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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung 10.05.2016 OG O2S-15-21

10. Mai 2016·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung·PDF·2,949 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung Beschluss vom 10. Mai 2016 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. O2S 15 21

Volltext

Beschwerdeführer A___

verteidigt durch: RA AA___

Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden

vertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau

Beschwerdegegner C___

vertreten durch: RA CC__

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung

Beschluss vom 10. Mai 2016

Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter R. Krapf, B. Dick, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Schittli

Verfahren Nr. O2S 15 21

Sitzungsort Trogen

Gegenstand Parteientschädigung (Einstellungsverfügung der Staa tsanwaltschaft vom 3. November 2015; Verfahren Nr. U 13 1272) Anträge

a) des Beschwerdeführers:

Für das durchgeführte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 3. November 2015, Verfahren Nr. U 13 1272) sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung von CHF 6‘346.10 gemäss beiliegender Kostennote zuzusprechen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

b) der Staatsanwaltschaft:

1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

c) des Beschwerdegegners:

(kein Antrag)

Sachverhalt

A. Übersicht

a) Im Jahre 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Winterthur gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen angeblicher Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung. In der Folge fanden diverse Einvernahmen durch die Kantonspolizei Zürich (act. B 7/6/64), die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden (act. B 7/2) sowie die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden (act. B 7/26) statt.

b) Am 17. Juli 2015 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass das Untersuchungsverfahren abgeschlossen und vorgesehen sei, das Strafverfahren mit einem Strafbefehl abzuschliessen (act. B 7/29). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um neue Tatsachen und Beweisanträge sowie Einwendungen gegen die vorgesehene Erledigung der Strafsache geltend zu machen. Davon machte der Beschwerdeführer am 3. September 2015 innert erstreckter Frist Gebrauch und ersuchte neben der Befragung eines Zeugen um Einstellung des Verfahrens (act. B 7/34). c) Am 28. September 2015 teilte StA B___ dem Rechtsvertreter des Geschädigten mit, er beabsichtige, die Strafverfahren gegen A___ und D___ durch Einstellung zu erledigen (act. B 7/37).

d) Das Strafverfahren Nr. U 13 1272 gegen A___ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2015 eingestellt, die Untersuchungskosten auf die Staatskasse genommen und keine Entschädigungen zugesprochen (act. B 2).

Der Begründung kann im Wesentlichen entnommen werden, den Beschuldigten werde Urkundenfälschung und Erschleichung einer Falschbeurkundung vorgeworfen. Dabei handle es sich gemäss Art. 251 und Art. 253 StGB um Vorsatzdelikte. Im Falle der Urkundenfälschung sei sogar eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht erforderlich. Den Beschuldigten könne ein strafrechtliches Verhalten im Sinne dieser Bestimmungen nur angelastet werden, wenn ihnen bereits bei der Gesellschaftsgründung die betrügerischen Absichten der Herren E___ bekannt gewesen wären. Hinweise dafür, dass sie im Wissen um diese Umstände gehandelt hätten, würden fehlen. Was die Gesellschaftsgründung angehe, lasse sich ein vorsätzliches bzw. eventualvorsätzliches Handeln der Beschuldigten nicht nachweisen. Somit sei das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO einzustellen. Auch betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei würden konkrete Anhaltspunkte für eine deliktische Herkunft der CHF 100‘000.00 bzw. der Vortat fehlen. In subjektiver Hinsicht mangele es am Nachweis, dass die Beschuldigten hätten wissen oder annehmen müssen, dass die Vermögenswerte der Herren E___ aus einem Verbrechen herrührten. Mithin falle auch der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB ausser Betracht. Bei Einstellung des Verfahrens gingen die Kosten grundsätzlich zu Lasten des Staates. Dies gelte auch hier, denn den Beschuldigten könne kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO vorgeworfen werden. Bei diesem Ausgang stehe der Privatklägerschaft mangels Obsiegens kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 432 Abs. 1 StPO). Von Seiten der Verteidigung sei kein Antrag auf eine Parteientschädigung gestellt worden. Prozessgeschichte

a) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2015 (act. B 2) liess A___ mit Eingabe seines Verteidigers vom 12. November 2015 Beschwerde beim Obergericht einreichen und die eingangs angeführten Anträge stellen (act. B 1).

b) Mit Verfügungen vom 13. und 27. November 2015 wurden der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner je eine Kopie der Beschwerdeschrift samt Beilagen zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (act. B 4 und B 8).

c) Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging am 23. November 2015 beim Obergericht ein (act. B 6). C___ liess sich nicht vernehmen (act. B 9).

d) Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 wurde den Rechtsvertretern der Parteien eine Kopie der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihnen Frist eingeräumt, allfällige Entschädigungsansprüche für das Beschwerdeverfahren geltend zu machen und zu beziffern (act. B 9).

e) RA AA___ reichte in der Folge am 1. Februar 2016 seine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein (act. B 11).

Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Beschwerde erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Zunächst kann festgehalten werden, dass die Ziffern 1 und 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 3. November 2015 in Sachen Staat und C___ gegen A___ (Verfahren Nr. U 13 1272) mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen sind. 1.2 Bezüglich der im Kanton Appenzell Ausserrhoden ab 1. Januar 2011 für die Strafrechtspflege zuständigen Behörden ist auf die Art. 26 und 27 des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters (letztere beschränken sich laut Art. 27 JG auf den Bereich des Zwangsmassnahmerechts).

1.3 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft stellt eine solche Verfahrenshandlung dar (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 2 StPO)1. Ausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor.

1.4 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. November 2015 frühestens am 4. November 2015 erhalten (act. B 2). Mit der Erhebung der Beschwerde am 12. November 2015 (act. B 1) wurde die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO gewahrt.

1.5 Legitimiert zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- bzw. Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). In der Strafuntersuchung Nr. U 13 1272 der Staatsanwaltschaft ist A___ Beschuldigter und hat damit Parteistellung2. Bei einer Einstellungsverfügung ist die beschuldigte Person regelmässig nicht beschwert, es sei denn die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zu ihren Ungunsten geregelt worden.3 Dadurch, dass dem Beschwerdeführer in der Einstellungsverfügung vom 3. November 2015 eine Entschädi-

1 PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 393 StPO. 2 NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 382 StPO. 3 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 7 zu Art. 322 StPO; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSARD in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 322 StPO. gung verwehrt worden ist (vgl. act. B 2), ist er in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und folglich zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.6 Mit der Beschwerde können

a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer bemängelt die fehlende Entschädigung für das Untersuchungsverfahren und macht damit sinngemäss eine Rechtsverletzung geltend.

1.7 Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig4. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Gegen Entscheide der kantonalen Beschwerdeinstanzen ist die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig5.

2. Materielles - Verweigerung einer Entschädigung d urch die Staatsanwaltschaft

2.1 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen A___ gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO eingestellt, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten eine Entschädigung verweigert (act. B 2). Zur Begründung wurde angeführt, dass seitens der Verteidigung kein Antrag auf Parteientschädigung gestellt worden sei.

2.2 Der Beschwerdeführer liess einwenden (act. B 1, S. 3 ff.), diese Begründung sei nicht stichhaltig, da die Strafbehörde den Anspruch der beschuldigten Person von Amtes wegen zu prüfen habe. Dazu komme, dass er in der Eingabe vom 3. September 2015

4 ANDREAS KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 393 StPO. 5 NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 8 zu Art. 322 StPO; ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 322 StPO. Beweisanträge gestellt habe. Es sei anzunehmen gewesen, dass der Zeuge F___ einvernommen werde. Weiter sei zu erwarten gewesen, dass die Stellungnahme des Beschuldigten der Gegenpartei zugestellt werde und die Privatklägerschaft sich ebenfalls vernehmen lasse. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch weder den Zeugen einvernommen noch die Stellungnahme des Gegenanwaltes weitergeleitet. Vielmehr habe sie kurzerhand und ohne vorherige Mitteilung die Einstellungsverfügung erlassen. Dabei hätte es an ihr gelegen, den Beschuldigten darüber zu informieren und Gelegenheit zur Einreichung der Kostennote zu geben. Schliesslich wäre ohnehin zu vermuten, dass beim Beizug eines Anwalts nicht auf die Entschädigung verzichtet werde. Umso mehr als dem Beschuldigten keine Bagatellen, sondern Straftatbestände mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgeworfen worden seien. Es liege also sogar ein Fall notwendiger Verteidigung vor und der Beizug eines Verteidigers sei zwingend notwendig gewesen. Das Strafverfahren sei aufwändig gewesen. Es sei zuerst in Zürich und dann in Herisau geführt worden. Unter anderem seien eine Einvernahme in Zürich sowie deren zwei in Herisau durchgeführt worden. Das Honorar sei deshalb nach Stundenaufwand abgerechnet worden.

2.3 Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme fest (act. B 6), der Verteidiger des Beschuldigten habe in der Untersuchung mit mehreren Eingaben zum Verfahren Stellung genommen. In keiner dieser Eingaben habe er den Antrag auf eine Parteientschädigung gestellt, was insbesondere bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt ungewöhnlich sei. Aus diesem Fehlen eines Antrages sei auf einen konkludenten Verzicht auf eine Parteientschädigung zu schliessen.

2.4 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 ZPO Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.

Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO):

Die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche in Folge eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens sind von Amtes wegen zu prüfen, damit eine Ungleichbe- handlung zwischen anwaltlich vertretenen und anwaltlich nicht vertretenen Personen vermieden wird6. Auch der diesen Ansprüchen zugrunde liegende Sachverhalt wird von Amtes wegen ermittelt. Eines Antrags der beschuldigten Person bedarf es nicht7. Die Strafbehörde kann die Entschädigung nicht allein nach eigenem Ermessen festsetzen, sondern sie hat die beschuldigte Person zur Bezifferung aufzufordern; andernfalls verletzt sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör8.

Wird die beschuldigte Person von der Strafbehörde zu Beleg und Bemessung ihres Entschädigungsanspruchs aufgefordert, liefert die gewünschten Informationen aber nicht, so wird der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen. Dies freilich nur, wenn die Behörde die gewünschten Informationen nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand erhältlich machen konnte9.

Hingegen kann auf den Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch auch verzichtet werden. Dazu braucht es eine explizite Verzichtserklärung, es sei denn die zur Mitwirkung ausdrücklich aufgeforderte Person unterlässt den Beleg oder die Bezifferung ihrer Ansprüche, obwohl sie hierzu in der Lage gewesen wäre. In diesem Fall darf die Strafverfolgungsbehörde von einem impliziten Verzicht auf die Entschädigung ausgehen10. Dies gilt allerdings nicht bei Passivität der Strafbehörde11.

2.5 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft den Verteidiger des Beschuldigten nicht zur Bezifferung von dessen Ansprüchen aufgefordert. Darin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Kommt hinzu, dass StA B___ überraschend eine Einstellungsverfügung erlassen hat; zumal er zunächst den Erlass eines Strafbefehls angekündigt hatte. Zudem waren seitens der Beschuldigten weitere Abklärungen, konkret die Befragung eines Zeugen, beantragt worden. Mit einer direkten Einstellung des Verfahrens konnten und mussten die Beschuldigten und ihr Verteidiger daher nicht rechnen. Vielmehr konnten sie von einer

6 STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2 Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 429 StPO. 7 YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 429 StPO. 8 STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, a.a.O. 9 STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N. 31a zu Art. 429 StPO. 10 STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, a.a.O., N. 31b zu Art. 429 StPO; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 12 und 14 zu Art. 429 StPO. 11 Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2012 vom 13. November 2012, E. 2.4. entsprechenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft ausgehen, wie diese es auch bei der Ankündigung des Strafbefehls gemacht hatte (vgl. Art. 318 StPO und act. B 7/29).

Unter diesen Umständen durfte die Staatsanwaltschaft nicht von einem Verzicht auf Entschädigung ausgehen. Umso mehr als die Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten erheblich waren und der Beizug eines Verteidigers durchaus angebracht.

2.6 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut, kann sie gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO entweder reformatorisch oder kassatorisch entscheiden: Im erstgenannten Fall fällt sie einen neuen Entscheid, der an die Stelle des vorinstanzlichen Entscheides tritt. Sie wird dies dann tun, wenn ein Entscheid in der Sache nach der konkreten Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids möglich ist, der Fall also spruchreif ist. Andernfalls wird sie den angefochtenen Entscheid aufheben und ihn zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, mithin kassatorisch entscheiden. Ein solcher Entscheid ergeht namentlich dann, wenn der vorinstanzliche Entscheid auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beruht oder Widersprüche enthält, die nicht durch Auslegung beseitigt werden können. Immer nur kassatorisch zu entscheiden, ist aufgrund der Natur der Sache etwa, wenn eine Beschwerde gegen einen Entscheid auf NIchtanhandnahme, Sistierung oder Einstellung gutgeheissen wird12. Den soeben erwähnten Sonderfall der Gutheissung der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung regelt das Gesetz in Art. 397 Abs. 3 StPO speziell13.

Die letzteren Ausführungen beziehen sich offensichtlich nur auf den Entscheid in der Sache selbst und haben im vorliegenden Fall, in dem es lediglich um die Parteientschädigung geht, keine Gültigkeit. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot würde sich zwar grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid aufdrängen14. Zu berücksichtigten ist jedoch, dass die direkt involvierte Staatsanwaltschaft besser abzuschätzen vermag, ob der geltend gemachte Aufwand gerechtfertigt ist oder nicht. Kommt hinzu, dass den Parteien bei einem reformatorischen Entscheid des Obergerichts lediglich noch die Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung stünde, was heisst, dass sie eine Instanz verlieren würden.

12 PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, Rz. 556. 13 PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, Rz. 557. 14 PATRICK GUIDON, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 397 StPO. Insgesamt überwiegen somit die Gründe, die für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft sprechen und es ist ein kassatorischer Entscheid zu fällen.

3. Kosten des Beschwerdeverfahrens

3.1 Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Beschwerdeverfahren. Gemäss dessen Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hier wurde die Beschwerde gutgeheissen; der Beschwerdeführer hat also obsiegt. Obsiegt der private Beschwerdeführer, werden die Kosten auf die Staatskasse genommen15. Diese Rechtsfolge drängt sich auch deshalb auf, weil der Privatkläger und Geschädigte sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat (insbesondere hat er keine Anträge gestellt) und ihm deshalb keine Kosten auferlegt werden können16.

Angemessen erscheint eine Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 500.00 (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3).

3.2 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Dazu ist festzuhalten, dass den Art. 429-434 StPO keine Bestimmung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen ist, wonach sich der Anspruch auf Entschädigung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens richtet. Das muss jedoch - wie bei der Kostenauflage - auch bezüglich der Entschädigung gelten17.

Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie in erster Linie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 15 PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, Rz. 566. 16 BGE 138 IV 248. 17 PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 436 StPO. RA AA___ macht für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von CHF 706.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend (act. B 11). Diese ist tarifkonform (Art. 18 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Anwaltstarif, bGS 145.53) und dem Beschuldigten demnach zuzusprechen.

Der Beschwerdegegner hat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, so dass ihm auch keine Kosten entstanden sind. Es wird ihm daher keine Entschädigung zugesprochen. Demnach beschliesst das Obergericht:

1.1 Ziffer 1 und 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 3. November 2015 in Sachen Staat und C___ gegen A___ (Verfahren Nr. U 13 1272) sind mangels Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.

1.2 In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 3. November 2015 in Sachen Staat und C___ gegen A___ (Verfahren Nr. U 13 1272/TBU) in Ziff. 3 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, werden auf die Staatskasse genommen.

3. Dem Beschwerdeführer wird für die Kosten seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 706.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zugesprochen.

4. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht innert einer Frist von 30 Tagen nach der Eröffnung die Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 78–81 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal- Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

6. Zustellung am 17.05.16 an: - den Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, eingeschrieben - den Beschwerdegegner über seinen Rechtsvertreter, eingeschrieben - die Staatsanwaltschaft (U 13 1272), mit Empfangsbestätigung

Der Obergerichtspräsident:

lic. iur. Ernst Zingg Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Barbara Schittli

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