Obergericht des Kantons Bern Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Cour suprême du canton de Berne Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte Entscheid KES 16 814 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 635 48 14 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. April 2017 Besetzung Oberrichterin Apolloni Meier (Referentin), Oberrichter Schlup und Oberrichter Hurni Gerichtsschreiberin Kislig Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer C.________, c/o Familie D.________ Betroffener gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare Vorinstanz Gegenstand Vertretungsbeistandschaft Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberaargau vom 25. Oktober 2016 (Referenz: 865117/2012-5785)
2 Regeste: Verweigerung der Genehmigung von Beistandschaftsbericht und –rechnung wegen Pflichtwidrigkeit Die Meldung des anerkannten Schadens an den Schadenpool sowie die Weiterleitung der Akten an die JGK sind nicht beschwerdefähig (E. 14). Gründe für eine Verweigerung der Genehmigung von Rechnung und Bericht (E. 18.6 ff.). Eine gesetzliche Grundlage für eine Verweigerung von Entschädigung und Spesenersatz besteht weder nach Art. 404 ZGB noch nach den Bestimmungen der ESBV (E. 19.2 und 19.6 f.). Erwägungen: I. 1. Für C.________ (nachfolgend: Betroffener) wurde im Jahr 1985 eine Beistandschaft gemäss aArt. 394 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet. Im Jahr 1994 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Privatbeistand eingesetzt. Mit Entscheid vom 12. September 2014 wurde die altrechtliche Beistandschaft aufgehoben und eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet (vgl. Vorakten der KESB Oberaargau [VA], Register 2). 2. Der Betroffene lebt seit langer Zeit bei der Pflegefamilie D.________. Anfang Juli 2016 meldete sich Frau D.________ bei der KESB Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) betreffend ausstehender Zahlungen für die Unterbringung des Betroffenen sowie offener Rechnungen der Krankenkasse. Am 20. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer dazu von der Vorinstanz angehört, wobei er Fehler einräumte (vgl. VA, Register 7). 3. Mit Entscheid vom 21. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer superprovisorisch aus dem Amt als Beistand entlassen. Als neue Beistandsperson wurde die Berufsbeiständin E.________, eingesetzt (vgl. VA, Register 2). Die superprovisorische Anordnung wurde mit Entscheid vom 28. Juli 2016 bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis am 21. August 2016 den Schlussbericht und die Schlussrechnung per 20. Juli 2017 einzureichen. Der auf den 20. Juli 2017 datierte Schlussbericht sowie die Rechnung für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis am 30. April 2016 gingen am 6. September 2016 bei der Vorinstanz ein (vgl. VA, Register 2). 4. Am 25. Oktober 2016 fällte die Vorinstanz folgenden Entscheid (VA, Register 2):
3 1. Dem vom Beistand A.________ eingereichten Bericht vom 20.07.2016 und der Rechnung für die Zeit vom 01.05.2014 bis 30.04.2016 wird die Genehmigung verweigert. 2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass A.________ für die Zeit vom 01.06.2016 bis 20.07.2016 keine Schlussrechnung eingereicht hat. 3. Gestützt auf die Anordnung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 18.10.2016 werden die vollständigen Akten von C.________ zur Durchführung des Strafverfahrens gegen A.________ überwiesen. 4. Die KESB Oberaargau hat am 25.10.2016 den Schaden in der Höhe von CHF 85‘158.90 anerkannt und dem Schadenpool gemeldet. Zur Durchführung des Rückgriffsverfahrens werden die vollständigen Akten von C.________ dem Rechtsamt der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern überwiesen. 5. […] 6. Auf die Ausrichtung der Entschädigung und den Spesenersatz an A.________ wird verzichtet. 7. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 8. [Eröffnungsformel] 5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. November 2016 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (pag. 1 ff.): Ziff. 1, 4 und 6 des Entscheids des KESB Oberaargau vom 25. Oktober 2016 (Verfahren Nr. 865117/2012-5785) seien aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Fortsetzung des Verfahrens, dies mit den Anweisungen, - dass unter Berücksichtigung erfolgter Mehrleistungen des Beschwerdeführers eine Neuberechnung vorzunehmen ist, ob und ggf. in welchem Umfang ein Schaden zu Lasten von C.________ besteht; und - dass die erfolgte Meldung an den Schadenpool zurückgenommen wird. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - 6. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 43 ff.). 7. Am 20. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (pag. 57 ff.). II. 8. Für Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). 9. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21).
4 10. Da sich keine fachspezifischen Fragen stellen, erfolgt die Entscheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). 11. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht (Art. 450b Abs. 1 ZGB). 12. Der Beschwerdeführer ist als Beistand und damit Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 13. Der verlangte Kostenvorschuss von CHF 600.00 wurde fristgerecht geleistet (pag. 37). 14. 14.1 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Aufhebung von Ziff. 4 des Entscheids der KESB Oberaargau vom 25. Oktober 2016 betreffend die Anerkennung einer Schadenshöhe von CHF 85‘158.90, deren Meldung an den Schadenpool sowie die Weiterleitung der Akten an das Rechtsamt der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). 14.2 Weder die Meldung eines anerkannten Schadens an den Schadenpool noch die Überweisung der Akten an die JGK bilden ein Anfechtungsobjekt der Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB (vgl. STECK, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N 19 zu Art. 450 ZGB). 14.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf die vom Beistand erstellte Rechnung für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis am 30. April 2016 sowie eine eigene Prüfung der Kontoauszüge für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis am 20. Juli 2016 eine Schadensberechnung vorgenommen und einen Schaden in der Höhe von CHF 85‘158.90 anerkannt. Die Anerkennung eines Schadens und die Meldung an den Schadenpool bezweckten gemäss der Vorinstanz, den entsprechenden Betrag im Sinne einer Vorfinanzierung durch den Kanton an den Betroffenen überweisen zu können, während die Überweisung der Akten an die JGK zur Durchführung eines Rückgriffsverfahrens erfolgte (vgl. E. 4 ff. des angefochtenen Entscheids, VA). 14.4 Die Anerkennung des Schadens, die Meldung an den Schadenpool und die Überweisung der Akten an die JGK erfolgten gestützt auf die BSIG-Information 2/213.316/3.2 vom 20. August 2015 (zu finden unter http://www.bsig.jgk.be.ch/bsig- 2010web/bsig/fileDownload?documentId=756&LANGUAGE=de). Mit der Meldung eines Schadens – auch wenn dieser von der KESB anerkannt wurde – ist noch nichts über die Haftung des Beschwerdeführers entschieden. Beim «Leitfaden Bernische Systematische Information Gemeinden» (BSIG) handelt es sich um interne Informationen und Weisungen der kantonalen Verwaltung. Die BSIG-Information 2/213.316/3.2 betrifft das Vorgehen bei Schadensereignissen während der Mandatsführung (betreffend Personen nach Art. 73 Abs. 2 KESG; insbesondere private Mandatsträger). Erachtet die KESB einen Schadenersatzanspruch als gerechtfertigt, hat sie gemäss der BSIG-Information die Haftung des Kantons anzuerkennen. Die Anerkennung kann direkt im Rahmen der Berichts- bzw. Rechnungsprüfung erfolgen (Art. 3.1.2 der BSIG-Information). Nach der Anerkennung begleicht die
5 KESB den Schaden und der Schadenpool erstattet der KESB die geleisteten Beträge, soweit diese den Selbstbehalt von CHF 1'000.00 übersteigen (Art. 3.1.4 der BSIG-Information). Der Schadenpool des Kantons Bern dient der gesamtkantonal zentralen Budgetierung und Abwicklung allfälliger Schadenskosten in klar definierten Versicherungsbereichen (vgl. Versicherungsmanagement des Kantons Bern, Konzept Schadenpool der Finanzverwaltung des Kantons Bern vom 13. September 2012, S. 3). Die Finanzverwaltung finanziert gestützt darauf die von den Organisationseinheiten gemeldeten und in deren Verantwortlichkeit liegenden Schäden, wozu auch Schäden gehören, die von Kantonsangestellten und Kantonsvertreterinnen und -vertretern (inkl. Hilfspersonen usw.) Dritten im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit zugefügt werden (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Weisung der Finanzverwaltung über den Schadenpool im Versicherungsbereich vom 13. September 2012 [Weisung Schadenpool]). Schäden oberhalb der Selbstbehaltsgrenze von CHF 1‘000.00 sind nach Eintritt bzw. Feststellung so rasch als möglich an den Schadenpool zu melden (Art. 7 der Weisung Schadenpool). Die Fachstelle prüft den gemeldeten Schaden und entscheidet anschliessend, ob eine kantonsinterne Vergütung erfolgt (Art. 10 Abs. 1 Bst. d der Weisung Schadenpool). Während die Anerkennung eines Schadens durch die KESB in erster Linie zur Folge hat, dass dem Geschädigten ein Schadenersatz in entsprechender Höhe ausbezahlt werden kann, dient die Meldung eines Schadens an den Schadenpool demnach der Prüfung einer kantonsinternen Schadenvergütung an die KESB. Für den Beschwerdeführer bringt dieser interne Ablauf keinen Nachteil mit sich, über eine allfällige Haftung des Beistands ist damit noch nichts entschieden. 14.5 Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Kanton Rückgriff auf Personen gemäss Art. 73 Abs. 2 KESG nehmen, wobei Art. 102 des Personalgesetzes (PG; BSG 153.01) sinngemäss gilt (Art. 5 BSIG-Information). Zur Durchführung eines Rückgriffsverfahrens hat gemäss der BSIG-Information eine Meldung an das Rechtsamt der JGK zu erfolgen (Art. 3.1.4 der BSIG-Information). Die Überweisung der Akten an die JGK erfolgte demnach gestützt auf einen intern vorgeschriebenen Ablauf, ohne dass die Rechtstellung des Beschwerdeführers dadurch betroffen wäre. Die Frage der Haftung des Beschwerdeführers und der Höhe des von ihm allenfalls zu erstattenden Schadens wird erst in einem von der JGK gegebenenfalls anzuhebenden Regressverfahren nach Art. 102 PG zu beurteilen sein. Ist der Anspruch wie vorliegend strittig, ist dieses vor Gericht auszutragen. Erst dort kann sich der Beschwerdeführer gegen den gemeldeten Schaden wehren. 14.6 Die Frage des hinreichenden Rechtsschutzinteresses ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, 2011, S. 161). Ein schützenswertes Interesse ist zu verneinen, wenn die gesuchstellende Person aus dem Verwaltungsakt keinen praktischen Nutzen ziehen könnte (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 50 N 6; BGE 120 Ia 258). Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist das Rechtsschutzinteresse weiter zu verneinen, wenn eine andere Rechtsschutzmöglichkeit besteht, «die von der Sache her näher liegt und einen mindestens gleichwertigen Rechtsschutz bietet» (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 50 N 7; BGE 122 III 279 E. 3.a S. 282). Fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person, ist auf
6 Nichteintreten zu erkennen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 11 zu Art. 79 und N. 30 zu Art. 65 VRPG). Dem Beschwerdeführer steht es offen, sich gegen die Höhe des von der KESB anerkannten Schadens und seine Haftung in einem allfälligen Regressverfahren zu wehren. Diese Rechtsschutzmöglichkeit liegt von der Sache her näher als die Beschwerde gegen die kantonsintern vorgesehene Meldung an den Schadenpool und die Weiterleitung der Akten an die JGK, welche noch keine direkte Belastung für den Beschwerdeführer mit sich bringen. 14.7 Mangels eines schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses an der Aufhebung von Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids ist daher auf das entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 15. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziff. 1 und 6 des Entscheids beantragt, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 16. 16.1 Der Beschwerdeführer beantragt oberinstanzlich seine Einvernahme sowie die Edition der sich in den Strafakten EO 16 12054 befindlichen Einvernahme des Betroffenen. 16.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, und zwar in allen Verfahren, die rechtsanwendenden Charakter haben (MÜL- LER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage 2008, S. 851). Auf Gesetzesebene findet sich der Grundsatz des rechtlichen Gehörs in Art. 21 ff. VRPG konkretisiert. Die vom Bundesgericht zu Art. 29 Abs. 2 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 21 ff. VRPG zu berücksichtigen. Aus dem rechtlichen Gehör fliesst der Anspruch der Parteien auf Teilnahme an der Abklärung des Sachverhalts (MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 863 ff.). Die Parteien haben das Recht, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 14 zu Art. 21 VRPG). Gemäss Art. 25 VRPG dürfen die Parteien so lange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Verfahren geschlossen wurde. Das Gericht kann Beweisanträge jedoch ablehnen, wenn diese eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, offensichtlich untauglich sind oder wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 134 I 140, E. 5.3; BGE 130 II 425, E. 2.1 mit Hinweisen). 16.3 Eine Einvernahme des Beschwerdeführers erscheint nicht notwendig, da dadurch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem am 6. September 2016 von der Vorinstanz angehört, wobei er zwar nicht anwaltlich vertreten, aber zumindest von seiner Partnerin begleitet war und sich frei äussern konnte (VA, Register 7). Die Beschwerdebegründung und die Replik auf die Vernehmlassung der Vorinstanz sind sehr ausführlich und gehen auf alle Punk-
7 te ein. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Rechtsmittelinstanz den Beschwerdeführer nochmals anhören sollte. 16.4 Mit der Edition des Protokolls der Befragung des Betroffenen will der Beschwerdeführer dessen Geldbedarf dartun und belegen, dass er als Beistand weitere finanzielle Mittel verwenden musste, welche vom Schadensbetrag abzuziehen seien (vgl. pag. 57 ff.). Nachdem auf die Beschwerde gegen Ziff. 4 des erstinstanzlichen Entscheids betreffend die Meldung des anerkannten Schadens an den Schadenpool und die Weiterleitung der Akten an die JGK nicht eingetreten werden kann, erübrigt sich die Abnahme weiterer Beweismittel zur Schadenshöhe. 17. Die gestellten Beweisanträge werden abgewiesen. III. 18. 18.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz dem Bericht und der Rechnung des Beistands zu Recht die Genehmigung verweigert hat. 18.2 Die Prüfung der Rechnung und des Berichts einer Beistandsperson obliegt den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB). Es handelt sich um eine vollständige und umfassende Prüfung, wobei der KESB ein Ermessensspielraum zukommt Die KESB prüft die Rechnung zum einen auf formelle Richtigkeit und Vollständigkeit, zum anderen in materieller Hinsicht auf die Angemessenheit der Verwaltung hin. Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob fällige Rechnungen rechtzeitig beglichen und ungerechtfertigte Ansprüche abgewehrt wurden. Auch ist zu prüfen, ob der betroffenen Person die Rechnung erläutert wurde und ob diese auf Wunsch hin eine Kopie der Rechnung erhalten hat (vgl. VO- GEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 5. Auflage 2014, N 7 ff. zu Art. 415 ZGB). Der Bericht des Beistands soll es der KESB erlauben, sich ein Bild über die Mandatsführung resp. die Situation der betroffenen Person zu machen, damit sie beurteilen kann, ob eine Anpassung der Massnahme notwendig ist und entsprechende Änderungen vornehmen kann. Zudem hat die KESB zu prüfen, ob die Selbstbestimmung der betroffenen Person genügend beachtet wurde (VOGEL, a.a.O., N 10 zu Art. 415 ZGB). Mit der Genehmigung von Bericht und Rechnung bringt die KESB zum Ausdruck, dass sie die Rechnungsführung, die Vertretung und Verwaltung und die Betreuung durch die Beistandsperson für die entsprechende Periode für richtig befindet (VOGEL, a.a.O., N 11 zu Art. 415 ZGB). Je nach Ergebnis der Prüfung von Bericht und Rechnung sind weitergehende Massnahmen anzuordnen, wenn durch die Mandats- oder Rechnungsführung die Interessen der betreuten Person gefährdet sind. Sind in der Berichtsperiode Handlungen oder Unterlassungen erfolgt, welche für die betreute Person einen Schaden zur Folge hatten, hat die KESB die Bestellung eines Ersatzbeistandes (Art. 430 Abs. 1 ZGB) zur Prüfung und Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber dem Beistand oder der Behörde anzuordnen oder bei einfachen Verhältnissen selbst zu
8 handeln. Bei schweren Verfehlungen des Beistands hat die KESB zu prüfen, ob der Beistand bei Einsetzung auf Amtsdauer nicht mehr bestätigt oder andernfalls aus seinem Amt entlassen wird (VOGEL, a.a.O., N 18 zu Art. 415 ZGB). 18.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Bericht des Beschwerdeführers entspreche nicht dem Merkblatt «Berichterstattung» und lasse auch keine Überprüfung der Zwecktauglichkeit und der Notwendigkeit der Massnahme zu. Da der Beschwerdeführer bereits aus dem Amt entlassen worden sei, mache es keinen Sinn, ihn zur Ergänzung resp. Präzisierung des Berichts aufzufordern. Sollte eine Anpassung nötig sein, sei es Aufgabe der neuen Beiständin, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis am 20. Juli 2016 habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Rechnung eingereicht. Bei der Prüfung der Rechnung vom 1. Mai 2014 bis am 30. April 2016 sei die Veruntreuung von Mündelgeldern durch den Beistand festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht belegen können, weshalb Zahlungen in der Höhe von CHF 40‘507.80 an ihn oder Drittpersonen für Rechnungen des Betroffenen bestimmt gewesen seien. Zudem bestünden offene Pflege- und Betreuungskosten der Familie D.________ in der Höhe von CHF 25‘880.00 und offene Rechnungen der Krankenkasse in der Höhe von CHF 2‘623.00. Weitere Zahlungen in der Höhe von CHF 690.55 könnten nicht zugeordnet werden bzw. es sei nicht klar, ob diese auf den Betroffenen lauten würden. Zudem bestünden Schäden aus nicht zurückgeforderten Krankheitskosten in der Höhe von CHF 1‘524.45 und nicht zurückgeforderten Zahnarztkosten von CHF 533.10 sowie unrechtmässig bezogener Verpflegungskosten für Wochenendbesuche vom 1. Januar 2011 bis 21. Juli 2016 (67 Monate à CHF 200.00), ausmachend CHF 13‘400.00. Die Schadensberechnung belaufe sich demnach auf CHF 85‘158.90. Sowohl Bericht als auch Rechnung würden weder materiell noch formell den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und durch Veruntreuung von Mündelgeldern, nicht beglichenen Rechnungen und nicht geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Leistungen sei dem Betroffenen ein erheblicher Schaden entstanden. Demzufolge werde die Genehmigung des Berichts und der Rechnung verweigert. 18.4 Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (pag. 9 ff. und pag. 63), die Vorinstanz habe mit der Annahme einer «Veruntreuung» von Mündelgeldern eine unzulässige strafrechtliche Qualifikation vorgenommen. Weiter macht der Beschwerdeführer Ausführungen zur Schadensberechnung der Vorinstanz, welche er als fehlerhaft erachtet. Die Schlussrechnung weise zwar Fehler auf, aber nicht in dem von der Vorinstanz behaupteten Umfang. Die Fehl- und Falschbuchungen hätten im Rahmen einer Berichtigung oder Nachbesserung korrigiert werden können. Entnahmen zu Gunsten des Beschwerdeführers seien mit Mehrleistungen zu Gunsten des Mündels zu verrechnen. Einer Verweigerung der Genehmigung der Rechnung bedürfe es hierfür nicht. Der Beistandsbericht vom 20. Juli 2016 enthalte eine Bestandesaufnahme über die gesundheitliche und persönliche Situation sowie die Wohnsituation des Mündels. Speziell erwähnt würden der als besonders bedenklich eingestufte Zigarettenkonsum sowie die Essattacken des Betroffenen. Insoweit seien im Grundsatz die relevanten Kriterien zu den persönlichen Verhältnissen gemäss Musterbeistandsbericht angesprochen, wenn auch teilweise recht kurz. Auch zur Administration bzw. zu den Finanzen würden sich knappe Angaben
9 finden. Frühere, ebenfalls eher knapp abgefasste Berichte seien durch die Behörde jeweils genehmigt worden (Beschwerdebeilage 11). Die Schilderungen unter «Lebenssituation allgemein» seien ein erneuter Hilferuf des Beschwerdeführers, woraus hervorgehe, dass die Beistandschaft in der bisherigen Ausgestaltung nicht mehr als zweckmässig erachtet werde. Wenn diese Schilderungen der Vorinstanz nicht ausreichten, hätte sie um Ergänzung ersuchen müssen, statt sofort die Genehmigung zu verweigern (Art. 415 Abs. 2 ZGB). Es treffe zwar zu, dass inzwischen eine andere Beistandsperson eingesetzt worden sei, dies lasse das Einholen einer Ergänzung beim bisherigen Beistand aber nicht ohne weiteres als obsolet erscheinen. Gerade mit Blick auf die Verweigerung der Ausrichtung einer Entschädigung und von Spesenersatz wäre eine Ergänzung geboten gewesen. 18.5 In ihrer Beschwerdeantwort erwidert die Vorinstanz (pag. 47 ff.), der Beistand habe die Rechnung vom 30. April 2016 mit unvollständigen Belegen eingereicht und die Bankauszüge vom 1. Mai 2016 bis am 20. Juli 2016 seien trotz Aufforderung nicht eingereicht worden. Auch sei per 20. Juli 2016 keine Erfolgs- und Vermögensrechnung erstellt worden, weshalb die KESB alle Ausgaben und Einnahmen für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis am 20. Juli 2016 selbst habe überprüfen müssen. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung vom 6. September 2016 mit den unbelegten Ausgaben konfrontiert worden. Nachträgliche Belege für die Ausgaben seien ausgeblieben bzw. die Wahrnehmung des Beschwerdeführers habe sich nicht mit der Einschätzung der KESB gedeckt. Insbesondere die immer wieder geltend gemachten Mehrleistungen seien aus Sicht der Vorinstanz nicht gerechtfertigt und liessen sich auch nicht mit den Entnahmen des Beschwerdeführers verrechnen. Eine sorgfältige Verwaltung beinhalte die Bewirtschaftung im Interesse der verbeiständeten Person und sei frei von jedem Eigennutz des Beistandes. Der Beschwerdeführer habe dagegen eingeräumt, dass er aufgrund seiner Spielsucht mit seiner Sorgfaltspflicht in Konflikt geraten sei. Der Schlussbericht sei aus Sicht der Vorinstanz nicht objektiv verfasst worden, sondern diene als Rechtfertigung des Beschwerdeführers für sein Handeln und bringe den Unmut über das Verhalten des Betroffenen zum Ausdruck. Die Genehmigung von Bericht und Rechnung bedeute eine in Form eines behördlichen Entscheids erlassene Feststellung, dass der Mandatsträger seiner Rechnungspflicht nachgekommen sei und das Mandat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, nach den Weisungen der KESB und im Interesse der betreuten Person erfüllt habe. Diese Kriterien seien nicht erfüllt und die Fehlund Falschbuchungen könnten nicht im Rahmen der Berichtigung korrigiert werden bzw. der Beschwerdeführer hätte sich in der Zeit vom 20. Juli 2016 bis zur Anhörung am 6. September 2016 darum kümmern können. Die Wahrnehmung des Beschwerdeführers decke sich nicht mit derjenigen der KESB, weshalb auch keine Einigung zustande gekommen sei. Mit der Nichtgenehmigung der Schlussrechnung komme die KESB ihrer Pflicht nach, ungerechtfertigte Verwaltungshandlungen des Mandatsträgers zu desavouieren. 18.6 Aus den Akten ist ersichtlich, dass sowohl die Rechnung wie auch der Bericht des Beistands den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass teilweise fällige Rechnungen, etwa Betreuungs- und Pflegekosten der Familie D.________, nicht beglichen, Zahlungen falsch verbucht und Beträge zu Gunsten des Beschwerdeführers ausbezahlt wurden, die in der Buch-
10 haltung als Aufwendungen zu Gunsten des Betroffenen erscheinen (vgl. pag. 17, S. 9 der Beschwerde). Ebenfalls nicht bestritten wird, dass teilweise unvollständige Belege eingereicht und für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis zum 20. Juli 2016 gar keine Rechnung erstellt wurde. Die Rechnung des Beistands erfüllt damit die von der KESB zu prüfenden Kriterien der formellen Richtigkeit und Vollständigkeit sowie der Angemessenheit der Verwaltung nicht. Die Anforderungen an den Inhalt des Berichts sind für private Mandatsträger im Merkblatt «Berichterstattung» der JGK enthalten (Anhang 14 zum Rahmenkonzept zur Aufgabenerfüllung kommunaler Dienste im Zusammenhang mit privaten Mandatstragenden (PriMa) der JGK, zu finden unter http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/kindes_erwachsenenschutz/erwachsenenschutz/ private_mandatstragende.html). Unter anderem soll der Bericht Informationen zu den Bereichen Wohnen, Finanzen, Gesundheit, soziales Umfeld, Freizeit und den wichtigsten Aufgaben des Beistands enthalten. Auch soll sich der Beistand dazu äussern, ob die Beistandschaft weiterzuführen ist oder nicht. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Beistandsberichte auch in früheren Berichtsperioden nur sehr knapp ausgefallen sind und dennoch genehmigt wurden (vgl. VA, Register 2 sowie Beschwerdebeilage 11). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die KESB auch den Schlussbericht hätte genehmigen müssen. Der hier interessierende Bericht ist nicht nur unvollständig, sondern teilweise auch in einem unangemessenen Tonfall abgefasst («ich frage mich ernsthaft, wo der Mann mit all dem Essen hingeht, das er uns jedes Mal aus dem Kühlschrank verschlingt», «C.________ ist egoistisch, nur seine Wünsche bestehen, die auf biegen und brechen gestillt sein wollen», vgl. Beistandschaftsbericht). Empfehlungen für die Weiterführung der Beistandschaft enthält der Bericht nicht. Insgesamt erweckt der Bericht den Eindruck eines Lamentos über das Verhalten des Betroffenen, mit dem sich der Beschwerdeführer zu rechtfertigen versucht. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, erlaubt es der Bericht nicht, die Zweckmässigkeit der Massnahme zu überprüfen. Zudem hätte eine Genehmigung des Beistandsberichts auch bedeutet, die Vertretung und Verwaltung sowie die Betreuung durch die Beistandsperson für richtig zu befinden (vgl. VOGEL, a.a.O., N 11 zu Art. 415 ZGB), was angesichts der zugestandenen Fehler bei der Mandatsführung nicht angebracht gewesen wäre. Die Vorinstanz hat dem Bericht und der Rechnung daher zu Recht die Genehmigung verweigert. 18.7 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er gemäss Art. 415 ZGB zur Ergänzung oder Berichtigung hätte aufgefordert werden müssen, geht fehl. Zum einen hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, die Rechnung anlässlich der Besprechung mit der Vorinstanz am 6. September 2016 zu berichtigen bzw. ergänzende Belege einzureichen. Dem kam er jedoch nur teilweise nach, die Rechnung blieb unvollständig (u.a. fehlende Belege sowie fehlende Rechnung für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis zum 20. Juli 2016). Zum anderen gingen die Einschätzungen der Vorinstanz und des Beschwerdeführers zur Angemessenheit der Verwaltung offenbar auseinander, insbesondere betreffend anzurechnende Mehrleistungen des Beistands. Eine Aufforderung zur Berichtigung der Rechnung hätte daran nichts geändert. Die Prüfung des Berichts dient wie ausgeführt (E. 18.2 oben) dazu, die Amtsführung zu beurteilen, zu steuern und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen, etwa mittels Absetzung des Beistands bei schweren Verfehlungen. Der Beschwer-
11 deführer wurde mit Entscheid vom 21. Juli 2016 superprovisorisch aus dem Amt als Beistand entlassen. Den Schlussbericht reichte er erst danach ein. Die KESB hat demnach die aus ihrer Sicht erforderlichen Massnahmen für die nächste Amtsperiode, namentlich die Einsetzung einer neuen Beistandsperson, bereits getroffen. Ob eine inhaltliche Anpassung der Beistandschaft notwendig ist, hat sinnvollerweise die neue Beistandsperson zu prüfen. Auf die Einholung einer Ergänzung des Berichts konnte folglich ebenfalls verzichtet werden, da dadurch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. 18.8 Die Vorinstanz hat dem Bericht und der Rechnung des Beistands nach dem Gesagten zu Recht die Genehmigung verweigert. Die Beschwerde ist in diesem Punkt (Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids) abzuweisen. 19. 19.1 Zu prüfen bleibt der Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung und von Spesenersatz an den Beistand (Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids). 19.2 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Art. 404 Abs. 3 ZGB). Die entsprechenden Regelungen finden sich im Kanton Bern in der – gestützt auf Art. 36 Abs. 2 KESG erlassenen – Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV; BSG 213.361). Die KESB legt die Höhe der Entschädigung fest, insbesondere unter Berücksichtigung des Umfanges und der Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Als Aufwand darf nur verrechnet werden, was im Rahmen des Auftrags zu einer sorgfältigen Amtsführung des Beistands gehört (Art. 413 Abs. 1 ZGB). Die Sorgfaltspflichten des Beistands richten sich nach jenen des Beauftragten gemäss Art. 398 OR. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung gestellt werden (REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, N 21 zu Art. 404 ZGB). Pflichtwidrige Handlungen sind unnötige Aufwendungen (vgl. STAUB, Zivilrechtliche Folgen der Privatbestechung, 2013, Rn 643). Es besteht nur für diejenigen Tätigkeiten ein Honoraranspruch, welche vertragskonform ausgeführt worden sind (WEBER, in: Honsell (Hrsg.), Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, N 19 zu Art. 394 OR). 19.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, da dem Betroffenen durch die Mandatsführung ein grosser Schaden entstanden sei und insbesondere eine Veruntreuung von Mündelgeldern durch den Beistand stattgefunden habe, weiche sie von den Entschädigungskriterien ab und gewähre dem Beschwerdeführer keine Entschädigung und keinen Spesenersatz für die Mandatsführung. 19.4 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend (pag. 27 ff.), die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen würden eine Verweigerung der Entschädigung nicht vor-
12 sehen, sondern nur von einem «Abweichen» von den üblichen Ansätzen in begründeten Fällen sprechen. Für eine gänzliche Verweigerung der Entschädigung bzw. von Spesenersatz seien entsprechend gewichtige Gründe nötig, wofür die fehlerhaften Annahmen der Vorinstanz betreffend Veruntreuung und entstandenem Schaden nicht genügen würden. Mit der erfolgten Begründung könne eine Entschädigung nicht verweigert werden. Die Frage der Entschädigung bzw. des Spesenersatzes werde nach Durchführung einer umfassenden Sachverhaltsermittlung und gegebenenfalls auch mit Blick auf Entscheide der Strafbehörden neu zu beurteilen sein. Er sei sich bewusst, dass die erfolgten Falschbuchungen und die Vorlage einer Rechnung nur bis am 30. April 2016 auf die Höhe einer Entschädigung bzw. eines Spesenersatzes reduzierend wirken würden. 19.5 In ihrer Beschwerdeantwort (pag. 49) verweist die Vorinstanz erneut auf den grossen Schaden, welcher durch die Mandatsführung entstanden sei. Es sei unbestritten, dass bezüglich der Höhe und des Ausmasses der Veruntreuung durch die Strafbehörden noch kein Entscheid ergangen sei, jedoch seitens des Beschwerdeführers ein Fehlverhalten zugegeben worden sei. 19.6 Eine gesetzliche Grundlage für einen kompletten Verzicht auf eine Entschädigung und Spesenersatz besteht weder nach Art. 404 ZGB noch nach den Bestimmungen der ESBV. Wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, sieht Art. 4 Abs. 4 ESBV bei der Bemessung der Entschädigung lediglich ein «Abweichen» vor, jedoch keinen vollständigen Verzicht. Der Beschwerdeführer hat seine Arbeit als Beistand nicht vollständig verweigert, sondern zumindest teilweise auftragskonform ausgeführt. Insofern steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz zu. Den pflichtwidrigen Handlungen des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Entschädigung bzw. des Spesenersatzes Rechnung zu tragen, was der Beschwerdeführer selbst zugesteht. Die Vorinstanz hätte demnach einen Betrag als Entschädigung und Spesenersatz festlegen müssen. Dieser kann allenfalls nach Klärung der Schadenersatz und Regressansprüche verrechnet, aber nicht von Grund auf verweigert werden. 19.7 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Würde das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht die Entschädigung und den Spesenersatz des Beistands festsetzen, ginge dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren, da sich die Vorinstanz mit der Frage der Höhe der auszurichtenden Entschädigung noch gar nicht befasst hat. Die Sache ist daher zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. IV. 20. Im Beschwerdeverfahren werden die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Prozessausgang, d.h. entsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess verlegt (Art.108 Abs. 1 VRPG). 21. Der Beschwerdeführer unterliegt oberinstanzlich mit 2 von 3 Anträgen. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf
13 CHF 900.00 (Art. 46 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), zu 2/3 aufzuerlegen, ausmachend CHF 600.00. Die Gerichtskosten werden in diesem Umfang dem geleisteten Vorschuss von CHF 600.00 entnommen. Die übrigen Gerichtskosten hat der Kanton Bern als teilweise unterliegende Partei zu tragen. 22. Der Beschwerdeführer hat nach Massgabe seines Obsiegens Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteientschädigung ist dabei jedoch anders zu beurteilen als die Aufteilung der Gerichtskosten. Der Aufwand von Rechtsanwalt B.________ für den Entschädigungspunkt, in welchem der Beschwerdeführer obsiegt, war bloss gering. Der Grossteil des Aufwands entfiel auf die Begründung der Punkte Schadenshöhe sowie Genehmigung von Rechnung und Bericht des Beistands, in welchen der Beschwerdeführer unterliegt (Nichteintreten bzw. Abweisung der Beschwerde). Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer für das Obsiegen im Entschädigungspunkt dem geringen Aufwand entsprechend eine Entschädigung von pauschal CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
14 Das Gericht entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Der Beschwerdeführer hat die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 900.00, im Umfang von CHF 600.00 zu tragen. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 entnommen. Der weitere Gerichtskostenanteil von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern (JGK, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau). 4. Der Kanton Bern (JGK, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau) hat dem Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Verfahren einen Parteikostenersatz von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Vorinstanz - dem Betroffenen Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern - der Beiständin des Betroffenen, E.________ Bern, 5. April 2017 (Ausfertigung: 11.04.2017) Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Die Referentin: Oberrichterin Apolloni Meier Die Gerichtsschreiberin: Kislig i.V. Weingart Rechtsmittelbelehrung
15 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.