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Bern Obergericht Zivilkammern 03.12.2019 ZK 2019 543

3. Dezember 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,377 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Zustellungsfiktion bei Postrückbehalteauftrag oder Abholfristverlängerung | definitive Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre civile Entscheid ZK 19 543 (Beschwerde) ZK 19 558 (uR-Gesuch Beschwerdeführer) Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Dezember 2019 Besetzung Oberrichter Bettler (Referent), Oberrichterin Pfister Hadorn und Oberrichter D. Bähler Gerichtsschreiber Stuber Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsgegner/Beschwerdeführer gegen Kanton Aargau, handelnd durch die Gerichtskasse Bremgarten, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten AG Gesuchsteller/Beschwerdegegner Gegenstand Definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25. September 2019 (CIV 19 2325)

2 Regeste: Zustellungsfiktion bei Postrückbehalteauftrag oder Abholfristverlängerung Besondere Abmachungen einer Partei mit der Schweizerischen Post – wie Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – schieben den Eintritt der Zustellungsfiktion (Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO) nicht hinaus. Die Sendung gilt auch in diesen Fällen am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt (E. 5.2.3). Erwägungen: I. 1. 1.1 Der Kanton Aargau (nachfolgend Beschwerdegegner) leitete gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) für Forderungen von CHF 2‘836.00 nebst Zins und CHF 2‘700.00 die Betreibung ein. Die Forderungen gehen auf ein Strafverfahren (Busse und Verfahrenskosten) gegen den Beschwerdeführer zurück. 1.2 Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Seeland, Dienststelle Seeland, in der Betreibung Nr. 99005016 erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag. 2. 2.1 Am 17. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdegegner das Regionalgericht Berner Jura-Seeland in der vorerwähnten Betreibung um definitive Rechtsöffnung für CHF 2‘836.00 nebst Zins, für CHF 2‘700.00 und für die Betreibungskosten von CHF 73.70 (pag. 1 f.). 2.2 Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 wies das Regionalgericht ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2019 um Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens ab (pag. 11 f.). 2.3 Mit Entscheid vom 15. August 2019 erteilte das Regionalgericht für die Forderungen von CHF 2‘836.00 nebst Zins und CHF 2‘700.00 die definitive Rechtsöffnung. Soweit weitergehend wies es das Rechtsöffnungsgesuch ab. Es auferlegte die Gerichtskosten von CHF 300.00 dem Beschwerdeführer und verpflichtete diesen zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner von CHF 80.00 (pag. 17 f.). 2.4 Am 21. September 2019 verlangte der Beschwerdeführer die schriftliche Begründung des Entscheids vom 15. August 2019 (pag. 21 f.). 2.5 Mit Verfügung vom 25. September 2019 trat das Regionalgericht auf den Antrag auf Entscheidbegründung zufolge Verspätung nicht ein (pag. 23 f.). 2.6 Dagegen hat der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2019 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, die regionalgerichtliche Verfügung vom 25. September 2019 sei aufzuheben und das Regionalgericht anzuweisen, die Begründung des Entscheids vom 15. August 2019 auszufertigen.

3 Zudem ersucht er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren (pag. 32 f.). II. 3. 3.1 Angefochten ist der Entscheid des Regionalgerichts, mit dem es auf das Gesuch um Entscheidbegründung nicht eingetreten ist. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid (Urteile des BGer 5A_359/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.1; 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 1.2) in einem Rechtsöffnungsverfahren, wogegen einzig die Beschwerde zulässig ist (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 3.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Beschwerde weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3.4 Wie nachfolgend darzulegen sein wird, erweist sich die Beschwerde vom 12. Oktober 2019 als offensichtlich unbegründet. Das Obergericht hat deshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet, da in Fällen von offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Schriftenwechsel umgehend zu entscheiden ist (vgl. JEANDIN, in: Commentaire romand, CPC, 2. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 322 ZPO). 3.5 Die Zivilabteilung des Obergerichts ist als befasstes Gericht gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EG ZSJ ebenso zuständig für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren (ZK 19 558). Der Entscheid obliegt dem Instruktionsrichter (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht. III. 4. 4.1 Das Regionalgericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, der im Dispositiv eröffnete Rechtsöffnungsentscheid vom 15. August 2019 sei dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 16. August 2019 zur Abholung gemeldet worden. Am 16. August 2019 habe der Beschwerdeführer

4 die Abholungsfrist bis am 16. September 2019 verlängert und den Entscheid schliesslich am 16. September 2019 abgeholt. Der Beschwerdeführer habe vom Rechtsöffnungsverfahren Kenntnis gehabt, zumal ihm die erste Verfügung vom 24. Mai 2019 am 3. Juni 2019 zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb mit weiteren Zustellungen rechnen müssen, womit die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO greife. Eine Verlängerung der Abholfrist oder ein Zurückbehaltungsauftrag an die Schweizerische Post habe keinen Einfluss auf die Zustellfiktion. Vorliegend gelte demnach der Entscheid vom 15. August 2019 gestützt auf die Zustellfiktion als am 23. August 2019 dem Beschwerdeführer zugestellt. Das Gesuch um Entscheidbegründung vom 21. September 2019 sei somit verspätet erfolgt (S. 2 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 24). 4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss die Anwendung der Zustellungsfiktion und macht damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO geltend. Zur Begründung führt er aus, er sei vom 5. August 2019 – 10. September 2019 mit Servicearbeiten für einen Kunden in Korea beschäftigt gewesen. Deshalb habe er auch den Rückhalteauftrag vom 5. August 2019 bis zur ursprünglich geplanten Rückkehr am 15. September 2019 bei der Schweizerischen Post in Auftrag gegeben. Er habe nicht mit der Zustellung des Entscheids vom 15. August 2019 rechnen müssen, zumal das Regionalgericht ihm nicht einmal einen Zeitraum angegeben habe, in dem er mit der Zustellung hätte rechnen müssen. Letzteres hätte es ihm immerhin ermöglicht, sich zu organisieren. Gemäss Arbeitsvertrag sei er verpflichtet 80% seiner Arbeitszeit mit Reisetätigkeiten zu absolvieren (S. 1 der Beschwerde, pag. 32). 5. 5.1 Stellt das Gericht einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO; sogenannte Zustell- oder Zustellungsfiktion). 5.2 5.2.1 Wie Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO ausdrücklich festhält, kann die Zustellung dann fingiert werden, wenn der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste. Nach der Rechtsprechung entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, das heisst unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen. Diese prozessuale Pflicht entsteht folglich mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.). 5.2.2 Besteht ein solches Prozessrechtsverhältnis und weiss damit die Person, dass sie Partei eine Gerichtsverfahrens ist und sie mit der Zustellung von gerichtlichen Ak-

5 ten rechnen muss, ist sie verpflichtet, Postsendungen abzuholen oder bei Abwesenheit die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Sendungen sie trotzdem erreichen. Letzteres bedeutet, dass die Person einen Vertreter bezeichnen, sich die Post nachsenden lassen, das Gericht über Abwesenheiten informieren oder dem Gericht eine Zustelladresse angeben muss (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431 f.). 5.2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist die Zustellungsfiktion auch anwendbar bei einem Postrückbehalteauftrag oder bei einer Abholfristverlängerung betreffend eine konkrete Sendung. Denn besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie eben Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – können den Eintritt der Zustellungsfiktion nicht hinausschieben. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung als am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 432 [«Le délai de garde de sept jours n'est pas prolongé lorsque La Poste permet de retirer le courrier dans un délai plus long, par exemple à la suite d'une demande de garde. En effet, des accords particuliers avec La Poste ne permettent pas de repousser l'échéance de la notification, réputée intervenue à l'échéance du délai de sept jours.»]; 127 I 31 E. 2b S. 34 f. [«Die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion wird nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa in Folge eines Zurückbehaltungsauftrags. Auch andere Abmachungen mit der Post können den Eintritt der Zustellfiktion nicht hinausschieben.»]; Urteile des BGer 5D_149/2018 vom 7. Mai 2019 E. 3 betreffend Abholfristverlängerung durch eine anwaltlich nicht vertretene Partei; 5A_897/2018 vom 4. Februar 2019 E. 2 betreffend Postrückbehalteauftrag einer anwaltlich nicht vertretenen Partei). Dies entspricht auch der heutigen Praxis des Obergerichts des Kantons Bern (Urteil des OGer/BE ZK 19 383 vom 28. August 2019 E. 7 betreffend Abholfristverlängerung einer anwaltlich nicht vertretenen Partei; überholt deshalb Urteil des OGer/BE ZK 13 436 vom 19. Dezember 2013 E. 5b und E. 5e, publ. auf der Homepage des Obergerichts). 5.3 5.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die erste Verfügung des Regionalgerichts vom 24. Mai 2019 zugestellt wurde (vgl. pag. 7). Damit musste der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren mit weiteren Zustellungen und insbesondere dem Rechtsöffnungsentscheid rechnen, zumal dieser weniger als drei Monate nach Zustellung der ersten (und zugleich letzten tatsächlich zugestellten) Verfügung erging (zur zeitlichen Komponente der Obliegenheit, mit Zustellungen rechnen zu müssen, vgl. Urteil des BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3). Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Regionalgericht mit Schreiben vom 14. Juli 2019 über seine Abwesenheit bis voraussichtlich zum 28. Juli 2019 informierte (pag. 14). Der Entscheid des Regionalgerichts erging am 15. August 2019. Für diesen Zeitpunkt hatte das Regionalgericht keine Kenntnis über Abwesenheiten des Beschwerdeführers. 5.3.2 Aus der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post geht hervor, dass der regionalgerichtliche Rechtsöffnungsentscheid vom 15. August 2019 am 16. August

6 2019 (06.22 Uhr) an der Abhol-/Zustellstelle am Ort des Beschwerdeführers ankam und am 16.08.2019 (12.08 Uhr) die Aufbewahrungsfrist durch den Empfänger (Beschwerdeführer) verlängert wurde bis 16. September 2019 («Aufbewahrungsfrist wurde durch Empfänger verlängert Frist bis 16.09.2019»; pag. 19). 5.3.3 Es kann letztlich offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer einen Rückbehalteauftrag aufgegeben (so der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 12. Oktober 2019, pag. 32) oder die Abholfrist verlängert hat (so die angefochtene Verfügung des Regionalgerichts, pag. 24). In beiden Fällen findet wie erwähnt die Zustellungsfiktion Anwendung, womit der Rechtsöffnungsentscheid dem Beschwerdeführer als am 23. August 2019 zugestellt gilt (zur Fristberechnung vgl. BGE 141 II 429 E. 3.3 S. 433). Die vom Beschwerdeführer am 21. September 2019 verlangte Beschwerdebegründung (pag. 21) ist damit verspätet erfolgt (Art. 239 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 ZPO). Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer prozesserfahren ist. So ist er in den letzten drei Jahren vor Obergericht (Art. 151 ZPO) in acht Verfahren als Partei aufgetreten. Auch dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren liegt ein – bis an das Bundesgericht weitergezogenes – strafrechtliches Urteil zugrunde (vgl. pag. 2). Der Beschwerdeführer scheint zudem gemäss eigenen Angaben erneut Partei in einem laufenden Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten zu sein (vgl. pag. 8). Die Prozesserfahrenheit und damit Kenntnis der Zustellungsfiktion manifestiert sich auch in seinen Mitteilungen an das Regionalgericht vom 11. Juni 2019 (pag. 8 f.) und vom 14. Juli 2019 (pag. 14), wonach er im Ausland sei und keine eingeschriebene Post in Empfang nehmen könne, was bei erneuten Zustellversuchen zu berücksichtigen sei. 5.4 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. IV. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren. 6.2 Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO). Wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung mit der Hauptsache (vorliegend Beschwerde) verbunden und sind keine weiteren Vorkehren der Partei erforderlich, kann im Beschwerdeentscheid über das Gesuch entschieden werden (Urteil des BGer 5D_98/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.1).

7 6.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, erweist sich die Beschwerde aufgrund der klaren bundesgerichtlichen Praxis zur Zustellungsfiktion bei anderslautenden Abmachungen der Partei mit der Schweizerischen Post von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung ist demnach abzuweisen. Für das Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 7. 7.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. 7.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]), werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt.

8 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beschwerdegegner Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident Walser Bern, 3. Dezember 2019 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Bettler Der Gerichtsschreiber: Stuber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

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