Seite 1/2 AR GVP 37/2025 Nr. 3888 Verfahrensleitung; Anfechtung (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Gegen prozessleitende Verfügungen wie die Einräumung des rechtlichen Gehörs ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 20.02.2025, ERZ 25 16 Aus den Erwägungen: 3.1 Angefochten ist eine Verfügung, in der im Zusammenhang mit der Sistierung eines Zivilverfahrens das rechtliche Gehör eingeräumt wird. Es handelt sich dabei um eine prozessleitende Verfügung, die nicht berufungsfähig ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Hingegen ist die Beschwerde gegeben, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Ziffer 1 von Art. 319 lit. b ZPO kann vorliegend keine Anwendung finden, weil Art. 126 Abs. 2 ZPO nur den Fall der Anordnung der Sistierung erfasst. Im Gegensatz dazu ist die Einräumung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit einer Sistierung nicht aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung beschwerdefähig (vgl. die Liste zu den vom Gesetz genannten Fällen bei FREI- BURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 319 ZPO). Sie ist vielmehr ein Anwendungsfall von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO und kann nur bei Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils mit Beschwerde angefochten werden. Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 15 zu Art. 319 ZPO; MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 15 zu Art. 319 und N. 17 zu Art. 321 ZPO). Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll.
Der Entscheid, ob unter den konkret dargelegten Umständen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (FREI- BURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 13 zu Art. 319 ZPO). Ob Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO – anders als Art. 93 Abs. 1 lit a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), der sich im Übrigen von der Regelung der ZPO dahin unterscheidet, als er bloss von einem "nicht wiedergutzumachenden Nachteil" spricht – nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Nachteile erfasst, wurde vom Bundesgericht soweit ersichtlich bislang offen gelassen (vgl. insb. BGE 137 III 380 E. 2) und ist in der Lehre umstritten (verneinend: MARTIN H. STERCHI, a.a.O., N. 12 zu Art. 319 ZPO, und KARL SPÜHLER, in: Karl Spühler [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2023, N. 6 zu Art. 319 ZPO; bejahend: FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 ZPO, und KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 40 zu Art. 319 ZPO, mit weiteren Hinweisen). Die kantonale Praxis ist uneinheitlich. Vorausgesetzt ist aber auf jeden Fall die Erheblichkeit des geltend gemachten Nachteils. Das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist dann zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen (Zwischen- oder) Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig beseitigt werden kann. Eine Anfechtung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kann aber auch dann zulässig sein, wenn die
Gerichtsentscheid AR GVP 37/2025 Nr. 3888
Seite 2/2 umstrittene prozessleitende Verfügung die Lage der betroffenen Partei nur – aber immerhin – erheblich erschwert (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O. N. 14 zu Art. 319 ZPO). Im Übrigen aber hat der Gesetzgeber die selbständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses soll nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7377). Daher ist bei der Annahme eines solchen Nachteils von vornherein Zurückhaltung angebracht. Die Beweislast für das Bestehen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (MARTIN H. STERCHI, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 ZPO). Fehlt es an dieser Rechtsmittelvoraussetzung, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.2 Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO ist vorliegend nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer behauptet einen solchen auch nicht ausdrücklich. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass die Vorderrichterin die Sistierung noch nicht aufgehoben hat, sondern diesen Schritt erst beabsichtigt. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift Gründe gegen eine Aufhebung der Sistierung anführt, müsste er diese bei der Vorinstanz vortragen. Darum geht es in der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2025, nämlich um die Einräumung des rechtlichen Gehörs. Die Einräumung eines Rechts ist ein Vorteil für den Beschwerdeführer, kein Nachteil. Mithin ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.