Obergericht des Kantons Bern Anwaltsaufsichtsbehörde Cour suprême du canton de Berne Autorité de surveillance des avocats Entscheid AA 20 93 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. November 2020 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Fürsprecherin Marti (Referentin), Gerichtspräsidentin Dupuis, Rechtsanwältin Biedermann, Oberrichter J. Bähler, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ Anzeigerin gegen B.________ Disziplinarbeklagte Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 20. April 2020 Regeste: Interessenkonflikte (Art. 12 lit. a BGFA) Die Disziplinarbeklagte vertritt in einer Trennungsangelegenheit den Ehemann. Dieser und seine Ehefrau wurden zuvor bereits durch seinen Bruder in steuerrechtlichen Angelegenheiten vertreten. Der Anwalt (Bruder des Klienten der Disziplinarbeklagten) wechselte schliesslich in dieselbe Kanzlei wie die Disziplinarbeklagte. Später reichte er die Steuererklärung 2018 der Ehegatten ein und informierte die Steuerverwaltung, dass er ab Steuerperiode 2019 nur noch seinen Bruder vertreten werde. Da das Verbot von Interessenkollisionen auch in einer Anwaltsgemeinschaft gilt und die Gesamtheit aller Anwälte in einer Bürogemeinschaft wie ein einziger Anwalt zu behandeln sind, kam die Anwaltsaufsichtsbehörde zum Schluss, dass eine Interessenskollision in Form einer unzulässigen Doppelvertretung vorliegt.
2 Erwägungen: I. Anzeige und Formelles 1. Am 20. April 2020 erstattete die Anzeigerin gegen die Disziplinarbeklagte sowie gegen Rechtsanwalt C.________, beide aus der Kanzlei D.________, Aufsichtsanzeige. Sie hielt fest, dass Rechtsanwalt C.________ ihr Schwager und Pate ihres Sohnes sei. Ihr Ehemann sei am 9. März 2019 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und habe sich in der Folge von Rechtsanwältin E.________, ebenfalls aus der Kanzlei D.________, vertreten lassen, wobei dieses Mandat per Ende 2019 auf die Disziplinarbeklagte übergegangen sei. Diese Mandatierung habe ihr schon immer Mühe gemacht, weil Rechtsanwalt C.________ ihr angesichts der familiären Umstände seit vielen Jahren nahestehe und über ihre persönliche und wirtschaftliche Lage bestens Bescheid wisse. Dies alleine habe schon ihr Rechtsempfinden verletzt. Jedoch sei es so, dass sie und ihr Ehemann am 22. Dezember 2015 wegen eines bevorstehenden Auslandaufenthaltes Rechtsanwalt C.________ bevollmächtigt hätten, ihre Steuerangelegenheiten zu erledigen. Diese Vollmacht sei bis anhin nicht widerrufen worden, Rechtsanwalt C.________ habe sie weiterhin in Steuerfragen unterstützt und sich insbesondere auch der Steuererklärung 2018 angenommen, was ihr jedoch erst beim verspäteten – und mithin nach der Trennung erfolgten – Einreichen der Steuererklärung 2018 bewusstgeworden sei. Dass Rechtsanwalt C.________ gleichzeitig die Steuerverwaltung informiert habe, dass er ab Steuerperiode 2019 nur noch seinen Bruder und nicht mehr die Anzeigerin vertreten werde, habe sie zufälligerweise erfahren, als sie die vollständigen Steuerunterlagen 2018 bei der Steuerverwaltung eingefordert habe. Auf entsprechende Aufforderung der Anwältin der Anzeigerin, Rechtsanwältin F.________, habe Rechtsanwalt C.________ schliesslich bestätigt, dass er auch das Steuermandat für seinen Bruder nicht fortführe. Er habe aber das Mandat, wie sich gezeigt habe, de facto weitergeführt, weil er sich umgehend als Steuervertreter ihres Mannes bei ihrer Anwältin gemeldet habe. Ihre Anwältin habe die Disziplinarbeklagte auch auf die fragwürdige Situation angesprochen, welche den Interessenkonflikt aber verneint und mitgeteilt habe, sie gedenke, weiterhin für den Ehemann der Anzeigerin tätig zu sein. Zusammenfassend hielt die Anzeigerin fest, dass es sie störe, dass Rechtsanwalt C.________ seit Jahren als Schwager und Pate ihres Sohnes über ihre private Situation (Kindererziehung und -betreuung) Bescheid wisse und seit Jahren Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommens-, Vermögens- und Steuer-situation) habe, so dass er in der Trennung berufsinterne Fakten und Wissen preisgeben könne, welche gegen sie benutzt werden könnten. 2. Aus den beigelegten Unterlagen geht hervor, dass Rechtsanwalt C.________ tatsächlich am 12. Januar 2020 – mithin rund 10 Monate nach erfolgter Trennung – gestützt auf die Vollmacht der Anzeigerin und ihres Ehemannes aus dem Jahr 2015 der Steuerverwaltung die Steuererklärung 2018 eingereicht hat, wobei er in seinem Begleitschreiben gar auf die Trennung hinwies und mitteilte, dass er ab Steuerperiode 2019 die Anzeigerin nicht mehr vertreten werde, jedoch als Steuervertreter des Ehemannes erfasst werden wollte (pag. 5).
3 3. Am 9. März 2020 forderte Fürsprecherin F.________ Rechtsanwalt C.________ auf, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Scheidungsurteils der Ehegatten G.________ auch seinen Bruder nicht mehr zu vertreten (pag. 9). Dieser Aufforderung ist Rechtsanwalt C.________ offensichtlich nicht nachgekommen, da er sich mit Mailnachricht vom 19. März 2020 in der Steuerangelegenheit 2018 an die Vertreterin der Anzeigerin gewandt hatte (pag. 13). 4. Ebenfalls mit Schreiben vom 9. März 2020 machte Fürsprecherin F.________ die Disziplinarbeklagte auf die nach ihrer Meinung wegen der Vertretung in Steuersachen der Anzeigerin und ihres Ehemannes durch Rechtsanwalt C.________ vorliegende Interessenkollision aufmerksam und forderte sie auf, die gebotenen Schritte zu unternehmen (pag. 15). 5. Am 29. April 2020 wurde der Anzeigerin mitgeteilt, dass ihr im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, sie jedoch die Möglichkeit habe zu wünschen, über die Art der Erledigung Auskunft zu erhalten (pag. 19). Die Anzeigerin teilte am 4. Mai 2020 per Mail mit, dass sie über die Art der Erledigung Auskunft erhalten möchte (pag. 23). 6. Mit Schreiben vom 29. April 2020 räumte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde der Disziplinarbeklagten eine Frist bis zum 21. Mai 2020 ein, um kurz zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen (pag. 21). II. Stellungnahme der Disziplinarbeklagten vom 13. Mai 2020 / Würdigung durch die Aufsichtsbehörde 7. Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 nahm die Disziplinarbeklagte Stellung zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen (pag. 25ff.) und wies den Vorwurf der nicht beachteten Standesregeln ausdrücklich zurück. Zur Begründung führte sie an, ihr Bürokollege, Rechtsanwalt C.________, habe seinen Bruder und dessen Ehefrau im ausdrücklichen Einverständnis beider Ehegatten beim Ausfüllen der privaten Steuererklärung unterstützt. Ende 2015 sei er schliesslich bevollmächtigt worden, weil die Ehegatten für ein Jahr ausgewandert seien und die Steuerangelegenheiten auch in diesem Zeitpunkt hätten erledigt werden müssen. Es sei aber in keinem Zeitpunkt ein Mandatsverhältnis entstanden. Die Vertretung sei unentgeltlich als Freundschaftsdienst innerhalb der Familie erfolgt. Ende 2019/Anfang 2020 habe Rechtsanwalt C.________ schliesslich in Absprache mit der Anwältin der Anzeigerin und ihr das Ehepaar beim Einreichen der Steuererklärung unterstützt. Die Anwältin der Anzeigerin habe über sie Rechtsanwalt C.________ Unterlagen zur Verfügung gestellt und die Anzeigerin habe sich schliesslich für den Einsatz bedankt, so dass sogar eine Doppelvertretung zulässig gewesen wäre. Sie vertrete Herrn H.________ im Eheschutzverfahren und bespreche sich ausschliesslich mit ihrem Mandanten – es seien für diese Vertretung keine Informationen notwendig, die sie von Rechtsanwalt C.________ erhältlich machen müsste. Ihrer Ansicht nach wäre eine Interessenvertretung nur dann problematisch, wenn Kenntnisse aus einem ersten Mandat in einem zweiten Mandat verwertetet werden könnten und dies selbst nur dann, wenn der neue Auftraggeber die Kenntnisse nicht selbst vermitteln könnte. Dies sei aber
4 nicht gegeben, weil zwischen der Anzeigerin und Rechtsanwalt C.________ nie ein Mandatsverhältnis bestanden habe und H.________ die finanziellen Verhältnisse seiner Familie selber kenne, so dass er die persönlichen und finanziellen Verhältnisse selber weitergeben könne. Weiter sei auch zu beachten, dass jeder Ehegatte gestützt auf Art. 170 Abs. 1 ZGB sowieso vom anderen Auskunft über die finanziellen Verhältnisse verlangen könne. 8. Aus dem der kurzen Stellungnahme beigelegten Mailverkehr (pag. 29 f) geht hervor, dass die Anwältin der Anzeigerin am 9. Januar 2020 einige Unterlagen zum Ausfüllen der Steuererklärung an die Disziplinarbeklagte weitergeleitet hat, Rechtsanwalt C.________ einige Stunden später der Anzeigerin einen (zweiten und dritten) Entwurf der fraglichen Steuererklärung hat zukommen lassen und die Anzeigerin sich schliesslich am nächsten Tag für die Bemühungen bedankt und mit dem dritten Entwurf einverstanden erklärt hat. Nirgends geht in diesem Mailverkehr – ersichtlich beispielsweise für die Anwältin der Anzeigerin – hervor, dass Rechtsanwalt C.________ bereits früher für das Ehepaar G.________ tätig war, sei es als Freundschaftsdienst oder als Rechtsanwalt. III. Zuständigkeit / Eröffnung Disziplinarverfahren 9. Die Disziplinarbeklagte ist seit dem 17. Juni 2002 im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen und untersteht daher der Aufsicht im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. b KAG gegeben. 10. Gestützt auf die Anzeige wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2020 ein Verfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA eröffnet. Der Disziplinarbeklagten wurde gleichzeitig eine Frist von 21 Tagen eingeräumt, um eine ausführliche Stellungnahme zu den Vorwürfen einzureichen (pag. 35ff.). IV. Stellungnahme der Disziplinarbeklagten nach Eröffnung des Verfahrens 11. Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 nahm die Disziplinarbeklagte erneut Stellung zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen (pag. 39ff.). Sie hielt nochmals fest, dass sie den Vorwurf der unbeachteten Standesregeln, namentlich der Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA nach wie vor ausdrücklich zurückweise und beantragte, das mit Verfügung vom 25. Juni 2020 eröffnete Disziplinarverfahren sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, dass H.________ ihre Bürokollegin im Sommer 2019 mit der Vertretung in seiner Trennungsangelegenheit beauftragt habe. Per 1. September 2019 habe sein Bruder, Rechtsanwalt C.________, in dieses Büro gewechselt, seine bisherigen Mandate seien geprüft und jegliche Interessenkollision ausgeschlossen worden.
5 12. Bei der vorliegenden Anzeige seien zwei getrennte, nicht zusammenhängende Aspekte zu betrachten, einerseits das Eheschutzverfahren und andererseits die von beiden Ehegatten gewünschte Hilfe in Steuerfragen. Bezüglich der Steuerangelegenheit machte sie geltend, Rechtsanwalt C.________ habe das Ehepaar G.________ – unentgeltlich und ohne mandatiert zu sein – in Steuerfragen unterstützt und die Steuererklärung 2015 für sie ausgefüllt, als sie sich beruflich im Ausland aufgehalten hätten. Schliesslich habe er beim Einreichen der Steuererklärung 2018 geholfen, als eine amtliche Einschätzung gedroht habe und zwar sowohl im Einverständnis mit der Anwältin der Ehefrau als auch mit ihrem eigenen. Die kanzleiintern durchgeführte Mandatsüberprüfung habe keine Interessenkollision ergeben, weshalb vorerst Rechtsanwältin E.________ und nun sie das Mandat weitergeführt hätten. Es seien umfassende aussergerichtliche – inzwischen gescheiterte – Verhandlungen geführt worden, die Anwältin der Anzeigerin habe dann erstmals am 9. März 2020 völlig unerwartet mitgeteilt, dass nach ihrer Ansicht eine Interessenkollision bestehe und gleichentags ein Eheschutzgesuch eingereicht. Eine Doppelvertretung liege vor, wenn ein Anwalt gleichzeitig verschiedene Parteien berate oder vor Gericht vertrete, deren Interessen sich widersprechen würden. Eine unzulässige Doppelvertretung liege dann vor, wenn der Anwalt mit der Annahme eines Mandates Gefahr laufe, Interessen eines Dritten, den er bereits in einer anderen Angelegenheit vertrete, zu verletzten. Dabei würde nach Ansicht des Bundesgerichts eine blosse abstrakte Möglichkeit nicht genügen, es müsse ein konkreter Interessenkonflikt vorliegen. 13. Schliesslich wiederholte sie, zwischen der Anzeigerin und Rechtsanwalt C.________ habe in keinem Zeitpunkt ein Mandatsverhältnis bestanden. Es habe sich um eine offensichtlich allseits gewünschte Hilfestellung in einer unstrittigen Handreichung gehandelt, weshalb keine Anwaltstätigkeit vorgelegen habe. Es sei nämlich nur die Steuererklärung anhand der vorgelegten Unterlagen ausgefüllt worden, wobei die Interessen in Steuerangelegenheiten gleichgerichtet seien. Die Anzeigerin sei sowohl bei der Steuererklärung 2015 als auch 2018 einverstanden gewesen, für die Steuererklärung 2018 auch ihre Anwältin, weshalb auch keine unzulässige Doppelvertretung vorliegen könne. Es erstaune auch, dass die Vertreterin der Anzeigerin erst drei bzw. vier Monate nach Einreichen der Steuererklärung 2018 auf die Interessenkollision hingewiesen habe und erst noch in dem Zeitpunkt, da die Verhandlung gescheitert gewesen seien und ein Eheschutzgesuch eingereicht worden sei. Weiter sei zu beachten, dass für das Ausfüllen der Steuererklärung 2018 keine Angaben gemacht worden seien, welche in irgendeiner Form gegen die Anzeigerin verwendet werden könnten und welche der Ehemann nicht ohnehin gekannt hätte. Die Steuererklärung 2015 liege zu weit zurück, um im Eheschutzverfahren noch wesentlich sein zu können. Dadurch, dass der Ehemann die finanziellen Verhältnisse seiner Familie selber kenne, sei jedwelche Vorteilnahme ausgeschlossen. Sie wiederholte, einerseits könne er alle persönlichen und finanziellen Angaben selber weitergeben und sowieso gestützt auf Art. 170 Abs. 1 ZGB darüber Auskunft erhalten. Es gebe damit schlicht nicht die Möglichkeit, dass ge-
6 schützte Kenntnisse aus dem Ausfüllen der Steuererklärung bewusst oder unbewusst im Eheschutzverfahren verwendet werden könnten. 14. Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 nahm der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde Kenntnis von der Stellungnahme der Disziplinarbeklagten und bestimmte Fürsprecherin Franziska Marti zur Referentin (pag. 49). Die Referentin beantragte keine zusätzlichen Beweismassnahmen. V. Materielles zur Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA 15. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat in dem – mit der vorerwähnten Verfügung vom 25. Juni 2020 gegen die Disziplinarbeklagte – eröffneten Disziplinarverfahren zu beurteilen, ob diese gegen die in Art. 12 lit. c BGFA vorgeschriebene Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten verstossen hat. 16. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die dortige Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abweichende kantonale Vorschriften besteht kein Raum (BGE 130 II 72 E. 3). Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig herangezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Berufspflichten zu konkretisieren (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, N. 4 ff. zu Art. 12 BGFA). 17. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA hat der Anwalt generell jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehung steht, zu vermeiden (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 84 zu Art. 12 BGFA). Da die Berufspflichten gemäss Art. 12 BGFA sich nicht nur auf die Beziehung des Anwalts zum eigenen Klienten beziehen, können sich Interessenkonflikte auch aus Interessenlagen ergeben, welche nicht nur anwaltlich begründet sind (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 84a zu Art. 12 BGFA). Art. 12 lit. c BGFA schützt das Vertrauen, welches das Publikum dem Anwalt entgegenbringt. Wer sich einem Anwalt anvertraut, muss sich darauf verlassen können, dass dieser seine Interessen ohne Beeinträchtigung vertreten wird. 18. Von einem verbotenen Interessenkonflikt ist dann auszugehen, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt. Dabei ist nicht nur die Vertretung der Interessen eines Mandanten, welche denjenigen eines anderen Klienten direkt entgegenstehen, untersagt; der Anwalt darf vielmehr auch keine Drittperson vertreten, deren Interessen diejenigen eines Mandanten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 84 zu Art. 12 BGFA). Unterschieden werden dabei insbesondere drei Fallkonstellationen von Interessenkonflikten: Übernimmt der Anwalt die Wahrung fremder Interessen, die seinen eigenen Interessen zuwiderlaufen, liegt ein persönlicher Interessenkonflikt vor. Widersprechen sich die Interessen von Parteien, die beide durch den gleichen
7 Anwalt vertreten werden, wird von einer Doppelvertretung gesprochen. Nicht zuletzt kann ein Interessenkonflikt aber auch in einem unzulässigen Parteiwechsel gründen, indem ein Anwalt in derselben Streitsache erst für die eine und dann für die andere Partei tätig wird FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 86 zu Art. 12 BGFA). 19. Nach bundesgerichtlicher Auffassung muss im Einzelfall allerdings ein konkreter Interessenkonflikt bestehen, damit von einer unzulässigen Interessenkollision gesprochen werden kann. Würde zur Bejahung eines Interessenkonflikts bereits die blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten können, genügen, wäre es einem Rechtsanwalt unmöglich, überhaupt zeitgleich zwei Personen zu vertreten, da Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Streitgegenstandes immer denkbar seien (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 84b und N. 87 zu Art. 12 BGFA). 20. Das Verbot von Interessenkollisionen gilt auch in einer Kanzlei oder Anwaltsgemeinschaft. Verschiedene Anwälte in der gleichen Kanzlei dürfen keine Klienten mit gegensätzlichen Interessen vertreten und haben alles zu vermeiden, was die Gefahr eines Interessenkonflikts zwischen verschiedenen Klienten begründen könnte. Anwälte einer Anwaltskanzlei dürften nicht verschiedene Aufträge annehmen, die miteinander unverträglich seien oder bei denen widerstreitende Interessen zur Beurteilung stünden. In solchen Fällen bestehe nämlich offenkundig die Gefahr, dass einer der Anwälte bewusst oder unbewusst Kenntnisse verwende, die er dank der Tätigkeit seines Büropartners erlangt habe oder erlangen könnte. Mit anderen Worten ist die Gesamtheit aller Anwälte in einer Bürogemeinschaft wie ein einziger Anwalt zu behandeln (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 88 zu Art. 12 BGFA). 21. Eine unzulässige Doppelvertretung liegt vor, wenn verschiedene Parteien beraten oder vor Gericht vertreten werden, deren Interessen sich widersprechen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn es um die gleiche Streitsache geht, sondern vielmehr auch dann, wenn der Anwalt mit der Annahme eines Mandates Gefahr läuft, Interessen eines Dritten, den er bereits in einer anderen Angelegenheit vertritt, zu verletzen. Zumindest ein Sachzusammenhang muss aber gegeben sein (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 96f zu Art. 12 BGFA). Im Prozess gilt das Verbot der Doppelvertretung uneingeschränkt – eine Einwilligung der Klienten in eine Doppelvertretung ist nur im Rahmen der Rechtsberatung möglich. Liegt eine solche – zulässige – Doppelvertretung vor, hat der Anwalt alle Mandate niederzulegen, sobald Meinungsverschiedenheiten auftreten, welche zum Prozess führen könnten (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 99 zu Art. 12 BGFA). 22. Eine Doppelvertretung im Prozess ist nur dann zulässig, wenn die Natur der Streitsache einen Interessenkonflikt zum Vornherein ausschliesst (FELLMANN, in: FELL- MANN/ZINDEL, a.a.O., N. 101a zu Art. 12 BGFA). Das Bundesgericht hat dies konkretisiert und klargestellt, dass eine – unzulässige – Doppelvertretung im Prozess nicht auf Verfahren begrenzt sei, zwischen denen ein Sachzusammenhang bestehe, sondern jede Form von sich widersprechenden Interessen umfasse. Schon das
8 Prozessieren des Rechtsanwaltes gegen ehemalige Klienten sei problematisch, umso weniger sei ein gerichtliches Vorgehen gegen einen gegenwärtigen Klienten zulässig (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N. 103a zu Art. 12 BGFA). 23. Es gilt die Frage zu klären, ob die Disziplinarbeklagte durch das Fortführen des Mandates gegen die Anzeigerin nach Eintritt von Rechtsanwalt C.________ in die gleiche Kanzlei, welcher ebenfalls sein Vertretungsverhältnis zur Anzeigerin und ihrem Ehemann aufrechterhielt, gegen das Verbot der Doppelvertretung verstossen hat. 24. Es versteht sich von selbst, dass die Übernahme des Mandates durch die Vorgängerin der Disziplinarbeklagten in einem Moment, in dem Rechtsanwalt C.________ noch nicht in der gleichen Kanzlei tätig war, unproblematisch war. Kritisch ist das Mandatsverhältnis erst ab Eintritt von Rechtsanwalt C.________ in die gleiche Kanzlei. 25. Die Disziplinarbeklagte macht geltend, zwischen Rechtsanwalt C.________ und dem Ehepaar G.________ sei gar kein Mandatsverhältnis entstanden, so dass keine Doppelvertretung möglich sei. Aus dem Umstand, dass es sich bei der Anzeigerin und ihrem Ehemann um Familienangehörige von Rechtsanwalt C.________ handelt und er für sie unentgeltlichen tätig war, lässt sich nicht schliessen, dass kein Mandatsverhältnis entstanden ist. Fakt ist, dass die Anzeigerin und ihr Ehemann bereits im Jahr 2015 eine Anwaltsvollmacht unterzeichnet haben, aus welcher hervorgeht, dass sie Rechtsanwalt C.________ mit der Steuervertretung beauftragt haben. Es ist damit offensichtlich ein Mandatsverhältnis zustande gekommen, auch wenn Rechtsanwalt C.________ gestützt auf die familiäre Verbindung auf ein Honorar «verzichtete». 26. Es wurde geltend gemacht, dass beide Parteien in die Vertretung von Rechtsanwalt C.________ zur Einreichung der Steuererklärung eingewilligt hätten und die Anzeigerin sich nach Erstellung der Steuererklärung sogar bedankt habe, so dass in eine Doppelvertretung eingewilligt worden sei. Dies ist einerseits nicht der Fall, da die Anzeigerin höchstens ins Einreichen der Steuererklärung eingewilligt hätte und nicht auch in die Vertretung der Disziplinarbeklagten im Eheschutzverfahren. Zudem ist es nicht möglich, in eine Doppelvertretung einzuwilligen, wenn es sich um ein Gerichtsverfahren handelt. Eine Doppelvertretung wäre höchstens in einem Beratungsmandat zulässig, wenn nicht die eine Partei schon früher vertreten wurde. Das Mandat müsste zudem umgehend beendet werden, wenn sich die Interessen der Parteien so entwickeln, dass es auch zu einem Gerichtsverfahren führen könnte. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Mandate nicht gleichzeitig erteilt wurden und damit eine Doppelvertretung sowieso unzulässig wäre. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, verhält sich aber auch so, dass bei einer Trennungsangelegenheit, bei der noch keine vollumfängliche Lösung über die Trennungsnebenfolgen vorliegt, was beim Ehepaar G.________ ja der Fall war – es konnte schliesslich keine Einigung gefunden werden und die Ehefrau liess ein Eheschutzgesuch einreichen –, jederzeit die Möglichkeit besteht, dass vom einen oder anderen Ehegat-
9 ten ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, so dass eine Doppelvertretung sogar dann unzulässig wäre, wenn eine Einwilligung beider Parteien vorliegen würde. 27. Die Disziplinarbeklagte machte weiter geltend, dass es erstaunlich sei, dass der Interessenkonflikt erst 3 bzw. 4 Monate nach Einreichen der Steuererklärung 2018 geltend gemacht werde. Vorab ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt keine Rolle spielt: Besteht eine Interessenkollision, kann diese jederzeit geltend gemacht werden, insbesondere da die Disziplinarbeklagte auch selber hätte handeln müssen, ohne dass sie noch dazu hätte aufgefordert werden müssen. Es bestehen keine Verwirkungsfristen. Vorliegend ist aber auch nachvollziehbar, weshalb Fürsprecherin F.________ im fraglichen Zeitpunkt auf die Interessenkollisionen hinwies und weshalb es anschliessend zur Anzeige kommen musste: Die Verhandlungen zwischen den Ehegatten G.________ in der Ehesache waren offenbar gescheitert, so dass Fürsprecherin F.________ ein Eheschutzgesuch einreichen musste, welchem sie gewisse Unterlagen beizulegen hatte. So wurde offenbar – da Rechtsanwalt C.________ diese der Anzeigerin nicht zugestellt hatte – die Steuererklärung samt Beilagen bei der Steuerverwaltung bestellt, worauf Fürsprecherin F.________ erfahren hat, dass ein Vertretungsverhältnis nicht nur für die Steuererklärung 2018 bestanden hatte, sondern bereits viel länger. 28. Weiter wurde von der Disziplinarbeklagten geltend gemacht, dass es nicht ausreiche, dass eine Interessenkollision abstrakt möglich sei, es brauche eine konkrete Interessenkollision. Auch wenn dies richtig ist, trifft es auf den vorliegenden Fall gerade nicht zu und vermag die Disziplinarbeklagte daher nicht zu entlasten. Da in einer Trennungsangelegenheit, bei der durch ein Ehepaar zwei verschiedene Anwälte beauftragt werden, das Risiko eines Gerichtsverfahrens nicht nur abstrakt vorhanden ist, ist auch die Interessenkollision keinesfalls nur abstrakt vorhanden, sondern liegt auf der Hand. Diesem Umstand kann auch nicht mit dem Argument begegnet werden, der Ehemann habe die finanzielle Situation der Familie sowieso bestens gekannt und durch das Einreichen der Steuererklärung 2018 habe gar nichts bekannt werden können, was dem Ehemann nicht ohnehin bekannt gewesen sei. Dies stimmt einerseits nicht, musste doch die Disziplinarbeklagte bei Fürsprecherin F.________ Angaben und Unterlagen erhältlich machen, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn der Ehemann über alle Informationen und Unterlagen verfügt hätte, und andererseits geht diese Sichtweise zu wenig weit: Bedingt durch den Umstand, dass Rechtsanwalt C.________ das Ehepaar seit Jahren kennt und wohl auch bereits seit Jahren in Steuerfragen beraten hat, sich jedenfalls im Jahr 2015 bevollmächtigen liess, ergibt sich, dass er über viel mehr Angaben und Wissen verfügte als nur für die Steuererklärung 2018 notwendig war. Zudem waren eben beide Ehegatten Auftraggeber von Rechtsanwalt C.________, so dass ein Mandatsverhältnis nicht ernsthaft bestritten werden kann. Eine Vertretung gegen einen aktuellen Klienten – bis zum Schreiben vom 12. Januar 2020 von Rechtsanwalt C.________ an die Steuerverwaltung galt die Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen weiterhin – ist sowieso nicht zulässig. Der Umstand, dass – in Unkenntnis der Anzeigerin – die Vollmacht von Seiten Rechtsanwalt C.________ widerrufen wurde, vermag im vorliegenden Fall auch nicht mehr zu helfen, da das Mandatsverhältnis in der Trennungsangelegenheit bereits vorher bestanden hat.
10 Und zudem geht es in allen Trennungen – nebst anderen Themen – immer auch um die Regelung der finanziellen Verhältnisse. Damit ist offensichtlich, dass Kenntnis über die finanziellen Verhältnisse beider Parteien durchaus ein Vorteil ist. Damit ist auch klar, dass bei Vertretung beider Parteien in der Steuerangelegenheit und später oder gleichzeitig einer Partei gegen die andere in der Trennungsangelegenheit offensichtlich ein unrechtmässiger Vorteil von Wissen vorhanden ist. Damit ist keine nur abstrakt mögliche, sondern eine ganz konkrete Interessenkollision gegeben. 29. Art. 12 lit. c BGFA wurde durch die Doppelvertretung verletzt. VI. Sanktion 30. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von einer Verwarnung bis zum dauernden Berufsverbot reichen. 31. Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen. Massgebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren; dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (T. POLEDNA, in FELL- MANN/ZINDEL, N. 15 und 23 ff. zu Art. 17 BGFA; zu den vergleichbaren früheren kantonalrechtlichen Sanktionen M. STERCHI, a.a.O., N 1 vor Art. 29 und N 4 zu Art. 34, je mit weiteren Hinweisen). 32. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass sowohl der Auftrag an Rechtsanwalt C.________ als auch an die Vorgängerin der Disziplinarbeklagten erteilt wurden, bevor die beiden und auch die Disziplinarbeklagte in der gleichen Kanzlei tätig waren. Jedoch hätte der Interessenkonflikt und die Doppelvertretung durch sorgfältiges Prüfen bei Übertritt von Rechtsanwalt C.________ festgestellt werden können und es hätte auch auf die Mitteilungen von Rechtsanwältin F.________ sowohl an die Disziplinarbeklagte als auch an Rechtsanwalt C.________ reagiert werden können. Zu verschiedenen Zeitpunkten hätte die unzulässige Doppelvertretung auffallen und darauf reagiert werden müssen, was nicht nur nicht getan wurde, sondern es wurde gar nach Eröffnen eines Verfahrens immer noch behauptet, es liege keine unzulässige Doppelvertretung vor. 33. Die Disziplinarbeklagte wurde 1988 patentiert und ist seit 1995 Mitglied des bernischen Anwaltsverbandes. Sie übt ihren Beruf somit seit mehr als 20 Jahren aus. Hinsichtlich des beruflichen Vorlebens ist nichts Negatives bekannt. 34. Objektiv ist von einem schweren Verstoss auszugehen. Die Disziplinarbeklagte hätte die Unzulässigkeit der Mandatsfortführung bei gebotener Sorgfalt von Anfang an bei Übertritt von Rechtsanwalt C.________ in ihre Kanzlei erkennen und sich danach richten müssen, spätestens aber nachdem die Anwältin der Anzeigerin sie
11 darauf aufmerksam gemacht hat, dass ihres Erachtens ein Interessenkonflikt vorliege. Die Disziplinarbeklagte hat sich dennoch dazu entschieden, das Mandat gegen die frühere Klientin weiterzuführen. 35. Das Verschulden ist bei dieser Ausgangslage nicht als leicht zu qualifizieren. Eine Verwarnung im Sinne eines mahnenden Winks, mit welchem die Disziplinarbeklagte veranlasst werden soll, sich inskünftig untadelig zu verhalten und Verfehlungen, wie sie im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehen, zu unterlassen, erscheint angesichts der Schwere des Verstosses nicht als hinreichend. Ein Verweis ist angemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, dass die Disziplinarbeklagte in ihrer langjährigen Tätigkeit nie disziplinarisch bestraft worden ist. VII. Kosten 36. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1. KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘500.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG).
12 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Fürsprecherin B.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA in Anwendung von Art. 17 lit. b BGFA ein Verweis erteilt. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1‘500.00, werden der Disziplinarbeklagten auferlegt. Es werden keine Entschädigungen bezahlt. 3. Zu eröffnen: - der Disziplinarbeklagten 4. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 24. November 2020 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.