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Bern Obergericht Zivilkammern 08.11.2018 ZK 2018 425

8. November 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,072 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Einrede des Doppelbesteuerungsverbots im Rechtsöffnungsverfahren: | definitive Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre civile Entscheid ZK 18 425 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. November 2018 Besetzung Oberrichter Niklaus (Referent), Oberrichter Hurni und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin Mosimann Verfahrensbeteiligte Kanton Solothurn, v.d. Steueramt des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 29 C, 4509 Solothurn Gesuchsteller/Beschwerdeführer gegen A.________ Gesuchsgegner/Beschwerdegegner Gegenstand definitive Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 23. August 2018 (CIV 18 1586)

2 Regeste: Einrede des Doppelbesteuerungsverbots im Rechtsöffnungsverfahren: Mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 wurde in der Schweiz ein einheitlicher Vollstreckungsraum verwirklicht. Unterschiedliche Einwendungen gegen inner- und ausserkantonale Entscheide bzw. Verfügungen, welche im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sowie im Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlicher Ansprüche bis am 31. Dezember 2010 noch vorgesehen waren, sind seither nicht mehr zulässig. Daher kann die Einrede des Doppelbesteuerungsverbots im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr erhoben werden (E. 14). Erwägungen: I. 1. Mit Gesuch vom 18. Mai 2018 (pag. 1 ff.) beantragte der Kanton Solothurn, vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz), ihm sei in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für die Beträge von: - CHF 3‘911.20 Staatssteuer 2016 inkl. Mahngebühren von CHF 110.00 nebst Zins zu 3 % seit 12. Januar 2018 - CHF 48.85 Verzugszins bis 11. Januar 2018 - CHF 73.30 bereits ergangene Betreibungskosten unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2. Der betriebene A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) nahm mit Eingabe vom 29. Juni 2018 (persönlich überbracht am 2. Juli 2018) Stellung zum Gesuch um definitive Rechtsöffnung. Er beantragte sinngemäss, das Gesuch sei abzuweisen. Zur Begründung führte er aus, er habe es wegen gesundheitlicher Probleme versäumt, frühzeitig dem Steuerbescheid 2016 des Kantons Solothurn zu widersprechen. Betreffend die Steuerperiode 2016 habe er seine Steuern vollständig im Kanton Bern bezahlt. Wenn er im Kanton Solothurn nochmals Steuern bezahlen müsste, käme dies einer unzulässigen Doppelbesteuerung gleich. Dieselbe Problematik habe schon für die Jahre 2014 und 2015 bestanden, obwohl er eindeutig im Kanton Bern besteuert werde (pag. 7). Dazu reichte er zwei Entscheide des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, beide datierend vom 28. Mai 2018 (Verfahren CIV 18 755 und CIV 18 756) zu den Akten sowie eine Bestätigung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 2. Juli 2018, dass der Beschwerdegegner alle

3 bis Forderungsjahr 2016 geschuldeten und zur Zahlung fällig gewordenen Kantonsund Gemeindesteuern und direkte Bundessteuern beglichen habe. 3. Ein Doppel dieser Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. August 2018 zur Kenntnis zugestellt (pag. 8). 4. Mit Entscheid vom 23. August 2018 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 300.00 dem Beschwerdeführer (pag. 9 ff.). Die Vorinstanz erwog, in den vom Beschwerdegegner vorgelegten Rechtsöffnungsentscheiden des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 28. Mai 2018 (Verfahren CIV 18 755 und CIV 18 756) sei festgestellt worden, dass der Beschwerdegegner für die Jahre 2014 und 2015 hinsichtlich Kantons- und Gemeindesteuern im Kanton Bern steuerpflichtig gewesen sei. Gemäss eingereichter Bestätigung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 2. Juli 2018 habe der Beschwerdegegner sämtliche Steuerforderungen bis und mit 2016 beglichen. Weiter habe eine gerichtliche Abklärung ergeben, dass der Beschwerdegegner seit 21. Oktober 2015 in der Einwohnergemeinde Z.________ angemeldet sei. Der Beschwerdeführer reiche als definitiven Rechtsöffnungstitel eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung für Staatssteuern des Kantons Solothurn vom 12. Juli 2017 für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 ein. Mangels eingereichter Steuererklärung durch den Beschwerdegegner sei die Einschätzung nach Ermessen vorgenommen worden. Aus den von den Parteien eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdegegner aufgrund seines Wohnsitzes in Z.________ im Jahr 2016 im Kanton Bern Steuern bezahlt habe und zusätzlich durch den Kanton Solothurn für die gleiche Steuerperiode eingeschätzt worden sei. Da derselbe Steuerpflichtige von zwei Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und die gleiche Zeitspanne zu Steuerleistungen herangezogen werde, liege ein Verstoss gegen das verfassungsrechtliche Doppelbesteuerungsverbot vor. Die Steuerbehörden hätten um die Problematik wissen oder hätten zumindest wissen müssen, dass mit der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung auch das Risiko einer unerlaubten Doppelbesteuerung einhergehen würde. Das Beschreiten des Weges der Zwangsvollstreckung für diese Steuerforderung sei rechtsmissbräuchlich i.S.v. Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), insbesondere auch mit Blick auf die bereits vorgängig erwähnten beiden Rechtsöffnungsentscheide vom 28. Mai 2018, welche beide aus den gleichen Gründen abgewiesen worden seien. Das Rechtsöffnungsgesuch sei daher abzuweisen. 5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2018 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (pag. 16 ff.). Er stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 23. August 2018 (Verfahrensnummer CIV 18 1586) sei aufzuheben und es sei in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, die definitive Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 3'911.20 (Staatssteuer 2016 inkl. Mahngebühren von Fr. 110.00 nebst Zins zu 3% seit 12. Ja-

4 nuar 2018), Fr. 48.85 (Verzugszins bis 11. Januar 2018) und Fr. 73.30 (bereits ergangene Betreibungskosten) zu erteilen. 2. Eventualiter sei der Entscheid der Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 23. August 2018 (Verfahrensnummer CIV 18 1586) aufzuheben und zwecks Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, es liege keine Doppelbesteuerung vor. Der Beschwerdegegner wohne zwar in Z.________ im Kanton Bern, sei jedoch mit seiner Einzelfirma im Handelsregister eingetragen, welche seit dem Jahr 2014 ihren Sitz in Y.________, Kanton Solothurn habe. Somit werde er im Kanton Bern aufgrund persönlicher Zugehörigkeit und im Kanton Solothurn aufgrund seiner wirtschaftlichen Zugehörigkeit besteuert. Mit der durchgeführten Steuerausscheidung werde jedoch verhindert, dass der Beschwerdegegner doppelt besteuert werde. In der Steuerperiode 2016 habe der Kanton Bern 100 % der ermessensweise festgelegten Einkünfte des Beschwerdegegners von total CHF 58‘000.00 dem Kanton Solothurn zugewiesen. Gemäss der Steuerausscheidung des Kantons Solothurn habe der Beschwerdegegner ebenfalls CHF 58‘000.00 und somit 100 % seiner Einkünfte im Kanton Solothurn zu entrichten. Entsprechend sei der Beschwerdegegner durch den Beschwerdeführer im Jahr 2016 veranlagt und seien die Steuern dem Beschwerdegegner in Rechnung gestellt worden. Gegen die Veranlagung habe der Beschwerdegegner kein Rechtsmittel eingelegt, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sei. Im Kanton Bern habe der Beschwerdegegner in der Steuerperiode 2016 kein eigentliches Einkommen versteuert, sondern nur allfällige Gebühren und Bundessteuern bezahlen müssen (pag. 18 f.). Diese Ausführungen wurden mit Beilagen dokumentiert. 6. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner undatierten Beschwerdeantwort (Postaufgabe am 22. September 2018) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (pag. 27 f.). II. 7. In Anwendung von Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind Rechtsöffnungsentscheide mit Beschwerde anfechtbar. 8. Die Zivilkammern des Obergerichts sind zur Behandlung der Beschwerde in jeder Hinsicht zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 9. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO).

5 10. Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 11. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). 12. 12.1 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (sog. Novenverbot). Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsöffnung bestehen keine besonderen Bestimmungen, welche die Geltendmachung von Noven ausdrücklich zulassen würden. Das Novenverbot gilt damit auch im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsöffnung, und zwar sowohl für echte als auch für unechte Noven (vgl. FREI- BURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 326 ZPO; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 326 ZPO). 12.2 In seinem Gesuch um definitive Rechtsöffnung ging der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die Steuersituation des Beschwerdegegners ein. Die vom Beschwerdegegner eingereichte Gesuchsantwort, in welcher er sich auf das Doppelbesteuerungsverbot berief, blieb vom Beschwerdeführer vor erster Instanz unwidersprochen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten Argumente, weshalb keine Doppelbesteuerung vorliegt und die dazu eingereichten Beilagen stellen neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel i.S.v. Art. 326 Abs. 1 ZPO dar, welche folglich vom Obergericht nicht berücksichtigt werden können respektive aus den Akten zu weisen sind. III. 13. 13.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die betriebene Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (sog. Urteilssurrogate; Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Um eine solche handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Steuerveranlagung 2016 des Kantons Solothurn. 13.2 Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 50 zu Art. 84 SchKG). Sodann hat er von Amtes wegen zu prüfen, ob der Entscheid respektive die Verfügung nicht nichtig ist (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N. 128 zu Art. 80 SchKG). Nichtigkeit liegt vor, wenn

6 der Mangel kumulativ schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist sowie, wenn die Rechtssicherheit durch die Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N. 128 zu Art. 80 SchKG). 13.3 Liegt ein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel vor, so kann der Schuldner einzig geltend machen, die Schuld sei seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden oder sie sei inzwischen verjährt. Der Schuldner hat diese Einwände mittels Urkunden zu beweisen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG; vgl. DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N. 4 zu Art. 81 mit Hinweisen). Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren ist die Kognition des Rechtsöffnungsrichters somit auf die Prüfung des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels i.S. von Art. 80 SchKG, einer allfälligen Nichtigkeit des Titels und von rechtsgültigen Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung und Verjährung) beschränkt. Zur Prüfung der inhaltlichen Korrektheit eines Rechtsöffnungstitels ist der Rechtsöffnungsrichter nicht befugt (BGE 135 III 315 E. 2.3 S. 319). 14. Mit der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und deren Inkrafttreten am 1. Januar 2011 erfolgte ebenfalls eine Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Massgeblich für den vorliegenden Fall ist die Änderung von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG und Art. 81 Abs. 2 SchKG. Letztere Bestimmung sah bis zum 31. Dezember 2010 betreffend ausserkantonalen Urteilen als definitive Rechtsöffnungstitel vor, dass der Betriebene nebst Tilgung, Stundung und Verjährung überdies die Einwendung erheben kann, er sei nicht richtig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten gewesen. Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche, welches per 1. Januar 2011 aufgehoben wurde, konnte zudem die Einrede erhoben werden, die ausserkantonale Behörde, die den als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheid erlassen hat, sei zu dessen Erlass nicht zuständig gewesen. Diese Normen hatten zur Folge, dass noch im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Unzulässigkeit der Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) erhoben werden konnte. Die Einrede der Doppelbesteuerung war gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur gegen ausserkantonale Steuerverfügungen zulässig (BGE 115 Ia 212 E. 2.c S. 215). Mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 wurde in der Schweiz ein einheitlicher Vollstreckungsraum verwirklicht. Es erfolgte eine Gleichstellung der inner- und ausserkantonalen Titel. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, handle es sich um eine eidgenössische, kantonale oder kommunale Behörde, aus dem gleichen Kanton oder einem anderen Kanton, berechtigt nunmehr zur definitiven Rechtsöffnung (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG in der Fassung vom 19. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2011). Das obgenannte kantonale Konkordat wurde dadurch obsolet und somit aufgehoben (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7384; MARTIN KOCHER, Grundlagen einer steuerlichen Inkassoamtshilfe zugunsten ausländischer Staaten [Art. 27 OECD- MA], in: ZBJV 151/2015 S. 187 ff., S. 221). Unterschiedliche Einwendungen gegen https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=c0d7fe57-2540-4a35-88e3-3cef20a8658a#page_315

7 inner- und ausserkantonale Entscheide bzw. Verfügungen sind nicht mehr zulässig. Die in Art. 81 Abs. 2 SchKG genannten besonderen Einwendungen gegen ausserkantonale Titel entfielen und es wurden stattdessen an derselben Stelle die Einwendungen gegen vollstreckbare öffentliche Urkunden eingeführt (DANIEL STAEHE- LIN, a.a.O., N. 3a zu Art. 81 SchKG). Entsprechend kann die Einrede des Doppelbesteuerungsverbots im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr erhoben werden (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N. 144 zu Art. 80 SchKG; anders noch in den nicht publizierten Entscheiden des Obergerichts des Kantons Bern ZK 13 349 vom 12. November 2013 und ZK 11 441 vom 11. Oktober 2011). Indem die Vorinstanz die Rüge des Beschwerdegegners, wonach eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliege, zugelassen und geprüft hat, hat die Vorinstanz somit das Recht falsch angewendet. 15. Selbst wenn die Einrede der Unzulässigkeit der Doppelbesteuerung im Rechtsöffnungsverfahren nach wie vor geltend gemacht werden könnte, wäre der Auffassung der Vorinstanz aus folgendem Grund nicht zu folgen: Der Schuldner, der sich auf eine Doppelbesteuerung beruft, hat mit Urkunden zu belegen, dass tatsächlich eine Doppelbesteuerung vorliegt. Mit seiner Gesuchsantwort reichte der Beschwerdegegner zwei frühere Entscheide der Vorinstanz vom 28. Mai 2018 zu den Akten (Beilagen 1 und 2), welche jedoch für andere Gerichtsverfahren nicht bindend sind und zudem andere Steuerjahre betreffen. Ferner reichte er eine Bestätigung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 2. Juli 2018 ein, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdegegner «alle bis Forderungsjahr 2016 geschuldeten und zur Zahlung fällig gewordenen Kantons- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuern beglichen» habe (Beilage 3). Daraus geht jedoch nicht hervor, für welches Steuerobjekt er im Kanton Bern besteuert wurde. Entsprechend kann alleine gestützt darauf nicht der Schluss gezogen werden, es liege eine Doppelbesteuerung vor. Es ist durchaus denkbar, dass eine Person wegen persönlicher Zugehörigkeit in einem Kanton steuerpflichtig ist und in einem anderen Kanton ebenfalls veranlagt wird, weil sie dort ein Grundstück besitzt oder einen Geschäftsbetrieb führt. Der Beschwerdegegner hätte vielmehr die Veranlagungen beider Kantone für das Steuerjahr 2016 einreichen müssen, um nachzuweisen, dass dieselbe Person für dieselbe Zeitspanne und dasselbe Steuerobjekt zu Steuerleistungen herangezogen wird. Indem die Vorinstanz ohne genügenden Nachweis davon ausging, dass eine Doppelbesteuerung vorliegt, hat sie den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt. 16. Kann die Einrede der Doppelbesteuerung im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden und ist eine solche auch nicht nachgewiesen, kann dem Beschwerdeführer kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn er nun die nicht bezahlten Steuern in Betreibung setzt. 17. Zu prüfen bleibt, ob die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Veranlagungsverfügung nichtig ist.

8 17.1 Nichtig ist eine Verfügung insbesondere dann, wenn die verfügende Behörde sachlich, funktionell oder örtlich offensichtlich unzuständig ist, wenn schwerwiegende Verfahrensmängel oder Formfehler vorliegen oder wenn der Verfügung ein besonders schwerer inhaltlicher Mangel anhaftet (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N. 128 zu Art. 80 SchKG; siehe zudem oben E. 13.2). 17.2 Indem der Beschwerdegegner geltend macht, er habe bereits im Kanton Bern alle Steuern bezahlt, weshalb er nicht noch zusätzlich vom Kanton Solothurn veranlagt werden könne, macht er implizit geltend, der Steuerbehörde des Kantons Solothurn fehle die örtliche Zuständigkeit. 17.3 Wie bereits ausgeführt, schliesst eine Veranlagung in einem Kanton eine Veranlagung in einem anderen Kanton für dieselbe Steuerperiode nicht aus (siehe oben E. 15). Der Beschwerdegegner hat folglich nicht nachgewiesen, dass der Kanton Solothurn örtlich nicht zuständig ist. Eine offensichtliche Unzuständigkeit ist aus den genannten Gründen auch nicht ersichtlich. 17.4 Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Steuerveranlagung nichtig wäre, bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere macht der Beschwerdegegner keine formellen Fehler im Veranlagungsverfahren geltend. Er brachte vor der Vorinstanz einzig vor, er habe es wegen gesundheitlicher Probleme versäumt, rechtzeitig Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung zu erheben (pag. 7). Diese Tatsachenbehauptung wird nicht mit Urkunden belegt, weshalb sie nicht beachtet werden kann. 17.5 Die vom Beschwerdeführer eingereichte rechtskräftige Veranlagungsverfügung für die Staatssteuer des Kantons Solothurn, Steuerperiode 2016, stellt somit ein gültiger Rechtsöffnungstitel für die darin veranlagten Steuern in Höhe von CHF 3‘801.20 dar. 18. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung, Verjährung) wurden vom Beschwerdegegner nicht erhoben. Somit ist dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3‘801.20 zu erteilen. 19. Der Beschwerdeführer beantragt weiter die definitive Rechtsöffnung für die Mahngebühr von CHF 60.00 infolge Nichtabgabe der Steuererklärung sowie weitere Mahngebühren von CHF 50.00. 19.1 Als Beilage zum Rechtsöffnungsgesuch reichte der Beschwerdeführer eine «Verfügung betreffend Nichtabgabe der Steuererklärung» vom 17. Mai 2017 zu den Akten. Darin wurde der Beschwerdegegner wegen Nichteinreichens der Steuererklärung gemahnt und ihm wurde eine Mahngebühr von CHF 60.00 auferlegt. Diese Verfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung. Ein Zustellnachweis dieser Verfügung wie auch eine entsprechende Rechtskraftbescheinigung betreffend die Mahngebühr von CHF 60.00 fehlen in den Akten. Der Beschwerdegegner bestritt vor der Vorinstanz nicht, diese Verfügung erhalten zu haben und machte auch nicht geltend, dass er ein Rechtsmittel dagegen ergriffen hätte. Ferner ergibt sich die Mahngebühr von CHF 60.00 aus § 52 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern des Kan-

9 tons Solothurn (VVStG; BGS 614.12). Da sich die Mahngebühr somit direkt und unzweifelhaft aus dem Gesetz ergibt, kann gemäss der Praxis des Obergerichts die Rechtsöffnung erteilt werden. Für die Mahngebühr von CHF 60.00 ist somit ebenfalls die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 19.2 Der Beschwerdeführer legt weiter eine 2. Mahnung vom 13. Oktober 2017 vor, in welcher Mahngebühren von CHF 50.00 erhoben wurden, da der Beschwerdegegner die Steuern in Höhe von CHF 3‘801.20 und die Mahngebühr infolge Nichtabgabe der Steuererklärung von CHF 60.00 nicht bezahlt hat. Diese 2. Mahnung ist ebenfalls mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Am 18. Mai 2018 bescheinigte das Kantonale Steueramt des Kantons Solothurn, dass gegen die Mahnung vom 13. Oktober 2018 kein Rechtsmittel ergriffen worden sei und die Mahngebühr somit rechtskräftig wurde. Das Rechtsöffnungsgesuch ist somit in Bezug auf die weiteren Mahngebühren von CHF 50.00 ebenfalls gutzuheissen. 20. Sodann beantragt der Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für bis am 11. Januar 2018 aufgelaufenen Verzugszins von CHF 48.85 sowie ab dem 12. Januar 2018 weiterer Verzugszins zu 3 % auf dem Betrag von CHF 3‘911.20. 20.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts sind auf öffentlichrechtlichen Forderungen ab Verzug Verzugszinse zu bezahlen, sofern dies nicht durch besondere gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 156). Betreffend Zeitpunkt des Verzugseintritts sind dabei die Regeln des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) analog anzuwenden, wenn diese Fragen nicht in einem Spezialgesetz geregelt sind. Der Verzug beginnt nicht ohne weiteres mit der Fälligkeit der Forderung, sondern erst dann, wenn der Gläubiger durch Mahnung zu erkennen gibt, dass er die Leistung wünscht (Art. 102 Abs. 1 OR). Ohne Mahnung entsteht Verzug immer dann, wenn für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag vorgesehen ist (Art. 102 Abs. 2 OR). Ist kein Verzugszins vereinbart, ist der gesetzliche Verzugszins von 5% zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). 20.2 Gemäss § 11 der Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern des Kantons Solothurn (BGS 614.159.10) wird ein Verzugszins erhoben, wenn der Steuerbetrag nicht bis zum Verfalltag oder innert 30 Tagen seit der Zustellung der Rechnung entrichtet wurde. Der Verzugszins wird vom Tage nach dem Verfalltag oder nach dem Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Tage des Zahlungseingangs berechnet (§ 12 der Steuerverordnung Nr. 10). Der Zinssatz von 3 % entspricht den Weisungen des Finanzdepartementes des Kantons Solothurn für das Jahr 2016 (abrufbar im Internet unter <www.so.ch/verwaltung/finanzdepartement/steueramt/privatpersonen-und-selbstaendig-erwerbende/zinssaetze/>). 20.3 Die in der Ermessensveranlagung vom 12. Juli 2017 angekündigte Rechnung mit Einzahlungsschein, welche in den nächsten Tagen folgen würde, befindet sich nicht in den Akten, weshalb sich daraus der Beginn des Zinsenlaufes nicht ergibt.

10 Der Beschwerdeführer reichte jedoch zusammen mit dem Rechtsöffnungsgesuch eine Verzugszinsrechnung vom 8. März 2018 mit Rechtsmittelbelehrung zu den Akten. Auf diesem Dokument wird der Verzugszins mit CHF 48.85 beziffert. Dieser setzt sich gemäss Verzugszinsabrechnung zusammen aus 3 % Zins vom 11. August 2017 bis 11. November 2017 auf dem Betrag von CHF 3‘861.20 (offene Staatssteuern) sowie 3 % Zins ab dem 12. November 2017 bis am 11. Januar 2018 auf dem Betrag von CHF 3‘911.20 (offene Staatssteuern zuzüglich Mahngebühren von insgesamt CHF 110.00). Am 16. Mai 2018 stellte das Steueramt des Kantons Solothurn, Bezug, Rechtsinkasso, eine Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend die Verzugszinsrechnung aus. 20.4 Der Beschwerdegegner hat nicht bestritten, diese Verzugszinsrechnung zugestellt erhalten zu haben. Für den in Rechtskraft erwachsenen Zinsbetrag von CHF 48.85 ist somit ebenfalls die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Dasselbe gilt für die seit dem 12. Januar 2018 laufenden Verzugszinsen zu 3 % auf dem Betrag von CHF 3‘911.20. 21. Der Beschwerdeführer verlangt auch für die Betreibungskosten von CHF 73.30 die definitive Rechtsöffnung. Praxisgemäss wird für diese Kosten keine Rechtsöffnung erteilt. Der Beschwerdeführer ist jedoch berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Beschwerdegegners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Für die Betreibungskosten ist die Erteilung der Rechtsöffnung damit nicht nötig. 22. Die Beschwerde ist damit, mit Ausnahme der Betreibungskosten, gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 23. August 2018 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, für CHF 3‘911.20, zuzüglich Verzugszins zu 3 % bis 11. Januar 2018 von CHF 48.85 und für weiteren Verzugszins zu 3 % seit 12. Januar 2018 zu erteilen. IV. 23. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner praktisch vollumfänglich. Ihm werden als unterliegender Partei somit die gesamten Prozesskosten für das erst- und das oberinstanzliche Verfahren zur Bezahlung auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 24. Die von der Vorinstanz auf CHF 300.00 (Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]) festgelegten Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdegegner auferlegt und dem vom Beschwerdeführer vor erster Instanz in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Beschwerdegegner wird verurteilt, dem Beschwerdeführer den geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 300.00 zu ersetzen.

11 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 60.00 zu bezahlen (vgl. Kreisschreiben Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013; abrufbar unter <www.justice. be.ch/justice/de/index/zivilverfahren/zivilverfahren/kreisschreiben.html>). 25. Die auf CHF 450.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG) bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ebenfalls dem Beschwerdegegner auferlegt. Sie werden dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss entnommen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer entsprechend CHF 450.00 zu ersetzen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen (vgl. Kreisschreiben Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013).

12 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird, mit Ausnahme der Betreibungskosten (vgl. Ziff. 3), gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 23. August 2018 wird aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, für einen Betrag von CHF 3‘911.20 zuzüglich Verzugszins zu 3 % seit dem 12. Januar 2018, sowie für bis am 11. Januar 2018 aufgelaufene Verzugszinsen von CHF 48.85 erteilt. 3. Für die Betreibungskosten ist die Erteilung der Rechtsöffnung nicht nötig. 4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdegegner auferlegt und dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe vor erster Instanz geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Beschwerdegegner wird verurteilt, dem Beschwerdeführer CHF 300.00 zu ersetzen. 5. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 60.00 zu bezahlen. 6. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 450.00, werden dem Beschwerdegegner auferlegt und dem vom Beschwerdeführer in dieser Höhe vor Obergericht geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Beschwerdegegner wird verurteilt, dem Beschwerdeführer CHF 450.00 zu ersetzen. 7. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 30.00 zu bezahlen. 8. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 8. November 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Niklaus Die Gerichtsschreiberin: Mosimann

13 Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) oder falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde gilt, dass die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht ausdrücklich zu rügen und zu begründen ist (Art. 117 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

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