Seite 1/3 AR GVP 37/2025, Nr. 3886 Beschwerdelegitimation einer erstinstanzlich verfügenden Behörde im Strassenverkehrsrecht. Weder aus Art. 24 SVG noch aus Art. 89 Abs. 2 lit. d oder Art. 111 BGG lässt sich ein Beschwerderecht des Strassenverkehrsamts gegen verwaltungsinterne Rekursentscheide ableiten. Darüber hinaus ergibt sich auch nicht aus dem kantonalen Recht eine Beschwerdelegitimation. Das Strassenverkehrsamt ist daher nicht zur Beschwerde legitimiert; auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (E. 2.4). Beschluss des Obergerichts, 4. Abteilung, 01.05.2025, O4V 24 25 Sachverhalt: Das Strassenverkehrsamt entzog mit Verfügung vom 8. August 2023 A. (im Folgenden Beschwerdegegner) den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Den dagegen gerichteten Rekurs hiess das Departement Inneres und Sicherheit mit Entscheid vom 25. November 2024 teilweise gut. Anstelle des Führerausweisentzugs sprach das Departement eine Verwarnung aus. Gegen diesen Rekursentscheid erhob das Strassenverkehrsamt (im Folgenden Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht u.a. mit den Anträgen, den Entscheid aufzuheben und die Verfügung vom 8. August 2023 zu bestätigen.
Aus den Erwägungen: 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich das Beschwerdeverfahren im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 24 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richte. Zur Beschwerde im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG sei auch die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz befugt. Das erstinstanzlich verfügende kantonale Strassenverkehrsamt sei nach Art. 89 Abs. 2 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG zur Beschwerde berechtigt. Diese Ansicht teilt auch die Vorinstanz, wobei sie zudem auf Art. 111 BGG verweist. Entgegen dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG könne es für die Beschwerdelegitimation nicht darauf ankommen, ob erste Beschwerdeinstanz eine verwaltungsinterne Instanz oder eine verwaltungsunabhängige Rekurskommission sei.
2.2 Der Beschwerdegegner hält dagegen, dass der Beschwerdeführer nicht zum Kreis derjenigen gehöre, denen gemäss der abschliessenden Aufzählung von Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) ein Beschwerderecht zustehe. Zudem fehle es in casu am Erfordernis "zur Wahrung eigener öffentlicher Interessen". Schliesslich mangle es auch an einem Gesetz im Sinne von Art. 32 Abs. 1 VRPG, welches den Beschwerdeführer zur Beschwerde ermächtigen würde. An diesem Ergebnis ändere auch Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG nichts, da es sich bei der Vorinstanz ohne jeden Zweifel nicht um eine verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanz handle.
2.3 Gemäss Art. 106 Abs. 2 SVG obliegt der Vollzug der Strassenverkehrsgesetzgebung den Kantonen. Entsprechend ihrer Organisations- und Aufgabenautonomie sind die Kantone daher in der Ausgestaltung der Verwaltungsrechtspflege frei (Art. 46 Abs. 3 und 47 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Somit richtet sich
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Seite 2/3 sowohl das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren auf Erlass einer strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahme als auch das anschliessende Rechtsmittelverfahren nach kantonalem Recht. Das VRPG regelt im 2. Abschnitt in den Art. 30 ff. den verwaltungsinternen Rechtsschutz. Die verwaltungsinterne Rechtspflege umfasst die Überprüfung angefochtener erstinstanzlicher Verfügungen vor Verwaltungsbehörden. Demgegenüber ist von verwaltungsexterner Verwaltungsrechtspflege die Rede, wenn diese Überprüfung von (Justiz-)Behörden vorgenommen wird, die von der Exekutive unabhängig sind (BERTSCHI/PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2014, N. 11 zu den Vorbemerkungen zu § 4-31). Gemäss Art. 31 Abs. 1 VRPG ist Rekursinstanz die übergeordnete Verwaltungsbehörde, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen. Nach Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat oder durch das Gesetz dazu ermächtigt ist. Zur Wahrung eigener öffentlicher Interessen steht das Beschwerderecht auch den Gemeinden sowie den anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten zu (Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Darüber hinaus kann das Bundesrecht im Sinn von Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG den Kantonen oder bestimmten kantonalen Behörden ein Beschwerderecht einräumen. Zur Beschwerde betreffend den Erlass einer strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahme ist auch die erstinstanzlich verfügende Behörde gegen den Entscheid einer verwaltungsunabhängigen kantonalen Beschwerdeinstanz berechtigt (Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG).
2.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich bei der Vorinstanz nicht um eine verwaltungsunabhängige kantonale Beschwerdeinstanz handelt, vielmehr bildet diese gemäss Art. 31 Abs. 1 VRPG die Rekursbehörde im verwaltungsinternen Rekursverfahren. In den vom Beschwerdeführer und der Vorinstanz zitierten Urteilen des Bundesgerichts richteten sich die Beschwerden der erstinstanzlich verfügenden Behörde jedoch gegen verwaltungsexterne Beschwerdeinstanzen. Art. 24 Abs. 1 SVG bezieht sich zudem entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nur auf Beschwerdeverfahren auf Bundesebene; nicht aber auf Beschwerdeverfahren vor kantonalen Rechtsmittelinstanzen (RÜTSCHE/SCHNEIDER, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, SVG, 2014, N. 2 und 4 zu Art. 24 SVG). Der Beschwerdeberechtigung des Strassenverkehrsamts steht entgegen, dass dieses als untergeordnete Behörde weisungsgebunden und nur insoweit zur eigenständigen Vertretung der öffentlichen Interessen ermächtigt ist, als die übergeordnete Behörde nichts anderes bestimmt (ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, N. 874). Nach Auffassung des Obergerichts lässt sich auch aus Art. 111 Abs.1 BGG kein Beschwerderecht des Strassenverkehrsamts gegen die Vorinstanz ableiten: Die aktuelle Fassung von Art. 24 SVG gilt seit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007. Gemäss altArt. 24 Abs. 5 lit. a SVG der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung stand im Beschwerdeverfahren vor kantonalen Behörden das Beschwerderecht der erstinstanzlich verfügenden Behörde zu, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz von der Verwaltung unabhängig ist. Gemäss der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Januar 2001, S. 4449, wurde an der Regelung von altArt. 24 Abs. 5 lit. a SVG auch mit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ausdrücklich festgehalten und die geltende Beschwerdeberechtigung gegen verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanzen lediglich neu in Art. 24 Abs. 2 lit a SVG normiert. Die Kommentatoren zum Bundesgerichtsgesetz gehen denn auch davon aus, dass Art. 111 Abs. 1 BGG für Privatpersonen und beschwerdeberechtigte Bundesbehörden, nicht aber für kantonale Behörden gilt (BERNHARD EHRENZELLER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, BGG, 3. Aufl. 2018, N. 4 ff. zu Art. 111 BGG; HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 111 BGG). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG, da der Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG (verwaltungsunabhängige kantonale Beschwerdeinstanz) ansonsten keinen Sinn ergäbe (vgl. dazu auch BERNHARD WALDMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, BGG, 3. Aufl. 2018, N. 68 zu Art. 89 BGG). Da im Kanton Appenzell Ausserrhoden keine verwaltungsexternen Rekurskommissionen existieren, gelangt Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG aufgrund der Zuständigkeitsordnung der Verwaltungsrechtspflege im Kanton Appenzell Ausserrhoden folglich nicht zur Anwendung (so auch MARTIN BERTSCHI in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
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Seite 3/3 Zürich, 2014, N. 146 zu § 21). Im Übrigen ist mit dem Beschwerdegegner darin übereinzugehen, dass sich auch aus dem kantonalen Recht keine Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt, was von diesem zurecht nicht vorgebracht wird. Dies geht auch aus dem erläuternden Bericht zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Februar 2002 hervor, wonach eine im Rechtsmittelentscheid desavouierte Vorinstanz nicht zum Rekurs (Beschwerde) befugt ist und die Behördenbeschwerde nur kraft ausdrücklicher Vorschrift existiert (S. 11). Der Beschwerdeführer kann seine Beschwerdebefugnis folglich auf keine Rechtsnorm stützen, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.