Obergericht des Kantons Bern Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Cour suprême du canton de Berne Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte Entscheid KES 16 809 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 635 48 14 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Januar 2017 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Weingart Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost, Schloss 9, 3800 Interlaken Vorinstanz Gegenstand Anpassung von Kindesschutzmassnahmen Kostentragung für Fachbegutachtung durch die betroffene Person gemäss Art. 63 Abs. 4 KESG Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland Ost vom 18. Oktober 2016 Regeste: Dient ein Fachgutachten der Abklärung von Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB, können die Kosten nicht auf die betroffene Person überwälzt werden (E. 19).
2 Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Vorinstanz ordnete für den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin mehrere ambulante Massnahmen an (Besuch der Tagesschule, sozialpädagogische Begleitung sowie Durchführung einer forensischen Psychotherapie). Gleichzeitig verurteilte sie die Beschwerdeführerin, als «betroffene Person» die Kosten der Fachbegutachtung ihres Sohnes gemäss Art. 63 Abs. 4 KESG zu tragen. Auszug aus den Erwägungen: (…) III. (…) 19. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu Recht verurteilt wurde, als «betroffene Person» die Kosten der Fachbegutachtung im Totalbetrag von CHF 11‘659.20 zu tragen. 19.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 KESG i.V. mit Art. 12 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BSG 213.316.1) i.V. mit Art. 328 Abs. 1 ZGB e contrario die Kosten der Begutachtung der betroffenen Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auferlegt werden können. Die psychiatrischen Dienste C.________ hätten am 15. September 2016 der KESB Oberland Ost Rechnung gestellt für die Erstellung des forensischen Fachgutachtens durch Dr. med. D.________ im Totalbetrag von CHF 11'659.20. Dieser Betrag sei von der Kindesmutter zu tragen und ihr in Rechnung zu stellen (Entscheid, Ziff. 23). 19.2 Gemäss Art. 63 Abs. 3 KESG werden in gewissen Fällen, wie bspw. in Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis 311 ZGB), keine Verfahrenskosten erhoben. Nach Art. 63 Abs. 4 KESG können jedoch die Kosten für besondere Untersuchungen und Gutachten in den Fällen von Art. 63 Abs. 3 Bst. a bis c KESG der betroffenen Person auferlegt werden, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befindet. Davon ausgenommen sind die Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 63 Abs. 3 Bst. d KESG. 19.3 Das vorliegend in Frage stehende Gutachten wurde mit Entscheid vom 24. Juni 2016 von der Vorinstanz angeordnet. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Anordnung einer stationären psychiatrisch-forensischen Begutachtung zwingend notwendig sei, um die Gefährlichkeit von E.________ beurteilen zu können (Ziff. 7). Gemäss den einleitenden Bemerkungen im Gutachten vom 6. September 2016 soll es insbesondere zum Gesundheitszustand, einer allfällig notwendigen Behandlung und/oder Betreuung sowie zur Prognose und zur Frage der erhöhten Gewaltbereitschaft von E.________ Stellung nehmen. Es ist somit davon auszugehen, dass das Gutachten deshalb erstellt werden sollte, um allfällig nötig bzw. unnötig werdende Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff. ZGB (wie insb. die Unterbringung in
3 einer geeigneten Institution gemäss Art. 310 ZGB) abzuklären. Die für solche Gutachten zur Abklärung von Kindesschutzmassnahmen anfallenden Kosten dürfen in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 KESG e contrario nicht auf die betroffene Person überwälzt werden. 19.4 Das Gesagte gilt auch, soweit die Vorinstanz die Gutachterkosten an die von ihr angeordneten ambulanten Massnahmen (und nicht etwa an die Fremdplatzierung nach Art. 310 ZGB) anknüpfen will. Wie hiervor bereits erwähnt wurde (E. 17.4 oben), handelt es sich bei den Anordnungen gemäss Entscheid vom 18. Oktober 2016 (Dispositivziffer 2, Bst. a-c) um Weisungen i.S. von Art. 307 Abs. 3 ZGB (und nicht etwa um solche nach Art. 33 KESG), welche ebenfalls von der vollumfänglichen Kostenbefreiung nach Art. 63 Abs. 3 und 4 KESG erfasst sind. 19.5 Im Ergebnis können die Kosten der Fachbegutachtung im Totalbetrag von CHF 11‘659.20 in casu nicht auf die betroffene Person überwälzt werden. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Entscheid des KESGer KES 2015 560 vom 4. Dezember 2015 die Kosten von Kindesschutzmassnahmen nicht per Verfügung den Eltern auferlegt werden können, da diese Kosten nach Bundesrecht (Art. 276 Abs. 1 ZGB) Teil des Unterhaltsanspruchs des Kindes sind und auf dem Klageweg geltend gemacht werden müssen. 19.6 Die Vorinstanz hat somit Recht verletzt, indem sie der Beschwerdeführerin die Kosten der Fachbegutachtung im Totalbetrag von CHF 11‘659.20 auferlegt hat. In Gutheissung der Beschwerde ist die Dispositivziffer 9 des Entscheids der Vorinstanz vom 18. Oktober 2016 aufzuheben. (…) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.