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Bern Obergericht Zivilkammern 08.03.2018 KES 2017 839

8. März 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,254 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Festlegung der Kostenbeteiligung des Betroffenen an der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme | Diverses

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Cour suprême du canton de Berne Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte Entscheid KES 17 839 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. März 2018 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichter Hurni und Oberrichterin Apolloni Meier Gerichtsschreiberin Miescher Verfahrensbeteiligte A.________ handelnd durch seinen Beistand: B.________ Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord, Bernstrasse 5, Postfach 207, 3312 Fraubrunnen Vorinstanz Gegenstand Festlegung der Kostenbeteiligung an den Massnahmenkosten Feststellung der vorfinanzierten Massnahmenkosten Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Mittelland Nord vom 12. Dezember 2017 (11168025/2012-8377)

2 Regeste: Festlegung der Kostenbeteiligung des Betroffenen an der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme - Abgrenzung zwischen der Auferlegung der Massnahmenkosten an die betroffene Person nach Art. 41 KESG und der Nachzahlung vorfinanzierter Massnahmenkosten (Art. 42 KESG) nach Art. 43 KESG (E. 17). - SKOS-Richtlinien als Massstab für die Kostenbeteiligung. Der in den SKOS-Richtlinien empfohlene Vermögensfreibetrag gilt für alle Betroffenen in gleicher Weise, ungeachtet dessen, ob sie Ergänzungsleistungen beziehen oder nicht (E. 18 und 19). - Kein Abstellen auf das erweiterte SKOS-Budget, wenn die KESB für die Auferlegung der Massnahmenkosten an den Betroffenen nur auf dessen Vermögen und nicht auf dessen Einkommen abstellt (E. 20 und 21). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Entscheid der KESB Mittelland Nord vom 16. November 2015 gestützt auf das Gutachten des Psychiatriezentrums Münsingen vom 6. November 2015, welches eine chronische psychotische Erkrankung im Sinne einer Schizophrenie diagnostizierte, fürsorgerisch im Psychiatriezentrum Münsingen untergebracht. Er wurde sodann mit Entscheid der KESB Mittelland Nord vom 23. März 2016 rückwirkend per 2. Februar 2016 im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung in das Wohn- und Pflegeheim Utzigen verlegt. Am 5. Januar 2017 musste er erneut im Psychiatriezentrum Münsingen hospitalisiert werden. Mit Entscheid der KESB Mittelland Nord vom 26. April 2017 wurde er mittels behördlicher fürsorgerischer Unterbringung in das Psychiatriezentrum Münsingen versetzt, wo er sich infolge der Hospitalisierung bereits befand. Die angefallenen Kosten wurden, soweit sie nicht von der Krankenkasse bezahlt worden sind, seit 2. Februar 2016 von der KESB Mittelland Nord finanziert. Für den Beschwerdeführer besteht zudem eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Als Beistand amtet B.________ (Beschwerdebeilage [BB] 1). 2. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 verpflichtete die KESB Mittelland Nord den Beschwerdeführer, sich für die Periode vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 mit CHF 61‘051.55 (CHF 65‘051.55 [Kontostand per 30. September 2017]

3 abzüglich CHF 4‘000.00 [Vermögensfreibetrag gemäss den SKOS-Richtlinien E.2.1] an den Kosten für die fürsorgerische Unterbringung zu beteiligen. 3. Gegen diesen Entscheid erhob der der Beistand B.________ stellvertretend für den Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 Beschwerde beim Kindesund Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern. Der Beschwerdeführer beantragte, der Entscheid der KESB Mittelland Nord vom 12. Dezember 2017 sei insoweit anzupassen, als seine Beteiligung an den Kosten der fürsorgerischen Unterbringung auf CHF 27‘551.55 festgesetzt und ihm ein Vermögensfreibetrag von CHF 37‘500.00 gemäss dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) belassen werde. Eventualiter sei seine Beteiligung an den Kosten der fürsorgerischen Unterbringung auf CHF 46‘081.00 festzusetzen und ihm ein Vermögensfreibetrag gemäss dem Kontostand, der bei Beginn der Massnahme im Oktober 2015 CHF 18‘970.55 betrug, zu belassen. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2018 stellte die KESB Mittelland Nord den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. 5. Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 wurde das rechtliche Gehör gewährt. 6. Am 15. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen ein, worin er auf den Vortrag zur Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BSG 213.316.1) und auf die Bemessung der Kostenbeteiligung an Massnahmen gemäss SKOS-Budget hinwies. Eine Kopie wird der KESB Mittelland Nord mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt. II. 7. Für die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Mittelland Nord ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 und 66 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). 8. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 9. Auf die form- und fristgerecht (Art. 450b Abs. 1 ZGB) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 10. Da sich keine fachspezifischen Fragen stellen, erfolgt die Entscheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes

4 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). III. 11. Strittig und zu beurteilen ist nachfolgend, ob dem Beschwerdeführer die Massnahmenkosten für die Periode vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 im Umfang von CHF 61‘051.55 auferlegt werden können. 12. Gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB ist die Regelung der Kostentragung bei mittellosen Massnahmenbetroffenen den Kantonen überlassen. Zwar handelt Art. 404 ZGB von den Kosten der Beistände, doch gilt der dort festgehaltene Grundsatz – die betroffene Person muss für die Kosten der staatlich organisierten Dienstleistungen selbst aufkommen – für sämtliche in Art. 41 i.V.m. Art. 40 KESG aufgezählten Kosten, insbesondere für die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. Vortrag der Kommission an den Grossen Rat zum Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG] und zum Dekret über die Anpassung von Dekreten an das Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz, Ausführungen zu den Art. 41 und 42, S. 25f., abrufbar unter: www.jgk.be.ch>Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde>Rechtliche Grundlagen>Vortrag-Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG]). 13. Gemäss Art. 41 Abs. 3 KESG klärt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach Eingang der Rechnung ab, ob die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist, für die Kosten aufzukommen oder ob diese vorzufinanzieren sind, was im Art. 42 KESG geregelt wird. Gestützt auf Art. 42 Abs. 3 KESG regelt die Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) in den Artikeln 9-11 die Modalitäten für die Kosten des Massnahmenvollzugs. Gemäss Art. 10 Abs. 2 KESV hat sich die betroffene Person grundsätzlich in dem Umfang an den Kosten von Massnahmen zu beteiligen, in dem ihr Einkommen und Vermögen die sich aus der Sozialhilfegesetzgebung ergebenden Grenzen übersteigt, welche für die Berechnung der Beiträge von Betroffenen oder Eltern an die Kosten solcher Massnahmen massgebend sind. 14. Vorliegend verpflichtete die KESB Mittelland Nord den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 12. Dezember 2017, sich an den Massnahmenkosten betreffend die Periode vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 mit einem Betrag von CHF 61‘051.55 zu beteiligen, weil sein Vermögen per 30. September 2017 in diesem Umfang über dem gemäss den SKOS-Richtlinien E.2.1 vorgesehenen Vermögensfreibetrag von CHF 4‘000.00 lag. Die KESB Mittelland Nord stellte fest, der Kanton Bern habe bis 30. September 2017 insgesamt CHF 78‘470.00 für die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers vorfinanziert (Gesamtkosten für die Periode vom 1. Februar 2016 bis 30. September 2017 CHF 181‘738.45 abzüglich Kostenbeteiligung 2015/2016 CHF 42‘216.90 abzüglich Kostenbeteiligung CHF 61‘051.55).

5 15. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Anwendung des geringen Vermögensfreibetrags von CHF 4‘000.00 gemäss den SKOS-Richtlinien bei EL-Bezügern und will, dass ein Vermögensfreibetrag von CHF 37‘500.00 (wie bei den Ergänzungsleistungen) angewendet wird. Die EL-Bezüger hätten mit dem Sozialhilferecht nichts zu tun. 16. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2018 erklärte die KESB Mittelland Nord, die Kosten für die Unterbringung im Psychiatriezentrum Münsingen vom 16. November 2015 bis 2. Februar 2016 seien von der Krankenkasse übernommen worden. Nach Übertritt des Beschwerdeführers in das Wohn- und Pflegeheim Utzigen habe die KESB Mittelland Nord betreffend die Periode vom 2. Februar 2016 bis 30. September 2016 Kosten im Betrag von CHF 43‘206.30 vorfinanziert. Gemäss der «Abrechnung Überschuss Massnahmenkosten an die KESB» für die Periode vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 habe ein Überschuss von CHF 42‘216.90 resultiert (242 Aufenthaltstage x CHF 174.45 Heimtaxe EL). Im Umfang dieses Betrages habe sich der Beschwerdeführer an den Massnahmenkosten beteiligt. Am 16. Februar 2017 habe das Wohn- und Pflegeheim Utzigen eine Nachrechnung in der Höhe von CHF 30‘106.50 gestellt. Während der Periode vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 habe die KESB Mittelland Nord insgesamt CHF 108‘298.65 zuzüglich der erwähnten Nachforderung des Wohn- und Pflegeheimes Utzigen vorfinanziert, total also CHF 138‘405.15 (CHF 85‘827.15 an das Wohnund Pflegeheim Utzigen und CHF 52‘578.00 an das Psychiatriezentrum Münsingen). 17. 17.1. Vorab sei Folgendes bemerkt: Die KESB Mittelland Nord spricht vorliegend von «vorfinanzierten» Massnahmenkosten für die Periode vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 (siehe beispielsweise die Ziff. I.1 des angefochtenen Entscheids). Sie macht diese Kosten aber nicht gestützt auf Art. 43 KESG (Rückforderung der vorfinanzierten Kosten), sondern auf Art. 41 KESG (Auferlegung der Massnahmenkosten) vom Beschwerdeführer geltend. 17.2. Die Voraussetzungen zur Vorfinanzierung durch die KESB sind in Art. 42 KESG umrissen: Ist die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage, für die ihr auferlegten Kosten aufzukommen, finanziert der Kanton […] die Kosten vor. Wurden Kosten solcherart vorfinanziert, muss die betroffene Person diese unter gewissen Umständen nachzahlen; dies wird in Art. 43 KESG geregelt. Zu unterscheiden ist somit zwischen der Auferlegung der Massnahmenkosten (Art. 41 KESG) und der Rückforderung vorfinanzierten Massnahmenkosten (Art. 43 KESG). Gemäss gesetzgeberischer Konzeption finanziert die Behörde die Kosten nur vor, wenn sie der betroffenen Person nicht auferlegt werden können. In der Praxis ist ein solches Vorgehen nicht immer möglich. Bei einer fürsorgerischen Unterbringung ist nicht davon auszugehen, dass die betroffene Person die Kosten zu über-

6 nehmen bereit ist. Ihr Aufenthalt in der Anstalt darf aber nicht an finanziellen Hindernissen scheitern. In solchen Fällen hat die KESB aus Dringlichkeit eine Kostengutsprache zu leisten (Art. 9 KESV) und Vorleistungen zu erbringen, auch wenn die wirtschaftliche Situation der betroffenen Person noch nicht abgeklärt wurde oder sogar eine Vorfinanzierung i.S.v. Art. 42 KESG klarerweise nicht erlaubt. Darin liegt noch keine Vorfinanzierung im Sinne des Gesetzes. Im Vortrag an den Regierungsrat zur KESV vom 17. Oktober 2012 hielt der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor denn auch fest: «Da Einrichtungen und andere Leistungserbringer in jenen Fällen, in denen nicht ohnehin die Behörde als Vertragspartner auftritt, regelmässig eine Kostengutsprache des Gemeinwesens verlangen, wird der Kanton in den meisten Fällen eine Vorleistung erbringen müssen, soweit nicht Dritte – z.B. Krankenkassen im Falle einer fürsorgerischen Unterbringung – zahlungspflichtig sind. Unmittelbar anschliessend – je nach den Umständen aber auch nach Abschluss der Massnahme – hat er die Einkommens- und Vermögenssituation der betroffenen Person […] abzuklären und einen Entscheid über die Kostenbeteiligung zu treffen» (zu Art. 9 bis 11, S. 5). «Scheidet eine Kostenbeteiligung mangels ausreichendem Einkommen oder Vermögen aus, so bleibt die betroffene Person dennoch nachzahlungspflichtig, wenn sich ihre wirtschaftliche Situation später wieder verbessert (Art. 43 Abs. 1 KESG)» (zu Art. 11, S. 6). Zu einer Vorfinanzierung «im Sinne des Gesetzes» wird die vorsorgliche Kostentragung durch die KESB erst, wenn diese von der Auferlegung der Kosten an die betroffene Person vorläufig absieht. 17.3. Wie hiervor dargelegt muss die KESB gemäss den Materialien die Überbindung der Kosten «nach Eingang der Rechnung» prüfen (es sei denn, die wirtschaftliche Situation spreche klar dagegen), oder «unmittelbar anschliessend» (an die Vorleistung), «je nach den Umständen aber auch nach Abschluss der Massnahme» (Vortrag der vorberatenden Kommission an den Grossen Rat, zu Art. 41 Abs. 3, S. 25). Der Entscheid sollte somit in zeitlicher Nähe zur Rechnung stehen, die Wahl des Zeitpunkts darf aber in Abhängigkeit zu den (wohl auch praktischen und administrativen) Umständen erfolgen (zum Ganzen: Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts KES 16 13 vom 21. Juni 2016, Ziff. 17 ff.). 17.4. Vorliegend legte die KESB Mittelland Nord mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 die Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers an den für die während der Periode vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 aufgelaufenen Massnahmenkosten fest. Der Entscheid erfolgte innert einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Periode und damit in genügender zeitlicher Nähe. Zur Anwendung gelangt hier somit für die in der Zeit von Oktober 2016 bis September 2017 aufgelaufenen Kosten die Bestimmung von Art. 41 KESG betreffend die Auferlegung von Massnahmenkosten. Die KESB Mittelland Nord stützte sich deshalb zu Recht auf diese Bestimmung. 18. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber beschwert, dass die KESB Mittelland Nord auf den Vermögensfreibetrag von CHF 4‘000.00 gemäss den SKOS- Richtlinien E.2.1 abgestellt hat, gilt es Folgendes festzuhalten:

7 Art. 10 Abs. 2 KESV nimmt als Massstab für die Kostenbeteiligung die in der Sozialhilfegesetzgebung aufgestellten Rahmen und Grenzen. Die SKOS-Richtlinien sind grundsätzlich nur Empfehlungen, verbindlich werden die Richtlinien erst durch die kantonale Gesetzgebung, die kommunale Rechtsetzung und die Rechtsprechung. Art. 8 der Sozialhilfeverordnung (SHV, BSG 860.111) lautet in Abs. 1 wie folgt: „Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) […] in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen.“ Somit sind die entsprechenden Richtlinien für den Kanton Bern verbindlich, so dass der in den SKOS-Richtlinien E 2.1. empfohlene Vermögensfreibetrag für Einzelpersonen von CHF 4‘000.00 zur Anwendung gelangt (vgl. publizierter Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts KES 15 376/377 vom 9. Juli 2015, Ziff. 4). 19. An der Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, welche den vom Beschwerdeführer erwähnten „Freibetrag“ von CHF 37‘500.00 beinhaltet, zeigt sich, dass der vom Beschwerdeführer gezogene Vergleich nicht zutrifft. In der Tat findet sich diese Bestimmung im 3. Abschnitt des ELG mit dem Titel „Jährliche Ergänzungsleistungen“, in welchem die Berechnung der Leistungen geregelt wird. Art. 10 ELG behandelt die anerkannten Ausgaben und Art. 11 ELG die anerkannten Einnahmen. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bestimmt unter anderem, dass für die Berechnung der EL bei alleinstehenden Einzelpersonen das den Betrag von CHF 37‘500.00 übersteigende Reinvermögen zu (mind.) 1/15 als Einnahme verbucht wird. Das ELG beschlägt also die Grundsätze zur Bemessung der Leistungen dieser Sozialeinrichtung, nicht aber die Frage, wieviel eine Person selber an die von ihr direkt verursachten Kosten beitragen muss. Soweit sich eine Ungleichbehandlung zwischen EL-Bezügern in fürsorgerischer Unterbringung und solchen in anderen langfristig stationären Settings ergibt, beschlägt diese das Leistungsrecht der EL und ist nicht über eine Ausnahme bei der Anwendung der Bestimmungen über die Tragung der Kosten erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen zu korrigieren. Damit entstünden andere Ungleichbehandlungen (vgl. publizierter Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts KES 15 376/377 vom 9. Juli 2015, Ziff. 5). Aus dem ELG vermag der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sein Vorbringen, wonach EL-Bezüger mit dem Sozialhilferecht nichts zu tun hätten, ist somit nicht von Bedeutung. Wie oben erwogen, kommt das Sozialhilferecht hier indirekt, über den Verweis im kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, zur Anwendung und gilt für alle Betroffenen in gleicher Weise, ungeachtet dessen, ob sie Ergänzungsleistungen beziehen oder nicht. Das Leistungsrecht der Ergänzungsleistungen spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle.

8 20. Der Beschwerdeführer verweist in seinen Bemerkungen vom 15. Februar 2018 sodann auf den Vortrag der Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion (JGK) an den Regierungsrat zur KESV vom 17. Oktober 2012 und führt aus, laut diesem Vortrag habe die KESB für den Entscheid über die Auferlegung der Kosten an die betroffene Person praxisgemäss auf das sog. erweiterte SKOS-Budget abzustellen, bei dem zum normalen SKOS-Budget Zwangsausgaben hinzuzurechnen seien. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, bei einem solchen Budget sei auf der Einkommensseite auch ein Vermögensverzehr von rund 10% jährlich einzubeziehen, wenn das Vermögen den Freibetrag von CHF 4‘000.00 gemäss Kapitel E.2.1 der SKOS Richtlinien übersteige. Vorliegend sei kein erweitertes SKOS-Budget erstellt worden. Vielmehr habe die KESB Mittelland Nord in einem verkürzten Verfahren den über dem Vermögensfreibetrag von CHF 4‘000.00 liegenden Betrag für die Beteiligung an den Massnahmenkosten festgelegt. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass eine langdauernde Unterbringung von ihm im Psychiatriezentrum Münsingen zu einer Verarmung führen würde. Eine Verarmung der verbeiständeten Person sei aber zu vermeiden. Ausserdem sei eine vertrauensvolle, transparente und konstruktive Zusammenarbeit zwischen verbeiständeter Person und dem Beistand kaum möglich, wenn die vom Beistand beantragte Massnahme zum Schutze der verbeiständeten Person unter Umständen zum finanziellen Ruin dieser Person führe. Der Beschwerdeführer erachte seine Kostenbeteiligung an den Massnahmenkosten zwar als korrekt, vorliegend habe die Beteiligung jedoch anders zu erfolgen. 21. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Ausführungen betreffend das erweiterte SKOS-Budget sind im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig. Zwar hielt die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion auf Seite 5 des Vortrages an den Regierungsrat zur KESV vom 17. Oktober 2012 fest, dass für den Entscheid über die Kostenbeteiligung an den Massnahmenkosten auf das erweiterte SKOS-Budget abzustellen sei. Ein solches wird jedoch erstellt, wenn die Kostenbeteiligung aufgrund des Einkommens bzw. des Einkommensüberschusses festgelegt wird. Vorliegend stellte aber die KESB Mittelland Nord für die Auferlegung der Massnahmenkosten betreffend die Periode vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 nicht auf das Einkommen des Beschwerdeführers, sondern auf dessen Vermögen ab, was nicht zu beanstanden ist, sind doch Massnahmenkosten dann der betroffenen Person aufzuerlegen, wenn sie über genügend Einkommen oder über ein Vermögen von mehr als CHF 4‘000.00 verfügt. 22. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Auferlegung der Kosten im Umfang von CHF 61‘051.55 an den Massnahmenkosten betreffend die Periode vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 habe seine Verarmung zur Folge, ist nicht stichhaltig: Wie hiervor ausgeführt, sind für die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer die Massnahmenkosten tragen muss, die Grundsätze für die Ausrichtung und Bemessung der Sozialhilfeleistungen heranzuziehen. Die Sozialhilfe als subsidiäre Leistung (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe [SHG; BSG 860.1]) wird grundsätzlich ausgerichtet, wenn und soweit andere Mittel ausgeschöpft sind. Dazu gehören primär die eigenen Mittel. Soweit das Vermögen einen Betrag von CHF 4‘000.00 (SKOS-Richtlinien E.2.1) übersteigt, ist es dem Be-

9 schwerdeführer zuzumuten, dieses zur Finanzierung der Massnahmenkosten zu verwenden. Es wäre nicht vertretbar, dass der Beschwerdeführer seinen Vermögensstatus mittels Finanzierung von ihn betreffenden Massnahmen aus öffentlichen Geldern – und damit auf Kosten der Allgemeinheit – weiterhin erhalten könnte. Nach dem Gesagten sind auf die mit der Beteiligung an den Massnahmenkosten im Umfang von CHF 61‘051.55 einhergehenden finanziellen Konsequenzen gestützt auf die gesetzliche Ausgangslage gesetzmässig und hinzunehmen. Vor diesem Hintergrund stösst auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei ihm der Betrag von CHF 18‘970.55 (Kontostand bei Beginn der Massnahme betreffend die fürsorgerische Unterbringung) zu belassen, ins Leere. 23. Die KESB Mittelland Nord hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen für die Tragung von Massnahmenkosten korrekt angewendet, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. IV. 24. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich und wäre grundsätzlich kostenpflichtig. Mit der Auferlegung von Verfahrenskosten würde jedoch nach Bezahlung seiner Kostenbeteiligung an der Massnahme sein Vermögensfreibetrag angegriffen, so dass es sich rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 25. Die KESB Mittelland Nord hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRPG).

10 Das Gericht entscheidet: 1. Vom Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2018 am 16. Februar 2018 wird Kenntnis genommen und gegeben. Eine Kopie geht an die Vorinstanz. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beistand - der Vorinstanz (inkl. Kopie des Schreibens des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2018)

Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 8. März 2018 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Miescher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

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