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Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 26.01.2016 OG AB-15-8

26. Januar 2016·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs·PDF·1,216 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 26. Januar 2016 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. AB 15

Volltext

Beschwerdeführer A___

Beschwerdegegner 1 B1___ vertreten durch: RA B1___ Beschwerdegegner 2 Kanton Appenzell Ausserrhoden , Regierungsgebäude, 9100 Herisau vertreten durch: B2___

Beschwerdegegnerin 3 Einwohnergemeinde B3___ vertreten durch: Gemeinderat B3___ beschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt C___

Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Entscheid vom 26. Januar 2016

Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli

Verfahren Nr. AB 15 8

Sitzungsort Trogen

Gegenstand Grundstückpfändung Anträge:

a) des Beschwerdeführers: Das Betreibungsamt C___ sei anzuweisen, die Pfändungsurkunde, beim Beschwerdeführer eingegangen am 12. Dezember 2015, unverzüglich zurückzuziehen. Die Pfändungsurkunde wird vom Beschwerdeführer vollumfänglich bestritten.

b) des Betreibungsamtes C___: (kein Antrag) c) der Beschwerdegegner: (kein Antrag)

Sachverhalt

A. Übersicht

Für Forderungen der Gemeinde B3___ (CHF 24‘892.40 nebst Zins von 5 % seit 1. Januar 2012), der B2___ (CHF 642.05 nebst Zins zu 5 % seit 19. März 2015) sowie von B1___, vertreten durch RA B1___ (CHF 3‘104.60 nebst Zins zu 5 % auf CHF 2‘380.60 seit 10. Juni 2014), pfändete das Betreibungsamt C___ mit Verfügung vom 12. November 2015 das im Eigentum von A___ stehende Grundstück GB-Nr. XX xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx (AB 2015 7, act. 2 und 3/1). Am 18. November 2015 zeigte das Grundbuchamt B3___ A___ die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 969 ZGB an (AB 2015 7, act. 3/1). Am 4. Dezember 2015 wurde die Pfändungsurkunde vom 3. Dezember 2015 verschickt (AB 2015 8, act. 2).

B. Prozessgeschichte

Gegen die erwähnte Pfändungsurkunde vom 3. Dezember 2015 erhob A___ am 22. Dezember 2015 Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Begehren (act. 1).

Eine Vernehmlassung wurde weder beim beschwerdebeklagten Betreibungsamt noch bei den Beschwerdegegnern eingeholt. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Nach Eingang einer Beschwerde lädt die Aufsichtsbehörde die Gegenpartei und das beschwerdebeklagte Amt zur Vernehmlassung ein, sofern die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG, bGS 241.1). Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 17-21 SchKG sowie subsidiär nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1).

Wie unten dargelegt wird (E. 2), ist die Beschwerde aussichtslos. Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 EG SchKG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 VRPG hat die Verfahrensleitung entsprechend davon abgesehen, das beschwerdebeklagte Amt sowie die Beschwerdegegner zur Einreichung einer Vernehmlassung einzuladen.

1.2 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat1. Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse2.

A___ ist Schuldner in einem Grundstückverwertungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Die angefochtene Pfändungsurkunde datiert vom 3. Dezember 2015 (AB 2015 8, act. 2) und ist dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben am 12. Dezember 2015 zuge-

1 FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, Basler Kommentar SchKG I, Basel 2010, N. 40 zu Art. 17 SchKG mit weiteren Hinweisen 2 FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, a.a.O., N. 41 zu Art. 17 SchKG; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, § 6 Rz. 25 gangen (vgl. handschriftlicher Vermerk auf AB 2015 8, act. 2). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 22. Dezember 2015 (act. 1) eingehalten worden.

1.4 Beschwerdeobjekt ist - mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten, ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt wird eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt3.

Bei der Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes C___ vom 3. Dezember 2015 handelt es sich um eine Verfügung im oben umschriebenen Sinn.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Materielles

2.1 Gegen die Pfändungsurkunde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor (AB 2015 8, act. 1), der zweitinstanzliche Prozess betreffend die Mietstreitigkeit sei infolge arglistiger Täuschung und unter Voreingenommenheit, parteiischer Prozessführung durch RA B1___ in Kooperation mit Oberrichter Ernst Zingg zum finanziellen Schaden des Beschwerdeführers geführt worden. Was die Forderung der Gemeinde B3___ angeht (Betreibungs-Nr. 21579880 des Betreibungsamtes C___) bemängelt der Beschwerdeführer namentlich, dass die Gemeinde seiner heute verstorbenen Mutter trotz erfolgter Anmeldung keine Sozialhilfe gewährt habe. Das sei Rechtsverweigerung (AB 2015 8, act. 3, Stellungnahme vom 7. Juli 2015). Betreffend die Forderung der B2___ (Betreibungs-Nr. 21579376) habe der Beschwerdeführer seine Zahlungswilligkeit durch die Abzahlung von monatlich CHF 100.00 unter Beweis gestellt. Die entsprechende Betreibung sei deshalb widerrechtlich erfolgt, ebenso das Ausstellen der Pfändungsurkunde (AB 2015 8, act. 6, S. 4).

3 FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 7 f.; MARKUS DIETH/GEORG J. WOHL, Kurzkommentar Hunkeler, Schuldbetreibung- und Konkursgesetz, Basel 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG 2.2 Anzumerken ist, dass es sich beim Mitglied der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Heinz Zingg, nicht um den vom Beschwerdeführer als parteiisch bezeichneten Einzelrichter des Obergerichts, Ernst Zingg, welcher für den zweitinstanzlichen Entscheid in der Mietstreitigkeit verantwortlich zeichnet, handelt.

2.3 Aus den durch das Betreibungsamt C___ eingereichten Unterlagen in der Beschwerdesache AB 2015 7 (act. 6/1-3) geht hervor, dass den Forderungen, für welche das Grundstück eingepfändet und die Pfändungsurkunde erlassen wurde, rechtskräftige definitive Rechtsöffnungen zugrunde liegen.

2.4 Der Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde ist auf Handlungen der Vollstreckungsorgane begrenzt; im Beschwerdeverfahren wird nur über deren Verfahrenstätigkeit entschieden, nicht über materiellrechtliche Fragen4.

Die Vorgehensweise resp. die Handlungen des Betreibungsamtes C___ werden vom Beschwerdeführer mit keinem Wort beanstandet. Vielmehr macht er ausschliesslich geltend, die den Betreibungen zugrunde liegenden Forderungen würden nicht zu Recht bestehen. Auf diese Kritik kann im Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde aber - wie gesagt - nicht eingegangen werden und die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)5.

4 KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 3; FLAVIO COMETTA/URS PETR MÖCKLI, a.a.O., N. 11 und 13 f. zu Art. 17 SchKG; MARKUS DIETH/GEORG J. WOHL, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 17 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 7B.268/2003 vom 3. Februar 2004 E. 2.4.1; BGE 97 III 89 E. 5 lit. d 5 KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und §13 Rz. 11 und 13; FLAVIO COMETTA/URS PETR MÖCKLI, Basler Kommentar SchKG I, Basel 2010, N. 28 zu Art. 20a; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, Wädenswil 2008, N 9 f. zu Art. 62 GebV SchKG Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetr eibung und Konkurs:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid steht innert einer Frist von 10 Tagen nach der Zustellung die Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 72-77 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal- Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

4. Zustellung am 18.02.2016 an: - A___, eingeschrieben - RA B1___, eingeschrieben - B2___ eingeschrieben - Gemeinderat B3___, eingeschrieben - das beschwerdebeklagte Amt

Der Präsident:

lic. iur. Walter Kobler Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Barbara Schittli

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