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Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 28.08.2019 AA 2019 26

28. August 2019·Deutsch·Bern·Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde·PDF·2,655 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren

Volltext

Obergericht des Kantons Bern Anwaltsaufsichtsbehörde Cour suprême du canton de Berne Autorité de surveillance des avocats Entscheid AA 19 26 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. August 2019 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwältin Biedermann (Referentin), Gerichtspräsidentin Friederich Hörr, Fürsprecherin Marti, Oberrichter D. Bähler, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte Kantonales Wirtschaftsstrafgericht, Speichergasse 8, 3011 Bern Anzeigerin gegen A.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 21. Februar 2019 Regeste: Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) Der Disziplinarbeklagte hat ohne Rücksprache mit seiner Klientin drei Verfügungen unbeantwortet gelassen, seine Klientin nicht über den Stand des Verfahrens orientiert und war für die Anzeigerin weder telefonisch noch per Mail erreichbar. Mit diesem Verhalten verletzte der Disziplinarbeklagte seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung, insbesondere die Pflicht zur gewissenhaften Betreuung der Mandanteninteressen, die Pflicht zur sorgfältigen Führung und Organisation einer Kanzlei und die Pflicht, erreichbar zu sein. Dass der Disziplinarbeklagte aus privaten Gründen verhindert war, rechtfertigt nicht, dass er sich überhaupt nicht vernehmen liess. Er hätte seine Klientin und das Gericht über die vorübergehende Abwesenheit informieren und für eine Stellvertretung sorgen oder um eine Verlängerung der Antwortfristen ersuchen müssen.

2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 meldete das kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend Anzeigerin) Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) wegen Verdacht auf Verletzung von Art. 12 lit. a., allenfalls Art. 8 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) und legte acht Beilagen bei (pag. 7-55 ff.). 2. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 informierte die Anwaltsaufsichtsbehörde die Anzeigerin, ihr komme im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zu, sie könne jedoch verlangen, dass ihr über die Art der Erledigung des Verfahrens Auskunft erteilt werde. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 bat die Anzeigerin, diesbezüglich informiert zu werden. 3. Mit Schreiben vom 1. März 2019 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Frist bis am 25. März 2019 zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Der Disziplinarbeklagte reichte am 22. März 2019 per digital signierte E-Mail eine kurze Stellungnahme mit zwei Arztzeugnissen als Beilage ein. 4. Mit Verfügung vom 28. März 2019 wurde die Stellungnahme ausnahmsweise per E-Mail entgegengenommen, gegen den Disziplinarbeklagten ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA eröffnet und ihm eine Frist von 21 Tagen gesetzt, um eine ausführliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einzureichen. Gleichentags wurde die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürichs gebeten, eine allfällige Stellungnahme bis zum 30. April 2019 einzureichen. 5. Mit Schreiben vom 1. April 2019 informierte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürichs, auf eine Stellungnahme zu verzichten und orientierte darüber, dass aktuell keinerlei Disziplinarmassnahmen gegen den Disziplinarbeklagten vorliegen würden. 6. Am 23. April 2019 reichte der Disziplinarbeklagte eine ausführliche Stellungnahme ein. II. Zuständigkeit 7. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben, da der Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen ist und im Kanton Bern Parteien vor Gerichtsbehörden vertrat.

3 III. Sachverhalt 8. Zum Sachverhalt führte die Anzeigerin zusammengefasst aus, im Zusammenhang mit einem Strafverfahren habe sich der Verdacht ergeben, dass der Beschuldigte Baumann insgesamt über CHF 1 Mio. an deliktisch erlangten Geldern mittels Money-Transmittern nach Brasilien an B.________ und weitere Personen überweisen habe. Die Staatsanwaltschaft habe mehrere Rechtshilfeersuchen an Brasilien gestellt und B.________ zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben. Mit E-Mail vom 14. März 2017 habe der Disziplinarbeklagte der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass er die Vertretung von B.________, wohnhaft grundsätzlich in Brasilien, übernommen habe (pag. 7). Nach einer Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Disziplinarbeklagten betreffend einer Befragung seiner Mandantin, welche jedoch nie habe durchgeführt werden können, habe die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. November 2018 schliesslich die auf einem Konto lautend auf B.________ sowie einem weiteren, auf deren Mutter C.________ lautenden Konto befindlichen Vermögenswerte im Umfang von rund BR$ 435'000.00 (was je nach Wechselkurs rund CHF 100'000.00 entspricht) beschlagnahmt (pag. 13 ff.). Diese Verfügung habe dem Disziplinarbeklagten zugestellt werden können. Er habe gegen diese Verfügung am 19. November 2018 Beschwerde erhoben (pag. 21 ff.). Am 21. Dezember 2018 habe die Staatsanwaltschaft Anklage bei der Anzeigerin erhoben, worauf diese eine erste Verfügung erlassen habe, die auszugsweise auch dem Disziplinarbeklagten als Vertreter der betroffenen Dritten, B.________, zugestellt worden sei (pag. 29 ff.). Darin sei dem Disziplinarbeklagten eine Frist von 14 Tagen gesetzt worden, um dem Gericht unter anderem mitzuteilen, ob er und / oder seine Mandantin an der Hauptverhandlung teilzunehmen wünschten. Die Verfügung sei am 10. Januar 2019 abgeholt worden, so dass die Frist am 25. Januar 2019 abgelaufen sei (pag. 35). Nachdem der Disziplinarbeklagte nicht reagiert habe, habe sich die Anzeigerin mit der Beschwerdekammer des Obergerichts in Verbindung gesetzt, wo ihr mitgeteilt worden sei, der Disziplinarbeklagte habe trotz zugestellter Verfügung vom 18. Dezember 2018 im Beschwerdeverfahren BK 18 480 keine Replik eingereicht. Man habe mit dem Entscheid in der Beschwerdesache extra noch zugewartet, um allenfalls eine wegen der Feiertage verspätete Replik noch berücksichtigen zu können. Aus dem Beschwerdeentscheid vom 5. Februar 2019 ergebe sich jedoch, dass vom Disziplinarbeklagten keine Eingabe mehr ergangen sei (pag. 37 ff.). Vor und nach dem Kontakt mit der Beschwerdekammer des Obergerichts hätten Mitarbeitende der Anzeigerin wiederholt versucht, den Disziplinarbeklagten per E-Mail oder Telefon zu kontaktieren, worauf der Disziplinarbeklagte nicht reagiert habe. Die Anzeigerin habe daher am 1. Februar 2019 eine weitere Verfügung an den Disziplinarbeklagten erlassen, in der dieser aufgefordert worden sei, sich innerhalb von zehn Tagen mit dem Gericht in Verbindung zu setzen. Diese Verfügung habe der Disziplinarbeklagte persönlich am 4. Februar 2019 abgeholt (pag. 49 ff.). Nachdem innert Frist keine Reaktion erfolgt sei, habe die Anzeigerin mehrmals vergeblich versucht, den Disziplinarbeklagten telefonisch zu erreichen. Er habe jedoch weder die Anrufe entgegen genommen noch habe er zurückgerufen. Es sei der Anzeigerin nicht gelungen, mit dem Disziplinarbeklagten in Kontakt zu treten.

4 9. Zum Sachverhalt führte der Disziplinarbeklagte in der Stellungnahme vom 22. März 2019 aus, der Vorwurf, er habe sich im Verfahren Nr. WSG 1938 LIB trotz mehrfacher Nachfrage nicht beim Obergericht gemeldet, sei zutreffend. Er bedaure es sehr, die Arbeit des Gerichts erschwert zu haben und übernehme dafür die Verantwortung. Es sei ihm bewusst, dass er als Rechtsanwalt auch in Zeiten hoher Belastung im Interesse der Rechtspflege professionellen Massstäben zu genügen habe. Bedingt durch schwierige private Umstände (mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit infolge einer Operation, daraus resultierender Arbeitsrückstand, stationäre Behandlung seines Sohnes aufgrund einer Depression) sei dies, was seine Rückmeldung an das Gericht angehe, leider unzureichend gewesen. Aus einem Einzelfall zu schliessen, er könne seinen Beruf insgesamt nicht sorgfältig und gewissenhaft ausüben, gehe nach mehrjähriger, erfolgreicher anwaltlicher Tätigkeit in der Schweiz sicher zu weit. Zeitgleich mit diesem Schreiben habe er sich bei der zuständigen Richterin in aller Form entschuldigt und zugesichert, im Verfahren nunmehr in der gebotenen speditiven Form mitzuwirken. Als Belege reichte der Disziplinarbeklagte ein Arztzeugnis ein, gemäss welchem er vom 28. November 2018 bis 9. Januar 2019 krankheitshalber 100% arbeitsunfähig war sowie ein Arztzeugnis betreffend seinen Sohn, nach dem dieser vom 7. Februar 2019 bis 24. Februar 2019 100 % arbeitsunfähig war und sich in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Behandlung befand (pag. 73 f.). In der Stellungnahme vom 23. April 2019 sprach der Disziplinarbeklagte sein Bedauern aus, sich gegenüber dem Obergericht nicht zeitnah gemeldet zu haben. Einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA oder Zweifel an seiner Handlungsfähigkeit als Rechtsanwalt im Sinne des Art. 8 BGFA begründe sein Verhalten aus folgenden Gründen jedoch nicht: Zu einer möglichen Pflichtverletzung gegenüber seiner Klientin führte der Disziplinarbeklagte aus, dass Art. 12 lit. a BGFA nicht die Qualität der Mandatsführung regle bzw. sanktioniere. Disziplinarrechtlich werde nicht die allgemeine Richtigkeit und Zweckmässigkeit der Mandatsführung überprüft. Dies sei Gegenstand des zivilrechtlichen Auftragsverhältnisses im Rahmen des Anwaltsmandats und daraus möglicherweise folgenden Schadenersatzansprüchen. Im Rahmen des Art. 12 lit. a BGFA sei allenfalls eine willentlich unrichtige oder grob fahrlässige fehlerhafte Mandatsausübung relevant, die so schwer wiege, dass daraus auf eine unverantwortliche Berufsausübung geschlossen werden könne. Hinweise darauf liefere der Sachverhalt nicht. Im Übrigen bestreite er ein solches Verhalten. Betreffend der Mandatsführung im Innenverhältnis verwies der Disziplinarbeklagte auf seine berufliche Schweigepflicht, führte jedoch aus, dass die Vertretung einer Klientin im weit entfernten Ausland jeden Anwalt vor einige Herausforderungen stellen würde. Dies betreffe einerseits die eingeschränkte Kommunikationsmöglichkeiten und andererseits die Zahlung von Kostenvorschüssen, ohne die wohl kein Kollege tätig würde. Zur Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit gegenüber dem Gericht führte der Disziplinarbeklagte aus, das Einreichen einer Replik sei ein prozessuales Recht, von dem eine Partei oder ein Verfahrensbeteiligter Gebrauch machen könne, aber

5 nicht müsse. Aus der Tatsache allein, dass im Beschwerdeverfahren BK 18 480 nicht repliziert worden sei, könne daher kein Fehlverhalten geschlossen werden. Es sei zutreffend, dass ihm das Gericht im Verfahren WSG 18 38 und 39 eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme gesetzt habe und verfügt habe, bei Nicht- Kontaktaufnahme werde automatisch angenommen, dass Mandat sei erloschen. Auch hier begründe die Aufforderung des Gerichts in Verhältnis zu diesem keine rechtliche Pflicht zur Kontaktaufnahme, die hätte verletzt werden können. Im Gegenteil nenne das Gericht in seiner Verfügung doch selbst die Konsequenzen der Säumnis. Selbst wenn man hier eine Pflichtverletzung gegenüber dem Gericht annehmen würde, wäre dies keinesfalls gravierend. Hinsichtlich der Kontaktaufnahme durch das Gericht per Telefon oder per E-Mail sei festzustellen, dass die Kommunikation der Verfahrensbeteiligten mit dem Gericht prozessual entweder schriftlich per Post oder elektronisch signiert zu erfolgen habe. Es bestehe keine berufs- oder standesrechtliche Pflicht, Anrufe von Gerichten oder auch Behörden entgegenzunehmen oder zurückzurufen. Es sei keine grobe Pflichtverletzung gegenüber dem Gericht. 10. Zusammenfassend hat der Disziplinarbeklagte unbestrittenermassen zwei Verfügungen der Anzeigerin und eine des Obergerichts unbeantwortet gelassen und war wiederholt weder telefonisch noch per Mail erreichbar. Es ist davon auszugehen, dass der Disziplinarbeklagte in dieser Zeit auch nicht in Kontakt mit seiner Mandantin stand und das Untätigbleiben nicht in Absprache mit dieser erfolgte. Gegenteiliges wird in der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten jedenfalls nicht vorgebracht. IV. Rechtliches 11. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. 12. Im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates will Art. 12 lit. a BGFA die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstellen. Er erhebt daher die sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Anwaltsberufs über die vertragliche (und damit privatrechtliche) Pflicht hinaus zur (öffentlichrechtlichen) Berufspflicht, die so auch disziplinarrechtlich geschützt ist (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, N 9 zu Art. 12 BGFA). Nach Bundesgericht bezieht sich die Pflicht nach Art. 12 lit. a BGFA nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (BGer 2A.545/2003 E. 3 vom 4. Mai 2004). 13. Art. 12 lit. a BGFA umfasst auch die sorgfältige Führung und Organisation einer Kanzlei. Es muss gewährleistet sein, dass der Anwalt für seine Klienten und die Behörden erreichbar ist. Bei Abwesenheit hat er für eine Stellvertretung zu sorgen oder den Klienten und den Behörden seine vorübergehende Praxisschliessung mitzuteilen. Es muss gewährleistet sein, dass der Anwalt mit seiner Kanzlei die von

6 ihm gewählte Art und Weise und das Mass seiner Berufsausübung beanstandungsfrei sicherstellen kann (FELLMANN, a.a.O., N 17 ff. zu Art. 12 BGFA). Die gewissenhafte Besorgung des erteilten Auftrags und die zeitgerechte Orientierung des Klienten über den Stand der anvertrauten Angelegenheit gehören zu den grundlegenden, durch Art. 12 lit. a BGFA disziplinarrechtlich geschützten anwaltlichen Sorgfaltspflichten (FELLMANN, a.a.O., N 28 ff. und 29 f. zu Art. 12 BGFA). Als Pflichtverletzung wertete die Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich sodann den Umstand, dass der Verteidiger zum ersten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft keine Stellung nahm. Zwar müsse sich der Verteidiger zweifellos Gedanken über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bzw. einer Einsprache machen. Er habe jedoch seine Beurteilung der Erfolgschance eines Rechtsmittels oder einer Einsprache mit seinem Mandanten zu besprechen, erst recht, wenn es um die Frage gehe, ob er wegen Aussichtlosigkeit darauf verzichten solle. Es sei mit der Pflicht zur gewissenhaften Betreuung der Mandanteninteressen nicht vereinbar, den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft einfach unbeantwortet zu lassen, ohne sich zuvor mit dem Mandanten zu besprechen (FELLMANN, a.a.O., N 28d zu Art. 12 BGFA). 14. Vorliegend hat der Disziplinarbeklagte ohne Rücksprache mit seiner Klientin drei Verfügungen unbeantwortet gelassen, seine Klientin nicht über den Stand des Verfahrens orientiert und war für die Anzeigerin weder telefonisch noch per Mail erreichbar. Mit diesem Verhalten verletzte der Disziplinarbeklagte seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA, insbesondere die Pflicht zur gewissenhaften Betreuung der Mandanteninteressen, die Pflicht zur sorgfältigen Führung und Organisation einer Kanzlei und die Pflicht, erreichbar zu sein. Dass der Disziplinarbeklagte aus privaten Gründen (eigene Arbeitsunfähigkeit und Krankheit des Sohnes) verhindert war, ist zwar verständlich, rechtfertigt es aber nicht, dass er sich überhaupt nicht vernehmen liess. Er hätte seine Klientin und das Gericht über die vorübergehende Abwesenheit informieren und für eine Stellvertretung sorgen oder um eine Verlängerung der Antwortfristen ersuchen müssen. V. Disziplinarmassnahme 15. Durch sein Verhalten hat der Disziplinarbeklagte, wie oben dargelegt, gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Bei einem Verstoss gegen das BGFA kann die Disziplinarbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot verhängen. 16. Bei der Bemessung der Sanktion ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Ausschlaggebend sind einerseits die Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, andererseits das Mass des Verschuldens und das berufliche Vorleben des Anwalts (POLEDNA, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, N 23 ff., insb. 27 zu Art. 17 BGFA). Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren. Dieser besteht neben der Wah-

7 rung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (POLED- NA, a.a.O., N 23 ff. zu Art. 17 BGFA). 17. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine eher leichte Verfehlung des Disziplinarbeklagten. Es war zwar kein Einzelfall - der Disziplinarbeklagte liess drei Verfügungen unbeantwortet und setzte seine Klientschaft nicht darüber in Kenntnis - zu seinen Gunsten ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verfehlungen in einer kurzen Zeitspanne geschahen, in der der Disziplinarbeklagte privat stark belastet war. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Disziplinarbeklagte sein Fehlverhalten anerkennt und davon ausgegangen werden kann, dass er sich in einer ähnlichen Situation nicht mehr gleich verhalten würde. Bezüglich seines beruflichen Vorlebens ist nichts Negatives bekannt. Nach dem Gesagten und in Anbetracht aller Umstände erscheint vorliegend eine Verwarnung als angebrachte und verhältnismässige Disziplinarmassnahme. Dem Disziplinarbeklagten ist gestützt auf Art. 12 lit. a BGFA in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA eine Verwarnung zu erteilen. VI. Kosten 18. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘500.00 aufzuerlegen. 19. Der Disziplinarbeklagte hat gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung; er hat dies auch nicht verlangt.

8 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Rechtsanwalt A.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und in Anwendung von Art. 17 lit. a BGFA verwarnt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1‘500.00 werden dem Disziplinarbeklagten auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 5. Der Anzeigerin (Art. 32 Abs. 2 KAG) und der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürichs (Art. 16 Abs. 3 BGFA) wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt. Bern, 28. August 2019 (Ausfertigung vom 29. August 2019) Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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