Obergericht des Kantons Bern 2. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre civile Entscheid ZK 18 211 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. April 2019 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichter Schlup und Oberrichter Hurni Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beklagter/Berufungskläger gegen C.________ vertreten durch Fürsprecherin D.________ Klägerin/Berufungsbeklagte Gegenstand Ehescheidung (Klage) Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 15. Januar 2018 (CIV 14 4612 / CIV 17 3903)
2 Regeste: Ehescheidung (Klage), Teilbarkeit der elterlichen Sorge, alternierende Obhut, Unterhaltsberechnung - Teilbarkeit der elterlichen Sorge (E. 27.4.2). - Streit um die alleinige oder alternierende Obhut im Scheidungsverfahren. Zum Obhutsbegriff im revidierten Sorgerecht (E. 28.4.1). Ob die alternierende Obhut voraussichtlich dem Wohl des Kindes entspricht, hat das Gericht mit Blick auf alle konkreten Umstände zu prüfen (E. 28.4.2). Zu den verschiedenen Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt (E. 28.4.3). - Berechnung des Barunterhalts der Kinder (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Festlegung der Berechnungsmethode, wenn der hauptbetreuende Elternteil einen erheblichen Überschuss erzielt und wirtschaftlich annähernd so stark ist wie der andere Elternteil. Es ist nicht mit einer Vorabzuteilung zu operieren, sondern direkt eine angemessene Verteilung des Überschusses unter den Eltern vorzunehmen (E. 31.5).
3 Inhaltsverzeichnis I. PROZESSGESCHICHTE ..............................................................................................5 II. FORMELLES ...............................................................................................................13 18. Allgemeines ........................................................................................................13 19. Änderung der Rechtsbegehren durch den Berufungskläger .........................14 20. Klageänderung durch die Berufungsbeklagte.................................................14 21. Begründungsanforderungen .............................................................................15 22. Beweisanträge ....................................................................................................15 22.1 Urkunden ..........................................................................................................15 22.2 Befragung der Zeugen E.________, F.________ und G.________.................16 22.3 Anhörung von H.________ ...............................................................................16 22.4 Antrag des Berufungsklägers auf Einreichung weiterer Beweismittel...............16 III. RAHMENSACHVERHALT UND OBERINSTANZLICHE PARTEIVORBRIN- GEN .........................................................................................................................16 23. Rahmensachverhalt ...........................................................................................16 24. Oberinstanzliche Vorbringen des Berufungsklägers......................................18 25. Oberinstanzliche Vorbringen der Berufungsbeklagten ..................................20 IV. MATERIELLES ............................................................................................................21 26. Vorbemerkung ....................................................................................................21 27. Elterliche Sorge ..................................................................................................21 27.1 Erwägungen der Vorinstanz..............................................................................21 27.2 Vorbringen des Berufungsklägers.....................................................................23 27.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten .................................................................24 27.4 Grundlagen zur elterlichen Sorge .....................................................................24 27.5 Subsumtion bezüglich elterlicher Sorge............................................................25 28. Obhut ...................................................................................................................27 28.1 Erwägungen der Vorinstanz..............................................................................27 28.2 Vorbringen des Berufungsklägers.....................................................................27 28.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten .................................................................27 28.4 Grundlagen zur Obhut ......................................................................................28 28.5 Subsumtion bezüglich Obhut ............................................................................29 29. Besuchsrecht ......................................................................................................31 29.1 Erwägungen der Vorinstanz..............................................................................31 29.2 Vorbringen des Berufungsklägers.....................................................................31
4 29.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten .................................................................32 29.4 Grundlagen zum Besuchsrecht.........................................................................32 29.5 Subsumtion bezüglich Besuchsrecht ................................................................32 30. Beistandschaft ....................................................................................................33 31. Unterhalt ..............................................................................................................34 31.1 Eckpunkte des vorinstanzlichen Entscheids .....................................................34 31.2 Vorbringen des Berufungsklägers.....................................................................35 31.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten .................................................................36 31.4 Vorbemerkung zur Berechnung des Barunterhalts der Kinder .........................37 31.5 Berechnungsmethode für die Bestimmung des Barunterhalts der Kinder ........37 31.6 Einkommens- und Bedarfszahlen in der Phase 1.............................................39 31.7 Einkommens- und Bedarfszahlen in der Phase 2.............................................39 31.8 Vorbemerkungen zur Unterhaltsberechnung in den Phasen 3 und 4 ...............40 31.9 Einkommens- und Bedarfszahlen in der Phase 3.............................................40 31.10 Einkommens- und Bedarfszahlen in der Phase 4.............................................41 31.11 Verteilung des Überschusses ...........................................................................41 31.12 Barunterhaltsbeiträge........................................................................................42 V. KOSTEN ........................................................................................................................42 32. Erstinstanzliche Kostenregelung......................................................................42 33. Oberinstanzliche Kostenregelung ....................................................................46
5 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Entscheid vom 15. Januar 2018 schloss das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz), das Scheidungsverfahren zwischen den Parteien ab und entschied Folgendes (pag. 1039 ff.): 1. Die zwischen den Parteien am 30. Mai 2004 in Kalifornien USA geschlossene Ehe wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die gemeinsamen Kinder - I.________, geb. 16.12.2005 - H.________, geb. 05.05.2008 werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern belassen, unter der alleinigen Obhut von C.________ sowie mit Wohnsitz der Kinder bei C.________. In Bezug auf die medizinische Versorgung und die Schul- und Ausbildung der beiden Kinder erhält C.________ die alleinige Entscheidkompetenz zugewiesen. C.________ wird verpflichtet, A.________ über wesentliche Punkte dieser Bereiche regelmässig zu orientieren. 3. Der persönliche Verkehr des Beklagten mit den Kindern wird wie folgt geregelt: - Besuche: jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss, wobei allfällige Freifächer noch zur Schulzeit zu rechnen sind, bis Sonntag 18:00 Uhr; - Ferien: jährlich 7 Wochen während der Schulferien der Kinder, wobei jeweils maximal drei Wochen am Stück; dieses Ferienrecht ist mindestens zwei Monate zum Voraus anzumelden. 4. Die bestehende Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. Die mit der Beistandschaft betraute Person hat neu die folgenden Kompetenzen und Aufgaben: - Unterstützung mit Rat und Tat der Kindseltern in ihrer Sorge um die Kinder; - Überwachung der Erfüllung des Informations- und Auskunftsrechts des Vaters bezüglich der medizinischen Versorgung der Kinder und deren Schul- und Ausbildungsbelange; - Überwachung des unter Ziff. 3 vorstehend festgelegten Besuchs- und Ferienrechts des Vaters gegenüber seinen Kindern; - Nötigenfalls bei der zuständigen KESB Antrag auf Abänderung oder Sistierung des unter Ziff. 3 vorstehend festgelegten Besuchs- und Ferienrechts des Vaters gegenüber seinen Kindern zu stellen. 5. Der Beklagte hat für die Kinder I.________ und H.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatliche Bar-Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich zum Voraus, in folgender Höhe zu leisten: - bis und mit Juli 2018 CHF 1‘240.00 für I.________ sowie CHF 1‘080.00 für H.________ (Phase 1); - anschliessend bis und mit Mai 2024 CHF 1‘560.00 für I.________ sowie CHF 1‘620.00 für H.________ (Phase 2); - anschliessend bis und mit Mai 2026 CHF 1‘220.00 für I.________ sowie CHF 1‘420.00 für H.________ (Phase 3);
6 - anschliessend bis die Erstausbildung des jeweiligen Kindes ordentlicherweise abgeschlossen ist je CHF 1‘020.00 pro Kind (Phase 4). Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten. Die Familienzulagen sind in den Unterhaltsbeiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn der Beklagte darauf Anspruch hat und sie nicht von der Klägerin bezogen werden. Sie werden zurzeit von der Klägerin bezogen. 6. Gestützt auf Art. 52fbis AHVV wird die ganze Erziehungsgutschrift C.________ angerechnet. 7. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf den diesem Entscheid als integrierenden Bestandteil beigefügten Berechnungsblättern. 8. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100.9 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar (erstmals per 1. Januar 2019) proportional dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst. Die neuen Beträge sind nach folgender Formel zu berechnen: Frankenbeträge gemäss Ziffer 5 vorstehend x neuer Indexstand 100.9 Punkte Die Anpassung an den Index erfolgt jedoch nur, wenn sich das Einkommen des Beklagten entsprechend mit der Teuerung entwickelt hat. Er trägt die Beweislast für eine fehlende oder geringere Angleichung seines Einkommens an die Teuerung. 9. Von einer Teilung der Austrittsleistungen wird gestützt auf die von den Parteien am 17. Februar 2016 abgeschlossene Teilvereinbarung (Art. 124b Abs. 1 ZGB) abgesehen. 10. Die Teilvereinbarung vom 17. Februar 2016 wird gerichtlich genehmigt. 11. Die am 03.01.2018 (Beklagter) und am 09.01.2018 (Klägerin) eingegangenen Parteieingaben werden samt dazugehöriger Beilage aus den Akten gewiesen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). 12. A.________ wird mit Wirkung ab 26. Juni 2017 das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________, Bern als amtlicher Anwalt (CIV 17 3903). 13. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 21‘814.00 (CHF 8‘000.00 Gerichtsgebühr CIV 14 4612; CHF 1‘000.00 Gerichtsgebühr CIV 16 7312; CHF 1‘000.00 Gerichtsgebühr CIV 17 2824; CHF 908.00 Übersetzerkosten; CHF 7‘525.00 Gutachten Prof. J.________; CHF 3‘381.00 Gutachten Dr. K.________), werden beiden Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet (Klägerin CHF 9‘400.00; Beklagter 400.00). CHF 1‘507.00 werden der Klägerin mit separater Post in Rechnung gestellt. CHF 2‘000.00 der auf A.________ entfallenden Gerichtskosten von CHF 10‘907.00 stehen unter Anwendung der unentgeltlichen Rechtspflege, CHF 8‘907.00 sind ihm mit separater Post in Rechnung zu stellen. 14. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten, beim Beklagten ab 26. Juni 2017 unter Anwendung des ihm erteilten Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (CIV 17 3903). 15. Die Entschädigung für die amtliche Rechtsvertretung von A.________ ab 26. Juni 2017 durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt:
7 Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.80 200.00 CHF 3'960.00 CHF 0.00 CHF 156.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'116.70 CHF 329.35 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'446.05 volles Honorar CHF 4'960.00 CHF 0.00 CHF 156.70 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'116.70 CHF 409.35 CHF 0.00 Total CHF 5'526.05 nachforderbarer Betrag CHF 1'080.00 Auslagen M WSt-pf licht ig Auslagen ohne M WSt Auslagen M WST-pf licht ig Auslagen ohne M WST Reisezuschlag Reisezuschlag 16. A.________ hat dem Kanton Bern die ihm auferlegten und über die unentgeltliche Rechtspflege abgegoltenen Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 nachzuzahlen und die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 17 (Eröffnungsformel) 2. Mit Schreiben vom 25. Januar 2018 (pag. 1065) verlangte A.________ (nachfolgend: Berufungskläger) eine schriftliche Entscheidbegründung. Diese datiert vom 22. März 2018 und wurde dem Berufungskläger am 23. März 2018 zugestellt (pag. 1071 ff.). 3. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 4. Mai 2018 (Postaufgabe am selben Tag) Berufung beim Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Rechtsbegehren (pag. 1149 ff.): 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Januar/22. März 2018 (CIV 14 4612/17 3903) sei aufzuheben. 2. Die Folgen der Scheidung zwischen den Parteien seien wie folgt zu regeln (Hauptantrag): a. Die gemeinsamen Kinder: - I.________, geboren am 16. Dezember 2005, und - H.________, geboren am 5. Mai 2008 seien unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern zu stellen. b. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass der Ehemann bereit ist, seinen Wohnsitz nach L.________ (Ortschaft) zu verlegen, um die alternierende Obhut zu ermöglichen. c. Die Kinder I.________ und H.________ seien unter die alternierende Obhut beider Elternteile zu stellen. d. Die Betreuungsanteile der Eltern seien wie folgt festzulegen: - Die Eltern betreuen die Kinder während der Schulzeit abwechslungsweise während je einer Woche, wobei der Betreuungswechsel jeweils am Freitagabend um 18.00 Uhr stattfinden soll.
8 - Die Eltern betreuen die Kinder während der Schulferien je hälftig, wobei der Ehemann jeweils die erste Hälfte und die Ehefrau die zweite Hälfte der Feriendauer für die Betreuung zuständig sein soll. e. Eventuell (zu lit. d oben): Die Betreuungsanteile seien auf andere Weise so festzulegen, dass beide Elternteile die Kinder je hälftig betreuen. f. Die Ehefrau sei zu verpflichten, die folgenden kinderbezogenen Kosten zu übernehmen: - Krankenkasse; - Gesundheitskosten; - Kleiderkosten; - Tagesschule; - Nachhilfe; - Musikunterricht und weitere Freizeitbeschäftigungen. Der Ehemann sei zu verpflichten, sich ab 1. November 2017 im Betrag von CHF 678.00 pro Kind monatlich an diesen Kosten zu beteiligen. Ferner sei festzustellen, dass die Ehefrau die Kinderzulagen bezieht. g. Eventuell (zu lit. f oben): Der Ehemann sei zu verpflichten, die unter lit. f oben aufgelisteten Kosten zu übernehmen. Umgekehrt sei der Ehemann zu berechtigen, die Kinderzulagen zu beziehen und die Ehefrau sei zu verpflichten, sich an den erwähnten Kosten im Umfang von CHF 678.00 pro Kind zu beteiligen. h. Die Eltern seien zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten je hälftig zu beteiligen. i. Im Übrigen seien die Nebenfolgen der Scheidung gemäss Teilvereinbarung vom 17. Februar 2016 (mit der Anpassung vom 18. Oktober 2017) zu regeln. 3. Eventuell zu Ziff. 1 oben, für den Fall, dass die Betreuungsanteile des Ehemanns nicht mindestens 40 % ausmachen: a. Die gemeinsamen Kinder: - I.________, geboren am 16. Dezember 2005, und - H.________, geboren am 5. Mai 2008 seien unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern zu stellen. b. Die Kinder I.________ und H.________ seien unter die alleinige Obhut des Ehemanns zu stellen, dem Ehemann sei zu gestatten, mit den Kindern in die USA zu ziehen und der Ehefrau sei ein Besuchsrecht einzuräumen, das dem zeitlichen Umfang der Schulferien entspricht und in den Schulferien ausgeübt werden kann. c. Subeventuell (zu lit. b oben): Die Kinder I.________ und H.________ seien unter die alleinige Obhut der Ehefrau zu stellen und dem Ehemann sei ein Besuchsrecht einzuräumen, das dem zeitlichen Umfang der Schulferien entspricht und in den Schulferien ausgeübt werden kann. d. Der Ehegatte, dem die alleinige Obhut zugeteilt wird, sei zu verpflichten, für die Lebenshaltungskosten aufzukommen. Der jeweils andere Ehegatte sei zu verpflichten, sich an
9 diesen Kosten im Umfang von monatlich CHF 600.00 pro Kind (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) zu beteiligen. j. Die Eltern seien zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten je hälftig zu beteiligen. k. Bis zur Ausreise in die USA seien die Kinderbelange gemäss geltender Trennungsvereinbarung (mit Ergänzungen) zu regeln. l. Im Übrigen seien die Nebenfolgen der Scheidung gemäss Teilvereinbarung vom 17. Februar 2016 (mit der Anpassung vom 18. Oktober 2017) zu regeln. 4. Dem Ehemann sei für das Verfahren CIV 14 4612 und für das Verfahren CIV 17 2624 mit Wirkung per 26. Juni 2017 das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnende Anwalt sei dem Ehemann als amtlicher Vertreter beizuordnen. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Kostennote sei zu genehmigen. 5. Dem Ehemann sei für das vorliegende Berufungsverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. In ihrer Berufungsantwort vom 12. Juni 2018 (pag. 1275 ff.) stellte C.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) den Antrag, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei zu bestätigen. Weiter sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (abgekürzt: uR) des Berufungsklägers vom 4. Mai 2018 von Amtes wegen zu prüfen. 5. 5.1 Mit Verfügung vom 9. August 2018 (pag. 1319 ff.) stellte der Instruktionsrichter fest, dass folgende Dispositiv-Ziff. des Entscheids der Vorinstanz am 13. Juni 2018 (Einlangen der Berufungsantwort beim Gericht) rechtskräftig geworden sind: Ziff. 1 (Scheidungspunkt), Ziff. 9 (Absehen von der Teilung der Austrittsleistungen), Ziff. 10 (Genehmigung der Teilvereinbarung vom 17. Februar 2016) und Ziff. 12 (Erteilung des Rechts zur uR an den Berufungskläger). Der Instruktionsrichter ging zudem davon aus, dass das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 der Berufung (Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, ohne Einschränkung) überschiessend sei. Es wurde auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 abgestellt (Ziff. 2 der Verfügung). 5.2 Weiter wurde dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren das Recht auf uR erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als Rechtsbeistand und unter der Auflage, dass er jeden Monat Zahlungen von mindestens CHF 500.00 an das Betreibungsamt oder die Steuerverwaltung leiste. Die Erfüllung der Auflage sei bis zum 9. November 2018 nachzuweisen. Im Falle der Nichterfüllung bleibe der ganze oder teilweise Entzug des Rechts auf uR vorbehalten (Ziff. 3 der Verfügung). 5.3 Als Beweismassnahme ordnete der Instruktionsrichter die Anhörung von I.________ durch eine Delegation des Gerichts an. Der Termin für die Anhörung wurde auf den 26. November 2018 festgesetzt (Ziff. 4 der Verfügung). Die Be-
10 weisanträge des Berufungsklägers auf Anhörung von H.________, Befragung von Zeugen und Einholung eines Gutachtens zur Erziehungseignung von M.________, dem Lebenspartner der Berufungsbeklagten, wurden im Rahmen der Prozessinstruktion abgewiesen (Ziff. 5 der Verfügung). Der Instruktionsrichter teilte den Parteien zudem mit, dass er die Vorakten CIV 14 4612 / CIV 17 3903 ediert habe (Ziff. 6 der Verfügung). Weiter informierte er die Parteien darüber, dass er bei der Beiständin N.________ auf die Berufungsverhandlung hin einen Bericht über ihre Erfahrungen als Beiständin von I.________ und H.________ seit Oktober 2017 einholen werde (Ziff. 7 der Verfügung). 5.4 Schliesslich ordnete der Instruktionsrichter eine Berufungsverhandlung an. Der Termin für die Verhandlung wurde auf den 10. Dezember 2018 festgesetzt. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass sie an der Verhandlung mündlich replizieren und duplizieren könnten und dass Parteibefragungen geplant seien (Ziff. 8 der Verfügung). 6. Mit Eingabe vom 14. August 2018 (pag. 1339 ff.) bat die Berufungsbeklagte das Gericht darum, zu prüfen, ob eine erneute Befragung von I.________ wirklich notwendig sei. 7. Die Berufungsbeklagte reichte mit Schreiben vom 21. August 2018 (pag. 1343) zwei weitere Beweismittel zu den Akten (Berufungsantwortbeilagen [BAB] 6 und 7). Sie gab an, dass diese Belege im Zusammenhang mit dem auf den 1. August 2018 erfolgten Umzug von L.________(Ortschaft) nach O.________ (Ortschaft) stünden und ihre aktuelle Lebenssituation sowie diejenige der Kinder dokumentieren würden. 8. 8.1 Mit Eingabe vom 29. August 2018 (pag. 1363) stellte die Beiständin der beiden Kinder den Antrag, dass die Anhörung von I.________ nicht vor Gericht stattfinde. Im Interesse von I.________ beantrage sie, dass er ausserhalb der Verhandlung von einer geeigneten Drittperson angehört werde. I.________ stehe unter grossem Druck, es beiden Elternteilen «recht zu machen». Er habe grosse Angst vor dieser Aufgabe. In einem kinderfreundlicheren Setting, als dies vor Gericht möglich sei, könnte I.________ sicherlich besser seine Bedürfnisse und Eindrücke äussern. 8.2 Die Berufungsbeklagte nahm mit Eingabe vom 5. September 2018 (pag. 1373 ff.) zum Schreiben der Beiständin vom 29. August 2018 Stellung. Sie vertrat die Ansicht, dass eine erneute Anhörung – unabhängig davon, ob diese vom Gericht oder einer Drittperson durchgeführt werde – nicht notwendig sei. I.________ sei im vorinstanzlichen Verfahren durch Prof. em. Dr. med. J.________ begutachtet und bereits zweimal durch den zuständigen Richter befragt worden. Zudem hätten Gespräche mit dem damaligen Beistand stattgefunden. Die letzte Befragung sei erst im Juni letzten Jahres durchgeführt worden. Selbst eine Befragung in kinderfreundlicher Umgebung ändere nichts an der Tatsache, dass jede (gerichtliche) Befragung für I.________ aufgrund des bestehenden Loyalitätskonflikts äusserst belastend sei. Es sei im Kindeswohl auf eine erneute Befragung zu verzich-
11 ten. I.________ habe sich letzte Woche geweigert, den Termin mit der Beiständin wahrzunehmen. Er habe erklärt, dass er mit niemand Drittem mehr reden möchte und grosse Angst davor habe, dass sich seine Aussagen negativ auf das Verhältnis zu seinen Eltern auswirken könnten. Diese Ängste gelte es ernst zu nehmen und ihn zu schützen. 8.3 Mit Eingabe vom 17. September 2018 (pag. 1377 ff.) beantragte der Berufungskläger, an der gerichtlich angeordneten Anhörung sei festzuhalten. 8.4 Die Berufungsbeklagte reichte mit Eingabe vom 21. September 2018 (pag. 1391) Bemerkungen zur Stellungnahme des Berufungsklägers vom 17. September 2018 ein. 9. 9.1 Mit Verfügung vom 28. September 2018 (pag. 1397 ff.) hielt der Instruktionsrichter an der Anhörung von I.________ im Berufungsverfahren fest. Er sah jedoch vor, eine fachkundige Person für die Anhörung einzusetzen. Falls keine Ablehnungsgründe vorgebracht würden, werde er Dr. phil. P.________ mit der Durchführung der Anhörung beauftragen. 9.2 Der Berufungskläger erklärte mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 (pag. 1401 ff.), dass er keine Ablehnungsgründe gegen Dr. phil. P.________ geltend mache. Er beantrage jedoch, dass Dr. phil. P.________ keine Akteneinsicht erhalte. Ihre Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit wäre nicht mehr gewahrt, wenn sie vom Inhalt des Gutachtens von Prof. em. Dr. med. J.________ Kenntnis erhalte. Aus ihrem Internetauftritt gehe nämlich hervor, dass sie in der Vergangenheit eng mit Prof. em. Dr. med. J.________ zusammengearbeitet und zusammen mit diesem publiziert habe. Weiter schlug der Berufungskläger vor, dass Dr. phil. P.________ in neutraler Form auf die Gefahr einer Beeinflussung von I.________ durch die Parteien hingewiesen werde, zumal sich beide Parteien einig seien, dass eine solche Gefahr bestehe. Schliesslich verlangte der Berufungskläger, die Parteien seien anzuweisen, I.________ am Tag der Anhörung und am Vortrag kein Methylphenidat einnehmen zu lassen. Die Gefahr einer «abgedämpften» Aussage werde nämlich durch die Verabreichung von Methylphenidat erhöht. 9.3 Die Berufungsbeklagte teilte dem Obergericht mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 (pag. 1405) mit, dass gegen Dr. phil. P.________ keine Einwände bestünden. 9.4 Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 (pag. 1411 ff.) informierte der Instruktionsrichter die Parteien darüber, dass Dr. phil. P.________ mit der Durchführung der Anhörung von I.________ beauftragt werde (Ziff. 1 der Verfügung). Er habe Dr. phil. P.________ mündlich grob über die Ausgangslage orientiert. Dr. phil. P.________ sei im Weiteren über die Existenz der Gutachten von Prof. em. Dr. med. J.________, nicht aber über deren Inhalt und Schlussfolgerungen informiert worden. Sie habe keine Kenntnis von den übrigen Akten erhalten. Die gegenseitigen Befürchtungen der Parteien betreffend Beeinflussung durch die jeweils andere Partei seien Dr. phil. P.________ mitgeteilt worden. Weiter wies der Instruktionsrichter den Antrag des Berufungsklägers, I.________ am Tag der Anhörung und am Vortag kein Methylphenidat einnehmen zu lassen, ab (Ziff. 2 der Verfü-
12 gung). Bezüglich der Methylphenidat-Problematik sei Dr. phil. P.________ auf die entsprechenden Bedenken des Berufungsklägers in der Eingabe vom 8. Oktober 2018 aufmerksam gemacht worden. 10. Am 29. Oktober 2018 fand die Anhörung von I.________ statt. Der entsprechende Bericht von Dr. phil. P.________ datiert vom 30. Oktober 2018 (pag. 1439 ff.). 11. Die Beiständin der beiden Kinder reichte dem Obergericht mit Eingabe vom 2. November 2018 (pag. 1417 ff.) ihren Bericht über den Verlauf der Beistandschaft seit Oktober 2017 ein. 12. Mit Eingabe vom 8. November 2018 (pag. 1429 ff.) reichte der Berufungskläger Belege dafür ein, dass er seit August 2018 jeden Monat Zahlungen von CHF 500.00 an die Steuerverwaltung geleistet habe (vgl. E. 5.2 oben). 13. Die Q.________ (Schule) reichte mit Schreiben vom 12. bzw. vom 14. November 2018 unaufgefordert je einen Bericht über H.________ und I.________ beim Obergericht ein (pag. 1447 ff.). 14. Mit Schreiben vom 16. November 2018 (pag. 1455) wandte sich die Legasthenietherapeutin von I.________, R.________ an Dr. phil. P.________. Am 14. November 2018 habe die Berufungsbeklagte sie gebeten, I.________ in neutraler Umgebung, d.h. in ihrer Therapielektion, selbständig eine Stellungnahme zum Bericht über die Anhörung vom 29. Oktober 2018 schreiben zu lassen. I.________ habe ohne ihre Hilfe gearbeitet. Am Schluss habe er sie jedoch gebeten, ihn auf die Rechtschreibfehler aufmerksam zu machen. R.________ legte den entsprechenden Brief von I.________ bei (pag. 1457). Sie sandte je eine Kopie davon an die Parteien und an das Obergericht. 15. Mit Verfügung vom 21. November 2018 (pag. 1463 ff.) nahm der Instruktionsrichter die Eingaben der Q.________ (Schule) vom 12. bzw. vom 14. November 2018 und von R.________ vom 16. November 2018 im Rahmen des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes mit Freibeweis (Art. 296 Abs. 1 und Art. 168 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) zu den Akten. 16. 16.1 Der Berufungskläger reichte mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 (pag. 1481 ff.) neue Beweismittel zu den Akten (Berufungsbeilagen [BB] 23–27). Weiter stellte er den Antrag auf Einholung eines Berichts bei S.________ (Schulische Heilpädagogin), betreffend ihre Erfahrungen mit H.________ und seinen Eltern. 16.2 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 (pag. 1471 ff.) hiess der Instruktionsrichter diesen Antrag gut. Der Bericht sei dem Gericht so rechtzeitig einzureichen, dass er an der Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2018 zur Kenntnis genommen werden könne. 16.3 S.________ (Schulische Heilpädagogin) reichte ihren Bericht über H.________ am 6. Dezember 2018 ein (pag. 1491 ff.).
13 17. 17.1 Die Berufungsverhandlung fand am 10. Dezember 2018 statt (pag. 1507 ff.). 17.2 Der Berufungskläger bestätigte seine gestellten Rechtsbegehren. 17.3 Die Berufungsbeklagte stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Berufung vom 4. Mai 2018 sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz (CIV 14 4612 / 17 3903) vom 15. Januar 2018 sei zu bestätigen. 2. Der Berufungskläger habe während der Phase 2 monatliche Barunterhaltsbeiträge, zahlbar im Voraus, in der Höhe von CHF 2‘377.00 für I.________ und in der Höhe von CHF 2‘117.00 für H.________ zu leisten. 3. Das uR-Gesuch des Berufungsklägers vom 4. Mai 2018 sei von Amtes wegen zu prüfen. 17.4 Beide Parteien reichten anlässlich der Verhandlung neue Beilagen ein. Zudem stellte der Berufungskläger den Antrag, dass ihm die Einreichung weiterer Beweismittel zu gestatten sei, um auf die von der Berufungsbeklagten neu eingereichten Beweismittel (BAB 8–13) reagieren zu können. Schliesslich zog der Berufungskläger seinen Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zur Erziehungseignung von M.________ zurück. Über die noch offenen Beweisanträge erging anlässlich der Verhandlung ein Beschluss (pag. 1537 ff.; vgl. E. 22 unten). 17.5 Beide Parteien verzichteten auf die Teilnahme an der Entscheidberatung und der Entscheideröffnung (pag. 1545). II. Formelles 18. Allgemeines 18.1 Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 ZPO). 18.2 Vorliegend geht es um die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des Kontaktrechts und des Kinderunterhalts. Es liegt damit keine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, weshalb sich die Berufung als zulässiges Rechtsmittel erweist (Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). 18.3 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Berufung weitergezogenen Streitigkeit zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
14 18.4 Der Berufungskläger hat innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids eine schriftliche Begründung verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO) und innert 30 Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegründung Berufung eingelegt (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Somit erfolgte die Berufung fristgerecht. 18.5 Auf die form- und fristgerechte Berufung kann somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – grundsätzlich eingetreten werden. 18.6 Der Berufungskläger hat seine Berufung auf die Anfechtung der Dispositiv-Ziff. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 13, 14, 15 und 16 des angefochtenen Entscheids beschränkt. Demnach ist festzuhalten, dass die Dispositiv-Ziff. 1, 9, 10 und 12 des angefochtenen Entscheids am 13. Juni 2018 (Einlangen der Berufungsantwort beim Gericht) in Rechtskraft erwachsen sind. 18.7 Mit Berufung kann sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da es vorliegend um Kinderbelange geht, gilt der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Noven sind diesbezüglich im Berufungsverfahren uneingeschränkt zulässig (BGE 144 III 349). 19. Änderung der Rechtsbegehren durch den Berufungskläger 19.1 Bei Ziff. 3 der Rechtsbegehren in der Berufungsschrift (pag. 1153 ff.) handelt es sich um neue Rechtsbegehren im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren. Vor der Vorinstanz nahm der Berufungskläger die Stellung des Beklagten ein. 19.2 Die Regeln über die Klageänderung finden keine Anwendung auf eine Änderung des Antwortbegehrens. Eine solche fällt jedoch unter die Novenrechtsschranke (vgl. ERIC PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 227 ZPO). Bei dem Umstand, dass der Berufungskläger in die USA auswandert, wenn seine Betreuungsanteile nicht mindestens 40 % ausmachen, handelt es sich jedoch nicht um eine neue Tatsache, sondern lediglich um eine unkonkrete Absichtserklärung. Deshalb ist die Änderung der Rechtsbegehren nicht zulässig. Auf Ziff. 3 der Rechtsbegehren des Berufungsklägers ist folglich nicht einzutreten. 20. Klageänderung durch die Berufungsbeklagte 20.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung änderte die Berufungsbeklagte ihr Antwortbegehren. Neu stellte sie den Antrag, dass der Berufungskläger während der Phase 2 monatliche Barunterhaltsbeiträge, zahlbar im Voraus, in der Höhe von CHF 2‘377.00 für I.________ und in der Höhe von CHF 2‘117.00 für H.________ zu leisten habe (pag. 1513). Dieses Begehren geht sowohl über den vorinstanzlichen Entscheid (vgl. E. 1 oben) als auch über die Klage hinaus (vgl. pag. 1079). 20.2 Art. 317 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur noch zulässig ist, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (Bst. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Bst. b). Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung nur zulässig,
15 wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (Bst. a) oder die Gegenpartei zustimmt (Bst. b). 20.3 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt. Die Berufungsbeklagte stützt die Änderung der Rechtsbegehren auf die Tatsache, dass sie zusammen mit den Kindern den Wohnort gewechselt habe, wodurch sich die Ausgaben erhöht hätten (pag. 1513). Da Noven im vorliegenden Berufungsverfahren aufgrund der Offizialmaxime unbeschränkt zulässig sind (E. 18.7 oben), verletzt die Klageänderung auch das Novenrecht nicht. 20.4 Als Ausfluss des Offizialgrundsatzes gilt in Kinderbelangen auf der Rechtsmittelebene auch das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 129 III 417 E. 2.1.1 S. 419 f.). Es spielt damit keine Rolle, dass die Berufungsbeklagte für die Phase 2 einen höheren Unterhaltsbeitrag für die Kinder verlangt, als er ihr von der Vorinstanz zugesprochen wurde. 20.5 Somit ist die Klageänderung durch die Berufungsbeklagte zulässig. 21. Begründungsanforderungen 21.1 Das kantonale Berufungsverfahren dient der Überprüfung und Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Rügen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 S. 415). Die konkreten Beanstandungen müssen in der Berufung vorgebracht werden, die gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist. Begründen bedeutet demnach aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft betrachtet wird. Der Berufungskläger im kantonalen Rechtsmittelverfahren genügt den Anforderungen nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der oberen Instanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteile des Bundesgerichts 4A_68/2016 vom 7. November 2016 E. 4.2; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1). 21.2 Die Ausführungen in der Berufungsschrift entsprechen zum grossen Teil den Ausführungen im schriftlichen Schlussvortrag, der im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurde. Soweit der Berufungskläger den schriftlichen Schlussvortrag im vorinstanzlichen Verfahren wörtlich wiedergibt, setzt er sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, womit die Berufung diesbezüglich den Begründungsanforderungen nicht genügt und nicht auf sie einzutreten ist. 22. Beweisanträge 22.1 Urkunden Alle vorgelegten Urkunden werden im Rahmen des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes mit Freibeweis (Art. 296 Abs. 1 und Art. 168 Abs. 2 ZPO; vgl.
16 auch E. 18.7 oben) im Berufungsverfahren berücksichtigt. Dies gilt insbesondere auch für die anlässlich der Berufungsverhandlung vom Berufungskläger eingereichten Urkunden (BB 29; E-Mail-Korrespondenz betreffend Rückflug aus den USA von Anfang Oktober 2018; E-Mail des Berufungsklägers vom 7. Dezember 2018; Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, betreffend den Vorfall vom April 2018) sowie die von der Berufungsbeklagten eingereichten BAB 8–13. 22.2 Befragung der Zeugen E.________, F.________ und G.________ Der Antrag des Berufungsklägers auf Befragung der Lehrer der Primarstufe L.________(Ortschaft), E.________, F.________ und G.________, als Zeugen wurde anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen (pag. 1537). Die Kinder gehen nicht mehr in L.________(Ortschaft) zur Schule. Ausserdem haben E.________, F.________ und G.________ bereits einen schriftlichen Bericht eingereicht (vgl. BB 27). Die Befragung der Zeugen erscheint damit nicht (mehr) notwendig. 22.3 Anhörung von H.________ Der Antrag des Berufungsklägers auf Anhörung von H.________ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen (pag. 1537). Das Wohl von H.________ steht einer Anhörung entgegen. Gemäss den vorliegenden Unterlagen ist H.________ bedeutend sensibler als I.________. Bei seiner Anhörung wäre der Erkenntniswert geringer als der Schaden, der entstehen könnte. 22.4 Antrag des Berufungsklägers auf Einreichung weiterer Beweismittel Der Antrag des Berufungsklägers auf Einreichung weiterer Beweismittel, um auf die an der Berufungsverhandlung neu eingereichten Beweismittel der Berufungsbeklagten reagieren zu können, wurde anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen (pag. 1537). Die Einreichung weiterer Beweismittel erscheint nicht notwendig, da dadurch keine relevanten neuen Erkenntnisse zu gewinnen wären (antizipierte Beweiswürdigung). III. Rahmensachverhalt und oberinstanzliche Parteivorbringen 23. Rahmensachverhalt 23.1 Die Parteien sind seit dem 30. Mai 2004 verheiratet (Klagebeilage [KB] 2) und haben zwei gemeinsame Kinder, I.________, geb. 16. Dezember 2005, und H.________, geb. 5. Mai 2008 (KB 3–5). Beide Kinder leiden unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Bei I.________ liegt eine diskret ausgeprägte kongenitale Form der myotonen Dystrophie sowie eine deutlich ausgeprägte Aufmerksamkeitsdefizitstörung (abgekürzt: ADS) vor (Bericht von Dr. med. K.________ vom 15. Februar 2017, pag. 609). Bei H.________ besteht ebenfalls eine kongenitale Form der myotonen Dystrophie mit einer deutlichen Beeinträchtigung der Motorik sowie Hinweisen auf eine ADS (Gutachten von Prof. em. Dr. med. J.________ vom 21. Juli 2015, pag. 147; Bericht von Dr. med. K.________ vom 13. Februar 2017, pag. 625). Die Parteien leben seit dem 26. April 2012 getrennt.
17 Betreffend das Getrenntleben schlossen die Parteien am 28. August 2013 eine Trennungsvereinbarung ab, welche am gleichen Tag gerichtlich genehmigt wurde. Im Rahmen der Trennungsvereinbarung wurden die gemeinsamen Söhne I.________ und H.________ unter die Obhut der Berufungsbeklagten gestellt, das Kontaktrecht des Berufungsklägers geregelt (jedes zweite Wochenende von Freitagmittag bis Montagmorgen um 8:00 Uhr und in der Woche ohne Besuchswochenende von Mittwochmittag bis Donnerstagmorgen um 8:00 Uhr sowie jährlich drei Wochen Ferien) und die vom Berufungskläger für die Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge (CHF 1‘400.00 pro Kind zzgl. allfälliger Kinderzulagen) festgesetzt (Eheschutzakten CIV 13 4095, pag. 67 ff.). 23.2 Nach der Trennung lebte die Berufungsbeklagte zunächst in unmittelbarer Nachbarschaft des Berufungsklägers, zog jedoch im Juni 2016 mit den Kindern zu ihrem neuen Partner, M.________, nach L.________(Ortschaft) (Bericht des Beistands T.________ vom 25. Juli 2016, pag. 429). I.________ und H.________ besuchten seit dem Umzug nach L.________(Ortschaft) die dortige öffentliche Primarschule (vgl. Bericht der Primarschule L.________(Ortschaft) vom 25. Oktober 2016, pag. 561 ff.), nachdem sie zuvor die Privatschule U.________ besucht hatten (vgl. KB 31; 53–55). Anfang des Schuljahres 2018/2019 erfolgte der Wechsel an die Q.________ (Schule) in Bern. Dieser Schulwechsel war für die Berufungsbeklagte und die Kinder mit einem Umzug nach O.________(Ortschaft) verbunden (BAB 6 und 7). Aus dem Bericht der Q.________(Schule) betreffend I.________ vom 14. November 2018 (pag. 1449) geht hervor, dass I.________ in der Schule eher langsam arbeite und besonders unbetreut Mühe habe, Aufgaben richtig zu verstehen und zu erledigen. Er habe noch Probleme damit, sein Arbeiten selbständig zu strukturieren. Trotzdem habe er Freude am Lernen. I.________ arbeite zu Hause sehr viel und versuche dadurch den Anschluss zu halten und seine Ziele zu verfolgen. Es sei fraglich, ob er nicht fast zu viel Zeit investieren müsse, um mitzukommen und ob er noch genügend Zeit zur Erholung habe. Für ihn scheine es jedoch so zu passen und es sehe aus, als ob es ihm mit seinem Arbeitspensum wohl sei. Im Bericht der Q.________(Schule) betreffend H.________ vom 12. November 2018 (pag. 1451) steht, dass der Schulanfang für H.________ sehr anspruchsvoll gewesen sei. Er müsse nun immer drei Etagen die Treppe hochlaufen, er habe seine neuen Schulkameraden und die Lehrpersonen kennenlernen müssen und schon in der dritten Woche sei eine Erlebniswoche mit Übernachten auf dem Stundenplan gestanden. H.________ sei ein ruhiger Schüler. Er höre gut zu und beobachte während der Schulstunde interessiert den Klassenverband, was so alles im Schulzimmer geschehe und wie sich die Schüler in verschiedenen Situationen verhielten. Sicher werde es ihm oft zu viel, denn die ganzen Eindrücke müsse er verarbeiten und schauen, dass er dem Unterricht noch folgen könne. H.________ lerne jeden Tag etwas Neues dazu und versuche sich in die neue Situation zu fügen und mit den neuen Gegebenheiten zurecht zu kommen. Ab und zu sei er unsicher und unkonzentriert. Wenn er seine Medikamente nicht eingenommen habe, sei seine Ablenkbarkeit grösser. 23.3 Seitdem die Berufungsbeklagte am 17. Juli 2014 die Ehescheidungsklage eingereicht hatte, kam es zwischen den Parteien immer wieder zu Konflikten, welche zu zahlreichen Nebenverfahren führten. Konkret haben die Parteien drei vorsorg-
18 liche Massnahmeverfahren eingeleitet (CIV 15 5494 / CIV 16 7312 / CIV 17 2824). Diese konnten alle durch Vergleich geregelt werden. 23.3.1 Im Verfahren CIV 15 5494 vereinbarten die Parteien am 17. Februar 2016, dass über die gemeinsamen Söhne I.________ und H.________ eine Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft errichtet werden solle. Die Vereinbarung wurde am gleichen Tag gerichtlich genehmigt (CIV 15 5494, pag. 89 ff.). Mit Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (abgekürzt: KESB) Bern vom 13. April 2016 wurde der entsprechende Entscheid der Vorinstanz vollzogen und T.________ zur Beistandsperson von I.________ und H.________ ernannt (CIV 15 5494, pag. 111 ff.). 23.3.2 Im Verfahren CIV 16 7132 vereinbarten die Parteien am 18. Oktober 2017 einen teilweisen Schuldenerlass zugunsten des Berufungsklägers. Weiter wurde vereinbart, dass die vom Gericht im Ehescheidungsurteil noch festzulegenden Unterhaltsbeiträge bereits ab dem 1. November 2017 gelten sollen. Der Berufungskläger verpflichtete sich, bis zum Vorliegen des Scheidungsurteils weiterhin einen Gesamtunterhaltsbeitrag von CHF 2‘800.00 zu bezahlen. In der Vereinbarung wurde der Berufungskläger berechtigt, die gegenüber den im Ehescheidungsurteil festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen allenfalls zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge in erster Linie mit der Restschuld von CHF 1‘542.45 (Zahnarztrechnung von H.________) zu verrechnen. Mit Ziff. 3 der Vereinbarung zog der Berufungskläger sein Gesuch um Abänderung der Trennungsvereinbarung zurück. Die Vereinbarung wurde am gleichen Tag gerichtlich genehmigt (CIV 16 7132, pag. 15 ff.). 23.3.3 Im Verfahren CIV 17 2824 ging es um das Besuchsrecht des Berufungsklägers gegenüber I.________ und H.________. Mit Vereinbarung vom 29. Juni 2017 (am gleichen Tag gerichtlich genehmigt) konnte das Besuchsrecht in Abänderung von Ziff. 3 der Trennungsvereinbarung neu geregelt werden. Der Berufungskläger ist gemäss dieser Vereinbarung berechtigt, die Kinder jeweils an jedem zweiten Wochenende von Freitagmittag bis Sonntagabend um 19:30 Uhr (mit Verpflegung) und in der Woche ohne Besuchswochenende von Mittwochmittag bis Donnerstagmorgen um 07:30 Uhr auf Besuch, und grundsätzlich jährlich während sieben Wochen zu sich in die Ferien zu nehmen (CIV 17 2824, pag. 105 ff.). 23.4 Um bezüglich der strittigen Kinderbelange unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sind weitere Angaben zum Sachverhalt – soweit erforderlich – den nachstehenden Ausführungen zum Materiellen zu entnehmen. 24. Oberinstanzliche Vorbringen des Berufungsklägers 24.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass die Aufgabe der Vorinstanz bei der Beurteilung des vorliegenden Falles darin hätte bestehen sollen, zwischen belegten Tatsachen und blossen Behauptungen zu unterscheiden. Weiter hätte das Gericht Drittmeinungen (des früheren Beistands oder des Experten) nicht unreflektiert übernehmen dürfen. Massgebend seien nicht die Meinungen, sondern die Sachargumente, welche solchen Meinungen zugrunde lägen. Diese Aufgabe habe die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil nicht erfüllt. Stattdessen habe sie – möglicherweise beeindruckt von der «Fachkompetenz» der Berufungsbeklagten – eine Lösung angeordnet, die ihn fast vollständig aus dem Leben der Kinder
19 dränge. Es sei ihm nicht nur jede Befugnis entzogen worden, bei wichtigen Entscheidungen der Kinder mitzureden. Zusätzlich sei seine Betreuungszeit auf ein Minimum (nämlich die Besuchswochenenden) beschränkt worden. Er dürfe die Kinder nicht einmal in jener Zeit betreuen, in welcher die Berufungsbeklagte die Betreuungsaufgabe nicht selbst wahrnehmen könne. Stattdessen habe die Vorinstanz Fremdbetreuungskosten in den Bedarf der Kinder eingerechnet. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz zudem eine unzulässige «Doppelzählung» vorgenommen, indem sie Fremdbetreuungskosten mit einer «Vorabzuteilung» kombiniert habe (pag. 1159 ff.). 24.2 Im Rahmen des Schlussvortrags an der Berufungsverhandlung beschränkt sich Rechtsanwalt B.________ auf Ausführungen zur Obhutsregelung. Er bringt vor, dass die alternierende Obhut den Regelfall darstelle. Sie sei für alle Beteiligten der Idealfall. Zu den Vorwürfen gegen den Berufungskläger macht Rechtsanwalt B.________ geltend, es treffe zu, dass die Kommunikation zwischen den Parteien nicht gut sei. Was die medizinische Versorgung anbelange, sei der Berufungskläger jedoch kein Fundamentalist. Er lehne die Einnahme von Medikamenten nicht konsequent ab, sondern habe diesbezüglich lediglich Vorbehalte. So unterstütze er es beispielsweise nicht, wenn Medikamente ohne Rezept abgegeben und damit Swissmedic umgangen werde. Dass es wichtig sei, die Medikamentenabgabe kritisch zu hinterfragen, zeige auch der Bericht der Beiständin vom 2. November 2018. Gemäss diesem Bericht bemerke es der Klassenlehrer von I.________ nicht, wenn dieser sein ADHS-Medikament nicht einnehme. In der Zwischenzeit habe im Übrigen auch die Berufungsbeklagte Bedenken gegenüber dem Medikament Ritalin geäussert und möchte auf das Medikament Strattera wechseln. Weiter führt Rechtsanwalt B.________ aus, dass kein Zusammenhang zwischen der Entscheidkompetenz in Bezug auf die medizinische Versorgung und der alternierenden Obhut bestehe. Gemäss dem von der Berufungsbeklagten anlässlich der oberinstanzlichen Parteibefragung geschilderten Wochenablauf könne der Berufungskläger die Kinder gleich gut betreuen wie diese. Soweit die Berufungsbeklagte die alternierende Obhut ablehne, weil dadurch die Gefahr bestehe, dass der Berufungskläger die Medikamente den Kindern nicht abgebe, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Risiko auch während der Wochenenden bestehe. Was die Kommunikation zwischen den Parteien anbelange, sei zu erwähnen, dass es ihnen gelungen sei, zusammen eine neue Schule für die Kinder zu finden. Die Berufungsbeklagte habe heute zudem ausgesagt, dass die Kommunikation manchmal auch gut sei. Betreffend den Vorfall im April 2018 würden die Akten der Staatsanwaltschaft belegen, was passiert sei. Der Berufungskläger habe die Berufungsbeklagte nicht durch Filmaufnahmen provoziert. Er habe erst gefilmt, als diese ausgerastet sei. Die Anordnung der alternierenden Obhut würde die Situation entschärfen. Diesbezüglich sei auch zu festzuhalten, dass die Zahl der Übergaben durch die alternierende Obhut nicht zunehmen würde (pag. 1539 ff.). Schliesslich bemerkt Rechtsanwalt B.________ zum Dauerkonflikt zwischen den Parteien, dass dieser nur medizinische Fragen betreffe. Die medizinische Kompetenz der Berufungsbeklagten werde nicht in Frage gestellt. Sie sei jedoch nicht Ärztin. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass in anderen Fällen den Eltern nicht die Obhut entzogen werde, wenn ihre Kinder medizinische Probleme
20 hätten und sie Nicht-Fachleute für medizinisch-psychologische Fragen seien. Deshalb sei dies auch kein Grund, um vorliegend die Kinder unter die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten zu stellen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Ärzte die Medikamente einstellen würden und nicht die Berufungsbeklagte (pag. 1543). 24.3 Auf die übrigen oberinstanzlichen Parteistandpunkte des Berufungsklägers wird – soweit erforderlich – in den materiellen Erwägungen eingegangen. 25. Oberinstanzliche Vorbringen der Berufungsbeklagten 25.1 Die Berufungsbeklagte macht in der Berufungsantwort geltend, dass das Verhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört sei, was insbesondere auf die in diesem Fall besonders wichtige Beachtung des Kindeswohls einschneidende Auswirkungen habe. Mit der Verkennung der besonderen Bedürfnisse der beiden Kinder durch den Berufungskläger und der einseitigen Schuldzuschreibung an ihre Adresse seien durch den sehr langen notwendigen erstinstanzlichen Prozess viele wichtige Entscheidungen im Leben der beiden Jungen verpasst oder nur verzögert gefällt worden, was auf die physische, psychische und schulische Entwicklung negativen Einfluss gehabt habe. Es sei dringend notwendig, dass in das Leben der beiden Kinder Ruhe einkehre, damit diese ohne zusätzlichen Loyalitätskonflikt eine gute Beziehung zu beiden Eltern leben könnten. Die Berufungsbeklagte erklärt, sie werde dazu – wie bis anhin – verantwortungsbewusst ihren Teil beitragen. Nichts anderes erwarte sie vom Berufungskläger. Die vorliegende Berufung zeige jedoch leider nicht in diese für die Kinder wichtige Richtung (pag. 1279). 25.2 Weiter bringt die Berufungsbeklagte vor, dass sie zum Vorwurf, den Beistand, den Gutachter und das Gericht beeinflusst zu haben, bewusst nicht Stellung nehme. Ein solcher Vorwurf spreche für sich (pag. 1281). 25.3 Im Rahmen ihres Schlussvortrags an der Berufungsverhandlung führt Fürsprecherin D.________ im Wesentlichen aus, dass es aus medizinischer Sicht richtig wäre, die elterliche Sorge der Berufungsbeklagten zuzuteilen und ein Besuchsrecht des Berufungsklägers von nahezu Null festzulegen. Aus persönlicher Sicht sei verständlich, dass die Vorinstanz eine andere Lösung getroffen habe. Was die medizinische Versorgung der Kinder betreffe, sei es wichtig, dass ein Wechsel vom Medikament Ritalin auf das Medikament Strattera erfolgen könne. Der Berufungskläger verhindere jedoch momentan diesen Wechsel. Dadurch, dass der Berufungskläger immer wieder die medizinischen Entscheide verzögere und unterlaufe, renne die Zeit für eine sachgerechte Behandlung der Kinder davon. Weiter macht Fürsprecherin D.________ geltend, der Berufungskläger habe mit der Drohung, dass er in die USA auswandere, wenn seine Betreuungsanteile nicht mindestens 40 % ausmachen würden, gezeigt, wie egoistisch er sei. Demgegenüber ordne die Berufungsbeklagte ihre Ziele den Kindern unter. Sie lebe wegen den Kindern nicht mehr mit ihrem Partner zusammen. Ausserdem trage sie auch die Kosten für die Kinder, obwohl sie bereits deren Betreuung sicherstelle. Abschliessend bemerkt Fürsprecherin D.________, dass für den Berufungskläger nicht die Interessen der Kinder im Zentrum ständen, sondern dass er nur die Berufungsbe-
21 klagte angreife. Der Berufungskläger sorge sich lediglich darum, dass er zu wenig Zeit mit den Kindern verbringen könne und kümmere sich nicht darum, was das Beste für sie sei. Es sei wichtig, dass die Kinder rechtzeitig die richtige Behandlung erhielten (pag. 1543 ff.). 25.4 Auf die übrigen oberinstanzlichen Parteistandpunkte der Berufungsbeklagten wird – soweit erforderlich – in den materiellen Erwägungen eingegangen. IV. Materielles 26. Vorbemerkung Das Obergericht überprüft den angefochtenen Entscheid zwar grundsätzlich mit freier Kognition, d.h. auf unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts hin (Art. 310 ZPO). Bei der Überprüfung der Ermessensausübung kann sich die Berufungsinstanz jedoch eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2). Denn anders als andere Rechtsmittel ‒ wie etwa die Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die aufsichtsrechtliche Beschwerde im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht oder die Rechtsmittel der Strafprozessordnung (StPO; SR 312), welche neben der Rechtsanwendungsrüge und vollen bzw. eingeschränkten Sachverhaltsrüge auch die Rüge der Unangemessenheit kennen (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; Art. 393 Abs. 2 Bst. c und Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO) ‒ kennen die Rechtsmittel der ZPO keine Unangemessenheitsrüge. Daraus folgt, dass die oberen kantonalen Zivilgerichte letztlich nur bei Rechtsfehlern bei der Ermessensausübung einzugreifen haben, also bei Ermessensüber- oder -unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 8 zu Art. 310 ZPO). Solche Rechtsfehler liegen etwa vor, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten berücksichtigt werden müssen. In Ermessensentscheide ist schliesslich immer dann einzugreifen, wenn diese zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis oder zu einer stossenden Ungerechtigkeit führen (BGE 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279 mit Hinweisen = Pra 2010 Nr. 140 S. 917). 27. Elterliche Sorge 27.1 Erwägungen der Vorinstanz 27.1.1 Die Vorinstanz hält vorab fest, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung des Gutachters Prof. em. Dr. med. J.________ voreingenommen, widersprüchlich oder nicht schlüssig sein sollte. Die Behauptung des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte und der Gutachter würden sich persönlich kennen, habe sich nicht bestätigt. Der Gutachter habe im Rahmen seiner Einvernahme glaubhaft ausgeführt, die Berufungsbeklagte bis zur Erstellung des Gutachtens weder gekannt
22 noch mit ihr Kontakt gehabt zu haben (pag. 489, Z. 10–13 und Z. 22) (pag. 1099, E. 49 der Entscheidbegründung). 27.1.2 Nach der Auffassung der Vorinstanz wird im Gutachten deutlich herausgearbeitet, dass beide Eltern grundsätzlich erziehungsfähig seien, der fortwährende Konflikt zwischen den Eltern die Kinder jedoch in einen Loyalitätskonflikt stürze und wichtige Entscheide, insbesondere medizinischer Art, verunmögliche oder stark verlangsame (so z.B. pag. 493, Z. 10–12). Das Gutachten halte fest, dass es eine enorm anspruchsvolle Aufgabe sei, mit Kindern mit einer körperlichen Behinderung und einer durchschnittlichen oder überdurchschnittlichen Intelligenz einerseits in einer gleichbleibend vertrauensvollen Beziehung zu stehen und andererseits erzieherisch so zu wirken, dass sie mittel- und langfristig ihr ganzes Potential ausschöpfen könnten. Insbesondere bei H.________ gehe es darum, ob er als Erwachsener dereinst selbständig leben könne oder ob er in einer geschützten Werkstätte mit deutlich weniger Autonomie arbeiten und leben werde (pag. 147 ff.). Der Kern des Problems gehe insbesondere aus der Einvernahme mit dem Gutachter Prof. em. Dr. med. J.________ deutlich hervor, wenn dieser ausführe, dass es für alle Beteiligten schlicht nicht verantwortbar sei, die belastende oder gar gefährliche Situation mit den zwei Kindern, die eine spezielle Betreuung und Aufmerksamkeit bräuchten, aufrechtzuerhalten (pag. 493, Z. 12–14). Das Wohl der Kinder, besonders das von H.________, lasse es nicht zu, dass anstehende Entscheide bezüglich Schule und Behandlung anders als nach Kriterien der Nützlichkeit für das Kind gefällt würden (Gutachten, pag. 149). In dieser Konstellation gehe es darum zu überlegen, welcher Elternteil das Kindeswohl eher wahren könne und das sei die Kindsmutter (pag. 493, Z. 15–17). Dass der Gutachter betreffend die Kindsmutter eine sehr deutliche, beinahe überschwängliche Beurteilung abgebe (Meisterleistung, ausserordentliches pädagogisches Geschick [pag. 145] u.a.), möge zwar auf den ersten Blick störend erscheinen, ändere aber nichts daran, dass die Schlussfolgerungen des Gutachtens nachvollziehbar und schlüssig seien. Zudem sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Berufungsbeklagte als pädiatrische Neuropsychologin, die fast zehn Jahre das Team an der V.________ (Klinik) geleitet habe, im Umgang mit anspruchsvollen Kindern versierter und geübter sei als der Berufungskläger (pag. 1099, E. 49 der Entscheidbegründung). 27.1.3 Die Vorinstanz führt aus, dass sich die Erkenntnisse des Gutachtens mit ihrer Wahrnehmung und der Wahrnehmung der Beistände decken würden. Wie der Berufungskläger darauf komme, die Berufungsbeklagte und er könnten sich grösstenteils einigen und sie wären in der Lage, am gleichen Strick zu ziehen, sei schlicht nicht nachvollziehbar. Diese Wahrnehmung sei nicht nur diametral anders zu derjenigen der übrigen beteiligten Parteien und Fach- bzw. Drittpersonen. Sie decke sich auch nicht im Entferntesten mit der aktenkundigen E-Mail- Korrespondenz der Parteien. Dazu verweist die Vorinstanz auf die KB 38 und 75 und auf die Klageantwortbeilage (KAB) 43. Der E-Mail-Verlauf zeuge von gegenseitigem Misstrauen, gegenseitigen Schuldzuweisungen und Vorwürfen sowie Konfliktherden aller Art (Freifächer, Besuchszeiten, Medikamente u.a.). Aus der KB 75 zieht die Vorinstanz sodann den Schluss, dass dem Berufungskläger das Gespür für seine Kinder fehle (pag. 1101, E. 49 der Entscheidbegründung).
23 27.1.4 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass unter Berücksichtigung des gesamten Beweisverfahrens keine triftigen Gründe ersichtlich sind, um von den Empfehlungen des Gutachtens abzuweichen. I.S. einer milderen Massnahme weist die Vorinstanz dann aber lediglich in Bezug auf die medizinische Versorgung und die Schul- und Ausbildung der beiden Kinder der Berufungsbeklagten die alleinige Entscheidkompetenz zu und belässt im Übrigen die elterliche Sorge beiden Elternteilen (pag. 1101, E. 50 der Entscheidbegründung). 27.2 Vorbringen des Berufungsklägers 27.2.1 Der Berufungskläger macht geltend, im angefochtenen Urteil sei zwar die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet worden. Gleichzeitig sei aber der Berufungsbeklagten die alleinige Entscheidkompetenz in Bezug auf die medizinische Versorgung und die Schul- und Ausbildung der Kinder zugewiesen worden. Damit werde die gemeinsame elterliche Sorge zur «leeren Hülle». Denn abgesehen von Fragen, welche die medizinische Versorgung und die Ausbildung der Kinder beträfen, gebe es keine Entscheidungen, die getroffen werden müssten (pag. 1229). 27.2.2 Weiter bringt der Berufungskläger vor, dass es nicht zutreffe, dass zwischen den Parteien eine grundsätzliche Unfähigkeit bestehe, miteinander zu kommunizieren. Richtig sei vielmehr, dass die Parteien in einer ersten Phase problemlos zusammen für die Kinder hätten sorgen können. Erst nachdem die Berufungsbeklagte eine neue Beziehung aufgenommen habe, sei er ihr «lästig» geworden und sie habe begonnen, eigenmächtige Entscheide zu treffen und dadurch Konflikte zu schüren. Nachdem sie realisiert habe, dass dieses Verhalten «funktioniere», habe sie angefangen, die Konflikte als Argument dafür zu verwenden, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht möglich sei. Wenn die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet werden würde, hätte die Berufungsbeklagte keinen Anlass und keine Berechtigung mehr, eigenmächtige Entscheide zu treffen. Somit wäre auch das Konfliktpotential beseitigt (pag. 1231). 27.2.3 Der Berufungskläger weist ausserdem darauf hin, dass im Gutachten nichts stehe, was gegen seine Erziehungsfähigkeit spreche. Zudem setze die Berufungsbeklagte ihre Fachkenntnisse nicht zum Wohle der Kinder ein. Sie verfolge den Ansatz, die Probleme «chemisch» zu lösen. Dabei schrecke sie nicht davor zurück, auch Medikamente einzusetzen, die rezeptpflichtig und nur für Personen bestimmt seien, die sich schon im späten Erwachsenenalter befänden. Dass die Fachkenntnisse der Berufungsbeklagten den Kindern nicht unbedingt helfen würden, zeige auch der Umstand, dass die Berufungsbeklagte auf ein neues Medikament wechseln wolle, nachdem sich das von ihr zuerst durchgesetzte Medikament – offenbar auch nach ihrer eigenen Wahrnehmung – nicht bewährt habe. Die Meinungsverschiedenheiten in medizinischen Belangen seien überbrückbar. Er sei ohne Weiteres bereit, Entscheidungen von Fachpersonen zu akzeptieren, wenn er in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werde und wenn die Fachperson neutral sei. Hingegen sei er nicht bereit und auch nicht verpflichtet, Entscheidungen ungeprüft zu übernehmen, welche die Berufungsbeklagte hinter seinem Rücken zusammen mit Dr. med. W.________ (ihrem Arbeitgeber) oder Dr. med. X.________ treffe. Letzterer habe das in ihn gesetzte Vertrauen schon früher verspielt, indem er hinter seinem Rücken und gegen seinen Willen die Ab-
24 gabe von Ritalin angeordnet habe, obwohl eine solche Entscheidung damals von beiden Ehegatten hätte getroffen werden müssen (pag. 1231). 27.2.4 Zusammenfassend kommt der Berufungskläger zum Schluss, dass die Vorinstanz keinen Grund gehabt habe, der Berufungsbeklagten die alleinige Entscheidkompetenz in Bezug auf die medizinische Versorgung sowie die Schul- und Ausbildung der beiden Kinder zuzuweisen. Es bestehe kein Anlass, von der Grundregel abzuweichen, die besage, dass beiden Eltern gemeinsam die Sorge über die Kinder belassen werde solle (pag. 1233). 27.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten Die Berufungsbeklagte vertritt die Ansicht, dass es entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers sehr wohl noch Entscheidungen gebe, die von den Elternteilen gemeinsam getroffen werden müssten. Als Beispiel nennt sie etwa die religiöse Erziehung der Kinder (Art. 303 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz habe die Sachlage in den Erwägungen korrekt dargestellt und gestützt darauf einen nachvollziehbaren und schlüssigen Entscheid gefällt (pag. 1299). 27.4 Grundlagen zur elterlichen Sorge 27.4.1 Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von beiden Elternteilen (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Das Gericht überträgt in einem Scheidungsverfahren einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge die Regel (vgl. auch Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Kindeswohl am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur abgewichen werden, wenn eine andere Lösung den Interessen der Kinder ausnahmsweise besser gerecht wird. Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Eine solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit besteht (BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5; 141 III 472 E. 4.6 S. 478). Dabei kommt der Gedanke zum Ausdruck, dass sich das gemeinsame Sorgerecht nicht zum Wohl des Kindes ausüben lässt, wenn zwischen den entscheidbefugten Eltern nicht ansatzweise ein Austausch möglich ist. Deshalb ist für die gemeinsame elterliche Sorge erforderlich, dass die Eltern in Bezug auf grundsätzliche Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Wenn dies nicht der Fall ist, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Ausserdem droht die Gefahr der Verschleppung wichtiger Entscheide, beispielsweise im Zusammenhang mit notwendiger medizinischer Behandlung. Die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts erfordert sodann, dass beide Elternteile Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind haben. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts ist grundsätzlich auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar. Es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange
25 Zeit kein irgendwie gearteter Austausch mit dem Kind stattfindet (BGE 142 III 197 E. 3.5 S. 199). 27.4.2 Wenn ein Konflikt zwar schwerwiegend ist, aber singulär erscheint, ist i.S. der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten (beispielsweise über die religiöse Erziehung, in schulischen Belangen oder in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht) ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (BGE 141 III 472 E. 4.7 S. 478 f.). 27.4.3 Die gemeinsame elterliche Sorge ist unabhängig vom Zivilstand der Eltern die Regel (BGE 142 III 612 E. 4.1 S. 614; 142 III 56 E. 3 S. 62 f. = Pra 2017 Nr. 20 S. 192). Die vorstehenden Ausführungen – die zitierte Rechtsprechung betrifft unverheiratete Eltern – sind daher auch im vorliegenden Scheidungsverfahren massgebend. 27.5 Subsumtion bezüglich elterlicher Sorge 27.5.1 Dem Berufungskläger ist weitgehend zuzustimmen, wenn er geltend macht, dass die gemeinsame elterliche Sorge nur noch eine inhaltslose Hülle sei, wenn die Berufungsbeklagte über die alleinige Entscheidkompetenz in Bezug auf die medizinische Versorgung und die Schul- und Ausbildung der Kinder verfüge. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in den betreffenden Angelegenheiten die alleinige Entscheidkompetenz zu Recht der Berufungsbeklagten zugewiesen hat. 27.5.2 Was die medizinische Versorgung der Kinder betrifft, verfügt die Berufungsbeklagte über die bessere Kompetenz als der Berufungskläger. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 27.1.2 oben). Soweit der Berufungskläger der Berufungsbeklagten vorwirft, dass sie das Medikament Melatonin an die beiden Kinder abgegeben habe, welches in der Schweiz nur für Personen zugelassen sei, die sich schon im späten Erwachsenenalter befänden, ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte anlässlich der oberinstanzlichen Parteibefragung ausgesagt hat, dass die beiden Kinder das entsprechende Medikament nicht mehr bekämen (pag. 1535, Z. 6). Die entsprechende Geschichte ist also vorbei. Die Berufungsbeklagte bewegte sich bei der Abgabe des Medikaments Melatonin in einer Grauzone. Nach Ansicht des Obergerichts geschah dies aber nicht zu Lasten der Kinder. Weiter ist es nachvollziehbar, dass die Berufungsbeklagte in Kinderbelangen medizinischer Art dem Berufungskläger nicht mehr vertraut, obwohl dieser anlässlich der oberinstanzlichen Parteibefragung zu Protokoll gegeben hat, dass er es nun akzeptieren könne, dass die Kinder das Medikament Ritalin benötigen würden (pag. 1519, Z. 38–42). In der Vergangenheit bestanden zwischen den Parteien nämlich massive Differenzen, welche die Frage nach der besten medizinischen Betreuung der Kinder betrafen. Gemäss dem Bericht der Beiständin vom 2. November 2018, welcher die Entwicklungen seit Oktober 2017 wiedergibt, führte die medizinische und gesundheitliche Versorgung der Kinder (Behandlungen, Therapien, Medikamentenabgabe etc.) immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Der Berufungskläger habe sich wiederholt beklagt, dass er nicht genügend Infor-
26 mationen von der Berufungsbeklagten erhalte. Auch sei er mit gewissen Behandlungen oder Medikamenten nicht einverstanden. Er fühle sich übergangen und ausgeschlossen. Ärztliche Termine würden ohne sein Wissen stattfinden. Die Berufungsbeklagte ihrerseits habe versichert, dass der Berufungskläger über alle wesentlichen Untersuchungen und Behandlungen informiert worden sei (pag. 1421). Im Beistandsbericht steht nicht, dass sich diese Situation in letzter Zeit verbessert hat. Dieses Bild deckt sich mit der Wahrnehmung des Obergerichts. Die Parteien sind so nicht fähig, betreffend die medizinische Versorgung der Kinder zu kommunizieren, zu kooperieren und Entscheidungen innert nützlicher Frist zu treffen. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Meinungsverschiedenheiten in medizinischen Belangen nicht überbrückbar sind. Es gibt auch keine Beweise dafür, dass die Berufungsbeklagte die Meinungsverschiedenheiten betreffend die medizinische Behandlung der Kinder geschürt hat. Im Übrigen übersieht der Berufungskläger, dass Sanktionsgedanken gegen einen nicht kooperierenden Elternteil bei der Sorgerechtsentscheidung keine Rolle spielen dürfen. Die Regelung der elterlichen Sorge hat dem Kindeswohl zu entsprechen und dient nicht der Sanktionierung eines Elternteils (BGE 142 III 197 E. 3.7 S. 200 ff.). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt und kein Bundesrecht verletzt, indem sie der Berufungsbeklagten die alleinige Entscheidkompetenz in Bezug auf die medizinische Versorgung der Kinder zugewiesen hat. 27.5.3 Was die schulischen Belange betrifft, steht der Entscheid der Vorinstanz auf wackligen Beinen. Grundsätzlich müssen Entscheide in schulischen Angelegenheiten nicht so schnell getroffen werden wie Entscheide im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung. Ausserdem ist die Schullaufbahn der Kinder für die nächsten Jahre bereits eingespurt. Die Parteien konnten sich darauf einigen, dass es für die Kinder besser sei, wenn sie von der Primarschule L.________(Ortschaft) an die Q.________(Schule) wechseln würden. Sie unterschrieben Anfang Juni 2018 den entsprechenden Schulvertrag (Beistandsbericht vom 2. November 2018, pag. 1419). Gemäss den glaubhaften Ausführungen der Berufungsbeklagten anlässlich der oberinstanzlichen Parteibefragung verhielt sich der Berufungskläger bei der Suche nach einer neuen Schule anfangs überhaupt nicht kooperativ und es habe viel Überzeugungsarbeit gebraucht, bis er den Schulvertrag für die Q.________(Schule) unterschrieben habe (pag. 1527, Z. 35– 39). Dies wird so auch im Beistandsbericht vom 2. November 2018 geschildert (pag. 1419). Die Umstände, dass es den Parteien schliesslich doch gelungen ist, sich zu einigen, und dass für Entscheide in schulischen Belangen eine grosse Vorlaufszeit besteht, sprechen trotzdem dafür, dass die diesbezügliche Entscheidkompetenz beiden Eltern belassen wird. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, dem Berufungskläger die Entscheidkompetenz in Bezug auf die Schul- und Ausbildung der Kinder zu entziehen. 27.5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass in Bezug auf die medizinische Versorgung der beiden Kinder die Berufungsbeklagte die alleinige Entscheidkompetenz zugewiesen erhält. Diesbezüglich wird der angefochtene Entscheid bestätigt. Im Übrigen werden die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien
27 belassen. Dies gilt in Abänderung des angefochtenen Entscheids auch in Bezug auf die Schul- und Ausbildung. 28. Obhut 28.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führt aus, dass im Fall der Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge das Gericht entweder einem Elternteil die alleinige Obhut zuteilen oder auf alternierende Obhut erkennen könne. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4 erklärt die Vorinstanz, dass die alternierende Obhut nicht im Kindesinteresse liege, wenn die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge vertretbar gewesen wäre. Abgesehen davon komme die alternierende Obhut – in Übereinstimmung mit dem Gutachten – auch deshalb nicht in Frage, weil die Eltern weder fähig noch (teilweise) gewillt seien, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Oberste Richtschnur für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil sei das Kindeswohl. Die Interessen der Eltern hätten in den Hintergrund zu treten und völlig ausser Betracht zu bleiben. Bei der Obhutszuteilung sei den Bedürfnissen der Kinder entsprechend ihrem Alter und ihrem Anspruch auf elterliche Fürsorglichkeit, Zuwendung und Erziehung bestmöglich zu entsprechen. Darüber hinaus könne auch die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. In Übereinstimmung mit dem Gutachten und entsprechend den vorstehenden Ausführungen zur elterlichen Sorge seien die Kinder somit unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter zu belassen (pag. 1101 ff., E. 51 der Entscheidbegründung). 28.2 Vorbringen des Berufungsklägers 28.2.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass die Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge gegeben seien. Daraus folge, dass einer alternierenden Obhut nichts entgegenstehe. Jedenfalls könne – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil – nicht behauptet werden, dass die alternierende Obhut schon deshalb nicht möglich sei, weil auch die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge vertretbar gewesen wäre (pag. 1239). 28.2.2 Weiter bringt der Berufungskläger vor, dass es nicht zutreffe, dass die Parteien «weder fähig noch (teilweise) gewillt wären, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren». Richtig sei vielmehr, dass die Berufungsbeklagte gezielt und i.S. einer Prozesstaktik Konflikte geschürt habe, um die alleinige elterliche Sorge und die alleinige Obhut durchzusetzen. Dabei verfolge sie das Ziel, den Berufungskläger, den sie nur noch als «Störfaktor» betrachte, möglichst aus dem Leben ihrer neuen «Patchwork Familie» zu drängen. Diese Taktik sei – auch dank der (gewollten oder ungewollten) Unterstützung durch den Beistand T.________ – bisher leider aufgegangen (pag. 1239). 28.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten Die Berufungsbeklagte führt aus, dass zwischen den Parteien offensichtlich ein Dauerkonflikt bestehe. Aus diesem Grund und weil auch die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge vertretbar gewesen wäre, habe ihr die Vorinstanz zu Recht die alleinige Obhut zugesprochen (pag. 1301).
28 28.4 Grundlagen zur Obhut 28.4.1 Seit der Gesetzesänderung betreffend das Sorgerecht hat der Obhutsbegriff einen inhaltlichen Wandel erfahren. Da das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, neu mit dem Sorgerecht verbunden ist (Art. 301a Abs. 1 ZGB), reduziert sich die Bedeutung der Obhut auf die «faktische Obhut», d.h. auf die Betreuung des Kindes im Alltag und die damit verbundene Pflege und Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1 S. 614). 28.4.2 Die gemeinsame elterliche Sorge impliziert zwar keineswegs die Errichtung einer alternierenden Obhut. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, hat jedoch das mit den Kinderbelangen befasste Gericht zu prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich ist (vgl. Art. 298b Abs. 3ter ZGB). Dabei ist das Wohl des Kindes der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund treten müssen. Der Entscheid über eine alternierende Obhut ist mit Blick auf alle konkreten Umstände zu treffen (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 614 f.). 28.4.3 Zu den massgeblichen Kriterien gehört die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die bei beiden Elternteilen bestehen muss, damit die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt. Im Hinblick auf die organisatorischen Herausforderungen einer solchen Betreuungsregelung ist ferner eine gewisse Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern erforderlich. Allein der Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, ist noch kein Grund, um von der Errichtung einer alternierenden Obhut abzusehen. Die Feindseligkeiten zwischen den Eltern stehen einer alternierenden Obhut nur dort entgegen, wo die Eltern auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, so dass das Kind im Fall einer alternierenden Obhut Gefahr läuft, in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt zu werden. Zu berücksichtigen ist ferner die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern. Rechnung zu tragen ist auch der Kontinuität der Betreuungsregelung, weshalb die alternierende Obhut eher zu errichten ist, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Als weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der persönlichen Betreuung sowie das Alter des Kindes und dessen Einbettung in ein soziales Umfeld (wie etwas Halbgeschwister und Freundeskreis) zu beachten. Schliesslich muss auch der Wunsch des Kindes in den Entscheid einfliessen, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Kriterien miteinander verflochten. Sie beeinflussen sich gegenseitig und ihr Gewicht variiert nach den konkreten Umständen. So verdienen das Kriterium der Kontinuität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern besondere Beachtung. Wenn es hingegen um Jugendliche geht, spielt die Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld eine grosse Rolle. Der Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum kommt grosse Bedeutung zu, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615 f.).
29 28.5 Subsumtion bezüglich Obhut 28.5.1 Soweit der Berufungskläger rügt, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil könne nicht behauptet werden, dass die alternierende Obhut schon deshalb nicht möglich sei, weil auch die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge vertretbar gewesen wäre, ist ihm zuzustimmen. Die Vorinstanz hat grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet und nur die Entscheidkompetenz in spezifischen Angelegenheiten der Berufungsbeklagten zugesprochen. Wie E. 27 oben zeigt, hat das Obergericht diesen Entscheid im Grundsatz bestätigt und bezüglich der Alleinzuteilung der spezifischen Entscheidungsbefugnisse eine andere, dem Berufungskläger entgegenkommende Regelung getroffen. Im Fall der Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge hat das Gericht in jedem Fall zu prüfen, ob die Errichtung der alternierenden Obhut möglich ist (E. 28.4.2 oben). Ob der Entscheid für die gemeinsame elterliche Sorge knapp ausgefallen ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. In dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4 steht auf jeden Fall auch nicht, dass die alternierende Obhut nicht in Frage komme, weil auch die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge vertretbar gewesen wäre. 28.5.2 Das Hauptargument für die Belassung der alleinigen Obhut bei der Berufungsbeklagten ist das fehlende Verständnis des Berufungsklägers für die körperliche Behinderung seiner Kinder. So rügt er beispielsweise, dass die Unterhaltsregelung fehlerhaft sei, weil die Phase 4 erst mit der Volljährigkeit von H.________ beginne. Seiner Ansicht nach müsste die Phase 4 aber schon mit der Absolvierung des 16. Altersjahres von H.________ anfangen. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die Berufungsbeklagte weniger als 100 % arbeiten könne, sobald H.________ das 16. Altersjahr absolviert habe (pag. 1251). Gemäss dem Gutachten von Prof. em. Dr. med. J.________ vom 21. Juli 2015 steht bei H.________ jedoch nicht fest, ob er als Erwachsener dereinst selbständig leben kann oder ob er in einer geschützten Werkstätte mit deutlich weniger Autonomie arbeiten und leben wird (E. 27.1.2 oben). Vor diesem Hintergrund wirkt es schon fast zynisch, dass der Berufungskläger den Zeitpunkt des Beginns der Phase 4 beanstandet. Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger seine Kinder liebt, dass ihm ihr Wohlergehen am Herzen liegt und dass er eine vertrauensvolle Beziehung zu ihnen pflegt. Wie das Gutachten festhält, ist es jedoch eine enorm anspruchsvolle Aufgabe, auf Kinder mit einer körperlichen Behinderung und einer durchschnittlichen oder überdurchschnittlichen Intelligenz erzieherisch so einzuwirken, dass sie mittel- und langfristig ihr ganzes Potential ausschöpfen können (E. 27.1.2 oben). Gemäss der Ansicht des Obergerichts und des Gutachtens ist die Berufungsbeklagte besser in der Lage, diese Aufgabe zu erfüllen und die Selbständigkeit der Kinder zu fördern. Damit die Kinder eine Chance haben, als Erwachsene ein selbständiges Leben zu führen, ist die alleinige Obhut bei der Berufungsbeklagten zu belassen. 28.5.3 Wie vorstehend in E. 27.5 erläutert wird, bekommt die Kindsmutter die alleinige Entscheidkompetenz in Bezug auf die medizinische Versorgung der beiden Kinder zugesprochen. Um die medizinischen Entscheide durchzusetzen, ist es ebenfalls nötig, dass die Berufungsbeklagte die alleinige Obhut erhält. Dies gilt z.B. in
30 Bezug auf die Medikamentenabgabe. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde (E. 27.5.2 oben), ist es nachvollziehbar, dass die Berufungsbeklagte in Kinderbelangen medizinischer Art dem Berufungskläger nicht mehr vertraut. 28.5.4 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien ein schwerwiegender Dauerkonflikt vorliegt. Gemäss dem Bericht der Beiständin vom 2. November 2018 bestehen nicht nur bezüglich der medizinischen Versorgung der Kinder Meinungsverschiedenheiten, sondern die Zusammenarbeit der Eltern gestaltet sich ganz allgemein äusserst schwierig und instabil. In den meisten Bereichen bestehe keine Einigkeit (pag. 1421). Dieser Dauerkonflikt spricht ebenfalls gegen die Errichtung einer alternierenden Obhut. Es gibt keine Beweise dafür, dass die Berufungsbeklagte diesen Konflikt geschürt hat. Im Übrigen übersieht der Berufungskläger, dass Sanktionsgedanken gegen einen nicht kooperierenden Elternteil bei der Obhutsentscheidung keine Rolle spielen dürfen. Die Regelung der Obhut hat dem Kindeswohl zu entsprechen und dient nicht der Sanktionierung eines Elternteils (vgl. betreffend die Zuteilung der elterlichen Sorge BGE 142 III 197 E. 3.7 S. 200 ff.; siehe auch E. 27.5.2 oben). 28.5.5 Schliesslich entspricht die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten auch dem Wunsch von I.________. Anlässlich der Anhörung vom 29. Oktober 2018 durch die Fachperson Dr. phil. P.________ sagte er aus, dass es gut sei, dass er im Moment bei seiner Mutter lebe (pag. 1441). Am 14. November 2018 bat die Berufungsbeklagte die Legasthenietherapeutin R.________ darum, dass I.________ in ihrer Therapielektion selbständig eine Stellungnahme zum Protokoll der Anhörung verfasse. In der entsprechenden Stellungahme vom 14. November 2018 (pag. 1457 ff.) hat I.________ die Aussage, dass es gut sei, dass er im Moment bei seiner Mutter lebe, nicht korrigiert. Zur Entstehungsweise der Stellungnahme gab die Berufungsbeklagte an, dass I.________ das Protokoll der Anhörung habe lesen wollen und darin Fehler entdeckt habe. In der Folge habe er Dr. phil. P.________ anrufen wollen. Sie habe ihm dann gesagt, dass es besser wäre, wenn er in neutraler Umgebung eine Stellungnahme schreiben würde (pag. 1515). Das Obergericht zweifelt daran, dass das Schreiben bei der Legasthenietherapeutin so entstanden ist. Es vermutet eher, dass der Anstoss für die Ergänzungen zum Protokoll der Anhörung von der Berufungsbeklagten gekommen ist. Deshalb ist davon auszugehen, dass I.________ beim Verfassen des entsprechenden Schreibens tendenziell versucht hat, es ihr recht zu machen. Die entsprechenden Ausführungen von I.________ können deshalb nicht berücksichtigt werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Berufungskläger ein weiteres Schreiben von I.________ ein, welches auf den 6. Dezember 2018 datiert ist (BB 29). I.________ erklärt im entsprechenden Schreiben, dass er «mehr und vor allem gerechte Zeit» mit seinem Vater verbringe wolle, d.h. die halbe Zeit bei seinem Vater und die andere Zeit bei seiner Mutter. Er wolle eine Woche beim Vater und die nächste Woche bei seiner Mutter verbringen. Für das Obergericht ist klar, dass I.________ beim Verfassen des Schreibens vom 6. Dezember 2018 vom Berufungskläger beeinflusst wurde, weshalb die entsprechenden Aussagen nicht berücksichtigt werden. Das Obergericht missbilligt es, dass beide Parteien dafür gesorgt haben, dass I.________ jeweils eine Stellungnahme zum Protokoll der Anhörung eingereicht hat. Damit haben sie den Loyalitätskonflikt von
31 I.________ noch vergrössert. Er steht sowieso schon unter grossem Druck, es beiden Eltern recht zu machen. Wie bereits erläutert, werden im Rahmen der Beweiswürdigung die Aussagen in den beiden Schreiben von I.________ nicht berücksichtigt und es wird alleine auf das Protokoll von Dr. phil. P.________ vom 30. Oktober 2018 abgestellt. 28.5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht verletzt hat, indem sie die beiden Kinder unter die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten gestellt hat. 29. Besuchsrecht 29.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwägt, dass zum bisher praktizierten zusätzlichen Besuchstag unter der Woche («[…] in der Woche ohne Besuchswochenende von Mittwochmittag bis Donnerstagmorgen um 07:30 Uhr»; E. 23.3.3 oben) Abstand zu nehmen sei, da es den Kindern die für sie so wichtige Struktur nehme und insbesondere I.________ in einen zusätzlichen Konflikt schulischer Art bringe. Anders als in der ersten Anhörung habe er nämlich in der zweiten Anhörung selber davon gesprochen, er müsse sich unter der Woche bestmöglich auf die Schule konzentrieren können, um die sechste Klasse erfolgreich bestehen zu können. Um die Kinder zu schützen bzw. ihnen die Möglichkeit offenzulassen, auch weiterhin Freifächer nach ihren Bedürfnissen und Wünschen zu besuchen, seien ebensolche noch zur Schulzeit zu rechnen (pag. 1103, E. 52 der Entscheidbegründung). 29.2 Vorbringen des Berufungsklägers 29.2.1 Der Berufungskläger führt aus, die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil angegeben, dass der «Wille des Kindes» bei der Regelung des Kontaktrechts von «herausragender Bedeutung» sei. Sie durchkreuze diesen Willen aber mit ihrer Kontaktregelung. Im Rahmen der ersten Anhörung habe I.________ angegeben, dass er mehr Zeit mit dem Vater verbringen wolle. Anlässlich der zweiten Anhörung habe I.________ immerhin noch bestätigt, dass er die Kontaktregelung gemäss Trennungsvereinbarung nicht einschränken wolle. Im Widerspruch dazu habe die Vorinstanz die Kontakte aufgehoben, die laut Trennungsvereinbarung jeweils am Mittwochnachmittag stattgefunden hätten. Aus dem Umstand, dass I.________ sich auf die Schule konzentrieren wolle, habe das Gericht die Schlussfolgerung gezogen, das Kontaktrecht zum Vater müsse eingeschränkt werden. Diese Schlussfolgerung entspreche nicht dem Wunsch von I.________, sondern dem Wunsch der Berufungsbeklagten (pag. 1239). 29.2.2 Weiter macht der Berufungskläger geltend, dass eine weitere Einschränkung des Kontaktrechts den Freitagnachmittag betreffe. Bisher habe er die Kinder ab Freitagmittag betreuen können. Neu bestehe diese Möglichkeit nur noch nach Schulschluss. Als Grund werde angegeben, dass die Kinder geschützt und ihnen die Möglichkeit gegeben werden müsse, Freifächer zu besuchen. Tatsächlich gehe es mehr darum, der Berufungsbeklagten die Möglichkeit zu geben, nach eigenem Gutdünken über das Leben der Kinder disponieren zu können. Denn die Freifächer wären bei gutem Willen der Berufungsbeklagten mit seinem Kontaktrecht
32 ohne Weiteres vereinbar gewesen. Es hätten nur die Wochenenden abgetauscht werden müssen (pag. 1239). 29.3 Vorbringen der Berufungsbeklagten 29.3.1 Die Berufungsbeklagte bringt vor, dass die Vorinstanz das Kontaktrecht des Vaters vom Mittwoch habe aufheben dürfen. Aus der Sicht des Kindeswohls sei es wichtig, dass I.________ die Möglichkeit gegeben werde, sich auf die Schule zu konzentrieren. Die Ausübung des Besuchsrechts funktioniere schlecht. Nebst den Verspätungen und den damit einhergehenden Verunsicherungen der Kinder habe sich I.________ anlässlich seiner Befragung auch dahingehend geäussert, dass er sich für das Bewältigen der schulischen Anforderungen nicht vorstellen könne, mehr Zeit beim Vater zu verbringen als bisher (pag. 1301). 29.3.2 Weiter weist die Berufungsbeklagte darauf hin, dass sich auch die Fachpersonen für eine Einschränkung des Besuchsrechts unter der Woche ausgesprochen hätten. So habe etwa der Beistand T.________ in seinem Bericht vom 23. August 2017 ausgeführt, die Besuchszeiten seien zu vereinfachen. Jeder Wechsel von einem Elternteil zum anderen sei ein erheblicher Stressfaktor für die Eltern und insbesondere für die Kinder. Besuche unter der Woche hätten zu viele negative Konsequenzen (Stress bei Übergabe, Hausaufgaben, Medikamentenabgabe, Leistung am Folgetag in der Schule etc.) (pag. 1301). 29.4 Grundlagen zum Besuchsrecht Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung bildet das Kindeswohl oberste Richtschnur (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340). Damit hat das Gericht in Berücksichtigung aller konkreten Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353 E. 3 S. 354; Urteil des Bundesgerichts 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.1 = Pra 2017 Nr. 19 S. 186). Die Interessen der Eltern rücken dabei in den Hintergrund (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f.). Beim Entscheid über den persönlichen Verkehr ist der Wille des Kindes ein wichtiges Kriterium (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4). 29.5 Subsumtion bezüglich Besuchsrecht 29.5.1 Anlässlich der Anhörung vom 29. Oktober 2018 durch die Fachperson Dr. phil. P.________ erklärte I.________, dass er seinen Vater mindestens einmal in der Woche sehen möchte, denn eine ganze Woche ohne Vater gehe gar nicht. An den Wochenenden, welche er beim Vater verbringe, möchte er jeweils bis Montagmorgen bleiben und dann vom Vater in die Schule gebracht werden (pag. 1441). Wie bereits vorstehend unter E. 28.5.5 erläutert, werden die beiden Ergänzungsschreiben von I.________ vom 14. November 2018 und vom 6. Dezember 2018 im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt. 29.5.2 Es gibt keinen Grund dafür, den Wunsch von I.________ beim Entscheid über den persönlichen Verkehr aussen vor zu lassen. Der Berufungskläger bemängelt zu Recht, dass die Vorinstanz das Kontaktrecht eingeschränkt habe, obwohl
33 I.________ sich bereits vor erster Instanz dafür ausgesprochen habe, dass das Besuchsrecht so beibehalten werde wie es sei (CIV 17 2824, pag. 101). Diesbezüglich hat die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt. Nachvollziehbar ist allerdings, dass die Vorinstanz den zusätzlichen Besuchstag unter der Woche (von Mittwochmittag bis Donnerstagmorgen) als nicht ideal erachtet hat. Dieser Besuchstag mit Übernachtung mitten unter der Woche bringt Unruhe in die Struktur der Kinder. Stattdessen erachtet es das Obergericht als die bessere Lösung, wenn die Kinder in der Woche ohne Besuchswochenende den Montagnachmittag beim Berufungskläger verbringen. Weil beim Besuchstag unter der Woche keine Übernachtung mehr vorgesehen ist, wird stattdessen das Besuchswochenende gemäss dem Wunsch von I.________ ausgedehnt. Das Obergericht erachtet es als angemessen, dass die Kinder an den Besuchswochenenden bis am Montagabend beim Berufungskläger bleiben. Da der Besuch von Freifächern einen Konfliktherd zwischen den Parteien darstellt, hat die Vorinstanz die Besuchszeit des Berufungsklägers zu Recht dahingehend eingeschränkt, als dass der Besuch der Freifächer noch zur Schulzeit gehört. 29.5.3 Zusammenfassend erhält der Berufungskläger demnach ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Montagabend um 18:30 Uhr sowie in der Woche ohne Besuchswochenende von Montagmittag nach Schulschluss bis Montagabend um 18:30 Uhr. Allfällige Freifächer sind dabei noch zur Schulzeit zu rechnen. Die vorinstanzliche Ferienregelung wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen. Dementsprechend bekommt der Berufungskläger ein Ferienrecht von jährlich sieben Wochen während der Schulferien der Kinder, wobei er jeweils maximal drei Wochen am Stück nehmen kann. Dieses Ferienrecht ist mindestens zwei Monate zum Voraus anzumelden. 30. Beistandschaft 30.1.1 Die Vorinstanz schätzte die Kommunikationsdefizite zwischen den Parteien als derart gravierend ein, dass sie es in Übereinstimmung mit dem Gutachten (pag. 153) als notwendig erachtete, die Beistandschaft i.S. von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils weiterzuführen. Dies wurde vom Berufungskläger in seiner Rechtsmitteleingabe nicht angefochten. 30.1.2 Die mit der Beistandschaft betraute Person, zurzeit die Beiständin N.________, hat – gestützt auf die im Rahmen des oberinstanzlichen Scheidungsverfahrens getroffenen Regelungen – neu die folgenden Kompetenzen und Aufgaben: - Unterstützung mit Rat und Tat der Kindseltern in ihrer Sorge um die Kinder; - Überwachung der Erfüllung des Informations- und Auskunftsrechts des Berufungsklägers bezüglich der medizinischen Versorgung der Kinder; - Überwachung des unter E. 29 vorstehend festgelegten Besuchs- und Ferienrechts des Berufungsklägers gegenüber seinen Kindern; - Nötigenfalls bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag auf Abänderung oder Sistierung des unter E. 29 vorstehend festgelegten Besuchs- und Ferienrechts des Berufungsklägers gegenüber seinen Kindern zu stellen.
34 31. Unterhalt 31.1 Eckpunkte des vorinstanzlichen Entscheids 31.1.1 Die Vorinstanz berechnet nur den Barunterhalt der Kinder und keinen Betreuungsunterhalt, da die Berufungsbeklagte ihren Bedarf selbständig zu decken vermöge (pag. 1107, E. 59 der Entscheidbegründung). In der Teilvereinbarung vom 17. Februar 2016 haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist (pag. 271). Deshalb bildet dieser ebenfalls nicht Thema der erstinstanzlichen Unterhaltsregelung. Die Vorinstanz nimmt die Berechnung des Barunterhalts der Kinder nach der zweistufigen Methode des familienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussverteilung nach grossen Köpfen (Eltern) und kleinen Köpfen (Kinder) vor (vgl. pag. 1105 ff., E. 56 der Entscheidbegründung). Allerdings finden auch die Hobbys im Bedarf der Kinder Berücksichtigung (pag. 1121, E. 96 der Entscheidbegründung). Die Vorinstanz spricht der Berufungsbeklagten in der Phase 1 und 2 eine Vorabzuteilung von CHF 1‘400.00 und in der Phase 3 eine solche von CHF 400.00 zu. In der Phase 4 wird keine Vorabzuteilung vorgenommen (vgl. Berechnungsblätter, pag. 1049 ff.). Zur Begründung der Vorabzuteilung in den Phasen 1 und 2 verweist die Vorinstanz auf die Position «Pflege und Erziehung» in der Zürcher Tabelle «Durchschnittlicher Unterhaltsbedarf» aus dem Jahr 2016 (abrufbar unter ajb.zh.ch > Beratung rund um Familie & Kinder > Vaterschaft, Unterhalt, elterliche Sorge > Durchschnittlicher Unterhaltsbedarf). Bezüglich der Vorabzuteilung in den Phasen 3 und 4 fehlt eine Begründung im angefochtenen Entscheid (vgl. pag. 1125 ff., E. 114 der Entscheidbegründung). 31.1.2 In der Phase 1 bestimmt die Vorinstanz das Einkommen des Berufungsklägers (inkl. Anteil Bonus) beruhend auf einem Beschäftigungsgrad von 90 %. Ab der Phase 2 rechnet sie ihm einen Beschäftigungsgrad von 100 % an. Das Einkommen der Berufungsbeklagten wird in den Phasen 1 bis 3 gestützt auf einen Beschäftigungsgrad von 70 % und in der Phase 4 (ab der Volljährigkeit von H.________) gestützt auf einen solchen von 90 % festgelegt (pag. 1109, E. 63 f. der Entscheidbegründung). 31.1.3 Bei der Bestimmung des Bedarfs aller Familienmitglieder ist zu berücksichtigen, dass der vorinstanzliche Entscheid noch auf dem Umstand beruht, dass sich das Domizil der Berufungsbeklagten und der Kinder sowie der Schulort bzw. Übergabeort der Kinder in L.________(Ortschaft) befindet. Ab der Phase 2 ist dies nicht mehr zutreffend (vgl. E. 23.2 oben). 31.1.4 Im Bedarf des Berufungsk