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Bern Obergericht Handelsgericht 06.09.2019 HG 2018 58

6. September 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Handelsgericht·PDF·4,931 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Umfang einer Gerichtsstandsvereinbarung in einem Untervertrag | Kaufrecht

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Handelsgericht Cour suprême du canton de Berne Tribunal de commerce Entscheid HG 18 58 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 03 Fax +41 31 634 50 53 handelsgericht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. September 2019 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Vizepräsident), Handelsrichter Maurer und Handelsrichter Bangerter Gerichtsschreiberin Brütsch Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Klägerin gegen C.________ Beklagte Gegenstand Kaufrecht (Lieferung pharmazeutischer Produkte) Klage vom 14. Juni 2018

2 Regeste: Umfang einer Gerichtsstandsvereinbarung in einem Untervertrag Auslegung der Formulierung einer Gerichtsstandsvereinbarung in einer den mündlichen Vertriebsvertrag ergänzenden Qualitätssicherungsvereinbarung, wonach die Parteien – nebst für Streitigkeiten aus der Qualitätssicherungsvereinbarung selbst – auch für solche betreffend die «deliveries of the product» den Gerichtsstand Bern vereinbart haben. Es darf vermutet werden, dass eine in einen von Fachpersonen verfassten Vertragstext aufgenommene Passage eine rechtliche Bedeutung hat. Mittels einer Ausdehnung der Klausel auf das gesamte Vertragsverhältnis können auch Abgrenzungsschwierigkeiten und Diskussionen vermieden oder jedenfalls eingeschränkt werden (E. 11.12). Erwägungen: I. 1. 1.1 Die A.________ GmbH (nachfolgend: Klägerin) ist eine GmbH nach deutschem Recht mit Sitz in D.________, Deutschland. Sie gehört zum E.________ Konzern, welcher im Bereich der Herstellung von Plasmaprotein- und Biotherapeutikaprodukten tätig ist. Die C.________ (nachfolgend: Beklagte) ist eine GmbH nach rumänischem Recht mit Sitz in F.________, Gemeinde G.________ (Rumänien). Sie ist Vertreiberin pharmazeutischer Produkte (pag. 3). 1.2 Seit (spätestens) 2012 hat die Beklagte bei der Klägerin gestützt auf einen mündlich abgeschlossenen Vertriebsvertrag das pharmazeutische Produkt «H.________» bezogen und in Rumänien vertrieben. Dabei hat die Beklagte ihre Bestellungen jeweils elektronisch bei der Klägerin aufgegeben. Die Ware wurde aus dem Lager der Klägerin nach Rumänien ausgeliefert. Die Rechnungsstellung an die Beklagte erfolgte über eine in der Schweiz domizilierte, nicht am vorliegenden Rechtsstreit beteiligte Gesellschaft des E.________ Konzerns (I.________ AG; s. bspw. Klageantwortbeilage [KAB] 4). 1.3 Am 29. / 30. Januar bzw. am 10. Februar 2014 haben die Parteien ein den Vertriebsvertrag ergänzendes, schriftliches «Quality Agreement», u.a. betreffend H.________, abgeschlossen, wobei es sich gemäss dessen Ziff. 20 um die dritte Version seit 2010 handelte (unten, Ziff. II.11.12). Im Quality Agreement ist eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der Bernischen Gerichte enthalten (Klagebeilage [KB] 4, Ziff. 18.6). 1.4 In einem dem Gericht unbekannten Zeitpunkt (wohl im Jahre 2017, s. die Hinweise in KAB 2) hat die Klägerin die Vertragsbeziehungen mit der Beklagten einseitig beendet.

3 2. Mit Schreiben vom 13. Juni 2018 (Postaufgabe am Folgetag) reichte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Bern eine Klage gegen die Beklagte mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von EUR 590'812 zzgl. Zins zu 5% auf EUR 147'600 seit 17. März 2017, Zins zu 5% auf EUR 49'200 seit 21. April 2017, Zins zu 5% auf EUR 117'260 seit 5. Mai 2017, Zins zu 5% auf EUR 65'600 seit 5. Mai 2017, Zins zu 5% auf EUR 37'940 seit 19. Mai 2017, Zins zu 5% auf EUR 124'400 seit 9. Juni 2017, sowie Zins zu 5% auf EUR 48'812 seit 7. Juli 2017 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzlich geschuldeter MwSt.) zu Lasten der Beklagten. 3. Nach rechtshilfeweiser Zustellung der Klageschrift an die Beklagte reichte diese mit undatiertem Schreiben eine Klageantwort ein (Postaufgabe am 8. Oktober 2018; Eingang beim Handelsgericht am 9. Oktober 2018; pag. 21 ff.). Darin stellte die Beklagte sinngemäss den Antrag, dass auf die Klage mangels Zuständigkeit der Schweizerischen Gerichte nicht einzutreten sei. Eventualiter sei die Klage abzuweisen (pag. 21). 4. Nach einmaliger Fristerstreckung reichte die Klägerin am 8. Februar 2019 eine Replik ein (pag. 44 ff.). Darin hielt sie an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest (pag. 45). 5. Mit undatiertem und nicht unterzeichnetem Schreiben reichte die Beklagte eine Duplik ein (Postaufgabe am 7. März 2019; eingegangen beim Handelsgericht am 14. März 2019; pag. 69 ff). 6. Mit Verfügung vom 16. April 2019 lud der Instruktionsrichter zur Hauptverhandlung vom 2. September 2019 vor. Seitens der Beklagten wurde J.________ persönlich vorgeladen. Zudem wurde die Beklagte aufgefordert, sich innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung zu melden, sofern eine Übersetzung für die rumänische Sprache gewünscht werde. Ausserdem hat der Instruktionsrichter der Beklagten eine Nachfrist von 10 Tagen seit Erhalt der Verfügung zur Einreichung eines unterzeichneten Exemplars der Duplik angesetzt (pag. 76 f.). 7. Die Beklagte hat sich innert der ihr angesetzten Fristen nicht vernehmen lassen. 8. Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe am 21. August 2019) hat die Beklagte ein Verschiebungsgesuch für die Hauptverhandlung eingereicht (pag. 82 ff.). Der stellvertretende Instruktionsrichter hat das Gesuch infolge verspäteter Geltendmachung und mangels eines rechtsgenüglichen Grundes mit einer kurzen Begründung abgewiesen (pag. 95 f.). 9. Am 2. September 2019 fand die Hauptverhandlung statt. Die Beklagte ist dem Termin unentschuldigt ferngeblieben. Die Klägerin hat ihre Rechtsbegehren bestätigt. Nach Erlass der Beweisverfügung und öffentlicher Entscheidberatung fällte das Gericht einen Entscheid, den es der anwesenden Klägerin mit einer kurzen Begründung mündlich eröffnete (pag. 97 ff.).

4 II. Formelles 10. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Es prüft dies von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). 11. Zwischen den Parteien ist insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts bzw. der Bernischen Gerichte umstritten. Hierauf ist vorab einzugehen: 11.1 Die Klägerin hat ihren statutarischen Sitz in Deutschland und klagt die in Rumänien domizilierte Beklagte ein. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, weswegen sich die örtliche Zuständigkeit nach den Regeln des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) richtet. 11.2 Das IPRG behält in Art. 1 Abs. 2 Regelungen in völkerrechtlichen Verträgen vor. Ein solcher Staatsvertrag findet sich mit dem Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.12). Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das LugÜ gebundenen Staates hat, in einer Gerichtsstandsvereinbarung ein Gericht oder Gerichte eines LugÜ-Vertragsstaates vereinbart (prorogiert), so beurteilt sich die Gültigkeit der Vereinbarung über die Zuständigkeit nach den Regelungen des LugÜ (vgl. Art. 23 Ziff. 1 LugÜ i.V.m. Art. 4 Abs. 1 LugÜ). Da die Klägerin ihren Sitz in Deutschland hat (KB 2) und die Parteien in der Gerichtsstandsvereinbarung, auf welche sich die Klage stützt, ein schweizerisches Gericht vereinbart haben, ist das LugÜ anzuwenden. 11.3 Die Beklagte stützt sich in ihren Ausführungen mehrfach auf die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012. Dabei handelt es sich um EU- Gemeinschaftsrecht. Die Schweiz als Nichtmitgliedstaat ist zwar nicht an diese Verordnung gebunden, hat aber an der Entstehung des Textes mitgewirkt und diesen mitgestaltet. Das LugÜ stimmt weitgehend mit der EU-Verordnung überein. Auch Art. 23 LugÜ (Gerichtsstandsvereinbarung) entspricht in den hier interessierenden Teilen Art. 25 der EU-Verordnung, weshalb in den nachfolgenden Ausführungen nur auf die LugÜ-Regelung Bezug genommen wird. 11.4 Der Sachverhalt weist – nebst der Tatsache, dass (angeblich einzig) die Rechnungsstellung an die Beklagte via eine schweizerische Schwestergesellschaft der Klägerin (I.________ AG) erfolgte – keinerlei Bezugspunkte zum Hoheitsgebiet der Schweiz auf (Sitz der Parteien in Deutschland bzw. Rumänien; Abschluss des Vertrags in Deutschland / Rumänien; Erfüllungsort / charakteristische Leistung in Rumänien [BGE 124 III 192 E. 4 S. 189]). Die Schweizerische Zuständigkeit kann weder für den Rahmenvertrag, noch für die einzelnen Kaufverträge mit einer einschlägigen LugÜ-Zuständigkeitsnorm hergeleitet werden (Art. 2 ff. LugÜ). Es kommt für die Bejahung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts massgeblich auf die Gültigkeit und Anwendbarkeit der von der Klägerin angerufenen Gerichtsstandsvereinbarung an. 11.5 Durch eine Gerichtsstandsvereinbarung (Prorogation) i. S. v. Art. 23 LugÜ können die Parteien für einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus

5 einem bestimmten Rechtsverhältnis einen anderen als den staatsvertraglich vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren. Ist dies in gültiger Weise erfolgt, ist das prorogierte Gericht ausschliesslich, d.h. zwingend zuständig (in diesem Sinne auch Art. 5 IPRG). Nach Art. 23 Abs. 1 LugÜ muss sich die Gerichtsstandsvereinbarung auf «bereits entstandene» oder auf «künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeiten» beziehen (vgl. dazu HAAS / SCHLUMPF, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 15 zu Art. 17 ZPO; s. auch KILLIAS, in: DASSER / OBERHAMMER (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum Lugano-Übereinkommen (LugÜ), 2. Aufl., N. 42 zu Art. 23 LugÜ; BERGER, in: Hausheer / Walter (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Berner Kommentar, N. 28 zu Art. 17 ZPO; sowie INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N. 16 zu Art. 17 ZPO). 11.6 Vorliegend existiert kein schriftlicher Haupt- bzw. Rahmenvertrag. Über die einzelnen Bestellungen / Warenkäufe haben sich die Parteien jeweils per E-Mail geeinigt. Die Klägerin bat die Beklagte monatlich, ihre Verkaufsprognose für die nächsten zwei Jahre zu prüfen und mit den eigenen Zahlen zu ergänzen (s. bspw. KAB 1). Angeblich erst am 29. / 30. Januar bzw. am 10. Februar 2014 schlossen die Parteien ein als Anhang 1 zum «Distribution Agreement» betiteltes «Quality Agreement» ab (KB 4). Ziff. 18.6. des Quality Agreements enthält eine Rechtswahlkausel und eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Schweizerischen Rechts (unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts) bzw. zugunsten der Bernischen Gerichte (KB 4). 11.7 Aus der genannten Klausel des Quality Agreements (Ziff. 18.6) leitet die Klägerin die Zuständigkeit der Schweizerischen Gerichte ab (pag. 4). Die Beklagte bestreitet dies und macht geltend, dass das Quality Agreement lediglich punktuelle Sachverhalte regle (Art der Lieferung / des Transports, Lagerung und qualitätsbezogene Aspekte). Der Hauptvertrag sei davon nicht betroffen. Dieser sei mündlich abgefasst worden und in den Korrespondenzen sei kein Hinweis auf eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten. Es komme daher der ordentliche Gerichtsstand in Rumänien zum Tragen (pag. 22 und 26). 11.8 Die Parteien haben unbestrittenermassen einen Vertriebsvertrag (Distribution Agreement) abgeschlossen. Bei einem Vertriebsvertrag räumt der Lieferant dem Abnehmer das Recht ein, die Produkte des Lieferanten zu beziehen und im Vertragsgebiet (ggf. exklusiv) zu vertreiben. Im Gegenzug verpflichtet sich der Abnehmer, die Produkte abzunehmen, den Kaufpreis zu bezahlen und den Absatz der Produkte im Vertragsgebiet zu fördern. Der Vertriebsvertrag ist ein Rahmenvertrag und ein Dauerschuldverhältnis, bei dessen Vollzug der Lieferant (als Verkäufer) und der Abnehmer (als Käufer) einzelne Kaufverträge abschliessen (s. statt vieler JACOBS, Vertragsverhältnisse Teil 1, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Rz. 1 f. und 19 m.w.H.). Es liegt meist ein Vertragskomplex vor. Insbesondere im Rahmen industrieller Lieferbeziehungen schliessen die Parteien häufig zusätzlich sog. Quality Agreements / Qualitätssicherungsvereinbarungen ab. Diese werden in der Regel zwischen aufeinanderfolgenden Gliedern einer Wertschöpfungskette geschlossen. Sie verpflichten den Zulieferer zur Ergreifung gezielter Massnahmen zur Qualitätssicherung und bezwecken primär, Qualitätsabweichungen des bestellten Produktes von den vertraglich geschuldeten Eigenschaften zu

6 vermeiden oder wenigstens deren frühzeitige Erkennbarkeit sicherzustellen (s. hierzu VOSER / STARK / DORJEE-GOOD, in: Qualitätssicherungsvereinbarungen; eine Einführung unter besonderer Berücksichtigung möglicher Einflüsse auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht, S. 265, in: Aktuelle Juristische Praxis (AJP) 2009, S. 251-266). 11.9 Die streitige Gerichtsstandsklausel Ziff. 18.6 des Quality Agreements vom 29. / 30 Januar bzw. vom 10. Februar 2014 (KB 4) lautet wie folgt: «This Agreement and the deliveries of the Product are subject to the laws of Switzerland (to the exclusion of the provisions of the United Nations Conventions on contracts for the International Sale of Goods). Each party submits to the exclusive jurisdiction of the courts of Berne, Switzerland.» 11.10 Diese Gerichtsstandsvereinbarung ist zulässig und formell gültig (kein anderer [zwingender] Gerichtsstand, schriftliche Abfassung, genaue örtliche Bezeichnung des Gerichts, vgl. Art. 23 Ziff. 1 Bst. a LugÜ). Es geht vorliegend einzig um die Frage, ob die eingeklagten Kaufpreisforderungen für die Lieferung von «H.________» von der Gerichtsstandvereinbarung erfasst sind. Mit anderen Worten gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sich die Gerichtsstandsklausel der Vereinbarung vom 29. / 30 Januar bzw. vom 10. Februar 2014 auf das gesamte Vertragsverhältnis einschliesslich des (mündlichen) Vertriebsvertrages ausweiten lässt. Dies ist mittels Auslegung zu prüfen. Die Parteien haben im Quality Agreement eine Rechtswahl zugunsten des Schweizerischen Rechts unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts getroffen. Es ist daher sachgerecht, den Inhalt der Gerichtsstandsvereinbarung nach dem auf die Sache anwendbaren Recht zu beurteilen (lex causae; in diesem Sinn auch das Urteil des Bundesgerichts 4C.163/2001 vom 7. August 2001 E. 2b). 11.11 Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Vertrag des Prozessrechts, in welchem die Parteien die örtliche Zuständigkeit regeln (INFANGER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 17 ZPO). Der Gerichtsstand muss sich aus einer übereinstimmenden Willensäusserung der Parteien ergeben (Art. 1 Abs. 1 OR; BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274; BERGER, Berner Kommentar, a.a.O., N. 20 zu Art. 17 ZPO). Für die Auslegung von Gerichtsstandsvereinbarungen ist – wie für diejenige anderer Verträge – zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben (BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274). Kann ein wirklicher, d.h. ausdrücklicher Wille nicht festgestellt werden, ist der Inhalt der Erklärung nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274 f.; 130 III 686 E. 4.3.1 S. 689; 130 III 417 E. 3.2 S. 424, je mit Hinweisen; BERGER, Berner Kommentar, a.a.O., N. 22 zu Art. 17 ZPO). Eine Gerichtsstandsklausel in einem Rahmenvertrag ist auch für die gestützt darauf geschlossenen Einzelverträge, die keine Gerichtsstandsklausel enthalten, massgeblich, sofern die Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmenvertrag für alle Verträge oder Geschäftsbeziehungen der Parteien gelten soll (KILLIAS, a.a.O., N. 43 zu Art. 23 LugÜ). 11.12 Über den Inhalt des Grundverhältnisses zwischen den Parteien ist nur wenig bekannt. Es existieren keine schriftlichen Regelungen zu Vertragsdauer, Kündi-

7 gungsmodalitäten, Absatzgebiet oder Bezugsmengen. Über allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ist ebenfalls nichts bekannt. Auch das Quality Agreement enthält keine Regelungen zum Grundverhältnis, sondern fokussiert sich auf Verpflichtungen zur Einhaltung der geltenden Qualitätsstandards sowie den Transport etc.. Gemäss Ziff. 1 des Quality Agreements regelt das Dokument die «pharmaceutical responsibilities» zwischen den Parteien (S. 3). In Ziff. 3 wird auf konkret einzuhaltende Richtlinien und «Good Practices» der WHO (Herstellung, Transport, Vertrieb, Lagerung) verwiesen. Zusätzlich enthält die Qualitätssicherungsvereinbarung Regelungen betreffend Produktefreigabe, Pharmacovigliance (Erfassung unerwünschter Wirkungen von Arzneimitteln), Vergabe von Unteraufträgen und Rückrufaktionen etc. (KB 4, Ziff. 3 ff.). Gestützt auf den Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung ist davon auszugehen, dass die Parteien für Streitigkeiten aus dem Quality Agreement selbst – i.e. für Streitigkeiten namentlich betreffend ordnungsgemässe Lagerung der Produkte etc. – den Gerichtsstand Bern gewählt haben. Vorliegend wirft jedoch insbesondere der Zusatz «deliveries of the product» (deutsch wörtl.: Lieferungen des Produkts) in Ziff. 18.6 des Quality Agreements (KB 4) Fragen auf. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass die Parteien in ihrem (angeblich) ersten und einzigen schriftlichen Dokument das gesamte Verhältnis und auch die bei den einzelnen Kaufverträgen geltenden Pflichten haben regeln wollen. Würde sich die Rechtswahl- und damit auch die Gerichtsstandsklausel ausschliesslich auf die im Quality Agreement geregelten Belange beziehen, wäre der hier streitige Einschub betreffend Produktelieferungen überflüssig. Es darf vermutet werden, dass eine in einen von Fachpersonen verfassten Vertragstext aufgenommene Passage eine rechtliche Bedeutung hat. Mittels einer Ausdehnung der Klausel auf das gesamte Vertragsverhältnis können auch Abgrenzungsschwierigkeiten und Diskussionen darüber, ob sich ein eingeklagter Anspruch aus dem Quality Agreement oder aus dem Vertriebsvertrag ergibt, vermieden oder jedenfalls eingeschränkt werden. Aus dem aktenkundigen Quality Agreement ist zudem ersichtlich, dass es sich dabei offenbar bereits um die dritte Version dieser Unterlage handelt (KB 4, Ziff. 20). Die erste Version soll bereits am 1. November 2010 und damit in einem Zeitpunkt vorgelegen haben, wo die Parteien gemäss übereinstimmender Aussagen (pag. 21 und 49) noch nicht mit «H.________» gehandelt haben. Ziff. 20 des Quality Agreements führt die jeweiligen Änderungen im Vertragsdokument auf. Von einer Anpassung der Gerichtsstandsklausel in Ziff. 18.6 ist nicht die Rede, weshalb davon auszugehen ist, dass die Gerichtsstandsvereinbarung bereits im Jahre 2010 in dieser Form bestand. Für die Annahme eines allumfassenden Gerichtsstandes spricht ferner, dass das Quality Agreement als Bestandteil bzw. als «Anhang 1» des Vertriebsvertrages gilt und diesen nur ergänzen soll (KB 4, S. 1). Obwohl (andere) Ansprüche der Beklagten betroffen waren, hat auch eine in Rumänien angerufene Gerichtsinstanz erwogen, dass sich Ziff. 18.6. des Quality Agreements als Bestandteil des Hauptvertrages verstehe und sich die Parteien nicht nur im Zusammenhang mit dem Quality Agreement sondern betreffend die Lieferungen der Ware an die Schweizerischen Gerichte haben wenden wollen (Replikbeilage [RB] 2, S. 5; dazu sogleich, Ziff. II.13). Dem Umstand, dass die Parteien in einer separaten Vereinbarung betreffend «Claw-back» Gebühren einen abweichenden

8 Gerichtsstand in Deutschland (Frankfurt; s. KAB 2, Ziff. 6) prorogiert haben, kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Das dortige Dokument betrifft die Rückforderung von Steuerabgaben, welche die Beklagte in Rumänien als Vertreiberin von Arzneimitteln den nationalen Steuerbehörden entrichten muss. Dies betrifft eine separate Thematik, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Grundverhältnis zwischen den Parteien steht. 11.13 Gestützt auf die obenstehenden Ausführungen ist die Gerichtsstandsklausel in Ziff. 18.6 des Quality Agreements auf die eingeklagten Kaufpreisforderungen anwendbar und die örtliche Zuständigkeit der Bernischen Gerichte zu bejahen. 12. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist zweifellos gegeben (geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen; Eintragung in einem mit dem schweizerischen Handelsregister vergleichbaren ausländischen Register; Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 erreicht, s. Art. 6 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Auf die Klage ist demzufolge grundsätzlich einzutreten. 13. 13.1 Aufgrund diverser Hinweise in den Akten muss die Frage geklärt werden, ob die beim Handelsgericht anhängig gemachte Streitsache nicht bereits bei einem rumänischen Gericht rechtshängig ist und damit Litispendenz vorliegt (Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO; s. oben, Ziff. 13.2 f.). 13.2 Die Klägerin hat den Vertriebsvertrag mit der Beklagten aufgelöst. Über die Hintergründe der Kündigung ist nichts bekannt. Im Nachgang daran hat die Beklagte im Juni 2017 in Rumänien beim Bezirksgericht K.________ eine Klage gegen die Klägerin anhängig gemacht (KAB 4; englische Übersetzung im zweiten Teil des Dokuments). Darin verlangt sie Schadenersatz infolge Vertragsverletzung / rechtswidriger Kündigung sowie entgangenen Gewinn (KAB 2; 9‘197‘365.47 rumänische Lei, ausmachend EUR 4‘056‘905.40). Das rumänische Gericht hat seine Zuständigkeit mit Verweis auf das Quality Agreement mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 verneint (KAB 2). Dagegen hat die Beklagte mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 bei der rumänischen Rechtsmittelinstanz ein Rechtsmittel eingelegt (Duplikbeilage [DB] 1). Über den Ausgang dieses Verfahrens ist ebenfalls nichts bekannt. 13.3 Wenn bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amtes wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht (Art. 27 Ziff. 1 LugÜ). Sind bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten des Lugano- Übereinkommens Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen (Art. 28 Ziff. 1 LugÜ). Der Begriff des gleichen bzw. identischen Anspruchs ist staatsvertragsautonom auszulegen. Eine Klage wegen desselben Anspruchs liegt nicht nur vor, wenn die Rechtsbegehren der verschiedenen Klagen denselben Wortlaut aufweisen, sondern im

9 Sinne der Kernpunkttheorie bereits dann, wenn sie denselben Gegenstand betreffen und sich auf dieselbe Grundlage abstützen (vgl. dazu MABILLARD, Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl., N 29 ff. zu Art. 27). Klagen stehen gemäss der Legaldefinition von Art. 28 LugÜ im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Art. 28 Ziff. 3 LugÜ). Im Einzelnen sind die Voraussetzungen des Art. 28 LugÜ erheblich leichter erfüllt als die des Art. 27 LugÜ. Identität des Streitgegenstandes oder Identität der Parteien werden in Art. 28 LugÜ nicht verlangt (vgl. KROPHOLLER / VON HEIN, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, N 5 zu Art. 28 EuGVO). 13.4 Die Klägerin klagt im vorliegenden Verfahren ausstehende Kaufpreisforderungen ein. In Rumänien hat die Beklagte eine Klage gegen die Klägerin eingereicht, wo es um die angeblich ungerechtfertigte Kündigung durch die Klägerin und deren finanzielle Folgen geht. Die beiden Verfahren hängen zwar entfernt zusammen, betreffen jedoch unterschiedliche Sachverhalte und Anspruchsgrundlagen. Es besteht keine Gefahr sich widersprechender Urteile und die Litispendenz kann verneint werden. 14. Die übrigen formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die formgerecht eingereichte Klage ist demzufolge vollumfänglich einzutreten. 15. 15.1 Die Klägerin beantragt, die nicht unterzeichnete Duplik der Beklagten vom 7. März 2019 sei aus dem Recht zu weisen (s. zuletzt pag. 102). 15.2 Die fehlende Unterschrift einer Rechtsschrift ist zwar ein formeller Mangel i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO. Dieser ist jedoch untergeordneter Natur und die Säumnisfolgen (Nichtbeachtung der Eingabe) wurden der Beklagten nicht explizit angedroht (pag. 76 ff.). Die Beklagte konnte die Rechtsfolge der Ausschlusswirkung aus der gerichtlichen Verfügung somit nicht direkt erkennen. Zudem durfte sie aufgrund der Tatsache, dass sie ausländischer Staatsangehörigkeit und zudem nicht anwaltlich vertreten ist, (ausnahmsweise) daher darauf vertrauen, dass bei fehlender Reaktion nicht gleich die Rechtsfolge der Nichtbeachtung der Eingabe eintrete (vgl. in dem Sinne [für den vorliegenden Fall jedoch zu streng] das Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.2 und 4.3). 15.3 In dem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Die Beklagte wurde in der Vorladung vom 16. April 2019 (pag. 78) ausdrücklich auf die Folgen einer Säumnis hingewiesen (pag. 78) und die Beklagte hatte Kenntnis des Termins (s. das Verschiebungsgesuch in pag. 82). Das Gericht entscheidet daher aufgrund der Akten und aufgrund des Vortrages der Klägerin (Art. 234 Abs. 1 ZPO). 15.4 Der Sachverhalt erscheint dem Gericht als hinreichend liquide, weshalb auf die Erhebung weiterer Beweismassnahmen verzichtet werden kann. Die seitens der Klägerin aufrecht erhaltenen Beweisanträge (schriftliche Auskunft der L.________ GmbH sowie Zeugenbefragung von M.________, pag. 50, 52, 53, 54 und 55) sind

10 nicht notwendig und werden daher gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung bzw. mangels genügender Bestreitung des Sachverhalts (dazu unten, Ziff. III.17) abgewiesen. III. Materielles 16. Analog der Argumentation betreffend die Gerichtsstandsvereinbarung (s. oben, Ziff. II.11 bzw. insb. Ziff. II.11.12) ist auch die Rechtswahlklausel zugunsten Schweizerischen Rechts auf das gesamte Vertragsverhältnis der Parteien bzw. auf die streitigen Kaufpreisforderungen auszuweiten. Folglich kommt auf das Grundverhältnis zwischen den Parteien Schweizer Recht zur Anwendung. 17. 17.1 Die Klägerin macht in der Hauptsache zusammengefasst geltend, dass die Beklagte zwischen dem 20. Oktober 2016 und dem 22. Februar 2017 insgesamt sieben Bestellungen für das Arzneimittel H.________ aufgegeben habe. Die bestellte Ware sei an die Beklagte ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden. Die Beklagte weigere sich aber bis heute, den offenen Rechnungsbetrag zu bezahlen (pag. 8). 17.2 Die Beklagte bestreitet diese Forderungen (einzig) mit den Hinweisen, wonach die von der Klägerin eingereichten Rechnungen für den Beweis der tatsächlichen Auslieferung der Produkte nicht ausreichten (pag. 27) bzw. dass die Beklagte der Klägerin nichts schulde (pag. 70). 17.3 Rechtsschriften haben bestimmten inhaltlichen Anforderungen zu genügen. Sie müssen Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die klagende Partei muss ihre Tatsachenbehauptungen vorbringen und die Behauptungen genügend substantiieren, d.h. mit Beweismitteln untermauern (Art. 221 Abs. 1 ZPO). Im Gegenzug hat die beklagte Partei in ihren Vorträgen darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei sie im Einzelnen anerkennt oder bestreitet. Auch die Bestreitung muss substantiiert erfolgen. Pauschale Bestreitungsklauseln sind nicht ausreichend (Art. 222 Abs. 2 ZPO). 17.4 Der Inhalt der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien ist hinreichend dokumentiert (s. KB 6-19). Durch die eingereichten Unterlagen lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Gesamtbetrag lückenlos nachvollziehen. Die Beklagte bestreitet zwar die Auslieferung der Produkte und die einzelnen Forderungsbeträge, tut dies aber in pauschaler und damit in nicht rechtsgenüglicher Weise. Zudem hat die Beklagte auf S. 4 der Klageantwort (pag. 24) selber ausgeführt, das Medikament H.________ sei in ihr Lager in N.________ (Kreis K.________, Rumänien) geliefert worden. Von einer substantiierten Bestreitung kann keine Rede sein, weshalb auf die schlüssigen Behauptungen der Klägerin abzustellen ist und die Beträge antragsgemäss zuzusprechen sind. 17.5 Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag von insgesamt EUR 590'812.00 zu bezahlen. 18.

11 18.1 Betreffend Verzugszins ist darauf hinzuweisen, dass der Verzug gemäss der Praxis des Obergerichts entweder durch eine Verfalltagsabrede (Art. 102 Abs. 2 OR) oder durch eine Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) ausgelöst wird. Einseitige Fristansetzungen, die in der Lehre zuweilen als «vorgezogene Mahnung» bezeichnet werden, genügen nicht. 18.2 In casu hat die Klägerin die Zahlungsfristen in den Rechnungen einseitig festgesetzt (vgl. bspw. KB 6 «up to 17.03.2017 without deduction»). In den Akten sind keine Mahnungen enthalten. Demzufolge wurde die Beklagte spätestens mit der Einleitung der Klage bzw. mit deren Zustellung an die Beklagte in Verzug gesetzt. Gemäss den Akten ist die Zustellung in Rumänien am 10. September 2018 erfolgt (pag. 34), weshalb die Beklagte am Folgetag in Verzug geraten ist. 18.3 Das Schweizerische Obligationenrecht [OR; SR 220] sieht einen Verzugszins von 5 % explizit vor (Art. 104 Abs. 1 OR). Die diesbezügliche Bestreitung der Beklagten (der Zins von 5 % [pag. 8] sei «zu hoch und unzumutbar», pag. 27) ist daher unbeachtlich). 19. Im Ergebnis wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen Betrag von EUR 590'812.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. September 2018 zu bezahlen. IV. 20. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). 21. 21.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 22. Die Klägerin hat mit ihren Begehren mehrheitlich obsiegt. Die teilweise Klageabweisung betrifft lediglich einen kleinen Teil des Verzugszinses und rechtfertigt keine abweichende Kostenverteilung. Die Gerichtskosten werden demzufolge vollumfänglich der unterliegenden Beklagten auferlegt. 22.1 Die Gerichtskosten beschränken sich im vorliegenden Fall auf die Pauschale für den Entscheid (Entscheidgebühr; Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO). Diese bemisst sich anhand des Streitwerts und richtet sich nach den kantonalen Tarifen (Art. 91 Abs. 1 ZPO, Art. 96 ZPO und Art. 42 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 22.2 Vorliegend beträgt der Streitwert EUR 590‘812.00. Gemäss dem zum Zeitpunkt der Klageeinleitung geltenden Umrechnungskurs (EUR / CHF von 1.1616) ergibt dies einen Betrag von CHF 686‘287.21. Die Entscheidgebühr liegt bei einem Streitwert zwischen CHF 500‘000.00 und CHF 1 Mio. zwischen CHF 9'000.00 und CHF 70'000.00 (Art. 96 ZPO und Art. 42 Abs. 1 Bst. a VKD). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Entscheidgebühr nach dem gesamten Zeit- und Arbeits-

12 aufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 5 VKD). 22.3 Der Zeit- und Arbeitsaufwand waren im vorliegenden Verfahren klar unterdurchschnittlich: Zwar fand ein doppelter Schriftenwechsel statt; die Rechtsschriften waren jedoch nicht umfangreich und die Rechtslage präsentierte sich relativ eindeutig. Mit Ausnahme der örtlichen Zuständigkeit waren für die Beurteilung der Sache keine nennenswerten rechtlichen Abklärungen nötig. Die Hauptverhandlung nahm aufgrund der Säumnis der Beklagten sowie der fehlenden substantiierten Bestreitung ebenfalls keinen hohen Zeit- und Arbeitsaufwand in Anspruch. Die Bedeutung des Geschäfts ist als durchschnittlich zu werten. Insgesamt erscheint es daher angemessen, die ordentliche Gebühr von CHF 31‘100.00 stark zu reduzieren und die Entscheidgebühr auf CHF 18'000.00 festzulegen. Die Gerichtskosten sind dem geleisteten Vorschuss der Klägerin von CHF 31‘100.00 zu entnehmen und die Klägerin erhält einen Betrag von CHF 13‘100.00 aus der Gerichtskasse zurück. 23. 23.1 Als Parteientschädigung gelten die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beläuft sich der Honorarrahmen bei einer Streitigkeit mit einem Streitwert zwischen CHF 600‘000.00 und CHF 1 Mio. zwischen CHF 19‘700.00 und CHF 59‘000.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die Auslagen werden separat entschädigt (Art. 2 PKV). Für einen ganzen Reisetag kann ein Honorarzuschlag von CHF 300.00 gewährt werden (Art. 10 PKV). 23.2 Die Rechtsvertreter der Klägerin machen gemäss in der Hauptverhandlung eingereichter Kostennote ein Anwaltshonorar von CHF 43‘887.00 (zzgl. Reisezuschlag von CHF 300.00 und Auslagen von CHF 180.00) geltend. Auf die Geltendmachung eines MWST-Betrages hat die Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. September 2019 – richtigerweise – verzichtet (pag. 106). 23.3 Die Bedeutung der Streitsache entspricht dem Streitwert. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich der vorliegende Streitwert von CHF 686‘287.21 am unteren Ende des Tarifrahmens (CHF 600‘000.00 bis CHF 1 Mio.) bewegt. Der objektiv gebotene Zeitaufwand ist als unterdurchschnittlich zu werten. Zudem stellten sich im vorliegenden Verfahren weder komplizierte rechtliche, noch tatsächliche Fragen und die Klägerin musste aufgrund der ausgebliebenen bzw. mangelhaften Bestreitung / Substantiierung der Beklagten nicht umfassend Beweis führen. 23.4 Das beantragte Honorar von CHF 43‘887.00 bewegt sich zwar im Honorarrahmen, erscheint jedoch unter Berücksichtigung des Ausschöpfungsgrades von knapp 60 % als deutlich zu hoch. Hinzu kommt, dass es die Rechtsvertreter der Klägerin unterlassen haben, den behaupteten Aufwand näher zu begründen (es fehlen jegliche Angaben dazu, wie viele Stunden für welche Tätigkeiten aufgewendet wurden). Gestützt auf die obenstehenden Ausführungen (Ziff. IV.22.3) erachtet das Gericht

13 einen Ausschöpfungsgrad von 30 % als angemessen und gerechtfertigt. Dies entspricht einem Betrag von CHF 31‘490.00. 23.5 Hinzu kommt der geltend gemachte Reisezuschlag von CHF 300.00, was zu einer Parteientschädigung von (gerundet) CHF 32‘000.00 führt. Unter Hinzurechnung der geltend gemachten Auslagen von CHF 180.00, welche ebenfalls antragsgemäss zuzusprechen sind, hat die Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 32‘180.00 zu bezahlen.

14 Das Handelsgericht entscheidet: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag von EUR 590'812.00 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 11. September 2018 zu bezahlen. 2. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, ausmachend CHF 18‘000.00, werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss von CHF 31‘100.00 verrechnet. Die Klägerin erhält CHF 13‘100.00 aus der Gerichtskasse zurück. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 32‘180.00 (keine MWST) zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - den Parteien Bern, 2. September 2019 (Ausfertigung: 6. September 2019) Im Namen des Handelsgerichts Der Vizepräsident: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Brütsch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt CHF 686‘287.21. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig (das Bundesgericht ist auf das gegen den Entscheid erhobene Rechtsmittel mit Urteil vom 21. November 2019 [4A_518/2019] nicht eingetreten).

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