12.3.3 Prüfung von Art. 187 Ziff. 3 StGB Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen (Art. 187 Ziff. 3 StGB). Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 187 Ziff. 3 StGB sind insofern erfüllt, als der Beschuldigte das 20. Altersjahr zur Zeit der Tat noch nicht zurückgelegt hatte und der Altersunterschied zwischen ihm und I.________ nur wenig mehr als drei Jahre betrug. Art. 187 Ziff. 3 StGB stellt eine Kann-Vorschrift dar, deren Anwendung im Ermessen des Gerichts liegt. Zwar ist vorliegend gemäss Beweisergebnis davon auszugehen, dass zwischen dem Beschuldigten und I.________ eine freiwillige Liebesbeziehung bestand. Hingegen war diese Beziehung weit überwiegend sexuellen Inhalts und von der Dominanz des Beschuldigten geprägt. Gerade mit Blick auf den Schutzzweck der Norm – die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes – ist es nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht angezeigt, von einer Bestrafung abzusehen und Art. 187 Ziff. 3 StGB anzuwenden. Die genannten Umstände werden jedoch im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. 12.4. Vorwürfe gemäss Ziff. 2.5.3 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird weiter Einbezug in sexuelle Handlungen vorgeworfen. So soll er I.________ täglich, teils mehrmals pro Tag, angerufen, und sie mittels Drohungen dazu gezwungen haben, ihm beim Masturbieren und Stöhnen zuzuhören und/oder zuzuschauen (pag. 1491). Dieser Vorwurf gründet auf den Aussagen von I.________, welche ausführte, der Beschuldigte habe sich beim Telefonieren einen runter geholt. Dies habe er jeden Tag gemacht, manchmal auch zwei- oder dreimal pro Tag. Sie habe ihm dabei zuhören müssen und habe auch das Stöhnen von ihm gehört (pag. 519 und 534). Der Beschuldigte bestritt seinerseits die Vorwürfe (pag. 476 und 1967). Bezüglich der Frage, ob es zu solchen Telefongesprächen gekommen ist, liegen der Kammer divergierende Aussagen vor. Mit der Vorinstanz zusammen (pag. 2077, S. 28 der Entscheidbegründung) ist festzuhalten, dass aufgrund der eingehend erläuterten Umstände (vgl. E. 10.3 und 11.5 oben) nicht ohne weiteres auf die Angaben von I.________ abgestellt werden kann. Vorliegend werden ihre Angaben zu diesem Punkt nicht durch Chatprotokolle gestützt. Sollten solche Telefonate jedoch tatsächlich stattgefunden haben, wäre davon auszugehen, dass in den Chatprotokollen Anspielungen bzw. inhaltliche Bezüge darauf zu finden wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Bestreitungen des Beschuldigten können damit nicht einfach als unglaubhaft bezeichnet werden. Insgesamt bestehen nicht überwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so wie von I.________ geschildert, abgespielt hatte, weswegen nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen hat.

34 12.5. Vorwürfe gemäss Ziff. 2.5.5 der Anklageschrift Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, I.________ in sexuelle Handlunge