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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 08.06.2016 Verwaltung ARGVP 2016 1553

8. Juni 2016·Deutsch·Appenzell Ausserrhoden·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·603 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

A. Verwaltungsentscheide 1553 Platz für die abtretende Generation vorhanden ist oder geschaffen werden könnte, wie dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorgeschrieben ist. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte vorhanden, ob eine

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A. Verwaltungsentscheide 1553

20 Platz für die abtretende Generation vorhanden ist oder geschaffen werden könnte, wie dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorgeschrieben ist. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte vorhanden, ob eine ständige Anwesenheit des Personals in der Nähe des Betriebszentrums erforderlich ist, um eine optimale Ferien- und Freizeitablösung zu gewährleisten. c) Da es nicht Aufgabe der Rekursbehörde ist, die entsprechenden Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und darüber als erste Instanz zu entscheiden, bleibt nichts anderes übrig, als die angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Abteilung Raumentwicklung zurückzuweisen (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Departement Bau und Volkswirtschaft, 19.12.2016 1553 Krankenversicherungspflicht . Interessenabwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und Vertrauensschutz. Im vorliegenden Fall überwog das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts. Aus den Erwägungen: 6. A. macht weder ausdrücklich geltend, noch ist aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass die Unterstellung unter das schweizerische Krankenversicherungsobligatorium eine klare Verschlechterung ihres bisherigen Versicherungsschutzes zur Folge hätte. Im besten Fall könnte ihre private Versicherung bei der Bayerischen Beamtenkrankenkasse als gleichwertig erwogen werden. In der Versicherungsbestätigung vom 1. März 2016 wird in dieser Hinsicht zumindest ausgeführt, dass die Versicherung einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gleichwertig ist und sie die Kosten von in der Schweiz erbrachten Sachleistungen deckt. Ungeachtet dessen kann den von A. eingereichten Versicherungstarifen entnommen werden, dass ihre private Krankenversicherung bei Eintritt einer Langzeitpflegebedürftigkeit bzw. einem Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim keine Beiträge an die Pflegekosten leisten würde (§ 5 Ziff. 1.h der Allgemeinen Versicherungsbedingungen). Diesbezüglich sehen die Mindestvorschriften des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) nicht unerhebliche Leistungen vor (vgl. u.a. Art. 25a KVG). Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine solch fehlende Deckung für Pflegekosten einen schwerwiegenden Mangel der bisherigen Versicherung dar (Urteil BGer 9C_510/2011, E. 4.4), welcher durch eine Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung behoben werden kann. Die Voraussetzung der „klaren Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bis-

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21 herigen Kostendeckung" nach Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) ist somit nicht gegeben, womit A. nicht hätte befreit werden dürfen. Die Befreiungsverfügung vom 22. Januar 2009 erweist sich insoweit als ursprünglich fehlerhaft. 7. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass A. seit nunmehr sieben Jahren von der Krankenversicherungspflicht rechtskräftig befreit ist und grundsätzlich auf deren Rechtsbeständigkeit vertrauen darf. Daher stellt sich die Frage, ob aus Gründen des Vertrauensschutzes von einer Unterstellung unter das Krankenversicherungsobligatorium abzusehen ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Art. 2 Abs. 8 KVV nicht vorliegen (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 69). Dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden bzw. dessen Departement Gesundheit und Soziales die Einhaltung der Krankenversicherungspflicht grundsätzlich erneut kontrolliert, obschon der Kanton Appenzell Innerrhoden A. von dieser Pflicht befreit hat, ist nicht zu beanstanden und gesetzlich so vorgesehen (vgl. Art. 6 KVG). Bei Wohnsitznahme in einem anderen Kanton wechselt die Zuständigkeit für die Kontrolle der Versicherungspflicht. In diesem Rahmen kann auch auf eine von einem anderen Kanton gutgeheissene Befreiung zurückgekommen werden. Auch die allgemeine Verwaltungsrechtslehre geht davon aus, dass Verfügungen grundsätzlich nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, womit deren Bindungswirkung beschränkt ist (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 31 Rz. 8 f.). 8. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz. Würde A. nicht dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstellt, würde der rechtswidrige Zustand lange bzw. auf unbestimmte Zeit fortdauern (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 59). Weil die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung nur für die Zukunft gilt, ist schliesslich davon auszugehen, dass A. im Vertrauen auf die Befreiungsverfügung vom 22. Januar 2009 getroffene Dispositionen ohne erhebliche Nachteile rückabwickeln kann (namentlich die Kündigung der bisherigen Versicherung). Departement Gesundheit und Soziales, 08.06.2016

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