Seite 1/3 AR GVP 37/2025 Nr. 3893 Nahestehende Person; Beschwerdelegitimation von Geschwistern im Erwachsenenschutzverfahren. Angehörige gelten zwar vermutungsweise aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses als nahestehende Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Erforderlich ist aber auch eine gegenwärtige, vom Betroffenen bejahte Beziehung sowie die Eignung, dessen Interessen wahrzunehmen. Weist die urteilsfähige betroffene Person den Kontakt zu ihren Angehörigen zurück und entspricht die angefochtene Massnahme ihrem Willen, fehlt den Angehörigen die Beschwerdebefugnis als nahestehende Personen. Urteil des Obergerichts, 2. Abteilung, 26.08.2025, O2K 24 2, O2K 24 4, O2K 24 6 und O2K 24 8 Sachverhalt: C., geboren 1966, leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung und Epilepsie. Zudem besteht eine Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeiten. C. hat drei Geschwister, A., B. und G. Nach dem Tod der Mutter reichte sein Bruder A. bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden (KESB) eine Gefährdungsmeldung ein. Nach verschiedenen Abklärungen errichtete die KESB mit Verfügung vom 8. Februar 2024 eine Beistandschaft nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Als Beistand wurde D., der Sohn von G. bzw. Neffe von C., ernannt. Die Geschwister A. und B. erhoben gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Obergericht.
Aus den Erwägungen: 1.3.5 Nachfolgend ist auf die Frage einzugehen, ob die beiden Beschwerdeführer im Verhältnis zu C. als nahestehende Personen gelten.
a) Bei der nahestehenden Person handelt es sich um eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie regelmässig kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen. Die Botschaft ergänzt widersprüchlicherweise, die Legitimation der nahestehenden Person setze nicht notwendigerweise voraus, dass Interessen der betroffenen Person wahrgenommen würden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7084). Dem zitierten Verweis auf BGE 122 I 18 E. 2.c.bb lässt sich diese Schlussfolgerung nicht entnehmen. Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist nur legitimiert, wer der betroffenen Person nahesteht, dadurch geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie sich als nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1, mit Verweisen). Nahestehende Personen können unter anderem die Eltern, die Kinder und andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2).
e) Beim Beschwerdeführer 1 und bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um den Bruder und die Schwester von C. Sie sind damit vermutungsweise als nahestehende Personen anzuerkennen. Die Vermutung wird nach dem Gesagten jedoch widerlegt, soweit die beiden Beschwerdeführer nicht geeignet erscheinen, die
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Seite 2/3 Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Zu beachten ist insbesondere, dass kein Raum für eine Anfechtung zwecks Interessenwahrung für die betroffene Person besteht, wenn die Massnahme nach Erwachsenenschutzrecht ihrem Inhalt und Umfang nach deren Wünschen entspricht (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2 f., mit Verweisen).
f) Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die beiden Beschwerdeführer geeignet sind, die Interessen von C. wahrzunehmen. Die KESB weist zutreffend darauf hin, dass C. sich gegenüber ihr in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 negativ geäussert hat. Es sei diesbezüglich auf eine Aktennotiz betreffend eine Besprechung vom 28. September 2023 verwiesen, an welcher eine Vertretung der KESB sowie C. und G. teilnahmen. Betreffend die Frage "Wie sind die familiären Verhältnisse? Zu wem pflegen Sie wie Kontakt?" notierte die KESB damals folgende Antwort von C: "Schlecht. Die zwei anderen kommen zusammen gegen ihn. Auf Nachfrage: der Innerrhödler und die aus Lausanne." Die KESB-Vertretung stellte anschliessend die Frage, was er mit "die kommen zusammen gegen mich" meine. C. habe hierzu angegeben: "Zuerst meldet sich der Innerrhödler. Mit dem spreche ich nicht mehr. Darum meldet sich dann die von Lausanne. Die sprechen sich ab. Jetzt geht es um das Gold, das mir gehört und beim Innerrhödler ist.". Mit "Innerrhödler" meinte C. jeweils den Beschwerdeführer 1, mit "die aus Lausanne" die Beschwerdeführerin 2. Hinzuweisen ist sodann auf eine weitere Besprechung vom 16. November 2023, an welcher eine KESB-Vertretung sowie C. und G. beteiligt waren: Damals hätten letztere nicht widersprochen, als die KESB-Vertretung den Eindruck geäussert hatte, dass die Geschwister zerstritten seien und keinen persönlichen Kontakt mehr zueinander hätten. Vom Gesagten abgesehen ergibt sich anhand der Akten, dass sich C. in Bezug auf eine Beistandschaft durch D. befürwortend geäussert hat. Bei der erwähnten Besprechung vom 16. November 2023 erklärte die KESB-Vertretung, dass sie eine Vertretungsbeistandschaft in Erwägung ziehe. Es könnte eine Berufsbeistandsperson, ein Fachbeistand oder eine private Beistandsperson diese Aufgabe übernehmen. C. habe dann gesagt, dass sich G. "um alles kümmern solle". G. habe daraufhin eingebracht, es komme auch sein Sohn D. in Frage. Er werde ihn darauf ansprechen. Am 11. Dezember 2023 kam es zu einer Besprechung bei der KESB, bei der C. und D. anwesend waren. Die zuständige KESB-Vertretung habe damals namentlich erläutert, welches die vorgesehenen Massnahmen seien und dass D. als Beistandsperson vorgesehen sei. Abschliessend habe sie C. gefragt, ob er mit den betreffenden Massnahmen einverstanden sei. Dieser habe "Ja" gemurmelt. Im Sinne dieser Erwägungen ist damit festzustellen, dass die Einsetzung von D. als Beistand von C. dessen Willen entspricht. Was nun die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf C. als nahestehende Personen anzusehen sind, ist im Sinne obiger Erwägungen zunächst klarerweise festzustellen, dass jene unmittelbare Kenntnis von der Persönlichkeit des Betroffenen haben. Fraglich ist demgegenüber, ob von einer vom Betroffenen bejahten Beziehung gesprochen werden kann. Lehre und Praxis haben dazu festgehalten, dass eine von einer beschwerdeführenden Person zwar gesuchte, vom Betroffenen aber zurückgewiesene Nähe nicht ausreicht, sofern letzterer urteilsfähig ist (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Bern KES 21 923 vom 22. März 2022 E. 4.1.3, mit Verweisen; PATRICK FASSBIND, in: Kommentar ZGB, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 450 ZGB, mit Verweis auf CAN 2020, 15 ff.). Aus den Schilderungen der Beschwerdeführer ergibt sich, dass diese bemüht sind, den Kontakt zu C., der laut den Darlegungen in ihren Rechtsschriften und Verweisen auf frühere Chat-Kontakte einst gut gewesen sein soll, wiederherzustellen. Die vorhin zitierten Angaben von C. gegenüber der Vorinstanz lassen jedoch keinen Zweifel offen, dass dieser keinen Kontakt zum Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 mehr will. Das hat auch der Rechtsanwalt von C. in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2024 bestätigt. Im Übrigen ist C. gemäss ärztlicher Bescheinigung voll urteilsfähig; es ist deshalb sein gutes Recht, darüber zu entscheiden, ob er Kontakte zu den Beschwerdeführern wünscht oder nicht. Unter den gegebenen Umständen kann gesamthaft somit nicht von einer "in die Gegenwart reichende, vom Betroffenen bejahten Beziehung" die Rede sein. Es liefe den Interessen des Betroffenen zuwider, wenn den Beschwerdeführern die Befugnis zukäme, die Beistandschaft anzufechten. […]. Dementsprechend muss es den Beschwerdeführern verwehrt bleiben, die Einsetzung von D. als Beistand von C. anzufechten.
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Seite 3/3 Gesamthaft sind der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf C. nicht als nahestehende Personen zu qualifizieren bzw. es kommt ihnen unter dem Titel von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB keine Beschwerdebefugnis zu.