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Bern Obergericht Zivilkammern 02.08.2017 ZK 2017 183

2. August 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,870 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Abnahme eines Werks; Fälligkeit des Werklohns | provisorische Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre civile Entscheid ZK 17 183 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 635 48 14 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. August 2017 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Hurni Gerichtsschreiber Ruch Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchsgegner/Beschwerdeführer gegen C.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Gesuchstellerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand provisorische Rechtsöffnung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 31. März 2017 (CIV 17 251)

2 Regeste: Abnahme eines Werks; ein Einfamilienhaus gilt – auch ohne Vollendungsanzeige – als abgenommen, wenn es vom Besteller bezogen wird; allfällige Werkmängel stehen der Übergabe nicht im Weg (E. 25); Fälligkeit des Werklohns (E. 26). Erwägungen: I. 1. Mit Zahlungsbefehl vom 17. Januar 2017 (Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West) betrieb die C.________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) für CHF 70‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2016. Als Forderungsgrund gab sie die «Kaufpreis Schlusszahlung gemäss Kaufvertrag vom 6. April 2016» an. Der Beschwerdeführer erhob am 19. Januar 2017 Rechtsvorschlag. 2. Am 26. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdegegnerin das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der gegen den Beschwerdeführer angehobenen Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, für den Betrag von CHF 70‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2016 (pag. 1 ff.). 3. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2017, auf das Rechtsöffnungsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 21 ff.). Auf diese Stellungnahme reagierte die Beschwerdegegnerin am 7. März 2017 (pag. 47). 4. Mit Entscheid vom 31. März 2017 (pag. 53 ff.) erteilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung im anbegehrten Umfang (Ziff. 1 des Entscheids). Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Ziff. 2 des Entscheids) und dieser wurde verurteilt, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 150.00 zu bezahlen (Ziff. 3 des Entscheids). 5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. April 2017 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (pag .75 ff.). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zudem stellte er Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 6. Mit Verfügung vom 19. April 2017 wies die Instruktionsrichterin i.V. den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit ab.

3 7. Der Beschwerdegegner schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 109 ff.). II. 8. Gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 9. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 10. Rechtsöffnungsentscheide ergehen im summarischen Verfahren (Art. 251 Bst. a ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die der Post am 13. April 2017 übergebene Beschwerde gegen den dem Beschwerdeführer am 4. April 2017 (pag. 69) zugestellten Entscheid erweist sich als rechtzeitig. 11. Der Beschwerdeführer hat den oberinstanzlichen Gerichtskostenvorschuss von CHF 750.00 fristgerecht bezahlt. 12. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten. 13. Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 14. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung und andererseits eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft diese Rügen aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beweismittel, d.h. aufgrund des Prozessstoffs, der schon der Vorinstanz vorlag. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind vor oberer Instanz dagegen ausgeschlossen (sog. striktes Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin reichte vor oberer Instanz erstmals ein von ihr verfasstes Schreiben an den Beschwerdeführer inkl. Postquittung vom 28. Juni 2016 (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 3) sowie eine Bestätigung der Post über die Zustellung dieses Schreibens vom 28. Juni 2016 (BAB 4) ein und ersuchte, die beiden Beweismittel seien zu den Akten zu nehmen. Sie argumentierte (unter Verweis auf STERCHI, Berner Kommentar, 2012, N 3 zu Art. 326 ZPO), die neu eingereichten Beweismittel seien vom Ausschluss von Art. 326 ZPO nicht betroffen, da sie den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdegrund beträfen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar können Noven im Beschwerdeverfah-

4 ren zumindest soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4). Dies trifft auf die von der Beschwerdegegnerin neu eingereichten Beweismittel aber nicht zu. Sie betreffen vielmehr die Hauptsache selbst bzw. beziehen sich auf den Sachverhalt, welcher im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr ergänzt werden kann. Die fraglichen Beweismittel hätten bereits vor erster Instanz eingereicht werden müssen, was der Beschwerdegegnerin ohne weiteres möglich gewesen wäre. Folglich können sie im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die damit verbundenen oberinstanzlichen Tatsachenbehauptungen. Oberinstanzlich zu beachten ist dagegen der von der Beschwerdegegnerin nachgereichte Handelsregisterauszug (BAB 1), welcher als offenkundige bzw. notorische Tatsache von allen Instanzen von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 4A_560/2012 vom 1. März 2014 E. 2.2). III. 15. Die Parteien schlossen am 6. April 2016 zusammen mit der Ehefrau des Beschwerdeführers einen (beurkundeten) Kauf-Werkvertrag über das Grundstück [Ort] Gbbl. Nr. ______ (Haus Nr. ______) ab. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete sich im Wesentlichen zur Erstellung eines schlüsselfertigen Hauses auf dem besagten Grundstück. Als Gegenleistung vereinbarten die Parteien einen Kauf- Werkpreis von total CHF 700‘000.00. 16. Gestützt auf diesen Vertrag erstellte die Beschwerdegegnerin als Generalunternehmerin auf dem Grundstück [Ort] Gbbl. Nr. ______ ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau. Am 28. Oktober 2016 fand die Schlüsselübergabe statt. Gleichentags bezogen die Eheleute das Haus. 17. Im Dezember 2016 / Januar 2017 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, die vertraglich vereinbarte Schlusszahlung von CHF 70‘000.00 (Ziff. III./2.5 des Kauf-Werkvertrags) zu leisten. Der Beschwerdeführer verweigerte diese Zahlung aufgrund angeblicher Werkmängel. Dies veranlasste die Beschwerdegegnerin zur Einleitung des vorliegenden Betreibungsverfahrens. 18. Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch einzig den Kauf- Werkvertrag vom 6. April 2016 inkl. Baubeschrieb ein. Begründet hat sie ihr Gesuch nicht. 19. Die Vorinstanz nahm das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin als Gesuch um provisorische Rechtsöffnung entgegen und erwog, die fehlende Gesuchsbegründung schade der Beschwerdegegnerin nicht, da der Streitgegenstand, die Preisrestanz von CHF 70‘000.00, aus dem eingereichten Kauf-Werkvertrag und dem Zahlungsbefehl klar ersichtlich sei. Sodann hielt sie fest, der eingereichte Kauf-Werkvertrag stelle eine Schuldanerkennung dar, welche grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige. Unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Kauf-Werkvertrages vom 6. April 2016 kam sie zum Schluss, dass

5 die – an sich unbestrittene – Preisrestanz von CHF 70‘000.00 am 28. Oktober 2016, d.h. am Tag des Bezugs des Einfamilienhauses, fällig geworden sei. Was die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel anbelange, bestehe aufgrund der Wegbedingungsklausel in Ziff. III./2.6 des Kauf-Werkvertrages zwar eine vertragliche Haftungsgrundlage zu Gunsten der Käuferschaft, jedoch kein Recht zur Rückbehaltung der Schlusszahlung von CHF 70‘000.00. Schliesslich hielt die Vorinstanz nochmals fest, dass der Forderungsbetrag und der Forderungsgrund des Rechtsöffnungsgesuchs anhand der eingereichten Beweismittel klar erkennbar seien, weshalb eine weitere Präzisierung/Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht erforderlich gewesen sei. Die Einwendungen des Beschwerdeführers könnten den Rechtsöffnungstitel nicht entkräften, weshalb der Beschwerdegegnerin für die fällige Schlusszahlung von CHF 70‘000.00 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei. 20. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde im Wesentlichen die Fälligkeit der fraglichen Preisrestanz. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdegegnerin die vertraglich vereinbarten Informationspflichten (Mitteilung des Übergabetermins sowie des Zahlungstermins) nicht wahrgenommen habe. Erst diese Mitteilungen würden aber die Fälligkeit der Forderung bewirken. Eine formelle Übergabe resp. Abnahme des Vertragsobjekts habe nie stattgefunden, da das Haus bis heute nicht vereinbarungsgemäss fertiggestellt sei. Zwar sei das Vertragsobjekt am 28. Oktober 2016 im vertraglich vereinbarten Sinne bezugsbereit gewesen. Dies könne jedoch nicht mit der Übergabe, welche den Übergang von Nutzen und Gefahr bewirke, gleichgestellt werden. Nur der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr sei für die Fälligkeit der Forderung relevant, nicht die Bezugsbereitschaft. Was die Fälligkeit der Forderung anbelange, habe die Vorinstanz den Sachverhalt somit offensichtlich unrichtig festgestellt. Zudem habe die Vorinstanz auch das Recht falsch angewandt, indem sie der Beschwerdegegnerin die provisorische Rechtsöffnung einzig aufgrund des eingereichten Kauf- Werkvertrags erteilt habe, obwohl die Fälligkeit der Forderung bestritten sei und dieser Einwand weder als offensichtlich haltlos bezeichnet werden könne noch von der Beschwerdegegnerin mittels Urkunden widerlegt worden sei. 21. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich in ihrer Beschwerdeantwort den Erwägungen der Vorinstanz an und führt aus, die Mitteilung des Übergabetermins stelle – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung dar. Sie bezwecke einzig die frühzeitige Bekanntgabe des Übergabetermins. Gemäss Ziff. IV./2. des Kauf-Werkvertrages gälten die Vertragsobjekte als bezugsbereit, sofern sie zum vorgeschriebenen Gebrauch tauglich seien. Der Beschwerdeführer sei am 28. Oktober 2016 in das Haus eingezogen. Mit dem Einzug in das Einfamilienhaus seien Nutzen und Gefahr auf den Beschwerdeführer übergegangen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht berechtigt, die Schlusszahlung wegen angeblicher Mängel zurückzubehalten (mit Verweis auf Ziff. III./2.6. des Kauf-Werkvertrags). Der Übergang von Nutzen und Gefahr habe die Fälligkeit der Preisrestanz von CHF 70‘000.00 begründet. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers seien offensichtlich haltlos.

6 IV. 22. Gemäss Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen. Ein unterzeichneter Kauf-Werkvertrag berechtigt grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung für den Kaufpreis resp. den Werklohn. Die anerkannte Forderung muss indes im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fällig gewesen sein (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_326/2009 vom 16. Februar 2010 E. 7.1). 23. Die Forderung an sich, d.h. die Preisrestanz von CHF 70‘000.00, ist vorliegend unbestritten. Unbestritten ist auch, dass der eingereichte Kauf-Werkvertrag grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung für die geltend gemachte Forderung berechtigt. Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, die Forderung sei nicht fällig. 24. Dem Kauf-Werkvertrag vom 6 April 2016 lässt sich – in Bezug auf die Fälligkeit – folgendes entnehmen: Gemäss Ziff. III./2.5 tritt die Fälligkeit der Preisrestanz per Übergang von Nutzen und Gefahr ein. Ziff. IV./1. hält sodann fest, dass der Übergabetermin (voraussichtlich der 1. September 2016) den Übergang von Nutzen und Gefahr bewirkt, wobei die Verkäuferin der Käuferschaft den definitiven Übergabetermin vier Monate zum Voraus mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen hat. In Ziff. IV./2. des Vertrages wird die Bezugsbereitschaft umschrieben. Diese liegt vor, sofern die Vertragsobjekte zum vorgeschriebenen Gebrauch tauglich sind. Sollten die Vertragsobjekte wider Erwarten auf den vereinbarten Zeitpunkt, d.h. auf den 1. September 2016, nicht fertiggestellt werden können, so gehen Nutzen und Gefahr mit der Fertigstellung und der Übergabe der Vertragsobjekte auf die Käuferschaft über. Was die Schlusszahlung anbelangt, so ist diese ohne weitere Aufforderung und grundsätzlich ohne Rückbehalte sowie unter Ausschluss der Verrechnungseinrede zu überweisen. Die Käuferschaft ist insbesondere nicht berechtigt, wegen allenfalls bei der Übergabe der Vertragsobjekte noch nicht ausgeführter geringfügiger Arbeiten oder wegen Mängeln, die den vorgesehenen Gebrauch der Vertragsobjekte nicht beeinträchtigen, einen Zahlungsrückbehalt zu machen (Ziff. III./2.6 Satz 2 des Kauf-Werkvertrags). 25. Dem Beschwerdeführer wurden am 28. Oktober 2016 unbestrittenermassen die Schlüssel zu den Vertragsobjekten übergeben. Gleichentags ist er in das von der Beschwerdegegnerin erstellte Einfamilienhaus eingezogen und zieht seither den Nutzen daraus. Angesichts des erfolgten Einzugs war das Haus offensichtlich bezugsbereit im Sinne von Ziff. IV./2. des Kauf-Werkvertrages, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwer-

7 de nun vorbringt, eine formelle Übergabe resp. eine Abnahme der Vertragsobjekte habe – trotz Bezugsbereitschaft – nie stattgefunden, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Abnahme eines Werks nämlich auch stillschweigend dadurch erfolgen, dass das Werk gemäss seinem Zweck gebraucht wird. Ein besonderer Abnahmewille des Bestellers ist nicht erforderlich (BGE 115 II 456 E. 4). Ein Einfamilienhaus gilt demnach – auch ohne Vollendungsanzeige – als abgenommen, wenn es vom Besteller bezogen wird (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 4A_275/2009 vom 12. August 2009 E. 3; GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, Rn. 93). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer bewohnt das fragliche Einfamilienhaus seit dem 28. Oktober 2016, d.h. bereits seit über acht Monaten, womit er das Vertragsobjekt offensichtlich abgenommen und in Besitz genommen hat (Besitzesantritt, vgl. Art. 220 OR). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin ihm den Übergabetermin nicht – wie vertraglich vereinbart – vier Monate zum Voraus mitgeteilt habe, hilft ihm vorliegend nicht weiter. Angesichts der tatsächlich erfolgten Übernahme am 28. Oktober 2016 ist es irrelevant, ob das für das Vorfeld der Übergabe vorgesehene Prozedere, d.h. die frühzeitige Mitteilung des Übergabetermins, eingehalten wurde (vgl. GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, Rn. 92 f.). Schliesslich steht der Übergabe auch nicht im Weg, dass die Vertragsobjekte – wie vom Beschwerdeführer behauptet – Mängel aufweisen. Ein Werk ist dann vollendet, wenn alle im Vertrag vorgesehenen Arbeiten ausgeführt sind, was aber nicht heisst, dass es auch mängelfrei sein muss (BGE 113 II 264 E. 2b; BGE 115 II 456 E. 4). Vorliegend ist – wie bereits mehrfach erwähnt – der Beschwerdeführer in das Haus eingezogen. Angesichts dessen ist das Vertragsobjekt offensichtlich zum vorgesehenen Gebrauch tauglich (vgl. Ziff. IV./2. des Kauf-Werkvertrags) und damit auch vollendet. Folglich wurde dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 mit der Übergabe der Schlüssel das Werk abgeliefert resp. übergeben. Dass der Beschwerdeführer das Vertragsobjekt abgenommen hat, bedeute aber keineswegs, dass er dieses auch genehmigt hätte. Mithin kann er die Beschwerdegegnerin für die angeblichen Mängel – auch wenn er das Vertragsobjekt bereits abgenommen hat – immer noch belangen. 26. Die Übergabe des Vertragsobjekts am 28. Oktober 2016 bewirkte den Übergang von Nutzen und Gefahr und damit die Fälligkeit der Schlusszahlung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestand für die Beschwerdegegnerin auch kein Anlass, den entsprechenden Zahlungstermin 30 Tage zum Voraus mitzuteilen, da die Schlusszahlung – anders als die übrigen Zahlungen – ohne weitere Aufforderung und grundsätzlich ohne Rückbehalte zu überweisen ist (Ziff. III./2.6 des Vertrages). Schliesslich hindern auch die geltend gemachten Mängel die Fälligkeit der Forderung nicht, da diese den vorgesehenen Gebrauch der Vertragsobjekte offensichtlich nicht beeinträchtigen (vgl. Ziff. III./2.6 letzter Satz des Kauf-Werkvertrags). 27. Im Ergebnis ist des dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Einwendungen vorzutragen, welche die Schuldanerkennung entkräften würden. Seine Beschwerde ist daher abzuweisen.

8 V. 28. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 29. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), werden dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm oberinstanzlich geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 30. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Verfahren zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt D.________ macht in seiner Kostennote vom 26. Mai 2017 eine Parteientschädigung von CHF 3‘750.00, zuzüglich Auslagen von CHF 73.50 sowie Mehrwertsteuer zu 8 % von CHF 305.88, total CHF 4‘129.38 geltend (pag. 133 ff.). In Verfahren betreffend die provisorische Rechtsöffnung richtet sich die Entschädigung nach Art. 7 i.V.m. Art 5 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) sowie dem Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013. Unter Berücksichtigung des Streitwerts beträgt die Entschädigung vorliegend zwischen CHF 1‘000.00 und CHF 2‘500.00 für das erstinstanzliche Verfahren bzw. die Hälfte davon für das Beschwerdeverfahren. Die von Rechtsanwalt D.________ in seiner Kostennote vom 26. Mai 2017 geltend gemachte Parteientschädigung überschreitet den vom Kreisschreiben Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern vorgegebenen Rahmen und erscheint angesichts der überblickbaren Verhältnisse (Aktenumfang, Sachverhalt) als zu hoch. Zudem konnte sich die Beschwerdegegnerin in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen auf den vorinstanzlichen Entscheid abstützen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Rechtsanwalt D.________ von der Beschwerdegegnerin erst für das oberinstanzliche Verfahren beigezogen wurde und vorher noch keine Aktenkenntnis hatte. Für das oberinstanzliche Verfahren erscheint daher eine Parteientschädigung von CHF 2‘500.00 angemessen. Unter Anwendung des Kreisschreibens Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern und Art. 5 i.V.m. 7 PKV wird Rechtsanwalt D.________ ein Honorar von CHF 2‘500.00, zuzüglich Auslagen von CHF 73.50 und Mehrwertsteuer von CHF 205.90, total CHF 2‘779.40 zugesprochen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung von CHF 2‘779.40 zu bezahlen.

9 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteienentschädigung von CHF 2‘779.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 2. August 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter D. Bähler Der Gerichtsschreiber: Ruch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

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