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Bern Obergericht Zivilkammern 19.02.2018 KES 2017 695

19. Februar 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,017 Wörter·~25 min·2

Zusammenfassung

Auferlegung von Massnahmekosten, Art. 40 ff. KESG | Diverses

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Cour suprême du canton de Berne Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte Entscheid KES 17 695 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Februar 2018 Besetzung Oberrichterin Apolloni Meier (Referentin), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Hurni Gerichtsschreiberin Mosimann Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch die Beiständin B.________ Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun, Scheibenstrasse 5, Postfach 109, 3602 Thun Vorinstanz Gegenstand Auferlegung von Massnahmenkosten gemäss Art. 41 ff. KESG Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun vom 28. September 2017 (932736/2012-16799)

2 Regeste: Auferlegung von Massnahmekosten, Art. 40 ff. KESG: - Unabhängig davon, ob eine per fürsorgerische Unterbringung in einem Heim platzierte Person Ergänzungsleistungen bezieht oder nicht, rechnet die KESB aufgrund von Art. 10 Abs. 4 KESV nach dem Vollkostentarif ab (E. 13). - Es gelten unterschiedliche Vermögensfreibeträge, je nach dem, ob es um die «Auferlegung laufender Massnahmekosten» (Art. 41 KESG) oder um die «Rückforderung vorfinanzierter Massnahmekosten» (Art. 43 KESG) geht (E. 14.1). - Der geltende Grundsatz der Subsidiarität führt dazu, dass Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule und Guthaben der privaten gebundenen Vorsorge (Säule 3a) zwar frühestens mit dem Vorbezug der Altersrente herauszulösen sind. Ab diesem Zeitpunkt sind sie jedoch bis zum vollständigen Verzehr an den sozialhilferelevanten Bedarf anzurechnen (E. 14.2). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 28. Februar 2012 fürsorgerisch in der Stiftung X.________ untergebracht. Die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers wurde seither von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun (nachfolgend: Vorinstanz) periodisch überprüft und letztmals mit Entscheid vom 5. Oktober 2017 bestätigt (Beschwerdebeilage [BB] 4). Der Beschwerdeführer ist AHV- und EL-Bezüger (vgl. BB 11). Er ist krankheitsbedingt auf stationäre Betreuung und Pflege im geschlossenen Rahmen angewiesen (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 5. Oktober 2017 betreffend die periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung, BB 4). Für den Beschwerdeführer besteht zudem eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Als Beiständin amtet B.________, Abteilung Soziales Stadt Thun (BB 2). 2. Am 14. Dezember 2016 liess die Vorinstanz der Abteilung Soziales Thun, zu Handen des Beschwerdeführers eine Rechnung über die Massnahmenkostenbeteiligung für die Zeitperiode vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 über den Betrag von CHF 83‘518.10 zukommen. 3. Nachdem die Abteilung Soziales Thun der Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass die Rechnung nicht beglichen werde, wenn das Vermögen des Beschwerdeführers tangiert werde, erliess die Vorinstanz am 28. September 2017 einen förmlichen Entscheid. Darin verpflichtete sie den Beschwerdeführer, sich für die genannte Pe-

3 riode mit CHF 83‘518.10 an den Kosten für die fürsorgerische Unterbringung in der Stiftung X.________ zu beteiligen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet. 4. Gegen diesen Entscheid erhob die Beiständin B.________ namens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern (KES- Ger; pag. 1 ff.). Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Entscheids der KESB Thun vom 28. September 2017. Seine Beteiligung an den Kosten der fürsorgerischen Unterbringung in der Stiftung X.________ sei auf CHF 66‘635.30 festzusetzen, unter Kostenfolge (pag. 3). 5. In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (pag. 19 ff.). 6. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 wurde ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt (pag. 23). II. 7. Angefochten ist ein Entscheid der KESB Thun. Gegen solche Entscheide kann innert dreissig Tagen seit Mitteilung beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde geführt werden (Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b Abs. 1 ZGB sowie Art. 65 und Art. 66 Bst. a des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). Das KESGer ist somit zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). 8. Das vorliegende Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. c und d KESG). Dieses verweist in Art. 72 KESG seinerseits ergänzend auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 9. Die Beschwerde erfolgte frist- (Art. 450b Abs. 1 ZGB und Art. 42 Abs. 2 VRPG) und formgerecht (Art. 450 Abs. 3 ZGB). 10. Da sich keine fachspezifischen Fragen des Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Entscheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

4 III. 11. Die Regelung der Kostentragung obliegt den Kantonen (Art. 440 ff. und 443 ff. ZGB). Der Kanton Bern regelt die Kosten des Massnahmenvollzugs (d.h. der Kosten, welche durch die Umsetzung von Erwachsenenschutzmassnahmen entstehen) in Art. 40 ff. KESG. Nach Art. 40 Bst. b KESG gehören dazu insbesondere die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung. Diese werden der betroffenen Person auferlegt, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigten, von der Auferlegung der Kosten abzusehen (Art. 41 Abs. 1 KESG). Die betroffene Person hat sich grundsätzlich in dem Umfang an den Kosten von Massnahmen zu beteiligen, in dem ihr Einkommen und Vermögen die sich aus der Sozialhilfegesetzgebung ergebenden Grenzen übersteigt, welche für die Berechnung der Beiträge von Betroffenen oder Eltern an die Kosten solcher Massnahmen massgebend sind (Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BSG 213.316.1]). 12. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 28. September 2017, sich mit CHF 83‘518.10 an den Kosten für die fürsorgerische Unterbringung in der Stiftung X.________ betreffend die Zeitperiode vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 zu beteiligen. Die Vorinstanz erwog, sie habe für den mit fürsorgerischer Unterbringung angeordneten Aufenthalt des Beschwerdeführers betreffend die genannte Zeitperiode Vollkosten im Betrag von CHF 83‘518.10 vorfinanziert. Die Abteilung Soziales Thun habe am 9. November 2016 eine «Abrechnung Überschuss Massnahmenkosten an die KESB» eingereicht. Der Beschwerdeführer habe gemäss dieser Abrechnung während der massgeblichen Zeitperiode Einnahmen von CHF 70‘203.00 (aus AHV und Ergänzungsleistungen) erzielt. Diesen stünden Ausgaben von CHF 6‘436.60 gegenüber. Damit resultiere ein Überschuss von CHF 63‘766.40. Im Umfang dieses Saldos habe sich der Beschwerdeführer an den Kosten für die behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung zu beteiligen. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass sie aufgrund von Art. 10 Abs. 4 KESV jedoch die Vollkosten in Höhe von CHF 83‘518.10 vorfinanziert habe und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Vermögens darüber hinaus auch für den Differenzbetrag von CHF 19‘751.70 aufkommen müsse. Gemäss Klientenbilanz der Abteilung Soziales Thun habe das Vermögen des Beschwerdeführers per 30. September 2016 CHF 110‘943.25 betragen. Nach Abzug des zu bezahlenden Betrages von CHF 63‘766.40 bleibe ihm ein Vermögen von CHF 47‘176.85. Damit habe er sich bis maximal zum Vermögensfreibetrag von CHF 4‘000.00 an den verbleibenden Kosten zu beteiligen. 13. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, das Heim stelle EL- Bezügern regelmässig nur die maximal zulässigen Heimkosten von CHF 183.15 pro Tag in Rechnung. Die Übernahme dieses Betrags sei unbestritten. Die KESB habe der Stiftung X.________ jedoch nach Abzug der Krankenkassenpauschale und des Anteils des Kantons (BESA-Stufe 04) gestützt auf Art. 10 Abs. 4 KESV Gutsprache für die Verrechnung der Vollkosten von CHF 229.65 (CHF 293.50 ./. CHF 47.60 Krankenkassenpauschale ./. CHF 16.95 Anteil Kanton) erteilt und diese nun auf den Beschwerdeführer überwälzt. Für die Periode vom 1. Oktober 2015 bis

5 30. September 2016 beliefen sich diese Kosten auf CHF 83‘518.10. Aus den nachfolgenden zwei Gründen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Vorinstanz nicht nach dem Vollkostentarif abrechnen darf (Ziff. 6 und 7 der Beschwerde, pag. 5). 13.1 Der Beschwerdeführer verweist auf den Vortrag der Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion (JGK) an den Regierungsrat zur KESV vom 17. Oktober 2012. Laut Vortrag seien die Regeln über die Kostenbeteiligung (und damit auch Art. 10 Abs. 4 KESV) unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots anzuwenden. Für die betroffene Person dürfe es gemäss Vortrag daher keine Rolle spielen, ob die KESB eine Unterbringung in einer subventionierten Einrichtung angeordnet habe, die ihr oder ihren Eltern nur einen symbolischen Beitrag in Rechnung stelle, oder ob die Behandlung in einer nicht mit Betriebsbeiträgen finanzierten Institution erfolge, die zum Vollkostentarif Rechnung stelle. Daher habe die KESB gemäss Art. 10 Abs. 3 (bzw. Abs. 4 in der nun geltenden Fassung der KESV) den Entscheid über die Kostenbeteiligung in jedem Fall aufgrund einer Vollkostenrechnung zu treffen. Der Beschwerdeführer rügt, vorliegend seien die Vollkosten nicht aufgeschlüsselt. Es sei unklar, welcher Teil der Kosten auf die Pflege und welcher auf die Infrastruktur und die Hotellerie/Betreuung entfalle. Dies sei jedoch aufgrund der Neuordnung der Pflegefinanzierung relevant. Der von den Bewohnerinnen und Bewohnern zu tragende Pflegekostenanteil in Alters- und Pflegeheimen sei für Kantonsbewohnerinnen und –bewohner auf maximal CHF 21.60 pro Tag fixiert worden (mit Verweis auf die Information der GEF zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen für 2016 und 2017). Würden für die Pflege Beiträge ausgerichtet, handle es sich nicht um die von Art. 10 Abs. 4 KESV erfassten Betriebsbeiträge zur Finanzierung der Einrichtung. Die Stiftung X.________ erfahre – soweit ersichtlich – nebst den «ordentlichen» Pflegekostenbeiträgen nur unwesentliche finanzielle Unterstützung durch den Kanton. Dies entnimmt der Beschwerdeführer dem Geschäftsbericht der Stiftung X.________ 2016, wonach die GEF-Beiträge nur rund 7.35 % des Nettoerlöses der Stiftung ausmachen würden. Der Beschwerdeführer hält dafür, soweit die an die Stiftung X.________ geleisteten Beiträge Pflegekosten ausgleichen würden, resultiere aus der Wahl der Pflegeeinrichtung gar kein Vorteil, den es auszugleichen gälte. Nach dieser Lesart sei die Stiftung X.________ keine Einrichtung, welche der KESB Vollkosten in Rechnung stellen müsste. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, wäre er aus freien Stücken und nicht aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in der Stiftung X.________ oder in einem anderen Alters- und Pflegeheim auf der kantonalen Liste, würde ihm lediglich der EL-Tarif von derzeit CHF 183.15 in Rechnung gestellt, unabhängig davon, ob die Einrichtung in den Genuss von weiteren Betriebsbeiträgen komme oder nicht. Die Gefahr einer Ungleichbehandlung mit Personen in nicht subventionierten Einrichtungen bestehe deshalb in derartigen Konstellationen nicht (Ziff. 7 und 8 der Beschwerde, pag. 5 ff.). 13.2 Gemäss Art. 10 Abs. 4 KESV rechnet die KESB die Massnahmenkosten betreffend fürsorgerische Unterbringungen nach dem Vollkostentarif ab, selbst wenn es sich

6 um subventionierte Einrichtungen handelt. Der Beschwerdeführer verweist zu Recht auf den Vortrag zur KESV, wonach der Grund dieser Regelung in der Gleichbehandlung der per fürsorgerischer Unterbringung in Heimen untergebrachten Personen liegt. Es soll für «FU-Patienten» keinen Unterschied machen, ob sie in eine subventionierte oder in eine nicht subventionierte Einrichtung eingewiesen werden. Die per fürsorgerischer Anordnung untergebrachten Menschen sollen alle gleich viel bezahlen. Wird eine Einrichtung subventioniert, mag diese Regelung zu einer unterschiedlichen Behandlung von freiwillig eingetretenen Menschen führen, welche eine Ergänzungsleistung beziehen, gegenüber solchen EL-Bezügern, welche per fürsorgerischer Unterbringung im Pflegeheim untergebracht sind. Dies kann damit erklärt werden, dass der pflegerische und auch administrative Aufwand bei nicht freiwilligen Unterbringungen grösser ist. Zwecks jährlicher Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung müssen Berichte zu Handen der KESB verfasst werden. Zudem gestaltet sich oft die Einbindung in den Heimalltag und die Behandlung und Pflege von Menschen, die gegen ihren Willen in einem Heim sind, schwieriger und zeitaufwändiger. Ferner verkennt der Beschwerdeführer, dass nicht subventionierte Institutionen den Bewohnerinnen und Bewohnern stets die Vollkosten auferlegen, was bedeuten kann, dass diese Institutionen für Personen, welche Ergänzungsleistungen beziehen, nicht finanzierbar sind und solche Institutionen finanzschwache Klientinnen und Klienten gar nicht aufnehmen. Die bestehende gesetzliche Regelung kommt den von einer fürsorgerischen Unterbringung betroffenen Personen sogar zu Gute, da die KESB bei der Suche nach einer «geeigneten Einrichtung» im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB nicht durch finanzielle Aspekte eingeschränkt ist, sondern das Augenmerk einzig darauf richten kann, welche Einrichtung für die erforderliche Pflege und Betreuung am geeignetsten ist. Falls die finanziellen Mittel der betroffenen Person nicht ausreichen, werden die Kosten vorfinanziert. Die Vorinstanz hat Art. 10 Abs. 4 KESV zu Recht angewendet. Jedenfalls steht das Rechtsgleichheitsgebot der Anwendbarkeit von Art. 10 Abs. 4 KESV nicht entgegen. Ob für die Anwendung von Art. 10 Abs. 4 KESV zwischen «ordentlichen» Pflegekostenbeiträgen und anderweitiger finanzieller Unterstützung zu unterscheiden ist, wie der Beschwerdeführer geltend macht, kann offen bleiben, da selbst der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, dass die Stiftung X.________ auch «anderweitige» finanzielle Beiträge vom Kanton erhält. 14. Für den Fall, dass das KESGer der Auffassung wäre, die Berücksichtigung des Vollkostentarifs sei rechtens, bestreitet der Beschwerdeführer die Höhe des durch ihn zu tragenden Kostenanteils. Im Einzelnen rügt er Folgendes: 14.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 10 Abs. 2 KESV verweise bezüglich der Kostenbeteiligung auf die sich aus der Sozialhilfegesetzgebung ergebenden Grenzen. Gemäss Vortrag sei auf ein erweitertes SKOS-Budget abzustellen. Zur Anrechnung des Vermögens lasse sich dem Vortrag nichts entnehmen. Entgegen der Auffassung der KESB könne vorliegend nicht einfach auf den Vermögensfreibetrag

7 von CHF 4‘000.00 gemäss SKOS-Richtlinien abgestellt werden, denn die Sozialhilfegesetzgebung kenne keine einheitlichen Regeln. 14.1.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Vermögensfreibetrag von CHF 25‘000.00 beruft, welcher für bedürftige Erwachsene zum Tragen kommt, wenn die Kosten während laufender Unterstützung von den Sozialdiensten «vorfinanziert» wurden (Ziff. 9 der Beschwerde, pag. 7), ist Folgendes zu sagen: Das Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz unterscheidet zwischen der Auferlegung laufender Massnahmekosten (Art. 41 KESG) und der Vorfinanzierung der Massnahmekosten, falls die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, für die ihr auferlegten Kosten aufzukommen (Art. 42 Abs. 1 KESG). Wurden Kosten durch die KESB vorfinanziert, muss die betroffene Person diese unter gewissen Umständen nachzahlen; dies wird in Art. 43 KESG geregelt. Ob eine Person gestützt auf Art. 41 KESG die Massnahmenkosten selber tragen muss, entscheidet sich aufgrund von Art. 10 Abs. 2 KESV anhand der sich aus der Sozialhilfegesetzgebung ergebenden Grenzen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des KESGer wird damit auf die Regeln zur Bestimmung der «Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe» gemäss Art. 8 der Sozialhilfeverordnung (SHV; BSG 860.111) verwiesen. Art. 8 Abs. 1 SHV wiederum erklärt die SKOS-Richtlinien für verbindlich, welche unter Kapitel E. 2.1 einen Vermögensfreibetrag von CHF 4‘000.00 für eine Einzelperson vorsehen. Massnahmekosten sind der betroffenen Person somit dann aufzuerlegen, wenn sie über genügend Einkommen oder über ein Vermögen von mehr als CHF 4‘000.00 verfügt. Es findet jeweils jene Fassung der SKOS-Richtlinien Anwendung, welche für die Zeit des fraglichen Sachverhalts Geltung hat (im Internet publiziertes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, 200/14/290, E. 2.4). Zur Rückzahlung («Nachzahlung») vorfinanzierter Kosten verpflichtet ist die betroffene Person hingegen nur, wenn sich ihre wirtschaftliche Situation verbessert hat. Die Vermögensfreigrenze liegt hier bei CHF 25‘000.00. Einschlägig ist Art. 11 KESV, welcher auf die Vorschriften der Sozialhilfegesetzgebung über die Befreiung von der Rückerstattungspflicht und damit auf Art. 40 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG; BSG 860.1) verweist. Demnach setzt die Rückerstattungspflicht eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse voraus. Was darunter zu verstehen ist, konkretisiert die Sozialhilfeverordnung in Art. 11b: Eine solche liegt dann vor, wenn die betroffene Person (a) ein Einkommen erzielt, das über dem erweiterten Bedarf gemäss Kapitel H.9 der SKOS-Richtlinien liegt oder (b) ein Vermögen aufweist, das über dem Betrag von Kapitel E.3.1 der SKOS-Richtlinien liegt. Dieser Betrag liegt für Einzelpersonen bei CHF 25‘000.00. Fraglich ist, wo die Trennlinie zwischen der Auferlegung laufender Kosten (Art. 41 KESG) und der Rückforderung vorfinanzierter Kosten (Art. 43 KESG) verläuft. Im vorliegenden Fall beispielsweise spricht die Vorinstanz von «vorfinanzierten» Massnahmenkosten, verlangt diese aber nicht gestützt auf Art. 43 KESG, sondern auf Art. 41 KESG von der betroffenen Person.

8 Gemäss gesetzgeberischer Konzeption finanziert die Behörde die Kosten nur vor, wenn sie gemäss Art. 42 Abs. 1 KESG der betroffenen Person nicht auferlegt werden können. In der Praxis ist ein solches Vorgehen nicht immer möglich. Bei einer fürsorgerischen Unterbringung ist nicht davon auszugehen, dass die betroffene Person bereit ist die Kosten zu übernehmen. Ihr Aufenthalt in der Anstalt darf aber nicht an finanziellen Hindernissen scheitern. In solchen Fällen hat die KESB aus Gründen der Dringlichkeit eine Kostengutsprache zu leisten (Art. 9 KESV) und Vorleistungen zu erbringen, auch wenn die wirtschaftliche Situation der betroffenen Person noch nicht abgeklärt wurde oder sogar eine Vorfinanzierung i.S.v. Art. 42 KESG klarerweise nicht erlaubt. Darin liegt noch keine Vorfinanzierung im Sinne des Gesetzes. Auf diese Situation weist der Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektor im Vortrag an den Regierungsrat zur Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV) vom 17. Oktober 2012 hin (S. 5 f.). Zu einer Vorfinanzierung «im Sinne des Gesetzes» wird die vorsorgliche Kostentragung durch die KESB erst, wenn diese von der Auferlegung der Kosten an die betroffene Person absieht. Dies geschieht in der Praxis offenbar nicht explizit, so dass aus den Umständen geschlossen werden muss, wann die Grenze zwischen der blossen «Vorleistung» und der eigentlichen «Vorfinanzierung» erreicht ist und die Sache in das Stadium einer allfälligen «Nachzahlungspflicht» eintritt. Gemäss den Materialien muss die KESB die Überbindung der Kosten «nach Eingang der Rechnung» prüfen (es sei denn, die wirtschaftliche Situation spreche klar dagegen), oder «unmittelbar anschliessend» (an die Vorleistung), «je nach den Umständen aber auch nach Abschluss der Massnahme» (Vortrag der vorberatenden Kommission an den Grossen Rat, zu Art. 41 Abs. 3, S. 25). Der Entscheid sollte somit in zeitlicher Nähe zur Rechnung stehen, die Wahl des Zeitpunkts darf aber in Abhängigkeit zu den (wohl auch praktischen und administrativen) Umständen erfolgen. Vorliegend stellte die KESB rund einen Monat nach Erhalt der durch die Abteilung Soziales Thun erstellten «Abrechnung Überschuss Massnahmenkosten an die KESB» am 14. Dezember 2016 eine Rechnung für die während der Periode vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016 aufgelaufenen Kosten aus. Bei langjährig andauernden Massnahmen rechtfertigt es sich, jährlich abzurechnen. Die Rechnungsstellung erfolgte innert einer Frist von zweieinhalb Monaten nach Ablauf der Periode und damit in genügender zeitlicher Nähe. Dass nach den erfolgten Einwänden der Beiständin zur Rechnung bis zum vorliegend angefochtenen Entscheid neun Monate vergangen sind, ändert daran nichts. Die KESB hat mit Ausstellung der Rechnung im Dezember 2016 gezeigt, dass sie die Kosten nicht vorfinanziert, sondern nur vorübergehend vorgeschossen hat. Die Vorinstanz hat sich daher zu Recht auf die Bestimmung von Art. 41 KESG betreffend die Auferlegung von Massnahmekosten und somit auf den Vermögensfreibetrag von CHF 4‘000.00 berufen. 14.1.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die von der GEF subventionierten Einrichtungen würden einkommens- und vermögensabhängige Tarife verrechnen. In erster Linie werde auf das Einkommen abgestellt. Vermögen werde ab dem Vermögensfreibetrag von CHF 37‘500.00 für alleinstehende Personen gemäss den Regelungen der EL anteilsmässig in die Berechnung einbezogen.

9 Der Beschwerdeführer beruft sich mit seiner Argumentation auf die Grundsätze zur Berechnung der Höhe von Tarifen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Grundsätze auch für die Frage anzuwenden sind, in welchem Umfang eine Person an die von ihr verursachten Kosten beitragen muss. Ferner ist aufgrund der von der Stiftung X.________ bei der KESB eingeholten Kostengutsprache ersichtlich, dass die Stiftung die Vollkosten in Rechnung gestellt hat, wozu sie gemäss Art. 10 Abs. 4 KESV berechtigt war. 14.1.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass im Alltag der Sozialdienste eine Beteiligung der Betroffenen an den Vollkosten einer Massnahme nur im Zusammenhang mit freiwilligen Kindesschutzmassnahmen in Frage komme. Für die Beteiligung an anderen Massnahmenkosten stehe den Sozialdiensten kein generell gültiger Massstab für eine Kostenbeteiligung zur Verfügung. Der Verweis auf die in der Sozialhilfe gültigen Grenzen in Art. 10 Abs. 3 KESV (gemeint ist wohl Abs. 2) laufe deshalb ins Leere. Jedenfalls sei nicht naheliegend, als Grenze für die Überwälzung der Vollkosten auf den Vermögensfreibetrag gemäss SKOS- Richtlinien von CHF 4‘000.00 abzustellen, welcher für den Einstieg in die Sozialhilfe massgebend sei. Insbesondere bei Aufenthalten in Pflegeeinrichtungen erscheine eine Berechnungsweise nach EL-Grundsätzen sachgerechter. Es sei daher auf eine EL-Berechnung abzustellen. Seine Kostenbeteiligung habe sich mithin auf CHF 66‘635.30 zu beschränken gemäss Tarifausweise 2015 und 2016 resp. Verfügungen Ergänzungsleistungen (Ziff. 9 und 10 der Beschwerde, pag. 9). Dass aufgrund des Verweises in Art. 10 Abs. 2 KESV auf die sich aus der Sozialhilfegesetzgebung ergebenden Grenzen ein Vermögensfreibetrag von CHF 4‘000.00 massgeblich ist, wurde bereits erläutert (Ziff. 14.1.1 oben). Darauf kann verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer eine Berechnungsweise nach EL-Grundsätzen wünscht, kann ebenfalls auf das bisher Gesagte verwiesen werden (Ziff. 13.2 oben). 14.2 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sein Sparguthaben aus einer Kapitalabfindung aus dem Jahr 2003 stamme. Es handle sich um BVG/FZG-Zahlungen infolge Eintritts des Vorsorgefalles. Sein Vermögen sei höchstens anteilsmässig im Sinne eines jährlichen Vermögensverzehrs in die Berechnung einzubeziehen (Ziff. 9, pag. 9). 14.2.1 Der mit Beschwerdebeilage 8 eingereichten Leistungsabrechnung der Z.________ (Versicherung) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt seiner Pensionierung am 1. September 2003 (der Beschwerdeführer war damals 64-jährig) die Altersleistung als Kapital von CHF 211‘706.00 ausbezahlt wurde. Der Betrag wurde auf ein Postkonto lautend auf die Sozialdienste Thun überwiesen. Gemäss Klientenbilanz betrug das Vermögen des Beschwerdeführers per 30. September 2016 CHF 110‘943.25 (Vorakten KESB). Dieses Vermögen setzt sich zusammen aus 25 Namenaktien im Wert von total CHF 4‘775.00 sowie einem Konto bei der R.________ (Bank) mit einem Saldo von CHF 14‘514.85 und einem Konto bei der S.________ (Bank) mit einem Saldo von CHF 91‘653.40. Aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der KESB und des Beschwerdeführers handelt

10 es sich im Umfang von CHF 63‘766.40 offenbar um aufgelaufene AHV-Renten und EL-Leistungen während der Zeitperiode vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2016. Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer gehen davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach Bezahlung des unbestrittenen Anteils von CHF 63‘766.40 ein Betrag von CHF 47‘176.85 bleibe. Ob dieses Geld tatsächlich aus dem im Jahr 2003 erfolgten Kapitalbezug der Freizügigkeitsleistung stammt, kann aus folgendem Grund offen bleiben: 14.2.2 Wie hiervor ausgeführt, sind für die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer die Massnahmenkosten tragen muss, die Grundsätze für die Ausrichtung und Bemessung der Sozialhilfeleistungen heranzuziehen. Aus dem in der Sozialhilfe geltenden Grundsatz der Subsidiarität (Art. 9 Abs. 1 SHG) schliesst das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in seiner Rechtsprechung, dass eine bedürftige Person alles Zumutbare zu unternehmen hat, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Dazu gehört unter anderem der Einsatz von vorhandenem Einkommen und Vermögen, wobei gemäss Art. 30 Abs. 3 SHG die eigenen Mittel nicht vollumfänglich, jedoch in angemessener Weise anzurechnen sind. Gestützt auf Ziff. 2.4 und 2.5 der SKOS-Richtlinien in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08 hält das Bernische Verwaltungsgericht fest, dass Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule und Guthaben der privaten gebunden Vorsorge (Säule 3a) zwar frühestens mit dem Vorbezug der Altersrente herausgelöst werden sollen, aber ab diesem Zeitpunkt bis zum vollständigen Verzehr vollumfänglich an den sozialhilferelevanten Bedarf anzurechnen sind (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2012, in: BVR 2013 S. 45; bestätigt im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2014, 200/14/290). Damit kehrte das Verwaltungsgericht von seiner ursprünglichen Rechtsprechung ab, wonach ein AHV-Vorbezug nach Möglichkeit freiwillig erfolgen sollte und wegen der wirtschaftlichen Nachteile die Ausnahme bleiben müsse und auch vorbezogenes BVG-Guthaben nur in Ausnahmefällen und in gewissem Ausmass vor Erreichen der ordentlichen Altersgrenze angebraucht werden soll (siehe dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2006, publiziert in der BVR 2006 S. 408 ff.). Verantwortlich für diese Änderung der Rechtsprechung ist die Ergänzung 12/08 der SKOS-Richtlinien, mit welcher Ziff. E. 2.5 eine wesentliche Änderung erfuhr. Diese für die wirtschaftliche Sozialhilfe entwickelten Grundsätze sind aufgrund des Verweises in Art. 10 Abs. 2 KESV vorliegend ebenfalls anwendbar, zumal der Wortlaut von Ziff. 2.5 der SKOS-Richtlinien seither nicht verändert wurde. Der Beschwerdeführer hat sein Rentenalter vor 13 Jahren erreicht. Es gibt keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführer sein ausbezahltes BVG-Guthaben (unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages von CHF 4‘000.00) nicht für die von ihm verursachten Massnahmenkosten aufwenden sollte. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, mit seinem Vermögen von CHF 47‘176.85 die Vollkosten im Umfang von CHF 83‘518.10 zu bezahlen. 14.3 Der Beschwerdeführer rügt zudem, Art. 10 Abs. 4 KESV fehle eine formell gesetzliche Grundlage. Der Gesetzgeber habe dem Regierungsrat im KESG die Kompetenz zur Festlegung von Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Überwäl-

11 zung übertragen. Dem Regierungsrat sei es hingegen nicht zugestanden, die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung neu zu definieren. Art. 10 Abs. 4 KESV i.V.m. Abs. 2 gehe über reines Ausführungsrecht hinaus. Die Regelung stelle vielmehr einen weitreichenden und zu neuen Ungleichbehandlungen führenden Systementscheid dar, der auf Gesetzesstufe zu treffen wäre. 14.3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 4 der Bernischen Kantonsverfassung (KV; BSG 101.1) sind alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über a die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen, b den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe, c Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen, d die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden, e die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe. Nach Art. 88 Abs. 2 KV erlässt der Regierungsrat im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verordnungen. Für gesetzesergänzende oder gesetzesvertretende Verordnungen ist eine besondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber erforderlich, welche den Anforderungen von Art. 69 Abs. 1 KV genügen muss. 14.3.2 Massnahmenkosten für fürsorgerische Unterbringungen stellen keine öffentlichen Abgaben im Sinne von Art. 69 Abs. 4 Bst. b KV dar (zum Begriff der öffentlichen Abgabe siehe HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2753). Es handelt sich vielmehr um Auslagen, welche aufgrund der Behandlung und Pflege einer Person in einer Institution entstanden sind. Erforderlich ist somit der allgemeine Massstab nach Art. 69 Abs. 1 KV, wonach die grundlegenden und wichtigen Rechtssätze im KESG enthalten sein müssen. Soweit eine Delegationsnorm besteht, können die ergänzenden und ausführenden Bestimmungen vom Regierungsrat geregelt werden. 14.3.3 Art. 41 Abs. 1 KESG bestimmt, dass die Kosten der Massnahmen gemäss Art. 40 KESG, worunter auch die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung fallen (Art. 40 Abs. 1 Bst. b), grundsätzlich der betroffenen Person aufzuerlegen sind. Von der Auferlegung der Kosten kann abgesehen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Art. 42 Abs. 1 KESG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Kosten durch den Kanton oder durch die für die Sozialhilfe zuständige Burgergemeinde vorfinanziert werden. Dies ist dann der Fall, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, für die ihr auferlegten Kosten aufzukommen. Das Gesetz regelt somit, wer bezahlen muss (die betroffene Person), was bezahlt werden muss (die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung) und unter welchen Voraussetzungen (soweit dies aufgrund des Einkommens und Vermögens möglich ist). Die grundlegenden und wichtigen Rechtssätze sind somit im Gesetz enthalten.

12 Art. 42 Abs. 3 KESG delegiert ausdrücklich an den Regierungsrat, die Einkommens- und Vermögensgrenzwerte sowie die Dokumente, welche die betroffene Person zur Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen hat, durch Verordnung zu regeln. Ferner besteht in Art. 75 KESG eine Delegationsnorm, in welcher der Regierungsrat beauftragt wird, zum Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Art. 10 KESV präzisiert Art. 41 und 42 KESG. Insbesondere wird festgehalten, nach welchem Massstab zu entscheiden ist, in welchem Umfang die Kosten von der betroffenen Person zu tragen sind. Dass bei einer Unterbringung in eine Einrichtung, die durch Betriebsbeiträge des Kantons finanziert wird, der Entscheid über die Kostenbeteiligung aufgrund einer Vollkostenrechnung zu treffen ist, stellt keine derart grundlegende oder in die Rechtsposition einer Person eingreifende Regelung dar, welche im formellen Gesetz selber stehen müsste. Vielmehr gehört dies zu den Ausführungsbestimmungen, wie betreffend die Massnahmekosten vorzugehen ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Stiftung X.________ effektiv nach den Vollkosten abgerechnet hat (vgl. Gesuch um Kostengutsprache, BB 6). Es wäre also nicht so, dass die KESB tiefere Kosten vorgeleistet hätte und nun dem Beschwerdeführer die Vollkosten auferlegt und dabei noch einen Gewinn erzielen würde. Die Vorinstanz durfte somit auch unter dem Aspekt des Legalitätsprinzips gestützt auf Art. 41 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und 4 KESV dem Beschwerdeführer die Vollkosten auferlegen. 14.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Regelung stehe im Widerspruch zu Sinn und Geist des KESG, das den Kanton und die Gemeinden verpflichte, geeignete Einrichtungen und Heime für den Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung zur Verfügung zu stellen (mit Verweis auf Art. 74 Abs. 1 KESG). So würden Investitions- oder Betriebskostenbeiträge an Einrichtungen und Heime gekoppelt an die Auflage, Personen aufzunehmen, für die eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet werde (Art. 74 Abs. 2 KESG). Dass nun ausgerechnet diejenigen Personen, die auf den Schutz dieser Einrichtungen am dringendsten angewiesen seien, im Ergebnis von den kantonalen Beiträgen ausgenommen werden sollen, sei unverständlich und entbehre nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern auch einer sachlichen Begründung. Art. 10 Abs. 4 KESV sei vorliegend nicht anzuwenden und dem Beschwerdeführer sei einzig die EL-Heimtaxe zur Bezahlung aufzuerlegen (Ziff. 11, pag. 11). Dieses Argument des Beschwerdeführers vermag an der geltenden Rechtslage nichts zu ändern. Dass auch subventionierte Einrichtungen nach dem Vollkostentarif abrechnen, hängt damit zusammen, dass der Regierungsrat eine Gleichbehandlung aller Personen herbeiführen wollte, welche per fürsorgerische Unterbringung in einem Heim platziert wurden. Dass dabei EL-Bezüger, die unfreiwillig im Heim sind, mehr bezahlen müssen als EL-Bezüger, welche aus freiem Willen im selben

13 subventionierten Heim leben, wurde in Kauf genommen, respektive kann aufgrund des in der Regel grösseren Aufwands erklärt werden (siehe dazu Ziff. 13.2 oben). 15. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen nicht durch, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. IV. 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) aufzuerlegen sind (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). 17. Weder der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 108 Abs. 3 VRPG) noch die Vorinstanz (Art. 104 Abs. 3 VRPG) haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, weshalb keine solche zu sprechen ist.

14 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch seine Beiständin - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 19. Februar 2018 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Die Referentin: Oberrichterin Apolloni Meier Die Gerichtsschreiberin: Mosimann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

KES 2017 695 — Bern Obergericht Zivilkammern 19.02.2018 KES 2017 695 — Swissrulings