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Bern Obergericht Strafkammern 18.02.2016 SK 2014 345

18. Februar 2016·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·10,984 Wörter·~55 min·1

Zusammenfassung

Anordnung stationäre Suchtbehandlung | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 14 345 Hochschulstrasse 17 Postfach 7475 3001 Bern Telefon 031 635 48 08 Fax 031 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Februar 2016 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Zihlmann, Obergerichtssuppleantin Krieger Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Gefährdung des Lebens, Gefährdung des Lebens, evtl. Drohung, versuchte schwere Körperverletzung, qualifizierte einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 8. Juli 2014 (PEN 14 126)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 08.07.2014 (pag. 1030 ff.) sprach das Regionalgericht Berner Jura- Seeland A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Tätlichkeiten und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz schuldig (pag. 1031). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 301 Tagen. Zudem ordnete es eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB an. Es wurde festgehalten, dass die Massnahme am 12.05.2014 vorzeitig angetreten worden ist (pag. 1031 f.). Weiter wurde A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 und zu den Verfahrenskosten verurteilt (pag. 1032). Schliesslich beurteilte die Vorinstanz den Zivilpunkt und verurteilte den Berufungsführer zur Bezahlung von CHF 342.85 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit Rechtskraft des Urteils, unter Nachklagevorbehalt, an C.________ sowie zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit dem 14.07.2013 an C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin). Soweit weitergehend wurde die Genugtuungsforderung abgewiesen. Für die Beurteilung des Zivilpunkts wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 1034). 2. Berufung Mit Eingabe vom 15.07.2014 meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags seines Mandanten fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 08.07.2014 an (pag. 1039). Die Berufungserklärung ging ebenfalls form- und fristgerecht am 11.12.2014 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1110 ff.). Der Berufungsführer liess darin verlauten, das vorinstanzliche Urteil werde lediglich in Teilen angefochten, wobei sich die Berufung gegen die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung i.S.v. Art. 60 StGB sowie gegen die entsprechende Verweigerung eines teilbedingten Vollzuges der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 34 Monaten richte (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Straf- und Zivilklägerin teilte ihrerseits mit Schreiben vom 19.12.2014 mit, dass sie sich nicht am oberinstanzlichen Verfahren beteiligen wolle; sie bat hingegen um Eröffnung bzw. Mitteilung des oberinstanzlichen Urteils (pag.1119). Mit Beschluss vom 02.04.2015 wurde die Straf- und Zivilklägerin aus dem Verfahren entlassen (pag. 1127 f.). Rechtsanwältin D.________ reichte in der Folge eine Honorarnote ein und beantragte, der Berufungsführer sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung in entsprechender Höhe zu verurteilen (pag. 1132).

3 Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30.12.2014 auf die Erklärung der Anschlussberufung und machte auch kein Nichteintreten geltend (pag. 1122). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Rechtsanwalt B.________ beantragte mit Berufungserklärung vom 10.12.2014, es sei bei Dr. med. E.________ in Ergänzung zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10.10.2013 ein Bericht einzuholen, welcher sich darüber zu äussern habe, ob die gerichtlich angeordnete stationäre Suchtbehandlung i.S.v. Art. 60 StGB sowie namentlich der aktuelle und weiter geplante Vollzug dieser Massnahme im Massnahmenzentrum St. Johannsen seinen gutachterlichen Empfehlungen vom 10.10.2013 entspreche oder nicht (pag. 1112). Zur Begründung führte er aus, im erwähnten Gutachten werde eine stationäre Alkoholentwöhnung während einer Dauer von drei bis sechs Monaten und danach eine ambulante Behandlung empfohlen. Damit habe sich der Berufungsführer ausdrücklich einverstanden erklärt. Nun befinde sich der Berufungsführer aber nach einem Aufenthalt von sechs Monaten in der geschlossenen Beobachtungs- und Triageabteilung im Massnahmenzentrum St. Johannsen (nachfolgend: BeoT) seit dem 11.11.2014 in der offen geführten Abteilung B des Massnahmenzentrums St. Johannsen. Ganz offensichtlich sei nun eine mehrjährige stationäre Therapie vorgesehen. Damit sei der Berufungsführer nicht einverstanden (pag. 1112 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zu diesem Beweisantrag (pag. 1123). Mit Beschluss vom 02.04.2015 wurde der Beweisantrag des Berufungsführers zur Zeit abgewiesen (pag. 1124 f.). Zur Begründung hielt die Kammer fest, die beantragte Fragestellung an Dr. med. E.________ erscheine zum aktuellen Zeitpunkt nicht zielführend. Ohne Kenntnis des bisherigen Massnahmeverlaufs und insbesondere der geplanten weiteren Schritte lasse sich nicht beantworten, ob der bisherige und weiter geplante Vollzug den gutachterlichen Empfehlungen entspreche oder nicht; massgebend für die Beantwortung dieser Frage sei zunächst ein fundierter Kenntnisstand über die aktuelle Situation. Damit sei aber auch dargetan, dass sich vorerst die Einholung von Berichten zur aktuellen Situation des Berufungsführers aufdränge. Nach Eingang der angeforderten Berichte werde es der Verteidigung freistehen, den abgewiesenen Antrag erneut zu stellen (pag. 1125 f.). Von Amtes wegen wurde mit Beschluss vom 02.04.2015 sodann ein Bericht über den bisherigen und geplanten Therapieverlauf im Massnahmenzentrum St. Johannsen eingeholt, wobei die behandelnden Personen aufgefordert wurden, ebenfalls zu den gutachterlichen Empfehlungen von Dr. med. E.________ Stellung zu nehmen (insbesondere zur stationären Entwöhnungsbehandlung während drei bis sechs Monaten mit ambulanter Weiterbehandlung; pag. 1125 und pag. 1165 ff.). Ausserdem wurde bei der Abteilung für Straf- und Massnahmevollzug (nachfolgend: ASMV) von Amtes wegen ein Bericht über die bisherige Massnahmenplanung und die vorgesehenen weiteren Schritte eingeholt (pag. 1125 und pag. 1151 ff.).

4 Nach Eingang der erwähnten Berichte hielt Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 05.06.2015 im Namen und im Auftrag des Berufungsführers am Beweisantrag auf Einholung eines zusätzlichen Berichts von Dr. med. E.________ fest (pag. 1191). Die Generalsstaatsanwaltschaft verzichtete am 09.06.2015 auf die Einreichung einer Stellungnahme (pag. 1197). Mit Beschluss vom 30.06.2015 hiess die Kammer den mit Schreiben der Verteidigung vom 05.06.2015 wiederholten Antrag, es sei bei Dr. med. E.________ in Ergänzung zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10.10.2013 ein Bericht einzuholen, gut und gab das Ergänzungsgutachten entsprechend in Auftrag (pag. 1199 ff. und pag. 1202 f.). Das forensisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten, datierend vom 18.08.2015, ging am 19.08.2015 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1207 b ff.). Die Parteien verzichteten auf das Stellen von Zusatzfragen. Mit Schreiben vom 11.11.2015 reichte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug sodann einen Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen, datierend vom 04.11.2015, zu den Akten (pag. 1284 ff.). Am 27.11.2015 ging beim Obergericht des Kantons Bern zudem die Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 24.11.2015 ein (pag. 1300 f.). Schliesslich wurden mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung von Amtes wegen ein aktueller Therapieverlaufsbericht (datierend vom 04.02.2016, pag. 1317 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 05.02.2016, pag. 1315), eingeholt. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung für den Berufungsführer die folgenden Anträge (pag. 1326): «[…] 1. Es sei festzustellen, dass die Schuldsprüche gemäss Ziff. 1 des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 08.Juli 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. 2. A.________ sei in Abänderung des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 08. Juli 2014 zu verurteilen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges im Umfange von 17 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft resp. des vorzeitigen Massnahmenvollzugs sowie zu einer ambulanten Suchtbehandlung. 3. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu treffen, insbesondere sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss einzureichender Honorarnote festzusetzen.» Der stv. Generalstaatsanwalt F.________ beantragte im Rahmen seines Parteivortrages Folgendes (pag. 1327 f.): «I.

5 Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 8. Juli 2014 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. Insofern als A.________ schuldig erklärt worden ist 1.1. der Gefährdung des Lebens, begangen am 14. Juli 2013 in Biel zum Nachteil von G.________ (gemäss Urteilsdispositiv Ziff. I/1.); 1.2. der Gefährdung des Lebens, begangen am 14. Juli 2013 in Biel zum Nachteil von C.________ (gemäss Urteilsdispositiv Ziff. I/2.); 1.3. der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfach begangen am 14. Juli 2013 in Biel zum Nachteil von C.________ (gemäss Urteilsdispositiv Ziff. I/3.); 1.4. der qualifizierten einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen am 14. Juli 2013 in Biel mit einer Waffe zum Nachteil von G.________ und mit einem gefährlichen Gegenstand (Gartenhacke) zum Nachteil von H.________ (gemäss Urteilsdispositiv Ziff. I/4.); 1.5. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen am 14. Juli 2013 in Biel zum Nachteil von H.________ (Versuch) und zum Nachteil von C.________ (gemäss Urteilsdispositiv Ziff. I/5.); 1.6. der Drohung, begangen am 14. Juli 2013 in Biel zum Nachteil von C.________ (gemäss Urteilsdispositiv Ziff. I/6.); 1.7. der Tätlichkeiten, begangen am 14. Juli 2013 in Biel zum Nachteil von C.________ (gemäss Urteilsdispositiv Ziff. I/7.); 1.8. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen am 14. Juli 2013 in Biel und anderswo durch Besitz diverser verbotener Waffen als serbischer Staatsangehöriger sowie Mitsichtragen einer verbotenen Waffe als serbischer Staatsangehöriger (gemäss Urteilsdispositiv Ziff. I/8.). 2. Und A.________ verurteilt worden ist zu: 2.1. einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde (gemäss Urteilsdispositiv Ziff. I/2.); 2.3 zur Bezahlung von CHF 342.85 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit Rechtskraft des [recte: Urteils des] Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. Juli 2014 an die Strafund Zivilklägerin C.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR (gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III/1.); 2.4 zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 14. Juli 2013 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ (gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III/2.). II. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 301 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Es sei eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen, wobei dem Vollzug der Massnahme eine Freiheitsstrafe vorauszugehen habe (Art. 57 Abs. 2 StGB). 2. Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD).

6 III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Die Honorare der amtlichen Verteidigung seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. 15 534688) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA- ProfilG).» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde nur teilweise angefochten; in Rechtskraft erwachsen sind sämtliche Schuldsprüche, die ausgesprochene Übertretungsbusse, die Verfahrenskostenverlegung, die Bestimmung der Honorare der amtlichen Verteidigung und der Vertreterin der Straf-und Zivilklägerin sowie die Verurteilung im Zivilpunkt. Schliesslich sind auch die der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen rechtskräftig. Ausdrücklich angefochten sind demgegenüber die Frage des teilbedingten Vollzugs, welcher erstinstanzlich verwehrt worden ist, sowie die Anordnung einer stationären Massnahme (vgl. I.2. Berufung hiervor). Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob das ausgefällte Strafmass (Freiheitsstrafe von 34 Monaten) mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen ist oder ob es durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen ist, weil der Gegenstand der Berufung nicht auf die Frage des bedingten Strafvollzuges beschränkbar ist bzw. weil die Bemessung der Strafe i.S.v. Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO sowohl das vorinstanzlich ausgefällte Strafmass als auch die Frage des bedingten Vollzugs umfasst. Das Bundesgericht hat sich bisher nicht zu dieser konkreten Frage geäussert. Im Entscheid BGE 115 Ia 110 hat es aber immerhin festgehalten, eine Beschränkung der Berufung sei allgemein immer dann möglich, wenn der angefochtene Teil des Urteils isoliert überprüft werden könne (BGE 115 Ia 110). Die Meinungen in der Literatur sind kontrovers. Ob innerhalb der Bemessung der Strafe weitere Beschränkungen zulässig sind, erscheint gemäss Auffassung von EUGSTER zumindest fraglich. Gegen die Möglichkeit weiterer Beschränkungen spreche der Wortlaut von Art. 399 Abs. 4, welcher in lit. b (anders als in lit. a) keine weitere Einschränkung nenne. Die deutsche Rechtsprechung und die Rechtsprechung der Kantone (insbesondere auch des Obergerichts des Kantons Bern), die eine Beschränkung der Berufung schon bisher gekannt hätten, hätten demgegenüber auch innerhalb der Bemessung der Strafe weitere Einschränkungen zugelassen. Ausgehend von der Denkfolge und der verschiedenen Elemente, die der Richter bei der Entscheidung im Einzelfall zu beachten habe, stehe einer getrennten Anfechtung von Gesamtstrafe und Gewährung des bedingten Strafvollzugs seiner Meinung nach grundsätzlich nichts entgegen (BSK StPO-EUGSTER, N 9 zu Art. 399). Anderer Auffassung ist SCHMID. Nach ihm dürfte sich der Grundsatz, wonach es nicht möglich ist, innerhalb der einzelnen in Abs. 4 von Art. 399 erwähnten Teilpunkte eine nur partielle Anfechtung zu verlangen, gerade auf die in lit. b er-

7 wähnte Bemessung der Strafe auswirken. Gemäss den Materialien solle die Frage des (teil-)bedingten Strafvollzugs unter diesen Teilpunkt fallen (SCHMID, Praxiskommentar, N 19 f. zu Art. 399; ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 1548 FN 283). Auf SCHMID verweisen auch HUG/SCHEIDEGGER in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 20 zu Art. 399. Dieselbe Meinung teilt auch MAURER wenn er ausführt, Abs. 4 von Art. 399 zähle abschliessend auf, welche Teile eines Urteils getrennt angefochten werden könnten, weitergehende Einschränkungen seien nicht zulässig und soweit nicht beachtlich. Wenn die beschuldigte Person zum Beispiel die Berufung auf die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges beschränke, so müsste die Beschränkung als eine solche auf die gesamte Strafzumessung verstanden werden (MAURER in: GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe, S. 396). Und schliesslich ist auch RIKLIN dieser Ansicht. Er geht davon aus, dass vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Beschränkung der Berufung dann möglich ist, wenn der angefochtene Teil des Urteils isoliert überprüft werden kann, zu fragen wäre, wie weit über das Strafmass und die Frage des bedingten Strafvollzugs völlig unabhängig voneinander befunden werden könne. Diskussionen zu dieser Thematik seien heute jedoch müssig, weil Abs. 4 eine Beschränkung auf die Bemessung der Strafe zulasse, aber eine Beschränkung nur auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht vorsehe. Deshalb gelte bei der Anfechtung der Gewährung oder Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs der Sanktionspunkt als ganzer angefochten (RIKLIN, Kommentar zur StPO, N 4 zu Art. 399). Nach Auffassung der Kammer kann der Sanktionspunkt angesichts dieser doch grossmehrheitlich übereinstimmenden Haltung in der Lehre nur gesamthaft gerügt bzw. können das konkrete Strafmass und die Frage des (teil-)bedingten Vollzugs bzw. der Anordnung einer Massnahme nicht voneinander losgelöst angefochten werden. Die Strafhöhe ist mithin vorliegend noch nicht in Rechtskraft erwachsen und ist durch die Kammer ebenfalls zu überprüfen. Die Kammer prüft das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition und ist an das Verschlechterungsverbot gebunden. II. Strafzumessung 6. Freiheitsstrafe Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz ausgefällte und durch die Parteien übereinstimmend nicht angefochtene Freiheitsstrafe von 34 Monaten im Ergebnis als schuldangemessen und bestätigt sie.

8 7. Massnahme 7.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz macht in der schriftlichen Urteilsbegründung zunächst Ausführungen zu den theoretischen Grundlagen der Anordnung einer Massnahme (pag. 1091), gibt den Inhalt des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 10.10.2013, des Verlaufsberichts des Massnahmenzentrum St. Johannsen vom 16.06.2014 sowie die Angaben des Berufungsführers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in zusammengefasster Form wieder (pag. 1091 f., pag. 1093) und prüft schliesslich die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung (pag. 1093 f.). Dabei hält sie fest, es handle sich bei den vorliegenden Anlasstaten um Verbrechen und Vergehen. Die sachverständige Begutachtung durch Dr. med. E.________ habe die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit in Form einer Dipsomanie gestellt, womit eine Abhängigkeit von Suchtstoffen zu bejahen sei. Es bestehe zweifelsohne ein Zusammenhang zwischen Alkoholabhängigkeit und den Anlasstaten; nur wenn der Berufungsführer unter dem Einfluss von Alkohol gestanden sei, habe er sich in der Vergangenheit und im hiesigen Verfahren zu Gewalttaten gegen seine Familienangehörigen hinreissen lassen. Sowohl die Privatklägerin als auch H.________ hätten den übermässigen Alkoholkonsum des Berufungsführers bestätigt und von episodischem Trinken gesprochen, was die Diagnose der Dipsomanie stütze. Auch die Vorinstanz erachtet eine stationäre Entwöhnungsbehandlung als erforderlich und eine ambulante als unzureichend. Der Berufungsführer unterschätze seine Alkoholerkrankung, wenn er das Gefühl habe, es gehe nur darum, zukünftig seine Abstinenz zu kontrollieren. Er müsse vielmehr lernen, dass er an einer Sucht leide und die Verantwortung für seinen Konsum selber übernehmen. Es sei dem Gutachter zuzustimmen, dass die Einnahme von Antabus, psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen und nach der Entwöhnungstherapie die regelmässige Überprüfung der Abstinenz durch Haaranalysen erforderlich seien. Nur mit einer solchen Behandlung lasse sich die grosse Rückfallgefahr für allfällige weitere Gewalttaten und den Gebrauch von Waffen vermindern bzw. ausschliessen. Die stationäre Entwöhnungstherapie sei geeignet, den Berufungsführer vollständig vom Alkohol zu entwöhnen und damit weitere Gewalttaten gegen seine Familie zu verhindern. Es werde somit eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB angeordnet. In den Augen des Gerichts sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB nicht möglich, da diesfalls die Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB nur zwei Monate dauern könnte, gemäss Dr. med. E.________ seien aber mindestens drei bis sechs Monate nötig (pag. 1093 f.). Schliesslich hält die Vorinstanz fest, der Vollzug der Massnahme müsse dem Vollzug der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 34 Monaten vorausgehen. Nur so könne gewährleistet werden, dass der Berufungsführer ausserhalb des Gefängnisses abstinent leben könne (pag. 1094).

9 7.2 Vorbringen der Parteien 7.2.1 Verteidigung Rechtsanwalt B.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, das ursprüngliche forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ habe eine stationäre Alkoholentwöhnung von drei bis sechs Monaten, unmittelbar gefolgt von einer ambulanten Therapie, empfohlen (p. 274). Sein Mandant habe sich damit einverstanden gezeigt, habe deshalb auch ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt gestellt. Zum Zeitpunkt des Eintrittes in die Beobachtungs- und Triageabteilung des Massnahmenzentrums St. Johannsen habe A.________ schon seit zehn Monaten keinen Alkohol mehr konsumiert gehabt; er habe sich bereits während der Untersuchungshaft entwöhnt. In St. Johannsen habe damit gar keine Alkoholentwöhnung mehr stattgefunden. Es sei diesbezüglich zu erwähnen, dass sein Klient zu keinem Zeitpunkt Entzugserscheinungen gezeigt habe. Auch habe er keine Bemühungen unternommen, um an Alkohol zu gelangen. Aus den Verlaufsberichten des Massnahmenzentrums St. Johannsen gehe nun aber hervor, dass die Verantwortlichen zu keinem Zeitpunkt von einer Entwöhnungsphase von drei bis sechs Monaten ausgegangen, sondern dass vielmehr eine mehrjährige Suchtbehandlung i.S.v. Art. 60 StGB geplant worden sei. Sein Klient sei damit jedoch nie einverstanden gewesen und sei es auch heute noch nicht (pag. 1326). Die neuen Verlaufsberichte seien erfreulicherweise sehr positiv, sein Mandant habe sich gut eingelebt. Dem Verlaufsbericht vom 04.02.2016 sei aber auch klar zu entnehmen, dass von einem noch länger dauernden Aufenthalt in St. Johannsen ausgegangen werde. Die klaren und unmissverständlichen Empfehlungen von Dr. med. E.________, wonach eine Entlassung aus der stationären Massnahme bereits zum jetzigen Zeitpunkt empfohlen werden könne, würden nicht verstanden oder schlicht ignoriert. Die Verantwortlichen des Massnahmenzentrums St. Johannsen müssten gezielt auf eine Entlassung aus der stationären Massnahme hinarbeiten, würden stattdessen aber weiterhin eine Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB vollziehen. A.________ habe bereits eine absolut positive Entwicklung hinter sich; er habe versucht, so gut wie möglich zu kooperieren, da die Alternative der normale Strafvollzug gewesen wäre. Er sei zudem erfreulicherweise bereit, nach Abbruch der stationären Massnahme alle notwendigen ambulanten therapeutischen Massnahmen wahrzunehmen und keinen Alkohol mehr zu konsumieren, er wisse auch, dass er auf Hilfe angewiesen sei. Seine Absichten könnten mit einer geeigneten ambulanten Therapie unterstützt und Rückfälle so verhindert werden (pag. 1326 f.). Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten sei es bei den Taten seines Mandanten nicht zu einer zufälligen Opferwahl gekommen. Dieser sei aber auch für seine eigene Familie keine Gefahr mehr; er bedaure zwar, dass es nicht mehr zu einem gemeinsamen Lebensabend mit seiner Ex-Frau kommen werde, habe aber den Kontaktabbruch akzeptiert. Auch die Beziehung zu seiner Tochter und deren Freund sei abgebrochen. Hingegen habe er guten und intensiven Kontakt zu anderen Familienmitgliedern (pag. 1327).

10 Bei einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten stelle sich nach wie vor die Frage eines teilbedingten Vollzugs. Diesbezüglich sei auf die beiden forensisch-psychiatrischen Gutachten abzustellen. Die Verteidigung sei nach wie vor der Auffassung, dass ein teilbedingter Vollzug im Umfang von 17 Monaten ausgesprochen werden könne; der bisherige Vollzug sei bereits ein eindrücklicher Denkzettel gewesen. Die Probezeit sei auf drei Jahre festzusetzen (pag. 1327). Eine echte Auseinandersetzung mit der Suchterkrankung habe insofern bereits stattgefunden, als der Berufungsführer sage, er wolle mit Alkohol nichts mehr zu tun haben. Dies müsse dem Berufungsführer angerechnet werden und mehr könne in diesem Punkt auch nach Ablauf weiterer Monate nicht erwartet werden. In den beiden schlüssigen Gutachten von Dr. med. E.________ sei ein klarer Zeithorizont genannt worden, eine bedingte Entlassung wäre demnach bereits ab August 2015 möglich gewesen (pag. 1330). 7.2.2 Generalstaatsanwaltschaft Der stv. Generalstaatsanwalt F.________ führte an der oberinstanzlichen Verhandlung zusammengefasst aus, die Entwicklung von A.________ sei gut und die Massnahme sei bisher positiv verlaufen. Die Vorinstanz habe den Berufungsführer zu Recht zu einer stationären Suchtbehandlung verurteilt, dieser befinde sich heute am richtigen Ort. Würde das vorinstanzliche Urteil abgeändert, so könnte sich dies auf die Art der Massnahme auswirken (Art. 63 StGB statt Art. 60 StGB), die Frage der Gewährung des teilbedingten Vollzugs könne sich demgegenüber aufgrund der negativen Prognose nicht stellen. Sollte die Kammer das vorinstanzliche Urteil bestätigen, so seien die sich daraus ergebenden Fragen Sache der Vollzugsbehörde (pag. 1328 f.). Der Berufungsführer befinde sich derzeit in einer stationären Massnahme weil er seine Frau, seine Tochter und deren Freund in brutalster Weise attackiert habe, dies stehe nachgewiesenermassen in Zusammenhang mit dem übermässigen Alkoholkonsum. Die Tochter habe bestätigt, dass der Berufungsführer eigentlich ein todlieber Mensch sei. Dies jedoch nur, wenn er nüchtern sei. Wenn er hingegen zur Flasche greife, gerate er total ausser Kontrolle und werde zu einem sehr gefährlichen Menschen. Im Nachhinein habe er sich immer wieder entschuldigt und beteuert, er werde nicht mehr trinken. Er habe dann jeweils auch wirklich eine Zeit lang nicht getrunken, irgendwann sei es aber immer wieder zu einer Eskalation gekommen. Das Krankheitsbild, an welchem A.________ leide, heisse Dipsomanie. Der Berufungsführer sei nicht einverstanden mit der angeordneten Massnahme gemäss Art. 60 StGB; er sehe gemäss eigenen Angaben nicht ein, warum er zusammen mit alkoholsüchtigen Menschen im Massnahmevollzug sei. Die Massnahme habe nicht die Heilung der psychischen Störung zum obersten Ziel, sondern vor allem auch die Deliktsprävention. Eine bedingte Entlassung sei erst möglich, wenn sichergestellt werden könne, dass der Berufungsführer für die Gesellschaft keine Gefahr mehr darstelle. Eine direkte Entlassung aus der stationären Massnahme sei ohnehin gar nicht möglich, eine solche führe immer über Art. 62 StGB. Dies sei aber Sache der Vollzugsbehörde.

11 Dr. med. E.________ nehme im Gutachten sehr deutlich Stellung zur Alkoholerkrankung, zur Erforderlichkeit einer Massnahme und auch zu deren Erfolgsaussichten; er habe sich klar für eine stationäre und dezidiert gegen eine ambulante Massnahme ausgesprochen. Das Gutachten genüge den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Gutachter habe zu Recht festgehalten, dass es ausreichend einschneidende Momente gegeben habe, welche dem Berufungsführer die Ernsthaftigkeit der Situation aufgezeigt hätten (so bspw. als er anlässlich der eskalierten Polizeikontrolle lebensgefährlich verletzt worden sei). Trotz allem habe es der Berufungsführer nicht geschafft, mit dem Alkohol aufzuhören. Er habe erst im Freiheitsentzug aufhören können, als er gar keine Möglichkeit mehr gehabt habe, an Alkohol zu gelangen. Eine Einsicht, dass Alkohol ein Problem für ihn sei, sei nur bedingt vorhanden. A.________ sehe zwar ein, dass er unter Alkoholeinfluss Dinge tue, die er nicht tun sollte. Er gehe aber auch davon aus, dass er es alleine schaffen könne, weil er wisse, dass die Situation ernst sei. Er meine auch, er sei kein Alkoholiker. Daraus sehe man, dass sich A.________ etwas vormache. Dies gehe auch aus dem Ergänzungsgutachten hervor; der Berufungsführer verneine weiterhin eine Alkoholproblematik. Er betone, nie mehr Alkohol trinken zu wollen; das Thema sei für ihn erledigt, das sei eine Charaktersache. Die Diagnose von Dr. med. E.________ stimme also heute immer noch und werde durch das neue Gutachten überhaupt nicht in Abrede gestellt. Es bestehe von Seiten des Berufungsführers nur eine Teileinsicht in die Suchterkrankung. Alkoholismus sei nicht etwas, was man mit Charakterstärke wieder hinbiegen könne, das müsse vielmehr behandelt werden. A.________ sei immer motiviert gewesen, sich den Behandlungen zu unterziehen, er habe gut mitgemacht. Es müsse aber weiterhin eine Auseinandersetzung mit der Suchtproblematik geschehen. Solange dies nicht der Fall sei, bestehe weiterhin das Problem der Rückfallgefahr. Das Urteil der Vorinstanz sei mithin in allen Teilen richtig und müsse bestätigt werden. Was nun in Zukunft geschehe, liege in den Händen des Berufungsführers und der Vollzugsbehörden. Der Berufungsführer müsse weitere Fortschritte machen und erkennen, dass seine Sucht behandelt werden müsse; es laufe alles unter dem Titel Einsichtsfähigkeit. Unter dem Blickwinkel von Art. 62 StGB müsse dann geprüft werden, ob A.________ reif sei für eine bedingte Entlassung. Eine solche müsse vorbereitet werden und die Sucht weiterhin behandelt werden. Und erst wenn sich der Berufungsführer auch in der Phase der bedingten Entlassung bewährt habe, könne er endgültig entlassen werden. 7.3 Beurteilung durch die Kammer 7.3.1 Gesetzliche Grundlagen Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 lit. a - c StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und

12 Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Abs. 2 von Art. 56 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte. Massnahmen bedürfen primär deren unabdingbaren Notwendigkeit. Für einen individualpräventiv begründeten Freiheitsentzug besteht dort kein Raum, wo die mit ihm verfolgten Ziele schon dadurch erreichbar sind, dass man den Vollzug der Schuldstrafe individualpräventiv nutzt. Es ist zu prüfen, ob nicht effektivere oder weniger eingreifende Alternativen bestehen. Eine Massnahme muss überdies geeignet sein, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern, was sich bereits aus deren Zweck ergibt. Zu prüfen ist das Vorhandensein einer geeigneten Einrichtung und eines erfolgversprechenden Behandlungskonzepts. Je weniger die beiden letzten Gesichtspunkte für eine Massnahme sprechen, umso höher liegt die Schwelle für eine solche. Schliesslich muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Es ist ein überwiegendes Interesse der Gesellschaft, welches die Schutzverpflichtung des Staates begründet, festzustellen (BSK StGB-HEER, N 35 zu Art. 56). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen, welche sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist zwar bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Nach der vorbehaltlosen und absolut konstanten Praxis des Bundesgerichts darf davon aber nur abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Dies ist eingehend zu begründen (BSK StGB-HEER, N 73 f. zu Art. 56). Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 60 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung zu tragen (Abs. 2 von Art. 60 StGB). Ist der Täter von Suchtstoffen abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (Abs. 3 von Art. 63 StGB).

13 7.3.2 Gutachten von Dr. med. E.________ vom 10.10.2013 Bezüglich das Gutachten von Dr. med. E.________ vom 10.10.2013 (pag. 205 ff.) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche den Inhalt korrekt zusammengefasst hat (pag. 1091 f.): «Dr. E.________ stellt beim Beschuldigten die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms gemäss ICD-10. Aufgrund des exzessiven episodischen Substanzverbrauchs werde die vorliegende Alkoholkrankheit unter der Dipsomanie gemäss ICD-10 F10.26 subsumiert. Dr. med. B. E.________ führt dazu aus, der Explorand habe anlässlich der gutachterlichen Abklärung verneint, regelmässig übermässig Alkohol konsumiert zu haben. Der Gutachter geht gemäss der ihm vorliegenden Daten davon aus, dass nicht ein täglicher Konsum, jedoch durchaus eine sehr häufige Alkoholeinnahme in z.T. grösseren Mengen vorliegt. Der Explorand sei nicht in der Lage gewesen, seinen Alkoholkonsum zu sistieren, was für Konsumzwang spreche. Er habe Phasen beschrieben, in denen er mit Kontrollverlust erhebliche Mengen Alkohol konsumiert habe. Warum er so viel trinke und weshalb er den Alkoholkonsum nicht kontrollieren könne, wisse er nicht. Manchmal könne er nicht mehr aufhören zu trinken, jedoch leide er nicht an körperlichen Entzugssymptomen. Der Explorand habe es in den letzten Jahren nicht geschafft auf Alkohol zu verzichten. Zwar sei er seit der Inhaftierung abstinent, jedoch könne noch nicht von einer stabilen Verhaltensänderung die Rede sein, da der Explorand in der Haft keinen Zugang zum Alkohol gehabt habe, weshalb die Abstinenz milieubedingt entstanden sei. In der Vergangenheit wurde der Explorand oft unter Alkoholeinfluss verbal aggressiv und auch handgreiflich. Um die Entwicklung von derartigem Verhalten zu verhindern, müsse der Explorand vollständig auf Alkohol verzichten. Er sei bereit, eine solche Abstinenz aufrecht zu erhalten und meine, dies mit seinem blossen Willen auch zu schaffen. Aktuell zeigt der Explorand gemäss Dr. E.________ daher lediglich eine Teileinsicht in seine Alkoholkrankheit. Insbesondere sehe er nicht ein, dass er an einer Suchproblematik [recte: Suchtproblematik] leide. Ausserdem neige er dazu, die Verantwortung für seinen übermässigen Alkoholkonsum an verschiedene Personen und verschiedene Umstände zu delegieren. Auch zeige er nur eine vordergründige Bereitschaft, sich behandeln zu lassen. So habe er sich zur Durchführung einer ambulanten Behandlung oder für die Einnahme von Antabus bereit erklärt. Der Explorand habe die Vorstellung, dass die Therapie nur darauf abziele, dass eine Fachperson seine Abstinenz kontrolliere. Wie ihm weiter geholfen werden könne, habe sich der Explorand nicht vorstellen können. Er selber meine, dass er sein Verhalten bereits geändert habe und nicht mehr trinken werde. Wie es zu dieser Verhaltensänderung gekommen sei, habe er nicht erklären können. Aber alleine die zur Zeit gewonnene Einsicht, dass er aufgrund des übermässigen Alkoholkonsums soziale Probleme bekommen habe und inhaftiert worden sei, könne nicht als adäquate Problemlösestrategie verstanden werden, welche geeignet wäre, künftige Rückfälle zu vermeiden. Unter Berücksichtigung dieser Daten müsse beim Exploranden von einer erheblichen Suchtproblematik ausgegangen werden, weshalb eine stationäre Behandlung der vorliegenden Dipsomanie aus forensisch-psychiatrischer Sicht als zwingend notwendig zu erachten sei. Dabei gehe es nicht um einen Alkoholentzug, sondern um eine Entwöhnungsbehandlung, welche in einem Zeitraum von 3 - 6 Monaten durchgeführt werden solle. In der Therapie solle der Explorand auf Antabus eingestellt werden. Auch nach der stationären Behandlung solle der Explorand noch in ambulanten Rahmen psychiatrisch und psychotherapeutisch betreut werden. Eine Alkoholtotalabstinenz von 3-4 Jahren, welche labortechnisch objektiviert werden solle, wird vom Gutachter ausdrücklich empfohlen, um eine adäquate Risikominimierung zu ermöglichen. Gemäss Dr. E.________ besteht beim Exploranden eine hohe Gefahr des erneuten Konsums von alkoholischen Getränken im Sinne von Alkoholrückfällen, sodass auch eine hohe Gefahr für die Ent-

14 wicklung von erneuten Rauschzuständen infolge des Alkoholkonsums bestehe. In diesem Zusammenhang besteht in den Augen des Gutachters eine hohe Gefahr für die Begehung von Gewaltdelikten der angeklagten Art. In solchen Situationen bestehe auch ein hohes Risiko für den Gebrauch von verschiedenen Waffen. Durch die Erreichung einer Alkoholabstinenz und adäquate Behandlung der Suchterkrankung könne diese Rückfallgefahr deutlich minimiert werden. Die Behandlung könnte auch gegen den Willen des Beschuldigten erfolgreich sein.» Ergänzend zu den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen hält die Kammer Folgendes fest: Das Gutachten wurde zwar schon vor über drei Jahren verfasst, durch die Ausführungen im Ergänzungsgutachten von Dr. med. E.________ vom 18.08.2015 wurde es aber gewissermassen aktualisiert (vgl. pag. 1207 b ff. bzw. Ziff. II.8.3.8. hiernach). Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Berufungsführer dem Gutachter gegenüber für die Tatzeit bzw. das Kerngeschehen eine Gedächtnislücke geltend macht; er kann sich angeblich ab dem Zeitpunkt, als er zusammen mit seiner Frau vom Hochzeitsfest zurückgekehrt ist, an nichts mehr erinnern (vgl. pag. 245 ff.). Seine Erinnerung habe erst mit dem Erwachen am nächsten Morgen wieder eingesetzt, bzw. mit der Feststellung, dass seine Frau nicht zuhause gewesen sei. Für eine solche Gedächtnislücke gibt es aber gemäss Gutachter keine medizinische Erklärung (pag. 267). Festzuhalten gilt es weiter, dass gemäss dem Gutachter aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine erhebliche Beeinträchtigung des Bewusstseins infolge eines Rauschzustandes zum Zeitpunkt der dem Berufungsführer vorgeworfenen Straftaten nicht zu belegen ist (pag. 268). Bestätigt werden könne aber, dass Letzterer zum Zeitpunkt des Ereignisses einen leicht bis mittelschweren Rauschzustand von Alkohol gezeigt habe; aufgrund dessen sei der Berufungsführer in seinen Hemm- und Kontrollmechanismen geschwächt gewesen und habe eine inadäquate Affektivität gezeigt, weshalb die Steuerungsfähigkeit aus forensischpsychiatrischer Sicht als beeinträchtig zu beurteilen sei (pag. 268 f. und pag. 273). Bei der beschriebenen Rauschsymptomatologie werde von einer leicht bis mittelgradigen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen (pag. 269 und pag. 273). Der Gutachter empfiehlt schliesslich eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB. Eine ambulante Massnahme erachtet er klar als ungenügend. Die stationäre Massnahme wird allerdings als Entwöhnungsphase beschrieben, nach deren Ablauf müsse eine mehrjährige ambulante Massnahme durchgeführt werden. Diese müsse, unterstützt durch Medikamentenabgabe und Abstinenzkontrollen, über mehrere Jahre durchgeführt werden. Der Gutachter geht auch davon aus, dass ein optimales therapeutisches Betreuungsnetz aufgebaut werden muss, wodurch eine längerfristige Alkoholabstinenz aufrechterhalten werden könne. Gelinge dies nicht, sei von einer anhaltenden erhöhten Rückfallgefahr auszugehen (pag. 273 ff.).

15 7.3.3 Verlaufsbericht Massnahmenzentrum St. Johannsen vom 16.06.2014 Auch betreffend den Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 16.06.2014 (pag. 981 ff.) kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1093): «Wie sich dem Bericht des Massnahmenzentrums St. Johansen vom 16. Juni 2014 entnehmen lässt, befand sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verfassens des Berichtes erst kurze Zeit in der geschlossenen Beobachtungs- und Triageabteilung (BeoT), was es gemäss der Verfasserin des Berichtes zu berücksichtigen gilt. A.________ habe sich schnell in der BeoT eingelebt und sich mit seiner gesprächigen und humorvollen Art schnell in die Gruppe integriert. Bis jetzt sei er durchwegs pünktlich gewesen und im Umgang mit dem Personal sei er höflich und korrekt. Aus den Gesprächen über den weiteren Vollzugsverlauf scheine es für A.________ klar, dass er nicht zu einer stationären Massnahme verurteilt werde. Er sei davon überzeugt anlässlich der Gerichtsverhandlung mit einer ambulanten Behandlung auf freien Fuss zu kommen. Daher falle es ihm im Status des vorzeitigen Massnahmenvollzuges auch schwer, sich voll und ganz auf die Behandlung einzulassen. Er sei trotzdem kooperativ in der Zusammenarbeit mit seiner Bezugsperson. Grundsätzlich sei A.________ einsichtig, dass auf dem Hintergrund seiner Delinquenz eine Alkoholabstinenz unabdingbar sei. Er sei aber der Überzeugung, dass er dieses Ziel auch ohne Therapie erreichen könne. Seit dem 13. Mai 2014 arbeite A.________ in der internen Werkstatt. Er brauche viel Unterstützung und Kontrolle, sobald ein Arbeitsschritt etwas schwieriger wird. Bei einfachen Arbeiten könne er selbstständig und mit gutem Tempo arbeiten. A.________ befinde sich seit dem Eintritt in die BeoT in Einzel- und Gruppentherapie. Während des Behandlungszeitraumes hätten insgesamt zwei Einzelsitzungen à 45 Minuten und eine Gruppensitzung à 90 Minuten stattgefunden. Er erscheine pünktlich zu den psychotherapeutischen Sitzungen und zeige sich offen und kooperativ. Eine Weiterführung der Massnahme im Massnahmenzentrum St. Johannsen werde von den verantwortlichen Personen als sinnvoll erachtet und befürwortet.» Über diese vorinstanzlichen Ausführungen hinaus geht aus dem Verlaufsbericht vom 16.06.2014 zudem hervor, dass der Ansatz des Aufenthaltes des Berufungsführers im Massnahmenzentrum St. Johannsen ein anderer war, als von Dr. med. E.________ mit Gutachten vom 10.10.2013 empfohlen. Die BeoT hatte nämlich den Auftrag, innerhalb einer geplanten Aufenthaltsdauer von sechs Monaten die Massnahmefähigkeit bezüglich der Anforderungen des Massnahmenzentrums abzuklären (pag. 981). Damit verlief der Einstieg des Berufungsführers in die stationäre Massnahme unter einem anderen Vorzeichen als im Gutachten vorgeschlagen. Und auch die Schlussbemerkung, wonach die Weiterführung der Massnahme im Massnahmenzentrum St. Johannsen als sinnvoll erachtet und befürwortet werde, kann als Hinweis auf einen anderen als im Gutachten vom 10.10.2013 empfohlenen Planungshorizont interpretiert werden (pag. 985). 7.3.4 Angaben des Berufungsführers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Diesbezüglich wird vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen (pag. 1093): «Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er verstehe, dass er ein Alkoholproblem habe. Er reagiere einfach über mit Alkohol. Wenn Dr. E.________ sage, er solle eine statio-

16 näre Therapie machen, dann sei dies so. Es gehe ihm gut in St. Johannsen. Momentan nehme er kein Antabus. Der Beschuldigte führte aus, er wolle eine Therapie machen und wieder arbeiten (pag. 1013 Z. 20 ff.).» 7.3.5 Verlaufsbericht Massnahmenzentrum St. Johannsen vom 10.04.2015 Dem Verlaufsbericht vom 10.04.2015 (pag. 1153 ff.) ist unter anderem zu entnehmen, dass sich der Berufungsführer trotz des eingelegten Rechtsmittels gegen das erstinstanzliche Urteil gut auf den Alltag in der BeoT habe einlassen können. Es bestehe aber weiterhin der Eindruck, dass er Mühe habe, zu verstehen, dass es für die Behandlung seines Alkoholproblems eine mehrjährige Therapie brauche (pag. 1154). Der Bericht hält zudem fest, dass das Aktenstudium und die bisherigen Erfahrungen mit dem Berufungsführer die gestellte Diagnose bestätigen würden (pag. 1157). Die Psychologen des Massnahmenzentrums St. Johannsen vertreten zudem die Meinung, dass die Behandlung nur als erfolgsversprechend erachtet werden könne, wenn der Berufungsführer in serbischer Sprache sprechen könne und die Anforderungen an die psychotherapeutischen Inhalte an dessen schulisches Wissensniveau angepasst würden. Insgesamt sehen sie nur eine geringe psychotherapeutische Erreichbarkeit durch den Psychiatrisch- Psychologischen Dienst. Einen Übertritt in den offenen Bereich des Massnahmenzentrums St. Johannsen empfehlen sie trotzdem, wenn davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte von den stärker lebenspraktischen soziotherapeutischen und arbeitsagogischen Angeboten profitieren und auf diesem Weg die Legalprognose gebessert werden könne (pag. 1159). 7.3.6 Bericht der ASMV vom 10.04.2015 betreffend Massnahmenplanung Dieser Bericht (pag. 1151 f.) enthält keine zusätzlichen Informationen betreffend den Verlauf der Massnahme. 7.3.7 Verlaufsbericht Massnahmenzentrum St. Johannsen vom 30.04.2015 Dieser Bericht (pag. 1165 ff.) betrifft die Periode seit dem Übertritt des Berufungsführers auf die offene Abteilung. Nebst guten Rückmeldungen bezüglich seines Einlebens auf der offenen Abteilung wird auch in diesem Bericht festgehalten, der Berufungsführer gebe an, einzusehen, dass er «Mist» gebaut habe, er gebe an, nie mehr Alkohol trinken zu wollen und er empfinde diese Einsicht als ausreichend, um weitere Delikte zu vermeiden. Es falle ihm schwer, sich vertiefter mit der Problematik auseinanderzusetzen oder die Notwendigkeit einer Massnahme zu erkennen. Wenn eine solche angeordnet werden sollte, wolle er sie aber auf alle Fälle durchziehen (pag. 1166). Angesprochen auf sein Delikt, zeige der Berufungsführer eine bagatellisierende Haltung. Den Betreuungspersonen erscheine es deshalb wichtig, dass es dem Berufungsführer in den nächsten Monaten gelinge, sich auf die Massnahme einzulassen, um eine vertiefte Problemeinsicht und die Verantwortungsübernahme für sein Handeln zu fördern. Der Kontakt zur Familie sei dem Berufungsführer sehr wichtig; er pflege Kontakt zu seinem Bruder, dem Neffen und der

17 Nichte, seiner älteren Tochter und deren Kinder sowie zu seiner Mutter. Er nehme in der Familie eine zentrale Rolle ein. Die Familie trete ihm mit Respekt gegenüber (pag. 1167). Insbesondere sein Bruder zeige eine grosse Bereitschaft, den Berufungsführer zu unterstützen (pag. 1168). Betreffend Arbeitsagogik erhält der Berufungsführer gute Rückmeldungen (pag. 1169 f.). Obwohl Dr. med. E.________ in seinem Gutachten festhielt, dass im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung vom 10.10.2013 keine anderweitigen psychopathologischen Befunde festgestellt worden seien, welche für die Diagnose einer psychiatrischen Störung mit eigenständigem Krankheitswert sprechen würden (explizit: Eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 liege nicht vor, vgl. pag. 266), hält der Psychiatrisch-Psychologische Dienst im vorliegenden Verlaufsbericht fest, zusätzlich zum Abhängigkeitssyndrom bestehe der Verdacht einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8; pag. 1170). Es bestehe eine starke Tendenz zu sozial erwünschtem Verhalten, eine starke Diskrepanz zwischen Selbst- und Realbild. Der Berufungsführer habe an sich selbst sehr hohe, auch moralische Ansprüche, die er nicht erfüllen könne. Er habe Schwierigkeiten, sich in andere hineinzuversetzen und zeige eine geringe Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme von eigenen Fehlern (pag. 1170). Nach wie vor verstehe der Berufungsführer nicht, weshalb eine Massnahme verfügt worden sei, er habe weder ein Alkoholproblem, noch sonstige psychischen Probleme. Er sei überzeugt, nie mehr zu trinken und sehe keine Rückfallgefahr. Diese Haltung verhindere eine suchtspezifische Auseinandersetzung. Weder habe eine Analyse seines Trinkverhaltens gemacht werden können, da er dieses bagatellisiere, noch habe an Strategien zur Aufrechterhaltung der Abstinenz oder am Umgang bei einem Rückfall gearbeitet werden können (pag. 1171). Schliesslich wird festgehalten, man stehe erst am Anfang eines längeren therapeutischen Prozesses, es bestehe noch keine Störungseinsicht und kein Therapieauftrag seitens des Berufungsführers und es habe noch keine deliktspezifische Arbeit gemacht werden können. Ein zeitlicher Rahmen könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht angegeben werden. Zur Frage, wie sich die behandelnde Psychotherapeutin zu den gutachterlichen Empfehlungen von Dr. med. E.________ stelle (drei bis sechs Monate stationäre Entwöhnungsbehandlung mit ambulanter Weiterbehandlung), äusserst sich diese wie folgt: Im Gutachten werde zwar eine ambulante Weiterbehandlung nach einer Entwöhnungsbehandlung von drei bis sechs Monaten empfohlen, Dr. med. E.________ schreibe aber auch, dass, solange eine tiefgründige Auseinandersetzung mit der Suchtproblematik im Rahmen einer stationären Behandlung nicht stattgefunden habe und ein optimales therapeutisches Betreuungsnetz nicht aufgebaut worden sei, wodurch eine längerfristige Alkoholabstinenz aufrechterhalten werden könne, von einer anhaltenden erhöhten Rückfallgefahr ausgegangen werden müsse. Aktuell habe noch keine tiefgründige Auseinandersetzung mit der Suchtproblematik stattfinden können und es bestehe keine intrinsische Motivation für eine Behandlung. Zudem sollte auch die Persönlichkeitsstörung, welche neben der Enthemmung durch den Alkohol ein wichtiger deliktrelevanter Faktor zu sein scheine, behandelt werden (pag. 1172).

18 7.3.8 Ergänzungsgutachten von Dr. med. E.________ vom 18.08.2015 Die Dr. med. E.________ mit Gutachtensauftrag vom 30.06.2015 (pag. 1202 f.) unterbreiteten Fragen finden sich auf pag. 1202. Dr. med. E.________ hält im Ergänzungsgutachten vom 18.08.2015 (pag. 1207b ff.) unter anderem fest, die Diagnose einer (narzisstischen) Persönlichkeitsstörung könne nicht bestätigt werden, die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 seien nicht erfüllt (pag. 1240 f.). Weiter führt Dr. med. E.________ aus, Dipsomanie-Betroffene besässen die Fähigkeit, teilweise auf Alkohol abstinent sein zu können. Die Hauptproblematik bestehe nicht im Konsumzwang, sondern eher im Kontrollverlust über die konsumierte Substanzmenge. Daher sei die vom Berufungsführer dargestellte einfache Strategie, auf Alkohol gänzlich verzichten zu wollen, durchaus als eine adäquate Strategie zu beurteilen. Es sei dem Berufungsführer im Rahmen der Begutachtung durchaus gelungen, rückfallprophylaktische Strategien darlegen zu können, die einfach strukturiert, im Alltag aber praktisch umsetzbar gewesen seien. Die geltend gemachten Überlegungsweisen, dass er sich im Voraus auf die mögliche Situation vorbereite, in welcher Alkohol konsumiert werden könnte, um zum Alkohol nein sagen zu können, sei als positiver Therapieschnitt [recte: Therapieschritt] zu beurteilen. Eine Bagatellisierung der Alkoholproblematik sei nicht festgestellt worden, vielmehr scheine der Berufungsführer durchaus von einer intrinsischen Motivation her die Überzeugung zu haben, nicht mehr Alkohol trinken zu wollen (pag. 1241). Im Vergleich zur Vorbegutachtung zeige er eine klare Verantwortungsübernahme für sein Fehlverhalten (pag. 1242). Dr. med. E.________ spricht gesamthaft von einer positiven Entwicklung in der stationären Therapie. Er erachtet eine Entlassung aus der stationären Massnahme als durchaus vertretbar mit einer anschliessenden Weiterführung einer ambulanten Behandlung, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt seien (pag. 1243): Es empfehle sich, dass der Berufungsführer nun rasche Progressionsschritte absolviere im Sinne unbegleiteter Urlaube sowie Wochenendurlaube. In diesem Zeitraum (Maximum sechs Monate) sollte die Abstinenzkontrolle nicht nur mit Atemlufttests, sondern auch mittels Haaranalyse durchgeführt werden. Gleichzeitig könne auch als zusätzlich unterstützende Massnahme eine Antabusmedikation installiert werden. Zudem sollte im erwähnten Zeitraum der soziale Empfangsraum auf eine Entlassung aus der stationären Massnahme vorbereitet werden (adäquate Wohnmöglichkeit, therapeutisches Betreuungsnetz etc.). Sollten die erwähnten Auflagen erfüllt sein, könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Entlassung aus der stationären Massnahme bereits befürwortet werden, wobei die empfohlene ambulante Behandlung inklusive empfohlenen Abstinenzkontrollen über einen längeren Zeitraum von drei bis vier Jahren im Rahmen einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB durchgeführt werden sollte (pag. 1243). Im Falle einer Entlassung sollten die therapeutischen Massnahmen als Auflage durch die einweisende Behörde klar ausgesprochen werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Therapieverlaufs und des Behandlungserfolgs – so Dr. med.

19 E.________ weiter – werde davon ausgegangen, dass eine künftige therapeutische Arbeit durchaus im ambulanten Rahmen erfolgreich durchgeführt werden könne (pag. 1248). Im Falle einer Entlassung bestehe durchaus auch wieder eine leichtere Möglichkeit Waffen erwerben zu können. Deshalb sollte der Berufungsführer diesbezüglich an seinem Wohnort regelmässig kontrolliert werden (p. 1249). Schliesslich kommt Dr. med. E.________ in seinem Ergänzungsgutachten in Beantwortung der gestellten Fragen zum Schluss, dass die angeordnete stationäre Suchtbehandlung i.S.v. Art. 60 StGB den gutachterlichen Empfehlungen vom 10.10.2013 entspreche (pag. 1250). Es hätten durch die Therapie in Bezug auf die Störungseinsicht klare Fortschritte und eine positive Entwicklung erzielt werden können. Unter Berücksichtigung dieser Daten könne nun eben eine Entlassung aus der stationären Massnahme empfohlen werden, mit anschliessender Anordnung einer ambulanten Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB (vgl. dazu pag. 1250 f. sowie auch bereits pag. 1243). Dr. med. E.________ empfiehlt im Zeitpunkt der Ergänzungsbegutachtung also eine Entlassung aus der Massnahme, dies unter der Voraussetzung, dass das notwendige Betreuungsnetz in therapeutischer und persönlicher Hinsicht installiert worden sei und der Berufungsführer über mehrere Jahre hinweg noch ambulant begleitet werde. 7.3.9 Verlaufsbericht Massnahmenzentrum St. Johannsen vom 04.11.2015 Der Verlaufsbericht vom 04.11.2015 (pag. 1286 ff.) ist an die ASMV gerichtet, mit dem Antrag, die Progressionsstufen A - C und das Vollzugsmodul Arbeitserprobung seien an das Massnahmenzentrum St. Johannsen zu delegieren (pag. 1294). Im Bericht wird festgehalten, die Sozialtherapeuten erachteten Vollzugsöffnungen aufgrund des bisherigen positiven Verlaufs und zwecks Erweiterung der Übungsfelder sowie gestützt auf die Empfehlung des psychiatrischen Gutachtens vom 18.08.2015 als sinnvoll und notwendig. Der Berufungsführer habe seit der letzten Berichterstattung einige Fortschritte erzielen können, v.a. in den Bereichen Konfliktverhalten, Sucht und Delikteinsicht. Er zeige inzwischen die Bereitschaft, sich auf die Massnahme einzulassen, sei sozial gut vernetzt und pflege sein bestehendes Umfeld. Empfohlen wird die Delegation der Progressionsstufen A - C und das Vollzugsmodul Arbeitserprobung an das Massnahmenzentrum St. Johannsen (pag. 1290). Im Rahmen des Berichts des psychiatrisch-psychologischen Diensts wird ausgeführt, der Verdacht einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), welcher vom Gutachter klar verneint worden sei, habe sich auch im weiteren Verlauf der Therapie nicht erhärtet (pag. 1291). Der Berufungsführer sehe auch weiterhin den Sinn und die Notwendigkeit der ihm verordneten Massnahme nicht ein. Trotzdem habe er sich aber einlassen und wichtige Fortschritte erzielen können (pag. 1291). Deliktsarbeit habe noch keine stattgefunden (pag. 1292). Der Berufungsführer schätze weiterhin sein Delikt als einmaligen Ausrutscher ein und erkenne keine Notwendigkeit, die genaueren Umstände, die dazu geführt hätten, zu erarbeiten. Aus klinisch-therapeutischer Sicht scheine die schrittweise Umsetzung

20 der Progressionsstufen A - C mit Arbeitserprobung aufgrund der erfolgten Fortschritte und im Sinne eines wichtigen Übungsfeldes sinnvoll und vertretbar, dies auch in Anbetracht des sehr positiven Gutachtens (pag. 1293). Der Verlaufsbericht enthält schliesslich eine Dokumentation mit einer Übersicht über die Vollzugsstufen (pag. 1295 ff.). 7.3.10 Verfügung ASMV vom 24.11.2015 Mit Verfügung vom 24.11.2015 (pag. 1300 ff.) gewährt die ASMV dem Berufungsführer im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs gemäss Art. 236 StPO per Verfügungsdatum die Progressionsstufen A - C, inkl. separater Bewilligungen, sowie die Arbeitserprobung gemäss Stufenkonzept des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 21.03.2014 (pag. 1301). 7.3.11 Verlaufsbericht Massnahmenzentrum St. Johannsen vom 04.02.2016 Der Verlaufsbericht vom 04.02.2016 (pag. 1317 ff.) beschreibt den Vollzugsverlauf als weiterhin positiv. Es würden die Progressionen nun schrittweise umgesetzt. Der Berufungsführer beziehe in den Beziehungsurlauben bereits bis zu vierstündige unbegleitete Zeitfenster, welche bei positivem Verlauf in den kommenden Monaten bis zu unbegleiteten Tagesurlauben von maximal 12 Stunden ausgebaut würden. Der Berufungsführer müsse in dieser Phase vermehrter Freiheitsgrade seine Alkoholabstinenz unter Beweis stellen. Nach Etablierung der Progressionsstufe B würden danach auch Übernachtungsurlaube im Rahmen der Progressionsstufe C möglich. In den nächsten Monaten solle ausserdem eine Arbeitserprobung angegangen werden, um mehr Klarheit zu den Zukunftsmöglichkeiten im Bereich Arbeit zu erlangen (pag. 1319). Die Rückmeldungen aus dem arbeitsagogischen Bereich sind ebenfalls sehr gut (pag. 1320 f.). Gemäss dem psychiatrisch-psychologischen Bericht (pag. 1322 f.) habe der Berufungsführer angegeben, sich bis zur oberinstanzlichen Verhandlung auf die Massnahme einlassen zu wollen, danach werde er die Massnahme nicht mehr akzeptieren (pag. 1322). Der Bericht ist insgesamt ebenfalls positiv, die Psychologen berichten von engagierter Mitarbeit des Berufungsführers (pag. 1322 f.). Allerdings verneine dieser auch weiterhin vehement eine Problematik mit Alkohol, selbst wenn er mit Aussagen aus dem Gutachten konfrontiert werde. Er betone jedoch, nie mehr Alkohol trinken zu wollen, da er gemerkt habe, wie gesundheitsschädigend dies sei und zu was er unter Alkoholeinfluss fähig sei (pag. 1322). Dies erachten die Psychologen als zentrale Rückfallverhinderungsstrategie. Sie halten fest, zentrale Deliktfaktoren hätten erarbeitet werden können, einige Themen blieben aber weiterhin offen (pag. 1323).

21 7.3.12 Angaben des Berufungsführers an der oberinstanzlichen Verhandlung Nachdem ihm das letzte Wort erteilt wurde, führte der Berufungsführer an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 18.02.2016 aus, er wisse, was er gemacht habe und es tue ihm sehr leid. Er sei aber auch enttäuscht von den Leuten, welche mit ihm arbeiten würden. Man habe ihm gesagt, dass man die Schritte gemäss Gutachten machen werde, das sei aber nicht passiert. Er habe Fehler gemacht und daraus gelernt. Er sei aber nicht einverstanden, weiterhin in St. Johannsen zu bleiben. Er sei mit sämtlichen ambulanten Massnahmen einverstanden. Sein Ziel sei es, weiterhin gute Arbeit zu machen. Er brauche aber niemanden, der ihm zeige, wie man Arbeit suche oder mit Leuten umgehe. Er wisse, wie man das mache, er habe fast 30 Jahre lang als Kranführer gearbeitet, er habe diese Art von Unterstützung nicht nötig (pag. 1330). 7.3.13 Anordnung einer stationären Suchtbehandlung Der Berufungsführer hat im Rahmen des bisherigen Therapieverlaufs zwar gut mitgemacht und insbesondere nach Auffassung des Gutachters wesentliche rückfallprophylaktische Strategien entwickelt (vgl. dazu pag. 1241), es kann mithin von einer positiven Entwicklung gesprochen werden (vgl. das Ergänzungsgutachten vom 18.08.2015, pag. 1243). Nichtsdestotrotz anerkennt er aber nach wie vor den Krankheitswert seines Alkoholproblems nicht, eine diesbezügliche grundlegende Einsicht fehlt (vgl. dazu insbes. den Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 30.04.2015, pag. 1171). Die Alkoholproblematik hat sich beim Berufungsführer denn auch schon seit geraumer Zeit manifestiert und gewisse Verhaltensmuster haben sich verfestigt. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass selbst schwerwiegende Vorkommnisse – wie beispielswiese der Vorfall, als der Berufungsführer einen Polizisten entwaffnet und diesem die Waffe in den Mund gesteckt hat, worauf er von einer Polizistin angeschossen wurde – diesen nicht davon abhalten konnten, Alkohol im Übermass zu konsumieren (vgl. dazu die eigenen Schilderungen des Berufungsführers, wiedergegeben im Gutachten vom 10.10.2013, pag. 249 ff.). Vor diesem Hintergrund reichen die im Rahmen der Therapie bislang erzielten Fortschritte nach Auffassung der Kammer nicht aus, um mit rechtsgenüglicher Sicherheit vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgehen zu können. Der teilbedingte Vollzug kann somit nicht gewährt werden (Art. 43 StGB; vgl. auch 7.2.2 Generalstaatsanwaltschaft hiervor). Vorab kann zudem auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. zum Ganzen pag. 1093 f. bzw. 7.1 Erwägungen der Vorinstanz hiervor). Es handelt sich bei den Anlasstaten um Verbrechen und Vergehen. Dr. med. E.________ hat zudem im Rahmen der Ergänzungsbegutachtung die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit in Form der Dipsomanie bestätigt, womit eine Abhängigkeit von Suchtstoffen i.S.v. Art. 60 Abs. 1 StGB zu bejahen ist (7.3.8. Ergänzungsgutachten von Dr. med. E.________ vom 08.08.2015 hiervor). Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgehalten, dass auch der Zusammenhang zwischen den Anlasstaten und der Alkoholabhängigkeit zu bejahen ist. Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob auch das Erfordernis der Verhältnismässigkeit erfüllt ist. Während der

22 Teilgehalt Eignung ohne Weiteres bejaht werden kann, ist näher zu prüfen, ob auch Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit i.e.S. gegeben sind. Nach Lektüre sämtlicher Berichte und Gutachten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Berufungsführer seit der erstinstanzlichen Verurteilung am 08.07.2014 im Rahmen der angeordneten stationären Suchtbehandlung wesentliche Fortschritte erzielt hat, welche es ihm unter anderem ermöglicht haben, in den Progressionsstufen des Massnahmenzentrums St. Johannsen voranzuschreiten. Er hat aus allen Bereichen der Zusammenarbeit mit dem Massnahmenzentrum St. Johannsen positive Rückmeldungen erhalten, wenn auch die Therapeuten des Massnahmenzentrums St. Johannsen den bisherigen Verlauf etwas weniger euphorisch beurteilen als der Gutachter Dr. med. E.________. In Bezug auf die Frage nach einer intrinsischen Motivation bejaht Letzterer nämlich eine solche, während die neusten Berichte der Zentrumspsychologen festhalten, der Berufungsführer verneine nach wie vor, ein Alkoholproblem zu haben. Mit der Verteidigung geht die Kammer allerdings davon aus, dass die bisherigen Fortschritte des Berufungsführers bereits von grosser Bedeutung und diesem anzuerkennen sind. Vielmehr kann von ihm in dieser Hinsicht auch nach Ablauf weiterer Monate in stationärer Therapie nicht erwartet werden (vgl. 7.2.1 Verteidigung hiervor). Entscheidend ist, dass der Berufungsführer anerkennt, dass er all seine Verluste dem Alkohol zuzuschreiben hat, und dass er sagt, nie mehr Alkohol trinken zu wollen. Dies erachtet Dr. med. E.________ denn auch als wichtige Rückfallvermeidungsstrategie (vgl. pag. 1241). Die Meinungen des Gutachters und der Therapeuten aus St. Johannsen liegen denn auch nicht allzu weit auseinander; alle bestätigen mithin, dass der Berufungsführer bislang grosse Fortschritte gemacht hat. Während Dr. med. E.________ weiter schreibt, eine bedingte Entlassung sei schon im heutigen Zeitpunkt bei gegebenen Voraussetzungen (tragfähiges Setting im sozialen und im therapeutischen Bereich) vertretbar, hat die Vollzugsbehörde dem Berufungsführer zudem auf Antrag des Massnahmenzentrums St. Johannsen hin bereits die nächsten Progressionsstufen gewährt (vgl. die Verfügung der ASMV vom 24.11.2015 [pag. 1300 ff.]). Sowohl Dr. med. E.________, als auch die Therapeuten des Massnahmenzentrums St. Johannsen, halten zudem fest, der Berufungsführer habe sich Strategien zur Vermeidung von Alkoholkonsum erarbeitet. Alle Beteiligten scheinen mithin in dieselbe Richtung und auf dasselbe Ziel hin zu arbeiten. Was die ursprüngliche Empfehlung von Dr. med. E.________, wonach eine drei bis sechs monatige stationäre Entwöhnungsphase mit anschliessender ambulanter Betreuung anzuordnen sei, anbelangt, so ist diese nach Auffassung der Kammer so gar nicht durchführbar, da sie keiner gesetzlich vorgesehenen stationären Therapieform entspricht. Insbesondere sieht auch die Vollzugsplanung des Massnahmenzentrums St. Johannsen kein solches Konzept vor. Bislang hat allein die erste Phase, bzw. die sechs Monate, welche der Berufungsführer auf der Beobachtungsund Triagestation verbracht hat, bereits länger gedauert, als die von Dr. med. E.________ ursprünglich mit Gutachten vom 10.10.2013 empfohlene stationäre Entwöhnungsphase von drei bis sechs Monaten. Während diesem ersten halben Jahr wurde denn auch lediglich abgeklärt, ob der Berufungsführer im Massnahmenzentrum St. Johannsen überhaupt behandelt werden kann, während sich der Berufungsführer in Bezug auf die stationäre Unterbringung verständlicherweise auf

23 die vom Gutachter empfohlene Maximaldauer von drei bis sechs Monate fokussiert hatte. Dass der Berufungsführer insofern enttäuscht ist, ist verständlich (vgl. dazu 7.3.12 Angaben des Berufungsführers an der oberinstanzlichen Verhandlung hiervor). Die Kammer geht mit der Vorinstanz insofern einig, als dass gestützt auf die eindeutigen Empfehlungen von Dr. med. E.________ im Gutachten vom 10.10.2013 eine stationäre Entwöhnungsbehandlung erforderlich war, eine ambulante mithin nicht ausgereicht hätte (vgl. 7.1 Erwägungen der Vorinstanz hiervor). Insbesondere kam auch eine ambulante Suchtbehandlung mit stationärer Einleitung i.S.v. Art. 63 Abs. 3 StGB nicht in Frage, da eine solche bloss zwei Monate hätten dauern dürfen, gemäss Gutachter aber eine stationäre Entwöhnungstherapie von mindestens drei bis sechs Monate notwendig war. Insofern ist auch das Kriterium der Erforderlichkeit erfüllt. Und schliesslich ist auch die Verhältnismässigkeit i.e.S. zu bejahen; das Interesse der Gesellschaft, insbesondere der Familie des Berufungsführers, am Schutz vor weiteren durch den Berufungsführer in alkoholisiertem Zustand ausgeübten, mit den Anlasstaten vergleichbaren Verbrechen, rechtfertigt eindeutig den Eingriff in die Rechte des Berufungsführers. Die Vorinstanz hat mit anderen Worten zu Recht eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der bisherige Vollzug der stationären Suchtbehandlung im Massnahmenzentrum St. Johannsen viel länger dauerte als ursprünglich mit Gutachten vom 10.10.2013 (pag. 205 ff.) empfohlen (drei bis sechs Monate). Seitens der Vollzugsbehörde hätte gemäss den gutachterlichen Empfehlungen bei gegebenen Voraussetzungen bereits nach einer maximal sechsmonatigen stationären Entwöhnung auf die bedingte Entlassung des Berufungsführers hingearbeitet werden müssen. Dr. med. E.________ hält im Ergänzungsgutachten vom 18.08.2015 zwar fest, dass die gerichtlich angeordnete stationäre Suchtbehandlung sowie namentlich der aktuelle und weiter geplante Vollzug dieser Massnahme im Massnahmenzentrum St. Johannsen seinen Empfehlungen vom 10.10.2013 entsprechen würden (pag. 1250), bestätigt aber auch, dass der Berufungsführer zum heutigen Zeitpunkt eigentlich schon so weit sei, dass er bedingt entlassen werden könne (vgl. dazu 7.3.8 Ergänzungsgutachten von Dr. med. E.________ vom 18.08.2015 hiervor). Die Kammer hält somit in einem Zwischenfazit fest, dass die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung aus Sicht der Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt richtig und diese bislang erfolgreich war bzw. der Berufungsführer bereits wichtige Fortschritte gemacht und Behandlungserfolge erzielt hat. Die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme ist ausserdem gestützt auf das Ergänzungsgutachten von Dr. med. E.________ vom 18.08.2015 auch unter den heutigen Gegebenheiten noch angemessen. Es besteht insofern zum heutigen Zeitpunkt kein Anlass, die stationäre Suchtbehandlung ausserplanmässig abzubrechen. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung kann der Berufungsführer die Aufhebung bzw. den Abbruch der stationären Massnahme auch nicht damit erzwingen, dass er sagt, er mache nun nicht mehr mit. Bei einer Suchttherapie geht es immer auch um Langfristigkeit und Nachhaltigkeit; vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der bisherige Behandlungsverlauf, mag er auch von den ursprünglichen – ohnehin nicht

24 realisierbaren – Empfehlungen des Gutachters abweichen. Die zuständigen Vollzugsbehörden seien jedoch dezidiert darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der bereits erzielten Behandlungserfolge sowie der eindeutigen gutachterlichen Empfehlungen nun unvermittelt die nächsten Progressionsschritte an die Hand genommen werden müssen und der Berufungsführer in Bezug auf eine bedingte Entlassung in nicht allzu ferner Zukunft vorzubereiten ist; es wird hiermit signalisiert, dass seitens des Gerichts mit einem Vollzugsende in naher Zukunft gerechnet wird. Mit anderen Worten sind die von Dr. med. E.________ skizzierten Voraussetzungen zu schaffen, damit der Berufungsführer aus der stationären Suchtbehandlung bedingt entlassen und im Rahmen eines noch zu erstellenden Settings betreut werden kann. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungsführer durch seine guten familiären Kontakte insbesondere zu seinem Bruder vermutlich sofort ein geeignetes Wohnumfeld erhalten würde. Zu erstellen sind somit noch das therapeutische Setting sowie die Arbeitssituation. Diesbezüglich sind erste wichtige Schritte offenbar bereits eingeleitet worden (vgl. die Verfügung der ASMV vom 24.11.2015, mit welcher dem Berufungsführer die Progressionsstufen A-C und die Arbeitserprobung gewährt wurden [pag. 1300 ff.]). III. Kosten und Entschädigung 8. Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 sind zufolge seines Unterliegens vollumfänglich dem Berufungsführer aufzuerlegen. 9. Entschädigungen Für das oberinstanzliche Verfahren wird das Honorar gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Honorarnote (pag. 1333 ff.) festgesetzt. Insgesamt sind somit für das oberinstanzliche Verfahren 18,9 Stunden sowie die ausgewiesenen Auslagen zu entschädigen, was gesamthaft CHF 4‘524.90 entspricht. Der Berufungsführer hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘020.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft ist gestützt auf die von Rechtsanwältin D.________ eingereichte Honorarnote zu bestimmen (pag. 1134). A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 396.35 und Rechtsanwältin

25 D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 81.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). IV. Verfügungen A.________ geht in den Massnahmenvollzug zurück. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. 15 542236 47) und der biometrischen Daten ist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

26 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer hat erkannt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 08. Juli 2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1. der Gefährdung des Lebens, begangen am 14. Juli 2013 in Biel zum Nachteil von G.________ (Ziff. I.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 1.2. der Gefährdung des Lebens, begangen am 14. Juli 2013 in Biel zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 1.3. der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfach begangen am 14. Juli 2013 in Biel zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.3. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 1.4. der qualifizierten einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen am 14. Juli 2013 in Biel, mit einer Waffe zum Nachteil von G.________ und mit einem gefährlichen Gegenstand (Gartenhacke) zum Nachteil von H.________ (Ziff. I.4. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 1.5. der einfachen Körperverletzung, mehrfach und teilweise als Versuch begangen am 14. Juli 2013 in Biel zum Nachteil von H.________ (Versuch) und zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.5. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 1.6. der Drohung, begangen am 14. Juli 2013 in Biel zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.6. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 1.7. der Tätlichkeiten, begangen am 14. Juli 2013 in Biel zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.7. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 1.8. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen am 14. Juli 2013 in Biel und anderswo durch Besitz diverser verbotener Waffen als .________ Staatsangehöriger sowie Mitsichtragen einer verbotenen Waffe als .________ Staatsangehöriger (Ziff. I.8. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 2. A.________ verurteilt wurde: 2.1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf fünf Tage festgesetzt wurde (Ziff. I.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 2.2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 20‘650.00 und Auslagen von CHF 8‘021.90, insgesamt bestimmt auf CHF 28‘671.90 (Ziff. I.3. erstinstanzliches Urteilsdispositiv).

27 3. A.________ in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt wurde: 3.1. Zur Bezahlung von CHF 342.85 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit Rechtskraft an die Straf- und Zivilklägerin C.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR (Ziff. III.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 3.2. Zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Juli 2013 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Soweit weitergehend wurde die Forderung abgewiesen (Ziff. III.2. erstinstanzliches Urteilsdispositivs); wobei für die Behandlung des Zivilpunktes keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. III.3. erstinstanzliches Urteilsdispositiv). 4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wie folgt bestimmt wurden (Ziff. II.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv): Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 96.90 200.00 CHF 19'380.00 CHF 2'371.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 21'751.80 CHF 1'740.15 CHF 50.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 23'541.95 volles Honorar 96.9 250.00 CHF 24'225.00 CHF 2'371.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 26'596.80 CHF 2'127.75 CHF 50.00 Total CHF 28'774.55 nachforderbarer Betrag CHF 5'232.60 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 23‘541.95. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 5‘232.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ wie folgt bestimmt wurden (Ziff. II.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv):

28 Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 60.50 200.00 CHF 12'100.00 CHF 679.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 12'779.50 CHF 1'022.35 CHF 27.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13'829.35 volles Honorar 60.5 250.00 CHF 15'125.00 CHF 679.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 15'804.50 CHF 1'264.35 CHF 27.50 Total CHF 17'096.35 nachforderbarer Betrag CHF 3'267.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 13‘829.35. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 3‘267.00 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 6. Verfügt wurde: 6.1. Die beschlagnahmten Waffen würden zur Vernichtung eingezogen (Art. 31 Abs. 3 WG; Ziff. IV.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv): - 1 einhändig bedienbares Messer ohne automatischen Mechanismus - 1 Messer mit integriertem Schlagring 6.2. Folgende Gegenstände würden der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben (Ziff. IV.3. erstinstanzliches Urteilsdispositiv): - 1 Holzstock - 1 Vorschlaghammer - 1 Gartenhacke

29 II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. hiervor und in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 22, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 122, 123 Ziff. 1 und 2, 126, 129, 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StGB Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG Art. 426, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 301 Tagen wird im Umfang von 301 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Es wird eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB angeordnet. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Es wird festgestellt, dass die Massnahme am 12. Mai 2014 vorzeitig angetreten worden ist. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00. IV. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.90 200.00 CHF 3'780.00 CHF 409.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'189.70 CHF 335.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'524.90 volles Honorar CHF 4'725.00 CHF 409.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'134.70 CHF 410.80 Total CHF 5'545.50 nachforderbarer Betrag CHF 1'020.60 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig

30 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘524.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘020.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.50 200.00 CHF 300.00 CHF 67.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 367.00 CHF 29.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 396.35 volles Honorar CHF 375.00 CHF 67.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 442.00 CHF 35.35 Total CHF 477.35 nachforderbarer Betrag CHF 81.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 396.35 und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 81.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Massnahmenvollzug zurück. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. 15 542236 47) und der biometrischen Daten wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - Dem Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

31 - Der Generalstaatsanwaltschaft - Der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin C.________, a.v.d. durch Rechtsanwältin D.________ Mitzuteilen: - Der Vorinstanz (Dispositiv und Urteilsbegründung) - Der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; unverzüglich; nur Dispositiv) - Der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV; unverzüglich, vorab per Fax, Dispositiv und Urteilsbegründung) - Der Stadt Biel, Bereich Bevölkerung, Dienststelle Ausländer (Art. 82 VZAE; innert 10 Tagen; Dispositiv und Urteilsbegründung) - Dem Bundesamt für Polizei (Art. 3 Mitteilungsverordnung; nur Dispositiv) Bern, 18. Februar 2016 (Ausfertigung: 03.08.2016) Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

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