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Bern Obergericht Zivilkammern 09.01.2017 KES 2016 836

9. Januar 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,072 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Anordnung ambulanter Massnahmen im Erwachsenenschutzrecht | ambulante Massnahme

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Cour suprême du canton de Berne Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte Entscheid KES 16 836 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 635 48 14 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Januar 2017 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter D. Bähler und Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Weingart Verfahrensbeteiligte A.________ Beiständin: B.________ Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, Weltpoststrasse 5, Postfach 128, 3000 Bern 15 Vorinstanz Gegenstand Anordnung ambulanter Massnahmen gemäss Art. 437 ZGB i.V.m. Art. 33 KESG Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern vom 30. November 2016 (890822/2012-5763)

2 Regeste: - Die Anordnung ambulanter Massnahmen nach Art. 437 ZGB i.V.m. Art. 33 KESG stellt eine Weisung dar, deren Nichteinhaltung zu weiteren Massnahmen führen kann (E. 21). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. ________, wurde am 24. Oktober 2016 aufgrund einer periodisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie auf ärztliche Anordnung hin im Psychiatriezentrum Münsingen (PZM) fürsorgerisch untergebracht und am 29. November 2016 wieder entlassen (vgl. Vorakten, nicht paginiert). 2. Mit Entscheid vom 30. November 2016 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern (nachfolgend Vorinstanz) die folgenden ambulanten Massnahmen an (Dispositivziffer 1): a) Regelmässige ambulante Therapie im Ambulatorium der UPD Bern, Bolligenstrasse 111, 3000 Bern 60, gemäss ärztlicher Verordnung; b) Monatliche Depotmedikation gemäss ärztlicher Verordnung. Diese Massnahmen wurden unbefristet erlassen, wobei spätestens per 30. November 2018 die Einhaltung und Weiterführung überprüft werden soll (Dispositivziffer 3). Das Ambulatorium der UPD Bern wurde sodann aufgefordert, der KESB mitzuteilen, wenn der Beschwerdeführer der Weisung gemäss Ziffer 1 nicht nachkommt und Antrag zu stellen, wenn die Anordnungen veränderten Verhältnissen angepasst werden müssen (Dispositivziffer 2). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 4. Dezember 2016) Beschwerde bei der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (KESGer) und beantragte dessen Aufhebung. 4. Mit Schreiben vom 9. Dezember teilte die Vorinstanz dem KESGer mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte und verwies stattdessen auf den angefochtenen Entscheid und die beigelegten Akten. II. 5. Angefochten ist ein Entscheid der KESB. Gegen solche Entscheide kann innert dreissig Tagen seit Mitteilung Beschwerde beim KESGer erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 und Art. 450b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] sowie Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenen-

3 schutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Das KESGer ist damit zur Behandlung der eingereichten Beschwerde zuständig. 6. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, namentlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 7. Auf die frist- (Art. 450b Abs. 1 ZGB bzw. Art. 42 Abs. 2 VRPG) und formgerecht (Art. 450 Abs. 3 ZGB) erhobene Beschwerde ist einzutreten. 8. Da sich keine fachspezifischen Fragen des Erwachsenenschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). III. 9. Am 30. September 2016 ging bei der Vorinstanz eine Gefährdungsmeldung der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 28. September 2016 ein. Darin wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer unter einem erneuten Schub seiner schweren psychischen Erkrankung (episodisch verlaufende paranoide Schizophrenie) leide und sich und andere dadurch erheblich gefährden könnte. Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers solle fachärztlich abgeklärt werden. Aufgrund von Drohungen gegen Mitarbeitende der UPD solle dies in einer anderen Institution als der UPD geschehen. 10. Am 19. Oktober 2016 reichte die Kantonspolizei Bern bei der Vorinstanz eine weitere Gefährdungsmeldung ein. Im Zeitraum vom 3. April 2016 bis 11. Oktober 2016 sei der Beschwerdeführer in D.________ vermehrt aufgefallen. Er belästige Pfarrerin C.________ mit Nachrichten mit bösem Inhalt, in welchen er die Pfarrerin insbesondere als «Wölfin im Schafspelz» oder als «eine eifrige Supporterin der gleichgeschlechtlichen Befriedigung» bezeichne. Im Weiteren habe er diverse Gebetsbucheinträge verfasst, in welchen er beispielsweise erwähnt habe, dass Jesus als Atombombe in Hiroshima und Nagasaki sowie als Staat Israel im Kampf gegen den Terror zurückgekommen sei. Auch habe Pfarrer E.________, die Palliativmedizin, das Schweizer Radio und Fernsehen (SRF), das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie F.________ (Kandidat für den Stadtrat [sic!]) E-Mails vom Beschwerdeführer erhalten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auf der Combox von Prof. Dr. med. G.________, unter anderem Äusserungen hinterlassen, die G.________ mit dem deutschen Dr. Mengele, «einem postmodernen Nazi-Arzt», verglichen. Am 11. Oktober 2016 sei der Beschwerdeführer im Supermarkt H.________ aufgefallen, weil er sich unanständig und aggressiv gegen das Verkaufspersonal aufgeführt habe. Er sei mit einem Hausverbot durch H.________ belegt worden. Die Gefährdungsmeldung schliesst

4 mit der Erkenntnis, es sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers festzustellen, dass er sich psychisch auf einer Abwärtsspirale befinde. Weitere deliktische Handlungen seien somit zu befürchten. Es werde dringend darum gebeten, fürsorgerische Massnahmen einzuleiten. 11. Am 24. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer auf ärztliche Anordnung hin in der UPD fürsorgerisch untergebracht und am Folgetag in das Psychiatriezentrum Münsingen (PZM) verlegt. Der ärztlichen Einweisung zufolge wurden bei bestehender paranoider Schizophrenie deutliche Hinweise auf paranoide Denkinhalte, Grössenwahn und Affektlabilität sowie eine Fremdgefährdung festgestellt. Die gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. Oktober 2016 (KES 16 735) abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_759/2016 vom 12. Dezember 2016 nicht ein. 12. Mit Schreiben vom 24. November 2016 teilte das PZM der Vorinstanz mit, unter der aktuellen Depotmedikation sei das Zustandsbild des Beschwerdeführers verbessert und stabilisiert, weshalb der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht nach Hause austreten könne. Betreffend ambulante Nachbehandlung sei ein Termin beim Ambulatorium der UPD für den 30. November 2016 vereinbart. An diesem Termin werde auch die nächste Depotmedikation verabreicht. Das PZM ersuchte die Vorinstanz um Bestimmung eines baldigen Austrittstermins für den Beschwerdeführer und empfahl gleichzeitig, die regelmässige ambulante Therapie im Ambulatorium der UPD sowie die regelmässige monatliche Depotmedikation (Xeplion 150mg) als Weisung anzuordnen. 13. Am 29. November 2016 wurde der Beschwerdeführer durch das instruierende Behördenmitglied der Vorinstanz persönlich angehört. Zu Beginn der Anhörung wurde er über die beabsichtigte Anordnung von ambulanten Massnahmen informiert (vgl. Protokoll der Anhörung, S. 1). Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, es gehe ihm bestens. Er sei mit der Depotspritze nicht einverstanden, wenn sie aber angewiesen werden würde, würde er die Weisung einhalten. Mit der anbegehrten Therapie sei er nicht einverstanden, da er gesund sei. Es mache für ihn keinen Unterschied, ob er Depot- oder orale Medikation einnehme, da er der Meinung sei, gar keine Medikamente zu benötigen (vgl. Protokoll der Anhörung, S. 2). 14. Mit angefochtenem Entscheid vom 30. November ordnete die Vorinstanz die regelmässige ambulante Therapie im Ambulatorium der UPD sowie die monatliche Depotmedikation gemäss ärztlicher Verordnung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe während vieler Jahre die Medikamente eingenommen und sich ambulant behandeln lassen. Nachdem er Anfang dieses Jahres die Therapie und dann auch die Medikation abgesetzt habe, sei seine bestehende paranoide Schizophrenie exazerbiert und er sei an verschiedenen Stellen durch seine verbale Aggressivität aufgefallen. Mehrere Strafanzeigen seien gegen ihn eingereicht worden. Offensichtlich habe während des Aufenthalts des Beschwerdeführers im PZM eine Stabilisierung seines Zustandes erreicht werden können, so dass er am 29. November 2016 aus der fürsorgerischen Unterbringung

5 habe entlassen werden können. Um eine erneute Exazerbation wenn möglich zu verhindern oder zumindest rechtzeitig über ein Absetzen der Medikation und der Therapie Bescheid zu wissen und falls nötig weitere Schritte einleiten zu können, seien für den Beschwerdeführer die vom PZM beantragten ambulanten Massnahmen anzuordnen. Aufgrund der Notwendigkeit, die angeordneten ambulanten Massnahmen nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus dem PZM nahtlos umsetzen zu können, sei einer allfälligen Beschwerde gemäss Art. 72 KESG i.V.m. Art. 82 und Art. 68 Abs. 2 ff. VRPG die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 15. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er sei kerngesund und habe niemanden bedroht. Seit er die Depotspritze erhalte, habe er weniger Antrieb und schlafe 3.5 bis 4 Stunden länger, was eine Menschenrechtsmissachtung darstelle. IV. 16. Angefochten ist die Anordnung von ambulanten Massnahmen durch die KESB gegen den Willen der betroffenen Person. 17. Ambulante Massnahmen sind gestützt auf die bundesrechtliche Delegationsnorm von Art. 437 ZGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_386/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.2) im kantonalen Recht geregelt. Im Kanton Bern findet sich die gesetzliche Grundlage in Art. 32 und Art. 33 KESG. 18. Gemäss Art. 32 Abs. 1 KESG kann die KESB, soweit es geboten ist, namentlich zur Stabilisierung des Gesundheitszustands oder zur Vermeidung eines Rückfalls, bei der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung eine Nachbetreuung anordnen. Art. 33 Abs. 1 Bst. d KESG erlaubt es der KESB unter anderem, medizinisch indizierte Behandlungen, insbesondere kontrollierte Medikamentenabgaben, zu verfügen. Der Zweck der ambulanten Massnahmen besteht darin, einer fürsorgerischen Unterbringung vorzubeugen oder nachzusorgen (vgl. GASSMANN/ BRIDLER, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N. 9.198). Zulässig sind diejenigen Massnahmen, die geeignet erscheinen, eine Einweisung in eine Einrichtung oder einen Rückfall nach einer Entlassung zu vermeiden (BLOCH/STECK, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N. 9.216). 19. Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Adressaten der Massnahmen sind die hilfsbedürftigen Personen. Zu deren eigenem Schutz wird in ihre (Freiheits-)Rechte eingegriffen. 20. Beim Beschwerdeführer wurde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Er leidet somit an einer psychischen Störung, weshalb er behandlungsbedürftig ist. Wie sich aus den Vorakten und insbesondere den Gefährdungsmeldungen an die KESB und aus der ärztlichen Verfügung betreffend fürsorgerische Unterbringung vom 24. Oktober 2016 ergibt, haben das eigenmächtige Absetzen der über mehrere Jahre eingenommenen Medikamente und der Abbruch der Therapie zu Beginn

6 des Jahres 2016 dazu geführt, dass die psychische Krankheit des Beschwerdeführers exazerbierte, was eine erneute therapeutische und medizinische Behandlung nötig macht. Dass die angeordneten Massnahmen erfolgsversprechend sind, zeigt insbesondere der Bericht des PZM vom 24. November 2016, wonach sich das Zustandsbild des Beschwerdeführers unter der aktuellen Depotmedikation verbessert und stabilisiert hat. Die Aufforderung zur regelmässigen Therapie und zu einer regelmässigen Depotmedikation ist deshalb entgegen der fehlenden Krankheits- bzw. Behandlungseinsicht des Beschwerdeführers angezeigt und erscheint auch geeignet, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu festigen und neuerliche fürsorgerische Klinikeinweisungen zu vermeiden bzw. zumindest hinauszuschieben. 21. Nach Art. 33 Abs. 5 KESG sind im Kanton Bern ambulante Massnahmen nicht zwangsweise gegen den Willen der betroffenen Person vollstreckbar. Dies lässt die Anordnung von Massnahmen zwar deklaratorisch erscheinen, allerdings nicht sinnlos werden: Es ist ein Appell an die betroffene Person, im Sinne ihres wohlverstandenen Interesses zu handeln und einen allfälligen Widerwillen zu ihren eigenen Gunsten zu überwinden; es handelt sich um eine Weisung. Die Anordnung von Massnahmen soll der betreffenden Person vor Augen führen, dass die Schutzbehörde sie als gefährdet erachtet und die angeordneten Massnahmen als zu ihrem Schutz geeignet erachtet, und ihr den Zugang zu den entsprechenden Massnahmen erleichtern. Werden die vorliegend angewiesenen Massnahmen, d.h. die Aufforderung zur regelmässigen Therapie und zur regelmässigen Depotmedikation, vom Beschwerdeführer nicht eingehalten, kann dies jedoch nötigenfalls Anlass zur Anordnung von weitergehenden, einschneidenderen Massnahmen zum Schutz der betroffenen Person geben. 22. Damit ist der Entscheid der Vorinstanz zu schützen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. V. 23. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren vollumfänglich und wird demnach kostenpflichtig (Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) bestimmten Verfahrenskosten werden daher dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird eine separate Rechnung zugestellt. 24. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen (Art. 108 Abs. 3 VRPG für den Beschwerdeführer bzw. Art. 104 Abs. 3 VRPG für die Vorinstanz).

7 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, ausmachend CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird eine separate Rechnung zugestellt. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Vorinstanz Mitzuteilen: - der Beiständin - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 9. Januar 2017 (Ausfertigung: 10. Januar 2017) Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Weingart Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

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