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Bern Obergericht Zivilkammern 08.11.2017 KES 2017 512

8. November 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,217 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Familienmitglied als private Beistandsperson | Vertretungsbeistandschaft

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Cour suprême du canton de Berne Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte Entscheid KES 17 512 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. November 2017 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Hurni und Oberrichterin Apolloni Meier Gerichtsschreiberin Weingart Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführer 2 C.________ Beschwerdeführer 3 D.________ Betroffener gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd, Tägermattstrasse 1, Postfach 1224, 3110 Münsingen Vorinstanz Gegenstand Ablehnung des Antrages auf Ernennung von B.________ zum Privatbeistand / Ernennung von E.________, Sozialdienst Münsingen, zur neuen Berufsbeiständin/Anpassung der Massnahme Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd vom 6. Juli 2017 bzw. das Rektifikat vom 14. Juli 2017 (11054146/2012-4697)

2 Regeste: Liegen innerfamiliäre Konflikte vor, ist es nicht angezeigt, ein Familienmitglied als private Beistandsperson einzusetzen (E. 36). Erwägungen: I. 1. D.________ (nachfolgend Betroffener), stand aufgrund einer geistigen Behinderung (Trisomie 21) unter erstreckter elterlicher Sorge. Am 18. September 2006 wurde er von der Vormundschaftsbehörde Thun unter Vormundschaft gestellt. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd änderte die Massnahme am 26. Mai 2016 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Seit 2006 amtete seine Schwester G.________ als Vormundin, später als Beiständin. 2. Der Betroffene pflegt zu seiner Herkunftsfamilie, d.h. zu seiner Mutter, den drei Brüdern und seiner Schwester, ein enges Verhältnis. Ab 2006 wohnte er bei seinem Bruder B.________, anschliessend ab 2008 bei Bruder C.________ mit Tagesstruktur in der Wohn- und Beschäftigungsgruppe (WBG) Wichtrach der Stiftung Aarhus. Seit 2014 lebt er in der WBG Aarhus und besucht am Wochenende abwechslungsweise seine Geschwister und die Mutter. 3. Am 30. Dezember 2016 meldete die Beiständin G.________ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Mittelland Süd persönliche Differenzen mit ihrem Bruder B.________ und ihrer Mutter. B.________ habe ein Hausverbot gegenüber der Beiständin erlassen, welches später noch um ein Kontaktverbot erweitert worden sei. Unter diesen Umständen könne sie ihrer Verantwortung als Beiständin nicht mehr ausreichend nachkommen, weshalb keine weiteren Besuche bei B.________ sowie der Mutter des Betroffenen, welche bei B.________ wohne, stattfinden könnten. 4. Die KESB eröffnete am 12. Januar 2017 ein Erwachsenenschutzverfahren und regelte vorsorglich den Kontakt zwischen dem Betroffenen und seinem Bruder B.________ und seiner Mutter. Weiter beauftragte die KESB den Sozialdienst Münsingen mit Sachverhaltsabklärungen. 5. Am 20. Januar 2017 beantragten die Mutter des Betroffenen sowie die drei Brüder (A.________, B.________ und C.________) bei der KESB, es sei ein Mandatsträgerwechsel vorzunehmen und als Beistand neu B.________ einzusetzen. 6. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 lud die KESB die Familienangehörigen des Betroffenen zum Gespräch ein, wo ihnen Gelegenheit geboten werde, sich zur vorliegenden Situation sowie zur Frage der geeigneten Beistandsperson für D.________ zu äussern (vgl. Vorakten Band 3, Faszikel 8).

3 7. Auf die auf den 28. Juni 2017 anberaumte Anhörung verzichteten die Brüder und die Mutter des Betroffenen. Die Schwester erklärte sich im Rahmen ihrer Anhörung mit der Niederlegung ihres Amtes als Beiständin einverstanden (vgl. Vorakten Band 3, Faszikel 8). 8. Mit Entscheid vom 6. Juli 2017 entliess die KESB die bisherige Beiständin per 30. September 2017 aus dem Amt (Ziff. 1) und ernannte als neue Beiständin ab 1. Oktober 2017 E.________ (Ziff. 3). Die bestehende Beistandschaft wurde um den Aufgabenbereich erweitert, auch das soziale Wohl des Betroffenen zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen soweit nötig zu vertreten. Die Beistandsperson habe insbesondere das Besuchsrecht der Familienangehörigen zu regeln und die alltäglichen Betreuungshandlungen mit den Familienangehörigen zu koordinieren (Haare schneiden, Kleider einkaufen, Geburtstagsfest organisieren etc.) sowie bei Bedarf, d.h. bei Uneinigkeit der Familienangehörigen, darüber abschliessend zu entscheiden (Ziff. 5). 9. Am 14. Juli 2017 berichtigte die KESB diesen Entscheid, wobei sie lediglich den Sachverhalt unter Ziff. 13 richtigstellte («B.________» anstelle von «D.________»). Das Dispositiv blieb unverändert. 10. Gegen diesen Entscheid bzw. das Rektifikat erhoben die drei Brüder des Betroffenen, A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 14. August 2017; pag. 1 ff.), B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) mit Eingabe vom 8. August 2017 (Postaufgabe am 14. August 2017; pag. 9 ff.) bzw. ergänzender Eingabe vom 14. August 2017 (Postaufgabe am 16. August 2017; pag. 41) und C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 3) mit Eingabe vom 14. August 2017 (Postaufgabe am 15. August 2017; pag. 43 ff.) Beschwerde bei der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (KESGer). Alle drei Beschwerdeführer wenden sich im Wesentlichen gegen die Ernennung einer Berufsbeiständin, ersuchen um Aufhebung des Entscheides der KESB vom 6. bzw. 14. Juli 2017 und um Einsetzung von B.________ als neuen Mandatsträger. 11. Mit Verfügung vom 18. August 2017 bestätigte der Instruktionsrichter i.V. den Eingang der Beschwerden und stellte diese der KESB unter Ansetzung einer Frist zur Vernehmlassung zu. Die drei Verfahren wurden vereinigt und unter der Dossiernummer KES 17 512 weitergeführt (pag. 5 ff.). 12. In ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2017 schloss die KESB auf Abweisung der Beschwerde (pag. 53 ff.). 13. Mit Verfügung vom 22. September 2017 wurde die Vernehmlassung zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdeführer weitergeleitet. 14. Am 18. Oktober 2017 (Postaufgabe 20. Oktober 2017) nahm der Beschwerdeführer 2 ausführlich Stellung zur Vernehmlassung der KESB (pag. 67 ff.).

4 II. 15. Für die Beschwerde gegen den Kammerentscheid der KESB vom 8. September 2016 ist das KESGer zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, konkret Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG subsidiär auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 16. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Entscheides zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZGB). 17. Das Rektifikat vom 14. Juli 2017 enthält eine neue Rechtsmittelbelehrung. Die Berichtigung eines Entscheides löst zwar grundsätzlich eine neue Rechtsmittelfrist aus, aber nur in Bezug auf den abgeänderten Dispositivpunkt. Vorliegend wurde das Dispositiv nicht verändert. Die Rechtsmittelfrist lief somit innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides vom 6. Juli 2017 ab. Da es sich bei den Beschwerdeführern um Laien handelt, darf ihnen aus der falschen Rechtsmittelbelehrung allerdings kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1P.674/2000 vom 6. März 2001 E. 5.b m.w.H.). Somit läuft die Rechtsmittelfrist vorliegend ab Zustellung des Rektifikats vom 14. Juli 2017, welche aufgrund des Wochenendes frühestes am 17. Juli 2017 erfolgen konnte. Die Beschwerden, welche am 14. bzw. 15. August 2017 der Post übergeben wurden, erfolgten damit rechtzeitig innerhalb der 30-tägigen Frist. 18. Angefochten ist nur die Einsetzung der neuen Beiständin, nicht die Entlassung der bisherigen. Da eine Beistandschaft ohne Beistandsperson nicht geführt werden kann, bleibt die bisherige Beiständin bis zur rechtskräftigen Einsetzung eines neuen Mandatsträgers im Amt. 19. Die Anpassung der Massnahme (Ziff. 5) wurde einzig vom Beschwerdeführer 1 angefochten. Damit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, muss diese einen Antrag und eine Begründung, die sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt, enthalten. Der Beschwerdeführer teilt lediglich mit, er reiche gegen «die Anpassung des Massstabs von Frau E.________» Beschwerde ein. Er führt jedoch nicht aus, inwiefern er mit der Anpassung der Massnahmen nicht einverstanden ist, womit die Rüge nicht rechtsgenügend begründet wurde. Das Gericht tritt deshalb auf diesen Antrag nicht ein. 20. In Bezug auf die Beschwerden betreffend die Einsetzung einer neuen Beistandsperson geben die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die diesbezüglich erhobenen Beschwerden ist einzutreten.

5 21. Da sich keine besonderen fachspezifischen Fragen stellen, erfolgt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). III. 22. In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Betroffene ein enges Verhältnis zu seinen Geschwistern und zu seiner Mutter pflegt. Sämtliche Familienangehörigen engagieren sich in hohem Mass für den Betroffenen und es liegt bei keinem Familienmitglied eine akute Gefährdung des Betroffenen vor. Er ist in der WBG Aarhus Wichtrach gut aufgehoben und fühlt sich dort wohl. Weiter ist unbestritten, dass innerfamiliäre Beziehungsprobleme zwischen der bisherigen Beiständin und dem Beschwerdeführer 2 seit vielen Jahren bestehen und dass eine Auseinandersetzung zwischen den Geschwistern in Bezug auf das Besuchs- bzw. Ferienrecht des Betroffenen eskalierte. Dies führte dazu, dass keine Besuchsregelung getroffen werden konnte, welche zu gleichen Teilen von allen Familienmitgliedern akzeptiert werden konnte und die KESB ein Erwachsenenschutzverfahren einleiten und einen Abklärungsbericht in Auftrag geben musste. 23. Der Abklärungsbericht des Sozialdienstes Münsingen, bei der KESB eingegangen am 18. Mai 2017, hält als Empfehlung fest, die bestehende und aktuell von G.________ geführte Beistandschaft sei an einen professionellen Mandatsträger zu übertragen. Die innerfamiliären Machtstrukturen könnten dadurch weitgehend ausgeglichen werden. Aufgrund der verschiedenen Einschätzungen sei es im Bereich des Besuchsrechts förderlich, zu allen involvierten Parteien eine identische Distanz zu schaffen. Von der Empfehlung eines privaten Mandatsträgers werde abgesehen, die Strukturen seien hierfür zu komplex. Die Übertragung des Mandates an B.________, welche insbesondere im Schreiben vom 20. Januar 2017 der Familie an die KESB Mittelland Süd gefordert worden sei, werde als ungeeignet beurteilt. Diese Massnahme würde der Problemstellung nicht genügen. Zwar würde dies zu einer Veränderung der Machtstrukturen führen, nicht aber zu einer Auflösung der Differenzen. In den Einzelgesprächen hätten alle Geschwister wie auch die Mutter mitgeteilt, dass der Einsatz eines professionellen Mandatsträgers durchaus klärend wirken könne und begrüsst werde. Hierbei sei ein erster gemeinsamer Nenner gefunden worden, auf welchem nun aufgebaut werden solle. Die Möglichkeit, dass B.________ die Betreuung seines Bruders zukünftig wieder übernehmen könne, solle kontinuierlich geprüft und nach Möglichkeiten gefördert werden. Hierzu müssten die aktuellen Lebensumstände von B.________ langfristig in verschiedenen Bereichen verbessert werden. Er scheine auf dem richtigen Weg zu sein, insbesondere bei der Wohnsituation sowie bei der Tagesstruktur bestehe weiterhin Entwicklungsbedarf. Die vorliegende Erwerbslosigkeit von B.________ führe dazu, dass sich sein Leben zu grossen Teilen um D.________ drehe, was wiederum zu einem beidseitigen Abhängigkeitsverhältnis führe. Diese Themen gelte es bei einer Veränderung im Betreuungsbereich zu beachten und zu thematisieren (Vorakten Band 3, Faszikel 8).

6 24. Die KESB setzte entgegen dem Antrag der Brüder und der Mutter des Betroffenen dessen Bruder B.________ nicht als Beistand ein, weil dies zu keiner Entlastung der momentanen Situation, in welcher ein Familienkonflikt vorliege, führen würde. Dies liege nicht im Interesse des Betroffenen. Die KESB stützt sich vorwiegend auf den Abklärungsbericht ab. Aufgrund der vorliegenden Situation erachte es die KESB als zwingend, dass betreffend D.________ eine Berufsbeistandsperson für sämtliche Bereiche eingesetzt werde. Die Beziehung zwischen der bisherigen Beiständin und B.________ sei so stark belastet, dass eine distanzierte und sachliche Kommunikation nicht mehr möglich erscheine. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Konflikt negative Auswirkungen auf das Befinden von D.________ habe. Auch könne die vorliegende Konfliktsituation nicht innerhalb der Familie gelöst werden. Die vorhandenen Machtstrukturen sowie das familiäre Beziehungsnetz würden sich als zu komplex erweisen, weshalb von der Einsetzung einer Privatbeistandsperson abgesehen werden müsse. Eine Normalisierung und somit das Wohl von D.________ könne einzig mittels der Einsetzung einer Berufsbeistandsperson sichergestellt werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5). 25. Alle drei Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ernennung einer Berufsbeiständin. Sie beantragen, B.________ als Mandatsträger einzusetzen. Gegen die Person von E.________ haben sie keine Einwände. 26. Im Einzelnen bringen sie Folgendes vor: 26.1 Der Beschwerdeführer 1 führt aus, er habe sich nie für einen Berufsbeistand ausgesprochen sondern für einen privaten Beistand. Weiter hält er sinngemäss fest, die «komplexe» Situation bestehe schon seit fast 12 Jahren und habe die bisherige Beiständin nicht daran gehindert, das Amt wahrzunehmen, so dass keine Gründe ersichtlich seien, welche den Bruder B.________ daran hindern sollten. Er empfinde den Entscheid der KESB, dem Familienwillen nicht zu entsprechen, als dominant und respektlos (pag. 1). 26.2 Der Beschwerdeführer 2 nimmt in seiner Beschwerde ausführlich Stellung. Er wünscht, selber als Beistand eingesetzt zu werden. Er habe sich ab 1992 um seinen Bruder gekümmert, ab 2002 habe dieser bei ihm gewohnt. Die Betreuung von D.________ sei die erste wirklich erfüllende und sehr befriedigende Arbeit für ihn gewesen und er habe sich dazu entschlossen, die Verantwortung für D.________ bis zu dessen natürlichem Versterben zu übernehmen (pag. 37). Die Vormundschaftsbehörde habe es aber im Jahr 2006 abgelehnt, ihn als Vormund einzusetzen, was die nachfolgenden Probleme erst ausgelöst habe. Die stattdessen eingesetzte Schwester habe sich nicht an die zuvor gegenseitig vereinbarten Bedingungen gehalten. Sie habe für ihr eigenes Wohl gesorgt, nicht für dasjenige des Betroffenen. Insbesondere rund um den Arbeitsvertrag zur Betreuung von D.________ habe sie nicht korrekt gehandelt. Schliesslich habe sie dem Betroffenen nicht mehr erlaubt, zu B.________ zurückzukehren, sondern habe ihn platziert. Dies habe ihn – den Beschwerdeführer 2 – persönlich und finanziell hart getroffen. Er sei seiner Verantwortung, Aufgabe, familiären Beziehung und seines Verdienstes beraubt worden, traumatisiert gewesen und schwer depressiv geworden, am Abgrund seines Lebens angelangt und habe weder Arbeit suchen noch einen Verdienst erzie-

7 len können (pag. 13). Nach einer Familiensitzung im Jahr 2014 sei die Situation schwieriger geworden. So habe die Schwester und Beiständin seine Wünsche bezüglich Ferienwochen und Feiertagen mit dem Betroffenen nicht berücksichtigt. Die beigezogene KESB habe vollkommen falsch reagiert (pag. 15). Er könne sich als wirklich fähiger Beistand für seinen Bruder D.________ ausweisen, da er ihn nicht nur sehr gut kenne und seinen Bedürfnissen gerecht werden könne, sondern ähnlich gelagerte Interessen habe, ihn in verschiedenen Belangen gut ergänze, und ihn immer zu seinen Gunsten vertreten werde, sogar wenn er deswegen kürzer treten müsse oder eine Behörde sein vertretbares Wohl nicht anerkenne (pag. 19). Er hätte seinen Bruder gern weiterhin selber gepflegt. Solange D.________ in der jetzigen Institution wohl sei und er dort weiterhin bleiben wolle und könne, unterstütze er ihn aber mit allen Kräften (pag. 21). Der Beschwerdeführer kritisiert sodann eingehend das Handeln der Beiständin und der KESB während der letzten Jahre. So sei insbesondere der Abklärungsbericht zu Gunsten der Beiständin und den Absichten der KESB und zu Ungunsten seiner beantragten Beistandschaft angewendet worden (pag. 29). 27. Der Beschwerdeführer 3 erklärt sinngemäss, das Besuchsrecht des Betroffenen bei seinen Geschwistern könne einvernehmlich geregelt werden. Es bestehe keine Gefährdung. Die Auseinandersetzung mit der Schwester sei kein Grund, nicht den Bruder B.________ als Beistand einzusetzen. Den Anhörungstermin habe er abgesagt, weil er (irrtümlich) davon ausgegangen sei, dass die Frage Proma/Prima schon entschieden und deshalb kein Thema mehr gewesen sei. Er befürchte, dass eine professionelle Beiständin zu wenig Zeit habe, um den Anliegen des Klienten unter Einbezug der Familie gerecht zu werden. Er wünsche, als Geschwister miteinbezogen zu werden in Mithilfe und Entscheidungen, welche den Betroffenen anbelangen (pag. 43 ff.). 28. In ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2017 äusserte die KESB ergänzend Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers 2. Er nehme innerhalb der Familie eine zentrale Rolle ein und sei in die bestehenden familieninternen Konflikte stark involviert. Dass sich diese durch seine Ernennung als Beistand auflösen würden, erscheine höchst unwahrscheinlich. Den Akten sei überdies zu entnehmen, dass in der Vergangenheit verschiedene Handlungen und Interventionen des Beschwerdeführers 2 zu Problemen mit den Betreuungseinrichtungen von D.________ geführt hätten. Dabei verweist die KESB auf die Aktennotiz vom 22. Juni 2005 der Direktion für Soziales, Frau H.________, wonach die frühere Betreuungseinrichtung den Betreuungsplatz für den Betroffenen aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer 2 gekündigt habe sowie auf Ziff. 4.3 des Abklärungsberichts, Situationseinschätzung durch Mitarbeitende der WBG Aarhus, wo ebenfalls auf die Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer 2 hingewiesen werde. 29. In seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 wiederholt der Beschwerdeführer 2 weitestgehend das bereits in der Beschwerde Ausgeführte und bemängelt im Wesentlichen die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Zusätzlich beanstandet er die Erstellung des Abschlussberichts durch den Sozialarbeiter

8 F.________. Dessen Ausbildung alleine reiche nicht aus, vielmehr seien ausreichende Erfahrung und Reife vorausgesetzt. Der Bericht enthalte falsche Interpretationen und Auslegungen der gemachten Mitteilungen der Befragten und es würden falsche Schlüsse und Folgerungen gezogen, welche die Familie nicht akzeptieren könne (pag. 69). Er habe von allen Personen der Familie unter der verweigerten Einsetzung als Beistand am meisten gelitten, was nebst dem Wohl des Bruders und der Kernfamilie mitunter der Grund seiner Beanstandungen und Beschwerden sei. Er wünsche sich nach wie vor, dass durch den Entscheid des Obergerichts unter anderem seine damit verbundenen Leiden und Depressionen seit dieser Ablehnung seiner Beistandschaft durch die Vormundschaftsbehörde vor 11 Jahren und der folgenden sehr beschwerlichen Beistandschaft der Schwester ein Ende nehmen und er aufgrund dieser Rehabilitierung endlich wieder aufatmen, genesen und wieder wie zuvor arbeiten und sich am Leben erfreuen könne (pag. 70). IV. 30. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 machen in ihren Beschwerden sinngemäss geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Vorinstanz die Angehörigen des Betroffenen nicht im erforderlichen Umfang angehört habe. Zwar sei eine Einladung zur Anhörung eingegangen, welcher jedoch keine Folge geleistet wurde, da die Angelegenheit zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossen gewesen sei. 30.1 Die KESB führt diesbezüglich aus, den Angehörigen sei gerade durch eine persönliche Anhörung die Möglichkeit belassen worden, ihre Sichtweise unmittelbar der Vorinstanz darzulegen und diese Schilderungen in die Meinungsbildung der KESB einfliessen zu lassen (Vernehmlassung, pag. 55). 30.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) folgt das Recht eines jeden, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, und das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (Art. 21 Abs. 1 VRPG; vgl. auch BGE 5A_337/2014 vom 17. November 2014). 30.3 Die Beschwerdeführenden hätten an der Anhörung vom 28. Juni 2017 Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äussern. Da sie nicht daran teilnahmen – aus welchen Gründen auch immer – haben sie ihre Möglichkeit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs verwirkt. Es wäre ihre Sache gewesen, sich so zu organisieren, dass ihre Anliegen an dem zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs angesetzten Termin eingebracht werden. Die KESB hat somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. 31. Weiter ist zu prüfen, ob die KESB bei ihrem Entscheid auf den Abklärungsbericht des Sozialdienstes Münsingen, verfasst durch Sozialarbeiter F.________, abstellen durfte. 31.1 Gemäss Art. 446 Abs. 2 ZGB zieht die KESB die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle

9 mit den Abklärungen beauftragen. Gemäss Art. 22 KESG arbeiten die KESB mit den Sozial- und Abklärungsdiensten sowie den Berufsbeistandschaften zusammen. Die kommunalen Dienste sind auf Anordnung der KESB verpflichtet, Sachverhaltsabklärungen gemäss Art. 446 Abs. 2 ZGB vorzunehmen. Zwar ist letztlich die KESB für die Feststellung des Sachverhalts verantwortlich, doch würde die Delegationsmöglichkeit keinen Sinn machen, wenn die KESB trotzdem einen wesentlichen Teil der Abklärungen selber durchführen müsste. Das Ergebnis der Sachverhaltsabklärungen muss sodann nachvollziehbar und schlüssig begründet sein. Wesentlich ist auch, dass das Vorgehen offen gelegt wird. Die KESB muss die ihr zugetragenen Abklärungsergebnisse mit der gebotenen Verantwortung kritisch würdigen und hinterfragen (AUER/MARTI, in: Basler Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 446 ZGB). Aus dem Umstand, dass die KESB Abklärungsergebnisse für ihren Entscheid übernimmt, kann jedoch nicht geschlossen werden, sie hätte diese nicht kritisch gewürdigt. Vielmehr dürften in den meisten Fällen die Ergebnisse von Abklärungen durch Fachpersonen einer kritischen Würdigung standhalten. 31.2 Der Abklärungsbericht von F.________ ist sorgfältig erarbeitet, systematisch aufgebaut und kommt im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer zu Schlüssen, die ohne weiteres nachvollziehbar sind. Die differenzierten Ausführungen im Abklärungsbericht ergeben das Bild von Familienangehörigen, die ihren Sohn bzw. Bruder hingebungsvoll betreuen und unterstützen. Die im Abklärungsbericht gemachte Feststellung, dass innerfamiliäre Konflikte bestehen und sich diese negativ auf das Wohl des Betroffenen auswirken und auch in Zukunft auswirken könnten, stützt sich nicht nur auf die Wahrnehmungen des abklärenden Sozialarbeiters selbst, sondern vielmehr auch auf die Situationseinschätzungen durch Drittpersonen. Die Ausführungen in den Beschwerdeschriften widerspiegeln diese Erkenntnisse in grossen Teilen, so dass der Abklärende zu Recht von komplexen Strukturen ausgegangen ist. Die Ausführungen des Abklärenden sind sodann schlüssig und enthalten keinerlei Widersprüche. Schliesslich ist der Abklärende als Sozialarbeiter durchaus in der Lage, einen Abklärungsbericht wie den vorliegenden zu verfassen. Von einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung kann vorliegend keine Rede sein. Die KESB hat sich bei der Beurteilung des Sachverhalts daher zu Recht auf den Abklärungsbericht des Sozialdienstes Münsingen gestützt. 32. Weiter ist zu prüfen, ob die KESB zu Recht eine neutrale und professionelle Mandatsperson mit der Führung der Beistandschaft beauftragt hat. 33. Die Vertretungsbeistandschaft bezweckt, eine hilfsbedürftige Person bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, die sie selbst nicht oder nicht zweckmässig erledigen kann, zu vertreten. Die Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme setzt weder ein Verschulden von Familienangehörigen des Betroffenen voraus, noch ist sie eine Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz einer Gefährdungslage das Wohl der verbeiständeten Person zu bewahren oder wiederherzustellen. Mithin ordnen die Erwachsenenschutzbehörden solche Massnahmen nicht an, um den Familienangehörigen zu schaden, sondern um der verbeiständeten Person zu helfen. Es soll Hilfe geleistet und die Bereitschaft der Betroffenen zu freiwilliger Zu-

10 sammenarbeit gefördert werden (vgl. analog zu den Kindesschutzmassnahmen BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, N. 4 ff. zu Art. 307 ZGB). Dass die Familienangehörigen dies manchmal subjektiv anders wahrnehmen, ändert daran nichts. 34. Nahestehende Personen sind grundsätzlich berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde mögliche Beistandspersonen vorzuschlagen. Diese Vorschläge werden soweit tunlich berücksichtigt (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Wünschen in Bezug auf die Beistandsperson kann jedoch nur dann entsprochen werden, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). In konfliktbeladenen Familiensituationen sind Beistandschaften grundsätzlich nicht einem Privatbeistand zu übertragen (REUSSER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 400 ZGB). 35. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, so hat sie von Amtes wegen eine natürliche Person als Beiständin zu ernennen. Diese muss neben der zeitlichen Disponibilität und der persönlichen Auftragserfüllung für die vorgesehenen Aufgaben eine persönliche und fachliche Eignung mitbringen (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Damit ist eine umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz gemeint. Das Gesetz umschreibt nicht im Einzelnen, was unter «geeignet» zu verstehen ist. Folglich steht der Erwachsenenschutzbehörde bei der Konkretisierung ein grosser Ermessensspielraum zu. Dabei ist massgebend, was im Einzelfall den Interessen und dem Wohl der betroffenen Person dient (REUSSER, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 400 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde darf keine ungeeignete Person mit dem Mandat beauftragen, selbst wenn diese von der betroffenen Person bezeichnet (Art. 401 Abs. 1 und 3 ZGB) oder von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB) gewünscht wird (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] BBl 2006 7050 f.). Die Erwachsenenschutzbehörde hat alles Zumutbare vorzukehren, um eine möglichst gut geeignete Person zu finden. Das gilt sowohl bei der ursprünglichen Ernennung eines Beistands als auch bei einem allfälligen Beistandswechsel (vgl. REUSSER, a.a.O., N 12 f. zu Art. 400 ZGB vgl. zum Ganzen auch HÄFELI, Private Mandatsträger (Prima) und Angehörige als Beistand, ZKE 2015 S. 198 ff.). 36. Aufgrund der zwischen der Schwester und dem Beschwerdeführer 2 andauernden innerfamiliären Konflikte ist die Familiensituation vorliegend komplex. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Abklärungsbericht sondern insbesondere auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers 1, wonach sich der Konflikt bereits über fast 12 Jahre hinzieht bzw. des Beschwerdeführers 2, wonach die Situation durch den Entscheid der Vormundschaftsbehörde im Jahr 2006 überhaupt erst ausgelöst worden sei. Den Geschwistern ist es nicht gelungen, während all dieser Jahre ihre innerfamiliären Konflikte zu bewältigen. Im Gegenteil hat sich die Problematik mit den Jahren sogar noch verstärkt, bis es soweit gekommen ist, dass der Beschwerdeführer 2 gegenüber seiner Schwester ein Kontaktverbot erteilt hat. In einer solchen innerfamiliären Situation ist es nicht angezeigt, eine private Mandatsperson einzusetzen. Die KESB folgte in diesem Punkt zurecht dem Abklärungsbericht,

11 welcher diesbezüglich festhält, dass die Umverteilung des Beistandsmandats auf den Beschwerdeführer 2 zwar zu einer Veränderung der Machtstrukturen innerhalb der Familie führen würde, nicht aber zu einer Auflösung der Differenzen. Im vorliegenden Fall, in welchem zwei Geschwister des Betroffenen miteinander zerstritten sind, macht es nur wenig Sinn, die Beistandschaft von einem Geschwister auf das andere umzuteilen. Damit werden bloss die Vorzeichen geändert, nicht aber das Problem zwischen den Geschwistern mit Auswirkungen auf das Wohl des Betroffenen gelöst. Der dem Beschwerdeführer nahestehende Bruder B.________ ist nach dem Gesagten somit von Vornherein nicht geeignet, die Beistandschaft zu übernehmen. 37. Hinzu kommt, dass das Beistandsmandat bei einer geistig behinderten Person wegen der umfassenden Bedürftigkeit erhöhte Ansprüche an die Kompetenzen der Beistandsperson setzt. Diese sind bei einer beruflichen Beistandschaft Teil des Anforderungsprofils und können vorausgesetzt werden. Es ist indessen zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer 2 derart umfassende Kompetenzen hierfür aufweist. Dies aus folgenden Gründen: 37.1 In den Akten findet sich kein Hinweis darauf, wovon der Beschwerdeführer 2 aktuell seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. November 2016 (vgl. Vorakten Band 2) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer 2 ohne Erwerb und Vermögen ist, hingegen rund CHF 18‘000.00 Schulden hat. Gemäss eigenen Aussagen in der Beschwerde konnte er, als sein Vater noch lebte, seinen Lebensunterhalt mit dessen Betreuung und Pflege bestreiten. Seit dem Versterben des Vaters sei es ihm nicht mehr möglich, einen Verdienst zu erzielen (vgl. Beschwerde, pag. 13). Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers 2 ist somit aktuell prekär und dem Begehren, die Betreuung seines Bruders übernehmen zu dürfen, kommt auch ein wirtschaftlicher Aspekt zu. Die Differenzen rund um den Arbeitsvertrag zur Betreuung von D.________ und der Wegfall dieser Verdienstmöglichkeit bewegen ihn immer noch, wie aus seiner Beschwerde unschwer hervorgeht. Die Aussagen des Beschwerdeführers 2 lassen unweigerlich die Gefahr der Versuchung aufscheinen, mittels der Betreuung des Bruders zu einem Einkommen zu gelangen. Die mit der Mandatsführung verbundenen (finanziellen) Eigeninteressen könnten jedoch die objektive Sicht auf das Wohl des Betroffenen beeinträchtigen, was gegen die Eignung des Beschwerdeführers 2 als Beistandsperson spricht. 37.2 Der Beschwerdeführer 2 stellt die Betreuung seines Bruders ins Zentrum seines Lebens (vgl. Abklärungsbericht Ziff. 3.3). Weil ihm diese Aufgabe im Leben Sinn gibt, hat er daran aber nicht nur ein finanzielles, sondern auch ein ideelles Eigeninteresse (vgl. Vorakten, bspw. Beschluss der Vormundschaftskommission Stadt Thun vom 14. Juli 2008; Abklärungsbericht Ziff. 4.3, Einschätzung Aarhus). So hält der Abklärungsbericht fest, die «[Betreuung von] D.________ sei für ihn sinnstiftend gewesen, Familie, Verdienstmöglichkeit und Aufgabe zugleich» (vgl. Abklärungsbericht Ziff. 4.3). Auch der Beschwerdeführer 2 hält selber wiederholt fest, dass er durch das Vorgehen der Vormundschaftsbehörde seiner Verantwortung, Aufgabe, familiärer Beziehung und Verdienstes beraubt worden sei, was ihn traumatisierte und schwer depressiv gemacht habe (pag. 13, 19, 70).

12 Die Einsetzung eines Beistands hat stets zum Wohl der verbeiständeten Person zu geschehen. Das Interesse der betreuten Person bildet die oberste Richtschnur und geht allen anderen privaten und öffentlichen Interessen vor. Die Übertragung einer Beistandschaft kann folglich nicht dazu dienen, den Mandatsträger von einer Krankheit zu heilen und/oder ihm den Sinn des Lebens zurückzugeben, wie es sich der Beschwerdeführer 2 seinen Ausführungen zufolge ausdrücklich wünscht. Der Abklärungsbericht hält fest, aus der Sicht der WBG Aarhus bestehe die grosse Angst, dass B.________ seinen Bruder D.________ aus der WBG herausnehmen und zu sich nehmen würde, sobald die Beistandschaft an ihn übertragen werde, was das Wohl des Betroffenen beeinträchtigen könnte (vgl. Abklärungsbericht Ziff. 4.3, Einschätzung Aarhus). Auch wenn der Beschwerdeführer 2 seinerseits ausführt, er werde seinen Bruder D.________ in der Einrichtung der WBG Arhus lassen, solange er sich dort wohl fühle, so wird die Gefahr einer Umplatzierung durch die vom Beschwerdeführer 2 verfolgten Eigeninteressen zumindest verstärkt. Darüber hinaus gibt es Rückmeldungen von Institutionen, wonach die Zusammenarbeit mit B.________ schwierig sei (bis hin zur Kündigung des Betreuungsplatzes). Es steht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer 2 als Beistand in Versuchung käme, die Verträge zu kündigen, wenn er mit der Institution in Streit gerät. Ein Verlust des Platzes in der WBG Aarhus würde jedenfalls jetzt und vielleicht auch später nicht dem Wohl des Betroffenen entsprechen. Somit sprechen auch die mit der Mandatsführung verbundenen ideellen Eigeninteressen des Beschwerdeführers 2 gegen seine Eignung als Beistandsperson. 37.3 Der Beschwerdeführer 2 ist Behörden und Amtsträgern gegenüber grundsätzlich misstrauisch. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer 3 aus, es sei nicht aus der Luft gegriffen, dass sein Bruder B.________ Probleme mit Autoritäten habe (Abklärungsbericht Ziff. 4.3). Im Umgang mit der Vormundschaftsbehörde und der KESB verhielt sich der Beschwerdeführer 2 in der Vergangenheit sehr aufwändig (vgl. die vielen Aktennotizen in den KESB-Akten, etwa in Band 2 Faszikel 6, Band 3 Faszikel 8, Band 4 Faszikel 8 etc.). Seine Eingaben und Telefonate sind häufig ausufernd, unstrukturiert, detailversessen, redundant und zum Teil schwer verständlich. Es gelingt dem Beschwerdeführer 2 nicht, das ihm wichtig Erscheinende klar, in angemessener Länge und deutlich darzulegen. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer 2 schwerlich in der Lage wäre, einen konzisen, informativen Beistandschaftsbericht zu verfassen. Dies ist ein Defizit, welches ihn bei der Amtsausübung behindern dürfte. Offenbar ist er z.T. auch unzuverlässig (vgl. Abklärungsbericht, Ziff. 4.3, Rückmeldung Aarhus). Es ist zudem fraglich, ob der Beschwerdeführer 2 den mit dem Amt verbundenen Abrechnungspflichten gerecht werden könnte. Auch hier besteht die Gefahr von Mängeln und von Dissonanzen, weshalb dem Beschwerdeführer 2 die Eignung zur Ausübung des Beistandsmandats abzusprechen ist. 37.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die persönliche Verquickung des Beschwerdeführers 2 mit der konfliktiven Familiensituation einerseits, und seine persönliche Ausgangslage (finanzielle und ideelle Eigeninteressen, Defizite in kommunikativen Belangen, Neigung zu Konflikten mit Institutionen) andererseits, gegen seine Einsetzung als Beistand sprechen. Zur Zusammenarbeit mit der KESB – wel-

13 che für einen Mandatsträger unabdingbar ist – wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht fähig. 38. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine neutrale und professionelle Mandatsperson mit der Führung der Beistandschaft beauftragt hat. Der Antrag der Beschwerdeführer, den Bruder des Betroffenen als dessen Beistand zu ernennen, ist somit abzuweisen. 39. Dass die Beistandschaft nicht einem Familienmitglied anvertraut wird, bedeutet nicht, dass die Familie nicht in die Verantwortung für den Betroffenen eingebunden bleibt. Anders als dies die Beschwerdeführer offensichtlich empfinden, wird ihnen als Geschwister des Betroffenen kein Vorwurf gemacht und soll mit der Einsetzung einer Berufsbeiständin nicht in ihre Privatsphäre eingegriffen werden. Ihre Verantwortung als Familienmitglieder bleibt vollumfänglich bestehen. Die Beiständin wird im Wissen darum, dass seine Familie für den Betroffenen die wichtigste und (vielleicht einzige) bleibende Ressource darstellt, der Familie soviel Verantwortung überlassen, wie nur möglich ist und sie in die Entscheidfindung miteinbeziehen. Wenn sich die Familienmitglieder allerdings nicht einigen, muss sie autoritativ im Interesse des Betroffenen entscheiden. V. 40. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf CHF 900.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), je zu einem Drittel, ausmachend CHF 300.00, zu tragen. Den Beschwerdeführern wird je eine separate Rechnung zugestellt werden. 41. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen (Art. 108 Abs. 3 VRPG für die Beschwerdeführerenden resp. Art. 104 Abs. 3 VRPG für die Vorinstanz).

14 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten, ausmachend CHF 900.00, werden zu je einem Drittel, ausmachend CHF 300.00, den Beschwerdeführern auferlegt. Sie erhalten je eine separate Rechnung zugestellt. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern - der Vorinstanz - dem Betroffenen Mitzuteilen: - G.________ - E.________ - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 8. November 2017 (Ausfertigung: 9. November 2017) Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Die Referentin: Oberrichterin Grütter i.V. Oberrichter Hurni Die Gerichtsschreiberin: Weingart Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

KES 2017 512 — Bern Obergericht Zivilkammern 08.11.2017 KES 2017 512 — Swissrulings