Seite 1/2 AR GVP 37/2025, Nr. 3883 Aufklärungspflicht bei medizinischen Behandlungen. Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten über Diagnose, Behandlung, Alternativen sowie wesentliche Risiken aufzuklären. Eine Aufklärung über allgemein bekannte Risiken üblicher Eingriffe ist grundsätzlich nicht erforderlich; entscheidend sind die konkreten Umstände und die Schwere des Risikos (E. 3.4). Im vorliegenden Fall trat nach wiederholten Injektionen einer Mischung aus Kortikosteroiden und hochdosiertem Vitamin D ein Abszess auf. Die Vorinstanz nahm eine Verletzung der Aufklärungspflicht an, legte jedoch nicht dar, weshalb bei der konkret angewandten Therapie ein besonderes Risiko bestanden haben soll. Da Infektionen bei Injektionen allgemein bekannte Risiken darstellen und die Vorinstanz zudem nicht prüfte, ob der Patient bereits vor der Behandlung über allfällige Risiken informiert war, verletzte sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör (E. 3.5). Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 30.10.2025, O4V 24 16 Aus den Erwägungen: 3.4 Personen, die einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener Verantwortung ausüben, haben sich an die in Art. 40 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG, SR 811.11) normierten Berufspflichten zu halten. So haben sie unter anderem die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (lit. c). Dazu gehört eine genügende Aufklärung der Patientinnen und Patienten (vgl. BGE 117 Ib 197 E. 2a; WALTER FELLMANN: in: Ayer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Medizinalberufegesetz, 2009, Art. 40 N. 101). So müssen sie den Patienten klar, verständlich und so vollständig wie möglich über die Diagnose, die Behandlungsmethode und -aussichten, Alternativen zur vorgeschlagenen Behandlung, die Risiken einer Operation, die Heilungschancen und finanzielle Fragen aufklären (Urteil des Bundesgerichts 4A_315/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 7.1. m.w.H.). Insbesondere ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über Art und Risiken der in Aussicht genommenen Behandlungsmethoden aufzuklären, es sei denn, es handle sich um alltägliche Massnahmen, die keine besondere Gefahr und keine endgültige oder länger dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Integrität mit sich bringen. Massstab des Ausmasses der Aufklärung sind auf der einen Seite die vom Arzt gestellte Diagnose und die nach den medizinischen Kenntnissen des damaligen Zeitpunktes mit dem Eingriff verbundenen Risiken. Andererseits kann der Arzt im Allgemeinen davon ausgehen, dass er es mit einem verständigen Patienten zu tun hat, der im Rahmen seiner Lebenserfahrung um die allgemein bekannten Gefahren der in Frage stehenden Operation weiss. Nicht aufzuklären hat der Arzt deshalb über Komplikationen, die mit einem grösseren Eingriff regelmässig verbunden sind oder ihm folgen können, wie zum Beispiel Blutungen, Infektionen, Thrombosen oder Embolien. Zu berücksichtigen sind aber auch die konkreten Umstände (BGE 117 Ib 197 E. 3b m.w.H.).
3.5 Gemäss der unbestrittenen Feststellung in der Verfügung vom 10. November 2023 wurde dem Patienten, der unter Multipler Sklerose leidet, wiederholt Kortikosteroide gemischt mit hochdosiertem Vitamin D injiziert. Mit Operationsbericht vom 27. Januar 2023 wurde beim Patienten ein ausgedehnter Abszess der paravertebralen Muskulatur nuchal bis parascapulär rechts diagnostiziert. Die Anzeigen durch den behandelnden Arzt sowie den Patienten erfolgten explizit wegen dieser Komplikationen. Die verfügende Behörde wirft dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 10. November 2023 jedoch nicht wegen der aufgetretenen Infektion, sondern wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht eine Verletzung der Berufspflichten vor. Sie begründet
Gerichtsentscheid AR GVP 37/2025, Nr. 3883
Seite 2/2 dies damit, dass die durchgeführte Behandlung bei MS-Patienten mit erheblichen Infektionsrisiken verbunden sei, ohne dies in der Verfügung zu begründen oder zu belegen. Diese Risiken hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren und im Rekursverfahren wiederholt bestritten. Die Vorinstanz hat sich jedoch im angefochtenen Entscheid nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt. Unabhängig davon, ob der Abszess des Anzeigers auf die Behandlung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, stellt eine Infektion bei Injektionen ein allgemein bekanntes Risiko dar (siehe dazu auch BGE 120 II 248 E. 2c). Dementsprechend ist im Grundsatz darüber nicht aufzuklären. Konkrete Umstände, wonach der Beschwerdeführer den Patienten dennoch über das Infektions- bzw. Abszessrisiko hätte aufklären müssen, werden von der Vorinstanz nicht vorgebracht. Gleich verhält es sich mit weiteren Risiken und Nebenwirkungen, die mit der konkret durchgeführten Therapie zusammenhängen würden. Die Vorinstanz führt dazu nicht aus, welche davon und aus welchen Gründen aufklärungspflichtig sein sollen. Die Benennung spezifischer Risiken und eine nachvollziehbare Begründung, weshalb der Patient über diese Risiken hätte aufgeklärt werden müssen, sind allerdings zentral für die Frage, ob der Beschwerdeführer seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist. Unbestritten ist zudem, dass der Beschwerdeführer den Patienten über die schulmedizinische Behandlung aufgeklärt hat, welche ebenfalls mit der Injektion von Steroiden verbunden ist. Inwiefern bei einer Mischung von Kortison und Vitamin D bei MS-Patienten ein grösseres Infektionsrisiko besteht, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Diesbezüglich gilt es im Weiteren zu beachten, dass der Patient ausdrücklich eine Behandlung mit Vitamin D wünschte, womit nicht per se auszuschliessen ist, dass er über allfällige Risiken bereits vor der Behandlung informiert war. Damit ist nicht erstellt, über welche Risiken und Nebenwirkungen der Beschwerdeführer den Patienten hätte aufklären müssen, bzw. ob diesbezüglich nebst der Aufklärung über die schulmedizinische Behandlung überhaupt eine Aufklärungspflicht bestand. Insofern hat die Vorinstanz relevante Sachverhaltsaspekte nicht überprüft und die Begründungspflicht verletzt, was als Gehörsverletzung zu taxieren ist.