Beschwerdeführerin
A. vertreten durch: RA AA.
Vorinstanz
SVA Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gall en, IV-Stelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen
Obergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter
Verfügung vom 21. August 2020
Verfahren Nr. O3V 20 29
Ort des Entscheids Trogen
Gegenstand Rente der Invalidenversicherung Beschwerde gegen die Verfügung der SVA des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, vom 10. Juni 2020 Erwägungen
1. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 setzte die IV-Stelle St. Gallen die ganze Rente der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente herab.
2. Dagegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA AA., am 17. August 2020 beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde erheben. Zur örtlichen Zuständigkeit wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe während des laufenden Einwandverfahrens den Wohnsitz zurück nach Herisau verlegt. Gestützt auf Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sei das angerufene Gericht zuständig.
3. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind in Abweichung von Art. 58 ATSG Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ändert der Wohnortwechsel während des Einwandverfahrens daran nichts.
4. Damit ist das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden örtlich nicht zuständig, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beschwerde ist an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG).
5. Nach Art. 32 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) liegt die Zuständigkeit für den vorliegenden Entscheid beim Einzelrichter des Obergerichts. In Anwendung von Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) wird von der Erhebung von Verfahrenskosten ganz abgesehen. Demgemäss verfügt der Einzelrichter des Obergericht s:
1. Auf die Beschwerde von A. vom 17. August 2020 wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird von Amtes wegen an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).
5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, die Vorinstanz (mitsamt den Akten) und an das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der Einzelrichter:
lic. iur. Ernst Zingg Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Monika Epprecht
versandt am: 24. August 2020