Obergericht des Kantons Bern Anwaltsaufsichtsbehörde Cour suprême du canton de Berne Autorité de surveillance des avocats Entscheid AA 17 62 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. August 2018 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Fürsprecher Dr. Fahrländer (Referent), Oberrichter J. Bähler, Gerichtspräsident Richner, Rechtsanwalt Dr. Rothenbühler, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte Kantonales Wirtschaftsstrafgericht, Speichergasse 8, 3011 Bern Anzeigerin gegen A.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 3. April 2017 Regeste: Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) Anders als der betroffene Rechtsanwalt, kam die Anwaltsaufsichtsbehörde zum Schluss, die Interessenkonflikte bei der Übernahme eines Strafmandates wären bei pflichtgemässer Überprüfung von Anfang an erkennbar gewesen.
2 Erwägungen: I. Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 3. April 2017 (pag. 1 ff.) reichte Gerichtspräsidentin B.________ namens des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (nachfolgend Anzeigerin) bei der Anwaltsaufsichtsbehörde Anzeige gegen Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) sowie seinen früheren Büropartner C.________ ein. Sie wirft dem Disziplinarbeklagten vor, er habe gegen das Doppelvertretungsverbot gemäss Art. 12 lit. c sowie gegen die allgemeine Pflicht verstossen, den Anwaltsberuf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, wie sie in Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) festgehalten ist. Die Vorwürfe beziehen sich auf verschiedene (teilweise bestrittene) Mandate, die der Disziplinarbeklagte und sein damaliger Büropartner für D.________ und E.________ (im Wesentlichen) im Zeitraum 2010 - 2011 ausübten, darunter namentlich die Strafverteidigung von D.________ in einem Betrugsverfahren. Der Anzeige sind diverse Beilagen beigelegt. 2. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 (pag. 175) setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. 3. Am 7. Juni 2017 reichte der Disziplinarbeklagte eine Kurzstellungnahme ein (pag. 177 ff.), in welcher er sämtliche Vorwürfe bestritt. Dieser legte er verschiedene Dokumente bei. 4. Mit Verfügung vom 16. November 2017 (pag. 229 f.) wurde gegen den Disziplinarbeklagten dieses Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a sowie Art. 12 lit. c BGFA eröffnet. Der Disziplinarbeklagte wurde zur ausführlichen Stellungnahme zu den Vorwürfen innert 21 Tagen ab Erhalt der Verfügung eingeladen. 5. Nach zweimal genehmigter Fristerstreckung (Verfügungen vom 13. Dezember 2017, pag. 239 und vom 4. Januar 2018, pag. 245) reichte der Disziplinarbeklagte am 24. Januar 2018 seine Stellungnahme (pag. 247 ff.) ein. Er beantragt, das Aufsichtsverfahren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge einzustellen. Für den Fall, dass das Verfahren nicht bereits gestützt auf die schriftliche Stellungnahme eingestellt werden sollte, ersucht er um Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Edition bestimmter Beweismittel (insb. um den Beizug der Verfahrensakten AA 17 63 aus dem Anwaltsaufsichtsverfahren gegen C.________) sowie ausdrücklich um die Einvernahme seiner Person. 6. Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 (pag. 283) wurden dem Disziplinarbeklagten die mitwirkenden Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde bekanntgegeben, verbunden mit der Aufforderung, allfällige Ablehnungsgründe innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung geltend zu machen. Weiter wurde der Referent ersucht, allfällige Beweismassnahmen bis zum 20. Februar 2018 zu beantragen. Innert dieser Fris-
3 ten gingen indes weder Ablehnungsgründe ein, noch wurden Beweismassnahmen beantragt. II. Formelles 7. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben, denn der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die dortige Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abweichende kantonale Vorschriften besteht kein Raum mehr, wie das Bundesgericht am 18. Juni 2004 in BGE 130 II 270 ff. E. 3 festgestellt hat. Zur Auslegung von Art. 12 BGFA können deshalb verbandsrechtliche Standesregeln nur noch insoweit herangezogen werden, als diese eine landesweit geltende Auffassung zum Ausdruck bringen (BGE 130 II 270 E. 3.1.1 und seitherige konstante Rechtsprechung). Auf die vom Schweizerischen Anwaltsverband (SAV) am 1. Juli 2005 in Kraft gesetzten Schweizerischen Standesregeln (SSR) trifft dies ohne Zweifel zu. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Disziplinarbeklagte das Doppelvertretungsverbot sowie die generelle Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verletzt hat. 8. Der Disziplinarbeklagte beantragt, die Verfahrensakten im Aufsichtsverfahren gegen C.________ AA 17 63 zu edieren (Stellungnahme vom 24. Januar 2018, Ziff. II.1.1b, pag. 249). Dies erscheint zweckmässig, weshalb dem Antrag stattzugeben und das genannte Dossier beizuziehen ist. Hingegen ist der Antrag auf persönliche Einvernahme des Disziplinarbeklagten abzuweisen: Das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden ist schriftlich (Art. 31 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), eine Instruktionsverhandlung wird grundsätzlich nur dann angeordnet, wenn vertiefte oder umfangreichere Abklärungen nötig sind und zu erwarten ist, dass die schriftlichen Eingaben nicht zu allen interessierenden Gesichtspunkten genügend Aufschluss geben (MERKLIAESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 69 N 13). Der Disziplinarbeklagte hat sich in zwei Stellungnahmen ausführlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geäussert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er die Sachlage mündlich besser darstellen könnte. Im Übrigen reichen die umfangreichen Akten des vorliegenden Verfahrens (sowie jene des editierten Verfahrens AA 17 63) aus, um den massgeblichen Sachverhalt zu beurteilen.
4 III. Materielles a) Vorgeworfene Verstösse gegen Art. 12 lit. c BGFA 9. Nach Art. 12 lit. c BGFA haben Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Dieses Verbot gilt erst recht bei Konflikten zwischen Interessen der Klientschaft und persönlichen des Rechtsanwalts selbst (vgl. BGer, Urteil 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015, E. 4.1.6). Allerdings reicht die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen nicht aus, vielmehr muss sich aus den gesamten Umständen das konkrete Risiko eines Interessenkonflikts ergeben. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko realisiert und der Anwalt sein Mandat tatsächlich schlecht bzw. für die Klientschaft nachteilig ausgeführt hat (BGer, Urteil 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015, E. 4.1.1). Art. 12 lit. c BGFA umfasst insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 141 IV 257 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1.; 134 II 108 E. 3). Hingegen besteht keine unzulässige Doppelvertretung, wenn der Anwalt mehrere Personen vertritt, die ein gleichläufiges Interesse haben (BGer, Urteil 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015, E. 4.1.3). Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind (BGE 134 II 108 E. 3). Nach der Beendigung des Auftragsverhältnisses verbietet es die das Mandatsverhältnis überdauernde Treue- und Schweigepflicht Anwälten, einen Auftrag anzunehmen, der sich direkt oder indirekt gegen einen früheren Klienten richten und bei dem sie Kenntnisse verwenden könnten, die sie in einem früheren Auftrag als Berufsgeheimnisse erfahren haben (FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 N 108 ff.). Bei der Doppelvertretung ist zwischen der Prozessführung und der beratenden Tätigkeit des Anwalts zu unterscheiden: Während im Prozess das Verbot der Doppelvertretung uneingeschränkt gilt, ist im Rahmen der Rechtsberatung eine Tätigkeit für Klienten mit gegensätzlichen Interessen nicht verboten, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Sobald zwischen ihnen jedoch ernsthafte Meinungsverschiedenheiten auftauchen, die allenfalls zu einem Prozess führen könnten, hat der Anwalt sämtliche betroffenen Mandate niederzulegen. Ebenfalls zulässig ist die Übernahme des Auftrags, zwischen Parteien mit gegensätzlichen Interessen zu vermitteln (FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 98-100). Das Verbot von Interessenkollisionen gilt auch zwischen verschiedenen Anwälten, wenn diese in einer Kanzlei- oder Anwaltsgemeinschaft zusammenarbeiten. In Bezug auf Art. 12 lit. c BGFA sind alle in einem Büro zusammengefassten Anwälte wie ein Anwalt zu behandeln (FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 88). Ein Anwalt muss ein «feines Gespür für Interessenkollisionen haben» und er hat schon bei der Übernahme eines Mandats gewissenhaft und sorgfältig zu prüfen, ob eine Gefahr einer Interessenkollision besteht. Wird während der Führung eines Mandats ein verbotener In-
5 teressenkonflikt festgestellt, muss der Anwalt das Mandat unverzüglich niederlegen (vgl. FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 85 ff.). 10. Die Anzeigerin wirft dem Disziplinarbeklagten zuerst (Ziff. IV.B.4.1, pag. 23) vor, er habe das Doppelvertretungsverbot von Art. 12 lit. c BGFA verletzt, weil die damalige Anwaltskanzlei F.________ zwischen dem 3. Mai 2010 und dem 11. Juni 2010 eine Klientenbeziehung zu E.________ und parallel dazu eine solche zu D.________ sowie zur G.________ AG gehabt habe. Dies sei nicht zulässig gewesen, auch wenn es sich um reine Beratungsmandate gehandelt habe und darauf geschlossen werden könne, dass die Beratung beider Klienten in deren Einverständnis erfolgt sei. Der Disziplinarbeklagte habe nämlich bei der Übernahme des Mandats von E.________ nicht von gleichen Interessen beider Klienten hinsichtlich des dem Beratungsmandat zugrunde liegenden Sachverhalts (des steuerlichen Umgangs mit einem «Darlehen») ausgehen dürfen. 11. Zum anderen (Ziff. IV.B.4.2, pag. 25 f.) ist die Anzeigerin der Ansicht, der Disziplinarbeklagte habe im November 2010 nicht die Verteidigung von D.________ im gegen diesen geführten Betrugsverfahren übernehmen dürfen. Er habe damals nämlich gewusst, dass E.________ Mitbeschuldigter von D.________ sei und habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die beiden im Strafverfahren die genau gleiche Strategie verfolgen würden; es habe auch das konkrete Risiko bestanden, dass er bei der Verteidigung von D.________ auf sein Wissen aus seinem Mandat zu E.________ zurückgreifen und dieses verwenden würde. Seine Aussage, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass das angebliche «Darlehen» im Strafverfahren eine Rolle spielen könne, sei nicht glaubhaft. 12. In seiner Kurzstellungnahme vom 7. Juni 2017 erklärt der Disziplinarbeklagte, er habe das Doppelvertretungsverbot nie verletzt. Er habe nie und in keiner Weise für eine andere Partei gearbeitet als für D.________ und dessen Unternehmen. Eine Klientenbeziehung zu E.________ habe insbesondere auch zwischen dem 3. Mai 2010 und dem 11. Juni 2010 nicht bestanden. Auch sei ihm nicht bekannt gewesen, dass C.________ eine solche Beziehung geführt hätte und noch heute denke er, dass dies kaum der Fall gewesen sei. C.________ habe ihm dies auch bestätigt. In der eigentlichen Stellungnahme von 24. Januar 2018 brachte er zusätzlich vor, selbst wenn C.________ E.________ beraten haben sollte, hätte dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Interessenkonflikt begründet. 13. Es kann davon ausgegangen werden, dass C.________ – entgegen seiner und des Disziplinarbeklagten Vorbringen – im Frühjahr 2010 von E.________ mit Beratungen beauftragt wurde, die sich vorrangig auf die steuerlichen Konsequenzen einer Offenlegung des angeblichen Darlehens D.________ an E.________ bezogen. Dafür sprechen zum einen verschiedene Aussagen C.________ bei seiner Einvernahme vom 23. August 2012 (vgl. pag. 106 Z. 21, pag. 111 f. Z. 234-241, pag. 112 Z. 253-264). Anderseits stellte die damalige Kanzlei F.________ am 14. Juli 2010 E.________ eine Honorarnote für ihre «Bemühungen» (pag. 167). Zwar gibt es in der Tat Konstellationen, in denen Nicht-Klienten sich an Anwaltskosten beteiligen (so C.________ in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2017, Ziff. D.2.5, Dossier AA
6 2017 63, pag. 333; vgl. auch Kurzstellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 7. Juni 2017, Ziff. 3.3f, pag. 195), doch fehlt in der Kostennote jeder Hinweis auf das Vorliegen einer solchen Konstellation, welche auch nicht naheliegend ist. Die Ausführungen beider ehemaliger Kanzleipartner, weshalb E.________ für einen gar nicht erteilten Auftrag bezahlt haben sollte, bleiben denn auch äusserst vage. Nichts daran ändert auch das Schreiben von E.________ vom 2. Juni 2017 (pag. 225), wonach der Disziplinarbeklagte wie auch C.________ ihn nie anwaltlich vertreten hätten, sondern immer als Anwälte der G.________ AG und/oder D.________ aufgetreten seien: Wenn C.________ E.________ angeboten hatte, ihn gegen Bezahlung steuerrechtlich zu beraten, und dieser das Angebot angenommen hat, erfüllt dies die Tatbestandsvoraussetzungen des Auftrags nach Art. 394 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220), selbst wenn C.________ sich dabei als «Anwalt von D.________» präsentiert haben sollte. 14. Wenn C.________ E.________ steuerrechtlich beriet, heisst dies allerdings noch nicht, dass auch ein Mandatsverhältnis zum Disziplinarbeklagten bestand. Im der erwähnten Honorarnote zugrunde liegenden Stundenblatt (pag. 168 f.) taucht zwar mehrmals das Kürzel A.1.________ auf, welches anerkanntermassen (vgl. Kurzstellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 7. Juni 2017, Ziff. 5.2b, pag. 199), für den Disziplinarbeklagten steht. Der Disziplinarbeklagte macht indes geltend, infolge eines Kanzleiversehen habe C.________ irrtümlicherweise Leistungen, die der Disziplinarbeklagte einem anderen Klienten erbracht hatte, E.________ verrechnet (Kurzstellungnahme vom 7. Juni 2017, Ziff. 5.2c, pag. 201; Stellungnahme vom 24. Januar 2018, Ziff. II.3.4, pag. 257). Dies ist grundsätzlich plausibel, erscheint doch in mehreren Zeilen der Name H.________ welcher in den Verfahren um D.________ und E.________ offensichtlich keine Rolle spielt. Daneben wurde mit dem Kürzel A.1.________ jedoch für den 5. Mai 2010 eine «Besprechung mit D.________ und E.1.________» verrechnet; es erscheint hierbei naheliegend, dass «E.1.________» ein simpler Rechtschreibefehler ist und «E.________» gemeint war. Eventuell handelt es sich dabei um eine der (steuer-)strafrechtlichen Beratungen, zu denen der Disziplinarbeklagte gemäss seinen Angaben zweimal isoliert beigezogen wurde (Stellungnahme vom 24. Januar 2018, Ziff. II.3.3, pag. 255), zumal er es selbst für möglich erachtet hat, dass E.________ bei einer solchen anwesend gewesen sein könnte (Kurzstellungnahme vom 7. Juni 2017, Ziff. 2.2, pag. 183). 15. Bei der – auch in anderem Zusammenhang relevanten – Vereinbarung der G.________ AG mit E.________ vom 28. Mai 2010 (pag. 165 f.) kann dem Disziplinarbeklagten die Urheberschaft nicht nachgewiesen werden. Zwar erscheint es bis zu einem gewissen Grad verdächtig, dass das genannte Stundenblatt just für den 28. Mai 2010 aufführt, der Disziplinarbeklagte habe eine Vereinbarung überarbeitet und, anders als der Disziplinarbeklagte vorbringt, erscheint es auch nicht ausgeschlossen, die Vereinbarung vom 28. Mai 2010 mit dem Begriff «Saldoerklärungen» zusammenzufassen (vgl. etwa deren Ziff. 4). Jedoch ist der Hinweis (vgl. Kurzstellungnahme vom 7. Juni 2017, Ziff. 5.1, pag. 197 f.; Stellungnahme
7 vom 24. Januar 2018, Ziff. II.3.4, pag. 257) berechtigt, angesichts der Arbeitsteilung in der Kanzlei (und der Tatsache, dass die ebenfalls steuerrechtskundige Anwältin I.________ beigezogen worden sei) wäre es seltsam gewesen, wenn ausgerechnet der Disziplinarbeklagte die primär steuerrechtlich ausgerichtete Vereinbarung ausformuliert hätte. Es ist daher zu Gunsten des Disziplinarbeklagten davon auszugehen, dass sich der Stundenblatt-Eintrag für den 28. Mai 2010 ebenfalls auf das irrtümlich integrierte «Mandat H.________» bezog und die umstrittene Vereinbarung vom 28. Mai 2010 folglich nicht vom Disziplinarbeklagten verfasst wurde. 16. Unabhängig davon, wie die Teilnahme an der Besprechung vom 5. Mai 2010 zu qualifizieren ist (Auftrag oder nur – wie in der Stellungnahme vom 24. Januar 2018, Ziff. II.3.3, pag. 255, geltend gemacht – «üblicher know-how-Austausch») hat sie Art. 12 lit. c BGFA nicht verletzt. Zwar erscheint es möglich, dass die Interessen von E.________ und D.________ nicht deckungsgleich waren (insbesondere, sollten sie wirklich Darlehensgeber und Darlehensnehmer gewesen sein, wie der Disziplinarbeklagte nach eigenen Angaben damals glaubte). Solange diese zustimmen, schliesst dies allein aber eine Beratung beider Parteien nicht aus (vgl. vorne Ziff. 9). Das Bestehen dieser Zustimmung ist unter den vorliegenden Umständen zu bejahen. Für Meinungsverschiedenheiten, die einen Prozess zwischen D.________ und E.________ hätten wahrscheinlich erscheinen lassen, gibt es keine Hinweise. 17. Hinsichtlich seiner eigenen Aktivitäten hat der Disziplinarbeklagte das Doppelvertretungsverbot auch nicht verletzt, als er D.________ Verteidigung übernahm. Ihm kann lediglich die Teilnahme an einer Besprechung nachgewiesen werden, bei der neben E.________ auch D.________ anwesend war. Allfällige (steuerstrafrechtliche) Auskünfte, welche der Disziplinarbeklagte damals E.________ erteilt hatte, waren D.________ daher sowieso schon bekannt. Zudem nahm E.________ gemäss seinem Schreiben vom 2. Juni 2017 (pag. 225; dessen Beweiskraft ist allerdings nur mässig, wurde dieses doch über sieben Jahre nach den Geschehnissen verfasst) beide Büropartner damals als Vertreter D.________ bzw. der G.________ AG wahr und wird ihre Ratschläge entsprechend eingeordnet haben. 18. Es bleibt die Frage, ob der Disziplinarbeklagte hätte voraussehen müssen, dass die Beratungstätigkeiten seines Büropartners gegenüber E.________ im Strafverfahren hätten relevant werden können. Bei seiner Zeugeneinvernahme vom 23. August 2012 sagte er aus, als er im November 2010 die Verteidigung D.________ übernommen habe, habe er schon gewusst, dass E.________ mitangeklagt sei (pag. 81 Z. 221 f). Er habe C.________ gefragt, ob dieser E.________ bereits vertreten habe, dieser habe geantwortet, dass er E.________ zwar gesehen, aber nie vertreten habe (pag. 79 Z. 158 ff). Widersprüchlicherweise brachte der Disziplinarbeklagte zuerst vor, er habe «die Verknüpfung nicht gemacht», dass E.________ «jener mit dem Darlehen» sei, um kurz darauf zu sagen, er habe «ihn wohl schon erkannt, dass es der gleiche mit dem Darlehen war» (pag. 81 Z. 223 f., 227 f.). In seiner Kurzstellungnahme vom 7. Juni 2017 ergänzte er, damals nicht gewusst zu haben, dass C.________ E.________ Rechnung gestellt habe (Ziff. 6.2, pag. 203). C.________ meinte seinerseits, der Disziplinarbeklagte sei wahrscheinlich in gro-
8 ben Zügen, über «das was wir gemacht haben» im Bilde gewesen (Einvernahme vom 23. August 2012, pag. 111 Z. 226-230). Insgesamt erscheint es, weil sich der Disziplinarbeklagte nur punktuell an der Beratung von E.________ beteiligt hat, durchaus möglich, dass der Disziplinarbeklagte davon ausgegangen war, C.________ habe lediglich ein Auftragsverhältnis mit D.________ bzw. dessen Unternehmung gehabt, nicht aber mit dem Mitangeklagten E.________. Eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA ist somit auch in dieser Hinsicht nicht erwiesen. 19. Weiter bringt die Anzeigerin vor, der Disziplinarbeklagte habe eine mögliche Untersuchung gegen sich persönlich (wegen Beihilfe zu Betrug oder Geldwäscherei) nicht völlig ausschliessen können, womit zum Zeitpunkt der Annahme des Verteidigungsmandats ein konkretes Risiko eines persönlichen Interessenkonflikts bestanden habe, was ebenfalls Art. 12 lit. c BGFA verletze. Sie bezog sich dabei auf einen Vorfall vom 1. Juni 2010, als E.________ dem Disziplinarbeklagten CHF 1‘000‘005.00 in bar übergab. 20. Der Disziplinarbeklagte erklärt, die Ausführungen, er habe eine mögliche Untersuchung gegen sich persönlich nicht völlig ausschliessen können, seien grotesk. Weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht selbst hätten dies je in Betracht gezogen; sonst wäre er als Auskunftsperson, nicht als Zeuge einvernommen worden (vgl. Kurzstellungnahme vom 7. Juni 2017, Ziff. 7.2, pag. 209 ff.; Stellungnahme vom 24. Januar 2018, Ziff. II.4.3, pag. 261 f.). Weiter sei bei Annahme des Verteidigungsmandates nicht erkennbar gewesen, was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen werde. Sobald er im Juli 2012 den Bezug zwischen der Strafuntersuchung und der Geldübergabe vom 1. Juni 2010 hergestellt habe, habe er das Mandat umgehend niedergelegt. Bis dahin sei nichts passiert, er habe noch keine Verteidigungshandlungen vorgenommen, die amtlichen Akten seien noch gar nicht geöffnet worden (Kurzstellungnahme vom 7. Juni 2017, Ziff. 3.3b, pag. 191). 21. Die Anzeigerin stützt ihre diesbezüglichen Vorwürfe weitgehend mit der Annahme, der Disziplinarbeklagte habe die Vereinbarung vom 28. Mai 2010 verfasst. Daran kann ihm die Urheberschaft aber nicht nachgewiesen werden. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass der Disziplinarbeklagte damals von dieser Vereinbarung Kenntnis hatte (vorne Ziff. 15). Im Übrigen bringt der Disziplinarbeklagte zurecht vor (Kurzstellungnahme vom 7. Juni 2017, Ziff. 7.1c, pag. 207), dass, selbst wenn er die Vereinbarung verfasst hätte, sich der Ausdruck «strafrechtliche Verfahren» in Ziff. 3 der Vereinbarung auf Steuerdelikte bezogen habe («Weiterungen wie Hinterziehungsverfahren oder strafrechtliche Verfahren») und nicht auf den vom Wirtschaftsstrafgericht behandelten Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 2 des Schweizerisches Strafgesetzbuches vom 31. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0). 22. Damit bleibt die Frage, ob der Disziplinarbeklagte verpflichtet gewesen wäre, das Strafverteidigermandat für D.________ vor der Annahme näher zu hinterfragen, weil er – in Vertretung von Kollege C.________ – am 1. Juni 2010 und damit rund fünf Monate zuvor, von E.________ eine «Bargeldmillion» entgegen genommen hatte und ihm bewusst gewesen sein musste, dass die Hinterlegung des Bargeld-
9 betrages auf dem Klientengeldkonto von C.________ mit den Umfeld «E.________ / D.________» zu tun haben könnte (vorne Ziff. 14 und 18). Dass der Disziplinarbeklagte im Zeitpunkt der Entgegennahme der «Bargeldmillion» in Vertretung seines abwesenden Kollegen C.________ und nach dessen Weisungen handelte, wird unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 lit. a BGFA weiter hinten untersucht (Ziff. 25 ff). Unter dem Aspekt der Interessenkollision nach Art. 12 lit. c BGFA interessiert hier aber, ob der Disziplinarbeklagte nicht gehalten gewesen wäre, der Frage eines allfälligen Zusammenhangs zwischen der «Bargeldmillion» und der Übernahme der Strafverteidigung von D.________ vor der Mandatsübernahme näher nachzugehen. 23. Auch wenn anfangs ein «grosses Rätselraten» bestand, um was es bei der Strafanzeige gehen könnte (Einvernahme vom 23. August 2012, pag. 79 Z. 162-164), wusste der Disziplinarbeklagte doch von Anfang an, dass auch E.________ mitbetroffen war (vorne Ziff. 14 und 18). Zwar verband er noch im April 2011 gemäss eigenen Angaben das Strafverfahren gedanklich nicht mit der «Bargeldmillion», bzw. hatte gar nicht mehr präsent, dass er letztere entgegen genommen hatte (Einvernahme vom 23. August 2012, pag. 80 Z. 180-190, pag. 81 Z. 225-236). Bei der von Art. 12 lit. c BGFA verlangten sorgfältigen Prüfung allfälliger Interessenkonflikte hätte er jedoch zumindest vermuten müssen, dass die Vorwürfe gegen D.________ und E.________ mit einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit zu tun haben könnten, selbst wenn er nicht um das Darlehen wusste (vgl. zu seinen diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen vorne Ziff. 18). Pflichtgemäss hätte er sich zudem an die Geldübergabe erinnern müssen, zumal beide damaligen Büropartner sehr selten Bargeldgeschäfte mit so hohe Beträgen abgewickelt haben (Einvernahme Disziplinarbeklagter vom 23. August 2012, pag. 81 Z. 235 f.; Einvernahme C.________ vom 23. August 2012, pag. 113 Z. 303-305). Da weiter allgemein bekannt ist, dass derartige Bargeldmengen häufig für illegale Abwicklungen eingesetzt werden, hätte der Disziplinarbeklagte eine mögliche Verknüpfung mit dem laufenden Strafverfahren näher abklären müssen. Eine Rückfrage bei seinem Büropartner C.________ nach der gemeinsamen Geschäftstätigkeit von D.________ und E.________ hätte dafür wohl genügt. Damit hätte er aber bei pflichtgemässer Prüfung der Interessenkonflikte bereits vor der Mandatsübernahme feststellen müssen, dass er und/oder C.________ im Strafverfahren als Zeugen einbezogen bzw. vorübergehend selbst Gegenstand des staatsanwaltschaftlichen Interessens werden könnten. Indem er dies nicht getan und entsprechend die Übernahme des Strafmandats nicht von Anfang an abgelehnt hatte, hat er gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Disziplinarbeklagte das Mandat später niederlegte, nachdem die bestehende Interessenkollision offensichtlicher geworden war (Mitteilung vom 9. Juli 2012, pag. 71 ff.; vgl. auch Kurzstellungnahme vom 7. Juni 2017, Ziff. 7.4, pag. 213). b) Vorgeworfene Verstösse gegen Art. 12 lit. a BGFA 24. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Von der Anwaltschaft wird sowohl im Verhältnis zu ihren Klienten als auch gegenüber den Gerichtsbehörden
10 ein «korrektes Verhalten» verlangt (FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 12; BGE 130 II 270 E. 3.2; Botschaft, BBl 1999 6054). Eine unsorgfältige Berufsausübung rechtfertigt ein staatliches Eingreifen jedoch nur dann, wenn diese objektiv eine solche Schwere erreicht, dass eine Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint. Disziplinarisch zu ahnden ist deshalb nur grobes, schuldhaftes (d.h. vorsätzliches oder fahrlässiges) Fehlverhalten (BGer, Urteil 2C_379/2009 E. 3.1). Geschützt werden nur Berufspflichten, welche die Voraussetzungen dafür bilden, dass der Anwalt seine gesetzliche Funktion als mit besonderen Rechten ausgestatteter Interessenvertreter der Rechtsuchenden wirksam wahrnehmen kann. Entscheidend ist die Frage, ob die zur Diskussion stehende Verfehlung über ihre Auswirkung im Einzelfall hinaus geeignet ist, das Vertrauen in Kompetenz und Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen und damit die Funktion der Anwaltschaft im System der Rechtspflege zu stören (FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 12). Dies beinhalt jedenfalls, dass der Anwalt sich an das Recht hält und sich ausschliesslich rechtlich zulässiger Mittel bedient (FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 36- 37a). Der Anwalt hat aber in erster Linie die Interessen seiner Auftraggeber zu wahren. Insbesondere Strafverteidigung ist streng einseitige Interessenwahrnehmung. Er verletzt seine Berufspflichten daher erst, wenn er positiv störend in die Wahrheitsfindung eingreift oder die Rechtsordnung missachtet, indem er beispielsweise bewusst Unwahres vorbringt. Für ihn gilt generell nur eine limitierte Wahrheitspflicht in der Form des Verbots der Lüge. Er darf sich auch auf einen bei näherer Prüfung der Sachlage nicht haltbaren Standpunkt stellen, solange dies den Interessen des Klienten dient. Auch wenn er selbst an der Version seines Klienten zweifelt, darf er sie dem Gericht unterbreiten, wenn dies der Darstellung seines Klienten entspricht (FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 38-38e, 47a). 25. In der Anzeige wird dem Disziplinarbeklagten vorgeworfen, gegen die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA verstossen zu haben: Dies als ihm E.________, «angeblich nur in Vertretung seines Kollegen» (d.h. von C.________), im Sommer 2010 CHF 1‘005‘000.00 in bar übergab. Anders als er es die Strafbehörden habe glauben lassen wollen, sei er hierbei nicht völlig ahnungslos gewesen, vielmehr habe er um die dahinter stehende vertragliche Regelung gewusst (bzw. diese sogar selbst redigiert), welche bei einem «normalen» Darlehen keinen Sinn gemacht hätte. Zudem müsse die Übergabe von Barmitteln in dieser Höhe zumindest als sehr unüblich bezeichnet werden. Offenkundig hätten die Beschuldigten (E.________ und D.________) mit Hilfe von Rechtsanwalt A.________ versucht, die Rechtsordnung zumindest zu «biegen». Zuletzt habe der Disziplinarbeklagte eine Stellungnahme von D.________ vom 25. Juni 2012 (pag. 65 ff.) redigiert und in dieser vorsätzlich unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Auch damit habe der Disziplinarbeklagte seine Berufspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA verletzt. Der Anzeige sind diverse Beilagen angefügt, zumeist Akten aus dem Strafverfahren gegen E.________ und D.________ (beide sind am 29. März 2017 erstinstanzlich wegen gewerbsmässigen Betrugs zu je 48 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, haben hiergegen jedoch Berufung eingelegt). 26. Der Disziplinarbeklagte erklärte, vor Annahme der Bargeldmillion am 1. Juni 2010 habe er bei C.________ nachgefragt; eine andere Rolle als die des rein zufällig in
11 der Kanzlei Anwesenden, als E.________ das Geld für den ferienabwesenden C.________ vorbeigebracht habe, habe er bei dieser Übergabe nicht gehabt (vgl. Kurzstellungnahme vom 7. Juni 2017, Ziff. 7.2, pag. 209 ff.; Stellungnahme vom 24. Januar 2018, Ziff. II.4.3, pag. 261 f.). Die interne Vereinbarung vom 28. Mai 2010 habe er entgegen der Angaben in der Anzeige weder gekannt noch verfasst. Zwar habe er seinem Klienten D.________ geholfen, die Stellungnahme vom 25. Juni 2012 zu redigieren, deren Inhalt sei aber selbstverständlich D.________ selbst zuzurechnen. Zudem könne es nie widerrechtlich sein, die Sachverhaltsposition seines Klienten wiederzugeben. Im Übrigen sei weder in der Anzeige ausgeführt worden noch sonst wie für ihn ersichtlich, was an der Stellungnahme vom 25. Juni 2012 unwahr sein solle (Kurzstellungnahme vom 7. Juni 2017, Ziff. 9, pag. 217; Stellungnahme vom 24. Januar 2018, Ziff. II.5, pag. 267 f.). 27. Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Disziplinarbeklagten (vgl. Mitteilung vom 9. Juli 2012, pag. 71 ff., Einvernahme vom 23. August 2012, pag. 80 ff. Z. 192. ff.) und von C.________ (Einvernahme vom 23. August 2012 pag. 112 ff. Z. 266 ff.) erschien E.________ am 1. Juni 2010 in ihrer gemeinsamen Kanzlei, um die Million zuhanden von C.________ Klientengeldkonto zu übergeben. Der damals ferienabwesende C.________ hatte den Disziplinarbeklagten vorher über die möglicherweise bevorstehende Rückzahlung informiert. Der Disziplinarbeklagte wollte sich weiter daran erinnern, dass er C.________ gefragt habe «Kennst Du die Herkunft der Mittel? Kennst du die Personen? Und ist es unproblematisch?», worauf dieser ihm sinngemäss gesagt habe, alles sei in Ordnung (Einvernahme vom 23. August 2012, pag. 81 Z. 213-216). C.________ sagte zwar nichts Derartiges; seine eher groben Erinnerungen widersprechen einer solchen Rückfrage aber auch nicht, so dass davon auszugehen ist, dass sie tatsächlich stattfand. 28. Die Vorwürfe der Anzeigerin bezüglich Bargeldmillion stützen sich im Wesentlichen auf die Annahme, der Disziplinarbeklagte habe die Vereinbarung vom 28. Mai 2010 redigiert. Wie vorne dargelegt wurde (Ziff. 15), kann dies zumindest nicht belegt werden. Nach dem Gesagten ist vielmehr davon auszugehen, dass der Disziplinarbeklagte in der Darlehensangelegenheit nur hie und da für (steuer-)strafrechtliche Auskünfte beigezogen wurde und daher nur bruchstückhaft grobe Kenntnisse des Darlehensverhältnisses hatte, so dass er die Hintergründe der Bargeldübergabe nicht schlüssig beurteilen konnte, sondern auf die Auskunft C.________ angewiesen war. Da er weiter das Geld offensichtlich namens und auf Bitten von C.________ zuhanden von dessen Klientengeldkonto entgegennahm, liegt tatsächlich bloss eine zulässige Gefälligkeit unter Bürokollegen vor. Vom Disziplinarbeklagten konnten in dieser Situation nicht mehr als die geltend gemachten Nachfragen erwartet werden, ansonsten hat C.________ die Übergabe zu verantworten. 29. Was schliesslich D.________ Schreiben vom 25. Juni 2012 (pag. 65 ff.) angeht, das der Disziplinarbeklagte unbestrittenermassen redigiert hat, ist nicht relevant, welche Behauptungen aus heutiger Sicht falsch sind. Aufsichtsrechtlich stellt sich – wie erläutert – allein die Frage, ob der Disziplinarbeklagte Sachverhaltsaussagen getroffen hat, von denen er wusste, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen, d.h.
12 ob er bewusst log. Dabei musste er die Aussagen seines Klienten nicht nachprüfen, vielmehr durfte er dessen Ausführungen glauben. 30. Das Schreiben vom 25. Juni 2012 widerspricht etwa mit der Angabe (lit. b), E.________ habe einen Zins von 2,5 % versprochen, der «internen Vereinbarung», gemäss welcher das ursprüngliche Darlehen zinslos war (Ziff. 2 Abs. 1, pag. 165). Die Vermutung, dass der Disziplinarbeklagte diese Vereinbarung verfasst habe, hat sich indes bekanntermassen nicht bestätigt (vorne Ziff.15). Der Disziplinarbeklagte betont weiter, den Vereinbarungsinhalt im ganzen Zeitraum, bis er sein Mandat niedergelegt habe, nicht gekannt zu haben (Kurzstellungnahme vom 7. Juni 2017, Ziff. 5.1, pag. 199, Ziff. 5.3, pag. 203). Davon ist hier zu Gunsten des Disziplinarbeklagten auszugehen. Inwieweit der Disziplinarbeklagte im Schreiben vom 25. Juni 2015 anderweitig bewusst falsche Angaben gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Auch diesbezüglich liegt somit kein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vor. IV. Zu verhängende Disziplinarmassnahme 31. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeklagte das Doppelvertretungsverbot i.S.v. Art. 12 lit. c BGFA insofern verletzt hat, als er das Strafverteidigungsmandat für D.________ annahm, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt bei pflichtgemässer Sorgfalt eine die Mandatsführung nicht zulassende Interessenkollision hätte erkennen müssen. Soweit in der Anzeige weitergehende Verletzungen von Art. 12 lit. c BGFA gerügt werden, haben sich diese nicht bestätigt. Auch eine Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht von Art. 12 lit. a BGFA konnte im der Anzeige zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht festgestellt werden. 32. Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu CHF 20'000.00, befristetes und dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten (POLEDNA, in FELLMANN, a.a.O., Art. 17 N 26). Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere zu berücksichtigen: Die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person (POLEDNA, in FELLMANN, a.a.O., Art. 17 N 27). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen (POLEDNA, in FELLMANN, a.a.O., Art 17 N 32). 33. Der vorliegend zu beurteilende Verstoss gegen das Doppelvertretungsverbot von Art. 12 lit. c BGFA kann zu den leichtesten Pflichtverletzungen gezählt werden. Der Disziplinarbeklagte hat einen potentiellen Interessenkonflikt fahrlässig nicht rechtzeitig erkannt. Sobald er ihn festgestellt hatte, hat er das Mandat niedergelegt. Zu-
13 dem sind der Behörde keine weiteren Disziplinarmassnahmen gegen den Disziplinarbeklagten bekannt. Infolgedessen erscheint eine Verwarnung als ausreichend. V. Kosten 34. Die Verfahrenskosten werden der Anwältin oder dem Anwalt auferlegt, soweit eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt wird (Art. 35 Abs. 1 KAG). Die Gebühren betragen zwischen CHF 500.00 und CHF 5‘000.00 (Art. 3 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 25.10.2006 [GebV AB; BSG 168.461] i.V.m. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 [Gebührenverordnung; GebV; BSG 154.21]). Die auf den Disziplinarbeklagten entfallenden Verfahrenskosten werden auf CHF 2‘000.00 festgesetzt. 35. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG).
14 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Der Beweisantrag auf Edition der Akten AA 2017 63 wird gutgeheissen. 2. Der Beweisantrag auf persönliche Einvernahme des Disziplinarbeklagten wird abgewiesen. 3. Dem Disziplinarbeklagten wird wegen einer Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA in Anwendung von Art. 17 lit. a BGFA eine Verwarnung erteilt. 4. Dem Disziplinarbeklagten werden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, auferlegt. 5. Der Disziplinarbeklagte hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz oder Parteientschädigung. 6. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 7. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 22. August 2018 (Ausfertigung vom 23. August 2018) Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber i. V.: Günther Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html.
15 Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 29.08.2019 abgewiesen (100.2018.314). Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht. Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 29. Januar 2020 abgewiesen (2C_837/2019).